Sachverhalt
zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008), in weiterer Erwägung, dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer
wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Januar 2014 ausführte - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung vom 4. Juni 2013 massge blich verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich zahlreichen Operationen unterziehen müssen und leide sehr stark an Krebsneurose, was zur massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe (Urk. 1), dass massgebende Vergleichsbasis nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 ist, da die Beschwerdegegnerin mit dieser nur über die Eingliederungsfähigkeit als Vor aussetzung für die Durchführung beruflicher Massnahmen befand, nicht jedoch über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass die Beschwerdegegnerin vielmehr mit Verfügung vom 7. September 2012 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals objektiv beurteilte, indem sie die ganze Invalidenrente per 1. November 2012 gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV Re vision, erstes Mas snahmepaket) auf hob, weil die Diagnose, welche zur Renten zusprache geführt hatte, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehört (Urk. 11/45), dass unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auf grund einer Analfistel und deren mehrfachen operativen Sanierung seit dem 3. Dezember 2012 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 11/62, Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/76/3-8, Urk. 11/86, Urk. 11/91), dass der Beschwerdeführer damit eine seit der Aufhebung der Rente erfolgte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der neu hinzugetretenen somatischen Beschwerden in Form eines komplexen Fistelsystems mit rezidi vierenden Abszessen und einem Status nach multiplen operativen Eingriffen glaubhaft machte, dass das Gericht aufgrund dieser aktenkundigen Problematik bereits im Urteil vom 26. September 2013 (Urk. 11/90 S. 5) auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung unter Geltendmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes hin wies, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten und daher die Verfügung vom
29. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Gerichtskosten, welche nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom
3. März 2014 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht), erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom
19. November 2013 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00259 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2012 die seit dem 1. Oktober 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 11/18) per 1. No vember 2012 aufgehoben hatte (Urk. 11/45), jedoch am 28. September 2012 (Urk. 11/50) und 8. Januar 2013 (Urk. 11/63) berufliche Eingliederungs mass nahmen unter Weiterausrichtung der Invalidenrente (Mitteilung vom 29. Sep tember 2012, Urk. 11/49) zugesprochen hatte, n achdem die Beschwerdegegnerin mit durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2013 (Urk. 11/90, Prozess Nr. IV.2013.00635) bestätigter Ver fügung vom 4. Juni 2013 die Wiedereingliederungsmassnahmen wegen man gelnder Eingliederungsfähigkeit per 28. Februar 2013 abgebrochen und die ganze Invalidenrente auf den 31. März 2013 eingestellt hatte (Urk. 11/82), und nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
29. Januar 2014 auf das erneute Leistungsbegehren vom 19. November 2013 (Urk. 11/92) nicht einge treten ist (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
3. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung zur weite ren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
11. April 2014 (Urk. 10) sowie die weiteren Akten, in Erwägung, dass eine neue Anmeldung, nachdem zuvor ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erfordert (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/ aa, je mit Hinwei sen), die Beweisanforderungen vielmehr herabgesetzt sind (Gygi, Bundesverwal tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist, es vielmehr genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhalts änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2), dass der versicherten Person mit der Neuanmeldung damit ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5; Urteil des Eidge nössischen Versicherungsge richts I 734/05 vom 8. März 2006 E. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]), dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie
dies verneint, dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008), in weiterer Erwägung, dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer
wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Januar 2014 ausführte - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der letzten Verfügung vom 4. Juni 2013 massge blich verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich zahlreichen Operationen unterziehen müssen und leide sehr stark an Krebsneurose, was zur massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe (Urk. 1), dass massgebende Vergleichsbasis nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 ist, da die Beschwerdegegnerin mit dieser nur über die Eingliederungsfähigkeit als Vor aussetzung für die Durchführung beruflicher Massnahmen befand, nicht jedoch über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass die Beschwerdegegnerin vielmehr mit Verfügung vom 7. September 2012 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals objektiv beurteilte, indem sie die ganze Invalidenrente per 1. November 2012 gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV Re vision, erstes Mas snahmepaket) auf hob, weil die Diagnose, welche zur Renten zusprache geführt hatte, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehört (Urk. 11/45), dass unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auf grund einer Analfistel und deren mehrfachen operativen Sanierung seit dem 3. Dezember 2012 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 11/62, Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/76/3-8, Urk. 11/86, Urk. 11/91), dass der Beschwerdeführer damit eine seit der Aufhebung der Rente erfolgte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der neu hinzugetretenen somatischen Beschwerden in Form eines komplexen Fistelsystems mit rezidi vierenden Abszessen und einem Status nach multiplen operativen Eingriffen glaubhaft machte, dass das Gericht aufgrund dieser aktenkundigen Problematik bereits im Urteil vom 26. September 2013 (Urk. 11/90 S. 5) auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung unter Geltendmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes hin wies, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten und daher die Verfügung vom
29. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Gerichtskosten, welche nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom
3. März 2014 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht), erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom
19. November 2013 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube