Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00330 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Beschluss vom
31. August 2015 in Sachen GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___ Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014
dem Be schwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2013 zugesprochen hatte ( Urk. 2 ),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 9. März 2014 , mit welcher die Be schwer deführerin
die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Neufest legung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der einjährigen Wartezeit, even tualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab klärungen
beantragt hat ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Be schwerde schlies sen de Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
29. April 2014 ( Urk.
6) und in die ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Gewährung der unent geltlichen Prozessführung schliessende Stellungnahme des beigeladenen Versi cher ten vom 6. Juni 2014 (Urk. 10),
in Erwägung,
d ass
z ur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat ( Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) , wobei d er Begriff des schutzwürdi gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren materiellrechtlich gleich auszulegen ist w ie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahre n (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2) und an dieser Definition sich auch nach Inkraf t tre ten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) ,
a ls schutzwürdig im Sinne von alt Art. 103 lit. a OG bezi ehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG jedes aktuelle, praktische oder rechtliche Interesse
gilt , welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).
das Rechtsschutzinteresse verneint
wird , wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird ; b ei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leis tung Gegenstand des Dispositivs
bildet ,
bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall ge prüft werden muss , ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs bean tragt wird , und s odann zu untersuchen
ist , ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsicht lich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3).
dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zusteht , d a sich
der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligato rischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vorausset zungen des IVG (Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge, BVG ) orientiert , die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird
(Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliess lich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invaliden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversi cherung s rechtlichen Bestimmungen gelten (BGE 132 V 1 E. 3.2) ,
d iese gesetzliche Konzeption auf der Überlegung fusst, die Organe der (obliga torischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizu stellen, und folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Or gane gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren ( erwähn ter
BGE 132 V 1 E. 3.2),
i ndem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, sie geeignet ist, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berüh ren, weshalb d ie Organe der beruflichen Vorsorge zur Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invali ditäts grad berechtigt sind (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 ),
laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt besteht, in dem die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war ,
wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versiche rungsträger in der f ür die jeweilige Sozialversiche rung gültigen Form anzumel den hat (Art. 29 Abs. 1 ATSG) ,
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch früh estens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt ;
die Rente dabei vom Beginn des Monats an ausbe zahlt wird , in dem der Rentenan spruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG) ,
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) d amit begründet , dass der Versicherte seit August 2001 in seiner Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt und bei Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei , der Rentenanspruch jedoch frühes tens nach Ablauf von sechs Monate n nach Geltendmachung des Leis tungs an spruchs am 10. Oktober 2012 entstehe, weshalb die Leistungen ab 1. April 2013 ausgerichtet würden,
d en Akten zu entnehmen ist , dass der Versicherte seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
8. Oktober 2012 (Urk. 7/2 )
geltend macht e , weshalb ein Renten an spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeitsunfähig keit bereits im August 2001 oder erst später begonnen hatte
frühestens am 1. April 2013 ent stehen konnte,
unter diesen Umständen für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestand , den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (im Jahre 2001 oder später) genau zu ermitteln
was die dürftige Aktenlage mit Bezug auf die Zeit vor dem Jahr 2012 erklärt , womit eine Bindungswirkung der Verfügung vom 18. Februar 2014 für die Be schwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss entfällt ( vgl. zu m Ganzen
Bundes ge richts ur teil 9C_66/2015
vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen),
sich ausserdem aus dem -
Anteil an der Rechtskraft nehmenden -
Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2012 (Urk. 2) einzig ergibt, dass de r Versicherte ab 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat , womit bei der vorliegenden Konstellation in keiner Weise rechts verbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgebli chen Arbeitsunfähigkeit festgehalten wird (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a),
indem die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der einjährigen Wartezeit
für die berufliche Vor sorge k eine Bindungswir kung
entfaltet , ein schutzwürdiges In teresse der Beschwerdeführerin an der Anfech tung
resp. an der bean tragten erneuten Überprüfung des Beginns der War tezeit zu ver neinen ist , weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). beschliesst das Gericht: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - GastroSocial Pensionskasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner