Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967, arbeitete vom
1. April 2012 bis 3 1. Oktober 2013 als Hilfsbäcker bei der Y.___ AG in Z.___
in einem 100%-Pensum (Urk. 9/2). Nebenher war er seit 1. Dezember 2008 als Zei tungsverträger bei der A.___ AG in
Teilzeit beschäftigt (Urk. 9/6 S.
2, Urk. 9/8/6). Am 2 0 . Januar 2013
(Urk. 9/8/6, vgl. dazu auch Urk. 9/8/18) rutschte er während d er Arbeit als Zeitungsverträger auf einer Treppe aus. Dabei zog er sich Prellungen am Schädel, am Handgelenk li nks und am Fuss gelenk links zu (Urk. 9/8/18).
Der zuständige Unfallversicherer er brachte für das Ereignis vom 2 0. Januar 20 1 3 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 20 13 ein stellte (Urk. 9 / 20). 1.2
Am 30 . Juli 20 12 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen links seit dem Sturz vo m 2 0. Januar 2013 bei der Inva liden versicherung zum Renten bezug an. Die Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/4) ein, führte ein St andortgespräch (Urk. 9/6) und zog die Akten des Un fall versicherers bei (Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vor be scheid verfah ren (Urk. 9 / 11, vgl. auch Urk. 9/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
31 . Janu ar 201 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13 . Februar 201 4 (Urk. 1, vgl. da zu auch Urk. 9/25-27) Beschwerde und beantragte sinngemäss e ine erneute Prüfung beziehungsweise die Zusprechung einer Rente (Urk. 2) . Mit Beschwer de antwort vom 1 . April 201 4
(Urk. 8) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kennt ni s gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nur vorüber gehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ihm die bis he rigen Tätigkeiten als Hilfsb ä cker und Zeitungs ver träger gemäss der kreis ärzt lichen Untersuchung der SUVA vom 5. November 2013 wieder zu 100 % zumut bar seien. Die vorausgesetzte einjährige Wartezeit sei somit nicht erfüllt. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er verstehe nicht, weshalb sein Rücken leiden in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Fakt sei, dass es ihm seit dem Unfallereignis schlecht gehe und er im Stehen und Sitzen Probleme mit dem Rücken habe. Er verlange eine faire Bearbeitung seines Falles. 3. 3. 1
Am 9. April 2013 (Urk. 9/8/45-46) hielt Dr. med. B.___, FMH Radiologie, FMH Allgemeine Medizin, C.___, eine alters entsprechende Darstellung der HWS mit altersentsprechend mässig gra di gen degenerativen Veränderungen und ohne Hinweise auf eine Fraktur, ein un auf fälliges Schultergelenk, insbesondere keine pathologischen Verkalkungen und keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur fest, ferner ein flaches Bul ging der Disci Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 6/7 soweit in nur einer sagit ta l en Sequenz zu beurteilen, ohne Kompromittierung des Spinalkanals be zie hungs weise der Neuroforamina /Nervenwurzeln. Hinweise für eine aus ge prägte HWS-Verletzung fand en si ch keine. 3. 2
Gestützt auf die Arthromagnetresonanztomographie des Schultergelenkes links vom 1 5. Juli 2013 (Urk. 9/8/57) hielt Dr. med. D.___, FMH Radiologie, E.___, eine leichte aktivierte AC-Arthrose und Zeichen des subacromialen
Im pin ge ments mit geringradiger Bursitis, eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine „kleinste“ Labrumläsion am vorderen Pfannenrand fest. 3. 3
Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, nannte
am 2 1. August 2013 (Urk. 9/8/51-53, vgl. auch Urk. 9/8/25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35)
in der adominanten Schul ter links eine traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose (Sturz am 2 0. Januar 2013) und einen Status nach einer ge ziel ten AC-Infiltration am 2 9. Mai 201 3.
Dr. F.___ hielt fest, die Infiltration habe keinen Effekt gebracht. Die Schmer zen bestünden fort. Die heutige Lokalanästhetikuminfiltration habe die Symptomatik mit Ausstrahlung in den Nacken auch nicht beeinflussen kön nen. Seit dem Sturz am 2 0. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer über Cervico brachialgien geklagt. Klinisch seien weiterhin ein druckschmerzhaftes Eck gelenk rechts sowie diffuse Triggerpunkte
persicapulär aufgefallen. Zwei malige In filt rationen des AC-Gelenkes hätten die Symptomatik in keiner Weise zu beein flus sen vermocht.
Da die
Arthro -MRI- Untersuchung weitgehend normal ausgefallen sei, möchte er Abstand von jeglicher operativer Inter vention nehmen . Eine Re duktion der Belastung am Arbeits platz er scheine un um gänglich, um eine Reinte gration wieder zu er möglichen. Physio therapeutische Anstrengungen würde n als praktisch einziges unterstützendes Hilfs mittel verbleiben. 3. 4
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisärztin, SUVA, nannte im kreis ärztlichen
Untersuchungsbericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/9 S.
5 f.) Rest beschwerden im Bereich der linken Schulter bei diskreter AC-Gelenks arth rose und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Aus strah lung.
Dr. G.___ hielt fest (S. 6), bei der heutigen klinischen Untersuchung habe sich eine mässige muskuläre Verspannung der Nacken-, Schulter- und Pan vertebral mus kulatur gezeigt. Objektiv habe sich eine seitengleiche Beweglichkeit der Hals wirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und in den Schultern
- beim Ausführen mit vermehrten Schmerzangaben im Bereich der linken Schul ter - gezeigt . Auch seien im Bereich der linken Schulter und im Bereich der LWS Er schüt terungs schmerzen angegeben worden. Die erhobene zirkuläre Hy posensi blität im Bereich des linken Arms sei an sich aufgrund der vor liegenden Diag nostik und der sonst erhobenen Befunden nicht erklärbar beziehungs weise nicht nachvollziehbar. Auch sei aufgrund der erhobenen Um fang masse eine Schon haltung des linken Armes wie sie vom Beschwerde führer vorgeführt und ange geben werde, nicht nachvollziehbar, da nach zehn Monaten eine Um fang ver minderung vorliegen müsste. Objektiv seien die beklagten Schmerzen im Be reich der linken Schulter und in der Wirbelsäule aufgrund der vorliegenden mässigen muskulären Verspannungen, aufgrund verminderter Fitness und der bild gebend dokumentierten leichten degenerativen Veränderungen erklärbar, jedoch zehn Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr mit überwiegender Wahr schein lich keit auf das Unfallereignis vom
20. Januar 2013 zurück zu führen, da keine strukturelle traumatische Läsion in der bildgebenden Diagnostik nachweisbar sei.
Aus rein unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätig keit voll arbeitsfähig. Aus unfallkausaler Sicht könne er sicherlich seine Hilfs tätigkeit bei Y.___ sowie das Austragen der Sonntagszeitung wieder realisieren.
Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Wir bel säule seien aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, wo eine strukturelle traumatische Verletzung, welche auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2013 zurückzuführen wäre, nicht nachweisbar sei, medizinisch/somatisch nicht er klär bar. Die beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahr schein lich keit nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf grund der körper lichen Dekonditioni erung, Schonhaltung und
aufgrund
” mässige r Dege ne ration ” nach vollziehbar und erklärbar. Die derzeit beklagen Beschwerden seien auf den Vorzustand – namentlich auf die ” vorliegend degenerativen Verän de rungen ” und die körperliche Dekon ditionierung
– zurückzuführen (S. 7). 3. 5
Dr. med. H.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in ihrer Stel lung nahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/21) fest, die SUVA sei von einer vollen Arbeits fähigkeit für mittelsc hwere Tätigkeiten (samt den bisherigen Tätig keiten) ausgegangen. Die angegebenen Schmerzen im Schulter- und Wirbel säulen be reic h könnten keinem organischen, diagnostisch zu erfassenden Sub strat zu ge ord net werden. G emäss der kreisärztlichen Unter suchung vom 5. November 2013 lägen aktuell keine organisch begründbaren Erklärungen für die Schmer zen vor. Über wiegend wahrscheinlich lägen aus versicherungs medizinischer Sicht keine orga nisch begründbaren funktionellen Ein schränkungen vor, die die Arbeits fähig keit aus unfallfremder Sicht ein schränk t en. 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus invalidenversicherungsmedizinischer Sicht keine organisch begründbaren funk tionellen Einschränkungen vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit aus unfall fremder Sicht einschränk ten (Urk. 2 S.
2 oben). Mit anderen Worten ver neinte sie unfallfremde,
die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beein träch tigungen und ging gestützt auf die Einschätzung der den Unfall ver sicherer beratenden Kreis ärztin
Dr. G.___
vom 5. November 2013 (E.
3. 4
hie vor) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Da die Ein schätzung von Dr. G.___
bezüglich des Unfalles vom 20 . Januar 2013
aber unter Aus klammerung der von ih r genannten unfall fremden Faktoren wie ins be sond ere der mässigen De generationen erfolgte, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den; sind doch im in validen ver sicherungs recht lichen Ver fah ren unfallkausale und un fall fremde ge sund heit liche Be ein trächtigungen gleicher massen zu be rück sichtigen. Entgegen der Auf fas sung der RAD-Ärztin führte die beratende Kreis ärztin des Unfallversiche rers die derzeit be klagten Beschwerden auf einen nur mehr krank haften Vorzustand, insbesondere auf degenerative Ver änderungen, zu rück . M äs siggradige de generative Ver änderungen in der HWS (E.
3.2 hievor) und eine leichte (aktivierte) AC-Arthrose (E. 3.3 hievor, E. 3.4 hie vor, E. 3.5 hievor) sind in den medizinischen Akten denn auch mehr fach und bild gebend
dokumentiert, blieben in der kausal ausgerichteten unfall ver siche rungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers jedoch unberücksichtigt . 4. 2
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. I.___
(Urk. 9/8/3, U rk. 9/8/22) abgestellt werden, stellte letzterer doch
zum einen einzig Arbeits unfähigkeitszeugnisse für die bisherigen Tätigkeiten aus, ohne die dazugehöri gen Befunde und Diagnose n aufzuführen . Z um anderen machte er keine Anga ben zur Ar beits fähig keit in einer be hinderungs ange passten Tätigkeit.
Der behandelnde Dr. F.___ (E.
3.3 hievor, vgl. auch Urk. 9/8 / 25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35) machte ebenso wenig Angaben zu einer
behinde rungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich äusserten sich auch die weite ren (Fach-)Ärzte nicht zur Arbeits fähigkeit (E. 3. 1-2). 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalt s aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender medizinischer Abklärung eine Ge samt beur tei lung
d er Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in be hin derungs an gepasster Tätigkeit vornehme und hernach über einen allfälligen Leistungsanspruch neu entscheide . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Am 30 . Juli 20 12 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen links seit dem Sturz vo m 2 0. Januar 2013 bei der Inva liden versicherung zum Renten bezug an. Die Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/4) ein, führte ein St andortgespräch (Urk. 9/6) und zog die Akten des Un fall versicherers bei (Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vor be scheid verfah ren (Urk. 9 / 11, vgl. auch Urk. 9/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
31 . Janu ar 201
E. 3 1. Dezember 20 13 ein stellte (Urk. 9 / 20).
E. 3.2 hievor) und eine leichte (aktivierte) AC-Arthrose (E. 3.3 hievor, E.
E. 3.3 hievor, vgl. auch Urk. 9/8 / 25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35) machte ebenso wenig Angaben zu einer
behinde rungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich äusserten sich auch die weite ren (Fach-)Ärzte nicht zur Arbeits fähigkeit (E. 3. 1-2). 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalt s aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender medizinischer Abklärung eine Ge samt beur tei lung
d er Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in be hin derungs an gepasster Tätigkeit vornehme und hernach über einen allfälligen Leistungsanspruch neu entscheide . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 3.4 hie vor, E. 3.5 hievor) sind in den medizinischen Akten denn auch mehr fach und bild gebend
dokumentiert, blieben in der kausal ausgerichteten unfall ver siche rungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers jedoch unberücksichtigt . 4. 2
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. I.___
(Urk. 9/8/3, U rk. 9/8/22) abgestellt werden, stellte letzterer doch
zum einen einzig Arbeits unfähigkeitszeugnisse für die bisherigen Tätigkeiten aus, ohne die dazugehöri gen Befunde und Diagnose n aufzuführen . Z um anderen machte er keine Anga ben zur Ar beits fähig keit in einer be hinderungs ange passten Tätigkeit.
Der behandelnde Dr. F.___ (E.
E. 4 (Urk. 8) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kennt ni s gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nur vorüber gehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ihm die bis he rigen Tätigkeiten als Hilfsb ä cker und Zeitungs ver träger gemäss der kreis ärzt lichen Untersuchung der SUVA vom 5. November 2013 wieder zu 100 % zumut bar seien. Die vorausgesetzte einjährige Wartezeit sei somit nicht erfüllt. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er verstehe nicht, weshalb sein Rücken leiden in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Fakt sei, dass es ihm seit dem Unfallereignis schlecht gehe und er im Stehen und Sitzen Probleme mit dem Rücken habe. Er verlange eine faire Bearbeitung seines Falles. 3. 3. 1
Am 9. April 2013 (Urk. 9/8/45-46) hielt Dr. med. B.___, FMH Radiologie, FMH Allgemeine Medizin, C.___, eine alters entsprechende Darstellung der HWS mit altersentsprechend mässig gra di gen degenerativen Veränderungen und ohne Hinweise auf eine Fraktur, ein un auf fälliges Schultergelenk, insbesondere keine pathologischen Verkalkungen und keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur fest, ferner ein flaches Bul ging der Disci Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 6/7 soweit in nur einer sagit ta l en Sequenz zu beurteilen, ohne Kompromittierung des Spinalkanals be zie hungs weise der Neuroforamina /Nervenwurzeln. Hinweise für eine aus ge prägte HWS-Verletzung fand en si ch keine. 3. 2
Gestützt auf die Arthromagnetresonanztomographie des Schultergelenkes links vom 1 5. Juli 2013 (Urk. 9/8/57) hielt Dr. med. D.___, FMH Radiologie, E.___, eine leichte aktivierte AC-Arthrose und Zeichen des subacromialen
Im pin ge ments mit geringradiger Bursitis, eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine „kleinste“ Labrumläsion am vorderen Pfannenrand fest. 3. 3
Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, nannte
am 2 1. August 2013 (Urk. 9/8/51-53, vgl. auch Urk. 9/8/25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35)
in der adominanten Schul ter links eine traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose (Sturz am 2 0. Januar 2013) und einen Status nach einer ge ziel ten AC-Infiltration am 2 9. Mai 201 3.
Dr. F.___ hielt fest, die Infiltration habe keinen Effekt gebracht. Die Schmer zen bestünden fort. Die heutige Lokalanästhetikuminfiltration habe die Symptomatik mit Ausstrahlung in den Nacken auch nicht beeinflussen kön nen. Seit dem Sturz am 2 0. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer über Cervico brachialgien geklagt. Klinisch seien weiterhin ein druckschmerzhaftes Eck gelenk rechts sowie diffuse Triggerpunkte
persicapulär aufgefallen. Zwei malige In filt rationen des AC-Gelenkes hätten die Symptomatik in keiner Weise zu beein flus sen vermocht.
Da die
Arthro -MRI- Untersuchung weitgehend normal ausgefallen sei, möchte er Abstand von jeglicher operativer Inter vention nehmen . Eine Re duktion der Belastung am Arbeits platz er scheine un um gänglich, um eine Reinte gration wieder zu er möglichen. Physio therapeutische Anstrengungen würde n als praktisch einziges unterstützendes Hilfs mittel verbleiben. 3. 4
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisärztin, SUVA, nannte im kreis ärztlichen
Untersuchungsbericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/9 S.
5 f.) Rest beschwerden im Bereich der linken Schulter bei diskreter AC-Gelenks arth rose und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Aus strah lung.
Dr. G.___ hielt fest (S. 6), bei der heutigen klinischen Untersuchung habe sich eine mässige muskuläre Verspannung der Nacken-, Schulter- und Pan vertebral mus kulatur gezeigt. Objektiv habe sich eine seitengleiche Beweglichkeit der Hals wirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und in den Schultern
- beim Ausführen mit vermehrten Schmerzangaben im Bereich der linken Schul ter - gezeigt . Auch seien im Bereich der linken Schulter und im Bereich der LWS Er schüt terungs schmerzen angegeben worden. Die erhobene zirkuläre Hy posensi blität im Bereich des linken Arms sei an sich aufgrund der vor liegenden Diag nostik und der sonst erhobenen Befunden nicht erklärbar beziehungs weise nicht nachvollziehbar. Auch sei aufgrund der erhobenen Um fang masse eine Schon haltung des linken Armes wie sie vom Beschwerde führer vorgeführt und ange geben werde, nicht nachvollziehbar, da nach zehn Monaten eine Um fang ver minderung vorliegen müsste. Objektiv seien die beklagten Schmerzen im Be reich der linken Schulter und in der Wirbelsäule aufgrund der vorliegenden mässigen muskulären Verspannungen, aufgrund verminderter Fitness und der bild gebend dokumentierten leichten degenerativen Veränderungen erklärbar, jedoch zehn Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr mit überwiegender Wahr schein lich keit auf das Unfallereignis vom
20. Januar 2013 zurück zu führen, da keine strukturelle traumatische Läsion in der bildgebenden Diagnostik nachweisbar sei.
Aus rein unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätig keit voll arbeitsfähig. Aus unfallkausaler Sicht könne er sicherlich seine Hilfs tätigkeit bei Y.___ sowie das Austragen der Sonntagszeitung wieder realisieren.
Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Wir bel säule seien aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, wo eine strukturelle traumatische Verletzung, welche auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2013 zurückzuführen wäre, nicht nachweisbar sei, medizinisch/somatisch nicht er klär bar. Die beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahr schein lich keit nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf grund der körper lichen Dekonditioni erung, Schonhaltung und
aufgrund
” mässige r Dege ne ration ” nach vollziehbar und erklärbar. Die derzeit beklagen Beschwerden seien auf den Vorzustand – namentlich auf die ” vorliegend degenerativen Verän de rungen ” und die körperliche Dekon ditionierung
– zurückzuführen (S. 7). 3. 5
Dr. med. H.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in ihrer Stel lung nahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/21) fest, die SUVA sei von einer vollen Arbeits fähigkeit für mittelsc hwere Tätigkeiten (samt den bisherigen Tätig keiten) ausgegangen. Die angegebenen Schmerzen im Schulter- und Wirbel säulen be reic h könnten keinem organischen, diagnostisch zu erfassenden Sub strat zu ge ord net werden. G emäss der kreisärztlichen Unter suchung vom 5. November 2013 lägen aktuell keine organisch begründbaren Erklärungen für die Schmer zen vor. Über wiegend wahrscheinlich lägen aus versicherungs medizinischer Sicht keine orga nisch begründbaren funktionellen Ein schränkungen vor, die die Arbeits fähig keit aus unfallfremder Sicht ein schränk t en. 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus invalidenversicherungsmedizinischer Sicht keine organisch begründbaren funk tionellen Einschränkungen vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit aus unfall fremder Sicht einschränk ten (Urk. 2 S.
2 oben). Mit anderen Worten ver neinte sie unfallfremde,
die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beein träch tigungen und ging gestützt auf die Einschätzung der den Unfall ver sicherer beratenden Kreis ärztin
Dr. G.___
vom 5. November 2013 (E.
3. 4
hie vor) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Da die Ein schätzung von Dr. G.___
bezüglich des Unfalles vom 20 . Januar 2013
aber unter Aus klammerung der von ih r genannten unfall fremden Faktoren wie ins be sond ere der mässigen De generationen erfolgte, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den; sind doch im in validen ver sicherungs recht lichen Ver fah ren unfallkausale und un fall fremde ge sund heit liche Be ein trächtigungen gleicher massen zu be rück sichtigen. Entgegen der Auf fas sung der RAD-Ärztin führte die beratende Kreis ärztin des Unfallversiche rers die derzeit be klagten Beschwerden auf einen nur mehr krank haften Vorzustand, insbesondere auf degenerative Ver änderungen, zu rück . M äs siggradige de generative Ver änderungen in der HWS (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00246 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
13. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967, arbeitete vom
1. April 2012 bis 3 1. Oktober 2013 als Hilfsbäcker bei der Y.___ AG in Z.___
in einem 100%-Pensum (Urk. 9/2). Nebenher war er seit 1. Dezember 2008 als Zei tungsverträger bei der A.___ AG in
Teilzeit beschäftigt (Urk. 9/6 S.
2, Urk. 9/8/6). Am 2 0 . Januar 2013
(Urk. 9/8/6, vgl. dazu auch Urk. 9/8/18) rutschte er während d er Arbeit als Zeitungsverträger auf einer Treppe aus. Dabei zog er sich Prellungen am Schädel, am Handgelenk li nks und am Fuss gelenk links zu (Urk. 9/8/18).
Der zuständige Unfallversicherer er brachte für das Ereignis vom 2 0. Januar 20 1 3 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 20 13 ein stellte (Urk. 9 / 20). 1.2
Am 30 . Juli 20 12 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen links seit dem Sturz vo m 2 0. Januar 2013 bei der Inva liden versicherung zum Renten bezug an. Die Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/4) ein, führte ein St andortgespräch (Urk. 9/6) und zog die Akten des Un fall versicherers bei (Urk. 9/8). Nach durch geführtem Vor be scheid verfah ren (Urk. 9 / 11, vgl. auch Urk. 9/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
31 . Janu ar 201 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13 . Februar 201 4 (Urk. 1, vgl. da zu auch Urk. 9/25-27) Beschwerde und beantragte sinngemäss e ine erneute Prüfung beziehungsweise die Zusprechung einer Rente (Urk. 2) . Mit Beschwer de antwort vom 1 . April 201 4
(Urk. 8) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kennt ni s gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nur vorüber gehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ihm die bis he rigen Tätigkeiten als Hilfsb ä cker und Zeitungs ver träger gemäss der kreis ärzt lichen Untersuchung der SUVA vom 5. November 2013 wieder zu 100 % zumut bar seien. Die vorausgesetzte einjährige Wartezeit sei somit nicht erfüllt. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er verstehe nicht, weshalb sein Rücken leiden in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Fakt sei, dass es ihm seit dem Unfallereignis schlecht gehe und er im Stehen und Sitzen Probleme mit dem Rücken habe. Er verlange eine faire Bearbeitung seines Falles. 3. 3. 1
Am 9. April 2013 (Urk. 9/8/45-46) hielt Dr. med. B.___, FMH Radiologie, FMH Allgemeine Medizin, C.___, eine alters entsprechende Darstellung der HWS mit altersentsprechend mässig gra di gen degenerativen Veränderungen und ohne Hinweise auf eine Fraktur, ein un auf fälliges Schultergelenk, insbesondere keine pathologischen Verkalkungen und keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur fest, ferner ein flaches Bul ging der Disci Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 6/7 soweit in nur einer sagit ta l en Sequenz zu beurteilen, ohne Kompromittierung des Spinalkanals be zie hungs weise der Neuroforamina /Nervenwurzeln. Hinweise für eine aus ge prägte HWS-Verletzung fand en si ch keine. 3. 2
Gestützt auf die Arthromagnetresonanztomographie des Schultergelenkes links vom 1 5. Juli 2013 (Urk. 9/8/57) hielt Dr. med. D.___, FMH Radiologie, E.___, eine leichte aktivierte AC-Arthrose und Zeichen des subacromialen
Im pin ge ments mit geringradiger Bursitis, eine intakte Rotatorenmanschette sowie eine „kleinste“ Labrumläsion am vorderen Pfannenrand fest. 3. 3
Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, nannte
am 2 1. August 2013 (Urk. 9/8/51-53, vgl. auch Urk. 9/8/25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35)
in der adominanten Schul ter links eine traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose (Sturz am 2 0. Januar 2013) und einen Status nach einer ge ziel ten AC-Infiltration am 2 9. Mai 201 3.
Dr. F.___ hielt fest, die Infiltration habe keinen Effekt gebracht. Die Schmer zen bestünden fort. Die heutige Lokalanästhetikuminfiltration habe die Symptomatik mit Ausstrahlung in den Nacken auch nicht beeinflussen kön nen. Seit dem Sturz am 2 0. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer über Cervico brachialgien geklagt. Klinisch seien weiterhin ein druckschmerzhaftes Eck gelenk rechts sowie diffuse Triggerpunkte
persicapulär aufgefallen. Zwei malige In filt rationen des AC-Gelenkes hätten die Symptomatik in keiner Weise zu beein flus sen vermocht.
Da die
Arthro -MRI- Untersuchung weitgehend normal ausgefallen sei, möchte er Abstand von jeglicher operativer Inter vention nehmen . Eine Re duktion der Belastung am Arbeits platz er scheine un um gänglich, um eine Reinte gration wieder zu er möglichen. Physio therapeutische Anstrengungen würde n als praktisch einziges unterstützendes Hilfs mittel verbleiben. 3. 4
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisärztin, SUVA, nannte im kreis ärztlichen
Untersuchungsbericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/9 S.
5 f.) Rest beschwerden im Bereich der linken Schulter bei diskreter AC-Gelenks arth rose und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Aus strah lung.
Dr. G.___ hielt fest (S. 6), bei der heutigen klinischen Untersuchung habe sich eine mässige muskuläre Verspannung der Nacken-, Schulter- und Pan vertebral mus kulatur gezeigt. Objektiv habe sich eine seitengleiche Beweglichkeit der Hals wirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und in den Schultern
- beim Ausführen mit vermehrten Schmerzangaben im Bereich der linken Schul ter - gezeigt . Auch seien im Bereich der linken Schulter und im Bereich der LWS Er schüt terungs schmerzen angegeben worden. Die erhobene zirkuläre Hy posensi blität im Bereich des linken Arms sei an sich aufgrund der vor liegenden Diag nostik und der sonst erhobenen Befunden nicht erklärbar beziehungs weise nicht nachvollziehbar. Auch sei aufgrund der erhobenen Um fang masse eine Schon haltung des linken Armes wie sie vom Beschwerde führer vorgeführt und ange geben werde, nicht nachvollziehbar, da nach zehn Monaten eine Um fang ver minderung vorliegen müsste. Objektiv seien die beklagten Schmerzen im Be reich der linken Schulter und in der Wirbelsäule aufgrund der vorliegenden mässigen muskulären Verspannungen, aufgrund verminderter Fitness und der bild gebend dokumentierten leichten degenerativen Veränderungen erklärbar, jedoch zehn Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr mit überwiegender Wahr schein lich keit auf das Unfallereignis vom
20. Januar 2013 zurück zu führen, da keine strukturelle traumatische Läsion in der bildgebenden Diagnostik nachweisbar sei.
Aus rein unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätig keit voll arbeitsfähig. Aus unfallkausaler Sicht könne er sicherlich seine Hilfs tätigkeit bei Y.___ sowie das Austragen der Sonntagszeitung wieder realisieren.
Die beklagten subjektiven Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der Wir bel säule seien aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, wo eine strukturelle traumatische Verletzung, welche auf das Ereignis vom 2 0. Januar 2013 zurückzuführen wäre, nicht nachweisbar sei, medizinisch/somatisch nicht er klär bar. Die beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahr schein lich keit nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern auf grund der körper lichen Dekonditioni erung, Schonhaltung und
aufgrund
” mässige r Dege ne ration ” nach vollziehbar und erklärbar. Die derzeit beklagen Beschwerden seien auf den Vorzustand – namentlich auf die ” vorliegend degenerativen Verän de rungen ” und die körperliche Dekon ditionierung
– zurückzuführen (S. 7). 3. 5
Dr. med. H.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, hielt in ihrer Stel lung nahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/21) fest, die SUVA sei von einer vollen Arbeits fähigkeit für mittelsc hwere Tätigkeiten (samt den bisherigen Tätig keiten) ausgegangen. Die angegebenen Schmerzen im Schulter- und Wirbel säulen be reic h könnten keinem organischen, diagnostisch zu erfassenden Sub strat zu ge ord net werden. G emäss der kreisärztlichen Unter suchung vom 5. November 2013 lägen aktuell keine organisch begründbaren Erklärungen für die Schmer zen vor. Über wiegend wahrscheinlich lägen aus versicherungs medizinischer Sicht keine orga nisch begründbaren funktionellen Ein schränkungen vor, die die Arbeits fähig keit aus unfallfremder Sicht ein schränk t en. 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus invalidenversicherungsmedizinischer Sicht keine organisch begründbaren funk tionellen Einschränkungen vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit aus unfall fremder Sicht einschränk ten (Urk. 2 S.
2 oben). Mit anderen Worten ver neinte sie unfallfremde,
die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beein träch tigungen und ging gestützt auf die Einschätzung der den Unfall ver sicherer beratenden Kreis ärztin
Dr. G.___
vom 5. November 2013 (E.
3. 4
hie vor) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Da die Ein schätzung von Dr. G.___
bezüglich des Unfalles vom 20 . Januar 2013
aber unter Aus klammerung der von ih r genannten unfall fremden Faktoren wie ins be sond ere der mässigen De generationen erfolgte, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den; sind doch im in validen ver sicherungs recht lichen Ver fah ren unfallkausale und un fall fremde ge sund heit liche Be ein trächtigungen gleicher massen zu be rück sichtigen. Entgegen der Auf fas sung der RAD-Ärztin führte die beratende Kreis ärztin des Unfallversiche rers die derzeit be klagten Beschwerden auf einen nur mehr krank haften Vorzustand, insbesondere auf degenerative Ver änderungen, zu rück . M äs siggradige de generative Ver änderungen in der HWS (E.
3.2 hievor) und eine leichte (aktivierte) AC-Arthrose (E. 3.3 hievor, E. 3.4 hie vor, E. 3.5 hievor) sind in den medizinischen Akten denn auch mehr fach und bild gebend
dokumentiert, blieben in der kausal ausgerichteten unfall ver siche rungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers jedoch unberücksichtigt . 4. 2
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. I.___
(Urk. 9/8/3, U rk. 9/8/22) abgestellt werden, stellte letzterer doch
zum einen einzig Arbeits unfähigkeitszeugnisse für die bisherigen Tätigkeiten aus, ohne die dazugehöri gen Befunde und Diagnose n aufzuführen . Z um anderen machte er keine Anga ben zur Ar beits fähig keit in einer be hinderungs ange passten Tätigkeit.
Der behandelnde Dr. F.___ (E.
3.3 hievor, vgl. auch Urk. 9/8 / 25-26, Urk. 9/8/28, Urk. 9/8/35) machte ebenso wenig Angaben zu einer
behinde rungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich äusserten sich auch die weite ren (Fach-)Ärzte nicht zur Arbeits fähigkeit (E. 3. 1-2). 4. 3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalt s aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender medizinischer Abklärung eine Ge samt beur tei lung
d er Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in be hin derungs an gepasster Tätigkeit vornehme und hernach über einen allfälligen Leistungsanspruch neu entscheide . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin aufer legt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich