Sachverhalt
1. 1.1
Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 28. Juni 2011 unter Hinweis auf R ückenschmerzen zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/10 ) .
Am 26. Oktober 2011 teilte s ie dem Versicherten mit , dass berufliche Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich seien (Urk. 13/21) . In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihres Vorbescheid s vom 11. April 2012 (Urk. 13/25) und unter Hinweis auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit – am 11. Juni 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 13/32). 1.2
Im Februar 201 3 stellte X.___
abermals ein Leistungsgesuch (Urk. 13/34-37). Nach erneuten beruflichen, erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/57) wies die IV-Stelle am 30. Januar 2014 auch dieses Rentenbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 17. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 = Urk. 8). Die IV-Stelle schloss am 13. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die erneute Rentenverweigerung damit, dass sich der Gesundheitszustand
– abgesehen von einer neu aufgetretenen Schlafstörung
– seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsgesuchs nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer , bei dem erhebliche psychosoziale Belastungs faktoren
bestünden , nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei, auch wenn sich die psychischen Beschwerden zwischenzeitlich deutlich gebes sert hätten, aufgrund massiver Schlafstörungen und verschiedener physischer Leiden erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 11. Juni 2012 verfüg ten Rentenverweigerung (Urk. 13/ 32 ) geht aus den Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Die Ärzte der Y.___ diag nostizierten am 19. September 2011 eine Anpassungsstörung mit depressiv- dysphorischer Reaktion auf familiären Konflikt und Trennungssituation, ICD-10 F43.23 (Urk. 13/18 S. 2). Die leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik sei grösstenteils vor dem Hintergrund der belastenden Lebenssituation zu sehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bestehe seit 27. April 2011 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Stabilisierung der äusseren Lebensbedingungen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 13/18 S. 1 und S. 3 f. ). 3.1.2
Am 29. September 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer einem i m Auftrag seines Krankentaggeldversicherers im Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführten
Arbeitsassessment . Im Bericht vom nämlichen Datum stellten die zuständigen Ärzte folgende arbeits relevanten Diagnosen (Urk. 13/19 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M54.4 - mit myofaszialen Befunden bei muskulärer Dysbalance und Haltungs insuffizienz - bei mässiger Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittener Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich (bildgebende Abklärungen) - ohne Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vo m September 2010) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M53.0 - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich mit myofas zialen Befunden - Chronische rechtsseitige Thoraxschmerzen , ICD-10 M54.6 - nach Fraktur d er 8. Rippe dorsolateral bei Thoraxkontusion im August 2010
Zudem bestünden eine chronische Gastritis, ein Vitamin D-Mangel und eine subklinische Hypothyreose (Urk. 13/19 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lieferant von Elektro artikeln bestehe aufgrund der eingeschränkten Belast barkeit noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer – mit einer Leistungseinbusse von 15 % - vollzeitlich zumut bar. Mittels medizinischer Massnahmen lasse sich längerfristig wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erreichen (Urk. 13/ 19 S. 3 f.). 3.1.3
D
r. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte in seinem Bericht vom 6. März 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/23 S. 1): - Chronisches rezidivierendes zervikales und lumb ales Schmerzs yndrom - unklare Dysästhesien beider Arme und Beine - depressive Entwicklung bei ausgeprägter psychosozialer Überlastung
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der überdies bestehen den Cholezystolithiasis (Urk. 13/23 S. 1). Die geklagten bunten Beschwerden hätten sich trotz zahlreicher einschlägiger Untersuchungen noch immer nicht genügend objektivieren lassen; wahrscheinlich seien sie zu einem wesentlichen Teil vor dem Hintergrund der psychosozialen Überlastung zu sehen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit dem 24. März 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (Urk. 13/23 S. 2 f.). 3.1.4
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1 2. beziehungsweise 15. März 2012 gelangten die Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass sich mittel s geeigneter medizinischer Mass nahmen innert sechs bis neun Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen lasse (Urk. 13/24 S. 3). 3.2 3.2.1
Die Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizini schen Berichten:
Die - ambulant behandelnden - Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie, stellten am 15. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 5): - Exzessive Tagesschläfrigkeit - im Rahmen eines instabilen Ruhe-Aktivitätsmusters mit Schlaf pha sen umkehr bei schwerer Depression - DQB1*06:02 nicht nachweisbar (Mai 2012) - MRI Schädel vom Juni 2012: normale hochauflösende dynamisch kontrastverstärkte MR-Untersuchung der hypothalamischen - hypo physären Achse - Depression - aktuell: Beginn Behandlung mit Trittico - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010)
Die Aktimetrie habe ein absolut instabiles Ruhe-Aktivitätsmuster mit unregel mässigen Bettgehzeiten am Vormittag und unterschiedlicher Bettruhezeit ge zeigt; in der Nacht sei der Beschwerdeführer zumeist aktiv. Dessen
Fahreig nung sei derzeit nicht gegeben. Es sei ihm dringend eine psychiatrische Be handlung (auch zur Schlafphasenumkehr) empfohlen worden (Urk. 13/33 S. 5). Es lieg e eine deutliche Aggravation vor. Die Tagesmüdi gkeit sei in erster Linie auf den völlig variablen Schlaf-Wach-Rhythmus zurückzuführen, zu dem wohl auch die weiterhin persistierende Depression beitrage (Urk. 13/33 S. 6). 3.2.2
Die Ärzte der Y.___ , von denen sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 21. Januar 2013 hatte stationär behandeln lassen, stellten im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - mit Schlafstörungen nachts - Chronisches lumbo -, zervikospondylogenes und myofasziales
Schmerz syn drom , rechtsbetont - Status nach Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Kontusion im August 2010 - Chronische Gastritis - Cholez ystektomie (laut Patient) im März 2012
Der Beschwerdeführer, der schon seit längerem eine stationäre Behandlung gewünscht habe, leide gemäss eigenen Angaben vordergründig an Schlafprob lemen . Die Schlafstörung, die nicht habe verifiziert werden können, sei im Ver lauf subjektiv in den Hinterg rund getreten (Urk. 13/33 S. 2). 3.2.3
Dr. A.___ berichtete in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/34) über eine Veränderung der diagnostischen und therapeutischen Situation seit der Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/ 32 ). Aufgrund der der zeitigen medikamentösen Behandlung sei die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich. 3.2.4
Die Neurologen des Z.___ hielten am 11. Juni 2013 fest, gemäss dem Beschwerdeführer sei es weder betreffend den gesundheitlichen Verlauf noch bezüglich der sozialen Probleme (Scheidung, Sorgerechtsstreit) zu einer Verän derung gekommen. Die Akti graphie habe erneut ein instabiles Ruhe - und Aktivitätsmuster mit Verlagerung der Hauptruhezeit in die späte Nacht bis zur Mittagszeit sowie insgesamt lange L i egezeiten ergeben , was auf eine man gelnde Schlafhygiene hin weise . Auch wenn sich die Befunde gebessert hätten, sei die Fahreignung nach wie vor zu verneinen. Es sei eine tagesklinische psychiatrische Betreuung indiziert, um die Tagesstruktur zu verbessern und die psychopharmazeutische Behandlung zu optimieren (Urk. 13/52 S. 2). 3.2.5
Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, stellten am 17. Juli 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechtsbetont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompaktainseln Beckenbereich (radiologische Untersuchung vom August 2010) - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010) - Skelettszint igraphie vom September 2010: Verdacht auf Kompa k tain seln / Osteome Becken und proximaler Femurbereich beidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolatera l , am ehesten belastungsbe dingt ; Differentialdiagnose: entzündliche Mehrbelegung im AC-Gelenk beidseits, beider Ellbogen-, Handwurzel-, MTP-Gelenke II bis V und PIP IV rechts - Chronisches zervikospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Ko ntusion im August 2010 - Verdacht auf femoropatelläre Arthrose beidseits - Chronische Gastritis - Subklinische Hypothyreose
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an mehrheitlich belastungsabhängigen, multilokulären Gelenksbeschwerden. Angesichts des mehrjährigen therapiere fraktären Verlaufs sei nun eine multimodale stationäre Komplextherap ie vorge sehen (Urk. 13/54 S. 2). 3.2.6
Gestützt auf die Akten gelangte die RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 13. August 2013 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand sei t der letzten Beurteilung durch den RAD lediglich insofern verändert habe, als nun zusätzlich Schlafstö rungen bestünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Arbeits aufnahme eine Verbesserung der Tagesstruktur und damit auch der Schlafstö rungen zu erwarten. Derzeit seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie monotone Belastungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung bestehe in einer Tätigkeit mit dem bereits nach der Erstanmeldung definierten Belastungsprofil weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/55 S. 2). 3.2.7
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 2. Juli bis 10. September 2013 tages klinisch behandelt hatten, stellten die Ärzte des C.___ im Austrittsbericht vom 19. September 2013 folgende Diag nosen (Urk. 13/63 S. 3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0 - Familienzerrüttung durch Trennung; ICD-10 Z63.5
Hauptthemen in den Einzelgesprächen seien die angespannte psychosoziale Situa tion (Schulden in unbekannter Höhe, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau aufgrund von Mietzinsschulden) und die anhaltenden zerrütteten Familienverhältnisse (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren) gewe sen . Der weitere Verlauf werde insbesondere von der Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation abhängen (Urk. 13/63 S. 4 f.). 3.2.8
Am 1. Oktober 2013 stellten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, von denen sich der Beschwerdeführer vom 10. bis 28. Sep tem ber 2013 hatte stationär behandeln lassen, folgende Diagnosen (Urk. 13/63 S. 12): - Chronisches lumbospondy l ogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont , mit myofaszialen
Befunden - klinisch Myogelosen paravertebral lumbal , rechtsbetont, deutlich ver kürzte ischiocrurale
Muskulatur beidseits - Bildgebung - mä ssige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose
L1/2, Kompaktainseln
Beckenbereich ( radiologische Untersuchung vom August 2010) - Skelettszintigrafie vom September 2010 : V erdacht auf
Kompak t ainsel / Osteom Becken und proximaler
Femurbereich
b eidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolateral , am eh e sten
belastungsbedingte (differentialdiagnostisch entzündliche) Mehrbelegung im AC-Gelenk b eidseits , beider Ellenbogen-, Handwur zel-, MTP- Gelenke II bis V und PIP IV rechts; k eine Hinweise für
pathologischen ossären Prozess - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) / Becken mit intravenösem Kontrast mittel am 11. September 2013: a m ehesten mechanisch- degenera ti ve
Veränderungen des rechten ISG, M orbus
Baastrup -äh nli che Veränderungen dorsale LWS;
k eine klaren entzündlichen V er ände rungen der LWS und der ISG ; LWK 3/4:
n euroforaminale
Einengung mit osteodiskogenem Kontak t der Nervenwurzel L3 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose ; LWK 4/5: n eurofora mi nale Einengung mit
osteodiskogenem Kontakt der Nerv enwurzel L4 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose - CT Thorax/Oberbauch vom 20. September 2013: n ormale native thorakale Computertomographie,
insbesondere keine Pathologien im Bereich der rechten unteren Thoraxapertur ,
nebenbefundlich
ei nzelne kleine indeterminierte pl euraständige
Noduli
beziehungsweise Verdichtungen beidseits ( differentialdiagnostisch
am ehesten narbig/postentzündlich), kleine hypodense Leberläsion im Segment VIII (Differentialdiagnose: Zyste) - Behandlung - Status nach Sakralblock mit 80 mg Kenacort am 13. September 2013 - multimodale rheumatologische Komplexb ehandlung 93. 38.02 - Chronisches z ervikospondylogenes und zervikoze phales
Schmerzsyn drom rechts mit
myofaszialen Befunden - klinisch segmentale Dysfunktion z ervikothorakal , Myogelosen paravertebral untere Halswirbelsäule ( HWS ) rechts, Musculus
trapezius rechts, paravertebral mittlere Brustwirbelsäule ( BWS ) rechts - St atus n ach HWS-Mobilisation mittels Tra ktion am 1 0. September 20 13 - Schmerzchronifizierung mit psychischen und somatischen Faktoren, chronifizierte , aktuell
leic hte bis mittelschwere depressive Episode - psychosoziale Belastungssituation - Chronische Gastritis, chronische Diarrhoe , seit Jahren - Verdacht auf Colon irritabile - Chronischer Nikotinkonsum, anhaltend, seit Jahren - Status nach traumatischer Fraktur Costa 8 rechts dorsolateral nach Thorax kontusion im August 2010
Die stationäre Behandlung sei zur multimodalen rheumatologischen Komplex behandl ung bei
seit 17 Jahren bestehenden chron ischen panvertebralen Schmer zen erfolgt. D as Beschwerdebild sei im Wesentlichen im Rahmen eines myofas z ialen Schmerzsyn droms zu interpretieren; die Beinschmerzen seien wohl vor dem Hintergrund einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur zu sehen . Es liege eine
Schmerzchronifizierung mit psychischen und
somatisch en Faktoren vor;
überdies bes t ehe aktuell eine leicht e bis mittelschwere
depressive Episode. Im Rahmen de s zweiwöchigen Klinikaufenthalts sei es zu eine r subjek tiven Verbesserung der z e rvikoz epha l en und
lumbospondylogenen Schmerzen um 20 bis 30 % gekommen , objektiv habe während der gesamten Dauer der Hospitalisation eine uneingeschränkte Mobilität bestanden . Die Rehabilitation sei erschwert worden durch die psychosoziale Belastungssituation bei laufender Ehescheidung und derzeit noch ausstehendem
Sorgerechtszuspruch betreffend den Sohn (Urk. 13/63 S. 13). Es sei eine Physiotherapie zur Konsolidierung des Heimprogrammes und zur lumbothorakalen Stabilisierung indiziert . Es sei zu hoffen, dass die Klärung der psychosozialen Belastungssituation eine Schmerz verbesserung b ringen werde . Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit während der Dauer des Aufenthalts (Urk. 13/63 S. 13 f.). 3.2. 9
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 eine seit 27. Januar 2011 und bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/63 S. 2). 3.2.10
Die Neurologen des Z.___ gaben am 19. November 2013 an, der (erneute) entsprechende Test habe beim Beschwerdeführer, der nun eine Schlafhygiene einhalte, erfreulich erweise eine vollumfängliche Wachbleibe fähigkeit in monotonen Situationen ergeben. A us schlafmedizinischer Sicht sei die Fahreignung daher wieder uneingeschränkt gegeben . Weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 13/74 S. 19 f. ) . 3.2.11
Die – ambulant behandelnden – Ärzte der Y.___ stellten am 10. Januar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/67 S. 2): - Depression, aktuell leichte bis mittelschwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - bestehend seit mindestens 2011 in unterschiedlicher Ausp rägung - Schweregrad zwischen schwer- bis leichtgradig ausgeprägt, seit 2011 nie eine Vollremission erreicht,
aktuell nach Austritt aus der Tages klinik in leicht- bis mittelgradiger
Ausprägung - teilweise als psychoreaktiv/exogen beurteilt im Rahmen einer seit Jah ren bestehenden psycho-sozialen
Belastungssituation (Trennung, Scheidung, Sorgerechtsstreit, finanzielle Nöte/Schulden) - Störungen durch Sedativa oder H ypnotika, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont (seit 17 J ahren ) - Chronisches zerviko spondylogenes und zervikoz ephales
Schmerzsyn drom rechts - Chronische Gastritis - St atus n ach
Cholezystektomie 2011 - Verdacht auf Colon irritabile
bei chronischer Diarrhoe (seit zwei J ahren ) - St atus nach traumatischer Fraktur der Costa 8 rechts dorsolateral nach Thoraxkontusion
im August 2010 - Hypovitaminose - Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - Subklinische Hypothyreose (19. Juni 2013)
Es fänden zirka alle zwei Wochen supportive Gespräche statt, wobei sich deren Fokus auf eine Psychoedukation (Alltagsbewältigung, Tagesstrukturierung, adä quate Medikamenteneinnahme) richte; zudem erfolge eine Psychopharmako therapie (Urk. 13/67 S. 4). Im Rahmen der Behandlung erzielte leichtgradige Verbesserungen der depressiven Symptomatik (Schlafhygiene, Medikamenten compliance , Tage sstrukturierung) hielten jeweils nur kurzfristig an, da die künf tige Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation weiterhin unklar bleibe (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau, bei welcher die Kinder lebten; Urk. 13/67 S. 3). Aus rein psychiatrischer Sicht habe in den Jahren 2012 und 2013 eine zwischen 20 und 50 % fluktuierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Verkäufer bestanden (Urk. 13/67 S. 4). Längerfristig sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen, wobei sich die Reintegration prognostisch schwierig gestalten werde (Urk. 13/67 S. 5). 3.2.12
Die wegen unklarer Abdominalbeschwerden am 22. Januar 2014 durchgeführ te n Untersuchungen ( Koloskopie [vgl. Bericht Z.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 22. Januar 2014; Urk. 13/74 S. 31] und Biopsie der Dünn- und der Dickdarmschleimhaut [vgl. undatierter Bericht Z.___ , Institut für Klinische Pathologie; Urk. 13/74 S. 33])
ergaben einen unauffälligen Befund . 3.2.13
Das MRI des Darms vom
7. Februar 2014 z eigte keine Hinweise auf eine inflamm atorische Darmerkrankung (vgl. Bericht Z.___ , Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 7. Februar 2014 ; Urk. 3/7 S. 1). 4. 4.1
In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen (unangefochten in Rechtskraft er wachsenen) leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32 ) nicht erheblich verschlechtert. So gaben die Rheumatologen des Z.___ am 17. Juli 2013 an, die – schon im Bericht vom 29. September 2011 (Urk. 13/19) dokumentierten - (mehrheitlich belastungsabhängigen) mul tilokulären Gelenksbeschwerden erwiesen sich seit Jahren als therapieresistent (Urk. 13/54 S. 2) ; die in der Folge im September 2013 durchgeführte stationäre Behandlung begründeten sie am 1. Oktober 2013 mit bereits seit 17 Jahren be stehenden chronischen panvertebralen Schmerzen (Urk. 13/63 S. 13).
Auch die Abdominalbeschwerden , für welche sich im Rahmen der im Januar und Februar 2014 durchgeführten Darmuntersuchungen keine organische Ursache feststellen liess (Urk. 13/74 S. 31 ff. und Urk. 3/7 S. 1) und denen nach Lage der Akten ohnedies keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (vgl. etwa Urk. 13/67 S. 2) , sind gemäss den Ärzten des Z.___ schon seit Jahren vorhanden (vgl. Bericht vom 1. Oktober 20 1 3, Urk. 13/63 S. 1 3 ). Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung der organisch objektivierba ren Gesundheitsstörungen ist auch aufgrund der Beurteilungen des Hausarztes Dr. A.___ nicht anzunehmen.
Dieser begründete die von ihm am 11. Februar 201 3
– wie schon vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32; vgl . Bericht vom 6. März 2012 [ Urk. 13/23 S. 2 ] ) – attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit einer Ver schlechterung der somatischen Befunde, sondern (ausschliesslich) mit den Nebenwirkungen der – aus psychischen Gründen eingenommenen – Medika men te (Urk. 13/34) , und gab am 25. Oktober 2013 (erneut) an, die gänzliche Arbeits un fähigkeit bestehe schon seit 27. Januar 2011 (Urk. 13/63 S. 2). 4.2
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, leidet der Besch werdefüh rer neu an einer Schlafstörung beziehungsweise an Tagesschläfrigkeit. Diese Beschwerden sind aufgrund der fundierten einschlägigen Abklärungen nicht mit einem organisch objektivierbaren Gesundheitsschaden, sondern mit einer man gelnden Schlafhygiene ( vgl. Urk. 13/33 S. 5 f. , Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/67 S. 3 ) beziehungsweise mit psychosozialen Belastungsf aktoren ( Trennungs- bezie hungsweise Scheidung sverfahren , Sorgerechtsstreit, Schulden
[ vgl. Urk. 13/18 S. 2, Urk. 13/33 S. 2, Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/63 S. 3 f f. und S. 13 , Urk. 13/67 S. 2 f. ] ) zu erklären. Letztere sind, wie aus den zitierten medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht, auch ursächlich für die – gemäss Beurteilung der Ärzte der Y.___ (in variierender Ausprägung) seit mindestens 2011 bestehende (Urk. 13/67 S. 2 ) und nach Angaben des Be schwerdeführers mittlerweile weitge hend remittierte (Urk. 1 S. 1) - depressive Symptomatik. Gemäss den Neurolo gen des Z.___ hat die Einhaltung einer Schlafhygiene zwi schenzeitlich zu einer erheblichen Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und damit (aus schlafmedizinischer Sicht) zum Wiedererlangen der vollen Fahrtaug lichkeit geführt (vgl. Bericht vom 19. November 2013, Urk. 13/74 S. 19 f. ).
Ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit es aus psychischer Sicht zu einer sich auf das Leistungsvermögen auswirkenden dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, braucht vorliegend nicht abschlies send geprüft zu werden. Da psychosoziale und soziokulturelle Faktoren recht sprechungsgemäss nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind, vermögen die Schlafstörung und die depressive Symptomatik , welche - wie dargelegt - durch ungünstige soziale Umstände ver ursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwänden (vgl. hiezu insbe sondere Austrittsbericht C.___ vom
19. September 2013; Urk. 13/63 S. 4 f.) , jedenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E 4.2 in fine , 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine sowie 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 in fine ). 4.3
Da sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers nach dem Gesagten seit der am 11. Juni 2012 verfügten Abweisung des ersten Leistungsgesuchs (Urk. 13/32) nicht in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat , erweist sich die erneute Rentenverweigerung als rechtens . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die erneute Rentenverweigerung damit, dass sich der Gesundheitszustand
– abgesehen von einer neu aufgetretenen Schlafstörung
– seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsgesuchs nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer , bei dem erhebliche psychosoziale Belastungs faktoren
bestünden , nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei, auch wenn sich die psychischen Beschwerden zwischenzeitlich deutlich gebes sert hätten, aufgrund massiver Schlafstörungen und verschiedener physischer Leiden erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 1).
E. 3 stellte X.___
abermals ein Leistungsgesuch (Urk. 13/34-37). Nach erneuten beruflichen, erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/57) wies die IV-Stelle am 30. Januar 2014 auch dieses Rentenbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 17. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 = Urk. 8). Die IV-Stelle schloss am 13. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 11. Juni 2012 verfüg ten Rentenverweigerung (Urk. 13/ 32 ) geht aus den Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Die Ärzte der Y.___ diag nostizierten am 19. September 2011 eine Anpassungsstörung mit depressiv- dysphorischer Reaktion auf familiären Konflikt und Trennungssituation, ICD-10 F43.23 (Urk. 13/18 S. 2). Die leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik sei grösstenteils vor dem Hintergrund der belastenden Lebenssituation zu sehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bestehe seit 27. April 2011 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Stabilisierung der äusseren Lebensbedingungen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 13/18 S. 1 und S. 3 f. ).
E. 3.1.2 Am 29. September 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer einem i m Auftrag seines Krankentaggeldversicherers im Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführten
Arbeitsassessment . Im Bericht vom nämlichen Datum stellten die zuständigen Ärzte folgende arbeits relevanten Diagnosen (Urk. 13/19 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M54.4 - mit myofaszialen Befunden bei muskulärer Dysbalance und Haltungs insuffizienz - bei mässiger Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittener Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich (bildgebende Abklärungen) - ohne Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vo m September 2010) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M53.0 - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich mit myofas zialen Befunden - Chronische rechtsseitige Thoraxschmerzen , ICD-10 M54.6 - nach Fraktur d er 8. Rippe dorsolateral bei Thoraxkontusion im August 2010
Zudem bestünden eine chronische Gastritis, ein Vitamin D-Mangel und eine subklinische Hypothyreose (Urk. 13/19 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lieferant von Elektro artikeln bestehe aufgrund der eingeschränkten Belast barkeit noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer – mit einer Leistungseinbusse von 15 % - vollzeitlich zumut bar. Mittels medizinischer Massnahmen lasse sich längerfristig wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erreichen (Urk. 13/ 19 S. 3 f.).
E. 3.1.3 D
r. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte in seinem Bericht vom 6. März 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/23 S. 1): - Chronisches rezidivierendes zervikales und lumb ales Schmerzs yndrom - unklare Dysästhesien beider Arme und Beine - depressive Entwicklung bei ausgeprägter psychosozialer Überlastung
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der überdies bestehen den Cholezystolithiasis (Urk. 13/23 S. 1). Die geklagten bunten Beschwerden hätten sich trotz zahlreicher einschlägiger Untersuchungen noch immer nicht genügend objektivieren lassen; wahrscheinlich seien sie zu einem wesentlichen Teil vor dem Hintergrund der psychosozialen Überlastung zu sehen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit dem 24. März 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (Urk. 13/23 S. 2 f.).
E. 3.1.4 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1 2. beziehungsweise 15. März 2012 gelangten die Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass sich mittel s geeigneter medizinischer Mass nahmen innert sechs bis neun Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen lasse (Urk. 13/24 S. 3).
E. 3.2 9
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 eine seit 27. Januar 2011 und bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/63 S. 2).
E. 3.2.1 Die Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizini schen Berichten:
Die - ambulant behandelnden - Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie, stellten am 15. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 5): - Exzessive Tagesschläfrigkeit - im Rahmen eines instabilen Ruhe-Aktivitätsmusters mit Schlaf pha sen umkehr bei schwerer Depression - DQB1*06:02 nicht nachweisbar (Mai 2012) - MRI Schädel vom Juni 2012: normale hochauflösende dynamisch kontrastverstärkte MR-Untersuchung der hypothalamischen - hypo physären Achse - Depression - aktuell: Beginn Behandlung mit Trittico - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010)
Die Aktimetrie habe ein absolut instabiles Ruhe-Aktivitätsmuster mit unregel mässigen Bettgehzeiten am Vormittag und unterschiedlicher Bettruhezeit ge zeigt; in der Nacht sei der Beschwerdeführer zumeist aktiv. Dessen
Fahreig nung sei derzeit nicht gegeben. Es sei ihm dringend eine psychiatrische Be handlung (auch zur Schlafphasenumkehr) empfohlen worden (Urk. 13/33 S. 5). Es lieg e eine deutliche Aggravation vor. Die Tagesmüdi gkeit sei in erster Linie auf den völlig variablen Schlaf-Wach-Rhythmus zurückzuführen, zu dem wohl auch die weiterhin persistierende Depression beitrage (Urk. 13/33 S. 6).
E. 3.2.2 Die Ärzte der Y.___ , von denen sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 21. Januar 2013 hatte stationär behandeln lassen, stellten im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - mit Schlafstörungen nachts - Chronisches lumbo -, zervikospondylogenes und myofasziales
Schmerz syn drom , rechtsbetont - Status nach Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Kontusion im August 2010 - Chronische Gastritis - Cholez ystektomie (laut Patient) im März 2012
Der Beschwerdeführer, der schon seit längerem eine stationäre Behandlung gewünscht habe, leide gemäss eigenen Angaben vordergründig an Schlafprob lemen . Die Schlafstörung, die nicht habe verifiziert werden können, sei im Ver lauf subjektiv in den Hinterg rund getreten (Urk. 13/33 S. 2).
E. 3.2.3 Dr. A.___ berichtete in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/34) über eine Veränderung der diagnostischen und therapeutischen Situation seit der Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/ 32 ). Aufgrund der der zeitigen medikamentösen Behandlung sei die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich.
E. 3.2.4 Die Neurologen des Z.___ hielten am 11. Juni 2013 fest, gemäss dem Beschwerdeführer sei es weder betreffend den gesundheitlichen Verlauf noch bezüglich der sozialen Probleme (Scheidung, Sorgerechtsstreit) zu einer Verän derung gekommen. Die Akti graphie habe erneut ein instabiles Ruhe - und Aktivitätsmuster mit Verlagerung der Hauptruhezeit in die späte Nacht bis zur Mittagszeit sowie insgesamt lange L i egezeiten ergeben , was auf eine man gelnde Schlafhygiene hin weise . Auch wenn sich die Befunde gebessert hätten, sei die Fahreignung nach wie vor zu verneinen. Es sei eine tagesklinische psychiatrische Betreuung indiziert, um die Tagesstruktur zu verbessern und die psychopharmazeutische Behandlung zu optimieren (Urk. 13/52 S. 2).
E. 3.2.5 Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, stellten am 17. Juli 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechtsbetont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompaktainseln Beckenbereich (radiologische Untersuchung vom August 2010) - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010) - Skelettszint igraphie vom September 2010: Verdacht auf Kompa k tain seln / Osteome Becken und proximaler Femurbereich beidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolatera l , am ehesten belastungsbe dingt ; Differentialdiagnose: entzündliche Mehrbelegung im AC-Gelenk beidseits, beider Ellbogen-, Handwurzel-, MTP-Gelenke II bis V und PIP IV rechts - Chronisches zervikospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Ko ntusion im August 2010 - Verdacht auf femoropatelläre Arthrose beidseits - Chronische Gastritis - Subklinische Hypothyreose
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an mehrheitlich belastungsabhängigen, multilokulären Gelenksbeschwerden. Angesichts des mehrjährigen therapiere fraktären Verlaufs sei nun eine multimodale stationäre Komplextherap ie vorge sehen (Urk. 13/54 S. 2).
E. 3.2.6 Gestützt auf die Akten gelangte die RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 13. August 2013 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand sei t der letzten Beurteilung durch den RAD lediglich insofern verändert habe, als nun zusätzlich Schlafstö rungen bestünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Arbeits aufnahme eine Verbesserung der Tagesstruktur und damit auch der Schlafstö rungen zu erwarten. Derzeit seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie monotone Belastungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung bestehe in einer Tätigkeit mit dem bereits nach der Erstanmeldung definierten Belastungsprofil weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/55 S. 2).
E. 3.2.7 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 2. Juli bis 10. September 2013 tages klinisch behandelt hatten, stellten die Ärzte des C.___ im Austrittsbericht vom 19. September 2013 folgende Diag nosen (Urk. 13/63 S. 3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0 - Familienzerrüttung durch Trennung; ICD-10 Z63.5
Hauptthemen in den Einzelgesprächen seien die angespannte psychosoziale Situa tion (Schulden in unbekannter Höhe, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau aufgrund von Mietzinsschulden) und die anhaltenden zerrütteten Familienverhältnisse (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren) gewe sen . Der weitere Verlauf werde insbesondere von der Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation abhängen (Urk. 13/63 S. 4 f.).
E. 3.2.8 Am 1. Oktober 2013 stellten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, von denen sich der Beschwerdeführer vom 10. bis 28. Sep tem ber 2013 hatte stationär behandeln lassen, folgende Diagnosen (Urk. 13/63 S. 12): - Chronisches lumbospondy l ogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont , mit myofaszialen
Befunden - klinisch Myogelosen paravertebral lumbal , rechtsbetont, deutlich ver kürzte ischiocrurale
Muskulatur beidseits - Bildgebung - mä ssige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose
L1/2, Kompaktainseln
Beckenbereich ( radiologische Untersuchung vom August 2010) - Skelettszintigrafie vom September 2010 : V erdacht auf
Kompak t ainsel / Osteom Becken und proximaler
Femurbereich
b eidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolateral , am eh e sten
belastungsbedingte (differentialdiagnostisch entzündliche) Mehrbelegung im AC-Gelenk b eidseits , beider Ellenbogen-, Handwur zel-, MTP- Gelenke II bis V und PIP IV rechts; k eine Hinweise für
pathologischen ossären Prozess - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) / Becken mit intravenösem Kontrast mittel am 11. September 2013: a m ehesten mechanisch- degenera ti ve
Veränderungen des rechten ISG, M orbus
Baastrup -äh nli che Veränderungen dorsale LWS;
k eine klaren entzündlichen V er ände rungen der LWS und der ISG ; LWK 3/4:
n euroforaminale
Einengung mit osteodiskogenem Kontak t der Nervenwurzel L3 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose ; LWK 4/5: n eurofora mi nale Einengung mit
osteodiskogenem Kontakt der Nerv enwurzel L4 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose - CT Thorax/Oberbauch vom 20. September 2013: n ormale native thorakale Computertomographie,
insbesondere keine Pathologien im Bereich der rechten unteren Thoraxapertur ,
nebenbefundlich
ei nzelne kleine indeterminierte pl euraständige
Noduli
beziehungsweise Verdichtungen beidseits ( differentialdiagnostisch
am ehesten narbig/postentzündlich), kleine hypodense Leberläsion im Segment VIII (Differentialdiagnose: Zyste) - Behandlung - Status nach Sakralblock mit 80 mg Kenacort am 13. September 2013 - multimodale rheumatologische Komplexb ehandlung 93. 38.02 - Chronisches z ervikospondylogenes und zervikoze phales
Schmerzsyn drom rechts mit
myofaszialen Befunden - klinisch segmentale Dysfunktion z ervikothorakal , Myogelosen paravertebral untere Halswirbelsäule ( HWS ) rechts, Musculus
trapezius rechts, paravertebral mittlere Brustwirbelsäule ( BWS ) rechts - St atus n ach HWS-Mobilisation mittels Tra ktion am 1 0. September 20 13 - Schmerzchronifizierung mit psychischen und somatischen Faktoren, chronifizierte , aktuell
leic hte bis mittelschwere depressive Episode - psychosoziale Belastungssituation - Chronische Gastritis, chronische Diarrhoe , seit Jahren - Verdacht auf Colon irritabile - Chronischer Nikotinkonsum, anhaltend, seit Jahren - Status nach traumatischer Fraktur Costa 8 rechts dorsolateral nach Thorax kontusion im August 2010
Die stationäre Behandlung sei zur multimodalen rheumatologischen Komplex behandl ung bei
seit 17 Jahren bestehenden chron ischen panvertebralen Schmer zen erfolgt. D as Beschwerdebild sei im Wesentlichen im Rahmen eines myofas z ialen Schmerzsyn droms zu interpretieren; die Beinschmerzen seien wohl vor dem Hintergrund einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur zu sehen . Es liege eine
Schmerzchronifizierung mit psychischen und
somatisch en Faktoren vor;
überdies bes t ehe aktuell eine leicht e bis mittelschwere
depressive Episode. Im Rahmen de s zweiwöchigen Klinikaufenthalts sei es zu eine r subjek tiven Verbesserung der z e rvikoz epha l en und
lumbospondylogenen Schmerzen um 20 bis 30 % gekommen , objektiv habe während der gesamten Dauer der Hospitalisation eine uneingeschränkte Mobilität bestanden . Die Rehabilitation sei erschwert worden durch die psychosoziale Belastungssituation bei laufender Ehescheidung und derzeit noch ausstehendem
Sorgerechtszuspruch betreffend den Sohn (Urk. 13/63 S. 13). Es sei eine Physiotherapie zur Konsolidierung des Heimprogrammes und zur lumbothorakalen Stabilisierung indiziert . Es sei zu hoffen, dass die Klärung der psychosozialen Belastungssituation eine Schmerz verbesserung b ringen werde . Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit während der Dauer des Aufenthalts (Urk. 13/63 S. 13 f.).
E. 3.2.10 Die Neurologen des Z.___ gaben am 19. November 2013 an, der (erneute) entsprechende Test habe beim Beschwerdeführer, der nun eine Schlafhygiene einhalte, erfreulich erweise eine vollumfängliche Wachbleibe fähigkeit in monotonen Situationen ergeben. A us schlafmedizinischer Sicht sei die Fahreignung daher wieder uneingeschränkt gegeben . Weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 13/74 S. 19 f. ) .
E. 3.2.11 Die – ambulant behandelnden – Ärzte der Y.___ stellten am 10. Januar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/67 S. 2): - Depression, aktuell leichte bis mittelschwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - bestehend seit mindestens 2011 in unterschiedlicher Ausp rägung - Schweregrad zwischen schwer- bis leichtgradig ausgeprägt, seit 2011 nie eine Vollremission erreicht,
aktuell nach Austritt aus der Tages klinik in leicht- bis mittelgradiger
Ausprägung - teilweise als psychoreaktiv/exogen beurteilt im Rahmen einer seit Jah ren bestehenden psycho-sozialen
Belastungssituation (Trennung, Scheidung, Sorgerechtsstreit, finanzielle Nöte/Schulden) - Störungen durch Sedativa oder H ypnotika, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont (seit 17 J ahren ) - Chronisches zerviko spondylogenes und zervikoz ephales
Schmerzsyn drom rechts - Chronische Gastritis - St atus n ach
Cholezystektomie 2011 - Verdacht auf Colon irritabile
bei chronischer Diarrhoe (seit zwei J ahren ) - St atus nach traumatischer Fraktur der Costa 8 rechts dorsolateral nach Thoraxkontusion
im August 2010 - Hypovitaminose - Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - Subklinische Hypothyreose (19. Juni 2013)
Es fänden zirka alle zwei Wochen supportive Gespräche statt, wobei sich deren Fokus auf eine Psychoedukation (Alltagsbewältigung, Tagesstrukturierung, adä quate Medikamenteneinnahme) richte; zudem erfolge eine Psychopharmako therapie (Urk. 13/67 S. 4). Im Rahmen der Behandlung erzielte leichtgradige Verbesserungen der depressiven Symptomatik (Schlafhygiene, Medikamenten compliance , Tage sstrukturierung) hielten jeweils nur kurzfristig an, da die künf tige Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation weiterhin unklar bleibe (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau, bei welcher die Kinder lebten; Urk. 13/67 S. 3). Aus rein psychiatrischer Sicht habe in den Jahren 2012 und 2013 eine zwischen 20 und 50 % fluktuierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Verkäufer bestanden (Urk. 13/67 S. 4). Längerfristig sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen, wobei sich die Reintegration prognostisch schwierig gestalten werde (Urk. 13/67 S. 5).
E. 3.2.12 Die wegen unklarer Abdominalbeschwerden am 22. Januar 2014 durchgeführ te n Untersuchungen ( Koloskopie [vgl. Bericht Z.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 22. Januar 2014; Urk. 13/74 S. 31] und Biopsie der Dünn- und der Dickdarmschleimhaut [vgl. undatierter Bericht Z.___ , Institut für Klinische Pathologie; Urk. 13/74 S. 33])
ergaben einen unauffälligen Befund .
E. 3.2.13 Das MRI des Darms vom
7. Februar 2014 z eigte keine Hinweise auf eine inflamm atorische Darmerkrankung (vgl. Bericht Z.___ , Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 7. Februar 2014 ; Urk. 3/7 S. 1).
E. 4.1 In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen (unangefochten in Rechtskraft er wachsenen) leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32 ) nicht erheblich verschlechtert. So gaben die Rheumatologen des Z.___ am 17. Juli 2013 an, die – schon im Bericht vom 29. September 2011 (Urk. 13/19) dokumentierten - (mehrheitlich belastungsabhängigen) mul tilokulären Gelenksbeschwerden erwiesen sich seit Jahren als therapieresistent (Urk. 13/54 S. 2) ; die in der Folge im September 2013 durchgeführte stationäre Behandlung begründeten sie am 1. Oktober 2013 mit bereits seit 17 Jahren be stehenden chronischen panvertebralen Schmerzen (Urk. 13/63 S. 13).
Auch die Abdominalbeschwerden , für welche sich im Rahmen der im Januar und Februar 2014 durchgeführten Darmuntersuchungen keine organische Ursache feststellen liess (Urk. 13/74 S. 31 ff. und Urk. 3/7 S. 1) und denen nach Lage der Akten ohnedies keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (vgl. etwa Urk. 13/67 S. 2) , sind gemäss den Ärzten des Z.___ schon seit Jahren vorhanden (vgl. Bericht vom 1. Oktober 20 1 3, Urk. 13/63 S. 1 3 ). Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung der organisch objektivierba ren Gesundheitsstörungen ist auch aufgrund der Beurteilungen des Hausarztes Dr. A.___ nicht anzunehmen.
Dieser begründete die von ihm am 11. Februar 201 3
– wie schon vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32; vgl . Bericht vom 6. März 2012 [ Urk. 13/23 S. 2 ] ) – attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit einer Ver schlechterung der somatischen Befunde, sondern (ausschliesslich) mit den Nebenwirkungen der – aus psychischen Gründen eingenommenen – Medika men te (Urk. 13/34) , und gab am 25. Oktober 2013 (erneut) an, die gänzliche Arbeits un fähigkeit bestehe schon seit 27. Januar 2011 (Urk. 13/63 S. 2).
E. 4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, leidet der Besch werdefüh rer neu an einer Schlafstörung beziehungsweise an Tagesschläfrigkeit. Diese Beschwerden sind aufgrund der fundierten einschlägigen Abklärungen nicht mit einem organisch objektivierbaren Gesundheitsschaden, sondern mit einer man gelnden Schlafhygiene ( vgl. Urk. 13/33 S. 5 f. , Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/67 S. 3 ) beziehungsweise mit psychosozialen Belastungsf aktoren ( Trennungs- bezie hungsweise Scheidung sverfahren , Sorgerechtsstreit, Schulden
[ vgl. Urk. 13/18 S. 2, Urk. 13/33 S. 2, Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/63 S. 3 f f. und S. 13 , Urk. 13/67 S. 2 f. ] ) zu erklären. Letztere sind, wie aus den zitierten medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht, auch ursächlich für die – gemäss Beurteilung der Ärzte der Y.___ (in variierender Ausprägung) seit mindestens 2011 bestehende (Urk. 13/67 S. 2 ) und nach Angaben des Be schwerdeführers mittlerweile weitge hend remittierte (Urk. 1 S. 1) - depressive Symptomatik. Gemäss den Neurolo gen des Z.___ hat die Einhaltung einer Schlafhygiene zwi schenzeitlich zu einer erheblichen Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und damit (aus schlafmedizinischer Sicht) zum Wiedererlangen der vollen Fahrtaug lichkeit geführt (vgl. Bericht vom 19. November 2013, Urk. 13/74 S. 19 f. ).
Ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit es aus psychischer Sicht zu einer sich auf das Leistungsvermögen auswirkenden dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, braucht vorliegend nicht abschlies send geprüft zu werden. Da psychosoziale und soziokulturelle Faktoren recht sprechungsgemäss nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind, vermögen die Schlafstörung und die depressive Symptomatik , welche - wie dargelegt - durch ungünstige soziale Umstände ver ursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwänden (vgl. hiezu insbe sondere Austrittsbericht C.___ vom
19. September 2013; Urk. 13/63 S. 4 f.) , jedenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E 4.2 in fine , 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine sowie 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 in fine ).
E. 4.3 Da sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers nach dem Gesagten seit der am 11. Juni 2012 verfügten Abweisung des ersten Leistungsgesuchs (Urk. 13/32) nicht in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat , erweist sich die erneute Rentenverweigerung als rechtens . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00317 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 28. Juni 2011 unter Hinweis auf R ückenschmerzen zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/10 ) .
Am 26. Oktober 2011 teilte s ie dem Versicherten mit , dass berufliche Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich seien (Urk. 13/21) . In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihres Vorbescheid s vom 11. April 2012 (Urk. 13/25) und unter Hinweis auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit – am 11. Juni 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 13/32). 1.2
Im Februar 201 3 stellte X.___
abermals ein Leistungsgesuch (Urk. 13/34-37). Nach erneuten beruflichen, erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/57) wies die IV-Stelle am 30. Januar 2014 auch dieses Rentenbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 17. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 = Urk. 8). Die IV-Stelle schloss am 13. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die erneute Rentenverweigerung damit, dass sich der Gesundheitszustand
– abgesehen von einer neu aufgetretenen Schlafstörung
– seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsgesuchs nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer , bei dem erhebliche psychosoziale Belastungs faktoren
bestünden , nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei, auch wenn sich die psychischen Beschwerden zwischenzeitlich deutlich gebes sert hätten, aufgrund massiver Schlafstörungen und verschiedener physischer Leiden erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 11. Juni 2012 verfüg ten Rentenverweigerung (Urk. 13/ 32 ) geht aus den Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Die Ärzte der Y.___ diag nostizierten am 19. September 2011 eine Anpassungsstörung mit depressiv- dysphorischer Reaktion auf familiären Konflikt und Trennungssituation, ICD-10 F43.23 (Urk. 13/18 S. 2). Die leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik sei grösstenteils vor dem Hintergrund der belastenden Lebenssituation zu sehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bestehe seit 27. April 2011 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Stabilisierung der äusseren Lebensbedingungen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 13/18 S. 1 und S. 3 f. ). 3.1.2
Am 29. September 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer einem i m Auftrag seines Krankentaggeldversicherers im Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführten
Arbeitsassessment . Im Bericht vom nämlichen Datum stellten die zuständigen Ärzte folgende arbeits relevanten Diagnosen (Urk. 13/19 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M54.4 - mit myofaszialen Befunden bei muskulärer Dysbalance und Haltungs insuffizienz - bei mässiger Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittener Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich (bildgebende Abklärungen) - ohne Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vo m September 2010) - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont, ICD-10 M53.0 - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtelbereich mit myofas zialen Befunden - Chronische rechtsseitige Thoraxschmerzen , ICD-10 M54.6 - nach Fraktur d er 8. Rippe dorsolateral bei Thoraxkontusion im August 2010
Zudem bestünden eine chronische Gastritis, ein Vitamin D-Mangel und eine subklinische Hypothyreose (Urk. 13/19 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lieferant von Elektro artikeln bestehe aufgrund der eingeschränkten Belast barkeit noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer – mit einer Leistungseinbusse von 15 % - vollzeitlich zumut bar. Mittels medizinischer Massnahmen lasse sich längerfristig wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erreichen (Urk. 13/ 19 S. 3 f.). 3.1.3
D
r. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte in seinem Bericht vom 6. März 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/23 S. 1): - Chronisches rezidivierendes zervikales und lumb ales Schmerzs yndrom - unklare Dysästhesien beider Arme und Beine - depressive Entwicklung bei ausgeprägter psychosozialer Überlastung
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der überdies bestehen den Cholezystolithiasis (Urk. 13/23 S. 1). Die geklagten bunten Beschwerden hätten sich trotz zahlreicher einschlägiger Untersuchungen noch immer nicht genügend objektivieren lassen; wahrscheinlich seien sie zu einem wesentlichen Teil vor dem Hintergrund der psychosozialen Überlastung zu sehen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe seit dem 24. März 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (Urk. 13/23 S. 2 f.). 3.1.4
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1 2. beziehungsweise 15. März 2012 gelangten die Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass sich mittel s geeigneter medizinischer Mass nahmen innert sechs bis neun Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen lasse (Urk. 13/24 S. 3). 3.2 3.2.1
Die Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizini schen Berichten:
Die - ambulant behandelnden - Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie, stellten am 15. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 5): - Exzessive Tagesschläfrigkeit - im Rahmen eines instabilen Ruhe-Aktivitätsmusters mit Schlaf pha sen umkehr bei schwerer Depression - DQB1*06:02 nicht nachweisbar (Mai 2012) - MRI Schädel vom Juni 2012: normale hochauflösende dynamisch kontrastverstärkte MR-Untersuchung der hypothalamischen - hypo physären Achse - Depression - aktuell: Beginn Behandlung mit Trittico - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompakt a inseln im Beckenbereich - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010)
Die Aktimetrie habe ein absolut instabiles Ruhe-Aktivitätsmuster mit unregel mässigen Bettgehzeiten am Vormittag und unterschiedlicher Bettruhezeit ge zeigt; in der Nacht sei der Beschwerdeführer zumeist aktiv. Dessen
Fahreig nung sei derzeit nicht gegeben. Es sei ihm dringend eine psychiatrische Be handlung (auch zur Schlafphasenumkehr) empfohlen worden (Urk. 13/33 S. 5). Es lieg e eine deutliche Aggravation vor. Die Tagesmüdi gkeit sei in erster Linie auf den völlig variablen Schlaf-Wach-Rhythmus zurückzuführen, zu dem wohl auch die weiterhin persistierende Depression beitrage (Urk. 13/33 S. 6). 3.2.2
Die Ärzte der Y.___ , von denen sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 21. Januar 2013 hatte stationär behandeln lassen, stellten im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/33 S. 1): - Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0 - mit Schlafstörungen nachts - Chronisches lumbo -, zervikospondylogenes und myofasziales
Schmerz syn drom , rechtsbetont - Status nach Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Kontusion im August 2010 - Chronische Gastritis - Cholez ystektomie (laut Patient) im März 2012
Der Beschwerdeführer, der schon seit längerem eine stationäre Behandlung gewünscht habe, leide gemäss eigenen Angaben vordergründig an Schlafprob lemen . Die Schlafstörung, die nicht habe verifiziert werden können, sei im Ver lauf subjektiv in den Hinterg rund getreten (Urk. 13/33 S. 2). 3.2.3
Dr. A.___ berichtete in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 11. Februar 2013 (Urk. 13/34) über eine Veränderung der diagnostischen und therapeutischen Situation seit der Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/ 32 ). Aufgrund der der zeitigen medikamentösen Behandlung sei die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich. 3.2.4
Die Neurologen des Z.___ hielten am 11. Juni 2013 fest, gemäss dem Beschwerdeführer sei es weder betreffend den gesundheitlichen Verlauf noch bezüglich der sozialen Probleme (Scheidung, Sorgerechtsstreit) zu einer Verän derung gekommen. Die Akti graphie habe erneut ein instabiles Ruhe - und Aktivitätsmuster mit Verlagerung der Hauptruhezeit in die späte Nacht bis zur Mittagszeit sowie insgesamt lange L i egezeiten ergeben , was auf eine man gelnde Schlafhygiene hin weise . Auch wenn sich die Befunde gebessert hätten, sei die Fahreignung nach wie vor zu verneinen. Es sei eine tagesklinische psychiatrische Betreuung indiziert, um die Tagesstruktur zu verbessern und die psychopharmazeutische Behandlung zu optimieren (Urk. 13/52 S. 2). 3.2.5
Die Ärzte des Z.___ , Rheumaklinik, stellten am 17. Juli 2013 folgende Diagnosen (Urk. 13/54 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechtsbetont - mässige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose L1/2, Kompaktainseln Beckenbereich (radiologische Untersuchung vom August 2010) - keine Hinweise für pathologischen ossären Prozess (Szintigraphie vom September 2010) - Skelettszint igraphie vom September 2010: Verdacht auf Kompa k tain seln / Osteome Becken und proximaler Femurbereich beidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolatera l , am ehesten belastungsbe dingt ; Differentialdiagnose: entzündliche Mehrbelegung im AC-Gelenk beidseits, beider Ellbogen-, Handwurzel-, MTP-Gelenke II bis V und PIP IV rechts - Chronisches zervikospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom , rechts betont - segmentale Dysfunktion zervikothorakal - Fraktur der 8. Rippe dorsolateral bei Ko ntusion im August 2010 - Verdacht auf femoropatelläre Arthrose beidseits - Chronische Gastritis - Subklinische Hypothyreose
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an mehrheitlich belastungsabhängigen, multilokulären Gelenksbeschwerden. Angesichts des mehrjährigen therapiere fraktären Verlaufs sei nun eine multimodale stationäre Komplextherap ie vorge sehen (Urk. 13/54 S. 2). 3.2.6
Gestützt auf die Akten gelangte die RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärz tin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 13. August 2013 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand sei t der letzten Beurteilung durch den RAD lediglich insofern verändert habe, als nun zusätzlich Schlafstö rungen bestünden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Arbeits aufnahme eine Verbesserung der Tagesstruktur und damit auch der Schlafstö rungen zu erwarten. Derzeit seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie monotone Belastungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung bestehe in einer Tätigkeit mit dem bereits nach der Erstanmeldung definierten Belastungsprofil weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/55 S. 2). 3.2.7
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 2. Juli bis 10. September 2013 tages klinisch behandelt hatten, stellten die Ärzte des C.___ im Austrittsbericht vom 19. September 2013 folgende Diag nosen (Urk. 13/63 S. 3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0 - Familienzerrüttung durch Trennung; ICD-10 Z63.5
Hauptthemen in den Einzelgesprächen seien die angespannte psychosoziale Situa tion (Schulden in unbekannter Höhe, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau aufgrund von Mietzinsschulden) und die anhaltenden zerrütteten Familienverhältnisse (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren) gewe sen . Der weitere Verlauf werde insbesondere von der Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation abhängen (Urk. 13/63 S. 4 f.). 3.2.8
Am 1. Oktober 2013 stellten die Ärzte des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, von denen sich der Beschwerdeführer vom 10. bis 28. Sep tem ber 2013 hatte stationär behandeln lassen, folgende Diagnosen (Urk. 13/63 S. 12): - Chronisches lumbospondy l ogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont , mit myofaszialen
Befunden - klinisch Myogelosen paravertebral lumbal , rechtsbetont, deutlich ver kürzte ischiocrurale
Muskulatur beidseits - Bildgebung - mä ssige Spondylarthrose L4-S1, fortgeschrittene Osteochondrose
L1/2, Kompaktainseln
Beckenbereich ( radiologische Untersuchung vom August 2010) - Skelettszintigrafie vom September 2010 : V erdacht auf
Kompak t ainsel / Osteom Becken und proximaler
Femurbereich
b eidseits, Rippenfraktur 8. Rippe rechts dorsolateral , am eh e sten
belastungsbedingte (differentialdiagnostisch entzündliche) Mehrbelegung im AC-Gelenk b eidseits , beider Ellenbogen-, Handwur zel-, MTP- Gelenke II bis V und PIP IV rechts; k eine Hinweise für
pathologischen ossären Prozess - MRI Lendenwirbelsäule ( LWS ) / Becken mit intravenösem Kontrast mittel am 11. September 2013: a m ehesten mechanisch- degenera ti ve
Veränderungen des rechten ISG, M orbus
Baastrup -äh nli che Veränderungen dorsale LWS;
k eine klaren entzündlichen V er ände rungen der LWS und der ISG ; LWK 3/4:
n euroforaminale
Einengung mit osteodiskogenem Kontak t der Nervenwurzel L3 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose ; LWK 4/5: n eurofora mi nale Einengung mit
osteodiskogenem Kontakt der Nerv enwurzel L4 beidseits; m ittelgradige Spondylarthrose - CT Thorax/Oberbauch vom 20. September 2013: n ormale native thorakale Computertomographie,
insbesondere keine Pathologien im Bereich der rechten unteren Thoraxapertur ,
nebenbefundlich
ei nzelne kleine indeterminierte pl euraständige
Noduli
beziehungsweise Verdichtungen beidseits ( differentialdiagnostisch
am ehesten narbig/postentzündlich), kleine hypodense Leberläsion im Segment VIII (Differentialdiagnose: Zyste) - Behandlung - Status nach Sakralblock mit 80 mg Kenacort am 13. September 2013 - multimodale rheumatologische Komplexb ehandlung 93. 38.02 - Chronisches z ervikospondylogenes und zervikoze phales
Schmerzsyn drom rechts mit
myofaszialen Befunden - klinisch segmentale Dysfunktion z ervikothorakal , Myogelosen paravertebral untere Halswirbelsäule ( HWS ) rechts, Musculus
trapezius rechts, paravertebral mittlere Brustwirbelsäule ( BWS ) rechts - St atus n ach HWS-Mobilisation mittels Tra ktion am 1 0. September 20 13 - Schmerzchronifizierung mit psychischen und somatischen Faktoren, chronifizierte , aktuell
leic hte bis mittelschwere depressive Episode - psychosoziale Belastungssituation - Chronische Gastritis, chronische Diarrhoe , seit Jahren - Verdacht auf Colon irritabile - Chronischer Nikotinkonsum, anhaltend, seit Jahren - Status nach traumatischer Fraktur Costa 8 rechts dorsolateral nach Thorax kontusion im August 2010
Die stationäre Behandlung sei zur multimodalen rheumatologischen Komplex behandl ung bei
seit 17 Jahren bestehenden chron ischen panvertebralen Schmer zen erfolgt. D as Beschwerdebild sei im Wesentlichen im Rahmen eines myofas z ialen Schmerzsyn droms zu interpretieren; die Beinschmerzen seien wohl vor dem Hintergrund einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur zu sehen . Es liege eine
Schmerzchronifizierung mit psychischen und
somatisch en Faktoren vor;
überdies bes t ehe aktuell eine leicht e bis mittelschwere
depressive Episode. Im Rahmen de s zweiwöchigen Klinikaufenthalts sei es zu eine r subjek tiven Verbesserung der z e rvikoz epha l en und
lumbospondylogenen Schmerzen um 20 bis 30 % gekommen , objektiv habe während der gesamten Dauer der Hospitalisation eine uneingeschränkte Mobilität bestanden . Die Rehabilitation sei erschwert worden durch die psychosoziale Belastungssituation bei laufender Ehescheidung und derzeit noch ausstehendem
Sorgerechtszuspruch betreffend den Sohn (Urk. 13/63 S. 13). Es sei eine Physiotherapie zur Konsolidierung des Heimprogrammes und zur lumbothorakalen Stabilisierung indiziert . Es sei zu hoffen, dass die Klärung der psychosozialen Belastungssituation eine Schmerz verbesserung b ringen werde . Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit während der Dauer des Aufenthalts (Urk. 13/63 S. 13 f.). 3.2. 9
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 eine seit 27. Januar 2011 und bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/63 S. 2). 3.2.10
Die Neurologen des Z.___ gaben am 19. November 2013 an, der (erneute) entsprechende Test habe beim Beschwerdeführer, der nun eine Schlafhygiene einhalte, erfreulich erweise eine vollumfängliche Wachbleibe fähigkeit in monotonen Situationen ergeben. A us schlafmedizinischer Sicht sei die Fahreignung daher wieder uneingeschränkt gegeben . Weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 13/74 S. 19 f. ) . 3.2.11
Die – ambulant behandelnden – Ärzte der Y.___ stellten am 10. Januar 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/67 S. 2): - Depression, aktuell leichte bis mittelschwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom, ICD-10 F32.11 - bestehend seit mindestens 2011 in unterschiedlicher Ausp rägung - Schweregrad zwischen schwer- bis leichtgradig ausgeprägt, seit 2011 nie eine Vollremission erreicht,
aktuell nach Austritt aus der Tages klinik in leicht- bis mittelgradiger
Ausprägung - teilweise als psychoreaktiv/exogen beurteilt im Rahmen einer seit Jah ren bestehenden psycho-sozialen
Belastungssituation (Trennung, Scheidung, Sorgerechtsstreit, finanzielle Nöte/Schulden) - Störungen durch Sedativa oder H ypnotika, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , rechtsbetont (seit 17 J ahren ) - Chronisches zerviko spondylogenes und zervikoz ephales
Schmerzsyn drom rechts - Chronische Gastritis - St atus n ach
Cholezystektomie 2011 - Verdacht auf Colon irritabile
bei chronischer Diarrhoe (seit zwei J ahren ) - St atus nach traumatischer Fraktur der Costa 8 rechts dorsolateral nach Thoraxkontusion
im August 2010 - Hypovitaminose - Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - Subklinische Hypothyreose (19. Juni 2013)
Es fänden zirka alle zwei Wochen supportive Gespräche statt, wobei sich deren Fokus auf eine Psychoedukation (Alltagsbewältigung, Tagesstrukturierung, adä quate Medikamenteneinnahme) richte; zudem erfolge eine Psychopharmako therapie (Urk. 13/67 S. 4). Im Rahmen der Behandlung erzielte leichtgradige Verbesserungen der depressiven Symptomatik (Schlafhygiene, Medikamenten compliance , Tage sstrukturierung) hielten jeweils nur kurzfristig an, da die künf tige Entwicklung der äusserst schwierigen sozio-familiären Situation weiterhin unklar bleibe (laufendes Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, drohende Wohnungsräumung der Noch-Ehefrau, bei welcher die Kinder lebten; Urk. 13/67 S. 3). Aus rein psychiatrischer Sicht habe in den Jahren 2012 und 2013 eine zwischen 20 und 50 % fluktuierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Verkäufer bestanden (Urk. 13/67 S. 4). Längerfristig sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen, wobei sich die Reintegration prognostisch schwierig gestalten werde (Urk. 13/67 S. 5). 3.2.12
Die wegen unklarer Abdominalbeschwerden am 22. Januar 2014 durchgeführ te n Untersuchungen ( Koloskopie [vgl. Bericht Z.___ , Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 22. Januar 2014; Urk. 13/74 S. 31] und Biopsie der Dünn- und der Dickdarmschleimhaut [vgl. undatierter Bericht Z.___ , Institut für Klinische Pathologie; Urk. 13/74 S. 33])
ergaben einen unauffälligen Befund . 3.2.13
Das MRI des Darms vom
7. Februar 2014 z eigte keine Hinweise auf eine inflamm atorische Darmerkrankung (vgl. Bericht Z.___ , Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 7. Februar 2014 ; Urk. 3/7 S. 1). 4. 4.1
In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen (unangefochten in Rechtskraft er wachsenen) leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32 ) nicht erheblich verschlechtert. So gaben die Rheumatologen des Z.___ am 17. Juli 2013 an, die – schon im Bericht vom 29. September 2011 (Urk. 13/19) dokumentierten - (mehrheitlich belastungsabhängigen) mul tilokulären Gelenksbeschwerden erwiesen sich seit Jahren als therapieresistent (Urk. 13/54 S. 2) ; die in der Folge im September 2013 durchgeführte stationäre Behandlung begründeten sie am 1. Oktober 2013 mit bereits seit 17 Jahren be stehenden chronischen panvertebralen Schmerzen (Urk. 13/63 S. 13).
Auch die Abdominalbeschwerden , für welche sich im Rahmen der im Januar und Februar 2014 durchgeführten Darmuntersuchungen keine organische Ursache feststellen liess (Urk. 13/74 S. 31 ff. und Urk. 3/7 S. 1) und denen nach Lage der Akten ohnedies keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (vgl. etwa Urk. 13/67 S. 2) , sind gemäss den Ärzten des Z.___ schon seit Jahren vorhanden (vgl. Bericht vom 1. Oktober 20 1 3, Urk. 13/63 S. 1 3 ). Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung der organisch objektivierba ren Gesundheitsstörungen ist auch aufgrund der Beurteilungen des Hausarztes Dr. A.___ nicht anzunehmen.
Dieser begründete die von ihm am 11. Februar 201 3
– wie schon vor Erlass der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom
11. Juni 2012 (Urk. 13/32; vgl . Bericht vom 6. März 2012 [ Urk. 13/23 S. 2 ] ) – attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit einer Ver schlechterung der somatischen Befunde, sondern (ausschliesslich) mit den Nebenwirkungen der – aus psychischen Gründen eingenommenen – Medika men te (Urk. 13/34) , und gab am 25. Oktober 2013 (erneut) an, die gänzliche Arbeits un fähigkeit bestehe schon seit 27. Januar 2011 (Urk. 13/63 S. 2). 4.2
Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, leidet der Besch werdefüh rer neu an einer Schlafstörung beziehungsweise an Tagesschläfrigkeit. Diese Beschwerden sind aufgrund der fundierten einschlägigen Abklärungen nicht mit einem organisch objektivierbaren Gesundheitsschaden, sondern mit einer man gelnden Schlafhygiene ( vgl. Urk. 13/33 S. 5 f. , Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/67 S. 3 ) beziehungsweise mit psychosozialen Belastungsf aktoren ( Trennungs- bezie hungsweise Scheidung sverfahren , Sorgerechtsstreit, Schulden
[ vgl. Urk. 13/18 S. 2, Urk. 13/33 S. 2, Urk. 13/52 S. 2 , Urk. 13/63 S. 3 f f. und S. 13 , Urk. 13/67 S. 2 f. ] ) zu erklären. Letztere sind, wie aus den zitierten medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht, auch ursächlich für die – gemäss Beurteilung der Ärzte der Y.___ (in variierender Ausprägung) seit mindestens 2011 bestehende (Urk. 13/67 S. 2 ) und nach Angaben des Be schwerdeführers mittlerweile weitge hend remittierte (Urk. 1 S. 1) - depressive Symptomatik. Gemäss den Neurolo gen des Z.___ hat die Einhaltung einer Schlafhygiene zwi schenzeitlich zu einer erheblichen Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und damit (aus schlafmedizinischer Sicht) zum Wiedererlangen der vollen Fahrtaug lichkeit geführt (vgl. Bericht vom 19. November 2013, Urk. 13/74 S. 19 f. ).
Ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit es aus psychischer Sicht zu einer sich auf das Leistungsvermögen auswirkenden dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, braucht vorliegend nicht abschlies send geprüft zu werden. Da psychosoziale und soziokulturelle Faktoren recht sprechungsgemäss nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind, vermögen die Schlafstörung und die depressive Symptomatik , welche - wie dargelegt - durch ungünstige soziale Umstände ver ursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwänden (vgl. hiezu insbe sondere Austrittsbericht C.___ vom
19. September 2013; Urk. 13/63 S. 4 f.) , jedenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E 4.2 in fine , 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine sowie 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 in fine ). 4.3
Da sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwer defüh rers nach dem Gesagten seit der am 11. Juni 2012 verfügten Abweisung des ersten Leistungsgesuchs (Urk. 13/32) nicht in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat , erweist sich die erneute Rentenverweigerung als rechtens . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer