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IV.2014.00281

Neuanmeldung; Abstellen auf das polydisziplinäre Gutachten. Entstehung des Rentenanspruchs nach Neuanmeldung. (BGE 9C_383/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2 2. Juni 2002 unter Hin weis auf zwei versteifte Halswirbel bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/3), nachdem die Z.___

seine Anstellung als Kranführer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 8/21)

auf Ende April 2002 gekündigt hatte ( Urk. 8/11). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , veranlasste nach erwerblichen ( Urk. 8/11 , Urk. 8/12 und Urk. 8/37 ) und medizinischen ( Urk. 8/16 ,

Urk. 8/19

und Urk.

8/36 ) Abklärungen

eine Begutachtung durch die MEDAS A.___ ( Gutachten vom 1 8. März 2005, Urk. 8/59). Schliesslich verneinte sie m it Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , woran sie mit

Einspracheentscheid vom 8.

September 2005 festhielt ( Urk. 8/74) . 1.2

Am 1. Juli 2009 ( Urk. 8/84 ,

Urk. 8/91 und Urk. 8/95 ) stellte der nun von den Sozia len Diensten der Stadt B.___

unterstützte X.___ erneut ein Gesuch um Zu sprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufli che Eingliederung/Rente) unter Beilage von Arztberichten ( Urk. 8/88) und dem Hinweis, sein Gesundheitszustand habe sich relevant verschlechtert. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/97) und weitere Arztb erichte ( Urk. 8/98 , Urk. 8/102 -103 , Urk. 8/106 , Urk. 8 /112 ) ein . Zudem beauftragte sie Dr. med. C.___ , FMH Rheumatologie und

Physikalische Medizin, D.___ , bei dem der Versicherte bereits in Behandlung stand, mit einer me dizini schen Abklärung unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit ( EFL; Urk. 8 /114). Die Expertise wurde am 16.

September 2010 erstattet

( Urk. 8 /116). Mit Vorbescheid en vom 1 8. und 1 9. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Arbeitsvermittlung (Urk.

8/125) und

die Zusprache einer vom 1. Januar bis 3 1. März 2010 befris te ten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/ 12 7 ) .

Am 1 8. Feb ruar 2011 erhob der Versicherte Einwand gegen den Rentenvorbe scheid

( Urk. 8/133) und am 1 1. März 2011 teilte er mit, dass er nach eine Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation erneut an der Halswirbelsäule ope riert werden müsse ( Urk. 8/136). Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2011 liess der Ver sicherte durch seine Rechtsvertreterin zudem einwenden , die Untersuchung

im D.___

sei wider der Ankün digung nicht von Dr. C.___ , sonder n von

Dr. med. E.___ durchgeführt worden , weshalb nach der geplanten Operation an der Halswirbelsäule erneut eine Begutachtung stattfinden müsse ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 1 7. Okto ber 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ar beits ver mittlung ab (Urk.

8/141). Der Chirurg Dr. F.___ , FMH Ortho pädie,

be richtete der IV-Stelle am 1 2. November 2011 über die Operation an der Hals wirbelsäule ( Urk. 8/144) , worauf die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 1 4. Februar

2012 eine vom 1.

Januar bis 31.

Oktober

2010 und vom 1. Janu ar bis 3 0. April 2012 befristete

ganze Rente in Aussicht stellte ( Urk. 8/146) . Nach erneutem Einwand des Versicherten ( Urk. 8/150 ), Eingang einer Stellungnahme von Dr. C.___ zur Begutachtung durch Dr. E.___

( Urk. 8/153-154 ), einer weiteren Stellungnahme des Versicher ten ( Urk. 8/157)

und Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 8/170/4-5) ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung beim G.___ . Das Gutachten datiert vom 1 5 . Oktober 2013 ( Urk. 8/16 7 /2-32). Die IV-Stelle gab dem Versicherten in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme ( Urk. 8/169) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 9. Januar 2014

befristet

vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2010 ( Urk.

2) und vom

1. Januar bis 3 0. April 2012

eine ganze Rente

zu ( Urk. 8/171, Urk.

8/184/1-2). 2.

Gegen die Verfügung(en) vom 2 9. Januar 2014 erhob der Versicherte am 7.

März 2 014 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag , diese sei ( en ) aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2010 und ab dem 1. Mai 2012 die gesetzli chen Leistungen auszurichten (S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Ver nehm lassung auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ,

Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme ihres R egionalen Ä rzt lichen Dienstes (RAD, Urk. 9 ) . D er Beschwerdeführer präzisierte in seiner Replik vom 1 0. Juni 2014 den Antrag dahingehend, dass er ab November 2010 sowie ab Ma i 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1. 1.

Am 2 9. Januar 2014 erliess die IV-Stelle insgesamt vier verschiedene Verfügun gen, welche die beiden befristeten Ansprüche des Beschwerdeführers

auf Aus richtung einer ganze I nvalidenrente

vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2010 und

vom

1. Januar bis 3 0. April 2012 sowie die dazugehörigen Kinderrente n

zum In halt hatten ( Urk. 8/180-202). Die Begründung (Urk. 8/171)

war wohl

( einzig ) der Ver fügung betreffend den

vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 befristeten Renten an spruch angefügt ( Urk. 8/184 , siebenseitige Verfügung ). Diese Verfü gung en ging en zwar an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers

( Urk. 8/182, Urk. 8/194, Urk. 8/197 und Urk. 8/201) sowie an die Sozialen Dienste der Stadt B.___ ( Urk. 8/185-186) . Doch konnte n sie der Rechtsvertreterin des Beschwer deführers vorerst nicht zugestellt werden, da sie falsch adressiert war en

( Urk. 8/184) , wes halb sie von der Post wieder retourniert wurden ( Urk. 8/202 /3 ) . Beim erneuten Versand am 7.

Februar 2014 an die aktuelle Adresse der Rechts vertreterin

( Urk. 8/202/1-2) wurde vermutlich nur die erste Verfügung betref fend die Ren ten befristung vom 1.

Januar bis 3 1. Oktober 2010 zugestellt ( Urk. 2). Die Rechts vertreterin machte in ihrer Beschwerde entsprechend geltend, die vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 befristete Rente sei wohl schlichtweg ver gessen worden. Zu dem rügte sie, auf ihre Stellungnahme zum Gutachten sei in der Verfügung überhaupt nicht e ingegangen worden ( Urk. 1 S.

3). A us dieser Verletzung des recht lichen Gehörs leitet e sie allerdings keinen Anspruch ab, sie macht e ins be son dere nicht geltend, dass die Sache deswegen an die Beschwer degegnerin zurück zuweisen sei. 1.2

Die Rechtsvertreterin erhielt in der Folge Einsicht in die gesamten Gerichtsakten und Gelegenheit zur Replik ( Urk. 10) , womit sie auch die Begründung der befris teten Rentenzusprache zur Kennt nis nehmen konnte. Sie nahm allerdings zum Verfahrensablauf keine Stellung und verlangte wiederum nicht, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei ( Urk. 12), weshalb – um eine unnötige, vom Beschwerdeführer nicht erwünschte Verzögerung

zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2) –

von einer Rückweisung der An ge legenheit an die IV-Stelle abzusehen ist . 1.3

Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsvertreterin

– immerhin geht sie in ihrem Rechtsbegehren ohne Weiteres davon aus, dass die gesetzlichen Leistungen ab November 2010 und ab Mai 2012 in Streit stehen – vom Fehler Kenntnis hatte ,

womit sie nach

dem Grundsatz von Treu und Glau ben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet ,

gehalten gewesen wäre ,

sich bei der IV- Stelle nach einem möglichen Versehen und dem Inhalt der anderen Verfüg ung en

zu erkundigen (v gl. etwa BGE 134 V 306 E. 4. 2 ) . 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 3

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung ein getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demje nigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach ver haltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 34 3 E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen) . 2 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache

( Urk. 8/171) mit vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach zwei am 2 9. September 2009 und am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Rückenoperationen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___

vom 1 5 . Oktober 2013 und die Stellungnahme ihres RAD und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Rückenoperation ab dem 2 0. Juli 2010 (Datum der EFL beim D.___ ) und nach der zweiten Rückenoperation ab dem 1. Februar 2012 in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ( Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine beigelegt e RAD-Stellungnahme ( Urk.

9) an ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit fest. Sie nahm im Weiteren Anpassungen beim Validen- und Invalideneinkommen vor und errechnete so ab dem 2 1. Juli 2010 einen Invaliditätsgrad von 32 % und ab dem 1. Februar 2012 einen Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiswertigkeit des G.___ -Gutachtens, nam ent lich in orthopädischer und neurologischer Hins icht ( Urk. 1 S.

3 ff.) . Er reichte eine

abweichende Stellungnahme seines behandelnden Chirurgen Dr.

F.___ und einen Bericht zu einem am 1 6. Dezember 2013 durch geführten CT der Len denwirbelsäule ein ( Urk. 3/3-4). Zudem beanstandete er das der Verfügung zu grunde liegende Valideneinkommen ( Urk. 1 S.

7). In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer erneut die Beweiswertigkeit der G.___ -Expertise sowie die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Validen- und Invalidenein komme n ( Urk. 12). 3.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2010 (vgl. auch E. 2.4). 4 . Der erstmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) und Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 8/74) lag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. März 2005 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde ( Urk. 8/59) . Die berichtenden Fachärzte stellten damals die folgenden Diagnosen (S.

12) : - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : Cervicalsyndrom bei leichter Spondylarthrose und Unk overtebralarthrose mit/bei: – Status nach Diskushernienoperation und Spondylodese nach Cloward -Robinson C6/7 im Mai 2001 - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : chronifiziertes , lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat chron ifizierte

Epicondylalgia

hum er ora dialis beidseits chronisch-rezidivierendes Hämorrhoidalleiden Status nach Fingerendgliedamputation Dig . V rechts

Die Gutachter stell t en zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der degenerativen Ver änderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sei eine Tätigkeit als Kran füh rer mit häufigen HWS- Extensionsstellungen als nicht ideal zu betrach ten (S. 14 ). 5 . 5 .1

Die Arztberichte, welche die Neuanmeldung betreffen, ergeben über den Ge sund heitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 5 . 2

Dr. F.___ , Spine Care, Spital H.___ , bei welchem der Beschwerde füh rer seit März 2001 in Behandlung steht ,

berichtete der IV-Stelle am 2 8. Juli 2009 ( Urk. 8/98/1-4) von einem Status nach Cloward

Spondylodese C6/7 im Mai 2001 bei einem verifizierten

Durchbau und im Verlauf deutlicher erosiver

Osteochondrose auf der Ebene C5/6 mit belastungsbedingter Cerviko brachialgie . Zu dem bestehe ein therapieresistentes invalidisierendes Lumbo ischialgie syn drom linksbetont bei medialer Diskushernie L5/S1 s owie Osteo chondrose gemäss einem MRI der Lendenwirbelsäue vom 5. Januar 200 9. Diesbezüglich sei am 2 9. September 2009 eine Spondylodese mit PLIF L5/S1 links vorgesehen.

Dr. F.___ wies ferner auf eine nicht orthopä dische Diagnose, eine aus geprägte myogene Schädigung des Sphinkter ani

ex ternus beidseits mit Anal stuhlinkontinenz Grad I-II , hin .

Dr. F.___ führte im Weiteren aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund des Nackens und des Lumbalbereichs. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von über 10 Kilogramm seien auf Da uer zu meiden. Abweichend zu seiner früheren Einschätzung, als er lediglich HWS-Beschwerden beurteilt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 28. August 2002, Urk. 8/16), ging Dr. F.___

ab sofort und auf Dauer von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 %

– auch in angepasster Tätig keit – aus . 5. 3

Dr. med. E.___ stellte im medizinischen Gutachten des D.___

(visiert durch Dr. C.___ ) vom 1 6. September 2010 ( Urk. 8/116 /1-9 ) unter Einschluss einer am 19./2 0. Juli 2010 durchgeführten EFL ( Urk. 8/11 6/14-26) die folgenden Diagnosen (S. 8) : 1. chronisches l umbospondylo genes Schmerzsyndrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 dorsomedial rechts, Hemi -PLIF L5-S1 von links, Hemilaminektomie , Neurolyse , Foraminotomie und Diskektomie L5/S1

links we gen invalidisierender Lumboischialgie bei medialer Diskusprotrusion sowie Facet tengelenksarthrosen L5/S1 2. Spondylodese nach Cloward Robinson C6/C7 mit Knochenspan 2001 - persistierendes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierendes sensibles radikuläres Reizsyndrom C6 rechts 3. nachgewi esene myogene Schädigung des Sph inkter

ani

externus beidseits mit Stuhlin kontinenz Grad I- II .

Die Berichterstatter attestier t en dem Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kranführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 7. Juli 2010 auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in vorgeneigten Positio nen, der verminderte n Belastbarkeit der Halswirbelsäule

beim nach hinten Stre cken des Kopfes und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule beim Han tieren mit Gegenständen, die schwerer als zirka 15 Kilogramm sind. Nicht zu mutbar sei zudem die Verweistätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, bei der Gewichte von über 25 Kilogramm zu heben und hantieren seien . Sie führten aus, das Aus mass der in der EFL demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Un ter suchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen in soma ti sche r Sicht zum Teil erklären. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschrän kungen bestün den in Bezug auf monoton- repetitive Reklinationsstellungen des Kopfes sowie vor geneigt stehend und vorgeneigt sitzende Positionen, die nur manchmal aus geführt werden sollten (EFL S. 5 und 7 und Gutachten S. 7 f. ) 5 . 4

Nach der

Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse vom 8. Februar 2011 (Urk.

8/138) und der

am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese am Hals wirbelkörper (HWK) 5/6 gab Dr. F.___

am 1 4. November 201 1 an,

die übliche Rekonvaleszenzzeit betrage drei Monate. Im Vordergrund stehe nach wie vor die lumbale Beschwerdeproblematik. E s bestehe auf Dauer eine Ein schrän kun g der Wirbelsäulenbelastbarkeit. M onotones Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm sollten auf Dauer vermieden werden ( Urk. 8/144) . 5 . 5

D ie G.___ -Gutachter Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung , Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt Neurologie und PD Dr. med. M.___ , FMH Chirurgie, stellten in ihrer polydisziplinären Ex pertise vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

8/167/2-32 ) folgende Diagnosen

(S. 28):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. chronisches lumbovert ebrales Schmerzsyndrom -

Status nach dorsaler Spondylodese LWK5/SWK1 am 29. 9.2009 -

Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. 2.2011 -

r adiologisch regelrechter Befund (Röntgen 23.12.2009 und CT 29. 9.2010) 2.

chronische Schulterbeschwerden beidseits -

r adiologisch Tendinitis calcarea und AC-Arthrose links sowie unauffälliger Be fu nd rechts (Röntgen 15.5.2012, MRI 27.8.2012 und 19. 2.2013) -

k linisch unauffälliger Befund Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. anale Kontinenzstörung niedrigen Grades bei - Status nach wiederholten Hämorrhoidenoperationen - episodischer Dyscheziesymptomatik vom Typ der inkompletten Entleerung bei

Ver dacht auf Outlet obstruction durch paradoxe Puborektalisfunktion 2. vermehrter Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) und Status nach regelmässigem Can nabiskonsum (ICD-10 F12.1) 3. chronische Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten - Status nach traumatischer Amputation des Kleinfingerendgliedes rechts zirka 1982 - radiologisch unauffälliger Befund der Hände (Röntgen 15.01.2008) 4. chronische Nackenbeschwerden - Status nach Spondylo dese HWK6/7 am 05/2001 - Status nach Spondy lo dese HWK5/6 am 25.10.2011 bei Anschlussdegeneration - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 22.10.2012) - klinisch unauffälliger Befund 5. Status nach Leistenhernienoperation beidseits ohne Beschwerden und ohne Rezidiv

Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer gebe verschiedene Schmerzen an – vor allem Rückenschmerzen und dort hauptsächlich in der Kreuzgegend, jedoch auch Schulter- und Armprobleme. Nach den vielen Hämorrhoiden-Ope rationen habe er andauernd leichte Stuhlprobleme. Im Weiteren führten sie aus, den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sich t des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese Evaluation sei orthopä disch und neurologisch geführt worden. Es hätten sich dabei bezogen auf das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und auch auf das chronische HWS-S yndrom keine radikulären Ausfälle gezeigt. Lumbal sei im Jahr 2009 eine Spondylodese erfolgt, zervikal hätten zwei Spondylodesen stattgefunden, einmal im Jahr 2001 und einmal im Jahr 201 1. Daneben bestünden die chroni schen Schulterbe schwer den beidseits mit radiologisch degenerativen Verände rungen bei klinisch unauf fälligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Be funde, vor allem des Status nach dreimaligen, formal erfolgreichen Operationen im Halswirbel- und Lende n wirbelsäulenbereich , bestehe eine verminderte Be lastbarkeit der Wirbelsäule. Kör per lich schwere und anhalten d mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer bleibend nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten in Zwangshaltungen, mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm seie n für den Beschwerdeführer ungeeignet. Für kör perlich leichte bis selten mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten, unter Einhaltung der ausgeschlossenen Belastungen, bestehe aus Sicht des Bewe gungsapparates eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 29).

Der orthopädische Gutachter gab an, d ie vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nes wegs vollständig begründen. Nachvollziehbar seien Restbes chwerden nach lum ba ler Spondylod ese sowie auch Einschränkungen an den Schultern bei einer Protraktionsfehlhaltung, kaum aber die als invalidisierend angegebenen Schmer zen. Die erhebliche Beschwielung der dominanten rechten Hand könne als un trügliches Zeichen kürzlich erfolgte r manuelle r Tätigkeit en in nicht uner heb li chem Ausmass angesehen werden (S. 21).

Die Gutachter berichtete n weiter, b ei der viszeralchirurgischen Untersuchung hät ten sich anale Kontinenzstörungen niedrigen Grades bei einem Status nach wie derholten Hämorr h oiden-Operationen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe durch adäquate Essgewohnheiten eine günstige Stuhlregulation für sich erwir ken kön nen, so dass er im Alltag kaum eingeschränkt sei. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch aus allgemein inter nis t ischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Arbeitsfähigkeit sei ferner weder durch den vermehrten Alkoholkonsum noch allgemein aus psychiatrischer Sicht ein ge schränkt (S. 29).

Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe, so auch für die ursprünglich ange stam mte und langjährig durchgeführte Arbeit als Kranführer. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S.

29). Postoperativ könne nach den Wirbelsäulenoperationen jeweils von Krankenständen von drei bis sechs Mona ten ausgegangen werden mit in dieser Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit (S. 30).

Es sei seit der letzten Rentenverfügung vo m September 2005 zu keiner Verän de rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 31) . 6 . 6.1

Auf das G.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 8/167/2-32), das nach fach ärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Psychiatrie, Orthopädie, Neu ro logie und Viszeralchirurgie , in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erging und den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiswertige Expertise entspricht , kann abgestellt wer den. Es ist in Bezug auf die viszeralchirurgischen und psychiatrischen Einschät zungen unbestritten. Was die Rückenbeschwerden betrifft , stimmt das Gutachten mit der Expertise des D.___

unter Einschluss einer EFL vom 1 6. September 2010 (E. 5.3) überein. Die in der Zwischenzeit erfolgte n weitere n Operation en an Hals

- und Lenden wirbelsäule

wurde in die Würdigung miteinbezogen und d er orthopädische Gutachter ging wie

der Operateur

Dr. F.___

davon aus , dass

beim Beschwerdeführer auf Dauer eine Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit bestehe (vgl. E. 5.4) – wobei dem Orthopäden die von Dr. F.___ beschriebene Belastungs grenze (Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm) etwas tief angesetzt erschien ( Urk. 8/167/2-32 S. 22). Dr. F.___ formulierte im damaligen Bericht keine zeitliche n Einschränkungen für belastungsadaptierte Tätigkeiten , prog nos tizierte allerdings bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2009 auf Dauer eine Rest ar beitsfähigkeit von höchstens 50 % (E.

5.2) , was aber auch die Expertise des

D.___

(E. 5.3) nicht bestätigte .

Der orthopädische Gutachter setzte sich auch mit den

chronischen

Schulterbe schwerden

des Beschwerdeführers und den zuvor in bildgebenden Verfahren, etwa im MRI der Klinik N.___ vom 1 9. Februar 2013 , festgestellten dege ne rativen Veränderungen im Schulterbereich in nachvollziehbarer Weise ausei nander (vgl. Urk. 8/167/2-32 S. 20 f. und Einwand Urk. 1 S. 5 unten ). 6.2

Nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen , ist die im Beschwerdever f ahren ergangene Stellungnahme von Dr. F.___ vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 3/3) , in welcher der behandelnde Chirurg in

anwaltschaftlicher Ma nier für seinen langjährigen Patienten einsteht. In diesem Zuge äussert er sich zum Ren tenanspruch, was nicht Aufgabe des Arztes ist, setzt sich mit dem Guta chten aber nicht auseinander , sondern sieht bestenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit als realistisch an,

ohne seine a bweichende Ein schät zun g nachvollziehbar zu begründen . 6.3

Auch die

in der Beschwerde gegen den Beweiswert des Gutachtens erhobenen Ein wände sind nicht geeignet, dessen Plausibilität zu erschüttern. So gibt es keine

Hinweise dafür, dass die Experten die Möglichkeit von Beeinträchtigun gen durch

Operationsnarben nicht in Betracht zogen, stellte die Rechtsvertrete rin doch selber fest, solche Operationsfolgen sollten dem neurologischen Gut achter bestens

bekannt sein. Bekannt waren den Gutachtern zudem die zuvor dia gnos tizierten Sensibilitätsstörungen an den Armen und Händen ( Urk. 8/167/ 2-32 S.

34) und die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Ge fühllosigkeit in den Fingern (S.

23 ) . Die Feststellung einer gute n Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte

der Wirbelsäule (S.

21) steht nicht im Widerspruch zu einzelnen

Wirbelverstei fung en .

Insgesamt würdigte die Rechtsvertreterin in ih rer Beschwerde schrift

– wie Dr. O.___

bereits in seiner Stellungnahme vom 10 .

Dezember 2013 zum Ein wand zutreffend feststellte – den glei chen me dizinischen Sachverhalt aus der Sicht einer Juristin anders als die Gutachter ( Urk. 8/170 S. 7), was nicht geeig net

ist, den Beweiswert der Fachexpertise in Zweifel zu ziehen. Soweit im neu auf ge legten Bericht zu m CT der Lendenwir belsäule vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 3/4) von einer leichten Einengung des Spinalk anals und einer möglichen Irrit ation der Nervenwurzel S1 links die Rede ist , sind diese Befunde nicht ge eignet, das von den Gutachtern formulierte Be lastungsprofil in Frage zu stellen (vgl. Stell ung nahme des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 2 5. April 2014, Urk. 9 ) . 6. 4

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seit der letzten anspruchsver neinenden Verfügung keine grundlegende Verschlechterung des Gesundheits zu standes eingetreten ist. Graduell e Verschlechterungen

– auch bedingt durch die mehrfachen Operationen an der Wirbelsäule – sind mit dem G.___ -Gutachten aller dings ausgewiesen .

Angepasste , körperlich leichte bis selten mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeit en

sind dem Beschwerdeführer immer noch zu 100 % zu mutbar,

aber mit Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit und unter Aus schluss von anhaltend mittelschwere n Tätigkeiten . Arbeiten in Zwangshal tung en , mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm sind für d en Beschwerdeführer ungeeignet.

Zu berücksichtigen sind zudem die mit den Rückenoperationen zeitlich befris te te n

100%igen Arbeitsunfähigkeiten

während der Rekonvaleszenz. Was deren Dauer betrifft kann auf die nachvollziehbare Einschätzung des RAD-Arztes Dr.

O.___

vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9) abgestellt werden, wonach hin sicht lich der dorsalen Spondylodese an der Lendenwirbelsäule vom 29.

September 2009 seit dem Datum der EFL (19./2 0. Juli 2010) wieder von ei ner vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann .

In Bezug auf die am 2 5. Oktober 2011 erfolgte

Spondy lo dese

der Halswir belkörper 5 und 6

ist auf die vom behandelnden Chirurgen Dr. F.___ angegebene übliche dreimonatige Rekonvaleszenz (vgl. E.

5.4 ) abzustellen . Anhaltspunkte dafür, dass die Osteosynthesematerialentfernung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/138/3) zu längerer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2011 (E. 5.4 ) nicht zu ent nehmen. 7.

7.1

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der am 1. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung und somit frühestens per 1.

Januar 2010 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 7.2

Nach Art. 88a Abs. 2 I VV ( auch in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Fas s ung ) ist eine auf den gleichen Gründen beruhende Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 140 V 2 E.

5.2) . Art . 29 bis IVV ist sinngemäss an wend bar.

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bun g der Leistung sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län ge re Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich wei ter hin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine hö here Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundh eitszustandes hinaus (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E.

5.1 mit weite ren Hinweisen ).

Für die Dauer der vorübergehenden operationsbedingten vollen Arbeits -

und Er werbs unfähigkeiten vom 2 9. September 2009 bis 19./ 2 0. Juli 2010 und vom 25. Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer somit zutreffend vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 20 10 ( drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung ) und vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 (drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung bis drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine ganze

Invalidenrente zugesprochen . 7. 3

Zu prüfen bleibt, wie sich die nach Erholung von den Rückoperationen verblei benden vor allem wirbelsäulen

- und schulter bedingten Einschränkungen ab 2 0. Juli 2010 sowie ab Februar 2012 in erwerblicher Hinsicht a uswirkten.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.4

Was das Valideneinkommen betrifft hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung sbegründung

– wie be reits in der ersten rentenableh n en den Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/6 2 ) – auf das seinerzeit als Kranführer bei der

Z.___ erzielte Einkommen

abgestellt

und dieses an die Nomi nal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 8/61,

Urk. 8/123 und Urk. 8/171 ) . Sie er rechnete derart für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr.

81‘ 13 5. -- .

In ih rer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Baugewerbe im Anforderungsniveau 1 +

2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) erzielten Tabellen lohn von monatlich Fr. 6‘500.--

gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Auch diese s

Vor gehen, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Kranführer aus bildung und - tä tigkeit

ebenfalls angemessen berücksichtigte , ist zur Ermittlung des hypotheti schen Valideneinkommens

geeignet, zumal praktisch derselbe Lohn resul tiert (Fr.

81‘120.-- ; Urk. 7 ) . Unter Hinweis auf die ständige Bundesgerichts recht sprechung , wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen (BGE 134 V 322 E.

4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, Zürich 2014 S.

329 RZ 55 zu Art. 28a), kann den Ein wendungen des Beschwerdeführers n icht gefolgt werden ,

wonach auf die auf dem Internetportal einer Temporärvermittlung angepriesenen Löhne für Kran führer abgestellt werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 3) . 7. 5

Der Beschwerdeführer ist nichterwerbstätig (vgl. etwa Urk. 8/97) , weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekter weise

auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat . Sie hat dabei in der Be schwerde antwort

zutreffend das von Männern im Total aller einfachen und re petitiven Tätigkeiten erzielte Medianeinkommen von Fr. 4 ‘ 901.-- monatlich herange zo gen

(LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ; Urk. 7 ). Dieses Lohnniveau repräsentiert eine grosse Bandbreite von möglichen Tätig keiten. Weder der Ge sundheitszustand, noch die Ausbildung oder der Werde gang des Beschwerde führers (vgl. etwa Urk. 8/32 und Urk. 8/97) geben Anlass stattdessen einzig auf die im Dienstleistungssektor erzielten Löhne abzustellen (vgl. der Einwand in Urk. 12 S.

3). Unbestritten ist der leidensbedingte Abzug von

10 % vom Tabel lenlohn , der die behinderungsbedingten Einschränkungen ange messen berück sichtigt ( Urk. 12 S. 3) .

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die konkrete Berechnung des Inv alideneinkommens bezogen auf das Jahr 2010 , die Anpassung von Validen- und Invalideneinkommen

an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 und die aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultie renden unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invalidi tätsgrade von 32 % ab 2 0. Juli 2010 und 33 % ab Februar 2012 (vgl. Urk. 9) .

Der Umfang der von der Beschwerdegegneri n zugesprochenen Renten erweist si ch somit als richtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8. und 1 9. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Arbeitsvermittlung (Urk.

8/125) und

die Zusprache einer vom 1. Januar bis 3 1. März 2010 befris te ten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/ 12 7 ) .

Am 1 8. Feb ruar 2011 erhob der Versicherte Einwand gegen den Rentenvorbe scheid

( Urk. 8/133) und am 1 1. März 2011 teilte er mit, dass er nach eine Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation erneut an der Halswirbelsäule ope riert werden müsse ( Urk. 8/136). Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2011 liess der Ver sicherte durch seine Rechtsvertreterin zudem einwenden , die Untersuchung

im D.___

sei wider der Ankün digung nicht von Dr. C.___ , sonder n von

Dr. med. E.___ durchgeführt worden , weshalb nach der geplanten Operation an der Halswirbelsäule erneut eine Begutachtung stattfinden müsse ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 1 7. Okto ber 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ar beits ver mittlung ab (Urk.

8/141). Der Chirurg Dr. F.___ , FMH Ortho pädie,

be richtete der IV-Stelle am 1 2. November 2011 über die Operation an der Hals wirbelsäule ( Urk. 8/144) , worauf die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 1 4. Februar

2012 eine vom 1.

Januar bis 31.

Oktober

2010 und vom 1. Janu ar bis 3 0. April 2012 befristete

ganze Rente in Aussicht stellte ( Urk. 8/146) . Nach erneutem Einwand des Versicherten ( Urk. 8/150 ), Eingang einer Stellungnahme von Dr. C.___ zur Begutachtung durch Dr. E.___

( Urk. 8/153-154 ), einer weiteren Stellungnahme des Versicher ten ( Urk. 8/157)

und Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 8/170/4-5) ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung beim G.___ . Das Gutachten datiert vom 1

E. 1.1 X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2 2. Juni 2002 unter Hin weis auf zwei versteifte Halswirbel bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/3), nachdem die Z.___

seine Anstellung als Kranführer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 8/21)

auf Ende April 2002 gekündigt hatte ( Urk. 8/11). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , veranlasste nach erwerblichen ( Urk. 8/11 , Urk. 8/12 und Urk. 8/37 ) und medizinischen ( Urk. 8/16 ,

Urk. 8/19

und Urk.

8/36 ) Abklärungen

eine Begutachtung durch die MEDAS A.___ ( Gutachten vom 1 8. März 2005, Urk. 8/59). Schliesslich verneinte sie m it Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , woran sie mit

Einspracheentscheid vom 8.

September 2005 festhielt ( Urk. 8/74) .

E. 1.2 Die Rechtsvertreterin erhielt in der Folge Einsicht in die gesamten Gerichtsakten und Gelegenheit zur Replik ( Urk. 10) , womit sie auch die Begründung der befris teten Rentenzusprache zur Kennt nis nehmen konnte. Sie nahm allerdings zum Verfahrensablauf keine Stellung und verlangte wiederum nicht, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei ( Urk. 12), weshalb – um eine unnötige, vom Beschwerdeführer nicht erwünschte Verzögerung

zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2) –

von einer Rückweisung der An ge legenheit an die IV-Stelle abzusehen ist .

E. 1.3 Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsvertreterin

– immerhin geht sie in ihrem Rechtsbegehren ohne Weiteres davon aus, dass die gesetzlichen Leistungen ab November 2010 und ab Mai 2012 in Streit stehen – vom Fehler Kenntnis hatte ,

womit sie nach

dem Grundsatz von Treu und Glau ben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet ,

gehalten gewesen wäre ,

sich bei der IV- Stelle nach einem möglichen Versehen und dem Inhalt der anderen Verfüg ung en

zu erkundigen (v gl. etwa BGE 134 V 306 E. 4. 2 ) . 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 3

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung ein getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demje nigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach ver haltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 34 3 E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen) . 2 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache

( Urk. 8/171) mit vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach zwei am 2 9. September 2009 und am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Rückenoperationen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___

vom 1 5 . Oktober 2013 und die Stellungnahme ihres RAD und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Rückenoperation ab dem 2 0. Juli 2010 (Datum der EFL beim D.___ ) und nach der zweiten Rückenoperation ab dem 1. Februar 2012 in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ( Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine beigelegt e RAD-Stellungnahme ( Urk.

9) an ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit fest. Sie nahm im Weiteren Anpassungen beim Validen- und Invalideneinkommen vor und errechnete so ab dem 2 1. Juli 2010 einen Invaliditätsgrad von 32 % und ab dem 1. Februar 2012 einen Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiswertigkeit des G.___ -Gutachtens, nam ent lich in orthopädischer und neurologischer Hins icht ( Urk. 1 S.

3 ff.) . Er reichte eine

abweichende Stellungnahme seines behandelnden Chirurgen Dr.

F.___ und einen Bericht zu einem am 1 6. Dezember 2013 durch geführten CT der Len denwirbelsäule ein ( Urk. 3/3-4). Zudem beanstandete er das der Verfügung zu grunde liegende Valideneinkommen ( Urk. 1 S.

7). In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer erneut die Beweiswertigkeit der G.___ -Expertise sowie die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Validen- und Invalidenein komme n ( Urk. 12). 3.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2010 (vgl. auch E. 2.4). 4 . Der erstmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) und Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 8/74) lag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. März 2005 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde ( Urk. 8/59) . Die berichtenden Fachärzte stellten damals die folgenden Diagnosen (S.

12) : - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : Cervicalsyndrom bei leichter Spondylarthrose und Unk overtebralarthrose mit/bei: – Status nach Diskushernienoperation und Spondylodese nach Cloward -Robinson C6/7 im Mai 2001 - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : chronifiziertes , lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat chron ifizierte

Epicondylalgia

hum er ora dialis beidseits chronisch-rezidivierendes Hämorrhoidalleiden Status nach Fingerendgliedamputation Dig . V rechts

Die Gutachter stell t en zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der degenerativen Ver änderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sei eine Tätigkeit als Kran füh rer mit häufigen HWS- Extensionsstellungen als nicht ideal zu betrach ten (S. 14 ). 5 . 5 .1

Die Arztberichte, welche die Neuanmeldung betreffen, ergeben über den Ge sund heitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 5 . 2

Dr. F.___ , Spine Care, Spital H.___ , bei welchem der Beschwerde füh rer seit März 2001 in Behandlung steht ,

berichtete der IV-Stelle am 2 8. Juli 2009 ( Urk. 8/98/1-4) von einem Status nach Cloward

Spondylodese C6/7 im Mai 2001 bei einem verifizierten

Durchbau und im Verlauf deutlicher erosiver

Osteochondrose auf der Ebene C5/6 mit belastungsbedingter Cerviko brachialgie . Zu dem bestehe ein therapieresistentes invalidisierendes Lumbo ischialgie syn drom linksbetont bei medialer Diskushernie L5/S1 s owie Osteo chondrose gemäss einem MRI der Lendenwirbelsäue vom 5. Januar 200 9. Diesbezüglich sei am 2 9. September 2009 eine Spondylodese mit PLIF L5/S1 links vorgesehen.

Dr. F.___ wies ferner auf eine nicht orthopä dische Diagnose, eine aus geprägte myogene Schädigung des Sphinkter ani

ex ternus beidseits mit Anal stuhlinkontinenz Grad I-II , hin .

Dr. F.___ führte im Weiteren aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund des Nackens und des Lumbalbereichs. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von über 10 Kilogramm seien auf Da uer zu meiden. Abweichend zu seiner früheren Einschätzung, als er lediglich HWS-Beschwerden beurteilt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 28. August 2002, Urk. 8/16), ging Dr. F.___

ab sofort und auf Dauer von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 %

– auch in angepasster Tätig keit – aus . 5. 3

Dr. med. E.___ stellte im medizinischen Gutachten des D.___

(visiert durch Dr. C.___ ) vom 1 6. September 2010 ( Urk. 8/116 /1-9 ) unter Einschluss einer am 19./2 0. Juli 2010 durchgeführten EFL ( Urk. 8/11 6/14-26) die folgenden Diagnosen (S. 8) : 1. chronisches l umbospondylo genes Schmerzsyndrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 dorsomedial rechts, Hemi -PLIF L5-S1 von links, Hemilaminektomie , Neurolyse , Foraminotomie und Diskektomie L5/S1

links we gen invalidisierender Lumboischialgie bei medialer Diskusprotrusion sowie Facet tengelenksarthrosen L5/S1 2. Spondylodese nach Cloward Robinson C6/C7 mit Knochenspan 2001 - persistierendes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierendes sensibles radikuläres Reizsyndrom C6 rechts 3. nachgewi esene myogene Schädigung des Sph inkter

ani

externus beidseits mit Stuhlin kontinenz Grad I- II .

Die Berichterstatter attestier t en dem Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kranführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 7. Juli 2010 auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in vorgeneigten Positio nen, der verminderte n Belastbarkeit der Halswirbelsäule

beim nach hinten Stre cken des Kopfes und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule beim Han tieren mit Gegenständen, die schwerer als zirka 15 Kilogramm sind. Nicht zu mutbar sei zudem die Verweistätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, bei der Gewichte von über 25 Kilogramm zu heben und hantieren seien . Sie führten aus, das Aus mass der in der EFL demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Un ter suchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen in soma ti sche r Sicht zum Teil erklären. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschrän kungen bestün den in Bezug auf monoton- repetitive Reklinationsstellungen des Kopfes sowie vor geneigt stehend und vorgeneigt sitzende Positionen, die nur manchmal aus geführt werden sollten (EFL S. 5 und 7 und Gutachten S. 7 f. ) 5 . 4

Nach der

Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse vom 8. Februar 2011 (Urk.

8/138) und der

am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese am Hals wirbelkörper (HWK) 5/6 gab Dr. F.___

am 1 4. November 201 1 an,

die übliche Rekonvaleszenzzeit betrage drei Monate. Im Vordergrund stehe nach wie vor die lumbale Beschwerdeproblematik. E s bestehe auf Dauer eine Ein schrän kun g der Wirbelsäulenbelastbarkeit. M onotones Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm sollten auf Dauer vermieden werden ( Urk. 8/144) . 5 . 5

D ie G.___ -Gutachter Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung , Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt Neurologie und PD Dr. med. M.___ , FMH Chirurgie, stellten in ihrer polydisziplinären Ex pertise vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

8/167/2-32 ) folgende Diagnosen

(S. 28):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. chronisches lumbovert ebrales Schmerzsyndrom -

Status nach dorsaler Spondylodese LWK5/SWK1 am 29. 9.2009 -

Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. 2.2011 -

r adiologisch regelrechter Befund (Röntgen 23.12.2009 und CT 29. 9.2010) 2.

chronische Schulterbeschwerden beidseits -

r adiologisch Tendinitis calcarea und AC-Arthrose links sowie unauffälliger Be fu nd rechts (Röntgen 15.5.2012, MRI 27.8.2012 und 19. 2.2013) -

k linisch unauffälliger Befund Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. anale Kontinenzstörung niedrigen Grades bei - Status nach wiederholten Hämorrhoidenoperationen - episodischer Dyscheziesymptomatik vom Typ der inkompletten Entleerung bei

Ver dacht auf Outlet obstruction durch paradoxe Puborektalisfunktion 2. vermehrter Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) und Status nach regelmässigem Can nabiskonsum (ICD-10 F12.1) 3. chronische Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten - Status nach traumatischer Amputation des Kleinfingerendgliedes rechts zirka 1982 - radiologisch unauffälliger Befund der Hände (Röntgen 15.01.2008) 4. chronische Nackenbeschwerden - Status nach Spondylo dese HWK6/7 am 05/2001 - Status nach Spondy lo dese HWK5/6 am 25.10.2011 bei Anschlussdegeneration - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 22.10.2012) - klinisch unauffälliger Befund 5. Status nach Leistenhernienoperation beidseits ohne Beschwerden und ohne Rezidiv

Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer gebe verschiedene Schmerzen an – vor allem Rückenschmerzen und dort hauptsächlich in der Kreuzgegend, jedoch auch Schulter- und Armprobleme. Nach den vielen Hämorrhoiden-Ope rationen habe er andauernd leichte Stuhlprobleme. Im Weiteren führten sie aus, den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sich t des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese Evaluation sei orthopä disch und neurologisch geführt worden. Es hätten sich dabei bezogen auf das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und auch auf das chronische HWS-S yndrom keine radikulären Ausfälle gezeigt. Lumbal sei im Jahr 2009 eine Spondylodese erfolgt, zervikal hätten zwei Spondylodesen stattgefunden, einmal im Jahr 2001 und einmal im Jahr 201 1. Daneben bestünden die chroni schen Schulterbe schwer den beidseits mit radiologisch degenerativen Verände rungen bei klinisch unauf fälligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Be funde, vor allem des Status nach dreimaligen, formal erfolgreichen Operationen im Halswirbel- und Lende n wirbelsäulenbereich , bestehe eine verminderte Be lastbarkeit der Wirbelsäule. Kör per lich schwere und anhalten d mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer bleibend nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten in Zwangshaltungen, mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm seie n für den Beschwerdeführer ungeeignet. Für kör perlich leichte bis selten mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten, unter Einhaltung der ausgeschlossenen Belastungen, bestehe aus Sicht des Bewe gungsapparates eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 29).

Der orthopädische Gutachter gab an, d ie vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nes wegs vollständig begründen. Nachvollziehbar seien Restbes chwerden nach lum ba ler Spondylod ese sowie auch Einschränkungen an den Schultern bei einer Protraktionsfehlhaltung, kaum aber die als invalidisierend angegebenen Schmer zen. Die erhebliche Beschwielung der dominanten rechten Hand könne als un trügliches Zeichen kürzlich erfolgte r manuelle r Tätigkeit en in nicht uner heb li chem Ausmass angesehen werden (S. 21).

Die Gutachter berichtete n weiter, b ei der viszeralchirurgischen Untersuchung hät ten sich anale Kontinenzstörungen niedrigen Grades bei einem Status nach wie derholten Hämorr h oiden-Operationen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe durch adäquate Essgewohnheiten eine günstige Stuhlregulation für sich erwir ken kön nen, so dass er im Alltag kaum eingeschränkt sei. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch aus allgemein inter nis t ischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Arbeitsfähigkeit sei ferner weder durch den vermehrten Alkoholkonsum noch allgemein aus psychiatrischer Sicht ein ge schränkt (S. 29).

Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe, so auch für die ursprünglich ange stam mte und langjährig durchgeführte Arbeit als Kranführer. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S.

29). Postoperativ könne nach den Wirbelsäulenoperationen jeweils von Krankenständen von drei bis sechs Mona ten ausgegangen werden mit in dieser Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit (S. 30).

Es sei seit der letzten Rentenverfügung vo m September 2005 zu keiner Verän de rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 31) . 6 . 6.1

Auf das G.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 8/167/2-32), das nach fach ärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Psychiatrie, Orthopädie, Neu ro logie und Viszeralchirurgie , in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erging und den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiswertige Expertise entspricht , kann abgestellt wer den. Es ist in Bezug auf die viszeralchirurgischen und psychiatrischen Einschät zungen unbestritten. Was die Rückenbeschwerden betrifft , stimmt das Gutachten mit der Expertise des D.___

unter Einschluss einer EFL vom 1 6. September 2010 (E. 5.3) überein. Die in der Zwischenzeit erfolgte n weitere n Operation en an Hals

- und Lenden wirbelsäule

wurde in die Würdigung miteinbezogen und d er orthopädische Gutachter ging wie

der Operateur

Dr. F.___

davon aus , dass

beim Beschwerdeführer auf Dauer eine Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit bestehe (vgl. E. 5.4) – wobei dem Orthopäden die von Dr. F.___ beschriebene Belastungs grenze (Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm) etwas tief angesetzt erschien ( Urk. 8/167/2-32 S. 22). Dr. F.___ formulierte im damaligen Bericht keine zeitliche n Einschränkungen für belastungsadaptierte Tätigkeiten , prog nos tizierte allerdings bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2009 auf Dauer eine Rest ar beitsfähigkeit von höchstens 50 % (E.

5.2) , was aber auch die Expertise des

D.___

(E. 5.3) nicht bestätigte .

Der orthopädische Gutachter setzte sich auch mit den

chronischen

Schulterbe schwerden

des Beschwerdeführers und den zuvor in bildgebenden Verfahren, etwa im MRI der Klinik N.___ vom 1 9. Februar 2013 , festgestellten dege ne rativen Veränderungen im Schulterbereich in nachvollziehbarer Weise ausei nander (vgl. Urk. 8/167/2-32 S. 20 f. und Einwand Urk. 1 S. 5 unten ). 6.2

Nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen , ist die im Beschwerdever f ahren ergangene Stellungnahme von Dr. F.___ vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 3/3) , in welcher der behandelnde Chirurg in

anwaltschaftlicher Ma nier für seinen langjährigen Patienten einsteht. In diesem Zuge äussert er sich zum Ren tenanspruch, was nicht Aufgabe des Arztes ist, setzt sich mit dem Guta chten aber nicht auseinander , sondern sieht bestenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit als realistisch an,

ohne seine a bweichende Ein schät zun g nachvollziehbar zu begründen . 6.3

Auch die

in der Beschwerde gegen den Beweiswert des Gutachtens erhobenen Ein wände sind nicht geeignet, dessen Plausibilität zu erschüttern. So gibt es keine

Hinweise dafür, dass die Experten die Möglichkeit von Beeinträchtigun gen durch

Operationsnarben nicht in Betracht zogen, stellte die Rechtsvertrete rin doch selber fest, solche Operationsfolgen sollten dem neurologischen Gut achter bestens

bekannt sein. Bekannt waren den Gutachtern zudem die zuvor dia gnos tizierten Sensibilitätsstörungen an den Armen und Händen ( Urk. 8/167/ 2-32 S.

34) und die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Ge fühllosigkeit in den Fingern (S.

23 ) . Die Feststellung einer gute n Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte

der Wirbelsäule (S.

21) steht nicht im Widerspruch zu einzelnen

Wirbelverstei fung en .

Insgesamt würdigte die Rechtsvertreterin in ih rer Beschwerde schrift

– wie Dr. O.___

bereits in seiner Stellungnahme vom 10 .

Dezember 2013 zum Ein wand zutreffend feststellte – den glei chen me dizinischen Sachverhalt aus der Sicht einer Juristin anders als die Gutachter ( Urk. 8/170 S. 7), was nicht geeig net

ist, den Beweiswert der Fachexpertise in Zweifel zu ziehen. Soweit im neu auf ge legten Bericht zu m CT der Lendenwir belsäule vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 3/4) von einer leichten Einengung des Spinalk anals und einer möglichen Irrit ation der Nervenwurzel S1 links die Rede ist , sind diese Befunde nicht ge eignet, das von den Gutachtern formulierte Be lastungsprofil in Frage zu stellen (vgl. Stell ung nahme des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 2 5. April 2014, Urk.

E. 5 . Oktober 2013 ( Urk. 8/16

E. 5.1 mit weite ren Hinweisen ).

Für die Dauer der vorübergehenden operationsbedingten vollen Arbeits -

und Er werbs unfähigkeiten vom 2 9. September 2009 bis 19./ 2 0. Juli 2010 und vom 25. Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer somit zutreffend vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 20

E. 5.4 ) abzustellen . Anhaltspunkte dafür, dass die Osteosynthesematerialentfernung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/138/3) zu längerer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2011 (E. 5.4 ) nicht zu ent nehmen. 7.

E. 7 /2-32). Die IV-Stelle gab dem Versicherten in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme ( Urk. 8/169) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 9. Januar 2014

befristet

vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2010 ( Urk.

2) und vom

1. Januar bis 3 0. April 2012

eine ganze Rente

zu ( Urk. 8/171, Urk.

8/184/1-2). 2.

Gegen die Verfügung(en) vom 2 9. Januar 2014 erhob der Versicherte am 7.

März 2 014 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag , diese sei ( en ) aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2010 und ab dem 1. Mai 2012 die gesetzli chen Leistungen auszurichten (S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Ver nehm lassung auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ,

Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme ihres R egionalen Ä rzt lichen Dienstes (RAD, Urk.

E. 7.1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der am 1. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung und somit frühestens per 1.

Januar 2010 ( Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 7.2 Nach Art. 88a Abs. 2 I VV ( auch in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Fas s ung ) ist eine auf den gleichen Gründen beruhende Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 140 V 2 E.

5.2) . Art . 29 bis IVV ist sinngemäss an wend bar.

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bun g der Leistung sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län ge re Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich wei ter hin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine hö here Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundh eitszustandes hinaus (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E.

E. 7.4 Was das Valideneinkommen betrifft hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung sbegründung

– wie be reits in der ersten rentenableh n en den Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/6 2 ) – auf das seinerzeit als Kranführer bei der

Z.___ erzielte Einkommen

abgestellt

und dieses an die Nomi nal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 8/61,

Urk. 8/123 und Urk. 8/171 ) . Sie er rechnete derart für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr.

81‘

E. 9 ) . 6. 4

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seit der letzten anspruchsver neinenden Verfügung keine grundlegende Verschlechterung des Gesundheits zu standes eingetreten ist. Graduell e Verschlechterungen

– auch bedingt durch die mehrfachen Operationen an der Wirbelsäule – sind mit dem G.___ -Gutachten aller dings ausgewiesen .

Angepasste , körperlich leichte bis selten mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeit en

sind dem Beschwerdeführer immer noch zu 100 % zu mutbar,

aber mit Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit und unter Aus schluss von anhaltend mittelschwere n Tätigkeiten . Arbeiten in Zwangshal tung en , mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm sind für d en Beschwerdeführer ungeeignet.

Zu berücksichtigen sind zudem die mit den Rückenoperationen zeitlich befris te te n

100%igen Arbeitsunfähigkeiten

während der Rekonvaleszenz. Was deren Dauer betrifft kann auf die nachvollziehbare Einschätzung des RAD-Arztes Dr.

O.___

vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9) abgestellt werden, wonach hin sicht lich der dorsalen Spondylodese an der Lendenwirbelsäule vom 29.

September 2009 seit dem Datum der EFL (19./2 0. Juli 2010) wieder von ei ner vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann .

In Bezug auf die am 2 5. Oktober 2011 erfolgte

Spondy lo dese

der Halswir belkörper 5 und 6

ist auf die vom behandelnden Chirurgen Dr. F.___ angegebene übliche dreimonatige Rekonvaleszenz (vgl. E.

E. 10 ( drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung ) und vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 (drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung bis drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine ganze

Invalidenrente zugesprochen . 7. 3

Zu prüfen bleibt, wie sich die nach Erholung von den Rückoperationen verblei benden vor allem wirbelsäulen

- und schulter bedingten Einschränkungen ab 2 0. Juli 2010 sowie ab Februar 2012 in erwerblicher Hinsicht a uswirkten.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 13 5. -- .

In ih rer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Baugewerbe im Anforderungsniveau 1 +

2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) erzielten Tabellen lohn von monatlich Fr. 6‘500.--

gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Auch diese s

Vor gehen, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Kranführer aus bildung und - tä tigkeit

ebenfalls angemessen berücksichtigte , ist zur Ermittlung des hypotheti schen Valideneinkommens

geeignet, zumal praktisch derselbe Lohn resul tiert (Fr.

81‘120.-- ; Urk. 7 ) . Unter Hinweis auf die ständige Bundesgerichts recht sprechung , wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen (BGE 134 V 322 E.

4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, Zürich 2014 S.

329 RZ 55 zu Art. 28a), kann den Ein wendungen des Beschwerdeführers n icht gefolgt werden ,

wonach auf die auf dem Internetportal einer Temporärvermittlung angepriesenen Löhne für Kran führer abgestellt werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 3) . 7. 5

Der Beschwerdeführer ist nichterwerbstätig (vgl. etwa Urk. 8/97) , weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekter weise

auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat . Sie hat dabei in der Be schwerde antwort

zutreffend das von Männern im Total aller einfachen und re petitiven Tätigkeiten erzielte Medianeinkommen von Fr. 4 ‘ 901.-- monatlich herange zo gen

(LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ; Urk. 7 ). Dieses Lohnniveau repräsentiert eine grosse Bandbreite von möglichen Tätig keiten. Weder der Ge sundheitszustand, noch die Ausbildung oder der Werde gang des Beschwerde führers (vgl. etwa Urk. 8/32 und Urk. 8/97) geben Anlass stattdessen einzig auf die im Dienstleistungssektor erzielten Löhne abzustellen (vgl. der Einwand in Urk. 12 S.

3). Unbestritten ist der leidensbedingte Abzug von

10 % vom Tabel lenlohn , der die behinderungsbedingten Einschränkungen ange messen berück sichtigt ( Urk. 12 S. 3) .

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die konkrete Berechnung des Inv alideneinkommens bezogen auf das Jahr 2010 , die Anpassung von Validen- und Invalideneinkommen

an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 und die aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultie renden unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invalidi tätsgrade von 32 % ab 2 0. Juli 2010 und 33 % ab Februar 2012 (vgl. Urk. 9) .

Der Umfang der von der Beschwerdegegneri n zugesprochenen Renten erweist si ch somit als richtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00281 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

23. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2 2. Juni 2002 unter Hin weis auf zwei versteifte Halswirbel bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/3), nachdem die Z.___

seine Anstellung als Kranführer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 8/21)

auf Ende April 2002 gekündigt hatte ( Urk. 8/11). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , veranlasste nach erwerblichen ( Urk. 8/11 , Urk. 8/12 und Urk. 8/37 ) und medizinischen ( Urk. 8/16 ,

Urk. 8/19

und Urk.

8/36 ) Abklärungen

eine Begutachtung durch die MEDAS A.___ ( Gutachten vom 1 8. März 2005, Urk. 8/59). Schliesslich verneinte sie m it Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , woran sie mit

Einspracheentscheid vom 8.

September 2005 festhielt ( Urk. 8/74) . 1.2

Am 1. Juli 2009 ( Urk. 8/84 ,

Urk. 8/91 und Urk. 8/95 ) stellte der nun von den Sozia len Diensten der Stadt B.___

unterstützte X.___ erneut ein Gesuch um Zu sprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufli che Eingliederung/Rente) unter Beilage von Arztberichten ( Urk. 8/88) und dem Hinweis, sein Gesundheitszustand habe sich relevant verschlechtert. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/97) und weitere Arztb erichte ( Urk. 8/98 , Urk. 8/102 -103 , Urk. 8/106 , Urk. 8 /112 ) ein . Zudem beauftragte sie Dr. med. C.___ , FMH Rheumatologie und

Physikalische Medizin, D.___ , bei dem der Versicherte bereits in Behandlung stand, mit einer me dizini schen Abklärung unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit ( EFL; Urk. 8 /114). Die Expertise wurde am 16.

September 2010 erstattet

( Urk. 8 /116). Mit Vorbescheid en vom 1 8. und 1 9. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Arbeitsvermittlung (Urk.

8/125) und

die Zusprache einer vom 1. Januar bis 3 1. März 2010 befris te ten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/ 12 7 ) .

Am 1 8. Feb ruar 2011 erhob der Versicherte Einwand gegen den Rentenvorbe scheid

( Urk. 8/133) und am 1 1. März 2011 teilte er mit, dass er nach eine Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation erneut an der Halswirbelsäule ope riert werden müsse ( Urk. 8/136). Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2011 liess der Ver sicherte durch seine Rechtsvertreterin zudem einwenden , die Untersuchung

im D.___

sei wider der Ankün digung nicht von Dr. C.___ , sonder n von

Dr. med. E.___ durchgeführt worden , weshalb nach der geplanten Operation an der Halswirbelsäule erneut eine Begutachtung stattfinden müsse ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 1 7. Okto ber 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ar beits ver mittlung ab (Urk.

8/141). Der Chirurg Dr. F.___ , FMH Ortho pädie,

be richtete der IV-Stelle am 1 2. November 2011 über die Operation an der Hals wirbelsäule ( Urk. 8/144) , worauf die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbe scheid vom 1 4. Februar

2012 eine vom 1.

Januar bis 31.

Oktober

2010 und vom 1. Janu ar bis 3 0. April 2012 befristete

ganze Rente in Aussicht stellte ( Urk. 8/146) . Nach erneutem Einwand des Versicherten ( Urk. 8/150 ), Eingang einer Stellungnahme von Dr. C.___ zur Begutachtung durch Dr. E.___

( Urk. 8/153-154 ), einer weiteren Stellungnahme des Versicher ten ( Urk. 8/157)

und Rücksprache mit dem Rechtsdienst ( Urk. 8/170/4-5) ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung beim G.___ . Das Gutachten datiert vom 1 5 . Oktober 2013 ( Urk. 8/16 7 /2-32). Die IV-Stelle gab dem Versicherten in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme ( Urk. 8/169) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 9. Januar 2014

befristet

vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2010 ( Urk.

2) und vom

1. Januar bis 3 0. April 2012

eine ganze Rente

zu ( Urk. 8/171, Urk.

8/184/1-2). 2.

Gegen die Verfügung(en) vom 2 9. Januar 2014 erhob der Versicherte am 7.

März 2 014 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag , diese sei ( en ) aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. November 2010 und ab dem 1. Mai 2012 die gesetzli chen Leistungen auszurichten (S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Ver nehm lassung auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ,

Urk.

7) unter Beilage einer Stellungnahme ihres R egionalen Ä rzt lichen Dienstes (RAD, Urk. 9 ) . D er Beschwerdeführer präzisierte in seiner Replik vom 1 0. Juni 2014 den Antrag dahingehend, dass er ab November 2010 sowie ab Ma i 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1. 1.

Am 2 9. Januar 2014 erliess die IV-Stelle insgesamt vier verschiedene Verfügun gen, welche die beiden befristeten Ansprüche des Beschwerdeführers

auf Aus richtung einer ganze I nvalidenrente

vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2010 und

vom

1. Januar bis 3 0. April 2012 sowie die dazugehörigen Kinderrente n

zum In halt hatten ( Urk. 8/180-202). Die Begründung (Urk. 8/171)

war wohl

( einzig ) der Ver fügung betreffend den

vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 befristeten Renten an spruch angefügt ( Urk. 8/184 , siebenseitige Verfügung ). Diese Verfü gung en ging en zwar an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers

( Urk. 8/182, Urk. 8/194, Urk. 8/197 und Urk. 8/201) sowie an die Sozialen Dienste der Stadt B.___ ( Urk. 8/185-186) . Doch konnte n sie der Rechtsvertreterin des Beschwer deführers vorerst nicht zugestellt werden, da sie falsch adressiert war en

( Urk. 8/184) , wes halb sie von der Post wieder retourniert wurden ( Urk. 8/202 /3 ) . Beim erneuten Versand am 7.

Februar 2014 an die aktuelle Adresse der Rechts vertreterin

( Urk. 8/202/1-2) wurde vermutlich nur die erste Verfügung betref fend die Ren ten befristung vom 1.

Januar bis 3 1. Oktober 2010 zugestellt ( Urk. 2). Die Rechts vertreterin machte in ihrer Beschwerde entsprechend geltend, die vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 befristete Rente sei wohl schlichtweg ver gessen worden. Zu dem rügte sie, auf ihre Stellungnahme zum Gutachten sei in der Verfügung überhaupt nicht e ingegangen worden ( Urk. 1 S.

3). A us dieser Verletzung des recht lichen Gehörs leitet e sie allerdings keinen Anspruch ab, sie macht e ins be son dere nicht geltend, dass die Sache deswegen an die Beschwer degegnerin zurück zuweisen sei. 1.2

Die Rechtsvertreterin erhielt in der Folge Einsicht in die gesamten Gerichtsakten und Gelegenheit zur Replik ( Urk. 10) , womit sie auch die Begründung der befris teten Rentenzusprache zur Kennt nis nehmen konnte. Sie nahm allerdings zum Verfahrensablauf keine Stellung und verlangte wiederum nicht, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei ( Urk. 12), weshalb – um eine unnötige, vom Beschwerdeführer nicht erwünschte Verzögerung

zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2) –

von einer Rückweisung der An ge legenheit an die IV-Stelle abzusehen ist . 1.3

Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsvertreterin

– immerhin geht sie in ihrem Rechtsbegehren ohne Weiteres davon aus, dass die gesetzlichen Leistungen ab November 2010 und ab Mai 2012 in Streit stehen – vom Fehler Kenntnis hatte ,

womit sie nach

dem Grundsatz von Treu und Glau ben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet ,

gehalten gewesen wäre ,

sich bei der IV- Stelle nach einem möglichen Versehen und dem Inhalt der anderen Verfüg ung en

zu erkundigen (v gl. etwa BGE 134 V 306 E. 4. 2 ) . 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 3

Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung ein getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demje nigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach ver haltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 34 3 E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen) . 2 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache

( Urk. 8/171) mit vollständigen Arbeitsunfähigkeiten nach zwei am 2 9. September 2009 und am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Rückenoperationen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___

vom 1 5 . Oktober 2013 und die Stellungnahme ihres RAD und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Rückenoperation ab dem 2 0. Juli 2010 (Datum der EFL beim D.___ ) und nach der zweiten Rückenoperation ab dem 1. Februar 2012 in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 ( Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine beigelegt e RAD-Stellungnahme ( Urk.

9) an ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit fest. Sie nahm im Weiteren Anpassungen beim Validen- und Invalideneinkommen vor und errechnete so ab dem 2 1. Juli 2010 einen Invaliditätsgrad von 32 % und ab dem 1. Februar 2012 einen Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 7). 3 .2

Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiswertigkeit des G.___ -Gutachtens, nam ent lich in orthopädischer und neurologischer Hins icht ( Urk. 1 S.

3 ff.) . Er reichte eine

abweichende Stellungnahme seines behandelnden Chirurgen Dr.

F.___ und einen Bericht zu einem am 1 6. Dezember 2013 durch geführten CT der Len denwirbelsäule ein ( Urk. 3/3-4). Zudem beanstandete er das der Verfügung zu grunde liegende Valideneinkommen ( Urk. 1 S.

7). In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer erneut die Beweiswertigkeit der G.___ -Expertise sowie die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Validen- und Invalidenein komme n ( Urk. 12). 3.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2010 (vgl. auch E. 2.4). 4 . Der erstmaligen Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/62) und Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 8/74) lag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. März 2005 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde ( Urk. 8/59) . Die berichtenden Fachärzte stellten damals die folgenden Diagnosen (S.

12) : - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : Cervicalsyndrom bei leichter Spondylarthrose und Unk overtebralarthrose mit/bei: – Status nach Diskushernienoperation und Spondylodese nach Cloward -Robinson C6/7 im Mai 2001 - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : chronifiziertes , lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat chron ifizierte

Epicondylalgia

hum er ora dialis beidseits chronisch-rezidivierendes Hämorrhoidalleiden Status nach Fingerendgliedamputation Dig . V rechts

Die Gutachter stell t en zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der degenerativen Ver änderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sei eine Tätigkeit als Kran füh rer mit häufigen HWS- Extensionsstellungen als nicht ideal zu betrach ten (S. 14 ). 5 . 5 .1

Die Arztberichte, welche die Neuanmeldung betreffen, ergeben über den Ge sund heitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 5 . 2

Dr. F.___ , Spine Care, Spital H.___ , bei welchem der Beschwerde füh rer seit März 2001 in Behandlung steht ,

berichtete der IV-Stelle am 2 8. Juli 2009 ( Urk. 8/98/1-4) von einem Status nach Cloward

Spondylodese C6/7 im Mai 2001 bei einem verifizierten

Durchbau und im Verlauf deutlicher erosiver

Osteochondrose auf der Ebene C5/6 mit belastungsbedingter Cerviko brachialgie . Zu dem bestehe ein therapieresistentes invalidisierendes Lumbo ischialgie syn drom linksbetont bei medialer Diskushernie L5/S1 s owie Osteo chondrose gemäss einem MRI der Lendenwirbelsäue vom 5. Januar 200 9. Diesbezüglich sei am 2 9. September 2009 eine Spondylodese mit PLIF L5/S1 links vorgesehen.

Dr. F.___ wies ferner auf eine nicht orthopä dische Diagnose, eine aus geprägte myogene Schädigung des Sphinkter ani

ex ternus beidseits mit Anal stuhlinkontinenz Grad I-II , hin .

Dr. F.___ führte im Weiteren aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund des Nackens und des Lumbalbereichs. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von über 10 Kilogramm seien auf Da uer zu meiden. Abweichend zu seiner früheren Einschätzung, als er lediglich HWS-Beschwerden beurteilt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 28. August 2002, Urk. 8/16), ging Dr. F.___

ab sofort und auf Dauer von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 %

– auch in angepasster Tätig keit – aus . 5. 3

Dr. med. E.___ stellte im medizinischen Gutachten des D.___

(visiert durch Dr. C.___ ) vom 1 6. September 2010 ( Urk. 8/116 /1-9 ) unter Einschluss einer am 19./2 0. Juli 2010 durchgeführten EFL ( Urk. 8/11 6/14-26) die folgenden Diagnosen (S. 8) : 1. chronisches l umbospondylo genes Schmerzsyndrom bei - Status nach Spondylodese L5/S1 dorsomedial rechts, Hemi -PLIF L5-S1 von links, Hemilaminektomie , Neurolyse , Foraminotomie und Diskektomie L5/S1

links we gen invalidisierender Lumboischialgie bei medialer Diskusprotrusion sowie Facet tengelenksarthrosen L5/S1 2. Spondylodese nach Cloward Robinson C6/C7 mit Knochenspan 2001 - persistierendes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierendes sensibles radikuläres Reizsyndrom C6 rechts 3. nachgewi esene myogene Schädigung des Sph inkter

ani

externus beidseits mit Stuhlin kontinenz Grad I- II .

Die Berichterstatter attestier t en dem Beschwerdeführer in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kranführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 7. Juli 2010 auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in vorgeneigten Positio nen, der verminderte n Belastbarkeit der Halswirbelsäule

beim nach hinten Stre cken des Kopfes und der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule beim Han tieren mit Gegenständen, die schwerer als zirka 15 Kilogramm sind. Nicht zu mutbar sei zudem die Verweistätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, bei der Gewichte von über 25 Kilogramm zu heben und hantieren seien . Sie führten aus, das Aus mass der in der EFL demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Un ter suchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen in soma ti sche r Sicht zum Teil erklären. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschrän kungen bestün den in Bezug auf monoton- repetitive Reklinationsstellungen des Kopfes sowie vor geneigt stehend und vorgeneigt sitzende Positionen, die nur manchmal aus geführt werden sollten (EFL S. 5 und 7 und Gutachten S. 7 f. ) 5 . 4

Nach der

Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse vom 8. Februar 2011 (Urk.

8/138) und der

am 2 5. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese am Hals wirbelkörper (HWK) 5/6 gab Dr. F.___

am 1 4. November 201 1 an,

die übliche Rekonvaleszenzzeit betrage drei Monate. Im Vordergrund stehe nach wie vor die lumbale Beschwerdeproblematik. E s bestehe auf Dauer eine Ein schrän kun g der Wirbelsäulenbelastbarkeit. M onotones Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm sollten auf Dauer vermieden werden ( Urk. 8/144) . 5 . 5

D ie G.___ -Gutachter Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallfüh rung , Dr. med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt Neurologie und PD Dr. med. M.___ , FMH Chirurgie, stellten in ihrer polydisziplinären Ex pertise vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

8/167/2-32 ) folgende Diagnosen

(S. 28):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. chronisches lumbovert ebrales Schmerzsyndrom -

Status nach dorsaler Spondylodese LWK5/SWK1 am 29. 9.2009 -

Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 8. 2.2011 -

r adiologisch regelrechter Befund (Röntgen 23.12.2009 und CT 29. 9.2010) 2.

chronische Schulterbeschwerden beidseits -

r adiologisch Tendinitis calcarea und AC-Arthrose links sowie unauffälliger Be fu nd rechts (Röntgen 15.5.2012, MRI 27.8.2012 und 19. 2.2013) -

k linisch unauffälliger Befund Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. anale Kontinenzstörung niedrigen Grades bei - Status nach wiederholten Hämorrhoidenoperationen - episodischer Dyscheziesymptomatik vom Typ der inkompletten Entleerung bei

Ver dacht auf Outlet obstruction durch paradoxe Puborektalisfunktion 2. vermehrter Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) und Status nach regelmässigem Can nabiskonsum (ICD-10 F12.1) 3. chronische Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten - Status nach traumatischer Amputation des Kleinfingerendgliedes rechts zirka 1982 - radiologisch unauffälliger Befund der Hände (Röntgen 15.01.2008) 4. chronische Nackenbeschwerden - Status nach Spondylo dese HWK6/7 am 05/2001 - Status nach Spondy lo dese HWK5/6 am 25.10.2011 bei Anschlussdegeneration - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 22.10.2012) - klinisch unauffälliger Befund 5. Status nach Leistenhernienoperation beidseits ohne Beschwerden und ohne Rezidiv

Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer gebe verschiedene Schmerzen an – vor allem Rückenschmerzen und dort hauptsächlich in der Kreuzgegend, jedoch auch Schulter- und Armprobleme. Nach den vielen Hämorrhoiden-Ope rationen habe er andauernd leichte Stuhlprobleme. Im Weiteren führten sie aus, den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sich t des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese Evaluation sei orthopä disch und neurologisch geführt worden. Es hätten sich dabei bezogen auf das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und auch auf das chronische HWS-S yndrom keine radikulären Ausfälle gezeigt. Lumbal sei im Jahr 2009 eine Spondylodese erfolgt, zervikal hätten zwei Spondylodesen stattgefunden, einmal im Jahr 2001 und einmal im Jahr 201 1. Daneben bestünden die chroni schen Schulterbe schwer den beidseits mit radiologisch degenerativen Verände rungen bei klinisch unauf fälligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Be funde, vor allem des Status nach dreimaligen, formal erfolgreichen Operationen im Halswirbel- und Lende n wirbelsäulenbereich , bestehe eine verminderte Be lastbarkeit der Wirbelsäule. Kör per lich schwere und anhalten d mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwer de führer bleibend nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten in Zwangshaltungen, mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm seie n für den Beschwerdeführer ungeeignet. Für kör perlich leichte bis selten mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten, unter Einhaltung der ausgeschlossenen Belastungen, bestehe aus Sicht des Bewe gungsapparates eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 29).

Der orthopädische Gutachter gab an, d ie vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nes wegs vollständig begründen. Nachvollziehbar seien Restbes chwerden nach lum ba ler Spondylod ese sowie auch Einschränkungen an den Schultern bei einer Protraktionsfehlhaltung, kaum aber die als invalidisierend angegebenen Schmer zen. Die erhebliche Beschwielung der dominanten rechten Hand könne als un trügliches Zeichen kürzlich erfolgte r manuelle r Tätigkeit en in nicht uner heb li chem Ausmass angesehen werden (S. 21).

Die Gutachter berichtete n weiter, b ei der viszeralchirurgischen Untersuchung hät ten sich anale Kontinenzstörungen niedrigen Grades bei einem Status nach wie derholten Hämorr h oiden-Operationen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe durch adäquate Essgewohnheiten eine günstige Stuhlregulation für sich erwir ken kön nen, so dass er im Alltag kaum eingeschränkt sei. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch aus allgemein inter nis t ischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Arbeitsfähigkeit sei ferner weder durch den vermehrten Alkoholkonsum noch allgemein aus psychiatrischer Sicht ein ge schränkt (S. 29).

Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe, so auch für die ursprünglich ange stam mte und langjährig durchgeführte Arbeit als Kranführer. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S.

29). Postoperativ könne nach den Wirbelsäulenoperationen jeweils von Krankenständen von drei bis sechs Mona ten ausgegangen werden mit in dieser Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit (S. 30).

Es sei seit der letzten Rentenverfügung vo m September 2005 zu keiner Verän de rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 31) . 6 . 6.1

Auf das G.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 ( Urk. 8/167/2-32), das nach fach ärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Psychiatrie, Orthopädie, Neu ro logie und Viszeralchirurgie , in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erging und den rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiswertige Expertise entspricht , kann abgestellt wer den. Es ist in Bezug auf die viszeralchirurgischen und psychiatrischen Einschät zungen unbestritten. Was die Rückenbeschwerden betrifft , stimmt das Gutachten mit der Expertise des D.___

unter Einschluss einer EFL vom 1 6. September 2010 (E. 5.3) überein. Die in der Zwischenzeit erfolgte n weitere n Operation en an Hals

- und Lenden wirbelsäule

wurde in die Würdigung miteinbezogen und d er orthopädische Gutachter ging wie

der Operateur

Dr. F.___

davon aus , dass

beim Beschwerdeführer auf Dauer eine Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit bestehe (vgl. E. 5.4) – wobei dem Orthopäden die von Dr. F.___ beschriebene Belastungs grenze (Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm) etwas tief angesetzt erschien ( Urk. 8/167/2-32 S. 22). Dr. F.___ formulierte im damaligen Bericht keine zeitliche n Einschränkungen für belastungsadaptierte Tätigkeiten , prog nos tizierte allerdings bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2009 auf Dauer eine Rest ar beitsfähigkeit von höchstens 50 % (E.

5.2) , was aber auch die Expertise des

D.___

(E. 5.3) nicht bestätigte .

Der orthopädische Gutachter setzte sich auch mit den

chronischen

Schulterbe schwerden

des Beschwerdeführers und den zuvor in bildgebenden Verfahren, etwa im MRI der Klinik N.___ vom 1 9. Februar 2013 , festgestellten dege ne rativen Veränderungen im Schulterbereich in nachvollziehbarer Weise ausei nander (vgl. Urk. 8/167/2-32 S. 20 f. und Einwand Urk. 1 S. 5 unten ). 6.2

Nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen , ist die im Beschwerdever f ahren ergangene Stellungnahme von Dr. F.___ vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 3/3) , in welcher der behandelnde Chirurg in

anwaltschaftlicher Ma nier für seinen langjährigen Patienten einsteht. In diesem Zuge äussert er sich zum Ren tenanspruch, was nicht Aufgabe des Arztes ist, setzt sich mit dem Guta chten aber nicht auseinander , sondern sieht bestenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit als realistisch an,

ohne seine a bweichende Ein schät zun g nachvollziehbar zu begründen . 6.3

Auch die

in der Beschwerde gegen den Beweiswert des Gutachtens erhobenen Ein wände sind nicht geeignet, dessen Plausibilität zu erschüttern. So gibt es keine

Hinweise dafür, dass die Experten die Möglichkeit von Beeinträchtigun gen durch

Operationsnarben nicht in Betracht zogen, stellte die Rechtsvertrete rin doch selber fest, solche Operationsfolgen sollten dem neurologischen Gut achter bestens

bekannt sein. Bekannt waren den Gutachtern zudem die zuvor dia gnos tizierten Sensibilitätsstörungen an den Armen und Händen ( Urk. 8/167/ 2-32 S.

34) und die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Ge fühllosigkeit in den Fingern (S.

23 ) . Die Feststellung einer gute n Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte

der Wirbelsäule (S.

21) steht nicht im Widerspruch zu einzelnen

Wirbelverstei fung en .

Insgesamt würdigte die Rechtsvertreterin in ih rer Beschwerde schrift

– wie Dr. O.___

bereits in seiner Stellungnahme vom 10 .

Dezember 2013 zum Ein wand zutreffend feststellte – den glei chen me dizinischen Sachverhalt aus der Sicht einer Juristin anders als die Gutachter ( Urk. 8/170 S. 7), was nicht geeig net

ist, den Beweiswert der Fachexpertise in Zweifel zu ziehen. Soweit im neu auf ge legten Bericht zu m CT der Lendenwir belsäule vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 3/4) von einer leichten Einengung des Spinalk anals und einer möglichen Irrit ation der Nervenwurzel S1 links die Rede ist , sind diese Befunde nicht ge eignet, das von den Gutachtern formulierte Be lastungsprofil in Frage zu stellen (vgl. Stell ung nahme des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 2 5. April 2014, Urk. 9 ) . 6. 4

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass seit der letzten anspruchsver neinenden Verfügung keine grundlegende Verschlechterung des Gesundheits zu standes eingetreten ist. Graduell e Verschlechterungen

– auch bedingt durch die mehrfachen Operationen an der Wirbelsäule – sind mit dem G.___ -Gutachten aller dings ausgewiesen .

Angepasste , körperlich leichte bis selten mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeit en

sind dem Beschwerdeführer immer noch zu 100 % zu mutbar,

aber mit Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit und unter Aus schluss von anhaltend mittelschwere n Tätigkeiten . Arbeiten in Zwangshal tung en , mit repetitiven Überkopfarbeiten und mit Lasten heben über 15 Kilogramm sind für d en Beschwerdeführer ungeeignet.

Zu berücksichtigen sind zudem die mit den Rückenoperationen zeitlich befris te te n

100%igen Arbeitsunfähigkeiten

während der Rekonvaleszenz. Was deren Dauer betrifft kann auf die nachvollziehbare Einschätzung des RAD-Arztes Dr.

O.___

vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9) abgestellt werden, wonach hin sicht lich der dorsalen Spondylodese an der Lendenwirbelsäule vom 29.

September 2009 seit dem Datum der EFL (19./2 0. Juli 2010) wieder von ei ner vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann .

In Bezug auf die am 2 5. Oktober 2011 erfolgte

Spondy lo dese

der Halswir belkörper 5 und 6

ist auf die vom behandelnden Chirurgen Dr. F.___ angegebene übliche dreimonatige Rekonvaleszenz (vgl. E.

5.4 ) abzustellen . Anhaltspunkte dafür, dass die Osteosynthesematerialentfernung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/138/3) zu längerer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, sind den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2011 (E. 5.4 ) nicht zu ent nehmen. 7.

7.1

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der am 1. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung und somit frühestens per 1.

Januar 2010 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 7.2

Nach Art. 88a Abs. 2 I VV ( auch in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Fas s ung ) ist eine auf den gleichen Gründen beruhende Verschlechterung der Erwerbs fähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 140 V 2 E.

5.2) . Art . 29 bis IVV ist sinngemäss an wend bar.

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bun g der Leistung sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län ge re Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich wei ter hin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine hö here Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundh eitszustandes hinaus (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E.

5.1 mit weite ren Hinweisen ).

Für die Dauer der vorübergehenden operationsbedingten vollen Arbeits -

und Er werbs unfähigkeiten vom 2 9. September 2009 bis 19./ 2 0. Juli 2010 und vom 25. Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer somit zutreffend vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 20 10 ( drei Mo nate nach Eintritt der Verbesserung ) und vom 1. Januar bis 3 0. April 2012 (drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung bis drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) eine ganze

Invalidenrente zugesprochen . 7. 3

Zu prüfen bleibt, wie sich die nach Erholung von den Rückoperationen verblei benden vor allem wirbelsäulen

- und schulter bedingten Einschränkungen ab 2 0. Juli 2010 sowie ab Februar 2012 in erwerblicher Hinsicht a uswirkten.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.4

Was das Valideneinkommen betrifft hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung sbegründung

– wie be reits in der ersten rentenableh n en den Verfügung vom 2 8. April 2005 ( Urk. 8/6 2 ) – auf das seinerzeit als Kranführer bei der

Z.___ erzielte Einkommen

abgestellt

und dieses an die Nomi nal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 8/61,

Urk. 8/123 und Urk. 8/171 ) . Sie er rechnete derart für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr.

81‘ 13 5. -- .

In ih rer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Baugewerbe im Anforderungsniveau 1 +

2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) erzielten Tabellen lohn von monatlich Fr. 6‘500.--

gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Auch diese s

Vor gehen, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Kranführer aus bildung und - tä tigkeit

ebenfalls angemessen berücksichtigte , ist zur Ermittlung des hypotheti schen Valideneinkommens

geeignet, zumal praktisch derselbe Lohn resul tiert (Fr.

81‘120.-- ; Urk. 7 ) . Unter Hinweis auf die ständige Bundesgerichts recht sprechung , wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen (BGE 134 V 322 E.

4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver si cherung, Zürich 2014 S.

329 RZ 55 zu Art. 28a), kann den Ein wendungen des Beschwerdeführers n icht gefolgt werden ,

wonach auf die auf dem Internetportal einer Temporärvermittlung angepriesenen Löhne für Kran führer abgestellt werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 3) . 7. 5

Der Beschwerdeführer ist nichterwerbstätig (vgl. etwa Urk. 8/97) , weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekter weise

auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat . Sie hat dabei in der Be schwerde antwort

zutreffend das von Männern im Total aller einfachen und re petitiven Tätigkeiten erzielte Medianeinkommen von Fr. 4 ‘ 901.-- monatlich herange zo gen

(LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ; Urk. 7 ). Dieses Lohnniveau repräsentiert eine grosse Bandbreite von möglichen Tätig keiten. Weder der Ge sundheitszustand, noch die Ausbildung oder der Werde gang des Beschwerde führers (vgl. etwa Urk. 8/32 und Urk. 8/97) geben Anlass stattdessen einzig auf die im Dienstleistungssektor erzielten Löhne abzustellen (vgl. der Einwand in Urk. 12 S.

3). Unbestritten ist der leidensbedingte Abzug von

10 % vom Tabel lenlohn , der die behinderungsbedingten Einschränkungen ange messen berück sichtigt ( Urk. 12 S. 3) .

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die konkrete Berechnung des Inv alideneinkommens bezogen auf das Jahr 2010 , die Anpassung von Validen- und Invalideneinkommen

an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 und die aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultie renden unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invalidi tätsgrade von 32 % ab 2 0. Juli 2010 und 33 % ab Februar 2012 (vgl. Urk. 9) .

Der Umfang der von der Beschwerdegegneri n zugesprochenen Renten erweist si ch somit als richtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli