Sachverhalt
1.
1. 1
Am 1 8. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , Mutter von sechs Kindern, unter Hinweis auf einen infolge der „Entführung“ von vier ihrer Kinder (durch die Vormundschaftsbehörde bzw. den Kindsvater) erlittenen
Traumaschock
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK-Auszug vom 12. Januar 2010, Urk. 8/18) und holte die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) ein. Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 31. Mai 2010 ( Urk. 8/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfü gung vom 7. Juli 2010 ab mit der Begründung, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht anhalten d eingeschränkt sei ( Urk. 8/27). 1. 2
Am 5. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ erneut bei der IV-Stelle zum L eis tungsbezug an ( Urk. 8/37). A m
3. Dezember 2013 ( Urk. 8/45) wurde seitens der Gemeinde X.___ (Sozialbehörde), der Vertreterin der Versicherten, der Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/46) eingereicht . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014, Urk. 8/49, und Einwand vom 5. Februar 2014, Urk. 8/59 , vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014, Urk. 8/58)
trat die IV-Stelle auf die Ne uanmeldung der Versicherten
mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014
mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht ein ( Urk. 2). 2 .
Hiergegen erhob die Gemeinde X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfänd ler , am 5. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 ): „ 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und vom Gericht eine psychiatrische Begutachtung einzuholen. Anschliessend sei der Versicherten eine ganze IV-Rente
zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 7. April 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei teren Abklärungen ( Urk. 7). In ihren Stellungnahme n vom 5. Mai 2014 (Urk.
11) respektive vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 15) hielt en
die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wird ein Gesuch auf Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1. 3
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2010, mit der ein Anspruch von Y.___ auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen in medizinischer Hinsicht die beiden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) zugrunde. 2.2
Im Bericht vom 2 0. Januar 2010 erklärte Dr. Z.___ , dass ihm keine Angaben mög lich seien, da ihn die Versicherte (lediglich) im Jahr 2005/2006 wegen Bagatellerkrankungen kontakti ert habe ( Urk. 8/19 ). 2.3
Im Bericht vom 1 6. April 2010 stellte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen. Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest. Er legte dar, dass im Zusammenhang mit der Fremdplatzi erung der Kinder der Versicherten in den letzten Jahren mehrere psychiatrische Gutachten erstellt worden seien , die ihm aber nicht vorliegen würden. Die Versicherte habe angegeben, dass darin Persönlichkeitsstörungen beschrieben seien. Seines Erachtens wäre Y.___
jede einfache, auch körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar. Be i entsprechender „psychischer“ Unterstützung sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigk eit zu 100 % möglich, wobei der betref f ende Zeitpunkt aber noch unklar sei ( Urk. 8/23 ). 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der Neuan meldung der Versicherten vom 5. November 2013 sind die beiden Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/46) und vom 4. Februar 2014 ( Urk. 8/58 /3 ) aktenkundig. 3.2
Im Bericht vom 2. Dezember 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine paranoide Schi zophrenie (ICD-10 F20.0). Er erklärte, dass die Versicherte zw ischen dem elften und dem 1 7. Lebensjahr unter Polytoxikomanie gelitten habe und harte Drogen (Heroin) konsumiert habe. Dank engster religiöser An bindung sei ihr dann der Entzug, der bis heute andauere, möglich gewesen. Im Jahr 2005 sei der Versicherten die Obhut über ihre vier letzten Kinder , die in Pflegefamilien platziert worden seien, entzogen worden. Die Versicherte leide unter chroni schen Ängsten, aggressiven Impulsdurchbrüchen mit Beschuldigungen anderer, Phasen maniformer Hyperaktivität, Realitätsverleugnung und Projektionen in eine böse Aussenwelt. Im Januar 2011 sei es zu Tätlichkeiten gegen Angestellte der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde gekommen. Seit dem 1 7. Lebensjahr sei die Versicherte nie zu ausserhäu slicher geregelter Arbeit fähig gewesen, auch nich t nach Obhut sentzug über die Kinder im Jahr 200 5. Seit 2011 sei sie bei ihm ( Dr. A.___ ) in psychiatrischer Behandlung, ver weigere aber eine psychopharmakologische Medikation. Die Behandlung sei durch die V ersicherte zuweilen abgebrochen worden, p hasenweise erscheine sie jedoch auch wieder (zuletzt im August 2013). Im Frühjahr 2013 sei ein dreimo nat iger Arbeitsversuch im geschützt en Bereich (Brockenhaus) gescheitert (Absenzen, aggressive Impulsdurchbrüche). I n den letzten zwei Jahren habe sich die Psychopathologie ver stärkt, wobei eine gefährliche Steigerung der para noid-psychotische n Symptomatik festzustellen sei
( Urk. 8/46). 3.3
Im Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014 , der im Rahmen des Einwandver fahrens nachgereicht wurde,
war sodann eine psychiatrische Befunderhebung enthalten. Dr. A.___ führte aus, dass die Versicherte einen leb haften Ersteindruck mache und teils zu offen sowie inhaltlich stereotyp wirke . Festzustellen seien paranoide Beschuldigungen von Behörden und Bezugsper sonen sowie ein wahnhafter täglicher Kontakt m it der Stimme Jesu mit Einge bung en. Das Denken der Versicherten sei wahnhaft und auf die sie beschäfti genden Themen zentriert (Ex-Mann, Behörden). Es lägen eine affektiv miss trauische Grundhaltung, Reizbarkeit und Affektinkontinenz mit Wutausbrüchen und Erregung szuständen vor. Weiter leide die Versicherte unter Vernichtungs ängsten (soziale Kontakte, Menstruation) bei fehlender Reizabschirmung. Ged anklich sei sie teils geordnet und inhaltlich eingeschränkt auf ihre Unfe hl barkeit. Zu beobachten seien e uphorisch- maniforme
Idealisierungen und Selbstüberschätzungen. Entgegen de r realen Situation schildere sie den Obhuts entzug über ihre vier jüngsten Kinder im Jahr 2005 – unter Verleugnung der damaligen Verhältnisse - als reine Entführung . Festzustellen sei dabei ein Feh len von selbstkritischer Reflexion und Introspektion. Die Versicherte erheische zwanghaft Zustimmung und sei nicht konfliktfähig. Psychomotorisch bestehe eine hohe Erregbarkeit und Unruhe, die Spannungsabfuhr erfolge durch ange triebenes Herumgehen. Kompensatorisch (Armparese) liege ein innerer Zwang zum Tanzen vor. Weiter präzisierte Dr. A.___ , dass sich seit 2010 sowohl die paranoiden Wahngedanken als auch die psychomotorische Erregung mit Affektinkontinenz und Tätlichkeiten massiv verstärkt hätten . Während der gan zen Behandlungszeit in seiner Praxis seit 2010 sei die Versicherte nie arbeitsfä hig gewesen ( Urk. 8/58/3). 4. 4.1
Zwischen den Parteien liegen vorliegend insofern übereinstimmende Anträge vor, als beide die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2014 verlangen ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 1), zumal beide – zu Recht - der Auffassung sind, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ver sicherten seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Juli 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) glaubhaft sei ( Urk. 1 Rz . 15 ff. und Urk. 7 S. 2).
4.2
Weiter ist festzuhalten, dass sich die Parteien auch einig sind , dass die bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Juli 2010, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 8. Dezember 2009 abgewiesen wurde, von der Beschwerdegegnerin in Wiedere rwägung zu ziehen sei ,
da der medizi nische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt worden sei ( vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 1 Rz . 14 und Rz . 19 sowie
Urk. 7 S. 2 ). 4.3
Streitig und zu prüfen ist nun , ob die Sache dementsprechend zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist ( Urk. 15 ) oder ob diese Abklärungen vom hiesigen Gericht vorzunehmen si nd ( Urk. 11 ).
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2014 richtet, hat das Gericht einzig dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht
– das heisst mangels Glaub haftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - nicht auf das Leistungsbegehren der Versicherten ei ngetreten ist. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht da bei nicht zu befassen (vgl. E. 1.3 ) . Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 die Wiedererwägung der leistungsver neinenden Verfügung vom 7. Juli 2010 in Auss icht stellte, nichts zu ändern.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 5. November 2013 eingetreten ist (vgl. E. 4.1) , ist die Sache daher
– in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2014 - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Neuanmeldung der V ersicherten materiell befinde. 4.4
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich eine Beiladung der Versicherten zu diesem Prozess als nicht erforderlich (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem teilweise obsiegenden Gemeinwesen steht keine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG; vgl. BGE 127 V 205 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2008 vom 2 0. Oktober 2008 E. 9 mit Hinweisen; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung der Versicherten vom 5. November 2013 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 8. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , Mutter von sechs Kindern, unter Hinweis auf einen infolge der „Entführung“ von vier ihrer Kinder (durch die Vormundschaftsbehörde bzw. den Kindsvater) erlittenen
Traumaschock
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK-Auszug vom 12. Januar 2010, Urk. 8/18) und holte die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) ein. Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 31. Mai 2010 ( Urk. 8/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfü gung vom 7. Juli 2010 ab mit der Begründung, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht anhalten d eingeschränkt sei ( Urk. 8/27).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2 3. Mai 2014 ( Urk. 15) hielt en
die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16).
E. 2.1 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2010, mit der ein Anspruch von Y.___ auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen in medizinischer Hinsicht die beiden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) zugrunde.
E. 2.2 Im Bericht vom 2 0. Januar 2010 erklärte Dr. Z.___ , dass ihm keine Angaben mög lich seien, da ihn die Versicherte (lediglich) im Jahr 2005/2006 wegen Bagatellerkrankungen kontakti ert habe ( Urk. 8/19 ).
E. 2.3 Im Bericht vom 1 6. April 2010 stellte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen. Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest. Er legte dar, dass im Zusammenhang mit der Fremdplatzi erung der Kinder der Versicherten in den letzten Jahren mehrere psychiatrische Gutachten erstellt worden seien , die ihm aber nicht vorliegen würden. Die Versicherte habe angegeben, dass darin Persönlichkeitsstörungen beschrieben seien. Seines Erachtens wäre Y.___
jede einfache, auch körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar. Be i entsprechender „psychischer“ Unterstützung sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigk eit zu 100 % möglich, wobei der betref f ende Zeitpunkt aber noch unklar sei ( Urk. 8/23 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Zusammenhang mit der Neuan meldung der Versicherten vom 5. November 2013 sind die beiden Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/46) und vom 4. Februar 2014 ( Urk. 8/58 /3 ) aktenkundig.
E. 3.2 Im Bericht vom 2. Dezember 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine paranoide Schi zophrenie (ICD-10 F20.0). Er erklärte, dass die Versicherte zw ischen dem elften und dem 1 7. Lebensjahr unter Polytoxikomanie gelitten habe und harte Drogen (Heroin) konsumiert habe. Dank engster religiöser An bindung sei ihr dann der Entzug, der bis heute andauere, möglich gewesen. Im Jahr 2005 sei der Versicherten die Obhut über ihre vier letzten Kinder , die in Pflegefamilien platziert worden seien, entzogen worden. Die Versicherte leide unter chroni schen Ängsten, aggressiven Impulsdurchbrüchen mit Beschuldigungen anderer, Phasen maniformer Hyperaktivität, Realitätsverleugnung und Projektionen in eine böse Aussenwelt. Im Januar 2011 sei es zu Tätlichkeiten gegen Angestellte der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde gekommen. Seit dem 1 7. Lebensjahr sei die Versicherte nie zu ausserhäu slicher geregelter Arbeit fähig gewesen, auch nich t nach Obhut sentzug über die Kinder im Jahr 200 5. Seit 2011 sei sie bei ihm ( Dr. A.___ ) in psychiatrischer Behandlung, ver weigere aber eine psychopharmakologische Medikation. Die Behandlung sei durch die V ersicherte zuweilen abgebrochen worden, p hasenweise erscheine sie jedoch auch wieder (zuletzt im August 2013). Im Frühjahr 2013 sei ein dreimo nat iger Arbeitsversuch im geschützt en Bereich (Brockenhaus) gescheitert (Absenzen, aggressive Impulsdurchbrüche). I n den letzten zwei Jahren habe sich die Psychopathologie ver stärkt, wobei eine gefährliche Steigerung der para noid-psychotische n Symptomatik festzustellen sei
( Urk. 8/46).
E. 3.3 Im Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014 , der im Rahmen des Einwandver fahrens nachgereicht wurde,
war sodann eine psychiatrische Befunderhebung enthalten. Dr. A.___ führte aus, dass die Versicherte einen leb haften Ersteindruck mache und teils zu offen sowie inhaltlich stereotyp wirke . Festzustellen seien paranoide Beschuldigungen von Behörden und Bezugsper sonen sowie ein wahnhafter täglicher Kontakt m it der Stimme Jesu mit Einge bung en. Das Denken der Versicherten sei wahnhaft und auf die sie beschäfti genden Themen zentriert (Ex-Mann, Behörden). Es lägen eine affektiv miss trauische Grundhaltung, Reizbarkeit und Affektinkontinenz mit Wutausbrüchen und Erregung szuständen vor. Weiter leide die Versicherte unter Vernichtungs ängsten (soziale Kontakte, Menstruation) bei fehlender Reizabschirmung. Ged anklich sei sie teils geordnet und inhaltlich eingeschränkt auf ihre Unfe hl barkeit. Zu beobachten seien e uphorisch- maniforme
Idealisierungen und Selbstüberschätzungen. Entgegen de r realen Situation schildere sie den Obhuts entzug über ihre vier jüngsten Kinder im Jahr 2005 – unter Verleugnung der damaligen Verhältnisse - als reine Entführung . Festzustellen sei dabei ein Feh len von selbstkritischer Reflexion und Introspektion. Die Versicherte erheische zwanghaft Zustimmung und sei nicht konfliktfähig. Psychomotorisch bestehe eine hohe Erregbarkeit und Unruhe, die Spannungsabfuhr erfolge durch ange triebenes Herumgehen. Kompensatorisch (Armparese) liege ein innerer Zwang zum Tanzen vor. Weiter präzisierte Dr. A.___ , dass sich seit 2010 sowohl die paranoiden Wahngedanken als auch die psychomotorische Erregung mit Affektinkontinenz und Tätlichkeiten massiv verstärkt hätten . Während der gan zen Behandlungszeit in seiner Praxis seit 2010 sei die Versicherte nie arbeitsfä hig gewesen ( Urk. 8/58/3). 4. 4.1
Zwischen den Parteien liegen vorliegend insofern übereinstimmende Anträge vor, als beide die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2014 verlangen ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 1), zumal beide – zu Recht - der Auffassung sind, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ver sicherten seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Juli 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) glaubhaft sei ( Urk. 1 Rz . 15 ff. und Urk. 7 S. 2).
4.2
Weiter ist festzuhalten, dass sich die Parteien auch einig sind , dass die bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Juli 2010, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 8. Dezember 2009 abgewiesen wurde, von der Beschwerdegegnerin in Wiedere rwägung zu ziehen sei ,
da der medizi nische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt worden sei ( vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 1 Rz . 14 und Rz . 19 sowie
Urk. 7 S. 2 ). 4.3
Streitig und zu prüfen ist nun , ob die Sache dementsprechend zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist ( Urk. 15 ) oder ob diese Abklärungen vom hiesigen Gericht vorzunehmen si nd ( Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wird ein Gesuch auf Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1. 3
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 11 ).
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2014 richtet, hat das Gericht einzig dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht
– das heisst mangels Glaub haftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - nicht auf das Leistungsbegehren der Versicherten ei ngetreten ist. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht da bei nicht zu befassen (vgl. E. 1.3 ) . Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 die Wiedererwägung der leistungsver neinenden Verfügung vom 7. Juli 2010 in Auss icht stellte, nichts zu ändern.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 5. November 2013 eingetreten ist (vgl. E. 4.1) , ist die Sache daher
– in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2014 - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Neuanmeldung der V ersicherten materiell befinde. 4.4
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich eine Beiladung der Versicherten zu diesem Prozess als nicht erforderlich (vgl. §
E. 14 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem teilweise obsiegenden Gemeinwesen steht keine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG; vgl. BGE 127 V 205 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2008 vom 2 0. Oktober 2008 E. 9 mit Hinweisen; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung der Versicherten vom 5. November 2013 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00270 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. Juni 2014 in Sachen Gemeinde X.___ Sozialbehörde Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
Am 1 8. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ , Mutter von sechs Kindern, unter Hinweis auf einen infolge der „Entführung“ von vier ihrer Kinder (durch die Vormundschaftsbehörde bzw. den Kindsvater) erlittenen
Traumaschock
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Kon to erstellen (IK-Auszug vom 12. Januar 2010, Urk. 8/18) und holte die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) ein. Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 31. Mai 2010 ( Urk. 8/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfü gung vom 7. Juli 2010 ab mit der Begründung, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht anhalten d eingeschränkt sei ( Urk. 8/27). 1. 2
Am 5. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ erneut bei der IV-Stelle zum L eis tungsbezug an ( Urk. 8/37). A m
3. Dezember 2013 ( Urk. 8/45) wurde seitens der Gemeinde X.___ (Sozialbehörde), der Vertreterin der Versicherten, der Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/46) eingereicht . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Januar 2014, Urk. 8/49, und Einwand vom 5. Februar 2014, Urk. 8/59 , vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014, Urk. 8/58)
trat die IV-Stelle auf die Ne uanmeldung der Versicherten
mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014
mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht ein ( Urk. 2). 2 .
Hiergegen erhob die Gemeinde X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfänd ler , am 5. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 ): „ 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und vom Gericht eine psychiatrische Begutachtung einzuholen. Anschliessend sei der Versicherten eine ganze IV-Rente
zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 7. April 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei teren Abklärungen ( Urk. 7). In ihren Stellungnahme n vom 5. Mai 2014 (Urk.
11) respektive vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 15) hielt en
die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wird ein Gesuch auf Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1. 3
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2010, mit der ein Anspruch von Y.___ auf IV-Leistungen verneint wurde, lagen in medizinischer Hinsicht die beiden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 0. Januar 2010 ( Urk. 8/19) und vom 1 6. April 2010 ( Urk. 8/23) zugrunde. 2.2
Im Bericht vom 2 0. Januar 2010 erklärte Dr. Z.___ , dass ihm keine Angaben mög lich seien, da ihn die Versicherte (lediglich) im Jahr 2005/2006 wegen Bagatellerkrankungen kontakti ert habe ( Urk. 8/19 ). 2.3
Im Bericht vom 1 6. April 2010 stellte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen. Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er keine fest. Er legte dar, dass im Zusammenhang mit der Fremdplatzi erung der Kinder der Versicherten in den letzten Jahren mehrere psychiatrische Gutachten erstellt worden seien , die ihm aber nicht vorliegen würden. Die Versicherte habe angegeben, dass darin Persönlichkeitsstörungen beschrieben seien. Seines Erachtens wäre Y.___
jede einfache, auch körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar. Be i entsprechender „psychischer“ Unterstützung sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigk eit zu 100 % möglich, wobei der betref f ende Zeitpunkt aber noch unklar sei ( Urk. 8/23 ). 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der Neuan meldung der Versicherten vom 5. November 2013 sind die beiden Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 8/46) und vom 4. Februar 2014 ( Urk. 8/58 /3 ) aktenkundig. 3.2
Im Bericht vom 2. Dezember 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine paranoide Schi zophrenie (ICD-10 F20.0). Er erklärte, dass die Versicherte zw ischen dem elften und dem 1 7. Lebensjahr unter Polytoxikomanie gelitten habe und harte Drogen (Heroin) konsumiert habe. Dank engster religiöser An bindung sei ihr dann der Entzug, der bis heute andauere, möglich gewesen. Im Jahr 2005 sei der Versicherten die Obhut über ihre vier letzten Kinder , die in Pflegefamilien platziert worden seien, entzogen worden. Die Versicherte leide unter chroni schen Ängsten, aggressiven Impulsdurchbrüchen mit Beschuldigungen anderer, Phasen maniformer Hyperaktivität, Realitätsverleugnung und Projektionen in eine böse Aussenwelt. Im Januar 2011 sei es zu Tätlichkeiten gegen Angestellte der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde gekommen. Seit dem 1 7. Lebensjahr sei die Versicherte nie zu ausserhäu slicher geregelter Arbeit fähig gewesen, auch nich t nach Obhut sentzug über die Kinder im Jahr 200 5. Seit 2011 sei sie bei ihm ( Dr. A.___ ) in psychiatrischer Behandlung, ver weigere aber eine psychopharmakologische Medikation. Die Behandlung sei durch die V ersicherte zuweilen abgebrochen worden, p hasenweise erscheine sie jedoch auch wieder (zuletzt im August 2013). Im Frühjahr 2013 sei ein dreimo nat iger Arbeitsversuch im geschützt en Bereich (Brockenhaus) gescheitert (Absenzen, aggressive Impulsdurchbrüche). I n den letzten zwei Jahren habe sich die Psychopathologie ver stärkt, wobei eine gefährliche Steigerung der para noid-psychotische n Symptomatik festzustellen sei
( Urk. 8/46). 3.3
Im Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014 , der im Rahmen des Einwandver fahrens nachgereicht wurde,
war sodann eine psychiatrische Befunderhebung enthalten. Dr. A.___ führte aus, dass die Versicherte einen leb haften Ersteindruck mache und teils zu offen sowie inhaltlich stereotyp wirke . Festzustellen seien paranoide Beschuldigungen von Behörden und Bezugsper sonen sowie ein wahnhafter täglicher Kontakt m it der Stimme Jesu mit Einge bung en. Das Denken der Versicherten sei wahnhaft und auf die sie beschäfti genden Themen zentriert (Ex-Mann, Behörden). Es lägen eine affektiv miss trauische Grundhaltung, Reizbarkeit und Affektinkontinenz mit Wutausbrüchen und Erregung szuständen vor. Weiter leide die Versicherte unter Vernichtungs ängsten (soziale Kontakte, Menstruation) bei fehlender Reizabschirmung. Ged anklich sei sie teils geordnet und inhaltlich eingeschränkt auf ihre Unfe hl barkeit. Zu beobachten seien e uphorisch- maniforme
Idealisierungen und Selbstüberschätzungen. Entgegen de r realen Situation schildere sie den Obhuts entzug über ihre vier jüngsten Kinder im Jahr 2005 – unter Verleugnung der damaligen Verhältnisse - als reine Entführung . Festzustellen sei dabei ein Feh len von selbstkritischer Reflexion und Introspektion. Die Versicherte erheische zwanghaft Zustimmung und sei nicht konfliktfähig. Psychomotorisch bestehe eine hohe Erregbarkeit und Unruhe, die Spannungsabfuhr erfolge durch ange triebenes Herumgehen. Kompensatorisch (Armparese) liege ein innerer Zwang zum Tanzen vor. Weiter präzisierte Dr. A.___ , dass sich seit 2010 sowohl die paranoiden Wahngedanken als auch die psychomotorische Erregung mit Affektinkontinenz und Tätlichkeiten massiv verstärkt hätten . Während der gan zen Behandlungszeit in seiner Praxis seit 2010 sei die Versicherte nie arbeitsfä hig gewesen ( Urk. 8/58/3). 4. 4.1
Zwischen den Parteien liegen vorliegend insofern übereinstimmende Anträge vor, als beide die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2014 verlangen ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 1), zumal beide – zu Recht - der Auffassung sind, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ver sicherten seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Juli 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) glaubhaft sei ( Urk. 1 Rz . 15 ff. und Urk. 7 S. 2).
4.2
Weiter ist festzuhalten, dass sich die Parteien auch einig sind , dass die bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Juli 2010, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 8. Dezember 2009 abgewiesen wurde, von der Beschwerdegegnerin in Wiedere rwägung zu ziehen sei ,
da der medizi nische Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt worden sei ( vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urk. 1 Rz . 14 und Rz . 19 sowie
Urk. 7 S. 2 ). 4.3
Streitig und zu prüfen ist nun , ob die Sache dementsprechend zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist ( Urk. 15 ) oder ob diese Abklärungen vom hiesigen Gericht vorzunehmen si nd ( Urk. 11 ).
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2014 richtet, hat das Gericht einzig dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht
– das heisst mangels Glaub haftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - nicht auf das Leistungsbegehren der Versicherten ei ngetreten ist. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht da bei nicht zu befassen (vgl. E. 1.3 ) . Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 die Wiedererwägung der leistungsver neinenden Verfügung vom 7. Juli 2010 in Auss icht stellte, nichts zu ändern.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 5. November 2013 eingetreten ist (vgl. E. 4.1) , ist die Sache daher
– in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2014 - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Neuanmeldung der V ersicherten materiell befinde. 4.4
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich eine Beiladung der Versicherten zu diesem Prozess als nicht erforderlich (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem teilweise obsiegenden Gemeinwesen steht keine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG; vgl. BGE 127 V 205 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2008 vom 2 0. Oktober 2008 E. 9 mit Hinweisen; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung der Versicherten vom 5. November 2013 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl