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IV.2014.00256

Rentenrevision mit Aufhebung der Rente. Verbesserung ausgewiesen. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1954 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und war ab 1998 (mit Unterbrüchen wegen Arbeitslosigkeit) teilzeitlich als Reinigungs angestellte tätig (Urk. 12/2 , Urk. 12/3,

Urk. 12/6/5 -6 und Urk. 12/15 ). Am 30. Sep tember 2010 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf starke Depressionen sowie eine Knochenverletzung an der rechten Hand respektive am Daumen bei der So zialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 12/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und veranlasste eine Haushaltabklärung, welche am 12. Juli 2011 bei der Versi cherten zu Hause vorgenommen wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Juli 2011; Urk. 12/29). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Juli 2011 ; Urk. 12/33) sp rach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung en vom

9. März und

20. Juni 2012 eine ganze Invali denrente mit Wirkung ab 1. April 2011

zu (Urk. 12/ 59/7 ff. und Urk. 12/60 ). Zudem sprach die IV Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 20. Oktober 2011; Urk. 12/41) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 ab Dezember 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 12/58). 1.2

Im Juli 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rente nrev isionsver fahren (Urk. 12/61 und Urk. 12/67/3 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse erneut ab und veranlasste eine psychiatrische Begutach tung der Versicherten. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 10. Mai 2013 (Urk. 12/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom

6. August 2013 [Urk. 12/74]; Einwand vom 12. September 20 13 [Urk. 12/75]; Ergänzung zum Einwand vom 4. November 2013 [Urk. 12/82] ; Stellungnahme vom 21. Januar 2014 [Urk. 12/84]) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 12/86] ) . 2.

Da gegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 Beschwerde und beantragte,

es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ihr die bisherige ganze Invali denrente weiterhin auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(Urk. 1 S. 2 ).

Mit Nachtrag vom 1. April 2014 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 24. März 2014 ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu r Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 9. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und reichte den vollständigen Aus trittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26. März 2014 ein (Urk. 15). Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin erhalte seit dem 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumati schen Belastungsstörung. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom 10. Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die anlässlich der Begutachtung geklagten Rücken- und Kopfschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in relevantem Ausmass einschränkend. Eine Invalidi tät sei damit nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführ erin vor, das Gutachten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Eine einmalige kurze Untersuchung sei für die korrekte Beurteilung im Kontext mit Traumastörungen nicht ausreichend. Ausserdem erfordere die Beurteilung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Pati enten mit Migrationshintergrund, ein spe zielles Fachwissen, über welches Dr. Z.___ nicht verfüge. Da die Ursache für die posttraumatische Belastungs störung in der jahrelang erlittenen, massiven häuslichen und auch sexuellen Gewalt liege, sei zusätzlich die Abklärung durch einen männlichen Experten zu beanstanden. Die Begutachtung erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Es sei auf die Beurteilung von Dr. A.___ sowie von Psychotherapeutin B.___ abzustellen. Eventuell sei eine neue gerichtliche Begutachtung vorzunehmen durch eine Expertin mit Spe zialkenntnissen in Bezug au f Traumata. Weiter begründe Dr. Z.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und setze sich nicht mit den Beurteilungen von Dr. A.___ sowie der Psychotherapeutin B.___ auseinander. Schliesslich liege gar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ein Revisi onsgrund fehle. Sodann sei eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu verneinen (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Sache sei zurückzuweisen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache bestünden . Es finde sich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen Facharzt der Psychiatrie. Die Ein schränkung im Haushalt sei ebenfalls nicht durch einen solchen beurteilt wor den. Fraglich sei zudem, ob die Statusfrage korrekt abgeklärt worden sei . Über dies seien auch die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit und im Haushalt ungenügend abgeklärt

(Urk. 11). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte replicando vor, es liege kein verbesserter Gesund heitszustand vor , und die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht unrichtig gewesen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die vorhandenen Akten reichten zur Beurteilung nicht aus, sei die Sache nicht an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, sondern es sei ein gerichtliches Gutachten einzu holen. Für den Fall, dass es zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin komme, werde die sofortige Wiedera usrichtung der bisherigen Rente beantragt (Urk. 15). 3. 3.1

Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde n

die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom

9. März und

20. Juni 2012 (Ur

k. 12/59/7 ff. und Urk. 12/60). 3.2

3.2.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung en

vom 9. März und

20. Juni 2012 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2

Im Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 14. Mai 2008 wurden als Austrittsdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10) sowie eine metacarpale II-Fraktur rechts genannt (Urk. 12/12/2). Die Einweisung sei per fürsorgerischem Freiheitsentzug (heute fürsorgerische Unterbringung) nach einem eskalie rten Streit mit dem Ehemann bei Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt . Im Bericht wurde festgehalten, die Symptomatik werde als rezidivierende depressive Stö rung bei schwierig st e r psychosoziale r Belastungssituation mit chronischen, wiederholt auch gewalttätigen Paarkonflikten und bisher nicht geglückter Integration beurteilt . Angaben über die Arbeitsfähigkeit enthält der Austrittsbe richt nicht (Urk. 12/12 /2 ff. ). 3. 2.3

Der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf schwere Depressionen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit mindestens dem 1. Januar 2010 (Urk. 12/20/5). 3. 2.4

Lic. phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV, stellte in einem undatier ten , bei der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2010 eingegangenen, Bericht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD 10 F32.2) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und attestierte der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24). Im Bericht wurde festgehalten, ohne Traumatherapie sei mit der weiteren Chronifizierung der posttraumatischen Stressreaktion zu rechnen. Seit Behandlungsbeginn (15. Oktober 2010) hätten nur vier Sitzungen stattgefunden (Urk. 12/24/2). Im ergänzenden Bericht von B.___

vom 21. Januar 2011 wurde darauf hingewiesen , dass eine Traumatherapie von ihr empfohlen worden

sei . Bisher hätten vier Sitzungen stattgefunden. Vor Weihnachten sei eine Stunde abgesagt worden, seither sei der Kontakt noch nicht wieder hergestellt worden (Urk. 12/26). 3. 2.5

Im Abklärungsbericht vom 22. Juli 2011 wurde vornehmlich auf die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin abgestellt, nachdem diese selbst fast keine Fragen habe beantworten wollen (Urk. 12/29/1). Aufgrund der Angaben des Sohnes wurde von eine r Aufteilung Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50 % ausgegangen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Haushalt vollkommen arbeitsunfähig sei (Urk. 12/29/3). 3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen die folgenden (Arzt-)B erichte vor: 3.3.2

B.___ führte in ihrem Berich t vom 11. September 2012 (Urk. 12/62/4) die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf . Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 psychotherapeutisch behandelt worden. Der Zustand habe sich in diesem Zeit raum nicht verbessert. Die Behandlung sei deshalb beendet worden. Im Septem ber 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals zweimal in Behandlung gewesen. Der Zustand sei unverändert schlecht. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Sie erhalte weiterhin eine Vielzahl von Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmitteln durch den Hausarzt. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich. 3.3.3

Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin sei stationär bis verschlechtert. Sie werde mit Antidepressiva behandelt. Ab und zu finde ein Gespräch statt, wobei es auf grund der sprachlichen Probleme bei einem Versuch bleibe. Die Beschwer de führerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regel mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 12/65/2). 3.3.4

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 10.

Mai 2013

(Urk. 12/71/10) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Mit Bestimmtheit sei als Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung festzuhalten, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischen Gründen bestehe. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache 2011 tatsächlich an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben, habe sich ihr psychischer Gesundheits zustand seither zweifellos gebessert ( Urk. 12/71/12-13). 3.4

Im Beschwerdeverfahren wurde der Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26.

März 2014 eingereicht . Darin wurde als Diagnose eine zunächst schwere und nun mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegertochter und ihrer Tochter zum freiwilligen Eintritt gebracht worden. Vor circa einem Monate habe die Beschwerdeführerin mit 30

Tabletten Suizid begehen wollen (Urk. 16 S. 1 f.). 4. 4 .1

4.1.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2013 vermag die an eine beweiskräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.6 ). So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen ,

berücksich tig te die ge klagten Beschwer den und begr ündete seine Einschätzung in nach voll zieh barer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein le uchtend dar und begrün dete seine Folgerungen nachvollziehbar.

Inwiefern es Dr. Z.___ am erforderli chen Fachwissen mangelte , um Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Patienten mit Migrationshintergrund, zu beurteilen

– wie die Beschwerdefüh rerin vorbringt (Urk. 1 S. 5) - , ist nicht ersichtlich . Dr. Z.___ verfügt über einen FMH-Titel in Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/71/14; vgl. auch das Medizinalberufe register auf http://www.medregom.admin.ch/ ). Diese Facharztausbildung befä higt ihn auf jeden Fall zur Erstellung eines Gutachtens im Bereich der Psy chiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1) .

Des Weiteren ändert auch der Umstand, dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Mann handelt (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 5), nichts an der Verwertbarkeit seines Gutachtens. Grundsätzlich besteht im Bereich der Invalidenversicherung keine Vorschrift, wonach eine versicherte Person, welche Opfer sexueller Gewalt geworden ist, psychiatrisch

von einer Person des glei chen Geschlechts begutachtet werden m üsste (vgl. hingegen die Vorschriften in Art. 68 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1, Art. 250 Abs. 2, Art. 335 Abs. 4 der Schweize rischen Strafprozessordnung) . Es finden sich im vorliegenden Fall zudem keine stichhaltigen Anhaltspunkte d afür, dass die Begutachtung durch einen männli chen Sachverständigen unangemessen hätte sein sollen . Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie von Dr. med. Z.___ begutachtet werden würde (Urk. 12/68). Im Anschluss daran wäre es ihr zumutbar gewesen, Gründe gegen eine n

männlichen Gutachter vor zubringen, was sie jedoch unterliess. Erst im Einwandverfahren machte sie for melle Mängel geltend (Urk. 12/82/3). Eine allfällige Ungebührlichkeit der Begut achtung durch eine männliche Fachperson erscheint immerhin bereits dadurch widerlegt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren einen Mann als Hausarzt hat (vgl. Urk. 12/6/7 und Urk. 12/20/5 ) . 4.1.2

Im Gutachten wurden die folgenden „ objektiven Befunde “ festgestellt: D ie Beschwerdeführerin werde von ihren beiden Söhnen zur Untersuchung beglei tet, diese seien jedoch während der Untersuchung nicht anwesend. Nach Abschluss der Untersuchung solle die Beschwerdeführerin von den Söhnen wieder abgeholt werden; diese entferne sich jedoch auf ausdrücklichen Wunsch selbständig aus der Praxis. Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin werde ein Albanisch-Dolmetscher beigezogen, mit dessen Hilfe die Verständigung problemlos funktioniere. Die Beschwerdeführerin ver halte sich während der Untersuchung freundlich und kooperativ. Ihre Mimik und Gestik seien verhalten, sie sei wach und allseits orientiert. Es bestehe vor allem ein rudimentäres Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin sei kaum im Stande, ihren eigenen Namen zu schreiben). Die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. Inhaltlich sei sie eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden (chronische Schmerzen). Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen. Es seien keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge vorhanden. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin herabgestimmt, aber schwingungsfähig und spürbar. Anamnestisch lägen schmerzbedingte Schlafstörungen vor. Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung bestün den nicht (Urk. 12/71/9).

Im Weiteren wies Dr. Z.___ darauf hin, dass aus den Vorakten (vgl. ins besondere Urk. 12/12/2-3) zahlreiche erhebliche psychosoziale Belas tungs fak toren bekannt seien. Die psychosoziale Belastungssituation habe bei der Beschwer deführerin im Laufe der Jahre diverse psychische Auffälligkeiten her vorgerufen, die aber als reaktiv und krankheitsfremd einzuordnen seien (Urk. 12/71/10). Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach Auszug des Ehemannes beruhigt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell auch nicht mehr in psychologischer Behandlung. Ihre gesundheitlichen Probleme würden von der Beschwerdeführerin als Folge von chronischen Kopf- und Rücken schmerzen beschrieben (Urk. 12/71/11).

Die von Dr.

Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.21) steht mit den von ihm erhobenen Befunden sowie seinen weiteren Feststellungen in Einklang und erscheint überzeugend. Gleiches gilt auch für seine Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutach tung keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zumal Anpassungsstörungen gemäss ICD-10 F43.21 nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes ohnehin im Grenzbereich dessen liegen, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes psychisches Leiden gelten kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerich tes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beur tei lung von Dr. Z.___ nicht bloss um eine unterschiedliche medizinische Ein schätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes.

Während im Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 14. Mai 2008 noch von einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10) ausg egangen worden war und B.___ im undatierten Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am

27. Dezember 2010 eingegangen war, eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diag nostiziert hatte , fanden sich im Zeitpunkt der Begutachtung keine aus geprägten psychopathologischen Befunde mehr.

Im Weiteren lassen auch die

von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung gemachten Äusserungen auf eine deutlich e Verbesserung der

vorhan dene n

psychischen Ressourcen schliessen .

Gegenüber Dr. Z.___ berichtete sie , eine Schwester in der Schweiz zu haben , mit der sie Kontakt pflege. Ihre Mutter und ihre vier Brüder wohnten im O.___ . Sie telefoniere regelmäs sig mit ihnen und gehe sie einmal pro Jahr per Flugzeug besuchen. Letztmals sei sie am 28. Juli 2012 für zwei Wochen dort gewesen (Urk. 12/71/7). Ihr Tagesablauf gestalte sich wie folgt: Sie gehe täglich einmal zu Fuss einkaufen und kaufe nur kleinere Sachen. Oft besuche sie dann ihre To chter - wenn es ihr gut gehe, täglich. Ihre Tochter koche und putze und helfe ihr zusammen mit d em Sohn bei schweren Einkäufen. Sie lebe mit ihrer 36 jährigen, ledigen Tochter zusammen. Einmal pro Woche kämen die Enkel (Kinder des jüngeren Sohnes im Alter von 1 und 6 Jahren) für zwei bis drei Stunden zu Besuch. Ihre zweite Tochter sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 3 bis 13

Jahren. Diese kämen einmal pro Woche zu Besuch. Sie wohnten ebenfalls in der Nähe. Auch gehe sie oft bei der Familie vorbei. Sie halte es dort aber nur eine Stunde lang aus, da sie den Lärm nicht ertrage (Urk. 12/71/8 f.).

Das Akti vi täts niveau der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit deut lich gestiegen, vergleicht man die Angaben im Abklärungsbericht vom 22. Juli 201 1. Damals hatte ihr Sohn unter anderem geschildert, sie sei sehr aggressiv, ziehe sich zurück und nehme kaum „normalen“ Kontakt zu ihren Kindern auf. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, weil das Zusammenleben fast unmöglich geworden sei. Jetzt komme er mehrmals pro Tag vorbei, um zu kontrollieren, wie es ihr gehe. Er habe stets ein komisches Gefühl, habe immer Angst, dass etwas passiere. Die Beschwerdeführerin erledige im Haushalt gar nichts mehr; sie sitze auf dem Sofa, vor dem Fernseher oder draussen auf dem Hof auf einer Bank, ohne etwas zu sagen oder etwas zu machen. Sie sei wie gelähmt, in ihren Gedanken versunken. Manchmal bleibe sie tagelang im Bett, ohne aufzustehen oder etwas zu essen

(Urk. 12/29 /1 ) .

Hinzu kommt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht von B.___ vom 11. September 2012 zwar vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 bei ihr in Behandlung stand. Danach sei die Behandlung jedoch beendet worden, da sich der Zustand in diesem Zeitraum nicht verbessert habe. Im September 2012 habe sich die Beschwerdeführerin erneut zweimal in Behandlung befunden. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei jedoch nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht (Urk. 12/62/4). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, sie gehe zweimal pro Woche zum Hausarzt. Bei diesem habe sie auch eine Physiothera pie gemacht, die sie aber vor einem Monat wegen fehlender Wirkung abgebro chen habe. Bei der Psychologin Dr. B.___ sei sie früher via Hausarzt in Behandlung gewesen. Auch diese Behandlung sei im gegenseitigen Einver nehmen nach einem Jahr beendet worden. An Medikamenten nehme sie Deroxat, Voltaren und Antibiotika, welche ihr von ihrem Hausarzt verschrieben würden, ein. Diese würden ihr jedoch nichts nützen. Sie habe noch andere Medikamente, deren Namen sie vergessen habe (Urk. 12/71/8). Demnach unter zog sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keiner psychi atrischen Behandlung mehr, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass in diesem Zeitpunkt kein ausgeprägter psychischer Leidensdruck mehr bestand.

4.1 .4

Im Sinne des Gesagten ist im Zeitpunkt der Begutachtung

eine erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Weder die Beurteilung von B.___

im Bericht vom 11. September 2012 (E. 3.3.2) noch diejenige von Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 (E.3.3.3) vermögen das Gutachten zu entkräften. In Bezug auf Dr. A.___ ist zunächst der Erfahrungs tatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem scheint sich die sprach liche Verständigung zwischen Dr. A.___ und seiner Patientin äusserst schwierig zu gestalten. Es stellt sich daher die Frage, wie er den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ein zuschätzen vermag, wenn aufgrund von Sprachschwierigkeiten doch bloss „ Versuche “ eines Gesprächs stattgefunden haben. Bei

B.___

handelt es sich um eine Psychot herapeutin , welche nicht über eine (fach)ärztliche Aus bildung verfügt. Ihr Bericht ist aufgrund dessen und auf grund der Ver s chieden heit von Expertise und Therapie ebenfalls mit Vorbehalt zu würdigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99 /2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). 4.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im März 2013 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Januar 2014, vgl. E. 1.7) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und wurden insbesondere auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht geliefert. Der im Beschwerdeverf ahren neu aufgelegte Bericht der

Psychiatrie Y.___ (Urk. 16) datiert vom 26. März 2014 und belegt einen (zweiten) stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. März 2014, wobei dieser Hospitalisation ein Suizidversuch vorausgegangen sein soll (circa einen Monat vor der Einwei sung). Dieser Sachverhalt fällt damit in die Zeit nach der Rent enaufhebung vom 28. Januar 2014 und ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Im Übrigen enthält der erwähnte Bericht de r

Psychiatrie Y.___ keinen Hinweis darauf, dass sich die psychische Problematik bereits vor Erlass der Verfügung erheblich zugespitzt haben könnte. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Psychiaterin resp. Psychologin letztmals acht Monate vor dem Klinikeintritt konsultiert hatte ( Urk. 16 S. 4). Dies lässt aber gerade nicht darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. in den Monaten davor bei der Beschwerdeführerin ein erhöhter psychi scher Leidensdruck bestand. 4.3

Im Sinne des Gesagten ist zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht gel ten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Renten zusprache massgeblich verbessert hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Da demnach ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.1) ausgewiesen ist, ist die Rentenauf hebung - unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rentenzusprache offensicht lich unrichtig war oder nicht - zu Recht erfolgt. 4.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag auf Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde (beziehungsweise auf Wiederausrichtung der bisherigen Rente im Falle der Rückweisung) gegenstandslos. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen , zufolge der mit Ver fügung vom 8. April 2014 (Urk. 13) bewilligten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwältin Gwerder macht e mit ihrer Honorarnote vom

20. August 2015 einen Aufwand von 9.34 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.2 0 für Leistun gen vom

30. Januar bis

19. Mai 2014 sowie einen Aufwand von 0.17

Stunden und Barauslagen von Fr. 1.40 für den 12. Februar 2015 geltend (Urk. 22 ) . Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings sind für das Jahr 2014 pro aufgewendete Stunde Fr. 200.-- (und nicht Fr. 220.--) und für Fotokopien (vgl. die Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate , Dezember 2014) Fr. 0.50 pro Fotokopie ( und nicht Fr. 1.--) zu entschädigen. Für das Jahr 2014 (9.34 Stunden) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 1 ‘ 868 .-- zuzüglich Auslagen von Fr. 81.2 0 (106 Kopien à Fr. 0.50 plus Fr. 28.2 0 Porti/Telefone/ Fax) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 1 ‘ 949.2 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘105.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für das Jahr 2015 (1.17 Stunden , unter Berücksichtigung einer Stunde für die Durchsicht des Urteils ) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsübli chen Ansatzes von Fr. 220.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 257.4 0 zuzüglich Auslagen von Fr. 1.40 (Telefon) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 258.8 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 279.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Gwerder ist deshalb mit Fr. 2 ‘ 384.6 0

(= Honorar von Fr. 2 ‘ 125.4 0 plus Barauslagen von Fr. 82.6 0, je zuzüglich Mehrwertsteuer [Fr. 176.60]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Gwerder

ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird mit Fr. 2‘384.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Da gegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 Beschwerde und beantragte,

es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ihr die bisherige ganze Invali denrente weiterhin auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(Urk. 1 S. 2 ).

Mit Nachtrag vom 1. April 2014 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 24. März 2014 ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu r Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 9. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und reichte den vollständigen Aus trittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26. März 2014 ein (Urk. 15). Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin erhalte seit dem 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumati schen Belastungsstörung. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom 10. Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die anlässlich der Begutachtung geklagten Rücken- und Kopfschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in relevantem Ausmass einschränkend. Eine Invalidi tät sei damit nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführ erin vor, das Gutachten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Eine einmalige kurze Untersuchung sei für die korrekte Beurteilung im Kontext mit Traumastörungen nicht ausreichend. Ausserdem erfordere die Beurteilung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Pati enten mit Migrationshintergrund, ein spe zielles Fachwissen, über welches Dr. Z.___ nicht verfüge. Da die Ursache für die posttraumatische Belastungs störung in der jahrelang erlittenen, massiven häuslichen und auch sexuellen Gewalt liege, sei zusätzlich die Abklärung durch einen männlichen Experten zu beanstanden. Die Begutachtung erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Es sei auf die Beurteilung von Dr. A.___ sowie von Psychotherapeutin B.___ abzustellen. Eventuell sei eine neue gerichtliche Begutachtung vorzunehmen durch eine Expertin mit Spe zialkenntnissen in Bezug au f Traumata. Weiter begründe Dr. Z.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und setze sich nicht mit den Beurteilungen von Dr. A.___ sowie der Psychotherapeutin B.___ auseinander. Schliesslich liege gar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ein Revisi onsgrund fehle. Sodann sei eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu verneinen (Urk. 1).

E. 2.3 Der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf schwere Depressionen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit mindestens dem 1. Januar 2010 (Urk. 12/20/5). 3.

E. 2.4 Lic. phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV, stellte in einem undatier ten , bei der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2010 eingegangenen, Bericht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD

E. 2.5 Im Abklärungsbericht vom 22. Juli 2011 wurde vornehmlich auf die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin abgestellt, nachdem diese selbst fast keine Fragen habe beantworten wollen (Urk. 12/29/1). Aufgrund der Angaben des Sohnes wurde von eine r Aufteilung Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50 % ausgegangen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Haushalt vollkommen arbeitsunfähig sei (Urk. 12/29/3). 3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen die folgenden (Arzt-)B erichte vor: 3.3.2

B.___ führte in ihrem Berich t vom 11. September 2012 (Urk. 12/62/4) die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf . Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 psychotherapeutisch behandelt worden. Der Zustand habe sich in diesem Zeit raum nicht verbessert. Die Behandlung sei deshalb beendet worden. Im Septem ber 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals zweimal in Behandlung gewesen. Der Zustand sei unverändert schlecht. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Sie erhalte weiterhin eine Vielzahl von Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmitteln durch den Hausarzt. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich. 3.3.3

Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin sei stationär bis verschlechtert. Sie werde mit Antidepressiva behandelt. Ab und zu finde ein Gespräch statt, wobei es auf grund der sprachlichen Probleme bei einem Versuch bleibe. Die Beschwer de führerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regel mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 12/65/2). 3.3.4

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 10.

Mai 2013

(Urk. 12/71/10) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Mit Bestimmtheit sei als Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung festzuhalten, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischen Gründen bestehe. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache 2011 tatsächlich an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben, habe sich ihr psychischer Gesundheits zustand seither zweifellos gebessert ( Urk. 12/71/12-13). 3.4

Im Beschwerdeverfahren wurde der Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26.

März 2014 eingereicht . Darin wurde als Diagnose eine zunächst schwere und nun mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegertochter und ihrer Tochter zum freiwilligen Eintritt gebracht worden. Vor circa einem Monate habe die Beschwerdeführerin mit 30

Tabletten Suizid begehen wollen (Urk. 16 S. 1 f.). 4. 4 .1

4.1.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2013 vermag die an eine beweiskräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.6 ). So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen ,

berücksich tig te die ge klagten Beschwer den und begr ündete seine Einschätzung in nach voll zieh barer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein le uchtend dar und begrün dete seine Folgerungen nachvollziehbar.

Inwiefern es Dr. Z.___ am erforderli chen Fachwissen mangelte , um Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Patienten mit Migrationshintergrund, zu beurteilen

– wie die Beschwerdefüh rerin vorbringt (Urk. 1 S. 5) - , ist nicht ersichtlich . Dr. Z.___ verfügt über einen FMH-Titel in Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/71/14; vgl. auch das Medizinalberufe register auf http://www.medregom.admin.ch/ ). Diese Facharztausbildung befä higt ihn auf jeden Fall zur Erstellung eines Gutachtens im Bereich der Psy chiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1) .

Des Weiteren ändert auch der Umstand, dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Mann handelt (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 5), nichts an der Verwertbarkeit seines Gutachtens. Grundsätzlich besteht im Bereich der Invalidenversicherung keine Vorschrift, wonach eine versicherte Person, welche Opfer sexueller Gewalt geworden ist, psychiatrisch

von einer Person des glei chen Geschlechts begutachtet werden m üsste (vgl. hingegen die Vorschriften in Art. 68 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1, Art. 250 Abs. 2, Art. 335 Abs. 4 der Schweize rischen Strafprozessordnung) . Es finden sich im vorliegenden Fall zudem keine stichhaltigen Anhaltspunkte d afür, dass die Begutachtung durch einen männli chen Sachverständigen unangemessen hätte sein sollen . Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie von Dr. med. Z.___ begutachtet werden würde (Urk. 12/68). Im Anschluss daran wäre es ihr zumutbar gewesen, Gründe gegen eine n

männlichen Gutachter vor zubringen, was sie jedoch unterliess. Erst im Einwandverfahren machte sie for melle Mängel geltend (Urk. 12/82/3). Eine allfällige Ungebührlichkeit der Begut achtung durch eine männliche Fachperson erscheint immerhin bereits dadurch widerlegt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren einen Mann als Hausarzt hat (vgl. Urk. 12/6/7 und Urk. 12/20/5 ) . 4.1.2

Im Gutachten wurden die folgenden „ objektiven Befunde “ festgestellt: D ie Beschwerdeführerin werde von ihren beiden Söhnen zur Untersuchung beglei tet, diese seien jedoch während der Untersuchung nicht anwesend. Nach Abschluss der Untersuchung solle die Beschwerdeführerin von den Söhnen wieder abgeholt werden; diese entferne sich jedoch auf ausdrücklichen Wunsch selbständig aus der Praxis. Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin werde ein Albanisch-Dolmetscher beigezogen, mit dessen Hilfe die Verständigung problemlos funktioniere. Die Beschwerdeführerin ver halte sich während der Untersuchung freundlich und kooperativ. Ihre Mimik und Gestik seien verhalten, sie sei wach und allseits orientiert. Es bestehe vor allem ein rudimentäres Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin sei kaum im Stande, ihren eigenen Namen zu schreiben). Die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. Inhaltlich sei sie eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden (chronische Schmerzen). Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen. Es seien keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge vorhanden. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin herabgestimmt, aber schwingungsfähig und spürbar. Anamnestisch lägen schmerzbedingte Schlafstörungen vor. Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung bestün den nicht (Urk. 12/71/9).

Im Weiteren wies Dr. Z.___ darauf hin, dass aus den Vorakten (vgl. ins besondere Urk. 12/12/2-3) zahlreiche erhebliche psychosoziale Belas tungs fak toren bekannt seien. Die psychosoziale Belastungssituation habe bei der Beschwer deführerin im Laufe der Jahre diverse psychische Auffälligkeiten her vorgerufen, die aber als reaktiv und krankheitsfremd einzuordnen seien (Urk. 12/71/10). Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach Auszug des Ehemannes beruhigt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell auch nicht mehr in psychologischer Behandlung. Ihre gesundheitlichen Probleme würden von der Beschwerdeführerin als Folge von chronischen Kopf- und Rücken schmerzen beschrieben (Urk. 12/71/11).

Die von Dr.

Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.21) steht mit den von ihm erhobenen Befunden sowie seinen weiteren Feststellungen in Einklang und erscheint überzeugend. Gleiches gilt auch für seine Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutach tung keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zumal Anpassungsstörungen gemäss ICD-10 F43.21 nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes ohnehin im Grenzbereich dessen liegen, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes psychisches Leiden gelten kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerich tes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beur tei lung von Dr. Z.___ nicht bloss um eine unterschiedliche medizinische Ein schätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes.

Während im Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 14. Mai 2008 noch von einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10) ausg egangen worden war und B.___ im undatierten Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am

27. Dezember 2010 eingegangen war, eine schwere depressive Episode (ICD

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

E. 10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diag nostiziert hatte , fanden sich im Zeitpunkt der Begutachtung keine aus geprägten psychopathologischen Befunde mehr.

Im Weiteren lassen auch die

von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung gemachten Äusserungen auf eine deutlich e Verbesserung der

vorhan dene n

psychischen Ressourcen schliessen .

Gegenüber Dr. Z.___ berichtete sie , eine Schwester in der Schweiz zu haben , mit der sie Kontakt pflege. Ihre Mutter und ihre vier Brüder wohnten im O.___ . Sie telefoniere regelmäs sig mit ihnen und gehe sie einmal pro Jahr per Flugzeug besuchen. Letztmals sei sie am 28. Juli 2012 für zwei Wochen dort gewesen (Urk. 12/71/7). Ihr Tagesablauf gestalte sich wie folgt: Sie gehe täglich einmal zu Fuss einkaufen und kaufe nur kleinere Sachen. Oft besuche sie dann ihre To chter - wenn es ihr gut gehe, täglich. Ihre Tochter koche und putze und helfe ihr zusammen mit d em Sohn bei schweren Einkäufen. Sie lebe mit ihrer 36 jährigen, ledigen Tochter zusammen. Einmal pro Woche kämen die Enkel (Kinder des jüngeren Sohnes im Alter von 1 und 6 Jahren) für zwei bis drei Stunden zu Besuch. Ihre zweite Tochter sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 3 bis 13

Jahren. Diese kämen einmal pro Woche zu Besuch. Sie wohnten ebenfalls in der Nähe. Auch gehe sie oft bei der Familie vorbei. Sie halte es dort aber nur eine Stunde lang aus, da sie den Lärm nicht ertrage (Urk. 12/71/8 f.).

Das Akti vi täts niveau der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit deut lich gestiegen, vergleicht man die Angaben im Abklärungsbericht vom 22. Juli 201 1. Damals hatte ihr Sohn unter anderem geschildert, sie sei sehr aggressiv, ziehe sich zurück und nehme kaum „normalen“ Kontakt zu ihren Kindern auf. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, weil das Zusammenleben fast unmöglich geworden sei. Jetzt komme er mehrmals pro Tag vorbei, um zu kontrollieren, wie es ihr gehe. Er habe stets ein komisches Gefühl, habe immer Angst, dass etwas passiere. Die Beschwerdeführerin erledige im Haushalt gar nichts mehr; sie sitze auf dem Sofa, vor dem Fernseher oder draussen auf dem Hof auf einer Bank, ohne etwas zu sagen oder etwas zu machen. Sie sei wie gelähmt, in ihren Gedanken versunken. Manchmal bleibe sie tagelang im Bett, ohne aufzustehen oder etwas zu essen

(Urk. 12/29 /1 ) .

Hinzu kommt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht von B.___ vom 11. September 2012 zwar vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 bei ihr in Behandlung stand. Danach sei die Behandlung jedoch beendet worden, da sich der Zustand in diesem Zeitraum nicht verbessert habe. Im September 2012 habe sich die Beschwerdeführerin erneut zweimal in Behandlung befunden. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei jedoch nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht (Urk. 12/62/4). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, sie gehe zweimal pro Woche zum Hausarzt. Bei diesem habe sie auch eine Physiothera pie gemacht, die sie aber vor einem Monat wegen fehlender Wirkung abgebro chen habe. Bei der Psychologin Dr. B.___ sei sie früher via Hausarzt in Behandlung gewesen. Auch diese Behandlung sei im gegenseitigen Einver nehmen nach einem Jahr beendet worden. An Medikamenten nehme sie Deroxat, Voltaren und Antibiotika, welche ihr von ihrem Hausarzt verschrieben würden, ein. Diese würden ihr jedoch nichts nützen. Sie habe noch andere Medikamente, deren Namen sie vergessen habe (Urk. 12/71/8). Demnach unter zog sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keiner psychi atrischen Behandlung mehr, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass in diesem Zeitpunkt kein ausgeprägter psychischer Leidensdruck mehr bestand.

4.1 .4

Im Sinne des Gesagten ist im Zeitpunkt der Begutachtung

eine erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Weder die Beurteilung von B.___

im Bericht vom 11. September 2012 (E. 3.3.2) noch diejenige von Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 (E.3.3.3) vermögen das Gutachten zu entkräften. In Bezug auf Dr. A.___ ist zunächst der Erfahrungs tatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem scheint sich die sprach liche Verständigung zwischen Dr. A.___ und seiner Patientin äusserst schwierig zu gestalten. Es stellt sich daher die Frage, wie er den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ein zuschätzen vermag, wenn aufgrund von Sprachschwierigkeiten doch bloss „ Versuche “ eines Gesprächs stattgefunden haben. Bei

B.___

handelt es sich um eine Psychot herapeutin , welche nicht über eine (fach)ärztliche Aus bildung verfügt. Ihr Bericht ist aufgrund dessen und auf grund der Ver s chieden heit von Expertise und Therapie ebenfalls mit Vorbehalt zu würdigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99 /2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). 4.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im März 2013 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Januar 2014, vgl. E. 1.7) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und wurden insbesondere auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht geliefert. Der im Beschwerdeverf ahren neu aufgelegte Bericht der

Psychiatrie Y.___ (Urk. 16) datiert vom 26. März 2014 und belegt einen (zweiten) stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. März 2014, wobei dieser Hospitalisation ein Suizidversuch vorausgegangen sein soll (circa einen Monat vor der Einwei sung). Dieser Sachverhalt fällt damit in die Zeit nach der Rent enaufhebung vom 28. Januar 2014 und ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Im Übrigen enthält der erwähnte Bericht de r

Psychiatrie Y.___ keinen Hinweis darauf, dass sich die psychische Problematik bereits vor Erlass der Verfügung erheblich zugespitzt haben könnte. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Psychiaterin resp. Psychologin letztmals acht Monate vor dem Klinikeintritt konsultiert hatte ( Urk. 16 S. 4). Dies lässt aber gerade nicht darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. in den Monaten davor bei der Beschwerdeführerin ein erhöhter psychi scher Leidensdruck bestand. 4.3

Im Sinne des Gesagten ist zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht gel ten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Renten zusprache massgeblich verbessert hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Da demnach ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.1) ausgewiesen ist, ist die Rentenauf hebung - unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rentenzusprache offensicht lich unrichtig war oder nicht - zu Recht erfolgt. 4.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag auf Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde (beziehungsweise auf Wiederausrichtung der bisherigen Rente im Falle der Rückweisung) gegenstandslos. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen , zufolge der mit Ver fügung vom 8. April 2014 (Urk. 13) bewilligten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwältin Gwerder macht e mit ihrer Honorarnote vom

20. August 2015 einen Aufwand von 9.34 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.2 0 für Leistun gen vom

30. Januar bis

19. Mai 2014 sowie einen Aufwand von 0.17

Stunden und Barauslagen von Fr. 1.40 für den 12. Februar 2015 geltend (Urk. 22 ) . Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings sind für das Jahr 2014 pro aufgewendete Stunde Fr. 200.-- (und nicht Fr. 220.--) und für Fotokopien (vgl. die Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate , Dezember 2014) Fr. 0.50 pro Fotokopie ( und nicht Fr. 1.--) zu entschädigen. Für das Jahr 2014 (9.34 Stunden) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 1 ‘ 868 .-- zuzüglich Auslagen von Fr. 81.2 0 (106 Kopien à Fr. 0.50 plus Fr. 28.2 0 Porti/Telefone/ Fax) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 1 ‘ 949.2 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘105.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für das Jahr 2015 (1.17 Stunden , unter Berücksichtigung einer Stunde für die Durchsicht des Urteils ) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsübli chen Ansatzes von Fr. 220.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 257.4 0 zuzüglich Auslagen von Fr. 1.40 (Telefon) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 258.8 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 279.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Gwerder ist deshalb mit Fr. 2 ‘ 384.6 0

(= Honorar von Fr. 2 ‘ 125.4 0 plus Barauslagen von Fr. 82.6 0, je zuzüglich Mehrwertsteuer [Fr. 176.60]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Gwerder

ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird mit Fr. 2‘384.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00256 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

11. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1954 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und war ab 1998 (mit Unterbrüchen wegen Arbeitslosigkeit) teilzeitlich als Reinigungs angestellte tätig (Urk. 12/2 , Urk. 12/3,

Urk. 12/6/5 -6 und Urk. 12/15 ). Am 30. Sep tember 2010 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf starke Depressionen sowie eine Knochenverletzung an der rechten Hand respektive am Daumen bei der So zialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 12/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse und veranlasste eine Haushaltabklärung, welche am 12. Juli 2011 bei der Versi cherten zu Hause vorgenommen wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Juli 2011; Urk. 12/29). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Juli 2011 ; Urk. 12/33) sp rach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung en vom

9. März und

20. Juni 2012 eine ganze Invali denrente mit Wirkung ab 1. April 2011

zu (Urk. 12/ 59/7 ff. und Urk. 12/60 ). Zudem sprach die IV Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 20. Oktober 2011; Urk. 12/41) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 ab Dezember 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 12/58). 1.2

Im Juli 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rente nrev isionsver fahren (Urk. 12/61 und Urk. 12/67/3 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse erneut ab und veranlasste eine psychiatrische Begutach tung der Versicherten. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 10. Mai 2013 (Urk. 12/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom

6. August 2013 [Urk. 12/74]; Einwand vom 12. September 20 13 [Urk. 12/75]; Ergänzung zum Einwand vom 4. November 2013 [Urk. 12/82] ; Stellungnahme vom 21. Januar 2014 [Urk. 12/84]) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 12/86] ) . 2.

Da gegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 Beschwerde und beantragte,

es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und es sei ihr die bisherige ganze Invali denrente weiterhin auszurichten . In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(Urk. 1 S. 2 ).

Mit Nachtrag vom 1. April 2014 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 24. März 2014 ein (Urk. 8). Mit Beschwer deantwort vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu r Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 9. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und reichte den vollständigen Aus trittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26. März 2014 ein (Urk. 15). Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin erhalte seit dem 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer posttraumati schen Belastungsstörung. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom 10. Mai 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die anlässlich der Begutachtung geklagten Rücken- und Kopfschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in relevantem Ausmass einschränkend. Eine Invalidi tät sei damit nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführ erin vor, das Gutachten von Dr. Z.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Eine einmalige kurze Untersuchung sei für die korrekte Beurteilung im Kontext mit Traumastörungen nicht ausreichend. Ausserdem erfordere die Beurteilung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Pati enten mit Migrationshintergrund, ein spe zielles Fachwissen, über welches Dr. Z.___ nicht verfüge. Da die Ursache für die posttraumatische Belastungs störung in der jahrelang erlittenen, massiven häuslichen und auch sexuellen Gewalt liege, sei zusätzlich die Abklärung durch einen männlichen Experten zu beanstanden. Die Begutachtung erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Es sei auf die Beurteilung von Dr. A.___ sowie von Psychotherapeutin B.___ abzustellen. Eventuell sei eine neue gerichtliche Begutachtung vorzunehmen durch eine Expertin mit Spe zialkenntnissen in Bezug au f Traumata. Weiter begründe Dr. Z.___ seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und setze sich nicht mit den Beurteilungen von Dr. A.___ sowie der Psychotherapeutin B.___ auseinander. Schliesslich liege gar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ein Revisi onsgrund fehle. Sodann sei eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu verneinen (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Sache sei zurückzuweisen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache bestünden . Es finde sich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen Facharzt der Psychiatrie. Die Ein schränkung im Haushalt sei ebenfalls nicht durch einen solchen beurteilt wor den. Fraglich sei zudem, ob die Statusfrage korrekt abgeklärt worden sei . Über dies seien auch die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit und im Haushalt ungenügend abgeklärt

(Urk. 11). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte replicando vor, es liege kein verbesserter Gesund heitszustand vor , und die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht unrichtig gewesen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die vorhandenen Akten reichten zur Beurteilung nicht aus, sei die Sache nicht an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, sondern es sei ein gerichtliches Gutachten einzu holen. Für den Fall, dass es zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin komme, werde die sofortige Wiedera usrichtung der bisherigen Rente beantragt (Urk. 15). 3. 3.1

Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilde n

die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom

9. März und

20. Juni 2012 (Ur

k. 12/59/7 ff. und Urk. 12/60). 3.2

3.2.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung en

vom 9. März und

20. Juni 2012 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2

Im Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 14. Mai 2008 wurden als Austrittsdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10) sowie eine metacarpale II-Fraktur rechts genannt (Urk. 12/12/2). Die Einweisung sei per fürsorgerischem Freiheitsentzug (heute fürsorgerische Unterbringung) nach einem eskalie rten Streit mit dem Ehemann bei Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt . Im Bericht wurde festgehalten, die Symptomatik werde als rezidivierende depressive Stö rung bei schwierig st e r psychosoziale r Belastungssituation mit chronischen, wiederholt auch gewalttätigen Paarkonflikten und bisher nicht geglückter Integration beurteilt . Angaben über die Arbeitsfähigkeit enthält der Austrittsbe richt nicht (Urk. 12/12 /2 ff. ). 3. 2.3

Der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2010 einen Verdacht auf schwere Depressionen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit mindestens dem 1. Januar 2010 (Urk. 12/20/5). 3. 2.4

Lic. phil. B.___ , Psychotherapeutin SPV, stellte in einem undatier ten , bei der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2010 eingegangenen, Bericht die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD 10 F32.2) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und attestierte der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24). Im Bericht wurde festgehalten, ohne Traumatherapie sei mit der weiteren Chronifizierung der posttraumatischen Stressreaktion zu rechnen. Seit Behandlungsbeginn (15. Oktober 2010) hätten nur vier Sitzungen stattgefunden (Urk. 12/24/2). Im ergänzenden Bericht von B.___

vom 21. Januar 2011 wurde darauf hingewiesen , dass eine Traumatherapie von ihr empfohlen worden

sei . Bisher hätten vier Sitzungen stattgefunden. Vor Weihnachten sei eine Stunde abgesagt worden, seither sei der Kontakt noch nicht wieder hergestellt worden (Urk. 12/26). 3. 2.5

Im Abklärungsbericht vom 22. Juli 2011 wurde vornehmlich auf die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin abgestellt, nachdem diese selbst fast keine Fragen habe beantworten wollen (Urk. 12/29/1). Aufgrund der Angaben des Sohnes wurde von eine r Aufteilung Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50 % ausgegangen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Haushalt vollkommen arbeitsunfähig sei (Urk. 12/29/3). 3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen die folgenden (Arzt-)B erichte vor: 3.3.2

B.___ führte in ihrem Berich t vom 11. September 2012 (Urk. 12/62/4) die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf . Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 psychotherapeutisch behandelt worden. Der Zustand habe sich in diesem Zeit raum nicht verbessert. Die Behandlung sei deshalb beendet worden. Im Septem ber 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals zweimal in Behandlung gewesen. Der Zustand sei unverändert schlecht. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Sie erhalte weiterhin eine Vielzahl von Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmitteln durch den Hausarzt. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich. 3.3.3

Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin sei stationär bis verschlechtert. Sie werde mit Antidepressiva behandelt. Ab und zu finde ein Gespräch statt, wobei es auf grund der sprachlichen Probleme bei einem Versuch bleibe. Die Beschwer de führerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regel mässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 12/65/2). 3.3.4

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 10.

Mai 2013

(Urk. 12/71/10) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Mit Bestimmtheit sei als Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung festzuhalten, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischen Gründen bestehe. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache 2011 tatsächlich an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben, habe sich ihr psychischer Gesundheits zustand seither zweifellos gebessert ( Urk. 12/71/12-13). 3.4

Im Beschwerdeverfahren wurde der Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 26.

März 2014 eingereicht . Darin wurde als Diagnose eine zunächst schwere und nun mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegertochter und ihrer Tochter zum freiwilligen Eintritt gebracht worden. Vor circa einem Monate habe die Beschwerdeführerin mit 30

Tabletten Suizid begehen wollen (Urk. 16 S. 1 f.). 4. 4 .1

4.1.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2013 vermag die an eine beweiskräf tige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.6 ). So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen ,

berücksich tig te die ge klagten Beschwer den und begr ündete seine Einschätzung in nach voll zieh barer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation ein le uchtend dar und begrün dete seine Folgerungen nachvollziehbar.

Inwiefern es Dr. Z.___ am erforderli chen Fachwissen mangelte , um Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen, insbesondere von Patienten mit Migrationshintergrund, zu beurteilen

– wie die Beschwerdefüh rerin vorbringt (Urk. 1 S. 5) - , ist nicht ersichtlich . Dr. Z.___ verfügt über einen FMH-Titel in Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/71/14; vgl. auch das Medizinalberufe register auf http://www.medregom.admin.ch/ ). Diese Facharztausbildung befä higt ihn auf jeden Fall zur Erstellung eines Gutachtens im Bereich der Psy chiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1) .

Des Weiteren ändert auch der Umstand, dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Mann handelt (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 5), nichts an der Verwertbarkeit seines Gutachtens. Grundsätzlich besteht im Bereich der Invalidenversicherung keine Vorschrift, wonach eine versicherte Person, welche Opfer sexueller Gewalt geworden ist, psychiatrisch

von einer Person des glei chen Geschlechts begutachtet werden m üsste (vgl. hingegen die Vorschriften in Art. 68 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1, Art. 250 Abs. 2, Art. 335 Abs. 4 der Schweize rischen Strafprozessordnung) . Es finden sich im vorliegenden Fall zudem keine stichhaltigen Anhaltspunkte d afür, dass die Begutachtung durch einen männli chen Sachverständigen unangemessen hätte sein sollen . Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie von Dr. med. Z.___ begutachtet werden würde (Urk. 12/68). Im Anschluss daran wäre es ihr zumutbar gewesen, Gründe gegen eine n

männlichen Gutachter vor zubringen, was sie jedoch unterliess. Erst im Einwandverfahren machte sie for melle Mängel geltend (Urk. 12/82/3). Eine allfällige Ungebührlichkeit der Begut achtung durch eine männliche Fachperson erscheint immerhin bereits dadurch widerlegt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren einen Mann als Hausarzt hat (vgl. Urk. 12/6/7 und Urk. 12/20/5 ) . 4.1.2

Im Gutachten wurden die folgenden „ objektiven Befunde “ festgestellt: D ie Beschwerdeführerin werde von ihren beiden Söhnen zur Untersuchung beglei tet, diese seien jedoch während der Untersuchung nicht anwesend. Nach Abschluss der Untersuchung solle die Beschwerdeführerin von den Söhnen wieder abgeholt werden; diese entferne sich jedoch auf ausdrücklichen Wunsch selbständig aus der Praxis. Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin werde ein Albanisch-Dolmetscher beigezogen, mit dessen Hilfe die Verständigung problemlos funktioniere. Die Beschwerdeführerin ver halte sich während der Untersuchung freundlich und kooperativ. Ihre Mimik und Gestik seien verhalten, sie sei wach und allseits orientiert. Es bestehe vor allem ein rudimentäres Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin sei kaum im Stande, ihren eigenen Namen zu schreiben). Die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. Inhaltlich sei sie eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden (chronische Schmerzen). Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen. Es seien keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge vorhanden. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin herabgestimmt, aber schwingungsfähig und spürbar. Anamnestisch lägen schmerzbedingte Schlafstörungen vor. Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung bestün den nicht (Urk. 12/71/9).

Im Weiteren wies Dr. Z.___ darauf hin, dass aus den Vorakten (vgl. ins besondere Urk. 12/12/2-3) zahlreiche erhebliche psychosoziale Belas tungs fak toren bekannt seien. Die psychosoziale Belastungssituation habe bei der Beschwer deführerin im Laufe der Jahre diverse psychische Auffälligkeiten her vorgerufen, die aber als reaktiv und krankheitsfremd einzuordnen seien (Urk. 12/71/10). Die psychosoziale Belastungssituation habe sich nach Auszug des Ehemannes beruhigt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell auch nicht mehr in psychologischer Behandlung. Ihre gesundheitlichen Probleme würden von der Beschwerdeführerin als Folge von chronischen Kopf- und Rücken schmerzen beschrieben (Urk. 12/71/11).

Die von Dr.

Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.21) steht mit den von ihm erhobenen Befunden sowie seinen weiteren Feststellungen in Einklang und erscheint überzeugend. Gleiches gilt auch für seine Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutach tung keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zumal Anpassungsstörungen gemäss ICD-10 F43.21 nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes ohnehin im Grenzbereich dessen liegen, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidi sierendes psychisches Leiden gelten kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerich tes 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beur tei lung von Dr. Z.___ nicht bloss um eine unterschiedliche medizinische Ein schätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes.

Während im Austrittsbericht der Psychiatrie Y.___ vom 14. Mai 2008 noch von einer rezidi vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10) ausg egangen worden war und B.___ im undatierten Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am

27. Dezember 2010 eingegangen war, eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diag nostiziert hatte , fanden sich im Zeitpunkt der Begutachtung keine aus geprägten psychopathologischen Befunde mehr.

Im Weiteren lassen auch die

von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung gemachten Äusserungen auf eine deutlich e Verbesserung der

vorhan dene n

psychischen Ressourcen schliessen .

Gegenüber Dr. Z.___ berichtete sie , eine Schwester in der Schweiz zu haben , mit der sie Kontakt pflege. Ihre Mutter und ihre vier Brüder wohnten im O.___ . Sie telefoniere regelmäs sig mit ihnen und gehe sie einmal pro Jahr per Flugzeug besuchen. Letztmals sei sie am 28. Juli 2012 für zwei Wochen dort gewesen (Urk. 12/71/7). Ihr Tagesablauf gestalte sich wie folgt: Sie gehe täglich einmal zu Fuss einkaufen und kaufe nur kleinere Sachen. Oft besuche sie dann ihre To chter - wenn es ihr gut gehe, täglich. Ihre Tochter koche und putze und helfe ihr zusammen mit d em Sohn bei schweren Einkäufen. Sie lebe mit ihrer 36 jährigen, ledigen Tochter zusammen. Einmal pro Woche kämen die Enkel (Kinder des jüngeren Sohnes im Alter von 1 und 6 Jahren) für zwei bis drei Stunden zu Besuch. Ihre zweite Tochter sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 3 bis 13

Jahren. Diese kämen einmal pro Woche zu Besuch. Sie wohnten ebenfalls in der Nähe. Auch gehe sie oft bei der Familie vorbei. Sie halte es dort aber nur eine Stunde lang aus, da sie den Lärm nicht ertrage (Urk. 12/71/8 f.).

Das Akti vi täts niveau der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit deut lich gestiegen, vergleicht man die Angaben im Abklärungsbericht vom 22. Juli 201 1. Damals hatte ihr Sohn unter anderem geschildert, sie sei sehr aggressiv, ziehe sich zurück und nehme kaum „normalen“ Kontakt zu ihren Kindern auf. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, weil das Zusammenleben fast unmöglich geworden sei. Jetzt komme er mehrmals pro Tag vorbei, um zu kontrollieren, wie es ihr gehe. Er habe stets ein komisches Gefühl, habe immer Angst, dass etwas passiere. Die Beschwerdeführerin erledige im Haushalt gar nichts mehr; sie sitze auf dem Sofa, vor dem Fernseher oder draussen auf dem Hof auf einer Bank, ohne etwas zu sagen oder etwas zu machen. Sie sei wie gelähmt, in ihren Gedanken versunken. Manchmal bleibe sie tagelang im Bett, ohne aufzustehen oder etwas zu essen

(Urk. 12/29 /1 ) .

Hinzu kommt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht von B.___ vom 11. September 2012 zwar vom 15. Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 bei ihr in Behandlung stand. Danach sei die Behandlung jedoch beendet worden, da sich der Zustand in diesem Zeitraum nicht verbessert habe. Im September 2012 habe sich die Beschwerdeführerin erneut zweimal in Behandlung befunden. Eine Wiederaufnahme der Therapie sei jedoch nicht geplant und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht (Urk. 12/62/4). Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, sie gehe zweimal pro Woche zum Hausarzt. Bei diesem habe sie auch eine Physiothera pie gemacht, die sie aber vor einem Monat wegen fehlender Wirkung abgebro chen habe. Bei der Psychologin Dr. B.___ sei sie früher via Hausarzt in Behandlung gewesen. Auch diese Behandlung sei im gegenseitigen Einver nehmen nach einem Jahr beendet worden. An Medikamenten nehme sie Deroxat, Voltaren und Antibiotika, welche ihr von ihrem Hausarzt verschrieben würden, ein. Diese würden ihr jedoch nichts nützen. Sie habe noch andere Medikamente, deren Namen sie vergessen habe (Urk. 12/71/8). Demnach unter zog sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keiner psychi atrischen Behandlung mehr, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass in diesem Zeitpunkt kein ausgeprägter psychischer Leidensdruck mehr bestand.

4.1 .4

Im Sinne des Gesagten ist im Zeitpunkt der Begutachtung

eine erhebliche Ver besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Weder die Beurteilung von B.___

im Bericht vom 11. September 2012 (E. 3.3.2) noch diejenige von Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2012 (E.3.3.3) vermögen das Gutachten zu entkräften. In Bezug auf Dr. A.___ ist zunächst der Erfahrungs tatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem scheint sich die sprach liche Verständigung zwischen Dr. A.___ und seiner Patientin äusserst schwierig zu gestalten. Es stellt sich daher die Frage, wie er den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin ein zuschätzen vermag, wenn aufgrund von Sprachschwierigkeiten doch bloss „ Versuche “ eines Gesprächs stattgefunden haben. Bei

B.___

handelt es sich um eine Psychot herapeutin , welche nicht über eine (fach)ärztliche Aus bildung verfügt. Ihr Bericht ist aufgrund dessen und auf grund der Ver s chieden heit von Expertise und Therapie ebenfalls mit Vorbehalt zu würdigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99 /2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). 4.2

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im März 2013 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Januar 2014, vgl. E. 1.7) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und wurden insbesondere auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht geliefert. Der im Beschwerdeverf ahren neu aufgelegte Bericht der

Psychiatrie Y.___ (Urk. 16) datiert vom 26. März 2014 und belegt einen (zweiten) stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. März 2014, wobei dieser Hospitalisation ein Suizidversuch vorausgegangen sein soll (circa einen Monat vor der Einwei sung). Dieser Sachverhalt fällt damit in die Zeit nach der Rent enaufhebung vom 28. Januar 2014 und ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Im Übrigen enthält der erwähnte Bericht de r

Psychiatrie Y.___ keinen Hinweis darauf, dass sich die psychische Problematik bereits vor Erlass der Verfügung erheblich zugespitzt haben könnte. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Psychiaterin resp. Psychologin letztmals acht Monate vor dem Klinikeintritt konsultiert hatte ( Urk. 16 S. 4). Dies lässt aber gerade nicht darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. in den Monaten davor bei der Beschwerdeführerin ein erhöhter psychi scher Leidensdruck bestand. 4.3

Im Sinne des Gesagten ist zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht gel ten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Renten zusprache massgeblich verbessert hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Da demnach ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.1) ausgewiesen ist, ist die Rentenauf hebung - unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rentenzusprache offensicht lich unrichtig war oder nicht - zu Recht erfolgt. 4.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag auf Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde (beziehungsweise auf Wiederausrichtung der bisherigen Rente im Falle der Rückweisung) gegenstandslos. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen , zufolge der mit Ver fügung vom 8. April 2014 (Urk. 13) bewilligten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwältin Gwerder macht e mit ihrer Honorarnote vom

20. August 2015 einen Aufwand von 9.34 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.2 0 für Leistun gen vom

30. Januar bis

19. Mai 2014 sowie einen Aufwand von 0.17

Stunden und Barauslagen von Fr. 1.40 für den 12. Februar 2015 geltend (Urk. 22 ) . Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings sind für das Jahr 2014 pro aufgewendete Stunde Fr. 200.-- (und nicht Fr. 220.--) und für Fotokopien (vgl. die Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate , Dezember 2014) Fr. 0.50 pro Fotokopie ( und nicht Fr. 1.--) zu entschädigen. Für das Jahr 2014 (9.34 Stunden) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 1 ‘ 868 .-- zuzüglich Auslagen von Fr. 81.2 0 (106 Kopien à Fr. 0.50 plus Fr. 28.2 0 Porti/Telefone/ Fax) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 1 ‘ 949.2 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘105.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für das Jahr 2015 (1.17 Stunden , unter Berücksichtigung einer Stunde für die Durchsicht des Urteils ) resultiert somit unter Be rück sichtigung des gerichtsübli chen Ansatzes von Fr. 220.-- eine Aufwandentschädigung von Fr. 257.4 0 zuzüglich Auslagen von Fr. 1.40 (Telefon) zuzüglich Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 258.8 0. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 279.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Gwerder ist deshalb mit Fr. 2 ‘ 384.6 0

(= Honorar von Fr. 2 ‘ 125.4 0 plus Barauslagen von Fr. 82.6 0, je zuzüglich Mehrwertsteuer [Fr. 176.60]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Gwerder

ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird mit Fr. 2‘384.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro