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IV.2014.00253

Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen örtlicher Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich; aufgrund eines Wohnsitzwechsels ins Ausland erfolgte ein Zuständigkeitwechsel zur IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Zürich SozVersG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind, d ie angefochtene Verfügun g von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erlassen wurde (Urk.

E. 2 ), weshalb die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurte ilung der Beschwerde feststeht, g emä ss Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel jene IV-Stelle zuständig ist, in deren Kantons gebiet

der Versicherte im Zeitpunkt der Anme ldung seinen Wohnsitz hat, d er Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfä llen ordnet und

derselbe nach Art. 56 IVG eine IV-Stelle fü r Versicherte im Ausland

ein setzt,

Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

i n Konkretisieru ng der Regelung im IVG bestimmt, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anme l dungen, die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Abs. 1 lit . a), g emäss Art. 40 Abs.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Office AI pour les assurés

résid a nt à l ’étranger, Avenue Edmond- Vaucher 18, Case postale 3100, 1211

Genève 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00253 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5.

Februar 2014

ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zugesprochen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 8. Februar 2014, mit welcher der Beschwer deführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung

und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2014 (Urk. 7), unter Hinweis auf den Umstand, dass der Versicherte sich per 3 1. Dezember 2013 in der Schweiz abgemeldet und seinen Wohnsitz nach Y.___ verlegt hat (Urk. 8/137 und Urk. 1 Ziff. 4), in Erwägung, dass g emäss Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind, d ie angefochtene Verfügun g von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erlassen wurde (Urk. 2), weshalb die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurte ilung der Beschwerde feststeht, g emä ss Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel jene IV-Stelle zuständig ist, in deren Kantons gebiet

der Versicherte im Zeitpunkt der Anme ldung seinen Wohnsitz hat, d er Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfä llen ordnet und

derselbe nach Art. 56 IVG eine IV-Stelle fü r Versicherte im Ausland

ein setzt,

Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

i n Konkretisieru ng der Regelung im IVG bestimmt, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anme l dungen, die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Abs. 1 lit . a), g emäss Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Ver lauf e des Verfahrens erhalten bleibt, unter Vorbehalt der

Absätze

2 bis

2 quater dieser Bestimmung, g emäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über geht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, der von Art. 40 Abs. 2 quater IVV geregelte Tatbestand vorliegend erfüllt

ist, hatte sich der Versicherte doch per 3 1. Dezember 2013 und somit noch während laufen dem IV-Verfahren bei der Einwohnerkontrolle Z.___ nach Y.___ abgemeldet, die Beschwerdegegnerin vom Wegzug ins Ausland spätestens am 4. Februar 2014 und somit einen Tag vor Verfügungserlass erfahren hat (Urk. 7/137), die Beschwerdegegnerin die Akten aber erst nach ergangener Verfügung an die IV Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen hat (Urk. 7/139), die Beschwerdegegnerin

das Verfahren

wegen des Zuständigkeitswechsels noch

vor Verfügungserlass an die IV-Stelle fü r Versicherte im Ausland hätte übermitteln müssen, da sie für den Erlass der Rentenverfügung seit dem 31.

Dezember 2013 nicht mehr zuständig war, die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutgeheissen ist, dass die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 5. Februar 2014

wegen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde

aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und au f Fr. 200.-- fest zusetz en sind, nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§

34 Abs. 3 GSVGer), dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerd e führer somit eine Prozess ent schädigung zu steht, welche angesichts des Umstandes, dass

nicht materiell über den strittigen Rentenanspruch entschieden wurde, ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen ist, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

(Urk. 1 Ziff. 24) bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2014 aufgehoben wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Office AI pour les assurés

résid a nt à l ’étranger, Avenue Edmond- Vaucher 18, Case postale 3100, 1211

Genève 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli