Sachverhalt
1. 1.1
Der 1952 geborene X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversi cherers – die unter anderem Gutachten der Y.___ vom 3 1. Januar 2007 und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Februar 2007 enthielten – bei (Urk. 8/14). In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1. November 2007 (Urk. 7/19) –
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 26 %
am 2 0. Februar 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/32). 1.2
Auf die am 1 7. Dezember 2009 (Urk. 8/35) und 1 5. Dezember 2010 (Urk. 8/51) erneut gestellten Gesuche um Rentenleistungen trat die Verwaltung – unter Hin weis darauf, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügungen vom 2 2. März 2010 (Urk. 8/50) und 2 8. März 2011 (Urk. 8/55) nicht ein. 1.3
Am 2 5. April 2012 meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57-61). In der Folge fand eine orthopädisch-rheumatologische Untersu chung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle statt (Bericht vom 1 1. Oktober 2012 [ Urk. 8/76]). Die gleichentags im RAD vorgesehene psy chiatrische Untersuchung konnte aufgrund der Somnolenz des Versicherten nicht durchgeführt we rden (Urk. 8/77). Am 2. November 2012 teilte die IV Stelle darum mit, dass zur Abklärung der Leistungsansprüche eine medi zinische Abklärung durch med. pract . A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, nötig sei (Urk. 8/75) . Dieser gab jedoch den Gutachtens auftrag am 3 1. Dezember 2012 zurück (Urk. 8/82-83). Daraufhin betraute die Verwal tung Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung (Urk. 8/88). Der betreffende Arzt erstattete am 3 1. August 2013 seine Expertise (Urk. 8/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/94) wies die IV-Stelle am 1 7. Februar 2014 auch dieses Rentenbegehren ab (Urk. 8/100 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlagge bend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nah me als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge nü gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungs begeh rens damit, dass aufgrund der im Untersuchungsbericht des RAD dar gelegten objektiven Befunde eine Verschlechterung des somatischen Gesund heits zustands nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gelte auch in psychi scher Hinsicht aufgrund der Befundbeschreibung der Funktionseinschränkungen durch den Gutachter Dr. B.___ (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit unge fähr dem Jahr 2010 bestehe ein inzwischen chronifiziertes depressives Syndrom zumindest mittelgradigen Ausmasses, das invalidisierend sei. Folglich habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert. Gestützt auf die Beurtei lung durch den RAD-Arzt sei auch in somatischer Hinsicht eine Verschlechte rung mindestens wahrscheinlich. Ausgehend von einer aus psychischen Grün den bedingten 50%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das Invalideneinkommen
Fr. 23‘915. -. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘151.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Sofern die psychische Problematik als nicht invalidisierend betrachtet werde, würde ein Einkommensvergleich einzig unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden einen Invaliditätsgrad von 41 % ergeben (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Im Auftrag seines Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 4. und 5. Januar 2007 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Rheumatolo gie, und von der Physiotherapeutin D.___, Y.___ AG, untersucht. Im Gutachten vom 3 1. Januar 2007 (Urk. 8/14/12-24) stellten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches zerviko
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - vorgeneigter Rumpfhaltung, Kopf-/ Schulterprotraktion (Kopf-Seitnei gung nach links, Schonhaltung) - Diskusprotrusion L4/L5 in geringem Ausmass - Fasziitis
plantaris beidseits - Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalte n s (Symp tomausweitung) - Diabetes mellitus
Sie führten aus, anlässlich der klinischen Unter suchung hätten sie eine deutlich vorgeneigte Rumpfposition mit Kopf- und Schulterprotraktion sowie eine Kopf-Seitneigung nach links als Zeichen einer Schonhaltung gefunden. A nsonsten sei jeweils schmerzbedingt ein muskuläres Gegenspannen bei der Prüfung der Wir belsäulenbeweglichkeit beobachtbar gewesen . Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomo torische Ausfallsymptomatik seien nicht zu erheben gewesen. A ufgrund der anamnestischen und klini s c hen Untersuchung seien keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Genese erkennbar gewesen, auch wenn in den letzten Jahren zunehmend Nachtschmerzen und zu letzt Fer senschmerzen aufgetreten seien . Die Fersenschmerzen seien im Zusammenhang mit der lokalen Druckdolenz mit einer Fasziitis
plantaris vereinbar. Im Gesamt bild dominiere im Einklang mit den Reaktion en während der klinischen Unter suchung und den Belas tungstests (ausgeprägte Schonhal tung, schmerzbedingt muskuläres Gegenspannen, ver bale Schmerzäusserungen, Schmerz mi mik / ge stik, Inkonsistenzen, so fortige Selbstlimitierung schon bei geringsten Belas tungen), den fehlenden aktiven Selbsthilfestrategien und Coping -Mechanismen und der deutlich tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten (deskriptiv im Sinne einer S ymptomausweitung). Das arbeitsbezogene relevante Problem
– so die Experten weiter – bestehe in einer allgemein schmerzhaft verm inderten Belastungstole ranz . Die Haupt schwierigkeit lieg e vor allem im Um gang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden. So zeige er sich bereits bei einfachen Alltagshandlun gen, wie zum Beispiel beim An- oder Auskleiden, und
beim auf die Untersu chungsbank l iegen und wieder aufstehen stark ein geschränkt. Die Leistungsbe reitschaft des Versicherten würden sie als n icht zuverlässig beurteilen . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hin weisen . Die Konsistenz be i den Tests sei schlecht. Die demonstrierte Belastbar keit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugeh en, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr hätte leisten können (S. 2). Medizinisch-theoretisch bestehe für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit (S. 3). 3.2
Dr. Z.___ konnte im Rahmen der am 2 1. Februar 2007 durchgeführten psy chiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 2 8. Februar 2007 [ Urk. 8/14/3- 11) keine Hinweise für eine direkt nach dem Unfall aufgetretene respektive für eine inzwischen immer noch bestehende posttraumatische Belastungsstörung fest stellen. Er berichtete, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen schlechten Träume allgemeine Angsträume seien und in keinem Zusammenhang mit dem Unfall st ünden . Es sei 18 Jahre nach dem Arbeitsunfall auch keine posttrauma tische Symptomatik mehr zu erwarten. Fü r eine genuine depressive Störung gebe es ebenfalls aufgrund der Anamnese und der aktuellen Befunde keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer sei bisher weder in einer psychiatrischen Behandlung gestanden noch habe er ein Antidepressivum eingenommen. Zusammenfassend sei – so der Gutachter – davon auszugehen, dass beim Versi cherten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine erhebliche Aggravation bestehe, wobei keine psychiatrische Komorbidität, insbesondere keine klinisch manifeste Depression und keine posttraumatische Störung, vor liege. Es seien auch keine der an Foerster angelehnten Kriterien erfüllt, die auf eine Unzumutbarkeit zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung hin weisen würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfähig keit (S. 7 f.). 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk.
2) präsen tierte sich der medizini sche Sachverhalt wie folgt:
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Schweres depressives Zustandsbild - Panvertebralsyndrom mit lumbo -verteb ralem, lumbo-spondylogenem und zervik o-spondylogenem Syndrom mit chronischem Schmerzsyn drom - Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c 9.2 %) - Chronische Gastritis mit Refluxbeschwerden
Er führte aus, Haupt ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine seit Jahren zunehmende depressive Entwicklung. Die Situation betref fend die psychische Erkrankung habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert. H insichtlich des Bewegungsapparates würden weiterhin Beschwerden mit belastungsabhängigen panvertebralen Schmerzen ohne neu rologische Ausfälle bestehen. Die psychischen Beschwerden seien als invalidi sierend anzusehen (100%ige Arbeitsunfähigkeit), jedoch genauer durch den behandelnden Psychiater zu beurteilen. Aufgrund der somatischen Erkrankung (degenerative Erkrankung der Wirbelsäule) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähig keit. 4.2
Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung vom 1 1. Oktober 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/76) folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbel säule mit/bei - zervikal- und lumbal betonten Panvertebralschmerzen degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerz verhalten - anamnestisch unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus
Er berichtete, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2012 offensichtlich verschlechtert. In de r bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestehe – unter Hin weis auf den Bericht von Dr. E.___
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen, ohne wirbelsäulen -, hüft
- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe- respektive Kälteexposition sollte aus somatischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sein, wobei der 20%ige Leistungsabzug im vermehrten Pausenb edarf wegen der Schmerzen und durch den Körperstellungswechsel bedingt sei (S. 5). 4.3
Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. August 2013 (Urk. 8/91) kann entnom men werden, dass sich anlässlich der Untersuchung beim Beschwerdeführer ein mittelgradiges depressives Syndrom mit Freud- und Interesse nverm inderung, sozialem Rückzug, Inaktivität, Resignation, Hoff nungslosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (trotz medikamentöser Behandlung) feststellen liess. Der Experte führte aus, der Antrieb des Versicherten sei vermindert gewesen . Er habe über Gedächtnisstörungen geklagt
und Suizidgedanken geäussert . Appetit und Libido seien als vermindert beschrieben worden . Es habe sich eine deutliche Aktivitätseinschränkung, Energieverminderung und erhöhte E rmüdbarkeit eruieren lassen . Hinweise auf bewusste Aggravation seien nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen resignierten, hoffnungsarmen und deutlich bedrückten Eindruck gemacht . Im Vergleich zur Untersuchung dur ch Dr. Z.___ im Jahre 2007 sei eine Verschlechterung feststel lbar gewesen . Im Längsverlauf seien zunächst die Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, die im Februar 2006 zur Krankschreibung geführt hätten . Trot z ablehnenden Entscheiden der Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführer keine adap tierte Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Ab circa 2010 sei vom behandeln den Hausarzt eine zunehmende de pressive Entwicklung beschrieben worden . Auch unter Mitberücksichtigung der früher beschriebenen Selbstlimitierung, einge schränkten Kooperation und Aggravation ha be sich zwischenzeitlich ein chro ni fiziertes, mittelgradiges depressives Syndrom eing estellt. Die Chronifizierung sei zumindest teilweise mit den fehlenden Perspektiven des Beschwerdeführers erklärbar (S. 10).
Aufgrund der Gesamtsituation sei die bisherige Tätigkeit als Kranführer ungünstig (Unfallgefahr). Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakto ren, inklusive der somatischen, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für einfache, regelmässige Tätigkeiten mit berechenbarer S tress belastung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von circa 50 % (S. 12). 5.
5.1
Anlässlich der ersten und zweiten Neuanmeldung wurde keine materielle Prü fung des Rentenanspruchs vorgenommen. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich daher vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) bis am 1 7. Februar 2014 (Urk. 2; vgl. zum Ganzen E. 1. 3). 5.2
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nicht erheblich verändert. So stellte der RAD-Arzt F.___
– entsprechend den von den Experten der Y.___ AG schon am 31. Januar 2007 gestellten Diagnosen (Urk. 8/14/12-24 S. 1)
– hauptsächlich eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit zervikal und lumbal betontem Panvertebralsyndrom degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerzverhalten fest (Urk. 8/76). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über zervikal und lumbal betonte, generalisierte Rückenschmerzen und spannte – wie bereits bei der vor knapp sechs Jahren durchgeführten Untersuchung – bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule in allen Ebenen dagegen (S. 1 f). Soweit der für die Beurteilung der physischen Beschwerden zuständige RAD-Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Mai 2012 anmerkte (S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Letztgenannter diese auf grund der psychischen Erkrankung konstatiert e (Urk. 8/65). Was die von Dr. F.___ bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit betrifft (S. 5), ist daher festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1. 3), konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen. Ausserdem ist nicht nachvoll ziehbar, inwiefern der Körperstellungwechsel einen Leistungsabzug begründen könnte. Angesichts des formulierten Anforderungsprofils, das wirbelsäulenbe lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausschliesst, und der erhobenen objektiven Befunde ist zudem die Notwendigkeit eines vermehrten Pausenbe darfs aufgrund der (Rücken-)Schmerzen nicht in dem vom RAD-Arzt festgeleg ten Masse ausgewiesen. Darüber hinaus nimmt Dr. F.___ im Vergleich zu der in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung festgehaltenen Gewichtslimite
von fünf Kilogramm für das Heben und Tragen von Las t en (Urk. 8/3 2 S. 2) aktuell sogar eine höhere Hebe- und Tragebelastung (bis zehn Kilogramm) an (Urk. 6/76 S. 5).
Am Ergebnis ändert nichts, dass auf bildgebende Untersuchungen verzichtet wurde (Urk. 1 S. 8). Denn entscheidend sind die Funktionseinschränkungen, die auch ohne die Anfertigung neuer Bilder festgestellt werden konnten. Dass die
2008 als in geringem Ausmass beschriebene
Diskusprotrusion sich nicht in erheblichem Ausmass verschlechtert hat, ist auch darin ersichtlich, dass sie Dr. E.___ in seiner Diagnoseliste nicht einmal aufführt und er in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates keine Verschlimmerung geltend macht (Urk. 8/65). 5.3
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, diagnostizierte Dr. B.___
in dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten ein chronifi ziertes mittelgradiges Syndrom (Urk. 8/91 S. 10). Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2) auf die fehlende ICD- 10- Codierung und beurteilt e die Herleitung der Diagnose als nicht nachvollziehbar. Sie hielt die vom Experten angeführten, zur Chroni fizierung beitragenden Gründe für nicht einleuchtend und bemängelte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fehlende Ausklammerung psychosozialer Gründe . Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit leuchte te ihr zudem aufgrund der erhobenen Befunde nicht ein. Stattdessen stellte sie auf die
Aktenb eurtei lung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/92 S. 5) respektive die daraus von der Mitarbeiterin des Rechtsdienstes am 4. November 2013 gezogene Schlussfolgerung (Urk. 8/92 S. 6 f.) ab und ging von einem Verstimmungszustand aufgrund der längeren Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie der subjektiv fehlenden Perspektiven aus und damit von einer Begrün dung der psychiatrischen Diagnose durch ps ychosoziale Belastungsfaktoren. Gestützt darauf konnte sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten entweder durch gezieltes Nachfragen beim Gutachter Dr. B.___ zu beseitigen oder – sofern dies nicht möglich war
– die streitentscheidende Frage durch die Einholung e iner neuen Expertise zu klären, zumal Dr. G.___ auch über keinen Facharzttitel in Psychiatrie ver fügt. Dies gilt umso mehr, als sich
entgegen der Telefonnotiz vom 1 4. März 2013 (Urk. 8/85)
- in den Akten
kein Bericht des seit 2010 behandelnden Psy chiaters Dr.
H.___ befindet und der sich aufgrund des anlässlich der psychi atrischen Untersuchung im RAD vom 11.
Oktober 2012 präsentierenden Gesundheitszustand s aufdrängenden Frage nach einer sachgemässen Medika menteneinnahme respektive nach dem Medikamentenstatus nicht nachgegangen wurde (vgl. Urk. 8/77) . 5.4
Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist es der Verwaltung überlassen, ob sie die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustands – allenfalls unter Einholung eines Berichts des beh andelnden Psychiaters und unter Kontrolle des Medikamentenspiegels – mittels Zusatzfragen an den Experten Dr. B.___ oder durch die Einholung eines neuen Gutachtens beant wortet. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegne rin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Der durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos geworden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 5. Dezember 2010 (Urk. 8/51) erneut gestellten Gesuche um Rentenleistungen trat die Verwaltung – unter Hin weis darauf, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügungen vom 2 2. März 2010 (Urk. 8/50) und 2 8. März 2011 (Urk. 8/55) nicht ein.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlagge bend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nah me als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge nü gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungs begeh rens damit, dass aufgrund der im Untersuchungsbericht des RAD dar gelegten objektiven Befunde eine Verschlechterung des somatischen Gesund heits zustands nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gelte auch in psychi scher Hinsicht aufgrund der Befundbeschreibung der Funktionseinschränkungen durch den Gutachter Dr. B.___ (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit unge fähr dem Jahr 2010 bestehe ein inzwischen chronifiziertes depressives Syndrom zumindest mittelgradigen Ausmasses, das invalidisierend sei. Folglich habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert. Gestützt auf die Beurtei lung durch den RAD-Arzt sei auch in somatischer Hinsicht eine Verschlechte rung mindestens wahrscheinlich. Ausgehend von einer aus psychischen Grün den bedingten 50%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das Invalideneinkommen
Fr. 23‘915. -. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘151.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Sofern die psychische Problematik als nicht invalidisierend betrachtet werde, würde ein Einkommensvergleich einzig unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden einen Invaliditätsgrad von 41 % ergeben (Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 3 1. Januar 2007 (Urk. 8/14/12-24) stellten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches zerviko
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - vorgeneigter Rumpfhaltung, Kopf-/ Schulterprotraktion (Kopf-Seitnei gung nach links, Schonhaltung) - Diskusprotrusion L4/L5 in geringem Ausmass - Fasziitis
plantaris beidseits - Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalte n s (Symp tomausweitung) - Diabetes mellitus
Sie führten aus, anlässlich der klinischen Unter suchung hätten sie eine deutlich vorgeneigte Rumpfposition mit Kopf- und Schulterprotraktion sowie eine Kopf-Seitneigung nach links als Zeichen einer Schonhaltung gefunden. A nsonsten sei jeweils schmerzbedingt ein muskuläres Gegenspannen bei der Prüfung der Wir belsäulenbeweglichkeit beobachtbar gewesen . Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomo torische Ausfallsymptomatik seien nicht zu erheben gewesen. A ufgrund der anamnestischen und klini s c hen Untersuchung seien keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Genese erkennbar gewesen, auch wenn in den letzten Jahren zunehmend Nachtschmerzen und zu letzt Fer senschmerzen aufgetreten seien . Die Fersenschmerzen seien im Zusammenhang mit der lokalen Druckdolenz mit einer Fasziitis
plantaris vereinbar. Im Gesamt bild dominiere im Einklang mit den Reaktion en während der klinischen Unter suchung und den Belas tungstests (ausgeprägte Schonhal tung, schmerzbedingt muskuläres Gegenspannen, ver bale Schmerzäusserungen, Schmerz mi mik / ge stik, Inkonsistenzen, so fortige Selbstlimitierung schon bei geringsten Belas tungen), den fehlenden aktiven Selbsthilfestrategien und Coping -Mechanismen und der deutlich tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten (deskriptiv im Sinne einer S ymptomausweitung). Das arbeitsbezogene relevante Problem
– so die Experten weiter – bestehe in einer allgemein schmerzhaft verm inderten Belastungstole ranz . Die Haupt schwierigkeit lieg e vor allem im Um gang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden. So zeige er sich bereits bei einfachen Alltagshandlun gen, wie zum Beispiel beim An- oder Auskleiden, und
beim auf die Untersu chungsbank l iegen und wieder aufstehen stark ein geschränkt. Die Leistungsbe reitschaft des Versicherten würden sie als n icht zuverlässig beurteilen . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hin weisen . Die Konsistenz be i den Tests sei schlecht. Die demonstrierte Belastbar keit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugeh en, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr hätte leisten können (S. 2). Medizinisch-theoretisch bestehe für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit (S. 3).
E. 3.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Im Auftrag seines Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 4. und 5. Januar 2007 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Rheumatolo gie, und von der Physiotherapeutin D.___, Y.___ AG, untersucht. Im Gutachten vom
E. 3.2 Dr. Z.___ konnte im Rahmen der am 2 1. Februar 2007 durchgeführten psy chiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 2 8. Februar 2007 [ Urk. 8/14/3- 11) keine Hinweise für eine direkt nach dem Unfall aufgetretene respektive für eine inzwischen immer noch bestehende posttraumatische Belastungsstörung fest stellen. Er berichtete, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen schlechten Träume allgemeine Angsträume seien und in keinem Zusammenhang mit dem Unfall st ünden . Es sei 18 Jahre nach dem Arbeitsunfall auch keine posttrauma tische Symptomatik mehr zu erwarten. Fü r eine genuine depressive Störung gebe es ebenfalls aufgrund der Anamnese und der aktuellen Befunde keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer sei bisher weder in einer psychiatrischen Behandlung gestanden noch habe er ein Antidepressivum eingenommen. Zusammenfassend sei – so der Gutachter – davon auszugehen, dass beim Versi cherten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine erhebliche Aggravation bestehe, wobei keine psychiatrische Komorbidität, insbesondere keine klinisch manifeste Depression und keine posttraumatische Störung, vor liege. Es seien auch keine der an Foerster angelehnten Kriterien erfüllt, die auf eine Unzumutbarkeit zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung hin weisen würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfähig keit (S. 7 f.).
E. 4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk.
2) präsen tierte sich der medizini sche Sachverhalt wie folgt:
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Schweres depressives Zustandsbild - Panvertebralsyndrom mit lumbo -verteb ralem, lumbo-spondylogenem und zervik o-spondylogenem Syndrom mit chronischem Schmerzsyn drom - Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c 9.2 %) - Chronische Gastritis mit Refluxbeschwerden
Er führte aus, Haupt ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine seit Jahren zunehmende depressive Entwicklung. Die Situation betref fend die psychische Erkrankung habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert. H insichtlich des Bewegungsapparates würden weiterhin Beschwerden mit belastungsabhängigen panvertebralen Schmerzen ohne neu rologische Ausfälle bestehen. Die psychischen Beschwerden seien als invalidi sierend anzusehen (100%ige Arbeitsunfähigkeit), jedoch genauer durch den behandelnden Psychiater zu beurteilen. Aufgrund der somatischen Erkrankung (degenerative Erkrankung der Wirbelsäule) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähig keit.
E. 4.2 Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung vom 1 1. Oktober 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/76) folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbel säule mit/bei - zervikal- und lumbal betonten Panvertebralschmerzen degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerz verhalten - anamnestisch unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus
Er berichtete, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2012 offensichtlich verschlechtert. In de r bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestehe – unter Hin weis auf den Bericht von Dr. E.___
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen, ohne wirbelsäulen -, hüft
- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe- respektive Kälteexposition sollte aus somatischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sein, wobei der 20%ige Leistungsabzug im vermehrten Pausenb edarf wegen der Schmerzen und durch den Körperstellungswechsel bedingt sei (S. 5).
E. 4.3 Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. August 2013 (Urk. 8/91) kann entnom men werden, dass sich anlässlich der Untersuchung beim Beschwerdeführer ein mittelgradiges depressives Syndrom mit Freud- und Interesse nverm inderung, sozialem Rückzug, Inaktivität, Resignation, Hoff nungslosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (trotz medikamentöser Behandlung) feststellen liess. Der Experte führte aus, der Antrieb des Versicherten sei vermindert gewesen . Er habe über Gedächtnisstörungen geklagt
und Suizidgedanken geäussert . Appetit und Libido seien als vermindert beschrieben worden . Es habe sich eine deutliche Aktivitätseinschränkung, Energieverminderung und erhöhte E rmüdbarkeit eruieren lassen . Hinweise auf bewusste Aggravation seien nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen resignierten, hoffnungsarmen und deutlich bedrückten Eindruck gemacht . Im Vergleich zur Untersuchung dur ch Dr. Z.___ im Jahre 2007 sei eine Verschlechterung feststel lbar gewesen . Im Längsverlauf seien zunächst die Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, die im Februar 2006 zur Krankschreibung geführt hätten . Trot z ablehnenden Entscheiden der Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführer keine adap tierte Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Ab circa 2010 sei vom behandeln den Hausarzt eine zunehmende de pressive Entwicklung beschrieben worden . Auch unter Mitberücksichtigung der früher beschriebenen Selbstlimitierung, einge schränkten Kooperation und Aggravation ha be sich zwischenzeitlich ein chro ni fiziertes, mittelgradiges depressives Syndrom eing estellt. Die Chronifizierung sei zumindest teilweise mit den fehlenden Perspektiven des Beschwerdeführers erklärbar (S. 10).
Aufgrund der Gesamtsituation sei die bisherige Tätigkeit als Kranführer ungünstig (Unfallgefahr). Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakto ren, inklusive der somatischen, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für einfache, regelmässige Tätigkeiten mit berechenbarer S tress belastung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von circa 50 % (S. 12).
E. 5.1 Anlässlich der ersten und zweiten Neuanmeldung wurde keine materielle Prü fung des Rentenanspruchs vorgenommen. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich daher vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) bis am 1 7. Februar 2014 (Urk. 2; vgl. zum Ganzen E. 1. 3).
E. 5.2 In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nicht erheblich verändert. So stellte der RAD-Arzt F.___
– entsprechend den von den Experten der Y.___ AG schon am 31. Januar 2007 gestellten Diagnosen (Urk. 8/14/12-24 S. 1)
– hauptsächlich eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit zervikal und lumbal betontem Panvertebralsyndrom degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerzverhalten fest (Urk. 8/76). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über zervikal und lumbal betonte, generalisierte Rückenschmerzen und spannte – wie bereits bei der vor knapp sechs Jahren durchgeführten Untersuchung – bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule in allen Ebenen dagegen (S. 1 f). Soweit der für die Beurteilung der physischen Beschwerden zuständige RAD-Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Mai 2012 anmerkte (S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Letztgenannter diese auf grund der psychischen Erkrankung konstatiert e (Urk. 8/65). Was die von Dr. F.___ bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit betrifft (S. 5), ist daher festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1. 3), konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen. Ausserdem ist nicht nachvoll ziehbar, inwiefern der Körperstellungwechsel einen Leistungsabzug begründen könnte. Angesichts des formulierten Anforderungsprofils, das wirbelsäulenbe lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausschliesst, und der erhobenen objektiven Befunde ist zudem die Notwendigkeit eines vermehrten Pausenbe darfs aufgrund der (Rücken-)Schmerzen nicht in dem vom RAD-Arzt festgeleg ten Masse ausgewiesen. Darüber hinaus nimmt Dr. F.___ im Vergleich zu der in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung festgehaltenen Gewichtslimite
von fünf Kilogramm für das Heben und Tragen von Las t en (Urk. 8/3 2 S. 2) aktuell sogar eine höhere Hebe- und Tragebelastung (bis zehn Kilogramm) an (Urk. 6/76 S. 5).
Am Ergebnis ändert nichts, dass auf bildgebende Untersuchungen verzichtet wurde (Urk. 1 S. 8). Denn entscheidend sind die Funktionseinschränkungen, die auch ohne die Anfertigung neuer Bilder festgestellt werden konnten. Dass die
2008 als in geringem Ausmass beschriebene
Diskusprotrusion sich nicht in erheblichem Ausmass verschlechtert hat, ist auch darin ersichtlich, dass sie Dr. E.___ in seiner Diagnoseliste nicht einmal aufführt und er in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates keine Verschlimmerung geltend macht (Urk. 8/65).
E. 5.3 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, diagnostizierte Dr. B.___
in dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten ein chronifi ziertes mittelgradiges Syndrom (Urk. 8/91 S. 10). Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2) auf die fehlende ICD-
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist es der Verwaltung überlassen, ob sie die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustands – allenfalls unter Einholung eines Berichts des beh andelnden Psychiaters und unter Kontrolle des Medikamentenspiegels – mittels Zusatzfragen an den Experten Dr. B.___ oder durch die Einholung eines neuen Gutachtens beant wortet. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegne rin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Der durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos geworden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 10 Codierung und beurteilt e die Herleitung der Diagnose als nicht nachvollziehbar. Sie hielt die vom Experten angeführten, zur Chroni fizierung beitragenden Gründe für nicht einleuchtend und bemängelte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fehlende Ausklammerung psychosozialer Gründe . Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit leuchte te ihr zudem aufgrund der erhobenen Befunde nicht ein. Stattdessen stellte sie auf die
Aktenb eurtei lung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/92 S. 5) respektive die daraus von der Mitarbeiterin des Rechtsdienstes am 4. November 2013 gezogene Schlussfolgerung (Urk. 8/92 S. 6 f.) ab und ging von einem Verstimmungszustand aufgrund der längeren Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie der subjektiv fehlenden Perspektiven aus und damit von einer Begrün dung der psychiatrischen Diagnose durch ps ychosoziale Belastungsfaktoren. Gestützt darauf konnte sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten entweder durch gezieltes Nachfragen beim Gutachter Dr. B.___ zu beseitigen oder – sofern dies nicht möglich war
– die streitentscheidende Frage durch die Einholung e iner neuen Expertise zu klären, zumal Dr. G.___ auch über keinen Facharzttitel in Psychiatrie ver fügt. Dies gilt umso mehr, als sich
entgegen der Telefonnotiz vom 1 4. März 2013 (Urk. 8/85)
- in den Akten
kein Bericht des seit 2010 behandelnden Psy chiaters Dr.
H.___ befindet und der sich aufgrund des anlässlich der psychi atrischen Untersuchung im RAD vom 11.
Oktober 2012 präsentierenden Gesundheitszustand s aufdrängenden Frage nach einer sachgemässen Medika menteneinnahme respektive nach dem Medikamentenstatus nicht nachgegangen wurde (vgl. Urk. 8/77) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00335 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
17. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1952 geborene X.___ meldete sich am 2 3. Mai 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversi cherers – die unter anderem Gutachten der Y.___ vom 3 1. Januar 2007 und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Februar 2007 enthielten – bei (Urk. 8/14). In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1. November 2007 (Urk. 7/19) –
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 26 %
am 2 0. Februar 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/32). 1.2
Auf die am 1 7. Dezember 2009 (Urk. 8/35) und 1 5. Dezember 2010 (Urk. 8/51) erneut gestellten Gesuche um Rentenleistungen trat die Verwaltung – unter Hin weis darauf, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügungen vom 2 2. März 2010 (Urk. 8/50) und 2 8. März 2011 (Urk. 8/55) nicht ein. 1.3
Am 2 5. April 2012 meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57-61). In der Folge fand eine orthopädisch-rheumatologische Untersu chung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle statt (Bericht vom 1 1. Oktober 2012 [ Urk. 8/76]). Die gleichentags im RAD vorgesehene psy chiatrische Untersuchung konnte aufgrund der Somnolenz des Versicherten nicht durchgeführt we rden (Urk. 8/77). Am 2. November 2012 teilte die IV Stelle darum mit, dass zur Abklärung der Leistungsansprüche eine medi zinische Abklärung durch med. pract . A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, nötig sei (Urk. 8/75) . Dieser gab jedoch den Gutachtens auftrag am 3 1. Dezember 2012 zurück (Urk. 8/82-83). Daraufhin betraute die Verwal tung Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung (Urk. 8/88). Der betreffende Arzt erstattete am 3 1. August 2013 seine Expertise (Urk. 8/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/94) wies die IV-Stelle am 1 7. Februar 2014 auch dieses Rentenbegehren ab (Urk. 8/100 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlagge bend
für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellung nah me als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen des RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge nü gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei teren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Leistungs begeh rens damit, dass aufgrund der im Untersuchungsbericht des RAD dar gelegten objektiven Befunde eine Verschlechterung des somatischen Gesund heits zustands nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gelte auch in psychi scher Hinsicht aufgrund der Befundbeschreibung der Funktionseinschränkungen durch den Gutachter Dr. B.___ (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit unge fähr dem Jahr 2010 bestehe ein inzwischen chronifiziertes depressives Syndrom zumindest mittelgradigen Ausmasses, das invalidisierend sei. Folglich habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert. Gestützt auf die Beurtei lung durch den RAD-Arzt sei auch in somatischer Hinsicht eine Verschlechte rung mindestens wahrscheinlich. Ausgehend von einer aus psychischen Grün den bedingten 50%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das Invalideneinkommen
Fr. 23‘915. -. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘151.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Sofern die psychische Problematik als nicht invalidisierend betrachtet werde, würde ein Einkommensvergleich einzig unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden einen Invaliditätsgrad von 41 % ergeben (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Im Auftrag seines Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 4. und 5. Januar 2007 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung durch
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Rheumatolo gie, und von der Physiotherapeutin D.___, Y.___ AG, untersucht. Im Gutachten vom 3 1. Januar 2007 (Urk. 8/14/12-24) stellten sie folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches zerviko
- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei - vorgeneigter Rumpfhaltung, Kopf-/ Schulterprotraktion (Kopf-Seitnei gung nach links, Schonhaltung) - Diskusprotrusion L4/L5 in geringem Ausmass - Fasziitis
plantaris beidseits - Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalte n s (Symp tomausweitung) - Diabetes mellitus
Sie führten aus, anlässlich der klinischen Unter suchung hätten sie eine deutlich vorgeneigte Rumpfposition mit Kopf- und Schulterprotraktion sowie eine Kopf-Seitneigung nach links als Zeichen einer Schonhaltung gefunden. A nsonsten sei jeweils schmerzbedingt ein muskuläres Gegenspannen bei der Prüfung der Wir belsäulenbeweglichkeit beobachtbar gewesen . Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomo torische Ausfallsymptomatik seien nicht zu erheben gewesen. A ufgrund der anamnestischen und klini s c hen Untersuchung seien keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Genese erkennbar gewesen, auch wenn in den letzten Jahren zunehmend Nachtschmerzen und zu letzt Fer senschmerzen aufgetreten seien . Die Fersenschmerzen seien im Zusammenhang mit der lokalen Druckdolenz mit einer Fasziitis
plantaris vereinbar. Im Gesamt bild dominiere im Einklang mit den Reaktion en während der klinischen Unter suchung und den Belas tungstests (ausgeprägte Schonhal tung, schmerzbedingt muskuläres Gegenspannen, ver bale Schmerzäusserungen, Schmerz mi mik / ge stik, Inkonsistenzen, so fortige Selbstlimitierung schon bei geringsten Belas tungen), den fehlenden aktiven Selbsthilfestrategien und Coping -Mechanismen und der deutlich tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten (deskriptiv im Sinne einer S ymptomausweitung). Das arbeitsbezogene relevante Problem
– so die Experten weiter – bestehe in einer allgemein schmerzhaft verm inderten Belastungstole ranz . Die Haupt schwierigkeit lieg e vor allem im Um gang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden. So zeige er sich bereits bei einfachen Alltagshandlun gen, wie zum Beispiel beim An- oder Auskleiden, und
beim auf die Untersu chungsbank l iegen und wieder aufstehen stark ein geschränkt. Die Leistungsbe reitschaft des Versicherten würden sie als n icht zuverlässig beurteilen . Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hin weisen . Die Konsistenz be i den Tests sei schlecht. Die demonstrierte Belastbar keit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugeh en, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr hätte leisten können (S. 2). Medizinisch-theoretisch bestehe für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeits fähigkeit (S. 3). 3.2
Dr. Z.___ konnte im Rahmen der am 2 1. Februar 2007 durchgeführten psy chiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 2 8. Februar 2007 [ Urk. 8/14/3- 11) keine Hinweise für eine direkt nach dem Unfall aufgetretene respektive für eine inzwischen immer noch bestehende posttraumatische Belastungsstörung fest stellen. Er berichtete, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen schlechten Träume allgemeine Angsträume seien und in keinem Zusammenhang mit dem Unfall st ünden . Es sei 18 Jahre nach dem Arbeitsunfall auch keine posttrauma tische Symptomatik mehr zu erwarten. Fü r eine genuine depressive Störung gebe es ebenfalls aufgrund der Anamnese und der aktuellen Befunde keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer sei bisher weder in einer psychiatrischen Behandlung gestanden noch habe er ein Antidepressivum eingenommen. Zusammenfassend sei – so der Gutachter – davon auszugehen, dass beim Versi cherten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine erhebliche Aggravation bestehe, wobei keine psychiatrische Komorbidität, insbesondere keine klinisch manifeste Depression und keine posttraumatische Störung, vor liege. Es seien auch keine der an Foerster angelehnten Kriterien erfüllt, die auf eine Unzumutbarkeit zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung hin weisen würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfähig keit (S. 7 f.). 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk.
2) präsen tierte sich der medizini sche Sachverhalt wie folgt:
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Schweres depressives Zustandsbild - Panvertebralsyndrom mit lumbo -verteb ralem, lumbo-spondylogenem und zervik o-spondylogenem Syndrom mit chronischem Schmerzsyn drom - Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c 9.2 %) - Chronische Gastritis mit Refluxbeschwerden
Er führte aus, Haupt ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine seit Jahren zunehmende depressive Entwicklung. Die Situation betref fend die psychische Erkrankung habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert. H insichtlich des Bewegungsapparates würden weiterhin Beschwerden mit belastungsabhängigen panvertebralen Schmerzen ohne neu rologische Ausfälle bestehen. Die psychischen Beschwerden seien als invalidi sierend anzusehen (100%ige Arbeitsunfähigkeit), jedoch genauer durch den behandelnden Psychiater zu beurteilen. Aufgrund der somatischen Erkrankung (degenerative Erkrankung der Wirbelsäule) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähig keit. 4.2
Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung vom 1 1. Oktober 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/76) folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbel säule mit/bei - zervikal- und lumbal betonten Panvertebralschmerzen degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerz verhalten - anamnestisch unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus
Er berichtete, der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2012 offensichtlich verschlechtert. In de r bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestehe – unter Hin weis auf den Bericht von Dr. E.___
– eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen, ohne wirbelsäulen -, hüft
- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe- respektive Kälteexposition sollte aus somatischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sein, wobei der 20%ige Leistungsabzug im vermehrten Pausenb edarf wegen der Schmerzen und durch den Körperstellungswechsel bedingt sei (S. 5). 4.3
Dem Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. August 2013 (Urk. 8/91) kann entnom men werden, dass sich anlässlich der Untersuchung beim Beschwerdeführer ein mittelgradiges depressives Syndrom mit Freud- und Interesse nverm inderung, sozialem Rückzug, Inaktivität, Resignation, Hoff nungslosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (trotz medikamentöser Behandlung) feststellen liess. Der Experte führte aus, der Antrieb des Versicherten sei vermindert gewesen . Er habe über Gedächtnisstörungen geklagt
und Suizidgedanken geäussert . Appetit und Libido seien als vermindert beschrieben worden . Es habe sich eine deutliche Aktivitätseinschränkung, Energieverminderung und erhöhte E rmüdbarkeit eruieren lassen . Hinweise auf bewusste Aggravation seien nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen resignierten, hoffnungsarmen und deutlich bedrückten Eindruck gemacht . Im Vergleich zur Untersuchung dur ch Dr. Z.___ im Jahre 2007 sei eine Verschlechterung feststel lbar gewesen . Im Längsverlauf seien zunächst die Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, die im Februar 2006 zur Krankschreibung geführt hätten . Trot z ablehnenden Entscheiden der Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführer keine adap tierte Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Ab circa 2010 sei vom behandeln den Hausarzt eine zunehmende de pressive Entwicklung beschrieben worden . Auch unter Mitberücksichtigung der früher beschriebenen Selbstlimitierung, einge schränkten Kooperation und Aggravation ha be sich zwischenzeitlich ein chro ni fiziertes, mittelgradiges depressives Syndrom eing estellt. Die Chronifizierung sei zumindest teilweise mit den fehlenden Perspektiven des Beschwerdeführers erklärbar (S. 10).
Aufgrund der Gesamtsituation sei die bisherige Tätigkeit als Kranführer ungünstig (Unfallgefahr). Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakto ren, inklusive der somatischen, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für einfache, regelmässige Tätigkeiten mit berechenbarer S tress belastung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von circa 50 % (S. 12). 5.
5.1
Anlässlich der ersten und zweiten Neuanmeldung wurde keine materielle Prü fung des Rentenanspruchs vorgenommen. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich daher vom 2 0. Februar 2008 (Urk. 8/32) bis am 1 7. Februar 2014 (Urk. 2; vgl. zum Ganzen E. 1. 3). 5.2
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nicht erheblich verändert. So stellte der RAD-Arzt F.___
– entsprechend den von den Experten der Y.___ AG schon am 31. Januar 2007 gestellten Diagnosen (Urk. 8/14/12-24 S. 1)
– hauptsächlich eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit zervikal und lumbal betontem Panvertebralsyndrom degenerativer Genese und anamnestischen Hinweisen auf dysfunktionales Schmerzverhalten fest (Urk. 8/76). Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über zervikal und lumbal betonte, generalisierte Rückenschmerzen und spannte – wie bereits bei der vor knapp sechs Jahren durchgeführten Untersuchung – bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule in allen Ebenen dagegen (S. 1 f). Soweit der für die Beurteilung der physischen Beschwerden zuständige RAD-Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. Mai 2012 anmerkte (S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Letztgenannter diese auf grund der psychischen Erkrankung konstatiert e (Urk. 8/65). Was die von Dr. F.___ bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit betrifft (S. 5), ist daher festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1. 3), konnte er doch keine abweichenden Befunde nennen. Ausserdem ist nicht nachvoll ziehbar, inwiefern der Körperstellungwechsel einen Leistungsabzug begründen könnte. Angesichts des formulierten Anforderungsprofils, das wirbelsäulenbe lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausschliesst, und der erhobenen objektiven Befunde ist zudem die Notwendigkeit eines vermehrten Pausenbe darfs aufgrund der (Rücken-)Schmerzen nicht in dem vom RAD-Arzt festgeleg ten Masse ausgewiesen. Darüber hinaus nimmt Dr. F.___ im Vergleich zu der in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung festgehaltenen Gewichtslimite
von fünf Kilogramm für das Heben und Tragen von Las t en (Urk. 8/3 2 S. 2) aktuell sogar eine höhere Hebe- und Tragebelastung (bis zehn Kilogramm) an (Urk. 6/76 S. 5).
Am Ergebnis ändert nichts, dass auf bildgebende Untersuchungen verzichtet wurde (Urk. 1 S. 8). Denn entscheidend sind die Funktionseinschränkungen, die auch ohne die Anfertigung neuer Bilder festgestellt werden konnten. Dass die
2008 als in geringem Ausmass beschriebene
Diskusprotrusion sich nicht in erheblichem Ausmass verschlechtert hat, ist auch darin ersichtlich, dass sie Dr. E.___ in seiner Diagnoseliste nicht einmal aufführt und er in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates keine Verschlimmerung geltend macht (Urk. 8/65). 5.3
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, diagnostizierte Dr. B.___
in dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten ein chronifi ziertes mittelgradiges Syndrom (Urk. 8/91 S. 10). Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2) auf die fehlende ICD- 10- Codierung und beurteilt e die Herleitung der Diagnose als nicht nachvollziehbar. Sie hielt die vom Experten angeführten, zur Chroni fizierung beitragenden Gründe für nicht einleuchtend und bemängelte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fehlende Ausklammerung psychosozialer Gründe . Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit leuchte te ihr zudem aufgrund der erhobenen Befunde nicht ein. Stattdessen stellte sie auf die
Aktenb eurtei lung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 1 3. September 2013 (Urk. 8/92 S. 5) respektive die daraus von der Mitarbeiterin des Rechtsdienstes am 4. November 2013 gezogene Schlussfolgerung (Urk. 8/92 S. 6 f.) ab und ging von einem Verstimmungszustand aufgrund der längeren Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie der subjektiv fehlenden Perspektiven aus und damit von einer Begrün dung der psychiatrischen Diagnose durch ps ychosoziale Belastungsfaktoren. Gestützt darauf konnte sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten entweder durch gezieltes Nachfragen beim Gutachter Dr. B.___ zu beseitigen oder – sofern dies nicht möglich war
– die streitentscheidende Frage durch die Einholung e iner neuen Expertise zu klären, zumal Dr. G.___ auch über keinen Facharzttitel in Psychiatrie ver fügt. Dies gilt umso mehr, als sich
entgegen der Telefonnotiz vom 1 4. März 2013 (Urk. 8/85)
- in den Akten
kein Bericht des seit 2010 behandelnden Psy chiaters Dr.
H.___ befindet und der sich aufgrund des anlässlich der psychi atrischen Untersuchung im RAD vom 11.
Oktober 2012 präsentierenden Gesundheitszustand s aufdrängenden Frage nach einer sachgemässen Medika menteneinnahme respektive nach dem Medikamentenstatus nicht nachgegangen wurde (vgl. Urk. 8/77) . 5.4
Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist es der Verwaltung überlassen, ob sie die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustands – allenfalls unter Einholung eines Berichts des beh andelnden Psychiaters und unter Kontrolle des Medikamentenspiegels – mittels Zusatzfragen an den Experten Dr. B.___ oder durch die Einholung eines neuen Gutachtens beant wortet. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rück weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer degegne rin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Der durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos geworden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher