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IV.2014.00280

Auf das psychiatrisches Gutachten kann abgestellt werden; eine rezidivierender depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ist aus rechtlicher Sicht regelmässig nicht invalidisierend (BGE 9C_353/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete seit 1. Juli 2003 als Informatik lehrer bei der Y.___ Teilzeit (circa 12 Stun den pro Woche ; Urk. 8/ 2 , Urk. 8/4, Urk. 8/20 ). Nebenher war er als Ge schäfts führer bei der Z.___ tätig (Urk. 8/ 2 ).

Vom 28. Januar 1986 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2013 arbeitete er zudem als Kursleiter und Fachberater Informatik bei der A.___

in einem Teilzeit pensum (Urk. 8/ 4 , Urk. 8/24).

1.2

Am

19. Oktober 2012

(Urk. 8/ 4 , Urk. 8/10 )

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression seit 1. Januar 2012 bei der In validen ver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte am 1 3. November 2011 (Urk. 8/11) ein Standort ge spräch durch und

holte einen

Auszug a us dem indi viduellen Konto (IK- Auszug vom 1 3 . November 2012 , Urk. 8 / 12 ) ein. Am 1 3. November 2012 (Urk. 8/13) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen mög lic h seien . Sodann zog sie

die Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 8/16) , holte Auskünfte der Arbeitgeber (Urk. 8/20 , Urk. 8 /24 ) und einen medizinische n Bericht (Urk. 8/ 29 ) ein . In der Folge veranlasste sie eine psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Gutachten vom 1 2. November 2013 [ Urk. 8/37] ). Mit Vor be scheid vom 22. November 2013 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände ( Urk. 8/45-46, Urk. 8/48 ) forderte die IV-Stelle Dr. B.___

zur Stellungnahme zum vom Ver si cherten aufgelegten Bericht

von Dr. med. C.___ , Psych i atrie und Psychothera pie FMH, vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46) auf (Stellung nahme vom

29. Januar 2014 [Urk. 8/53]) .

M it Verfügung vom 6 . Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine R ente.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7 . März 2014 (Urk. 1) Be schwerde und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprechung einer Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Be schwerde antwort vom 1 7 . A pril 201 4 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Replicando hielt der Be schwerdeführer an seinen ge stellten Anträgen fest (Urk. 13 ). Am 1 7. September 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 (Urk. 18) zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014

E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist erstens , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) dafür, dass keine gesundheitliche n Einschränkungen bestünden, wel che eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchten und ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden nicht aus ge wie sen se (vgl. auch Urk. 7) . 2.2

De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 13 Ziff. 22, S. 16 Ziff. 29) , auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht ab ge stellt werden , da es diametral zu den Be ur teilungen der ande ren Ärzte stehe und auf einer nicht umfassenden Ab klärung beruhe. Die Be schwerdegegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müs sen. Schliesslich hätte man ihn auch aufgrund der vor liegenden organischen Störung internistisch abklären müssen . 3. 3.1

I m Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/28)

diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ , Zent rum für Rehabilitation und Nachbehandlung , gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. bis 3 0. Juni 2012 eine Sigmadivertikulitis

perforata mit eitriger Peri t onitis ( Hinchey III) bei Status nach Sigmaresektion , protektive r

Ileo stomie am 7. Juni 2012 und attestierten vom 7. Juni bis 1 5. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit . Als Neben diagnosen nannten sie ein Asthma bronchiale und ein Burno ut-Syndrom. 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte a m 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungs störung mit depressiven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 F43.2) beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1) und einen Status nach Sigmaresektion und protektiver Ileo stomie bei Sigma divertikulitis

perforata mit eitriger Peritonitis am 7. Juni 2012 sowie Schlies sung des Ileo stomas (Ende August 2012). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er ein Ast hma bronchiale.

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker und Kursleiter folgende Arbeitsunfähigkeiten: 8 0 % vom 1. März bis 6. Juni 2012, 100 % vom 7. Juni bis 1 9. August 20 12, 80 % vom 20. August bis 30. April 2013 und 70 % vom 1. Mai 2013 bis auf weiteres. Als Ein schränkungen hielt er eine rasche Erschöpfbarkeit, eine niedrige Belast bar keit und Frustrationstoleranz und zum Teil Konzentrationsschwierigkeiten fest. Durch die Einschränkungen könne nur eine reduzierte Anzahl Unter richts stun den bewältigt werden und die Erholungs- beziehungsweise Regenerations phasen seien d eutlich länger . Die bis herige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zurzeit circa vier bis acht Stun den pro Woche zumutbar mit einer späteren Steigerung auf

eventuell bis zu zwölf bis sech zehn Stunden pro Woche.

Ergänzend hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer zeige generell eine hohe Com pliance, nehme seine Termine sehr regelmässig und pünktlich wahr und habe eine gute Reflexionsfähigkeit. Er sei sehr motiviert, bestmöglichst mitzu ar beiten beziehungsweise die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine höhere Belast barkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit in seinem Ressourcen- und Kom petenz bereich in absehbarer Zeit wieder möglich werde. Die ein zelnen Arbeits einsätze sollten zurzeit zwei bis vier Stunden pro Tag nicht über schrei ten. Der Beschwerdeführer bedürfe genügend Zeit zwischen den Arbeits ein sätzen für die Regeneration beziehung s weise zur Erholung und ander weitiger Aktivierung. Unter zu grosser Belastung würden sich rasch Er schöpfungs symp tome einstellen. Bei zu rascher Steigerung der Anforderungen bestehe die Gefahr einer erneuten Dekompensation.

Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 30 auf mindestens 50 % , even tuell bis zu 60-70 % sei in den kommenden Monaten beziehungsweise ein ein halb Jahren zu erwarten. Es sei derzeit eher unwahrscheinlich, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne . Reintegrations mass nahmen im Sinne eines Be lastungs trainings oder gar einer Umschulung würden wohl nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen. An und für sich sei seine jetzige Tätig keit als Kursleiter und in der eigenen Firma Tätiger mit bereits existierenden Projekten ideal, um die Be lastung schrittweise zu steigern und den Wechsel zwischen höherer Kon zen tration und Entspannung beziehungsweise Pausen zu ermöglichen. 3. 3

In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/31) , welche vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben wurde, diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einem Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0) und eine sonstige rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose im Jahr 2010) mit Reaktivierung im Jahr 201 2.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. C.___ abgestellt werden könne und der Be schwerde führer derzeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Ab circa September sei mit einer 40%igen und ab Ende Jahr mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Diese Angaben würden sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kursleiter sowie auf eine angepasste Tätigkeit sowie auf ein 100 % -Pensum beziehen. Bei einer rascheren Steigerung des Pensums sei mit überwiegender Wahr schein lich keit von einer erneuten Dekompensation auszugehen. Psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren seien bei dieser Beurteilung bereits ausgeklammert. Schliess lich empfahl s ie eine erneute Evaluation im Januar 201 4. 3. 4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/37) hielt Dr. B.___

fest ,

d ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien aus psychiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht durch die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausreichend und vollständig erklärbar. Eine Willensanstrengung zur Überwin dung der objektiv sehr gering ausgeprägten und vor allem rein sub jektiv beschreibbaren Defizite sei medizinisch zumutbar. Eine relevante (>20 % von 100 % ) Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht begründbar. Die Kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD-10 F33 seien nicht erfüllt (S. 14) . Von dieser Beur teilung könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sicher ab der aktuellen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und mit überwiegender Wahr schein lichkeit ab Juni 2013 (Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 von Dr. E.___ ) ausgegangen werden. Für die Zeit zwischen März 2012 und Juni 2013 sei aufgrund unzureichender Dokumentation keine Schätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit möglich (S. 17 Ziff. 9).

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (psychosoziale Aspekte wie Lebensalter, Lage am Arbeits markt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen

/

Schul den, Kon flikte mit der A.___ / Familie / Lebenspartnerin etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt . Diese krank heitsfremden Gesichtspunkte seien vor allem von therapeutischer Relevanz und seien nicht in die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ein geflossen, würden aber mit überwiegender Wahr schein lichkeit die Dis kre panz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähigkeit erklären . Zudem würden sie auch (als nicht krankheitsbedingte Fakto ren) die medizinisch zumutbare und tatsächlich mögliche Willens an strengung zur Überwindung der Defizite behindern (S. 16 Ziff. 8) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46, vgl. dazu auch Urk. 8/45) zur psychiatrischen Be gutachtung von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 hielt Dr. C.___ fest, entgegen der Beurteilung von Dr. B.___ liege eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vo r. Es liege teilweis e eine depressive Stimmung vor und der Interessen- oder Freu d verlust an Aktivitäten sei durchaus nach weis bar. Am deut lichsten sei en aber ein verminderter An trieb und eine gesteigerte Ermüd barkeit objektivierbar. Als Zusatzsymptome hob er zudem einen teilweisen Ver lust des Selbst ver trauens oder des Selbstwertgefühls, Klagen über oder Nachweis eines ver min derten Denk- oder Konzentrationsvermögens (auf tretend bei etwas grös serer be zie hungs weise intensiverer Belastung), zum Teil psy cho motorische Agitiert heit oder Hemmung, Schlafstörunge n aller Art und einen zeitweise deut lichen Appetit verlust . Überdies habe die sorgfältige aktuelle Reevaluation der Mont gomery and

Åsperg Depression Rating Scale ( MADRS )

ein wesentlich anderes Bild ergeben , als es der Gutachter dargestellt habe (7 Punkte). Bei zurückhalten der Einschätzung habe die Evaluation der MADRS 18 bis 23 Punkte ergeben, was einer leichten (>

14) bis mittelschweren (>19) depres siven Störung entspre che. Der Beschwerdeführer leide seit über zwei Jahren unter einer deutlich en

emotionalen Niedergestimmtheit und Leistungs ver min derung verbunden mit deut lich reduzierter Spannkraft und schnel ler Erschöpf barkeit sowie zeitweise deutlich ausgeprägten Kon zentrations einbussen . Das habe zu einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbs fähig keit geführt. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/53) führte Dr. B.___ zum Bericht vom 1 7. Januar 2014 (E. 3. 5

hievor ) aus, der behandelnde Dr. C.___ habe weder neue objektive psychopathologische Befunde genannt noch sei seine „ Reevaluation der MADRS“ nachvollziehbar. Insbesondere seien das Er hebungsdatum und die Einzelergebnisse unbekannt . Zudem halte Dr. C.___ selbst fest, dass „die depressive Stimmung teilweise“ vorhanden sei

und somit das Eingangskriterium für eine depressive Störung gerade nicht erfüllt sei. Jedenfalls sei die von Dr. C.___ ob jektivierte Antriebsminderung im Untersuchungszeitpunkt am 1 4. Oktober 2013 nicht vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 14/2) hielt der seit 4. September 2013 behan delnde Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, H.___ , fest, e s lägen Stoffwechselstörungen mit einem Adrenalin- Fatigue , einer Neurotransmitterdysbalance und einer ausge prägten Regulations störung des vegetativen Nervensystems vor. Die Störungen hätten labor tech nisch

auch objektiviert werden können. Er nannte folgende ICD-10 Codierungen: E 34.8 (Cortison- Dysbalance ; sonstige näher bezeichnete endo krine Störungen), G90.8 (sonstige Krankheiten des autonomen Nerven sys tems) , T78.8 (sonstige un er wünschte Neben wirkungen einer chirurgischen und medizinischen Be hand lung ohne nähere An gaben), F06.3 (organische affektive Störungen) .

Es könne von einer organischen Problematik ausgegangen werden. Mittels einer rein auf die Psyche aus ge richteten Behandlung könnten die nachgewiesenen körperlichen/organisches Störungen nicht korrigiert werden. Das erkläre auch den mangelnden Erfolg der bis herigen therapeutischen Massnahme.

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 30 % . Nun stehe eine stationäre Be hand lung an. Während der stationären Behandlung betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % . Da nach sei die Arbeitsfähigkeit neu einzuschätzen.

3. 8

Im Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 14/3) der I.___ über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 in der Klinik J.___ nannte Dr. med. K.___ , Chefärztin, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Klinik aufenthalt und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. August 201 4. Als Neben diagnose nannte sie ein nicht näher bezeichnete s Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9). Schliesslich erhob sie unauffällige Laborbefunde. 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 (E. 3.4 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen

Ge sundheitsstörungen und deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psy chi atri schen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizi nischen Vorakten . Insbesondere setzte sich Dr. B.___ auch mit den Berichten des behandelnden Dr. C.___ sowie der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___ auseinander (Urk. 8/37 S. 12 f., E. 3.6 hie vor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde und de r durch ge führten Tests in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. B.___ ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E.

1.6 hievor ). 4.2

Die Berichte des behandelnden Dr. C.___ (E. 3.2 und E. 3.5 hievor ) sowie der Bericht von Dr. E.___

(E. 3.3 hievor ) stellen die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage: 4.2.1

Was den Bericht vom 2 9. Mai 2013 (E. 3.2 hievor ) des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ anbelangt , so ist die Auffassung von

Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/37 S. 12) zu teilen, dass die Diagnosestellung einer Anpassungsstörung mit depres siven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms ( ICD-10 F43.2) bezie hungsweise einer rezidivierenden psychischen Störung wider sprüchlich ist. Zudem hielt Dr. C.___

selb st in der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 ( E. 3.5

hievor ), in der er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , belegen wollte , fest, dass nur teilweise eine depressive Störung vorliege, was wiederum für die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer Neurasthenie spricht (vgl. dazu E. 3.6 hievor ) . Zudem hob auch der behandelnde Dr. C.___ hervor, dass – neben einem verminderten Antrieb - eine gesteigerte Ermüdbarkeit am deutlichsten habe objektiviert werden können (vgl. dazu E. 3.5 hievor ), was wiederum für das Vorliegen der durch Dr. B.___ diagnostizierte n Neurasthenie spricht. 4.2.2

Hinsichtlich der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___

vom 1 8. Juni 2013 (E. 3.3 hie vor ) ist festzuhalten, dass die Einschätzung , wonach der Be schwer de führer noch zu 30 % arbeitsfähig sein soll, angesichts der erhobenen psy chischen Befunde wenig überzeugt, zumal nur leichte Beeinträchtigungen der Schwingungsfähigkeit, der Affektlabilität bei ihn bela stenden Themen und eine leichte depressive Ängstlichkeit mit reduziertem Antrieb und damit dis krete Befunde er hoben wurden. 4.3

Selbst wenn man mit Dr. C.___

(E. 3. 2, E. 3.5 hievor ) und Dr. E.___ (E. 3.3 hie vor ) und in Abweichung von Dr. B.___ (E. 3.4 hievor ) von einer rezi divie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, ausginge, würde dies in Anbetracht der Tatsache, dass selbst mittel gradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depres siven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion betrachtet werden, nichts an der ver sicherungs rechtliche n Beur teilung ä ndern .

B ei mittelschweren depres siven Episoden (ICD-10 32.1) verneint das Bundes gericht reg elmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grund sätz lich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1, 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 mit Hin weis, 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hin weisen). Daran ändert nichts , dass die von Dr. C.___ diagnostizierte depressive Episode mittleren Grades vor liegend vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depres siven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 104 /201 4 vom 26 . Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ), zumal angesichts der Therapieintervalle (laut An gaben des Beschwerdeführers alle ein bis drei Wochen [Urk. 13 S. 9 Ziff. 14 ] ; alle ein bis zwei Wochen

[ Urk . 8 / 31 S. 2 ] )

kaum von einer konsequenten ambulanten Therapie ge sprochen werden kann , die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsste (vgl. dazu Urteil e 9C_454/2013 des Bundesgerichts vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 im Zusam men hang mit der Beurteilung einer Komorbidität im Rahmen einer Schmerzproblematik ; Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2).

Das Gesagte gilt umso mehr , als sich der Beschwerdeführer

vor Verfügungserlass am 6. Februar 2014 (Urk. 2) aus weislich der Akten auch noch nie hat stationär behandeln lassen . Die stationäre Behandlung in der Klinik J.___ vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 fand erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt (E. 3.8).

Folglich vermöchte der Gesundheitsschaden selbst aufgrund einer rezi divieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Schliesslich verneint das Bun des gericht a uch bei einer Anpassungsstörung regelmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten , aktiven Tagesablauf bezie hungsweise aus seinem Freizeitverhalten, welches laut Bundesgericht in die Beurteilung mitein zubezieh en ist (BGE 140 V 290 E.

3.3.2), und auch anstands los funktioniert (vgl. dazu Urk. 8/37 S. 6; Urk. 8/31 S.

2 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten bleibt das psychische Leiden aufgrund der

gestellte n Diag nose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und stellt keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar. 4. 4

Was die organische Komponente anbelangt, so ist b ezüglich des Berichtes vom 2 2. Mai 2014 (E. 3.7 hievor ) festzuhalten, dass Dr. K.___ in ihrem Bericht über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 die von Dr. G.___

vermutete organischen Problematik während des stationären Auf ent haltes nicht hat bestätigen können, wur den doch un auf fällige Labor befunde

erhoben.

Insofern erübrigen sich auch weitere Ab klärungen in somatischer Hin sicht.

4 . 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebun gen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vor die sem Hintergrund auch nicht von einer Verletzung des Unter suchungs grund sat zes auszugehen. 4 . 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schad en vorliegt . 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014

E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

E. 1.6 hievor ).

E. 1.7 Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist erstens , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

E. 2 ).

Vom 28. Januar 1986 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2013 arbeitete er zudem als Kursleiter und Fachberater Informatik bei der A.___

in einem Teilzeit pensum (Urk. 8/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) dafür, dass keine gesundheitliche n Einschränkungen bestünden, wel che eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchten und ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden nicht aus ge wie sen se (vgl. auch Urk. 7) .

E. 2.2 De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 13 Ziff. 22, S.

E. 4 , Urk. 8/10 )

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression seit 1. Januar 2012 bei der In validen ver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte am 1 3. November 2011 (Urk. 8/11) ein Standort ge spräch durch und

holte einen

Auszug a us dem indi viduellen Konto (IK- Auszug vom 1 3 . November 2012 , Urk. 8 / 12 ) ein. Am 1 3. November 2012 (Urk. 8/13) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen mög lic h seien . Sodann zog sie

die Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 8/16) , holte Auskünfte der Arbeitgeber (Urk. 8/20 , Urk.

E. 4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 (E. 3.4 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen

Ge sundheitsstörungen und deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psy chi atri schen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizi nischen Vorakten . Insbesondere setzte sich Dr. B.___ auch mit den Berichten des behandelnden Dr. C.___ sowie der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___ auseinander (Urk. 8/37 S. 12 f., E. 3.6 hie vor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde und de r durch ge führten Tests in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. B.___ ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E.

E. 4.2 Die Berichte des behandelnden Dr. C.___ (E. 3.2 und E. 3.5 hievor ) sowie der Bericht von Dr. E.___

(E. 3.3 hievor ) stellen die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage:

E. 4.2.1 Was den Bericht vom 2 9. Mai 2013 (E. 3.2 hievor ) des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ anbelangt , so ist die Auffassung von

Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/37 S. 12) zu teilen, dass die Diagnosestellung einer Anpassungsstörung mit depres siven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms ( ICD-10 F43.2) bezie hungsweise einer rezidivierenden psychischen Störung wider sprüchlich ist. Zudem hielt Dr. C.___

selb st in der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 ( E. 3.5

hievor ), in der er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , belegen wollte , fest, dass nur teilweise eine depressive Störung vorliege, was wiederum für die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer Neurasthenie spricht (vgl. dazu E. 3.6 hievor ) . Zudem hob auch der behandelnde Dr. C.___ hervor, dass – neben einem verminderten Antrieb - eine gesteigerte Ermüdbarkeit am deutlichsten habe objektiviert werden können (vgl. dazu E. 3.5 hievor ), was wiederum für das Vorliegen der durch Dr. B.___ diagnostizierte n Neurasthenie spricht.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___

vom 1 8. Juni 2013 (E. 3.3 hie vor ) ist festzuhalten, dass die Einschätzung , wonach der Be schwer de führer noch zu 30 % arbeitsfähig sein soll, angesichts der erhobenen psy chischen Befunde wenig überzeugt, zumal nur leichte Beeinträchtigungen der Schwingungsfähigkeit, der Affektlabilität bei ihn bela stenden Themen und eine leichte depressive Ängstlichkeit mit reduziertem Antrieb und damit dis krete Befunde er hoben wurden.

E. 4.3 Selbst wenn man mit Dr. C.___

(E. 3. 2, E. 3.5 hievor ) und Dr. E.___ (E. 3.3 hie vor ) und in Abweichung von Dr. B.___ (E. 3.4 hievor ) von einer rezi divie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, ausginge, würde dies in Anbetracht der Tatsache, dass selbst mittel gradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depres siven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion betrachtet werden, nichts an der ver sicherungs rechtliche n Beur teilung ä ndern .

B ei mittelschweren depres siven Episoden (ICD-10 32.1) verneint das Bundes gericht reg elmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grund sätz lich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1, 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 mit Hin weis, 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hin weisen). Daran ändert nichts , dass die von Dr. C.___ diagnostizierte depressive Episode mittleren Grades vor liegend vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depres siven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 104 /201 4 vom 26 . Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ), zumal angesichts der Therapieintervalle (laut An gaben des Beschwerdeführers alle ein bis drei Wochen [Urk. 13 S. 9 Ziff. 14 ] ; alle ein bis zwei Wochen

[ Urk . 8 / 31 S. 2 ] )

kaum von einer konsequenten ambulanten Therapie ge sprochen werden kann , die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsste (vgl. dazu Urteil e 9C_454/2013 des Bundesgerichts vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 im Zusam men hang mit der Beurteilung einer Komorbidität im Rahmen einer Schmerzproblematik ; Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2).

Das Gesagte gilt umso mehr , als sich der Beschwerdeführer

vor Verfügungserlass am 6. Februar 2014 (Urk. 2) aus weislich der Akten auch noch nie hat stationär behandeln lassen . Die stationäre Behandlung in der Klinik J.___ vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 fand erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt (E. 3.8).

Folglich vermöchte der Gesundheitsschaden selbst aufgrund einer rezi divieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Schliesslich verneint das Bun des gericht a uch bei einer Anpassungsstörung regelmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten , aktiven Tagesablauf bezie hungsweise aus seinem Freizeitverhalten, welches laut Bundesgericht in die Beurteilung mitein zubezieh en ist (BGE 140 V 290 E.

3.3.2), und auch anstands los funktioniert (vgl. dazu Urk. 8/37 S. 6; Urk. 8/31 S.

2 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten bleibt das psychische Leiden aufgrund der

gestellte n Diag nose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und stellt keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar. 4. 4

Was die organische Komponente anbelangt, so ist b ezüglich des Berichtes vom 2 2. Mai 2014 (E. 3.7 hievor ) festzuhalten, dass Dr. K.___ in ihrem Bericht über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 die von Dr. G.___

vermutete organischen Problematik während des stationären Auf ent haltes nicht hat bestätigen können, wur den doch un auf fällige Labor befunde

erhoben.

Insofern erübrigen sich auch weitere Ab klärungen in somatischer Hin sicht.

4 . 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebun gen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vor die sem Hintergrund auch nicht von einer Verletzung des Unter suchungs grund sat zes auszugehen. 4 . 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schad en vorliegt . 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 8 /24 ) und einen medizinische n Bericht (Urk. 8/ 29 ) ein . In der Folge veranlasste sie eine psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Gutachten vom 1 2. November 2013 [ Urk. 8/37] ). Mit Vor be scheid vom 22. November 2013 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände ( Urk. 8/45-46, Urk. 8/48 ) forderte die IV-Stelle Dr. B.___

zur Stellungnahme zum vom Ver si cherten aufgelegten Bericht

von Dr. med. C.___ , Psych i atrie und Psychothera pie FMH, vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46) auf (Stellung nahme vom

29. Januar 2014 [Urk. 8/53]) .

M it Verfügung vom 6 . Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine R ente.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7 . März 2014 (Urk. 1) Be schwerde und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprechung einer Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Be schwerde antwort vom 1 7 . A pril 201 4 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Replicando hielt der Be schwerdeführer an seinen ge stellten Anträgen fest (Urk.

E. 13 ). Am 1 7. September 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 (Urk. 18) zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Ziff. 29) , auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht ab ge stellt werden , da es diametral zu den Be ur teilungen der ande ren Ärzte stehe und auf einer nicht umfassenden Ab klärung beruhe. Die Be schwerdegegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müs sen. Schliesslich hätte man ihn auch aufgrund der vor liegenden organischen Störung internistisch abklären müssen . 3. 3.1

I m Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/28)

diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ , Zent rum für Rehabilitation und Nachbehandlung , gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. bis 3 0. Juni 2012 eine Sigmadivertikulitis

perforata mit eitriger Peri t onitis ( Hinchey III) bei Status nach Sigmaresektion , protektive r

Ileo stomie am 7. Juni 2012 und attestierten vom 7. Juni bis 1 5. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit . Als Neben diagnosen nannten sie ein Asthma bronchiale und ein Burno ut-Syndrom. 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte a m 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungs störung mit depressiven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 F43.2) beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1) und einen Status nach Sigmaresektion und protektiver Ileo stomie bei Sigma divertikulitis

perforata mit eitriger Peritonitis am 7. Juni 2012 sowie Schlies sung des Ileo stomas (Ende August 2012). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er ein Ast hma bronchiale.

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker und Kursleiter folgende Arbeitsunfähigkeiten: 8 0 % vom 1. März bis 6. Juni 2012, 100 % vom 7. Juni bis 1 9. August 20 12, 80 % vom 20. August bis 30. April 2013 und 70 % vom 1. Mai 2013 bis auf weiteres. Als Ein schränkungen hielt er eine rasche Erschöpfbarkeit, eine niedrige Belast bar keit und Frustrationstoleranz und zum Teil Konzentrationsschwierigkeiten fest. Durch die Einschränkungen könne nur eine reduzierte Anzahl Unter richts stun den bewältigt werden und die Erholungs- beziehungsweise Regenerations phasen seien d eutlich länger . Die bis herige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zurzeit circa vier bis acht Stun den pro Woche zumutbar mit einer späteren Steigerung auf

eventuell bis zu zwölf bis sech zehn Stunden pro Woche.

Ergänzend hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer zeige generell eine hohe Com pliance, nehme seine Termine sehr regelmässig und pünktlich wahr und habe eine gute Reflexionsfähigkeit. Er sei sehr motiviert, bestmöglichst mitzu ar beiten beziehungsweise die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine höhere Belast barkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit in seinem Ressourcen- und Kom petenz bereich in absehbarer Zeit wieder möglich werde. Die ein zelnen Arbeits einsätze sollten zurzeit zwei bis vier Stunden pro Tag nicht über schrei ten. Der Beschwerdeführer bedürfe genügend Zeit zwischen den Arbeits ein sätzen für die Regeneration beziehung s weise zur Erholung und ander weitiger Aktivierung. Unter zu grosser Belastung würden sich rasch Er schöpfungs symp tome einstellen. Bei zu rascher Steigerung der Anforderungen bestehe die Gefahr einer erneuten Dekompensation.

Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 30 auf mindestens 50 % , even tuell bis zu 60-70 % sei in den kommenden Monaten beziehungsweise ein ein halb Jahren zu erwarten. Es sei derzeit eher unwahrscheinlich, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne . Reintegrations mass nahmen im Sinne eines Be lastungs trainings oder gar einer Umschulung würden wohl nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen. An und für sich sei seine jetzige Tätig keit als Kursleiter und in der eigenen Firma Tätiger mit bereits existierenden Projekten ideal, um die Be lastung schrittweise zu steigern und den Wechsel zwischen höherer Kon zen tration und Entspannung beziehungsweise Pausen zu ermöglichen. 3. 3

In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/31) , welche vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben wurde, diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einem Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0) und eine sonstige rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose im Jahr 2010) mit Reaktivierung im Jahr 201 2.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. C.___ abgestellt werden könne und der Be schwerde führer derzeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Ab circa September sei mit einer 40%igen und ab Ende Jahr mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Diese Angaben würden sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kursleiter sowie auf eine angepasste Tätigkeit sowie auf ein 100 % -Pensum beziehen. Bei einer rascheren Steigerung des Pensums sei mit überwiegender Wahr schein lich keit von einer erneuten Dekompensation auszugehen. Psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren seien bei dieser Beurteilung bereits ausgeklammert. Schliess lich empfahl s ie eine erneute Evaluation im Januar 201 4. 3. 4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/37) hielt Dr. B.___

fest ,

d ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien aus psychiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht durch die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausreichend und vollständig erklärbar. Eine Willensanstrengung zur Überwin dung der objektiv sehr gering ausgeprägten und vor allem rein sub jektiv beschreibbaren Defizite sei medizinisch zumutbar. Eine relevante (>20 % von 100 % ) Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht begründbar. Die Kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD-10 F33 seien nicht erfüllt (S. 14) . Von dieser Beur teilung könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sicher ab der aktuellen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und mit überwiegender Wahr schein lichkeit ab Juni 2013 (Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 von Dr. E.___ ) ausgegangen werden. Für die Zeit zwischen März 2012 und Juni 2013 sei aufgrund unzureichender Dokumentation keine Schätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit möglich (S. 17 Ziff. 9).

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (psychosoziale Aspekte wie Lebensalter, Lage am Arbeits markt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen

/

Schul den, Kon flikte mit der A.___ / Familie / Lebenspartnerin etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt . Diese krank heitsfremden Gesichtspunkte seien vor allem von therapeutischer Relevanz und seien nicht in die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ein geflossen, würden aber mit überwiegender Wahr schein lichkeit die Dis kre panz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähigkeit erklären . Zudem würden sie auch (als nicht krankheitsbedingte Fakto ren) die medizinisch zumutbare und tatsächlich mögliche Willens an strengung zur Überwindung der Defizite behindern (S. 16 Ziff. 8) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46, vgl. dazu auch Urk. 8/45) zur psychiatrischen Be gutachtung von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 hielt Dr. C.___ fest, entgegen der Beurteilung von Dr. B.___ liege eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vo r. Es liege teilweis e eine depressive Stimmung vor und der Interessen- oder Freu d verlust an Aktivitäten sei durchaus nach weis bar. Am deut lichsten sei en aber ein verminderter An trieb und eine gesteigerte Ermüd barkeit objektivierbar. Als Zusatzsymptome hob er zudem einen teilweisen Ver lust des Selbst ver trauens oder des Selbstwertgefühls, Klagen über oder Nachweis eines ver min derten Denk- oder Konzentrationsvermögens (auf tretend bei etwas grös serer be zie hungs weise intensiverer Belastung), zum Teil psy cho motorische Agitiert heit oder Hemmung, Schlafstörunge n aller Art und einen zeitweise deut lichen Appetit verlust . Überdies habe die sorgfältige aktuelle Reevaluation der Mont gomery and

Åsperg Depression Rating Scale ( MADRS )

ein wesentlich anderes Bild ergeben , als es der Gutachter dargestellt habe (7 Punkte). Bei zurückhalten der Einschätzung habe die Evaluation der MADRS

E. 18 bis 23 Punkte ergeben, was einer leichten (>

14) bis mittelschweren (>19) depres siven Störung entspre che. Der Beschwerdeführer leide seit über zwei Jahren unter einer deutlich en

emotionalen Niedergestimmtheit und Leistungs ver min derung verbunden mit deut lich reduzierter Spannkraft und schnel ler Erschöpf barkeit sowie zeitweise deutlich ausgeprägten Kon zentrations einbussen . Das habe zu einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbs fähig keit geführt. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/53) führte Dr. B.___ zum Bericht vom 1 7. Januar 2014 (E. 3. 5

hievor ) aus, der behandelnde Dr. C.___ habe weder neue objektive psychopathologische Befunde genannt noch sei seine „ Reevaluation der MADRS“ nachvollziehbar. Insbesondere seien das Er hebungsdatum und die Einzelergebnisse unbekannt . Zudem halte Dr. C.___ selbst fest, dass „die depressive Stimmung teilweise“ vorhanden sei

und somit das Eingangskriterium für eine depressive Störung gerade nicht erfüllt sei. Jedenfalls sei die von Dr. C.___ ob jektivierte Antriebsminderung im Untersuchungszeitpunkt am 1 4. Oktober 2013 nicht vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 14/2) hielt der seit 4. September 2013 behan delnde Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, H.___ , fest, e s lägen Stoffwechselstörungen mit einem Adrenalin- Fatigue , einer Neurotransmitterdysbalance und einer ausge prägten Regulations störung des vegetativen Nervensystems vor. Die Störungen hätten labor tech nisch

auch objektiviert werden können. Er nannte folgende ICD-10 Codierungen: E 34.8 (Cortison- Dysbalance ; sonstige näher bezeichnete endo krine Störungen), G90.8 (sonstige Krankheiten des autonomen Nerven sys tems) , T78.8 (sonstige un er wünschte Neben wirkungen einer chirurgischen und medizinischen Be hand lung ohne nähere An gaben), F06.3 (organische affektive Störungen) .

Es könne von einer organischen Problematik ausgegangen werden. Mittels einer rein auf die Psyche aus ge richteten Behandlung könnten die nachgewiesenen körperlichen/organisches Störungen nicht korrigiert werden. Das erkläre auch den mangelnden Erfolg der bis herigen therapeutischen Massnahme.

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 30 % . Nun stehe eine stationäre Be hand lung an. Während der stationären Behandlung betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % . Da nach sei die Arbeitsfähigkeit neu einzuschätzen.

3. 8

Im Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 14/3) der I.___ über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 in der Klinik J.___ nannte Dr. med. K.___ , Chefärztin, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Klinik aufenthalt und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. August 201 4. Als Neben diagnose nannte sie ein nicht näher bezeichnete s Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9). Schliesslich erhob sie unauffällige Laborbefunde. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00280 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete seit 1. Juli 2003 als Informatik lehrer bei der Y.___ Teilzeit (circa 12 Stun den pro Woche ; Urk. 8/ 2 , Urk. 8/4, Urk. 8/20 ). Nebenher war er als Ge schäfts führer bei der Z.___ tätig (Urk. 8/ 2 ).

Vom 28. Januar 1986 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2013 arbeitete er zudem als Kursleiter und Fachberater Informatik bei der A.___

in einem Teilzeit pensum (Urk. 8/ 4 , Urk. 8/24).

1.2

Am

19. Oktober 2012

(Urk. 8/ 4 , Urk. 8/10 )

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression seit 1. Januar 2012 bei der In validen ver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte am 1 3. November 2011 (Urk. 8/11) ein Standort ge spräch durch und

holte einen

Auszug a us dem indi viduellen Konto (IK- Auszug vom 1 3 . November 2012 , Urk. 8 / 12 ) ein. Am 1 3. November 2012 (Urk. 8/13) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen mög lic h seien . Sodann zog sie

die Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 8/16) , holte Auskünfte der Arbeitgeber (Urk. 8/20 , Urk. 8 /24 ) und einen medizinische n Bericht (Urk. 8/ 29 ) ein . In der Folge veranlasste sie eine psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Gutachten vom 1 2. November 2013 [ Urk. 8/37] ). Mit Vor be scheid vom 22. November 2013 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände ( Urk. 8/45-46, Urk. 8/48 ) forderte die IV-Stelle Dr. B.___

zur Stellungnahme zum vom Ver si cherten aufgelegten Bericht

von Dr. med. C.___ , Psych i atrie und Psychothera pie FMH, vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46) auf (Stellung nahme vom

29. Januar 2014 [Urk. 8/53]) .

M it Verfügung vom 6 . Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine R ente.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7 . März 2014 (Urk. 1) Be schwerde und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprechung einer Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Be schwerde antwort vom 1 7 . A pril 201 4 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .

Replicando hielt der Be schwerdeführer an seinen ge stellten Anträgen fest (Urk. 13 ). Am 1 7. September 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit, was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 (Urk. 18) zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014

E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (be gutachtenden) Mediziners ist erstens , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind . Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) dafür, dass keine gesundheitliche n Einschränkungen bestünden, wel che eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchten und ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden nicht aus ge wie sen se (vgl. auch Urk. 7) . 2.2

De r Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 13 Ziff. 22, S. 16 Ziff. 29) , auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht ab ge stellt werden , da es diametral zu den Be ur teilungen der ande ren Ärzte stehe und auf einer nicht umfassenden Ab klärung beruhe. Die Be schwerdegegnerin hätte zu mindest die Diskrepanzen mit weiteren Abklärungen aus der Welt schaffen müs sen. Schliesslich hätte man ihn auch aufgrund der vor liegenden organischen Störung internistisch abklären müssen . 3. 3.1

I m Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/28)

diagnostizierten die Ärzte der Klinik D.___ , Zent rum für Rehabilitation und Nachbehandlung , gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. bis 3 0. Juni 2012 eine Sigmadivertikulitis

perforata mit eitriger Peri t onitis ( Hinchey III) bei Status nach Sigmaresektion , protektive r

Ileo stomie am 7. Juni 2012 und attestierten vom 7. Juni bis 1 5. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit . Als Neben diagnosen nannten sie ein Asthma bronchiale und ein Burno ut-Syndrom. 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte a m 2 9. Mai 2013 (Urk. 8/29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungs störung mit depressiven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 F43.2) beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1) und einen Status nach Sigmaresektion und protektiver Ileo stomie bei Sigma divertikulitis

perforata mit eitriger Peritonitis am 7. Juni 2012 sowie Schlies sung des Ileo stomas (Ende August 2012). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte er ein Ast hma bronchiale.

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker und Kursleiter folgende Arbeitsunfähigkeiten: 8 0 % vom 1. März bis 6. Juni 2012, 100 % vom 7. Juni bis 1 9. August 20 12, 80 % vom 20. August bis 30. April 2013 und 70 % vom 1. Mai 2013 bis auf weiteres. Als Ein schränkungen hielt er eine rasche Erschöpfbarkeit, eine niedrige Belast bar keit und Frustrationstoleranz und zum Teil Konzentrationsschwierigkeiten fest. Durch die Einschränkungen könne nur eine reduzierte Anzahl Unter richts stun den bewältigt werden und die Erholungs- beziehungsweise Regenerations phasen seien d eutlich länger . Die bis herige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zurzeit circa vier bis acht Stun den pro Woche zumutbar mit einer späteren Steigerung auf

eventuell bis zu zwölf bis sech zehn Stunden pro Woche.

Ergänzend hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer zeige generell eine hohe Com pliance, nehme seine Termine sehr regelmässig und pünktlich wahr und habe eine gute Reflexionsfähigkeit. Er sei sehr motiviert, bestmöglichst mitzu ar beiten beziehungsweise die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine höhere Belast barkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit in seinem Ressourcen- und Kom petenz bereich in absehbarer Zeit wieder möglich werde. Die ein zelnen Arbeits einsätze sollten zurzeit zwei bis vier Stunden pro Tag nicht über schrei ten. Der Beschwerdeführer bedürfe genügend Zeit zwischen den Arbeits ein sätzen für die Regeneration beziehung s weise zur Erholung und ander weitiger Aktivierung. Unter zu grosser Belastung würden sich rasch Er schöpfungs symp tome einstellen. Bei zu rascher Steigerung der Anforderungen bestehe die Gefahr einer erneuten Dekompensation.

Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 30 auf mindestens 50 % , even tuell bis zu 60-70 % sei in den kommenden Monaten beziehungsweise ein ein halb Jahren zu erwarten. Es sei derzeit eher unwahrscheinlich, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne . Reintegrations mass nahmen im Sinne eines Be lastungs trainings oder gar einer Umschulung würden wohl nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen. An und für sich sei seine jetzige Tätig keit als Kursleiter und in der eigenen Firma Tätiger mit bereits existierenden Projekten ideal, um die Be lastung schrittweise zu steigern und den Wechsel zwischen höherer Kon zen tration und Entspannung beziehungsweise Pausen zu ermöglichen. 3. 3

In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/31) , welche vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben wurde, diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einem Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0) und eine sonstige rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose im Jahr 2010) mit Reaktivierung im Jahr 201 2.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. C.___ abgestellt werden könne und der Be schwerde führer derzeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Ab circa September sei mit einer 40%igen und ab Ende Jahr mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Diese Angaben würden sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kursleiter sowie auf eine angepasste Tätigkeit sowie auf ein 100 % -Pensum beziehen. Bei einer rascheren Steigerung des Pensums sei mit überwiegender Wahr schein lich keit von einer erneuten Dekompensation auszugehen. Psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren seien bei dieser Beurteilung bereits ausgeklammert. Schliess lich empfahl s ie eine erneute Evaluation im Januar 201 4. 3. 4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/37) hielt Dr. B.___

fest ,

d ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien aus psychiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht durch die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) ausreichend und vollständig erklärbar. Eine Willensanstrengung zur Überwin dung der objektiv sehr gering ausgeprägten und vor allem rein sub jektiv beschreibbaren Defizite sei medizinisch zumutbar. Eine relevante (>20 % von 100 % ) Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht begründbar. Die Kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD-10 F33 seien nicht erfüllt (S. 14) . Von dieser Beur teilung könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sicher ab der aktuellen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und mit überwiegender Wahr schein lichkeit ab Juni 2013 (Kurzbeurteilung vom 1 8. Juni 2013 von Dr. E.___ ) ausgegangen werden. Für die Zeit zwischen März 2012 und Juni 2013 sei aufgrund unzureichender Dokumentation keine Schätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit möglich (S. 17 Ziff. 9).

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (psychosoziale Aspekte wie Lebensalter, Lage am Arbeits markt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen

/

Schul den, Kon flikte mit der A.___ / Familie / Lebenspartnerin etc.) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt . Diese krank heitsfremden Gesichtspunkte seien vor allem von therapeutischer Relevanz und seien nicht in die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ein geflossen, würden aber mit überwiegender Wahr schein lichkeit die Dis kre panz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähigkeit erklären . Zudem würden sie auch (als nicht krankheitsbedingte Fakto ren) die medizinisch zumutbare und tatsächlich mögliche Willens an strengung zur Überwindung der Defizite behindern (S. 16 Ziff. 8) . 3.5

In seiner Stellungnahme vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 8/46, vgl. dazu auch Urk. 8/45) zur psychiatrischen Be gutachtung von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 hielt Dr. C.___ fest, entgegen der Beurteilung von Dr. B.___ liege eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vo r. Es liege teilweis e eine depressive Stimmung vor und der Interessen- oder Freu d verlust an Aktivitäten sei durchaus nach weis bar. Am deut lichsten sei en aber ein verminderter An trieb und eine gesteigerte Ermüd barkeit objektivierbar. Als Zusatzsymptome hob er zudem einen teilweisen Ver lust des Selbst ver trauens oder des Selbstwertgefühls, Klagen über oder Nachweis eines ver min derten Denk- oder Konzentrationsvermögens (auf tretend bei etwas grös serer be zie hungs weise intensiverer Belastung), zum Teil psy cho motorische Agitiert heit oder Hemmung, Schlafstörunge n aller Art und einen zeitweise deut lichen Appetit verlust . Überdies habe die sorgfältige aktuelle Reevaluation der Mont gomery and

Åsperg Depression Rating Scale ( MADRS )

ein wesentlich anderes Bild ergeben , als es der Gutachter dargestellt habe (7 Punkte). Bei zurückhalten der Einschätzung habe die Evaluation der MADRS 18 bis 23 Punkte ergeben, was einer leichten (>

14) bis mittelschweren (>19) depres siven Störung entspre che. Der Beschwerdeführer leide seit über zwei Jahren unter einer deutlich en

emotionalen Niedergestimmtheit und Leistungs ver min derung verbunden mit deut lich reduzierter Spannkraft und schnel ler Erschöpf barkeit sowie zeitweise deutlich ausgeprägten Kon zentrations einbussen . Das habe zu einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbs fähig keit geführt. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/53) führte Dr. B.___ zum Bericht vom 1 7. Januar 2014 (E. 3. 5

hievor ) aus, der behandelnde Dr. C.___ habe weder neue objektive psychopathologische Befunde genannt noch sei seine „ Reevaluation der MADRS“ nachvollziehbar. Insbesondere seien das Er hebungsdatum und die Einzelergebnisse unbekannt . Zudem halte Dr. C.___ selbst fest, dass „die depressive Stimmung teilweise“ vorhanden sei

und somit das Eingangskriterium für eine depressive Störung gerade nicht erfüllt sei. Jedenfalls sei die von Dr. C.___ ob jektivierte Antriebsminderung im Untersuchungszeitpunkt am 1 4. Oktober 2013 nicht vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 14/2) hielt der seit 4. September 2013 behan delnde Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, H.___ , fest, e s lägen Stoffwechselstörungen mit einem Adrenalin- Fatigue , einer Neurotransmitterdysbalance und einer ausge prägten Regulations störung des vegetativen Nervensystems vor. Die Störungen hätten labor tech nisch

auch objektiviert werden können. Er nannte folgende ICD-10 Codierungen: E 34.8 (Cortison- Dysbalance ; sonstige näher bezeichnete endo krine Störungen), G90.8 (sonstige Krankheiten des autonomen Nerven sys tems) , T78.8 (sonstige un er wünschte Neben wirkungen einer chirurgischen und medizinischen Be hand lung ohne nähere An gaben), F06.3 (organische affektive Störungen) .

Es könne von einer organischen Problematik ausgegangen werden. Mittels einer rein auf die Psyche aus ge richteten Behandlung könnten die nachgewiesenen körperlichen/organisches Störungen nicht korrigiert werden. Das erkläre auch den mangelnden Erfolg der bis herigen therapeutischen Massnahme.

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 30 % . Nun stehe eine stationäre Be hand lung an. Während der stationären Behandlung betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % . Da nach sei die Arbeitsfähigkeit neu einzuschätzen.

3. 8

Im Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 14/3) der I.___ über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 in der Klinik J.___ nannte Dr. med. K.___ , Chefärztin, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Klinik aufenthalt und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. August 201 4. Als Neben diagnose nannte sie ein nicht näher bezeichnete s Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9). Schliesslich erhob sie unauffällige Laborbefunde. 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. November 2013 (E. 3.4 hievor ) äussert sich umfassend zu den psychischen

Ge sundheitsstörungen und deren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psy chi atri schen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizi nischen Vorakten . Insbesondere setzte sich Dr. B.___ auch mit den Berichten des behandelnden Dr. C.___ sowie der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___ auseinander (Urk. 8/37 S. 12 f., E. 3.6 hie vor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde und de r durch ge führten Tests in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass beim Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. B.___ ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E.

1.6 hievor ). 4.2

Die Berichte des behandelnden Dr. C.___ (E. 3.2 und E. 3.5 hievor ) sowie der Bericht von Dr. E.___

(E. 3.3 hievor ) stellen die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage: 4.2.1

Was den Bericht vom 2 9. Mai 2013 (E. 3.2 hievor ) des behandelnden Psy chi aters Dr. C.___ anbelangt , so ist die Auffassung von

Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/37 S. 12) zu teilen, dass die Diagnosestellung einer Anpassungsstörung mit depres siven Symptomen im Sinne eines Burnout-Syndroms ( ICD-10 F43.2) bezie hungsweise einer rezidivierenden psychischen Störung wider sprüchlich ist. Zudem hielt Dr. C.___

selb st in der Stellungnahme vom 17. Januar 2014 ( E. 3.5

hievor ), in der er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , belegen wollte , fest, dass nur teilweise eine depressive Störung vorliege, was wiederum für die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer Neurasthenie spricht (vgl. dazu E. 3.6 hievor ) . Zudem hob auch der behandelnde Dr. C.___ hervor, dass – neben einem verminderten Antrieb - eine gesteigerte Ermüdbarkeit am deutlichsten habe objektiviert werden können (vgl. dazu E. 3.5 hievor ), was wiederum für das Vorliegen der durch Dr. B.___ diagnostizierte n Neurasthenie spricht. 4.2.2

Hinsichtlich der psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. E.___

vom 1 8. Juni 2013 (E. 3.3 hie vor ) ist festzuhalten, dass die Einschätzung , wonach der Be schwer de führer noch zu 30 % arbeitsfähig sein soll, angesichts der erhobenen psy chischen Befunde wenig überzeugt, zumal nur leichte Beeinträchtigungen der Schwingungsfähigkeit, der Affektlabilität bei ihn bela stenden Themen und eine leichte depressive Ängstlichkeit mit reduziertem Antrieb und damit dis krete Befunde er hoben wurden. 4.3

Selbst wenn man mit Dr. C.___

(E. 3. 2, E. 3.5 hievor ) und Dr. E.___ (E. 3.3 hie vor ) und in Abweichung von Dr. B.___ (E. 3.4 hievor ) von einer rezi divie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, ausginge, würde dies in Anbetracht der Tatsache, dass selbst mittel gradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depres siven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion betrachtet werden, nichts an der ver sicherungs rechtliche n Beur teilung ä ndern .

B ei mittelschweren depres siven Episoden (ICD-10 32.1) verneint das Bundes gericht reg elmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittel schwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grund sätz lich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_759 /2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1, 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 mit Hin weis, 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hin weisen). Daran ändert nichts , dass die von Dr. C.___ diagnostizierte depressive Episode mittleren Grades vor liegend vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depres siven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 104 /201 4 vom 26 . Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 ), zumal angesichts der Therapieintervalle (laut An gaben des Beschwerdeführers alle ein bis drei Wochen [Urk. 13 S. 9 Ziff. 14 ] ; alle ein bis zwei Wochen

[ Urk . 8 / 31 S. 2 ] )

kaum von einer konsequenten ambulanten Therapie ge sprochen werden kann , die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsste (vgl. dazu Urteil e 9C_454/2013 des Bundesgerichts vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 im Zusam men hang mit der Beurteilung einer Komorbidität im Rahmen einer Schmerzproblematik ; Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2).

Das Gesagte gilt umso mehr , als sich der Beschwerdeführer

vor Verfügungserlass am 6. Februar 2014 (Urk. 2) aus weislich der Akten auch noch nie hat stationär behandeln lassen . Die stationäre Behandlung in der Klinik J.___ vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 fand erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung statt (E. 3.8).

Folglich vermöchte der Gesundheitsschaden selbst aufgrund einer rezi divieren den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Schliesslich verneint das Bun des gericht a uch bei einer Anpassungsstörung regelmässig deren in validisierende Wirkung (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten , aktiven Tagesablauf bezie hungsweise aus seinem Freizeitverhalten, welches laut Bundesgericht in die Beurteilung mitein zubezieh en ist (BGE 140 V 290 E.

3.3.2), und auch anstands los funktioniert (vgl. dazu Urk. 8/37 S. 6; Urk. 8/31 S.

2 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten bleibt das psychische Leiden aufgrund der

gestellte n Diag nose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und stellt keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar. 4. 4

Was die organische Komponente anbelangt, so ist b ezüglich des Berichtes vom 2 2. Mai 2014 (E. 3.7 hievor ) festzuhalten, dass Dr. K.___ in ihrem Bericht über die Hospitalisation vom 2 1. Juli bis zum 1 9. August 2014 die von Dr. G.___

vermutete organischen Problematik während des stationären Auf ent haltes nicht hat bestätigen können, wur den doch un auf fällige Labor befunde

erhoben.

Insofern erübrigen sich auch weitere Ab klärungen in somatischer Hin sicht.

4 . 5

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Erhebun gen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vor die sem Hintergrund auch nicht von einer Verletzung des Unter suchungs grund sat zes auszugehen. 4 . 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesund heits schad en vorliegt . 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich