Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt an drei verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils teilzeitlich als Reinigungsangestellte (Urk. 8/3/87, Urk. 8/11), als sie am
20. August 2009 bei der Arbeit plötzlich Schmerzen an der linken Schulter verspürte (Urk. 8/3/202) und später eine Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt wurde (Urk. 8/3/ 195) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und ent richtete Taggelder. Am 1. Juni 2011 (Eingangsd atum, s. Aktenverzeichnis Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Diese traf erwerb liche und medizinische Abklärungen. Am 24. Juni 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 8/13). Vom 21. August bis 11. September 2012 war die Versicherte in der Z.___ zur Rehabilitation stationär hospitalisiert (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/47). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. und Dr. sc. n at . ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, internistisch-rheumatolo gisch (Gutachten vom 14. Mai 2013, Urk. 8/56) und durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Gutachten vom 31. Mai 2013, Urk. 8/61 = Urk. 8/63) begutach ten. Am 18. September 2013 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/73). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte n gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % die Abweisung ihres Renten gesuchs in Aussicht (Urk. 8/76), woran die IV-Stelle auch nach Einwand vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/ 81) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 fest hielt (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung ber uhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 87 % und der Haushaltsanteil mit 13 % gewich tet wurde . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen SUVA-Entscheide s zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84), was der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesge richt seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychoso matischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 87 % und Haushalt 13 %) sowie die erhobene Einschränkung im Haushalt (14.55 %; Urk. 8/ 73). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (eine beispielsweise rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm bis Gürtelhöhe) zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditäts grad von 2 % (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, auf das rheumatologi sche Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da eine nach vollziehbare Begründung ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, fehle. Dagegen sei die psychi atrische Expertise von Dr. B.___ überzeugend und schlüssig, weshalb auf dessen Einschätzung einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit abzustellen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin und Psychosomatik SAPPM, stellte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach Supraspinatussehnen -R iss links (28. August 2009)
-
AC-Gelenksarthrose
-
Status nach arthroskopischer
S upraspinatussehnen -Naht und
subacromialer Dekompression (20. Januar 2010)
-
Entwicklung einer frozen
s houlder
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiolyse mit dorsaler
Kapsulotomie links (9. November 2010)
-
posttraumatische Belastungsstörung (März 2009)
Ferner führte
sie einen Status nach Teilmeniskektomie bei unfallbedingter Menis kusläsion (Juli 2005), einen Status nach Ulcus duodeni bei Hp -Infekt (1998) und eine chronische venöse Insuffizienz (2002) auf . Die Prognose sei bei dem langwierigen Verlauf und der vorbestehende n posttraumatische n
Belas tungsstörung (Mord an ihrer Schwester) eher ungünstig. Als körperliche, geis tige, psychische Einschränkungen beständen eine fallende Funktion des linken Armes und eine Überlastung des rechten Armes sowie Schlafstörungen. Die bis herige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.2
Im Bericht vom 1 9. Juli 2012 der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ (Urk. 8/40) zuhanden Dr. C.___ wu rden interdis ziplinär folgende Diagnosen festgestellt:
-
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica
partim
ankylosans
links
-
nach Supraspinatussehnen -Riss am 20. August 2009
-
aktuell gemischt nociceptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subcromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Supraspinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der
Bicepssehne am 21. Oktober 2010 mit nachfolgen d er
Ausbildung einer retraktilen
Kapsulitis
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiologie mit ventraler
und dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei prä- und
postoperativer Schultersteife am 9. November 2010
-
Arthro -MRI am 21.
Mai 2012: starke Ausdünnung und
Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer
Diskontinuität
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm
bis zur Hand
-
mit Dysästhesie im Bereich der sonst reizlosen
Operationsnarbe
-
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
-
Durchschlaf-I nsomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygiene bedingt
-
Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
MRI und Röntgen HWS am 16. November 2011 (E.___):
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylosen und
Spondylarthrose mit Spondylose-bedingt foraminaler
Einengung C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK 5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik möglich
-
beginnende Fingerpolyarthrose
Bei der Beschwerdeführerin beständen gemischt nozizeptive -neuropathische Schmerzen. Die n ozizeptive Komponente werde im Wesentlich en verursa c ht durch die im MRI g ut darstellbaren degenerativen V eränderungen im Bereich des Schultergelenkes mit arthrotischen Veränderungen, Osteosynthesematerial etc. Eine neuropathische Komponente sei ebenfalls im Bereich der Narbe zu objektivieren. Zudem zeigten sich starke Anhaltspunkte für eine Problematik der Wurzeln C6 und C 7. Einerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Art radikuläre Symptomatik, welche sich jedoch im Status und in der neurographi schen Untersuchung nicht objektivieren liesse, andererseits weise die MRI-Untersuchung der HWS auf eine möglich e Wurzelkompression oder zumindest Reizung der Wurzel C6 und - etwas weniger - C7 hin. Die Beschwerdeführerin klage chronische Schulter-/Ar m schmerzen links, ätiologisch am ehesten lokal gemischt nozizeptiv -neuropathischen Ursprungs bei Status nach partieller Sup raspinatussehnen-Ruptur am 20. August 2009 mit konsekutiv operativer Revi sion und aktuell residuell
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica . In der aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine Plexusaffek tion oder ein myeläres beziehungsweise radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Betreffend Letzterem se i ein intermittierendes Reiz s y ndrom möglich bei anam nestisch zeitweise Kribbelparästhesie n der Fing er 3-5 sowie bildgeberisch (MRI HWS im Dezember 2011) degenerativ bedingter leichter foraminaler Einengung C5/6 und (geringer) C6/7 links.
Die eigenanamnestischen Angaben und das klinische Bild sprächen für eine mittelgradig bis tendenziell schwere depressive Episode mit somatische m Syn drom (ICD-10: F 32.11). Dies sei sicherlich im Zusammenhang mit dem chroni schen Schmerzgeschehen, aber auch als Reaktion auf den Verlust der Schwester und die sozialen Folgen der Schmerzerkrankung sowie der Lebensumbruchsitu ation durch den anstehenden Auszug aller Kinder zu sehen.
Es best ä nden chronische Schmerzen im Bereich der linken Schulter auf de m Hintergrund einer Supraspinatussehnen -Läsion mit postoperativ sich ausbilden der Kapsulitis, die sich aber im Vergleich zu den Vorberichten aktuell sicher merklich gebessert habe. Bei passiver Untersuchung der Schulterbeweglichkeit best ä nden lediglich residuelle Einschränkungen der Beweglichkeit bei maxima ler Abduktion und Flexion sowie eine mässige Einschränkung der Aussenrota tion . Ausserdem bestehe eine geringfügige Dysästhesie der Operationsnarbe. Das Ausmass der gezeigten Behinderung und der dokumentierten Schmerzen stehe mit diesem Befund nicht im Einklang, insbesondere da sich in den Untersu chungen keine eindeutige n Hinweise auf eine erneute Rotatorenmanschetten -Läsion nachweisen liessen. Als wesentlicher Co-Faktor für die heute noch beste henden Schmerzen und Einschränkungen müsse deshalb die konkomittierend und teilweise auch auf de m Boden eines familiären Verlusterlebnisses entstan dene Depression angesehen werden. Diese sei bisher weder therapiert noch diagnostiziert worden. Bezüglich der Analgesie sei sicher die jetzige Kombina tion Dafalgan und Noval gin in Höchstdosen und das Wegl assen aktivierender Therapien ungünstig und sollte angepasst werden. Hinweise für ein zervikoradi kuläres Geschehen fänden sich aktuell nicht, ebenso seien die Befunde nicht hinweisend auf ein CRPS I. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen der unteren HWS wieder kehrende spondylogene und eventuell auch intermittierend radikuläre Aus strahlungen ihren Anteil an der Schmerzproblematik h ätten . Im Vordergrund stünden momentan aber die residuellen Schmerzen der retraktilen
Kapsulitis
kombiniert mit einem Narbenschmerz im Sinne von Dysästhesien verstärkt durch die depressive Stimmung.
Seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde werde folgendes Prozedere vorgeschlagen: stationäre Rehabilitation, Medikamenten-Anpassung, Aufdo sierung von Surmontil, ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, aktivierende Physiotherapie, Selbstbehandlung der Narbe im Sinne einer Desensibilisierung und unter Umständen eine Infiltration der Wurzeln C6 und C 7. 3.3
Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42), wo die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 11. September 2012 zur stationären Rehabilitation war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
A.
Unfall vom 20.
August 2009: Schulterschmerz mit Ausstrahlung in den
li n ken Arm beim Ziehen eines Scheuersaugautomaten bei der Arbeit
A1.
Supraspinatussehnen -Ruptur
-
21. Januar 2010: Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subakromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Suprasinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der Bizepssehne
-
postoperativ retraktile
Kapsulitis
-
9. November 2010: arthroskopische
Adhäsiolyse mit ventraler und
dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei Schultersteife
-
21. Mai 2012: Arthro -MRI: starke Ausdünnung und Vernarbung
der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Diskontinuität
A 2.
a ktuell gemischt n ozizeptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm bis zur
Hand
-
mit Dysä s thesie im Bereich der sonst reizlosen Operationsnarbe
A 3.
Periarthropa t hia
humeroscapularis
tendinopathica
partim
ankylosans links
B.
Zervikospondylo g enes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
16. Dezember 2 0 11: MRI und Röntgen HWS:
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylodesen und
Spondylarthrose mit spondylosebedingt
foraminaler Einengung
C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik
C.
mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
(ICD-10: F 32.1, Z 56 und Z 63)
D.
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F 45.41)
E.
akzentuierte (ängstlich- dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
F.
Durchschlaf-Insomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygeniene bedingt
G.
beginnende Fingerpolyarth rosen
Bei A ustritt bestünden folgende Probleme: erhebliche Symtomausweitung, pulsie rende Dauerschmerz en und Kribbeln in der linken Schulter mit gelegentli ch er Ausstrahlung in den linken Oberarm und d ie Finger 3-5, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, Hyperalgesie im Bereich der Narbe (auf Berührung, Rei ben der darüber liegenden Kleidung sowie selbst auf zu starke Sonneneinstrah lung), reduzierte Handkraft links gegenüber rechts, schmerzbedingte Insomnie und Depression sowie psychosoziale Belastungssituation nach Verlusterlebnis in der Familie. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, wobei diese teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich
medizinisch-theoretisch nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine mittelschwere arbeitsrele vante Leistungsminderung, wobei diese reduzierte Leistungsfähigkeit in circa 3 Monaten durch die nachbehandelnde Stelle erneut zu evaluieren sei. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Andere behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ebenfalls ganztä g ig möglich, sofern es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätig keiten über Schulterhöhe und ohne repetitiven Krafteinsatz des linken Armes handle. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ergebe sich als (unfallfremde) Einschränkung, dass zum Einstieg lediglich eine halbtä g ige Arbeit möglich sei, ohne höhere psychische Anforderungen, wegen der erhebli chen Erschöpfbarkeit.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung (Urk. 8/42/3-4) mit folgendem Resultat erfolgt: Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an eine Schulterverletzung im August 2009 ihre langjährige Arbeitsstelle im Reinigungsdienst verloren, was ihr neben den chronischen Schmerzen psychisch stark zugesetzt und zu einer verstärkten Depressivität geführt habe, die ihrer seits mit der Tötung ihrer Schwester in den F.___ vor 3 Jahren begonnen habe und durch die neu hinzugekommenen psychosozialen Belastungen inzwischen das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode angenommen habe. Die Beschwerdeführer in erwecke einen innerlich unruhigen, traurig-deprimierten, affektlabilen und ängstlich verunsicherten Eindruck, klage über Störungen der Vitalgefühle (Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Mattigkeit), grüblerische Gedanken und Sorgen, Energielosigkeit sowie quälende Schlafstörungen. Auf der Verhal tensebene imponiere ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigung s muster mit katastrophisierenden Kognition en, einer hintergründigen Opferrol lenhaltung (operationsbedingte Verschlechterung von Schmerz und Beweglich keit) sowie einem generalisierten Schon- und Vermeidungsverhalten; mitbe dingt werde die maladaptive Unfallverarbeitung durch ängstlich- dependent akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine ungünstige Konstellation im sozia len Umfeld (1983 sei die Schulterverletzung mit Invalidität des Ehemannes erfolgt durch angebliche Verschlechterung nach operativen Eingriffen, heirats bedingter Auszug der Kinder). Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden aufgrund der Kenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diag nostik und anhand der klinischen Befunde nur ungenügend erklärbar. Die Symptomatik werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung mit ausgeprägtem Schon- und Schmerzvermeidungsverhalten und durch eine erhebliche psychische Komorbidität deutlich überlagert. 3.4
Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht (undatiert, Eingangsdatum 2. Oktober 2012, Urk. 8/43) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42, vgl. E. 3.3) und hielt ergänzend fest, dass die Prognose schlecht sei. Ausserdem sei die psychische Situation entschei dender als die linke Schulter. Für die bisherige Tätigkeit bestehe bis auf Weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch die funktionelle Einarmigkeit und d ie Angst vor Schmerzen eingeschränkt. Dad u rch sei sie bei der Arbeit massiv eingeschränkt und könne auch den Haushalt nicht mehr bewältigen. 3.5
Im internistisch-rheumatologisch en Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) wurden folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 54) :
-
Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei
-
Status nach Arthroskopie am 20. Januar 2010 mit subacromialer
Dekompression und Supraspinatussehnen -Naht und
-
arthroskopischer
Adhäsiolyse mit ventraler und dorsaler
Kapsulotomie am 9. November 2010 wegen
-
Supraspinatus -Ruptur, subac r omialem Engpass und Biceps -
Sehnen-Tendi ni tis und Kontusion der linken Schulter am 20. August
2009 mit
-
starker Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne
ohne Nachweis einer sicheren Diskontinuität und AC-Arthrose und
ohne wesentliche Atrophie (Arthro -MRI von Mai 2012 und von
Februar 2013)
-
z ervikospondylogenes Syndrom links bei
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen vor allem der
unteren HWS mit bil ateralen schweren foraminalen E ngen C5/6
und C6/7 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C6
beidseits und möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 beidseits
(MRI von Dezember
2011) und
-
unauffälligem neurologischen Befund (März 2011)
Folgende Diagnosen verbleiben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Hypercholesterinanämie (6.7 mmol/l)
-
Vitamin-D-Mangel (41 nmol /l)
-
Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20. April 2006 wegen
-
symptomatischer medialer Meniskusläsion bei so nst intakten
Kniebinnenstruktu ren mit medialer Teilmeniskektomie mit
-
verzögertem Heilungsverlauf
Die Beschwerdeführerin klage nach Schulter-Operationen über Schmerzen in der linken Schulter, die sie bis höchstens 60° heben könne. Ausserdem sei die linke Schulter überwärmt. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke ausser der linken Schulter seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der linken Schulter zeige sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit einer Flexion beziehungsweise Abduktion von etwa 60°. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der li n ken Schulter deutlich besser und erreiche dabei eine Flexion von mindestens 130° beziehungsweise eine Abduk tion von mindestens 90° . Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke vorhanden, i nsbesondere nichts dergleichen an der linke n Schulter. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgend s verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der maximale und der minimale Vorderarmumfang seien rechts einen Zentimeter grösser als links. Das sei normal bei Rechtsdominanz wie bei der Beschwerdeführerin. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten könne daraus nicht abgeleitet werden. Beide postoperativen Arthro -MRI-Untersuchungen (Mai 2012 und Februar 2013) zeigten keine neue Rotatorenmanschetten -Läsion und keine wesentliche muskuläre Atrophie. Die MRI-Untersuchung der HWS (Dezember 2011) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Da die Befunde beidseits symmetrisch vorhanden seien, die Beschwerdeführerin jedoch ausschliesslich über Beschwerden links klage, hätten die bildgebenden Befunde der HWS vermutlich kaum Einfluss auf ihre Beschwerden.
In der ausgedehnten Blutuntersuchung seien eine deutliche Hypercholesterinä mie sowie ein leichter Vitamin-D-Mangel die wesentlichsten Befunde. Ihren Angaben widersprechend fänden sich von keinem der drei geprüften Medika mente (Dafalgan, Novalgin und Surmontil) Spuren in ihrem Blut beziehungs weise Urin. Von den beiden Schmerzmitteln habe sie daher mit Sicherheit min destens am Untersuchungstag die morgendlichen Tabletten beziehungsweise Tropfen vergessen. Da Surmontil eine lange Halbwertszeit von 24 Stunden im Blut aufweise und im Urin bis zu 10 Tage lang nachgewiesen werden könne, habe sie vom Surmontil mindestens schon zahlreiche Einnahmetermine ver passt. Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass der Beschwerd en der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der linken Schulter (bei Rechtshändig keit) und der HWS sei die Beschwerdeführerin limitiert . S o könne sie bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Mit dem linken Arm könne sie nur Lasten bis 7.5 Kilogramm bis zur Gürtelhöhe anheben. Tätigkeit en, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % bezie hungsweise ganztags ausüben . Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2013 arbeitslos und suche eine Tätigkeit zu 100 % in einer Fabrik bei der Produktion oder Montage. Eine derartige Tätigkeit sei adaptiert, sofern das oben skizzierte Profil erfüllt werde. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich bei der angestammten Reinigungstätigkeit nicht angepasst sei, weshalb sie diese nicht mehr ausüben kön ne. In ihrem Haushalt (mit teil invalidem Ehemann und berufstätiger Tochter in 4-Zimmerwohnung) sei sie nicht eingeschränkt, und bei Bedarf könnten der Ehemann und die erwachsene Tochter mithelfen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen. Nicht ange passte Tätigkeiten könne sie dagegen ab 11. November 2009 nicht mehr ausü ben. 3.6
Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/61) hielt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Symptom (ICD-10: F 32.11) und psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54 bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleiben die Angst vor sozialen Problemen (finanzielle Prob leme, ICD-10: Z 24) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z 63).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine Schulterproblematik beid seits mit Linksbetonung. Zudem habe sie am 2 0. August 2009 einen Arbeitsun fall erlitten. Auch ihr Ehemann sei an der Schulter operiert worden und erhalte nach nicht erfolgreichen Operationen seit 1990 eine Rente. Der protrahierte und problematische Erkrankungsverlauf des Ehemannes werde von der Beschwer deführerin auf ihre eigene Schulterproblematik übertragen und werde angstbe setzt und kat a strophisierend verarbeitet. Eine Bestärkung für ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin durch die in ihren Augen missglückte Schulteroperation erfahren, von der sie sich eine deutliche Besserung erwartet hätte. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Schwester im März 2009 in den F.___ einem brutalen Mord zum Opfer gefallen sei, was sie seelisch sehr belaste. Diese Umstände im Zusammenhang mit weitern psychosoziale n Belastungen (Eheproblematik, f inanzielle Probleme, Zukunftsängste) führten nun zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depressivem Verarbeitungsstil. Der linke Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonhaltung fixiert gehalten und funktionell lebe die Explorandin als Einhänderin . Nach jahrelanger orthopädischer subjektiv als erfolglos erlebter Therapie habe sie Zukunftsängste, da sie an keine Besserung ihrer somatischen Problematik mehr glaube . Sie erlebe ihre Lebenswirklichkeit als hoffnungs- und zukunftslos. Sie sehe keine Möglichkeiten mehr, sich hieraus zu befreien.
Die anlässlich der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (erste psychiatrische Untersuchung) der Beschwerdeführerin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) und eine Durchschlaf-Insomnie seien gutachterlicherseits nachvollziehbar. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit deutlicher Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei signifikant reduziert, und es bestehe eine deutliche Interessenverarmung. Zudem liege eine Antr iebsstörung vor. Das S elbstwertempfinden der Be schwerdeführerin sei reduziert, es beständen Stö rungen der kognitiven Fu n ktionen und das Schlafen sei gestört. Es best e he ein Libidoverlust . Die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F 32.11 seien hinr e ichend erfüllt; die Schwere der Störung tendiere in R ichtung schwere Depression, jedo ch ohne a lle acht geforderten Zusatzkrit erien zu er f üllen. Die depressive Symptomatik sei das Leitsymptom der psychischen Funktionsstörung der Beschwerdeführerin. Die depressive Erkrankung bestehe nicht alleine als reak tive Störung auf das Schmerzerleben, sondern sie müsse als primäre komorbide Störung gewertet werden.
Sowohl die Fachärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde als auch Dr. A.___ hätten Hinweise dafür geliefert, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklär ten. Eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren gemäss ICDE-10: F 45.41 liege aber nicht vor, da sich bei der Beschwerde führerin zwar Hinweise auf eine anhaltende psychosoziale (familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Ehekonflikt, finanzielle Probleme) oder emotio naler Belastung (Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteropera tionen bei ihr und ihrem Ehemann) im Zusammenhang mit dem Schmerzerleben fänden. Allerdings gebe sie auf wiederholtes Befragen an, dass das subjektive Schmerzerleben unbeeinflusst von diesen emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfaktoren sei. Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbei tungsstörung gemäss ICD-10: F 54 beziehungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S. 18-23) ergebe dagegen aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Quer- und Längsschnittverlaufs der psychischen Erkran kungen, dass die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychi atrischen Störung aus medizinischer Sicht als signifikant eingeschränkt einge stuft werden müsse, da die überwiegende Anzahl der „Foerster-Kriterien “ erfüllt beziehungsweise teilweise erf üllt sei. Die „ Foerster-Kriterien “ zeigten Folgendes: (1) Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychiatrische Störung liege vor, so sei von einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend und beginnend chro nifizierend) gemäss ICD-10: F. 32.11 auszugehen, (2) eine chronische körperli che Begleiterkrankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission könne unter Hinweis auf das r heumatologische Gutachten von Dr. A.___ bejaht werden, (3)
e in sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens sei teilweise gegeben, so sei sie familiär eingebunden, jedoch in der sozialen Teilhabe im V ergleich zur prämorbiden Situation eingeschränkt, (4) ein verfestigter, therapeu t isch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheits gewinnes sei nicht gegeben, (5) unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung seien bei der Beschwerdeführer in nur teilweise erfüllt, so sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung, aber die von der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde erarbeiteten Therapievorschläge seien von der Hausärztin Dr. C.___ nicht umgesetzt worden, was nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Demnach lägen bei der Beschwerdeführerin die diag nostizierten psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adaptierter Tätigkeit sei unter Abzug des Anteils invalidenversicherungsrechtlich-fremder Faktoren schätzungsweise von einem verblieb enen Restleistungsvermögen in H öhe von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen. Der Zeitpunkt der Einschränkung sei nicht exakt bestimmbar. Bestehe jedoch zumindest seit de r Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der D.___ vom 19. Juli 201 2. Das verbl iebene Restleistungsvermögen sei auf de m ersten Arbeitsmarkt leistbar . Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit leisten. Diese Tätigkeiten sollten nicht in Wechsel- oder Nach t schicht ausgeübt werden. Auch seien Arbeiten in Akkord und am Fliessband sowie unter Zeitdruck von der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Es sollten zudem regelhafte Pausenmöglichkeiten bestehen. 3.7
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. August 2013 (Urk. 8/75/9-10) hielt Dr. med. Dr. rer . p ol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass die bei den Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ umfassend und schlüs sig seien, weshalb diese der IV-Stelle als sachdienlicher Bezugspunkt für die eigene Urteilsfindung dienen könnten. Der Gesundheitsschaden zeige sich fol gendermassen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychologischen Faktoren bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien, Restbe schwerden der linken Schulter bei arthroskopischer Intervention am 20. Januar 2010 und 9. November 2010, Supraspinatus -Ruptur nach Kontusion der linken Schulter am 20. August 2009, s tarke Ausdünnung und Vernarbung der Supra spinatussehne ohne Nachweis sicherer Diskontinuität und AC-Arthrose sowie zervikospondylogenes Syndrom links bei unauffälligem neurologischen Befund (März 2011). Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit betrage seit 11. November 2009 0 %, diejenige für eine angepasste Tätigkeit betrage dagegen seit 19.
Juli 2012 (Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde) 50 %. Es sei dabei ein besonderes Belastungsprofil zu beachten: Vermeidung von Stress und nur rücken- und schulterschonende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 Kilogramm und links 7.5 Kilogramm bis Gürtel höhe . 3.8
RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ wiederholte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 (Urk. 8/75/11), dass aus rein psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung gelte mindestens seit der Untersuchung am 19. Juli 201 2. 4. 4.1
Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) basiert auf einer umfassenden internistisch-rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. A.___ kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
Dr. A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausge wiesen ist. Daraus folgernd attestierte sie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch nachvollziehbar aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinde rungsangepassten und entsprechend rücken- und schulterschonenden Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt nicht entgegenstehen. Bezüglich der festgehaltenen Diagnosen und weitestgehend auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit stellte sie sich auch nicht in Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ (vgl. E. 3.3). 4.2
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit 11. November 2009 für ihre bisherige Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr aber mindestens seit dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (1. Dezember 2011; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine behinderungsangepasste rücken- und schulterschonende Tätigkeit mit Gewichtslimiten zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/ 61) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1. 5). 5.2 5.2.1
Der Gutachter Dr. B.___
stellte einerseits die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F. 32.11) und erklärte, dass diese depressive Erkrankung nicht alleine als reaktive Störung auf das Schmerzerleben, sondern als primäre komorbide Störung gewertet werden müsse.
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Wenn auch Dr. B.___ die depressive Erkrankung der Beschwerde führerin als verselbständigten G esundheitsschaden betrachtet, so vermag dies angesichts der offenkundig vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteroperationen bei ihr und ihrem berenteten Ehemann, Lebensumbruchsituation durch Auszug der Kinder) nicht zu überzeugen. D iese führten – wie Dr. B.___ ausführte - zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depres sivem Verarbeitungsstil und bedingen
das Krankheitsbild entsprechend mit . Auch anlässlich der Inter disziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 8/40 S. 6) sowie der psychosomati schen Abklärung in der Z.___ (Urk. 8/42 S. 3) wurden die zahlrei chen psychosozialen Belastungsfaktoren als mitverursachende Elemente für die verstärkte Depressivität genannt.
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 5.2.1). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 5.2.3
Die Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht psychiatrisch behandeln (Urk. 8/61 S. 13). Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung wurde ihr aber bereits im Juli 2011 seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde, wo die erste psychiatrische Untersuchung stattgefunden hatte, vorgeschlagen (Urk. 8/40 S. 7). Entgegen der Auffassung von Dr . B.___
(Urk. 8/61 S. 20) kann die mangelnde Umsetzung einer solchen vorgeschlagenen psychiatrischen Therapie nicht der Hausärztin Dr. C.___ angelastet oder mit nicht-bezahlten Krankenkassenbeiträgen erklärt werden. Offenbar verspürte die Beschwerdeführerin selbst keinen grossen Leidensdruck wegen ihrer Depression, denn sonst hätte sie sich selbst um eine angemessene Therapie gekümmert, was ihr als eigenverantwortliche Person durchaus zumut bar gewesen wäre.
Konfrontiert mit der Nicht-Einnahme der antidepressive n Medikation (Surmon til) antwortete die Beschwerdeführerin nur sehr ausweichend (Urk. 8/61/12); so entgegnete sie zunächst, dass sie die Medikamente immer eingenommen habe, berichtet denn aber, dass eventuell eine Umstellung der Medikamente erfolgt sein könne, und gab schliesslich an, dass sie wohl für eine Woche die Medika mente weggelassen habe. Auch diese mangelnde Medikamenten-Compliance lässt vermuten, dass die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik nicht schwer wiegt. Hierfür sprechen auch der durchaus von Eigenaktivitäten gezeichnete Tagesablauf (Urk. 8/61/12) sowie die Inkonsistenzen in Bezug auf den Einsatz des linken Armes (Urk. 8/56/56).
Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter den anzugehenden therapeuti schen Massnahmen (fachärztliche Therapie und antidepressive Medikation) durchaus zu erwarten ist, ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsscha den zu verneinen . 5.3
5.3.1
Die Prüfung der diagnostizierten Schmerz verarbeitungs störung - nach Aus schluss des Vorliegen s einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F 45.41 - erfolgte durch Dr. B.___ anhand der bislang bundesgerichtlich vorgegeben gewesenen sogenannten Foerster-Kriterien. Deren eingehende Analyse, welche Punkt für Punkt detailliert begründet wurde, ergab aus seiner Sicht eine teilweise Unz umutbarkeit der Überwindung der psychischen Stö rungsbilder durch die Beschwerdeführerin. 5.3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 1. 2. 3 letz ter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend .
Betreffend den Indikator ist
hauptsächlich festzuhalten, dass einerseits bisher kein (teil-)stationärer psychiatrischer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Krankheitsbi ldes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene medika mentöse (antidepressive) Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz, wo raus auf fehlenden Leidensdruck geschlossen wer den kann, ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Ein schränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeein trächtigung . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit (rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm) zu 10 0 % zumutbar ist. In psychiatrischer Hinsicht ist
- entge gen der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___, aber in Über einstimmung mit der Beschwerdegegnerin
- ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/74).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der SUVA zu sistieren (Urk. 1), verkennt sie, dass zwischen der SUVA-Unfallversicherung und der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht, zumal die SUVA ausschliesslich für die Folgen der unfallähnlichen Körperverletzung aufzukommen hat.
7.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt an drei verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils teilzeitlich als Reinigungsangestellte (Urk. 8/3/87, Urk. 8/11), als sie am
20. August 2009 bei der Arbeit plötzlich Schmerzen an der linken Schulter verspürte (Urk. 8/3/202) und später eine Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt wurde (Urk. 8/3/ 195) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und ent richtete Taggelder. Am 1. Juni 2011 (Eingangsd atum, s. Aktenverzeichnis Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Diese traf erwerb liche und medizinische Abklärungen. Am 24. Juni 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 8/13). Vom 21. August bis 11. September 2012 war die Versicherte in der Z.___ zur Rehabilitation stationär hospitalisiert (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/47). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. und Dr. sc. n at . ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, internistisch-rheumatolo gisch (Gutachten vom 14. Mai 2013, Urk. 8/56) und durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Gutachten vom 31. Mai 2013, Urk. 8/61 = Urk. 8/63) begutach ten. Am 18. September 2013 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/73). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte n gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % die Abweisung ihres Renten gesuchs in Aussicht (Urk. 8/76), woran die IV-Stelle auch nach Einwand vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/ 81) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 fest hielt (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung ber uhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 87 % und der Haushaltsanteil mit 13 % gewich tet wurde .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.2.3 Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesge richt seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychoso matischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen SUVA-Entscheide s zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84), was der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 87 % und Haushalt 13 %) sowie die erhobene Einschränkung im Haushalt (14.55 %; Urk. 8/ 73).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (eine beispielsweise rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm bis Gürtelhöhe) zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditäts grad von 2 % (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, auf das rheumatologi sche Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da eine nach vollziehbare Begründung ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, fehle. Dagegen sei die psychi atrische Expertise von Dr. B.___ überzeugend und schlüssig, weshalb auf dessen Einschätzung einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit abzustellen sei (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin und Psychosomatik SAPPM, stellte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach Supraspinatussehnen -R iss links (28. August 2009)
-
AC-Gelenksarthrose
-
Status nach arthroskopischer
S upraspinatussehnen -Naht und
subacromialer Dekompression (20. Januar 2010)
-
Entwicklung einer frozen
s houlder
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiolyse mit dorsaler
Kapsulotomie links (9. November 2010)
-
posttraumatische Belastungsstörung (März 2009)
Ferner führte
sie einen Status nach Teilmeniskektomie bei unfallbedingter Menis kusläsion (Juli 2005), einen Status nach Ulcus duodeni bei Hp -Infekt (1998) und eine chronische venöse Insuffizienz (2002) auf . Die Prognose sei bei dem langwierigen Verlauf und der vorbestehende n posttraumatische n
Belas tungsstörung (Mord an ihrer Schwester) eher ungünstig. Als körperliche, geis tige, psychische Einschränkungen beständen eine fallende Funktion des linken Armes und eine Überlastung des rechten Armes sowie Schlafstörungen. Die bis herige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
E. 3.2 Im Bericht vom 1 9. Juli 2012 der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ (Urk. 8/40) zuhanden Dr. C.___ wu rden interdis ziplinär folgende Diagnosen festgestellt:
-
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica
partim
ankylosans
links
-
nach Supraspinatussehnen -Riss am 20. August 2009
-
aktuell gemischt nociceptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subcromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Supraspinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der
Bicepssehne am 21. Oktober 2010 mit nachfolgen d er
Ausbildung einer retraktilen
Kapsulitis
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiologie mit ventraler
und dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei prä- und
postoperativer Schultersteife am 9. November 2010
-
Arthro -MRI am 21.
Mai 2012: starke Ausdünnung und
Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer
Diskontinuität
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm
bis zur Hand
-
mit Dysästhesie im Bereich der sonst reizlosen
Operationsnarbe
-
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
-
Durchschlaf-I nsomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygiene bedingt
-
Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
MRI und Röntgen HWS am 16. November 2011 (E.___):
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylosen und
Spondylarthrose mit Spondylose-bedingt foraminaler
Einengung C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK 5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik möglich
-
beginnende Fingerpolyarthrose
Bei der Beschwerdeführerin beständen gemischt nozizeptive -neuropathische Schmerzen. Die n ozizeptive Komponente werde im Wesentlich en verursa c ht durch die im MRI g ut darstellbaren degenerativen V eränderungen im Bereich des Schultergelenkes mit arthrotischen Veränderungen, Osteosynthesematerial etc. Eine neuropathische Komponente sei ebenfalls im Bereich der Narbe zu objektivieren. Zudem zeigten sich starke Anhaltspunkte für eine Problematik der Wurzeln C6 und C 7. Einerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Art radikuläre Symptomatik, welche sich jedoch im Status und in der neurographi schen Untersuchung nicht objektivieren liesse, andererseits weise die MRI-Untersuchung der HWS auf eine möglich e Wurzelkompression oder zumindest Reizung der Wurzel C6 und - etwas weniger - C7 hin. Die Beschwerdeführerin klage chronische Schulter-/Ar m schmerzen links, ätiologisch am ehesten lokal gemischt nozizeptiv -neuropathischen Ursprungs bei Status nach partieller Sup raspinatussehnen-Ruptur am 20. August 2009 mit konsekutiv operativer Revi sion und aktuell residuell
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica . In der aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine Plexusaffek tion oder ein myeläres beziehungsweise radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Betreffend Letzterem se i ein intermittierendes Reiz s y ndrom möglich bei anam nestisch zeitweise Kribbelparästhesie n der Fing er 3-5 sowie bildgeberisch (MRI HWS im Dezember 2011) degenerativ bedingter leichter foraminaler Einengung C5/6 und (geringer) C6/7 links.
Die eigenanamnestischen Angaben und das klinische Bild sprächen für eine mittelgradig bis tendenziell schwere depressive Episode mit somatische m Syn drom (ICD-10: F 32.11). Dies sei sicherlich im Zusammenhang mit dem chroni schen Schmerzgeschehen, aber auch als Reaktion auf den Verlust der Schwester und die sozialen Folgen der Schmerzerkrankung sowie der Lebensumbruchsitu ation durch den anstehenden Auszug aller Kinder zu sehen.
Es best ä nden chronische Schmerzen im Bereich der linken Schulter auf de m Hintergrund einer Supraspinatussehnen -Läsion mit postoperativ sich ausbilden der Kapsulitis, die sich aber im Vergleich zu den Vorberichten aktuell sicher merklich gebessert habe. Bei passiver Untersuchung der Schulterbeweglichkeit best ä nden lediglich residuelle Einschränkungen der Beweglichkeit bei maxima ler Abduktion und Flexion sowie eine mässige Einschränkung der Aussenrota tion . Ausserdem bestehe eine geringfügige Dysästhesie der Operationsnarbe. Das Ausmass der gezeigten Behinderung und der dokumentierten Schmerzen stehe mit diesem Befund nicht im Einklang, insbesondere da sich in den Untersu chungen keine eindeutige n Hinweise auf eine erneute Rotatorenmanschetten -Läsion nachweisen liessen. Als wesentlicher Co-Faktor für die heute noch beste henden Schmerzen und Einschränkungen müsse deshalb die konkomittierend und teilweise auch auf de m Boden eines familiären Verlusterlebnisses entstan dene Depression angesehen werden. Diese sei bisher weder therapiert noch diagnostiziert worden. Bezüglich der Analgesie sei sicher die jetzige Kombina tion Dafalgan und Noval gin in Höchstdosen und das Wegl assen aktivierender Therapien ungünstig und sollte angepasst werden. Hinweise für ein zervikoradi kuläres Geschehen fänden sich aktuell nicht, ebenso seien die Befunde nicht hinweisend auf ein CRPS I. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen der unteren HWS wieder kehrende spondylogene und eventuell auch intermittierend radikuläre Aus strahlungen ihren Anteil an der Schmerzproblematik h ätten . Im Vordergrund stünden momentan aber die residuellen Schmerzen der retraktilen
Kapsulitis
kombiniert mit einem Narbenschmerz im Sinne von Dysästhesien verstärkt durch die depressive Stimmung.
Seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde werde folgendes Prozedere vorgeschlagen: stationäre Rehabilitation, Medikamenten-Anpassung, Aufdo sierung von Surmontil, ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, aktivierende Physiotherapie, Selbstbehandlung der Narbe im Sinne einer Desensibilisierung und unter Umständen eine Infiltration der Wurzeln C6 und C 7.
E. 3.3 Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42), wo die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 11. September 2012 zur stationären Rehabilitation war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
A.
Unfall vom 20.
August 2009: Schulterschmerz mit Ausstrahlung in den
li n ken Arm beim Ziehen eines Scheuersaugautomaten bei der Arbeit
A1.
Supraspinatussehnen -Ruptur
-
21. Januar 2010: Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subakromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Suprasinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der Bizepssehne
-
postoperativ retraktile
Kapsulitis
-
9. November 2010: arthroskopische
Adhäsiolyse mit ventraler und
dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei Schultersteife
-
21. Mai 2012: Arthro -MRI: starke Ausdünnung und Vernarbung
der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Diskontinuität
A 2.
a ktuell gemischt n ozizeptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm bis zur
Hand
-
mit Dysä s thesie im Bereich der sonst reizlosen Operationsnarbe
A 3.
Periarthropa t hia
humeroscapularis
tendinopathica
partim
ankylosans links
B.
Zervikospondylo g enes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
16. Dezember 2 0 11: MRI und Röntgen HWS:
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylodesen und
Spondylarthrose mit spondylosebedingt
foraminaler Einengung
C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik
C.
mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
(ICD-10: F 32.1, Z 56 und Z 63)
D.
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F 45.41)
E.
akzentuierte (ängstlich- dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
F.
Durchschlaf-Insomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygeniene bedingt
G.
beginnende Fingerpolyarth rosen
Bei A ustritt bestünden folgende Probleme: erhebliche Symtomausweitung, pulsie rende Dauerschmerz en und Kribbeln in der linken Schulter mit gelegentli ch er Ausstrahlung in den linken Oberarm und d ie Finger 3-5, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, Hyperalgesie im Bereich der Narbe (auf Berührung, Rei ben der darüber liegenden Kleidung sowie selbst auf zu starke Sonneneinstrah lung), reduzierte Handkraft links gegenüber rechts, schmerzbedingte Insomnie und Depression sowie psychosoziale Belastungssituation nach Verlusterlebnis in der Familie. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, wobei diese teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich
medizinisch-theoretisch nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine mittelschwere arbeitsrele vante Leistungsminderung, wobei diese reduzierte Leistungsfähigkeit in circa 3 Monaten durch die nachbehandelnde Stelle erneut zu evaluieren sei. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Andere behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ebenfalls ganztä g ig möglich, sofern es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätig keiten über Schulterhöhe und ohne repetitiven Krafteinsatz des linken Armes handle. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ergebe sich als (unfallfremde) Einschränkung, dass zum Einstieg lediglich eine halbtä g ige Arbeit möglich sei, ohne höhere psychische Anforderungen, wegen der erhebli chen Erschöpfbarkeit.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung (Urk. 8/42/3-4) mit folgendem Resultat erfolgt: Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an eine Schulterverletzung im August 2009 ihre langjährige Arbeitsstelle im Reinigungsdienst verloren, was ihr neben den chronischen Schmerzen psychisch stark zugesetzt und zu einer verstärkten Depressivität geführt habe, die ihrer seits mit der Tötung ihrer Schwester in den F.___ vor 3 Jahren begonnen habe und durch die neu hinzugekommenen psychosozialen Belastungen inzwischen das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode angenommen habe. Die Beschwerdeführer in erwecke einen innerlich unruhigen, traurig-deprimierten, affektlabilen und ängstlich verunsicherten Eindruck, klage über Störungen der Vitalgefühle (Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Mattigkeit), grüblerische Gedanken und Sorgen, Energielosigkeit sowie quälende Schlafstörungen. Auf der Verhal tensebene imponiere ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigung s muster mit katastrophisierenden Kognition en, einer hintergründigen Opferrol lenhaltung (operationsbedingte Verschlechterung von Schmerz und Beweglich keit) sowie einem generalisierten Schon- und Vermeidungsverhalten; mitbe dingt werde die maladaptive Unfallverarbeitung durch ängstlich- dependent akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine ungünstige Konstellation im sozia len Umfeld (1983 sei die Schulterverletzung mit Invalidität des Ehemannes erfolgt durch angebliche Verschlechterung nach operativen Eingriffen, heirats bedingter Auszug der Kinder). Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden aufgrund der Kenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diag nostik und anhand der klinischen Befunde nur ungenügend erklärbar. Die Symptomatik werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung mit ausgeprägtem Schon- und Schmerzvermeidungsverhalten und durch eine erhebliche psychische Komorbidität deutlich überlagert.
E. 3.4 Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht (undatiert, Eingangsdatum 2. Oktober 2012, Urk. 8/43) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42, vgl. E. 3.3) und hielt ergänzend fest, dass die Prognose schlecht sei. Ausserdem sei die psychische Situation entschei dender als die linke Schulter. Für die bisherige Tätigkeit bestehe bis auf Weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch die funktionelle Einarmigkeit und d ie Angst vor Schmerzen eingeschränkt. Dad u rch sei sie bei der Arbeit massiv eingeschränkt und könne auch den Haushalt nicht mehr bewältigen.
E. 3.5 Im internistisch-rheumatologisch en Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) wurden folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 54) :
-
Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei
-
Status nach Arthroskopie am 20. Januar 2010 mit subacromialer
Dekompression und Supraspinatussehnen -Naht und
-
arthroskopischer
Adhäsiolyse mit ventraler und dorsaler
Kapsulotomie am 9. November 2010 wegen
-
Supraspinatus -Ruptur, subac r omialem Engpass und Biceps -
Sehnen-Tendi ni tis und Kontusion der linken Schulter am 20. August
2009 mit
-
starker Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne
ohne Nachweis einer sicheren Diskontinuität und AC-Arthrose und
ohne wesentliche Atrophie (Arthro -MRI von Mai 2012 und von
Februar 2013)
-
z ervikospondylogenes Syndrom links bei
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen vor allem der
unteren HWS mit bil ateralen schweren foraminalen E ngen C5/6
und C6/7 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C6
beidseits und möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 beidseits
(MRI von Dezember
2011) und
-
unauffälligem neurologischen Befund (März 2011)
Folgende Diagnosen verbleiben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Hypercholesterinanämie (6.7 mmol/l)
-
Vitamin-D-Mangel (41 nmol /l)
-
Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20. April 2006 wegen
-
symptomatischer medialer Meniskusläsion bei so nst intakten
Kniebinnenstruktu ren mit medialer Teilmeniskektomie mit
-
verzögertem Heilungsverlauf
Die Beschwerdeführerin klage nach Schulter-Operationen über Schmerzen in der linken Schulter, die sie bis höchstens 60° heben könne. Ausserdem sei die linke Schulter überwärmt. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke ausser der linken Schulter seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der linken Schulter zeige sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit einer Flexion beziehungsweise Abduktion von etwa 60°. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der li n ken Schulter deutlich besser und erreiche dabei eine Flexion von mindestens 130° beziehungsweise eine Abduk tion von mindestens 90° . Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke vorhanden, i nsbesondere nichts dergleichen an der linke n Schulter. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgend s verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der maximale und der minimale Vorderarmumfang seien rechts einen Zentimeter grösser als links. Das sei normal bei Rechtsdominanz wie bei der Beschwerdeführerin. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten könne daraus nicht abgeleitet werden. Beide postoperativen Arthro -MRI-Untersuchungen (Mai 2012 und Februar 2013) zeigten keine neue Rotatorenmanschetten -Läsion und keine wesentliche muskuläre Atrophie. Die MRI-Untersuchung der HWS (Dezember 2011) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Da die Befunde beidseits symmetrisch vorhanden seien, die Beschwerdeführerin jedoch ausschliesslich über Beschwerden links klage, hätten die bildgebenden Befunde der HWS vermutlich kaum Einfluss auf ihre Beschwerden.
In der ausgedehnten Blutuntersuchung seien eine deutliche Hypercholesterinä mie sowie ein leichter Vitamin-D-Mangel die wesentlichsten Befunde. Ihren Angaben widersprechend fänden sich von keinem der drei geprüften Medika mente (Dafalgan, Novalgin und Surmontil) Spuren in ihrem Blut beziehungs weise Urin. Von den beiden Schmerzmitteln habe sie daher mit Sicherheit min destens am Untersuchungstag die morgendlichen Tabletten beziehungsweise Tropfen vergessen. Da Surmontil eine lange Halbwertszeit von 24 Stunden im Blut aufweise und im Urin bis zu 10 Tage lang nachgewiesen werden könne, habe sie vom Surmontil mindestens schon zahlreiche Einnahmetermine ver passt. Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass der Beschwerd en der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der linken Schulter (bei Rechtshändig keit) und der HWS sei die Beschwerdeführerin limitiert . S o könne sie bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Mit dem linken Arm könne sie nur Lasten bis 7.5 Kilogramm bis zur Gürtelhöhe anheben. Tätigkeit en, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % bezie hungsweise ganztags ausüben . Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2013 arbeitslos und suche eine Tätigkeit zu 100 % in einer Fabrik bei der Produktion oder Montage. Eine derartige Tätigkeit sei adaptiert, sofern das oben skizzierte Profil erfüllt werde. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich bei der angestammten Reinigungstätigkeit nicht angepasst sei, weshalb sie diese nicht mehr ausüben kön ne. In ihrem Haushalt (mit teil invalidem Ehemann und berufstätiger Tochter in 4-Zimmerwohnung) sei sie nicht eingeschränkt, und bei Bedarf könnten der Ehemann und die erwachsene Tochter mithelfen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen. Nicht ange passte Tätigkeiten könne sie dagegen ab 11. November 2009 nicht mehr ausü ben.
E. 3.6 Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/61) hielt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Symptom (ICD-10: F 32.11) und psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54 bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleiben die Angst vor sozialen Problemen (finanzielle Prob leme, ICD-10: Z 24) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z 63).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine Schulterproblematik beid seits mit Linksbetonung. Zudem habe sie am 2 0. August 2009 einen Arbeitsun fall erlitten. Auch ihr Ehemann sei an der Schulter operiert worden und erhalte nach nicht erfolgreichen Operationen seit 1990 eine Rente. Der protrahierte und problematische Erkrankungsverlauf des Ehemannes werde von der Beschwer deführerin auf ihre eigene Schulterproblematik übertragen und werde angstbe setzt und kat a strophisierend verarbeitet. Eine Bestärkung für ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin durch die in ihren Augen missglückte Schulteroperation erfahren, von der sie sich eine deutliche Besserung erwartet hätte. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Schwester im März 2009 in den F.___ einem brutalen Mord zum Opfer gefallen sei, was sie seelisch sehr belaste. Diese Umstände im Zusammenhang mit weitern psychosoziale n Belastungen (Eheproblematik, f inanzielle Probleme, Zukunftsängste) führten nun zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depressivem Verarbeitungsstil. Der linke Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonhaltung fixiert gehalten und funktionell lebe die Explorandin als Einhänderin . Nach jahrelanger orthopädischer subjektiv als erfolglos erlebter Therapie habe sie Zukunftsängste, da sie an keine Besserung ihrer somatischen Problematik mehr glaube . Sie erlebe ihre Lebenswirklichkeit als hoffnungs- und zukunftslos. Sie sehe keine Möglichkeiten mehr, sich hieraus zu befreien.
Die anlässlich der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (erste psychiatrische Untersuchung) der Beschwerdeführerin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) und eine Durchschlaf-Insomnie seien gutachterlicherseits nachvollziehbar. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit deutlicher Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei signifikant reduziert, und es bestehe eine deutliche Interessenverarmung. Zudem liege eine Antr iebsstörung vor. Das S elbstwertempfinden der Be schwerdeführerin sei reduziert, es beständen Stö rungen der kognitiven Fu n ktionen und das Schlafen sei gestört. Es best e he ein Libidoverlust . Die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F 32.11 seien hinr e ichend erfüllt; die Schwere der Störung tendiere in R ichtung schwere Depression, jedo ch ohne a lle acht geforderten Zusatzkrit erien zu er f üllen. Die depressive Symptomatik sei das Leitsymptom der psychischen Funktionsstörung der Beschwerdeführerin. Die depressive Erkrankung bestehe nicht alleine als reak tive Störung auf das Schmerzerleben, sondern sie müsse als primäre komorbide Störung gewertet werden.
Sowohl die Fachärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde als auch Dr. A.___ hätten Hinweise dafür geliefert, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklär ten. Eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren gemäss ICDE-10: F 45.41 liege aber nicht vor, da sich bei der Beschwerde führerin zwar Hinweise auf eine anhaltende psychosoziale (familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Ehekonflikt, finanzielle Probleme) oder emotio naler Belastung (Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteropera tionen bei ihr und ihrem Ehemann) im Zusammenhang mit dem Schmerzerleben fänden. Allerdings gebe sie auf wiederholtes Befragen an, dass das subjektive Schmerzerleben unbeeinflusst von diesen emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfaktoren sei. Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbei tungsstörung gemäss ICD-10: F 54 beziehungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S. 18-23) ergebe dagegen aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Quer- und Längsschnittverlaufs der psychischen Erkran kungen, dass die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychi atrischen Störung aus medizinischer Sicht als signifikant eingeschränkt einge stuft werden müsse, da die überwiegende Anzahl der „Foerster-Kriterien “ erfüllt beziehungsweise teilweise erf üllt sei. Die „ Foerster-Kriterien “ zeigten Folgendes: (1) Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychiatrische Störung liege vor, so sei von einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend und beginnend chro nifizierend) gemäss ICD-10: F. 32.11 auszugehen, (2) eine chronische körperli che Begleiterkrankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission könne unter Hinweis auf das r heumatologische Gutachten von Dr. A.___ bejaht werden, (3)
e in sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens sei teilweise gegeben, so sei sie familiär eingebunden, jedoch in der sozialen Teilhabe im V ergleich zur prämorbiden Situation eingeschränkt, (4) ein verfestigter, therapeu t isch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheits gewinnes sei nicht gegeben, (5) unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung seien bei der Beschwerdeführer in nur teilweise erfüllt, so sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung, aber die von der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde erarbeiteten Therapievorschläge seien von der Hausärztin Dr. C.___ nicht umgesetzt worden, was nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Demnach lägen bei der Beschwerdeführerin die diag nostizierten psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adaptierter Tätigkeit sei unter Abzug des Anteils invalidenversicherungsrechtlich-fremder Faktoren schätzungsweise von einem verblieb enen Restleistungsvermögen in H öhe von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen. Der Zeitpunkt der Einschränkung sei nicht exakt bestimmbar. Bestehe jedoch zumindest seit de r Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der D.___ vom 19. Juli 201 2. Das verbl iebene Restleistungsvermögen sei auf de m ersten Arbeitsmarkt leistbar . Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit leisten. Diese Tätigkeiten sollten nicht in Wechsel- oder Nach t schicht ausgeübt werden. Auch seien Arbeiten in Akkord und am Fliessband sowie unter Zeitdruck von der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Es sollten zudem regelhafte Pausenmöglichkeiten bestehen.
E. 3.7 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. August 2013 (Urk. 8/75/9-10) hielt Dr. med. Dr. rer . p ol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass die bei den Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ umfassend und schlüs sig seien, weshalb diese der IV-Stelle als sachdienlicher Bezugspunkt für die eigene Urteilsfindung dienen könnten. Der Gesundheitsschaden zeige sich fol gendermassen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychologischen Faktoren bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien, Restbe schwerden der linken Schulter bei arthroskopischer Intervention am 20. Januar 2010 und 9. November 2010, Supraspinatus -Ruptur nach Kontusion der linken Schulter am 20. August 2009, s tarke Ausdünnung und Vernarbung der Supra spinatussehne ohne Nachweis sicherer Diskontinuität und AC-Arthrose sowie zervikospondylogenes Syndrom links bei unauffälligem neurologischen Befund (März 2011). Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit betrage seit 11. November 2009 0 %, diejenige für eine angepasste Tätigkeit betrage dagegen seit 19.
Juli 2012 (Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde) 50 %. Es sei dabei ein besonderes Belastungsprofil zu beachten: Vermeidung von Stress und nur rücken- und schulterschonende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 Kilogramm und links 7.5 Kilogramm bis Gürtel höhe .
E. 3.8 RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ wiederholte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 (Urk. 8/75/11), dass aus rein psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung gelte mindestens seit der Untersuchung am 19. Juli 201 2. 4. 4.1
Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) basiert auf einer umfassenden internistisch-rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. A.___ kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
Dr. A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausge wiesen ist. Daraus folgernd attestierte sie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch nachvollziehbar aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinde rungsangepassten und entsprechend rücken- und schulterschonenden Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt nicht entgegenstehen. Bezüglich der festgehaltenen Diagnosen und weitestgehend auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit stellte sie sich auch nicht in Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ (vgl. E. 3.3). 4.2
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit 11. November 2009 für ihre bisherige Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr aber mindestens seit dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (1. Dezember 2011; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine behinderungsangepasste rücken- und schulterschonende Tätigkeit mit Gewichtslimiten zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/ 61) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1. 5). 5.2 5.2.1
Der Gutachter Dr. B.___
stellte einerseits die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F. 32.11) und erklärte, dass diese depressive Erkrankung nicht alleine als reaktive Störung auf das Schmerzerleben, sondern als primäre komorbide Störung gewertet werden müsse.
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Wenn auch Dr. B.___ die depressive Erkrankung der Beschwerde führerin als verselbständigten G esundheitsschaden betrachtet, so vermag dies angesichts der offenkundig vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteroperationen bei ihr und ihrem berenteten Ehemann, Lebensumbruchsituation durch Auszug der Kinder) nicht zu überzeugen. D iese führten – wie Dr. B.___ ausführte - zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depres sivem Verarbeitungsstil und bedingen
das Krankheitsbild entsprechend mit . Auch anlässlich der Inter disziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 8/40 S. 6) sowie der psychosomati schen Abklärung in der Z.___ (Urk. 8/42 S. 3) wurden die zahlrei chen psychosozialen Belastungsfaktoren als mitverursachende Elemente für die verstärkte Depressivität genannt.
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 5.2.1). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 5.2.3
Die Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht psychiatrisch behandeln (Urk. 8/61 S. 13). Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung wurde ihr aber bereits im Juli 2011 seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde, wo die erste psychiatrische Untersuchung stattgefunden hatte, vorgeschlagen (Urk. 8/40 S. 7). Entgegen der Auffassung von Dr . B.___
(Urk. 8/61 S. 20) kann die mangelnde Umsetzung einer solchen vorgeschlagenen psychiatrischen Therapie nicht der Hausärztin Dr. C.___ angelastet oder mit nicht-bezahlten Krankenkassenbeiträgen erklärt werden. Offenbar verspürte die Beschwerdeführerin selbst keinen grossen Leidensdruck wegen ihrer Depression, denn sonst hätte sie sich selbst um eine angemessene Therapie gekümmert, was ihr als eigenverantwortliche Person durchaus zumut bar gewesen wäre.
Konfrontiert mit der Nicht-Einnahme der antidepressive n Medikation (Surmon til) antwortete die Beschwerdeführerin nur sehr ausweichend (Urk. 8/61/12); so entgegnete sie zunächst, dass sie die Medikamente immer eingenommen habe, berichtet denn aber, dass eventuell eine Umstellung der Medikamente erfolgt sein könne, und gab schliesslich an, dass sie wohl für eine Woche die Medika mente weggelassen habe. Auch diese mangelnde Medikamenten-Compliance lässt vermuten, dass die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik nicht schwer wiegt. Hierfür sprechen auch der durchaus von Eigenaktivitäten gezeichnete Tagesablauf (Urk. 8/61/12) sowie die Inkonsistenzen in Bezug auf den Einsatz des linken Armes (Urk. 8/56/56).
Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter den anzugehenden therapeuti schen Massnahmen (fachärztliche Therapie und antidepressive Medikation) durchaus zu erwarten ist, ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsscha den zu verneinen . 5.3
5.3.1
Die Prüfung der diagnostizierten Schmerz verarbeitungs störung - nach Aus schluss des Vorliegen s einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F 45.41 - erfolgte durch Dr. B.___ anhand der bislang bundesgerichtlich vorgegeben gewesenen sogenannten Foerster-Kriterien. Deren eingehende Analyse, welche Punkt für Punkt detailliert begründet wurde, ergab aus seiner Sicht eine teilweise Unz umutbarkeit der Überwindung der psychischen Stö rungsbilder durch die Beschwerdeführerin. 5.3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 1. 2. 3 letz ter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend .
Betreffend den Indikator ist
hauptsächlich festzuhalten, dass einerseits bisher kein (teil-)stationärer psychiatrischer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Krankheitsbi ldes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene medika mentöse (antidepressive) Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz, wo raus auf fehlenden Leidensdruck geschlossen wer den kann, ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Ein schränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeein trächtigung . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit (rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm) zu
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 0 % zumutbar ist. In psychiatrischer Hinsicht ist
- entge gen der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___, aber in Über einstimmung mit der Beschwerdegegnerin
- ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/74).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der SUVA zu sistieren (Urk. 1), verkennt sie, dass zwischen der SUVA-Unfallversicherung und der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht, zumal die SUVA ausschliesslich für die Folgen der unfallähnlichen Körperverletzung aufzukommen hat.
7.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00309 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt an drei verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils teilzeitlich als Reinigungsangestellte (Urk. 8/3/87, Urk. 8/11), als sie am
20. August 2009 bei der Arbeit plötzlich Schmerzen an der linken Schulter verspürte (Urk. 8/3/202) und später eine Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt wurde (Urk. 8/3/ 195) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und ent richtete Taggelder. Am 1. Juni 2011 (Eingangsd atum, s. Aktenverzeichnis Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Diese traf erwerb liche und medizinische Abklärungen. Am 24. Juni 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 8/13). Vom 21. August bis 11. September 2012 war die Versicherte in der Z.___ zur Rehabilitation stationär hospitalisiert (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/47). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. und Dr. sc. n at . ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, internistisch-rheumatolo gisch (Gutachten vom 14. Mai 2013, Urk. 8/56) und durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Gutachten vom 31. Mai 2013, Urk. 8/61 = Urk. 8/63) begutach ten. Am 18. September 2013 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/73). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte n gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % die Abweisung ihres Renten gesuchs in Aussicht (Urk. 8/76), woran die IV-Stelle auch nach Einwand vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 8/ 81) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 fest hielt (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung ber uhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 87 % und der Haushaltsanteil mit 13 % gewich tet wurde . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen SUVA-Entscheide s zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84), was der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesge richt seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychoso matischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 87 % und Haushalt 13 %) sowie die erhobene Einschränkung im Haushalt (14.55 %; Urk. 8/ 73). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (eine beispielsweise rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm bis Gürtelhöhe) zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditäts grad von 2 % (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, auf das rheumatologi sche Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da eine nach vollziehbare Begründung ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, fehle. Dagegen sei die psychi atrische Expertise von Dr. B.___ überzeugend und schlüssig, weshalb auf dessen Einschätzung einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit abzustellen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin und Psychosomatik SAPPM, stellte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach Supraspinatussehnen -R iss links (28. August 2009)
-
AC-Gelenksarthrose
-
Status nach arthroskopischer
S upraspinatussehnen -Naht und
subacromialer Dekompression (20. Januar 2010)
-
Entwicklung einer frozen
s houlder
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiolyse mit dorsaler
Kapsulotomie links (9. November 2010)
-
posttraumatische Belastungsstörung (März 2009)
Ferner führte
sie einen Status nach Teilmeniskektomie bei unfallbedingter Menis kusläsion (Juli 2005), einen Status nach Ulcus duodeni bei Hp -Infekt (1998) und eine chronische venöse Insuffizienz (2002) auf . Die Prognose sei bei dem langwierigen Verlauf und der vorbestehende n posttraumatische n
Belas tungsstörung (Mord an ihrer Schwester) eher ungünstig. Als körperliche, geis tige, psychische Einschränkungen beständen eine fallende Funktion des linken Armes und eine Überlastung des rechten Armes sowie Schlafstörungen. Die bis herige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.2
Im Bericht vom 1 9. Juli 2012 der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ (Urk. 8/40) zuhanden Dr. C.___ wu rden interdis ziplinär folgende Diagnosen festgestellt:
-
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica
partim
ankylosans
links
-
nach Supraspinatussehnen -Riss am 20. August 2009
-
aktuell gemischt nociceptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subcromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Supraspinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der
Bicepssehne am 21. Oktober 2010 mit nachfolgen d er
Ausbildung einer retraktilen
Kapsulitis
-
Status nach arthroskopischer
Adhäsiologie mit ventraler
und dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei prä- und
postoperativer Schultersteife am 9. November 2010
-
Arthro -MRI am 21.
Mai 2012: starke Ausdünnung und
Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer
Diskontinuität
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm
bis zur Hand
-
mit Dysästhesie im Bereich der sonst reizlosen
Operationsnarbe
-
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
-
Durchschlaf-I nsomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygiene bedingt
-
Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
MRI und Röntgen HWS am 16. November 2011 (E.___):
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylosen und
Spondylarthrose mit Spondylose-bedingt foraminaler
Einengung C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK 5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik möglich
-
beginnende Fingerpolyarthrose
Bei der Beschwerdeführerin beständen gemischt nozizeptive -neuropathische Schmerzen. Die n ozizeptive Komponente werde im Wesentlich en verursa c ht durch die im MRI g ut darstellbaren degenerativen V eränderungen im Bereich des Schultergelenkes mit arthrotischen Veränderungen, Osteosynthesematerial etc. Eine neuropathische Komponente sei ebenfalls im Bereich der Narbe zu objektivieren. Zudem zeigten sich starke Anhaltspunkte für eine Problematik der Wurzeln C6 und C 7. Einerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Art radikuläre Symptomatik, welche sich jedoch im Status und in der neurographi schen Untersuchung nicht objektivieren liesse, andererseits weise die MRI-Untersuchung der HWS auf eine möglich e Wurzelkompression oder zumindest Reizung der Wurzel C6 und - etwas weniger - C7 hin. Die Beschwerdeführerin klage chronische Schulter-/Ar m schmerzen links, ätiologisch am ehesten lokal gemischt nozizeptiv -neuropathischen Ursprungs bei Status nach partieller Sup raspinatussehnen-Ruptur am 20. August 2009 mit konsekutiv operativer Revi sion und aktuell residuell
Periarthropathia
humero-scapularis
tendinopathica . In der aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine Plexusaffek tion oder ein myeläres beziehungsweise radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Betreffend Letzterem se i ein intermittierendes Reiz s y ndrom möglich bei anam nestisch zeitweise Kribbelparästhesie n der Fing er 3-5 sowie bildgeberisch (MRI HWS im Dezember 2011) degenerativ bedingter leichter foraminaler Einengung C5/6 und (geringer) C6/7 links.
Die eigenanamnestischen Angaben und das klinische Bild sprächen für eine mittelgradig bis tendenziell schwere depressive Episode mit somatische m Syn drom (ICD-10: F 32.11). Dies sei sicherlich im Zusammenhang mit dem chroni schen Schmerzgeschehen, aber auch als Reaktion auf den Verlust der Schwester und die sozialen Folgen der Schmerzerkrankung sowie der Lebensumbruchsitu ation durch den anstehenden Auszug aller Kinder zu sehen.
Es best ä nden chronische Schmerzen im Bereich der linken Schulter auf de m Hintergrund einer Supraspinatussehnen -Läsion mit postoperativ sich ausbilden der Kapsulitis, die sich aber im Vergleich zu den Vorberichten aktuell sicher merklich gebessert habe. Bei passiver Untersuchung der Schulterbeweglichkeit best ä nden lediglich residuelle Einschränkungen der Beweglichkeit bei maxima ler Abduktion und Flexion sowie eine mässige Einschränkung der Aussenrota tion . Ausserdem bestehe eine geringfügige Dysästhesie der Operationsnarbe. Das Ausmass der gezeigten Behinderung und der dokumentierten Schmerzen stehe mit diesem Befund nicht im Einklang, insbesondere da sich in den Untersu chungen keine eindeutige n Hinweise auf eine erneute Rotatorenmanschetten -Läsion nachweisen liessen. Als wesentlicher Co-Faktor für die heute noch beste henden Schmerzen und Einschränkungen müsse deshalb die konkomittierend und teilweise auch auf de m Boden eines familiären Verlusterlebnisses entstan dene Depression angesehen werden. Diese sei bisher weder therapiert noch diagnostiziert worden. Bezüglich der Analgesie sei sicher die jetzige Kombina tion Dafalgan und Noval gin in Höchstdosen und das Wegl assen aktivierender Therapien ungünstig und sollte angepasst werden. Hinweise für ein zervikoradi kuläres Geschehen fänden sich aktuell nicht, ebenso seien die Befunde nicht hinweisend auf ein CRPS I. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen der unteren HWS wieder kehrende spondylogene und eventuell auch intermittierend radikuläre Aus strahlungen ihren Anteil an der Schmerzproblematik h ätten . Im Vordergrund stünden momentan aber die residuellen Schmerzen der retraktilen
Kapsulitis
kombiniert mit einem Narbenschmerz im Sinne von Dysästhesien verstärkt durch die depressive Stimmung.
Seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde werde folgendes Prozedere vorgeschlagen: stationäre Rehabilitation, Medikamenten-Anpassung, Aufdo sierung von Surmontil, ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, aktivierende Physiotherapie, Selbstbehandlung der Narbe im Sinne einer Desensibilisierung und unter Umständen eine Infiltration der Wurzeln C6 und C 7. 3.3
Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42), wo die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 11. September 2012 zur stationären Rehabilitation war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
A.
Unfall vom 20.
August 2009: Schulterschmerz mit Ausstrahlung in den
li n ken Arm beim Ziehen eines Scheuersaugautomaten bei der Arbeit
A1.
Supraspinatussehnen -Ruptur
-
21. Januar 2010: Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
subakromialer Dekompression und offener
Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links bei
Suprasinatussehnen -Ruptur und Tendinitis der Bizepssehne
-
postoperativ retraktile
Kapsulitis
-
9. November 2010: arthroskopische
Adhäsiolyse mit ventraler und
dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei Schultersteife
-
21. Mai 2012: Arthro -MRI: starke Ausdünnung und Vernarbung
der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Diskontinuität
A 2.
a ktuell gemischt n ozizeptiv -neuropathischer Schulter-
/Armschmerz
-
mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm bis zur
Hand
-
mit Dysä s thesie im Bereich der sonst reizlosen Operationsnarbe
A 3.
Periarthropa t hia
humeroscapularis
tendinopathica
partim
ankylosans links
B.
Zervikospondylo g enes Schmerzsyndrom der unteren HWS
-
16. Dezember 2 0 11: MRI und Röntgen HWS:
Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylodesen und
Spondylarthrose mit spondylosebedingt
foraminaler Einengung
C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
-
radiologisch degenerative Veränderungen BWK5/6 und 6/7
-
intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik
C.
mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
(ICD-10: F 32.1, Z 56 und Z 63)
D.
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F 45.41)
E.
akzentuierte (ängstlich- dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
F.
Durchschlaf-Insomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde
Schlafhygeniene bedingt
G.
beginnende Fingerpolyarth rosen
Bei A ustritt bestünden folgende Probleme: erhebliche Symtomausweitung, pulsie rende Dauerschmerz en und Kribbeln in der linken Schulter mit gelegentli ch er Ausstrahlung in den linken Oberarm und d ie Finger 3-5, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, Hyperalgesie im Bereich der Narbe (auf Berührung, Rei ben der darüber liegenden Kleidung sowie selbst auf zu starke Sonneneinstrah lung), reduzierte Handkraft links gegenüber rechts, schmerzbedingte Insomnie und Depression sowie psychosoziale Belastungssituation nach Verlusterlebnis in der Familie. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, wobei diese teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich
medizinisch-theoretisch nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine mittelschwere arbeitsrele vante Leistungsminderung, wobei diese reduzierte Leistungsfähigkeit in circa 3 Monaten durch die nachbehandelnde Stelle erneut zu evaluieren sei. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Andere behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ebenfalls ganztä g ig möglich, sofern es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätig keiten über Schulterhöhe und ohne repetitiven Krafteinsatz des linken Armes handle. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ergebe sich als (unfallfremde) Einschränkung, dass zum Einstieg lediglich eine halbtä g ige Arbeit möglich sei, ohne höhere psychische Anforderungen, wegen der erhebli chen Erschöpfbarkeit.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung (Urk. 8/42/3-4) mit folgendem Resultat erfolgt: Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an eine Schulterverletzung im August 2009 ihre langjährige Arbeitsstelle im Reinigungsdienst verloren, was ihr neben den chronischen Schmerzen psychisch stark zugesetzt und zu einer verstärkten Depressivität geführt habe, die ihrer seits mit der Tötung ihrer Schwester in den F.___ vor 3 Jahren begonnen habe und durch die neu hinzugekommenen psychosozialen Belastungen inzwischen das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode angenommen habe. Die Beschwerdeführer in erwecke einen innerlich unruhigen, traurig-deprimierten, affektlabilen und ängstlich verunsicherten Eindruck, klage über Störungen der Vitalgefühle (Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Mattigkeit), grüblerische Gedanken und Sorgen, Energielosigkeit sowie quälende Schlafstörungen. Auf der Verhal tensebene imponiere ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigung s muster mit katastrophisierenden Kognition en, einer hintergründigen Opferrol lenhaltung (operationsbedingte Verschlechterung von Schmerz und Beweglich keit) sowie einem generalisierten Schon- und Vermeidungsverhalten; mitbe dingt werde die maladaptive Unfallverarbeitung durch ängstlich- dependent akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine ungünstige Konstellation im sozia len Umfeld (1983 sei die Schulterverletzung mit Invalidität des Ehemannes erfolgt durch angebliche Verschlechterung nach operativen Eingriffen, heirats bedingter Auszug der Kinder). Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden aufgrund der Kenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diag nostik und anhand der klinischen Befunde nur ungenügend erklärbar. Die Symptomatik werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung mit ausgeprägtem Schon- und Schmerzvermeidungsverhalten und durch eine erhebliche psychische Komorbidität deutlich überlagert. 3.4
Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht (undatiert, Eingangsdatum 2. Oktober 2012, Urk. 8/43) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42, vgl. E. 3.3) und hielt ergänzend fest, dass die Prognose schlecht sei. Ausserdem sei die psychische Situation entschei dender als die linke Schulter. Für die bisherige Tätigkeit bestehe bis auf Weite res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch die funktionelle Einarmigkeit und d ie Angst vor Schmerzen eingeschränkt. Dad u rch sei sie bei der Arbeit massiv eingeschränkt und könne auch den Haushalt nicht mehr bewältigen. 3.5
Im internistisch-rheumatologisch en Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) wurden folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 54) :
-
Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei
-
Status nach Arthroskopie am 20. Januar 2010 mit subacromialer
Dekompression und Supraspinatussehnen -Naht und
-
arthroskopischer
Adhäsiolyse mit ventraler und dorsaler
Kapsulotomie am 9. November 2010 wegen
-
Supraspinatus -Ruptur, subac r omialem Engpass und Biceps -
Sehnen-Tendi ni tis und Kontusion der linken Schulter am 20. August
2009 mit
-
starker Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne
ohne Nachweis einer sicheren Diskontinuität und AC-Arthrose und
ohne wesentliche Atrophie (Arthro -MRI von Mai 2012 und von
Februar 2013)
-
z ervikospondylogenes Syndrom links bei
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen vor allem der
unteren HWS mit bil ateralen schweren foraminalen E ngen C5/6
und C6/7 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C6
beidseits und möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 beidseits
(MRI von Dezember
2011) und
-
unauffälligem neurologischen Befund (März 2011)
Folgende Diagnosen verbleiben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Hypercholesterinanämie (6.7 mmol/l)
-
Vitamin-D-Mangel (41 nmol /l)
-
Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20. April 2006 wegen
-
symptomatischer medialer Meniskusläsion bei so nst intakten
Kniebinnenstruktu ren mit medialer Teilmeniskektomie mit
-
verzögertem Heilungsverlauf
Die Beschwerdeführerin klage nach Schulter-Operationen über Schmerzen in der linken Schulter, die sie bis höchstens 60° heben könne. Ausserdem sei die linke Schulter überwärmt. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke ausser der linken Schulter seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der linken Schulter zeige sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit einer Flexion beziehungsweise Abduktion von etwa 60°. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der li n ken Schulter deutlich besser und erreiche dabei eine Flexion von mindestens 130° beziehungsweise eine Abduk tion von mindestens 90° . Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke vorhanden, i nsbesondere nichts dergleichen an der linke n Schulter. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgend s verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde kör perliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der maximale und der minimale Vorderarmumfang seien rechts einen Zentimeter grösser als links. Das sei normal bei Rechtsdominanz wie bei der Beschwerdeführerin. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten könne daraus nicht abgeleitet werden. Beide postoperativen Arthro -MRI-Untersuchungen (Mai 2012 und Februar 2013) zeigten keine neue Rotatorenmanschetten -Läsion und keine wesentliche muskuläre Atrophie. Die MRI-Untersuchung der HWS (Dezember 2011) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Da die Befunde beidseits symmetrisch vorhanden seien, die Beschwerdeführerin jedoch ausschliesslich über Beschwerden links klage, hätten die bildgebenden Befunde der HWS vermutlich kaum Einfluss auf ihre Beschwerden.
In der ausgedehnten Blutuntersuchung seien eine deutliche Hypercholesterinä mie sowie ein leichter Vitamin-D-Mangel die wesentlichsten Befunde. Ihren Angaben widersprechend fänden sich von keinem der drei geprüften Medika mente (Dafalgan, Novalgin und Surmontil) Spuren in ihrem Blut beziehungs weise Urin. Von den beiden Schmerzmitteln habe sie daher mit Sicherheit min destens am Untersuchungstag die morgendlichen Tabletten beziehungsweise Tropfen vergessen. Da Surmontil eine lange Halbwertszeit von 24 Stunden im Blut aufweise und im Urin bis zu 10 Tage lang nachgewiesen werden könne, habe sie vom Surmontil mindestens schon zahlreiche Einnahmetermine ver passt. Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass der Beschwerd en der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der linken Schulter (bei Rechtshändig keit) und der HWS sei die Beschwerdeführerin limitiert . S o könne sie bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Mit dem linken Arm könne sie nur Lasten bis 7.5 Kilogramm bis zur Gürtelhöhe anheben. Tätigkeit en, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % bezie hungsweise ganztags ausüben . Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2013 arbeitslos und suche eine Tätigkeit zu 100 % in einer Fabrik bei der Produktion oder Montage. Eine derartige Tätigkeit sei adaptiert, sofern das oben skizzierte Profil erfüllt werde. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich bei der angestammten Reinigungstätigkeit nicht angepasst sei, weshalb sie diese nicht mehr ausüben kön ne. In ihrem Haushalt (mit teil invalidem Ehemann und berufstätiger Tochter in 4-Zimmerwohnung) sei sie nicht eingeschränkt, und bei Bedarf könnten der Ehemann und die erwachsene Tochter mithelfen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen. Nicht ange passte Tätigkeiten könne sie dagegen ab 11. November 2009 nicht mehr ausü ben. 3.6
Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/61) hielt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Symptom (ICD-10: F 32.11) und psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54 bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleiben die Angst vor sozialen Problemen (finanzielle Prob leme, ICD-10: Z 24) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z 63).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine Schulterproblematik beid seits mit Linksbetonung. Zudem habe sie am 2 0. August 2009 einen Arbeitsun fall erlitten. Auch ihr Ehemann sei an der Schulter operiert worden und erhalte nach nicht erfolgreichen Operationen seit 1990 eine Rente. Der protrahierte und problematische Erkrankungsverlauf des Ehemannes werde von der Beschwer deführerin auf ihre eigene Schulterproblematik übertragen und werde angstbe setzt und kat a strophisierend verarbeitet. Eine Bestärkung für ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin durch die in ihren Augen missglückte Schulteroperation erfahren, von der sie sich eine deutliche Besserung erwartet hätte. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Schwester im März 2009 in den F.___ einem brutalen Mord zum Opfer gefallen sei, was sie seelisch sehr belaste. Diese Umstände im Zusammenhang mit weitern psychosoziale n Belastungen (Eheproblematik, f inanzielle Probleme, Zukunftsängste) führten nun zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depressivem Verarbeitungsstil. Der linke Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonhaltung fixiert gehalten und funktionell lebe die Explorandin als Einhänderin . Nach jahrelanger orthopädischer subjektiv als erfolglos erlebter Therapie habe sie Zukunftsängste, da sie an keine Besserung ihrer somatischen Problematik mehr glaube . Sie erlebe ihre Lebenswirklichkeit als hoffnungs- und zukunftslos. Sie sehe keine Möglichkeiten mehr, sich hieraus zu befreien.
Die anlässlich der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (erste psychiatrische Untersuchung) der Beschwerdeführerin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) und eine Durchschlaf-Insomnie seien gutachterlicherseits nachvollziehbar. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit deutlicher Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei signifikant reduziert, und es bestehe eine deutliche Interessenverarmung. Zudem liege eine Antr iebsstörung vor. Das S elbstwertempfinden der Be schwerdeführerin sei reduziert, es beständen Stö rungen der kognitiven Fu n ktionen und das Schlafen sei gestört. Es best e he ein Libidoverlust . Die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F 32.11 seien hinr e ichend erfüllt; die Schwere der Störung tendiere in R ichtung schwere Depression, jedo ch ohne a lle acht geforderten Zusatzkrit erien zu er f üllen. Die depressive Symptomatik sei das Leitsymptom der psychischen Funktionsstörung der Beschwerdeführerin. Die depressive Erkrankung bestehe nicht alleine als reak tive Störung auf das Schmerzerleben, sondern sie müsse als primäre komorbide Störung gewertet werden.
Sowohl die Fachärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde als auch Dr. A.___ hätten Hinweise dafür geliefert, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklär ten. Eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren gemäss ICDE-10: F 45.41 liege aber nicht vor, da sich bei der Beschwerde führerin zwar Hinweise auf eine anhaltende psychosoziale (familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Ehekonflikt, finanzielle Probleme) oder emotio naler Belastung (Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteropera tionen bei ihr und ihrem Ehemann) im Zusammenhang mit dem Schmerzerleben fänden. Allerdings gebe sie auf wiederholtes Befragen an, dass das subjektive Schmerzerleben unbeeinflusst von diesen emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfaktoren sei. Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbei tungsstörung gemäss ICD-10: F 54 beziehungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S. 18-23) ergebe dagegen aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Quer- und Längsschnittverlaufs der psychischen Erkran kungen, dass die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychi atrischen Störung aus medizinischer Sicht als signifikant eingeschränkt einge stuft werden müsse, da die überwiegende Anzahl der „Foerster-Kriterien “ erfüllt beziehungsweise teilweise erf üllt sei. Die „ Foerster-Kriterien “ zeigten Folgendes: (1) Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychiatrische Störung liege vor, so sei von einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend und beginnend chro nifizierend) gemäss ICD-10: F. 32.11 auszugehen, (2) eine chronische körperli che Begleiterkrankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission könne unter Hinweis auf das r heumatologische Gutachten von Dr. A.___ bejaht werden, (3)
e in sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens sei teilweise gegeben, so sei sie familiär eingebunden, jedoch in der sozialen Teilhabe im V ergleich zur prämorbiden Situation eingeschränkt, (4) ein verfestigter, therapeu t isch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheits gewinnes sei nicht gegeben, (5) unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung seien bei der Beschwerdeführer in nur teilweise erfüllt, so sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung, aber die von der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde erarbeiteten Therapievorschläge seien von der Hausärztin Dr. C.___ nicht umgesetzt worden, was nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Demnach lägen bei der Beschwerdeführerin die diag nostizierten psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adaptierter Tätigkeit sei unter Abzug des Anteils invalidenversicherungsrechtlich-fremder Faktoren schätzungsweise von einem verblieb enen Restleistungsvermögen in H öhe von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen. Der Zeitpunkt der Einschränkung sei nicht exakt bestimmbar. Bestehe jedoch zumindest seit de r Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der D.___ vom 19. Juli 201 2. Das verbl iebene Restleistungsvermögen sei auf de m ersten Arbeitsmarkt leistbar . Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kon zentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit leisten. Diese Tätigkeiten sollten nicht in Wechsel- oder Nach t schicht ausgeübt werden. Auch seien Arbeiten in Akkord und am Fliessband sowie unter Zeitdruck von der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Es sollten zudem regelhafte Pausenmöglichkeiten bestehen. 3.7
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. August 2013 (Urk. 8/75/9-10) hielt Dr. med. Dr. rer . p ol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass die bei den Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ umfassend und schlüs sig seien, weshalb diese der IV-Stelle als sachdienlicher Bezugspunkt für die eigene Urteilsfindung dienen könnten. Der Gesundheitsschaden zeige sich fol gendermassen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychologischen Faktoren bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien, Restbe schwerden der linken Schulter bei arthroskopischer Intervention am 20. Januar 2010 und 9. November 2010, Supraspinatus -Ruptur nach Kontusion der linken Schulter am 20. August 2009, s tarke Ausdünnung und Vernarbung der Supra spinatussehne ohne Nachweis sicherer Diskontinuität und AC-Arthrose sowie zervikospondylogenes Syndrom links bei unauffälligem neurologischen Befund (März 2011). Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit betrage seit 11. November 2009 0 %, diejenige für eine angepasste Tätigkeit betrage dagegen seit 19.
Juli 2012 (Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerz sprechstunde) 50 %. Es sei dabei ein besonderes Belastungsprofil zu beachten: Vermeidung von Stress und nur rücken- und schulterschonende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 Kilogramm und links 7.5 Kilogramm bis Gürtel höhe . 3.8
RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. G.___ wiederholte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 (Urk. 8/75/11), dass aus rein psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung gelte mindestens seit der Untersuchung am 19. Juli 201 2. 4. 4.1
Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) basiert auf einer umfassenden internistisch-rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. A.___ kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
Dr. A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausge wiesen ist. Daraus folgernd attestierte sie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch nachvollziehbar aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinde rungsangepassten und entsprechend rücken- und schulterschonenden Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt nicht entgegenstehen. Bezüglich der festgehaltenen Diagnosen und weitestgehend auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit stellte sie sich auch nicht in Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ (vgl. E. 3.3). 4.2
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht seit 11. November 2009 für ihre bisherige Tätigkeit als Rei nigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr aber mindestens seit dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (1. Dezember 2011; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine behinderungsangepasste rücken- und schulterschonende Tätigkeit mit Gewichtslimiten zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
31. Mai 2013 (Urk. 8/ 61) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1. 5). 5.2 5.2.1
Der Gutachter Dr. B.___
stellte einerseits die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F. 32.11) und erklärte, dass diese depressive Erkrankung nicht alleine als reaktive Störung auf das Schmerzerleben, sondern als primäre komorbide Störung gewertet werden müsse.
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Wenn auch Dr. B.___ die depressive Erkrankung der Beschwerde führerin als verselbständigten G esundheitsschaden betrachtet, so vermag dies angesichts der offenkundig vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteroperationen bei ihr und ihrem berenteten Ehemann, Lebensumbruchsituation durch Auszug der Kinder) nicht zu überzeugen. D iese führten – wie Dr. B.___ ausführte - zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depres sivem Verarbeitungsstil und bedingen
das Krankheitsbild entsprechend mit . Auch anlässlich der Inter disziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 8/40 S. 6) sowie der psychosomati schen Abklärung in der Z.___ (Urk. 8/42 S. 3) wurden die zahlrei chen psychosozialen Belastungsfaktoren als mitverursachende Elemente für die verstärkte Depressivität genannt.
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 5.2.1). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. 5.2.3
Die Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht psychiatrisch behandeln (Urk. 8/61 S. 13). Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung wurde ihr aber bereits im Juli 2011 seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde, wo die erste psychiatrische Untersuchung stattgefunden hatte, vorgeschlagen (Urk. 8/40 S. 7). Entgegen der Auffassung von Dr . B.___
(Urk. 8/61 S. 20) kann die mangelnde Umsetzung einer solchen vorgeschlagenen psychiatrischen Therapie nicht der Hausärztin Dr. C.___ angelastet oder mit nicht-bezahlten Krankenkassenbeiträgen erklärt werden. Offenbar verspürte die Beschwerdeführerin selbst keinen grossen Leidensdruck wegen ihrer Depression, denn sonst hätte sie sich selbst um eine angemessene Therapie gekümmert, was ihr als eigenverantwortliche Person durchaus zumut bar gewesen wäre.
Konfrontiert mit der Nicht-Einnahme der antidepressive n Medikation (Surmon til) antwortete die Beschwerdeführerin nur sehr ausweichend (Urk. 8/61/12); so entgegnete sie zunächst, dass sie die Medikamente immer eingenommen habe, berichtet denn aber, dass eventuell eine Umstellung der Medikamente erfolgt sein könne, und gab schliesslich an, dass sie wohl für eine Woche die Medika mente weggelassen habe. Auch diese mangelnde Medikamenten-Compliance lässt vermuten, dass die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik nicht schwer wiegt. Hierfür sprechen auch der durchaus von Eigenaktivitäten gezeichnete Tagesablauf (Urk. 8/61/12) sowie die Inkonsistenzen in Bezug auf den Einsatz des linken Armes (Urk. 8/56/56).
Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter den anzugehenden therapeuti schen Massnahmen (fachärztliche Therapie und antidepressive Medikation) durchaus zu erwarten ist, ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsscha den zu verneinen . 5.3
5.3.1
Die Prüfung der diagnostizierten Schmerz verarbeitungs störung - nach Aus schluss des Vorliegen s einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F 45.41 - erfolgte durch Dr. B.___ anhand der bislang bundesgerichtlich vorgegeben gewesenen sogenannten Foerster-Kriterien. Deren eingehende Analyse, welche Punkt für Punkt detailliert begründet wurde, ergab aus seiner Sicht eine teilweise Unz umutbarkeit der Überwindung der psychischen Stö rungsbilder durch die Beschwerdeführerin. 5.3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 1. 2. 3 letz ter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend .
Betreffend den Indikator ist
hauptsächlich festzuhalten, dass einerseits bisher kein (teil-)stationärer psychiatrischer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Krankheitsbi ldes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene medika mentöse (antidepressive) Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz, wo raus auf fehlenden Leidensdruck geschlossen wer den kann, ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Ein schränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeein trächtigung . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit (rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm) zu 10 0 % zumutbar ist. In psychiatrischer Hinsicht ist
- entge gen der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___, aber in Über einstimmung mit der Beschwerdegegnerin
- ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen . Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/74).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der SUVA zu sistieren (Urk. 1), verkennt sie, dass zwischen der SUVA-Unfallversicherung und der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht, zumal die SUVA ausschliesslich für die Folgen der unfallähnlichen Körperverletzung aufzukommen hat.
7.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger