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IV.2014.00324

Hilflosenentschädigung; Anforderungen an den Abklärungsbericht gemäss BGE 133 V 450; Antrag auf öffentliche Verhandlung kann auch im Rahmen der angeordneten Replik gestellt werden.

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der am 15. Dezember 1993 geborene X.___ wurde von seiner Mutter im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand am 9. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. November 2001 wurden dem Versicherten Sonderschulmassn ahmen zugesprochen (Urk. 11/7); die Verlängerung der Kostengutsprache erfolgte mit Verfügungen vom 17. Juni 2003, 1. Juni 2004 sowie 28. Juni 2005 (Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/26). Nachdem am 25. Mai 2005 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung erfolgt war (Urk. 11/20), anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Dezember 2005 den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige (leichte Hilflosigkeit) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 (Urk. 11/30). Eine weitere Verlängerung der Sonderschulung erfolgte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 11/33). Nachdem am 14. Januar 2010 eine entsprechende Anmel dung erfolgt war (Urk. 11/45), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Ap ril 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Bäcker- und Konditoreiassistent; Urk. 11/63). Mit Verfügung vom 2 2. September 2011 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf (Urk. 11/69); die Anmeldung für Erwachsene (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 8. Dezember 2011 (Urk. 11/72). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wurde über den Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung per 21. August 2012 infor miert (Urk. 11/94). In der Folge

wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/122). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte der Vertreter des Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/130), was zu einer entsprechenden Abklärung führte (Abklärungsbe richt vom 5. September 2013; Urk. 11/144). Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 wurde die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/145). Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert (Urk. 11/153). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/158 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung min destens für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden für das Verwaltungsverfahren sowie das hängige

Be schwerdeverfahren zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13).

Mit Replik vom 20. April 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers am beschwerdeweise gestellten Antrag fest und reichte ein

Y.___ -Gutachten vom 26. Juni 2014 zu den Akten (Urk. 19/19); eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, unter persönlicher Befragung des Be schwerdeführers sowie seiner Beistände (Urk. 18 S. 5). Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22 f.). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450

E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen 6 Lebensbereichen funktionell selbständig sei. Weiter betrage die anrechenbare Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Be gleitung weniger als zwei Stunden pro Woche, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 11/145, Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 könne nicht abge stellt werden, da mangels Vorliegen s der Ergebnisse der polydisziplinären Ab klärung nicht von einer genügenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Ver waltung gesprochen werden könne. Entgegen dem Abklärungsbericht sei zudem seitens der Mutter nicht bloss das Hinweisen auf eine Tätigkeit nötig, sondern auch die Anleitung, die Überwachung und die Prüfung des Ergebnisses. In An betracht des Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers sei es dabei nicht überzeugend, sich mehrfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stüt zen. Weiter werde der Abklärungsbericht den Einschränkungen des Beschwer deführers auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen nicht gerecht. Auch aus den Äusserungen der involvierten Fachpersonen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig w ohnen könne.

Hinsichtlich des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ve rwal tungsverfahren sei aufgrund des Schweigens in der angefochtenen Verfügung von einer Ablehnung des entsprechenden Antrages auszugehen (Urk. 1).

Auch das mittlerweile eingegangene Gutachten zeige, das die ungenügende Mitar beit im Haushalt nicht mit der mangelnden Lust, sondern mit den fehlen den geistigen Möglichkeiten i m Zusammenhang stehe (Urk. 18). 3. 3.1

Der Abklärungsbericht vom 5. September 2013 berücksichtigte als Haupt - diagno sen einen Entwicklungsrückstand sowie leichte Dysmorphien und verwies im Übrigen auf die medizinischen Angaben im Dossier.

Im Rahmen der Prüfung der lebenspraktischen Begleitung sei von folgenden Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, auszugehen: - Aufforderung zum Kleiderwechsel: 14 min pro Woche - Aufforderung bezüglich Pünktlichkeit: 10 min pro Woche - Aufforderung in der Nacht wieder ins Bett zu gehen: 6 min pro Woche - Aufforderung Ohrenpflege, Zahnpflege, Rasur: 7 min pro Woche - Aufforderung Behandlung Ekzem: 7 min pro Woche - Aufforderung/Motivation zur Mithilfe im Haushalt: 14 min pro Woche - Bereitlegen der Einzahlungen, Erinnerung: 1.25 min pro Woche

Die anrechenbare Dritthilfe in diesem Bereich betrage demnach eine Stunde und 15 Sekunden.

Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte müsse der Be schwerdeführer an Termine beim Arzt, beim RAV oder der Beiständin erinnert werden, was einen Aufwand von einer Minute pro Monat verursache. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle sich die Frage der dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht. Bei der Ausführung der Pflege des Ekzems sei der Beschwerdeführer selbständig, weiter sei er regelmässig alleine zu Hause oder alleine unterwegs, so dass keine persönliche Überwachung nötig sei (Urk. 11/144). 3.2

Die für das Y.___ -Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen geistigen Entwicklungsrückstand bei vermindertem IQ gemäss neurologischen Berichten der Kinderklinik Spital Z.___ 3 0. April 2001, 1 4. Mai 2001 und 1 1. Februar 2002 (ICD-10 F81.9, F70.9).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdefüh rer insgesamt ein niedriges Gesamtleistungsniveau erreicht, was sich in einem Gesamt-IQ von 58 ausdrücke. Prognostisch sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. In der freien Wirt schaft sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht nicht einsetz bar. Sein Leistungsvermögen sei zu gering, die erforderliche Selbständigkeit und Zuverlässigkeit sei noch nicht gegeben, der Betreuungsaufwand zu hoch. Aus neuropsychologsicher Sicht wäre weiter eine „Wohnschule“ in einer betreuten Wohngemeinschaft sinnvoll, um die Selbständigkeit zu fördern, was für die spätere Bewältigung des Alltages ein wesentlicher Punkt sei (Urk. 19/19). 4. 4.1

Nachdem die IV-Stelle im Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydiszipli nären Abklärung informiert hatte, lehnte sie eine Hilflosenentschä digung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 gestützt auf den Abklärungsbe richt vom 5. September 2013 ab . Im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungs berichts muss damit von einem medizinisch ungenügend abgeklärten Sachver halt ausgegangen werden, andernfalls kein polydisziplinäres Gutachten nötig gewesen wäre. Bei diesem zeitlichen Ablauf kann für die Erarbeitung der Ent scheidgrundlagen nicht von einer engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden, wie dies das Bundesgericht vorschreibt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Schon allein deshalb kann nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 abgestellt werden. 4.2

Dabei ist anzumerken, dass sich gerade bei der vorliegenden Diagnose Probleme stellen, welche eine enge Zusammenarbeit der Abklärungsperson mit den medi zinischen Fachpersonen als notwendig erschein en lassen . So geht der Abklä rungsbericht etwa in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen von einer weitgehenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus und anerkennt einen Mehraufwand lediglich bei der Motivation und Au fforderung (14 min pro Woche), wobei unbestritten ist, dass die genannten Arbeiten durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt werden (Urk. 11/144 S. 3). D ie Abklärungsper son

ging dabei

– wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter – davon aus, dass die Mithilfe infolge Lustlosigkeit verweigert wird. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer un beschwert bis teilweise kindlich wirke (Urk. 19/19 S. 73). Die Sozialberaterin B.___ der Stadt A.___ führte in diesem Zusammenhang in ih rem Bericht vom 1 2. Januar 2015 aus, dass die mangelnde Mithilfe mit der Minderintelligenz und nicht mit der fehlenden Motivation zu begründen sei, was sich auch bei der Arbeit in der Kinderkrippe zeige (geschützter Rahmen; Urk. 19/20). Die genannten Akten erwecken somit ersthafte Zweifel, ob die Einschätzung der erforderlichen Mithilfe insbesondere in den Bereichen Woh nungspflege, Wäsche und Kochen zutreffend ist, wobei dies nur von einer medi zinischen Fachperson abschliessend beurteilt werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Abklärungsbericht auch in den anderen Bereichen weitestgehend da von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten grundsätzlich selbstän dig erledigen kann und deshalb lediglich einen Mehraufwand bei der Auffor derung anerkennt. Auch da für erscheint die Beurteilung einer medizinischen Fachperson unerlässlich. 4.3

I m Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen geht der Abklärungsbericht von einer weitestgehenden Unabhängigkeit des Beschwerdeführers aus (Mehrauf wand 1 Minute pro Monat). Dem Bericht von Frau B.___ vom 1 2. Januar 2015 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gutachtertermine alleine wahrzunehmen; und die Mitteilung nach d er Besichtigung einer geschützten Werkstätte, dass er d ie Heimreise alleine antre ten müsse, habe den Beschwerdeführer in Panik versetzt (Urk. 19/20 S. 2). Auch in diesem Bereich erscheint eine schlüssige Einschätzung der Sachlage nur unter Beizug einer medizinischen Fachperson möglich.

Insgesamt erscheint es zumindest erforderlich, den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 den für das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2014 verant wortlichen Fachärzten zur Stellungnahme vorzulegen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Inwieweit im Anschluss daran noch weitere Abklärungen vor Ort, bei der Arbeitsstelle oder bei de n

Beiständen not wendig sind, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.

Vor Vorliegen der entscheidrelevanten

Grundlagen erscheint weiter die Durchfüh rung einer Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers sowie der Beistände prozessökonomisch nicht sinnvoll. I nsbesondere für die Abgren zung, welche Arbeiten und Leistungen vom Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens verlangt werden können, ist die Einschät zung einer medizinischen Fachperson erforderlich. Eine solche kann nicht an hand einer Befragung durch einen medizinischen Laien ersetzt werden . Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist deshalb darauf zu verzichten. 5. 5.1

Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich die an gefochtene Verfügung dazu nicht äussert. Daraus kann aber nicht auf eine Ab lehnung des Begehrens geschlossen werden, vielmehr ist von einem fehlenden Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei es nicht unüblich ist, dass die Verwal tung die Frage der Rechtsverbeiständung in einer separaten Verfügung behan del t . Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist so mit mangels Sachurteilsvor aussetzung

nicht einzutreten .

5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unentgeltlicher Rechtsbeistand) eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses,

festzusetzen ist.

Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorar note

vom 2 3. Juni 2015 ist zunächst anzumerken, dass der Stundenansatz von Fr. 220.-- nur für die ab dem 1. Januar 2015 erbrachten Leistungen Anwendung findet. Ferner wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik ein Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Aufgrund der Länge der Replik vo n rund drei Seiten erscheint dabei ein Aufwand von rund 2 Stunden als angemessen. Bezüglich dem geltend gemachten Aktenstudium zur Vorbe reitung der Replik ist anzumerken, dass dabei zwar das Y.___ -Gutachten

in Betracht fällt; die diesbezüglichen Aufwände wurden aber bereits mit Position vom

6. Januar 2015 geltend gemacht (50 Minuten). Unter Berücksichtigung des weiter geltend gemachten Telefon- und Mailverkehrs erscheint es somit ange messen, für die geltend gemachten Positionen vom 1 5. und 1 8. April 2015 ei nen Aufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Per 2014 führt dies zu ei nem massgeblich en Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1‘516.65 führt. Per 2015 sind Leistungen in der Höhe von 7 Stunden und 5 Minuten zu vergüten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'558.35

und zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 3‘075.-- führt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Spesenentschädigung in der Höhe von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8 %

führt dies zu einer Ent schädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der am 15. Dezember 1993 geborene X.___ wurde von seiner Mutter im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand am 9. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. November 2001 wurden dem Versicherten Sonderschulmassn ahmen zugesprochen (Urk. 11/7); die Verlängerung der Kostengutsprache erfolgte mit Verfügungen vom 17. Juni 2003, 1. Juni 2004 sowie 28. Juni 2005 (Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/26). Nachdem am 25. Mai 2005 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung erfolgt war (Urk. 11/20), anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Dezember 2005 den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige (leichte Hilflosigkeit) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 (Urk. 11/30). Eine weitere Verlängerung der Sonderschulung erfolgte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 11/33). Nachdem am 14. Januar 2010 eine entsprechende Anmel dung erfolgt war (Urk. 11/45), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Ap ril 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Bäcker- und Konditoreiassistent; Urk. 11/63). Mit Verfügung vom 2 2. September 2011 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf (Urk. 11/69); die Anmeldung für Erwachsene (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 8. Dezember 2011 (Urk. 11/72). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wurde über den Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung per 21. August 2012 infor miert (Urk. 11/94). In der Folge

wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/122). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte der Vertreter des Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/130), was zu einer entsprechenden Abklärung führte (Abklärungsbe richt vom 5. September 2013; Urk. 11/144). Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 wurde die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/145). Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert (Urk. 11/153). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/158 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung min destens für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden für das Verwaltungsverfahren sowie das hängige

Be schwerdeverfahren zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13).

Mit Replik vom 20. April 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers am beschwerdeweise gestellten Antrag fest und reichte ein

Y.___ -Gutachten vom 26. Juni 2014 zu den Akten (Urk. 19/19); eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, unter persönlicher Befragung des Be schwerdeführers sowie seiner Beistände (Urk. 18 S. 5). Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22 f.). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen 6 Lebensbereichen funktionell selbständig sei. Weiter betrage die anrechenbare Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Be gleitung weniger als zwei Stunden pro Woche, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 11/145, Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 könne nicht abge stellt werden, da mangels Vorliegen s der Ergebnisse der polydisziplinären Ab klärung nicht von einer genügenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Ver waltung gesprochen werden könne. Entgegen dem Abklärungsbericht sei zudem seitens der Mutter nicht bloss das Hinweisen auf eine Tätigkeit nötig, sondern auch die Anleitung, die Überwachung und die Prüfung des Ergebnisses. In An betracht des Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers sei es dabei nicht überzeugend, sich mehrfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stüt zen. Weiter werde der Abklärungsbericht den Einschränkungen des Beschwer deführers auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen nicht gerecht. Auch aus den Äusserungen der involvierten Fachpersonen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig w ohnen könne.

Hinsichtlich des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ve rwal tungsverfahren sei aufgrund des Schweigens in der angefochtenen Verfügung von einer Ablehnung des entsprechenden Antrages auszugehen (Urk. 1).

Auch das mittlerweile eingegangene Gutachten zeige, das die ungenügende Mitar beit im Haushalt nicht mit der mangelnden Lust, sondern mit den fehlen den geistigen Möglichkeiten i m Zusammenhang stehe (Urk. 18).

E. 3 0. April 2001, 1 4. Mai 2001 und 1 1. Februar 2002 (ICD-10 F81.9, F70.9).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdefüh rer insgesamt ein niedriges Gesamtleistungsniveau erreicht, was sich in einem Gesamt-IQ von 58 ausdrücke. Prognostisch sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. In der freien Wirt schaft sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht nicht einsetz bar. Sein Leistungsvermögen sei zu gering, die erforderliche Selbständigkeit und Zuverlässigkeit sei noch nicht gegeben, der Betreuungsaufwand zu hoch. Aus neuropsychologsicher Sicht wäre weiter eine „Wohnschule“ in einer betreuten Wohngemeinschaft sinnvoll, um die Selbständigkeit zu fördern, was für die spätere Bewältigung des Alltages ein wesentlicher Punkt sei (Urk. 19/19).

E. 3.1 Der Abklärungsbericht vom 5. September 2013 berücksichtigte als Haupt - diagno sen einen Entwicklungsrückstand sowie leichte Dysmorphien und verwies im Übrigen auf die medizinischen Angaben im Dossier.

Im Rahmen der Prüfung der lebenspraktischen Begleitung sei von folgenden Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, auszugehen: - Aufforderung zum Kleiderwechsel: 14 min pro Woche - Aufforderung bezüglich Pünktlichkeit: 10 min pro Woche - Aufforderung in der Nacht wieder ins Bett zu gehen: 6 min pro Woche - Aufforderung Ohrenpflege, Zahnpflege, Rasur: 7 min pro Woche - Aufforderung Behandlung Ekzem: 7 min pro Woche - Aufforderung/Motivation zur Mithilfe im Haushalt: 14 min pro Woche - Bereitlegen der Einzahlungen, Erinnerung: 1.25 min pro Woche

Die anrechenbare Dritthilfe in diesem Bereich betrage demnach eine Stunde und 15 Sekunden.

Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte müsse der Be schwerdeführer an Termine beim Arzt, beim RAV oder der Beiständin erinnert werden, was einen Aufwand von einer Minute pro Monat verursache. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle sich die Frage der dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht. Bei der Ausführung der Pflege des Ekzems sei der Beschwerdeführer selbständig, weiter sei er regelmässig alleine zu Hause oder alleine unterwegs, so dass keine persönliche Überwachung nötig sei (Urk. 11/144).

E. 3.2 Die für das Y.___ -Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen geistigen Entwicklungsrückstand bei vermindertem IQ gemäss neurologischen Berichten der Kinderklinik Spital Z.___

E. 4.1 Nachdem die IV-Stelle im Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydiszipli nären Abklärung informiert hatte, lehnte sie eine Hilflosenentschä digung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 gestützt auf den Abklärungsbe richt vom 5. September 2013 ab . Im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungs berichts muss damit von einem medizinisch ungenügend abgeklärten Sachver halt ausgegangen werden, andernfalls kein polydisziplinäres Gutachten nötig gewesen wäre. Bei diesem zeitlichen Ablauf kann für die Erarbeitung der Ent scheidgrundlagen nicht von einer engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden, wie dies das Bundesgericht vorschreibt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Schon allein deshalb kann nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 abgestellt werden.

E. 4.2 Dabei ist anzumerken, dass sich gerade bei der vorliegenden Diagnose Probleme stellen, welche eine enge Zusammenarbeit der Abklärungsperson mit den medi zinischen Fachpersonen als notwendig erschein en lassen . So geht der Abklä rungsbericht etwa in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen von einer weitgehenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus und anerkennt einen Mehraufwand lediglich bei der Motivation und Au fforderung (14 min pro Woche), wobei unbestritten ist, dass die genannten Arbeiten durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt werden (Urk. 11/144 S. 3). D ie Abklärungsper son

ging dabei

– wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter – davon aus, dass die Mithilfe infolge Lustlosigkeit verweigert wird. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer un beschwert bis teilweise kindlich wirke (Urk. 19/19 S. 73). Die Sozialberaterin B.___ der Stadt A.___ führte in diesem Zusammenhang in ih rem Bericht vom 1 2. Januar 2015 aus, dass die mangelnde Mithilfe mit der Minderintelligenz und nicht mit der fehlenden Motivation zu begründen sei, was sich auch bei der Arbeit in der Kinderkrippe zeige (geschützter Rahmen; Urk. 19/20). Die genannten Akten erwecken somit ersthafte Zweifel, ob die Einschätzung der erforderlichen Mithilfe insbesondere in den Bereichen Woh nungspflege, Wäsche und Kochen zutreffend ist, wobei dies nur von einer medi zinischen Fachperson abschliessend beurteilt werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Abklärungsbericht auch in den anderen Bereichen weitestgehend da von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten grundsätzlich selbstän dig erledigen kann und deshalb lediglich einen Mehraufwand bei der Auffor derung anerkennt. Auch da für erscheint die Beurteilung einer medizinischen Fachperson unerlässlich.

E. 4.3 I m Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen geht der Abklärungsbericht von einer weitestgehenden Unabhängigkeit des Beschwerdeführers aus (Mehrauf wand 1 Minute pro Monat). Dem Bericht von Frau B.___ vom 1 2. Januar 2015 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gutachtertermine alleine wahrzunehmen; und die Mitteilung nach d er Besichtigung einer geschützten Werkstätte, dass er d ie Heimreise alleine antre ten müsse, habe den Beschwerdeführer in Panik versetzt (Urk. 19/20 S. 2). Auch in diesem Bereich erscheint eine schlüssige Einschätzung der Sachlage nur unter Beizug einer medizinischen Fachperson möglich.

Insgesamt erscheint es zumindest erforderlich, den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 den für das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2014 verant wortlichen Fachärzten zur Stellungnahme vorzulegen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Inwieweit im Anschluss daran noch weitere Abklärungen vor Ort, bei der Arbeitsstelle oder bei de n

Beiständen not wendig sind, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.

Vor Vorliegen der entscheidrelevanten

Grundlagen erscheint weiter die Durchfüh rung einer Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers sowie der Beistände prozessökonomisch nicht sinnvoll. I nsbesondere für die Abgren zung, welche Arbeiten und Leistungen vom Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens verlangt werden können, ist die Einschät zung einer medizinischen Fachperson erforderlich. Eine solche kann nicht an hand einer Befragung durch einen medizinischen Laien ersetzt werden . Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist deshalb darauf zu verzichten.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 5.1 Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich die an gefochtene Verfügung dazu nicht äussert. Daraus kann aber nicht auf eine Ab lehnung des Begehrens geschlossen werden, vielmehr ist von einem fehlenden Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei es nicht unüblich ist, dass die Verwal tung die Frage der Rechtsverbeiständung in einer separaten Verfügung behan del t . Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist so mit mangels Sachurteilsvor aussetzung

nicht einzutreten .

E. 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.3 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unentgeltlicher Rechtsbeistand) eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses,

festzusetzen ist.

Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorar note

vom 2 3. Juni 2015 ist zunächst anzumerken, dass der Stundenansatz von Fr. 220.-- nur für die ab dem 1. Januar 2015 erbrachten Leistungen Anwendung findet. Ferner wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik ein Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Aufgrund der Länge der Replik vo n rund drei Seiten erscheint dabei ein Aufwand von rund 2 Stunden als angemessen. Bezüglich dem geltend gemachten Aktenstudium zur Vorbe reitung der Replik ist anzumerken, dass dabei zwar das Y.___ -Gutachten

in Betracht fällt; die diesbezüglichen Aufwände wurden aber bereits mit Position vom

6. Januar 2015 geltend gemacht (50 Minuten). Unter Berücksichtigung des weiter geltend gemachten Telefon- und Mailverkehrs erscheint es somit ange messen, für die geltend gemachten Positionen vom 1 5. und 1 8. April 2015 ei nen Aufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Per 2014 führt dies zu ei nem massgeblich en Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1‘516.65 führt. Per 2015 sind Leistungen in der Höhe von 7 Stunden und 5 Minuten zu vergüten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'558.35

und zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 3‘075.-- führt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Spesenentschädigung in der Höhe von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8 %

führt dies zu einer Ent schädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Dispositiv
  1. Der am 15. Dezember 1993 geborene X.___ wurde von seiner Mutter im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand am 9. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk.  11/3). Mit Verfügung vom 14. November 2001 wurden dem Versicherten Sonderschulmassn ahmen zugesprochen ( Urk.  11/7); die Verlängerung der Kostengutsprache erfolgte mit Verfügungen vom 17. Juni 2003, 1. Juni 2004 sowie 28. Juni 2005 ( Urk.  11/13, Urk.  11/18, Urk.  11/26). Nachdem am 25. Mai 2005 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung erfolgt war ( Urk.  11/20), anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  2. Dezember 2005 den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige (leichte Hilflosigkeit) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 ( Urk.  11/30). Eine weitere Verlängerung der Sonderschulung erfolgte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 ( Urk.  11/33). Nachdem am 14. Januar 2010 eine entsprechende Anmel dung erfolgt war ( Urk.  11/45), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Ap ril 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Bäcker- und Konditoreiassistent; Urk.  11/63). Mit Verfügung vom 2
  3. September 2011 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf ( Urk.  11/69); die Anmeldung für Erwachsene (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 8. Dezember 2011 (Urk. 11/72). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wurde über den Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung per 21. August 2012 infor miert ( Urk.  11/94). In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt ( Urk.  11/122). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte der Vertreter des Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk.  11/130), was zu einer entsprechenden Abklärung führte ( Abklärungsbe richt vom 5. September 2013; Urk.  11/144). Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 wurde die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/145). Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert ( Urk.  11/153). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Urk.  11/158 = Urk.  2).
  4. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung min destens für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden für das Verwaltungsverfahren sowie das hängige Be schwerdeverfahren zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  13).      Mit Replik vom 20. April 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers am beschwerdeweise gestellten Antrag fest und reichte ein Y.___ -Gutachten vom 26. Juni 2014 zu den Akten ( Urk.  19/19) ; eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, unter persönlicher Befragung des Be schwerdeführers sowie seiner Beistände ( Urk.  18 S. 5). Mit Schreiben vom 1
  5. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  22 f.). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Gemäss Art. 42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.  3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3      Nach Art. 38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs.  3 IVV).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 1.4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).      Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
  7. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen 6 Lebensbereichen funktionell selbständig sei. Weiter betrage die anrechenbare Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Be gleitung weniger als zwei Stunden pro Woche, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien ( Urk.  11/145, Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, auf den Abklärungsbericht vom
  8. September 2013 könne nicht abge stellt werden, da mangels Vorliegen s der Ergebnisse der polydisziplinären Ab klärung nicht von einer genügenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Ver waltung gesprochen werden könne. Entgegen dem Abklärungsbericht sei zudem seitens der Mutter nicht bloss das Hinweisen auf eine Tätigkeit nötig, sondern auch die Anleitung, die Überwachung und die Prüfung des Ergebnisses. In An betracht des Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers sei es dabei nicht überzeugend, sich mehrfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stüt zen. Weiter werde der Abklärungsbericht den Einschränkungen des Beschwer deführers auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen nicht gerecht. Auch aus den Äusserungen der involvierten Fachpersonen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig w ohnen könne.      Hinsichtlich des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ve rwal tungsverfahren sei aufgrund des Schweigens in der angefochtenen Verfügung von einer Ablehnung des entsprechenden Antrages auszugehen ( Urk.  1).      Auch das mittlerweile eingegangene Gutachten zeige, das die ungenügende Mitar beit im Haushalt nicht mit der mangelnden Lust, sondern mit den fehlen den geistigen Möglichkeiten i m Zusammenhang stehe ( Urk.  18).
  9. 3.1      Der Abklärungsbericht vom
  10. September 2013 berücksichtigte als Haupt - diagno sen einen Entwicklungsrückstand sowie leichte Dysmorphien und verwies im Übrigen auf die medizinischen Angaben im Dossier.      Im Rahmen der Prüfung der lebenspraktischen Begleitung sei von folgenden Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, auszugehen: - Aufforderung zum Kleiderwechsel: 14 min pro Woche - Aufforderung bezüglich Pünktlichkeit: 10 min pro Woche - Aufforderung in der Nacht wieder ins Bett zu gehen: 6 min pro Woche - Aufforderung Ohrenpflege, Zahnpflege, Rasur: 7 min pro Woche - Aufforderung Behandlung Ekzem: 7 min pro Woche - Aufforderung/Motivation zur Mithilfe im Haushalt: 14 min pro Woche - Bereitlegen der Einzahlungen, Erinnerung: 1.25 min pro Woche      Die anrechenbare Dritthilfe in diesem Bereich betrage demnach eine Stunde und 15 Sekunden.      Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte müsse der Be schwerdeführer an Termine beim Arzt, beim RAV oder der Beiständin erinnert werden, was einen Aufwand von einer Minute pro Monat verursache. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle sich die Frage der dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht. Bei der Ausführung der Pflege des Ekzems sei der Beschwerdeführer selbständig, weiter sei er regelmässig alleine zu Hause oder alleine unterwegs, so dass keine persönliche Überwachung nötig sei ( Urk.  11/144). 3.2      Die für das Y.___ -Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen geistigen Entwicklungsrückstand bei vermindertem IQ gemäss neurologischen Berichten der Kinderklinik Spital Z.___ 3
  11. April 2001, 1
  12. Mai 2001 und 1
  13. Februar 2002 (ICD-10 F81.9, F70.9).      In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdefüh rer insgesamt ein niedriges Gesamtleistungsniveau erreicht, was sich in einem Gesamt-IQ von 58 ausdrücke. Prognostisch sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. In der freien Wirt schaft sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht nicht einsetz bar. Sein Leistungsvermögen sei zu gering, die erforderliche Selbständigkeit und Zuverlässigkeit sei noch nicht gegeben, der Betreuungsaufwand zu hoch. Aus neuropsychologsicher Sicht wäre weiter eine „Wohnschule“ in einer betreuten Wohngemeinschaft sinnvoll, um die Selbständigkeit zu fördern, was für die spätere Bewältigung des Alltages ein wesentlicher Punkt sei ( Urk.  19/19).
  14. 4.1      Nachdem die IV-Stelle im Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydiszipli nären Abklärung informiert hatte , lehnte sie eine Hilflosenentschä digung mit Verfügung vom 1
  15. Februar 2014 gestützt auf den Abklärungsbe richt vom
  16. September 2013 ab . Im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungs berichts muss damit von einem medizinisch ungenügend abgeklärten Sachver halt ausgegangen werden, andernfalls kein polydisziplinäres Gutachten nötig gewesen wäre. Bei diesem zeitlichen Ablauf kann für die Erarbeitung der Ent scheidgrundlagen nicht von einer engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden, wie dies das Bundesgericht vorschreibt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Schon allein deshalb kann nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom
  17. September 2013 abgestellt werden. 4.2      Dabei ist anzumerken, dass sich gerade bei der vorliegenden Diagnose Probleme stellen, welche eine enge Zusammenarbeit der Abklärungsperson mit den medi zinischen Fachpersonen als notwendig erschein en lassen . So geht der Abklä rungsbericht etwa in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen von einer weitgehenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus und anerkennt einen Mehraufwand lediglich bei der Motivation und Au fforderung (14 min pro Woche), wobei unbestritten ist, dass die genannten Arbeiten durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt werden ( Urk.  11/144 S. 3). D ie Abklärungsper son ging dabei – wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter – davon aus, dass die Mithilfe infolge Lustlosigkeit verweigert wird. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer un beschwert bis teilweise kindlich wirke ( Urk.  19/19 S. 73). Die Sozialberaterin B.___ der Stadt A.___ führte in diesem Zusammenhang in ih rem Bericht vom 1
  18. Januar 2015 aus, dass die mangelnde Mithilfe mit der Minderintelligenz und nicht mit der fehlenden Motivation zu begründen sei, was sich auch bei der Arbeit in der Kinderkrippe zeige (geschützter Rahmen; Urk.  19/20). Die genannten Akten erwecken somit ersthafte Zweifel, ob die Einschätzung der erforderlichen Mithilfe insbesondere in den Bereichen Woh nungspflege , Wäsche und Kochen zutreffend ist, wobei dies nur von einer medi zinischen Fachperson abschliessend beurteilt werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Abklärungsbericht auch in den anderen Bereichen weitestgehend da von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten grundsätzlich selbstän dig erledigen kann und deshalb lediglich einen Mehraufwand bei der Auffor derung anerkennt. Auch da für erscheint die Beurteilung einer medizinischen Fachperson unerlässlich. 4.3      I m Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen geht der Abklärungsbericht von einer weitestgehenden Unabhängigkeit des Beschwerdeführers aus (Mehrauf wand 1 Minute pro Monat). Dem Bericht von Frau B.___ vom 1
  19. Januar 2015 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gutachtertermine alleine wahrzunehmen ; und die Mitteilung nach d er Besichtigung einer geschützten Werkstätte, dass er d ie Heimreise alleine antre ten müsse, habe den Beschwerdeführer in Panik versetzt ( Urk.  19/20 S. 2). Auch in diesem Bereich erscheint eine schlüssige Einschätzung der Sachlage nur unter Beizug einer medizinischen Fachperson möglich.      Insgesamt erscheint es zumindest erforderlich , den Abklärungsbericht vom
  20. September 2013 den für das Y.___ -Gutachten vom 2
  21. Juni 2014 verant wortlichen Fachärzten zur Stellungnahme vorzulegen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Inwieweit im Anschluss daran noch weitere Abklärungen vor Ort, bei der Arbeitsstelle oder bei de n Beiständen not wendig sind, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.      Vor Vorliegen der entscheidrelevanten Grundlagen erscheint weiter die Durchfüh rung einer Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers sowie der Beistände prozessökonomisch nicht sinnvoll. I nsbesondere für die Abgren zung, welche Arbeiten und Leistungen vom Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens verlangt werden können, ist die Einschät zung einer medizinischen Fachperson erforderlich. Eine solche kann nicht an hand einer Befragung durch einen medizinischen Laien ersetzt werden . Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist deshalb darauf zu verzichten.
  22. 5.1      Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich die an gefochtene Verfügung dazu nicht äussert. Daraus kann aber nicht auf eine Ab lehnung des Begehrens geschlossen werden, vielmehr ist von einem fehlenden Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei es nicht unüblich ist, dass die Verwal tung die Frage der Rechtsverbeiständung in einer separaten Verfügung behan del t . Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist so mit mangels Sachurteilsvor aussetzung nicht einzutreten . 5.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unentgeltlicher Rechtsbeistand) eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , festzusetzen ist.      Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorar note vom 2
  23. Juni 2015 ist zunächst anzumerken, dass der Stundenansatz von Fr.  220.-- nur für die ab dem
  24. Januar 2015 erbrachten Leistungen Anwendung findet. Ferner wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik ein Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Aufgrund der Länge der Replik vo n rund drei Seiten erscheint dabei ein Aufwand von rund 2 Stunden als angemessen. Bezüglich dem geltend gemachten Aktenstudium zur Vorbe reitung der Replik ist anzumerken, dass dabei zwar das Y.___ -Gutachten in Betracht fällt; die diesbezüglichen Aufwände wurden aber bereits mit Position vom
  25. Januar 2015 geltend gemacht (50 Minuten). Unter Berücksichtigung des weiter geltend gemachten Telefon- und Mailverkehrs erscheint es somit ange messen, für die geltend gemachten Positionen vom 1
  26. und 1
  27. April 2015 ei nen Aufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Per 2014 führt dies zu ei nem massgeblich en Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten, was zu einer Entschädigung von Fr.  1‘516.65 führt. Per 2015 sind Leistungen in der Höhe von 7 Stunden und 5 Minuten zu vergüten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'558.35 und zu einer Gesamtentschädigung von Fr.  3‘075.-- führt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Spesenentschädigung in der Höhe von 3  % sowie der Mehrwertsteuer von 8  % führt dies zu einer Ent schädigung von Fr.  3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  29. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.      Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  3‘420.65 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00324 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 15. Dezember 1993 geborene X.___ wurde von seiner Mutter im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand am 9. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. November 2001 wurden dem Versicherten Sonderschulmassn ahmen zugesprochen (Urk. 11/7); die Verlängerung der Kostengutsprache erfolgte mit Verfügungen vom 17. Juni 2003, 1. Juni 2004 sowie 28. Juni 2005 (Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/26). Nachdem am 25. Mai 2005 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung erfolgt war (Urk. 11/20), anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Dezember 2005 den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung für Minder jährige (leichte Hilflosigkeit) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 (Urk. 11/30). Eine weitere Verlängerung der Sonderschulung erfolgte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 11/33). Nachdem am 14. Januar 2010 eine entsprechende Anmel dung erfolgt war (Urk. 11/45), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Ap ril 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Bäcker- und Konditoreiassistent; Urk. 11/63). Mit Verfügung vom 2 2. September 2011 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf (Urk. 11/69); die Anmeldung für Erwachsene (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 8. Dezember 2011 (Urk. 11/72). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wurde über den Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung per 21. August 2012 infor miert (Urk. 11/94). In der Folge

wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/122). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte der Vertreter des Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/130), was zu einer entsprechenden Abklärung führte (Abklärungsbe richt vom 5. September 2013; Urk. 11/144). Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 wurde die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/145). Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert (Urk. 11/153). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/158 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung min destens für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden für das Verwaltungsverfahren sowie das hängige

Be schwerdeverfahren zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13).

Mit Replik vom 20. April 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers am beschwerdeweise gestellten Antrag fest und reichte ein

Y.___ -Gutachten vom 26. Juni 2014 zu den Akten (Urk. 19/19); eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, unter persönlicher Befragung des Be schwerdeführers sowie seiner Beistände (Urk. 18 S. 5). Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22 f.). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450

E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen 6 Lebensbereichen funktionell selbständig sei. Weiter betrage die anrechenbare Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Be gleitung weniger als zwei Stunden pro Woche, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 11/145, Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 könne nicht abge stellt werden, da mangels Vorliegen s der Ergebnisse der polydisziplinären Ab klärung nicht von einer genügenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Ver waltung gesprochen werden könne. Entgegen dem Abklärungsbericht sei zudem seitens der Mutter nicht bloss das Hinweisen auf eine Tätigkeit nötig, sondern auch die Anleitung, die Überwachung und die Prüfung des Ergebnisses. In An betracht des Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers sei es dabei nicht überzeugend, sich mehrfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stüt zen. Weiter werde der Abklärungsbericht den Einschränkungen des Beschwer deführers auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen nicht gerecht. Auch aus den Äusserungen der involvierten Fachpersonen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig w ohnen könne.

Hinsichtlich des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ve rwal tungsverfahren sei aufgrund des Schweigens in der angefochtenen Verfügung von einer Ablehnung des entsprechenden Antrages auszugehen (Urk. 1).

Auch das mittlerweile eingegangene Gutachten zeige, das die ungenügende Mitar beit im Haushalt nicht mit der mangelnden Lust, sondern mit den fehlen den geistigen Möglichkeiten i m Zusammenhang stehe (Urk. 18). 3. 3.1

Der Abklärungsbericht vom 5. September 2013 berücksichtigte als Haupt - diagno sen einen Entwicklungsrückstand sowie leichte Dysmorphien und verwies im Übrigen auf die medizinischen Angaben im Dossier.

Im Rahmen der Prüfung der lebenspraktischen Begleitung sei von folgenden Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, auszugehen: - Aufforderung zum Kleiderwechsel: 14 min pro Woche - Aufforderung bezüglich Pünktlichkeit: 10 min pro Woche - Aufforderung in der Nacht wieder ins Bett zu gehen: 6 min pro Woche - Aufforderung Ohrenpflege, Zahnpflege, Rasur: 7 min pro Woche - Aufforderung Behandlung Ekzem: 7 min pro Woche - Aufforderung/Motivation zur Mithilfe im Haushalt: 14 min pro Woche - Bereitlegen der Einzahlungen, Erinnerung: 1.25 min pro Woche

Die anrechenbare Dritthilfe in diesem Bereich betrage demnach eine Stunde und 15 Sekunden.

Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte müsse der Be schwerdeführer an Termine beim Arzt, beim RAV oder der Beiständin erinnert werden, was einen Aufwand von einer Minute pro Monat verursache. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle sich die Frage der dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht. Bei der Ausführung der Pflege des Ekzems sei der Beschwerdeführer selbständig, weiter sei er regelmässig alleine zu Hause oder alleine unterwegs, so dass keine persönliche Überwachung nötig sei (Urk. 11/144). 3.2

Die für das Y.___ -Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen geistigen Entwicklungsrückstand bei vermindertem IQ gemäss neurologischen Berichten der Kinderklinik Spital Z.___ 3 0. April 2001, 1 4. Mai 2001 und 1 1. Februar 2002 (ICD-10 F81.9, F70.9).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdefüh rer insgesamt ein niedriges Gesamtleistungsniveau erreicht, was sich in einem Gesamt-IQ von 58 ausdrücke. Prognostisch sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. In der freien Wirt schaft sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht nicht einsetz bar. Sein Leistungsvermögen sei zu gering, die erforderliche Selbständigkeit und Zuverlässigkeit sei noch nicht gegeben, der Betreuungsaufwand zu hoch. Aus neuropsychologsicher Sicht wäre weiter eine „Wohnschule“ in einer betreuten Wohngemeinschaft sinnvoll, um die Selbständigkeit zu fördern, was für die spätere Bewältigung des Alltages ein wesentlicher Punkt sei (Urk. 19/19). 4. 4.1

Nachdem die IV-Stelle im Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydiszipli nären Abklärung informiert hatte, lehnte sie eine Hilflosenentschä digung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 gestützt auf den Abklärungsbe richt vom 5. September 2013 ab . Im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungs berichts muss damit von einem medizinisch ungenügend abgeklärten Sachver halt ausgegangen werden, andernfalls kein polydisziplinäres Gutachten nötig gewesen wäre. Bei diesem zeitlichen Ablauf kann für die Erarbeitung der Ent scheidgrundlagen nicht von einer engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden, wie dies das Bundesgericht vorschreibt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Schon allein deshalb kann nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 abgestellt werden. 4.2

Dabei ist anzumerken, dass sich gerade bei der vorliegenden Diagnose Probleme stellen, welche eine enge Zusammenarbeit der Abklärungsperson mit den medi zinischen Fachpersonen als notwendig erschein en lassen . So geht der Abklä rungsbericht etwa in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen von einer weitgehenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus und anerkennt einen Mehraufwand lediglich bei der Motivation und Au fforderung (14 min pro Woche), wobei unbestritten ist, dass die genannten Arbeiten durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt werden (Urk. 11/144 S. 3). D ie Abklärungsper son

ging dabei

– wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter – davon aus, dass die Mithilfe infolge Lustlosigkeit verweigert wird. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer un beschwert bis teilweise kindlich wirke (Urk. 19/19 S. 73). Die Sozialberaterin B.___ der Stadt A.___ führte in diesem Zusammenhang in ih rem Bericht vom 1 2. Januar 2015 aus, dass die mangelnde Mithilfe mit der Minderintelligenz und nicht mit der fehlenden Motivation zu begründen sei, was sich auch bei der Arbeit in der Kinderkrippe zeige (geschützter Rahmen; Urk. 19/20). Die genannten Akten erwecken somit ersthafte Zweifel, ob die Einschätzung der erforderlichen Mithilfe insbesondere in den Bereichen Woh nungspflege, Wäsche und Kochen zutreffend ist, wobei dies nur von einer medi zinischen Fachperson abschliessend beurteilt werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Abklärungsbericht auch in den anderen Bereichen weitestgehend da von ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten grundsätzlich selbstän dig erledigen kann und deshalb lediglich einen Mehraufwand bei der Auffor derung anerkennt. Auch da für erscheint die Beurteilung einer medizinischen Fachperson unerlässlich. 4.3

I m Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen geht der Abklärungsbericht von einer weitestgehenden Unabhängigkeit des Beschwerdeführers aus (Mehrauf wand 1 Minute pro Monat). Dem Bericht von Frau B.___ vom 1 2. Januar 2015 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gutachtertermine alleine wahrzunehmen; und die Mitteilung nach d er Besichtigung einer geschützten Werkstätte, dass er d ie Heimreise alleine antre ten müsse, habe den Beschwerdeführer in Panik versetzt (Urk. 19/20 S. 2). Auch in diesem Bereich erscheint eine schlüssige Einschätzung der Sachlage nur unter Beizug einer medizinischen Fachperson möglich.

Insgesamt erscheint es zumindest erforderlich, den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 den für das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juni 2014 verant wortlichen Fachärzten zur Stellungnahme vorzulegen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Inwieweit im Anschluss daran noch weitere Abklärungen vor Ort, bei der Arbeitsstelle oder bei de n

Beiständen not wendig sind, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.

Vor Vorliegen der entscheidrelevanten

Grundlagen erscheint weiter die Durchfüh rung einer Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers sowie der Beistände prozessökonomisch nicht sinnvoll. I nsbesondere für die Abgren zung, welche Arbeiten und Leistungen vom Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens verlangt werden können, ist die Einschät zung einer medizinischen Fachperson erforderlich. Eine solche kann nicht an hand einer Befragung durch einen medizinischen Laien ersetzt werden . Bei die sem Ausgang des Verfahrens ist deshalb darauf zu verzichten. 5. 5.1

Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich die an gefochtene Verfügung dazu nicht äussert. Daraus kann aber nicht auf eine Ab lehnung des Begehrens geschlossen werden, vielmehr ist von einem fehlenden Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei es nicht unüblich ist, dass die Verwal tung die Frage der Rechtsverbeiständung in einer separaten Verfügung behan del t . Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist so mit mangels Sachurteilsvor aussetzung

nicht einzutreten .

5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unentgeltlicher Rechtsbeistand) eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses,

festzusetzen ist.

Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorar note

vom 2 3. Juni 2015 ist zunächst anzumerken, dass der Stundenansatz von Fr. 220.-- nur für die ab dem 1. Januar 2015 erbrachten Leistungen Anwendung findet. Ferner wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik ein Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Aufgrund der Länge der Replik vo n rund drei Seiten erscheint dabei ein Aufwand von rund 2 Stunden als angemessen. Bezüglich dem geltend gemachten Aktenstudium zur Vorbe reitung der Replik ist anzumerken, dass dabei zwar das Y.___ -Gutachten

in Betracht fällt; die diesbezüglichen Aufwände wurden aber bereits mit Position vom

6. Januar 2015 geltend gemacht (50 Minuten). Unter Berücksichtigung des weiter geltend gemachten Telefon- und Mailverkehrs erscheint es somit ange messen, für die geltend gemachten Positionen vom 1 5. und 1 8. April 2015 ei nen Aufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Per 2014 führt dies zu ei nem massgeblich en Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1‘516.65 führt. Per 2015 sind Leistungen in der Höhe von 7 Stunden und 5 Minuten zu vergüten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'558.35

und zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 3‘075.-- führt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Spesenentschädigung in der Höhe von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8 %

führt dies zu einer Ent schädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty