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IV.2014.00272

Qualifikation strittig, Einkommensvergleich, Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (Alter).

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1953, arbeitete zuletzt ab Januar 2003 als Pflege assistentin im Y.___ in Z.___ in einem 40%-Pensum

sowie seit 1995 als Katechetin bei der A.___ in B.___ in einem 20 % -Pensum (Urk. 6/3 , Urk. 6/16 , Urk. 6/18 ).

Am 2 0 . April 201 2

(Urk. 6 / 3 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen seit Januar 2011

zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein St andortgespräch (Urk. 6/8) durch und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10 )

ein. Am 2 0. Juli 2012 (Urk. 6/14) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Ferner holte sie ve r schiedene medizinische Berichte (Urk. 6/15 , Urk. 6/17 , Urk. 6/21, Urk. 6/23-24 ) und Aus künfte der Arbeitgebenden (Urk. 6/16 , Urk. 6/18 ) ein und

ver an lasste

eine

orthopädisch-psychiatrische Untersuchung durch med. pract . C.___ , Fach ärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und med. pract . D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; psychiatrischer und orthopädischer Unter suchungs be richt vom 2 3. April 2013 [Urk. 6/36-37] )

und eine Abklärung der be ein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 5. Juli 2013 [ Urk. 6/41]). Nach durchge führ tem Vor be scheid ver fahren (Urk. 6 / 45, Urk. 6/51) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

3. Februar 2014 ab November 2012 eine Viertelsrente

zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5 . März 2014 (Urk. 1 S. 2 ) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem In validi täts grad von mindestens 70 % zuzusprechen. Ferner sei sie unabhängig vom medizinischen Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als zu 100 % er werbs tätig zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 1 . April 2014 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 . April 2014 (Urk. 7)

zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9) . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Obwohl ihr aus ärztlicher Sicht eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll umfänglich zumutbar sei, sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Erwerbs tätigkeit im Pflegebereich eine berufliche Umstellung nicht zumutbar; die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht verwertet wer den. Weiter hin zumutbar sei ihr jedoch ihre bisherige Tätigkeit als Katechetin. Mittels ge mischter Methode ermittelte sie bei einem 60%igen Erwerbsanteil einen rentenbegründenden G e samt invaliditäts grad von 41 %. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.1) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe bereits vor ihrer Erkrankung im November 2011 zumindest zeit weise ein fast 100%iges Pen sum ausgeübt (S. 5

Ziff. 5.1 ).

Ferner mo nierte sie die Be rech nung des Invali ditätsgrades . V on der Beschwerdegegnerin sei ihr in ihrer bis herigen Tätigkeit al s Pflegefachfrau (richtig: Pflegeas sistentin ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei t November 2011 attestiert wor den; ein Verbleib im bisherigen Nebenamt als Ka te chetin erscheine

nicht mehr zumut bar und eine berufliche Umstellung zwecks Er höhung ihr es Pensums von 20 auf 60 % (beziehungs weise nach ihrer Auf fassung auf 100 % ) erscheine

nicht me hr z umutbar. Es wäre – selbst bei einem lediglich 60%igen Anteil des Erwerbs – von einer 100%igen Ein schränkung auszugehen, was unter Berücksichtigung der zuletzt im Haus halt erhobenen Ein schränkung von 17 % eine n Gesamtinvaliditätsgrad von 67 % ergäbe. Bei einem 100%igen Erwerbs anteil

be trage der Invaliditätsgrad gar 100 % . Schlies s lich machte sie sinn gemäss geltend, dass auf den psychiatrischen RAD-Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne (S. 6 f. Ziff. 5.2). 3. 3. 1

Im Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 6/17/1-4 ) nannte Dr. med. E.___ , Ober ärztin , Ortho pädi e, Klinik F.___ ,

folgende Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und gluteale Schmer zen links, am ehesten multifaktoriell im Rahmen der Diagnose 2 bei Adduk torenzerrung und Nervenwurzelreizung S1 links - myofasziale

Dysbalance

gluteal und im Bereich der Adduktoren - randständiges Muskeloe dem und Enhancement

M usculus

adductor

longus links (Differentialdiagnose: post t raumatisch, Perimyositis ? [M agnetresonanztomographie Hüfte l inks vom 5. März 2012]) - diskrete degenerative Veränderungen ( Spondylarthrose LWK5/SWK1), Röntgen LWS/Becken vom 6. Januar 2012 - leichte Einengung der Neuroforamina L5 Höhe L5/S1 beidseits und leichte rezessale Enge L4/5 beidseits, Wurzeltaschenzyste S1 links, minimales Oedem und Hyperperfusion am I liosakralgelenk links ilial ( Magnet resonanz tomographie Lendenwirbelsäule vom 7. Januar 2011 und Dezember 2011 ) - kein en Hinweis auf Kompression der S1- oder L5-Wurzel links, extra foraminale fokale Diskusprotrusion links Höhe L4/5 mit Kontakt zur L4-Wurzel links

- S1-Radikulopathie links (neurophysiologische Unter suchung vom 22. März 2012) - c omputertomographisch gesteuerter Nervenwurzelblock S1 links vom 8. Juni 2012: Über einwöchige Schmerzreduktion 2. Symptomatische Sakro - Il i a kal -Gelenk ( SIG ) -Arthrose links mit/bei: - keinen erosiven Veränderungen des SIG beidseits, rechtsbetonte n dege nerative n Veränderungen mit Osteophytenbildung , Erstnachweis links angrenzend an das SIG Höhe Os Ileum anterior (Differential diagnose: Vakuumphänomen [ Co mputertomographie Becken vom 3. Feb ruar 2012]) - SIG-Infiltration links am 1 0. Februar 2012 mit Rapidocain und Triamcinolon : etwa ein- bis zweitä g ige Schmerzreduktion

Ferner hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 3. Transaminasen-Erhöhung ( [Januar 2012] Differentialdiagnose: medika men tös) - h yperechogenes Leberparenchym, vereinbar mit einer Lebersteatose ( Sono -Abdomen vom 2 4. Januar 2012) 4. Osteoporose mit/bei: - Osteodensitometrie vom 4. Januar 2012, G.___ : T-Score LWS (L1-4): -3,7 SD, Schenkelhals -2,7 SD 5. 25-OH-Vitamin D3-Mangel von 57 nmol bei Normwerten von 75-250 nmol /l

Schliesslich attestierte sie der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis 23. Juli 2012 (anamnestisch schmerzbedingt vom November 2011 bis 2 0. Januar 2012 100%ig arbeitsunfähig, dann Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit in der Pfarrei zu 25 % ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weil die Be schwerden nicht vollends durch die vorliegenden strukturellen Ver ände rungen erklärt werden könnten, würde sie zur Ein schätzung der Belast bar keit/Arbeitstätigkeit allenfalls einen stationären Auf ent halt oder besser eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit empfehlen . Auf grund der degenerativen Veränderungen der L enden wir be l säule und des SIG und e iner mög lichen inter mi ttierenden Nervenwurzel rei zung

sollte auf „Langeinhalten“ von Zwangs hal tungen , vornübergebeugtes Arbei t en sowie schweres Heben ver zichtet wer den. Wechselbelastende leichte Tätig keiten seien zu bevorzugen , wofür sie am 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 6/2/8 unten) . Die Arbeits tätig keit als Kranken pflegefachfrau

(richtig: Pflegeassi s tentin) werde die Beschwerdefüh rerin zu min dest in den nächsten Monaten nicht wieder aufnehmen können, wo bei aktuell keine Gründe gegen das Ausüben der Tätigkeit (leicht körperlich be lastend) in der Pfarrei B.___ sprechen würden. 3. 2

Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 6/21) nannten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . p sych. I.___ , Klinischer Psy cho loge und Supervisor, vom J.___ , als Diag no sen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4), eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und eine Osteoporose ( Dexa -Messung, T-Wert=3.8 Patienten an gabe ) und attestierte n

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 8. November 201 1 .

Auf grund der zunehmenden Schmerzen und der bis he rigen Therapie resi stenz sei längerfristig auch für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. 3. 3

Am 2 0. November 2012 (Urk. 6/24/1-8) diagnostizierte Dr. med. K.___ , Ober ärz tin , Leiterin OsteoporoseZentrum , L.___ , Rheuma kli nik , anamnestisch ein lumboradikuläres Syndrom und eine schwere Osteo porose ( Erst diagnose am 4. Januar 2012 [keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt ]).

Dr. K.___ hielt aus rein osteologischer Sicht fest, aufgrund der Osteoporose sei die Arbeitsfähigkeit bisher nicht eingeschränkt . Anamnestisch bestehe auf grund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 eine Arbeitsunfähigkeit. Auf grund der Osteoporose bestehe aber für die bisher ausgeübte Tätigkeit ein erhöhtes Risiko für Wirbelfrakturen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu mut bar. Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % sei auf grund der Osteo porose indes möglich, vorausgesetzt, dass keine Lasten über 15 kg gehoben wer den müssten. 3. 4

3. 4 .1

Im Untersuchungsbericht

vom 2 3. April 2013 (Urk. 6/36) nannte RAD-Arzt med. pract . D.___

keine psy chi atrischen Dia gnose n

und attestierte eine 100%ige Arbeits fähig keit in bisheriger und angepasster Tätig keit . Ins besondere führte med.

pract . D.___ aus, dass die dysphorische

Stim mungs lage der somatischen und sozi alen Situation entspreche (S. 6 Ziff. 9-11) . 3 .4 .2

RAD-Ärztin med. pract . C.___

nannte im orthopädischen Unter suchungs be richt vom 23. April 2013 (Urk. 6/37 S. 7 Ziff. 8 ) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine densitometrisch nachgewiesene Osteo porose ohne Wirbel körper frakturen und eine Lumbalgie.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract . C.___ fest (S. 8 Ziff. 10) , dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und der körper lichen Unter suchung vom 9. April 2013 ein somatischer Gesund heits scha den aus ge wiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bis he rigen Tätigkeit als Pflege fachfrau (richtig: Pflegeassi s tentin) bestehe seit Novem ber 2011 eine 0%ige Arbeits fähigkeit. In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leich ter wechsel be lastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelas tungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbel säulen -, hüftgelenk- und kniege lenkbelas tende

Zwangs haltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfar bei ten , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände, ohne an dauernde Vibrations be lastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit November 2012 (gestützt auf die An gaben von Dr. K.___ vom 20. November 2012) eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben.

4.

4.1

Für die Frage, ob beziehungs weise in wie weit die Beschwerdeführerin in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist , kann auf d ie

RAD-Untersuchungsberichte vom 2 3. April 2013 (E.

3. 4 .1-2 hievor ) von

med. pract . D.___ und med. pract . C.___ ab gestellt wer den. Die Berichte ent sprechen den praxis ge mäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage (E. 1. 5

hievor ). Sie basieren auf allseiti gen Unter su chungen in orthopädischer und psy chi atri scher Hinsicht, be rück sichtigen die ge klagten Beschwerden und setz en sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin und den Vorakten auseinander. In diesen Be richt en führte n

die Ärzte

in nachvoll zieh barer und über zeugender Weise aus, dass die Be schwerdeführerin zwar auf grund einer densitometrisch nachgewiesenen Osteo porose ohne Wirbelkörper frakturen und einer Lumbalgie

ab November 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin arbeitsunfähig , sie indes in einer angepassten Tätigkeit seit November 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei .

Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit de m Bericht de s be han delnden Dr. K.___ (E.

3.3 hievor ), der aus rheuma tologischer und osteologischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätig keit ebenfalls als zumutbar erachtete. Die behandelnde Dr. E.___ attestierte zwar zunächst in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, doch wies sie später selbst darauf hin, dass die geklagten Beschwerden durch die strukturellen Veränderungen nicht vollends zu erklären seien (E.

3.1), weshalb sie letztlich die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einzuschätzen vermochte. In Anbetracht dieser Zweifel sind ihre Berichte nicht geeignet, die abweichenden Beurteilungen umzustossen. 4.2

An den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte vermag auch der Bericht der psy chia trisch behandelnden Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___ vom 3 0. Okto ber 2012 (E. 3.2 hievor ) , wonach die Be schwerdeführerin aufgrund einer an hal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung ge nerell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nichts zu ändern, da

die voll ständige Arbeits unfähigkeit aufgrund der dargelegten Be funde nicht zu

über zeugen vermag .

Selbst wenn man von den durch Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___

ge nannten Diagnosen einer

somatoforme n

Schmerz störung und einer An pas sungs störung

ausginge, vermöchten diese Diagnosen keine Invali dität zu begründen (BGE 139 V 547 E. 3 , BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, Urteile des Bundes gerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. Augus t 2010 E.

5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E.

2.3, je mit Hin weisen ). Anhaltspunkte für eine aus nahmsweise Unüber wind bar keit der soma to formen Schmerzstörung respektive An passungsstörung oder deren Folgen sin d ihrem Bericht nicht zu entnehmen . Insbesondere ist ein Rückzug in allen Be langen des Lebens aufgrund des von der Beschwer deführerin geschilderten Tages ablaufes und ihrer Teilnahme am Familienleben (Urk. 6/36 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/37 S. 3) nicht ausgewiesen. Somit bliebe das psychische Leiden selbst aufgrund der ge stellten Diagnose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und würde auch keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar stellen . 4.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für

die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4.4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass die Be schwer de führerin zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassi s tentin seit November 2011 einge schränkt , in behinderungsangepasster Tätigkeit indessen zu 100 % arbeitsfähig ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 5.2

Das

- in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässige n An forderungen zu stellen sind . Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich enen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit , liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet .

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung au s dem angestammten Bereich sein . Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3 . 1.1

mit Hinweisen). 5. 3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E.

3.1. 2 mit Hin wei sen ) .

Erst die

RAD- Untersuchung sberichte

vom 2 3. April 201 3 (E. 3. 4 .1-2 hievor ) ver schafften Klarheit über die Arbeitsfähigkeit und bildeten die – den An for derun gen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Renten entscheid . Im konkreten Fall ist somit die Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 3. April 2013 entscheidend. 5. 4

Im April 2013 war die Versicherte 59 Jahre alt. Aufgrund der Umstände, dass d ie verbleibende Aktivitätsdauer noch rund viereinhalb Jahre betrug, die Be schwer deführerin ihre r Tätigkeit als Katechetin aufgrund des evaluierten Be las tungs profils noch immer nachgehen könnte und dannzumal noch keine lang an dauernde Arbeitsabstinenz vorlag , kann

– wenn auch unter er schwerten Um ständen – in Gesamtwürdigung der individuellen Gegebenheiten nicht auf eine Unverwertbarkeit ihre r Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt ge schlossen werden .

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie an ihre bisherige Berufs erfahrung zumindest aus dem angestammten Be reich als Kate chetin anknüp fen kann. 6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer ande ren Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des In validitäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beei n trächtigung teilerwerbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a

Abs. 3 e contrario IVG

). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cher t e Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzli chen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt e s sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zu gäng lich und müssen in aller Regel aus äuss e ren Indizien erschlossen werden. Die Beur teilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Be weiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der all gemeinen Lebenserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hinge gen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen ge schlos sen wor den ist ( vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013 , je mit Hinweisen). 6.2

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S. 4) gab die Beschwerdeführerin danach gefragt spontan an, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen würde und dies auch immer so ge plant gewesen sei , da der Sohn keine aufwändige Betreuung mehr be nötig e . Sie müsste auch aus rein finanziellen Gründen bei guter Gesund heit in einem 100%igen Arbeitspensum tätig sein, da ihr Mann sich aufgrund des Prostata kreb s habe früh pensionieren lassen, ihr Sohn studiere und der fi nanzielle Unter stützung bedürfe und sie auch noch die Hypothek abzahlen müsse.

Zudem habe sich die Pflege des erkrankten Ehemanns weniger aufwändig als erwartet er wiesen .

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2-3) , die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, weil sie ihr Pensum auch nicht erhöht habe , als ihr Sohn mit Jahr gang 1988 bereits viele Jahre vor der Erkrankung des Ehemannes keiner inten siven Betreu ung mehr bedurft habe (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 6/41 S. 4). 6.3

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stel lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 4 5 E. 2a mit Hinweisen). 6.4

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

anlässlich der Haus halt ab klä rung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) belegen

ein deutig, dass sie sich als Gesunde eine erwerbliche Vollzeit erwerbstätigkeit hätte vor stellen kön nen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der Krebserkrankung des Ehemannes und seiner d amit im Zu sam menhang ste henden frühzeitigen Pensionierung, welche normalerweise mit einer finanziellen Einbusse einhergeht , ein bislang gewähltes Lebens modell in Frage ge stel lt und allenfalls ein neues gewählt werden muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E.

3.2.1) .

Im Rahmen einer Gesamtbetrach tung ist somit aufgrund der spontanen und plausiblen An gaben anlässlich der Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin davon aus zu gehen, dass sie im Ge sund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie aus finanziellen Gründen ( Studiumfinanzierung des Sohnes, Hypothekar schulden ) auf eine Voll zeiter werbs tätigkeit angewiesen wäre und ihr Mann den Haushalt erledigen könnte . Indem die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie vor der Erkrankung des Ehemannes trotz des nicht mehr betreuungs be dürftigen Sohnes ihr Er werbspensum nicht aufgestockt ha t , als Teilerwerbstätige qualifizierte, ver kennt sie, dass sich die massgeblichen Umstände bis zum ent scheidrelevanten Moment durch die Krebserkrankung und damit ver bun d ene Frühpensionierung des Ehemannes massgeblich verändert haben. 7.

7.1

Nachdem die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu be trachte n ist, findet die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E .

1.3

hievor ). Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haus halts bereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 7.2

D ie bisherige Arbeitgeberin, das Y.___ in Z.___ ,

bestätigte im Jahr 2012 (hypothetischer Rentenbeginn) einen mög lichen Lohn als Pflegeassistentin bei intakter Gesundheit von Fr. 2' 218 .-- pro Monat (bei einem Pensum von 4 0

%), was einem Jahreseinkommen v on Fr. 28‘834 .-- (inklusiv e 1 3. Monatslohn ) entspricht

( Urk. 6/16 S.

2 f. Ziff. 2.10-11) .

Ferner hielt die A.___ für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 22‘064.85 (bei einem Pensum von 20 % ) fest (Urk. 6/18 S. 9) , wovon zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, auch wenn die Regelmässigkeit der einmaligen Entschädigung von Fr. 4 ‘ 276.20 (Urk. 6/18/9) nicht vollends erstellt ist. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ergäbe das für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 22‘285.15 ( Fr. 22‘064.85 / 2604 x 2630; Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2 604 auf 2630 ). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergäbe das ein hypothetisches Vali deneinkommen für das Jahr 2012 von rund Fr. 85‘ 198.60 ( Fr. 51‘119.15 / 60 x 100) . 7.3

7.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472

E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassi stentin

aus gesundheitlichen Grün den nicht mehr ausüben kann (E. 4.1 hievor ) und laut An gaben im Haushaltabklärungsbericht vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) auch das Arbeitsverhältnis mit der A.___

in B.___ zwischen zeitlich und noch vor Erlass der Ver fügung aufgelöst w o rde n ist , kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht mehr auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Katechetin zurückgegriffen werden. Vielmehr ist zur Ber echnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich das Einkommen (40 - Stunden woche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im privaten und öffentlichen Sektor, welche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen, im Jahr 2010 auf Fr. 4' 319 .-- belief (LSE 2010 Tabelle T1). Unter Be rücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stun den im massgebenden Jahr 2012 und der Lohnent wick lung (Die Volks wirt schaft 3/4 -201 5 S. 88 Tabelle B9.2 und S. 89 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2630) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 5 5 ‘ 0 99 . -- ( Fr. 4' 319 . --

: 40 x 41.7 x 12

/

2579 x 2630). 7.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rech nung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch leichte wechselbelastende (vgl. zum Belastungsprofil E.

3.4.2 hievor ) zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschritte nes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.

7.3.4

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von Fr. 49 ‘ 589 . -- . 7.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 85‘198.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 589 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35 ‘ 609.60 und somit ein In validitätsgrad von rund

4 2 % (vgl. zur Run dung BGE 130 V 121 E. 3.2 ), womit

es bei der von d er Beschwerdegegnerin gesprochenen Viertelsrente

ab 1. Novem ber 2012 sein Bewenden hat. 8 .

Damit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorge-Vertrag Nr. M.___ / Police Nr. N.___ ) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1953, arbeitete zuletzt ab Januar 2003 als Pflege assistentin im Y.___ in Z.___ in einem 40%-Pensum

sowie seit 1995 als Katechetin bei der A.___ in B.___ in einem 20 % -Pensum (Urk. 6/3 , Urk. 6/16 , Urk. 6/18 ).

Am 2 0 . April 201

E. 1.1 mit Hinweisen). 5. 3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E.

3.1. 2 mit Hin wei sen ) .

Erst die

RAD- Untersuchung sberichte

vom 2 3. April 201 3 (E. 3. 4 .1-2 hievor ) ver schafften Klarheit über die Arbeitsfähigkeit und bildeten die – den An for derun gen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Renten entscheid . Im konkreten Fall ist somit die Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 3. April 2013 entscheidend. 5. 4

Im April 2013 war die Versicherte 59 Jahre alt. Aufgrund der Umstände, dass d ie verbleibende Aktivitätsdauer noch rund viereinhalb Jahre betrug, die Be schwer deführerin ihre r Tätigkeit als Katechetin aufgrund des evaluierten Be las tungs profils noch immer nachgehen könnte und dannzumal noch keine lang an dauernde Arbeitsabstinenz vorlag , kann

– wenn auch unter er schwerten Um ständen – in Gesamtwürdigung der individuellen Gegebenheiten nicht auf eine Unverwertbarkeit ihre r Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt ge schlossen werden .

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie an ihre bisherige Berufs erfahrung zumindest aus dem angestammten Be reich als Kate chetin anknüp fen kann. 6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer ande ren Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des In validitäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beei n trächtigung teilerwerbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a

Abs. 3 e contrario IVG

). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cher t e Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzli chen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt e s sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zu gäng lich und müssen in aller Regel aus äuss e ren Indizien erschlossen werden. Die Beur teilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Be weiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der all gemeinen Lebenserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hinge gen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen ge schlos sen wor den ist ( vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013 , je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 hievor ). Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haus halts bereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 7.2

D ie bisherige Arbeitgeberin, das Y.___ in Z.___ ,

bestätigte im Jahr 2012 (hypothetischer Rentenbeginn) einen mög lichen Lohn als Pflegeassistentin bei intakter Gesundheit von Fr. 2' 218 .-- pro Monat (bei einem Pensum von 4 0

%), was einem Jahreseinkommen v on Fr. 28‘834 .-- (inklusiv e 1 3. Monatslohn ) entspricht

( Urk. 6/16 S.

2 f. Ziff. 2.10-11) .

Ferner hielt die A.___ für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 22‘064.85 (bei einem Pensum von 20 % ) fest (Urk. 6/18 S. 9) , wovon zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, auch wenn die Regelmässigkeit der einmaligen Entschädigung von Fr. 4 ‘ 276.20 (Urk. 6/18/9) nicht vollends erstellt ist. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ergäbe das für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 22‘285.15 ( Fr. 22‘064.85 / 2604 x 2630; Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2 604 auf 2630 ). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergäbe das ein hypothetisches Vali deneinkommen für das Jahr 2012 von rund Fr. 85‘ 198.60 ( Fr. 51‘119.15 / 60 x 100) . 7.3

7.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472

E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassi stentin

aus gesundheitlichen Grün den nicht mehr ausüben kann (E. 4.1 hievor ) und laut An gaben im Haushaltabklärungsbericht vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) auch das Arbeitsverhältnis mit der A.___

in B.___ zwischen zeitlich und noch vor Erlass der Ver fügung aufgelöst w o rde n ist , kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht mehr auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Katechetin zurückgegriffen werden. Vielmehr ist zur Ber echnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich das Einkommen (40 - Stunden woche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im privaten und öffentlichen Sektor, welche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen, im Jahr 2010 auf Fr. 4' 319 .-- belief (LSE 2010 Tabelle T1). Unter Be rücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stun den im massgebenden Jahr 2012 und der Lohnent wick lung (Die Volks wirt schaft 3/4 -201 5 S. 88 Tabelle B9.2 und S. 89 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2630) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 5 5 ‘ 0 99 . -- ( Fr. 4' 319 . --

: 40 x 41.7 x 12

/

2579 x 2630). 7.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rech nung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch leichte wechselbelastende (vgl. zum Belastungsprofil E.

3.4.2 hievor ) zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschritte nes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9) .

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Obwohl ihr aus ärztlicher Sicht eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll umfänglich zumutbar sei, sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Erwerbs tätigkeit im Pflegebereich eine berufliche Umstellung nicht zumutbar; die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht verwertet wer den. Weiter hin zumutbar sei ihr jedoch ihre bisherige Tätigkeit als Katechetin. Mittels ge mischter Methode ermittelte sie bei einem 60%igen Erwerbsanteil einen rentenbegründenden G e samt invaliditäts grad von 41 %.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.1) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe bereits vor ihrer Erkrankung im November 2011 zumindest zeit weise ein fast 100%iges Pen sum ausgeübt (S. 5

Ziff. 5.1 ).

Ferner mo nierte sie die Be rech nung des Invali ditätsgrades . V on der Beschwerdegegnerin sei ihr in ihrer bis herigen Tätigkeit al s Pflegefachfrau (richtig: Pflegeas sistentin ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei t November 2011 attestiert wor den; ein Verbleib im bisherigen Nebenamt als Ka te chetin erscheine

nicht mehr zumut bar und eine berufliche Umstellung zwecks Er höhung ihr es Pensums von 20 auf 60 % (beziehungs weise nach ihrer Auf fassung auf 100 % ) erscheine

nicht me hr z umutbar. Es wäre – selbst bei einem lediglich 60%igen Anteil des Erwerbs – von einer 100%igen Ein schränkung auszugehen, was unter Berücksichtigung der zuletzt im Haus halt erhobenen Ein schränkung von 17 % eine n Gesamtinvaliditätsgrad von 67 % ergäbe. Bei einem 100%igen Erwerbs anteil

be trage der Invaliditätsgrad gar 100 % . Schlies s lich machte sie sinn gemäss geltend, dass auf den psychiatrischen RAD-Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne (S. 6 f. Ziff. 5.2). 3. 3. 1

Im Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 6/17/1-4 ) nannte Dr. med. E.___ , Ober ärztin , Ortho pädi e, Klinik F.___ ,

folgende Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und gluteale Schmer zen links, am ehesten multifaktoriell im Rahmen der Diagnose 2 bei Adduk torenzerrung und Nervenwurzelreizung S1 links - myofasziale

Dysbalance

gluteal und im Bereich der Adduktoren - randständiges Muskeloe dem und Enhancement

M usculus

adductor

longus links (Differentialdiagnose: post t raumatisch, Perimyositis ? [M agnetresonanztomographie Hüfte l inks vom 5. März 2012]) - diskrete degenerative Veränderungen ( Spondylarthrose LWK5/SWK1), Röntgen LWS/Becken vom 6. Januar 2012 - leichte Einengung der Neuroforamina L5 Höhe L5/S1 beidseits und leichte rezessale Enge L4/5 beidseits, Wurzeltaschenzyste S1 links, minimales Oedem und Hyperperfusion am I liosakralgelenk links ilial ( Magnet resonanz tomographie Lendenwirbelsäule vom 7. Januar 2011 und Dezember 2011 ) - kein en Hinweis auf Kompression der S1- oder L5-Wurzel links, extra foraminale fokale Diskusprotrusion links Höhe L4/5 mit Kontakt zur L4-Wurzel links

- S1-Radikulopathie links (neurophysiologische Unter suchung vom 22. März 2012) - c omputertomographisch gesteuerter Nervenwurzelblock S1 links vom 8. Juni 2012: Über einwöchige Schmerzreduktion 2. Symptomatische Sakro - Il i a kal -Gelenk ( SIG ) -Arthrose links mit/bei: - keinen erosiven Veränderungen des SIG beidseits, rechtsbetonte n dege nerative n Veränderungen mit Osteophytenbildung , Erstnachweis links angrenzend an das SIG Höhe Os Ileum anterior (Differential diagnose: Vakuumphänomen [ Co mputertomographie Becken vom 3. Feb ruar 2012]) - SIG-Infiltration links am 1 0. Februar 2012 mit Rapidocain und Triamcinolon : etwa ein- bis zweitä g ige Schmerzreduktion

Ferner hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 3. Transaminasen-Erhöhung ( [Januar 2012] Differentialdiagnose: medika men tös) - h yperechogenes Leberparenchym, vereinbar mit einer Lebersteatose ( Sono -Abdomen vom 2 4. Januar 2012) 4. Osteoporose mit/bei: - Osteodensitometrie vom 4. Januar 2012, G.___ : T-Score LWS (L1-4): -3,7 SD, Schenkelhals -2,7 SD 5. 25-OH-Vitamin D3-Mangel von 57 nmol bei Normwerten von 75-250 nmol /l

Schliesslich attestierte sie der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis 23. Juli 2012 (anamnestisch schmerzbedingt vom November 2011 bis 2 0. Januar 2012 100%ig arbeitsunfähig, dann Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit in der Pfarrei zu 25 % ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weil die Be schwerden nicht vollends durch die vorliegenden strukturellen Ver ände rungen erklärt werden könnten, würde sie zur Ein schätzung der Belast bar keit/Arbeitstätigkeit allenfalls einen stationären Auf ent halt oder besser eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit empfehlen . Auf grund der degenerativen Veränderungen der L enden wir be l säule und des SIG und e iner mög lichen inter mi ttierenden Nervenwurzel rei zung

sollte auf „Langeinhalten“ von Zwangs hal tungen , vornübergebeugtes Arbei t en sowie schweres Heben ver zichtet wer den. Wechselbelastende leichte Tätig keiten seien zu bevorzugen , wofür sie am 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 6/2/8 unten) . Die Arbeits tätig keit als Kranken pflegefachfrau

(richtig: Pflegeassi s tentin) werde die Beschwerdefüh rerin zu min dest in den nächsten Monaten nicht wieder aufnehmen können, wo bei aktuell keine Gründe gegen das Ausüben der Tätigkeit (leicht körperlich be lastend) in der Pfarrei B.___ sprechen würden. 3. 2

Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 6/21) nannten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . p sych. I.___ , Klinischer Psy cho loge und Supervisor, vom J.___ , als Diag no sen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4), eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und eine Osteoporose ( Dexa -Messung, T-Wert=3.8 Patienten an gabe ) und attestierte n

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 8. November 201 1 .

Auf grund der zunehmenden Schmerzen und der bis he rigen Therapie resi stenz sei längerfristig auch für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. 3. 3

Am 2 0. November 2012 (Urk. 6/24/1-8) diagnostizierte Dr. med. K.___ , Ober ärz tin , Leiterin OsteoporoseZentrum , L.___ , Rheuma kli nik , anamnestisch ein lumboradikuläres Syndrom und eine schwere Osteo porose ( Erst diagnose am 4. Januar 2012 [keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt ]).

Dr. K.___ hielt aus rein osteologischer Sicht fest, aufgrund der Osteoporose sei die Arbeitsfähigkeit bisher nicht eingeschränkt . Anamnestisch bestehe auf grund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 eine Arbeitsunfähigkeit. Auf grund der Osteoporose bestehe aber für die bisher ausgeübte Tätigkeit ein erhöhtes Risiko für Wirbelfrakturen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu mut bar. Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % sei auf grund der Osteo porose indes möglich, vorausgesetzt, dass keine Lasten über 15 kg gehoben wer den müssten. 3. 4

3. 4 .1

Im Untersuchungsbericht

vom 2 3. April 2013 (Urk. 6/36) nannte RAD-Arzt med. pract . D.___

keine psy chi atrischen Dia gnose n

und attestierte eine 100%ige Arbeits fähig keit in bisheriger und angepasster Tätig keit . Ins besondere führte med.

pract . D.___ aus, dass die dysphorische

Stim mungs lage der somatischen und sozi alen Situation entspreche (S. 6 Ziff. 9-11) . 3 .4 .2

RAD-Ärztin med. pract . C.___

nannte im orthopädischen Unter suchungs be richt vom 23. April 2013 (Urk. 6/37 S. 7 Ziff.

E. 6 / 45, Urk. 6/51) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

3. Februar 2014 ab November 2012 eine Viertelsrente

zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5 . März 2014 (Urk. 1 S. 2 ) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem In validi täts grad von mindestens 70 % zuzusprechen. Ferner sei sie unabhängig vom medizinischen Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als zu 100 % er werbs tätig zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 1 . April 2014 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 . April 2014 (Urk. 7)

zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.2 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S. 4) gab die Beschwerdeführerin danach gefragt spontan an, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen würde und dies auch immer so ge plant gewesen sei , da der Sohn keine aufwändige Betreuung mehr be nötig e . Sie müsste auch aus rein finanziellen Gründen bei guter Gesund heit in einem 100%igen Arbeitspensum tätig sein, da ihr Mann sich aufgrund des Prostata kreb s habe früh pensionieren lassen, ihr Sohn studiere und der fi nanzielle Unter stützung bedürfe und sie auch noch die Hypothek abzahlen müsse.

Zudem habe sich die Pflege des erkrankten Ehemanns weniger aufwändig als erwartet er wiesen .

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2-3) , die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, weil sie ihr Pensum auch nicht erhöht habe , als ihr Sohn mit Jahr gang 1988 bereits viele Jahre vor der Erkrankung des Ehemannes keiner inten siven Betreu ung mehr bedurft habe (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 6/41 S. 4).

E. 6.3 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stel lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 4 5 E. 2a mit Hinweisen).

E. 6.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

anlässlich der Haus halt ab klä rung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) belegen

ein deutig, dass sie sich als Gesunde eine erwerbliche Vollzeit erwerbstätigkeit hätte vor stellen kön nen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der Krebserkrankung des Ehemannes und seiner d amit im Zu sam menhang ste henden frühzeitigen Pensionierung, welche normalerweise mit einer finanziellen Einbusse einhergeht , ein bislang gewähltes Lebens modell in Frage ge stel lt und allenfalls ein neues gewählt werden muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E.

3.2.1) .

Im Rahmen einer Gesamtbetrach tung ist somit aufgrund der spontanen und plausiblen An gaben anlässlich der Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin davon aus zu gehen, dass sie im Ge sund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie aus finanziellen Gründen ( Studiumfinanzierung des Sohnes, Hypothekar schulden ) auf eine Voll zeiter werbs tätigkeit angewiesen wäre und ihr Mann den Haushalt erledigen könnte . Indem die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie vor der Erkrankung des Ehemannes trotz des nicht mehr betreuungs be dürftigen Sohnes ihr Er werbspensum nicht aufgestockt ha t , als Teilerwerbstätige qualifizierte, ver kennt sie, dass sich die massgeblichen Umstände bis zum ent scheidrelevanten Moment durch die Krebserkrankung und damit ver bun d ene Frühpensionierung des Ehemannes massgeblich verändert haben. 7.

7.1

Nachdem die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu be trachte n ist, findet die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E .

E. 8 ) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine densitometrisch nachgewiesene Osteo porose ohne Wirbel körper frakturen und eine Lumbalgie.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract . C.___ fest (S. 8 Ziff. 10) , dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und der körper lichen Unter suchung vom 9. April 2013 ein somatischer Gesund heits scha den aus ge wiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bis he rigen Tätigkeit als Pflege fachfrau (richtig: Pflegeassi s tentin) bestehe seit Novem ber 2011 eine 0%ige Arbeits fähigkeit. In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leich ter wechsel be lastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelas tungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbel säulen -, hüftgelenk- und kniege lenkbelas tende

Zwangs haltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfar bei ten , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände, ohne an dauernde Vibrations be lastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit November 2012 (gestützt auf die An gaben von Dr. K.___ vom 20. November 2012) eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben.

4.

4.1

Für die Frage, ob beziehungs weise in wie weit die Beschwerdeführerin in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist , kann auf d ie

RAD-Untersuchungsberichte vom 2 3. April 2013 (E.

3. 4 .1-2 hievor ) von

med. pract . D.___ und med. pract . C.___ ab gestellt wer den. Die Berichte ent sprechen den praxis ge mäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage (E. 1. 5

hievor ). Sie basieren auf allseiti gen Unter su chungen in orthopädischer und psy chi atri scher Hinsicht, be rück sichtigen die ge klagten Beschwerden und setz en sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin und den Vorakten auseinander. In diesen Be richt en führte n

die Ärzte

in nachvoll zieh barer und über zeugender Weise aus, dass die Be schwerdeführerin zwar auf grund einer densitometrisch nachgewiesenen Osteo porose ohne Wirbelkörper frakturen und einer Lumbalgie

ab November 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin arbeitsunfähig , sie indes in einer angepassten Tätigkeit seit November 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei .

Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit de m Bericht de s be han delnden Dr. K.___ (E.

3.3 hievor ), der aus rheuma tologischer und osteologischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätig keit ebenfalls als zumutbar erachtete. Die behandelnde Dr. E.___ attestierte zwar zunächst in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, doch wies sie später selbst darauf hin, dass die geklagten Beschwerden durch die strukturellen Veränderungen nicht vollends zu erklären seien (E.

3.1), weshalb sie letztlich die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einzuschätzen vermochte. In Anbetracht dieser Zweifel sind ihre Berichte nicht geeignet, die abweichenden Beurteilungen umzustossen. 4.2

An den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte vermag auch der Bericht der psy chia trisch behandelnden Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___ vom 3 0. Okto ber 2012 (E. 3.2 hievor ) , wonach die Be schwerdeführerin aufgrund einer an hal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung ge nerell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nichts zu ändern, da

die voll ständige Arbeits unfähigkeit aufgrund der dargelegten Be funde nicht zu

über zeugen vermag .

Selbst wenn man von den durch Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___

ge nannten Diagnosen einer

somatoforme n

Schmerz störung und einer An pas sungs störung

ausginge, vermöchten diese Diagnosen keine Invali dität zu begründen (BGE 139 V 547 E. 3 , BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, Urteile des Bundes gerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. Augus t 2010 E.

5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E.

2.3, je mit Hin weisen ). Anhaltspunkte für eine aus nahmsweise Unüber wind bar keit der soma to formen Schmerzstörung respektive An passungsstörung oder deren Folgen sin d ihrem Bericht nicht zu entnehmen . Insbesondere ist ein Rückzug in allen Be langen des Lebens aufgrund des von der Beschwer deführerin geschilderten Tages ablaufes und ihrer Teilnahme am Familienleben (Urk. 6/36 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/37 S. 3) nicht ausgewiesen. Somit bliebe das psychische Leiden selbst aufgrund der ge stellten Diagnose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und würde auch keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar stellen . 4.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für

die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4.4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass die Be schwer de führerin zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassi s tentin seit November 2011 einge schränkt , in behinderungsangepasster Tätigkeit indessen zu 100 % arbeitsfähig ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 5.2

Das

- in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässige n An forderungen zu stellen sind . Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich enen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit , liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet .

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung au s dem angestammten Bereich sein . Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3 .

E. 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von Fr. 49 ‘ 589 . -- . 7.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 85‘198.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 589 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35 ‘ 609.60 und somit ein In validitätsgrad von rund

4 2 % (vgl. zur Run dung BGE 130 V 121 E. 3.2 ), womit

es bei der von d er Beschwerdegegnerin gesprochenen Viertelsrente

ab 1. Novem ber 2012 sein Bewenden hat. 8 .

Damit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorge-Vertrag Nr. M.___ / Police Nr. N.___ ) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00272 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1953, arbeitete zuletzt ab Januar 2003 als Pflege assistentin im Y.___ in Z.___ in einem 40%-Pensum

sowie seit 1995 als Katechetin bei der A.___ in B.___ in einem 20 % -Pensum (Urk. 6/3 , Urk. 6/16 , Urk. 6/18 ).

Am 2 0 . April 201 2

(Urk. 6 / 3 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen seit Januar 2011

zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein St andortgespräch (Urk. 6/8) durch und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10 )

ein. Am 2 0. Juli 2012 (Urk. 6/14) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Ferner holte sie ve r schiedene medizinische Berichte (Urk. 6/15 , Urk. 6/17 , Urk. 6/21, Urk. 6/23-24 ) und Aus künfte der Arbeitgebenden (Urk. 6/16 , Urk. 6/18 ) ein und

ver an lasste

eine

orthopädisch-psychiatrische Untersuchung durch med. pract . C.___ , Fach ärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und med. pract . D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; psychiatrischer und orthopädischer Unter suchungs be richt vom 2 3. April 2013 [Urk. 6/36-37] )

und eine Abklärung der be ein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 5. Juli 2013 [ Urk. 6/41]). Nach durchge führ tem Vor be scheid ver fahren (Urk. 6 / 45, Urk. 6/51) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

3. Februar 2014 ab November 2012 eine Viertelsrente

zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5 . März 2014 (Urk. 1 S. 2 ) Beschwerde und be an tragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem In validi täts grad von mindestens 70 % zuzusprechen. Ferner sei sie unabhängig vom medizinischen Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als zu 100 % er werbs tätig zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 1 . April 2014 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 . April 2014 (Urk. 7)

zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9) . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei . Obwohl ihr aus ärztlicher Sicht eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll umfänglich zumutbar sei, sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Erwerbs tätigkeit im Pflegebereich eine berufliche Umstellung nicht zumutbar; die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht verwertet wer den. Weiter hin zumutbar sei ihr jedoch ihre bisherige Tätigkeit als Katechetin. Mittels ge mischter Methode ermittelte sie bei einem 60%igen Erwerbsanteil einen rentenbegründenden G e samt invaliditäts grad von 41 %. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.1) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe bereits vor ihrer Erkrankung im November 2011 zumindest zeit weise ein fast 100%iges Pen sum ausgeübt (S. 5

Ziff. 5.1 ).

Ferner mo nierte sie die Be rech nung des Invali ditätsgrades . V on der Beschwerdegegnerin sei ihr in ihrer bis herigen Tätigkeit al s Pflegefachfrau (richtig: Pflegeas sistentin ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei t November 2011 attestiert wor den; ein Verbleib im bisherigen Nebenamt als Ka te chetin erscheine

nicht mehr zumut bar und eine berufliche Umstellung zwecks Er höhung ihr es Pensums von 20 auf 60 % (beziehungs weise nach ihrer Auf fassung auf 100 % ) erscheine

nicht me hr z umutbar. Es wäre – selbst bei einem lediglich 60%igen Anteil des Erwerbs – von einer 100%igen Ein schränkung auszugehen, was unter Berücksichtigung der zuletzt im Haus halt erhobenen Ein schränkung von 17 % eine n Gesamtinvaliditätsgrad von 67 % ergäbe. Bei einem 100%igen Erwerbs anteil

be trage der Invaliditätsgrad gar 100 % . Schlies s lich machte sie sinn gemäss geltend, dass auf den psychiatrischen RAD-Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne (S. 6 f. Ziff. 5.2). 3. 3. 1

Im Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 6/17/1-4 ) nannte Dr. med. E.___ , Ober ärztin , Ortho pädi e, Klinik F.___ ,

folgende Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und gluteale Schmer zen links, am ehesten multifaktoriell im Rahmen der Diagnose 2 bei Adduk torenzerrung und Nervenwurzelreizung S1 links - myofasziale

Dysbalance

gluteal und im Bereich der Adduktoren - randständiges Muskeloe dem und Enhancement

M usculus

adductor

longus links (Differentialdiagnose: post t raumatisch, Perimyositis ? [M agnetresonanztomographie Hüfte l inks vom 5. März 2012]) - diskrete degenerative Veränderungen ( Spondylarthrose LWK5/SWK1), Röntgen LWS/Becken vom 6. Januar 2012 - leichte Einengung der Neuroforamina L5 Höhe L5/S1 beidseits und leichte rezessale Enge L4/5 beidseits, Wurzeltaschenzyste S1 links, minimales Oedem und Hyperperfusion am I liosakralgelenk links ilial ( Magnet resonanz tomographie Lendenwirbelsäule vom 7. Januar 2011 und Dezember 2011 ) - kein en Hinweis auf Kompression der S1- oder L5-Wurzel links, extra foraminale fokale Diskusprotrusion links Höhe L4/5 mit Kontakt zur L4-Wurzel links

- S1-Radikulopathie links (neurophysiologische Unter suchung vom 22. März 2012) - c omputertomographisch gesteuerter Nervenwurzelblock S1 links vom 8. Juni 2012: Über einwöchige Schmerzreduktion 2. Symptomatische Sakro - Il i a kal -Gelenk ( SIG ) -Arthrose links mit/bei: - keinen erosiven Veränderungen des SIG beidseits, rechtsbetonte n dege nerative n Veränderungen mit Osteophytenbildung , Erstnachweis links angrenzend an das SIG Höhe Os Ileum anterior (Differential diagnose: Vakuumphänomen [ Co mputertomographie Becken vom 3. Feb ruar 2012]) - SIG-Infiltration links am 1 0. Februar 2012 mit Rapidocain und Triamcinolon : etwa ein- bis zweitä g ige Schmerzreduktion

Ferner hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: 3. Transaminasen-Erhöhung ( [Januar 2012] Differentialdiagnose: medika men tös) - h yperechogenes Leberparenchym, vereinbar mit einer Lebersteatose ( Sono -Abdomen vom 2 4. Januar 2012) 4. Osteoporose mit/bei: - Osteodensitometrie vom 4. Januar 2012, G.___ : T-Score LWS (L1-4): -3,7 SD, Schenkelhals -2,7 SD 5. 25-OH-Vitamin D3-Mangel von 57 nmol bei Normwerten von 75-250 nmol /l

Schliesslich attestierte sie der Beschwerdeführerin vom 2 7. Februar bis 23. Juli 2012 (anamnestisch schmerzbedingt vom November 2011 bis 2 0. Januar 2012 100%ig arbeitsunfähig, dann Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit in der Pfarrei zu 25 % ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weil die Be schwerden nicht vollends durch die vorliegenden strukturellen Ver ände rungen erklärt werden könnten, würde sie zur Ein schätzung der Belast bar keit/Arbeitstätigkeit allenfalls einen stationären Auf ent halt oder besser eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit empfehlen . Auf grund der degenerativen Veränderungen der L enden wir be l säule und des SIG und e iner mög lichen inter mi ttierenden Nervenwurzel rei zung

sollte auf „Langeinhalten“ von Zwangs hal tungen , vornübergebeugtes Arbei t en sowie schweres Heben ver zichtet wer den. Wechselbelastende leichte Tätig keiten seien zu bevorzugen , wofür sie am 1. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 6/2/8 unten) . Die Arbeits tätig keit als Kranken pflegefachfrau

(richtig: Pflegeassi s tentin) werde die Beschwerdefüh rerin zu min dest in den nächsten Monaten nicht wieder aufnehmen können, wo bei aktuell keine Gründe gegen das Ausüben der Tätigkeit (leicht körperlich be lastend) in der Pfarrei B.___ sprechen würden. 3. 2

Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 6/21) nannten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . p sych. I.___ , Klinischer Psy cho loge und Supervisor, vom J.___ , als Diag no sen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine an haltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4), eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und eine Osteoporose ( Dexa -Messung, T-Wert=3.8 Patienten an gabe ) und attestierte n

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 8. November 201 1 .

Auf grund der zunehmenden Schmerzen und der bis he rigen Therapie resi stenz sei längerfristig auch für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. 3. 3

Am 2 0. November 2012 (Urk. 6/24/1-8) diagnostizierte Dr. med. K.___ , Ober ärz tin , Leiterin OsteoporoseZentrum , L.___ , Rheuma kli nik , anamnestisch ein lumboradikuläres Syndrom und eine schwere Osteo porose ( Erst diagnose am 4. Januar 2012 [keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt ]).

Dr. K.___ hielt aus rein osteologischer Sicht fest, aufgrund der Osteoporose sei die Arbeitsfähigkeit bisher nicht eingeschränkt . Anamnestisch bestehe auf grund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 eine Arbeitsunfähigkeit. Auf grund der Osteoporose bestehe aber für die bisher ausgeübte Tätigkeit ein erhöhtes Risiko für Wirbelfrakturen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu mut bar. Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % sei auf grund der Osteo porose indes möglich, vorausgesetzt, dass keine Lasten über 15 kg gehoben wer den müssten. 3. 4

3. 4 .1

Im Untersuchungsbericht

vom 2 3. April 2013 (Urk. 6/36) nannte RAD-Arzt med. pract . D.___

keine psy chi atrischen Dia gnose n

und attestierte eine 100%ige Arbeits fähig keit in bisheriger und angepasster Tätig keit . Ins besondere führte med.

pract . D.___ aus, dass die dysphorische

Stim mungs lage der somatischen und sozi alen Situation entspreche (S. 6 Ziff. 9-11) . 3 .4 .2

RAD-Ärztin med. pract . C.___

nannte im orthopädischen Unter suchungs be richt vom 23. April 2013 (Urk. 6/37 S. 7 Ziff. 8 ) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine densitometrisch nachgewiesene Osteo porose ohne Wirbel körper frakturen und eine Lumbalgie.

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract . C.___ fest (S. 8 Ziff. 10) , dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und der körper lichen Unter suchung vom 9. April 2013 ein somatischer Gesund heits scha den aus ge wiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bis he rigen Tätigkeit als Pflege fachfrau (richtig: Pflegeassi s tentin) bestehe seit Novem ber 2011 eine 0%ige Arbeits fähigkeit. In an ge passter Tätigkeit (mit körperlich leich ter wechsel be lastender Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelas tungen über zehn Kilo gramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbel säulen -, hüftgelenk- und kniege lenkbelas tende

Zwangs haltungen und Tätig keiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfar bei ten , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände, ohne an dauernde Vibrations be lastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit November 2012 (gestützt auf die An gaben von Dr. K.___ vom 20. November 2012) eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben.

4.

4.1

Für die Frage, ob beziehungs weise in wie weit die Beschwerdeführerin in ihrem Leis tungsvermögen einge schränkt ist , kann auf d ie

RAD-Untersuchungsberichte vom 2 3. April 2013 (E.

3. 4 .1-2 hievor ) von

med. pract . D.___ und med. pract . C.___ ab gestellt wer den. Die Berichte ent sprechen den praxis ge mäs sen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage (E. 1. 5

hievor ). Sie basieren auf allseiti gen Unter su chungen in orthopädischer und psy chi atri scher Hinsicht, be rück sichtigen die ge klagten Beschwerden und setz en sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin und den Vorakten auseinander. In diesen Be richt en führte n

die Ärzte

in nachvoll zieh barer und über zeugender Weise aus, dass die Be schwerdeführerin zwar auf grund einer densitometrisch nachgewiesenen Osteo porose ohne Wirbelkörper frakturen und einer Lumbalgie

ab November 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin arbeitsunfähig , sie indes in einer angepassten Tätigkeit seit November 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei .

Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit de m Bericht de s be han delnden Dr. K.___ (E.

3.3 hievor ), der aus rheuma tologischer und osteologischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätig keit ebenfalls als zumutbar erachtete. Die behandelnde Dr. E.___ attestierte zwar zunächst in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, doch wies sie später selbst darauf hin, dass die geklagten Beschwerden durch die strukturellen Veränderungen nicht vollends zu erklären seien (E.

3.1), weshalb sie letztlich die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einzuschätzen vermochte. In Anbetracht dieser Zweifel sind ihre Berichte nicht geeignet, die abweichenden Beurteilungen umzustossen. 4.2

An den Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte vermag auch der Bericht der psy chia trisch behandelnden Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___ vom 3 0. Okto ber 2012 (E. 3.2 hievor ) , wonach die Be schwerdeführerin aufgrund einer an hal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung ge nerell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nichts zu ändern, da

die voll ständige Arbeits unfähigkeit aufgrund der dargelegten Be funde nicht zu

über zeugen vermag .

Selbst wenn man von den durch Dr. H.___ und Dr. phil. klin . psych. I.___

ge nannten Diagnosen einer

somatoforme n

Schmerz störung und einer An pas sungs störung

ausginge, vermöchten diese Diagnosen keine Invali dität zu begründen (BGE 139 V 547 E. 3 , BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, Urteile des Bundes gerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.

4.3, 8C_322/2010 vom 9. Augus t 2010 E.

5.2 und 9C_65/2007 vom 3 0. November 2007 E.

2.3, je mit Hin weisen ). Anhaltspunkte für eine aus nahmsweise Unüber wind bar keit der soma to formen Schmerzstörung respektive An passungsstörung oder deren Folgen sin d ihrem Bericht nicht zu entnehmen . Insbesondere ist ein Rückzug in allen Be langen des Lebens aufgrund des von der Beschwer deführerin geschilderten Tages ablaufes und ihrer Teilnahme am Familienleben (Urk. 6/36 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/37 S. 3) nicht ausgewiesen. Somit bliebe das psychische Leiden selbst aufgrund der ge stellten Diagnose ohne in validen versicherungs rechtliche Relevanz und würde auch keinen in vali disierenden Ge sund heitsschaden dar stellen . 4.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für

die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 4.4

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt, dass die Be schwer de führerin zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassi s tentin seit November 2011 einge schränkt , in behinderungsangepasster Tätigkeit indessen zu 100 % arbeitsfähig ist . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 5.2

Das

- in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässige n An forderungen zu stellen sind . Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich enen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit , liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet .

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung au s dem angestammten Bereich sein . Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3 . 1.1

mit Hinweisen). 5. 3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E.

3.1. 2 mit Hin wei sen ) .

Erst die

RAD- Untersuchung sberichte

vom 2 3. April 201 3 (E. 3. 4 .1-2 hievor ) ver schafften Klarheit über die Arbeitsfähigkeit und bildeten die – den An for derun gen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Renten entscheid . Im konkreten Fall ist somit die Verwertbarkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 3. April 2013 entscheidend. 5. 4

Im April 2013 war die Versicherte 59 Jahre alt. Aufgrund der Umstände, dass d ie verbleibende Aktivitätsdauer noch rund viereinhalb Jahre betrug, die Be schwer deführerin ihre r Tätigkeit als Katechetin aufgrund des evaluierten Be las tungs profils noch immer nachgehen könnte und dannzumal noch keine lang an dauernde Arbeitsabstinenz vorlag , kann

– wenn auch unter er schwerten Um ständen – in Gesamtwürdigung der individuellen Gegebenheiten nicht auf eine Unverwertbarkeit ihre r Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt ge schlossen werden .

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie an ihre bisherige Berufs erfahrung zumindest aus dem angestammten Be reich als Kate chetin anknüp fen kann. 6 .

6 .1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer ande ren Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätig keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des In validitäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Ist je doch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beei n trächtigung teilerwerbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a

Abs. 3 e contrario IVG

). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cher t e Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzli chen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall an wendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt e s sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berück sichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Be ein trächtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zu gäng lich und müssen in aller Regel aus äuss e ren Indizien erschlossen werden. Die Beur teilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Be weiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der all gemeinen Lebenserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hinge gen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sach ver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen ge schlos sen wor den ist ( vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013 , je mit Hinweisen). 6.2

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S. 4) gab die Beschwerdeführerin danach gefragt spontan an, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen würde und dies auch immer so ge plant gewesen sei , da der Sohn keine aufwändige Betreuung mehr be nötig e . Sie müsste auch aus rein finanziellen Gründen bei guter Gesund heit in einem 100%igen Arbeitspensum tätig sein, da ihr Mann sich aufgrund des Prostata kreb s habe früh pensionieren lassen, ihr Sohn studiere und der fi nanzielle Unter stützung bedürfe und sie auch noch die Hypothek abzahlen müsse.

Zudem habe sich die Pflege des erkrankten Ehemanns weniger aufwändig als erwartet er wiesen .

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2-3) , die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, weil sie ihr Pensum auch nicht erhöht habe , als ihr Sohn mit Jahr gang 1988 bereits viele Jahre vor der Erkrankung des Ehemannes keiner inten siven Betreu ung mehr bedurft habe (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 6/41 S. 4). 6.3

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt, denen in be weis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Dar stel lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 4 5 E. 2a mit Hinweisen). 6.4

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

anlässlich der Haus halt ab klä rung vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) belegen

ein deutig, dass sie sich als Gesunde eine erwerbliche Vollzeit erwerbstätigkeit hätte vor stellen kön nen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der Krebserkrankung des Ehemannes und seiner d amit im Zu sam menhang ste henden frühzeitigen Pensionierung, welche normalerweise mit einer finanziellen Einbusse einhergeht , ein bislang gewähltes Lebens modell in Frage ge stel lt und allenfalls ein neues gewählt werden muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E.

3.2.1) .

Im Rahmen einer Gesamtbetrach tung ist somit aufgrund der spontanen und plausiblen An gaben anlässlich der Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin davon aus zu gehen, dass sie im Ge sund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie aus finanziellen Gründen ( Studiumfinanzierung des Sohnes, Hypothekar schulden ) auf eine Voll zeiter werbs tätigkeit angewiesen wäre und ihr Mann den Haushalt erledigen könnte . Indem die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie vor der Erkrankung des Ehemannes trotz des nicht mehr betreuungs be dürftigen Sohnes ihr Er werbspensum nicht aufgestockt ha t , als Teilerwerbstätige qualifizierte, ver kennt sie, dass sich die massgeblichen Umstände bis zum ent scheidrelevanten Moment durch die Krebserkrankung und damit ver bun d ene Frühpensionierung des Ehemannes massgeblich verändert haben. 7.

7.1

Nachdem die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu be trachte n ist, findet die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E .

1.3

hievor ). Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haus halts bereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 7.2

D ie bisherige Arbeitgeberin, das Y.___ in Z.___ ,

bestätigte im Jahr 2012 (hypothetischer Rentenbeginn) einen mög lichen Lohn als Pflegeassistentin bei intakter Gesundheit von Fr. 2' 218 .-- pro Monat (bei einem Pensum von 4 0

%), was einem Jahreseinkommen v on Fr. 28‘834 .-- (inklusiv e 1 3. Monatslohn ) entspricht

( Urk. 6/16 S.

2 f. Ziff. 2.10-11) .

Ferner hielt die A.___ für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 22‘064.85 (bei einem Pensum von 20 % ) fest (Urk. 6/18 S. 9) , wovon zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, auch wenn die Regelmässigkeit der einmaligen Entschädigung von Fr. 4 ‘ 276.20 (Urk. 6/18/9) nicht vollends erstellt ist. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung ergäbe das für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 22‘285.15 ( Fr. 22‘064.85 / 2604 x 2630; Die Volks wirt schaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2 604 auf 2630 ). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergäbe das ein hypothetisches Vali deneinkommen für das Jahr 2012 von rund Fr. 85‘ 198.60 ( Fr. 51‘119.15 / 60 x 100) . 7.3

7.3 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bunde s amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472

E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassi stentin

aus gesundheitlichen Grün den nicht mehr ausüben kann (E. 4.1 hievor ) und laut An gaben im Haushaltabklärungsbericht vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/41 S.

4) auch das Arbeitsverhältnis mit der A.___

in B.___ zwischen zeitlich und noch vor Erlass der Ver fügung aufgelöst w o rde n ist , kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht mehr auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Katechetin zurückgegriffen werden. Vielmehr ist zur Ber echnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich das Einkommen (40 - Stunden woche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im privaten und öffentlichen Sektor, welche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen, im Jahr 2010 auf Fr. 4' 319 .-- belief (LSE 2010 Tabelle T1). Unter Be rücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41.7 Stun den im massgebenden Jahr 2012 und der Lohnent wick lung (Die Volks wirt schaft 3/4 -201 5 S. 88 Tabelle B9.2 und S. 89 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2630) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 5 5 ‘ 0 99 . -- ( Fr. 4' 319 . --

: 40 x 41.7 x 12

/

2579 x 2630). 7.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rech nung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der ver sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Be schwerde führerin nur noch leichte wechselbelastende (vgl. zum Belastungsprofil E.

3.4.2 hievor ) zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf ihr bereits fortgeschritte nes Alter erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.

7.3.4

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invaliden ein kom men von Fr. 49 ‘ 589 . -- . 7.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 85‘198.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 589 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35 ‘ 609.60 und somit ein In validitätsgrad von rund

4 2 % (vgl. zur Run dung BGE 130 V 121 E. 3.2 ), womit

es bei der von d er Beschwerdegegnerin gesprochenen Viertelsrente

ab 1. Novem ber 2012 sein Bewenden hat. 8 .

Damit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorge-Vertrag Nr. M.___ / Police Nr. N.___ ) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich