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IV.2014.00307

Wiedererwägung; offensichtliche Unrichtigkeit; wenn der Revisionsgrund des Statuswechsels gegeben ist, kann eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs vorgenommen werden; funktionelle Einhändigkeit;

Zürich SozVersG · 2015-06-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 1. Februar bis zum 2 8. April 1998 in einem Teilzeitpensum bei der Firma Y.___ als CAD-Planerin ( Urk. 8/3) und kam daneben den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer zwei 1993 und 1995 geborenen Kinder n nach. Wegen zunehmenden Schmerzen am Hand ge lenk rechts, auf welches sie im April 1990 beim Schlittschuhlaufen in Eng land gestürzt war, meldete sie sich am 2 8 . Juni 1999 bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 2 3. Juli 1999 ( Urk. 8/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August

1999 ( Urk. 8/4/1-2, unter Beilage des Berichtes des Instituts für Radiologie des Spitals A.___ vom 29. Juli 1999, Urk. 8/4/3-4) und von Dr. med. B.___ , Hand chirurgie FMH, vom 2 4. August 1999 ( Urk. 8/5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizeri schen

Unfallversicherungs anstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 2 6. April 1990 bei ( Urk. 8/6/1-141). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Mai

2000, Urk. 8/7). Hier zu nahm Dr. B.___ am 2 9. Juli 2000 Stellung ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend au f einem In va liditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invali den rente samt den akzessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/11/1-5). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 45 % er werbstätig wäre und in diesem Bereich eine 100%ige Einschränkung bestehe, während im Haus halt bei einem Anteil von 55 % eine Einschränkung von 38,45 % bestehe. Den so berechneten Invaliditätsgrad von 66,14 % rundete die IV-Stelle auf 67 % auf, da Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2008 die Meinung ver trat, die Eins chränkung im Haushalt sei von der Abklärungsperson mit 38,45 % eher zu tief festgelegt worden und es er scheine insgesamt gerechtfertigt, eine Aufrundung vorzu nehmen ( Urk. 8/9/3). 1.2

Im Rahmen der im Jahre 2001 durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin & Rheu mato logie, vom 6./1 0. September 2001 ein ( Urk. 8/14). In der Folge erkundigte sie sich bei der SUVA nach der von dieser erbrachten Leistungen ( Urk. 16). Nach dem die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 3. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von 27,5 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen hatte ( Urk. 8/19), bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 9. März 2003 den Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 67 % ( Urk. 8/21). 1.3

Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 3 0. April 2004 ( Urk. 8/26) sowie von Dr. D.___ vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/28) ein. Am 1 7. August 2004 nahm die IV-Stelle eine neue Ab klä rung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Septem ber 2004, Urk. 8/29). Am 2 4. September 2004 bestätigte sie den An spruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ( Urk. 8/31). Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 74 % ergab sich dadurch, dass die IV-Stelle nun davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde statt wie bisher nur zu 45 % . Un verändert ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich eine 100 %ige Einschränkung bestehe und im Haushalt er mittelte sie eine solche von 36 %. 1.4

Beim im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. /10.

April 2007 ein ( Urk. 8/36/1-9; unter Beilage weiterer Arztbericht e , Urk. 8/36/10-19). Sie hielt an der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % fest, was sie der Ver sicher ten am 2 6. April 2007 mitteilte ( Urk. 8/38). 1.5

Da der Ehemann von X.___ ebenfalls eine Invalidenrente zuge sprochen erhielt, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2007 mit Wir kung ab dem 1. Januar 2007 eine Plafonierung der Invalidenrente fest (Urk. 8/40). Nach dem die Rente des Ehemannes herabgesetzt wurde, hob die IV-Stelle die Plafo nie rung mit Verfügung vom 2 5. Juli 2008 wieder auf ( Urk. 8/41). 1.6

Im März 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich für eine Infor mati onsveranstaltung zu r beruflichen Eingliederung anzumelden (Urk. 8/43). X.___ kam dieser Aufforderung nach und erklärte sich in der Folge am 2 0. Juli 2010 auch interessiert, mit Unterstützung der IV eine Stelle zu finden und sich beruflich wieder einzugliedern ( Urk. 8/46). Die IV-Stelle gewährte der Versi cher ten am 1 1. August 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Firma F.___ ( Urk. 8/48). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2011 ( Urk. 8/54-55 )

erneuerte die IV-Stelle in A bänderung der Verfügung vom 25. Juli 2008 ( Urk. 8/41) rückwirkend die Plafonierung der Invalidenrente per 1. Juni 2010, wo bei die Versicherte aber unverändert basierend auf einem Inva liditätsgrad von

74 % eine ganze Invalidenrente erhielt. Mit Abschluss bericht vom 2 4. April 201 2 hielt die Firma F.___ fest, die Versicherte habe erfolgreich eine neunmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Mitarbeiter i n Sensorik bei der Firma G.___ abschliessen können und teste nun unter schiedliche Produkte na ch Vorgabe. Im privaten Bereich sei sie aktuell durch die Trennung von ihrem Ehemann nach über 20 Ehejahren erheblich belastet. Sie befinde sich in einer schwierigen familiä ren und fi nanziellen Situation (Urk. 8/57). Am 2 2. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Eingliederungsprogramm, durch wel ches sie die Stelle bei der Firma G.___ habe finden können, sei beendet ( Urk. 8/59). In der Folge überprüfte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des erreichten Einglie de rungs erfolges den Renten anspruch der Versicherten. Mit entsprechender Bestä tigung von Dr. D.___ gab X.___ am 2 5. Juni 2012 an, es sei ihr ge sundheitsbedingt nicht möglich, ihr Arbeits pensum weiter zu er höhen und der Tätigkeit bei der Firma G.___ in einem Pensum von mehr als 20 % nachzu gehen ( Urk. 8/62). Am 2 5. September 2012 nahm med. pract . H.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der IV-Stelle eine Untersuchung der Versi cherten vor und gab eine darauf basierende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab ( Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/65). So dann führte

die IV-Stelle am 7. Januar 2013 auch eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherte n durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 6 . Januar 2013, Urk. 8/67). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. I.___ , Fach ärztin Psychiatrie & Psycho therapie FMH, vom 7. Januar 2013 ein (Urk. 8/68) . Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutach ten von PD Dr. med.

J.___ vom 3 0. März 2013 erstellen ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es würden die rentenzusprechenden bzw. bestätigenden Verfügungen und Mitteilungen wie dererwägungsweise aufge hoben (Urk. 8/74) . Dagegen erhob die Versicherte selbe r am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/75) bzw. durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 1 4. Augus t 2013 ( Urk. 8/77) mit Ergänzung vom

17. September 2013 ( Urk. 8/80) Einwand . Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ eine Kinderrente für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 1. Februar bis zum 2 8. April 1998 in einem Teilzeitpensum bei der Firma Y.___ als CAD-Planerin ( Urk. 8/3) und kam daneben den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer zwei 1993 und 1995 geborenen Kinder n nach. Wegen zunehmenden Schmerzen am Hand ge lenk rechts, auf welches sie im April 1990 beim Schlittschuhlaufen in Eng land gestürzt war, meldete sie sich am

E. 1.2 Im Rahmen der im Jahre 2001 durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin & Rheu mato logie, vom 6./1 0. September 2001 ein ( Urk. 8/14). In der Folge erkundigte sie sich bei der SUVA nach der von dieser erbrachten Leistungen ( Urk. 16). Nach dem die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 3. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von 27,5 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen hatte ( Urk. 8/19), bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 9. März 2003 den Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 67 % ( Urk. 8/21).

E. 1.3 Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 3 0. April 2004 ( Urk. 8/26) sowie von Dr. D.___ vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/28) ein. Am 1 7. August 2004 nahm die IV-Stelle eine neue Ab klä rung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Septem ber 2004, Urk. 8/29). Am 2 4. September 2004 bestätigte sie den An spruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ( Urk. 8/31). Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 74 % ergab sich dadurch, dass die IV-Stelle nun davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde statt wie bisher nur zu 45 % . Un verändert ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich eine 100 %ige Einschränkung bestehe und im Haushalt er mittelte sie eine solche von 36 %.

E. 1.4 Beim im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom

E. 1.5 Da der Ehemann von X.___ ebenfalls eine Invalidenrente zuge sprochen erhielt, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2007 mit Wir kung ab dem 1. Januar 2007 eine Plafonierung der Invalidenrente fest (Urk. 8/40). Nach dem die Rente des Ehemannes herabgesetzt wurde, hob die IV-Stelle die Plafo nie rung mit Verfügung vom 2 5. Juli 2008 wieder auf ( Urk. 8/41).

E. 1.6 Im März 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich für eine Infor mati onsveranstaltung zu r beruflichen Eingliederung anzumelden (Urk. 8/43). X.___ kam dieser Aufforderung nach und erklärte sich in der Folge am 2 0. Juli 2010 auch interessiert, mit Unterstützung der IV eine Stelle zu finden und sich beruflich wieder einzugliedern ( Urk. 8/46). Die IV-Stelle gewährte der Versi cher ten am 1 1. August 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Firma F.___ ( Urk. 8/48). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2011 ( Urk. 8/54-55 )

erneuerte die IV-Stelle in A bänderung der Verfügung vom 25. Juli 2008 ( Urk. 8/41) rückwirkend die Plafonierung der Invalidenrente per 1. Juni 2010, wo bei die Versicherte aber unverändert basierend auf einem Inva liditätsgrad von

74 % eine ganze Invalidenrente erhielt. Mit Abschluss bericht vom 2 4. April 201 2 hielt die Firma F.___ fest, die Versicherte habe erfolgreich eine neunmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Mitarbeiter i n Sensorik bei der Firma G.___ abschliessen können und teste nun unter schiedliche Produkte na ch Vorgabe. Im privaten Bereich sei sie aktuell durch die Trennung von ihrem Ehemann nach über 20 Ehejahren erheblich belastet. Sie befinde sich in einer schwierigen familiä ren und fi nanziellen Situation (Urk. 8/57). Am 2 2. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Eingliederungsprogramm, durch wel ches sie die Stelle bei der Firma G.___ habe finden können, sei beendet ( Urk. 8/59). In der Folge überprüfte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des erreichten Einglie de rungs erfolges den Renten anspruch der Versicherten. Mit entsprechender Bestä tigung von Dr. D.___ gab X.___ am 2 5. Juni 2012 an, es sei ihr ge sundheitsbedingt nicht möglich, ihr Arbeits pensum weiter zu er höhen und der Tätigkeit bei der Firma G.___ in einem Pensum von mehr als 20 % nachzu gehen ( Urk. 8/62). Am 2 5. September 2012 nahm med. pract . H.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der IV-Stelle eine Untersuchung der Versi cherten vor und gab eine darauf basierende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab ( Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/65). So dann führte

die IV-Stelle am 7. Januar 2013 auch eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherte n durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1

E. 2 8 . Juni 1999 bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 2 3. Juli 1999 ( Urk. 8/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August

1999 ( Urk. 8/4/1-2, unter Beilage des Berichtes des Instituts für Radiologie des Spitals A.___ vom 29. Juli 1999, Urk. 8/4/3-4) und von Dr. med. B.___ , Hand chirurgie FMH, vom 2 4. August 1999 ( Urk. 8/5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizeri schen

Unfallversicherungs anstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 2 6. April 1990 bei ( Urk. 8/6/1-141). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Mai

2000, Urk. 8/7). Hier zu nahm Dr. B.___ am 2 9. Juli 2000 Stellung ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend au f einem In va liditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invali den rente samt den akzessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/11/1-5). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 45 % er werbstätig wäre und in diesem Bereich eine 100%ige Einschränkung bestehe, während im Haus halt bei einem Anteil von 55 % eine Einschränkung von 38,45 % bestehe. Den so berechneten Invaliditätsgrad von 66,14 % rundete die IV-Stelle auf 67 % auf, da Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2008 die Meinung ver trat, die Eins chränkung im Haushalt sei von der Abklärungsperson mit 38,45 % eher zu tief festgelegt worden und es er scheine insgesamt gerechtfertigt, eine Aufrundung vorzu nehmen ( Urk. 8/9/3).

E. 4 /10.

April 2007 ein ( Urk. 8/36/1-9; unter Beilage weiterer Arztbericht e , Urk. 8/36/10-19). Sie hielt an der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % fest, was sie der Ver sicher ten am 2 6. April 2007 mitteilte ( Urk. 8/38).

E. 6 . Januar 2013, Urk. 8/67). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. I.___ , Fach ärztin Psychiatrie & Psycho therapie FMH, vom 7. Januar 2013 ein (Urk. 8/68) . Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutach ten von PD Dr. med.

J.___ vom 3 0. März 2013 erstellen ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es würden die rentenzusprechenden bzw. bestätigenden Verfügungen und Mitteilungen wie dererwägungsweise aufge hoben (Urk. 8/74) . Dagegen erhob die Versicherte selbe r am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/75) bzw. durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 1 4. Augus t 2013 ( Urk. 8/77) mit Ergänzung vom

17. September 2013 ( Urk. 8/80) Einwand . Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ eine Kinderrente für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem

Dispositiv
  1. September 2013 zu ( Urk.  8/82). Mit Verfügung vom 1
  2. Februar 2014 hob sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Oktober 2000 (sowie die Verfügung en vom 2
  3. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 und vom 2
  4. Oktober 2011 mit Wirkung ab
  5. Janu ar 2011) und die Mitteilungen vom 1
  6. März 2003, vom 2
  7. September 2004 und vom 26. April 2007 wiedererwägungsweise auf und aberkannte den Ren ten an spruch der Versicherten auf das Ende des der Zustellung fo l genden Monats ( Urk.  2).
  8. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 14. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2): „1. Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1
  9. Juli 2013 und die Verfügung vom 1
  10. Februar 2014 aufzuheben.
  11. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin.“      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom
  14. Juni 2014 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk.  11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
  15. Juli 2014 auf Duplik ( Urk.  14), was der Beschwerdeführerin am 1
  16. Juli 2014 mitgeteilt wurde ( Urk.  15).
  17. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Fehlen die in Art.  17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs ver fü gungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt , auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen).      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Besti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen li egt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unric htigkeit, wenn kein ver nünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3
  19. August 2011 E. 2.5.1).      Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfähig keit beruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Ver fü gung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sin ne (Urteil des Bundesge richts 9C_1014/2008 vom 1
  20. April 2009 E. 3.2.2).      Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1
  21. Oktober 2007 E. 3.3). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.   188 E.   2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.   5.1; 125 V 351 E.   3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.   30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  22. Aufl. 1994, S.   24 f.).
  23. 2.1 2.1.1      Gemäss Arztbericht von Dr.  B.___ vom 2
  24. August 1999 ( Urk.  8/5/3) erlitt die Beschwerdeführerin 1990 ein Trauma des rechten Handgelenks. Nachdem in England eine Behandlung mit Gips durchgeführt worden sei, hätten keine Be schwerden mehr bestanden. Aktuell bestünden aber seit acht Monaten Schmer ze n im Handgelenk, wobei deren exakte Lokalisation nicht möglich sei. Die Be schwe r den seien diffus und würden durch jede Bewegung ausgelöst. Klinisch be stehe ein grosses Rezidiv eines dorsalen Handgelenksganglions. Die bildge ben den Befunde zeigten eine schwere Arthrose. Mit einer Handgelenks man schette seien die Schmerzen etwas besser. Die berufliche Einschränkung als CA D -Zeichnerin betrage jedoch 100  % , der Haushalt könne etwa zu 20  % und die Kinder könnten zu 50  % versorgt werden. Eine berufliche Neuorientierung sei drin gend nötig. Dabei könne die Beschwerdeführerin, welche Rechtshänderin sei, die Arbeit nur mit links ausführen. 2.1.2      Am 2
  25. Juli 2000 ( Urk.  8/8) führte Dr.  B.___ aus, die Beschwerden seien eher stärker geworden. Beruflich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100  % und im Haushalt zu 80  % eingeschränkt. Bei der Betreuung der Kinder liege die Einschränkung derzeit wegen allergischer Probleme des Sohnes bei 60  % , es sei aber wieder eine Steigerung auf 50  % möglich, wenn die Allergie besser werde. Auf längere Sicht sei eine Besserung durch eine Operation oder mehrere Opera tio nen möglich. Die Verbesserung des Einsatzes der Hand im Beruf sei nicht vor hersehbar. 2.2 2.2.1      Gemäss dem zu ha nden der SUVA erstellten Gutachten der Klinik L.___ vom 1
  26. Oktober 2000 ( Urk.  8/6/67-72) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische, ausgedehnte Panarthrose des rechten Handgelenkes insbeson dere das mediocarpale und das radio- scaphoidale Kompartiment betreffend. Sämtliche von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Be hin de rungen seien auf den Unfall vom 2
  27. April 1990 zurückzuführen. Es finde sich objektiv eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes, da neben könne in den verschiedenen Gelenksabschnitten palpatorisch ebenfalls ein Schmerz ausgelöst werden. Diese medizinischen Befunde seien mit den radi olo gisch nachgewiesenen Befunden erklärbar. Es sei durchaus denkbar, dass die Be schwerdeführerin ganztags besch äftigt werden könnte. D ies müsste eine vor wiegend adominant links durchführbare Tätigkeit sein, wobei die rechte Hand mit der Orthese als Hilfshand gut eingesetzt werden könnte. In der ange stamm ten Tätigkeit als technische Zeichnerin könne die von der Beschwerde führerin be schrie bene Einschränkung relativ gut nachvollzogen werden. Es sei nicht ganz klar, ob ergonomisch sämtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Leis tungs fähigkeit als technische Zeichnerin am Computer bereits ausgeschöpft worden seien. Es sei allenfalls denkbar, dass mit anderen Eingabemitteln als mit de r Maus noch eine Verbesserung erzielt werden könnte. Im Haushalt bestehe sub jek tiv eine Leistungsfähigkeit von ca. 40  % . Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche schwereren Haushalts tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Zudem müss ten zwei fünf- und siebenjährige Kinder versorgt werden. Die Einschränkung könne damit auf 50  % der mög lichen Leistung mit einer gesunden Hand ge schätzt werden. 2.2.2      Laut dem (Ergänzungs-) Gutachten der Klinik L.___ vom
  28. Oktober 2001 ( Urk.  8/6/8-15) ist die Greiffunktion der rechten Hand durch die freien Lang fin ge r und den freien Daumenstrahl eigentlich uneingeschränkt. Eingeschränkt sei da gegen die Belastbarkeit des Handgelenkes, manschettenfrei könne die Be schwer deführerin die Hand kaum vernünftig belasten. Mit der Manschette be stehe aber eine Stabilität, welche es der Beschwerdeführerin offenbar erlaube, z.B. Taschen mit der rechten Hand zu tragen. Feinmotorisch erleide sie aufgrund der einge schränkten Beweglichkeit des Handgelenks sowie des Bedarfs mehr oder weni ger dauernden Tragens der Orthese sicherlich einen gewissen Verlust. Ebenso dürfte die Geschwindigkeit z.B. am Computer deutlich eingeschränkt sein. Das Heben und Tragen dürfte auf etwa 5 kg limitiert sein. Zwischenzeitlich habe sich die Situation dahingehend geändert, dass Beschwerden im Bereich der linken oberen Extremität zuge nommen hätten. Dies würde heissen, dass leich tere Tätigkeiten, die vorwiegend unterhalb der Horizontalen ohne wesent lichen Kraftaufwand links durchgeführt würden, durchaus denkbar seien. Im Rahmen eine r solchen Anpassung wäre der Be schwerdeführerin grund sätzlich ganztags eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten. 2.3      Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.  med. C.___ vom 10. August 2000 (Urk.  8/9/3) könne man sich im Falle der Beschwerdeführerin fragen, ob die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten überhau pt festgelegt werden müsse, da sie durch ihre Behinderung und die bes onderen Umstände in der Be wältigung des Haushaltes erheblich einge schränkt sei. Hier sei wohl vorläufig die Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsun fähigkeit gleich zu setzen. Mit wenig en Korrekturen der Einschränkungen im Haushalt ergebe sich sodann ein Invalidi tätsgrad von über 66 2/3  % . Er empfehle deshalb, den Invaliditätsgrad auf 67  % aufzurunden. 2.4 2.4.1      Gemäss dem Bericht von RAD-Ärztin med. pract . H.___ vom 2
  29. September 2012 ( Urk.  8/65) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Handgelenksarthrose rechts, eine Peri arthritis humeroscapularis (PHS) links und eine Epicondylopathie links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Senk-Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits und eine Hypermobilität. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein soma ti scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige. In ihrer angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin bestehe eine Arbeits fähig keit von 0  % seit 199
  30. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechsel be lastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne aus schliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/Kälteexposition und ohne Vibra tions - und Schlag belastungen des Schultergürtels und der Arme, wäre medizi nisch-theo retisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Veränderung des Gesund heits zustandes gegenüber den Befunden der letzten Revisionen sei nicht ausge wiesen ( Urk.  8/65/8). 2.4.2      In ihrer Stellungnahme vom
  31. Oktober 2012 ( Urk.  8/72/3) führte med. pract . H.___ ergänzend aus, es sei gegenüber den Befunden der letzten Revisionen möglicherweise aufgrund der zunehmenden Einsteifung des Handgelenks mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen zu einer Adaption gekommen. 2.5      Laut dem Bericht der Psyc hiaterin Dr.  I.___ vom
  32. Januar 2013 (Urk. 8/68/5-7) befindet sich die Beschwerde führerin bei ihr in Behandlung we gen einer Anpassungsstörung mit de pressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.21), bei ei ner bis anhin emotional empfind lichen, zu Perfektionismus neigenden Persön lichkeits struktur. Darüber hinaus bestehe eine chronisch e Erschöpfung (ICD-10 F 48.0) nach belastenden Lebens ereignissen . Ihr Ehemann und sie hätten sich zuneh mend voneinander distan ziert, und im Herbst 2012 sei es zur Trennung ge kommen. Die Beschwerde führerin habe massive Schuldgefühle und Angst vor der Zukunft . Sie habe nie alleine leben können, sei immer in einer Beziehung gewesen. Jetzt müsse sie für die ganze Familie die Verantwortung tragen, was sie überfordere und ihr Angst mache. Sie habe sich im Interesse der beiden ge meinsamen Söhne gewünscht, nach der Trennung weiterhin einen guten Kon takt zum Ehemann zu haben, doch dies sei nicht gelungen und die Kontakte empfinde sie zunehmen d als belastend. Die Beschwerdeführerin sei völlig über fordert mit der jetzigen Situa tion und habe das Gefühl, überall (beruflich, pri vat) völlig versagt zu haben. Durch die hartnäckigen Schlaf störungen werde sie zunehmen d erschöpft, so dass sie Mühe habe, den Alltag mit den Kindern zu bewältigen. Die geschilderten Symp tome (depressive Stimmungslage, Motivati onsmangel , Erschöpfung, Kon zen tra tions - und Auf merksamkeitsstörungen ) ver bunden mit den physischen Ein schränkungen an der rechten Hand seien die Gründe für die weiterhin be stehende Arbeits unfähigkeit. Die medizinischen Voraussetzungen für die Weiter aus richtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Eine Besserung trotz der Anwendung k onstanter therapeutischer Massnahmen könne nur mit Vorsicht erwartet werden. Ein beruflicher Wiederein stieg sei nicht realistisch. 2.6      Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr.  J.___ vom 3
  33. März 2013 ( Urk.  8/70/17) liegen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Ar beits fähigkeit bestünden Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z.56) sowie ein Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Unter Beachtung des Umstandes, dass sozio-kulturelle und psycho soziale Fak to ren (z.B. Alter, Geschlecht, sprachliche Verständigungs schwierig keiten) IV -recht lich nicht relevant seien, liege bei der Beschwerde führerin keine psychiat rische Krankheit vor, die ihre Leistungs fähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Es seien dementsprechend im IV-relevanten Sinne auch keine Thera piemass nah men erforderlich, welche die Leistungsfähigkeit verbessern. Proble matisch sei der Alko holkonsum (gegenwärtig 1 Liter Wein pro Tag). In dieser Hinsicht seien Massnahmen empfehlenswert, um ein chronisches Suchtverhalten zu vermeiden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht somit mög lich , wobei die Beschwerdeführerin wegen der langjährigen Entwöhnung von einer vollschichtigen Berufstätigkeit stark verunsichert sei (Urk. 8/70/18) .
  34. 3.1      Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihr er Beschwerde geltend ma chen, RAD-Arzt Dr.  C.___ habe im Jahre 2000 den medizinischen Sachverhalt gewürdigt und sei aus nachvollziehbaren Gründen zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Erwerbsunfähi gkeit mit der Arbeits un fähigkeit gleich gesetzt werden könne. Was daran offensichtlich falsch sein solle, sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb eine Wiedererwägung nicht möglich sei. Sodann habe die SUVA der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 57  % zugesprochen. Auch die Unfallversicherung sei also - wie auch heute noch - davon ausge gan gen, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund der unfallbedingten Panarth rose des rechten Handgelenkes keine 100%ige Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne. Da sich aufgrund der Überbelastung des linken Armes zusätzli che Beeinträchtigungen entwickelt hätten, sei absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100  % erwerbsunfähig (Urk.   1 S.   14) sei. Die Beschwerde gegnerin habe den Invaliditätsgrad anlässlich der Revision im Jahre 2004 gar noch von 67  % auf 74  % erhöht und bei insgesamt vier Revisionen nie eine zwei fel lose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung festgestel lt. Zu berück sichtigen sei , dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides vom 1
  35. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  36. September 2013 bei einem In validitätsgrad von 74  % eine ganze Kinderrente zugesprochen habe. Diese Ver fügung habe die Beschwerde gegnerin nicht in Wiedererwägung gezogen, was be weise, dass sie weiterhin von einem grossen Gesundheits schaden bei der Be schwerdeführerin ausgehe. Die Verfügung vom
  37. Oktober 2000 erweise sich nicht als zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin habe den Untersu chungs grundsatz nicht verletzt (Urk. 1 S. 15 und S. 16) . Die Beschwerdeführerin könne nur noch einen Beruf ausüben, bei welchem sie beide Arme nicht ver wen den müsse. Eine solche Tätigkeit habe sie nach monatelangem Suchen als Aro ma testerin nur dank Unterstützung der Firma F.___ bei der Firma G.___ finden können. Aufgrund der Erschöpfbarkeit des Geruchs- und Ge schmack sinnes sei aber ein höher es Arbeitspensum nicht möglich. Eine andere leidens angepasste Tätigkeit gebe es auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht. Selbst bei Annahme einer 43%igen Erwerbs unfähigkeit gemäss der SUVA-Ver fügung komme man bei richtiger Berechnung auf einen Invaliditätsgrad von 77  % und somit auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk.  1 S. 17 ff. ) . Jeder Sozialversicherungsträger müsse die Invaliditätsbemessung selbständig durch füh ren. Die Beschwerde gegnerin habe selber umfassende Ab klärungen vorge nommen und sei damals zum Er gebnis gelangt, dass die Beschwerde führerin An spruch auf eine ganze Invali denrente habe ( Urk.  11) . 3.2      Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der ange fochte nen Verfügung aus, es seien ihr bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2000 die massgeblichen Akten der SUVA nicht vorgelegen, insbesondere seien die Gutachten der Klinik L.___ vom 1
  38. Oktober 2000 und
  39. Oktober 2001 nicht bekannt gewesen. Es habe somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache an ei ner nachvollziehbaren medizinischen Einschätzung gefehlt. Da die Beschwerde geg nerin von der SUVA über die weiteren Abklärungen informiert gewesen sei, wäre sie umso mehr angehalten gewesen, diese abzuwarten. Im Übrigen sei da rauf hinzuweisen, dass mit der Neuqualifikation der Beschwerde führerin eben falls ein Revisionsgrund ausgewiesen sei, womit auch bei einer Verneinung der offen si cht lichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung eine umfassende Neu über prü fung des Rechtsanspruchs zu erfolgen habe ( Urk.  2, Urk.  7).
  40. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ist bei Erlass der Verfügung vom
  41. Oktober 2000 (Urk. 8/11) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 45  % erwerbs tätig wäre und sich zu 55  % den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer Kinder widmen würde (Urk.  8/7/7 und Urk. 8/9/2 ). Ohne Abklä rungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit vor zunehmen, hat die Beschwerde gegnerin im Erwerbsbereich einen Invalidi täts grad von 100  % anerkannt. Die Abklärungen im Haushalt der Beschwerde füh rerin haben sodann eine Einschränkung von 38,45  % ergeben ( Urk.  8/7 /7 ). Ba sie rend auf diesen Zahlen hätte der Invali ditätsgrad 66,15  % betragen ( Erwerbs be reich : 100  % von 45  % = 45  % ; Haus haltsbereich : 38,45 % von 55  % = 21,1 5  % ). Da sich RAD-Arzt Dr.  C.___ aber auf den Standpunkt stellte, die Abklärung im Haushalt habe eine eher zu tiefe Einschränkung ergeben, wurde der Invali di täts grad auf 67  % aufgerundet , wo mit die Beschwerdeführerin nach den dannzumal geltenden gesetzlichen Best immungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezem ber 2003 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte ( Urk.  8/9/3) . 4.2      Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht e , hat te sie keinerlei Ab klä rungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorgenommen, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit bewirkt. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbare Begründung den In validitätsgrad auf 67  % aufgerundet. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin da mit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich die Verfügung vom
  42. Oktober 2000 infolge Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes als offensichtlich falsch erweist und des hal b in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. E.   1.4 und Urteil des Bundes ge richtes 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1) . 4.3      Zu beachten ist im Weiteren aber auch, dass bei Vorliegen eines Revisions grun des nach der Rechtsprechung ein e umfassende Prüfung des Renten anspruchs zu erfolgen hat, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitli chen Situation und der Arbeitsfähigkeit ( Urteil des Bundesge richts 9C_4 2 7/2012 vom
  43. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerde führerin im Dezember 2012 von ihrem Ehemann getrennt hat und ihre beiden Söhne keiner Betreuung mehr bedürfen, würde die Beschwerde führerin gemäss ihren eigenen, nachvollziehbaren Angaben gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom
  44. Januar 2013 ohne Gesund heitsschaden nun zu 100  % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/67/3) . Diese Änderung des Status stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 ATSG dar, welcher da zu führt , dass der Rentenanspruch der Beschwerde führerin einer umfassenden Neu prüfung unterzogen werden kann , selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die ursprüngliche Verfügung nicht offen sichtlich unrichtig ist. 4.4      Die Beschwerdeführerin will aus dem Umstand, dass ihr nach Erlass des Vorbe scheids vom 1
  45. Juli 2013 ( Urk.  8/74) mit Verfügung vom 2
  46. September 2013 (Urk. 8/82) für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem
  47. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74  % eine ganze Kinder rente zuge sprochen worden ist, ableiten, dass damit ihr Einwand gegen den Vor bescheid gutgeheissen und ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weiterhin aner kannt wurde. Ein Revisionsgrund für diese Verfügung liege demnach nicht vor ( Urk.  1 S. 11 f., Urk.  11 S. 4). Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim An spruch auf eine Kinderrente unbestrittenermassen um einen akzessorischen Anspruch zur Hauptrente handelt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskassen g emäss Art.  60 Abs.  1 lit . c IVG ergibt, dass Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen , welche von der Invalidenversicherung ge schul det werden, von den Ausgleichskassen ausgerichtet werden . Mit der Verfügung vom 2
  48. September 2013 ist mithin lediglich darüber befunden worden, dass die Be schwerdeführerin für den Sohn K.___ eine Kinderrente erhält, da die Vor aussetzungen zu deren Ausrichtung ab 1 .  September 2013 (wieder) erfüllt waren. Ein en Entscheid über die Hauptrente beinhaltet aber die Verfügung vom 2
  49. Septem ber 2013 nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin im Vorb escheid vom 1
  50. Juli 2013 (Urk.  8/74) beschieden worden, dass die Einstellung der Rente erst auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wird und dementsprechend hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die akzessorischen Kinderrenten, soweit sie bzw. ihre Kinder hierfür die Vorausset zungen erfüllten. Dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nunmehr nur aufgehoben werden könnte, wenn seit dem 2
  51. September 2013 ein Revisi ons grund eingetreten ist, ist nicht zutreffend.
  52. 5.1      Das psychiatrische Gutachten von PD Dr.  J.___ vom 3
  53. März 2013 (Urk. 8/70) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb vgl. E. 1.3). 5.2      Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Gutachten von PD Dr.  J.___ keine Einwände vor. Es ist damit vollumfänglich darauf abzustel len und festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind psychosoziale Ursachen (Trennung vom Ehemann, finanzielle Schwierig keiten, langjährige Arbeitsentwöhnung) verantwortlich. Ausserdem liegt laut dem Gutachten von Dr.  med. J.___ ein schädl icher Gebrauch von Alkohol vor, und die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht ge halten, diesen einzuschränken. 5.3      Was die somatische Seite betrifft, so hat RAD-Ärztin Dr.  H.___ am 25.   Septem ber 2012 eine umfas sende orthopädische Untersuchung durchgefü hrt. Ihr Bericht vom 2. Oktober 2012 ( Urk.  8/65) enthält alle notwendigen Angaben und vermag in jeder Hin sicht zu überzeugen. In nachvollziehbarer Weise ist Dr.  H.___ zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in angepasste r Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebe lastungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tä tigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/ Kälte ex position und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme me dizinisch-theoretisch zu 100  % arbeitsfähig ist. Dr.  H.___ h a t im Weiteren zwar fest gehalten , dass eine Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber den früheren Befunden nicht ausgewiesen ist ( Urk.  8/65/9), es aber immerhin zu ei ner Adaption, möglicherweise aufgrund der zunehmenden Ein steifung des Ge lenkes mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen ge kom men ist ( Urk.  8/72/3) . Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen , dass die Beschwerde geg nerin ursprünglich zu Unrecht von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit ausgegan gen ist ; andererseits ergibt sich aus der Beurteilung von Dr.  H.___ , dass trotz unverändertem Gesundheitszustand bei der Arbeitsfähigkeit infolge eine Adap tion eine Steigerung eingetreten ist. 5.4      Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, mit ihrer Behinderung lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finden, so ist festzuhalten, dass die Gerichtspraxis davon aus geht , dass der aus geglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfa che Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedien ung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktions einheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_207/2009 vom
  54. September 2009 E.   3.2 und 8C_635/2007 vom 2
  55. August 2008 E.   4.2 mit Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produkti ons nahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu zie henden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrän gt. 5.5      Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Hebe- und Trage be lastungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/ Kälte ex position und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme zu 100  % arbeitsfähig ist.
  56. 6.1      Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100  % ihrer angestammten Erwerbst ätigkeit als CAD-Zeichnerin /-Planerin nachgehen würde. Hingegen kann nicht ange nom men werden, dass die Beschwerdeführerin noch an gleicher Arbeitsstelle be schäf tigt wäre (vgl. Urk. 8/3/4) , weshalb bei der Ermittlung des Validenein kom mens von den statistischen Durchschnittslöhnen auszugehen ist. Der Zentral wert für über Be rufs- und Fachkenntnisse verfügende Frauen in freiberuflichen, wissenschaft li chen und technischen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 Fr. 5‘958.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Nr. 69-75 ), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hy po the t i sches Ein kom men von monatlich Fr.  6‘181.42 bzw. Fr.  74‘177.10 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt für Statistik, Tabelle T.1.93: 20 10 = 127.4 , 20 13 = 130,8 ) beträgt das Ein kom men im Jahr 20 13 Fr.  76‘156.7
  57. 6 .2      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwe n dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.   3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).      Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr.   20 S.   63, 9C_237/2007 E.   5.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).      Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S.   63, 9C_237/2007 E.   5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monat licher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sam men") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S.  163, 8C_6 71/2010 vom
  58. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7.  März 2014 E. 4.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4 ). 6 .3      Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen als der angestammten Tätigkeit einen Lohn auf de m Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vor aus gesetzt) erzielen könnte, sondern es ist vom Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen be trug im Jahre 20 10 im privaten Sektor Fr. 4' 225 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 10 , Tabelle TA   1, S.   26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilun gen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr.  4‘394.-- bzw. Fr.  52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2013 = 130,8) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2013 Fr. 5 4 ‘ 135 . 20 .  Dem Umstand, dass die Beschwerde führerin bei der Verrichtung von manuellen Tä tigkeiten und insbesondere beim Gebrauch der dominanten rechten Hand er heblich eingeschränkt ist und angesichts des Alters wenig berufliche Erfahrung vorweisen kann , ist mit dem maximal möglichen Abzug von 25  % Rechnung zu tragen. D as Invalideneinkommen beträgt somit Fr.  4 0 ‘ 60 1.4 0 ( 75  % von Fr.  5 4 ‘ 135 . 20 ). Verglichen mit dem hypo theti schen Vali denein kom men von Fr. 76‘156.70 resultiert eine Einkommensein busse von Fr.  3 5 ‘ 555 . 30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 4 7  %, was den Anspruch auf eine Vier tels rente begründet. 6.4      Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von der von der SUVA festgelegten bzw. anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 57  % auszugehen, ist fest zuhalten, dass nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht. Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war sodann rechtspre chungs ge mäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Inva liden ver sicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegun gen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten las sen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5.  September 2008 E. 3).      Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA von einem Invaliditätsgrad von 57  % ausgegangen ist, womit diese Zahl bereits auf einem Einkommens vergleich beruht und es sich nicht etwa um einen Grad der Arbeitsfähigkeit handelt, auf dessen Basis der Einkommensvergleich erst vorzuzunehmen wäre. Es erweist sich deshalb als falsch, wenn die Beschwerdeführerin basierend auf die sem Wert und unter Vornahme weiterer Abzüge das Invalideneinkommen berec h net und dann den Einkommensvergleich vornimmt. Soweit man den Entscheid der SUVA als bindend ansehen würde, müsste vielmehr auch in der Invaliden ver sicherung der Invaliditätsgrad auf 57  % festgelegt werden. 6.5      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 1
  59. Februar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Fest stellung, dass ab 1. April 2014 An spruch auf eine Viertelsrente besteht, teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un ab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.  801 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten zu zwei Dritteln de r Beschwerdeführer in und zu einem Drittel der Beschwer de gegnerin aufzu erlegen. 7 .2      Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu - zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einf luss auf den Prozessaufwand aus ge übt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf ein e andere Begrün dung als die von der Beschwerdeführer in geltend gemachte erfolgt (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_995/2012 vom 17.   Januar   2013 E.   3). Die reduzierte Prozess ent schä digung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr.  8 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt:
  60. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  61. Februar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
  62. April 2014 An spruch auf eine Viertelsrente hat.
  63. Die Gerichtskosten von Fr.  80 1 .-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  64. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  65. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  66. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  67. Juli bis und mit 1
  68. August sowie vom 1
  69. Dezember bis und mit dem
  70. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00307 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 1. Februar bis zum 2 8. April 1998 in einem Teilzeitpensum bei der Firma Y.___ als CAD-Planerin ( Urk. 8/3) und kam daneben den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer zwei 1993 und 1995 geborenen Kinder n nach. Wegen zunehmenden Schmerzen am Hand ge lenk rechts, auf welches sie im April 1990 beim Schlittschuhlaufen in Eng land gestürzt war, meldete sie sich am 2 8 . Juni 1999 bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 2 3. Juli 1999 ( Urk. 8/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August

1999 ( Urk. 8/4/1-2, unter Beilage des Berichtes des Instituts für Radiologie des Spitals A.___ vom 29. Juli 1999, Urk. 8/4/3-4) und von Dr. med. B.___ , Hand chirurgie FMH, vom 2 4. August 1999 ( Urk. 8/5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizeri schen

Unfallversicherungs anstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 2 6. April 1990 bei ( Urk. 8/6/1-141). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Mai

2000, Urk. 8/7). Hier zu nahm Dr. B.___ am 2 9. Juli 2000 Stellung ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend au f einem In va liditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invali den rente samt den akzessorischen Kinderrenten zu ( Urk. 8/11/1-5). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 45 % er werbstätig wäre und in diesem Bereich eine 100%ige Einschränkung bestehe, während im Haus halt bei einem Anteil von 55 % eine Einschränkung von 38,45 % bestehe. Den so berechneten Invaliditätsgrad von 66,14 % rundete die IV-Stelle auf 67 % auf, da Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2008 die Meinung ver trat, die Eins chränkung im Haushalt sei von der Abklärungsperson mit 38,45 % eher zu tief festgelegt worden und es er scheine insgesamt gerechtfertigt, eine Aufrundung vorzu nehmen ( Urk. 8/9/3). 1.2

Im Rahmen der im Jahre 2001 durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin & Rheu mato logie, vom 6./1 0. September 2001 ein ( Urk. 8/14). In der Folge erkundigte sie sich bei der SUVA nach der von dieser erbrachten Leistungen ( Urk. 16). Nach dem die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 3. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von 27,5 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen hatte ( Urk. 8/19), bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 9. März 2003 den Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 67 % ( Urk. 8/21). 1.3

Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, vom 3 0. April 2004 ( Urk. 8/26) sowie von Dr. D.___ vom 3 1. August 2004 ( Urk. 8/28) ein. Am 1 7. August 2004 nahm die IV-Stelle eine neue Ab klä rung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Septem ber 2004, Urk. 8/29). Am 2 4. September 2004 bestätigte sie den An spruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ( Urk. 8/31). Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 74 % ergab sich dadurch, dass die IV-Stelle nun davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde statt wie bisher nur zu 45 % . Un verändert ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich eine 100 %ige Einschränkung bestehe und im Haushalt er mittelte sie eine solche von 36 %. 1.4

Beim im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. /10.

April 2007 ein ( Urk. 8/36/1-9; unter Beilage weiterer Arztbericht e , Urk. 8/36/10-19). Sie hielt an der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % fest, was sie der Ver sicher ten am 2 6. April 2007 mitteilte ( Urk. 8/38). 1.5

Da der Ehemann von X.___ ebenfalls eine Invalidenrente zuge sprochen erhielt, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2007 mit Wir kung ab dem 1. Januar 2007 eine Plafonierung der Invalidenrente fest (Urk. 8/40). Nach dem die Rente des Ehemannes herabgesetzt wurde, hob die IV-Stelle die Plafo nie rung mit Verfügung vom 2 5. Juli 2008 wieder auf ( Urk. 8/41). 1.6

Im März 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich für eine Infor mati onsveranstaltung zu r beruflichen Eingliederung anzumelden (Urk. 8/43). X.___ kam dieser Aufforderung nach und erklärte sich in der Folge am 2 0. Juli 2010 auch interessiert, mit Unterstützung der IV eine Stelle zu finden und sich beruflich wieder einzugliedern ( Urk. 8/46). Die IV-Stelle gewährte der Versi cher ten am 1 1. August 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Firma F.___ ( Urk. 8/48). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2011 ( Urk. 8/54-55 )

erneuerte die IV-Stelle in A bänderung der Verfügung vom 25. Juli 2008 ( Urk. 8/41) rückwirkend die Plafonierung der Invalidenrente per 1. Juni 2010, wo bei die Versicherte aber unverändert basierend auf einem Inva liditätsgrad von

74 % eine ganze Invalidenrente erhielt. Mit Abschluss bericht vom 2 4. April 201 2 hielt die Firma F.___ fest, die Versicherte habe erfolgreich eine neunmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Mitarbeiter i n Sensorik bei der Firma G.___ abschliessen können und teste nun unter schiedliche Produkte na ch Vorgabe. Im privaten Bereich sei sie aktuell durch die Trennung von ihrem Ehemann nach über 20 Ehejahren erheblich belastet. Sie befinde sich in einer schwierigen familiä ren und fi nanziellen Situation (Urk. 8/57). Am 2 2. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Eingliederungsprogramm, durch wel ches sie die Stelle bei der Firma G.___ habe finden können, sei beendet ( Urk. 8/59). In der Folge überprüfte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des erreichten Einglie de rungs erfolges den Renten anspruch der Versicherten. Mit entsprechender Bestä tigung von Dr. D.___ gab X.___ am 2 5. Juni 2012 an, es sei ihr ge sundheitsbedingt nicht möglich, ihr Arbeits pensum weiter zu er höhen und der Tätigkeit bei der Firma G.___ in einem Pensum von mehr als 20 % nachzu gehen ( Urk. 8/62). Am 2 5. September 2012 nahm med. pract . H.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der IV-Stelle eine Untersuchung der Versi cherten vor und gab eine darauf basierende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab ( Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/65). So dann führte

die IV-Stelle am 7. Januar 2013 auch eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherte n durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 6 . Januar 2013, Urk. 8/67). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. I.___ , Fach ärztin Psychiatrie & Psycho therapie FMH, vom 7. Januar 2013 ein (Urk. 8/68) . Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutach ten von PD Dr. med.

J.___ vom 3 0. März 2013 erstellen ( Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es würden die rentenzusprechenden bzw. bestätigenden Verfügungen und Mitteilungen wie dererwägungsweise aufge hoben (Urk. 8/74) . Dagegen erhob die Versicherte selbe r am 2 3. Juli 2013 ( Urk. 8/75) bzw. durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 1 4. Augus t 2013 ( Urk. 8/77) mit Ergänzung vom

17. September 2013 ( Urk. 8/80) Einwand . Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ eine Kinderrente für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 zu ( Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 hob sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Oktober 2000 (sowie die Verfügung en vom 2 2. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 und vom 2 6. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. Janu ar

2011) und die Mitteilungen vom 1 9. März 2003, vom 2 4. September 2004 und vom 26. April 2007 wiedererwägungsweise auf und aberkannte den Ren ten an spruch der Versicherten auf das Ende des der Zustellung fo l genden Monats ( Urk. 2).

2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 14. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juli 2013 und die Verfügung vom 1 3. Februar 2014 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 4. Juni 2014 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. Juli 2014 auf Duplik ( Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs ver fü gungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt , auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Besti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen li egt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unric htigkeit, wenn kein ver nünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfähig keit beruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Ver fü gung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sin ne (Urteil des Bundesge richts

9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 4. August 1999 ( Urk. 8/5/3) erlitt die Beschwerdeführerin 1990 ein Trauma des rechten Handgelenks. Nachdem in England eine Behandlung mit Gips durchgeführt worden sei, hätten keine Be schwerden mehr bestanden. Aktuell bestünden aber seit acht Monaten Schmer ze n im Handgelenk, wobei deren exakte Lokalisation nicht möglich sei. Die Be schwe r den seien diffus und würden durch jede Bewegung ausgelöst. Klinisch be stehe ein grosses Rezidiv eines dorsalen Handgelenksganglions. Die bildge ben den Befunde zeigten eine schwere Arthrose. Mit einer Handgelenks man schette seien die Schmerzen etwas besser. Die berufliche Einschränkung als CA D -Zeichnerin betrage jedoch 100 % , der Haushalt könne etwa zu 20 % und die Kinder könnten zu 50 % versorgt werden. Eine berufliche Neuorientierung sei drin gend nötig. Dabei könne die Beschwerdeführerin, welche Rechtshänderin sei, die Arbeit nur mit links ausführen. 2.1.2

Am 2 9. Juli 2000 ( Urk. 8/8) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien eher stärker geworden. Beruflich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % und im Haushalt zu 80 % eingeschränkt. Bei der Betreuung der Kinder liege die Einschränkung derzeit wegen allergischer Probleme des Sohnes bei 60 % , es sei aber wieder eine Steigerung auf 50 % möglich, wenn die Allergie besser werde. Auf längere Sicht sei eine Besserung durch eine Operation oder mehrere Opera tio nen möglich. Die Verbesserung des Einsatzes der Hand im Beruf sei nicht vor hersehbar. 2.2 2.2.1

Gemäss dem zu ha nden der SUVA erstellten Gutachten der Klinik L.___ vom 1 9. Oktober 2000 ( Urk. 8/6/67-72) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische, ausgedehnte Panarthrose des rechten Handgelenkes insbeson dere das mediocarpale und das radio- scaphoidale Kompartiment betreffend. Sämtliche von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Be hin de rungen seien auf den Unfall vom 2 6. April 1990 zurückzuführen. Es finde sich objektiv eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes, da neben könne in den verschiedenen Gelenksabschnitten palpatorisch ebenfalls ein Schmerz ausgelöst werden. Diese medizinischen Befunde seien mit den radi olo gisch nachgewiesenen Befunden erklärbar. Es sei durchaus denkbar, dass die Be schwerdeführerin ganztags besch äftigt werden könnte. D ies müsste eine vor wiegend adominant links durchführbare Tätigkeit sein, wobei die rechte Hand mit der Orthese als Hilfshand gut eingesetzt werden könnte. In der ange stamm ten Tätigkeit als technische Zeichnerin könne die von der Beschwerde führerin be schrie bene Einschränkung relativ gut nachvollzogen werden. Es sei nicht ganz klar, ob ergonomisch sämtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Leis tungs fähigkeit als technische Zeichnerin am Computer bereits ausgeschöpft worden seien. Es sei allenfalls denkbar, dass mit anderen Eingabemitteln als mit de r Maus noch eine Verbesserung erzielt werden könnte. Im Haushalt bestehe sub jek tiv eine Leistungsfähigkeit von ca. 40 % . Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche schwereren Haushalts tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Zudem müss ten zwei fünf- und siebenjährige Kinder versorgt werden. Die Einschränkung könne damit auf 50 % der mög lichen Leistung mit einer gesunden Hand ge schätzt werden. 2.2.2

Laut dem (Ergänzungs-) Gutachten der Klinik L.___ vom 1. Oktober 2001 ( Urk. 8/6/8-15) ist die Greiffunktion der rechten Hand durch die freien Lang fin ge r und den freien Daumenstrahl eigentlich uneingeschränkt. Eingeschränkt sei da gegen die Belastbarkeit des Handgelenkes, manschettenfrei könne die Be schwer deführerin die Hand kaum vernünftig belasten. Mit der Manschette be stehe aber eine Stabilität, welche es der Beschwerdeführerin offenbar erlaube, z.B. Taschen mit der rechten Hand zu tragen. Feinmotorisch erleide sie aufgrund der einge schränkten Beweglichkeit des Handgelenks sowie des Bedarfs mehr oder weni ger dauernden Tragens der Orthese sicherlich einen gewissen Verlust. Ebenso dürfte die Geschwindigkeit z.B. am Computer deutlich eingeschränkt sein. Das Heben und Tragen dürfte auf etwa 5 kg limitiert sein. Zwischenzeitlich habe sich die Situation dahingehend geändert, dass Beschwerden im Bereich der linken oberen Extremität zuge nommen hätten. Dies würde heissen, dass leich tere Tätigkeiten, die vorwiegend unterhalb der Horizontalen ohne wesent lichen Kraftaufwand links durchgeführt würden, durchaus denkbar seien. Im Rahmen eine r solchen Anpassung wäre der Be schwerdeführerin grund sätzlich ganztags eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten. 2.3

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___

vom 10. August 2000 (Urk. 8/9/3) könne man sich im Falle der Beschwerdeführerin fragen, ob die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten überhau pt festgelegt werden müsse, da sie durch ihre Behinderung und die bes onderen Umstände in der Be wältigung des Haushaltes erheblich einge schränkt sei. Hier sei wohl vorläufig die Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsun fähigkeit gleich zu setzen. Mit wenig en Korrekturen der Einschränkungen im Haushalt ergebe sich sodann ein

Invalidi tätsgrad von über 66 2/3 % . Er empfehle deshalb, den Invaliditätsgrad auf 67 % aufzurunden. 2.4 2.4.1

Gemäss dem Bericht von RAD-Ärztin med. pract . H.___

vom 2 5. September 2012 ( Urk. 8/65) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Handgelenksarthrose rechts, eine Peri arthritis humeroscapularis (PHS) links und eine Epicondylopathie links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Senk-Spreizfüsse mit Hallux

valgus beidseits und eine Hypermobilität. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein soma ti scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige. In ihrer angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin bestehe eine Arbeits fähig keit von 0 % seit 199 9. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechsel be lastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne aus schliesslich

sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/Kälteexposition und ohne Vibra tions

- und Schlag belastungen des Schultergürtels und der Arme, wäre medizi nisch-theo retisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Veränderung des Gesund heits zustandes gegenüber den Befunden der letzten Revisionen sei nicht ausge wiesen ( Urk. 8/65/8). 2.4.2

In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 8/72/3) führte med. pract . H.___ ergänzend aus, es sei gegenüber den Befunden der letzten Revisionen möglicherweise aufgrund der zunehmenden Einsteifung des Handgelenks mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen zu einer Adaption gekommen. 2.5

Laut dem Bericht der Psyc hiaterin Dr. I.___

vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/68/5-7) befindet sich die Beschwerde führerin bei ihr in Behandlung we gen einer Anpassungsstörung mit de pressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.21), bei ei ner bis anhin emotional empfind lichen, zu Perfektionismus neigenden Persön lichkeits struktur. Darüber hinaus bestehe eine chronisch e Erschöpfung (ICD-10 F 48.0) nach belastenden Lebens ereignissen . Ihr Ehemann und sie hätten sich zuneh mend voneinander distan ziert, und im Herbst 2012 sei es zur Trennung ge kommen. Die Beschwerde führerin habe massive Schuldgefühle und Angst vor der Zukunft . Sie habe nie alleine leben können, sei immer in einer Beziehung gewesen. Jetzt müsse sie für die ganze Familie die Verantwortung tragen, was sie überfordere und ihr Angst mache. Sie habe sich im Interesse der beiden ge meinsamen Söhne gewünscht, nach der Trennung weiterhin einen guten Kon takt zum Ehemann zu haben, doch dies sei nicht gelungen und die Kontakte empfinde sie zunehmen d als belastend. Die Beschwerdeführerin sei völlig über fordert mit der jetzigen Situa tion und habe das Gefühl, überall (beruflich, pri vat) völlig versagt zu haben.

Durch die hartnäckigen Schlaf störungen werde sie zunehmen d erschöpft, so dass sie Mühe habe, den Alltag mit den Kindern zu bewältigen. Die geschilderten Symp tome (depressive Stimmungslage, Motivati onsmangel , Erschöpfung, Kon zen tra tions

- und Auf merksamkeitsstörungen ) ver bunden mit den physischen Ein schränkungen an der rechten Hand seien die Gründe für die weiterhin be stehende Arbeits unfähigkeit. Die medizinischen Voraussetzungen für die Weiter aus richtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Eine Besserung trotz der Anwendung k onstanter therapeutischer Massnahmen könne nur mit Vorsicht erwartet werden. Ein beruflicher Wiederein stieg sei nicht realistisch. 2.6

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. J.___ vom 3 0. März 2013 ( Urk. 8/70/17) liegen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Ar beits fähigkeit bestünden Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z.56) sowie ein Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Unter Beachtung des Umstandes, dass sozio-kulturelle und psycho soziale Fak to ren (z.B. Alter, Geschlecht, sprachliche Verständigungs schwierig keiten) IV -recht lich nicht relevant seien, liege bei der Beschwerde führerin keine psychiat rische Krankheit vor, die ihre Leistungs fähigkeit mittel- und langfristig ein schränke. Es seien dementsprechend im IV-relevanten Sinne auch keine Thera piemass nah men

erforderlich, welche die Leistungsfähigkeit verbessern. Proble matisch sei der Alko holkonsum (gegenwärtig 1 Liter Wein pro Tag). In dieser Hinsicht seien Massnahmen empfehlenswert, um ein chronisches Suchtverhalten zu vermeiden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht somit mög lich , wobei die Beschwerdeführerin wegen der langjährigen Entwöhnung von einer vollschichtigen Berufstätigkeit stark verunsichert sei (Urk. 8/70/18) . 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihr er Beschwerde geltend ma chen, RAD-Arzt Dr. C.___ habe im Jahre 2000 den medizinischen Sachverhalt gewürdigt und sei aus nachvollziehbaren Gründen zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Erwerbsunfähi gkeit mit der Arbeits un fähigkeit gleich gesetzt werden könne. Was daran offensichtlich falsch sein solle, sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb eine Wiedererwägung nicht möglich sei. Sodann habe die SUVA der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen. Auch die Unfallversicherung sei also - wie auch heute noch - davon ausge gan gen, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund der unfallbedingten Panarth rose des rechten Handgelenkes keine 100%ige Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne. Da sich aufgrund der Überbelastung des linken Armes zusätzli che Beeinträchtigungen entwickelt hätten, sei absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig (Urk.

1 S.

14) sei. Die Beschwerde gegnerin habe den Invaliditätsgrad anlässlich der Revision im Jahre 2004 gar noch von 67 % auf 74 % erhöht und bei insgesamt vier Revisionen nie eine zwei fel lose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung festgestel lt. Zu berück sichtigen sei , dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides vom 1 9. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 5. September 2013 bei einem In validitätsgrad von 74 % eine ganze Kinderrente zugesprochen habe. Diese Ver fügung habe die Beschwerde gegnerin nicht in Wiedererwägung gezogen, was be weise, dass sie weiterhin von einem grossen Gesundheits schaden bei der Be schwerdeführerin ausgehe. Die Verfügung vom 6. Oktober 2000 erweise sich nicht als zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin habe den Untersu chungs grundsatz nicht verletzt (Urk. 1 S. 15 und S. 16) . Die Beschwerdeführerin könne nur noch einen Beruf ausüben, bei welchem sie beide Arme nicht ver wen den müsse. Eine solche Tätigkeit habe sie nach monatelangem Suchen als Aro ma testerin nur dank Unterstützung der Firma F.___ bei der Firma G.___ finden können. Aufgrund der Erschöpfbarkeit des Geruchs- und Ge schmack sinnes sei aber ein höher es Arbeitspensum nicht möglich. Eine andere leidens angepasste Tätigkeit gebe es auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht. Selbst bei Annahme einer 43%igen Erwerbs unfähigkeit gemäss der SUVA-Ver fügung komme man bei richtiger Berechnung auf einen Invaliditätsgrad von 77 % und somit auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 17 ff. ) . Jeder Sozialversicherungsträger müsse die Invaliditätsbemessung selbständig durch füh ren. Die Beschwerde gegnerin habe selber umfassende Ab klärungen vorge nommen und sei damals zum Er gebnis gelangt, dass die Beschwerde führerin An spruch auf eine ganze Invali denrente habe ( Urk. 11) . 3.2

Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der ange fochte nen Verfügung aus, es seien ihr bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2000 die massgeblichen Akten der SUVA nicht vorgelegen, insbesondere seien die Gutachten der Klinik L.___ vom 1 9. Oktober 2000 und 1. Oktober 2001 nicht bekannt gewesen. Es habe somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache an ei ner nachvollziehbaren medizinischen Einschätzung gefehlt. Da die Beschwerde geg nerin von der SUVA über die weiteren Abklärungen informiert gewesen sei, wäre sie umso mehr angehalten gewesen, diese abzuwarten. Im Übrigen sei da rauf hinzuweisen, dass mit der Neuqualifikation der Beschwerde führerin eben falls ein

Revisionsgrund ausgewiesen sei, womit auch bei einer Verneinung der offen si cht lichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung eine umfassende Neu über prü fung des Rechtsanspruchs zu erfolgen habe ( Urk. 2, Urk. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ist bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2000 (Urk. 8/11) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

zu 45 % erwerbs tätig wäre und sich zu 55 % den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer Kinder widmen würde (Urk. 8/7/7 und Urk. 8/9/2 ). Ohne Abklä rungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit vor zunehmen, hat die Beschwerde gegnerin im Erwerbsbereich einen Invalidi täts grad von 100 % anerkannt. Die Abklärungen im Haushalt der Beschwerde füh rerin haben sodann eine Einschränkung von 38,45 % ergeben ( Urk. 8/7 /7 ). Ba sie rend auf diesen Zahlen hätte der Invali ditätsgrad 66,15 % betragen ( Erwerbs be reich : 100 % von 45 % = 45 % ; Haus haltsbereich : 38,45 % von 55 % = 21,1 5 % ).

Da sich RAD-Arzt Dr. C.___ aber auf den Standpunkt stellte, die Abklärung im Haushalt habe eine eher zu tiefe Einschränkung ergeben, wurde der Invali di täts grad auf 67 % aufgerundet , wo mit die Beschwerdeführerin nach den dannzumal geltenden gesetzlichen Best immungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezem ber 2003 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte ( Urk. 8/9/3) . 4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht e , hat te sie keinerlei Ab klä rungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorgenommen, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit bewirkt. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbare Begründung den In validitätsgrad

auf 67 % aufgerundet. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin da mit zu Recht zum

Ergebnis gelangt, dass sich die Verfügung vom 6. Oktober 2000 infolge Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes als offensichtlich falsch erweist und des hal b in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. E.

1.4 und Urteil des Bundes ge richtes 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1) . 4.3

Zu beachten ist im Weiteren aber auch, dass bei Vorliegen eines Revisions grun des nach der Rechtsprechung ein e umfassende Prüfung des Renten anspruchs zu erfolgen hat, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitli chen Situation und der Arbeitsfähigkeit ( Urteil des Bundesge richts 9C_4 2 7/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerde führerin im Dezember 2012 von ihrem Ehemann getrennt hat und ihre beiden Söhne keiner Betreuung mehr bedürfen, würde die Beschwerde führerin gemäss ihren eigenen, nachvollziehbaren Angaben gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2013 ohne Gesund heitsschaden nun zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/67/3) . Diese Änderung des Status stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, welcher da zu führt , dass der Rentenanspruch der Beschwerde führerin einer umfassenden Neu prüfung unterzogen werden kann , selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die ursprüngliche Verfügung nicht offen sichtlich unrichtig ist. 4.4

Die Beschwerdeführerin will aus dem Umstand, dass ihr nach Erlass des Vorbe scheids vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 8/74) mit Verfügung vom 2 5. September 2013 (Urk. 8/82) für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Kinder rente zuge sprochen worden ist, ableiten, dass damit ihr Einwand gegen den Vor bescheid gutgeheissen und ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weiterhin aner kannt wurde. Ein Revisionsgrund für diese Verfügung liege demnach nicht vor ( Urk. 1 S. 11 f., Urk. 11 S. 4). Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim An spruch auf eine Kinderrente unbestrittenermassen um einen akzessorischen Anspruch zur Hauptrente handelt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskassen g emäss Art. 60 Abs. 1 lit . c IVG ergibt, dass Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen , welche von der Invalidenversicherung ge schul det werden, von den Ausgleichskassen ausgerichtet werden . Mit der Verfügung vom 2 5. September 2013 ist mithin lediglich darüber befunden worden, dass die Be schwerdeführerin für den Sohn K.___ eine Kinderrente erhält, da die Vor aussetzungen zu deren Ausrichtung ab 1 . September 2013 (wieder) erfüllt waren. Ein en Entscheid über die Hauptrente beinhaltet aber die Verfügung vom 2 5. Septem ber 2013 nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin im Vorb escheid vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 8/74) beschieden worden, dass die Einstellung der Rente erst auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wird und dementsprechend hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die akzessorischen Kinderrenten, soweit sie bzw. ihre Kinder hierfür die Vorausset zungen erfüllten. Dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nunmehr nur aufgehoben werden könnte, wenn seit dem 2 5. September 2013 ein Revisi ons grund eingetreten ist, ist nicht zutreffend. 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. J.___ vom 3 0. März 2013 (Urk. 8/70) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb vgl. E. 1.3). 5.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Gutachten von PD Dr. J.___ keine Einwände vor. Es ist damit vollumfänglich darauf abzustel len und festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind psychosoziale Ursachen (Trennung vom Ehemann, finanzielle Schwierig keiten, langjährige Arbeitsentwöhnung) verantwortlich. Ausserdem liegt laut dem Gutachten von Dr. med. J.___ ein schädl icher Gebrauch von Alkohol vor, und die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht ge halten, diesen einzuschränken. 5.3

Was die somatische Seite betrifft, so hat RAD-Ärztin Dr. H.___

am 25.

Septem ber 2012 eine umfas sende orthopädische Untersuchung durchgefü hrt. Ihr Bericht vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/65) enthält alle notwendigen Angaben und vermag in jeder Hin sicht zu überzeugen. In nachvollziehbarer Weise ist Dr. H.___ zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in angepasste r Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebe lastungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tä tigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/ Kälte ex position und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme me dizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. H.___ h a t im Weiteren zwar fest gehalten , dass eine Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber den früheren Befunden nicht ausgewiesen ist ( Urk. 8/65/9), es aber immerhin zu ei ner Adaption, möglicherweise aufgrund der zunehmenden Ein steifung des Ge lenkes mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen ge kom men ist ( Urk. 8/72/3) . Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen , dass die Beschwerde geg nerin ursprünglich zu Unrecht von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit ausgegan gen ist ; andererseits ergibt sich aus der Beurteilung von Dr. H.___ , dass trotz unverändertem Gesundheitszustand bei der Arbeitsfähigkeit infolge eine Adap tion eine Steigerung eingetreten ist. 5.4

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, mit ihrer Behinderung lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finden, so ist festzuhalten, dass die Gerichtspraxis davon aus geht , dass der aus geglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfa che Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedien ung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktions einheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E.

3.2 und 8C_635/2007 vom 2 7. August 2008 E.

4.2 mit Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produkti ons nahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu zie henden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrän gt. 5.5

Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Hebe- und Trage be lastungen , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/ Kälte ex position und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % ihrer angestammten Erwerbst ätigkeit als CAD-Zeichnerin /-Planerin nachgehen würde. Hingegen kann nicht ange nom men werden, dass die Beschwerdeführerin noch an gleicher Arbeitsstelle be schäf tigt wäre (vgl. Urk. 8/3/4) , weshalb bei der Ermittlung des Validenein kom mens von den statistischen Durchschnittslöhnen auszugehen ist. Der Zentral wert für über Be rufs- und Fachkenntnisse verfügende Frauen in freiberuflichen, wissenschaft li chen und technischen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010

Fr. 5‘958.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Nr. 69-75 ), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hy po the t i sches Ein kom men von monatlich Fr. 6‘181.42 bzw. Fr. 74‘177.10 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 20 10 = 127.4 , 20 13 = 130,8 ) beträgt das Ein kom men im Jahr 20 13 Fr. 76‘156.7 0. 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwe n dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monat licher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sam men") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_6 71/2010 vom

25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4 ). 6 .3

Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen als der angestammten Tätigkeit einen Lohn auf de m Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vor aus gesetzt) erzielen könnte, sondern es ist vom Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen be trug im Jahre 20 10 im privaten Sektor Fr. 4' 225 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 10 , Tabelle TA

1, S.

26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilun gen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘394.-- bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2013 = 130,8) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2013 Fr. 5 4 ‘ 135 . 20 . Dem Umstand, dass die Beschwerde führerin bei der Verrichtung von manuellen Tä tigkeiten und insbesondere beim Gebrauch der dominanten rechten Hand er heblich eingeschränkt ist und angesichts des Alters wenig berufliche Erfahrung vorweisen kann , ist mit dem maximal möglichen Abzug von 25 % Rechnung zu tragen. D as Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 4 0 ‘ 60 1.4 0 ( 75 % von Fr. 5 4 ‘ 135 . 20 ). Verglichen mit dem hypo theti schen Vali denein kom men von Fr. 76‘156.70 resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 3 5 ‘ 555 . 30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 4 7 %,

was den Anspruch auf eine Vier tels rente begründet. 6.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von der von der SUVA festgelegten bzw. anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 57 % auszugehen, ist fest zuhalten, dass nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht. Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war sodann rechtspre chungs ge mäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Inva liden ver sicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegun gen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten las sen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3).

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA von einem Invaliditätsgrad von 57 % ausgegangen ist, womit diese Zahl bereits auf einem Einkommens vergleich

beruht und es sich nicht etwa um einen Grad der Arbeitsfähigkeit handelt, auf dessen Basis der Einkommensvergleich erst vorzuzunehmen wäre. Es erweist sich deshalb als falsch, wenn die Beschwerdeführerin basierend auf die sem Wert und unter Vornahme weiterer Abzüge das Invalideneinkommen berec h net und dann den Einkommensvergleich vornimmt. Soweit man den Entscheid der SUVA als bindend ansehen würde, müsste vielmehr auch in der Invaliden ver sicherung der Invaliditätsgrad auf 57 % festgelegt werden. 6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Fest stellung, dass ab 1. April 2014 An spruch auf eine Viertelsrente besteht, teilweise gutzuheissen. 7 . 7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un ab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 801 .-- als ange messen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten zu zwei Dritteln de r Beschwerdeführer in und zu einem Drittel der Beschwer de gegnerin

aufzu erlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu - zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall,

bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einf luss auf den Prozessaufwand aus ge übt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf ein e andere Begrün dung als die von der Beschwerdeführer in geltend gemachte erfolgt (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar

2013 E.

3). Die reduzierte Prozess ent schä digung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 8 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Baraus lagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Februar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 80 1 .-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger