Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ , Inhaber des Handelsdiplom s VSH ,
war ab 1991 bei der Firma Y.___ als Firmen kun denberater im Aussendienst tätig und absolvierte berufsbe gleitend die Aus bil dung als Marketingplaner und diplomierter Firmenkunden berater
(Urk. 9/13/1 f. und Urk. 9/61/16 ). Am 31. August 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out sowie auf einen
Knöchelbruch am Fuss mit Morbus Sudeck und Morton-Neurom bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/5 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen be züglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse. Am 19. Novem ber 2010 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesund heitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen mög lich, weshalb ein An spruch auf Rente geprüft werde (Urk. 9/15). In der Folge veranlasste sie die Be gutachtung des Versicherten ( vgl. Schreiben vom 11. März
2011; Urk. 9/20 ). Nach dem der ersten Gutachterstelle der Gutachtensauftrag am 25. April 2012 wegen zu langer Wartezeiten für einen Termin w ieder entzogen worden war ( Urk. 9/ 45 und Urk. 9/67/4), wurde der Gutachtensauftrag an das Zentrum Z.___ verge ben . Dieses er stat tete
das polydisziplinäre Gutachten am 12. November 2012
(Urk. 9 /61 ) .
Mit Vor bescheid vom 28. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2011 bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Inva li den r en te in Aussicht (Urk. 9/68). Nachdem der Versicherte mit Ein wand vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 9/84) geltend gemacht hatte, das Erwerbs einkommen be trage nicht Fr. 174‘169.-- (wie im Vorbescheid angegeben), son dern Fr. 252‘513.--, kündigte die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/113) mit neuem Vorbescheid vom 23. September 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/112). Nach erneut erhobenem Ein wand des Versicherten vom 18. Oktober 2013 (Urk. 9/122) beziehungsweise vom
20. Dezember 2013 (Urk. 9/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/127]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwir kend ab dem 1. Februar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zu sprechen; eventuell sei die Sache zu w eiteren Abklärungen und zur Durch füh rung von beruflichen Massnahmen an die Be schwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 8) schloss die Be schwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerde füh rer am
9. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 11) und 29. Mai 2015 (Urk. 12) wurde auf die Erkundigungen des Beschwer deführers nach dem Stand des Ver fahrens reagiert. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richtes (9C_492/2014 vom 3. Juni 2015; vgl. insbesondere E. 3.7) nichts. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu b etä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her s tellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, ge ge be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, im polydis zi pli nä ren Gutachten des Zentrums Z.___ seien die Diagnosen einer rezidivieren den depressi ven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode, einer kombi nierten Per sönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankastischen
Per sönlichkeits zügen sowie eines neuropathischen Schmerzes entlang des Nervus
genito-fe moralis rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich aus medizinischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 auf das besagte Gutachten ge stützt. Dabei habe er insbesondere festgehalten, dass die funktionellen Ein schrän kungen die psychische Ebene beträfen und damit die Arbeitsunfähigkeit begründet w o rde n sei . Es bleibe in der Folge die objektive Überwindbarkeit der psy chischen Leiden aufgrund der Ressourcen im Einzelfall zu prüfen. Die ange gebene Tagesstruktur, wobei insbesondere die dreimal wöchentliche Betätigung im Fitnesscenter von morgens bis mittags hervorzuhe ben sei, sowie de r Um stand, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen Partnerschaft lebe und seine drei Kinder alle 14 Tage für ein ganzes Wochen ende bei sich zu Besuch habe, spr ä che n für vorhandene Ressourcen. Zudem sei anzuführen, dass er die Haushaltsarbeiten sowie die administrativen Erledigun gen täglich selbst an die Hand nehme, mit seiner Freundin joggen oder spazie ren gehe und auch Mara thon laufe. Dabei gelte es hervorzuheben, dass für ei nen Marathon eine Vor be reitung beziehungsweise ein intensive s Training un abdingbar sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei der Testu ng der Hamilton-Depressionsskala 26 Punkte erreicht worden seien und dies nicht auf eine schwere, sondern auf eine mittelgradige Depression hinweise. Zu berück sichtigen sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeitslosenversicherung mit einer vollen Restarbeitsfähigkeit gemeldet und Vorstellungsgespräche wahrge nommen habe. Insgesamt seien nach den oben gemachten Ausführungen in grösserem Ausmass vorhandene Ressourcen aus gewiesen. Auf die Schluss folge rung im Gutachten, wonach eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe, könne da her nicht abgestellt werden. Vielmehr liessen die klar ausgewiesenen Ressourcen und das beschriebene Aktivitätsniveau ein zig den Schluss zu, dass vorliegend von einem objektiv überwindbaren psychi schen Leiden auszugehen sei. In der Folge sei kein invalidisierender Gesund heitszustand ausgewiesen und das Leis tungsbegehren
abzuweisen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, im Vorbescheid vom 28. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des Zentrums Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weil er mit dem im Vorbescheid genannten Valideneinkommen nicht einverstanden gewesen sei, habe er Ein wand erhoben. Das Valideneinkommen sei bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aber gar nicht rentenrelevant gewesen, weshalb kein schüt zenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens be standen habe (Urk. 1 S. 5). Dennoch sei es zu einer erneuten gesamthaften Fall prüfung
durch die Beschwerdegegnerin nach Erlass des ersten Vorbescheids ge kommen. Ohne Rücksprache bei den Gutachtern oder den behandelnden Fach ärzten sei der Rechtsdienst zum Schluss gekommen, man könne auf die Schluss folgerungen im Gutachten des Zentrums Z.___
nun doch nicht abstellen. Der Rechtsdienst sei zum Schluss gekommen, aufgrund der klar ausgewiesenen Ressourcen und des beschriebenen Aktivitätsniveaus liege ein objektiv über windbares psychi sches Leiden vor, weshalb von keinem invalidisierenden Ge sundheitszustand aus zugehen sei. Diese Behauptung sei nicht mit dem regional ärztlichen Dienst abgesprochen worden (Urk. 1 S. 5
f.). Im Gutachten seien ei genständige psy chia trische Diagnosen mit Krankheitswert diagnostiziert wor den, ausserdem seien Aggravationstendenzen ausgeschlossen worden. Eine bloss reaktive Depression werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Stellungnahmen des Rechtsdienstes substantiiert. Die Gutachter hätten sich mit einer vor der Begut achtung stattgefundenen Beurteilung der Ärzte am Zentrums A.___
auseinandergesetzt und die Kriterien für eine schwere und nicht nur für eine mittelgradige depressive Episode
– wie im Bericht des Zentrums A.___ genannt - als erfüllt erachtet. Wie die Ergebnisse der fachme dizinischen Testung letztlich zu werten seien, könne nicht von juristischer Seite beurteilt werden, sondern sei den Fachmedizinern vorbehalten (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, sein exzessives Sporttreiben sei von den Gutachtern als Bestandteil der psychiatrischen Erkrankung verstanden wor den. Es sei Ausdruck eines verzerrten Körperbildes mit hohen eigenen Leis tungs anforderungen und Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, sowie der perfekti onis ti schen Persönlichkeitszüge. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Kennt nis seiner persönlichen Situation abgegeben, weshalb es nicht angehe, dass sich der Rechtsdienst d arüber hinwegsetze . Seine persönlichen Ver hältnisse liessen in keiner Weise auf ein stabiles Umfeld schliessen, welches ihm die Überwindbar keit seiner schweren psychischen Erkrankung zumutbar machte . Auch sei es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Dies sei letztlich aber unerheblich, da ihm die behandelnden Psychiater nach einer vorüberge henden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von März bis Dezember 2012 ab dem 1. Januar 2013 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 8 ff.). Der Rentenanspruch entstehe per 1. Februar 2011 (Urk.
1 S. 11). 3. 3.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 12. November 2012 beruht auf allgemein-internistischen,
rheuma to logischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/61). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 9/61/43): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.2) und mit dissoziativem Stupor im Sinne eines depressiven Stupors - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankas tischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Neuropathischer Schmerz entlang des Nervus
genito-femoralis rechts mit/bei: - Status nach totalendoskopischer präperitonealer Netzeinlage beidseits wegen indirekten Inguinalhernien beidseits am 01.03.2007 - Status nach Lokalanästhesie Infiltration des N. ilioinguinalis rechts am 11.03.2007 - Status nach Spiraltacker -Entfernung inguinal rechts am 15.06.2009 - Status nach laparoskopischer
Adhäsiolyse und Entfernung des Fixie rungstracks im Bereich des Schambeins am 5.12.2011 Dem Gutachten sind sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/61/43): - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5/S1 mit ge ringgradiger
Spondylolisthesis LWK5 Grad I - Kapsuläre Bewegungseinschränkung des rechten OSG mit/bei: - Status nach Bimalleolarfraktur am 28.08.2005 - Status nach lateraler Revision mit Osteosynthese sowie Revision des Li gamentum deltoideum und Exzision kleiner abgesprengter Frag mente am 09.06.2005 - Status nach Morbus Sudeck des rechten Fusses - Status nach Metallentfernung am 07.12.2005 - Status nach Cuboid -Abrissfraktur rechts am 28.08.2009 - Rezidivierendes unspezifisches Zervikalsyndrom ohne radikuläre Aus strahlung - Migräne mit Aura - Spannungskopfschmerz - Rezidivierende Nephrolithiasis links - Status nach Morton Ne urom Exzision interdigital III / IV am rechten Fuss wegen Meta tarsalgie am 24.05.2012 Die Gutachter hielten fest, a ls Kind sei der Beschwerdeführer häufig von Famili enmitgliedern entwertet worden und habe den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheitserlebnisse hätten sich perfektionis tische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsanteilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 bestätigt werden könne. Immer wieder würden in den Berichten dissoziative Störungen beschrieben und auch als dissoziativer Stupor diagnostiziert. Diese dissoziativen Zustände seien aber nicht als eigenständige Diagnose zu fassen, sondern der schweren Depression unterzuordnen, im Sinne eines depressiven Stupors nach ICD-1 0. Auch die eigenständige Diagnose einer Essstörung könne nicht bestätigt werden. Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwiegend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zu sammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch aufgrund der Prob leme am Arbeitsplatz, zu einer zunehmenden Burnout-Symptomatik ge kommen. Diese werde auch in früheren Berichten beschrieben. Aus dieser her aus habe sich
dann schliesslich eine Depression entwickelt, die aktuell ein schwergradiges Aus mass angenommen habe (Urk. 9/61/48 f.). So liege aktuell ein labiler Gesund heitszustand vor , zumal der Beschwerdeführer derzeit nicht adäquat psychia trisch behandelt werde. Nach entsprechender Therapie sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in einem Jahr zu empfehlen. In der ange stammten sowie in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/61/51). Sodann führten die Gutachter aus, aus internistischer beziehungsweise rheu ma tologischer Sicht ergäben sich keine dauerhaften Einschränkungen der Ar beits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Ver sicherung. Durch die Beschwerden an der LWS und am rechten Fuss sei der Ver sicherte lediglich für Tätigkeiten mit längerem Stehen, insbesondere nach vorne geneigt, mit repetitivem Heben von Lasten über 7.5 kg beziehungsweise Einzel lasten über 15 bis 20 kg, sowie für Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder häufigem Treppensteigen eingeschränkt. Dies entspreche auch der Beur teilung der Sportklinik C.___ , wo dem Beschwerdeführer eine volle Ar beits fähigkeit ab dem 4. Januar 2010 attestiert worden sei. Aus neurologischer Sicht bestehe ein bisher therapieresistenter neuropathischer Schmerz im Aus brei tungs bereich des N. genito-femoralis . Daraus resultiere aufgrund der Häu figkeit der Schmerzschübe von circa 3-4 Tagen pro Monat eine Berufsunfähig keit von maxi mal 20 %, da der Beschwerdeführer an diesen Tagen glaubhaft schme rzbedingt nicht arbeiten könne (Urk. 9/61/49) . 3.2
Im Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 9/103 ): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom (Z73.0) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - Status nach dissoziativem Stupor (ICD-10 F44.2) - Inguinalhernien beidseits 2008 mit Spätfolgen bis heute, mit/bei M. Sudeck am rechten Fuss und Morton Neuralgie (G57.6) - Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (Z60) - Probleme durch Scheidung (Z6 3.5) Im Bericht wurde ausgeführt, der Beschwe rdeführer komme seit Oktober 20 12 dreimal wöchentlich in psychotherapeutische Behandlung, auf welche er sich gut einlassen könne. Auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren (körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symp to matik, Probleme mit der Betreuung des Vaters, Verfahren mit der IV) seien bis her nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) er sicht lich. In diesen Phasen fühle sich der Beschwerdeführer gut, sei aktiv und könne Büroarbeiten erledigen. Seit Anfang 2013 habe sich die Symptomatik wieder verschlechtert. Er klage über mehr Schlafstörungen, mehr Erschöpfung und sei verstärkt depressiv, lustlos, teilweise vollständig isoliert und habe Sinnlosig keits gedanken , häufig Suizidgedanken, Freudunfähigkeit, Gefühl staubheit und Appe tit abnahme (er zwinge sich zu essen). Die körperlichen Schmerzen (Magen/ Darm , HWS, Nieren ganzes rechtes Bein) würden ihn wei terhin stark belasten. Seine Haus ärztin , Frau Dr. D.___ , habe ihm empfohlen, einen länge ren Auslandaufenthalt zu unternehmen, um sich von den Problemen und Sorgen distanzieren zu können, wodurch eine Verbesserung des Zustandes erhofft werde. Seit Januar 2013 sei der Beschwer deführer bereits siebenmal verreist, um vor der belastenden Situation zu Hause zu flüchten. Diese Ausbrüche aus der Belastung hätten jeweils zu einer auf die Abwesenheit begrenzte n Entlastung geführt, wobei kurz nach der Rückkehr er neut eine Verschlechterung einge tre ten sei. Jegliche Termin e führten bei ihm zu starken Stressreaktionen, welche sich körperlich wie folgt äusserten: Übelkeit, Magen/Darm-Probleme, Unwohl sein, teil weise Migräne und Erschöpfungszu stände. Die Stabilisierung der Gefühls lage und die Förderung und der Erhalt der seelischen und körperlichen Wider stands kräfte seien die vorrangigen Behand lungsziele . Für eine länger fris tige Verbesse rung der Symptomatik und dadurch Abbau der Überforderungs ten denz werde eine vermehrte Selbstfürsorge und das Aneignen von Stressbe wäl tigungs st ra tegien als zentral angesehen . Der Beschwerdeführer sei vom 29. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei er bei der Regio nalen Arbeitsvermittlung zu 50
% a rbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 sei der Beschwerde füh rer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen .
Es gebe deut liche Befunde zu mentalen und physiologischen Körperfunktionen. Günstig sei die grosse Motivation des Beschwerdeführers, an seiner Gesundheit zu arbeiten. Ungünstig seien die schon lang andauernden Beschwerden sowie die mangelnde Erholungs- und Entspan nungs fähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/104 ). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse des Be schwerdeführers an der Feststellung eines höheren Einkommens im ersten Vor bes cheidverfahren bestand ; ihm wurde eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0% in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 28. November 2012; Urk. 9/68).
Dies ist jedoch unbeachtlich. Dem Vorbescheid kommt nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu. Er kann ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung schliesslich in der Verfügung zuungunsten der versicherten Person von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 57 a IVG mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundesge richts 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5). Da die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 28. November 2012 nicht
gebunden war, war es ihr unbenommen, nach Durchführung eines erneu ten Vor bescheidverfahrens eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach lage vor zunehmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean stan den.
4.2 4.2.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass nach der Rechtspre chung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Un terlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die F achpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.
3.2 mit Hinweisen). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medi zinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellatio nen er geben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen). 4.2.2
Da s polydisziplinäre Gutachten des
Zentrums Z.___ vom 12. November 2012 basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten
Beschwerden erstattet. Auf die Schlussfolgerung der Gutachter , wonach der Be schwerdeführer seit Anfang 2010 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/61/51 ), kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden. 4.3
4.3.1
Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit von 20 % einzugehen. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht einzig auf grund des Leisten-/Hodenschmerzes attestiert. Die allgemein-internistische Untersuchung ergab gemäss den überzeugenden gut achterlichen Angaben keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (Urk. 9/61/21-23 und Urk. 9/61/47). Die rheumatologischen Befunde und Diagnosen stehen nach Auffassung der Gut achter nur Tätigkeiten mit längerem Stehen, insbesondere nach vorne geneigt, mit repetitivem Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm bzw. Einzellasten über 15 bis 20 Kilogramm sowie Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder Treppensteigen entgegen. Für die angestammte Tätigkeit als Aussenmitarbeiter einer Versicherung wurde von ihnen eine rheumatologisch bedingte Arbeits un fähigkeit jedoch schlüssig verneint (Urk. 8/61/24-28 und Urk. 8/61/47). 4.3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem neurologischen Teil gutachten vom 28. August 2012 (Urk. 9/61/29-32)
unter anderem fest, d as zeit lich zusammenhän gende Auftreten des Hodenschmerzes mit dem Brennschmerz im Leistenband bereich rechts spreche für eine gemeinsame Ätiologie. Der vom Beschwerde führer geschilderte Charakter der intermittierenden Schmerzen im Bereich des rechten Leistenbandes und des Hodens rechts sei gut mit einem neu ropathischen Schmerzg eschehen zu vereinbaren, welches gut dem Nervus
geni to femoralis zu zuordnen sei. Der Nervenast Ramus
femoralis versorge sensi bel ein Areal im Leistenbandbereich, während d er Ramus
genitalis insbesondere die Haut des Hodensackes und die Hüllen des Hodens versorge. Zudem sei für den Hoden schmerz den Angaben des Beschwerdeführers zufolge aus urolo gi scher Sicht keine Ursache gefunden worden. Eine Irritation oder Kompression des Nervs oder einzelner Nervenäste durch die Fixation des Netzes oder Narben züge sei sehr wohl vorstellbar. Mittels Lokalanästhesieblockade des Nervs habe sich zu mindest einmalig der Schmerz vollständig unterdrücken lassen. Auch dies spre che für eine neuropathische Genese der Schmerzen. Adäquate therapeu tische Ansätze über die Revisionsoperation hinaus in Form einer fachneurologi schen oder schmerztherapeutischen Behandlung seien jedoch noch nicht erfolgt. Falls sich der Schmerz therapieresistent darstellen sollte, resultiere aus ihm auf grund der Häufigkeit der Schmerzen von circa 3 bis 4 Tagen pro Monat eine Berufs unfähigkeit von circa 20 %, da der Beschwerdeführer an diesen Tagen glaubhaft schmerzbedingt nicht arbeiten könne (Urk. 9/61/32) . 4.3.3
An dieser Stelle ist zu bemerken, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versi cherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbes serung der Er werbsfä higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aus schöpfung sämtlicher zu mutbarer medizi nischer Behandlungs- und weiterer therapeuti scher Möglich keiten (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc und BGE 113 V 22 E. 4a je mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend mit Blick auf den neuropa t hischen Schmerz des Nervus
geni t ofemoralis rechts von Bedeutung, zumal Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit nur für den Fall, dass sich die Schmerzen als therapieresistent erweisen sollten, attestiert hat (Urk. 9/61/32; vgl. Urk. 9/61/48). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er seit der Begutachtung im Zentrum Z.___ Therapien zur spezifischen Bekämpfung des neuropathischen Schmerzes des Nervus
genito-femoralis rechts in Anspruch genommen habe. Dementsprechend wurde solches von ihm auch nicht belegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E.
5.2 [Mitwirkungspflicht]). Abgesehen davon, dass dies nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt, kann unter diesen Um ständen auch nicht von einer Therapieresistenz des Schmerzes ausgegangen wer den, weshalb sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine rele vante (andauernde) Arbeitsunfähigkeit begründen lässt.
Im Übrigen würde sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auch die An nahme einer durch den besagten Schmerz bedingten 20%igen Arbeitsun fähig keit in der angestammten und in (anderen) angepassten Tätigkeiten nicht ergeb nisrelevant auswirken (vgl. E. 5). 4.4 4.4.1
Aus psychiatrischer S icht wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiert. Auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer deführers ist deshalb im Nachfolgenden einzuge hen . 4. 4.2
In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden unter F32 die depressiven Episoden (leicht-, mittel-, schwergradig ) und unter F33 die rezidivierenden Störungen umschrieben. Bei der typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren Episode (F32.2 und F32.3) leidet laut diesen Leitlinien die betroffene Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von (a) gedrückter Stimmung, (b) Interessen ver lust , Freudlosigkeit und (c) Verminderung des Antriebes, erhöhter Ermüdbar keit. Andere häufige Symptome sind (1) verminderte Konzentration und Auf merk sam keit, (2) vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, (3) Schuld gefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, (4) negative und pessimistische Zukunfts per spek tiven, (5) Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Sui zidhand lung en , (6) Schlafstörungen und (7) verminderter Appetit. Das klinische Beschwer debild zeigt beträchtliche individuelle Varianten; ein untypisches Be schwerde bild ist beson ders in der Jugend häufig. In einigen Fällen stehen zeit weilig Angst,
Gequältsein und motorische Unruhe mehr im Vordergrund als die Depression (vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 169-170). Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den genannten Leitlinien um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.). Die Unterscheidung zwischen de pressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33) legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und ha ben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bun des ge richtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt in dessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälligen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belastungs fak toren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des 8C_654/2014 vom 6. März
2015 E.
4.4.1, 9C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember
2014 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Über dies ist erforderlich , dass eine konsequente Depressionsthera pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Okto ber 2013 E. 4.1). 4. 4.3
Die Gutachterin
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , erhob in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2012 (Urk. 9/61/33-41) den folgenden psychopathologischen Befund: Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen 47-jährigen, kleinen, schlanken (BMI zwischen 18,7 kg/m 2 bis 20,2 kg/m 2 ) und gepflegten Mann. Er sei bewusstseins klar und allseits gut orientiert, habe keine Merkfähigkeitsstörungen. Die Auf merksamkeit und Konzentration im Gespräch seien eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer zum Teil abschweife, Fragen noch einmal gestellt werden müssten und er einen unkonzentrierten, fahrigen Eindruck hinterlasse. Im for malen Gedankengang sei er eher weitschweifig und eingeengt auf sein Krank heitserleben . Der Beschwerdeführer habe einen schnellen Redefluss und wirke dabei deutlich agitiert. Es seien keine Zwänge oder Ängste eruierbar , jedoch Sinnestäuschungen mit akustischen und optischen Halluzinationen (Schatten sehen, Geräusche hören; der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass es Geister und Teufel gebe, weshalb er Schutzengel in der Wohnung aufgestellt und die Wohnung auch schon mehrmals mit Weihrauch ausgeräuchert habe). Wahn haftes Denken (z.B. Verfolgungswahn) oder Ich-Störungen könnten nicht eruiert werden. Hingegen bestehe ein dissoziatives Erleben des Körpers, der Be schwerdeführer könne dann den Körper nicht mehr spüren oder sich nicht mehr bewegen. Der affektive Rapport sei knapp herstellbar. Die Stimmung des Be schwerdeführers im Gespräch sei deutlich gedrückt, und er sei stark verzweifelt. Es best ünd e n ein vermindertes Selbstwertgefühl und zum Teil eine Gefühl losigkeit (alles egal, keine Gefühle mehr anderen gegenüber). Der Beschwerde führer sei deprimiert und hoffnungslos. Dabei wirke er unruhig und agitiert, so dass er während des gesamten 70-minütigen Untersuchungsgespräches sehr un ruhig auf seinem Stuhl sitze. Der Beschwerdeführer habe einen sozialen Rückzug be schrieben und von Suizidgedanken berichtet. Es bestünden gelegentlich Ein schlaf
- und stets Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, wobei der Be schwer deführer mittags etwa 1-2 Stunden döse. Der Beschwerdeführer leide unter vermindertem Appetit mit Gewichtsverlust, wobei das Gewicht aktuell zwischen 51 und 55 kg schwanke. Die Libido sei vermindert (Urk. 9/61/38 f.). Dr. F.___ hielt sodann fest, im Rahmen der psychiatrischen Exploration werde zurzeit ein schweres agitiert-depressives Zustandsbild objektivierbar. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf Aggravationen . Der Beschwerdeführer imponiere sehr
unruhig, verzweifelt und hoffnungslos, die Stimmungslage sei gedrückt (Urk. 9/61/41) .
Angesichts des vorstehenden Befundes sowie der seit 2010 bestehenden
depres siven Symptomatik
unterschiedlichewr Ausprägung (vgl. dazu die im Gutachten beschriebene Vorgeschichte, Urk. 9/61/12 ff.) erscheint die Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen
Symptomen (ICD-10 F33.2 [r ichtig F33.3]) , im Zeitpunkt der Begut ach tung nach vollziehbar. Auf die knappe
Angabe der Gutachterin, der Beschwerdeführer habe auf der Hamilton-Depressionsskala 26 Punkte erreicht, wobei eine mittelgradige D e pression bei einer Punktzahl von 20 bis 26 anzunehmen sei (Urk. 9/61/39), ist nicht näher einzugehen, zumal die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchs tens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent schei dend bleibt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E.
3.2 mit Hinweisen). 4. 4.4
Während die Gutachterin Dr. F.___
beim Beschwerdeführer , w ie zuvor auch die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher vom 17. März bis 13. April 2011 eine sta tio näre psychosomatische Rehabilitation durchgeführt worden war (Urk. 9/61/10), e ine schwere depressive Symptomatik beobachten konnte, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
in ihren Berichten vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/18), 23. August 2011 (Urk. 9/28/2-3), 30.
Novem ber
2011 (Urk.
9/30) und 24.
August
2012 (Urk.
9/61/7 und Urk.
9/61/12) sowie im Verlaufsbericht vom 23. April 2013 (E. 3.2) stets
ledig lich eine mittelgradige depressive Episo de (ICD-10 F32.1). Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zwar nicht von einer depressiven „ Episode “ nach ICD-10 F32 , sondern von einer rezidivieren den depressiven „ Störung “
nach ICD-10 F33 ( E. 4.4 .2 ) auszugehen. Letztere
ist jedoch ebenfalls durch wieder holte (leichte, mittelgradige oder schwere) depres sive Episoden charakterisiert. Aufgrund der Feststellungen im Verlaufsbericht des Zentrums A.___
vom 23. April 2013 scheint sich der Schweregrad der depressiven Symptomatik (mittelgradige de pressive Episode)
- im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung - wieder gebessert zu haben. Der Beschwerdefüh rer konnte in einem Zeitraum vom
1. Januar bis 23. April 2013 immerhin siebenmal verrei sen , was klar gegen ein e
schwere depressive Symptomatik spricht . Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, auf den Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 könne nicht abgestellt werden, n icht durchdringt. Es trifft zwar zu, dass sich die Gutachterin Dr. F.___ mit den
früheren Berichten des Zentrums A.___ (mitunter auch mit dem Bericht vom 24. August
2012) auseinand ergesetzt hatte und sich nicht erklären konnte, weshalb in die sen Berichten stets nur eine mittelgradige Ausprägung der Depression diagnos tiziert w orden war (Urk. 9/61/41). Sie hielt fest, a us den Berichten seien die vom Be schwerde führer im Untersuchungsgespräch beschriebenen akustischen und opti schen Halluzinationen nicht hervorgegangen. Daraus zog
Dr. F.___ den Schluss, der Beschwerdeführer habe die Gespräche beim Psychologen als nicht hilfreich er lebt und sich unter Umständen dadurch nicht geöffnet (Urk. 9/61/42).
Gegen diese Vermutung spricht aber die Dauer der Behandlung im Zentrum A.___ ; der Beschwerdeführer befand sich dort ab November 2010 (vgl. Urk. 9/18/7) bis Mai 2013 (Urk. 9/107/1) in Behandlung. Weiter liegt ein Schreiben vom 1. Oktober 2011
des Beschwerdeführers an die klin ische Psychologin lic . phil. G.___ des Zentrums A.___ (vgl. Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 30. November 2011, Urk. 9/30/2 ) in den Akten (Urk. 9/33). Der Beschwerdeführer erkundigte sich darin einleitend über das Befinden der Adressatin, schilderte ihr dann über eine Seite lang sein Befinden und schloss mit dem folgenden Satz: „Sie sind ein guter und lieber Mensch, danke!“ (Urk. 9/33/2). In der E-Mail vom 15. Mai 2012 (Urk. 9/51 ) an die Beschwerdegegnerin schrieb der Beschwerdeführer sodann , er gehe seit rund anderthalb Jahren jede Woche in das Zentrum H.___ zu Herrn Dr. I.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vgl. Urk. 9/105) und Herrn J.___ (M. Sc. Psychologe FSP, vgl. Urk. 9/105). Er erkun digte sich, ob diese Personen bei der Begutachtung auch beigezogen oder über die Begutachtung
informiert würden. Sie würden den Beschwerdeführer seit dieser Zeit am besten kennen und alle Berichte für die Krankenkasse schreiben (Urk. 9/51/1) . D ie Dauer der Behandlung im Zentrum A.___
sowie der vorstehend wieder gegebene Schriftverkehr s prechen deutlich gegen die von der Gutachterin Dr. F.___ geäusserte Vermut ung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich
die depressive Symptomatik im Zeit punkt der Begutachtung
– wie zuvor im März und April 2011 (Urk. 9/61/10-11) -
in einem schwe reren Ausmass präsentierte ,
vorher und nachher jedoch bloss einen mittleren Schweregrad aufwies. 4.4.5
Für das Vor liegen einer anhaltenden schweren
Depression bestehen keine An haltspunkte.
Eine durchgehende Antriebshemmung ist nicht erkennbar. Der Be schwerdeführer läuft Marathons und Halbmarathons und war während des ge samten Verwaltungsverfahrens immer wieder imstande, sich aktiv zu beteiligen (vgl. die E-Mails, Schreiben und Telefonate in Urk. 9/31, 9/44, 9/46, 9/50 f., 9/57 f., 9/60, 9/71, 9/84, 9/92, 9/96 f., 9/100 f., 9/106 und 9/109).
In der E-Mail vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60) gab der Be schwer deführer sogar an, vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aus Kurs e besuchen zu müssen. Diese führten ihn immer wieder in Depressio nen, weshalb er ab und zu gesundheitlich ausfalle. Die Absolvierung von Kur sen spricht gegen
eine schwere depressive Symptomatik und weist
trotz der ab und zu vorkom men den Ausfälle auf das Vorliegen vorhandener
psychischer Ressourcen hin . Die Feststellungen der Beschwerdegegne rin zu den Ressourcen erweisen sich somit als nachvollziehbar. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schrei ben seiner Ex-Ehefrau (Urk. 3/3) und seiner neuen Partnerin (Urk. 3/4) nichts.
4.4.6
An dieser Stelle ist anzumerken, dass d ie Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 130 V 396) , was vorliegend gegeben ist. Eine solche Diagnose ist eine rechtlich not wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden (BGE 132 V 65 E.
3.4 S.
69). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er werbs fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere darf das klinische Be schwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belas tenden sozio kulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chischen Leidens zustand . Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei ge eigneter therapeu tischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Lei dens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten ( Urteil 9C_856/2013 vom
8. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.5.1, in: SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95). Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG be stimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . 4.4.7
Im Gutachten des Zentrums Z.___ wurde zur Vorgeschichte gemäss Aktenlage folgendes ausgeführt: N ach diversen Unfällen und komplizierten Verläufen habe sich eine zuneh mende depressive Symptomatik mit Konzentrationsstörungen und Gedächt nis einschränkung , Erschöpfung und latenter Agitiertheit entwickelt, welche am 29. Januar 2010 in einem dissoziativen Zustandsbild gegipfelt habe, wobei der Beschwerdeführer seinen Körper als fremd erlebt und sich deshalb beim Haus arzt gemeldet habe (Urk. 9/61/13) . Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Begutachtung unter anderem selbst, durch seine andauernden gesundheitli chen Probleme sei er allmählich überfordert gewesen und habe auch den Druck vom Arbeitgeber nicht mehr ausgehalten. Gleichzeitig habe er im Aussendienst zwei Mitarbeiter führen müssen, die ihn „gemobbt“ hätten und denen am Schluss die Stelle gekündigt worden sei, sodass er die ganze Arbeit alleine habe machen müssen. Mit der Zeit habe er kaum mehr geschlafen und sei deshalb anfangs 2010 in einer Schlafklinik abgeklärt worden, wo man die Diagnose „Erschöpfungsdepression“ gestellt habe (Urk. 9/61/19). Auslöser für die depres siv e Symptomatik scheinen somit nebst körperlichen Beschwerden (vgl. die soma ti schen Diagnosen; Urk. 9/61/43)
insbesondere auch psychosoziale Faktoren gewe sen zu sein. Im Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 wurde zudem festgehalten, auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren seien bisher nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) ersichtlich. Als anhaltende Belas tungsfaktoren wurden körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähig keit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symptomatik, Probleme mit der Betreuung des Vaters und das Verfahren mit der IV, mithin mehrheitlich psychosoziale Fak toren ,
genannt .
In der Diagnose liste des Verlaufsberichts des Zentrums A.___ wurden sogar Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (Z60) und Probleme durch Scheidung (Z.63.5) festgehalten, was die Bedeutung der psychosozialen Faktoren noch einmal her ausstreicht. Die ICD- Kategorien Z000 bis Z999 sind nämlich für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Pro bleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20.
September 2011 E.
2 .3 mit Hin weisen ) . Die invaliditätsfremden p sychosoziale n
Faktoren scheinen als o nicht nur als Aus löser der depressiven Symptomatik im Vordergrund gestanden zu haben. Eben so haben sie wesentlich zum Erhalt derselben bei getragen . Dies wird i ns besondere auch dadurch bestätigt, dass die Ausbrüc he aus der Belastungssitua tion durch sieben Reisen zwischen dem 1. Januar und dem 23. April 2013
ge mäss Ver laufsbericht des Zentrums A.___
jeweils zu einer Entlastung
geführt haben sollen (Urk. 9/104).
Bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ist aber ohnehin Zurückhaltung ge boten , wenn - wie hier - psychosoziale Faktoren das Bild prägen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_246/2010 vom 11. Mai
2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.8
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen insbesondere auch , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher die medi kamentösen Versuche mit Antidepressiva abgelehnt habe, da er die dadurch her vorgerufene Müdigkeit als sehr unangenehm empfunden habe, was aufgrund seines agitierten Zustandsbilde s nachvollziehbar sei. Hier wäre aber Compli ance- Arbeit zu leisten. Bisher habe sich der Beschwerdeführer noch nie in einer sta tio nären psychiatrischen Behandlung befunden, was dringend indiziert sei, eben falls die medikamentöse Einstellung auf ein Antidepressivum (Urk. 9/61/42). Angesichts der nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten kann von einem Scheitern einer konsequent befolgten Depressionstherapie, welches das Leiden als resistent ausweisen würde, vorliegend also nicht die Rede sein.
4. 5.
4.5.1
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung wurde im Gutachten aus psychi atrischer Sicht auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionisti schen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (Urk. 9/61/43). Dr. F.___ hielt im Gutachten fest, als Kind sei der Beschwer deführer häufig von Familienmitgliedern entwertet worden, auch habe er den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheits erlebnisse hätten sich perfektionistische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsan teilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstö rung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/61/10-11) bestätigt werden könne . Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwie gend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch der Probleme am Arbeitsplatz, zu einer zu nehmenden Burnout-Symptomatik gekommen, aus der heraus sich dann schliess lich eine Depression entwickelt habe (Urk. 9/61/41). 4.5.2
In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 276 , werden unter F60 spezifische Persönlichkeitsstörungen umschrieben. Hier liege eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönli chen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen träten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und ma ni fes tierten sich endgültig im Erwachsenenalter. Die Kategorie F61 ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die häufig zu Beein träch ti gungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F60 be schriebenen Störungen aufweisen (ICD-10, S. 284). Rechtsprechungsgemäss stellt selbst eine schlüssig diagnost izierte Persönlich keits störung für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgeric htes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1 7. März
2008, I 772/2006 vom 11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Auch hier gilt, dass e in psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähig keit führt
(Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Ar beits fähig keit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei ge eig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willens mässig erwartet werden kann, einer Erwerbstä ti gkeit nachzuge hen (vgl. E.
1.1). 4.5.3
Auch wenn die Persönlichkeitsstörung die Entwicklung der depressiven Störung gemäss Gutachterin letztlich begünstigte, blieb auch diese bis jetzt medika men tös unbehandelt. Wohl dauert eine psychotherapeutische (auch medikamentöse) Behandlung bei Per sönlichkeitsstörungen oftmals lange und führt in der Regel nicht zu einer voll ständigen Heilung. Es kann damit aber durchaus ein Behand lungserfolg im Sinne einer Besserung der Störung erzielt werden.
Abgesehen davon zeigen d ie Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begut achtung , dass e r trotz der - gemäss Gutachterin seit Kindheit/Jugend be stehenden - Persönlichkeitsstörung während langen Jahren über genügend Ressourcen verfügte, um seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. So gab der Beschwerdeführer an, seit circa 1991 sehr erfolgreich als Aussendienstmit ar bei ter und Kundenberater bei einer Versicherung gearbeitet zu haben . Er habe ein Haus gekauft, Autos gehabt , und seine Ehe sei eine Vorzeigeehe gewesen mit drei sportlichen Kindern . Schon 1997 habe er aufgehört Fussball zu spielen, da mals sei sein drittes Kind zur Welt gekommen , und er habe sowohl am Ar beits platz als auch zu Hause viel Stress gehabt. Hinzugekomme n sei eine Adduk to renverletzung .
D anach habe er begonnen, regelmässig zwei- bis drei mal pro Woche für 1-1 ½ Stunden zu joggen, was ihm sehr geholfen habe, wie der Energie zu schöpfen. Er sei auch Marath ons und Halbmarathons gelaufen (Urk. 9/61/39 f. ). 4.5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rentenrelevante - andauernde (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) - schwere depressive Symptomatik nicht ausgewiesen ist. Eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik liegt zwar vor. Dieser wie auch der Persönlichkeitsstörung ist aber nach dem Gesagte n
aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . Aus invaliden - versiche rungs rechtli cher Sicht vermag die von de r psychiatrischen Gutachterin und den behan delnden Ärzten des Zentrums A.___
vorge nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen , dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E .
1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialver si che rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
zuzu muten war und ist, der bisherigen Tätigkeit w eiterhin nachzugehen. 4.6
Es ergibt sich somit, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden besteht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 5. 5.1
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des neuropathischen Schmerzes von einer 20%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E.
4.3.3) , resultiert kein Leistungsanspruch. 5. 2
5.2 .1
Für die Bemessung des Validenein kommens ist auf das Einkommen bei der letz ten Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss Angaben derselben ist das Einkommen des Beschwerdeführers monatlich schwankend gewesen, da er im Aussendienst tätig gewesen sei (Urk. 9/13/2). 5. 2 .2
Die Angaben über die Jahreseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/13/3) stimmen mit den Angaben im Auszug aus dem persönlichen Konto (IK) überein (Urk. 9/11). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem ersten Vorbescheid vom 28. November 2012 auf einen Durchschnitt swert dieser letzten drei Jahreslöhne (Fr. 177‘764.-- im Jahr 2007, Fr. 173‘579.-- im Jahr 2008 und Fr. 171‘164.-- im Jahr 2009) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 174‘169.-- (Urk. 9/68/2). 5. 2 .3
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
3. Dezember 2012 Ein wand und machte geltend, das Valideneinkommen betrage gemäss den Lohn ausweisen und unter Berücksichtigung der Spesen sowie sämtlicher Vergünsti gungen Fr. 252‘513.-- (Urk. 9/84). 5. 2 .4
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/73-75) geht hervor, dass er im Jahr 2007 einen Bruttolohn von Fr. 206‘288 .-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 6‘125.--, Beteiligungsrechte von Fr. 663.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) , im Jahr 2 008 einen Bruttolohn von Fr. 194‘940.--
(inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘900.--, Be teiligungsrechte von Fr. 431.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) und im Jahr 2009 einen Bruttolohn von Fr. 212‘856.-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘445.--, Beteiligungsrechte von Fr. 1‘030.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) erzielte . In den Lohnausweisen sind sodann Vergütungen für Spe sen ADM von pauschal Fr. 37‘326.-- im Jahr 2007, Fr. 43‘219.-- im Jahr 2008 und Fr. 31‘553.-- im Jahr 2009 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht zu dem zusätzliche, nicht in den Lohnausweisen ausgewiesene Vergünstigungen geltend (Urk. 9/76 ff.) . 5. 2 .5
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verknüpft die beiden massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Für die Invaliditätsbemessung dürfen so mit grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die ver sicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerich teten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unter liegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-bei trags pflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des In validitätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG ) . 5. 2 .6
Die Differenz zwischen den in den Lohnausweisen 2007 bis 2009 ausge wiesenen Bruttolöhnen und den im IK-Auszug angegebenen Löhne n
für dieselben Jahre (Differenz von Fr. 28‘524.-- im Jahr 2007, Fr. 21‘361.-- im Jahr 2008 und Fr. 41‘692.-- im Jahr 2009) lässt sich dadurch erklär en, dass die für die drei Kinder ausgerichteten mutmasslichen Kinderzulagen im Lohn gemäss IK-Aus zug nicht berücksichtigt werden, da sie der AHV-Beitragspflicht nicht unterste hen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]) . Insofern sind die in den Lohnausweisen angegebenen Brutto löhne für die Bemessung des Valideneinkommens nicht massgebend. Nicht zu berücksichtigen sind auch sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergünstigungen, soweit sie nicht im Lohnausweis enthalten sind. An dieser Stelle drängen sich folgende Bemerkungen auf: Grundsätzlich wären sämtliche Lohn-Nebenleistungen beziehungsweise fringe-benefits im Lohnaus weis unter der Ziff. 2 aufzuführen (vgl. www.estv.admin.ch
, Wegleitung zum Aus füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Her ausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und Eidgenössische Steuerver waltung [ESTV] , Rz 19). Gehaltsnebenleis tungen sind aber dann in der Ziff. 14 des Lohnausweises aufzuführen, wenn der Arbeitgeber sie nicht selbst bewerten kann und deshalb nicht unter Ziff. 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geld werte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem beson ders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Ein Hinweis auf solche Gehaltsne benleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die ge mäss den AHV-Richtlinien als geringfü gig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehm er ausschliesslich zu dessen Ei gengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selb stkosten deckt, zu komm en lässt (vgl. Wegleitung, Rz . 62 ) . Soweit die Vergünstigungen zu Recht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, handelt es sich demgemäss um nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten , welche bei der Bemessung des Vali deneinkommens nicht zu berücksichtigen sind . Soweit die Vergünstigungen zu Unrecht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese ebenso nicht berücksichtigt werden können. Es geht nicht an, Einkünfte bei den Sozial ver sicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotz dem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November
2013 E. 2.4, 8C_930/2012 vom 25. Januar
2013 E. 4.1, 8C_222/2011 vom 2. August 2011 E. 4.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Spesenpauschalen nicht zu berück sichtigen sind . Obwohl es sich um Pauschalen handelt , ist davon auszugehen, dass mit den Spesen vorwiegend effektive Auslagen abgegolten wurden, welche sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater im Aus sendienst ungefähr in der angegebenen Höhe bewegt haben dürften. Damit ge hören auch sie nicht zum massgeben d en Lohn (Art. 9 AHVV). 5. 2 .7
Nach dem Gesagten ist für die Bemessung des Valideneinkommens somit von den im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus den Jahren 2007 bis 2009 aus zugehen. Diese sind zunächst an die im Jahr 2011 (frühestmöglicher Renten anspruch) geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013 , Männer, sowie die Volks wirt schaf t 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) . Für das Jahr 2011 ergeben sich die folgen den Einkommenszahlen: Fr. 188 ‘ 532. --
( Indexstand 2047 [2007] auf 2171 [2011]), Fr. 180‘134.-- (Indexstand 2092 [2008] auf 2171 [2011]) und Fr. 173‘969 .-- ( In dexstand 2136 [2009] auf 2171 [2011]). Der daraus errechnete Durchschnitts wert und damit das für das Jahr 2011 massgebende
Validen ein kommen beträgt Fr. 180 ‘ 8 7 8. --. 5.3
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Firmenkundenberater im Aussendienst trotz seiner gesundheitli chen Einschränkung zumindest im Um fang von 80 % weiterhin zumutbar ist, kann der Invaliditätsgrad mittels Prozent vergleichs er mittelt werden. Zusätzlich zur 20%igen Einschränkung ist aufgrund der Teil zeittätigkeit ein invaliditätsbedingter Abzug von 5 % zu gewähren. Ins gesamt erleidet der Beschwerdeführer somit eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse in Höhe von höchstens 25 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % b e steht kein Anspruch auf eine Invaliden rente .
5. 4
Dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung von beruflichen Massnahmen kann ebenfalls nicht gefolgt werden ; dem Beschwer deführer ist zumutbar, sich selbst einzugliedern, zumal aus psychia trischer Sicht von keiner invalidisierenden Wirkung des Gesundheitszustandes aus zugehen ist . Da die – aus neurologischer Sicht für den Fall der Schmerz resistenz attestierte - 20%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl die angestammte wie auch jede andere (angepasste) Tätig keit beschlagen würde (vgl. E. 4.3.2 ), ist ins besondere auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) nicht gegeben. 5.5
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___ , Inhaber des Handelsdiplom s VSH ,
war ab 1991 bei der Firma Y.___ als Firmen kun denberater im Aussendienst tätig und absolvierte berufsbe gleitend die Aus bil dung als Marketingplaner und diplomierter Firmenkunden berater
(Urk. 9/13/1 f. und Urk. 9/61/16 ). Am 31. August 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out sowie auf einen
Knöchelbruch am Fuss mit Morbus Sudeck und Morton-Neurom bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/5 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen be züglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse. Am 19. Novem ber 2010 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesund heitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen mög lich, weshalb ein An spruch auf Rente geprüft werde (Urk. 9/15). In der Folge veranlasste sie die Be gutachtung des Versicherten ( vgl. Schreiben vom 11. März
2011; Urk. 9/20 ). Nach dem der ersten Gutachterstelle der Gutachtensauftrag am 25. April 2012 wegen zu langer Wartezeiten für einen Termin w ieder entzogen worden war ( Urk. 9/ 45 und Urk. 9/67/4), wurde der Gutachtensauftrag an das Zentrum Z.___ verge ben . Dieses er stat tete
das polydisziplinäre Gutachten am 12. November 2012
(Urk. 9 /61 ) .
Mit Vor bescheid vom 28. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2011 bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Inva li den r en te in Aussicht (Urk. 9/68). Nachdem der Versicherte mit Ein wand vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 9/84) geltend gemacht hatte, das Erwerbs einkommen be trage nicht Fr. 174‘169.-- (wie im Vorbescheid angegeben), son dern Fr. 252‘513.--, kündigte die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/113) mit neuem Vorbescheid vom 23. September 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/112). Nach erneut erhobenem Ein wand des Versicherten vom 18. Oktober 2013 (Urk. 9/122) beziehungsweise vom
20. Dezember 2013 (Urk. 9/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/127]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialver si che rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
zuzu muten war und ist, der bisherigen Tätigkeit w eiterhin nachzugehen. 4.6
Es ergibt sich somit, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden besteht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 5. 5.1
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des neuropathischen Schmerzes von einer 20%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E.
4.3.3) , resultiert kein Leistungsanspruch. 5. 2
5.2 .1
Für die Bemessung des Validenein kommens ist auf das Einkommen bei der letz ten Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss Angaben derselben ist das Einkommen des Beschwerdeführers monatlich schwankend gewesen, da er im Aussendienst tätig gewesen sei (Urk. 9/13/2). 5. 2 .2
Die Angaben über die Jahreseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/13/3) stimmen mit den Angaben im Auszug aus dem persönlichen Konto (IK) überein (Urk. 9/11). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem ersten Vorbescheid vom 28. November 2012 auf einen Durchschnitt swert dieser letzten drei Jahreslöhne (Fr. 177‘764.-- im Jahr 2007, Fr. 173‘579.-- im Jahr 2008 und Fr. 171‘164.-- im Jahr 2009) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 174‘169.-- (Urk. 9/68/2). 5. 2 .3
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
3. Dezember 2012 Ein wand und machte geltend, das Valideneinkommen betrage gemäss den Lohn ausweisen und unter Berücksichtigung der Spesen sowie sämtlicher Vergünsti gungen Fr. 252‘513.-- (Urk. 9/84). 5. 2 .4
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/73-75) geht hervor, dass er im Jahr 2007 einen Bruttolohn von Fr. 206‘288 .-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 6‘125.--, Beteiligungsrechte von Fr. 663.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) , im Jahr 2 008 einen Bruttolohn von Fr. 194‘940.--
(inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘900.--, Be teiligungsrechte von Fr. 431.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) und im Jahr 2009 einen Bruttolohn von Fr. 212‘856.-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘445.--, Beteiligungsrechte von Fr. 1‘030.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) erzielte . In den Lohnausweisen sind sodann Vergütungen für Spe sen ADM von pauschal Fr. 37‘326.-- im Jahr 2007, Fr. 43‘219.-- im Jahr 2008 und Fr. 31‘553.-- im Jahr 2009 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht zu dem zusätzliche, nicht in den Lohnausweisen ausgewiesene Vergünstigungen geltend (Urk. 9/76 ff.) . 5. 2 .5
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verknüpft die beiden massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Für die Invaliditätsbemessung dürfen so mit grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die ver sicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerich teten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unter liegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-bei trags pflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des In validitätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG ) . 5. 2 .6
Die Differenz zwischen den in den Lohnausweisen 2007 bis 2009 ausge wiesenen Bruttolöhnen und den im IK-Auszug angegebenen Löhne n
für dieselben Jahre (Differenz von Fr. 28‘524.-- im Jahr 2007, Fr. 21‘361.-- im Jahr 2008 und Fr. 41‘692.-- im Jahr 2009) lässt sich dadurch erklär en, dass die für die drei Kinder ausgerichteten mutmasslichen Kinderzulagen im Lohn gemäss IK-Aus zug nicht berücksichtigt werden, da sie der AHV-Beitragspflicht nicht unterste hen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]) . Insofern sind die in den Lohnausweisen angegebenen Brutto löhne für die Bemessung des Valideneinkommens nicht massgebend. Nicht zu berücksichtigen sind auch sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergünstigungen, soweit sie nicht im Lohnausweis enthalten sind. An dieser Stelle drängen sich folgende Bemerkungen auf: Grundsätzlich wären sämtliche Lohn-Nebenleistungen beziehungsweise fringe-benefits im Lohnaus weis unter der Ziff. 2 aufzuführen (vgl. www.estv.admin.ch
, Wegleitung zum Aus füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Her ausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und Eidgenössische Steuerver waltung [ESTV] , Rz 19). Gehaltsnebenleis tungen sind aber dann in der Ziff.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, ge ge be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwir kend ab dem 1. Februar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zu sprechen; eventuell sei die Sache zu w eiteren Abklärungen und zur Durch füh rung von beruflichen Massnahmen an die Be schwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 8) schloss die Be schwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerde füh rer am
9. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 11) und 29. Mai 2015 (Urk. 12) wurde auf die Erkundigungen des Beschwer deführers nach dem Stand des Ver fahrens reagiert.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, im polydis zi pli nä ren Gutachten des Zentrums Z.___ seien die Diagnosen einer rezidivieren den depressi ven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode, einer kombi nierten Per sönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankastischen
Per sönlichkeits zügen sowie eines neuropathischen Schmerzes entlang des Nervus
genito-fe moralis rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich aus medizinischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 auf das besagte Gutachten ge stützt. Dabei habe er insbesondere festgehalten, dass die funktionellen Ein schrän kungen die psychische Ebene beträfen und damit die Arbeitsunfähigkeit begründet w o rde n sei . Es bleibe in der Folge die objektive Überwindbarkeit der psy chischen Leiden aufgrund der Ressourcen im Einzelfall zu prüfen. Die ange gebene Tagesstruktur, wobei insbesondere die dreimal wöchentliche Betätigung im Fitnesscenter von morgens bis mittags hervorzuhe ben sei, sowie de r Um stand, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen Partnerschaft lebe und seine drei Kinder alle 14 Tage für ein ganzes Wochen ende bei sich zu Besuch habe, spr ä che n für vorhandene Ressourcen. Zudem sei anzuführen, dass er die Haushaltsarbeiten sowie die administrativen Erledigun gen täglich selbst an die Hand nehme, mit seiner Freundin joggen oder spazie ren gehe und auch Mara thon laufe. Dabei gelte es hervorzuheben, dass für ei nen Marathon eine Vor be reitung beziehungsweise ein intensive s Training un abdingbar sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei der Testu ng der Hamilton-Depressionsskala 26 Punkte erreicht worden seien und dies nicht auf eine schwere, sondern auf eine mittelgradige Depression hinweise. Zu berück sichtigen sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeitslosenversicherung mit einer vollen Restarbeitsfähigkeit gemeldet und Vorstellungsgespräche wahrge nommen habe. Insgesamt seien nach den oben gemachten Ausführungen in grösserem Ausmass vorhandene Ressourcen aus gewiesen. Auf die Schluss folge rung im Gutachten, wonach eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe, könne da her nicht abgestellt werden. Vielmehr liessen die klar ausgewiesenen Ressourcen und das beschriebene Aktivitätsniveau ein zig den Schluss zu, dass vorliegend von einem objektiv überwindbaren psychi schen Leiden auszugehen sei. In der Folge sei kein invalidisierender Gesund heitszustand ausgewiesen und das Leis tungsbegehren
abzuweisen (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, im Vorbescheid vom 28. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des Zentrums Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weil er mit dem im Vorbescheid genannten Valideneinkommen nicht einverstanden gewesen sei, habe er Ein wand erhoben. Das Valideneinkommen sei bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aber gar nicht rentenrelevant gewesen, weshalb kein schüt zenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens be standen habe (Urk. 1 S. 5). Dennoch sei es zu einer erneuten gesamthaften Fall prüfung
durch die Beschwerdegegnerin nach Erlass des ersten Vorbescheids ge kommen. Ohne Rücksprache bei den Gutachtern oder den behandelnden Fach ärzten sei der Rechtsdienst zum Schluss gekommen, man könne auf die Schluss folgerungen im Gutachten des Zentrums Z.___
nun doch nicht abstellen. Der Rechtsdienst sei zum Schluss gekommen, aufgrund der klar ausgewiesenen Ressourcen und des beschriebenen Aktivitätsniveaus liege ein objektiv über windbares psychi sches Leiden vor, weshalb von keinem invalidisierenden Ge sundheitszustand aus zugehen sei. Diese Behauptung sei nicht mit dem regional ärztlichen Dienst abgesprochen worden (Urk. 1 S. 5
f.). Im Gutachten seien ei genständige psy chia trische Diagnosen mit Krankheitswert diagnostiziert wor den, ausserdem seien Aggravationstendenzen ausgeschlossen worden. Eine bloss reaktive Depression werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Stellungnahmen des Rechtsdienstes substantiiert. Die Gutachter hätten sich mit einer vor der Begut achtung stattgefundenen Beurteilung der Ärzte am Zentrums A.___
auseinandergesetzt und die Kriterien für eine schwere und nicht nur für eine mittelgradige depressive Episode
– wie im Bericht des Zentrums A.___ genannt - als erfüllt erachtet. Wie die Ergebnisse der fachme dizinischen Testung letztlich zu werten seien, könne nicht von juristischer Seite beurteilt werden, sondern sei den Fachmedizinern vorbehalten (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, sein exzessives Sporttreiben sei von den Gutachtern als Bestandteil der psychiatrischen Erkrankung verstanden wor den. Es sei Ausdruck eines verzerrten Körperbildes mit hohen eigenen Leis tungs anforderungen und Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, sowie der perfekti onis ti schen Persönlichkeitszüge. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Kennt nis seiner persönlichen Situation abgegeben, weshalb es nicht angehe, dass sich der Rechtsdienst d arüber hinwegsetze . Seine persönlichen Ver hältnisse liessen in keiner Weise auf ein stabiles Umfeld schliessen, welches ihm die Überwindbar keit seiner schweren psychischen Erkrankung zumutbar machte . Auch sei es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Dies sei letztlich aber unerheblich, da ihm die behandelnden Psychiater nach einer vorüberge henden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von März bis Dezember 2012 ab dem 1. Januar 2013 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 8 ff.). Der Rentenanspruch entstehe per 1. Februar 2011 (Urk.
1 S. 11). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 12. November 2012 beruht auf allgemein-internistischen,
rheuma to logischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/61). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 9/61/43): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.2) und mit dissoziativem Stupor im Sinne eines depressiven Stupors - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankas tischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Neuropathischer Schmerz entlang des Nervus
genito-femoralis rechts mit/bei: - Status nach totalendoskopischer präperitonealer Netzeinlage beidseits wegen indirekten Inguinalhernien beidseits am 01.03.2007 - Status nach Lokalanästhesie Infiltration des N. ilioinguinalis rechts am 11.03.2007 - Status nach Spiraltacker -Entfernung inguinal rechts am 15.06.2009 - Status nach laparoskopischer
Adhäsiolyse und Entfernung des Fixie rungstracks im Bereich des Schambeins am 5.12.2011 Dem Gutachten sind sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/61/43): - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5/S1 mit ge ringgradiger
Spondylolisthesis LWK5 Grad I - Kapsuläre Bewegungseinschränkung des rechten OSG mit/bei: - Status nach Bimalleolarfraktur am 28.08.2005 - Status nach lateraler Revision mit Osteosynthese sowie Revision des Li gamentum deltoideum und Exzision kleiner abgesprengter Frag mente am 09.06.2005 - Status nach Morbus Sudeck des rechten Fusses - Status nach Metallentfernung am 07.12.2005 - Status nach Cuboid -Abrissfraktur rechts am 28.08.2009 - Rezidivierendes unspezifisches Zervikalsyndrom ohne radikuläre Aus strahlung - Migräne mit Aura - Spannungskopfschmerz - Rezidivierende Nephrolithiasis links - Status nach Morton Ne urom Exzision interdigital III / IV am rechten Fuss wegen Meta tarsalgie am 24.05.2012 Die Gutachter hielten fest, a ls Kind sei der Beschwerdeführer häufig von Famili enmitgliedern entwertet worden und habe den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheitserlebnisse hätten sich perfektionis tische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsanteilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 bestätigt werden könne. Immer wieder würden in den Berichten dissoziative Störungen beschrieben und auch als dissoziativer Stupor diagnostiziert. Diese dissoziativen Zustände seien aber nicht als eigenständige Diagnose zu fassen, sondern der schweren Depression unterzuordnen, im Sinne eines depressiven Stupors nach ICD-1 0. Auch die eigenständige Diagnose einer Essstörung könne nicht bestätigt werden. Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwiegend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zu sammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch aufgrund der Prob leme am Arbeitsplatz, zu einer zunehmenden Burnout-Symptomatik ge kommen. Diese werde auch in früheren Berichten beschrieben. Aus dieser her aus habe sich
dann schliesslich eine Depression entwickelt, die aktuell ein schwergradiges Aus mass angenommen habe (Urk. 9/61/48 f.). So liege aktuell ein labiler Gesund heitszustand vor , zumal der Beschwerdeführer derzeit nicht adäquat psychia trisch behandelt werde. Nach entsprechender Therapie sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in einem Jahr zu empfehlen. In der ange stammten sowie in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/61/51). Sodann führten die Gutachter aus, aus internistischer beziehungsweise rheu ma tologischer Sicht ergäben sich keine dauerhaften Einschränkungen der Ar beits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Ver sicherung. Durch die Beschwerden an der LWS und am rechten Fuss sei der Ver sicherte lediglich für Tätigkeiten mit längerem Stehen, insbesondere nach vorne geneigt, mit repetitivem Heben von Lasten über 7.5 kg beziehungsweise Einzel lasten über 15 bis 20 kg, sowie für Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder häufigem Treppensteigen eingeschränkt. Dies entspreche auch der Beur teilung der Sportklinik C.___ , wo dem Beschwerdeführer eine volle Ar beits fähigkeit ab dem 4. Januar 2010 attestiert worden sei. Aus neurologischer Sicht bestehe ein bisher therapieresistenter neuropathischer Schmerz im Aus brei tungs bereich des N. genito-femoralis . Daraus resultiere aufgrund der Häu figkeit der Schmerzschübe von circa 3-4 Tagen pro Monat eine Berufsunfähig keit von maxi mal 20 %, da der Beschwerdeführer an diesen Tagen glaubhaft schme rzbedingt nicht arbeiten könne (Urk. 9/61/49) .
E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.4
Während die Gutachterin Dr. F.___
beim Beschwerdeführer , w ie zuvor auch die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher vom 17. März bis 13. April 2011 eine sta tio näre psychosomatische Rehabilitation durchgeführt worden war (Urk. 9/61/10), e ine schwere depressive Symptomatik beobachten konnte, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
in ihren Berichten vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/18), 23. August 2011 (Urk. 9/28/2-3), 30.
Novem ber
2011 (Urk.
9/30) und 24.
August
2012 (Urk.
9/61/7 und Urk.
9/61/12) sowie im Verlaufsbericht vom 23. April 2013 (E. 3.2) stets
ledig lich eine mittelgradige depressive Episo de (ICD-10 F32.1). Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zwar nicht von einer depressiven „ Episode “ nach ICD-10 F32 , sondern von einer rezidivieren den depressiven „ Störung “
nach ICD-10 F33 ( E. 4.4 .2 ) auszugehen. Letztere
ist jedoch ebenfalls durch wieder holte (leichte, mittelgradige oder schwere) depres sive Episoden charakterisiert. Aufgrund der Feststellungen im Verlaufsbericht des Zentrums A.___
vom 23. April 2013 scheint sich der Schweregrad der depressiven Symptomatik (mittelgradige de pressive Episode)
- im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung - wieder gebessert zu haben. Der Beschwerdefüh rer konnte in einem Zeitraum vom
1. Januar bis 23. April 2013 immerhin siebenmal verrei sen , was klar gegen ein e
schwere depressive Symptomatik spricht . Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, auf den Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 könne nicht abgestellt werden, n icht durchdringt. Es trifft zwar zu, dass sich die Gutachterin Dr. F.___ mit den
früheren Berichten des Zentrums A.___ (mitunter auch mit dem Bericht vom 24. August
2012) auseinand ergesetzt hatte und sich nicht erklären konnte, weshalb in die sen Berichten stets nur eine mittelgradige Ausprägung der Depression diagnos tiziert w orden war (Urk. 9/61/41). Sie hielt fest, a us den Berichten seien die vom Be schwerde führer im Untersuchungsgespräch beschriebenen akustischen und opti schen Halluzinationen nicht hervorgegangen. Daraus zog
Dr. F.___ den Schluss, der Beschwerdeführer habe die Gespräche beim Psychologen als nicht hilfreich er lebt und sich unter Umständen dadurch nicht geöffnet (Urk. 9/61/42).
Gegen diese Vermutung spricht aber die Dauer der Behandlung im Zentrum A.___ ; der Beschwerdeführer befand sich dort ab November 2010 (vgl. Urk. 9/18/7) bis Mai 2013 (Urk. 9/107/1) in Behandlung. Weiter liegt ein Schreiben vom 1. Oktober 2011
des Beschwerdeführers an die klin ische Psychologin lic . phil. G.___ des Zentrums A.___ (vgl. Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 30. November 2011, Urk. 9/30/2 ) in den Akten (Urk. 9/33). Der Beschwerdeführer erkundigte sich darin einleitend über das Befinden der Adressatin, schilderte ihr dann über eine Seite lang sein Befinden und schloss mit dem folgenden Satz: „Sie sind ein guter und lieber Mensch, danke!“ (Urk. 9/33/2). In der E-Mail vom 15. Mai 2012 (Urk. 9/51 ) an die Beschwerdegegnerin schrieb der Beschwerdeführer sodann , er gehe seit rund anderthalb Jahren jede Woche in das Zentrum H.___ zu Herrn Dr. I.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vgl. Urk. 9/105) und Herrn J.___ (M. Sc. Psychologe FSP, vgl. Urk. 9/105). Er erkun digte sich, ob diese Personen bei der Begutachtung auch beigezogen oder über die Begutachtung
informiert würden. Sie würden den Beschwerdeführer seit dieser Zeit am besten kennen und alle Berichte für die Krankenkasse schreiben (Urk. 9/51/1) . D ie Dauer der Behandlung im Zentrum A.___
sowie der vorstehend wieder gegebene Schriftverkehr s prechen deutlich gegen die von der Gutachterin Dr. F.___ geäusserte Vermut ung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich
die depressive Symptomatik im Zeit punkt der Begutachtung
– wie zuvor im März und April 2011 (Urk. 9/61/10-11) -
in einem schwe reren Ausmass präsentierte ,
vorher und nachher jedoch bloss einen mittleren Schweregrad aufwies. 4.4.5
Für das Vor liegen einer anhaltenden schweren
Depression bestehen keine An haltspunkte.
Eine durchgehende Antriebshemmung ist nicht erkennbar. Der Be schwerdeführer läuft Marathons und Halbmarathons und war während des ge samten Verwaltungsverfahrens immer wieder imstande, sich aktiv zu beteiligen (vgl. die E-Mails, Schreiben und Telefonate in Urk. 9/31, 9/44, 9/46, 9/50 f., 9/57 f., 9/60, 9/71, 9/84, 9/92, 9/96 f., 9/100 f., 9/106 und 9/109).
In der E-Mail vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60) gab der Be schwer deführer sogar an, vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aus Kurs e besuchen zu müssen. Diese führten ihn immer wieder in Depressio nen, weshalb er ab und zu gesundheitlich ausfalle. Die Absolvierung von Kur sen spricht gegen
eine schwere depressive Symptomatik und weist
trotz der ab und zu vorkom men den Ausfälle auf das Vorliegen vorhandener
psychischer Ressourcen hin . Die Feststellungen der Beschwerdegegne rin zu den Ressourcen erweisen sich somit als nachvollziehbar. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schrei ben seiner Ex-Ehefrau (Urk. 3/3) und seiner neuen Partnerin (Urk. 3/4) nichts.
4.4.6
An dieser Stelle ist anzumerken, dass d ie Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 130 V 396) , was vorliegend gegeben ist. Eine solche Diagnose ist eine rechtlich not wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden (BGE 132 V 65 E.
E. 3.4 S.
69). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er werbs fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere darf das klinische Be schwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belas tenden sozio kulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chischen Leidens zustand . Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei ge eigneter therapeu tischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Lei dens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten ( Urteil 9C_856/2013 vom
8. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.5.1, in: SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95). Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG be stimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . 4.4.7
Im Gutachten des Zentrums Z.___ wurde zur Vorgeschichte gemäss Aktenlage folgendes ausgeführt: N ach diversen Unfällen und komplizierten Verläufen habe sich eine zuneh mende depressive Symptomatik mit Konzentrationsstörungen und Gedächt nis einschränkung , Erschöpfung und latenter Agitiertheit entwickelt, welche am 29. Januar 2010 in einem dissoziativen Zustandsbild gegipfelt habe, wobei der Beschwerdeführer seinen Körper als fremd erlebt und sich deshalb beim Haus arzt gemeldet habe (Urk. 9/61/13) . Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Begutachtung unter anderem selbst, durch seine andauernden gesundheitli chen Probleme sei er allmählich überfordert gewesen und habe auch den Druck vom Arbeitgeber nicht mehr ausgehalten. Gleichzeitig habe er im Aussendienst zwei Mitarbeiter führen müssen, die ihn „gemobbt“ hätten und denen am Schluss die Stelle gekündigt worden sei, sodass er die ganze Arbeit alleine habe machen müssen. Mit der Zeit habe er kaum mehr geschlafen und sei deshalb anfangs 2010 in einer Schlafklinik abgeklärt worden, wo man die Diagnose „Erschöpfungsdepression“ gestellt habe (Urk. 9/61/19). Auslöser für die depres siv e Symptomatik scheinen somit nebst körperlichen Beschwerden (vgl. die soma ti schen Diagnosen; Urk. 9/61/43)
insbesondere auch psychosoziale Faktoren gewe sen zu sein. Im Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 wurde zudem festgehalten, auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren seien bisher nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) ersichtlich. Als anhaltende Belas tungsfaktoren wurden körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähig keit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symptomatik, Probleme mit der Betreuung des Vaters und das Verfahren mit der IV, mithin mehrheitlich psychosoziale Fak toren ,
genannt .
In der Diagnose liste des Verlaufsberichts des Zentrums A.___ wurden sogar Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (Z60) und Probleme durch Scheidung (Z.63.5) festgehalten, was die Bedeutung der psychosozialen Faktoren noch einmal her ausstreicht. Die ICD- Kategorien Z000 bis Z999 sind nämlich für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Pro bleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20.
September 2011 E.
2 .3 mit Hin weisen ) . Die invaliditätsfremden p sychosoziale n
Faktoren scheinen als o nicht nur als Aus löser der depressiven Symptomatik im Vordergrund gestanden zu haben. Eben so haben sie wesentlich zum Erhalt derselben bei getragen . Dies wird i ns besondere auch dadurch bestätigt, dass die Ausbrüc he aus der Belastungssitua tion durch sieben Reisen zwischen dem 1. Januar und dem 23. April 2013
ge mäss Ver laufsbericht des Zentrums A.___
jeweils zu einer Entlastung
geführt haben sollen (Urk. 9/104).
Bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ist aber ohnehin Zurückhaltung ge boten , wenn - wie hier - psychosoziale Faktoren das Bild prägen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_246/2010 vom 11. Mai
2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.8
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen insbesondere auch , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher die medi kamentösen Versuche mit Antidepressiva abgelehnt habe, da er die dadurch her vorgerufene Müdigkeit als sehr unangenehm empfunden habe, was aufgrund seines agitierten Zustandsbilde s nachvollziehbar sei. Hier wäre aber Compli ance- Arbeit zu leisten. Bisher habe sich der Beschwerdeführer noch nie in einer sta tio nären psychiatrischen Behandlung befunden, was dringend indiziert sei, eben falls die medikamentöse Einstellung auf ein Antidepressivum (Urk. 9/61/42). Angesichts der nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten kann von einem Scheitern einer konsequent befolgten Depressionstherapie, welches das Leiden als resistent ausweisen würde, vorliegend also nicht die Rede sein.
4. 5.
4.5.1
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung wurde im Gutachten aus psychi atrischer Sicht auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionisti schen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (Urk. 9/61/43). Dr. F.___ hielt im Gutachten fest, als Kind sei der Beschwer deführer häufig von Familienmitgliedern entwertet worden, auch habe er den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheits erlebnisse hätten sich perfektionistische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsan teilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstö rung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/61/10-11) bestätigt werden könne . Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwie gend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch der Probleme am Arbeitsplatz, zu einer zu nehmenden Burnout-Symptomatik gekommen, aus der heraus sich dann schliess lich eine Depression entwickelt habe (Urk. 9/61/41). 4.5.2
In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 276 , werden unter F60 spezifische Persönlichkeitsstörungen umschrieben. Hier liege eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönli chen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen träten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und ma ni fes tierten sich endgültig im Erwachsenenalter. Die Kategorie F61 ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die häufig zu Beein träch ti gungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F60 be schriebenen Störungen aufweisen (ICD-10, S. 284). Rechtsprechungsgemäss stellt selbst eine schlüssig diagnost izierte Persönlich keits störung für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgeric htes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1 7. März
2008, I 772/2006 vom 11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Auch hier gilt, dass e in psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähig keit führt
(Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Ar beits fähig keit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei ge eig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willens mässig erwartet werden kann, einer Erwerbstä ti gkeit nachzuge hen (vgl. E.
1.1). 4.5.3
Auch wenn die Persönlichkeitsstörung die Entwicklung der depressiven Störung gemäss Gutachterin letztlich begünstigte, blieb auch diese bis jetzt medika men tös unbehandelt. Wohl dauert eine psychotherapeutische (auch medikamentöse) Behandlung bei Per sönlichkeitsstörungen oftmals lange und führt in der Regel nicht zu einer voll ständigen Heilung. Es kann damit aber durchaus ein Behand lungserfolg im Sinne einer Besserung der Störung erzielt werden.
Abgesehen davon zeigen d ie Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begut achtung , dass e r trotz der - gemäss Gutachterin seit Kindheit/Jugend be stehenden - Persönlichkeitsstörung während langen Jahren über genügend Ressourcen verfügte, um seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. So gab der Beschwerdeführer an, seit circa 1991 sehr erfolgreich als Aussendienstmit ar bei ter und Kundenberater bei einer Versicherung gearbeitet zu haben . Er habe ein Haus gekauft, Autos gehabt , und seine Ehe sei eine Vorzeigeehe gewesen mit drei sportlichen Kindern . Schon 1997 habe er aufgehört Fussball zu spielen, da mals sei sein drittes Kind zur Welt gekommen , und er habe sowohl am Ar beits platz als auch zu Hause viel Stress gehabt. Hinzugekomme n sei eine Adduk to renverletzung .
D anach habe er begonnen, regelmässig zwei- bis drei mal pro Woche für 1-1 ½ Stunden zu joggen, was ihm sehr geholfen habe, wie der Energie zu schöpfen. Er sei auch Marath ons und Halbmarathons gelaufen (Urk. 9/61/39 f. ). 4.5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rentenrelevante - andauernde (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) - schwere depressive Symptomatik nicht ausgewiesen ist. Eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik liegt zwar vor. Dieser wie auch der Persönlichkeitsstörung ist aber nach dem Gesagte n
aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . Aus invaliden - versiche rungs rechtli cher Sicht vermag die von de r psychiatrischen Gutachterin und den behan delnden Ärzten des Zentrums A.___
vorge nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen , dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 dreimal wöchentlich in psychotherapeutische Behandlung, auf welche er sich gut einlassen könne. Auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren (körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symp to matik, Probleme mit der Betreuung des Vaters, Verfahren mit der IV) seien bis her nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) er sicht lich. In diesen Phasen fühle sich der Beschwerdeführer gut, sei aktiv und könne Büroarbeiten erledigen. Seit Anfang 2013 habe sich die Symptomatik wieder verschlechtert. Er klage über mehr Schlafstörungen, mehr Erschöpfung und sei verstärkt depressiv, lustlos, teilweise vollständig isoliert und habe Sinnlosig keits gedanken , häufig Suizidgedanken, Freudunfähigkeit, Gefühl staubheit und Appe tit abnahme (er zwinge sich zu essen). Die körperlichen Schmerzen (Magen/ Darm , HWS, Nieren ganzes rechtes Bein) würden ihn wei terhin stark belasten. Seine Haus ärztin , Frau Dr. D.___ , habe ihm empfohlen, einen länge ren Auslandaufenthalt zu unternehmen, um sich von den Problemen und Sorgen distanzieren zu können, wodurch eine Verbesserung des Zustandes erhofft werde. Seit Januar 2013 sei der Beschwer deführer bereits siebenmal verreist, um vor der belastenden Situation zu Hause zu flüchten. Diese Ausbrüche aus der Belastung hätten jeweils zu einer auf die Abwesenheit begrenzte n Entlastung geführt, wobei kurz nach der Rückkehr er neut eine Verschlechterung einge tre ten sei. Jegliche Termin e führten bei ihm zu starken Stressreaktionen, welche sich körperlich wie folgt äusserten: Übelkeit, Magen/Darm-Probleme, Unwohl sein, teil weise Migräne und Erschöpfungszu stände. Die Stabilisierung der Gefühls lage und die Förderung und der Erhalt der seelischen und körperlichen Wider stands kräfte seien die vorrangigen Behand lungsziele . Für eine länger fris tige Verbesse rung der Symptomatik und dadurch Abbau der Überforderungs ten denz werde eine vermehrte Selbstfürsorge und das Aneignen von Stressbe wäl tigungs st ra tegien als zentral angesehen . Der Beschwerdeführer sei vom 29. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei er bei der Regio nalen Arbeitsvermittlung zu 50
% a rbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 sei der Beschwerde füh rer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen .
Es gebe deut liche Befunde zu mentalen und physiologischen Körperfunktionen. Günstig sei die grosse Motivation des Beschwerdeführers, an seiner Gesundheit zu arbeiten. Ungünstig seien die schon lang andauernden Beschwerden sowie die mangelnde Erholungs- und Entspan nungs fähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/104 ). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse des Be schwerdeführers an der Feststellung eines höheren Einkommens im ersten Vor bes cheidverfahren bestand ; ihm wurde eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0% in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 28. November 2012; Urk. 9/68).
Dies ist jedoch unbeachtlich. Dem Vorbescheid kommt nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu. Er kann ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung schliesslich in der Verfügung zuungunsten der versicherten Person von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 57 a IVG mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundesge richts 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5). Da die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 28. November 2012 nicht
gebunden war, war es ihr unbenommen, nach Durchführung eines erneu ten Vor bescheidverfahrens eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach lage vor zunehmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean stan den.
4.2 4.2.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass nach der Rechtspre chung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Un terlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die F achpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.
E. 14 des Lohnausweises aufzuführen, wenn der Arbeitgeber sie nicht selbst bewerten kann und deshalb nicht unter Ziff. 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geld werte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem beson ders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Ein Hinweis auf solche Gehaltsne benleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die ge mäss den AHV-Richtlinien als geringfü gig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehm er ausschliesslich zu dessen Ei gengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selb stkosten deckt, zu komm en lässt (vgl. Wegleitung, Rz . 62 ) . Soweit die Vergünstigungen zu Recht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, handelt es sich demgemäss um nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten , welche bei der Bemessung des Vali deneinkommens nicht zu berücksichtigen sind . Soweit die Vergünstigungen zu Unrecht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese ebenso nicht berücksichtigt werden können. Es geht nicht an, Einkünfte bei den Sozial ver sicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotz dem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November
2013 E. 2.4, 8C_930/2012 vom 25. Januar
2013 E. 4.1, 8C_222/2011 vom 2. August 2011 E. 4.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Spesenpauschalen nicht zu berück sichtigen sind . Obwohl es sich um Pauschalen handelt , ist davon auszugehen, dass mit den Spesen vorwiegend effektive Auslagen abgegolten wurden, welche sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater im Aus sendienst ungefähr in der angegebenen Höhe bewegt haben dürften. Damit ge hören auch sie nicht zum massgeben d en Lohn (Art. 9 AHVV). 5. 2 .7
Nach dem Gesagten ist für die Bemessung des Valideneinkommens somit von den im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus den Jahren 2007 bis 2009 aus zugehen. Diese sind zunächst an die im Jahr 2011 (frühestmöglicher Renten anspruch) geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013 , Männer, sowie die Volks wirt schaf t 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) . Für das Jahr 2011 ergeben sich die folgen den Einkommenszahlen: Fr. 188 ‘ 532. --
( Indexstand 2047 [2007] auf 2171 [2011]), Fr. 180‘134.-- (Indexstand 2092 [2008] auf 2171 [2011]) und Fr. 173‘969 .-- ( In dexstand 2136 [2009] auf 2171 [2011]). Der daraus errechnete Durchschnitts wert und damit das für das Jahr 2011 massgebende
Validen ein kommen beträgt Fr. 180 ‘ 8 7 8. --. 5.3
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Firmenkundenberater im Aussendienst trotz seiner gesundheitli chen Einschränkung zumindest im Um fang von 80 % weiterhin zumutbar ist, kann der Invaliditätsgrad mittels Prozent vergleichs er mittelt werden. Zusätzlich zur 20%igen Einschränkung ist aufgrund der Teil zeittätigkeit ein invaliditätsbedingter Abzug von 5 % zu gewähren. Ins gesamt erleidet der Beschwerdeführer somit eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse in Höhe von höchstens 25 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % b e steht kein Anspruch auf eine Invaliden rente .
5. 4
Dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung von beruflichen Massnahmen kann ebenfalls nicht gefolgt werden ; dem Beschwer deführer ist zumutbar, sich selbst einzugliedern, zumal aus psychia trischer Sicht von keiner invalidisierenden Wirkung des Gesundheitszustandes aus zugehen ist . Da die – aus neurologischer Sicht für den Fall der Schmerz resistenz attestierte - 20%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl die angestammte wie auch jede andere (angepasste) Tätig keit beschlagen würde (vgl. E. 4.3.2 ), ist ins besondere auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) nicht gegeben. 5.5
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00320 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ , Inhaber des Handelsdiplom s VSH ,
war ab 1991 bei der Firma Y.___ als Firmen kun denberater im Aussendienst tätig und absolvierte berufsbe gleitend die Aus bil dung als Marketingplaner und diplomierter Firmenkunden berater
(Urk. 9/13/1 f. und Urk. 9/61/16 ). Am 31. August 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out sowie auf einen
Knöchelbruch am Fuss mit Morbus Sudeck und Morton-Neurom bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/5 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen be züglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse. Am 19. Novem ber 2010 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesund heitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen mög lich, weshalb ein An spruch auf Rente geprüft werde (Urk. 9/15). In der Folge veranlasste sie die Be gutachtung des Versicherten ( vgl. Schreiben vom 11. März
2011; Urk. 9/20 ). Nach dem der ersten Gutachterstelle der Gutachtensauftrag am 25. April 2012 wegen zu langer Wartezeiten für einen Termin w ieder entzogen worden war ( Urk. 9/ 45 und Urk. 9/67/4), wurde der Gutachtensauftrag an das Zentrum Z.___ verge ben . Dieses er stat tete
das polydisziplinäre Gutachten am 12. November 2012
(Urk. 9 /61 ) .
Mit Vor bescheid vom 28. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2011 bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Inva li den r en te in Aussicht (Urk. 9/68). Nachdem der Versicherte mit Ein wand vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 9/84) geltend gemacht hatte, das Erwerbs einkommen be trage nicht Fr. 174‘169.-- (wie im Vorbescheid angegeben), son dern Fr. 252‘513.--, kündigte die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 9/113) mit neuem Vorbescheid vom 23. September 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/112). Nach erneut erhobenem Ein wand des Versicherten vom 18. Oktober 2013 (Urk. 9/122) beziehungsweise vom
20. Dezember 2013 (Urk. 9/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/127]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwir kend ab dem 1. Februar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zu sprechen; eventuell sei die Sache zu w eiteren Abklärungen und zur Durch füh rung von beruflichen Massnahmen an die Be schwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 8) schloss die Be schwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerde füh rer am
9. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 11) und 29. Mai 2015 (Urk. 12) wurde auf die Erkundigungen des Beschwer deführers nach dem Stand des Ver fahrens reagiert. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richtes (9C_492/2014 vom 3. Juni 2015; vgl. insbesondere E. 3.7) nichts. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu b etä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her s tellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, ge ge be nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, im polydis zi pli nä ren Gutachten des Zentrums Z.___ seien die Diagnosen einer rezidivieren den depressi ven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode, einer kombi nierten Per sönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankastischen
Per sönlichkeits zügen sowie eines neuropathischen Schmerzes entlang des Nervus
genito-fe moralis rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich aus medizinischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 auf das besagte Gutachten ge stützt. Dabei habe er insbesondere festgehalten, dass die funktionellen Ein schrän kungen die psychische Ebene beträfen und damit die Arbeitsunfähigkeit begründet w o rde n sei . Es bleibe in der Folge die objektive Überwindbarkeit der psy chischen Leiden aufgrund der Ressourcen im Einzelfall zu prüfen. Die ange gebene Tagesstruktur, wobei insbesondere die dreimal wöchentliche Betätigung im Fitnesscenter von morgens bis mittags hervorzuhe ben sei, sowie de r Um stand, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen Partnerschaft lebe und seine drei Kinder alle 14 Tage für ein ganzes Wochen ende bei sich zu Besuch habe, spr ä che n für vorhandene Ressourcen. Zudem sei anzuführen, dass er die Haushaltsarbeiten sowie die administrativen Erledigun gen täglich selbst an die Hand nehme, mit seiner Freundin joggen oder spazie ren gehe und auch Mara thon laufe. Dabei gelte es hervorzuheben, dass für ei nen Marathon eine Vor be reitung beziehungsweise ein intensive s Training un abdingbar sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei der Testu ng der Hamilton-Depressionsskala 26 Punkte erreicht worden seien und dies nicht auf eine schwere, sondern auf eine mittelgradige Depression hinweise. Zu berück sichtigen sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeitslosenversicherung mit einer vollen Restarbeitsfähigkeit gemeldet und Vorstellungsgespräche wahrge nommen habe. Insgesamt seien nach den oben gemachten Ausführungen in grösserem Ausmass vorhandene Ressourcen aus gewiesen. Auf die Schluss folge rung im Gutachten, wonach eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe, könne da her nicht abgestellt werden. Vielmehr liessen die klar ausgewiesenen Ressourcen und das beschriebene Aktivitätsniveau ein zig den Schluss zu, dass vorliegend von einem objektiv überwindbaren psychi schen Leiden auszugehen sei. In der Folge sei kein invalidisierender Gesund heitszustand ausgewiesen und das Leis tungsbegehren
abzuweisen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, im Vorbescheid vom 28. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des Zentrums Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Weil er mit dem im Vorbescheid genannten Valideneinkommen nicht einverstanden gewesen sei, habe er Ein wand erhoben. Das Valideneinkommen sei bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aber gar nicht rentenrelevant gewesen, weshalb kein schüt zenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens be standen habe (Urk. 1 S. 5). Dennoch sei es zu einer erneuten gesamthaften Fall prüfung
durch die Beschwerdegegnerin nach Erlass des ersten Vorbescheids ge kommen. Ohne Rücksprache bei den Gutachtern oder den behandelnden Fach ärzten sei der Rechtsdienst zum Schluss gekommen, man könne auf die Schluss folgerungen im Gutachten des Zentrums Z.___
nun doch nicht abstellen. Der Rechtsdienst sei zum Schluss gekommen, aufgrund der klar ausgewiesenen Ressourcen und des beschriebenen Aktivitätsniveaus liege ein objektiv über windbares psychi sches Leiden vor, weshalb von keinem invalidisierenden Ge sundheitszustand aus zugehen sei. Diese Behauptung sei nicht mit dem regional ärztlichen Dienst abgesprochen worden (Urk. 1 S. 5
f.). Im Gutachten seien ei genständige psy chia trische Diagnosen mit Krankheitswert diagnostiziert wor den, ausserdem seien Aggravationstendenzen ausgeschlossen worden. Eine bloss reaktive Depression werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Stellungnahmen des Rechtsdienstes substantiiert. Die Gutachter hätten sich mit einer vor der Begut achtung stattgefundenen Beurteilung der Ärzte am Zentrums A.___
auseinandergesetzt und die Kriterien für eine schwere und nicht nur für eine mittelgradige depressive Episode
– wie im Bericht des Zentrums A.___ genannt - als erfüllt erachtet. Wie die Ergebnisse der fachme dizinischen Testung letztlich zu werten seien, könne nicht von juristischer Seite beurteilt werden, sondern sei den Fachmedizinern vorbehalten (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, sein exzessives Sporttreiben sei von den Gutachtern als Bestandteil der psychiatrischen Erkrankung verstanden wor den. Es sei Ausdruck eines verzerrten Körperbildes mit hohen eigenen Leis tungs anforderungen und Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, sowie der perfekti onis ti schen Persönlichkeitszüge. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Kennt nis seiner persönlichen Situation abgegeben, weshalb es nicht angehe, dass sich der Rechtsdienst d arüber hinwegsetze . Seine persönlichen Ver hältnisse liessen in keiner Weise auf ein stabiles Umfeld schliessen, welches ihm die Überwindbar keit seiner schweren psychischen Erkrankung zumutbar machte . Auch sei es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Dies sei letztlich aber unerheblich, da ihm die behandelnden Psychiater nach einer vorüberge henden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von März bis Dezember 2012 ab dem 1. Januar 2013 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 8 ff.). Der Rentenanspruch entstehe per 1. Februar 2011 (Urk.
1 S. 11). 3. 3.1
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 12. November 2012 beruht auf allgemein-internistischen,
rheuma to logischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/61). Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 9/61/43): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.2) und mit dissoziativem Stupor im Sinne eines depressiven Stupors - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und anankas tischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Neuropathischer Schmerz entlang des Nervus
genito-femoralis rechts mit/bei: - Status nach totalendoskopischer präperitonealer Netzeinlage beidseits wegen indirekten Inguinalhernien beidseits am 01.03.2007 - Status nach Lokalanästhesie Infiltration des N. ilioinguinalis rechts am 11.03.2007 - Status nach Spiraltacker -Entfernung inguinal rechts am 15.06.2009 - Status nach laparoskopischer
Adhäsiolyse und Entfernung des Fixie rungstracks im Bereich des Schambeins am 5.12.2011 Dem Gutachten sind sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/61/43): - Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5/S1 mit ge ringgradiger
Spondylolisthesis LWK5 Grad I - Kapsuläre Bewegungseinschränkung des rechten OSG mit/bei: - Status nach Bimalleolarfraktur am 28.08.2005 - Status nach lateraler Revision mit Osteosynthese sowie Revision des Li gamentum deltoideum und Exzision kleiner abgesprengter Frag mente am 09.06.2005 - Status nach Morbus Sudeck des rechten Fusses - Status nach Metallentfernung am 07.12.2005 - Status nach Cuboid -Abrissfraktur rechts am 28.08.2009 - Rezidivierendes unspezifisches Zervikalsyndrom ohne radikuläre Aus strahlung - Migräne mit Aura - Spannungskopfschmerz - Rezidivierende Nephrolithiasis links - Status nach Morton Ne urom Exzision interdigital III / IV am rechten Fuss wegen Meta tarsalgie am 24.05.2012 Die Gutachter hielten fest, a ls Kind sei der Beschwerdeführer häufig von Famili enmitgliedern entwertet worden und habe den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheitserlebnisse hätten sich perfektionis tische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsanteilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 bestätigt werden könne. Immer wieder würden in den Berichten dissoziative Störungen beschrieben und auch als dissoziativer Stupor diagnostiziert. Diese dissoziativen Zustände seien aber nicht als eigenständige Diagnose zu fassen, sondern der schweren Depression unterzuordnen, im Sinne eines depressiven Stupors nach ICD-1 0. Auch die eigenständige Diagnose einer Essstörung könne nicht bestätigt werden. Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwiegend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zu sammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch aufgrund der Prob leme am Arbeitsplatz, zu einer zunehmenden Burnout-Symptomatik ge kommen. Diese werde auch in früheren Berichten beschrieben. Aus dieser her aus habe sich
dann schliesslich eine Depression entwickelt, die aktuell ein schwergradiges Aus mass angenommen habe (Urk. 9/61/48 f.). So liege aktuell ein labiler Gesund heitszustand vor , zumal der Beschwerdeführer derzeit nicht adäquat psychia trisch behandelt werde. Nach entsprechender Therapie sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in einem Jahr zu empfehlen. In der ange stammten sowie in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/61/51). Sodann führten die Gutachter aus, aus internistischer beziehungsweise rheu ma tologischer Sicht ergäben sich keine dauerhaften Einschränkungen der Ar beits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Ver sicherung. Durch die Beschwerden an der LWS und am rechten Fuss sei der Ver sicherte lediglich für Tätigkeiten mit längerem Stehen, insbesondere nach vorne geneigt, mit repetitivem Heben von Lasten über 7.5 kg beziehungsweise Einzel lasten über 15 bis 20 kg, sowie für Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder häufigem Treppensteigen eingeschränkt. Dies entspreche auch der Beur teilung der Sportklinik C.___ , wo dem Beschwerdeführer eine volle Ar beits fähigkeit ab dem 4. Januar 2010 attestiert worden sei. Aus neurologischer Sicht bestehe ein bisher therapieresistenter neuropathischer Schmerz im Aus brei tungs bereich des N. genito-femoralis . Daraus resultiere aufgrund der Häu figkeit der Schmerzschübe von circa 3-4 Tagen pro Monat eine Berufsunfähig keit von maxi mal 20 %, da der Beschwerdeführer an diesen Tagen glaubhaft schme rzbedingt nicht arbeiten könne (Urk. 9/61/49) . 3.2
Im Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 9/103 ): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom (Z73.0) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - Status nach dissoziativem Stupor (ICD-10 F44.2) - Inguinalhernien beidseits 2008 mit Spätfolgen bis heute, mit/bei M. Sudeck am rechten Fuss und Morton Neuralgie (G57.6) - Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (Z60) - Probleme durch Scheidung (Z6 3.5) Im Bericht wurde ausgeführt, der Beschwe rdeführer komme seit Oktober 20 12 dreimal wöchentlich in psychotherapeutische Behandlung, auf welche er sich gut einlassen könne. Auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren (körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symp to matik, Probleme mit der Betreuung des Vaters, Verfahren mit der IV) seien bis her nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) er sicht lich. In diesen Phasen fühle sich der Beschwerdeführer gut, sei aktiv und könne Büroarbeiten erledigen. Seit Anfang 2013 habe sich die Symptomatik wieder verschlechtert. Er klage über mehr Schlafstörungen, mehr Erschöpfung und sei verstärkt depressiv, lustlos, teilweise vollständig isoliert und habe Sinnlosig keits gedanken , häufig Suizidgedanken, Freudunfähigkeit, Gefühl staubheit und Appe tit abnahme (er zwinge sich zu essen). Die körperlichen Schmerzen (Magen/ Darm , HWS, Nieren ganzes rechtes Bein) würden ihn wei terhin stark belasten. Seine Haus ärztin , Frau Dr. D.___ , habe ihm empfohlen, einen länge ren Auslandaufenthalt zu unternehmen, um sich von den Problemen und Sorgen distanzieren zu können, wodurch eine Verbesserung des Zustandes erhofft werde. Seit Januar 2013 sei der Beschwer deführer bereits siebenmal verreist, um vor der belastenden Situation zu Hause zu flüchten. Diese Ausbrüche aus der Belastung hätten jeweils zu einer auf die Abwesenheit begrenzte n Entlastung geführt, wobei kurz nach der Rückkehr er neut eine Verschlechterung einge tre ten sei. Jegliche Termin e führten bei ihm zu starken Stressreaktionen, welche sich körperlich wie folgt äusserten: Übelkeit, Magen/Darm-Probleme, Unwohl sein, teil weise Migräne und Erschöpfungszu stände. Die Stabilisierung der Gefühls lage und die Förderung und der Erhalt der seelischen und körperlichen Wider stands kräfte seien die vorrangigen Behand lungsziele . Für eine länger fris tige Verbesse rung der Symptomatik und dadurch Abbau der Überforderungs ten denz werde eine vermehrte Selbstfürsorge und das Aneignen von Stressbe wäl tigungs st ra tegien als zentral angesehen . Der Beschwerdeführer sei vom 29. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei er bei der Regio nalen Arbeitsvermittlung zu 50
% a rbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2013 sei der Beschwerde füh rer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen .
Es gebe deut liche Befunde zu mentalen und physiologischen Körperfunktionen. Günstig sei die grosse Motivation des Beschwerdeführers, an seiner Gesundheit zu arbeiten. Ungünstig seien die schon lang andauernden Beschwerden sowie die mangelnde Erholungs- und Entspan nungs fähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/104 ). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse des Be schwerdeführers an der Feststellung eines höheren Einkommens im ersten Vor bes cheidverfahren bestand ; ihm wurde eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 0% in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 28. November 2012; Urk. 9/68).
Dies ist jedoch unbeachtlich. Dem Vorbescheid kommt nicht die verfahrens mässige Wirkung einer Verfügung zu. Er kann ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung schliesslich in der Verfügung zuungunsten der versicherten Person von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 57 a IVG mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundesge richts 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5). Da die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 28. November 2012 nicht
gebunden war, war es ihr unbenommen, nach Durchführung eines erneu ten Vor bescheidverfahrens eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach lage vor zunehmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean stan den.
4.2 4.2.1
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken , dass nach der Rechtspre chung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Inva liditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Un terlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die F achpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.
3.2 mit Hinweisen). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medi zinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellatio nen er geben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen). 4.2.2
Da s polydisziplinäre Gutachten des
Zentrums Z.___ vom 12. November 2012 basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklag ten
Beschwerden erstattet. Auf die Schlussfolgerung der Gutachter , wonach der Be schwerdeführer seit Anfang 2010 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/61/51 ), kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden. 4.3
4.3.1
Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfä higkeit von 20 % einzugehen. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht einzig auf grund des Leisten-/Hodenschmerzes attestiert. Die allgemein-internistische Untersuchung ergab gemäss den überzeugenden gut achterlichen Angaben keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (Urk. 9/61/21-23 und Urk. 9/61/47). Die rheumatologischen Befunde und Diagnosen stehen nach Auffassung der Gut achter nur Tätigkeiten mit längerem Stehen, insbesondere nach vorne geneigt, mit repetitivem Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm bzw. Einzellasten über 15 bis 20 Kilogramm sowie Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder Treppensteigen entgegen. Für die angestammte Tätigkeit als Aussenmitarbeiter einer Versicherung wurde von ihnen eine rheumatologisch bedingte Arbeits un fähigkeit jedoch schlüssig verneint (Urk. 8/61/24-28 und Urk. 8/61/47). 4.3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem neurologischen Teil gutachten vom 28. August 2012 (Urk. 9/61/29-32)
unter anderem fest, d as zeit lich zusammenhän gende Auftreten des Hodenschmerzes mit dem Brennschmerz im Leistenband bereich rechts spreche für eine gemeinsame Ätiologie. Der vom Beschwerde führer geschilderte Charakter der intermittierenden Schmerzen im Bereich des rechten Leistenbandes und des Hodens rechts sei gut mit einem neu ropathischen Schmerzg eschehen zu vereinbaren, welches gut dem Nervus
geni to femoralis zu zuordnen sei. Der Nervenast Ramus
femoralis versorge sensi bel ein Areal im Leistenbandbereich, während d er Ramus
genitalis insbesondere die Haut des Hodensackes und die Hüllen des Hodens versorge. Zudem sei für den Hoden schmerz den Angaben des Beschwerdeführers zufolge aus urolo gi scher Sicht keine Ursache gefunden worden. Eine Irritation oder Kompression des Nervs oder einzelner Nervenäste durch die Fixation des Netzes oder Narben züge sei sehr wohl vorstellbar. Mittels Lokalanästhesieblockade des Nervs habe sich zu mindest einmalig der Schmerz vollständig unterdrücken lassen. Auch dies spre che für eine neuropathische Genese der Schmerzen. Adäquate therapeu tische Ansätze über die Revisionsoperation hinaus in Form einer fachneurologi schen oder schmerztherapeutischen Behandlung seien jedoch noch nicht erfolgt. Falls sich der Schmerz therapieresistent darstellen sollte, resultiere aus ihm auf grund der Häufigkeit der Schmerzen von circa 3 bis 4 Tagen pro Monat eine Berufs unfähigkeit von circa 20 %, da der Beschwerdeführer an diesen Tagen glaubhaft schmerzbedingt nicht arbeiten könne (Urk. 9/61/32) . 4.3.3
An dieser Stelle ist zu bemerken, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versi cherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbes serung der Er werbsfä higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aus schöpfung sämtlicher zu mutbarer medizi nischer Behandlungs- und weiterer therapeuti scher Möglich keiten (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc und BGE 113 V 22 E. 4a je mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend mit Blick auf den neuropa t hischen Schmerz des Nervus
geni t ofemoralis rechts von Bedeutung, zumal Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit nur für den Fall, dass sich die Schmerzen als therapieresistent erweisen sollten, attestiert hat (Urk. 9/61/32; vgl. Urk. 9/61/48). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er seit der Begutachtung im Zentrum Z.___ Therapien zur spezifischen Bekämpfung des neuropathischen Schmerzes des Nervus
genito-femoralis rechts in Anspruch genommen habe. Dementsprechend wurde solches von ihm auch nicht belegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E.
5.2 [Mitwirkungspflicht]). Abgesehen davon, dass dies nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt, kann unter diesen Um ständen auch nicht von einer Therapieresistenz des Schmerzes ausgegangen wer den, weshalb sich damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine rele vante (andauernde) Arbeitsunfähigkeit begründen lässt.
Im Übrigen würde sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auch die An nahme einer durch den besagten Schmerz bedingten 20%igen Arbeitsun fähig keit in der angestammten und in (anderen) angepassten Tätigkeiten nicht ergeb nisrelevant auswirken (vgl. E. 5). 4.4 4.4.1
Aus psychiatrischer S icht wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiert. Auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer deführers ist deshalb im Nachfolgenden einzuge hen . 4. 4.2
In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden unter F32 die depressiven Episoden (leicht-, mittel-, schwergradig ) und unter F33 die rezidivierenden Störungen umschrieben. Bei der typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren Episode (F32.2 und F32.3) leidet laut diesen Leitlinien die betroffene Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von (a) gedrückter Stimmung, (b) Interessen ver lust , Freudlosigkeit und (c) Verminderung des Antriebes, erhöhter Ermüdbar keit. Andere häufige Symptome sind (1) verminderte Konzentration und Auf merk sam keit, (2) vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, (3) Schuld gefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, (4) negative und pessimistische Zukunfts per spek tiven, (5) Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Sui zidhand lung en , (6) Schlafstörungen und (7) verminderter Appetit. Das klinische Beschwer debild zeigt beträchtliche individuelle Varianten; ein untypisches Be schwerde bild ist beson ders in der Jugend häufig. In einigen Fällen stehen zeit weilig Angst,
Gequältsein und motorische Unruhe mehr im Vordergrund als die Depression (vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 169-170). Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den genannten Leitlinien um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.). Die Unterscheidung zwischen de pressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33) legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und ha ben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bun des ge richtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt in dessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälligen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belastungs fak toren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des 8C_654/2014 vom 6. März
2015 E.
4.4.1, 9C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember
2014 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Über dies ist erforderlich , dass eine konsequente Depressionsthera pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Okto ber 2013 E. 4.1). 4. 4.3
Die Gutachterin
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie , erhob in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2012 (Urk. 9/61/33-41) den folgenden psychopathologischen Befund: Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen 47-jährigen, kleinen, schlanken (BMI zwischen 18,7 kg/m 2 bis 20,2 kg/m 2 ) und gepflegten Mann. Er sei bewusstseins klar und allseits gut orientiert, habe keine Merkfähigkeitsstörungen. Die Auf merksamkeit und Konzentration im Gespräch seien eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer zum Teil abschweife, Fragen noch einmal gestellt werden müssten und er einen unkonzentrierten, fahrigen Eindruck hinterlasse. Im for malen Gedankengang sei er eher weitschweifig und eingeengt auf sein Krank heitserleben . Der Beschwerdeführer habe einen schnellen Redefluss und wirke dabei deutlich agitiert. Es seien keine Zwänge oder Ängste eruierbar , jedoch Sinnestäuschungen mit akustischen und optischen Halluzinationen (Schatten sehen, Geräusche hören; der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass es Geister und Teufel gebe, weshalb er Schutzengel in der Wohnung aufgestellt und die Wohnung auch schon mehrmals mit Weihrauch ausgeräuchert habe). Wahn haftes Denken (z.B. Verfolgungswahn) oder Ich-Störungen könnten nicht eruiert werden. Hingegen bestehe ein dissoziatives Erleben des Körpers, der Be schwerdeführer könne dann den Körper nicht mehr spüren oder sich nicht mehr bewegen. Der affektive Rapport sei knapp herstellbar. Die Stimmung des Be schwerdeführers im Gespräch sei deutlich gedrückt, und er sei stark verzweifelt. Es best ünd e n ein vermindertes Selbstwertgefühl und zum Teil eine Gefühl losigkeit (alles egal, keine Gefühle mehr anderen gegenüber). Der Beschwerde führer sei deprimiert und hoffnungslos. Dabei wirke er unruhig und agitiert, so dass er während des gesamten 70-minütigen Untersuchungsgespräches sehr un ruhig auf seinem Stuhl sitze. Der Beschwerdeführer habe einen sozialen Rückzug be schrieben und von Suizidgedanken berichtet. Es bestünden gelegentlich Ein schlaf
- und stets Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, wobei der Be schwer deführer mittags etwa 1-2 Stunden döse. Der Beschwerdeführer leide unter vermindertem Appetit mit Gewichtsverlust, wobei das Gewicht aktuell zwischen 51 und 55 kg schwanke. Die Libido sei vermindert (Urk. 9/61/38 f.). Dr. F.___ hielt sodann fest, im Rahmen der psychiatrischen Exploration werde zurzeit ein schweres agitiert-depressives Zustandsbild objektivierbar. Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf Aggravationen . Der Beschwerdeführer imponiere sehr
unruhig, verzweifelt und hoffnungslos, die Stimmungslage sei gedrückt (Urk. 9/61/41) .
Angesichts des vorstehenden Befundes sowie der seit 2010 bestehenden
depres siven Symptomatik
unterschiedlichewr Ausprägung (vgl. dazu die im Gutachten beschriebene Vorgeschichte, Urk. 9/61/12 ff.) erscheint die Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen
Symptomen (ICD-10 F33.2 [r ichtig F33.3]) , im Zeitpunkt der Begut ach tung nach vollziehbar. Auf die knappe
Angabe der Gutachterin, der Beschwerdeführer habe auf der Hamilton-Depressionsskala 26 Punkte erreicht, wobei eine mittelgradige D e pression bei einer Punktzahl von 20 bis 26 anzunehmen sei (Urk. 9/61/39), ist nicht näher einzugehen, zumal die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchs tens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent schei dend bleibt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E.
3.2 mit Hinweisen). 4. 4.4
Während die Gutachterin Dr. F.___
beim Beschwerdeführer , w ie zuvor auch die Ärzte der Klinik B.___ , in welcher vom 17. März bis 13. April 2011 eine sta tio näre psychosomatische Rehabilitation durchgeführt worden war (Urk. 9/61/10), e ine schwere depressive Symptomatik beobachten konnte, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___
in ihren Berichten vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/18), 23. August 2011 (Urk. 9/28/2-3), 30.
Novem ber
2011 (Urk.
9/30) und 24.
August
2012 (Urk.
9/61/7 und Urk.
9/61/12) sowie im Verlaufsbericht vom 23. April 2013 (E. 3.2) stets
ledig lich eine mittelgradige depressive Episo de (ICD-10 F32.1). Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zwar nicht von einer depressiven „ Episode “ nach ICD-10 F32 , sondern von einer rezidivieren den depressiven „ Störung “
nach ICD-10 F33 ( E. 4.4 .2 ) auszugehen. Letztere
ist jedoch ebenfalls durch wieder holte (leichte, mittelgradige oder schwere) depres sive Episoden charakterisiert. Aufgrund der Feststellungen im Verlaufsbericht des Zentrums A.___
vom 23. April 2013 scheint sich der Schweregrad der depressiven Symptomatik (mittelgradige de pressive Episode)
- im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung - wieder gebessert zu haben. Der Beschwerdefüh rer konnte in einem Zeitraum vom
1. Januar bis 23. April 2013 immerhin siebenmal verrei sen , was klar gegen ein e
schwere depressive Symptomatik spricht . Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, auf den Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 könne nicht abgestellt werden, n icht durchdringt. Es trifft zwar zu, dass sich die Gutachterin Dr. F.___ mit den
früheren Berichten des Zentrums A.___ (mitunter auch mit dem Bericht vom 24. August
2012) auseinand ergesetzt hatte und sich nicht erklären konnte, weshalb in die sen Berichten stets nur eine mittelgradige Ausprägung der Depression diagnos tiziert w orden war (Urk. 9/61/41). Sie hielt fest, a us den Berichten seien die vom Be schwerde führer im Untersuchungsgespräch beschriebenen akustischen und opti schen Halluzinationen nicht hervorgegangen. Daraus zog
Dr. F.___ den Schluss, der Beschwerdeführer habe die Gespräche beim Psychologen als nicht hilfreich er lebt und sich unter Umständen dadurch nicht geöffnet (Urk. 9/61/42).
Gegen diese Vermutung spricht aber die Dauer der Behandlung im Zentrum A.___ ; der Beschwerdeführer befand sich dort ab November 2010 (vgl. Urk. 9/18/7) bis Mai 2013 (Urk. 9/107/1) in Behandlung. Weiter liegt ein Schreiben vom 1. Oktober 2011
des Beschwerdeführers an die klin ische Psychologin lic . phil. G.___ des Zentrums A.___ (vgl. Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 30. November 2011, Urk. 9/30/2 ) in den Akten (Urk. 9/33). Der Beschwerdeführer erkundigte sich darin einleitend über das Befinden der Adressatin, schilderte ihr dann über eine Seite lang sein Befinden und schloss mit dem folgenden Satz: „Sie sind ein guter und lieber Mensch, danke!“ (Urk. 9/33/2). In der E-Mail vom 15. Mai 2012 (Urk. 9/51 ) an die Beschwerdegegnerin schrieb der Beschwerdeführer sodann , er gehe seit rund anderthalb Jahren jede Woche in das Zentrum H.___ zu Herrn Dr. I.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vgl. Urk. 9/105) und Herrn J.___ (M. Sc. Psychologe FSP, vgl. Urk. 9/105). Er erkun digte sich, ob diese Personen bei der Begutachtung auch beigezogen oder über die Begutachtung
informiert würden. Sie würden den Beschwerdeführer seit dieser Zeit am besten kennen und alle Berichte für die Krankenkasse schreiben (Urk. 9/51/1) . D ie Dauer der Behandlung im Zentrum A.___
sowie der vorstehend wieder gegebene Schriftverkehr s prechen deutlich gegen die von der Gutachterin Dr. F.___ geäusserte Vermut ung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich
die depressive Symptomatik im Zeit punkt der Begutachtung
– wie zuvor im März und April 2011 (Urk. 9/61/10-11) -
in einem schwe reren Ausmass präsentierte ,
vorher und nachher jedoch bloss einen mittleren Schweregrad aufwies. 4.4.5
Für das Vor liegen einer anhaltenden schweren
Depression bestehen keine An haltspunkte.
Eine durchgehende Antriebshemmung ist nicht erkennbar. Der Be schwerdeführer läuft Marathons und Halbmarathons und war während des ge samten Verwaltungsverfahrens immer wieder imstande, sich aktiv zu beteiligen (vgl. die E-Mails, Schreiben und Telefonate in Urk. 9/31, 9/44, 9/46, 9/50 f., 9/57 f., 9/60, 9/71, 9/84, 9/92, 9/96 f., 9/100 f., 9/106 und 9/109).
In der E-Mail vom 1. November 2012 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/60) gab der Be schwer deführer sogar an, vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aus Kurs e besuchen zu müssen. Diese führten ihn immer wieder in Depressio nen, weshalb er ab und zu gesundheitlich ausfalle. Die Absolvierung von Kur sen spricht gegen
eine schwere depressive Symptomatik und weist
trotz der ab und zu vorkom men den Ausfälle auf das Vorliegen vorhandener
psychischer Ressourcen hin . Die Feststellungen der Beschwerdegegne rin zu den Ressourcen erweisen sich somit als nachvollziehbar. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schrei ben seiner Ex-Ehefrau (Urk. 3/3) und seiner neuen Partnerin (Urk. 3/4) nichts.
4.4.6
An dieser Stelle ist anzumerken, dass d ie Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 130 V 396) , was vorliegend gegeben ist. Eine solche Diagnose ist eine rechtlich not wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Ge sundheitsschaden (BGE 132 V 65 E.
3.4 S.
69). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er werbs fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere darf das klinische Be schwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belas tenden sozio kulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chischen Leidens zustand . Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei ge eigneter therapeu tischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Lei dens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten ( Urteil 9C_856/2013 vom
8. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.5.1, in: SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95). Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG be stimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . 4.4.7
Im Gutachten des Zentrums Z.___ wurde zur Vorgeschichte gemäss Aktenlage folgendes ausgeführt: N ach diversen Unfällen und komplizierten Verläufen habe sich eine zuneh mende depressive Symptomatik mit Konzentrationsstörungen und Gedächt nis einschränkung , Erschöpfung und latenter Agitiertheit entwickelt, welche am 29. Januar 2010 in einem dissoziativen Zustandsbild gegipfelt habe, wobei der Beschwerdeführer seinen Körper als fremd erlebt und sich deshalb beim Haus arzt gemeldet habe (Urk. 9/61/13) . Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Begutachtung unter anderem selbst, durch seine andauernden gesundheitli chen Probleme sei er allmählich überfordert gewesen und habe auch den Druck vom Arbeitgeber nicht mehr ausgehalten. Gleichzeitig habe er im Aussendienst zwei Mitarbeiter führen müssen, die ihn „gemobbt“ hätten und denen am Schluss die Stelle gekündigt worden sei, sodass er die ganze Arbeit alleine habe machen müssen. Mit der Zeit habe er kaum mehr geschlafen und sei deshalb anfangs 2010 in einer Schlafklinik abgeklärt worden, wo man die Diagnose „Erschöpfungsdepression“ gestellt habe (Urk. 9/61/19). Auslöser für die depres siv e Symptomatik scheinen somit nebst körperlichen Beschwerden (vgl. die soma ti schen Diagnosen; Urk. 9/61/43)
insbesondere auch psychosoziale Faktoren gewe sen zu sein. Im Verlaufsbericht des Zentrums A.___ vom 23. April 2013 wurde zudem festgehalten, auf Grund anhaltender Belastungsfaktoren seien bisher nur kleine Fortschritte in Form von stabilen Phasen (einige Stunden) ersichtlich. Als anhaltende Belas tungsfaktoren wurden körperliche Schmerzen, Schlaflosigkeit, Arbeitsunfähig keit, mangelnde Erholung, depressive Stimmung, Konflikte mit der Ex-Ehefrau, weniger Sport, chronifizierte Symptomatik, Probleme mit der Betreuung des Vaters und das Verfahren mit der IV, mithin mehrheitlich psychosoziale Fak toren ,
genannt .
In der Diagnose liste des Verlaufsberichts des Zentrums A.___ wurden sogar Anpassungsprobleme bei Ver änderung der Lebensumstände (Z60) und Probleme durch Scheidung (Z.63.5) festgehalten, was die Bedeutung der psychosozialen Faktoren noch einmal her ausstreicht. Die ICD- Kategorien Z000 bis Z999 sind nämlich für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Pro bleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20.
September 2011 E.
2 .3 mit Hin weisen ) . Die invaliditätsfremden p sychosoziale n
Faktoren scheinen als o nicht nur als Aus löser der depressiven Symptomatik im Vordergrund gestanden zu haben. Eben so haben sie wesentlich zum Erhalt derselben bei getragen . Dies wird i ns besondere auch dadurch bestätigt, dass die Ausbrüc he aus der Belastungssitua tion durch sieben Reisen zwischen dem 1. Januar und dem 23. April 2013
ge mäss Ver laufsbericht des Zentrums A.___
jeweils zu einer Entlastung
geführt haben sollen (Urk. 9/104).
Bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ist aber ohnehin Zurückhaltung ge boten , wenn - wie hier - psychosoziale Faktoren das Bild prägen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_246/2010 vom 11. Mai
2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.8
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen insbesondere auch , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher die medi kamentösen Versuche mit Antidepressiva abgelehnt habe, da er die dadurch her vorgerufene Müdigkeit als sehr unangenehm empfunden habe, was aufgrund seines agitierten Zustandsbilde s nachvollziehbar sei. Hier wäre aber Compli ance- Arbeit zu leisten. Bisher habe sich der Beschwerdeführer noch nie in einer sta tio nären psychiatrischen Behandlung befunden, was dringend indiziert sei, eben falls die medikamentöse Einstellung auf ein Antidepressivum (Urk. 9/61/42). Angesichts der nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten kann von einem Scheitern einer konsequent befolgten Depressionstherapie, welches das Leiden als resistent ausweisen würde, vorliegend also nicht die Rede sein.
4. 5.
4.5.1
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung wurde im Gutachten aus psychi atrischer Sicht auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionisti schen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (Urk. 9/61/43). Dr. F.___ hielt im Gutachten fest, als Kind sei der Beschwer deführer häufig von Familienmitgliedern entwertet worden, auch habe er den alkoholabhängigen Vater als sehr bedrohlich erlebt. Aufgrund dieser Kindheits erlebnisse hätten sich perfektionistische bis hin zu rigiden Persönlichkeitsan teilen entwickelt, sodass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstö rung aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 9. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/61/10-11) bestätigt werden könne . Im Rahmen der perfektionistischen Persönlichkeitszüge sei es überwie gend wahrscheinlich im Lauf ab 2005 im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden, aber auch der Probleme am Arbeitsplatz, zu einer zu nehmenden Burnout-Symptomatik gekommen, aus der heraus sich dann schliess lich eine Depression entwickelt habe (Urk. 9/61/41). 4.5.2
In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 276 , werden unter F60 spezifische Persönlichkeitsstörungen umschrieben. Hier liege eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönli chen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen träten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und ma ni fes tierten sich endgültig im Erwachsenenalter. Die Kategorie F61 ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die häufig zu Beein träch ti gungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F60 be schriebenen Störungen aufweisen (ICD-10, S. 284). Rechtsprechungsgemäss stellt selbst eine schlüssig diagnost izierte Persönlich keits störung für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgeric htes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1 7. März
2008, I 772/2006 vom 11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Auch hier gilt, dass e in psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähig keit führt
(Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Ar beits fähig keit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei ge eig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willens mässig erwartet werden kann, einer Erwerbstä ti gkeit nachzuge hen (vgl. E.
1.1). 4.5.3
Auch wenn die Persönlichkeitsstörung die Entwicklung der depressiven Störung gemäss Gutachterin letztlich begünstigte, blieb auch diese bis jetzt medika men tös unbehandelt. Wohl dauert eine psychotherapeutische (auch medikamentöse) Behandlung bei Per sönlichkeitsstörungen oftmals lange und führt in der Regel nicht zu einer voll ständigen Heilung. Es kann damit aber durchaus ein Behand lungserfolg im Sinne einer Besserung der Störung erzielt werden.
Abgesehen davon zeigen d ie Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begut achtung , dass e r trotz der - gemäss Gutachterin seit Kindheit/Jugend be stehenden - Persönlichkeitsstörung während langen Jahren über genügend Ressourcen verfügte, um seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. So gab der Beschwerdeführer an, seit circa 1991 sehr erfolgreich als Aussendienstmit ar bei ter und Kundenberater bei einer Versicherung gearbeitet zu haben . Er habe ein Haus gekauft, Autos gehabt , und seine Ehe sei eine Vorzeigeehe gewesen mit drei sportlichen Kindern . Schon 1997 habe er aufgehört Fussball zu spielen, da mals sei sein drittes Kind zur Welt gekommen , und er habe sowohl am Ar beits platz als auch zu Hause viel Stress gehabt. Hinzugekomme n sei eine Adduk to renverletzung .
D anach habe er begonnen, regelmässig zwei- bis drei mal pro Woche für 1-1 ½ Stunden zu joggen, was ihm sehr geholfen habe, wie der Energie zu schöpfen. Er sei auch Marath ons und Halbmarathons gelaufen (Urk. 9/61/39 f. ). 4.5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rentenrelevante - andauernde (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) - schwere depressive Symptomatik nicht ausgewiesen ist. Eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik liegt zwar vor. Dieser wie auch der Persönlichkeitsstörung ist aber nach dem Gesagte n
aus rechtlicher Sicht keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . Aus invaliden - versiche rungs rechtli cher Sicht vermag die von de r psychiatrischen Gutachterin und den behan delnden Ärzten des Zentrums A.___
vorge nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen , dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E .
1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialver si che rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht
zuzu muten war und ist, der bisherigen Tätigkeit w eiterhin nachzugehen. 4.6
Es ergibt sich somit, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden besteht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 5. 5.1
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des neuropathischen Schmerzes von einer 20%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E.
4.3.3) , resultiert kein Leistungsanspruch. 5. 2
5.2 .1
Für die Bemessung des Validenein kommens ist auf das Einkommen bei der letz ten Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss Angaben derselben ist das Einkommen des Beschwerdeführers monatlich schwankend gewesen, da er im Aussendienst tätig gewesen sei (Urk. 9/13/2). 5. 2 .2
Die Angaben über die Jahreseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/13/3) stimmen mit den Angaben im Auszug aus dem persönlichen Konto (IK) überein (Urk. 9/11). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem ersten Vorbescheid vom 28. November 2012 auf einen Durchschnitt swert dieser letzten drei Jahreslöhne (Fr. 177‘764.-- im Jahr 2007, Fr. 173‘579.-- im Jahr 2008 und Fr. 171‘164.-- im Jahr 2009) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 174‘169.-- (Urk. 9/68/2). 5. 2 .3
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
3. Dezember 2012 Ein wand und machte geltend, das Valideneinkommen betrage gemäss den Lohn ausweisen und unter Berücksichtigung der Spesen sowie sämtlicher Vergünsti gungen Fr. 252‘513.-- (Urk. 9/84). 5. 2 .4
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 9/73-75) geht hervor, dass er im Jahr 2007 einen Bruttolohn von Fr. 206‘288 .-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 6‘125.--, Beteiligungsrechte von Fr. 663.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) , im Jahr 2 008 einen Bruttolohn von Fr. 194‘940.--
(inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘900.--, Be teiligungsrechte von Fr. 431.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) und im Jahr 2009 einen Bruttolohn von Fr. 212‘856.-- (inkl. STIP-Cash-Incentive von Fr. 4‘445.--, Beteiligungsrechte von Fr. 1‘030.-- und Prämienrabatt LV von Fr. 3‘500.--) erzielte . In den Lohnausweisen sind sodann Vergütungen für Spe sen ADM von pauschal Fr. 37‘326.-- im Jahr 2007, Fr. 43‘219.-- im Jahr 2008 und Fr. 31‘553.-- im Jahr 2009 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht zu dem zusätzliche, nicht in den Lohnausweisen ausgewiesene Vergünstigungen geltend (Urk. 9/76 ff.) . 5. 2 .5
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verknüpft die beiden massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Für die Invaliditätsbemessung dürfen so mit grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die ver sicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerich teten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unter liegen würde. Folglich sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-bei trags pflichtige Lohnnebenkosten beim Einkommensvergleich zur Feststellung des In validitätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 14 f. zu Art. 28a IVG ) . 5. 2 .6
Die Differenz zwischen den in den Lohnausweisen 2007 bis 2009 ausge wiesenen Bruttolöhnen und den im IK-Auszug angegebenen Löhne n
für dieselben Jahre (Differenz von Fr. 28‘524.-- im Jahr 2007, Fr. 21‘361.-- im Jahr 2008 und Fr. 41‘692.-- im Jahr 2009) lässt sich dadurch erklär en, dass die für die drei Kinder ausgerichteten mutmasslichen Kinderzulagen im Lohn gemäss IK-Aus zug nicht berücksichtigt werden, da sie der AHV-Beitragspflicht nicht unterste hen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]) . Insofern sind die in den Lohnausweisen angegebenen Brutto löhne für die Bemessung des Valideneinkommens nicht massgebend. Nicht zu berücksichtigen sind auch sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergünstigungen, soweit sie nicht im Lohnausweis enthalten sind. An dieser Stelle drängen sich folgende Bemerkungen auf: Grundsätzlich wären sämtliche Lohn-Nebenleistungen beziehungsweise fringe-benefits im Lohnaus weis unter der Ziff. 2 aufzuführen (vgl. www.estv.admin.ch
, Wegleitung zum Aus füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Her ausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und Eidgenössische Steuerver waltung [ESTV] , Rz 19). Gehaltsnebenleis tungen sind aber dann in der Ziff. 14 des Lohnausweises aufzuführen, wenn der Arbeitgeber sie nicht selbst bewerten kann und deshalb nicht unter Ziff. 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geld werte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem beson ders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Ein Hinweis auf solche Gehaltsne benleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die ge mäss den AHV-Richtlinien als geringfü gig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehm er ausschliesslich zu dessen Ei gengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selb stkosten deckt, zu komm en lässt (vgl. Wegleitung, Rz . 62 ) . Soweit die Vergünstigungen zu Recht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, handelt es sich demgemäss um nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten , welche bei der Bemessung des Vali deneinkommens nicht zu berücksichtigen sind . Soweit die Vergünstigungen zu Unrecht nicht im Lohnausweis aufgeführt wurden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese ebenso nicht berücksichtigt werden können. Es geht nicht an, Einkünfte bei den Sozial ver sicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotz dem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November
2013 E. 2.4, 8C_930/2012 vom 25. Januar
2013 E. 4.1, 8C_222/2011 vom 2. August 2011 E. 4.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Spesenpauschalen nicht zu berück sichtigen sind . Obwohl es sich um Pauschalen handelt , ist davon auszugehen, dass mit den Spesen vorwiegend effektive Auslagen abgegolten wurden, welche sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater im Aus sendienst ungefähr in der angegebenen Höhe bewegt haben dürften. Damit ge hören auch sie nicht zum massgeben d en Lohn (Art. 9 AHVV). 5. 2 .7
Nach dem Gesagten ist für die Bemessung des Valideneinkommens somit von den im IK-Auszug angegebenen Einkommen aus den Jahren 2007 bis 2009 aus zugehen. Diese sind zunächst an die im Jahr 2011 (frühestmöglicher Renten anspruch) geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013 , Männer, sowie die Volks wirt schaf t 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) . Für das Jahr 2011 ergeben sich die folgen den Einkommenszahlen: Fr. 188 ‘ 532. --
( Indexstand 2047 [2007] auf 2171 [2011]), Fr. 180‘134.-- (Indexstand 2092 [2008] auf 2171 [2011]) und Fr. 173‘969 .-- ( In dexstand 2136 [2009] auf 2171 [2011]). Der daraus errechnete Durchschnitts wert und damit das für das Jahr 2011 massgebende
Validen ein kommen beträgt Fr. 180 ‘ 8 7 8. --. 5.3
Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Firmenkundenberater im Aussendienst trotz seiner gesundheitli chen Einschränkung zumindest im Um fang von 80 % weiterhin zumutbar ist, kann der Invaliditätsgrad mittels Prozent vergleichs er mittelt werden. Zusätzlich zur 20%igen Einschränkung ist aufgrund der Teil zeittätigkeit ein invaliditätsbedingter Abzug von 5 % zu gewähren. Ins gesamt erleidet der Beschwerdeführer somit eine invaliditätsbedingte Erwerbs einbusse in Höhe von höchstens 25 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % b e steht kein Anspruch auf eine Invaliden rente .
5. 4
Dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung von beruflichen Massnahmen kann ebenfalls nicht gefolgt werden ; dem Beschwer deführer ist zumutbar, sich selbst einzugliedern, zumal aus psychia trischer Sicht von keiner invalidisierenden Wirkung des Gesundheitszustandes aus zugehen ist . Da die – aus neurologischer Sicht für den Fall der Schmerz resistenz attestierte - 20%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl die angestammte wie auch jede andere (angepasste) Tätig keit beschlagen würde (vgl. E. 4.3.2 ), ist ins besondere auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) nicht gegeben. 5.5
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro