Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___, verheiratet und Mutter von drei
Söhne n (Jahr gang 1978, 1980 und 1984), war zuletzt ab 25. Juli 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von
50 %
als Raumpflegerin bei D.___ AG angestellt (Urk. 8 /9, Urk. 8 /26).
Im Mai 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/2-3, vgl. auch Urk. 8 /21 und Urk. 8 /27). Die Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für Hilfs mittel (Urk. 8 /12, Urk. 8 /39) und sprach der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk. 8 /71; vgl. auch Verfü gungsteil 2, Urk. 8 /67) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertels rente
ab 1. März 2011 zu.
Am 28. Juli 2013 (Urk. 8 /76) ersuchte die Versicherte u m Erhöhung der laufen den Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle nach D urchführ ung des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8 /84, Urk. 8 /86/4-8)
mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) nicht ein, da keine anspruchs relevante Tatsachenänderung, namentlich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch C.___, a m 26. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Revisionsgesuch materiell zu prüfen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 8. April 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
A m 22. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte Rechtsvertreter C.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 22. Oktober 2014 verstorben sei (Todesurkunde, Urk. 12) und Y.___, der hinterbliebene Ehegatte (Eheschein, Urk. 13/1-2),
den hängigen
Prozess weiter führen wolle (V ertretungsv ollmacht vom 28. No vember 2014, Urk. 11).
M it Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 15) wurde das Verfahren bis zum
Entscheid über den Antritt der Erbschaft
sistiert, wobei dem Rechtsvertreter C.___ aufgegeben wurde, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erb bescheinigung in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben be ziehungs weise welche Erben d en Prozess weiterführen wollen.
Nachdem das Gericht im November 2015 ein Exemplar des Erbscheins im Nach lass der X.___, datiert vom
4. Mai 2015 (Urk. 20), beschafft hatte (Urk. 18-19), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 21) aufgehoben. Gleichzeitig wu rden die Nachkommen der Verstor benen – Z.___, A.___ und B.___
– aufgefordert, ein allfälliges Interesse am Eintritt in den Prozess innert 20 Tagen schriftlich kund zu tun, dies unter der Androhung, das s im Säumnisfall davon ausgegan gen werde, dass i hrerseits kein solches besteht.
Am 29. November 2015 (Urk. 23) teilte C.___ dem Gericht mit, dass nebst dem hinterbliebenen Ehegatten auch die drei Söhne der Verstorbenen gewillt seien, den Prozess weiterzuführen. Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 24) angesetzte Frist zur Einreichung einer Vollmacht, welche C.___ zur Vertretung von Z.___, A.___ und B.___ ermächtigt, lief unbenutzt ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder ver beiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu P rotokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschw erde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG). 1.2
Da es an einer von Z.___, A.___ und B.___
unter zeichneten Vertretungsvollmacht fehlt, muss C.__ _ insoweit ein gültiges Vertretungsrecht abgesprochen und davon ausgegangen werden, dass keine rechtsgültige Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom
29. November 2015 (Urk. 23) in Bezug auf die genannten Nachkommen als ungültig, weshalb auf die damit erhobene Beschwerde androhungsgemäss (Urk. 24) nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 2. 3
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs.
2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 mit Hinweisen). 2. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.
87 Abs.
2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE
130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7.
April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28.
Februar 2012 E. 3.3.2). 3 . 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mangels Glaub haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades auf das Rentenerhöhungsbegehren
der Versicherten vom
28. Juli 2013 nicht ein getreten ist. 3.2
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk. 8 /71; vgl. auch Ver fügungsteil 2, Urk. 8 /67), mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2011 bei einem anhand der für Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (mit Anteilen von je 50 % Erwerbs- und Haus haltstätigkeit) ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war.
Diese r Entscheid beruhte i n medizin i s cher Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2012 (Urk. 8 /53 S. 6 f.). Darin wurde unter Berücksichtigung
der beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers festgehalten, im Rahmen einer Brustkrebs erkrankung mit Metastasen im rechten Eierstock und in der Leber sei vom 23. März 2010 bis 31. Juli 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruf lichen Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu Berichte der Klinik für Gynäkologie, E.___, vom
6. Mai [Urk. 8 /36/49-51] und
12. Juli 2010 [Eingang bei der
Beschwerdegegnerin, Urk. 8 /13 ] sowie
7. Februar [Urk. 8 /25], 13./
20. April [ Urk. 8 /41/6-7, Urk. 8 /34 ] und 25. August 2011 [Urk. 8 /40/5]). Für die Zeit a b August 2011 wurde
– insbesondere unter Verweis auf das Krebs leiden (Bericht von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, vom 16. September 2011 [Urk. 8 /41/1-4]) und eine r in diesem Zusammenhang aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Novem ber [Urk. 8 /45] und 11. Dezember 2011 [Urk. 8 /46]) – ebenfalls eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für ausserhäusliche Tätigkeiten angenommen.
Bei einer Einschränkung von 100 % resultierte für den anteilsmässig mit 50 % veranschlagten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Im
ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin
g estützt auf die Ergebnisse der
Erhebung vor Ort
vom 6. März
2012 (Bericht vom 22. Mai 2012, Urk. 8 /50)
– unter Anrechnung der Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht, vgl. dazu BGE 133 V 504) – von eine r Einschränkung vo n
30 %
entsprechend einem Tei l invaliditätsgrad von 15 % aus. Sie verfügte daher am 12. September 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 65 % mit Wirkung ab 1. März 2011 . 3. 3
Zur Untermauerung des
Revisionsgesuchs vom 28. Juli 2013 (Urk. 8 / 76)
legte die Versicherte den
Bericht der Klinik für Gynäkologie des E.___ vom 17. August 2013 (Urk. 8 /79), de n
Bericht von Dr. F.___ vom 30. August
2013 (Urk. 8 /78) und de n Bericht von Dr. G.___ vom 4. September
2013 (Urk. 8 /86/1-3) ins Recht . Daraus ergibt sich, dass es im Wesentlichen bei den bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – namentlich dem Krebsleiden und der depressiven Symptomatik mittel- bis schwergradiger Aus prägung
– geblieben ist.
Anhaltspunkte für eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung sind in den von der Versicherten aufgelegten Arztberichten nicht greifbar. Konkret
beinhalten diese keine Hinweise darauf, dass im Haus haltsbereich eine weitergehende Einschränkung bestehen würde, weil sich die vorbestehenden Leiden in einem die Leistungsfähigkeit tangierenden Ausmass verschlimmert hätten oder funktionell relevante neue Gesundheitsschäden hinzugetreten wären. Dass die vormals angerechnete Entlastung durch im Haus halt mitarbeitende Familienmitglieder geringer ausfallen würde oder der Status (Verteilung von Erwerbstätigkeit und Arbeit im Haushalt sbereich) anzupassen sei, wurde im Rahmen der Neuanmeldung nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den fraglichen Arztberichten.
Für den erwerblichen Bereich lag schliesslich
bereits anlässlich der Rentenzusprache
eine gesundheitlich bedingte Einsc hränkung von 100 % vor, weshalb diesbezüglich eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung von vornherein nicht in Betracht kommt .
4.
Zusammengefasst wurde somit eine anspruchsrelevante Veränderung des Invali ditätsgrades seit der Verfügung vom
12. September 2012 nicht glaubhaft ge macht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch
der Versicherten nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___, verheiratet und Mutter von drei
Söhne n (Jahr gang 1978, 1980 und 1984), war zuletzt ab 25. Juli 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von
50 %
als Raumpflegerin bei D.___ AG angestellt (Urk. 8 /9, Urk. 8 /26).
Im Mai 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/2-3, vgl. auch Urk. 8 /21 und Urk. 8 /27). Die Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für Hilfs mittel (Urk. 8 /12, Urk. 8 /39) und sprach der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk. 8 /71; vgl. auch Verfü gungsteil 2, Urk. 8 /67) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertels rente
ab 1. März 2011 zu.
Am 28. Juli 2013 (Urk. 8 /76) ersuchte die Versicherte u m Erhöhung der laufen den Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle nach D urchführ ung des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8 /84, Urk. 8 /86/4-8)
mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) nicht ein, da keine anspruchs relevante Tatsachenänderung, namentlich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
E. 1.1 Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder ver beiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu P rotokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschw erde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
E. 2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs.
2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 mit Hinweisen). 2.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mangels Glaub haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades auf das Rentenerhöhungsbegehren
der Versicherten vom
28. Juli 2013 nicht ein getreten ist.
E. 3.2 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk.
E. 4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.
87 Abs.
2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE
130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7.
April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28.
Februar 2012 E. 3.3.2). 3 .
E. 8 /86/1-3) ins Recht . Daraus ergibt sich, dass es im Wesentlichen bei den bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – namentlich dem Krebsleiden und der depressiven Symptomatik mittel- bis schwergradiger Aus prägung
– geblieben ist.
Anhaltspunkte für eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung sind in den von der Versicherten aufgelegten Arztberichten nicht greifbar. Konkret
beinhalten diese keine Hinweise darauf, dass im Haus haltsbereich eine weitergehende Einschränkung bestehen würde, weil sich die vorbestehenden Leiden in einem die Leistungsfähigkeit tangierenden Ausmass verschlimmert hätten oder funktionell relevante neue Gesundheitsschäden hinzugetreten wären. Dass die vormals angerechnete Entlastung durch im Haus halt mitarbeitende Familienmitglieder geringer ausfallen würde oder der Status (Verteilung von Erwerbstätigkeit und Arbeit im Haushalt sbereich) anzupassen sei, wurde im Rahmen der Neuanmeldung nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den fraglichen Arztberichten.
Für den erwerblichen Bereich lag schliesslich
bereits anlässlich der Rentenzusprache
eine gesundheitlich bedingte Einsc hränkung von 100 % vor, weshalb diesbezüglich eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung von vornherein nicht in Betracht kommt .
4.
Zusammengefasst wurde somit eine anspruchsrelevante Veränderung des Invali ditätsgrades seit der Verfügung vom
12. September 2012 nicht glaubhaft ge macht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch
der Versicherten nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00236 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil
vom
2. Februar 2016 in Sachen Erben der X.___, gestorben am 22. Oktober 2014 1.
Y.___ 2.
Z.___ 3.
A.___ 4.
B.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___, verheiratet und Mutter von drei
Söhne n (Jahr gang 1978, 1980 und 1984), war zuletzt ab 25. Juli 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von
50 %
als Raumpflegerin bei D.___ AG angestellt (Urk. 8 /9, Urk. 8 /26).
Im Mai 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/2-3, vgl. auch Urk. 8 /21 und Urk. 8 /27). Die Sozialversiche rungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für Hilfs mittel (Urk. 8 /12, Urk. 8 /39) und sprach der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk. 8 /71; vgl. auch Verfü gungsteil 2, Urk. 8 /67) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertels rente
ab 1. März 2011 zu.
Am 28. Juli 2013 (Urk. 8 /76) ersuchte die Versicherte u m Erhöhung der laufen den Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle nach D urchführ ung des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8 /84, Urk. 8 /86/4-8)
mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) nicht ein, da keine anspruchs relevante Tatsachenänderung, namentlich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch C.___, a m 26. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Revisionsgesuch materiell zu prüfen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 8. April 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
A m 22. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte Rechtsvertreter C.___ dem Gericht mit, dass die Versicherte am 22. Oktober 2014 verstorben sei (Todesurkunde, Urk. 12) und Y.___, der hinterbliebene Ehegatte (Eheschein, Urk. 13/1-2),
den hängigen
Prozess weiter führen wolle (V ertretungsv ollmacht vom 28. No vember 2014, Urk. 11).
M it Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 15) wurde das Verfahren bis zum
Entscheid über den Antritt der Erbschaft
sistiert, wobei dem Rechtsvertreter C.___ aufgegeben wurde, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erb bescheinigung in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben be ziehungs weise welche Erben d en Prozess weiterführen wollen.
Nachdem das Gericht im November 2015 ein Exemplar des Erbscheins im Nach lass der X.___, datiert vom
4. Mai 2015 (Urk. 20), beschafft hatte (Urk. 18-19), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 21) aufgehoben. Gleichzeitig wu rden die Nachkommen der Verstor benen – Z.___, A.___ und B.___
– aufgefordert, ein allfälliges Interesse am Eintritt in den Prozess innert 20 Tagen schriftlich kund zu tun, dies unter der Androhung, das s im Säumnisfall davon ausgegan gen werde, dass i hrerseits kein solches besteht.
Am 29. November 2015 (Urk. 23) teilte C.___ dem Gericht mit, dass nebst dem hinterbliebenen Ehegatten auch die drei Söhne der Verstorbenen gewillt seien, den Prozess weiterzuführen. Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 24) angesetzte Frist zur Einreichung einer Vollmacht, welche C.___ zur Vertretung von Z.___, A.___ und B.___ ermächtigt, lief unbenutzt ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder ver beiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, bedarf der schriftlichen oder zu P rotokoll erklärten Vollmacht (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschw erde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG). 1.2
Da es an einer von Z.___, A.___ und B.___
unter zeichneten Vertretungsvollmacht fehlt, muss C.__ _ insoweit ein gültiges Vertretungsrecht abgesprochen und davon ausgegangen werden, dass keine rechtsgültige Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit erweist sich die Eingabe vom
29. November 2015 (Urk. 23) in Bezug auf die genannten Nachkommen als ungültig, weshalb auf die damit erhobene Beschwerde androhungsgemäss (Urk. 24) nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 2 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 2. 3
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs.
2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 mit Hinweisen). 2. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.
87 Abs.
2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE
130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7.
April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28.
Februar 2012 E. 3.3.2). 3 . 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mangels Glaub haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades auf das Rentenerhöhungsbegehren
der Versicherten vom
28. Juli 2013 nicht ein getreten ist. 3.2
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vo m 12. September 2012 (Urk. 8 /71; vgl. auch Ver fügungsteil 2, Urk. 8 /67), mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2011 bei einem anhand der für Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (mit Anteilen von je 50 % Erwerbs- und Haus haltstätigkeit) ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war.
Diese r Entscheid beruhte i n medizin i s cher Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2012 (Urk. 8 /53 S. 6 f.). Darin wurde unter Berücksichtigung
der beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers festgehalten, im Rahmen einer Brustkrebs erkrankung mit Metastasen im rechten Eierstock und in der Leber sei vom 23. März 2010 bis 31. Juli 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruf lichen Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu Berichte der Klinik für Gynäkologie, E.___, vom
6. Mai [Urk. 8 /36/49-51] und
12. Juli 2010 [Eingang bei der
Beschwerdegegnerin, Urk. 8 /13 ] sowie
7. Februar [Urk. 8 /25], 13./
20. April [ Urk. 8 /41/6-7, Urk. 8 /34 ] und 25. August 2011 [Urk. 8 /40/5]). Für die Zeit a b August 2011 wurde
– insbesondere unter Verweis auf das Krebs leiden (Bericht von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, vom 16. September 2011 [Urk. 8 /41/1-4]) und eine r in diesem Zusammenhang aufgetretenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Novem ber [Urk. 8 /45] und 11. Dezember 2011 [Urk. 8 /46]) – ebenfalls eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für ausserhäusliche Tätigkeiten angenommen.
Bei einer Einschränkung von 100 % resultierte für den anteilsmässig mit 50 % veranschlagten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Im
ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich ging die Beschwerdegegnerin
g estützt auf die Ergebnisse der
Erhebung vor Ort
vom 6. März
2012 (Bericht vom 22. Mai 2012, Urk. 8 /50)
– unter Anrechnung der Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Schadenminderungspflicht, vgl. dazu BGE 133 V 504) – von eine r Einschränkung vo n
30 %
entsprechend einem Tei l invaliditätsgrad von 15 % aus. Sie verfügte daher am 12. September 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 65 % mit Wirkung ab 1. März 2011 . 3. 3
Zur Untermauerung des
Revisionsgesuchs vom 28. Juli 2013 (Urk. 8 / 76)
legte die Versicherte den
Bericht der Klinik für Gynäkologie des E.___ vom 17. August 2013 (Urk. 8 /79), de n
Bericht von Dr. F.___ vom 30. August
2013 (Urk. 8 /78) und de n Bericht von Dr. G.___ vom 4. September
2013 (Urk. 8 /86/1-3) ins Recht . Daraus ergibt sich, dass es im Wesentlichen bei den bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – namentlich dem Krebsleiden und der depressiven Symptomatik mittel- bis schwergradiger Aus prägung
– geblieben ist.
Anhaltspunkte für eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderung sind in den von der Versicherten aufgelegten Arztberichten nicht greifbar. Konkret
beinhalten diese keine Hinweise darauf, dass im Haus haltsbereich eine weitergehende Einschränkung bestehen würde, weil sich die vorbestehenden Leiden in einem die Leistungsfähigkeit tangierenden Ausmass verschlimmert hätten oder funktionell relevante neue Gesundheitsschäden hinzugetreten wären. Dass die vormals angerechnete Entlastung durch im Haus halt mitarbeitende Familienmitglieder geringer ausfallen würde oder der Status (Verteilung von Erwerbstätigkeit und Arbeit im Haushalt sbereich) anzupassen sei, wurde im Rahmen der Neuanmeldung nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den fraglichen Arztberichten.
Für den erwerblichen Bereich lag schliesslich
bereits anlässlich der Rentenzusprache
eine gesundheitlich bedingte Einsc hränkung von 100 % vor, weshalb diesbezüglich eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung von vornherein nicht in Betracht kommt .
4.
Zusammengefasst wurde somit eine anspruchsrelevante Veränderung des Invali ditätsgrades seit der Verfügung vom
12. September 2012 nicht glaubhaft ge macht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch
der Versicherten nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen . Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Z.___ - A.___ - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter