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IV.2014.00282

Rente; gemischte Methode des Einkommensvergleichs, Statusfrage.

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___ verfügt über keine berufli che Ausbildung und ist seit dem 2 8. November 1984 verheiratet. In der Zeit von Juli 1985 bis März 1991 übte sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten bei gerin gem Pensum aus ; am 1 1. Januar 1989 wurde die Versicherte erstmals Mutter, die zweite Tochter wurde am 2 4. Januar 1990 geboren. Ab Januar 1992 nahm die Versicherte bei der Z.___ eine volle Erwerbstätigkeit auf, die dritte Tochter wurde am 2 0. Januar 1993 geboren. Während der vierten Schwanger schaft beendete die Versicherte ihre Tätigkeit für die Z.___ , nahm für wenige Monate eine Teilzeitstelle an und bezog ab September 1995 Arbeits losenentschädigung . Ihr Sohn kam am 2 5. September 1995 mit ei ner Behinde rung zur Welt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes nah m die Versi cherte nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung im September 1997 vorerst keine Erwerbstätigkeit mehr auf; d as fünfte Kind wur de am 1. September 1998 geboren. Von September 2004 bis Juli 2007 war die Versi cherte erneut in einem reduzierten Pensum für die Z.___ tätig, ( Urk. 10/2, Urk. 10/9, Urk. 10/24 S. 3).

Aufgrund einer seit 2008 dokumentierten Pol y arthritis sowie Venen- und Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2011 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9, Urk. 3/1). Neben der Bestimmung der medizinisch-theoretischen Rest leistungsfähigkeit wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2012, Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, ausgehend da von, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig und dabei zu 31 % eingeschränkt wäre ( Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass der Erwerbsbereich mit 30 % und der Haushaltsbe reich mit 70 % zu gewichten sei, was bei einem Invaliditätsgrad von 34.22 % ebenfalls zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 10/49 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1).

Unter Hinweis auf die Akten beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbemess ung s methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willens ent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Fra ge, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer di rek ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren In dizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer de n oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom

8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hin weisen). 1.4

1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im erwerblichen Bereich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereich s mit 30 % zu einer Teilinvalidität von 12.34 % führe. Im Bereich Haus halt sei von einer Einschränkung von 31.26 % auszugehen, was zu einer Teilin vali dität von 21.88 % und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34.22 % führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass d ie Wiederaufnahme einer Arbeit durch seit 2006 bestehende ge sund heitliche Probleme verunmöglicht worden

sei , unabhängig von einer all fälli gen Beruhigung der Situation um ihren behinderten Sohn. Dieser sei aktuell gut betreut und die Familie lebe in engen finanziellen Verhältnissen, so dass der Aussage der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit zu 50 % einer erwerbli chen Tätigkeit nachzugehen, G lauben zu schenken sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. November 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte seronegative Arthritis mit Beteiligung beider Hand-, F ingergrund- und Schultergelenke ; ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei Sakroilieitis rechtsbetont sowie eine arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Synovitiden

im Bereich der Handgelenke, der Fingergelenk e sowie der Zehengrundgele nke, dann Sehnenscheidenentzündungen im Bereich beider Sprunggelenke und eine Plantarfasziitis rechts, was sie in ihren Alltagsaktivitäten, sei es mit den Händen oder beim Herumlaufen , stark beeinträchtige. In einer mittelschweren oder schwe ren körperlichen Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für leichte Arbeiten im Haushalt mit genügenden Ruhepausen sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich ( Urk. 10/21 S. 5 ff.). 3.2

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass

die entzündliche rheumatische Erkrankung von einer ausgeprägten Müdigkeit begleitet sei und schubhaft verlaufe. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe allerhöchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit Ruhepausen dazwischen und Freitagen im Schub. Im Grossen und Ganzen müsse jedoch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für eine kontinuierliche Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit) nicht mehr geeignet sei. Seit dem Bericht vom 9. November 2011 habe sich der Zu stand eher verschlechtert, da die Beschwerdeführerin auf die gängigen Ba sis the rapien nicht wirklich angesprochen und sich neu eine Lebersteatose gebildet habe; eine Leberbiopsie sei geplant ( Urk. 10/39). 3.3

Im Rahmen der Abklärung vom 2 2. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, an immer gleich starke n Schmerzen in den Handgelenken, den Füssen und dem Rücken zu leiden . Sie trage zwei Schienen für die Handgelenke, welche sie nur beim Essen, beim Duschen und in der Nacht abnehmen dürfe. Seit Frühling 2010 habe sie von den Medikamenten starke Kopfschmerzen, Migräne und Schwindel und falle in der Regel so alle zwei Wochen einen Tag aus, in letzter Zeit auch häufiger ( Urk. 10/24 S. 1).

Sie habe bis im September 2007 gearbeitet und dann wegen der zunehmenden Schmerzen aufhören müssen. Gleichzeitig habe sie auch mit ihrem gehörlosen Sohn grosse Probleme bekommen, da dieser nicht mehr in die Gehörlo senschule in B.___

habe gehen wollen. Sie habe ihn dann am Morgen in die Schule bringen und am Abend wieder abholen müssen. Jetzt sei die Pflege des 16jäh ri gen Sohnes nicht mehr so intensiv. Er gehe unter der Woche in die Ge hör lo sen tagesschule in B.___ und könne seit dem Sommer 2011 mehr heitlich am Abend alleine mit dem Zug nach Hause fahren. Am Morgen werde er in die Schu le begleitet, im Moment sei er in der Entwicklungsphase eines etwa 11/12 - jäh rigen Jungen. Sie denke, dass sie im Gesundheitsfall wieder zu 50 % arbeiten könn t e ( Urk. 10/24 S. 3).

Der Ehemann könne wegen seiner Krankheit im Haushalt praktisch nicht mehr mithelfen. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Kinder sei von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt von 31.26 % auszugehen ( Urk. 10/24 S. 5 ff.). 4. 4.1

Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Be schwer deführerin bei der Z.___ zuletzt bis zum Austritt am 3 0. Juni 2007 in einem Pensum von ca. 29 % gearbeitet habe . Die Kündigung sei dabei im Zusammenhang mit der Betreuung des behinderten Sohnes erfolgt, wobei die Aussage, dass die Aufgabe auch aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei, medi zinisch nicht dokumentiert

sei. In der Zeit von Juli 2007 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschaden im November 2010 habe sich die Beschwerde führerin nicht um eine ihrer Situation angepasste ausserhäusliche Tätigkeit bemüht, so dass im Gesundheitsfall von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im gleichen Umfang auszugehen sei (29 % , gerundet 30 % ; Urk. 10/48 S. 2, Urk. 10/47).

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei den vorliegenden Umständen entsprechend der Aussage ihrer Mandantin von der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % ausgegangen werden könne ( Urk. 1). 4.2

4.2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1992 bis Februar 1995 einer vollen Erwerbstäti gkeit nachging, wobei die Kinderbetreuung in dieser Zeit durch die Schwiegermutter sichergestellt wurde ( Urk. 10/2, Urk. 10/24 S. 3). Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit erfolgte wäh rend der vierten Schwangerschaft, wohl zur Aufnahme einer tiefer pro zentigen Tätigkeit (vgl. Anstellung Juni bis September 1995). Weiter lässt auch die Höhe des bezogenen Arbeitslosentaggelds auf die Suche einer Teilzeit stelle schliessen ( Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass sie nach der Geburt des behinderten Sohnes eine Pause eingelegt habe ( Urk. 10/24 S.

3). Für die Zeit ab September 1995 ist dabei festzuhalten, dass neben der Be treuung des neugeborenen behinderten Sohnes weiterhin auch die drei älteren Kinder (6-, 5- und 2jährig) zu betreuen waren, ab September 1998 auch noch die jüngste Tochter. Vor diesem Hintergrund ist die Aufgabe der er werblichen Tätigkeit bis September 2004 sowie die anschliessende Wiederauf nahme im Aus mass von lediglich 30 % aufgrund der familiären Verpflichtungen ohne weiteres nachzuvollziehen. 4.2.2

Was die erneute Aufgabe der Tätigkeit per Juli 2007 betrifft , ist unbestritten, dass

dabei der vorübergehend gestiegene Betreuungsaufwand des behinderten Sohne s im Vorderg rund gestanden hat . Festzuhalten ist dabei aber a uch, dass von einem wesentlich früheren Beginn der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt. So hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 3. März 2014 fest, dass er die Beschwerdeführerin im Februar 2008 wegen Ar thritiden mit hoher Blut senkung und zunehmenden Lumbalgien zur rheumato logischen Abklärung habe überweisen müssen. Schon im Dezember 2007 habe ihn die Beschwerdeführerin mit einer Tendovaginitis de Quervain rechts aufge sucht, vermutlich als frühe Mani festation einer rheumatoiden Arthritis ( Urk. 3/2). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin eine man gelnde Stellensuche in der Zeit ab Juli 2007 nicht vorgeworfen werden. Auch wenn der Betreuungsaufwand für die älteren drei Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr massiv ins Gewicht gefallen ist , gilt es zu berücksichtigen, dass neben den beginnenden Beschwerden und dem Aufwand mit dem behinderten Sohn, auch die rund 9jährige Tochter noch Betreuung nötig hatte. Unbestritten ist dabei, dass es im November 2010 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Be schwerden gekommen ist ( Urk. 3/1 , Urk. 10/21 S. 6, Urk. 10/48 S. 2 ).

Aufgrund der genannten Verschlechterung der Beschwerden sowie der Anmel dun g zum Leistungsbezug am 1 7. Mai

2011 ergibt sich ein frühstmöglicher Ren tenbeginn per 1. November 201 1. Zu diesem Zeitpunkt f ie l neben dem Be treu ungs aufwand für den (ganztags auswärts beschäftigten) behinderten Sohn ledig lich noch ein solcher für die jüngste Tochter an (13-jährig). In diesem Zu sam menhang ist wohl auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu verstehen, dass ein Pensum von 80 % wohl etwas übertrieben wäre und sie ein solches von 50 % wieder gut bewältigen könnte ( Urk. 10/24 S. 3). 4.2.3

Angesichts dieses Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie jeder zeit in hohem Masse erwerbstätig war und einzig in Phasen erforderlicher Kinder betreuung keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging. Dass sie nach der Beruhigung der Situation um ihren Sohn und angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ihr Pensum wieder gesteigert hätte, liegt damit auf der Hand. An zufügen bleibt trotz der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht auf Statis tiken abzustellen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E.

3.4 ), dass in der vorliegenden Konstellation von einer zumutbaren Arbeits tätig keit von jedenfalls 50 % auszugehen wäre und der Ehemann der Be schwer deführerin - wenn auch gesundheitlich eingeschränkt und IV-Rentenbezüger - wohl zu Hause ist und zumindest Überwachungsaufgaben übernehmen kann (Urk. 10/24 S. 2).

Diese Gesamtsituation spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder ein Pensum von 50 % auf ge nommen hätte. 5. 5.1

Die im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von 31.26 % im Haushalt blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Gewich tung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.63 % . 5.2

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aufgrund privater Gründe

aufgegeben habe, und ermittelte das massgebende Vergleichseinkom men an hand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung

(herausgegeben vom Bundesa mt für Statistik, Neuchâtel 2010 ; LSE). Dabei stellt e sie

aufgrund der angestammten Tätigkeit auf den Bereich Herstellung von Kunst stoffteilen ( LSE TA1 Ziff. 22-23) ab und bezifferte das monatliche Einkommen mit Fr. 4‘626.--

(Urk. 2) ,

was nicht nachvollzogen werden kann ( Ziff. 22: Fr. 4‘203.--, Ziff. 23: Fr. 4‘450.--). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit über eine gewisse Erfahrung verfügt, geht es vorliegend dennoch um Hilfsarbeiten im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, so dass die Wiederaufnahme einer Arbeit im gleichen Wirtschafts bereich nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Praxisgemäss ist vielmehr auf den Ge samt durchschnitt der monatliche n Bruttolöhne (Zentralwert) weibli cher Arbeits kräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten ab zustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein kommens getan hat (Fr. 4‘225.-- per 2010). Bei diesem Vorgehen kann auf eine zahlen mässige Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichtet und ein rech nerischer Prozentvergleich durchgeführt werden, wobei der von der Beschwer degegnerin

vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblie ben und nicht zu beanstanden ist. Dies führt im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 62 % ( unbestrittenen gebliebene [Urk.

1 S.

2] und ausgewiesene [E.

3.2] zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 % abzüglich 5 % gegenüber Pensum im Gesundheitsfall von 50 % ). B ei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 %

führt dies zu einer T eilinvalidität von 31 % und zu einem Gesamtinva liditätsgrad von rund 4 7 % . 5 .3

Aufgrund der Verschlechterung der Beschwerden per November 2010 (Eröff nung der Wartezeit) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 7. Mai 2011 führt dies ab 1. November 2011 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfah ren s ausgang gegenstandslos.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'1 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1964 geborene X.___ verfügt über keine berufli che Ausbildung und ist seit dem 2 8. November 1984 verheiratet. In der Zeit von Juli 1985 bis März 1991 übte sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten bei gerin gem Pensum aus ; am 1 1. Januar 1989 wurde die Versicherte erstmals Mutter, die zweite Tochter wurde am 2 4. Januar 1990 geboren. Ab Januar 1992 nahm die Versicherte bei der Z.___ eine volle Erwerbstätigkeit auf, die dritte Tochter wurde am 2 0. Januar 1993 geboren. Während der vierten Schwanger schaft beendete die Versicherte ihre Tätigkeit für die Z.___ , nahm für wenige Monate eine Teilzeitstelle an und bezog ab September 1995 Arbeits losenentschädigung . Ihr Sohn kam am 2 5. September 1995 mit ei ner Behinde rung zur Welt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes nah m die Versi cherte nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung im September 1997 vorerst keine Erwerbstätigkeit mehr auf; d as fünfte Kind wur de am 1. September 1998 geboren. Von September 2004 bis Juli 2007 war die Versi cherte erneut in einem reduzierten Pensum für die Z.___ tätig, ( Urk. 10/2, Urk. 10/9, Urk. 10/24 S. 3).

Aufgrund einer seit 2008 dokumentierten Pol y arthritis sowie Venen- und Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2011 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9, Urk. 3/1). Neben der Bestimmung der medizinisch-theoretischen Rest leistungsfähigkeit wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2012, Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, ausgehend da von, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig und dabei zu 31 % eingeschränkt wäre ( Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass der Erwerbsbereich mit 30 % und der Haushaltsbe reich mit 70 % zu gewichten sei, was bei einem Invaliditätsgrad von 34.22 % ebenfalls zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 10/49 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbemess ung s methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willens ent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Fra ge, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer di rek ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren In dizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer de n oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom

8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hin weisen).

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1).

Unter Hinweis auf die Akten beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im erwerblichen Bereich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereich s mit 30 % zu einer Teilinvalidität von 12.34 % führe. Im Bereich Haus halt sei von einer Einschränkung von 31.26 % auszugehen, was zu einer Teilin vali dität von 21.88 % und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34.22 % führe ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass d ie Wiederaufnahme einer Arbeit durch seit 2006 bestehende ge sund heitliche Probleme verunmöglicht worden

sei , unabhängig von einer all fälli gen Beruhigung der Situation um ihren behinderten Sohn. Dieser sei aktuell gut betreut und die Familie lebe in engen finanziellen Verhältnissen, so dass der Aussage der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit zu 50 % einer erwerbli chen Tätigkeit nachzugehen, G lauben zu schenken sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. November 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte seronegative Arthritis mit Beteiligung beider Hand-, F ingergrund- und Schultergelenke ; ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei Sakroilieitis rechtsbetont sowie eine arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Synovitiden

im Bereich der Handgelenke, der Fingergelenk e sowie der Zehengrundgele nke, dann Sehnenscheidenentzündungen im Bereich beider Sprunggelenke und eine Plantarfasziitis rechts, was sie in ihren Alltagsaktivitäten, sei es mit den Händen oder beim Herumlaufen , stark beeinträchtige. In einer mittelschweren oder schwe ren körperlichen Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für leichte Arbeiten im Haushalt mit genügenden Ruhepausen sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich ( Urk. 10/21 S. 5 ff.). 3.2

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass

die entzündliche rheumatische Erkrankung von einer ausgeprägten Müdigkeit begleitet sei und schubhaft verlaufe. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe allerhöchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit Ruhepausen dazwischen und Freitagen im Schub. Im Grossen und Ganzen müsse jedoch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für eine kontinuierliche Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit) nicht mehr geeignet sei. Seit dem Bericht vom 9. November 2011 habe sich der Zu stand eher verschlechtert, da die Beschwerdeführerin auf die gängigen Ba sis the rapien nicht wirklich angesprochen und sich neu eine Lebersteatose gebildet habe; eine Leberbiopsie sei geplant ( Urk. 10/39). 3.3

Im Rahmen der Abklärung vom 2 2. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, an immer gleich starke n Schmerzen in den Handgelenken, den Füssen und dem Rücken zu leiden . Sie trage zwei Schienen für die Handgelenke, welche sie nur beim Essen, beim Duschen und in der Nacht abnehmen dürfe. Seit Frühling 2010 habe sie von den Medikamenten starke Kopfschmerzen, Migräne und Schwindel und falle in der Regel so alle zwei Wochen einen Tag aus, in letzter Zeit auch häufiger ( Urk. 10/24 S. 1).

Sie habe bis im September 2007 gearbeitet und dann wegen der zunehmenden Schmerzen aufhören müssen. Gleichzeitig habe sie auch mit ihrem gehörlosen Sohn grosse Probleme bekommen, da dieser nicht mehr in die Gehörlo senschule in B.___

habe gehen wollen. Sie habe ihn dann am Morgen in die Schule bringen und am Abend wieder abholen müssen. Jetzt sei die Pflege des 16jäh ri gen Sohnes nicht mehr so intensiv. Er gehe unter der Woche in die Ge hör lo sen tagesschule in B.___ und könne seit dem Sommer 2011 mehr heitlich am Abend alleine mit dem Zug nach Hause fahren. Am Morgen werde er in die Schu le begleitet, im Moment sei er in der Entwicklungsphase eines etwa 11/12 - jäh rigen Jungen. Sie denke, dass sie im Gesundheitsfall wieder zu 50 % arbeiten könn t e ( Urk. 10/24 S. 3).

Der Ehemann könne wegen seiner Krankheit im Haushalt praktisch nicht mehr mithelfen. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Kinder sei von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt von 31.26 % auszugehen ( Urk. 10/24 S. 5 ff.). 4. 4.1

Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Be schwer deführerin bei der Z.___ zuletzt bis zum Austritt am 3 0. Juni 2007 in einem Pensum von ca. 29 % gearbeitet habe . Die Kündigung sei dabei im Zusammenhang mit der Betreuung des behinderten Sohnes erfolgt, wobei die Aussage, dass die Aufgabe auch aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei, medi zinisch nicht dokumentiert

sei. In der Zeit von Juli 2007 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschaden im November 2010 habe sich die Beschwerde führerin nicht um eine ihrer Situation angepasste ausserhäusliche Tätigkeit bemüht, so dass im Gesundheitsfall von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im gleichen Umfang auszugehen sei (29 % , gerundet 30 % ; Urk. 10/48 S. 2, Urk. 10/47).

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei den vorliegenden Umständen entsprechend der Aussage ihrer Mandantin von der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % ausgegangen werden könne ( Urk. 1). 4.2

4.2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1992 bis Februar 1995 einer vollen Erwerbstäti gkeit nachging, wobei die Kinderbetreuung in dieser Zeit durch die Schwiegermutter sichergestellt wurde ( Urk. 10/2, Urk. 10/24 S. 3). Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit erfolgte wäh rend der vierten Schwangerschaft, wohl zur Aufnahme einer tiefer pro zentigen Tätigkeit (vgl. Anstellung Juni bis September 1995). Weiter lässt auch die Höhe des bezogenen Arbeitslosentaggelds auf die Suche einer Teilzeit stelle schliessen ( Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass sie nach der Geburt des behinderten Sohnes eine Pause eingelegt habe ( Urk. 10/24 S.

3). Für die Zeit ab September 1995 ist dabei festzuhalten, dass neben der Be treuung des neugeborenen behinderten Sohnes weiterhin auch die drei älteren Kinder (6-, 5- und 2jährig) zu betreuen waren, ab September 1998 auch noch die jüngste Tochter. Vor diesem Hintergrund ist die Aufgabe der er werblichen Tätigkeit bis September 2004 sowie die anschliessende Wiederauf nahme im Aus mass von lediglich 30 % aufgrund der familiären Verpflichtungen ohne weiteres nachzuvollziehen. 4.2.2

Was die erneute Aufgabe der Tätigkeit per Juli 2007 betrifft , ist unbestritten, dass

dabei der vorübergehend gestiegene Betreuungsaufwand des behinderten Sohne s im Vorderg rund gestanden hat . Festzuhalten ist dabei aber a uch, dass von einem wesentlich früheren Beginn der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt. So hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 3. März 2014 fest, dass er die Beschwerdeführerin im Februar 2008 wegen Ar thritiden mit hoher Blut senkung und zunehmenden Lumbalgien zur rheumato logischen Abklärung habe überweisen müssen. Schon im Dezember 2007 habe ihn die Beschwerdeführerin mit einer Tendovaginitis de Quervain rechts aufge sucht, vermutlich als frühe Mani festation einer rheumatoiden Arthritis ( Urk. 3/2). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin eine man gelnde Stellensuche in der Zeit ab Juli 2007 nicht vorgeworfen werden. Auch wenn der Betreuungsaufwand für die älteren drei Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr massiv ins Gewicht gefallen ist , gilt es zu berücksichtigen, dass neben den beginnenden Beschwerden und dem Aufwand mit dem behinderten Sohn, auch die rund 9jährige Tochter noch Betreuung nötig hatte. Unbestritten ist dabei, dass es im November 2010 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Be schwerden gekommen ist ( Urk. 3/1 , Urk. 10/21 S. 6, Urk. 10/48 S. 2 ).

Aufgrund der genannten Verschlechterung der Beschwerden sowie der Anmel dun g zum Leistungsbezug am 1 7. Mai

2011 ergibt sich ein frühstmöglicher Ren tenbeginn per 1. November 201 1. Zu diesem Zeitpunkt f ie l neben dem Be treu ungs aufwand für den (ganztags auswärts beschäftigten) behinderten Sohn ledig lich noch ein solcher für die jüngste Tochter an (13-jährig). In diesem Zu sam menhang ist wohl auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu verstehen, dass ein Pensum von 80 % wohl etwas übertrieben wäre und sie ein solches von 50 % wieder gut bewältigen könnte ( Urk. 10/24 S. 3). 4.2.3

Angesichts dieses Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie jeder zeit in hohem Masse erwerbstätig war und einzig in Phasen erforderlicher Kinder betreuung keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging. Dass sie nach der Beruhigung der Situation um ihren Sohn und angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ihr Pensum wieder gesteigert hätte, liegt damit auf der Hand. An zufügen bleibt trotz der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht auf Statis tiken abzustellen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E.

3.4 ), dass in der vorliegenden Konstellation von einer zumutbaren Arbeits tätig keit von jedenfalls 50 % auszugehen wäre und der Ehemann der Be schwer deführerin - wenn auch gesundheitlich eingeschränkt und IV-Rentenbezüger - wohl zu Hause ist und zumindest Überwachungsaufgaben übernehmen kann (Urk. 10/24 S. 2).

Diese Gesamtsituation spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder ein Pensum von 50 % auf ge nommen hätte. 5. 5.1

Die im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von 31.26 % im Haushalt blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Gewich tung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.63 % . 5.2

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aufgrund privater Gründe

aufgegeben habe, und ermittelte das massgebende Vergleichseinkom men an hand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung

(herausgegeben vom Bundesa mt für Statistik, Neuchâtel 2010 ; LSE). Dabei stellt e sie

aufgrund der angestammten Tätigkeit auf den Bereich Herstellung von Kunst stoffteilen ( LSE TA1 Ziff. 22-23) ab und bezifferte das monatliche Einkommen mit Fr. 4‘626.--

(Urk. 2) ,

was nicht nachvollzogen werden kann ( Ziff. 22: Fr. 4‘203.--, Ziff. 23: Fr. 4‘450.--). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit über eine gewisse Erfahrung verfügt, geht es vorliegend dennoch um Hilfsarbeiten im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, so dass die Wiederaufnahme einer Arbeit im gleichen Wirtschafts bereich nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Praxisgemäss ist vielmehr auf den Ge samt durchschnitt der monatliche n Bruttolöhne (Zentralwert) weibli cher Arbeits kräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten ab zustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein kommens getan hat (Fr. 4‘225.-- per 2010). Bei diesem Vorgehen kann auf eine zahlen mässige Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichtet und ein rech nerischer Prozentvergleich durchgeführt werden, wobei der von der Beschwer degegnerin

vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblie ben und nicht zu beanstanden ist. Dies führt im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 62 % ( unbestrittenen gebliebene [Urk.

1 S.

2] und ausgewiesene [E.

3.2] zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 % abzüglich 5 % gegenüber Pensum im Gesundheitsfall von 50 % ). B ei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 %

führt dies zu einer T eilinvalidität von 31 % und zu einem Gesamtinva liditätsgrad von rund 4 7 % . 5 .3

Aufgrund der Verschlechterung der Beschwerden per November 2010 (Eröff nung der Wartezeit) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 7. Mai 2011 führt dies ab 1. November 2011 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfah ren s ausgang gegenstandslos.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'1 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00282 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___ verfügt über keine berufli che Ausbildung und ist seit dem 2 8. November 1984 verheiratet. In der Zeit von Juli 1985 bis März 1991 übte sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten bei gerin gem Pensum aus ; am 1 1. Januar 1989 wurde die Versicherte erstmals Mutter, die zweite Tochter wurde am 2 4. Januar 1990 geboren. Ab Januar 1992 nahm die Versicherte bei der Z.___ eine volle Erwerbstätigkeit auf, die dritte Tochter wurde am 2 0. Januar 1993 geboren. Während der vierten Schwanger schaft beendete die Versicherte ihre Tätigkeit für die Z.___ , nahm für wenige Monate eine Teilzeitstelle an und bezog ab September 1995 Arbeits losenentschädigung . Ihr Sohn kam am 2 5. September 1995 mit ei ner Behinde rung zur Welt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes nah m die Versi cherte nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung im September 1997 vorerst keine Erwerbstätigkeit mehr auf; d as fünfte Kind wur de am 1. September 1998 geboren. Von September 2004 bis Juli 2007 war die Versi cherte erneut in einem reduzierten Pensum für die Z.___ tätig, ( Urk. 10/2, Urk. 10/9, Urk. 10/24 S. 3).

Aufgrund einer seit 2008 dokumentierten Pol y arthritis sowie Venen- und Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 7. Mai 2011 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9, Urk. 3/1). Neben der Bestimmung der medizinisch-theoretischen Rest leistungsfähigkeit wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2012, Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, ausgehend da von, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig und dabei zu 31 % eingeschränkt wäre ( Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass der Erwerbsbereich mit 30 % und der Haushaltsbe reich mit 70 % zu gewichten sei, was bei einem Invaliditätsgrad von 34.22 % ebenfalls zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 10/49 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1).

Unter Hinweis auf die Akten beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer deantwort vom 2 9. April 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbemess ung s methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willens ent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Fra ge, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer di rek ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren In dizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer de n oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom

8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hin weisen). 1.4

1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im erwerblichen Bereich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereich s mit 30 % zu einer Teilinvalidität von 12.34 % führe. Im Bereich Haus halt sei von einer Einschränkung von 31.26 % auszugehen, was zu einer Teilin vali dität von 21.88 % und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34.22 % führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass d ie Wiederaufnahme einer Arbeit durch seit 2006 bestehende ge sund heitliche Probleme verunmöglicht worden

sei , unabhängig von einer all fälli gen Beruhigung der Situation um ihren behinderten Sohn. Dieser sei aktuell gut betreut und die Familie lebe in engen finanziellen Verhältnissen, so dass der Aussage der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit zu 50 % einer erwerbli chen Tätigkeit nachzugehen, G lauben zu schenken sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. November 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte seronegative Arthritis mit Beteiligung beider Hand-, F ingergrund- und Schultergelenke ; ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei Sakroilieitis rechtsbetont sowie eine arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Synovitiden

im Bereich der Handgelenke, der Fingergelenk e sowie der Zehengrundgele nke, dann Sehnenscheidenentzündungen im Bereich beider Sprunggelenke und eine Plantarfasziitis rechts, was sie in ihren Alltagsaktivitäten, sei es mit den Händen oder beim Herumlaufen , stark beeinträchtige. In einer mittelschweren oder schwe ren körperlichen Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für leichte Arbeiten im Haushalt mit genügenden Ruhepausen sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich ( Urk. 10/21 S. 5 ff.). 3.2

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass

die entzündliche rheumatische Erkrankung von einer ausgeprägten Müdigkeit begleitet sei und schubhaft verlaufe. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe allerhöchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit Ruhepausen dazwischen und Freitagen im Schub. Im Grossen und Ganzen müsse jedoch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für eine kontinuierliche Tätigkeit (Arbeitsfähigkeit) nicht mehr geeignet sei. Seit dem Bericht vom 9. November 2011 habe sich der Zu stand eher verschlechtert, da die Beschwerdeführerin auf die gängigen Ba sis the rapien nicht wirklich angesprochen und sich neu eine Lebersteatose gebildet habe; eine Leberbiopsie sei geplant ( Urk. 10/39). 3.3

Im Rahmen der Abklärung vom 2 2. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, an immer gleich starke n Schmerzen in den Handgelenken, den Füssen und dem Rücken zu leiden . Sie trage zwei Schienen für die Handgelenke, welche sie nur beim Essen, beim Duschen und in der Nacht abnehmen dürfe. Seit Frühling 2010 habe sie von den Medikamenten starke Kopfschmerzen, Migräne und Schwindel und falle in der Regel so alle zwei Wochen einen Tag aus, in letzter Zeit auch häufiger ( Urk. 10/24 S. 1).

Sie habe bis im September 2007 gearbeitet und dann wegen der zunehmenden Schmerzen aufhören müssen. Gleichzeitig habe sie auch mit ihrem gehörlosen Sohn grosse Probleme bekommen, da dieser nicht mehr in die Gehörlo senschule in B.___

habe gehen wollen. Sie habe ihn dann am Morgen in die Schule bringen und am Abend wieder abholen müssen. Jetzt sei die Pflege des 16jäh ri gen Sohnes nicht mehr so intensiv. Er gehe unter der Woche in die Ge hör lo sen tagesschule in B.___ und könne seit dem Sommer 2011 mehr heitlich am Abend alleine mit dem Zug nach Hause fahren. Am Morgen werde er in die Schu le begleitet, im Moment sei er in der Entwicklungsphase eines etwa 11/12 - jäh rigen Jungen. Sie denke, dass sie im Gesundheitsfall wieder zu 50 % arbeiten könn t e ( Urk. 10/24 S. 3).

Der Ehemann könne wegen seiner Krankheit im Haushalt praktisch nicht mehr mithelfen. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Kinder sei von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt von 31.26 % auszugehen ( Urk. 10/24 S. 5 ff.). 4. 4.1

Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Be schwer deführerin bei der Z.___ zuletzt bis zum Austritt am 3 0. Juni 2007 in einem Pensum von ca. 29 % gearbeitet habe . Die Kündigung sei dabei im Zusammenhang mit der Betreuung des behinderten Sohnes erfolgt, wobei die Aussage, dass die Aufgabe auch aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei, medi zinisch nicht dokumentiert

sei. In der Zeit von Juli 2007 bis zum Eintritt des Ge sundheitsschaden im November 2010 habe sich die Beschwerde führerin nicht um eine ihrer Situation angepasste ausserhäusliche Tätigkeit bemüht, so dass im Gesundheitsfall von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im gleichen Umfang auszugehen sei (29 % , gerundet 30 % ; Urk. 10/48 S. 2, Urk. 10/47).

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei den vorliegenden Umständen entsprechend der Aussage ihrer Mandantin von der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % ausgegangen werden könne ( Urk. 1). 4.2

4.2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1992 bis Februar 1995 einer vollen Erwerbstäti gkeit nachging, wobei die Kinderbetreuung in dieser Zeit durch die Schwiegermutter sichergestellt wurde ( Urk. 10/2, Urk. 10/24 S. 3). Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit erfolgte wäh rend der vierten Schwangerschaft, wohl zur Aufnahme einer tiefer pro zentigen Tätigkeit (vgl. Anstellung Juni bis September 1995). Weiter lässt auch die Höhe des bezogenen Arbeitslosentaggelds auf die Suche einer Teilzeit stelle schliessen ( Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass sie nach der Geburt des behinderten Sohnes eine Pause eingelegt habe ( Urk. 10/24 S.

3). Für die Zeit ab September 1995 ist dabei festzuhalten, dass neben der Be treuung des neugeborenen behinderten Sohnes weiterhin auch die drei älteren Kinder (6-, 5- und 2jährig) zu betreuen waren, ab September 1998 auch noch die jüngste Tochter. Vor diesem Hintergrund ist die Aufgabe der er werblichen Tätigkeit bis September 2004 sowie die anschliessende Wiederauf nahme im Aus mass von lediglich 30 % aufgrund der familiären Verpflichtungen ohne weiteres nachzuvollziehen. 4.2.2

Was die erneute Aufgabe der Tätigkeit per Juli 2007 betrifft , ist unbestritten, dass

dabei der vorübergehend gestiegene Betreuungsaufwand des behinderten Sohne s im Vorderg rund gestanden hat . Festzuhalten ist dabei aber a uch, dass von einem wesentlich früheren Beginn der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt. So hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 3. März 2014 fest, dass er die Beschwerdeführerin im Februar 2008 wegen Ar thritiden mit hoher Blut senkung und zunehmenden Lumbalgien zur rheumato logischen Abklärung habe überweisen müssen. Schon im Dezember 2007 habe ihn die Beschwerdeführerin mit einer Tendovaginitis de Quervain rechts aufge sucht, vermutlich als frühe Mani festation einer rheumatoiden Arthritis ( Urk. 3/2). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin eine man gelnde Stellensuche in der Zeit ab Juli 2007 nicht vorgeworfen werden. Auch wenn der Betreuungsaufwand für die älteren drei Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr massiv ins Gewicht gefallen ist , gilt es zu berücksichtigen, dass neben den beginnenden Beschwerden und dem Aufwand mit dem behinderten Sohn, auch die rund 9jährige Tochter noch Betreuung nötig hatte. Unbestritten ist dabei, dass es im November 2010 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Be schwerden gekommen ist ( Urk. 3/1 , Urk. 10/21 S. 6, Urk. 10/48 S. 2 ).

Aufgrund der genannten Verschlechterung der Beschwerden sowie der Anmel dun g zum Leistungsbezug am 1 7. Mai

2011 ergibt sich ein frühstmöglicher Ren tenbeginn per 1. November 201 1. Zu diesem Zeitpunkt f ie l neben dem Be treu ungs aufwand für den (ganztags auswärts beschäftigten) behinderten Sohn ledig lich noch ein solcher für die jüngste Tochter an (13-jährig). In diesem Zu sam menhang ist wohl auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu verstehen, dass ein Pensum von 80 % wohl etwas übertrieben wäre und sie ein solches von 50 % wieder gut bewältigen könnte ( Urk. 10/24 S. 3). 4.2.3

Angesichts dieses Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie jeder zeit in hohem Masse erwerbstätig war und einzig in Phasen erforderlicher Kinder betreuung keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging. Dass sie nach der Beruhigung der Situation um ihren Sohn und angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ihr Pensum wieder gesteigert hätte, liegt damit auf der Hand. An zufügen bleibt trotz der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht auf Statis tiken abzustellen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E.

3.4 ), dass in der vorliegenden Konstellation von einer zumutbaren Arbeits tätig keit von jedenfalls 50 % auszugehen wäre und der Ehemann der Be schwer deführerin - wenn auch gesundheitlich eingeschränkt und IV-Rentenbezüger - wohl zu Hause ist und zumindest Überwachungsaufgaben übernehmen kann (Urk. 10/24 S. 2).

Diese Gesamtsituation spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder ein Pensum von 50 % auf ge nommen hätte. 5. 5.1

Die im Rahmen der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von 31.26 % im Haushalt blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Gewich tung dieses Bereichs mit 50 % führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.63 % . 5.2

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aufgrund privater Gründe

aufgegeben habe, und ermittelte das massgebende Vergleichseinkom men an hand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung

(herausgegeben vom Bundesa mt für Statistik, Neuchâtel 2010 ; LSE). Dabei stellt e sie

aufgrund der angestammten Tätigkeit auf den Bereich Herstellung von Kunst stoffteilen ( LSE TA1 Ziff. 22-23) ab und bezifferte das monatliche Einkommen mit Fr. 4‘626.--

(Urk. 2) ,

was nicht nachvollzogen werden kann ( Ziff. 22: Fr. 4‘203.--, Ziff. 23: Fr. 4‘450.--). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit über eine gewisse Erfahrung verfügt, geht es vorliegend dennoch um Hilfsarbeiten im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, so dass die Wiederaufnahme einer Arbeit im gleichen Wirtschafts bereich nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Praxisgemäss ist vielmehr auf den Ge samt durchschnitt der monatliche n Bruttolöhne (Zentralwert) weibli cher Arbeits kräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten ab zustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein kommens getan hat (Fr. 4‘225.-- per 2010). Bei diesem Vorgehen kann auf eine zahlen mässige Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichtet und ein rech nerischer Prozentvergleich durchgeführt werden, wobei der von der Beschwer degegnerin

vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % unbestritten geblie ben und nicht zu beanstanden ist. Dies führt im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 62 % ( unbestrittenen gebliebene [Urk.

1 S.

2] und ausgewiesene [E.

3.2] zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 % abzüglich 5 % gegenüber Pensum im Gesundheitsfall von 50 % ). B ei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 50 %

führt dies zu einer T eilinvalidität von 31 % und zu einem Gesamtinva liditätsgrad von rund 4 7 % . 5 .3

Aufgrund der Verschlechterung der Beschwerden per November 2010 (Eröff nung der Wartezeit) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 7. Mai 2011 führt dies ab 1. November 2011 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfah ren s ausgang gegenstandslos.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'1 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty