Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1. November 2007 eine Dreiviertelrente der Invaliden ver siche rung (Verfügung vom 18. März 2010; Urk. 15/36) .
Am
20. Februar 2013 stellte X.___
zusammen mit Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Z.___, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % ein Rentenerhö hungsgesuch (Urk. 15/45) . Gestützt auf die vom Versicherten vorgelegten medi zinischen Unterlagen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 15/53 ff.) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am
27. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und ergänzte diese auf gerichtlicher Aufforderung hin (Urk. 3) mit Eingaben vom
12. März 2014 (Urk. 5 -6) sowie 25. März 2014 (Urk. 8 -9) . Dabei beantragte er die Erhöhung der ausgerichteten Invalidenr ente auf eine ganze Rente . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am
26. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .
Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 20. Januar 2014 damit, dass aus den neuen Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes hergeleitet werden könnten. Die von Dr. Y.___
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer differenten Beurteilung des unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert. Ausserdem existiere in der freien Wirt schaft keine Hilfsarbeit, die seiner Behinderung angepasst wäre (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 15/36).
Damals stellte die IV-Stelle auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 15/20/2-19;
vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 8. Januar 2010, Urk. 15/22 S. 6 f.) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden: 1. Polytoxikomanie mit residualer affektiver Störung sowie andere anhaltende kog nitive Beeinträchtigung (ICD-10 F19.72 und F19.74) 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4) - bei degenerativen Veränderungen L3/4 bis L5/S1
Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden weiteren Diagnosen bei gemessen: 1. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) 2. Schädlicher Gebrauch von Hypnotika (ICD-10 F13.1) 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - anamnestisch mittelschwer - bei chronischem Nikotinkonsum, zirka 40 bis 45 packyears (ICD-10 F17.1)
Aus rheumatologischer Sicht erklärten die Gutachter die geklagten Rückenbe schwerden mit degenerativen Veränderungen L3 bis S1 mit Schwerpunkt im Segment L5/S1. Gemäss einer am 21. Oktober 2008 aufgenommenen Mag net reso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule lagen folgende Verände rung en vor: diskrete Retrolisthese von L4 auf L5, ansonsten regelrecht erhalte nes dorsales Alignement; Bandscheibendegenerationen und Höhenminderung L3 bis S1; osteochondrotische Veränderungen L5 bis S1 mit Verfettungstendenz (Modic II);
breitbasige
Diskusprotrusionen L3 bis S1 ohne direkten Kontakt zu Nerven wurzeln; Intervertebralforamina mit von regelrechten Fettsäumen umge benen Nervenwurzeln, Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L4 rechts und rezessa ler Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Intervertebralforamen L4/5 rechts; Spondylarthrose mit Ligamenta flava -Hypertrophie L5 bis S1. Weiter konnten Hypästhesien im Bereich der linken Hand und der Beine objektiviert werden, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den vor handenen Rückenproblemen nicht relevant einschränkten. Gestützt darauf wurde dem Be schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten attestiert
(Urk. 15/20/2-19 S. 14 f f.; vgl. auch
Urk. 15/20/71).
Aus psychiatrischer Sicht wurden erhebliche, eine Ganztagestätigkeit verun möglichende kognitive und affektive Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit durch
die Folge zustände des Drogenkonsums festgestellt. Dies führte zusammen fass end zur Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechsel be lastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe ti ti ves Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck (Urk. 15/20/2-19 S. 10, S. 18 f., Urk. 15/22 S. 6 f.) . 4. 4.1
Laut dem Bericht des B.___ vom
6. Februar 2013 (Urk. 15/44/1-2) ergaben die gleichentags aufgenommene n Rönt genbilder sowie ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule eine rechtsbetonte Dis kushernie L4/5 mit deutlichem Kontakt zur L5-Nervenwurzel rechts, eine rechts ausladende Protrusion L3/4 in Kontakt zur L4-Nervenwurzel rechts, eine leichte bis mittelschwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5, ein h ypoplasti sc hes linkes Facettengelenk L5/S1, eine isthmische Spondylo ly se L5 links sowie alte Deckplattenimpressionen BWK11 bis LWK1.
Weiter ergaben Röntgenbilder der rechten Schulter (Urk. 15/44/3) eine leichte Tendinitis calcarea mit wenig Kalk im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes sowie eine A cromioclavikular -Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten . 4.2
Dr. Y.___
stellte im Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Februar 2013 (Urk. 15/45) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 3 3.0) - Chronische obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F11.21) - Störungen durch A lkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Schmerzen in den Extremitäten, Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65) - unklare Beinschmerzen Oberschenkel links - Differenzialdiagnose : muskuloskelettal im Rahmen des lumboradikulären und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - Ausschluss TVT am 28. Februar 2012 - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10 R94.3) - E lektrokardiogramm (EKG) vom 13. Juli 2012: ncSR (normocardiac
sinus
rhythm), Hf (Herzfrequenz)
96/min, Linkslage, inkompletter Rechtsschenkel block, regelrechte R-Progression, keine ST-Strecke H ebung oder Senkung, verlängerte QT c -Zeit (0.45 Sek.) - EKG vom 30. März 2012: ncSR, Hf 94/min, Linkslage, inkompletter Rechts schenkelblock, Q T c (QT- interval
corrected) Verlängerung (0.47 Sek.) - Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1) - rechtsbetonte Diskushernie L4/5 (MRI vom 6. Februar 20 13) - Tendinitis calcarea (ICD-10 M65.2) - Schulter rechts
(Röntgen vom 6. Februar 20 13)
Laut Bericht klagt der Beschwerdeführer über massive Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und am rechten Bein. Aufgrund des neuen
MRI`s und des neuen
Röntgenbe funds sowie der Anamnese und der klinischen Befunde liege eine objektive Verschlechterung im Sinne einer Dekompensation des bekannten schwerwiegenden obektivierbaren
Wirbelsäulen leidens
vor . Hinzu kämen Schul terbeschwerden im Sin ne eines Impingement Syndroms (P HS) ausgeprägt auf grund einer Tendinitis Calcarea rechts (neuer Röntgenbefund) . Die rechte Schul ter zeige einen positiven Impingement -Test sowie eine deutlich eingeschränkte aktive und pas sive Beweglichkeit. In diesem Zustand könne dem Beschwerde führer keine Ar beit sleistung mehr zugemutet werden, sei es mit oder ohne ope rativen Eingriff. Insbesondere kämen noch die bekannten oben aufgeführten Diagnosen dazu.
4.3
Im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 15/50)
stellte med. pract . C.___, Ober ärztin Wirbelsäulench irurgie an der
D.___, folgende Diagnosen: - Rezidivierende rechtsbetonte Lumboischialgie beidseits mit fraglicher Claudica tiosymptomatik - Lythische
Spondylo listhesis L5/S1, degenerative Olisthese L4/5 und Bandschei benvorfall L4/5 sowie Black Disc L3/4 - Osteochondrose L5/S1 - Spondylarthrose der gesamten unteren Lendenwirbelsäule - Thorakolumbaler Morbus Scheuermann
Weiter nannte sie folgende Nebendiagnosen: - Chronische obstruktive Lungen erkrankung - A bhängigkeit und Methadonprogramm (gegenwärtig abstinent aber in be schützender Umgebung), und auch Alkoholabhängigkeit - Inkompletter Rechtsschenkelblock - Nikotinabusus - Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzausstrahlungen und Kraftlosigkeit in den Beine n
empfahl die berichtende Ärztin primär eine neu ro logische Abklärung und gegebenenfalls eine elektrophysiologische Un tersuch ung zur Mitbeurteilung und Obj ektivierbarkeit der Beschwerden sowie Infiltrationen je einmal der Nervenwurzel L4 und L5 abschliessend gegebenenfalls S1 rein diagnostisch. 4.4
Laut Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der D.___, vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/59) konnte mit einer elektrophysiologischen Untersuchung eine Polyneuropathie verifiziert werden. Dabei handle es sich um eine gemischt demyelinisierende und axonale Form mit klinisch beginnender rechtsbetonter Fussheberparese . 4.5
Im Bericht vom
23. September 2013 wiederholte der mit einer konsiliarischen rheumatolog ischen Untersuchung beauftragte
Dr. med. F.___, Stellvertretender Oberar z t Rheumatologie an der
D.___ (Urk. 15/60 /1-3), die von med. pract . C.___
gestellten Diagnosen. Unter Hinweis auf die klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde erachtete er eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis als eher unwahrscheinlich und emp fahl die Fortführung des bereits begonnenen multimodalen schmerztherapeuti schen Konzepts. 4.6
Im Bericht vom 18. Oktober 2013 ergänzten
Assistenzarzt Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der D.___ (Urk. 15/61 /1-2) die bisher gestellt en Diagnosen mit folgenden zwei weiteren Diagnosen : - Teils pseu doradikuläre [Schmerzsymptomatik] bei positiven Triggerpunkten Tensor fasci a
lata sowie verkürzte Muskulatur Quadriceps rechts - St atus n ach verschiedenen Infiltrationen: - perirad ikuläre Nervenwurzel L4 am 26. Juni 2013, L5 am 25. September 2013, ohne Besserung - diagnostische Facettengelenksinfiltration L3/4 am 24. September 2013, sowie L4/5 am 1. Oktober 2013 ohne Besserung - diagnostisch-therapeutische Facettengelenksinfiltration L5/S1 ohne Besse rung
Sodann führten sie aus, keine der bisher durchgeführten Infiltrationen habe zu einer Beschwerdelinderung geführt. Die Schmerzsymptomatik habe sich insge samt nicht verändert. Es führten weiterhin die Rückenschmerzen, welche auch in Ruhe aufträten. Bei den Beinschmerzen sei das rechte Bein führend. Bei den multiplen degenerativen Veränderungen ohne gezieltes Ansprechen auf Infiltra tionen könnte man operativ nur eine langstreckige
Spondylodese und Dekom pression empfehlen. Da hierdurch aber nicht sicher eine Beschwerdelinderung garantiert werden könne, verneinten die berichtenden Ärzte eine Indikation zu einem operativen Vorgehen und empfahlen die Ausschöpfung aller konservati ven Massnahmen und eine schmer z therapeutische Konsultation. Im Rahmen von Physiotherapie sollte die betroffene Muskulatur gezielt gedehnt werden. 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Z.___, gab in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 6) an, der Beschwer deführer klage seit Jahren über Rückenschmerzen. Seine Geh strecke nehme kontinuierlich ab. Die Schmerzen seien teilweise uner träglich und schränkten ihn ein. Die Lebensqualität nehme insgesamt stetig ab . 5. 5.1
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild subjektiv verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im März 2010 der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass er sich bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung mehrmals in ambulante Spitalbehandlung begab. Infolge der dabei durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen ist die Liste der gestellten Diagnosen zwar detaillierter geworden. Eine neu dazugekommene Diagnose, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat sich d araus aber nicht ergeben. 5.2
So führten die Ärzte der D.___ das neu aufgetretene Schulterleiden (Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne) denn auch lediglich als Nebendiag nose
auf . Weder sie noch die Hausärzte des Beschwerdeführers veran lassten eine weitere Abklärung oder Behandlung dieses Leiden s, was auf eine eher ge ringe Beeinträchtigung durch die Schulterbeschwerden im Alltag hin weist .
Den Akten lassen sich sodann auch keinerlei Beschwerden oder Ein schrän kungen durch den neu festgestellten inkomplette n Rechtsschenkelblock
ent neh men .
2009 stellte der rheumatologische MEDAS-Gutachter Hypästhesien fest, die un ter anderem im rechten Bein auftraten, die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht weiter einschränkten, und empfahl deren neurologische Weiterabklärung (Urk. 15/20/2-19 S. 14). Nach der Aktenlage erfolgte eine solche Abklärung erst 2013 in der D.___ . Diese führte zwar zur Diagnose eine r sensomoto rische n, gemischt axonale n und demyelinisierende n Polyneuropathie mit kli nisch rechts betonter
Fussheberparese, was jedoch
weder in der späteren Bericht erstattung aus der D.___ (Urk. 15/60-61) noch in der Behandlung
Niederschlag fand . Unter diesen Umständen ist von einer aktuell objektiv nicht zusätzlich einschränkenden Erkrankung auszugehen.
Die ebenfalls neu gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann beschreibt le dig lich einen Zustand, wie er bereits zur Zeit der Rentenzusprechung vorlag,
und stellt daher ebenfalls
keine Verschlechterung dar.
Auch a nsonsten ergibt ein Ver gleich der 2008 und 2013 aufgenommenen MRI-Bilder (Urk. 15/20/71, Urk. 15/44/1-2) keine massgebliche Verschlimmerung der Verhältnisse im Be reich der Lendenwirbelsäule .
Schliesslich ist mit Bezug auf die von Dr. Y.___ diagnostizierte r ezidivie rende depressive Störung, leichte Episode,
auf die Rechtsprechung hinzuzuweisen, wo nach leichte bis mittelgradige de pressive Episoden grundsätzlich keine von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar stellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Gel tung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen).
Angesichts dieser ein deutigen Rechtslage kann aufgrund der depressiven Problematik nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.3
Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen sowie der Resultate der fachärztli chen Untersuchungen, die keine Hinweise auf neue schwerwiegende Befunde ergeben haben, besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6) . 5.4
Eine massgebliche Änderung des erwerblichen Sachverhaltes ist nicht er sichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass keine seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit besteht, ist zu entgegnen, dass d er in der Invaliden ver sicherung geltende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoreti scher und abstrakter Begriff
ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so
weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva lidi täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stell en, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält niss en
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, eine leichte, wech selbelastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe titives Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck halbtags auszuüben. Darunter fal len beispielsweise einfach e Montagearbeiten, weshalb es dem Beschwerdeführer unter Annahme eines aus geglichenen Arbeitsmarktes nach wie vor möglich ist, die ihm verbliebene Ar beitskraft wirtschaftlich zu nützen. 5.5
Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen som it keine Gründe dafür, dass dem Be schwerdeführer
neu nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz seiner Schmer zen eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit halbtags auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Renten erhöhung abge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1. November 2007 eine Dreiviertelrente der Invaliden ver siche rung (Verfügung vom 18. März 2010; Urk. 15/36) .
Am
20. Februar 2013 stellte X.___
zusammen mit Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Z.___, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % ein Rentenerhö hungsgesuch (Urk. 15/45) . Gestützt auf die vom Versicherten vorgelegten medi zinischen Unterlagen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 15/53 ff.) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .
Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 20. Januar 2014 damit, dass aus den neuen Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes hergeleitet werden könnten. Die von Dr. Y.___
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer differenten Beurteilung des unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert. Ausserdem existiere in der freien Wirt schaft keine Hilfsarbeit, die seiner Behinderung angepasst wäre (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 15/36).
Damals stellte die IV-Stelle auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 15/20/2-19;
vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 8. Januar 2010, Urk. 15/22 S. 6 f.) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden: 1. Polytoxikomanie mit residualer affektiver Störung sowie andere anhaltende kog nitive Beeinträchtigung (ICD-10 F19.72 und F19.74) 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4) - bei degenerativen Veränderungen L3/4 bis L5/S1
Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden weiteren Diagnosen bei gemessen: 1. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) 2. Schädlicher Gebrauch von Hypnotika (ICD-10 F13.1) 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - anamnestisch mittelschwer - bei chronischem Nikotinkonsum, zirka 40 bis 45 packyears (ICD-10 F17.1)
Aus rheumatologischer Sicht erklärten die Gutachter die geklagten Rückenbe schwerden mit degenerativen Veränderungen L3 bis S1 mit Schwerpunkt im Segment L5/S1. Gemäss einer am 21. Oktober 2008 aufgenommenen Mag net reso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule lagen folgende Verände rung en vor: diskrete Retrolisthese von L4 auf L5, ansonsten regelrecht erhalte nes dorsales Alignement; Bandscheibendegenerationen und Höhenminderung L3 bis S1; osteochondrotische Veränderungen L5 bis S1 mit Verfettungstendenz (Modic II);
breitbasige
Diskusprotrusionen L3 bis S1 ohne direkten Kontakt zu Nerven wurzeln; Intervertebralforamina mit von regelrechten Fettsäumen umge benen Nervenwurzeln, Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L4 rechts und rezessa ler Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Intervertebralforamen L4/5 rechts; Spondylarthrose mit Ligamenta flava -Hypertrophie L5 bis S1. Weiter konnten Hypästhesien im Bereich der linken Hand und der Beine objektiviert werden, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den vor handenen Rückenproblemen nicht relevant einschränkten. Gestützt darauf wurde dem Be schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten attestiert
(Urk. 15/20/2-19 S. 14 f f.; vgl. auch
Urk. 15/20/71).
Aus psychiatrischer Sicht wurden erhebliche, eine Ganztagestätigkeit verun möglichende kognitive und affektive Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit durch
die Folge zustände des Drogenkonsums festgestellt. Dies führte zusammen fass end zur Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechsel be lastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe ti ti ves Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck (Urk. 15/20/2-19 S. 10, S. 18 f., Urk. 15/22 S. 6 f.) . 4. 4.1
Laut dem Bericht des B.___ vom
6. Februar 2013 (Urk. 15/44/1-2) ergaben die gleichentags aufgenommene n Rönt genbilder sowie ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule eine rechtsbetonte Dis kushernie L4/5 mit deutlichem Kontakt zur L5-Nervenwurzel rechts, eine rechts ausladende Protrusion L3/4 in Kontakt zur L4-Nervenwurzel rechts, eine leichte bis mittelschwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5, ein h ypoplasti sc hes linkes Facettengelenk L5/S1, eine isthmische Spondylo ly se L5 links sowie alte Deckplattenimpressionen BWK11 bis LWK1.
Weiter ergaben Röntgenbilder der rechten Schulter (Urk. 15/44/3) eine leichte Tendinitis calcarea mit wenig Kalk im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes sowie eine A cromioclavikular -Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten . 4.2
Dr. Y.___
stellte im Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Februar 2013 (Urk. 15/45) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 3 3.0) - Chronische obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F11.21) - Störungen durch A lkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Schmerzen in den Extremitäten, Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65) - unklare Beinschmerzen Oberschenkel links - Differenzialdiagnose : muskuloskelettal im Rahmen des lumboradikulären und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - Ausschluss TVT am 28. Februar 2012 - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10 R94.3) - E lektrokardiogramm (EKG) vom 13. Juli 2012: ncSR (normocardiac
sinus
rhythm), Hf (Herzfrequenz)
96/min, Linkslage, inkompletter Rechtsschenkel block, regelrechte R-Progression, keine ST-Strecke H ebung oder Senkung, verlängerte QT c -Zeit (0.45 Sek.) - EKG vom 30. März 2012: ncSR, Hf 94/min, Linkslage, inkompletter Rechts schenkelblock, Q T c (QT- interval
corrected) Verlängerung (0.47 Sek.) - Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1) - rechtsbetonte Diskushernie L4/5 (MRI vom 6. Februar 20 13) - Tendinitis calcarea (ICD-10 M65.2) - Schulter rechts
(Röntgen vom 6. Februar 20
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
27. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und ergänzte diese auf gerichtlicher Aufforderung hin (Urk. 3) mit Eingaben vom
12. März 2014 (Urk. 5 -6) sowie 25. März 2014 (Urk. 8 -9) . Dabei beantragte er die Erhöhung der ausgerichteten Invalidenr ente auf eine ganze Rente . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am
26. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 13 )
Laut Bericht klagt der Beschwerdeführer über massive Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und am rechten Bein. Aufgrund des neuen
MRI`s und des neuen
Röntgenbe funds sowie der Anamnese und der klinischen Befunde liege eine objektive Verschlechterung im Sinne einer Dekompensation des bekannten schwerwiegenden obektivierbaren
Wirbelsäulen leidens
vor . Hinzu kämen Schul terbeschwerden im Sin ne eines Impingement Syndroms (P HS) ausgeprägt auf grund einer Tendinitis Calcarea rechts (neuer Röntgenbefund) . Die rechte Schul ter zeige einen positiven Impingement -Test sowie eine deutlich eingeschränkte aktive und pas sive Beweglichkeit. In diesem Zustand könne dem Beschwerde führer keine Ar beit sleistung mehr zugemutet werden, sei es mit oder ohne ope rativen Eingriff. Insbesondere kämen noch die bekannten oben aufgeführten Diagnosen dazu.
4.3
Im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 15/50)
stellte med. pract . C.___, Ober ärztin Wirbelsäulench irurgie an der
D.___, folgende Diagnosen: - Rezidivierende rechtsbetonte Lumboischialgie beidseits mit fraglicher Claudica tiosymptomatik - Lythische
Spondylo listhesis L5/S1, degenerative Olisthese L4/5 und Bandschei benvorfall L4/5 sowie Black Disc L3/4 - Osteochondrose L5/S1 - Spondylarthrose der gesamten unteren Lendenwirbelsäule - Thorakolumbaler Morbus Scheuermann
Weiter nannte sie folgende Nebendiagnosen: - Chronische obstruktive Lungen erkrankung - A bhängigkeit und Methadonprogramm (gegenwärtig abstinent aber in be schützender Umgebung), und auch Alkoholabhängigkeit - Inkompletter Rechtsschenkelblock - Nikotinabusus - Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzausstrahlungen und Kraftlosigkeit in den Beine n
empfahl die berichtende Ärztin primär eine neu ro logische Abklärung und gegebenenfalls eine elektrophysiologische Un tersuch ung zur Mitbeurteilung und Obj ektivierbarkeit der Beschwerden sowie Infiltrationen je einmal der Nervenwurzel L4 und L5 abschliessend gegebenenfalls S1 rein diagnostisch. 4.4
Laut Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der D.___, vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/59) konnte mit einer elektrophysiologischen Untersuchung eine Polyneuropathie verifiziert werden. Dabei handle es sich um eine gemischt demyelinisierende und axonale Form mit klinisch beginnender rechtsbetonter Fussheberparese . 4.5
Im Bericht vom
23. September 2013 wiederholte der mit einer konsiliarischen rheumatolog ischen Untersuchung beauftragte
Dr. med. F.___, Stellvertretender Oberar z t Rheumatologie an der
D.___ (Urk. 15/60 /1-3), die von med. pract . C.___
gestellten Diagnosen. Unter Hinweis auf die klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde erachtete er eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis als eher unwahrscheinlich und emp fahl die Fortführung des bereits begonnenen multimodalen schmerztherapeuti schen Konzepts. 4.6
Im Bericht vom 18. Oktober 2013 ergänzten
Assistenzarzt Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der D.___ (Urk. 15/61 /1-2) die bisher gestellt en Diagnosen mit folgenden zwei weiteren Diagnosen : - Teils pseu doradikuläre [Schmerzsymptomatik] bei positiven Triggerpunkten Tensor fasci a
lata sowie verkürzte Muskulatur Quadriceps rechts - St atus n ach verschiedenen Infiltrationen: - perirad ikuläre Nervenwurzel L4 am 26. Juni 2013, L5 am 25. September 2013, ohne Besserung - diagnostische Facettengelenksinfiltration L3/4 am 24. September 2013, sowie L4/5 am 1. Oktober 2013 ohne Besserung - diagnostisch-therapeutische Facettengelenksinfiltration L5/S1 ohne Besse rung
Sodann führten sie aus, keine der bisher durchgeführten Infiltrationen habe zu einer Beschwerdelinderung geführt. Die Schmerzsymptomatik habe sich insge samt nicht verändert. Es führten weiterhin die Rückenschmerzen, welche auch in Ruhe aufträten. Bei den Beinschmerzen sei das rechte Bein führend. Bei den multiplen degenerativen Veränderungen ohne gezieltes Ansprechen auf Infiltra tionen könnte man operativ nur eine langstreckige
Spondylodese und Dekom pression empfehlen. Da hierdurch aber nicht sicher eine Beschwerdelinderung garantiert werden könne, verneinten die berichtenden Ärzte eine Indikation zu einem operativen Vorgehen und empfahlen die Ausschöpfung aller konservati ven Massnahmen und eine schmer z therapeutische Konsultation. Im Rahmen von Physiotherapie sollte die betroffene Muskulatur gezielt gedehnt werden. 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Z.___, gab in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 6) an, der Beschwer deführer klage seit Jahren über Rückenschmerzen. Seine Geh strecke nehme kontinuierlich ab. Die Schmerzen seien teilweise uner träglich und schränkten ihn ein. Die Lebensqualität nehme insgesamt stetig ab . 5. 5.1
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild subjektiv verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im März 2010 der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass er sich bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung mehrmals in ambulante Spitalbehandlung begab. Infolge der dabei durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen ist die Liste der gestellten Diagnosen zwar detaillierter geworden. Eine neu dazugekommene Diagnose, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat sich d araus aber nicht ergeben. 5.2
So führten die Ärzte der D.___ das neu aufgetretene Schulterleiden (Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne) denn auch lediglich als Nebendiag nose
auf . Weder sie noch die Hausärzte des Beschwerdeführers veran lassten eine weitere Abklärung oder Behandlung dieses Leiden s, was auf eine eher ge ringe Beeinträchtigung durch die Schulterbeschwerden im Alltag hin weist .
Den Akten lassen sich sodann auch keinerlei Beschwerden oder Ein schrän kungen durch den neu festgestellten inkomplette n Rechtsschenkelblock
ent neh men .
2009 stellte der rheumatologische MEDAS-Gutachter Hypästhesien fest, die un ter anderem im rechten Bein auftraten, die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht weiter einschränkten, und empfahl deren neurologische Weiterabklärung (Urk. 15/20/2-19 S. 14). Nach der Aktenlage erfolgte eine solche Abklärung erst 2013 in der D.___ . Diese führte zwar zur Diagnose eine r sensomoto rische n, gemischt axonale n und demyelinisierende n Polyneuropathie mit kli nisch rechts betonter
Fussheberparese, was jedoch
weder in der späteren Bericht erstattung aus der D.___ (Urk. 15/60-61) noch in der Behandlung
Niederschlag fand . Unter diesen Umständen ist von einer aktuell objektiv nicht zusätzlich einschränkenden Erkrankung auszugehen.
Die ebenfalls neu gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann beschreibt le dig lich einen Zustand, wie er bereits zur Zeit der Rentenzusprechung vorlag,
und stellt daher ebenfalls
keine Verschlechterung dar.
Auch a nsonsten ergibt ein Ver gleich der 2008 und 2013 aufgenommenen MRI-Bilder (Urk. 15/20/71, Urk. 15/44/1-2) keine massgebliche Verschlimmerung der Verhältnisse im Be reich der Lendenwirbelsäule .
Schliesslich ist mit Bezug auf die von Dr. Y.___ diagnostizierte r ezidivie rende depressive Störung, leichte Episode,
auf die Rechtsprechung hinzuzuweisen, wo nach leichte bis mittelgradige de pressive Episoden grundsätzlich keine von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar stellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Gel tung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen).
Angesichts dieser ein deutigen Rechtslage kann aufgrund der depressiven Problematik nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.3
Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen sowie der Resultate der fachärztli chen Untersuchungen, die keine Hinweise auf neue schwerwiegende Befunde ergeben haben, besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6) . 5.4
Eine massgebliche Änderung des erwerblichen Sachverhaltes ist nicht er sichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass keine seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit besteht, ist zu entgegnen, dass d er in der Invaliden ver sicherung geltende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoreti scher und abstrakter Begriff
ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so
weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva lidi täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stell en, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält niss en
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, eine leichte, wech selbelastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe titives Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck halbtags auszuüben. Darunter fal len beispielsweise einfach e Montagearbeiten, weshalb es dem Beschwerdeführer unter Annahme eines aus geglichenen Arbeitsmarktes nach wie vor möglich ist, die ihm verbliebene Ar beitskraft wirtschaftlich zu nützen. 5.5
Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen som it keine Gründe dafür, dass dem Be schwerdeführer
neu nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz seiner Schmer zen eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit halbtags auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Renten erhöhung abge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00243 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
29. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1. November 2007 eine Dreiviertelrente der Invaliden ver siche rung (Verfügung vom 18. März 2010; Urk. 15/36) .
Am
20. Februar 2013 stellte X.___
zusammen mit Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Z.___, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 100 % ein Rentenerhö hungsgesuch (Urk. 15/45) . Gestützt auf die vom Versicherten vorgelegten medi zinischen Unterlagen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 15/53 ff.) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am
27. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und ergänzte diese auf gerichtlicher Aufforderung hin (Urk. 3) mit Eingaben vom
12. März 2014 (Urk. 5 -6) sowie 25. März 2014 (Urk. 8 -9) . Dabei beantragte er die Erhöhung der ausgerichteten Invalidenr ente auf eine ganze Rente . Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am
26. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen R evi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .
Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 20. Januar 2014 damit, dass aus den neuen Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes hergeleitet werden könnten. Die von Dr. Y.___
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer differenten Beurteilung des unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert. Ausserdem existiere in der freien Wirt schaft keine Hilfsarbeit, die seiner Behinderung angepasst wäre (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8). 3 .
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 15/36).
Damals stellte die IV-Stelle auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 15/20/2-19;
vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 8. Januar 2010, Urk. 15/22 S. 6 f.) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden: 1. Polytoxikomanie mit residualer affektiver Störung sowie andere anhaltende kog nitive Beeinträchtigung (ICD-10 F19.72 und F19.74) 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4) - bei degenerativen Veränderungen L3/4 bis L5/S1
Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden weiteren Diagnosen bei gemessen: 1. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) 2. Schädlicher Gebrauch von Hypnotika (ICD-10 F13.1) 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - anamnestisch mittelschwer - bei chronischem Nikotinkonsum, zirka 40 bis 45 packyears (ICD-10 F17.1)
Aus rheumatologischer Sicht erklärten die Gutachter die geklagten Rückenbe schwerden mit degenerativen Veränderungen L3 bis S1 mit Schwerpunkt im Segment L5/S1. Gemäss einer am 21. Oktober 2008 aufgenommenen Mag net reso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule lagen folgende Verände rung en vor: diskrete Retrolisthese von L4 auf L5, ansonsten regelrecht erhalte nes dorsales Alignement; Bandscheibendegenerationen und Höhenminderung L3 bis S1; osteochondrotische Veränderungen L5 bis S1 mit Verfettungstendenz (Modic II);
breitbasige
Diskusprotrusionen L3 bis S1 ohne direkten Kontakt zu Nerven wurzeln; Intervertebralforamina mit von regelrechten Fettsäumen umge benen Nervenwurzeln, Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L4 rechts und rezessa ler Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Intervertebralforamen L4/5 rechts; Spondylarthrose mit Ligamenta flava -Hypertrophie L5 bis S1. Weiter konnten Hypästhesien im Bereich der linken Hand und der Beine objektiviert werden, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den vor handenen Rückenproblemen nicht relevant einschränkten. Gestützt darauf wurde dem Be schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten attestiert
(Urk. 15/20/2-19 S. 14 f f.; vgl. auch
Urk. 15/20/71).
Aus psychiatrischer Sicht wurden erhebliche, eine Ganztagestätigkeit verun möglichende kognitive und affektive Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit durch
die Folge zustände des Drogenkonsums festgestellt. Dies führte zusammen fass end zur Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechsel be lastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe ti ti ves Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck (Urk. 15/20/2-19 S. 10, S. 18 f., Urk. 15/22 S. 6 f.) . 4. 4.1
Laut dem Bericht des B.___ vom
6. Februar 2013 (Urk. 15/44/1-2) ergaben die gleichentags aufgenommene n Rönt genbilder sowie ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule eine rechtsbetonte Dis kushernie L4/5 mit deutlichem Kontakt zur L5-Nervenwurzel rechts, eine rechts ausladende Protrusion L3/4 in Kontakt zur L4-Nervenwurzel rechts, eine leichte bis mittelschwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5, ein h ypoplasti sc hes linkes Facettengelenk L5/S1, eine isthmische Spondylo ly se L5 links sowie alte Deckplattenimpressionen BWK11 bis LWK1.
Weiter ergaben Röntgenbilder der rechten Schulter (Urk. 15/44/3) eine leichte Tendinitis calcarea mit wenig Kalk im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes sowie eine A cromioclavikular -Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten . 4.2
Dr. Y.___
stellte im Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Februar 2013 (Urk. 15/45) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 3 3.0) - Chronische obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F11.21) - Störungen durch A lkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - Schmerzen in den Extremitäten, Beckenregion und Oberschenkel (ICD-10 M79.65) - unklare Beinschmerzen Oberschenkel links - Differenzialdiagnose : muskuloskelettal im Rahmen des lumboradikulären und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - Ausschluss TVT am 28. Februar 2012 - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10 R94.3) - E lektrokardiogramm (EKG) vom 13. Juli 2012: ncSR (normocardiac
sinus
rhythm), Hf (Herzfrequenz)
96/min, Linkslage, inkompletter Rechtsschenkel block, regelrechte R-Progression, keine ST-Strecke H ebung oder Senkung, verlängerte QT c -Zeit (0.45 Sek.) - EKG vom 30. März 2012: ncSR, Hf 94/min, Linkslage, inkompletter Rechts schenkelblock, Q T c (QT- interval
corrected) Verlängerung (0.47 Sek.) - Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1) - rechtsbetonte Diskushernie L4/5 (MRI vom 6. Februar 20 13) - Tendinitis calcarea (ICD-10 M65.2) - Schulter rechts
(Röntgen vom 6. Februar 20 13)
Laut Bericht klagt der Beschwerdeführer über massive Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und am rechten Bein. Aufgrund des neuen
MRI`s und des neuen
Röntgenbe funds sowie der Anamnese und der klinischen Befunde liege eine objektive Verschlechterung im Sinne einer Dekompensation des bekannten schwerwiegenden obektivierbaren
Wirbelsäulen leidens
vor . Hinzu kämen Schul terbeschwerden im Sin ne eines Impingement Syndroms (P HS) ausgeprägt auf grund einer Tendinitis Calcarea rechts (neuer Röntgenbefund) . Die rechte Schul ter zeige einen positiven Impingement -Test sowie eine deutlich eingeschränkte aktive und pas sive Beweglichkeit. In diesem Zustand könne dem Beschwerde führer keine Ar beit sleistung mehr zugemutet werden, sei es mit oder ohne ope rativen Eingriff. Insbesondere kämen noch die bekannten oben aufgeführten Diagnosen dazu.
4.3
Im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 15/50)
stellte med. pract . C.___, Ober ärztin Wirbelsäulench irurgie an der
D.___, folgende Diagnosen: - Rezidivierende rechtsbetonte Lumboischialgie beidseits mit fraglicher Claudica tiosymptomatik - Lythische
Spondylo listhesis L5/S1, degenerative Olisthese L4/5 und Bandschei benvorfall L4/5 sowie Black Disc L3/4 - Osteochondrose L5/S1 - Spondylarthrose der gesamten unteren Lendenwirbelsäule - Thorakolumbaler Morbus Scheuermann
Weiter nannte sie folgende Nebendiagnosen: - Chronische obstruktive Lungen erkrankung - A bhängigkeit und Methadonprogramm (gegenwärtig abstinent aber in be schützender Umgebung), und auch Alkoholabhängigkeit - Inkompletter Rechtsschenkelblock - Nikotinabusus - Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzausstrahlungen und Kraftlosigkeit in den Beine n
empfahl die berichtende Ärztin primär eine neu ro logische Abklärung und gegebenenfalls eine elektrophysiologische Un tersuch ung zur Mitbeurteilung und Obj ektivierbarkeit der Beschwerden sowie Infiltrationen je einmal der Nervenwurzel L4 und L5 abschliessend gegebenenfalls S1 rein diagnostisch. 4.4
Laut Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der D.___, vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/59) konnte mit einer elektrophysiologischen Untersuchung eine Polyneuropathie verifiziert werden. Dabei handle es sich um eine gemischt demyelinisierende und axonale Form mit klinisch beginnender rechtsbetonter Fussheberparese . 4.5
Im Bericht vom
23. September 2013 wiederholte der mit einer konsiliarischen rheumatolog ischen Untersuchung beauftragte
Dr. med. F.___, Stellvertretender Oberar z t Rheumatologie an der
D.___ (Urk. 15/60 /1-3), die von med. pract . C.___
gestellten Diagnosen. Unter Hinweis auf die klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde erachtete er eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis als eher unwahrscheinlich und emp fahl die Fortführung des bereits begonnenen multimodalen schmerztherapeuti schen Konzepts. 4.6
Im Bericht vom 18. Oktober 2013 ergänzten
Assistenzarzt Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der D.___ (Urk. 15/61 /1-2) die bisher gestellt en Diagnosen mit folgenden zwei weiteren Diagnosen : - Teils pseu doradikuläre [Schmerzsymptomatik] bei positiven Triggerpunkten Tensor fasci a
lata sowie verkürzte Muskulatur Quadriceps rechts - St atus n ach verschiedenen Infiltrationen: - perirad ikuläre Nervenwurzel L4 am 26. Juni 2013, L5 am 25. September 2013, ohne Besserung - diagnostische Facettengelenksinfiltration L3/4 am 24. September 2013, sowie L4/5 am 1. Oktober 2013 ohne Besserung - diagnostisch-therapeutische Facettengelenksinfiltration L5/S1 ohne Besse rung
Sodann führten sie aus, keine der bisher durchgeführten Infiltrationen habe zu einer Beschwerdelinderung geführt. Die Schmerzsymptomatik habe sich insge samt nicht verändert. Es führten weiterhin die Rückenschmerzen, welche auch in Ruhe aufträten. Bei den Beinschmerzen sei das rechte Bein führend. Bei den multiplen degenerativen Veränderungen ohne gezieltes Ansprechen auf Infiltra tionen könnte man operativ nur eine langstreckige
Spondylodese und Dekom pression empfehlen. Da hierdurch aber nicht sicher eine Beschwerdelinderung garantiert werden könne, verneinten die berichtenden Ärzte eine Indikation zu einem operativen Vorgehen und empfahlen die Ausschöpfung aller konservati ven Massnahmen und eine schmer z therapeutische Konsultation. Im Rahmen von Physiotherapie sollte die betroffene Muskulatur gezielt gedehnt werden. 4.7
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Z.___, gab in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 6) an, der Beschwer deführer klage seit Jahren über Rückenschmerzen. Seine Geh strecke nehme kontinuierlich ab. Die Schmerzen seien teilweise uner träglich und schränkten ihn ein. Die Lebensqualität nehme insgesamt stetig ab . 5. 5.1
Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild subjektiv verschlechtert hat und sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im März 2010 der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass er sich bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung mehrmals in ambulante Spitalbehandlung begab. Infolge der dabei durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen ist die Liste der gestellten Diagnosen zwar detaillierter geworden. Eine neu dazugekommene Diagnose, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre, hat sich d araus aber nicht ergeben. 5.2
So führten die Ärzte der D.___ das neu aufgetretene Schulterleiden (Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne) denn auch lediglich als Nebendiag nose
auf . Weder sie noch die Hausärzte des Beschwerdeführers veran lassten eine weitere Abklärung oder Behandlung dieses Leiden s, was auf eine eher ge ringe Beeinträchtigung durch die Schulterbeschwerden im Alltag hin weist .
Den Akten lassen sich sodann auch keinerlei Beschwerden oder Ein schrän kungen durch den neu festgestellten inkomplette n Rechtsschenkelblock
ent neh men .
2009 stellte der rheumatologische MEDAS-Gutachter Hypästhesien fest, die un ter anderem im rechten Bein auftraten, die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht weiter einschränkten, und empfahl deren neurologische Weiterabklärung (Urk. 15/20/2-19 S. 14). Nach der Aktenlage erfolgte eine solche Abklärung erst 2013 in der D.___ . Diese führte zwar zur Diagnose eine r sensomoto rische n, gemischt axonale n und demyelinisierende n Polyneuropathie mit kli nisch rechts betonter
Fussheberparese, was jedoch
weder in der späteren Bericht erstattung aus der D.___ (Urk. 15/60-61) noch in der Behandlung
Niederschlag fand . Unter diesen Umständen ist von einer aktuell objektiv nicht zusätzlich einschränkenden Erkrankung auszugehen.
Die ebenfalls neu gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann beschreibt le dig lich einen Zustand, wie er bereits zur Zeit der Rentenzusprechung vorlag,
und stellt daher ebenfalls
keine Verschlechterung dar.
Auch a nsonsten ergibt ein Ver gleich der 2008 und 2013 aufgenommenen MRI-Bilder (Urk. 15/20/71, Urk. 15/44/1-2) keine massgebliche Verschlimmerung der Verhältnisse im Be reich der Lendenwirbelsäule .
Schliesslich ist mit Bezug auf die von Dr. Y.___ diagnostizierte r ezidivie rende depressive Störung, leichte Episode,
auf die Rechtsprechung hinzuzuweisen, wo nach leichte bis mittelgradige de pressive Episoden grundsätzlich keine von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar stellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Gel tung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen).
Angesichts dieser ein deutigen Rechtslage kann aufgrund der depressiven Problematik nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.3
Angesichts dieser ärztlichen Beurteilungen sowie der Resultate der fachärztli chen Untersuchungen, die keine Hinweise auf neue schwerwiegende Befunde ergeben haben, besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6) . 5.4
Eine massgebliche Änderung des erwerblichen Sachverhaltes ist nicht er sichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass keine seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit besteht, ist zu entgegnen, dass d er in der Invaliden ver sicherung geltende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoreti scher und abstrakter Begriff
ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er um schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lich keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten aus schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so
weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Inva lidi täts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht da rauf ab zu stell en, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver hält niss en
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie bene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Ar beits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, eine leichte, wech selbelastende, rückenadaptierte, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit ohne repe titives Bücken, Heben von Lasten über 5 kg bis intermittierend 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Arbeit im Akkord oder unter ausgeprägtem Zeitleistungsdruck halbtags auszuüben. Darunter fal len beispielsweise einfach e Montagearbeiten, weshalb es dem Beschwerdeführer unter Annahme eines aus geglichenen Arbeitsmarktes nach wie vor möglich ist, die ihm verbliebene Ar beitskraft wirtschaftlich zu nützen. 5.5
Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen som it keine Gründe dafür, dass dem Be schwerdeführer
neu nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz seiner Schmer zen eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit halbtags auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Renten erhöhung abge lehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner