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IV.2014.00303

Neuanmeldung. Mit den aufgelegten Berichten wird keine erhebliche Änderung glaubhaft gemacht. Nichteintreten der IV-Stelle rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Am

7. Mai 2009 meldete sich die 1959 geborene X.___ unter Hin weis auf eine Depression sowie auf rheumatologische Beschwerden bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungsbezug (Beruf liche Massnahmen/ Rente) an (Urk. 9/3). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen sowie durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 9/31) wies die I V-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfü gung vom

6. April 2011 (Urk. 9/42) mit der Begründung ab, die Versicherte sei seit Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit

wieder zu 80 % arbeitsfähig.

Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 1.2

Am

12. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depres sion sowie

auf Rüc kensc hmerzen, seit Jahren bestehend, erneut zum Leistungs bezug

bei der IV-Stelle

an (Urk. 9/43). Nachdem die Versicherte trotz Auffor derung

durch die IV-Stelle (Urk. 9/44) keine aktuelle n Beweismittel eingereicht hatte, wurde ihr mit Vorbe scheid vom 20. September 2013 (Urk. 9/46) ange zeigt, dass auf ihr erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde . Hier gegen erhob die Versicherte Einwand und legte innert der von der IV-Stelle erneut angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 9/48, Urk. 9/51) mehrere Arztberichte a uf

(Urk. 9/50, Urk. 9/52) .

M it Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) trat die IV-Stelle m angels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein. 2.

Da gegen erhob X.___ am 11 . Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.

Mit Beschwer deantwort vom

2. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

6. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16 . Mai 2014 (Urk. 11) gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 13) ab. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog

in der angefochtene n Verfügung, die Beschwer de führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung wesentlich verän dert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, somatisch kaum erklärbaren Schmerzsyndrom leide, welches ihre Arbeitsfähigkeit nicht längerdauernd einschränke (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen geltend, aus den Berichten der Klinik Y.___ und des Z.___ sei ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht ver schlechtert habe und ihre Schmerzen somatisch erklärbar seien (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

12. Juli 2013 (Urk. 9/43) eingetre ten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass der leistungs abweisenden Verfügung vom

6. April 2011 (Urk. 9 / 42) eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesund heitlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) im Wesentlichen auf die Berichte der Dres . med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. Mai 2009, Urk. 9/16/3-13) und med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 20. Juni 2009, Urk. 9/16/14-21; vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Urk. 9/33/4 und Urk. 9/41/2-4), welche die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Kranken taggeldversicherers untersucht hatten. Dr. A.___ diagnostizierte einen Zustand nach Anpassungsstörung auf Stellenverlust, auf ein körperliches Schmerzsyndrom und auf diverse psychosoziale krankheitsfremde Probleme (ICD-10 F43.22) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/12). Dr. B.___

diagnostizierte insbesondere ein Z ervikalsy ndrom (bei Osteochon drose

bei C5/6) sowie Lumbalgien (bei geringer Diskusprotrusion bei L3/4 und L4/5 mit Horizontalriss ohne Hernienaustritt bei L4/5 und L5/S1 und diskreter foraminaler Einengung diskal bei L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompres sion). Er erachtete eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar, wobei er das Zumutbarkeitsprofil wie folgt festlegte: Rückenschonende, leicht bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Lasthebegrenze repetitiv 8-10 kg, einmalig 16-18 kg Boden/Tisch, repetitiv 4 kg, einmalig 8 kg beidhändig Tisch-/Brusthöhe, in Wechselbelastung, ohne vorwiegend oder ausschliesslich stark vorgebeugtes oder gebücktes Arbeiten (Urk. 9/16/ 18, 20). 3.2

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an zervikalen und lumbalen Beschwerden leidet (Urk. 9/50/3, Urk. 9/52/6). Im Dezember 2012 und Februar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Klinik Y.___ untersuchen (Bericht der K linik Y.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2012

[ Urk. 9/50/8-9 ] und Bericht der K linik Y.___,

Neurologie, vom 6. Februar 2013

[ Urk. 9/52/6-8 ]) und konsultierte am 8. Oktober 2013 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___ (Bericht vom 11. Oktober 2013, Urk. 9/50/1-2) .

Entgegen ihren Ausführungen vermag sie jedoch mit diesen Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun: Gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ zeigte n sich in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechende und unauffällige Befunde mit beginnenden Diskopathien bei L4/S1 und beginnenden Spondylarthrosen L3-L5, ohne Kompression neuronaler Strukturen (Urk. 9/50/9, Urk. 9/52/6). Im Bereich der Hals wirbelsäule

wurden sodann zwar Diskushernien bei C5/6 und C6/7 diagnosti ziert, jedoch wurden eine zervikoradikuläre Symptomatik sowie sensomo tori sche Ausfälle verneint und bei gering ausgeprägter Klinik auf eine Infiltration verzichtet (Urk. 9/52/6-7, Urk. 9/50/8). Dr. C.___ hielt seinerseits fest, die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule seien moderat und den Diskushernien bei C5/6 und C6/7 komme derzeit keine klinische Bedeutung zu . Die Schmerzproblematik sei somatisch-strukturell kaum erklärbar (Urk. 9/50/1). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verschlechte rung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits früher unter ausgeprägten Rückenschmerzen litt (Urk. 9/16/ 16, Urk. 9/31/2, siehe auch Urk. 9/40/6-9) und das Belastbar keitsprofil sowie das zumutbare Arbeitspensum im Rahmen der letzten leistungsabweisenden Verfügung auch entsprechend eingeschränkt w orden war (E. 3.1). In der Neuanmeldung hatte die Beschwer deführerin denn auch angegeben, „seit Jahren“ an Rückenschmer zen zu leiden (Urk. 9/43/4-5). 3.3

Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

E. 2 Da gegen erhob X.___ am 11 . Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.

Mit Beschwer deantwort vom

2. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

6. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16 . Mai 2014 (Urk. 11) gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 13) ab.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog

in der angefochtene n Verfügung, die Beschwer de führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung wesentlich verän dert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, somatisch kaum erklärbaren Schmerzsyndrom leide, welches ihre Arbeitsfähigkeit nicht längerdauernd einschränke (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen geltend, aus den Berichten der Klinik Y.___ und des Z.___ sei ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht ver schlechtert habe und ihre Schmerzen somatisch erklärbar seien (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

12. Juli 2013 (Urk. 9/43) eingetre ten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass der leistungs abweisenden Verfügung vom

6. April 2011 (Urk. 9 / 42) eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesund heitlichen Verhältnissen eingetreten ist.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) im Wesentlichen auf die Berichte der Dres . med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. Mai 2009, Urk. 9/16/3-13) und med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 20. Juni 2009, Urk. 9/16/14-21; vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Urk. 9/33/4 und Urk. 9/41/2-4), welche die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Kranken taggeldversicherers untersucht hatten. Dr. A.___ diagnostizierte einen Zustand nach Anpassungsstörung auf Stellenverlust, auf ein körperliches Schmerzsyndrom und auf diverse psychosoziale krankheitsfremde Probleme (ICD-10 F43.22) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/12). Dr. B.___

diagnostizierte insbesondere ein Z ervikalsy ndrom (bei Osteochon drose

bei C5/6) sowie Lumbalgien (bei geringer Diskusprotrusion bei L3/4 und L4/5 mit Horizontalriss ohne Hernienaustritt bei L4/5 und L5/S1 und diskreter foraminaler Einengung diskal bei L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompres sion). Er erachtete eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar, wobei er das Zumutbarkeitsprofil wie folgt festlegte: Rückenschonende, leicht bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Lasthebegrenze repetitiv 8-10 kg, einmalig 16-18 kg Boden/Tisch, repetitiv 4 kg, einmalig 8 kg beidhändig Tisch-/Brusthöhe, in Wechselbelastung, ohne vorwiegend oder ausschliesslich stark vorgebeugtes oder gebücktes Arbeiten (Urk. 9/16/ 18, 20).

E. 3.2 Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an zervikalen und lumbalen Beschwerden leidet (Urk. 9/50/3, Urk. 9/52/6). Im Dezember 2012 und Februar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Klinik Y.___ untersuchen (Bericht der K linik Y.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2012

[ Urk. 9/50/8-9 ] und Bericht der K linik Y.___,

Neurologie, vom 6. Februar 2013

[ Urk. 9/52/6-8 ]) und konsultierte am 8. Oktober 2013 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___ (Bericht vom 11. Oktober 2013, Urk. 9/50/1-2) .

Entgegen ihren Ausführungen vermag sie jedoch mit diesen Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun: Gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ zeigte n sich in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechende und unauffällige Befunde mit beginnenden Diskopathien bei L4/S1 und beginnenden Spondylarthrosen L3-L5, ohne Kompression neuronaler Strukturen (Urk. 9/50/9, Urk. 9/52/6). Im Bereich der Hals wirbelsäule

wurden sodann zwar Diskushernien bei C5/6 und C6/7 diagnosti ziert, jedoch wurden eine zervikoradikuläre Symptomatik sowie sensomo tori sche Ausfälle verneint und bei gering ausgeprägter Klinik auf eine Infiltration verzichtet (Urk. 9/52/6-7, Urk. 9/50/8). Dr. C.___ hielt seinerseits fest, die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule seien moderat und den Diskushernien bei C5/6 und C6/7 komme derzeit keine klinische Bedeutung zu . Die Schmerzproblematik sei somatisch-strukturell kaum erklärbar (Urk. 9/50/1). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verschlechte rung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits früher unter ausgeprägten Rückenschmerzen litt (Urk. 9/16/ 16, Urk. 9/31/2, siehe auch Urk. 9/40/6-9) und das Belastbar keitsprofil sowie das zumutbare Arbeitspensum im Rahmen der letzten leistungsabweisenden Verfügung auch entsprechend eingeschränkt w orden war (E. 3.1). In der Neuanmeldung hatte die Beschwer deführerin denn auch angegeben, „seit Jahren“ an Rückenschmer zen zu leiden (Urk. 9/43/4-5).

E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00303 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Am

7. Mai 2009 meldete sich die 1959 geborene X.___ unter Hin weis auf eine Depression sowie auf rheumatologische Beschwerden bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungsbezug (Beruf liche Massnahmen/ Rente) an (Urk. 9/3). Nach medizinischen und er werblichen Abklärungen sowie durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 9/31) wies die I V-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfü gung vom

6. April 2011 (Urk. 9/42) mit der Begründung ab, die Versicherte sei seit Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit

wieder zu 80 % arbeitsfähig.

Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 1.2

Am

12. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depres sion sowie

auf Rüc kensc hmerzen, seit Jahren bestehend, erneut zum Leistungs bezug

bei der IV-Stelle

an (Urk. 9/43). Nachdem die Versicherte trotz Auffor derung

durch die IV-Stelle (Urk. 9/44) keine aktuelle n Beweismittel eingereicht hatte, wurde ihr mit Vorbe scheid vom 20. September 2013 (Urk. 9/46) ange zeigt, dass auf ihr erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde . Hier gegen erhob die Versicherte Einwand und legte innert der von der IV-Stelle erneut angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 9/48, Urk. 9/51) mehrere Arztberichte a uf

(Urk. 9/50, Urk. 9/52) .

M it Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) trat die IV-Stelle m angels glaubhaft gemachter wesentlicher Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein. 2.

Da gegen erhob X.___ am 11 . Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.

Mit Beschwer deantwort vom

2. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Schreiben vom

6. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16 . Mai 2014 (Urk. 11) gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 13) ab. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog

in der angefochtene n Verfügung, die Beschwer de führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung wesentlich verän dert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, somatisch kaum erklärbaren Schmerzsyndrom leide, welches ihre Arbeitsfähigkeit nicht längerdauernd einschränke (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen geltend, aus den Berichten der Klinik Y.___ und des Z.___ sei ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht ver schlechtert habe und ihre Schmerzen somatisch erklärbar seien (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

12. Juli 2013 (Urk. 9/43) eingetre ten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass der leistungs abweisenden Verfügung vom

6. April 2011 (Urk. 9 / 42) eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesund heitlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) im Wesentlichen auf die Berichte der Dres . med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. Mai 2009, Urk. 9/16/3-13) und med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 20. Juni 2009, Urk. 9/16/14-21; vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Urk. 9/33/4 und Urk. 9/41/2-4), welche die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Kranken taggeldversicherers untersucht hatten. Dr. A.___ diagnostizierte einen Zustand nach Anpassungsstörung auf Stellenverlust, auf ein körperliches Schmerzsyndrom und auf diverse psychosoziale krankheitsfremde Probleme (ICD-10 F43.22) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/12). Dr. B.___

diagnostizierte insbesondere ein Z ervikalsy ndrom (bei Osteochon drose

bei C5/6) sowie Lumbalgien (bei geringer Diskusprotrusion bei L3/4 und L4/5 mit Horizontalriss ohne Hernienaustritt bei L4/5 und L5/S1 und diskreter foraminaler Einengung diskal bei L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompres sion). Er erachtete eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar, wobei er das Zumutbarkeitsprofil wie folgt festlegte: Rückenschonende, leicht bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Lasthebegrenze repetitiv 8-10 kg, einmalig 16-18 kg Boden/Tisch, repetitiv 4 kg, einmalig 8 kg beidhändig Tisch-/Brusthöhe, in Wechselbelastung, ohne vorwiegend oder ausschliesslich stark vorgebeugtes oder gebücktes Arbeiten (Urk. 9/16/ 18, 20). 3.2

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an zervikalen und lumbalen Beschwerden leidet (Urk. 9/50/3, Urk. 9/52/6). Im Dezember 2012 und Februar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Klinik Y.___ untersuchen (Bericht der K linik Y.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2012

[ Urk. 9/50/8-9 ] und Bericht der K linik Y.___,

Neurologie, vom 6. Februar 2013

[ Urk. 9/52/6-8 ]) und konsultierte am 8. Oktober 2013 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___ (Bericht vom 11. Oktober 2013, Urk. 9/50/1-2) .

Entgegen ihren Ausführungen vermag sie jedoch mit diesen Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun: Gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ zeigte n sich in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechende und unauffällige Befunde mit beginnenden Diskopathien bei L4/S1 und beginnenden Spondylarthrosen L3-L5, ohne Kompression neuronaler Strukturen (Urk. 9/50/9, Urk. 9/52/6). Im Bereich der Hals wirbelsäule

wurden sodann zwar Diskushernien bei C5/6 und C6/7 diagnosti ziert, jedoch wurden eine zervikoradikuläre Symptomatik sowie sensomo tori sche Ausfälle verneint und bei gering ausgeprägter Klinik auf eine Infiltration verzichtet (Urk. 9/52/6-7, Urk. 9/50/8). Dr. C.___ hielt seinerseits fest, die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule seien moderat und den Diskushernien bei C5/6 und C6/7 komme derzeit keine klinische Bedeutung zu . Die Schmerzproblematik sei somatisch-strukturell kaum erklärbar (Urk. 9/50/1). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verschlechte rung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits früher unter ausgeprägten Rückenschmerzen litt (Urk. 9/16/ 16, Urk. 9/31/2, siehe auch Urk. 9/40/6-9) und das Belastbar keitsprofil sowie das zumutbare Arbeitspensum im Rahmen der letzten leistungsabweisenden Verfügung auch entsprechend eingeschränkt w orden war (E. 3.1). In der Neuanmeldung hatte die Beschwer deführerin denn auch angegeben, „seit Jahren“ an Rückenschmer zen zu leiden (Urk. 9/43/4-5). 3.3

Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler