Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1949, meldete sich a m 23. Dezember 1997 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung en vom 4. August 1998 und 7. November 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/15, Urk. 7/29).
Der Versicherte meldete sich am
27. Juni 2001 erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine hal - be Rente zu (Urk. 7/38). 1.2
Am 25. Juli 2002 beantragte der Versicherte eine Erhöhung d er Rente (Urk. 7/ 40- 41). Die IV-Stelle wies das Gesuch m it Verfügung vom 17. Dezember 2002 ab (Urk. 7/47).
Im November 2005 wurde eine Re vision eingeleitet (Urk. 7/51), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am
2. Februar 2006 mitteilte, dass unverändert An spr uch auf eine halbe Rente besteht (Urk. 7/57). 1.3
Der Versicherte stellte am 6. November 2013 ein weiteres Leistungsgesuch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 71-79) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 27. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 14. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell seien in Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Abklärun gen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Entscheid eine Erhöhung der
Rente mit der Begründung ab, nach den medizinischen Abklärungen sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen . Im Gegenteil hätten sich die ischialgi formen Beschwerden verbessert. Dem Beschwerdeführer könne weiter hin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zuge mutet werden . Die Prostatabeschwerden seien nicht derart ausgeprägt, dass er in seiner Restarbeitsfähigkeit schwerwiegend eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes geltend, trotz einer Operation am 25. April 2013 hätten sich nur die Beinbe schwerden gebessert, während die Rückenbeschwerden weiterhin vorhanden seien. Neu h inzugekommen seien Prostatab eschwerden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die derzeitige halbe R ente hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 lehnte sie eine Erhöhung der
Rente ab (Urk. 7/47). 3.2
Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 bil dete im Wesentlichen der Bericht der Z.___ v om 23. Okto ber 2000 (Urk. 7/28).
Die Ärzte stellten darin folgende Diagnosen (S. 1) : - lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken) - grenzwertig weitem Spinalkanal mit Diskusprotrusionen, Liga - mentum - flavum -Hypertrophie - Bandscheibenprotrusion bei L5/S1 links mit Einengu ng der Foramina
intervertebralia beidseits - Bandscheibenprotrusion bei L4/5 - Schmerzverarbeitungsstörung - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
Die Ärzte der Z.___ kamen seinerzeit zum Ergebnis, für
den Patienten hätten lumbale Dauerschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund gestanden. Fassbare Hinweise für eine radikuläre Symptomatik lä gen nicht vor . V om 26. September bis 12. Oktober 2000 habe eine Arbeitsunfä higkeit v on 100 % bestanden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe seitdem für eine leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese aufgrund des chronischen Verlaufes und de s Vorliegen s einer Schmerzver arbeitungsstörung wahrscheinlich nicht realisieren lasse (S. 3; vgl. auch den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom
23. September 2002, Urk. 7/44/ 1- 4). 4. 4.1
Anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 (Urk. 7/64) wurden folgende Berichte eingereicht :
D
r. med. B.___, Oberarzt,
Z.___, stellte in einem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/69 /7-8) die Diagnose: Status nach mikrochi rurgischer Dekompression bei L4/5 rechts mit Neurolyse der L5-Wurzel rechts sowie Sequestronukleotomie bei osteodiskogener
Rezessus s tenose mit alter, subligamentärer Diskushernie bei Retrolisthese am 25. April 2013 . Dr. B.___ berichtete
über einen postoperativ zufriedenstellenden Verlauf. Eine Besserung der langjährigen Rückenbeschwerden habe nicht erwartet werden können. Die i schialgiforme Symptomatik sei deutlich gebessert (S. 1). 4.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/69/9) aus, es sei seit Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des chronischen Lumbovertebralsyndroms gekommen. Es seien vermehrt Ausstrah lungen ins rechte Bein aufgetreten. A m 15. Januar 2013 sei ein lumboradikulä res Syndrom rechts mit positivem Lasège bei 45° und leichter Fussheberparese festgestellt worden. Bei therapieresistentem Verlauf habe die Abklärung mittels MRI eine osteodiskogene
Recessusstenose rechts mit alter, subligamentärer
Dis kushernie bei Retrolisthesis bei L4/5 ergeben. Am 25. April 2013 sei in der Z.___ eine Dekompression und Neurolyse der L5-Wurzel durchgeführt worden.
Nach der Operation hätten sich die Beinbeschwerden gebessert. Die Rückenbe schwerden seien aber immer noch vorhanden. Als weiteres Problem seien Pros tatab eschwerden dazugekommen mit verlängerter, verzö gerter Miktion und Nykturie zweimal, Urgesymptomatik mit tröpfchenweiser Inkontinenz, zirka seit Oktober 2013. Die bisherige Behandlung habe die Symptome bis jetzt nicht be seitigt. Einen operativen Eingriff wünsche der Beschwerdeführer nicht. Auf grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem bezüglich des Rückens, halte er den Antrag für eine Erhöhung der halben Rente für berechtigt. 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztli cher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stel lungnahme vom 16. Dezember 2013, aus medizin is cher Sicht des RAD fänden sich keine Hinweise, wonach anhand von funktionellen Defiziten eine dauer hafte Versch lechterung begründet sei. Im Ge ge nteil hätten sich die ischialgi for men Beschwerden gem äss dem Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2013 verbessert. Der Bericht des Hausarztes sei nicht aussagekräftig. Im Bericht der Z.___ würden keine Befunde geschildert, welche gegen eine wechselbelastende Tätigkeit spr ächen . Eine dauerhafte Verschlech terung sei bisher nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerde führer leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden könn t en (Urk. 7/70 S. 3). 5. 5.1
Zu entscheiden ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vergli chen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 17. De zember 2002 (Urk. 7/47) verschlechtert hat.
Nach dem operativen Eingriff vom 25. April 2013 ist nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2013 zumindest im Hinblick auf die Beinbeschwerden eine Besserung eingetreten. Die Rückbeschwerden werd en als unverändert beschrie ben (E. 4.1).
Dr. C.___ bestritt im Bericht vom 6. Dezember 2013 nicht, dass die Opera tion eine Besserung der Beinbeschwerden zur Folge hatte. Dagegen lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass sich die Rückenbeschwerden ver schlechtert hätten. Dr. C.___ machte sodann keine Angaben zur zumut baren Restarbeitsfähigkeit
(vgl. E. 4.2) . Dass der Beschwerdeführer durch die neu beschriebenen Prostatab eschwerden massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Soweit sich Dr. C.___
für eine Erhöhung der laufenden Rente ausspricht, vermag sein Bericht nicht zu überzeugen und kann darauf nicht abgestellt werden . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er - fahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Mit dem RAD ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen sind mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer hat denn auch zwischenzeitlich das AHV- Rentenalter erreicht. Nach dem Gesagten ist unverändert von einem Invalidi tätsgrad von 53 % auszugehen (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2001, Urk. 7/32 S. 1). 5.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 Der Versicherte erhob am 27. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 14. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell seien in Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Abklärun gen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Entscheid eine Erhöhung der
Rente mit der Begründung ab, nach den medizinischen Abklärungen sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen . Im Gegenteil hätten sich die ischialgi formen Beschwerden verbessert. Dem Beschwerdeführer könne weiter hin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zuge mutet werden . Die Prostatabeschwerden seien nicht derart ausgeprägt, dass er in seiner Restarbeitsfähigkeit schwerwiegend eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes geltend, trotz einer Operation am 25. April 2013 hätten sich nur die Beinbe schwerden gebessert, während die Rückenbeschwerden weiterhin vorhanden seien. Neu h inzugekommen seien Prostatab eschwerden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die derzeitige halbe R ente hat.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 3.2 Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 bil dete im Wesentlichen der Bericht der Z.___ v om 23. Okto ber 2000 (Urk. 7/28).
Die Ärzte stellten darin folgende Diagnosen (S. 1) : - lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken) - grenzwertig weitem Spinalkanal mit Diskusprotrusionen, Liga - mentum - flavum -Hypertrophie - Bandscheibenprotrusion bei L5/S1 links mit Einengu ng der Foramina
intervertebralia beidseits - Bandscheibenprotrusion bei L4/5 - Schmerzverarbeitungsstörung - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
Die Ärzte der Z.___ kamen seinerzeit zum Ergebnis, für
den Patienten hätten lumbale Dauerschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund gestanden. Fassbare Hinweise für eine radikuläre Symptomatik lä gen nicht vor . V om 26. September bis 12. Oktober 2000 habe eine Arbeitsunfä higkeit v on 100 % bestanden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe seitdem für eine leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese aufgrund des chronischen Verlaufes und de s Vorliegen s einer Schmerzver arbeitungsstörung wahrscheinlich nicht realisieren lasse (S. 3; vgl. auch den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom
23. September 2002, Urk. 7/44/ 1- 4). 4. 4.1
Anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 (Urk. 7/64) wurden folgende Berichte eingereicht :
D
r. med. B.___, Oberarzt,
Z.___, stellte in einem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/69 /7-8) die Diagnose: Status nach mikrochi rurgischer Dekompression bei L4/5 rechts mit Neurolyse der L5-Wurzel rechts sowie Sequestronukleotomie bei osteodiskogener
Rezessus s tenose mit alter, subligamentärer Diskushernie bei Retrolisthese am 25. April 2013 . Dr. B.___ berichtete
über einen postoperativ zufriedenstellenden Verlauf. Eine Besserung der langjährigen Rückenbeschwerden habe nicht erwartet werden können. Die i schialgiforme Symptomatik sei deutlich gebessert (S. 1). 4.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/69/9) aus, es sei seit Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des chronischen Lumbovertebralsyndroms gekommen. Es seien vermehrt Ausstrah lungen ins rechte Bein aufgetreten. A m 15. Januar 2013 sei ein lumboradikulä res Syndrom rechts mit positivem Lasège bei 45° und leichter Fussheberparese festgestellt worden. Bei therapieresistentem Verlauf habe die Abklärung mittels MRI eine osteodiskogene
Recessusstenose rechts mit alter, subligamentärer
Dis kushernie bei Retrolisthesis bei L4/5 ergeben. Am 25. April 2013 sei in der Z.___ eine Dekompression und Neurolyse der L5-Wurzel durchgeführt worden.
Nach der Operation hätten sich die Beinbeschwerden gebessert. Die Rückenbe schwerden seien aber immer noch vorhanden. Als weiteres Problem seien Pros tatab eschwerden dazugekommen mit verlängerter, verzö gerter Miktion und Nykturie zweimal, Urgesymptomatik mit tröpfchenweiser Inkontinenz, zirka seit Oktober 2013. Die bisherige Behandlung habe die Symptome bis jetzt nicht be seitigt. Einen operativen Eingriff wünsche der Beschwerdeführer nicht. Auf grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem bezüglich des Rückens, halte er den Antrag für eine Erhöhung der halben Rente für berechtigt. 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztli cher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stel lungnahme vom 16. Dezember 2013, aus medizin is cher Sicht des RAD fänden sich keine Hinweise, wonach anhand von funktionellen Defiziten eine dauer hafte Versch lechterung begründet sei. Im Ge ge nteil hätten sich die ischialgi for men Beschwerden gem äss dem Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2013 verbessert. Der Bericht des Hausarztes sei nicht aussagekräftig. Im Bericht der Z.___ würden keine Befunde geschildert, welche gegen eine wechselbelastende Tätigkeit spr ächen . Eine dauerhafte Verschlech terung sei bisher nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerde führer leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden könn t en (Urk. 7/70 S. 3).
E. 5 Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 lehnte sie eine Erhöhung der
Rente ab (Urk. 7/47).
E. 5.1 Zu entscheiden ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vergli chen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 17. De zember 2002 (Urk. 7/47) verschlechtert hat.
Nach dem operativen Eingriff vom 25. April 2013 ist nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2013 zumindest im Hinblick auf die Beinbeschwerden eine Besserung eingetreten. Die Rückbeschwerden werd en als unverändert beschrie ben (E. 4.1).
Dr. C.___ bestritt im Bericht vom 6. Dezember 2013 nicht, dass die Opera tion eine Besserung der Beinbeschwerden zur Folge hatte. Dagegen lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass sich die Rückenbeschwerden ver schlechtert hätten. Dr. C.___ machte sodann keine Angaben zur zumut baren Restarbeitsfähigkeit
(vgl. E. 4.2) . Dass der Beschwerdeführer durch die neu beschriebenen Prostatab eschwerden massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Soweit sich Dr. C.___
für eine Erhöhung der laufenden Rente ausspricht, vermag sein Bericht nicht zu überzeugen und kann darauf nicht abgestellt werden . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er - fahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Mit dem RAD ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen sind mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer hat denn auch zwischenzeitlich das AHV- Rentenalter erreicht. Nach dem Gesagten ist unverändert von einem Invalidi tätsgrad von 53 % auszugehen (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2001, Urk. 7/32 S. 1).
E. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00245 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1949, meldete sich a m 23. Dezember 1997 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung en vom 4. August 1998 und 7. November 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/15, Urk. 7/29).
Der Versicherte meldete sich am
27. Juni 2001 erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine hal - be Rente zu (Urk. 7/38). 1.2
Am 25. Juli 2002 beantragte der Versicherte eine Erhöhung d er Rente (Urk. 7/ 40- 41). Die IV-Stelle wies das Gesuch m it Verfügung vom 17. Dezember 2002 ab (Urk. 7/47).
Im November 2005 wurde eine Re vision eingeleitet (Urk. 7/51), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am
2. Februar 2006 mitteilte, dass unverändert An spr uch auf eine halbe Rente besteht (Urk. 7/57). 1.3
Der Versicherte stellte am 6. November 2013 ein weiteres Leistungsgesuch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 71-79) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 27. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 14. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Eventuell seien in Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Abklärun gen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über - windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Entscheid eine Erhöhung der
Rente mit der Begründung ab, nach den medizinischen Abklärungen sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen . Im Gegenteil hätten sich die ischialgi formen Beschwerden verbessert. Dem Beschwerdeführer könne weiter hin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zuge mutet werden . Die Prostatabeschwerden seien nicht derart ausgeprägt, dass er in seiner Restarbeitsfähigkeit schwerwiegend eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes geltend, trotz einer Operation am 25. April 2013 hätten sich nur die Beinbe schwerden gebessert, während die Rückenbeschwerden weiterhin vorhanden seien. Neu h inzugekommen seien Prostatab eschwerden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die derzeitige halbe R ente hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 lehnte sie eine Erhöhung der
Rente ab (Urk. 7/47). 3.2
Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 bil dete im Wesentlichen der Bericht der Z.___ v om 23. Okto ber 2000 (Urk. 7/28).
Die Ärzte stellten darin folgende Diagnosen (S. 1) : - lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken) - grenzwertig weitem Spinalkanal mit Diskusprotrusionen, Liga - mentum - flavum -Hypertrophie - Bandscheibenprotrusion bei L5/S1 links mit Einengu ng der Foramina
intervertebralia beidseits - Bandscheibenprotrusion bei L4/5 - Schmerzverarbeitungsstörung - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
Die Ärzte der Z.___ kamen seinerzeit zum Ergebnis, für
den Patienten hätten lumbale Dauerschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund gestanden. Fassbare Hinweise für eine radikuläre Symptomatik lä gen nicht vor . V om 26. September bis 12. Oktober 2000 habe eine Arbeitsunfä higkeit v on 100 % bestanden . Aus rheumatologischer Sicht bestehe seitdem für eine leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese aufgrund des chronischen Verlaufes und de s Vorliegen s einer Schmerzver arbeitungsstörung wahrscheinlich nicht realisieren lasse (S. 3; vgl. auch den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom
23. September 2002, Urk. 7/44/ 1- 4). 4. 4.1
Anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 (Urk. 7/64) wurden folgende Berichte eingereicht :
D
r. med. B.___, Oberarzt,
Z.___, stellte in einem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/69 /7-8) die Diagnose: Status nach mikrochi rurgischer Dekompression bei L4/5 rechts mit Neurolyse der L5-Wurzel rechts sowie Sequestronukleotomie bei osteodiskogener
Rezessus s tenose mit alter, subligamentärer Diskushernie bei Retrolisthese am 25. April 2013 . Dr. B.___ berichtete
über einen postoperativ zufriedenstellenden Verlauf. Eine Besserung der langjährigen Rückenbeschwerden habe nicht erwartet werden können. Die i schialgiforme Symptomatik sei deutlich gebessert (S. 1). 4.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/69/9) aus, es sei seit Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des chronischen Lumbovertebralsyndroms gekommen. Es seien vermehrt Ausstrah lungen ins rechte Bein aufgetreten. A m 15. Januar 2013 sei ein lumboradikulä res Syndrom rechts mit positivem Lasège bei 45° und leichter Fussheberparese festgestellt worden. Bei therapieresistentem Verlauf habe die Abklärung mittels MRI eine osteodiskogene
Recessusstenose rechts mit alter, subligamentärer
Dis kushernie bei Retrolisthesis bei L4/5 ergeben. Am 25. April 2013 sei in der Z.___ eine Dekompression und Neurolyse der L5-Wurzel durchgeführt worden.
Nach der Operation hätten sich die Beinbeschwerden gebessert. Die Rückenbe schwerden seien aber immer noch vorhanden. Als weiteres Problem seien Pros tatab eschwerden dazugekommen mit verlängerter, verzö gerter Miktion und Nykturie zweimal, Urgesymptomatik mit tröpfchenweiser Inkontinenz, zirka seit Oktober 2013. Die bisherige Behandlung habe die Symptome bis jetzt nicht be seitigt. Einen operativen Eingriff wünsche der Beschwerdeführer nicht. Auf grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem bezüglich des Rückens, halte er den Antrag für eine Erhöhung der halben Rente für berechtigt. 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztli cher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erklärte in einer Stel lungnahme vom 16. Dezember 2013, aus medizin is cher Sicht des RAD fänden sich keine Hinweise, wonach anhand von funktionellen Defiziten eine dauer hafte Versch lechterung begründet sei. Im Ge ge nteil hätten sich die ischialgi for men Beschwerden gem äss dem Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2013 verbessert. Der Bericht des Hausarztes sei nicht aussagekräftig. Im Bericht der Z.___ würden keine Befunde geschildert, welche gegen eine wechselbelastende Tätigkeit spr ächen . Eine dauerhafte Verschlech terung sei bisher nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass dem Beschwerde führer leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin mit einem Pensum von 50 % zugemutet werden könn t en (Urk. 7/70 S. 3). 5. 5.1
Zu entscheiden ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vergli chen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 17. De zember 2002 (Urk. 7/47) verschlechtert hat.
Nach dem operativen Eingriff vom 25. April 2013 ist nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2013 zumindest im Hinblick auf die Beinbeschwerden eine Besserung eingetreten. Die Rückbeschwerden werd en als unverändert beschrie ben (E. 4.1).
Dr. C.___ bestritt im Bericht vom 6. Dezember 2013 nicht, dass die Opera tion eine Besserung der Beinbeschwerden zur Folge hatte. Dagegen lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass sich die Rückenbeschwerden ver schlechtert hätten. Dr. C.___ machte sodann keine Angaben zur zumut baren Restarbeitsfähigkeit
(vgl. E. 4.2) . Dass der Beschwerdeführer durch die neu beschriebenen Prostatab eschwerden massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist weder dokumentiert noch ersichtlich. Soweit sich Dr. C.___
für eine Erhöhung der laufenden Rente ausspricht, vermag sein Bericht nicht zu überzeugen und kann darauf nicht abgestellt werden . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er - fahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Mit dem RAD ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit weiterhin mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Weitere Abklärungen sind mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte nicht angezeigt . Der Beschwerdeführer hat denn auch zwischenzeitlich das AHV- Rentenalter erreicht. Nach dem Gesagten ist unverändert von einem Invalidi tätsgrad von 53 % auszugehen (vgl. Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2001, Urk. 7/32 S. 1). 5.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger