Sachverhalt
1.
X.___ , geboren im
Dezember 2009 , wurde von ihrer Mutter am 2 4. März 2010 (Eingangsdatum) wegen Säuglingsleukämie nach Ziffer 329 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Le istungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 8 /1). Nach Einholung des Arztbe richtes des Z.___ vom 1 2. April 2010 ( Urk. 8/4) e r teilte die IV Stelle am 6. Mai 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 2. März 2010 bis zum 3 1. März 2020 für das Geburtsgebrechen Ziffer 329 (Urk.
8/5).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle die wiederer wägungsweise Aufhebung der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 in Aussicht ( Urk. 8/83) . Nach Einsicht in die Stellungnahmen ( Avanex Versicherungen AG vom 2 7. Dezember 2013 mit Ergänzung vom 1 7. Februar 2014, Urk. 8/85 und Urk. 8/104; Z.___
vom 1 5. Januar 2014 mit Ergänzung vom 6.
Februar 2014, Urk. 8/86 und Urk. 8/106 )
verfügte die IV Stelle am 27.
Februar 2014 wie vorbeschieden ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 1 0. März 2014 Beschwerde mit dem sinng emässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-109 ), was der Mutter der Versicherten am 1 4. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Geburtsgebrechen nach Ziffer 329 Leukämien des Neugeborenen umfasse. Der Begriff des Neugeborenen sei definiert für den ersten Lebensmonat. Da die Diagnosestellung erst zwei Monate (richtig: drei Monate) nach Geburt erfolgt sei, liege zwar eine Säuglingsleukämie , nicht aber eine Leukämie des Neugeborenen vor . Entsprechend sei die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 329 mit Verfügung vom 6. Mai 2010 „ nicht korrekt “ gewesen. 1.2
Die Mutter der Versicherten brachte in der Beschwerde vom 1 0. März 2014 im Wesentlichen vor, dass der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt werde, unerheblich sei. Die Ärzte des Z.___ hätten dargelegt, dass die Leukämie bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden haben müsse. Es sei damit erwiesen, dass es sich um eine Leukä mie eines Neugeborenen handle ( Urk. 1). 2.
2.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grobe r Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - de nkbar . Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine mate rielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die not wendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchs voraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 1 3. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbind ung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). 2. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
Der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) lag der von der IV-Stelle einge holte Arztbericht der behandelnden Ärzte des Z.___ vom 12.
April 2010 zugrunde ( Urk. 8/4) .
Die Ärzte diagnostizierten ein e akute Säuglingsleukämie, Pro-B-ALL mit MLL Rearrangement , Erstdiagnose (ED) am 2. März 201 0. Es liege das Geburtsgebre chen Ziffer 329 gemäss Anhang zur GgV vor. Die Mutter der Versicherten sei am 2. März 2010 zum Kinderarzt gegangen , da die Versicherte im Verlauf über mehrere Wochen zunehmend herausgegeben und erbrochen sowie sich der All gemeinzustand zunehmend verschlechtert habe .
D ie Hautfarbe sei bleich-gelb lich gewesen . Das Blutbild habe eine schwerste Anämie, eine Hyperleukozytose sowie Th r ombozytopenie gezeigt.
G leichzeitig habe eine Organomegalie bestan den, so dass eine Zuweisung ans Z.___ mit der Verdachtsdiagnose einer Leukämie erfolgt sei ( Urk. 8/4 S. 4 f.).
Gleichentags sei die Verdachtsdiagnose mit einer
Leukozytenzahl von 456 G/l bestätigt worden , wovon über 90 % leukämische Blasten gewesen seien. Gleich zeit i g hätte n eine schwerste transfusionsbedürftige Anämie (24g/l) sowie eine transfusionsbedürftige Thrombozytopenie und Hepatosp l enomegalie bestanden. Initial sei die Therapie auf der Intensivstation begonnen worden .
Die Versicherte sei intubationspflichtig gewesen und die Ärzte hätten eine zytoreduktive Thera pie gestartet . In der Knochenmarkspunktion sei die Diagnose gesichert und eine zytogenetische Aberration im Sinne eines MLL Rearrangements , welche typis ch für eine S ä uglingsleukämie sei , nachgewiesen worden ( Urk. 8/4 S. 5).
Es sei davon aus zu gehen, dass die Leukämie bereits peripartal vorhanden gewe sen sei, zum einen aufgrund der ausgeprägten Hyperleukozytose, zum anderen aufgrund der deutlichen Anämie, die im Verlauf über Wochen bis Monate ent standen sein müsse. Eine raschere Anämisierung hätte mit Sicherheit zur Ein schränkung der Organfunktionen und direkter vitaler Bedrohung geführt. Zudem w eise die Versicherte einen MLL R earrangement ( das heisse eine zytoge netische Aberration) auf, die für eine kongenitale Leukämie typisch sei. 4.
4.1
D er Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt beziehungsweise diagnosti ziert wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die drei Monate nach Geburt erfolgte Diagnosestellung steht der Annahme eines Geburtsgebrechens
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - somit nicht entgegen. 4. 2
Entsprechend dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (KSME) , Stand 1. Januar 2015, können ein zelne Leiden , darunter auch die Leukämie eines Neugeborenen, nur dann als Geburts gebrechen betrachtet werden, wenn die wesentlichen Symptome des Leidens bis und mit 4. Lebenswoche auftreten (KSME S. A8 Rz . 22).
Die Ärzte führten in ihrer Stellu ngnahme vom 6. Februar 2014 auf Rückfrage der IV-Stelle aus ( Urk. 8/106) , dass im ersten Lebensmonat wohl nur subtile Einschränkungen in der Befindlichkeit der Versich erten bestanden hätten, wel che noch nicht als gravierend hätten wahrgenommen werden könn en (Urk.
8/106). D a nicht die Intensität der Symptome eine Rolle spielt, sondern nur, ob die wesentlichen Symptome in den ersten vier Wochen nach Geburt aufgetreten sind , steht dieser Umstand einer Anerkennung als Geburtsgebrechen nicht entgegen.
4. 3
Zusammenfassend ist nachvollziehbar, d ass die Beschwerdegegner in in ihrer ursprünglichen Verfügung davon ausging, dass die wesentlichen Symptome bereits in den ersten vier Wochen nach d er Geburt vorhanden waren, dies ins besondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Annahme eines Geburtsgebrechens aus reicht, dass ein Fach arzt das Vorliegen für zumindest wahrscheinlich hält (E. 2. 3 ) . 5.
Die Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ist demnach keineswegs zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwägungs weise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfü gung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufleben der V erfügung vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.
Februar 2014 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren im
Dezember 2009 , wurde von ihrer Mutter am 2 4. März 2010 (Eingangsdatum) wegen Säuglingsleukämie nach Ziffer 329 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Le istungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 8 /1). Nach Einholung des Arztbe richtes des Z.___ vom 1 2. April 2010 ( Urk. 8/4) e r teilte die IV Stelle am 6. Mai 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 2. März 2010 bis zum 3 1. März 2020 für das Geburtsgebrechen Ziffer 329 (Urk.
8/5).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle die wiederer wägungsweise Aufhebung der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 in Aussicht ( Urk. 8/83) . Nach Einsicht in die Stellungnahmen ( Avanex Versicherungen AG vom 2 7. Dezember 2013 mit Ergänzung vom 1 7. Februar 2014, Urk. 8/85 und Urk. 8/104; Z.___
vom 1 5. Januar 2014 mit Ergänzung vom 6.
Februar 2014, Urk. 8/86 und Urk. 8/106 )
verfügte die IV Stelle am 27.
Februar 2014 wie vorbeschieden ( Urk. 2).
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Geburtsgebrechen nach Ziffer 329 Leukämien des Neugeborenen umfasse. Der Begriff des Neugeborenen sei definiert für den ersten Lebensmonat. Da die Diagnosestellung erst zwei Monate (richtig: drei Monate) nach Geburt erfolgt sei, liege zwar eine Säuglingsleukämie , nicht aber eine Leukämie des Neugeborenen vor . Entsprechend sei die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 329 mit Verfügung vom 6. Mai 2010 „ nicht korrekt “ gewesen.
E. 1.2 Die Mutter der Versicherten brachte in der Beschwerde vom 1 0. März 2014 im Wesentlichen vor, dass der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt werde, unerheblich sei. Die Ärzte des Z.___ hätten dargelegt, dass die Leukämie bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden haben müsse. Es sei damit erwiesen, dass es sich um eine Leukä mie eines Neugeborenen handle ( Urk. 1). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 1 0. März 2014 Beschwerde mit dem sinng emässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grobe r Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - de nkbar . Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine mate rielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die not wendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchs voraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 1 3. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art.
E. 2.3 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art.
E. 7 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-109 ), was der Mutter der Versicherten am 1 4. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). 2. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
Der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) lag der von der IV-Stelle einge holte Arztbericht der behandelnden Ärzte des Z.___ vom 12.
April 2010 zugrunde ( Urk. 8/4) .
Die Ärzte diagnostizierten ein e akute Säuglingsleukämie, Pro-B-ALL mit MLL Rearrangement , Erstdiagnose (ED) am 2. März 201 0. Es liege das Geburtsgebre chen Ziffer 329 gemäss Anhang zur GgV vor. Die Mutter der Versicherten sei am 2. März 2010 zum Kinderarzt gegangen , da die Versicherte im Verlauf über mehrere Wochen zunehmend herausgegeben und erbrochen sowie sich der All gemeinzustand zunehmend verschlechtert habe .
D ie Hautfarbe sei bleich-gelb lich gewesen . Das Blutbild habe eine schwerste Anämie, eine Hyperleukozytose sowie Th r ombozytopenie gezeigt.
G leichzeitig habe eine Organomegalie bestan den, so dass eine Zuweisung ans Z.___ mit der Verdachtsdiagnose einer Leukämie erfolgt sei ( Urk. 8/4 S. 4 f.).
Gleichentags sei die Verdachtsdiagnose mit einer
Leukozytenzahl von 456 G/l bestätigt worden , wovon über 90 % leukämische Blasten gewesen seien. Gleich zeit i g hätte n eine schwerste transfusionsbedürftige Anämie (24g/l) sowie eine transfusionsbedürftige Thrombozytopenie und Hepatosp l enomegalie bestanden. Initial sei die Therapie auf der Intensivstation begonnen worden .
Die Versicherte sei intubationspflichtig gewesen und die Ärzte hätten eine zytoreduktive Thera pie gestartet . In der Knochenmarkspunktion sei die Diagnose gesichert und eine zytogenetische Aberration im Sinne eines MLL Rearrangements , welche typis ch für eine S ä uglingsleukämie sei , nachgewiesen worden ( Urk. 8/4 S. 5).
Es sei davon aus zu gehen, dass die Leukämie bereits peripartal vorhanden gewe sen sei, zum einen aufgrund der ausgeprägten Hyperleukozytose, zum anderen aufgrund der deutlichen Anämie, die im Verlauf über Wochen bis Monate ent standen sein müsse. Eine raschere Anämisierung hätte mit Sicherheit zur Ein schränkung der Organfunktionen und direkter vitaler Bedrohung geführt. Zudem w eise die Versicherte einen MLL R earrangement ( das heisse eine zytoge netische Aberration) auf, die für eine kongenitale Leukämie typisch sei. 4.
4.1
D er Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt beziehungsweise diagnosti ziert wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die drei Monate nach Geburt erfolgte Diagnosestellung steht der Annahme eines Geburtsgebrechens
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - somit nicht entgegen. 4. 2
Entsprechend dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (KSME) , Stand 1. Januar 2015, können ein zelne Leiden , darunter auch die Leukämie eines Neugeborenen, nur dann als Geburts gebrechen betrachtet werden, wenn die wesentlichen Symptome des Leidens bis und mit 4. Lebenswoche auftreten (KSME S. A8 Rz . 22).
Die Ärzte führten in ihrer Stellu ngnahme vom 6. Februar 2014 auf Rückfrage der IV-Stelle aus ( Urk. 8/106) , dass im ersten Lebensmonat wohl nur subtile Einschränkungen in der Befindlichkeit der Versich erten bestanden hätten, wel che noch nicht als gravierend hätten wahrgenommen werden könn en (Urk.
8/106). D a nicht die Intensität der Symptome eine Rolle spielt, sondern nur, ob die wesentlichen Symptome in den ersten vier Wochen nach Geburt aufgetreten sind , steht dieser Umstand einer Anerkennung als Geburtsgebrechen nicht entgegen.
4. 3
Zusammenfassend ist nachvollziehbar, d ass die Beschwerdegegner in in ihrer ursprünglichen Verfügung davon ausging, dass die wesentlichen Symptome bereits in den ersten vier Wochen nach d er Geburt vorhanden waren, dies ins besondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Annahme eines Geburtsgebrechens aus reicht, dass ein Fach arzt das Vorliegen für zumindest wahrscheinlich hält (E. 2. 3 ) . 5.
Die Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ist demnach keineswegs zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwägungs weise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfü gung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufleben der V erfügung vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.
Februar 2014 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00295 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
11. Juni 2015 in Sachen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mut ter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren im
Dezember 2009 , wurde von ihrer Mutter am 2 4. März 2010 (Eingangsdatum) wegen Säuglingsleukämie nach Ziffer 329 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Le istungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 8 /1). Nach Einholung des Arztbe richtes des Z.___ vom 1 2. April 2010 ( Urk. 8/4) e r teilte die IV Stelle am 6. Mai 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 2. März 2010 bis zum 3 1. März 2020 für das Geburtsgebrechen Ziffer 329 (Urk.
8/5).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle die wiederer wägungsweise Aufhebung der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 in Aussicht ( Urk. 8/83) . Nach Einsicht in die Stellungnahmen ( Avanex Versicherungen AG vom 2 7. Dezember 2013 mit Ergänzung vom 1 7. Februar 2014, Urk. 8/85 und Urk. 8/104; Z.___
vom 1 5. Januar 2014 mit Ergänzung vom 6.
Februar 2014, Urk. 8/86 und Urk. 8/106 )
verfügte die IV Stelle am 27.
Februar 2014 wie vorbeschieden ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 1 0. März 2014 Beschwerde mit dem sinng emässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-109 ), was der Mutter der Versicherten am 1 4. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Geburtsgebrechen nach Ziffer 329 Leukämien des Neugeborenen umfasse. Der Begriff des Neugeborenen sei definiert für den ersten Lebensmonat. Da die Diagnosestellung erst zwei Monate (richtig: drei Monate) nach Geburt erfolgt sei, liege zwar eine Säuglingsleukämie , nicht aber eine Leukämie des Neugeborenen vor . Entsprechend sei die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziffer 329 mit Verfügung vom 6. Mai 2010 „ nicht korrekt “ gewesen. 1.2
Die Mutter der Versicherten brachte in der Beschwerde vom 1 0. März 2014 im Wesentlichen vor, dass der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt werde, unerheblich sei. Die Ärzte des Z.___ hätten dargelegt, dass die Leukämie bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden haben müsse. Es sei damit erwiesen, dass es sich um eine Leukä mie eines Neugeborenen handle ( Urk. 1). 2.
2.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grobe r Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - de nkbar . Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine mate rielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die not wendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seiner zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchs voraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 1 3. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbind ung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 2.3
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). 2. 4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.
Der Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) lag der von der IV-Stelle einge holte Arztbericht der behandelnden Ärzte des Z.___ vom 12.
April 2010 zugrunde ( Urk. 8/4) .
Die Ärzte diagnostizierten ein e akute Säuglingsleukämie, Pro-B-ALL mit MLL Rearrangement , Erstdiagnose (ED) am 2. März 201 0. Es liege das Geburtsgebre chen Ziffer 329 gemäss Anhang zur GgV vor. Die Mutter der Versicherten sei am 2. März 2010 zum Kinderarzt gegangen , da die Versicherte im Verlauf über mehrere Wochen zunehmend herausgegeben und erbrochen sowie sich der All gemeinzustand zunehmend verschlechtert habe .
D ie Hautfarbe sei bleich-gelb lich gewesen . Das Blutbild habe eine schwerste Anämie, eine Hyperleukozytose sowie Th r ombozytopenie gezeigt.
G leichzeitig habe eine Organomegalie bestan den, so dass eine Zuweisung ans Z.___ mit der Verdachtsdiagnose einer Leukämie erfolgt sei ( Urk. 8/4 S. 4 f.).
Gleichentags sei die Verdachtsdiagnose mit einer
Leukozytenzahl von 456 G/l bestätigt worden , wovon über 90 % leukämische Blasten gewesen seien. Gleich zeit i g hätte n eine schwerste transfusionsbedürftige Anämie (24g/l) sowie eine transfusionsbedürftige Thrombozytopenie und Hepatosp l enomegalie bestanden. Initial sei die Therapie auf der Intensivstation begonnen worden .
Die Versicherte sei intubationspflichtig gewesen und die Ärzte hätten eine zytoreduktive Thera pie gestartet . In der Knochenmarkspunktion sei die Diagnose gesichert und eine zytogenetische Aberration im Sinne eines MLL Rearrangements , welche typis ch für eine S ä uglingsleukämie sei , nachgewiesen worden ( Urk. 8/4 S. 5).
Es sei davon aus zu gehen, dass die Leukämie bereits peripartal vorhanden gewe sen sei, zum einen aufgrund der ausgeprägten Hyperleukozytose, zum anderen aufgrund der deutlichen Anämie, die im Verlauf über Wochen bis Monate ent standen sein müsse. Eine raschere Anämisierung hätte mit Sicherheit zur Ein schränkung der Organfunktionen und direkter vitaler Bedrohung geführt. Zudem w eise die Versicherte einen MLL R earrangement ( das heisse eine zytoge netische Aberration) auf, die für eine kongenitale Leukämie typisch sei. 4.
4.1
D er Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen erkannt beziehungsweise diagnosti ziert wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die drei Monate nach Geburt erfolgte Diagnosestellung steht der Annahme eines Geburtsgebrechens
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - somit nicht entgegen. 4. 2
Entsprechend dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (KSME) , Stand 1. Januar 2015, können ein zelne Leiden , darunter auch die Leukämie eines Neugeborenen, nur dann als Geburts gebrechen betrachtet werden, wenn die wesentlichen Symptome des Leidens bis und mit 4. Lebenswoche auftreten (KSME S. A8 Rz . 22).
Die Ärzte führten in ihrer Stellu ngnahme vom 6. Februar 2014 auf Rückfrage der IV-Stelle aus ( Urk. 8/106) , dass im ersten Lebensmonat wohl nur subtile Einschränkungen in der Befindlichkeit der Versich erten bestanden hätten, wel che noch nicht als gravierend hätten wahrgenommen werden könn en (Urk.
8/106). D a nicht die Intensität der Symptome eine Rolle spielt, sondern nur, ob die wesentlichen Symptome in den ersten vier Wochen nach Geburt aufgetreten sind , steht dieser Umstand einer Anerkennung als Geburtsgebrechen nicht entgegen.
4. 3
Zusammenfassend ist nachvollziehbar, d ass die Beschwerdegegner in in ihrer ursprünglichen Verfügung davon ausging, dass die wesentlichen Symptome bereits in den ersten vier Wochen nach d er Geburt vorhanden waren, dies ins besondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Annahme eines Geburtsgebrechens aus reicht, dass ein Fach arzt das Vorliegen für zumindest wahrscheinlich hält (E. 2. 3 ) . 5.
Die Kostengutsprache vom 6. Mai 2010 ist demnach keineswegs zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwägungs weise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfü gung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufleben der V erfügung vom 6. Mai 2010 ( Urk. 8/5) führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.
Februar 2014 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler