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IV.2014.00283

Kein Erwerbsausfall bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Berechnung gestützt auf Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug

Zürich SozVersG · 2015-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, selbständiger Maler und Tapezierer, war ab 1 4. Juni 2008 aufgrund akut aufgetretener Schmerzen im Nacken mit Aus strahlungen in den linken Arm ganz oder teilweise krankgeschrieben und bezog Taggelder der Zürich Versicherungsgesellschaft ( Urk. 9/18, 9/22-23). Am 1 5. Januar 2009 meldete er sich zum Leistungsbezug in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung sowie allenfalls einer Invalidenrente bei der Invaliden versicherung an

( Urk. 9/10) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufli chen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 9/1-2, 9/26 -30, 9/40). Y.___ AG führte vom 1 6. Dezember 2008 bis 5. Juni 2009 im Auftrag des Taggeldversicherers eine Reha-Koordination durch (vgl. Schlussbe richt vom 1 1. Juni 2009, Urk. 9/36). Am 3 0. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung in der Organisation Z.___ vom 3. August bis 3 0. Oktober 2009 mit ( Urk. 9/38 ) . Auf deren Empfeh lung (vgl. Urk. 9/45/10) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 0. November 2009 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Organisation Z.___ vom 2. November 2009 bis 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/46).

Am 8. November 2009 stürzte der Versicherte von einem Stuhl und verletzte sich dabei am linken Arm und an der Schulter, was zum Abbruch der beruflichen Massnahme führte ( Urk. 9/56, 9/58).

Am 9. März 2010 unterzog er sich im Spital A.___ einer diagnostischen Schulterarthroskopie links und einer subakromialen

Bursoskopie ( Urk. 9/73 , 9/117/26 ). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stellte die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (S uva ) ihre Leistungen ein ( Urk. 9/76) . Die IV-Stelle infor mierte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 über die Kostengutsprache des nunmehr vom 6. Juni bis 2. Oktober 2011 anberaumten Arbeitstrainings in der Organisation Z.___ ( Urk. 9/84; Bericht vom 2 9. September 2011, Urk. 9/99).

Am 2. Juni 2011 und am 2 0. Oktober 2011 suchte der Versicherte nach weiteren Stürzen die Notfall station des Spitals B.___ auf , wobei im Austrittsbericht zum ersten Ereignis eine Commotio cerebri mit/bei Synkope unklarer Ätiologie ( Urk. 9/128) und im Kurzbericht zum zweiten Ereignis ( Urk. 9/130) eine Schulterdistorsion links mit möglicher Rotatorenmanschettenläsion , ausgeprägte Verspannungen der Schul tergürtelmuskulatur beidseits vorbestehend und eine Kniekontusion diag nostiziert wurden. Im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2011 wies der Hausarzt Dr. med. C.___ auf zwischenzeitlich hinzugetretene psychische Probleme hin ( Urk. 9/106) .

Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete n die Fachärztin für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen, Dr. med. D.___ , und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH fü r Psychiatrie und Psychologie, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt der Klinik F.___ , den Versicherten und beurteilten seinen Ge sund heitszustand bidisziplinär

(Gutachten vom 2. Mai 2012, Urk. 9/132 , und vom 6. Juni 2012, Urk. 9/135 und 9/136 ). Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe ge hren voraussichtlich abgelehnt w erde, sei doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/151). Auf den Einwand des zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Versicherten vom 2. Novem ber 2012 ( Urk. 9/166) hin, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches über die Zuteilungsplattform SuisseMED @P dem Zentrum G.___ zugeteilt wurde ( Urk. 9/173). Am 5. April 2013 unterzog sich der Versicherte einer arth roskopischen

Teilmeniskektomie im Spital A.___ (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2014.00012 vom 3 0. Juli 2015 ). Gestützt auf die im Juni und Juli 2013 durchgeführten Untersuchungen erstattete das Zentrum G.___ sein Gutachten am 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183). Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs hierzu ( Urk. 9/184, 9/185) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2014 am vorgesehenen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. März 2014 Beschwerde erheben und eine umfassende neurologische, neuropsychologische und orthopädische Begutach tung beantragen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 84,1 % festzusetzen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Weite ren liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Hajek Saxer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk.

1) sowie mit Eingabe vom 1 9. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 8) . Mit Urteil UV.2014 .00012 vom 3 0. Juli 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Zürich die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheen tscheid der Suva vom 2 8. November 2013, mit welchem die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. Oktober 2011 gemeldeten Kniebeschwerden respektive die im Januar 2013 festge stellte Meniskusläsion verneint hatte , ab.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen in diesem Verfahren wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend ein gegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

Den Einkommen s vergleich berechnete sie seitens des Valideneinkommens ge stützt das dem individuellen Konto (IK) entnommene Durchschnitts ein kom men der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Ges undheitsschaden s

und stellte dasselbe einem statistisch erhobenen Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten gegenüber , was zu keiner Erwerbseinbusse und damit zum Ausschluss eines Renten an spruchs führte ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beur teilung des Zentrums G.___ auf lediglich rudimentären Untersuchungen beruhe und dass sich die beteiligten Gutachter weder mit anderen ärztlichen Meinungen noch mit der Einschätzung der Organisation Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch.

Die beigezogenen Einkommen der letzten fünf Jahre würden grosse Unter schie de aufweisen, was zeige, dass er seine Arbeitskraft nicht immer voll aus ge schöpft habe. Auch sei er nicht immer selbständig erwerbend gewesen, sondern habe wiederholt auch im Angestelltenverhältnis gearbeitet. Das hypothetische Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von der von Dr. H.___ bescheinigten 30%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % zu berechnen, was zu einer Invalidität von 84,1 % führe ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem von der Beschwerdegegnerin einholten Gutachten des Zentrums G.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183) lagen eine internistische, eine orthopädisch-chi rurgische, eine neurologische und eine neuropsychologische Beurteilung zugrun de.

Ge stützt sowie unter Bezugnahme auf die Akten wurde die Vorgeschichte im Gutachten des Zentrums G.___ wie folgt zusammengefasst ( Urk. 9/183/17 ff.):

Aktenkundig habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2008 erstma ls über zuneh mende linksseitige Zervikobrachialgien geklagt , welche schlussendlich zur Ni ederlegung der Arbeitstätigkeit als selb ständiger Maler geführt hätten (vgl. dazu Urk. 9/18/3, 9/18/5) . In einer am 1 7. Juni 2008 durchgeführten MRI -Ab klärung der Halswirbelsäule ( HWS ) hätten sich degenerative Veränderungen, i nsbesondere eine Osteochondrose

zwischen C4 und C6 mit Kompression der Wurzel C6 links gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb notfallmässig am 1 8. Juni 2008 im Wirbelsäulenzentrum der Klinik I.___ vorgestellt , wo die Diagnose eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms gestellt und eine Wurzelinfi ltration empfohlen worden sei ( Urk. 9/27/6-7). Diese sei allerdings nicht durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe s ich von seinem Hausarzt Dr. C.___ mit Physiothera pie und Medikamenten behandeln lassen und im August 2008 ver sucht , seine Tätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen, was aber zu einem R ückfall der Schmerzen im Nacken und im Arm geführt habe, so dass er wieder zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (vgl. Urk. 9/28) und sich darauf hin im Januar 2009 bei der der Invalidenversicherung angemeldet habe .

Eine neurologische Abklärung bei

Dr. med.

J.___ habe zur Bestätigung ein es per sistierenden zervikoradikulären

Reizsyndrom s C6 links ohne ele ktroneuro graphisch nachweisbare Veränderungen geführt . In seinem Bericht vom 1 6. März 2009 habe sich Dr. C.___ aufgrund des bisherigen Verlauf s und der fehlenden Indikation für ein operatives Vorgehen für berufliche Massnahmen ausgesprochen , zumal er selber den Be schwerdeführer für eine behinde rungs angepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt habe ( Urk. 9/28 ) .

Daraufhin habe der Beschwerdeführer im August 2009 seine berufliche Abklä rung in der Stiftung Organisation Z.___ begonnen, wo man allerdings schnell zum Schluss gekommen sei , dass er nicht über genügend kaufmännische

Grundkenntnisse verfüge, um einer Bürotätigkeit nachzu gehen, weswegen ein 3-monatiges Ar beits training empfohlen worden sei (vgl. Urk. 9/45).

Am 8. November 2009 sei d er

Beschwerdeführer in seinem eigenen Keller ge stürzt, als er stehend von einem Stuhl gefallen sei , und habe sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zog en ( Urk. 9/56) . Wegen persistierender Schulterschmerzen links und einer Exazerbation seiner Nackenschmerzen sei am 3 0. November 2009 eine MR- Arthrographie der linken Schulter

durchgeführt worden , welche den Verdacht auf eine Labruml äsion ventrokranial links erge ben habe . Im Bereich der HWS hätten hingegen keine neu aufgetre tenen ossären oder ligamentären

Läsionen nachgewiesen werden können . Die segme ntalen Dege nerationen C4/C5 und C5/C6 seien als stationär beschrieben worden ( Urk. 9/65/7-8) . Aufgrund pers istierender Schulterbeschwerden sei am 9. März 2010 im Spital B.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie durchgeführt wor den, welche allerdings unauffällige artikuläre Befunde erg eben habe , insbeson de re keine Anhaltspunkte für eine SLAP-Läsion. Die im MRI beobachteten Unregelmässigkeiten seien intraoperativ im Rahmen einer Normvariante (sog. Buford-Komplex) interpretiert worden ( Urk. 9/73 , 9/117/26, 9/117/32-33 ). So sei der Fall nach einer kreisärztlich en Untersuchung bei Dr. med. K.___ im Mai 2010 von der Suva abgeschlossen wo rden ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.).

Kurz vor Wiederaufnahme seines Arbeitstrain ing s in der Organisation Z.___

i n der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2011 sei er wegen einer Synkope im Spital B.___ zur weiteren Abklärung auf Selbstzuweisung hospitalisiert worden, sei aber bereits am 4. Juni 201 1 wieder nach Hause entlassen worden ( Urk. 9/128) . In der Folge habe der Beschwerdeführer während seiner Abklärung in der Organisation Z.___ über zu nehmende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, verbunden mit starken Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsproblemen geklagt , weshalb er von seinem Arzt 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Wegen einer depressiven Verstimmung, bedingt durch die ständigen Schm erzen , und der psychosozialen Belastungssituation sei eine antidepressive Therapi e eingeführt worden. Im Abschlussbericht der

Organisation Z.___

sei festgehalten worden , dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich ei nen Leistungsgrad von höchs tens 20 bis 30 % erreicht habe und daher in der freien Wir tschaft nicht vermit telbar sei, weshalb die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden sei ( Urk. 9/99).

Am 1 9. Oktober 2011 sei es zu einem erneuten Unfallereignis gekommen , dies ma l im Sinne eines Stolpersturzes mit S chulterdistorsion links und Kont usion des rechten Kniegelenkes . I m Spital B.___

seien radiolo gisch keine Hinweise für ossäre Läsionen gefu nden worden ( Urk. 9/125, 9/130).

Im April 2012 habe ei ne neurologische Verlaufskontrol le bei Dr. J.___ statt ge fun den, der weder klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine axonale , periphere Nervenläsion oder Plexus-Schädigung gefunden habe und von einem reinen Wu rzelreizsyndrom ausgegangen sei ( Urk. 9/120). Auch in der MRI-Untersuchung der HWS vom April 2012 habe sich i m Vergleich zur Vor untersuchung vom November 2009 eine stationäre Spinalkanaleinengung auf Höhe C4 bis C6

ohne Hinweise für eine Myelopathie, aber mit einer möglichen Kompression beziehungswiese Irritation der Nerv enwurzeln C5 rechts und C6 beidseits ergeben ( Urk. 9/118 ) .

Im Auftrag der I nvalidenversicherung sei der Beschwerdeführer rheumatolo gis ch von Frau Dr. D.___ und psychiatrisch von Dr. E.___ begutachtet worden. Die Rheumatologin habe als einzigen limitierenden Faktor di e vermin derte Funktion der HWS, welche die anges tammte Tätigkeit als Maler/ T apezierer aufgrund der häufigen Überkopfarbeiten und der

unergonomischen Körperhal tungen verunmögliche , erkannt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi e zum Beispiel als Auss endienst-Mitarbeiter, Disponent oder Ausmesser sei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ( Urk. 9/132/45 ff.). Dr. E.___ habe eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung un d Ängs ten, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert (ICD-10: F43.23), welche aber aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedin gen würde. Als w eitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. E.___ zudem einen schädlichen Cannabis- und Nikotinkonsum sowie einen Zu stand nach Kokain-Abhängigkeit festgestellt ( Urk. 9/135/f ff.).

Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ und Dr. E.___ lauteten in der interdisziplinären Zusammenfassung wie folgt ( Urk. 9/137/9 f.):

1.

Cervicospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei

-

Degenerativen Veränderungen mit

-

Mittelgradiger ossärer Spinalkanaleinengung vor allem

C4/C5 und C5/C6 mit erheblicher Einengung des Myelons

ohne Myelopathie und

-

leichtgradige

neuroforaminale Einengungen C4/C5 rechts

und C5/C6

-

Ohne pathologischen neurologischen oder elektorphysiologischen

Befund

-

12/2009

-

Seit Jahren bildgebend weitgehend stationär

-

MRI 06/2008, 11/2009 und 04/2012 . 3.2

Im

Zentrum G.___ schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom link s betont bei/mit Diskushernien C4/C5 mit Irritation der Nerv enwurzeln C5 und C6 links, eine mittelgradige ossäre Spinalkanaleinengung zwischen C4 und C6 sowie eine neuroforaminale Kompression C4/C5 ohne motorische Ausfall symptomatik. Hinweise auf eine Myelopathie wurden ebenfalls verneint. In Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ wurde den Dia g n osen des schädlichen Cannabis- und Nikotinge brauchs und dem Zustand nach Kokainabhängigkeit ebenso

wenig Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen wie der gemischten Hyperlipidämie u nd dem Sta tus nach Schleudertrau ma links am 8. November 2009 mit normalem arth roskopischem Befund am 9. März 2010 bei kongenitaler Normvariante sowie einer begin nen den, medial betonten Gonarthrose im Bereich des rechten Knie gelenks ( Urk. 9/183/56).

Das aktuelle Hauptproblem des Beschwerdeführers seien anamnestisch nach wie vor seine Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich links. Es handle sich dabei um Dauerschmerzen variabl er Intensität. Sie würden linksseitig in den ganzen Arm bis in den Mittel- und Ringfinger der linken Hand ausstrahlen . In letzter Zeit habe er auch eine Verlagerung der Schmerzen auf der rechten Seite bemerkt. Am schlimmsten sei es, wenn er den Arm über die Horizontale hebe oder versuche, etwas Schweres zu tragen. Die Schmerzmittel würden etwas hel fen, jedoch die Schmerzen nie ganz verschwinden lassen. Er mache zu Hause noch gymnastische Übungen, die er in der Physiotherapie gelernt habe. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr, weshalb er vor zirka einem Jahr eine Gesprächstherapie begonnen habe ( Urk. 9 / 183/59 f.).

Die chirurgisch-ort h opädische Untersuchung habe eine endgradig eingeschränk te Beweglichkeit der HWS sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke für die Seithebung und die Anteversion beidseits gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung der Schultergelenke habe sich aber eine deutliche Gegeninnervation von Seiten des Beschwerdeführers gezeigt . Im Rahmen der Entkleidung hätten beide Schultern bis 150° abgespreizt und bis 140° anteflek tiert werden können ohne jedwede Schmerz-/Beschwerdeäusserung. Bei der kli nischen Untersuchung habe sich dagegen recht s eine Anteversion von 80 bei einer Abduktion von 90°, linksseitig eine Anteversion von 90 bei einer Abduk tion von 90° gezeigt. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenverletzung fehl t e n

in den bildgebenden Unterlagen. Trotz der degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich lägen keine Sensibilitätsstörungen in den entsprechenden Der matomen und keine objektiv nachweisbare Kraftminderung in den einzelnen Kennmuskeln vor. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS bestünden zwar die radiologisch be schriebenen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne motorische oder sensible Ausfallsymptome. Der Handeinsatz sei bei der Unter suchung beidseits normal; die Gebrauch s spuren an den Fingern stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von seiner künstlerischen Tätigkeit als Hobbymaler im eigenen Atelier. Dies sei durchaus plausibel, zeige jedoch, dass er aktuell beide Hände lang und ausdauernd einsetzen könne . Aus chiru rgisch-orthopädischer Sicht erge be sich eine Einschränkung hinsichtlich der Funktion der HWS; Tätigkeiten mit repetitiver Kopfumwendung beziehungsweise Arbei ten mit Kopfhaltung im Nacken seien nur noch eingeschränkt möglich ( Urk. 9/ 183/ 45 f.).

In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Leistungseinbussen in der tonischen, in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmerksam keits leis tung , wo der Beschwerdeführer mit einem zu langsamen Arbeitstempo bei jedoch fehlerfreier Leistung gearbeitet habe, gezeigt. Weiter fänden sich Leis tungseinbussen

im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistungen und der figura len Ideenproduktion. Eine ätiologische Zuordnung sei nicht abschliessend mög lich. Als wahrscheinlichste Ursache sei der langjährige Substanzabusus von Cannabis und Kokain anzunehmen. Ein Einfluss der selbstanamnestischen Kopftraumata bleibe fraglich. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der neuropsychologischen Einschränkungen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung ausgeschlossen ( Urk. 9/183/53 und 9/183/61 f. ).

Bei der neurologischen Untersuchung sei der radikuläre Schmerz der HWS bei bekannter Diskushernie in Höhe C5/C6 links mit entsprechender Schmerzver teilung in den genannten Dermatomen im Mittelpunkt gestanden. Auch hier wurden sensible oder motorische Ausfälle oder Asymmetrien der Muskeleigen reflexe verneint. Schmerzbedingt bestehe eine Einschränkung in der Beweglich keit des linken Armes, so dass eine schmerzfreie Bewegung des linken Armes nur bis zur Horizontalen möglich sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch Rechts händer . Die angest ammte Tätigkeit als Maler und T apezierer s e i mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geeignet. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne repeti tiv e Belastungen des linken Armes und ohne regelmäs sige Überkopfarbeiten stehe hingegen nicht s im Wege ( Urk. 9/183/55 f.)

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde der Beschwerdeführer für eine mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 15 Kilogramm ohne zeitliche Limitierung als zu 100 %

arbeitsfähig erachtet. Belastende Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im Bereich der HWS, repetitives Heben des lin ken Armes und Überkopfarbeiten sollten dabei vermieden werden. Angepasst wären zum Beispiel Tätigkeiten als Berater in einem Baumarkt ode r als Aussen dienstmitarbeiter . Retrospektiv sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwer deführer seit Beginn der HWS-Symptomatik im Juni 2008 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit als Maler und Tapezierer eingeschränkt gewesen sei. D iese Einschätzung decke sich mit derjenigen von Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 9/183/62 f.). 4.

4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die ärztli chen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit dahingehend übereinstimmen, dass die Arbeit als Maler/Ta pezierer seit Juni 2008 aufgrund der HWS-Problematik nicht oder nur noch sehr eingeschränkt zumutbar ist. 4.2

Was die Einschätzung der Auswirkungen der unbestritten vorliegenden und im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen im Bereich C4 bis C6 mit Spinalkanaleinengung vor allem C4/C5 und C5/C6 sowie Irritationen der Ner venwurzeln C5 und C6 anbelangt, schlossen die beteiligten Gutachter des Zentrums G.___ wie auch Dr. D.___ eine Myelopathie übereinstimmend aus. Auch sensible oder motorische Ausfälle wurden überzeugend verneint. Dass sich die Proble matik in der HWS im Wesentlichen in einem Wurzelreizsyndrom erschöpft, entsprach im Übrigen bereits der Beurteilung des Spitals B.___ vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 9/117/91 f.). Hinweise auf eine Myelopathie fehlten ausserdem im MRI des Instituts L.___ vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/118).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) lassen die Akten zu dem auf keine erhebliche Verschlechterung in Bezug auf die Kompression des Myelons seit Sommer 2008 schliessen. Im MRI vom 1 9. A pril 2012 zeigte sich zwar eine

leichtgradig progrediente neuroforaminale Einen gung C4-C 5. Die ossäre Spinalkanaleinengung mit Punktum maximum auf Niveau C4-C5 und C5-C6 mit Kompression des cervicalen

Myelons wurde dage gen als etwa stationär beurteilt ( Urk. 9/118). Der Vergleich des MRI vom 3 0. November 2009 mit den Aufnahmen vom 1 7. Juni 2008 ergab zudem eine unverändert leichtgradige Kompression des zervikalen Myelons auf Höhe C5/C6 und eine etwa stationäre foraminale Stenose C4/C5 ( Urk. 9/124/2-3 ) . Angesichts der bildgebenden und klinischen Befunde erweist sich der Schluss des Zentrums G.___ und vo n Dr. D.___ , wonach rheumatologisch von der HWS-Problematik her seit Juni 2008 ein im Wesentlichen unveränderter Zustand vorliege, als begründet und wird durch die Beurteilungen des Neurologen Dr. J.___ vom 1 9. März 2010 ( Urk. 9/117/40) und vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/120/1-3) bestätigt. Dr. J.___ schloss in beiden Berichten auf ein radikuläres

Reizsyndrom C5-C8 linksbetont. E inen Wurzelausfall, eine Nervenläsion oder einen Plexusschaden verneinte er und erhob

– ebenfalls in Übereinstimmung mit den Erhebungen des Zentrums G.___

– weit gehend unauffällige Befunde. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht ( Urk. 9/117/40). Auch Dr. K.___ erachtete die HWS-Problematik trotz Wurzelreizung und unbestrittener Schmerzhaftigkeit am 3. Mai 2010 als nicht dramatisch ( Urk. 9/117/22).

Damit aber stimmen die Gutachter des Zentrums G.___ , Dr. D.___ , Dr. J.___ und Dr. K.___ in der Beurteilung der Schwere der HWS-Beschwerden im Wesentlichen überein. Auch Dr. C.___ sprach sich noch in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 für eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus; radikuläre Ausfälle verneinte er, auch seien die Schmerzen ohne Belastung nicht massiv ( Urk. 9/28) . 4.3

Die sodann von ihm attestierte Verschlechterung mit einer Senkung der Arbeits fähigkeit auf maximal 30 % m it Bericht vom 2. Dezember 2011 begründete Dr. C.___

letztlich im Wesentlichen mit einer psychischen Verschlechterung. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2011 nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen, habe deshalb auch psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation benötigt ( Urk. 9/106). Die von Dr. C.___ erwähnte Anpassungsstö rung findet zwar Bestätigung im Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012, jedoch legte dies er in überzeugender Auseinandersetzung mit den Akten und den Befunden dar, dass der Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 höchstens kurzdauernd an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten habe ( Urk. 9/135/8). Damit korrespondiert , dass der Beschwerdeführe r die gemäss Bericht der Organisation Z.___ M itte August 2011 begonnene Psychotherapie (vgl. Urk. 9/99 S. ) offensichtlich nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hatte, lag die letzte Konsultation gemäss telefonischer Auskunft des Psychiaters Dr. med. M.___ vom 2 7. Februar 2012

doch dannzumal bereits weit zurück ( Urk. 9/108).

De s Weitern lassen die Akten nicht auf eine längerdauernde Verschlechterung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge einer der diversen Unfälle des Beschwer deführers schliessen. Das Ereignis vom 8. November 2009 mit der Schulterprellung links wurde von der Suva nach der diagnostischen Schulter arthroskopie vom 9. März 2010 per 3 1. Mai 2010 versicherungsrechtlich fol genlos abgeschlossen ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.) . Nach der notfallmässige n

Selbst zuweisung vom

2. Juni 2011 ins Spital B.___ wurde der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2011 in gutem Allgemeinzustand entlassen mit der Empfeh lung, sich einige Tag e körperlich zu schonen . Die HWS wurde im Austrittsbe richt vom 3. Juni 2011 als nicht druckdolent und uneingeschränkt beweglich sowie schmerzfrei bezeichnet ( Urk. 9/128/1-2).

Der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 mit Schulterdistorsion links und Sturz auf das rechte Knie zog gemäss Aktenlage wohl eine vorübergehende Verschlechterung des Schulterproblematik sowie Knieschmerzen nach sich (vgl. Urk. 9/130). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 sind diesbezüglich jedoch bereits keine konkreten Beschwerden mehr zu entnehmen ( Urk. 9/106/3-4) und Dr. D.___ erhob am 1 6. April 2012 von Seiten der Schultergelenke Normal befunde ( Urk. 9/132/39). Auch wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unfallfolgen bereits ab 6. Februar 2012 von Dr. C.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (vgl. Sachverhal t im Urteil UV.2014.00012 vom 3 0. Juli 2015 ). Letztlich lassen weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführer s im Zusammenhang mit der am 5. April 2013 durchgeführten Teilmeniskektomie medial im rechten Kniegele nk (vgl. ebenfalls Sachverhalt im oben erwähnten Urteil UV.2014.00012 ) auf eine dauerhafte Einschränkung schliessen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des Zentrums G.___ als nachvollziehbar begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage grossmehrheitlich im Einklang. Dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit von der Einschätzung der Abklärungspersonen der Organisation Z.___ abweicht, ändert hieran nicht s . Zwar kann beruflichen Abklärungsberichten re chtspre chungsgemäss nicht ohne W eiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die ab schlies sende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E.

4.1.1). Wie der Be schwerdeführer richtig vorbringen lässt , wurde im Bericht der Organisation Z.___ vom 2 9. September 2011 eine Präsenzzeit von 5 Stunden täglich bei einem Leistungsgrad von 20 bis 30 % im kaufmännischen Bereich als realistisch angesehen ( Urk. 9/99/8) . Diese Einschätzung ist indessen schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutac htens der Zentrums G.___ in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit und die Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) ernsthaft in Frage zu stellen, weil sie ganz wesentlich dem dannzumal vorübergehend reduzierten psychischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trug und zudem einzig Bezug auf eine rein kaufmännische T ätigkeit nimmt ; zu anderen angepassten Tätigkeiten gibt d er Bericht der Organisation Z.___ keine Auskunft. Zudem bezog die Einschätzung der Organisation Z.___ auch psychosoziale Gründe mit ein (vgl. Urk. 9/99/7), welche indes regelmässig invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind ( BGE 130 V 352

E. 2.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 und 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.3.1).

Weitere Umstände, welche die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Zentrums G.___ in Frage stellen, fehlen. Insbesondere vermögen die mit der Beschwerde eingereichten, unbegründeten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___

vom 1 0. Juni und 1 3. November 2013 ( Urk. 3/9-10) keine andere Sichtweise zu vermitteln. Auch stellen die vom Beschwerdeführer behauptete n Einschränkungen

die ärzt lich erhobenen Befunde nicht in Frage . 4.5

Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf die Beurteilung des Zentrums G.___ . Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 zwar nicht mehr in seiner angestammten, jedoch in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der HWS sind Tätigkeit en mit repetitiver Kopfumwendung beziehungs weise Arbeiten mit Kopfhaltung im Nacken nur noch eingesch r änkt möglich. Für mittelschwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 15 Kilogramm

ohne Zwangshaltungen im Bereich der HWS, ohne repetitive Belastungen des linken Armes und ohne regelmässige Überkopfarbeiten ist er jedoch zu 100 % arbeits fähig. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Ge sund heitsschadens und der daraus resultierenden Resta rbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das bis 2012 der Nominallohnentwicklung angepasste Durchschnittsein kommen der Jahre 2002 bis 2006 gemäss IK-Auszug vom 2 8. Januar 2009 und errechnete hieraus ein Einkommen von Fr. 41‘681.60 (vgl. Urk. 2 S. 2, 9/16/1-5, 9/147, 9/148/8 ) . Zu Gunsten des Beschwerdeführers verzichtete sie auf eine Korrektur dieser Berechnung gestützt auf den später eingeholten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 9/190/2-5), welcher für die Jahre 2004 und 2005 lediglich noch Ein kommen von Fr. 3‘832.-- und Fr. 8‘307. -- pro Jahr auswies. Unberücksicht igt blieb in der Berechnung auch das Einkommen 2007 von Fr. 44‘800.--. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kur zen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbs möglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.4

Gemäss IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 rechnete der Beschwerdeführer seit 1978 mit kurzen Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 1985 und 1992 bis 1993 sein Einkommen als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 9/190). Im Lebenslauf wies er sich seit 1979 als selbständigerwerbender Maler und Tapezierer aus ( Urk. 9/34), ebenso im berufsberaterischen Erstgespräch bei der Beschwerdegeg nerin vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 9/40/2) . Neben Einkünften aus selbständig erwer bender Tätigkeit sind dem IK-Auszug unregelmässige, kleinere Nebeneinkünfte aus Angestelltenverhältnissen zu entnehmen , welche sich wohl aus dem Aus tausch mit ebenfalls selbständig erwerbenden Beru fskollegen erklären (vgl. dazu Urk. 9/40/3).

Gemäss den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen begnügte sich der Beschwerdeführer über all die Jahre mit einer äusserst bescheidenen Erwerbstä tigkeit, welche durchschnittlich betrachtet keine Existenzsicherung zuliess. Der von ihm anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 1 4. Mai 2009 behauptete letzte Lohn von Fr. 94‘958.--

(vgl. Urk. 9/40/2) korrespondiert in keine r Weise mit den Akten. Zwar ist durchaus denkbar, dass der effektive Lohn des Beschwerdeführers höher als der AHV-rechtlich abgerechnete , möglicher weise stark steueroptimierte Lohn war . Der Beschwerdeführer lässt hierzu jedoch nichts vorbringen und es ist nicht Sache der Verwaltung, eigentliche Nachfor schungen ohne entsprechende Anhaltspunkte zu betreiben (BGE 110 V 48 E.

4a). Auch geht es nicht an , Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen ( Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2012 vom 2 5. Januar 20132 E. 4.1).

Weiter fehlen Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen , dass d er Beschwer deführer im Gesundheitsfalle seine langjährige selbständige Erwerbs tätigkeit mutmasslich a ufgegeben hätte . Entsprechend stützte sich die Be schwer degegnerin für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkom mens zu Recht auf die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen. Angesichts der erheblichen Schwankungen der selben in den Jahren vor Eintritt der Invali dität

errechnete sie ausserdem richtigerweise den Durchschnitt aus mehreren Jahren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Hätte sie ihrer Berechnung jedoch den aktuellsten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 zugrunde gelegt und die darin erheblich nach unten korrigier ten Einkommenszahlen der Jahre 2004 und 2005, wäre das Valideneinkommen noch deutlich tiefer ausgefallen, als in der angefochtenen Verfü gung ange nommen .

Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zum Einkommensvergleich. D enn selbst wenn b ei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich rele vanten hypothetischen Invalideneinkommens , welches die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die standardi sierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) errechnete,

ein sogenannt leidensbe ding ter Abzug vom statistisch en Lohn in der maximalen Höhe von 25

% gewährt wür de (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.), resultierte hieraus noch keine Er werbs ein busse , geschweige denn ein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom

1 1. August 2015 ( Urk. 12/2 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minuten aus und Barauslagen von Fr. 56.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2015 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘691.30 (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf Art. § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Zürich, wird mit Fr. 1‘691.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Januar 2009 meldete er sich zum Leistungsbezug in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung sowie allenfalls einer Invalidenrente bei der Invaliden versicherung an

( Urk. 9/10) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufli chen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 9/1-2, 9/26 -30, 9/40). Y.___ AG führte vom 1 6. Dezember 2008 bis 5. Juni 2009 im Auftrag des Taggeldversicherers eine Reha-Koordination durch (vgl. Schlussbe richt vom 1 1. Juni 2009, Urk. 9/36). Am 3 0. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung in der Organisation Z.___ vom 3. August bis 3 0. Oktober 2009 mit ( Urk. 9/38 ) . Auf deren Empfeh lung (vgl. Urk. 9/45/10) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 0. November 2009 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Organisation Z.___ vom 2. November 2009 bis 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/46).

Am 8. November 2009 stürzte der Versicherte von einem Stuhl und verletzte sich dabei am linken Arm und an der Schulter, was zum Abbruch der beruflichen Massnahme führte ( Urk. 9/56, 9/58).

Am 9. März 2010 unterzog er sich im Spital A.___ einer diagnostischen Schulterarthroskopie links und einer subakromialen

Bursoskopie ( Urk. 9/73 , 9/117/26 ). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stellte die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (S uva ) ihre Leistungen ein ( Urk. 9/76) . Die IV-Stelle infor mierte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 über die Kostengutsprache des nunmehr vom 6. Juni bis 2. Oktober 2011 anberaumten Arbeitstrainings in der Organisation Z.___ ( Urk. 9/84; Bericht vom 2 9. September 2011, Urk. 9/99).

Am 2. Juni 2011 und am 2 0. Oktober 2011 suchte der Versicherte nach weiteren Stürzen die Notfall station des Spitals B.___ auf , wobei im Austrittsbericht zum ersten Ereignis eine Commotio cerebri mit/bei Synkope unklarer Ätiologie ( Urk. 9/128) und im Kurzbericht zum zweiten Ereignis ( Urk. 9/130) eine Schulterdistorsion links mit möglicher Rotatorenmanschettenläsion , ausgeprägte Verspannungen der Schul tergürtelmuskulatur beidseits vorbestehend und eine Kniekontusion diag nostiziert wurden. Im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2011 wies der Hausarzt Dr. med. C.___ auf zwischenzeitlich hinzugetretene psychische Probleme hin ( Urk. 9/106) .

Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete n die Fachärztin für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen, Dr. med. D.___ , und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH fü r Psychiatrie und Psychologie, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt der Klinik F.___ , den Versicherten und beurteilten seinen Ge sund heitszustand bidisziplinär

(Gutachten vom 2. Mai 2012, Urk. 9/132 , und vom 6. Juni 2012, Urk. 9/135 und 9/136 ). Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe ge hren voraussichtlich abgelehnt w erde, sei doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/151). Auf den Einwand des zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Versicherten vom 2. Novem ber 2012 ( Urk. 9/166) hin, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches über die Zuteilungsplattform SuisseMED @P dem Zentrum G.___ zugeteilt wurde ( Urk. 9/173). Am 5. April 2013 unterzog sich der Versicherte einer arth roskopischen

Teilmeniskektomie im Spital A.___ (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2014.00012 vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

Den Einkommen s vergleich berechnete sie seitens des Valideneinkommens ge stützt das dem individuellen Konto (IK) entnommene Durchschnitts ein kom men der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Ges undheitsschaden s

und stellte dasselbe einem statistisch erhobenen Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten gegenüber , was zu keiner Erwerbseinbusse und damit zum Ausschluss eines Renten an spruchs führte ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beur teilung des Zentrums G.___ auf lediglich rudimentären Untersuchungen beruhe und dass sich die beteiligten Gutachter weder mit anderen ärztlichen Meinungen noch mit der Einschätzung der Organisation Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch.

Die beigezogenen Einkommen der letzten fünf Jahre würden grosse Unter schie de aufweisen, was zeige, dass er seine Arbeitskraft nicht immer voll aus ge schöpft habe. Auch sei er nicht immer selbständig erwerbend gewesen, sondern habe wiederholt auch im Angestelltenverhältnis gearbeitet. Das hypothetische Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von der von Dr. H.___ bescheinigten 30%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % zu berechnen, was zu einer Invalidität von 84,1 % führe ( Urk. 1). 3.

E. 3 0. Juli 2015 ). Gestützt auf die im Juni und Juli 2013 durchgeführten Untersuchungen erstattete das Zentrum G.___ sein Gutachten am 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183). Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs hierzu ( Urk. 9/184, 9/185) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2014 am vorgesehenen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. März 2014 Beschwerde erheben und eine umfassende neurologische, neuropsychologische und orthopädische Begutach tung beantragen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 84,1 % festzusetzen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Weite ren liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Hajek Saxer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk.

1) sowie mit Eingabe vom 1 9. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 8) . Mit Urteil UV.2014 .00012 vom 3 0. Juli 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Zürich die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheen tscheid der Suva vom 2 8. November 2013, mit welchem die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. Oktober 2011 gemeldeten Kniebeschwerden respektive die im Januar 2013 festge stellte Meniskusläsion verneint hatte , ab.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen in diesem Verfahren wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend ein gegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dem von der Beschwerdegegnerin einholten Gutachten des Zentrums G.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183) lagen eine internistische, eine orthopädisch-chi rurgische, eine neurologische und eine neuropsychologische Beurteilung zugrun de.

Ge stützt sowie unter Bezugnahme auf die Akten wurde die Vorgeschichte im Gutachten des Zentrums G.___ wie folgt zusammengefasst ( Urk. 9/183/17 ff.):

Aktenkundig habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2008 erstma ls über zuneh mende linksseitige Zervikobrachialgien geklagt , welche schlussendlich zur Ni ederlegung der Arbeitstätigkeit als selb ständiger Maler geführt hätten (vgl. dazu Urk. 9/18/3, 9/18/5) . In einer am 1 7. Juni 2008 durchgeführten MRI -Ab klärung der Halswirbelsäule ( HWS ) hätten sich degenerative Veränderungen, i nsbesondere eine Osteochondrose

zwischen C4 und C6 mit Kompression der Wurzel C6 links gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb notfallmässig am 1 8. Juni 2008 im Wirbelsäulenzentrum der Klinik I.___ vorgestellt , wo die Diagnose eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms gestellt und eine Wurzelinfi ltration empfohlen worden sei ( Urk. 9/27/6-7). Diese sei allerdings nicht durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe s ich von seinem Hausarzt Dr. C.___ mit Physiothera pie und Medikamenten behandeln lassen und im August 2008 ver sucht , seine Tätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen, was aber zu einem R ückfall der Schmerzen im Nacken und im Arm geführt habe, so dass er wieder zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (vgl. Urk. 9/28) und sich darauf hin im Januar 2009 bei der der Invalidenversicherung angemeldet habe .

Eine neurologische Abklärung bei

Dr. med.

J.___ habe zur Bestätigung ein es per sistierenden zervikoradikulären

Reizsyndrom s C6 links ohne ele ktroneuro graphisch nachweisbare Veränderungen geführt . In seinem Bericht vom 1 6. März 2009 habe sich Dr. C.___ aufgrund des bisherigen Verlauf s und der fehlenden Indikation für ein operatives Vorgehen für berufliche Massnahmen ausgesprochen , zumal er selber den Be schwerdeführer für eine behinde rungs angepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt habe ( Urk. 9/28 ) .

Daraufhin habe der Beschwerdeführer im August 2009 seine berufliche Abklä rung in der Stiftung Organisation Z.___ begonnen, wo man allerdings schnell zum Schluss gekommen sei , dass er nicht über genügend kaufmännische

Grundkenntnisse verfüge, um einer Bürotätigkeit nachzu gehen, weswegen ein 3-monatiges Ar beits training empfohlen worden sei (vgl. Urk. 9/45).

Am 8. November 2009 sei d er

Beschwerdeführer in seinem eigenen Keller ge stürzt, als er stehend von einem Stuhl gefallen sei , und habe sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zog en ( Urk. 9/56) . Wegen persistierender Schulterschmerzen links und einer Exazerbation seiner Nackenschmerzen sei am 3 0. November 2009 eine MR- Arthrographie der linken Schulter

durchgeführt worden , welche den Verdacht auf eine Labruml äsion ventrokranial links erge ben habe . Im Bereich der HWS hätten hingegen keine neu aufgetre tenen ossären oder ligamentären

Läsionen nachgewiesen werden können . Die segme ntalen Dege nerationen C4/C5 und C5/C6 seien als stationär beschrieben worden ( Urk. 9/65/7-8) . Aufgrund pers istierender Schulterbeschwerden sei am 9. März 2010 im Spital B.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie durchgeführt wor den, welche allerdings unauffällige artikuläre Befunde erg eben habe , insbeson de re keine Anhaltspunkte für eine SLAP-Läsion. Die im MRI beobachteten Unregelmässigkeiten seien intraoperativ im Rahmen einer Normvariante (sog. Buford-Komplex) interpretiert worden ( Urk. 9/73 , 9/117/26, 9/117/32-33 ). So sei der Fall nach einer kreisärztlich en Untersuchung bei Dr. med. K.___ im Mai 2010 von der Suva abgeschlossen wo rden ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.).

Kurz vor Wiederaufnahme seines Arbeitstrain ing s in der Organisation Z.___

i n der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2011 sei er wegen einer Synkope im Spital B.___ zur weiteren Abklärung auf Selbstzuweisung hospitalisiert worden, sei aber bereits am 4. Juni 201 1 wieder nach Hause entlassen worden ( Urk. 9/128) . In der Folge habe der Beschwerdeführer während seiner Abklärung in der Organisation Z.___ über zu nehmende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, verbunden mit starken Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsproblemen geklagt , weshalb er von seinem Arzt 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Wegen einer depressiven Verstimmung, bedingt durch die ständigen Schm erzen , und der psychosozialen Belastungssituation sei eine antidepressive Therapi e eingeführt worden. Im Abschlussbericht der

Organisation Z.___

sei festgehalten worden , dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich ei nen Leistungsgrad von höchs tens 20 bis 30 % erreicht habe und daher in der freien Wir tschaft nicht vermit telbar sei, weshalb die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden sei ( Urk. 9/99).

Am 1 9. Oktober 2011 sei es zu einem erneuten Unfallereignis gekommen , dies ma l im Sinne eines Stolpersturzes mit S chulterdistorsion links und Kont usion des rechten Kniegelenkes . I m Spital B.___

seien radiolo gisch keine Hinweise für ossäre Läsionen gefu nden worden ( Urk. 9/125, 9/130).

Im April 2012 habe ei ne neurologische Verlaufskontrol le bei Dr. J.___ statt ge fun den, der weder klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine axonale , periphere Nervenläsion oder Plexus-Schädigung gefunden habe und von einem reinen Wu rzelreizsyndrom ausgegangen sei ( Urk. 9/120). Auch in der MRI-Untersuchung der HWS vom April 2012 habe sich i m Vergleich zur Vor untersuchung vom November 2009 eine stationäre Spinalkanaleinengung auf Höhe C4 bis C6

ohne Hinweise für eine Myelopathie, aber mit einer möglichen Kompression beziehungswiese Irritation der Nerv enwurzeln C5 rechts und C6 beidseits ergeben ( Urk. 9/118 ) .

Im Auftrag der I nvalidenversicherung sei der Beschwerdeführer rheumatolo gis ch von Frau Dr. D.___ und psychiatrisch von Dr. E.___ begutachtet worden. Die Rheumatologin habe als einzigen limitierenden Faktor di e vermin derte Funktion der HWS, welche die anges tammte Tätigkeit als Maler/ T apezierer aufgrund der häufigen Überkopfarbeiten und der

unergonomischen Körperhal tungen verunmögliche , erkannt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi e zum Beispiel als Auss endienst-Mitarbeiter, Disponent oder Ausmesser sei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ( Urk. 9/132/45 ff.). Dr. E.___ habe eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung un d Ängs ten, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert (ICD-10: F43.23), welche aber aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedin gen würde. Als w eitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. E.___ zudem einen schädlichen Cannabis- und Nikotinkonsum sowie einen Zu stand nach Kokain-Abhängigkeit festgestellt ( Urk. 9/135/f ff.).

Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ und Dr. E.___ lauteten in der interdisziplinären Zusammenfassung wie folgt ( Urk. 9/137/9 f.):

1.

Cervicospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei

-

Degenerativen Veränderungen mit

-

Mittelgradiger ossärer Spinalkanaleinengung vor allem

C4/C5 und C5/C6 mit erheblicher Einengung des Myelons

ohne Myelopathie und

-

leichtgradige

neuroforaminale Einengungen C4/C5 rechts

und C5/C6

-

Ohne pathologischen neurologischen oder elektorphysiologischen

Befund

-

12/2009

-

Seit Jahren bildgebend weitgehend stationär

-

MRI 06/2008, 11/2009 und 04/2012 .

E. 3.2 Im

Zentrum G.___ schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom link s betont bei/mit Diskushernien C4/C5 mit Irritation der Nerv enwurzeln C5 und C6 links, eine mittelgradige ossäre Spinalkanaleinengung zwischen C4 und C6 sowie eine neuroforaminale Kompression C4/C5 ohne motorische Ausfall symptomatik. Hinweise auf eine Myelopathie wurden ebenfalls verneint. In Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ wurde den Dia g n osen des schädlichen Cannabis- und Nikotinge brauchs und dem Zustand nach Kokainabhängigkeit ebenso

wenig Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen wie der gemischten Hyperlipidämie u nd dem Sta tus nach Schleudertrau ma links am 8. November 2009 mit normalem arth roskopischem Befund am 9. März 2010 bei kongenitaler Normvariante sowie einer begin nen den, medial betonten Gonarthrose im Bereich des rechten Knie gelenks ( Urk. 9/183/56).

Das aktuelle Hauptproblem des Beschwerdeführers seien anamnestisch nach wie vor seine Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich links. Es handle sich dabei um Dauerschmerzen variabl er Intensität. Sie würden linksseitig in den ganzen Arm bis in den Mittel- und Ringfinger der linken Hand ausstrahlen . In letzter Zeit habe er auch eine Verlagerung der Schmerzen auf der rechten Seite bemerkt. Am schlimmsten sei es, wenn er den Arm über die Horizontale hebe oder versuche, etwas Schweres zu tragen. Die Schmerzmittel würden etwas hel fen, jedoch die Schmerzen nie ganz verschwinden lassen. Er mache zu Hause noch gymnastische Übungen, die er in der Physiotherapie gelernt habe. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr, weshalb er vor zirka einem Jahr eine Gesprächstherapie begonnen habe ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom

1 1. August 2015 ( Urk. 12/2 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minuten aus und Barauslagen von Fr. 56.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2015 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘691.30 (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf Art. § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Zürich, wird mit Fr. 1‘691.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 / 183/59 f.).

Die chirurgisch-ort h opädische Untersuchung habe eine endgradig eingeschränk te Beweglichkeit der HWS sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke für die Seithebung und die Anteversion beidseits gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung der Schultergelenke habe sich aber eine deutliche Gegeninnervation von Seiten des Beschwerdeführers gezeigt . Im Rahmen der Entkleidung hätten beide Schultern bis 150° abgespreizt und bis 140° anteflek tiert werden können ohne jedwede Schmerz-/Beschwerdeäusserung. Bei der kli nischen Untersuchung habe sich dagegen recht s eine Anteversion von 80 bei einer Abduktion von 90°, linksseitig eine Anteversion von 90 bei einer Abduk tion von 90° gezeigt. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenverletzung fehl t e n

in den bildgebenden Unterlagen. Trotz der degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich lägen keine Sensibilitätsstörungen in den entsprechenden Der matomen und keine objektiv nachweisbare Kraftminderung in den einzelnen Kennmuskeln vor. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS bestünden zwar die radiologisch be schriebenen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne motorische oder sensible Ausfallsymptome. Der Handeinsatz sei bei der Unter suchung beidseits normal; die Gebrauch s spuren an den Fingern stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von seiner künstlerischen Tätigkeit als Hobbymaler im eigenen Atelier. Dies sei durchaus plausibel, zeige jedoch, dass er aktuell beide Hände lang und ausdauernd einsetzen könne . Aus chiru rgisch-orthopädischer Sicht erge be sich eine Einschränkung hinsichtlich der Funktion der HWS; Tätigkeiten mit repetitiver Kopfumwendung beziehungsweise Arbei ten mit Kopfhaltung im Nacken seien nur noch eingeschränkt möglich ( Urk. 9/ 183/ 45 f.).

In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Leistungseinbussen in der tonischen, in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmerksam keits leis tung , wo der Beschwerdeführer mit einem zu langsamen Arbeitstempo bei jedoch fehlerfreier Leistung gearbeitet habe, gezeigt. Weiter fänden sich Leis tungseinbussen

im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistungen und der figura len Ideenproduktion. Eine ätiologische Zuordnung sei nicht abschliessend mög lich. Als wahrscheinlichste Ursache sei der langjährige Substanzabusus von Cannabis und Kokain anzunehmen. Ein Einfluss der selbstanamnestischen Kopftraumata bleibe fraglich. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der neuropsychologischen Einschränkungen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung ausgeschlossen ( Urk. 9/183/53 und 9/183/61 f. ).

Bei der neurologischen Untersuchung sei der radikuläre Schmerz der HWS bei bekannter Diskushernie in Höhe C5/C6 links mit entsprechender Schmerzver teilung in den genannten Dermatomen im Mittelpunkt gestanden. Auch hier wurden sensible oder motorische Ausfälle oder Asymmetrien der Muskeleigen reflexe verneint. Schmerzbedingt bestehe eine Einschränkung in der Beweglich keit des linken Armes, so dass eine schmerzfreie Bewegung des linken Armes nur bis zur Horizontalen möglich sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch Rechts händer . Die angest ammte Tätigkeit als Maler und T apezierer s e i mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geeignet. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne repeti tiv e Belastungen des linken Armes und ohne regelmäs sige Überkopfarbeiten stehe hingegen nicht s im Wege ( Urk. 9/183/55 f.)

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde der Beschwerdeführer für eine mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 15 Kilogramm ohne zeitliche Limitierung als zu 100 %

arbeitsfähig erachtet. Belastende Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im Bereich der HWS, repetitives Heben des lin ken Armes und Überkopfarbeiten sollten dabei vermieden werden. Angepasst wären zum Beispiel Tätigkeiten als Berater in einem Baumarkt ode r als Aussen dienstmitarbeiter . Retrospektiv sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwer deführer seit Beginn der HWS-Symptomatik im Juni 2008 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit als Maler und Tapezierer eingeschränkt gewesen sei. D iese Einschätzung decke sich mit derjenigen von Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 9/183/62 f.). 4.

4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die ärztli chen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit dahingehend übereinstimmen, dass die Arbeit als Maler/Ta pezierer seit Juni 2008 aufgrund der HWS-Problematik nicht oder nur noch sehr eingeschränkt zumutbar ist. 4.2

Was die Einschätzung der Auswirkungen der unbestritten vorliegenden und im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen im Bereich C4 bis C6 mit Spinalkanaleinengung vor allem C4/C5 und C5/C6 sowie Irritationen der Ner venwurzeln C5 und C6 anbelangt, schlossen die beteiligten Gutachter des Zentrums G.___ wie auch Dr. D.___ eine Myelopathie übereinstimmend aus. Auch sensible oder motorische Ausfälle wurden überzeugend verneint. Dass sich die Proble matik in der HWS im Wesentlichen in einem Wurzelreizsyndrom erschöpft, entsprach im Übrigen bereits der Beurteilung des Spitals B.___ vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 9/117/91 f.). Hinweise auf eine Myelopathie fehlten ausserdem im MRI des Instituts L.___ vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/118).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) lassen die Akten zu dem auf keine erhebliche Verschlechterung in Bezug auf die Kompression des Myelons seit Sommer 2008 schliessen. Im MRI vom 1 9. A pril 2012 zeigte sich zwar eine

leichtgradig progrediente neuroforaminale Einen gung C4-C 5. Die ossäre Spinalkanaleinengung mit Punktum maximum auf Niveau C4-C5 und C5-C6 mit Kompression des cervicalen

Myelons wurde dage gen als etwa stationär beurteilt ( Urk. 9/118). Der Vergleich des MRI vom 3 0. November 2009 mit den Aufnahmen vom 1 7. Juni 2008 ergab zudem eine unverändert leichtgradige Kompression des zervikalen Myelons auf Höhe C5/C6 und eine etwa stationäre foraminale Stenose C4/C5 ( Urk. 9/124/2-3 ) . Angesichts der bildgebenden und klinischen Befunde erweist sich der Schluss des Zentrums G.___ und vo n Dr. D.___ , wonach rheumatologisch von der HWS-Problematik her seit Juni 2008 ein im Wesentlichen unveränderter Zustand vorliege, als begründet und wird durch die Beurteilungen des Neurologen Dr. J.___ vom 1 9. März 2010 ( Urk. 9/117/40) und vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/120/1-3) bestätigt. Dr. J.___ schloss in beiden Berichten auf ein radikuläres

Reizsyndrom C5-C8 linksbetont. E inen Wurzelausfall, eine Nervenläsion oder einen Plexusschaden verneinte er und erhob

– ebenfalls in Übereinstimmung mit den Erhebungen des Zentrums G.___

– weit gehend unauffällige Befunde. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht ( Urk. 9/117/40). Auch Dr. K.___ erachtete die HWS-Problematik trotz Wurzelreizung und unbestrittener Schmerzhaftigkeit am 3. Mai 2010 als nicht dramatisch ( Urk. 9/117/22).

Damit aber stimmen die Gutachter des Zentrums G.___ , Dr. D.___ , Dr. J.___ und Dr. K.___ in der Beurteilung der Schwere der HWS-Beschwerden im Wesentlichen überein. Auch Dr. C.___ sprach sich noch in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 für eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus; radikuläre Ausfälle verneinte er, auch seien die Schmerzen ohne Belastung nicht massiv ( Urk. 9/28) . 4.3

Die sodann von ihm attestierte Verschlechterung mit einer Senkung der Arbeits fähigkeit auf maximal 30 % m it Bericht vom 2. Dezember 2011 begründete Dr. C.___

letztlich im Wesentlichen mit einer psychischen Verschlechterung. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2011 nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen, habe deshalb auch psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation benötigt ( Urk. 9/106). Die von Dr. C.___ erwähnte Anpassungsstö rung findet zwar Bestätigung im Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012, jedoch legte dies er in überzeugender Auseinandersetzung mit den Akten und den Befunden dar, dass der Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 höchstens kurzdauernd an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten habe ( Urk. 9/135/8). Damit korrespondiert , dass der Beschwerdeführe r die gemäss Bericht der Organisation Z.___ M itte August 2011 begonnene Psychotherapie (vgl. Urk. 9/99 S. ) offensichtlich nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hatte, lag die letzte Konsultation gemäss telefonischer Auskunft des Psychiaters Dr. med. M.___ vom 2 7. Februar 2012

doch dannzumal bereits weit zurück ( Urk. 9/108).

De s Weitern lassen die Akten nicht auf eine längerdauernde Verschlechterung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge einer der diversen Unfälle des Beschwer deführers schliessen. Das Ereignis vom 8. November 2009 mit der Schulterprellung links wurde von der Suva nach der diagnostischen Schulter arthroskopie vom 9. März 2010 per 3 1. Mai 2010 versicherungsrechtlich fol genlos abgeschlossen ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.) . Nach der notfallmässige n

Selbst zuweisung vom

2. Juni 2011 ins Spital B.___ wurde der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2011 in gutem Allgemeinzustand entlassen mit der Empfeh lung, sich einige Tag e körperlich zu schonen . Die HWS wurde im Austrittsbe richt vom 3. Juni 2011 als nicht druckdolent und uneingeschränkt beweglich sowie schmerzfrei bezeichnet ( Urk. 9/128/1-2).

Der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 mit Schulterdistorsion links und Sturz auf das rechte Knie zog gemäss Aktenlage wohl eine vorübergehende Verschlechterung des Schulterproblematik sowie Knieschmerzen nach sich (vgl. Urk. 9/130). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 sind diesbezüglich jedoch bereits keine konkreten Beschwerden mehr zu entnehmen ( Urk. 9/106/3-4) und Dr. D.___ erhob am 1 6. April 2012 von Seiten der Schultergelenke Normal befunde ( Urk. 9/132/39). Auch wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unfallfolgen bereits ab 6. Februar 2012 von Dr. C.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (vgl. Sachverhal t im Urteil UV.2014.00012 vom 3 0. Juli 2015 ). Letztlich lassen weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführer s im Zusammenhang mit der am 5. April 2013 durchgeführten Teilmeniskektomie medial im rechten Kniegele nk (vgl. ebenfalls Sachverhalt im oben erwähnten Urteil UV.2014.00012 ) auf eine dauerhafte Einschränkung schliessen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des Zentrums G.___ als nachvollziehbar begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage grossmehrheitlich im Einklang. Dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit von der Einschätzung der Abklärungspersonen der Organisation Z.___ abweicht, ändert hieran nicht s . Zwar kann beruflichen Abklärungsberichten re chtspre chungsgemäss nicht ohne W eiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die ab schlies sende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E.

4.1.1). Wie der Be schwerdeführer richtig vorbringen lässt , wurde im Bericht der Organisation Z.___ vom 2 9. September 2011 eine Präsenzzeit von 5 Stunden täglich bei einem Leistungsgrad von 20 bis 30 % im kaufmännischen Bereich als realistisch angesehen ( Urk. 9/99/8) . Diese Einschätzung ist indessen schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutac htens der Zentrums G.___ in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit und die Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) ernsthaft in Frage zu stellen, weil sie ganz wesentlich dem dannzumal vorübergehend reduzierten psychischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trug und zudem einzig Bezug auf eine rein kaufmännische T ätigkeit nimmt ; zu anderen angepassten Tätigkeiten gibt d er Bericht der Organisation Z.___ keine Auskunft. Zudem bezog die Einschätzung der Organisation Z.___ auch psychosoziale Gründe mit ein (vgl. Urk. 9/99/7), welche indes regelmässig invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind ( BGE 130 V 352

E. 2.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 und 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.3.1).

Weitere Umstände, welche die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Zentrums G.___ in Frage stellen, fehlen. Insbesondere vermögen die mit der Beschwerde eingereichten, unbegründeten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___

vom 1 0. Juni und 1 3. November 2013 ( Urk. 3/9-10) keine andere Sichtweise zu vermitteln. Auch stellen die vom Beschwerdeführer behauptete n Einschränkungen

die ärzt lich erhobenen Befunde nicht in Frage . 4.5

Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf die Beurteilung des Zentrums G.___ . Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 zwar nicht mehr in seiner angestammten, jedoch in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der HWS sind Tätigkeit en mit repetitiver Kopfumwendung beziehungs weise Arbeiten mit Kopfhaltung im Nacken nur noch eingesch r änkt möglich. Für mittelschwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 15 Kilogramm

ohne Zwangshaltungen im Bereich der HWS, ohne repetitive Belastungen des linken Armes und ohne regelmässige Überkopfarbeiten ist er jedoch zu 100 % arbeits fähig. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Ge sund heitsschadens und der daraus resultierenden Resta rbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das bis 2012 der Nominallohnentwicklung angepasste Durchschnittsein kommen der Jahre 2002 bis 2006 gemäss IK-Auszug vom 2 8. Januar 2009 und errechnete hieraus ein Einkommen von Fr. 41‘681.60 (vgl. Urk. 2 S. 2, 9/16/1-5, 9/147, 9/148/8 ) . Zu Gunsten des Beschwerdeführers verzichtete sie auf eine Korrektur dieser Berechnung gestützt auf den später eingeholten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 9/190/2-5), welcher für die Jahre 2004 und 2005 lediglich noch Ein kommen von Fr. 3‘832.-- und Fr. 8‘307. -- pro Jahr auswies. Unberücksicht igt blieb in der Berechnung auch das Einkommen 2007 von Fr. 44‘800.--. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kur zen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbs möglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.4

Gemäss IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 rechnete der Beschwerdeführer seit 1978 mit kurzen Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 1985 und 1992 bis 1993 sein Einkommen als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 9/190). Im Lebenslauf wies er sich seit 1979 als selbständigerwerbender Maler und Tapezierer aus ( Urk. 9/34), ebenso im berufsberaterischen Erstgespräch bei der Beschwerdegeg nerin vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 9/40/2) . Neben Einkünften aus selbständig erwer bender Tätigkeit sind dem IK-Auszug unregelmässige, kleinere Nebeneinkünfte aus Angestelltenverhältnissen zu entnehmen , welche sich wohl aus dem Aus tausch mit ebenfalls selbständig erwerbenden Beru fskollegen erklären (vgl. dazu Urk. 9/40/3).

Gemäss den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen begnügte sich der Beschwerdeführer über all die Jahre mit einer äusserst bescheidenen Erwerbstä tigkeit, welche durchschnittlich betrachtet keine Existenzsicherung zuliess. Der von ihm anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 1 4. Mai 2009 behauptete letzte Lohn von Fr. 94‘958.--

(vgl. Urk. 9/40/2) korrespondiert in keine r Weise mit den Akten. Zwar ist durchaus denkbar, dass der effektive Lohn des Beschwerdeführers höher als der AHV-rechtlich abgerechnete , möglicher weise stark steueroptimierte Lohn war . Der Beschwerdeführer lässt hierzu jedoch nichts vorbringen und es ist nicht Sache der Verwaltung, eigentliche Nachfor schungen ohne entsprechende Anhaltspunkte zu betreiben (BGE 110 V 48 E.

4a). Auch geht es nicht an , Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen ( Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2012 vom 2 5. Januar 20132 E. 4.1).

Weiter fehlen Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen , dass d er Beschwer deführer im Gesundheitsfalle seine langjährige selbständige Erwerbs tätigkeit mutmasslich a ufgegeben hätte . Entsprechend stützte sich die Be schwer degegnerin für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkom mens zu Recht auf die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen. Angesichts der erheblichen Schwankungen der selben in den Jahren vor Eintritt der Invali dität

errechnete sie ausserdem richtigerweise den Durchschnitt aus mehreren Jahren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Hätte sie ihrer Berechnung jedoch den aktuellsten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 zugrunde gelegt und die darin erheblich nach unten korrigier ten Einkommenszahlen der Jahre 2004 und 2005, wäre das Valideneinkommen noch deutlich tiefer ausgefallen, als in der angefochtenen Verfü gung ange nommen .

Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zum Einkommensvergleich. D enn selbst wenn b ei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich rele vanten hypothetischen Invalideneinkommens , welches die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die standardi sierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) errechnete,

ein sogenannt leidensbe ding ter Abzug vom statistisch en Lohn in der maximalen Höhe von 25

% gewährt wür de (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.), resultierte hieraus noch keine Er werbs ein busse , geschweige denn ein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00283 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

11. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, selbständiger Maler und Tapezierer, war ab 1 4. Juni 2008 aufgrund akut aufgetretener Schmerzen im Nacken mit Aus strahlungen in den linken Arm ganz oder teilweise krankgeschrieben und bezog Taggelder der Zürich Versicherungsgesellschaft ( Urk. 9/18, 9/22-23). Am 1 5. Januar 2009 meldete er sich zum Leistungsbezug in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung sowie allenfalls einer Invalidenrente bei der Invaliden versicherung an

( Urk. 9/10) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufli chen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 9/1-2, 9/26 -30, 9/40). Y.___ AG führte vom 1 6. Dezember 2008 bis 5. Juni 2009 im Auftrag des Taggeldversicherers eine Reha-Koordination durch (vgl. Schlussbe richt vom 1 1. Juni 2009, Urk. 9/36). Am 3 0. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung in der Organisation Z.___ vom 3. August bis 3 0. Oktober 2009 mit ( Urk. 9/38 ) . Auf deren Empfeh lung (vgl. Urk. 9/45/10) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 0. November 2009 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Organisation Z.___ vom 2. November 2009 bis 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/46).

Am 8. November 2009 stürzte der Versicherte von einem Stuhl und verletzte sich dabei am linken Arm und an der Schulter, was zum Abbruch der beruflichen Massnahme führte ( Urk. 9/56, 9/58).

Am 9. März 2010 unterzog er sich im Spital A.___ einer diagnostischen Schulterarthroskopie links und einer subakromialen

Bursoskopie ( Urk. 9/73 , 9/117/26 ). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stellte die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt (S uva ) ihre Leistungen ein ( Urk. 9/76) . Die IV-Stelle infor mierte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 über die Kostengutsprache des nunmehr vom 6. Juni bis 2. Oktober 2011 anberaumten Arbeitstrainings in der Organisation Z.___ ( Urk. 9/84; Bericht vom 2 9. September 2011, Urk. 9/99).

Am 2. Juni 2011 und am 2 0. Oktober 2011 suchte der Versicherte nach weiteren Stürzen die Notfall station des Spitals B.___ auf , wobei im Austrittsbericht zum ersten Ereignis eine Commotio cerebri mit/bei Synkope unklarer Ätiologie ( Urk. 9/128) und im Kurzbericht zum zweiten Ereignis ( Urk. 9/130) eine Schulterdistorsion links mit möglicher Rotatorenmanschettenläsion , ausgeprägte Verspannungen der Schul tergürtelmuskulatur beidseits vorbestehend und eine Kniekontusion diag nostiziert wurden. Im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2011 wies der Hausarzt Dr. med. C.___ auf zwischenzeitlich hinzugetretene psychische Probleme hin ( Urk. 9/106) .

Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete n die Fachärztin für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen, Dr. med. D.___ , und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH fü r Psychiatrie und Psychologie, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt der Klinik F.___ , den Versicherten und beurteilten seinen Ge sund heitszustand bidisziplinär

(Gutachten vom 2. Mai 2012, Urk. 9/132 , und vom 6. Juni 2012, Urk. 9/135 und 9/136 ). Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbe ge hren voraussichtlich abgelehnt w erde, sei doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/151). Auf den Einwand des zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Versicherten vom 2. Novem ber 2012 ( Urk. 9/166) hin, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches über die Zuteilungsplattform SuisseMED @P dem Zentrum G.___ zugeteilt wurde ( Urk. 9/173). Am 5. April 2013 unterzog sich der Versicherte einer arth roskopischen

Teilmeniskektomie im Spital A.___ (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2014.00012 vom 3 0. Juli 2015 ). Gestützt auf die im Juni und Juli 2013 durchgeführten Untersuchungen erstattete das Zentrum G.___ sein Gutachten am 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183). Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs hierzu ( Urk. 9/184, 9/185) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2014 am vorgesehenen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. März 2014 Beschwerde erheben und eine umfassende neurologische, neuropsychologische und orthopädische Begutach tung beantragen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 84,1 % festzusetzen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Weite ren liess er um Bestellung von Rechtsanwältin Hajek Saxer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk.

1) sowie mit Eingabe vom 1 9. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 8) . Mit Urteil UV.2014 .00012 vom 3 0. Juli 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Zürich die Beschwerde des Beschwerde führers gegen den Einspracheen tscheid der Suva vom 2 8. November 2013, mit welchem die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. Oktober 2011 gemeldeten Kniebeschwerden respektive die im Januar 2013 festge stellte Meniskusläsion verneint hatte , ab.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen in diesem Verfahren wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend ein gegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

Den Einkommen s vergleich berechnete sie seitens des Valideneinkommens ge stützt das dem individuellen Konto (IK) entnommene Durchschnitts ein kom men der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Ges undheitsschaden s

und stellte dasselbe einem statistisch erhobenen Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten gegenüber , was zu keiner Erwerbseinbusse und damit zum Ausschluss eines Renten an spruchs führte ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beur teilung des Zentrums G.___ auf lediglich rudimentären Untersuchungen beruhe und dass sich die beteiligten Gutachter weder mit anderen ärztlichen Meinungen noch mit der Einschätzung der Organisation Z.___ auseinandergesetzt hätten. Auch sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch.

Die beigezogenen Einkommen der letzten fünf Jahre würden grosse Unter schie de aufweisen, was zeige, dass er seine Arbeitskraft nicht immer voll aus ge schöpft habe. Auch sei er nicht immer selbständig erwerbend gewesen, sondern habe wiederholt auch im Angestelltenverhältnis gearbeitet. Das hypothetische Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von der von Dr. H.___ bescheinigten 30%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % zu berechnen, was zu einer Invalidität von 84,1 % führe ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem von der Beschwerdegegnerin einholten Gutachten des Zentrums G.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 9/183) lagen eine internistische, eine orthopädisch-chi rurgische, eine neurologische und eine neuropsychologische Beurteilung zugrun de.

Ge stützt sowie unter Bezugnahme auf die Akten wurde die Vorgeschichte im Gutachten des Zentrums G.___ wie folgt zusammengefasst ( Urk. 9/183/17 ff.):

Aktenkundig habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2008 erstma ls über zuneh mende linksseitige Zervikobrachialgien geklagt , welche schlussendlich zur Ni ederlegung der Arbeitstätigkeit als selb ständiger Maler geführt hätten (vgl. dazu Urk. 9/18/3, 9/18/5) . In einer am 1 7. Juni 2008 durchgeführten MRI -Ab klärung der Halswirbelsäule ( HWS ) hätten sich degenerative Veränderungen, i nsbesondere eine Osteochondrose

zwischen C4 und C6 mit Kompression der Wurzel C6 links gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb notfallmässig am 1 8. Juni 2008 im Wirbelsäulenzentrum der Klinik I.___ vorgestellt , wo die Diagnose eines zervi kospondylogenen Schmerzsyndroms gestellt und eine Wurzelinfi ltration empfohlen worden sei ( Urk. 9/27/6-7). Diese sei allerdings nicht durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe s ich von seinem Hausarzt Dr. C.___ mit Physiothera pie und Medikamenten behandeln lassen und im August 2008 ver sucht , seine Tätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen, was aber zu einem R ückfall der Schmerzen im Nacken und im Arm geführt habe, so dass er wieder zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (vgl. Urk. 9/28) und sich darauf hin im Januar 2009 bei der der Invalidenversicherung angemeldet habe .

Eine neurologische Abklärung bei

Dr. med.

J.___ habe zur Bestätigung ein es per sistierenden zervikoradikulären

Reizsyndrom s C6 links ohne ele ktroneuro graphisch nachweisbare Veränderungen geführt . In seinem Bericht vom 1 6. März 2009 habe sich Dr. C.___ aufgrund des bisherigen Verlauf s und der fehlenden Indikation für ein operatives Vorgehen für berufliche Massnahmen ausgesprochen , zumal er selber den Be schwerdeführer für eine behinde rungs angepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt habe ( Urk. 9/28 ) .

Daraufhin habe der Beschwerdeführer im August 2009 seine berufliche Abklä rung in der Stiftung Organisation Z.___ begonnen, wo man allerdings schnell zum Schluss gekommen sei , dass er nicht über genügend kaufmännische

Grundkenntnisse verfüge, um einer Bürotätigkeit nachzu gehen, weswegen ein 3-monatiges Ar beits training empfohlen worden sei (vgl. Urk. 9/45).

Am 8. November 2009 sei d er

Beschwerdeführer in seinem eigenen Keller ge stürzt, als er stehend von einem Stuhl gefallen sei , und habe sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zog en ( Urk. 9/56) . Wegen persistierender Schulterschmerzen links und einer Exazerbation seiner Nackenschmerzen sei am 3 0. November 2009 eine MR- Arthrographie der linken Schulter

durchgeführt worden , welche den Verdacht auf eine Labruml äsion ventrokranial links erge ben habe . Im Bereich der HWS hätten hingegen keine neu aufgetre tenen ossären oder ligamentären

Läsionen nachgewiesen werden können . Die segme ntalen Dege nerationen C4/C5 und C5/C6 seien als stationär beschrieben worden ( Urk. 9/65/7-8) . Aufgrund pers istierender Schulterbeschwerden sei am 9. März 2010 im Spital B.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie durchgeführt wor den, welche allerdings unauffällige artikuläre Befunde erg eben habe , insbeson de re keine Anhaltspunkte für eine SLAP-Läsion. Die im MRI beobachteten Unregelmässigkeiten seien intraoperativ im Rahmen einer Normvariante (sog. Buford-Komplex) interpretiert worden ( Urk. 9/73 , 9/117/26, 9/117/32-33 ). So sei der Fall nach einer kreisärztlich en Untersuchung bei Dr. med. K.___ im Mai 2010 von der Suva abgeschlossen wo rden ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.).

Kurz vor Wiederaufnahme seines Arbeitstrain ing s in der Organisation Z.___

i n der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2011 sei er wegen einer Synkope im Spital B.___ zur weiteren Abklärung auf Selbstzuweisung hospitalisiert worden, sei aber bereits am 4. Juni 201 1 wieder nach Hause entlassen worden ( Urk. 9/128) . In der Folge habe der Beschwerdeführer während seiner Abklärung in der Organisation Z.___ über zu nehmende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, verbunden mit starken Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsproblemen geklagt , weshalb er von seinem Arzt 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Wegen einer depressiven Verstimmung, bedingt durch die ständigen Schm erzen , und der psychosozialen Belastungssituation sei eine antidepressive Therapi e eingeführt worden. Im Abschlussbericht der

Organisation Z.___

sei festgehalten worden , dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich ei nen Leistungsgrad von höchs tens 20 bis 30 % erreicht habe und daher in der freien Wir tschaft nicht vermit telbar sei, weshalb die Prüfung der Rentenfrage empfohlen worden sei ( Urk. 9/99).

Am 1 9. Oktober 2011 sei es zu einem erneuten Unfallereignis gekommen , dies ma l im Sinne eines Stolpersturzes mit S chulterdistorsion links und Kont usion des rechten Kniegelenkes . I m Spital B.___

seien radiolo gisch keine Hinweise für ossäre Läsionen gefu nden worden ( Urk. 9/125, 9/130).

Im April 2012 habe ei ne neurologische Verlaufskontrol le bei Dr. J.___ statt ge fun den, der weder klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine axonale , periphere Nervenläsion oder Plexus-Schädigung gefunden habe und von einem reinen Wu rzelreizsyndrom ausgegangen sei ( Urk. 9/120). Auch in der MRI-Untersuchung der HWS vom April 2012 habe sich i m Vergleich zur Vor untersuchung vom November 2009 eine stationäre Spinalkanaleinengung auf Höhe C4 bis C6

ohne Hinweise für eine Myelopathie, aber mit einer möglichen Kompression beziehungswiese Irritation der Nerv enwurzeln C5 rechts und C6 beidseits ergeben ( Urk. 9/118 ) .

Im Auftrag der I nvalidenversicherung sei der Beschwerdeführer rheumatolo gis ch von Frau Dr. D.___ und psychiatrisch von Dr. E.___ begutachtet worden. Die Rheumatologin habe als einzigen limitierenden Faktor di e vermin derte Funktion der HWS, welche die anges tammte Tätigkeit als Maler/ T apezierer aufgrund der häufigen Überkopfarbeiten und der

unergonomischen Körperhal tungen verunmögliche , erkannt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi e zum Beispiel als Auss endienst-Mitarbeiter, Disponent oder Ausmesser sei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gegangen ( Urk. 9/132/45 ff.). Dr. E.___ habe eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung un d Ängs ten, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert (ICD-10: F43.23), welche aber aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedin gen würde. Als w eitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. E.___ zudem einen schädlichen Cannabis- und Nikotinkonsum sowie einen Zu stand nach Kokain-Abhängigkeit festgestellt ( Urk. 9/135/f ff.).

Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ und Dr. E.___ lauteten in der interdisziplinären Zusammenfassung wie folgt ( Urk. 9/137/9 f.):

1.

Cervicospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei

-

Degenerativen Veränderungen mit

-

Mittelgradiger ossärer Spinalkanaleinengung vor allem

C4/C5 und C5/C6 mit erheblicher Einengung des Myelons

ohne Myelopathie und

-

leichtgradige

neuroforaminale Einengungen C4/C5 rechts

und C5/C6

-

Ohne pathologischen neurologischen oder elektorphysiologischen

Befund

-

12/2009

-

Seit Jahren bildgebend weitgehend stationär

-

MRI 06/2008, 11/2009 und 04/2012 . 3.2

Im

Zentrum G.___ schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom link s betont bei/mit Diskushernien C4/C5 mit Irritation der Nerv enwurzeln C5 und C6 links, eine mittelgradige ossäre Spinalkanaleinengung zwischen C4 und C6 sowie eine neuroforaminale Kompression C4/C5 ohne motorische Ausfall symptomatik. Hinweise auf eine Myelopathie wurden ebenfalls verneint. In Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ wurde den Dia g n osen des schädlichen Cannabis- und Nikotinge brauchs und dem Zustand nach Kokainabhängigkeit ebenso

wenig Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beigemessen wie der gemischten Hyperlipidämie u nd dem Sta tus nach Schleudertrau ma links am 8. November 2009 mit normalem arth roskopischem Befund am 9. März 2010 bei kongenitaler Normvariante sowie einer begin nen den, medial betonten Gonarthrose im Bereich des rechten Knie gelenks ( Urk. 9/183/56).

Das aktuelle Hauptproblem des Beschwerdeführers seien anamnestisch nach wie vor seine Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich links. Es handle sich dabei um Dauerschmerzen variabl er Intensität. Sie würden linksseitig in den ganzen Arm bis in den Mittel- und Ringfinger der linken Hand ausstrahlen . In letzter Zeit habe er auch eine Verlagerung der Schmerzen auf der rechten Seite bemerkt. Am schlimmsten sei es, wenn er den Arm über die Horizontale hebe oder versuche, etwas Schweres zu tragen. Die Schmerzmittel würden etwas hel fen, jedoch die Schmerzen nie ganz verschwinden lassen. Er mache zu Hause noch gymnastische Übungen, die er in der Physiotherapie gelernt habe. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr, weshalb er vor zirka einem Jahr eine Gesprächstherapie begonnen habe ( Urk. 9 / 183/59 f.).

Die chirurgisch-ort h opädische Untersuchung habe eine endgradig eingeschränk te Beweglichkeit der HWS sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke für die Seithebung und die Anteversion beidseits gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung der Schultergelenke habe sich aber eine deutliche Gegeninnervation von Seiten des Beschwerdeführers gezeigt . Im Rahmen der Entkleidung hätten beide Schultern bis 150° abgespreizt und bis 140° anteflek tiert werden können ohne jedwede Schmerz-/Beschwerdeäusserung. Bei der kli nischen Untersuchung habe sich dagegen recht s eine Anteversion von 80 bei einer Abduktion von 90°, linksseitig eine Anteversion von 90 bei einer Abduk tion von 90° gezeigt. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenverletzung fehl t e n

in den bildgebenden Unterlagen. Trotz der degenerativen Veränderungen im HWS-Bereich lägen keine Sensibilitätsstörungen in den entsprechenden Der matomen und keine objektiv nachweisbare Kraftminderung in den einzelnen Kennmuskeln vor. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS bestünden zwar die radiologisch be schriebenen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne motorische oder sensible Ausfallsymptome. Der Handeinsatz sei bei der Unter suchung beidseits normal; die Gebrauch s spuren an den Fingern stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von seiner künstlerischen Tätigkeit als Hobbymaler im eigenen Atelier. Dies sei durchaus plausibel, zeige jedoch, dass er aktuell beide Hände lang und ausdauernd einsetzen könne . Aus chiru rgisch-orthopädischer Sicht erge be sich eine Einschränkung hinsichtlich der Funktion der HWS; Tätigkeiten mit repetitiver Kopfumwendung beziehungsweise Arbei ten mit Kopfhaltung im Nacken seien nur noch eingeschränkt möglich ( Urk. 9/ 183/ 45 f.).

In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Leistungseinbussen in der tonischen, in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmerksam keits leis tung , wo der Beschwerdeführer mit einem zu langsamen Arbeitstempo bei jedoch fehlerfreier Leistung gearbeitet habe, gezeigt. Weiter fänden sich Leis tungseinbussen

im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistungen und der figura len Ideenproduktion. Eine ätiologische Zuordnung sei nicht abschliessend mög lich. Als wahrscheinlichste Ursache sei der langjährige Substanzabusus von Cannabis und Kokain anzunehmen. Ein Einfluss der selbstanamnestischen Kopftraumata bleibe fraglich. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der neuropsychologischen Einschränkungen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung ausgeschlossen ( Urk. 9/183/53 und 9/183/61 f. ).

Bei der neurologischen Untersuchung sei der radikuläre Schmerz der HWS bei bekannter Diskushernie in Höhe C5/C6 links mit entsprechender Schmerzver teilung in den genannten Dermatomen im Mittelpunkt gestanden. Auch hier wurden sensible oder motorische Ausfälle oder Asymmetrien der Muskeleigen reflexe verneint. Schmerzbedingt bestehe eine Einschränkung in der Beweglich keit des linken Armes, so dass eine schmerzfreie Bewegung des linken Armes nur bis zur Horizontalen möglich sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch Rechts händer . Die angest ammte Tätigkeit als Maler und T apezierer s e i mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geeignet. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne repeti tiv e Belastungen des linken Armes und ohne regelmäs sige Überkopfarbeiten stehe hingegen nicht s im Wege ( Urk. 9/183/55 f.)

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde der Beschwerdeführer für eine mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 15 Kilogramm ohne zeitliche Limitierung als zu 100 %

arbeitsfähig erachtet. Belastende Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im Bereich der HWS, repetitives Heben des lin ken Armes und Überkopfarbeiten sollten dabei vermieden werden. Angepasst wären zum Beispiel Tätigkeiten als Berater in einem Baumarkt ode r als Aussen dienstmitarbeiter . Retrospektiv sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwer deführer seit Beginn der HWS-Symptomatik im Juni 2008 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit als Maler und Tapezierer eingeschränkt gewesen sei. D iese Einschätzung decke sich mit derjenigen von Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 9/183/62 f.). 4.

4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die ärztli chen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit dahingehend übereinstimmen, dass die Arbeit als Maler/Ta pezierer seit Juni 2008 aufgrund der HWS-Problematik nicht oder nur noch sehr eingeschränkt zumutbar ist. 4.2

Was die Einschätzung der Auswirkungen der unbestritten vorliegenden und im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen im Bereich C4 bis C6 mit Spinalkanaleinengung vor allem C4/C5 und C5/C6 sowie Irritationen der Ner venwurzeln C5 und C6 anbelangt, schlossen die beteiligten Gutachter des Zentrums G.___ wie auch Dr. D.___ eine Myelopathie übereinstimmend aus. Auch sensible oder motorische Ausfälle wurden überzeugend verneint. Dass sich die Proble matik in der HWS im Wesentlichen in einem Wurzelreizsyndrom erschöpft, entsprach im Übrigen bereits der Beurteilung des Spitals B.___ vom 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 9/117/91 f.). Hinweise auf eine Myelopathie fehlten ausserdem im MRI des Instituts L.___ vom 1 9. April 2012 ( Urk. 9/118).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) lassen die Akten zu dem auf keine erhebliche Verschlechterung in Bezug auf die Kompression des Myelons seit Sommer 2008 schliessen. Im MRI vom 1 9. A pril 2012 zeigte sich zwar eine

leichtgradig progrediente neuroforaminale Einen gung C4-C 5. Die ossäre Spinalkanaleinengung mit Punktum maximum auf Niveau C4-C5 und C5-C6 mit Kompression des cervicalen

Myelons wurde dage gen als etwa stationär beurteilt ( Urk. 9/118). Der Vergleich des MRI vom 3 0. November 2009 mit den Aufnahmen vom 1 7. Juni 2008 ergab zudem eine unverändert leichtgradige Kompression des zervikalen Myelons auf Höhe C5/C6 und eine etwa stationäre foraminale Stenose C4/C5 ( Urk. 9/124/2-3 ) . Angesichts der bildgebenden und klinischen Befunde erweist sich der Schluss des Zentrums G.___ und vo n Dr. D.___ , wonach rheumatologisch von der HWS-Problematik her seit Juni 2008 ein im Wesentlichen unveränderter Zustand vorliege, als begründet und wird durch die Beurteilungen des Neurologen Dr. J.___ vom 1 9. März 2010 ( Urk. 9/117/40) und vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/120/1-3) bestätigt. Dr. J.___ schloss in beiden Berichten auf ein radikuläres

Reizsyndrom C5-C8 linksbetont. E inen Wurzelausfall, eine Nervenläsion oder einen Plexusschaden verneinte er und erhob

– ebenfalls in Übereinstimmung mit den Erhebungen des Zentrums G.___

– weit gehend unauffällige Befunde. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht ( Urk. 9/117/40). Auch Dr. K.___ erachtete die HWS-Problematik trotz Wurzelreizung und unbestrittener Schmerzhaftigkeit am 3. Mai 2010 als nicht dramatisch ( Urk. 9/117/22).

Damit aber stimmen die Gutachter des Zentrums G.___ , Dr. D.___ , Dr. J.___ und Dr. K.___ in der Beurteilung der Schwere der HWS-Beschwerden im Wesentlichen überein. Auch Dr. C.___ sprach sich noch in seinem Bericht vom 1 6. März 2009 für eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus; radikuläre Ausfälle verneinte er, auch seien die Schmerzen ohne Belastung nicht massiv ( Urk. 9/28) . 4.3

Die sodann von ihm attestierte Verschlechterung mit einer Senkung der Arbeits fähigkeit auf maximal 30 % m it Bericht vom 2. Dezember 2011 begründete Dr. C.___

letztlich im Wesentlichen mit einer psychischen Verschlechterung. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2011 nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen, habe deshalb auch psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation benötigt ( Urk. 9/106). Die von Dr. C.___ erwähnte Anpassungsstö rung findet zwar Bestätigung im Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012, jedoch legte dies er in überzeugender Auseinandersetzung mit den Akten und den Befunden dar, dass der Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 höchstens kurzdauernd an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten habe ( Urk. 9/135/8). Damit korrespondiert , dass der Beschwerdeführe r die gemäss Bericht der Organisation Z.___ M itte August 2011 begonnene Psychotherapie (vgl. Urk. 9/99 S. ) offensichtlich nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hatte, lag die letzte Konsultation gemäss telefonischer Auskunft des Psychiaters Dr. med. M.___ vom 2 7. Februar 2012

doch dannzumal bereits weit zurück ( Urk. 9/108).

De s Weitern lassen die Akten nicht auf eine längerdauernde Verschlechterung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge einer der diversen Unfälle des Beschwer deführers schliessen. Das Ereignis vom 8. November 2009 mit der Schulterprellung links wurde von der Suva nach der diagnostischen Schulter arthroskopie vom 9. März 2010 per 3 1. Mai 2010 versicherungsrechtlich fol genlos abgeschlossen ( Urk. 9/76, 9/117/19 ff.) . Nach der notfallmässige n

Selbst zuweisung vom

2. Juni 2011 ins Spital B.___ wurde der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2011 in gutem Allgemeinzustand entlassen mit der Empfeh lung, sich einige Tag e körperlich zu schonen . Die HWS wurde im Austrittsbe richt vom 3. Juni 2011 als nicht druckdolent und uneingeschränkt beweglich sowie schmerzfrei bezeichnet ( Urk. 9/128/1-2).

Der Sturz vom 2 0. Oktober 2011 mit Schulterdistorsion links und Sturz auf das rechte Knie zog gemäss Aktenlage wohl eine vorübergehende Verschlechterung des Schulterproblematik sowie Knieschmerzen nach sich (vgl. Urk. 9/130). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 sind diesbezüglich jedoch bereits keine konkreten Beschwerden mehr zu entnehmen ( Urk. 9/106/3-4) und Dr. D.___ erhob am 1 6. April 2012 von Seiten der Schultergelenke Normal befunde ( Urk. 9/132/39). Auch wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unfallfolgen bereits ab 6. Februar 2012 von Dr. C.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (vgl. Sachverhal t im Urteil UV.2014.00012 vom 3 0. Juli 2015 ). Letztlich lassen weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführer s im Zusammenhang mit der am 5. April 2013 durchgeführten Teilmeniskektomie medial im rechten Kniegele nk (vgl. ebenfalls Sachverhalt im oben erwähnten Urteil UV.2014.00012 ) auf eine dauerhafte Einschränkung schliessen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des Zentrums G.___ als nachvollziehbar begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage grossmehrheitlich im Einklang. Dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit von der Einschätzung der Abklärungspersonen der Organisation Z.___ abweicht, ändert hieran nicht s . Zwar kann beruflichen Abklärungsberichten re chtspre chungsgemäss nicht ohne W eiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die ab schlies sende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E.

4.1.1). Wie der Be schwerdeführer richtig vorbringen lässt , wurde im Bericht der Organisation Z.___ vom 2 9. September 2011 eine Präsenzzeit von 5 Stunden täglich bei einem Leistungsgrad von 20 bis 30 % im kaufmännischen Bereich als realistisch angesehen ( Urk. 9/99/8) . Diese Einschätzung ist indessen schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutac htens der Zentrums G.___ in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit und die Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) ernsthaft in Frage zu stellen, weil sie ganz wesentlich dem dannzumal vorübergehend reduzierten psychischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trug und zudem einzig Bezug auf eine rein kaufmännische T ätigkeit nimmt ; zu anderen angepassten Tätigkeiten gibt d er Bericht der Organisation Z.___ keine Auskunft. Zudem bezog die Einschätzung der Organisation Z.___ auch psychosoziale Gründe mit ein (vgl. Urk. 9/99/7), welche indes regelmässig invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind ( BGE 130 V 352

E. 2.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 und 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.3.1).

Weitere Umstände, welche die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Zentrums G.___ in Frage stellen, fehlen. Insbesondere vermögen die mit der Beschwerde eingereichten, unbegründeten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___

vom 1 0. Juni und 1 3. November 2013 ( Urk. 3/9-10) keine andere Sichtweise zu vermitteln. Auch stellen die vom Beschwerdeführer behauptete n Einschränkungen

die ärzt lich erhobenen Befunde nicht in Frage . 4.5

Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf die Beurteilung des Zentrums G.___ . Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 zwar nicht mehr in seiner angestammten, jedoch in einer angepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der HWS sind Tätigkeit en mit repetitiver Kopfumwendung beziehungs weise Arbeiten mit Kopfhaltung im Nacken nur noch eingesch r änkt möglich. Für mittelschwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 15 Kilogramm

ohne Zwangshaltungen im Bereich der HWS, ohne repetitive Belastungen des linken Armes und ohne regelmässige Überkopfarbeiten ist er jedoch zu 100 % arbeits fähig. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben di e erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Ge sund heitsschadens und der daraus resultierenden Resta rbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das bis 2012 der Nominallohnentwicklung angepasste Durchschnittsein kommen der Jahre 2002 bis 2006 gemäss IK-Auszug vom 2 8. Januar 2009 und errechnete hieraus ein Einkommen von Fr. 41‘681.60 (vgl. Urk. 2 S. 2, 9/16/1-5, 9/147, 9/148/8 ) . Zu Gunsten des Beschwerdeführers verzichtete sie auf eine Korrektur dieser Berechnung gestützt auf den später eingeholten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 9/190/2-5), welcher für die Jahre 2004 und 2005 lediglich noch Ein kommen von Fr. 3‘832.-- und Fr. 8‘307. -- pro Jahr auswies. Unberücksicht igt blieb in der Berechnung auch das Einkommen 2007 von Fr. 44‘800.--. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser ent löhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kur zen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungs quote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbs möglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.4

Gemäss IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 rechnete der Beschwerdeführer seit 1978 mit kurzen Unterbrüchen in den Jahren 1982 bis 1985 und 1992 bis 1993 sein Einkommen als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 9/190). Im Lebenslauf wies er sich seit 1979 als selbständigerwerbender Maler und Tapezierer aus ( Urk. 9/34), ebenso im berufsberaterischen Erstgespräch bei der Beschwerdegeg nerin vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 9/40/2) . Neben Einkünften aus selbständig erwer bender Tätigkeit sind dem IK-Auszug unregelmässige, kleinere Nebeneinkünfte aus Angestelltenverhältnissen zu entnehmen , welche sich wohl aus dem Aus tausch mit ebenfalls selbständig erwerbenden Beru fskollegen erklären (vgl. dazu Urk. 9/40/3).

Gemäss den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen begnügte sich der Beschwerdeführer über all die Jahre mit einer äusserst bescheidenen Erwerbstä tigkeit, welche durchschnittlich betrachtet keine Existenzsicherung zuliess. Der von ihm anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 1 4. Mai 2009 behauptete letzte Lohn von Fr. 94‘958.--

(vgl. Urk. 9/40/2) korrespondiert in keine r Weise mit den Akten. Zwar ist durchaus denkbar, dass der effektive Lohn des Beschwerdeführers höher als der AHV-rechtlich abgerechnete , möglicher weise stark steueroptimierte Lohn war . Der Beschwerdeführer lässt hierzu jedoch nichts vorbringen und es ist nicht Sache der Verwaltung, eigentliche Nachfor schungen ohne entsprechende Anhaltspunkte zu betreiben (BGE 110 V 48 E.

4a). Auch geht es nicht an , Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen ( Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2012 vom 2 5. Januar 20132 E. 4.1).

Weiter fehlen Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen , dass d er Beschwer deführer im Gesundheitsfalle seine langjährige selbständige Erwerbs tätigkeit mutmasslich a ufgegeben hätte . Entsprechend stützte sich die Be schwer degegnerin für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkom mens zu Recht auf die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen. Angesichts der erheblichen Schwankungen der selben in den Jahren vor Eintritt der Invali dität

errechnete sie ausserdem richtigerweise den Durchschnitt aus mehreren Jahren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Hätte sie ihrer Berechnung jedoch den aktuellsten IK-Auszug vom 2 1. Januar 2014 zugrunde gelegt und die darin erheblich nach unten korrigier ten Einkommenszahlen der Jahre 2004 und 2005, wäre das Valideneinkommen noch deutlich tiefer ausgefallen, als in der angefochtenen Verfü gung ange nommen .

Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zum Einkommensvergleich. D enn selbst wenn b ei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich rele vanten hypothetischen Invalideneinkommens , welches die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die standardi sierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) errechnete,

ein sogenannt leidensbe ding ter Abzug vom statistisch en Lohn in der maximalen Höhe von 25

% gewährt wür de (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.), resultierte hieraus noch keine Er werbs ein busse , geschweige denn ein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom

1 1. August 2015 ( Urk. 12/2 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minuten aus und Barauslagen von Fr. 56.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2015 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘691.30 (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf Art. § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Zürich, wird mit Fr. 1‘691.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer