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IV.2014.00255

Invalidenrente: Würdigung eines bidisziplinären Gutachtens. (BGE 9C_485/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___

meldete sich am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Hörverminderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ersuchte insbesondere um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/1). Mit Ver fügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/33)

erteilte die IV-Stelle entsprechende Kostengutsprache. 1.2

Inzwischen ersuchte

die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. Z.___ , prak tische Ärztin, am 21. März 2011 um Prüfung des Rentenanspruchs mit der Be gründung, dass der Versicherte wegen einer Tumorerkran kung des Gehirns un ter Fazialis- sowie

Glossopharyngeusparese , Ataxie und chronischen Cephalgien

leide (Urk. 7/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Am

24. August 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 2010 keine berufliche n Ein gliederungsmassnahmen möglich seien

und stellte die Prüfung des Renten an spruches nach Ablauf der Wartezeit in Aussicht (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom

25. Juli 2012 (Urk. 7/51) stellte sie sodann die Zusprache einer halben In vali den rente in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom

3. September 2012 (Urk. 7/57) holte sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten in der MEDAS A.___ AG bidisziplinär

( orthopädisch-neurologisch ) begut ach ten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/74 /1-18 ). Am 25. Oktober 2013 nahm der Versicherte zum Gutachten Stellung (Urk. 7/76). Mit erneutem Vor bescheid vom 21. November 2013 (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des

Leis tungsbegehrens

in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versi cher ten vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/83) verfügte sie am 27. Januar 2014 im an gekün dig ten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2013 sowie um Durchführung einer Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

zwecks Klärung des Anspruchs ab 1. August 201 3. Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde , worüber der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 orien tiert wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad

bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneint den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm gemäss dem eingeholten Gutachten seit mindes tens Juli 2011 die vollzeitliche Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass

das Gutachten die vom Bundesgericht festgelegten B eweisanforderungen nicht erfüll e

und namentlich eine den echtzeitlichen Arztberichten widersprechende rückwir kende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge (Urk. 1). 3. 3.1

Vom 16. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 war der Beschwerdeführer in der B.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation nach der am 9. Dezember 2010 erfolgten Tumorextirpation hospitalisiert.

Im Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/8) wurden folgende Diagnosen gestellt : 1. Schwannom im Kleinhirnbrückenwinkel links, Erstdiagnose im November 20 10 - klinisch: - initial Schwindelbeschwerden (insbes. unter körperlicher Belastung), Hypakusis links, leichte Kopfschmerzen - postoperativ: ausg eprägte periphere Paresen des Nervus

facialis und glossopharyngeus links - aktuell: Fazialis- und

Glossopharyngeusparese links, leichte Gangu n sicherheit , peripher- vestibulä rer Ausfall links - therapeutisch: Status nach subtotaler Tumorextirpation am 9. Dezember 2010 - histiologisch : WHO Grad I 2. Diabetes mellitus (E rstdiagnose zirka 2006) - unter OAD [ orale m Antidiabetikum ] - vorübergehend zusätzlich NSS [Nachspritzschema] bei Bedarf - HbA1c 7.2 % (am 4. Januar 20 11)

Laut Bericht präsentierte der Beschwerdeführer bei Eintritt eine hochgradige periphere Fazialisparese links mit fehlendem Augenschluss , leichter Dysarthrie , leichter Gangunsicherheit sowie einem peripher- vestibulären Ausfall links . 3.2

Zu den bereits erwähnten Diagnosen stellte die Hausärztin Dr. Z.___

im Be richt vom 25./28 . März 2011 (Urk. 7/10 /1-4 ) die Diagnosen einer Ataxie so wie von chronischen Cephalgien . Es bestünden dauerhafte neurologische Funk tions störungen . Als Arbeiter im Gleisbau sei der Beschwerdeführer seit 2. November 2010 zu 100 % arbeit s un fähig. Dabei wirkten sich der massive Schwindel, die chronischen Cephalgien sowie die Lähmungen des Nervus

facia lis und glosso pharyngeus links einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus . 3.3

Dem Bericht des C.___ , Neurochirurgische Klinik, vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/20) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vermehrte Nervosität angegeben hatte. Die Ärzte führten aus, e s bestünden kein e Gleichgewichtsstö rungen. Das Gangbild sei unauffällig und der Finger-Nase-Versuch normal. So dann lägen eine vollständige Ertaubung links sowie eine Fazialisparese links und eine Glossopharyngeusparese links vor. Eine am 28. Mär z 2011 zur Kon trolle durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) zeige einen minimalen Resttu mor entlang dem Nervus

fac ialis . Für die ange stammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. November 2010 bis zur letzten Untersuchung am 28. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine ange passte leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten zu 20 % zumutbar. 3.4

In einem am 7. November 2011 (Urk. 7/39 / 2 ) ausgestellten ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2010 bis 12. Dezember 201 1. Im Schreiben vom 26. J anuar 2012 (Urk. 7/40) schätzte sie sodann die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 50 % ein. Nicht geeignet seien schwere körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr oder mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht-, Seh- und Hörvermögen oder unter Zeit- und Leistungsdruck. 3.5

Der Operateur Prof. Dr. med. D.___ , damals Klinikdirekt o r

a.i . im C.___ , Klinik für Neurochirurgie , wiederholte im Bericht vom 8. Januar 2012

(Urk. 7/41) über die zwei Tage zuvor durchgeführte Kontrolluntersuchung die bisherigen Diagnosen und stellte eine deutliche Besserung der Fazialisparese

fest. Weiter führte er aus, das linke Auge könne noch nicht komplett geschlos sen

werden, weshalb der Beschwerdeführer nachts einen Uhrglasverband trage. Wei ter hin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im MRI vom 7. Dezember 2011 zeige sich kein Nachweis des minimalen Resttumors entlang dem Nervus

facialis links. 3.6

In den

Bericht en

vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/47/1-4) und

28. September 2012 (Urk. 7/59) wiederholte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. D.___

ihre früheren An gaben. Zu den bereits gestellten Diagnosen fügte Dr. Z.___ diejenige eines degenerativen Syndroms der Lendenwirbelsäule hinzu. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Be richt vom 15. März 2013 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen: - Impingementsyndrom linke Schulter mit leichter Schultersteife - Rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Band scheibenschäden L3-L4 mit mässiger Funktionseinschränkung - Epikondylitis

radialis links - Status nach Vestibularisschwannoms -Operation mit postoperativer Fazialis parese links

Sodann gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer klage über Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Ellenbo gens und der Lendenw irbelsäule . Nach physikalischer Therapie habe sich eine leichte Besserung der Schulter und Ellenbogenbeschwerden ergeben. Die Symptomatik an der Lendenwirbelsäule sei unverändert. Auf Dauer sei mit einer Einschrän kung der Funktion und der Belastbarkeit der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule zu rechnen . 3.8

Prof. Dr. D.___ , inzwischen an der Klinik E.___ tätig, führte im Bericht

vom 23. April 2013 (Urk. 7/63 /5 ) aus, aufgrund der geklagten multiplen Be schwerden im Bereich der linken Schulter und der Ellenbeuge sowie der Lum boischialgie rechts scheine ihm die Fortsetzung einer körperlich fordernden Ar beit nicht möglich. Die Folgen der Operation des Vestibularisschwannoms links vom 9. Dezember 2010 schienen ihm diesbezüglich wenig wegweisend. Gestützt darauf empfahl der Neurochirurg die Einhol ung einer Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch den behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ . Für den Beschwer deführer könnte er sich nur leichte Arbeiten, beispielsweise als Lagerist, vor stellen. 3.9

Im bidisziplinären

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/74 /1-18 ) wur den folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14): 1. Status nach Ex s tirpation eines Vestibularis-Schwannoms (09.12.2010) 2. Impingement der linken Schulter, klinisch Supraspinatustendinose , diskrete SLAP [ superior

labrum

anterior

posterior ] Typ I 3. Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule , ohne neu rologische Ausfälle 4. Klinisch muskuläre Insuffizienz, vor allem der Rückenstrecker Brust /Lendenwirbelsäule

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 15) : 5. Diabetes mellitus, Typ 2 6. Status nach Appendektomie 1988

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Kopfschmerzen auf der linken Seite, das schlechte Hörvermögen und die verminderte Reaktion der Gesichtsmuskulatur links, speziell die Lähmung am Auge und am Mund, als Hauptbeschwerden angegeben. Er liege nie auf der linken Seite, weil er dann Rückenweh bekomme . Weiterhin leide er an einem Diabetes mellitus, der mit Tabletten behandelt sei (S. 10 ) .

Die neurologische Hauptg utachterin hielt fest , dass die Behandlung des links seitigen Vestibularis-Schwannoms gut gelungen sei. Der minime Resttu mor , der 2011 letztmals kernspintomographisch untersucht und nachgewiesen worden sei, habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändert, da ein klinisch guter Verlauf bestehe, indem eine Rückbildung der Fazialisparese be stehe, die zwar noch nicht vollständig, jedoch befriedigend sei. Auch die Hypästhesie im Gesicht habe sich etwas gebessert, der Kornealreflex sei links nachweisbar. Auch sei es nicht mehr zu synkopalen Anfällen gekommen und die Gangunsicherheit sei ver schwunden. Die geklagten Kopfschmerzen links seien ätiologisch schwierig zu deuten, benötigten aber offensichtlich bei fehlen dem wirksamem Spiegel von Irfen keiner regelmässigen Behandlung. Der Tinni tus sei leider nicht behan del bar und ohne Krankheitswert (S. 13).

In der konsiliarischen orthopädischen Untersuchung zeige sich eine leicht ein geschränkte Beweglichkeit, vor allem der Lendenwirbelsäule. Auffallend sei eine schlecht ausgebildete Rückenmuskulatur (Rückenstrecker). Es bestehe mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal eine Fehlstellung von Brust- und Len den wirbelsäule . Die linke Schulter zeige eine Impingement-Supraspinatussehne bei sonst normaler Beweglichkeit. Radiologisch zeigten sich in den Bildern der Len denwirbelsäule vom März 2013 leichte degenerative Veränderungen, vor al lem vom 4. Lendenwirbelkörper. Ein zusätzlich veranlasstes Arthro -MRI des lin ken Schultergelenkes vom 13. September 2013 zeige ein subacromiales

Impin ge ment , diskrete degenerative Verän derungen des acromioclavikulären Gelenks, eine Bursitis subacromialis und Tendinose der Supraspinatussehne , möglichst dis krete Zeichen einer vorderen Instabilität, klinisch jedoch nicht nachweisbar

( S. 14; vgl. auch das orthopädisch-/ traumatologische Teilgutachten, Urk. 7/74/19-25 S. 23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von neurologischer Seite her aufgrund der durchge führten Untersuchungen nicht eingeschränkt sei. Die heute noch sichtbaren Aus fälle seien hauptsächlich das Gesicht betreffend, nicht kosmetisch entstel lend, sowie das Gehör der linken Seite betreffend. Die geklagte Unsicherheit be zieh ungsweise Ataxie sei nicht mehr nachweisbar. Nicht möglich seien Tätig keiten, wo ein genaues beidseitiges Hören notwendig sei. Auch das Besteigen von Lei tern und Gerüsten sei bei möglicherweise noch nicht ganz kompensier tem Nervus

vestibularis -Ausfall nicht zumutbar. Vom orthopädischen Stand punkt aus besteh e bei Wirbelsäulen- und Schulterproblemen eine Einschrän kung von 100 % bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Hingegen bestehe eine volle Arbeits fähig keit für körperlich leichtere Arbeiten. Dies begründe sich in der Einschränkung beziehungsweise Insuffizienz der Rückenmuskulatur sowie in der mangelhaften Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis passager mittelschwere eher sit zende Tätigkeiten mit Gewichtslimit von 15 kg, ohne repetitiven Arbeiten für die linke Schulter, ohne andauernde Arbeiten in Ü bers chulterhöhe mit dem linken Arm, ohne Notwen dig keit eines genauen beidseitigen Hörens sowie des Besteigens von Leitern oder Gerüsten (S. 15).

Mit Bezug auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Beschwerdeführer sei ab Beginn der Rückensymptomatik zirka zwei Jahre zuvor im erwähnten Rahmen arbeitsfähig. Die Schulterbefunde stün den seit zirka sechs Monaten ebenfalls einer schwer belastenden Tätigkeit ent gegen. Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des Kleinhirnbrücken winkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 16). Von neu ro logi scher/neurochirurgischer Seite sei der Beschwerdeführer von November 2010 bis Ende Juni 2011 voll arbeitsunfähig gewesen. Probleme von orthopädischer Seite hätten in den Akten erst im Juni 2012 und Januar 2013 eine Erwähnung gefun den. Zu einer Arbeitsfähigkeit werde allerdings nicht Stellung genommen. Die Krankschreibung nach Juli 2011 und im Jahre 2012 könne ohne weitere Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden (S. 17). 4. 4.1

Das bidisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden neurologischen und orthopä disch / traumatologischen

Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 7 / 74/1-18 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie grundsätzlich auch in Be zug auf die gezogenen Schluss folgerungen ein. So legten die Gutachter in umfassender Weise die Defizite des Beschwerde füh rers dar und schlossen darauf nachvollziehbar auf die entsprechenden Ein schrän kungen in der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere leuchtet auch ein, dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung nurmehr darin besteht, als das Gesicht sowie das linke Gehör (sowie nicht ausschliessbar das Gleichgewicht) betroffen ist, und Arbeiten mit Erfordernis beidseitigen Hörens sowie auf Leitern und Ge rüsten nicht mehr zumutbar sind. Weiter nachvollziehbar ist eine Ein schrän kun g für schwerere Arbeiten bei mangelnder Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Sodann überzeugt die Einschätzung, dass eine entsprechend angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/74/15). 4.2

Mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vermag das Gutachten die nach Prof. Dr. D.___ Stellungnahme vom

23. April 2013 (Urk. 7/63) verbliebene Lücke zu schliessen. Die Attestierung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus neurologi scher Sicht steht im Einklang mit der Einschätzung von Prof. Dr. D.___ , dass die Folgen der Operation des Vestibularischwannoms links vom 9. Dezember 2010 wenig wegweisend seien. In seinen früheren Berichten nahm der Neuro chirurge zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie Stellung, was darauf zurück zuführen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Operation bereits ein Jahr lang arbeitslos war (vgl. Urk. 7/41, ferner Urk. 7/4 und Urk. 7/17).

Weiter vermag die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit durch die Hausärztin Dr. Z.___ (Urk. 7/40) die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu erschüttern. Insbesondere fehlt ihrem Attest jegliche Begründung für die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die vorhandenen Defizite nimmt. So verwies sie beispielsweise weder auf einen vermehrten Pausenbedarf noch eine überdurchschnittliche Ermüdung noch eine nicht ganztägige Belastbarkeit ein zelner Körperregionen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher körperlichen Ein schränkungen eine angepasste Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich möglich sein soll. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähig keits ein schätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel raum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderen Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine a bweichende Beurteilung auf drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, be rücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche vom Be schwerdeführer an lässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie di e von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3

Dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die mehrere Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer (Urk. 7/74/1-18 S. 11) nicht mehr zumutbar ist, ist unter sämtlichen sich dazu äussernden Ärzten

unbe stritten. Dies gilt auch für die zuletzt ausgeübte, nach Angaben der Arbeit ge be rin (Urk. 7/17) als mittelschwer

einzustufende Tätigkeit als Giessereimit ar bei ter . 4.4

Nicht gefolgt werde n kann schliesslich der Einwendung, der untersuchende Or tho päde habe das Gutachten nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 5) , denn sowohl das beigelegte Teilgutachten (Urk. 7/74/19-25) als auch das Hauptgutachten (Urk. 7/74/1-18 ) wurde von dem mit der orthopädischen Untersuchung beauf tragten (Urk. 7/70 ff.) Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allge meine Chirurgie und Tr aumatologie, unterzeichnet . Darüber hinaus wurden die Schlussfolgerungen des orthopädisch/ traumatologische n

Teilgutachtens zwar in gekürzter Version , jedoch unter Wahrung ihres Kerngehaltes ins Hau p t gut ach ten

über nommen .

Konkrete Anhaltspunkte für eine einseitige inhaltliche Abände rung der Konsiliarberichte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen würde die Unterzeichnung des Gutachtens durch den das orthopä disch/ traumatologische Teilgutachten ebenfalls unterzeichnenden Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, eine blosse Formalität darstellen, weshalb der Ver zicht darauf die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen ver mag . 4. 5

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad

bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneint den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm gemäss dem eingeholten Gutachten seit mindes tens Juli 2011 die vollzeitliche Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass

das Gutachten die vom Bundesgericht festgelegten B eweisanforderungen nicht erfüll e

und namentlich eine den echtzeitlichen Arztberichten widersprechende rückwir kende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge (Urk. 1). 3. 3.1

Vom 16. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 war der Beschwerdeführer in der B.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation nach der am 9. Dezember 2010 erfolgten Tumorextirpation hospitalisiert.

Im Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/8) wurden folgende Diagnosen gestellt : 1. Schwannom im Kleinhirnbrückenwinkel links, Erstdiagnose im November 20

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2013 sowie um Durchführung einer Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

zwecks Klärung des Anspruchs ab 1. August 201 3. Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde , worüber der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 orien tiert wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

E. 10 - klinisch: - initial Schwindelbeschwerden (insbes. unter körperlicher Belastung), Hypakusis links, leichte Kopfschmerzen - postoperativ: ausg eprägte periphere Paresen des Nervus

facialis und glossopharyngeus links - aktuell: Fazialis- und

Glossopharyngeusparese links, leichte Gangu n sicherheit , peripher- vestibulä rer Ausfall links - therapeutisch: Status nach subtotaler Tumorextirpation am 9. Dezember 2010 - histiologisch : WHO Grad I 2. Diabetes mellitus (E rstdiagnose zirka 2006) - unter OAD [ orale m Antidiabetikum ] - vorübergehend zusätzlich NSS [Nachspritzschema] bei Bedarf - HbA1c 7.2 % (am 4. Januar 20 11)

Laut Bericht präsentierte der Beschwerdeführer bei Eintritt eine hochgradige periphere Fazialisparese links mit fehlendem Augenschluss , leichter Dysarthrie , leichter Gangunsicherheit sowie einem peripher- vestibulären Ausfall links . 3.2

Zu den bereits erwähnten Diagnosen stellte die Hausärztin Dr. Z.___

im Be richt vom 25./28 . März 2011 (Urk. 7/10 /1-4 ) die Diagnosen einer Ataxie so wie von chronischen Cephalgien . Es bestünden dauerhafte neurologische Funk tions störungen . Als Arbeiter im Gleisbau sei der Beschwerdeführer seit 2. November 2010 zu 100 % arbeit s un fähig. Dabei wirkten sich der massive Schwindel, die chronischen Cephalgien sowie die Lähmungen des Nervus

facia lis und glosso pharyngeus links einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus . 3.3

Dem Bericht des C.___ , Neurochirurgische Klinik, vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/20) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vermehrte Nervosität angegeben hatte. Die Ärzte führten aus, e s bestünden kein e Gleichgewichtsstö rungen. Das Gangbild sei unauffällig und der Finger-Nase-Versuch normal. So dann lägen eine vollständige Ertaubung links sowie eine Fazialisparese links und eine Glossopharyngeusparese links vor. Eine am 28. Mär z 2011 zur Kon trolle durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) zeige einen minimalen Resttu mor entlang dem Nervus

fac ialis . Für die ange stammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. November 2010 bis zur letzten Untersuchung am 28. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine ange passte leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten zu 20 % zumutbar. 3.4

In einem am 7. November 2011 (Urk. 7/39 / 2 ) ausgestellten ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2010 bis 12. Dezember 201 1. Im Schreiben vom 26. J anuar 2012 (Urk. 7/40) schätzte sie sodann die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 50 % ein. Nicht geeignet seien schwere körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr oder mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht-, Seh- und Hörvermögen oder unter Zeit- und Leistungsdruck. 3.5

Der Operateur Prof. Dr. med. D.___ , damals Klinikdirekt o r

a.i . im C.___ , Klinik für Neurochirurgie , wiederholte im Bericht vom 8. Januar 2012

(Urk. 7/41) über die zwei Tage zuvor durchgeführte Kontrolluntersuchung die bisherigen Diagnosen und stellte eine deutliche Besserung der Fazialisparese

fest. Weiter führte er aus, das linke Auge könne noch nicht komplett geschlos sen

werden, weshalb der Beschwerdeführer nachts einen Uhrglasverband trage. Wei ter hin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im MRI vom 7. Dezember 2011 zeige sich kein Nachweis des minimalen Resttumors entlang dem Nervus

facialis links. 3.6

In den

Bericht en

vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/47/1-4) und

28. September 2012 (Urk. 7/59) wiederholte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. D.___

ihre früheren An gaben. Zu den bereits gestellten Diagnosen fügte Dr. Z.___ diejenige eines degenerativen Syndroms der Lendenwirbelsäule hinzu. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Be richt vom 15. März 2013 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen: - Impingementsyndrom linke Schulter mit leichter Schultersteife - Rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Band scheibenschäden L3-L4 mit mässiger Funktionseinschränkung - Epikondylitis

radialis links - Status nach Vestibularisschwannoms -Operation mit postoperativer Fazialis parese links

Sodann gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer klage über Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Ellenbo gens und der Lendenw irbelsäule . Nach physikalischer Therapie habe sich eine leichte Besserung der Schulter und Ellenbogenbeschwerden ergeben. Die Symptomatik an der Lendenwirbelsäule sei unverändert. Auf Dauer sei mit einer Einschrän kung der Funktion und der Belastbarkeit der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule zu rechnen . 3.8

Prof. Dr. D.___ , inzwischen an der Klinik E.___ tätig, führte im Bericht

vom 23. April 2013 (Urk. 7/63 /5 ) aus, aufgrund der geklagten multiplen Be schwerden im Bereich der linken Schulter und der Ellenbeuge sowie der Lum boischialgie rechts scheine ihm die Fortsetzung einer körperlich fordernden Ar beit nicht möglich. Die Folgen der Operation des Vestibularisschwannoms links vom 9. Dezember 2010 schienen ihm diesbezüglich wenig wegweisend. Gestützt darauf empfahl der Neurochirurg die Einhol ung einer Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch den behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ . Für den Beschwer deführer könnte er sich nur leichte Arbeiten, beispielsweise als Lagerist, vor stellen. 3.9

Im bidisziplinären

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/74 /1-18 ) wur den folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14): 1. Status nach Ex s tirpation eines Vestibularis-Schwannoms (09.12.2010) 2. Impingement der linken Schulter, klinisch Supraspinatustendinose , diskrete SLAP [ superior

labrum

anterior

posterior ] Typ I 3. Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule , ohne neu rologische Ausfälle 4. Klinisch muskuläre Insuffizienz, vor allem der Rückenstrecker Brust /Lendenwirbelsäule

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 15) : 5. Diabetes mellitus, Typ 2 6. Status nach Appendektomie 1988

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Kopfschmerzen auf der linken Seite, das schlechte Hörvermögen und die verminderte Reaktion der Gesichtsmuskulatur links, speziell die Lähmung am Auge und am Mund, als Hauptbeschwerden angegeben. Er liege nie auf der linken Seite, weil er dann Rückenweh bekomme . Weiterhin leide er an einem Diabetes mellitus, der mit Tabletten behandelt sei (S. 10 ) .

Die neurologische Hauptg utachterin hielt fest , dass die Behandlung des links seitigen Vestibularis-Schwannoms gut gelungen sei. Der minime Resttu mor , der 2011 letztmals kernspintomographisch untersucht und nachgewiesen worden sei, habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändert, da ein klinisch guter Verlauf bestehe, indem eine Rückbildung der Fazialisparese be stehe, die zwar noch nicht vollständig, jedoch befriedigend sei. Auch die Hypästhesie im Gesicht habe sich etwas gebessert, der Kornealreflex sei links nachweisbar. Auch sei es nicht mehr zu synkopalen Anfällen gekommen und die Gangunsicherheit sei ver schwunden. Die geklagten Kopfschmerzen links seien ätiologisch schwierig zu deuten, benötigten aber offensichtlich bei fehlen dem wirksamem Spiegel von Irfen keiner regelmässigen Behandlung. Der Tinni tus sei leider nicht behan del bar und ohne Krankheitswert (S. 13).

In der konsiliarischen orthopädischen Untersuchung zeige sich eine leicht ein geschränkte Beweglichkeit, vor allem der Lendenwirbelsäule. Auffallend sei eine schlecht ausgebildete Rückenmuskulatur (Rückenstrecker). Es bestehe mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal eine Fehlstellung von Brust- und Len den wirbelsäule . Die linke Schulter zeige eine Impingement-Supraspinatussehne bei sonst normaler Beweglichkeit. Radiologisch zeigten sich in den Bildern der Len denwirbelsäule vom März 2013 leichte degenerative Veränderungen, vor al lem vom 4. Lendenwirbelkörper. Ein zusätzlich veranlasstes Arthro -MRI des lin ken Schultergelenkes vom 13. September 2013 zeige ein subacromiales

Impin ge ment , diskrete degenerative Verän derungen des acromioclavikulären Gelenks, eine Bursitis subacromialis und Tendinose der Supraspinatussehne , möglichst dis krete Zeichen einer vorderen Instabilität, klinisch jedoch nicht nachweisbar

( S. 14; vgl. auch das orthopädisch-/ traumatologische Teilgutachten, Urk. 7/74/19-25 S. 23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von neurologischer Seite her aufgrund der durchge führten Untersuchungen nicht eingeschränkt sei. Die heute noch sichtbaren Aus fälle seien hauptsächlich das Gesicht betreffend, nicht kosmetisch entstel lend, sowie das Gehör der linken Seite betreffend. Die geklagte Unsicherheit be zieh ungsweise Ataxie sei nicht mehr nachweisbar. Nicht möglich seien Tätig keiten, wo ein genaues beidseitiges Hören notwendig sei. Auch das Besteigen von Lei tern und Gerüsten sei bei möglicherweise noch nicht ganz kompensier tem Nervus

vestibularis -Ausfall nicht zumutbar. Vom orthopädischen Stand punkt aus besteh e bei Wirbelsäulen- und Schulterproblemen eine Einschrän kung von 100 % bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Hingegen bestehe eine volle Arbeits fähig keit für körperlich leichtere Arbeiten. Dies begründe sich in der Einschränkung beziehungsweise Insuffizienz der Rückenmuskulatur sowie in der mangelhaften Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis passager mittelschwere eher sit zende Tätigkeiten mit Gewichtslimit von 15 kg, ohne repetitiven Arbeiten für die linke Schulter, ohne andauernde Arbeiten in Ü bers chulterhöhe mit dem linken Arm, ohne Notwen dig keit eines genauen beidseitigen Hörens sowie des Besteigens von Leitern oder Gerüsten (S. 15).

Mit Bezug auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Beschwerdeführer sei ab Beginn der Rückensymptomatik zirka zwei Jahre zuvor im erwähnten Rahmen arbeitsfähig. Die Schulterbefunde stün den seit zirka sechs Monaten ebenfalls einer schwer belastenden Tätigkeit ent gegen. Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des Kleinhirnbrücken winkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 16). Von neu ro logi scher/neurochirurgischer Seite sei der Beschwerdeführer von November 2010 bis Ende Juni 2011 voll arbeitsunfähig gewesen. Probleme von orthopädischer Seite hätten in den Akten erst im Juni 2012 und Januar 2013 eine Erwähnung gefun den. Zu einer Arbeitsfähigkeit werde allerdings nicht Stellung genommen. Die Krankschreibung nach Juli 2011 und im Jahre 2012 könne ohne weitere Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden (S. 17). 4. 4.1

Das bidisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden neurologischen und orthopä disch / traumatologischen

Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 7 / 74/1-18 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie grundsätzlich auch in Be zug auf die gezogenen Schluss folgerungen ein. So legten die Gutachter in umfassender Weise die Defizite des Beschwerde füh rers dar und schlossen darauf nachvollziehbar auf die entsprechenden Ein schrän kungen in der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere leuchtet auch ein, dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung nurmehr darin besteht, als das Gesicht sowie das linke Gehör (sowie nicht ausschliessbar das Gleichgewicht) betroffen ist, und Arbeiten mit Erfordernis beidseitigen Hörens sowie auf Leitern und Ge rüsten nicht mehr zumutbar sind. Weiter nachvollziehbar ist eine Ein schrän kun g für schwerere Arbeiten bei mangelnder Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Sodann überzeugt die Einschätzung, dass eine entsprechend angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/74/15). 4.2

Mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vermag das Gutachten die nach Prof. Dr. D.___ Stellungnahme vom

23. April 2013 (Urk. 7/63) verbliebene Lücke zu schliessen. Die Attestierung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus neurologi scher Sicht steht im Einklang mit der Einschätzung von Prof. Dr. D.___ , dass die Folgen der Operation des Vestibularischwannoms links vom 9. Dezember 2010 wenig wegweisend seien. In seinen früheren Berichten nahm der Neuro chirurge zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie Stellung, was darauf zurück zuführen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Operation bereits ein Jahr lang arbeitslos war (vgl. Urk. 7/41, ferner Urk. 7/4 und Urk. 7/17).

Weiter vermag die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit durch die Hausärztin Dr. Z.___ (Urk. 7/40) die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu erschüttern. Insbesondere fehlt ihrem Attest jegliche Begründung für die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die vorhandenen Defizite nimmt. So verwies sie beispielsweise weder auf einen vermehrten Pausenbedarf noch eine überdurchschnittliche Ermüdung noch eine nicht ganztägige Belastbarkeit ein zelner Körperregionen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher körperlichen Ein schränkungen eine angepasste Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich möglich sein soll. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähig keits ein schätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel raum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderen Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine a bweichende Beurteilung auf drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, be rücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche vom Be schwerdeführer an lässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie di e von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3

Dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die mehrere Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer (Urk. 7/74/1-18 S. 11) nicht mehr zumutbar ist, ist unter sämtlichen sich dazu äussernden Ärzten

unbe stritten. Dies gilt auch für die zuletzt ausgeübte, nach Angaben der Arbeit ge be rin (Urk. 7/17) als mittelschwer

einzustufende Tätigkeit als Giessereimit ar bei ter . 4.4

Nicht gefolgt werde n kann schliesslich der Einwendung, der untersuchende Or tho päde habe das Gutachten nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 5) , denn sowohl das beigelegte Teilgutachten (Urk. 7/74/19-25) als auch das Hauptgutachten (Urk. 7/74/1-18 ) wurde von dem mit der orthopädischen Untersuchung beauf tragten (Urk. 7/70 ff.) Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allge meine Chirurgie und Tr aumatologie, unterzeichnet . Darüber hinaus wurden die Schlussfolgerungen des orthopädisch/ traumatologische n

Teilgutachtens zwar in gekürzter Version , jedoch unter Wahrung ihres Kerngehaltes ins Hau p t gut ach ten

über nommen .

Konkrete Anhaltspunkte für eine einseitige inhaltliche Abände rung der Konsiliarberichte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen würde die Unterzeichnung des Gutachtens durch den das orthopä disch/ traumatologische Teilgutachten ebenfalls unterzeichnenden Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, eine blosse Formalität darstellen, weshalb der Ver zicht darauf die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen ver mag . 4. 5

Dispositiv
  1. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2
  2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).      Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem 54-jährigen Beschwer deführer trotz seines Alters, seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse und seiner körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 6) auf dem als ausgeglichen unter stellten Ar beitsmarkt noch ein relativ breiter Fächer möglicher angepassten Hilfs t ätigkei ten offen ste ht , der auch Stellen umfasst, bei welchen mit einem ge wissen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann . 5.2      Die Beschwerdegegnerin ermittelte die beiden Vergleichseinkommen anhand des statistischen Lohn s für Hilfstätigkeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und passte ihn der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahre 2012 an. Dieses Vorgehen ist – angesichts der Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/44/1) - nicht zu bean standen und wurde vom Beschwerde füh rer denn auch nicht gerügt. Selbst unter Vornahme des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Ab zuges von 15 % (Urk. 1 S. 6) würde kein 40 % übersteigendes Invaliditätsgrad resultieren, weshalb d ie rentenablehnende Verfügung vom
  3. Januar 2014 zu Recht erging . 6 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Freizügigkeitsstiftung der ZKB, Postfach, 8010 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  8. Juli bis und mit 1
  9. August sowie vom 1
  10. Dezember bis und mit dem
  11. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00255 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil

vom

15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___

meldete sich am 26. Juli 2010 unter Hinweis auf eine Hörverminderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ersuchte insbesondere um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/1). Mit Ver fügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/33)

erteilte die IV-Stelle entsprechende Kostengutsprache. 1.2

Inzwischen ersuchte

die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. Z.___ , prak tische Ärztin, am 21. März 2011 um Prüfung des Rentenanspruchs mit der Be gründung, dass der Versicherte wegen einer Tumorerkran kung des Gehirns un ter Fazialis- sowie

Glossopharyngeusparese , Ataxie und chronischen Cephalgien

leide (Urk. 7/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Am

24. August 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit November 2010 keine berufliche n Ein gliederungsmassnahmen möglich seien

und stellte die Prüfung des Renten an spruches nach Ablauf der Wartezeit in Aussicht (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom

25. Juli 2012 (Urk. 7/51) stellte sie sodann die Zusprache einer halben In vali den rente in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom

3. September 2012 (Urk. 7/57) holte sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten in der MEDAS A.___ AG bidisziplinär

( orthopädisch-neurologisch ) begut ach ten (Gutachten vom 3. Oktober 2013, Urk. 7/74 /1-18 ). Am 25. Oktober 2013 nahm der Versicherte zum Gutachten Stellung (Urk. 7/76). Mit erneutem Vor bescheid vom 21. November 2013 (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des

Leis tungsbegehrens

in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versi cher ten vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/83) verfügte sie am 27. Januar 2014 im an gekün dig ten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2013 sowie um Durchführung einer Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

zwecks Klärung des Anspruchs ab 1. August 201 3. Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde , worüber der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 orien tiert wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad

bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneint den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass ihm gemäss dem eingeholten Gutachten seit mindes tens Juli 2011 die vollzeitliche Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass

das Gutachten die vom Bundesgericht festgelegten B eweisanforderungen nicht erfüll e

und namentlich eine den echtzeitlichen Arztberichten widersprechende rückwir kende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge (Urk. 1). 3. 3.1

Vom 16. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 war der Beschwerdeführer in der B.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation nach der am 9. Dezember 2010 erfolgten Tumorextirpation hospitalisiert.

Im Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/8) wurden folgende Diagnosen gestellt : 1. Schwannom im Kleinhirnbrückenwinkel links, Erstdiagnose im November 20 10 - klinisch: - initial Schwindelbeschwerden (insbes. unter körperlicher Belastung), Hypakusis links, leichte Kopfschmerzen - postoperativ: ausg eprägte periphere Paresen des Nervus

facialis und glossopharyngeus links - aktuell: Fazialis- und

Glossopharyngeusparese links, leichte Gangu n sicherheit , peripher- vestibulä rer Ausfall links - therapeutisch: Status nach subtotaler Tumorextirpation am 9. Dezember 2010 - histiologisch : WHO Grad I 2. Diabetes mellitus (E rstdiagnose zirka 2006) - unter OAD [ orale m Antidiabetikum ] - vorübergehend zusätzlich NSS [Nachspritzschema] bei Bedarf - HbA1c 7.2 % (am 4. Januar 20 11)

Laut Bericht präsentierte der Beschwerdeführer bei Eintritt eine hochgradige periphere Fazialisparese links mit fehlendem Augenschluss , leichter Dysarthrie , leichter Gangunsicherheit sowie einem peripher- vestibulären Ausfall links . 3.2

Zu den bereits erwähnten Diagnosen stellte die Hausärztin Dr. Z.___

im Be richt vom 25./28 . März 2011 (Urk. 7/10 /1-4 ) die Diagnosen einer Ataxie so wie von chronischen Cephalgien . Es bestünden dauerhafte neurologische Funk tions störungen . Als Arbeiter im Gleisbau sei der Beschwerdeführer seit 2. November 2010 zu 100 % arbeit s un fähig. Dabei wirkten sich der massive Schwindel, die chronischen Cephalgien sowie die Lähmungen des Nervus

facia lis und glosso pharyngeus links einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus . 3.3

Dem Bericht des C.___ , Neurochirurgische Klinik, vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/20) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine vermehrte Nervosität angegeben hatte. Die Ärzte führten aus, e s bestünden kein e Gleichgewichtsstö rungen. Das Gangbild sei unauffällig und der Finger-Nase-Versuch normal. So dann lägen eine vollständige Ertaubung links sowie eine Fazialisparese links und eine Glossopharyngeusparese links vor. Eine am 28. Mär z 2011 zur Kon trolle durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) zeige einen minimalen Resttu mor entlang dem Nervus

fac ialis . Für die ange stammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. November 2010 bis zur letzten Untersuchung am 28. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei eine ange passte leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten zu 20 % zumutbar. 3.4

In einem am 7. November 2011 (Urk. 7/39 / 2 ) ausgestellten ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2010 bis 12. Dezember 201 1. Im Schreiben vom 26. J anuar 2012 (Urk. 7/40) schätzte sie sodann die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 50 % ein. Nicht geeignet seien schwere körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr oder mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht-, Seh- und Hörvermögen oder unter Zeit- und Leistungsdruck. 3.5

Der Operateur Prof. Dr. med. D.___ , damals Klinikdirekt o r

a.i . im C.___ , Klinik für Neurochirurgie , wiederholte im Bericht vom 8. Januar 2012

(Urk. 7/41) über die zwei Tage zuvor durchgeführte Kontrolluntersuchung die bisherigen Diagnosen und stellte eine deutliche Besserung der Fazialisparese

fest. Weiter führte er aus, das linke Auge könne noch nicht komplett geschlos sen

werden, weshalb der Beschwerdeführer nachts einen Uhrglasverband trage. Wei ter hin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im MRI vom 7. Dezember 2011 zeige sich kein Nachweis des minimalen Resttumors entlang dem Nervus

facialis links. 3.6

In den

Bericht en

vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/47/1-4) und

28. September 2012 (Urk. 7/59) wiederholte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. D.___

ihre früheren An gaben. Zu den bereits gestellten Diagnosen fügte Dr. Z.___ diejenige eines degenerativen Syndroms der Lendenwirbelsäule hinzu. 3.7

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Be richt vom 15. März 2013 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen: - Impingementsyndrom linke Schulter mit leichter Schultersteife - Rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Band scheibenschäden L3-L4 mit mässiger Funktionseinschränkung - Epikondylitis

radialis links - Status nach Vestibularisschwannoms -Operation mit postoperativer Fazialis parese links

Sodann gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer klage über Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Ellenbo gens und der Lendenw irbelsäule . Nach physikalischer Therapie habe sich eine leichte Besserung der Schulter und Ellenbogenbeschwerden ergeben. Die Symptomatik an der Lendenwirbelsäule sei unverändert. Auf Dauer sei mit einer Einschrän kung der Funktion und der Belastbarkeit der linken Schulter und der Lenden wirbelsäule zu rechnen . 3.8

Prof. Dr. D.___ , inzwischen an der Klinik E.___ tätig, führte im Bericht

vom 23. April 2013 (Urk. 7/63 /5 ) aus, aufgrund der geklagten multiplen Be schwerden im Bereich der linken Schulter und der Ellenbeuge sowie der Lum boischialgie rechts scheine ihm die Fortsetzung einer körperlich fordernden Ar beit nicht möglich. Die Folgen der Operation des Vestibularisschwannoms links vom 9. Dezember 2010 schienen ihm diesbezüglich wenig wegweisend. Gestützt darauf empfahl der Neurochirurg die Einhol ung einer Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch den behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ . Für den Beschwer deführer könnte er sich nur leichte Arbeiten, beispielsweise als Lagerist, vor stellen. 3.9

Im bidisziplinären

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/74 /1-18 ) wur den folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 14): 1. Status nach Ex s tirpation eines Vestibularis-Schwannoms (09.12.2010) 2. Impingement der linken Schulter, klinisch Supraspinatustendinose , diskrete SLAP [ superior

labrum

anterior

posterior ] Typ I 3. Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule , ohne neu rologische Ausfälle 4. Klinisch muskuläre Insuffizienz, vor allem der Rückenstrecker Brust /Lendenwirbelsäule

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 15) : 5. Diabetes mellitus, Typ 2 6. Status nach Appendektomie 1988

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Kopfschmerzen auf der linken Seite, das schlechte Hörvermögen und die verminderte Reaktion der Gesichtsmuskulatur links, speziell die Lähmung am Auge und am Mund, als Hauptbeschwerden angegeben. Er liege nie auf der linken Seite, weil er dann Rückenweh bekomme . Weiterhin leide er an einem Diabetes mellitus, der mit Tabletten behandelt sei (S. 10 ) .

Die neurologische Hauptg utachterin hielt fest , dass die Behandlung des links seitigen Vestibularis-Schwannoms gut gelungen sei. Der minime Resttu mor , der 2011 letztmals kernspintomographisch untersucht und nachgewiesen worden sei, habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändert, da ein klinisch guter Verlauf bestehe, indem eine Rückbildung der Fazialisparese be stehe, die zwar noch nicht vollständig, jedoch befriedigend sei. Auch die Hypästhesie im Gesicht habe sich etwas gebessert, der Kornealreflex sei links nachweisbar. Auch sei es nicht mehr zu synkopalen Anfällen gekommen und die Gangunsicherheit sei ver schwunden. Die geklagten Kopfschmerzen links seien ätiologisch schwierig zu deuten, benötigten aber offensichtlich bei fehlen dem wirksamem Spiegel von Irfen keiner regelmässigen Behandlung. Der Tinni tus sei leider nicht behan del bar und ohne Krankheitswert (S. 13).

In der konsiliarischen orthopädischen Untersuchung zeige sich eine leicht ein geschränkte Beweglichkeit, vor allem der Lendenwirbelsäule. Auffallend sei eine schlecht ausgebildete Rückenmuskulatur (Rückenstrecker). Es bestehe mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal eine Fehlstellung von Brust- und Len den wirbelsäule . Die linke Schulter zeige eine Impingement-Supraspinatussehne bei sonst normaler Beweglichkeit. Radiologisch zeigten sich in den Bildern der Len denwirbelsäule vom März 2013 leichte degenerative Veränderungen, vor al lem vom 4. Lendenwirbelkörper. Ein zusätzlich veranlasstes Arthro -MRI des lin ken Schultergelenkes vom 13. September 2013 zeige ein subacromiales

Impin ge ment , diskrete degenerative Verän derungen des acromioclavikulären Gelenks, eine Bursitis subacromialis und Tendinose der Supraspinatussehne , möglichst dis krete Zeichen einer vorderen Instabilität, klinisch jedoch nicht nachweisbar

( S. 14; vgl. auch das orthopädisch-/ traumatologische Teilgutachten, Urk. 7/74/19-25 S. 23).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von neurologischer Seite her aufgrund der durchge führten Untersuchungen nicht eingeschränkt sei. Die heute noch sichtbaren Aus fälle seien hauptsächlich das Gesicht betreffend, nicht kosmetisch entstel lend, sowie das Gehör der linken Seite betreffend. Die geklagte Unsicherheit be zieh ungsweise Ataxie sei nicht mehr nachweisbar. Nicht möglich seien Tätig keiten, wo ein genaues beidseitiges Hören notwendig sei. Auch das Besteigen von Lei tern und Gerüsten sei bei möglicherweise noch nicht ganz kompensier tem Nervus

vestibularis -Ausfall nicht zumutbar. Vom orthopädischen Stand punkt aus besteh e bei Wirbelsäulen- und Schulterproblemen eine Einschrän kung von 100 % bei den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Hingegen bestehe eine volle Arbeits fähig keit für körperlich leichtere Arbeiten. Dies begründe sich in der Einschränkung beziehungsweise Insuffizienz der Rückenmuskulatur sowie in der mangelhaften Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis passager mittelschwere eher sit zende Tätigkeiten mit Gewichtslimit von 15 kg, ohne repetitiven Arbeiten für die linke Schulter, ohne andauernde Arbeiten in Ü bers chulterhöhe mit dem linken Arm, ohne Notwen dig keit eines genauen beidseitigen Hörens sowie des Besteigens von Leitern oder Gerüsten (S. 15).

Mit Bezug auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Beschwerdeführer sei ab Beginn der Rückensymptomatik zirka zwei Jahre zuvor im erwähnten Rahmen arbeitsfähig. Die Schulterbefunde stün den seit zirka sechs Monaten ebenfalls einer schwer belastenden Tätigkeit ent gegen. Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des Kleinhirnbrücken winkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 16). Von neu ro logi scher/neurochirurgischer Seite sei der Beschwerdeführer von November 2010 bis Ende Juni 2011 voll arbeitsunfähig gewesen. Probleme von orthopädischer Seite hätten in den Akten erst im Juni 2012 und Januar 2013 eine Erwähnung gefun den. Zu einer Arbeitsfähigkeit werde allerdings nicht Stellung genommen. Die Krankschreibung nach Juli 2011 und im Jahre 2012 könne ohne weitere Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden (S. 17). 4. 4.1

Das bidisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 3. Oktober 2013 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden neurologischen und orthopä disch / traumatologischen

Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden (Urk. 7 / 74/1-18 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie grundsätzlich auch in Be zug auf die gezogenen Schluss folgerungen ein. So legten die Gutachter in umfassender Weise die Defizite des Beschwerde füh rers dar und schlossen darauf nachvollziehbar auf die entsprechenden Ein schrän kungen in der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere leuchtet auch ein, dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung nurmehr darin besteht, als das Gesicht sowie das linke Gehör (sowie nicht ausschliessbar das Gleichgewicht) betroffen ist, und Arbeiten mit Erfordernis beidseitigen Hörens sowie auf Leitern und Ge rüsten nicht mehr zumutbar sind. Weiter nachvollziehbar ist eine Ein schrän kun g für schwerere Arbeiten bei mangelnder Funktionsfähigkeit der linken Schulter. Sodann überzeugt die Einschätzung, dass eine entsprechend angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/74/15). 4.2

Mit Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vermag das Gutachten die nach Prof. Dr. D.___ Stellungnahme vom

23. April 2013 (Urk. 7/63) verbliebene Lücke zu schliessen. Die Attestierung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus neurologi scher Sicht steht im Einklang mit der Einschätzung von Prof. Dr. D.___ , dass die Folgen der Operation des Vestibularischwannoms links vom 9. Dezember 2010 wenig wegweisend seien. In seinen früheren Berichten nahm der Neuro chirurge zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie Stellung, was darauf zurück zuführen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Operation bereits ein Jahr lang arbeitslos war (vgl. Urk. 7/41, ferner Urk. 7/4 und Urk. 7/17).

Weiter vermag die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit durch die Hausärztin Dr. Z.___ (Urk. 7/40) die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu erschüttern. Insbesondere fehlt ihrem Attest jegliche Begründung für die bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die vorhandenen Defizite nimmt. So verwies sie beispielsweise weder auf einen vermehrten Pausenbedarf noch eine überdurchschnittliche Ermüdung noch eine nicht ganztägige Belastbarkeit ein zelner Körperregionen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher körperlichen Ein schränkungen eine angepasste Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich möglich sein soll. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähig keits ein schätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel raum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungs auftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderen Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergän zung des medizinischen Dossiers oder direkt eine a bweichende Beurteilung auf drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, be rücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche vom Be schwerdeführer an lässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie di e von den behan delnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3

Dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die mehrere Jahre lang ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauer (Urk. 7/74/1-18 S. 11) nicht mehr zumutbar ist, ist unter sämtlichen sich dazu äussernden Ärzten

unbe stritten. Dies gilt auch für die zuletzt ausgeübte, nach Angaben der Arbeit ge be rin (Urk. 7/17) als mittelschwer

einzustufende Tätigkeit als Giessereimit ar bei ter . 4.4

Nicht gefolgt werde n kann schliesslich der Einwendung, der untersuchende Or tho päde habe das Gutachten nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 5) , denn sowohl das beigelegte Teilgutachten (Urk. 7/74/19-25) als auch das Hauptgutachten (Urk. 7/74/1-18 ) wurde von dem mit der orthopädischen Untersuchung beauf tragten (Urk. 7/70 ff.) Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allge meine Chirurgie und Tr aumatologie, unterzeichnet . Darüber hinaus wurden die Schlussfolgerungen des orthopädisch/ traumatologische n

Teilgutachtens zwar in gekürzter Version , jedoch unter Wahrung ihres Kerngehaltes ins Hau p t gut ach ten

über nommen .

Konkrete Anhaltspunkte für eine einseitige inhaltliche Abände rung der Konsiliarberichte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen würde die Unterzeichnung des Gutachtens durch den das orthopä disch/ traumatologische Teilgutachten ebenfalls unterzeichnenden Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, eine blosse Formalität darstellen, weshalb der Ver zicht darauf die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen ver mag . 4. 5

Aus diesen Gründen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeit en nicht mehr vollum fänglich zumutbar sind . F ür eine leidensangepasste Tätigkeit besteht d agegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . 4.6 4.6.1

Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, die A.___ -Gutachter hätten die von den Fachärzten ab Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend als falsch erachtet und im September 2013 behauptet, dass sechs Monate nach einer erfolgreichen Operation eines gutartigen Tumors keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollziehbar sei. Dies sei weder seriös noch beweiskräftig (Urk. 1 S. 3). 4.6.2

Bei unbestrittenem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tumor be hand lung im November 2010 ist eine allfällige weitergehende Arbeitsun fähig keit ab November 2011 (allfälliger Rentenbeginn) bis zur Untersuchung im A.___ im September 2013 fraglich. Hierzu ergibt sich, dass die Spezialisten des A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum ausgingen und diese bis sechs Monate postoperativ (beziehungsweise per Mitte 2011) terminierten (Urk. 7/74/17). Eine explizite Begründung hierfür findet sich tatsächlich nicht. 4.6.3

Indessen ist festzuhalten, dass sich der Zustand im September 2013 nicht wesent lich anders präsentierte als im November 2011. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach der Operation an Gesichts lähmungen mit fehlendem Augenschluss links, Sprechstörungen, Gangunsicher heit sowie Schwindel litt (E. 3.1). In der Folge trat dann eine wesentliche Ver besserungen der Situation ein. Die im März 2011 erfolgte MRI-Untersuchung zeigte nurmehr einen minimalen Resttumor entlang des Nervus

facialis und eine angepasste Tätigkeit wurde wieder als teilweise zumutbar erachtet (E. 3.3).

In der MRI-Untersuchung vom Dezember 2011 zeigte sich dann kein Nachweis des Resttumors mehr (E. 3.5). In dieser Zeit hatte sich die Fazialisparese deutlich gebessert und klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über den nach wie vor bestehenden Tinnitus im linken Ohr samt vermindertem Hörvermögen, ein Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe sowie einen unvollstän di ge n Augenschluss. Soweit die Befunde über die im September 2013 vorliegen den hinausgingen, ist eine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu er sehen: Weder ein Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe noch der feh lende Augenschluss stehen einer Arbeitsfähigkeit entgegen. Solches wurde von keinem Arzt erwähnt. Sodann beschränkte sich die medizinische Behandlung auf Verlaufskontrollen sowie Physiotherapie (Urk. 7/41).

Die von der Hausärztin erwähnten Konzentrationsstörungen (Urk. 7/38/1) waren sodann nicht derart gravierend, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten und wurde n von den übrigen Ärzten nicht bemerkt (Urk. 7/38/7-8, Urk.

7/41, Urk.

7/59 und Urk.

7/61) beziehungsweise lediglich auf dem Formu lar bericht erwähnt, ohne indes hieraus eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht für angepasste Tätigkeiten zu formulieren (Urk. 7/63/4). 4.6.4

In diesem Sinne sind die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste der Haus ärztin Dr. Z.___ zu relativieren, zumal ihnen jegliche Begründung für eine derart massive zeitliche Einschränkung fehlt. Damit ist - nachdem die Heilung der neurologisch bedingten Ausfälle im ersten Jahr postoperativ stattgefunden hat - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits ab November 2011 die von den A.___ -Gutachtern (in Kenntnis der Vorberichte) beschriebene Arbeitsfähigkeit eingetreten war. 4.7

Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, er sei seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnahmen im März 2012 als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet worden (Urk.

1 S.

5) ist darauf hinzuweisen, dass das Verschieben von beruflichen Abklärungsmassnahmen nicht auf eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (auch in angepassten Tätig keiten) schliessen lässt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1 ). Der erwähnte Umstand lässt an der Schlüssigkeit der Einschätzung der A.___ -Gutachter keine Zweifel aufkommen.

5 . 5.1

In Bezug auf die verbleibenden Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführer s ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszu gehen. Der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversi cherung von jenem der Ar beitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der da für verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hin sicht lich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Ge sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglich keit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu er zielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S.

321 E.

3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits plätze , also Stellen- und Arbeits angebote , bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem 54-jährigen Beschwer deführer trotz seines Alters, seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse und seiner körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 6) auf dem als ausgeglichen unter stellten Ar beitsmarkt noch ein relativ breiter Fächer möglicher angepassten Hilfs t ätigkei ten offen ste ht , der auch Stellen umfasst, bei welchen mit einem ge wissen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte die beiden Vergleichseinkommen anhand des statistischen Lohn s für Hilfstätigkeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und passte ihn der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahre 2012 an. Dieses Vorgehen

ist

– angesichts der Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/44/1) - nicht zu bean standen und wurde vom Beschwerde füh rer denn auch nicht gerügt. Selbst unter Vornahme des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Ab zuges von 15 % (Urk. 1 S. 6) würde kein 40 % übersteigendes Invaliditätsgrad resultieren, weshalb d ie rentenablehnende Verfügung vom

27. Januar 2014 zu Recht erging . 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Freizügigkeitsstiftung der ZKB, Postfach, 8010 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner