Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1956, war bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2011 als Mitarbeiterin in der Logistik erwerbstätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 26. Januar 2011 war (Urk. 8/21/1). Ab dem 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2013 bezog die Versicherte daraufhin bei einer Ver mitt lungs fähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10/1). 1.2
Nach Meldung zur Früherfassung am
28. Juni 2013
(Urk. 8/4) meldete sich die Versicherte am 15. Juli 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Oktober 2009 bestehende Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/11, Urk. 8/17) und die Versicherte am 3 . Dezember 2013 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-29) wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Even t ualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, sub even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines in ter disziplinären Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde.
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, es sei eine angemessene berufliche Massnahme anzuordnen, na ment lich sei ihr eine Umschulung zu gewähren . Am 11. September 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk.
15), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Mit einer weiteren Eingabe vom
18. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psy cho somatischen Leiden hin (Urk. 17, Urk. 18) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Untersuchung beim RAD habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an keinem psychischen Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Hinsichtlich der somatischen Be schwerden verwies sie auf die Beurteilung des behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Rheumatologe FMH, wonach trotz gewissen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin kam so mit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wes halb sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2, Urk. 7). 1.2
Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, sie sei bei ihrer Tätigkeit als Lage ristin gestürzt und habe sich dabei Verletzungen am Rücken, Becken und rech ten
Bein zugezogen . Seither könne sie schlecht gehen. Im April 2012 habe sie so dann eine Lungenembolie erlitten. Die ständigen Angstzustände und die Schmer zen beim Gehen hätten eine depressive Störung verursacht. Entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin leide sie unter Beschwerden, die es ihr ver unmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). Auf die Beur teilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe und seine Beurteilung nicht nachvoll zieh bar sei. Seine Beurteilung vermöge somit die schlüssige Einschät zung ihres be handelnden Psychologen, Dr. rer . nat. A.___, Fachpsycho loge FSP-ASP, wo nach eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen und psychischen Be schwer den nicht realisierbar sei, nicht zu erschüttern (Urk. 11).
Es sei ihr eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen, womit gewährleistet wer den könnte, dass sie die eventuell noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit in ei nem ihr zumutbaren Arbeitsbereich verwerten könnte. Zumutbar wäre ihr auf grund des erlittenen Unfalles (Heben eines schweren Pakets) und der Lungen krankheit ohnehin höchstens eine leichte Tätigkeit, welche aufgrund der psy chischen Leide n den gesundheitlichen Schwankungen angepasst werden müsste. Nach einer ent sprechenden Umschulung wäre zu prüfen, ob eine solche renten ausschliessend erfolgt sei oder ob dennoch ein Rentenanspruch begründet wäre (Urk. 11). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt lich e Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen). 3. 3.1
P sychologe A.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (unda tiert, bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 eingegangen, Urk. 8/11) dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) so wie einem chronischen Schmerzsyndrom nach einem Unfall an der ehemaligen Arbeitsstelle (Sturz bei Lageristenarbeit) im Bereich des Rückens, des Beckens und des rechten Beines (Urk. 8/11/1). Zusätzlich bestehe eine aus geprägte Angst stö rung mit Atemdepression (Urk. 8/11/2). Er attestierte der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lageristin/ Post packerin ab dem Jahr 2009 bis auf weiteres und hielt fest, dass aufgrund der somatischen wie auch psychischen Störungen keine Er werbstätigkeit realisierbar sei. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/2-3). Hinsichtlich Befunde ver wies er auf die beigelegten Be richte des Spitals B.___ (Urk. 8/11/2). 3.2
Aus den von Dr. A.___ beigelegten Berichten des Spitals B.___ vom 20. April 2012 (Urk. 8/11/11-13) und 5. Juli 2012 (Urk. 8/11/6-8) ergibt sich, dass die Be schwerdeführerin dort aufgrund ei ner zunehmenden Dyspnoe und inspirato rischer Thoraxschmerzen vom 17. -
20. April 2012 hospitalisiert war und beid seitige parazentrale Lungenembolien diagnostiziert wurden. Die Ärzte hielten da für, einzige ersichtliche Risikofaktoren seien die Adipositas sowie ein persis tierender Nikotinkonsum. Hinweise auf eine tiefe Venenthrombose hätten sich keine ergeben. Es wurde eine orale Antikoagulation installiert und die Be schwer deführerin am 20. April 2012 in gutem und stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 8/11/12-13). Als weitere Diagnosen hatten die Ärzte im Übri gen eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Oktober 2009) aufge führt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Hypercholeste rinämie bei der Ernäh rungsberatung an gemeldet (Urk. 8/11/11).
In der in der Folge am 3. Juli 2012 durchgeführten Gerinnungsabklärung im Spital B.___ kam die untersuchende Ärztin zum Schluss, dass keine Hin weise für eine erworbene Koagulo pathie im Sinne einer angeborenen Gerinnungsstörung bestehe . Bei bis anhin gut eingestellter Antikoagulation, fehlenden Zeichen des Auftretens einer Blutungsneigung und in Anbetracht der nicht reversiblen Risi kofaktoren der Beschwerdeführerin sowie der gut eingestellten arteriellen Hy per tonie empfahl sie, die Antikoagulation für mindestens zwei Jahre fortzufüh ren (Urk. 8/11/7-8) und hielt fest, es bestehe
gemäss Beschwerdeführerin eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und die Anstrengungsdyspnoe sei regredient (Urk. 8/11/6). 3.3
Dr. Z.___, Rheumatologe FMH, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, teilte mit Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 8/17) zuhanden der Beschwerde gegnerin mit, die Beschwerdeführerin leide an einem chronische n
lumbover te bralen und l umbospondylogene n Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän de rungen (bestehend seit 2010) und hielt dafür, in einer behinderungsange passten Tätigkeit mit geringer Rückenbelastung sei eine vol le Arbeitsfähigkeit zumutbar . Die Aufnahme einer Tätigkeit sei jederzeit möglich . Eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigte er nicht (Urk. 8/17/2). Aus dem beige leg ten Bericht des C.___ (Urk. 8/17/5), wo am 17. Mai 2013 ein e MRI-Untersuchung der Lendenwirbel säule durchgeführt worde n war, ergibt sich, dass es, verglichen mit der Vorun tersuchung vom 20. Janu ar 2011, zu keine r signifikanten Befundänderung
ge k o m men war bei bekannterweise etwas osteochondrotischen und spondylotischen Ver änderung und breitbasigen Diskusvorwölbungen mit Einengung des Neurofo ramens L4-L5 und L5-S1 mit möglicher Reizung der dazugehörigen Nervenwur zeln L 4 und L5 foraminal beidseits. Das Vorliegen von Diskushernien sowie Nervenwurzel kom pressionen wurde verneint. 3.4
RAD-Arzt med. pract . Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezem ber 2013 (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Die Beschwerde führerin gab an, sich ungefähr im Jahr 2010 bei der Arbeit beim Bearbeiten von schweren Paketen verletzt zu haben und seither Schmerzen im Rücken zu ver spüren. Sie sei damals drei Monate krankgeschrieben gewesen. Danach habe sie langsam wieder mit der Arbeit angefangen. Zwei Vorarbeiter hätten damals entwertend über sie gesprochen, was sie ein halbes Jahr ertragen habe, um den Arbeitsplatz in ihrem Alter nicht zu verlieren, habe aber schon auf dem Weg zum Arbeitsort immer mehr Angst vor diesen Quälereien bekommen. Wenn man sie ange schrien habe, sei es bis zum Erbrechen gekommen. Schliesslich habe der Per sonalleiter von einer Versetzung in eine andere Abteilung gespro chen, aber letztlich sei sie drei Monate von der Arbeit freigestellt und es sei ihr gekündigt worden. Seither sei sie arbeitslos und habe auf Bewerbungen nur Absagen erhalten. Durch die Arbeitslosenversicherung habe sie einen sechsmo natigen Kochkurs absolviert, jedoch trotzdem keine Arbeit gefunden (Urk. 8/23/2). Der RAD-Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr mitteil sam gewesen und der Gedankengang flüssig und zusammenhängend. Es habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen, Ich störungen oder inhaltliche Denk störungen e r geben. Die Beschwerdeführerin sei affektiv herabgestimmt gewe sen. Er berichtete über mehrmaliges Weinen, führte jedoch aus, die Beschwerdeführerin sei auch aufheiterbar gewesen (freudiges Lächeln bei Schilderung der Enkel). Im Laufe des Gespräches hätten sich zuneh mend auch aggressive Darstellungen gezeigt. Die Gestik und Mimik sei lebhaft gewesen und der Antrieb ebenf alls lebhaft mit zahlreichen ei ge n initiativen
Beiträgen. Die Beschwerdeführerin sei während der zweistündigen Untersu chung
aufmerksam und konzentriert gewesen . O ffensichtliche Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gezeigt, und die Beschwerdeführe rin sei glaubhaft nicht suizi dal. Nach 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin einmalig aufgestanden unter Hin weis auf Rückenschmerzen, in der Folge sei sie wieder ohne erkennbare Schmerz mimik ruhig gesessen. Nach insgesamt zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin flüssig aufgestanden und habe sich mit flüssigem Gang zur Toilette begeben (Urk. 8/23/2-3). Der RAD-Arzt hielt dafür, die vom Psychologen Dr. A.___
diagnostizierte schwere Episode einer rezidivie renden depressiven Störung könne nicht bestätigt werden. Es finde sich zwar eine gedrückte Stimmung und eine gewisse Freudlosigkeit – wobei jedoch bspw. Freude an den Enkeln bestünde – aber kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit, keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, kein ver mindertes Selbstwertgefühl, kein Schuldgefühl, keine Suizidalhandlungen, unter Schmerzmitteln keine Schlafstö rungen und kein verminderter Appetit. Die pes simistischen Zukunftsperspekti ven erachtete er als realitätsgerecht. Er kam zum Schluss, dass weder
ein depressives Gesche hen noch die von Dr. A.___ er wähnte „ausgeprägte Angststörung“ diag nostiziert werden könne. Die Be schwerden würden am ehesten zu einer Dyst hymie (ICD-10 F34.1), einer chro nischen Verstimmung, passen. Die mit Erst diag nose vom Oktober 2009 diag nostizierten Rückenbeschwerden schliesslich seien vom Rheumatologen um fangreich und aktuell abgeklärt worden. Diesbe züg lich verwies der RAD-Arzt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/23/5). Der RAD-Arzt hielt ab schliessend fest, dass – abgesehen von einer Dysthymie, welche keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe - aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/23/5). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es bestünden keine rele van ten somatisch bedingten
Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit.
Dafür, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Lungenembolie n einge schränkt wäre, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die von den Ärzten des Spitals B.___ eingeleitete Therapie war erfolgreich und die Ärzte berichteten über einen guten und stabilen Allgemeinzustand sowie eine gute Leistungs fähig keit .
Die Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Sodann wies der behandelnde Arzt Dr. Z.___ zwar darauf hin, dass die Be schwer deführe rin seit dem Jahr 2010 bei degenerativen Veränderungen an einem
chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Er kam je doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkei ten mit ge ringer Belastung des Rückens vollständig arbeitsfähig sei . E ine Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit attestierte er nicht (E. 3.3).
Die Beschwerde füh rerin war denn nach dem geschilderten Unfall an der ehemaligen Arbeits stelle, bei welchem sie sich ge mäss ihren Ausführungen Verletzungen am Rücken, Becken u nd rechten Bein zugezogen habe und seither an
Beschwerden leid e (E. 1.1), in der angestammten Tätigkeit auch wieder vollständig erwerb stätig . So erklärte sie anlässlich der re gionalärztlichen Untersuchung, sie habe nach dem Unfall nach einer dreimona tigen Krankschreibung die Arbeit wieder aufgenom men (E. 3.4; siehe auch Ab senzenliste der Arbeitgeberin, wonach die Beschwer de führerin im Jahr 2010 ab gesehen vom Monat Januar nahezu nie krankheits be dingt abwesend war, Urk. 8/21/10) und die Auflösung des
Arbeitsverhältnis es per Ende Mai 2011 scheint denn auch nicht aufgrund einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
erfolgt zu sein (gemäss dem Bericht der Arbeit geberin führten wirtschaftliche Gründe zur Kündigung [ Urk. 8/21/1 ], gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der regionalärztlichen Untersu chung erfolgte die Kündigung im Zusammenhang mit Problemen mit Vorar bei tern [E. 3.4]). Dass die Beschwerdeführerin trotz gewis sen körperlichen Beschwer den weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ergibt sich schliesslich auch mit Blick auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse, w onach die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2011 eine 100%ige Ver mitt lungsfähigkeit angab und bis zum Ende der Rah menfrist (Ende Mai 2013)
Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Sach verhalt E. 1.1) . Die Beschwerde füh rerin machte in dieser Zeit
mit Hilfe der Ar beitslosenversicherung sodann
einen sechsmonatigen Kochkurs, wobei auch diesbezüglich
erhellt, dass sie nicht
aufgrund von körperlichen Beschwerden ohne Erwerbstätigkeit blieb, sondern weil sie keine Arbeit fand (E. 3.4).
D ie Beschwerde gegn erin ging somit zu Recht davon aus, dass aus körperlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. 4.2
Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arz t es
med. pract . Y.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerde n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, ist entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (E. 1.1) ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Einschätzung, wonach es an einer relevanten psychischen Störung mangle, begründete er ein gehend und diese Beurteilung erscheint, insbesondere auch mit Blick auf den erhobenen,
weitestgehend un auffälligen psychopathologischen Befund (E. 3.4), nach vollziehbar . Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen den Ausfüh rungen von med. pract . Y.___
bestehe mehr als nur eine gedrückte Stimmung, da sie am ehemaligen Arbeitsplatz aufgrund der abwertenden Behandlung durch zwei Mitarbeiter Angstzustände bis zum Erbrechen erlitten habe (Urk. 11 S. 4), vermag sie damit nicht durchzudringen, handelte es sich dabei doch um eine Reaktion auf eine psycho soziale Belastungssitua tion am ehemaligen Arbeits platz und macht die Be schwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass sie noch heute unter solchen Angstzuständen leide .
G egenüber med. pract . Y.___
gab sie hinsichtlich Ängste einzig an, Angst vor der Zukunft und vor schlechten Leuten zu haben (Urk. 8/23/4), was dieser jedoch zu Recht nicht als krankheitswertig erachtete . Dass med. pract . Y.___
im Weiteren trotz problematischen Familien verhältnissen und negativen Zukunftsperspekti ven relevante psychische Be schwer den verneinte, ist entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin eben falls nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin med.
pract . Y.___ schliesslich vorwirft, er habe im Widerspruch zu ihren Aus füh rung en festgehalten, dass keine Schlafstörun gen bestünden (Urk. 11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt explizit festhielt, mit Schmerzmitteln bestünden keine Schlafstörungen (E. 3.4). Im Übri gen gab die Beschwerdeführerin jedoch selber an, auch ohne Schmerztabletten lediglich zwei Mal pro Nacht aufzu wachen (Urk. 8/23/2) .
Beurteilungen, welche Anlass zu einer abweichenden Einschätzung geben wür den, liegen keine vor . Einzig der behandelnde Psychologe A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, die Beschwerdeführerin leide unter ei ner schweren depressiven Störung sowie einer Angststörung (E . 3.1).
E r führte je doch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor bringt (Urk . 7) - keinerlei psy chiatrische Befunde auf, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund den Be weiswert des regionalärztlichen Untersu chungsbericht es nicht zu schmälern ver mag. Dass die Beurteilung von Psycho loge A.___ entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdeführerin (E. 1.2) nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass er seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.1), die Beschwerdeführerin je doch aktenkundig bis anfangs 2011 arbeitete und auch danach noch bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. 4.1). 4.3
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17) besteht vor liegend bereits mangels entsprechender Diagnose auch mit Blick auf die neue bundes gerichtliche Rechtsprechung zur In validitätsbemessung
bei psychosomatischen Leiden kein weiterer Abklärungsbe darf .
Dafür, dass über das auf Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung (E.
3.3) beschränkte Belastungsprofil hinausgehende psychosomatisch bedingte Einschränkungen bestünden, ergeben sich keinerlei Hin weise, wozu auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen ist (E. 4.1, E. 4.2). 4.4
Zusammenfassend liegt demnach keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, wes halb weder Anspruch auf eine Rente noch au f berufliche Massnahmen besteht und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 5. 5.1
Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5), ist der Beschwerdeführer in
- antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unent gelt liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Martin Hablützel zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen . 5.3 5.3.1
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3.2
Mit Honorarnote vom 3. September 2015 (Urk.
19) machte Rechtsanwalt Martin Hablützel einen Aufwand von 16 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint an gesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs maxime geprägt ist, nicht als angemessen . Vorliegend
können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie je zwei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und der Replik als gerecht fer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichts ent scheides anerkannt werden . Demgegenüber sind die Aufwendungen für die zu sätzliche Eingabe vom 18. Juni 2015 mangels Notwendigkeit nicht zu berück sichtigen (vgl. E. 4.3). Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 200 .-- (bis 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine E ntschädigung von 1‘ 802 . --
(7 Stunden à Fr. 200.-- plus
1 Stunde à Fr. 220.--) . 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Martin Hablützel verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel als un entgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr . 1‘ 802 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Untersuchung beim RAD habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an keinem psychischen Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Hinsichtlich der somatischen Be schwerden verwies sie auf die Beurteilung des behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Rheumatologe FMH, wonach trotz gewissen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin kam so mit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wes halb sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2, Urk. 7).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, sie sei bei ihrer Tätigkeit als Lage ristin gestürzt und habe sich dabei Verletzungen am Rücken, Becken und rech ten
Bein zugezogen . Seither könne sie schlecht gehen. Im April 2012 habe sie so dann eine Lungenembolie erlitten. Die ständigen Angstzustände und die Schmer zen beim Gehen hätten eine depressive Störung verursacht. Entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin leide sie unter Beschwerden, die es ihr ver unmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). Auf die Beur teilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe und seine Beurteilung nicht nachvoll zieh bar sei. Seine Beurteilung vermöge somit die schlüssige Einschät zung ihres be handelnden Psychologen, Dr. rer . nat. A.___, Fachpsycho loge FSP-ASP, wo nach eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen und psychischen Be schwer den nicht realisierbar sei, nicht zu erschüttern (Urk. 11).
Es sei ihr eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen, womit gewährleistet wer den könnte, dass sie die eventuell noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit in ei nem ihr zumutbaren Arbeitsbereich verwerten könnte. Zumutbar wäre ihr auf grund des erlittenen Unfalles (Heben eines schweren Pakets) und der Lungen krankheit ohnehin höchstens eine leichte Tätigkeit, welche aufgrund der psy chischen Leide n den gesundheitlichen Schwankungen angepasst werden müsste. Nach einer ent sprechenden Umschulung wäre zu prüfen, ob eine solche renten ausschliessend erfolgt sei oder ob dennoch ein Rentenanspruch begründet wäre (Urk. 11). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Even t ualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, sub even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines in ter disziplinären Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde.
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, es sei eine angemessene berufliche Massnahme anzuordnen, na ment lich sei ihr eine Umschulung zu gewähren . Am 11. September 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk.
15), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Mit einer weiteren Eingabe vom
18. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psy cho somatischen Leiden hin (Urk. 17, Urk. 18) .
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt lich e Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 P sychologe A.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (unda tiert, bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 eingegangen, Urk. 8/11) dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) so wie einem chronischen Schmerzsyndrom nach einem Unfall an der ehemaligen Arbeitsstelle (Sturz bei Lageristenarbeit) im Bereich des Rückens, des Beckens und des rechten Beines (Urk. 8/11/1). Zusätzlich bestehe eine aus geprägte Angst stö rung mit Atemdepression (Urk. 8/11/2). Er attestierte der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lageristin/ Post packerin ab dem Jahr 2009 bis auf weiteres und hielt fest, dass aufgrund der somatischen wie auch psychischen Störungen keine Er werbstätigkeit realisierbar sei. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/2-3). Hinsichtlich Befunde ver wies er auf die beigelegten Be richte des Spitals B.___ (Urk. 8/11/2).
E. 3.2 Aus den von Dr. A.___ beigelegten Berichten des Spitals B.___ vom 20. April 2012 (Urk. 8/11/11-13) und 5. Juli 2012 (Urk. 8/11/6-8) ergibt sich, dass die Be schwerdeführerin dort aufgrund ei ner zunehmenden Dyspnoe und inspirato rischer Thoraxschmerzen vom 17. -
20. April 2012 hospitalisiert war und beid seitige parazentrale Lungenembolien diagnostiziert wurden. Die Ärzte hielten da für, einzige ersichtliche Risikofaktoren seien die Adipositas sowie ein persis tierender Nikotinkonsum. Hinweise auf eine tiefe Venenthrombose hätten sich keine ergeben. Es wurde eine orale Antikoagulation installiert und die Be schwer deführerin am 20. April 2012 in gutem und stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 8/11/12-13). Als weitere Diagnosen hatten die Ärzte im Übri gen eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Oktober 2009) aufge führt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Hypercholeste rinämie bei der Ernäh rungsberatung an gemeldet (Urk. 8/11/11).
In der in der Folge am 3. Juli 2012 durchgeführten Gerinnungsabklärung im Spital B.___ kam die untersuchende Ärztin zum Schluss, dass keine Hin weise für eine erworbene Koagulo pathie im Sinne einer angeborenen Gerinnungsstörung bestehe . Bei bis anhin gut eingestellter Antikoagulation, fehlenden Zeichen des Auftretens einer Blutungsneigung und in Anbetracht der nicht reversiblen Risi kofaktoren der Beschwerdeführerin sowie der gut eingestellten arteriellen Hy per tonie empfahl sie, die Antikoagulation für mindestens zwei Jahre fortzufüh ren (Urk. 8/11/7-8) und hielt fest, es bestehe
gemäss Beschwerdeführerin eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und die Anstrengungsdyspnoe sei regredient (Urk. 8/11/6).
E. 3.3 Dr. Z.___, Rheumatologe FMH, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, teilte mit Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 8/17) zuhanden der Beschwerde gegnerin mit, die Beschwerdeführerin leide an einem chronische n
lumbover te bralen und l umbospondylogene n Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän de rungen (bestehend seit 2010) und hielt dafür, in einer behinderungsange passten Tätigkeit mit geringer Rückenbelastung sei eine vol le Arbeitsfähigkeit zumutbar . Die Aufnahme einer Tätigkeit sei jederzeit möglich . Eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigte er nicht (Urk. 8/17/2). Aus dem beige leg ten Bericht des C.___ (Urk. 8/17/5), wo am 17. Mai 2013 ein e MRI-Untersuchung der Lendenwirbel säule durchgeführt worde n war, ergibt sich, dass es, verglichen mit der Vorun tersuchung vom 20. Janu ar 2011, zu keine r signifikanten Befundänderung
ge k o m men war bei bekannterweise etwas osteochondrotischen und spondylotischen Ver änderung und breitbasigen Diskusvorwölbungen mit Einengung des Neurofo ramens L4-L5 und L5-S1 mit möglicher Reizung der dazugehörigen Nervenwur zeln L
E. 3.4 RAD-Arzt med. pract . Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezem ber 2013 (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Die Beschwerde führerin gab an, sich ungefähr im Jahr 2010 bei der Arbeit beim Bearbeiten von schweren Paketen verletzt zu haben und seither Schmerzen im Rücken zu ver spüren. Sie sei damals drei Monate krankgeschrieben gewesen. Danach habe sie langsam wieder mit der Arbeit angefangen. Zwei Vorarbeiter hätten damals entwertend über sie gesprochen, was sie ein halbes Jahr ertragen habe, um den Arbeitsplatz in ihrem Alter nicht zu verlieren, habe aber schon auf dem Weg zum Arbeitsort immer mehr Angst vor diesen Quälereien bekommen. Wenn man sie ange schrien habe, sei es bis zum Erbrechen gekommen. Schliesslich habe der Per sonalleiter von einer Versetzung in eine andere Abteilung gespro chen, aber letztlich sei sie drei Monate von der Arbeit freigestellt und es sei ihr gekündigt worden. Seither sei sie arbeitslos und habe auf Bewerbungen nur Absagen erhalten. Durch die Arbeitslosenversicherung habe sie einen sechsmo natigen Kochkurs absolviert, jedoch trotzdem keine Arbeit gefunden (Urk. 8/23/2). Der RAD-Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr mitteil sam gewesen und der Gedankengang flüssig und zusammenhängend. Es habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen, Ich störungen oder inhaltliche Denk störungen e r geben. Die Beschwerdeführerin sei affektiv herabgestimmt gewe sen. Er berichtete über mehrmaliges Weinen, führte jedoch aus, die Beschwerdeführerin sei auch aufheiterbar gewesen (freudiges Lächeln bei Schilderung der Enkel). Im Laufe des Gespräches hätten sich zuneh mend auch aggressive Darstellungen gezeigt. Die Gestik und Mimik sei lebhaft gewesen und der Antrieb ebenf alls lebhaft mit zahlreichen ei ge n initiativen
Beiträgen. Die Beschwerdeführerin sei während der zweistündigen Untersu chung
aufmerksam und konzentriert gewesen . O ffensichtliche Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gezeigt, und die Beschwerdeführe rin sei glaubhaft nicht suizi dal. Nach 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin einmalig aufgestanden unter Hin weis auf Rückenschmerzen, in der Folge sei sie wieder ohne erkennbare Schmerz mimik ruhig gesessen. Nach insgesamt zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin flüssig aufgestanden und habe sich mit flüssigem Gang zur Toilette begeben (Urk. 8/23/2-3). Der RAD-Arzt hielt dafür, die vom Psychologen Dr. A.___
diagnostizierte schwere Episode einer rezidivie renden depressiven Störung könne nicht bestätigt werden. Es finde sich zwar eine gedrückte Stimmung und eine gewisse Freudlosigkeit – wobei jedoch bspw. Freude an den Enkeln bestünde – aber kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit, keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, kein ver mindertes Selbstwertgefühl, kein Schuldgefühl, keine Suizidalhandlungen, unter Schmerzmitteln keine Schlafstö rungen und kein verminderter Appetit. Die pes simistischen Zukunftsperspekti ven erachtete er als realitätsgerecht. Er kam zum Schluss, dass weder
ein depressives Gesche hen noch die von Dr. A.___ er wähnte „ausgeprägte Angststörung“ diag nostiziert werden könne. Die Be schwerden würden am ehesten zu einer Dyst hymie (ICD-10 F34.1), einer chro nischen Verstimmung, passen. Die mit Erst diag nose vom Oktober 2009 diag nostizierten Rückenbeschwerden schliesslich seien vom Rheumatologen um fangreich und aktuell abgeklärt worden. Diesbe züg lich verwies der RAD-Arzt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/23/5). Der RAD-Arzt hielt ab schliessend fest, dass – abgesehen von einer Dysthymie, welche keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe - aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/23/5).
E. 4 und L5 foraminal beidseits. Das Vorliegen von Diskushernien sowie Nervenwurzel kom pressionen wurde verneint.
E. 4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es bestünden keine rele van ten somatisch bedingten
Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit.
Dafür, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Lungenembolie n einge schränkt wäre, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die von den Ärzten des Spitals B.___ eingeleitete Therapie war erfolgreich und die Ärzte berichteten über einen guten und stabilen Allgemeinzustand sowie eine gute Leistungs fähig keit .
Die Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Sodann wies der behandelnde Arzt Dr. Z.___ zwar darauf hin, dass die Be schwer deführe rin seit dem Jahr 2010 bei degenerativen Veränderungen an einem
chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Er kam je doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkei ten mit ge ringer Belastung des Rückens vollständig arbeitsfähig sei . E ine Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit attestierte er nicht (E. 3.3).
Die Beschwerde füh rerin war denn nach dem geschilderten Unfall an der ehemaligen Arbeits stelle, bei welchem sie sich ge mäss ihren Ausführungen Verletzungen am Rücken, Becken u nd rechten Bein zugezogen habe und seither an
Beschwerden leid e (E. 1.1), in der angestammten Tätigkeit auch wieder vollständig erwerb stätig . So erklärte sie anlässlich der re gionalärztlichen Untersuchung, sie habe nach dem Unfall nach einer dreimona tigen Krankschreibung die Arbeit wieder aufgenom men (E. 3.4; siehe auch Ab senzenliste der Arbeitgeberin, wonach die Beschwer de führerin im Jahr 2010 ab gesehen vom Monat Januar nahezu nie krankheits be dingt abwesend war, Urk. 8/21/10) und die Auflösung des
Arbeitsverhältnis es per Ende Mai 2011 scheint denn auch nicht aufgrund einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
erfolgt zu sein (gemäss dem Bericht der Arbeit geberin führten wirtschaftliche Gründe zur Kündigung [ Urk. 8/21/1 ], gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der regionalärztlichen Untersu chung erfolgte die Kündigung im Zusammenhang mit Problemen mit Vorar bei tern [E. 3.4]). Dass die Beschwerdeführerin trotz gewis sen körperlichen Beschwer den weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ergibt sich schliesslich auch mit Blick auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse, w onach die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2011 eine 100%ige Ver mitt lungsfähigkeit angab und bis zum Ende der Rah menfrist (Ende Mai 2013)
Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Sach verhalt E. 1.1) . Die Beschwerde füh rerin machte in dieser Zeit
mit Hilfe der Ar beitslosenversicherung sodann
einen sechsmonatigen Kochkurs, wobei auch diesbezüglich
erhellt, dass sie nicht
aufgrund von körperlichen Beschwerden ohne Erwerbstätigkeit blieb, sondern weil sie keine Arbeit fand (E. 3.4).
D ie Beschwerde gegn erin ging somit zu Recht davon aus, dass aus körperlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen.
E. 4.2 Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arz t es
med. pract . Y.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerde n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, ist entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (E. 1.1) ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Einschätzung, wonach es an einer relevanten psychischen Störung mangle, begründete er ein gehend und diese Beurteilung erscheint, insbesondere auch mit Blick auf den erhobenen,
weitestgehend un auffälligen psychopathologischen Befund (E. 3.4), nach vollziehbar . Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen den Ausfüh rungen von med. pract . Y.___
bestehe mehr als nur eine gedrückte Stimmung, da sie am ehemaligen Arbeitsplatz aufgrund der abwertenden Behandlung durch zwei Mitarbeiter Angstzustände bis zum Erbrechen erlitten habe (Urk. 11 S. 4), vermag sie damit nicht durchzudringen, handelte es sich dabei doch um eine Reaktion auf eine psycho soziale Belastungssitua tion am ehemaligen Arbeits platz und macht die Be schwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass sie noch heute unter solchen Angstzuständen leide .
G egenüber med. pract . Y.___
gab sie hinsichtlich Ängste einzig an, Angst vor der Zukunft und vor schlechten Leuten zu haben (Urk. 8/23/4), was dieser jedoch zu Recht nicht als krankheitswertig erachtete . Dass med. pract . Y.___
im Weiteren trotz problematischen Familien verhältnissen und negativen Zukunftsperspekti ven relevante psychische Be schwer den verneinte, ist entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin eben falls nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin med.
pract . Y.___ schliesslich vorwirft, er habe im Widerspruch zu ihren Aus füh rung en festgehalten, dass keine Schlafstörun gen bestünden (Urk. 11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt explizit festhielt, mit Schmerzmitteln bestünden keine Schlafstörungen (E. 3.4). Im Übri gen gab die Beschwerdeführerin jedoch selber an, auch ohne Schmerztabletten lediglich zwei Mal pro Nacht aufzu wachen (Urk. 8/23/2) .
Beurteilungen, welche Anlass zu einer abweichenden Einschätzung geben wür den, liegen keine vor . Einzig der behandelnde Psychologe A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, die Beschwerdeführerin leide unter ei ner schweren depressiven Störung sowie einer Angststörung (E . 3.1).
E r führte je doch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor bringt (Urk . 7) - keinerlei psy chiatrische Befunde auf, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund den Be weiswert des regionalärztlichen Untersu chungsbericht es nicht zu schmälern ver mag. Dass die Beurteilung von Psycho loge A.___ entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdeführerin (E. 1.2) nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass er seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.1), die Beschwerdeführerin je doch aktenkundig bis anfangs 2011 arbeitete und auch danach noch bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. 4.1).
E. 4.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17) besteht vor liegend bereits mangels entsprechender Diagnose auch mit Blick auf die neue bundes gerichtliche Rechtsprechung zur In validitätsbemessung
bei psychosomatischen Leiden kein weiterer Abklärungsbe darf .
Dafür, dass über das auf Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung (E.
3.3) beschränkte Belastungsprofil hinausgehende psychosomatisch bedingte Einschränkungen bestünden, ergeben sich keinerlei Hin weise, wozu auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen ist (E. 4.1, E. 4.2).
E. 4.4 Zusammenfassend liegt demnach keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, wes halb weder Anspruch auf eine Rente noch au f berufliche Massnahmen besteht und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5.1 Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5), ist der Beschwerdeführer in
- antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unent gelt liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Martin Hablützel zu gewähren.
E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen .
E. 5.3.1 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
E. 5.3.2 Mit Honorarnote vom 3. September 2015 (Urk.
19) machte Rechtsanwalt Martin Hablützel einen Aufwand von 16 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint an gesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs maxime geprägt ist, nicht als angemessen . Vorliegend
können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie je zwei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und der Replik als gerecht fer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichts ent scheides anerkannt werden . Demgegenüber sind die Aufwendungen für die zu sätzliche Eingabe vom 18. Juni 2015 mangels Notwendigkeit nicht zu berück sichtigen (vgl. E. 4.3). Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 200 .-- (bis 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine E ntschädigung von 1‘ 802 . --
(7 Stunden à Fr. 200.-- plus
1 Stunde à Fr. 220.--) .
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Martin Hablützel verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel als un entgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr . 1‘ 802 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00274 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
8. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1956, war bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Mai 2011 als Mitarbeiterin in der Logistik erwerbstätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 26. Januar 2011 war (Urk. 8/21/1). Ab dem 1. Juni 2011 bis Ende Mai 2013 bezog die Versicherte daraufhin bei einer Ver mitt lungs fähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10/1). 1.2
Nach Meldung zur Früherfassung am
28. Juni 2013
(Urk. 8/4) meldete sich die Versicherte am 15. Juli 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Oktober 2009 bestehende Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 8/11, Urk. 8/17) und die Versicherte am 3 . Dezember 2013 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-29) wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Even t ualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, sub even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines in ter disziplinären Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde.
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, es sei eine angemessene berufliche Massnahme anzuordnen, na ment lich sei ihr eine Umschulung zu gewähren . Am 11. September 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (Urk.
15), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Mit einer weiteren Eingabe vom
18. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psy cho somatischen Leiden hin (Urk. 17, Urk. 18) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Untersuchung beim RAD habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an keinem psychischen Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Hinsichtlich der somatischen Be schwerden verwies sie auf die Beurteilung des behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, Rheumatologe FMH, wonach trotz gewissen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin kam so mit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, wes halb sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2, Urk. 7). 1.2
Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, sie sei bei ihrer Tätigkeit als Lage ristin gestürzt und habe sich dabei Verletzungen am Rücken, Becken und rech ten
Bein zugezogen . Seither könne sie schlecht gehen. Im April 2012 habe sie so dann eine Lungenembolie erlitten. Die ständigen Angstzustände und die Schmer zen beim Gehen hätten eine depressive Störung verursacht. Entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin leide sie unter Beschwerden, die es ihr ver unmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). Auf die Beur teilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe und seine Beurteilung nicht nachvoll zieh bar sei. Seine Beurteilung vermöge somit die schlüssige Einschät zung ihres be handelnden Psychologen, Dr. rer . nat. A.___, Fachpsycho loge FSP-ASP, wo nach eine Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen und psychischen Be schwer den nicht realisierbar sei, nicht zu erschüttern (Urk. 11).
Es sei ihr eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen, womit gewährleistet wer den könnte, dass sie die eventuell noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit in ei nem ihr zumutbaren Arbeitsbereich verwerten könnte. Zumutbar wäre ihr auf grund des erlittenen Unfalles (Heben eines schweren Pakets) und der Lungen krankheit ohnehin höchstens eine leichte Tätigkeit, welche aufgrund der psy chischen Leide n den gesundheitlichen Schwankungen angepasst werden müsste. Nach einer ent sprechenden Umschulung wäre zu prüfen, ob eine solche renten ausschliessend erfolgt sei oder ob dennoch ein Rentenanspruch begründet wäre (Urk. 11). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt lich e Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner
Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen
Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 123 V 331 E.
1c mit Hinweisen). 3. 3.1
P sychologe A.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (unda tiert, bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 eingegangen, Urk. 8/11) dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) so wie einem chronischen Schmerzsyndrom nach einem Unfall an der ehemaligen Arbeitsstelle (Sturz bei Lageristenarbeit) im Bereich des Rückens, des Beckens und des rechten Beines (Urk. 8/11/1). Zusätzlich bestehe eine aus geprägte Angst stö rung mit Atemdepression (Urk. 8/11/2). Er attestierte der Be schwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Lageristin/ Post packerin ab dem Jahr 2009 bis auf weiteres und hielt fest, dass aufgrund der somatischen wie auch psychischen Störungen keine Er werbstätigkeit realisierbar sei. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/2-3). Hinsichtlich Befunde ver wies er auf die beigelegten Be richte des Spitals B.___ (Urk. 8/11/2). 3.2
Aus den von Dr. A.___ beigelegten Berichten des Spitals B.___ vom 20. April 2012 (Urk. 8/11/11-13) und 5. Juli 2012 (Urk. 8/11/6-8) ergibt sich, dass die Be schwerdeführerin dort aufgrund ei ner zunehmenden Dyspnoe und inspirato rischer Thoraxschmerzen vom 17. -
20. April 2012 hospitalisiert war und beid seitige parazentrale Lungenembolien diagnostiziert wurden. Die Ärzte hielten da für, einzige ersichtliche Risikofaktoren seien die Adipositas sowie ein persis tierender Nikotinkonsum. Hinweise auf eine tiefe Venenthrombose hätten sich keine ergeben. Es wurde eine orale Antikoagulation installiert und die Be schwer deführerin am 20. April 2012 in gutem und stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 8/11/12-13). Als weitere Diagnosen hatten die Ärzte im Übri gen eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose Oktober 2009) aufge führt und die Beschwerdeführerin bezüglich der Hypercholeste rinämie bei der Ernäh rungsberatung an gemeldet (Urk. 8/11/11).
In der in der Folge am 3. Juli 2012 durchgeführten Gerinnungsabklärung im Spital B.___ kam die untersuchende Ärztin zum Schluss, dass keine Hin weise für eine erworbene Koagulo pathie im Sinne einer angeborenen Gerinnungsstörung bestehe . Bei bis anhin gut eingestellter Antikoagulation, fehlenden Zeichen des Auftretens einer Blutungsneigung und in Anbetracht der nicht reversiblen Risi kofaktoren der Beschwerdeführerin sowie der gut eingestellten arteriellen Hy per tonie empfahl sie, die Antikoagulation für mindestens zwei Jahre fortzufüh ren (Urk. 8/11/7-8) und hielt fest, es bestehe
gemäss Beschwerdeführerin eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und die Anstrengungsdyspnoe sei regredient (Urk. 8/11/6). 3.3
Dr. Z.___, Rheumatologe FMH, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, teilte mit Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 8/17) zuhanden der Beschwerde gegnerin mit, die Beschwerdeführerin leide an einem chronische n
lumbover te bralen und l umbospondylogene n Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän de rungen (bestehend seit 2010) und hielt dafür, in einer behinderungsange passten Tätigkeit mit geringer Rückenbelastung sei eine vol le Arbeitsfähigkeit zumutbar . Die Aufnahme einer Tätigkeit sei jederzeit möglich . Eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigte er nicht (Urk. 8/17/2). Aus dem beige leg ten Bericht des C.___ (Urk. 8/17/5), wo am 17. Mai 2013 ein e MRI-Untersuchung der Lendenwirbel säule durchgeführt worde n war, ergibt sich, dass es, verglichen mit der Vorun tersuchung vom 20. Janu ar 2011, zu keine r signifikanten Befundänderung
ge k o m men war bei bekannterweise etwas osteochondrotischen und spondylotischen Ver änderung und breitbasigen Diskusvorwölbungen mit Einengung des Neurofo ramens L4-L5 und L5-S1 mit möglicher Reizung der dazugehörigen Nervenwur zeln L 4 und L5 foraminal beidseits. Das Vorliegen von Diskushernien sowie Nervenwurzel kom pressionen wurde verneint. 3.4
RAD-Arzt med. pract . Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezem ber 2013 (Bericht vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/23). Die Beschwerde führerin gab an, sich ungefähr im Jahr 2010 bei der Arbeit beim Bearbeiten von schweren Paketen verletzt zu haben und seither Schmerzen im Rücken zu ver spüren. Sie sei damals drei Monate krankgeschrieben gewesen. Danach habe sie langsam wieder mit der Arbeit angefangen. Zwei Vorarbeiter hätten damals entwertend über sie gesprochen, was sie ein halbes Jahr ertragen habe, um den Arbeitsplatz in ihrem Alter nicht zu verlieren, habe aber schon auf dem Weg zum Arbeitsort immer mehr Angst vor diesen Quälereien bekommen. Wenn man sie ange schrien habe, sei es bis zum Erbrechen gekommen. Schliesslich habe der Per sonalleiter von einer Versetzung in eine andere Abteilung gespro chen, aber letztlich sei sie drei Monate von der Arbeit freigestellt und es sei ihr gekündigt worden. Seither sei sie arbeitslos und habe auf Bewerbungen nur Absagen erhalten. Durch die Arbeitslosenversicherung habe sie einen sechsmo natigen Kochkurs absolviert, jedoch trotzdem keine Arbeit gefunden (Urk. 8/23/2). Der RAD-Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr mitteil sam gewesen und der Gedankengang flüssig und zusammenhängend. Es habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen, Ich störungen oder inhaltliche Denk störungen e r geben. Die Beschwerdeführerin sei affektiv herabgestimmt gewe sen. Er berichtete über mehrmaliges Weinen, führte jedoch aus, die Beschwerdeführerin sei auch aufheiterbar gewesen (freudiges Lächeln bei Schilderung der Enkel). Im Laufe des Gespräches hätten sich zuneh mend auch aggressive Darstellungen gezeigt. Die Gestik und Mimik sei lebhaft gewesen und der Antrieb ebenf alls lebhaft mit zahlreichen ei ge n initiativen
Beiträgen. Die Beschwerdeführerin sei während der zweistündigen Untersu chung
aufmerksam und konzentriert gewesen . O ffensichtliche Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gezeigt, und die Beschwerdeführe rin sei glaubhaft nicht suizi dal. Nach 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin einmalig aufgestanden unter Hin weis auf Rückenschmerzen, in der Folge sei sie wieder ohne erkennbare Schmerz mimik ruhig gesessen. Nach insgesamt zwei Stunden sei die Beschwerdeführerin flüssig aufgestanden und habe sich mit flüssigem Gang zur Toilette begeben (Urk. 8/23/2-3). Der RAD-Arzt hielt dafür, die vom Psychologen Dr. A.___
diagnostizierte schwere Episode einer rezidivie renden depressiven Störung könne nicht bestätigt werden. Es finde sich zwar eine gedrückte Stimmung und eine gewisse Freudlosigkeit – wobei jedoch bspw. Freude an den Enkeln bestünde – aber kein Antriebsmangel und keine erhöhte Ermüdbarkeit, keine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, kein ver mindertes Selbstwertgefühl, kein Schuldgefühl, keine Suizidalhandlungen, unter Schmerzmitteln keine Schlafstö rungen und kein verminderter Appetit. Die pes simistischen Zukunftsperspekti ven erachtete er als realitätsgerecht. Er kam zum Schluss, dass weder
ein depressives Gesche hen noch die von Dr. A.___ er wähnte „ausgeprägte Angststörung“ diag nostiziert werden könne. Die Be schwerden würden am ehesten zu einer Dyst hymie (ICD-10 F34.1), einer chro nischen Verstimmung, passen. Die mit Erst diag nose vom Oktober 2009 diag nostizierten Rückenbeschwerden schliesslich seien vom Rheumatologen um fangreich und aktuell abgeklärt worden. Diesbe züg lich verwies der RAD-Arzt auf den Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/23/5). Der RAD-Arzt hielt ab schliessend fest, dass – abgesehen von einer Dysthymie, welche keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe - aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/23/5). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es bestünden keine rele van ten somatisch bedingten
Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit.
Dafür, dass die Be schwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Lungenembolie n einge schränkt wäre, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die von den Ärzten des Spitals B.___ eingeleitete Therapie war erfolgreich und die Ärzte berichteten über einen guten und stabilen Allgemeinzustand sowie eine gute Leistungs fähig keit .
Die Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Sodann wies der behandelnde Arzt Dr. Z.___ zwar darauf hin, dass die Be schwer deführe rin seit dem Jahr 2010 bei degenerativen Veränderungen an einem
chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Er kam je doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkei ten mit ge ringer Belastung des Rückens vollständig arbeitsfähig sei . E ine Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit attestierte er nicht (E. 3.3).
Die Beschwerde füh rerin war denn nach dem geschilderten Unfall an der ehemaligen Arbeits stelle, bei welchem sie sich ge mäss ihren Ausführungen Verletzungen am Rücken, Becken u nd rechten Bein zugezogen habe und seither an
Beschwerden leid e (E. 1.1), in der angestammten Tätigkeit auch wieder vollständig erwerb stätig . So erklärte sie anlässlich der re gionalärztlichen Untersuchung, sie habe nach dem Unfall nach einer dreimona tigen Krankschreibung die Arbeit wieder aufgenom men (E. 3.4; siehe auch Ab senzenliste der Arbeitgeberin, wonach die Beschwer de führerin im Jahr 2010 ab gesehen vom Monat Januar nahezu nie krankheits be dingt abwesend war, Urk. 8/21/10) und die Auflösung des
Arbeitsverhältnis es per Ende Mai 2011 scheint denn auch nicht aufgrund einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
erfolgt zu sein (gemäss dem Bericht der Arbeit geberin führten wirtschaftliche Gründe zur Kündigung [ Urk. 8/21/1 ], gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der regionalärztlichen Untersu chung erfolgte die Kündigung im Zusammenhang mit Problemen mit Vorar bei tern [E. 3.4]). Dass die Beschwerdeführerin trotz gewis sen körperlichen Beschwer den weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ergibt sich schliesslich auch mit Blick auf die Unterlagen der Arbeitslosenkasse, w onach die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2011 eine 100%ige Ver mitt lungsfähigkeit angab und bis zum Ende der Rah menfrist (Ende Mai 2013)
Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Sach verhalt E. 1.1) . Die Beschwerde füh rerin machte in dieser Zeit
mit Hilfe der Ar beitslosenversicherung sodann
einen sechsmonatigen Kochkurs, wobei auch diesbezüglich
erhellt, dass sie nicht
aufgrund von körperlichen Beschwerden ohne Erwerbstätigkeit blieb, sondern weil sie keine Arbeit fand (E. 3.4).
D ie Beschwerde gegn erin ging somit zu Recht davon aus, dass aus körperlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. 4.2
Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arz t es
med. pract . Y.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerde n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, ist entgegen dem Vorbringen der Be schwerdeführerin (E. 1.1) ebenfalls nicht zu beanstanden. Seine Einschätzung, wonach es an einer relevanten psychischen Störung mangle, begründete er ein gehend und diese Beurteilung erscheint, insbesondere auch mit Blick auf den erhobenen,
weitestgehend un auffälligen psychopathologischen Befund (E. 3.4), nach vollziehbar . Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen den Ausfüh rungen von med. pract . Y.___
bestehe mehr als nur eine gedrückte Stimmung, da sie am ehemaligen Arbeitsplatz aufgrund der abwertenden Behandlung durch zwei Mitarbeiter Angstzustände bis zum Erbrechen erlitten habe (Urk. 11 S. 4), vermag sie damit nicht durchzudringen, handelte es sich dabei doch um eine Reaktion auf eine psycho soziale Belastungssitua tion am ehemaligen Arbeits platz und macht die Be schwerdeführerin denn auch nicht geltend, dass sie noch heute unter solchen Angstzuständen leide .
G egenüber med. pract . Y.___
gab sie hinsichtlich Ängste einzig an, Angst vor der Zukunft und vor schlechten Leuten zu haben (Urk. 8/23/4), was dieser jedoch zu Recht nicht als krankheitswertig erachtete . Dass med. pract . Y.___
im Weiteren trotz problematischen Familien verhältnissen und negativen Zukunftsperspekti ven relevante psychische Be schwer den verneinte, ist entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin eben falls nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin med.
pract . Y.___ schliesslich vorwirft, er habe im Widerspruch zu ihren Aus füh rung en festgehalten, dass keine Schlafstörun gen bestünden (Urk. 11 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt explizit festhielt, mit Schmerzmitteln bestünden keine Schlafstörungen (E. 3.4). Im Übri gen gab die Beschwerdeführerin jedoch selber an, auch ohne Schmerztabletten lediglich zwei Mal pro Nacht aufzu wachen (Urk. 8/23/2) .
Beurteilungen, welche Anlass zu einer abweichenden Einschätzung geben wür den, liegen keine vor . Einzig der behandelnde Psychologe A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, die Beschwerdeführerin leide unter ei ner schweren depressiven Störung sowie einer Angststörung (E . 3.1).
E r führte je doch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor bringt (Urk . 7) - keinerlei psy chiatrische Befunde auf, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund den Be weiswert des regionalärztlichen Untersu chungsbericht es nicht zu schmälern ver mag. Dass die Beurteilung von Psycho loge A.___ entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdeführerin (E. 1.2) nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass er seit 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.1), die Beschwerdeführerin je doch aktenkundig bis anfangs 2011 arbeitete und auch danach noch bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. 4.1). 4.3
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17) besteht vor liegend bereits mangels entsprechender Diagnose auch mit Blick auf die neue bundes gerichtliche Rechtsprechung zur In validitätsbemessung
bei psychosomatischen Leiden kein weiterer Abklärungsbe darf .
Dafür, dass über das auf Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung (E.
3.3) beschränkte Belastungsprofil hinausgehende psychosomatisch bedingte Einschränkungen bestünden, ergeben sich keinerlei Hin weise, wozu auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen ist (E. 4.1, E. 4.2). 4.4
Zusammenfassend liegt demnach keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor, wes halb weder Anspruch auf eine Rente noch au f berufliche Massnahmen besteht und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 5. 5.1
Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5), ist der Beschwerdeführer in
- antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unent gelt liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Martin Hablützel zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen . 5.3 5.3.1
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3.2
Mit Honorarnote vom 3. September 2015 (Urk.
19) machte Rechtsanwalt Martin Hablützel einen Aufwand von 16 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint an gesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs maxime geprägt ist, nicht als angemessen . Vorliegend
können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie je zwei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und der Replik als gerecht fer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Gerichts ent scheides anerkannt werden . Demgegenüber sind die Aufwendungen für die zu sätzliche Eingabe vom 18. Juni 2015 mangels Notwendigkeit nicht zu berück sichtigen (vgl. E. 4.3). Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 200 .-- (bis 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergibt dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und d er Mehrwertsteuer von 8 % eine E ntschädigung von 1‘ 802 . --
(7 Stunden à Fr. 200.-- plus
1 Stunde à Fr. 220.--) . 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Martin Hablützel verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel als un entgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr . 1‘ 802 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler