Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954 , arbeitet seit 1998 als selbständiger Auto reiniger ( Urk. 6/7/2 ) .
Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete er sich am 2 4. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des
Kranken versicherers ( Urk. 6/18) sowie des kantonalen Steueramtes bei ( Urk. 6/22, Urk. 6/24) . Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 6/ 10) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich . Mit Verfügung vom 8. März 2012 ( Urk. 6/17) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Schaum stoff- Armabduktionskeil.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/32 ; Urk. 6/33 = Urk. 6/38, Urk. 6/47 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Rente ab Juli 2012 bis August 2013 zu ( Urk. 6/58 = Urk. 6/59 = Urk. 6/60 = Urk. 6/61 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 7. Juni 2014 ( Urk.
8) einen weiteren Bericht ein ( Urk. 9). Dies wurde der Be schwer degegnerin am 3 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die m edizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 50 % und ab August 2013 zu 100 % zumutbar (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, dass er mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden sei und das berechnete Invalideneinkommen nicht erreichen könne (S. 1) . Er erhalte wegen seines Gesundheitszustande s nur kleinere Aufträge . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1
In der Konsultation vom 8. August 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ von einer präoperativen MRI-Besprechung der am 3 1. August 2011 vorge sehenen arthroskopischen Versorgung der Rotatorenmanschette
( Urk. 6/18/22-23). Sie nannten als Diagnose eine Musculus
supraspinatus -/ i nfra spi natussehnenruptur mit langer Biz epssehnentendinopathie der rechten Schulter
sowie eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter. Sie be richteten, dass
die Operationsindikation zur arthroskopischen
Refixation der rechten Rotatoren manschette bestehen bleibe. Dabei ergebe sich eine Gesamtar beitsunfähigkeit bei harter körperlicher Arbeit für zirka sechs Monate. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Klinik Y.___ ,
nannte in seinem Bericht
vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 6/18/15) als Diagnose einen Status nach arthrosko pischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit Bi z eps- Tenodese rechts ( Operations bericht vom 3 1. August 2011, Urk. 6/18/16-17) und berichtete , der Beschwerde führer habe kaum mehr Schmerzen, wobei die Beweglichkeit lang sam Fort schritte mache.
Bei sonst regelrechtem Verlauf berichtete er von einer leicht ver mehrten Steife, welch e im Rahmen des Diabetes melli tus jedoch als normal zu taxieren sei. Bis zur nächsten klinischen postoperativen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 3
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3. 2 ) nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/15 = Urk. 6/18/12 ) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer
Ro tatorenmanschetten-Rekonstruktion links (vor 5 Wochen) und rechts (vor 5 Monaten) und berichtete von einem regelrechten, problemlosen und schmerz freiem Verlauf beidseits. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 1 00 % arbeitsunfähig. 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai
2012 ( Urk. 6/20/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Schultern immer noch impi nge ment -artige Beschwerden. In der Physiotherapie komme es nur zu einer langsamen Verbesserung der Situation. Klinisch und bildgebend zeige sich eine stabile Heilung mit jedoch persistierendem Reizzustand. Im Vordergrund stehe n die impi n gement -artigen Beschwerden rechts. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2012 attestiert worden. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit attestierte Dr. Z.___ für den Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7). 3.5
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In nere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 6/20) die bereits bekannten Diagnosen der Rotatorenmanschettenruptur links und rechts ( Ziff. 1.1) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Se ine bisherige Tätigkeit könne er aufgrund der deutlich einge schränkten Beweglichkeit in beiden Schultern nicht mehr ausführen. Für eine l eichte körperliche Tätigkeit sei er ab Juni 2012 zu 50 %
arbeitsfähig ( Ziff. 1.7) . 3.6
Am
8. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von einem persi stierenden Impignement der beiden Schultern , rechts mehr als links ( Urk. 6/26). Bildgebend zeige sich keine relevante Rezidiv-Läsion, sodass von einem persis tierenden Impi ng ement auszugehen sei. Bei insgesamt eher rückläufigen Be schwerden k ö nn e zum jetzigen Zeitpunkt auf eine nochmalige Steroid i n fil tra tion verzichtet werden. Langfristig müsse in einer körperlich belastenden Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies werde vom Beschwerdeführer bereits durchgeführt und gut toleriert. 3.7
Am 1 7. Januar 2013 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) von vermehrten Be schwerden vor allem in der rechten Schulter und fügte an, dass die Arbeitsfä hig keit nach wie vor 50 % betrage und nicht gesteigert werden könne. 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 3. August 2013 ( Urk. 6/42/5-6) von einem arthroskopi schen
Débridement der rechten Schulter. Das Débridement habe keine Verbes serung der Situation gebracht. Die Schmerzen seien unverändert und w ü rden durch repetitive Überkopf-Tätigkeiten ausgelöst werden . Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu 100 % als Storen-Monteur, was jedoch oberhalb des tolera blen Limits liege. Es habe sich wieder ein chronischer myofascialer Schmerzzustand einge stellt. Bei intraoperativ intakter Rotatorenmanschette und reizloser Schulte r müsse von weiteren chirurgischen Eingriffen abgeraten und mit den Mitteln der konservativen Therapie versucht werden , einen erträglichen Zustand zu errei chen. Für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit mit Belastungen bis 5 kg bis zur Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei eine Überkopf-Tätigkeit , wie sie jetzt als Storen-Monteur ausgeführt werde , eher ungünstig. 3.9
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013
( Urk. 6/51 = Urk. 3) folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Rotatorenmanschettenruptur rechts - Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion September 2011 - Status nach erneuter arthroskopischer Revision Juli 2013 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008) - arterielle Hypertonie - Tennisellbogen links
Dazu führte er aus, nach einer Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gekommen, wobei diese Wirkung bis jetzt nicht angehalten habe . Nach einer Steroidinfiltration sei de r Beschwerdeführer hinsichtlich des Tennisellbogens auf der linken Seite beschwerdefrei. Der Be schwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Eine Umschulung komme aus seiner Sicht angesichts des Alters und der Grundausbildung nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit erfolgte nicht. 3.10
Di e Ärzte des B.___ berichteten in ihrem Gesuch um Kostenüber nahme einer Neurostimulation vom 3. April 2014 ( Urk.
9) von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom beider Schultern (CRPS I nach dreimaligen opera tiven Eingriffen). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet . Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 4.2
Alle involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Autoreiniger. Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin zu recht auf die Berichte der Klinik Y.___
( vorstehend E. 3.1-4, E. 3.6-8) ab . Es ist ihr zu folgen, wenn sie ab Juli 2012 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorste hend E.
1.2) - von einer 50%igen und ab August 2013 von einer 100%ige n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus geht .
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit dem Bericht des B.___ seien neue Tatsachen belegt ( Urk. 8, Urk. 9), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folge ab schätzung entscheidend ist. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge geben war (BGE 121 V 366 E. 1b). 4.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, mit Belastungen bis 5 kg bis Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel, spätes tens ab August 2013 zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, a n denen er die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satz möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dor t nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chen den Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S.
320 E. 3b,
ZAK
1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö ge n auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallum ständen , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer ver bleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs - und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbil dung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu B GE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu fin den. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde führer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums
arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Ein schrän kungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforde rungs profil , sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobe i an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu be rücksich tigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlan gen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienst leistungsbereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insge samt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Beziehungsnetzes und seiner Flexibilität zudem in der Lage , ver schiedene Hilfsarbeiten zu organisieren und bewies damit , dass er in der Lage ist sich selbst einzugliedern und ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand noch zumutbar ist. 5.5
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbst eingliederungslast zumutbar ist. 6 . 6 .1
Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerbli chen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6 .2
Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen
wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 6 .3
Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein , dass er dieses nicht erreichen könne.
Hierzu ist anzumerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich ver wertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätig keit erzielen könnte. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der damit erzielte Ver dienst nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn be son ders stabile A rbeitsverhältnisse gegeben sind
und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft ( BGE
129 V 472 E. 4.2.1 S.
475 mit Hinweisen; Urteil 9C_772/2009 vom 1 2. Januar 2010 E. 2).
Bei den verschiedenen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl.
6/44) kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, wes halb auf die dabei erzielten Einkommen nicht abgestellt werden kann.
Die Be schwer degegnerin stellte folglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab .
D ie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der In vali ditätsbemessung berücksichtigte Parallelisierung des unterdurch schnitt li chen Valideneinkommens sowie Gewährung eines behinderungsbedingten Abzu ge s im Umfang von 15 % geben ebenfalls
zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.4
Hingegen ist die ab August 2013 ausgewiesene V erbesserung der Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ,
welche zu einer Befristung der Rente führt, im Hin blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.3)
erst nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen . Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954 , arbeitet seit 1998 als selbständiger Auto reiniger ( Urk. 6/7/2 ) .
Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete er sich am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 9. April 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die m edizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 50 % und ab August 2013 zu 100 % zumutbar (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, dass er mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden sei und das berechnete Invalideneinkommen nicht erreichen könne (S. 1) . Er erhalte wegen seines Gesundheitszustande s nur kleinere Aufträge .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1
In der Konsultation vom 8. August 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ von einer präoperativen MRI-Besprechung der am 3 1. August 2011 vorge sehenen arthroskopischen Versorgung der Rotatorenmanschette
( Urk. 6/18/22-23). Sie nannten als Diagnose eine Musculus
supraspinatus -/ i nfra spi natussehnenruptur mit langer Biz epssehnentendinopathie der rechten Schulter
sowie eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter. Sie be richteten, dass
die Operationsindikation zur arthroskopischen
Refixation der rechten Rotatoren manschette bestehen bleibe. Dabei ergebe sich eine Gesamtar beitsunfähigkeit bei harter körperlicher Arbeit für zirka sechs Monate. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Klinik Y.___ ,
nannte in seinem Bericht
vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 6/18/15) als Diagnose einen Status nach arthrosko pischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit Bi z eps- Tenodese rechts ( Operations bericht vom 3 1. August 2011, Urk. 6/18/16-17) und berichtete , der Beschwerde führer habe kaum mehr Schmerzen, wobei die Beweglichkeit lang sam Fort schritte mache.
Bei sonst regelrechtem Verlauf berichtete er von einer leicht ver mehrten Steife, welch e im Rahmen des Diabetes melli tus jedoch als normal zu taxieren sei. Bis zur nächsten klinischen postoperativen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 3
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3. 2 ) nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/15 = Urk. 6/18/12 ) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer
Ro tatorenmanschetten-Rekonstruktion links (vor 5 Wochen) und rechts (vor 5 Monaten) und berichtete von einem regelrechten, problemlosen und schmerz freiem Verlauf beidseits. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 1 00 % arbeitsunfähig. 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai
2012 ( Urk. 6/20/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Schultern immer noch impi nge ment -artige Beschwerden. In der Physiotherapie komme es nur zu einer langsamen Verbesserung der Situation. Klinisch und bildgebend zeige sich eine stabile Heilung mit jedoch persistierendem Reizzustand. Im Vordergrund stehe n die impi n gement -artigen Beschwerden rechts. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2012 attestiert worden. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit attestierte Dr. Z.___ für den Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7). 3.5
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In nere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 6/20) die bereits bekannten Diagnosen der Rotatorenmanschettenruptur links und rechts ( Ziff. 1.1) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Se ine bisherige Tätigkeit könne er aufgrund der deutlich einge schränkten Beweglichkeit in beiden Schultern nicht mehr ausführen. Für eine l eichte körperliche Tätigkeit sei er ab Juni 2012 zu 50 %
arbeitsfähig ( Ziff. 1.7) . 3.6
Am
8. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von einem persi stierenden Impignement der beiden Schultern , rechts mehr als links ( Urk. 6/26). Bildgebend zeige sich keine relevante Rezidiv-Läsion, sodass von einem persis tierenden Impi ng ement auszugehen sei. Bei insgesamt eher rückläufigen Be schwerden k ö nn e zum jetzigen Zeitpunkt auf eine nochmalige Steroid i n fil tra tion verzichtet werden. Langfristig müsse in einer körperlich belastenden Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies werde vom Beschwerdeführer bereits durchgeführt und gut toleriert. 3.7
Am 1 7. Januar 2013 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) von vermehrten Be schwerden vor allem in der rechten Schulter und fügte an, dass die Arbeitsfä hig keit nach wie vor 50 % betrage und nicht gesteigert werden könne. 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 3. August 2013 ( Urk. 6/42/5-6) von einem arthroskopi schen
Débridement der rechten Schulter. Das Débridement habe keine Verbes serung der Situation gebracht. Die Schmerzen seien unverändert und w ü rden durch repetitive Überkopf-Tätigkeiten ausgelöst werden . Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu 100 % als Storen-Monteur, was jedoch oberhalb des tolera blen Limits liege. Es habe sich wieder ein chronischer myofascialer Schmerzzustand einge stellt. Bei intraoperativ intakter Rotatorenmanschette und reizloser Schulte r müsse von weiteren chirurgischen Eingriffen abgeraten und mit den Mitteln der konservativen Therapie versucht werden , einen erträglichen Zustand zu errei chen. Für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit mit Belastungen bis 5 kg bis zur Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei eine Überkopf-Tätigkeit , wie sie jetzt als Storen-Monteur ausgeführt werde , eher ungünstig. 3.9
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013
( Urk. 6/51 = Urk. 3) folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Rotatorenmanschettenruptur rechts - Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion September 2011 - Status nach erneuter arthroskopischer Revision Juli 2013 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008) - arterielle Hypertonie - Tennisellbogen links
Dazu führte er aus, nach einer Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gekommen, wobei diese Wirkung bis jetzt nicht angehalten habe . Nach einer Steroidinfiltration sei de r Beschwerdeführer hinsichtlich des Tennisellbogens auf der linken Seite beschwerdefrei. Der Be schwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Eine Umschulung komme aus seiner Sicht angesichts des Alters und der Grundausbildung nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit erfolgte nicht. 3.10
Di e Ärzte des B.___ berichteten in ihrem Gesuch um Kostenüber nahme einer Neurostimulation vom 3. April 2014 ( Urk.
9) von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom beider Schultern (CRPS I nach dreimaligen opera tiven Eingriffen). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet . Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 4.2
Alle involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Autoreiniger. Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin zu recht auf die Berichte der Klinik Y.___
( vorstehend E. 3.1-4, E. 3.6-8) ab . Es ist ihr zu folgen, wenn sie ab Juli 2012 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorste hend E.
1.2) - von einer 50%igen und ab August 2013 von einer 100%ige n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus geht .
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit dem Bericht des B.___ seien neue Tatsachen belegt ( Urk. 8, Urk. 9), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folge ab schätzung entscheidend ist. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge geben war (BGE 121 V 366 E. 1b). 4.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, mit Belastungen bis 5 kg bis Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel, spätes tens ab August 2013 zu 100 % zumutbar ist. 5.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, a n denen er die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann.
E. 5.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satz möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dor t nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chen den Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S.
320 E. 3b,
ZAK
1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5.3 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö ge n auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallum ständen , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer ver bleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs - und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbil dung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu B GE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu fin den. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde führer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums
arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Ein schrän kungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforde rungs profil , sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobe i an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu be rücksich tigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlan gen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienst leistungsbereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insge samt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Beziehungsnetzes und seiner Flexibilität zudem in der Lage , ver schiedene Hilfsarbeiten zu organisieren und bewies damit , dass er in der Lage ist sich selbst einzugliedern und ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand noch zumutbar ist.
E. 5.5 In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbst eingliederungslast zumutbar ist. 6 . 6 .1
Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerbli chen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6 .2
Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen
wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 6 .3
Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein , dass er dieses nicht erreichen könne.
Hierzu ist anzumerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich ver wertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätig keit erzielen könnte. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der damit erzielte Ver dienst nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn be son ders stabile A rbeitsverhältnisse gegeben sind
und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft ( BGE
129 V 472 E. 4.2.1 S.
475 mit Hinweisen; Urteil 9C_772/2009 vom 1 2. Januar 2010 E. 2).
Bei den verschiedenen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl.
6/44) kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, wes halb auf die dabei erzielten Einkommen nicht abgestellt werden kann.
Die Be schwer degegnerin stellte folglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab .
D ie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der In vali ditätsbemessung berücksichtigte Parallelisierung des unterdurch schnitt li chen Valideneinkommens sowie Gewährung eines behinderungsbedingten Abzu ge s im Umfang von 15 % geben ebenfalls
zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.4
Hingegen ist die ab August 2013 ausgewiesene V erbesserung der Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ,
welche zu einer Befristung der Rente führt, im Hin blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.3)
erst nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen . Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
E. 7 ). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 7. Juni 2014 ( Urk.
8) einen weiteren Bericht ein ( Urk. 9). Dies wurde der Be schwer degegnerin am 3 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1954 , arbeitet seit 1998 als selbständiger Auto reiniger ( Urk. 6/7/2 ) . Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete er sich am 2
- Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Kranken versicherers ( Urk. 6/18) sowie des kantonalen Steueramtes bei ( Urk. 6/22, Urk. 6/24) . Mit Mitteilung vom 2
- Januar 2012 ( Urk. 6/ 10) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich . Mit Verfügung vom
- März 2012 ( Urk. 6/17) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Schaum stoff- Armabduktionskeil. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/32 ; Urk. 6/33 = Urk. 6/38, Urk. 6/47 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Rente ab Juli 2012 bis August 2013 zu ( Urk. 6/58 = Urk. 6/59 = Urk. 6/60 = Urk. 6/61 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 1
- März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
- Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2
- Juni 2014 ( Urk. 8) einen weiteren Bericht ein ( Urk. 9). Dies wurde der Be schwer degegnerin am 3
- Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die m edizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 50 % und ab August 2013 zu 100 % zumutbar (S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk. 1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, dass er mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden sei und das berechnete Invalideneinkommen nicht erreichen könne (S. 1) . Er erhalte wegen seines Gesundheitszustande s nur kleinere Aufträge . 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens .
- 3.1 In der Konsultation vom
- August 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ von einer präoperativen MRI-Besprechung der am 3
- August 2011 vorge sehenen arthroskopischen Versorgung der Rotatorenmanschette ( Urk. 6/18/22-23). Sie nannten als Diagnose eine Musculus supraspinatus -/ i nfra spi natussehnenruptur mit langer Biz epssehnentendinopathie der rechten Schulter sowie eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter. Sie be richteten, dass die Operationsindikation zur arthroskopischen Refixation der rechten Rotatoren manschette bestehen bleibe. Dabei ergebe sich eine Gesamtar beitsunfähigkeit bei harter körperlicher Arbeit für zirka sechs Monate. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Klinik Y.___ , nannte in seinem Bericht vom
- Oktober 2011 ( Urk. 6/18/15) als Diagnose einen Status nach arthrosko pischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit Bi z eps- Tenodese rechts ( Operations bericht vom 3
- August 2011, Urk. 6/18/16-17) und berichtete , der Beschwerde führer habe kaum mehr Schmerzen, wobei die Beweglichkeit lang sam Fort schritte mache. Bei sonst regelrechtem Verlauf berichtete er von einer leicht ver mehrten Steife, welch e im Rahmen des Diabetes melli tus jedoch als normal zu taxieren sei. Bis zur nächsten klinischen postoperativen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
- 3 Dr. Z.___ (vorstehend E.
- 2 ) nannte in seinem Bericht vom 2
- Januar 2012 ( Urk. 6/15 = Urk. 6/18/12 ) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer Ro tatorenmanschetten-Rekonstruktion links (vor 5 Wochen) und rechts (vor 5 Monaten) und berichtete von einem regelrechten, problemlosen und schmerz freiem Verlauf beidseits. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 1 00 % arbeitsunfähig. 3.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 6/20/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Schultern immer noch impi nge ment -artige Beschwerden. In der Physiotherapie komme es nur zu einer langsamen Verbesserung der Situation. Klinisch und bildgebend zeige sich eine stabile Heilung mit jedoch persistierendem Reizzustand. Im Vordergrund stehe n die impi n gement -artigen Beschwerden rechts. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2012 attestiert worden. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit attestierte Dr. Z.___ für den Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7). 3.5 Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In nere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 2
- Juni 2012 ( Urk. 6/20) die bereits bekannten Diagnosen der Rotatorenmanschettenruptur links und rechts ( Ziff. 1.1) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Se ine bisherige Tätigkeit könne er aufgrund der deutlich einge schränkten Beweglichkeit in beiden Schultern nicht mehr ausführen. Für eine l eichte körperliche Tätigkeit sei er ab Juni 2012 zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.7) . 3.6 Am
- November 2012 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von einem persi stierenden Impignement der beiden Schultern , rechts mehr als links ( Urk. 6/26). Bildgebend zeige sich keine relevante Rezidiv-Läsion, sodass von einem persis tierenden Impi ng ement auszugehen sei. Bei insgesamt eher rückläufigen Be schwerden k ö nn e zum jetzigen Zeitpunkt auf eine nochmalige Steroid i n fil tra tion verzichtet werden. Langfristig müsse in einer körperlich belastenden Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies werde vom Beschwerdeführer bereits durchgeführt und gut toleriert. 3.7 Am 1
- Januar 2013 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von vermehrten Be schwerden vor allem in der rechten Schulter und fügte an, dass die Arbeitsfä hig keit nach wie vor 50 % betrage und nicht gesteigert werden könne. 3.8 Dr. Z.___ berichtete am 2
- August 2013 ( Urk. 6/42/5-6) von einem arthroskopi schen Débridement der rechten Schulter. Das Débridement habe keine Verbes serung der Situation gebracht. Die Schmerzen seien unverändert und w ü rden durch repetitive Überkopf-Tätigkeiten ausgelöst werden . Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu 100 % als Storen-Monteur, was jedoch oberhalb des tolera blen Limits liege. Es habe sich wieder ein chronischer myofascialer Schmerzzustand einge stellt. Bei intraoperativ intakter Rotatorenmanschette und reizloser Schulte r müsse von weiteren chirurgischen Eingriffen abgeraten und mit den Mitteln der konservativen Therapie versucht werden , einen erträglichen Zustand zu errei chen. Für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit mit Belastungen bis 5 kg bis zur Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei eine Überkopf-Tätigkeit , wie sie jetzt als Storen-Monteur ausgeführt werde , eher ungünstig. 3.9 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 6/51 = Urk. 3) folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Rotatorenmanschettenruptur rechts - Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion September 2011 - Status nach erneuter arthroskopischer Revision Juli 2013 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008) - arterielle Hypertonie - Tennisellbogen links Dazu führte er aus, nach einer Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gekommen, wobei diese Wirkung bis jetzt nicht angehalten habe . Nach einer Steroidinfiltration sei de r Beschwerdeführer hinsichtlich des Tennisellbogens auf der linken Seite beschwerdefrei. Der Be schwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Eine Umschulung komme aus seiner Sicht angesichts des Alters und der Grundausbildung nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit erfolgte nicht. 3.10 Di e Ärzte des B.___ berichteten in ihrem Gesuch um Kostenüber nahme einer Neurostimulation vom
- April 2014 ( Urk. 9) von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom beider Schultern (CRPS I nach dreimaligen opera tiven Eingriffen).
- 4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet . Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 4.2 Alle involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Autoreiniger. Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin zu recht auf die Berichte der Klinik Y.___ ( vorstehend E. 3.1-4, E. 3.6-8) ab . Es ist ihr zu folgen, wenn sie ab Juli 2012 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorste hend E. 1.2) - von einer 50%igen und ab August 2013 von einer 100%ige n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus geht . Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit dem Bericht des B.___ seien neue Tatsachen belegt ( Urk. 8, Urk. 9), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folge ab schätzung entscheidend ist. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge geben war (BGE 121 V 366 E. 1b). 4.3 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, mit Belastungen bis 5 kg bis Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel, spätes tens ab August 2013 zu 100 % zumutbar ist.
- 5.1 Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, a n denen er die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satz möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dor t nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chen den Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö ge n auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallum ständen , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer ver bleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs - und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbil dung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4 Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu B GE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu fin den. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde führer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Ein schrän kungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforde rungs profil , sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobe i an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu be rücksich tigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlan gen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienst leistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insge samt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Beziehungsnetzes und seiner Flexibilität zudem in der Lage , ver schiedene Hilfsarbeiten zu organisieren und bewies damit , dass er in der Lage ist sich selbst einzugliedern und ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand noch zumutbar ist. 5.5 In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbst eingliederungslast zumutbar ist. 6 . 6 .1 Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerbli chen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6 .2 Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 6 .3 Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein , dass er dieses nicht erreichen könne. Hierzu ist anzumerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich ver wertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätig keit erzielen könnte. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der damit erzielte Ver dienst nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn be son ders stabile A rbeitsverhältnisse gegeben sind und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 9C_772/2009 vom 1
- Januar 2010 E. 2). Bei den verschiedenen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl. 6/44) kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, wes halb auf die dabei erzielten Einkommen nicht abgestellt werden kann. Die Be schwer degegnerin stellte folglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab . D ie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der In vali ditätsbemessung berücksichtigte Parallelisierung des unterdurch schnitt li chen Valideneinkommens sowie Gewährung eines behinderungsbedingten Abzu ge s im Umfang von 15 % geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.4 Hingegen ist die ab August 2013 ausgewiesene V erbesserung der Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit , welche zu einer Befristung der Rente führt, im Hin blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.3) erst nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen . Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- Juli 2012 bis 3
- November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Februar 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- Juli 2012 bis 3
- November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00313 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
15. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954 , arbeitet seit 1998 als selbständiger Auto reiniger ( Urk. 6/7/2 ) .
Unter Hinweis auf Schulter beschwerden meldete er sich am 2 4. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des
Kranken versicherers ( Urk. 6/18) sowie des kantonalen Steueramtes bei ( Urk. 6/22, Urk. 6/24) . Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2012 ( Urk. 6/ 10) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich . Mit Verfügung vom 8. März 2012 ( Urk. 6/17) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Schaum stoff- Armabduktionskeil.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/32 ; Urk. 6/33 = Urk. 6/38, Urk. 6/47 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Rente ab Juli 2012 bis August 2013 zu ( Urk. 6/58 = Urk. 6/59 = Urk. 6/60 = Urk. 6/61 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 7. Juni 2014 ( Urk.
8) einen weiteren Bericht ein ( Urk. 9). Dies wurde der Be schwer degegnerin am 3 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die m edizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 50 % und ab August 2013 zu 100 % zumutbar (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, dass er mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden sei und das berechnete Invalideneinkommen nicht erreichen könne (S. 1) . Er erhalte wegen seines Gesundheitszustande s nur kleinere Aufträge . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1
In der Konsultation vom 8. August 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ von einer präoperativen MRI-Besprechung der am 3 1. August 2011 vorge sehenen arthroskopischen Versorgung der Rotatorenmanschette
( Urk. 6/18/22-23). Sie nannten als Diagnose eine Musculus
supraspinatus -/ i nfra spi natussehnenruptur mit langer Biz epssehnentendinopathie der rechten Schulter
sowie eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter. Sie be richteten, dass
die Operationsindikation zur arthroskopischen
Refixation der rechten Rotatoren manschette bestehen bleibe. Dabei ergebe sich eine Gesamtar beitsunfähigkeit bei harter körperlicher Arbeit für zirka sechs Monate. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Klinik Y.___ ,
nannte in seinem Bericht
vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 6/18/15) als Diagnose einen Status nach arthrosko pischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit Bi z eps- Tenodese rechts ( Operations bericht vom 3 1. August 2011, Urk. 6/18/16-17) und berichtete , der Beschwerde führer habe kaum mehr Schmerzen, wobei die Beweglichkeit lang sam Fort schritte mache.
Bei sonst regelrechtem Verlauf berichtete er von einer leicht ver mehrten Steife, welch e im Rahmen des Diabetes melli tus jedoch als normal zu taxieren sei. Bis zur nächsten klinischen postoperativen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 3
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3. 2 ) nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/15 = Urk. 6/18/12 ) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer
Ro tatorenmanschetten-Rekonstruktion links (vor 5 Wochen) und rechts (vor 5 Monaten) und berichtete von einem regelrechten, problemlosen und schmerz freiem Verlauf beidseits. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 1 00 % arbeitsunfähig. 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) führte in seinem Bericht vom 2 5. Mai
2012 ( Urk. 6/20/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Schultern immer noch impi nge ment -artige Beschwerden. In der Physiotherapie komme es nur zu einer langsamen Verbesserung der Situation. Klinisch und bildgebend zeige sich eine stabile Heilung mit jedoch persistierendem Reizzustand. Im Vordergrund stehe n die impi n gement -artigen Beschwerden rechts. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2012 attestiert worden. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit attestierte Dr. Z.___ für den Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7). 3.5
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In nere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 6/20) die bereits bekannten Diagnosen der Rotatorenmanschettenruptur links und rechts ( Ziff. 1.1) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Se ine bisherige Tätigkeit könne er aufgrund der deutlich einge schränkten Beweglichkeit in beiden Schultern nicht mehr ausführen. Für eine l eichte körperliche Tätigkeit sei er ab Juni 2012 zu 50 %
arbeitsfähig ( Ziff. 1.7) . 3.6
Am
8. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von einem persi stierenden Impignement der beiden Schultern , rechts mehr als links ( Urk. 6/26). Bildgebend zeige sich keine relevante Rezidiv-Läsion, sodass von einem persis tierenden Impi ng ement auszugehen sei. Bei insgesamt eher rückläufigen Be schwerden k ö nn e zum jetzigen Zeitpunkt auf eine nochmalige Steroid i n fil tra tion verzichtet werden. Langfristig müsse in einer körperlich belastenden Tätig keit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies werde vom Beschwerdeführer bereits durchgeführt und gut toleriert. 3.7
Am 1 7. Januar 2013 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.2) von vermehrten Be schwerden vor allem in der rechten Schulter und fügte an, dass die Arbeitsfä hig keit nach wie vor 50 % betrage und nicht gesteigert werden könne. 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 3. August 2013 ( Urk. 6/42/5-6) von einem arthroskopi schen
Débridement der rechten Schulter. Das Débridement habe keine Verbes serung der Situation gebracht. Die Schmerzen seien unverändert und w ü rden durch repetitive Überkopf-Tätigkeiten ausgelöst werden . Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu 100 % als Storen-Monteur, was jedoch oberhalb des tolera blen Limits liege. Es habe sich wieder ein chronischer myofascialer Schmerzzustand einge stellt. Bei intraoperativ intakter Rotatorenmanschette und reizloser Schulte r müsse von weiteren chirurgischen Eingriffen abgeraten und mit den Mitteln der konservativen Therapie versucht werden , einen erträglichen Zustand zu errei chen. Für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit mit Belastungen bis 5 kg bis zur Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei eine Überkopf-Tätigkeit , wie sie jetzt als Storen-Monteur ausgeführt werde , eher ungünstig. 3.9
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013
( Urk. 6/51 = Urk. 3) folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Rotatorenmanschettenruptur rechts - Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion September 2011 - Status nach erneuter arthroskopischer Revision Juli 2013 - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008) - arterielle Hypertonie - Tennisellbogen links
Dazu führte er aus, nach einer Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gekommen, wobei diese Wirkung bis jetzt nicht angehalten habe . Nach einer Steroidinfiltration sei de r Beschwerdeführer hinsichtlich des Tennisellbogens auf der linken Seite beschwerdefrei. Der Be schwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Eine Umschulung komme aus seiner Sicht angesichts des Alters und der Grundausbildung nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit erfolgte nicht. 3.10
Di e Ärzte des B.___ berichteten in ihrem Gesuch um Kostenüber nahme einer Neurostimulation vom 3. April 2014 ( Urk.
9) von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom beider Schultern (CRPS I nach dreimaligen opera tiven Eingriffen). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet . Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 4.2
Alle involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Autoreiniger. Zur Beurteilung der Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin zu recht auf die Berichte der Klinik Y.___
( vorstehend E. 3.1-4, E. 3.6-8) ab . Es ist ihr zu folgen, wenn sie ab Juli 2012 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorste hend E.
1.2) - von einer 50%igen und ab August 2013 von einer 100%ige n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus geht .
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit dem Bericht des B.___ seien neue Tatsachen belegt ( Urk. 8, Urk. 9), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folge ab schätzung entscheidend ist. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge geben war (BGE 121 V 366 E. 1b). 4.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, mit Belastungen bis 5 kg bis Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel, spätes tens ab August 2013 zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, a n denen er die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Ein satz möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Ar beits gelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dor t nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chen den Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S.
320 E. 3b,
ZAK
1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem An gebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi tätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, wel ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermö ge n auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzel fallum ständen , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer ver bleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstel lungs - und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kri terien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkei ten, Ausbil dung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufser fahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu B GE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu fin den. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Be schwerde führer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Voll pensums
arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Ein schrän kungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforde rungs profil , sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobe i an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu be rücksich tigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlan gen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienst leistungsbereich
grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insge samt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Beziehungsnetzes und seiner Flexibilität zudem in der Lage , ver schiedene Hilfsarbeiten zu organisieren und bewies damit , dass er in der Lage ist sich selbst einzugliedern und ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand noch zumutbar ist. 5.5
In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeits stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfä higkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbst eingliederungslast zumutbar ist. 6 . 6 .1
Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerbli chen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6 .2
Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen
wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 6 .3
Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein , dass er dieses nicht erreichen könne.
Hierzu ist anzumerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich ver wertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätig keit erzielen könnte. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der damit erzielte Ver dienst nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn be son ders stabile A rbeitsverhältnisse gegeben sind
und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft ( BGE
129 V 472 E. 4.2.1 S.
475 mit Hinweisen; Urteil 9C_772/2009 vom 1 2. Januar 2010 E. 2).
Bei den verschiedenen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl.
6/44) kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, wes halb auf die dabei erzielten Einkommen nicht abgestellt werden kann.
Die Be schwer degegnerin stellte folglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab .
D ie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der In vali ditätsbemessung berücksichtigte Parallelisierung des unterdurch schnitt li chen Valideneinkommens sowie Gewährung eines behinderungsbedingten Abzu ge s im Umfang von 15 % geben ebenfalls
zu keinen Beanstandungen Anlass. 6.4
Hingegen ist die ab August 2013 ausgewiesene V erbesserung der Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ,
welche zu einer Befristung der Rente führt, im Hin blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.3)
erst nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen . Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Februar 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager