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IV.2014.00235

Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente wegen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Jetzt nur noch mittelgradige Depression. 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Kein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall.

Zürich SozVersG · 2015-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, war vom 1. Mai 2004 bis 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___

als Produktionsleiter Oberfläc hente chnik angestellt (Urk. 8/11 ). Daneben amtete er als Lehrer an der Z.___ ( Z.___ , Urk. 8/71/1). Am 2 9. Juni 2006 meldete er sich bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die damals zuständige IV-Stelle tätigte medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen ( vgl. Protokoll per 1 8. Januar 2008, Urk. 8/71 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. September 2007 [ Urk. 8/54]) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 2. November 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62/2-10). 1.2

Im Oktober 2009 leitete die infolge Wohnsitzwechsels des Versicherten neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, durch Zus tellung des Fragebogens

an den Versicherten ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 8/91) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das A.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 8/102) . Das Gutachten wurde am 1 1. Oktober 2010 erstattet ( Urk. 8/108) . Nach Rücksprache mit dem R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD, Urk. 8/126/5-6) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 7. Dezemb er 2010 unter Hinw eis auf Art. 43 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens zweimonatigen stationären Entzugsbe handlung und Neueinstellung der Schmerztherapie inklusive Medikamentenmo nitoring wesentlich verbessert werden könnte, und forderte ihn dazu auf, zusammen mit seinem Hausarzt diese Massnahme umzusetzen ( Urk. 8/109). Der Versicherte nahm dazu am 2 8. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/110, unter Beilage eines Ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 8/111] sowie eines Schreibens von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom gleichen Tag [ Urk. 8/112]). In der Folge fand am 2 3. März 2011 ein Abklärungsgespräch in der D.___ statt ( Urk. 8/119/20-23) , und vom 4. bis 1 1. April 2011 führte der Versicherte im Stadtspital E.___ einen stationären Alkoholentzug d urch ( Urk. 8/116) . Am 2 1. April 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter ande rem mit, die Deutsche Rentenversicherung habe nach der letzten Begutachtung festgestellt, dass eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und habe seine bis anhin zeitlich begrenzte 100%ige Rente in eine unbe grenzte 100%ige Rente umgewandelt ( Urk. 8/117 , unter Beilage des Renten-Bescheids der Deutschen Rentenversicherung [Urk. 8/ 118 ] ). Nach weiteren medi zinischen und beruflichen Abklärungen ( Urk. 8/119 , Urk. 8/126/8 , Urk. 8/121 und Urk. 8/123) kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 12. September 2012

die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente an ( Urk. 8/128) . Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 8/137 ) und reichte am 2 6. November 2012

eine ergänzende Begründung nach ( Urk. 8/147 ). Am 8. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie oder Orthopädie und Psychiatrie) für notwendig erachte und damit – wiederum – das A.___

beauftragt werde

( Urk. 8/152) . Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2013 diverse Einwendungen ( Urk. 8/157). Die IV-Stelle hielt jedoch mit Zwischenverfügung vom 1 5. März 2013 an der Abklärung durch das A.___ sowie an den vorgeschlagene n Gut achtern fest ( Urk. 8/162). Vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 hielt sich der Versi cherte stationär i n der F.___ auf ( Urk. 8/172) . A m 24. September 2013

wurde die neuerliche Untersuchung im A.___

durchgeführt . Das betref fende Folgegutachten wurde am 3 1. Oktober 2013 erstattet ( Urk. 8/175) . Am 6. und 1 0. Dezember 2013 nahm der Versicherte zu den im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung ( Urk. 8/177 und Urk. 8/179, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2013 [ Urk. 8/178] ). Am 8. Januar 2014 reichte er weitere Arztberichte nach ( Urk. 8/180-181). Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2014 (richtig: 2013 [ Urk. 2] ) setzte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherig e ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014 a uf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig aufer legte sie ihm erneut (vgl. Urk. 8/109) eine Schadenminderungspflicht (weiterhin Abstinenz von Benzodiazepinen sowie Einstellung des Konsums von Alkohol und Opioiden) . 2.

Da gegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Ver fügung aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zuzugestehen, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Rente über den 1. März 2014 hinaus auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwer deführer eine persönliche Stellungnahme ein ( Urk. 10). Diese wurde seinem Rechtsvertreter am 1 3. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem die Praxis zur Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert wurde ) nichts (vgl. ins besondere E. 3.7 des besagten Urteils). 1.1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfe n ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Folgegutachten des A.___

sei eine Verschlechterung zw ischen der dortigen Begutachtung vom 14. Juli 2010 und derjenigen vom 2 4. September 2009 (richtig: 2013) festgehalten. Gegenüber der Rentenzusprache im Jahr 2008 (richtig: 2007) habe sich aber eine Verbesserung eingestellt, womit ein Revisi onstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen sei. Aufgrund der Ver schlechterung der orthopädischen Situation entsprächen die bisherigen Tätig keiten nicht mehr dem optimalen Anforderungsprofil. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber na ch wie vor halbtags zumutbar ( Urk. 2) . 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , die ursprüngliche Rentenzusprache habe im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gutachten der Uni G.___ vom 5. Juli 2007 beruht. Damals sei eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode , diagnosti ziert worden. Die rezidivierende depressive Störung sei zwischen 2006 und 2013 durch diverse Gutachten und Arztberichte dokumentiert. Sie habe durch das Medikamentenmonitoring im H.___ nachweislich nicht positiv beeinflusst werden können ( Urk. 1 S. 8 – 10) . Auch im somatischen Bereich habe sich keine Besserung der tatsächlichen Situation abgezeichnet. Im Gegenteil, gemäss dem Folgegutachten des A.___ bestehe dort sogar eine Ver schlechterung im Vergleich zu m ersten Gutachten aus dem Jahr 201 0. Da die Schadenminderungspflicht erfüllt sei und sich trotzdem keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, sei kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ( Urk. 1 S. 11) . 3. 3.1

3.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2007 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitäts k linikums

G.___ (nachfolgend : Gutachten der Uniklinik G.___ ) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/51/2-14) sowie der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Luzern vom 5. September 2009 (Urk. 8/71/7-8) . 3.1.2

Im genannten Gutachten waren als algesiologische Diagnosen eine chronische Lumboischialgie nach traumatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad II und Mai 2005 Spondylodese LW4 bis SW1 (ICD-10 M54.4) sowie eine L5-Radikulopathie beidseits (ICD-10 G55.1 und M51.1) erhoben worden. Als psychiatrische Diagnosen waren eine rezidivie - rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine sekun däre Hochdosis-Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzge - brauch (ICD-10 F10. 25), eine sekundäre Benzodiazep inabhängigkeit , gegen - wärtig stän diger Substan zgebrauch (ICD-10 F13.25), bis Mai 2005 eine schwere Alkoholab hängigkeit , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein Einfluss von psy chosozialen und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F54) genannt worden ( Urk. 8/51/40) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - führers war festgehalten worden, dass er in den mit seiner Tätigkeit als Produktionsleiter für Oberflächentechnik verbundenen Teiltätigkeiten (wie Steuerung/Organisation der Produktionstechnik, Mitarbeiterführung etc.) zu 70

% bis 100 % einge schränkt sei ( Urk. 8/51/42) . Die genannten Einschrän - ku n gen ergäben sich aus der Schwere der depressiven Erkrankung bzw. den damit verbundenen Ein schränkungen von kognitiven Funktionen und Antrieb, der hochgradig redu zierten Stress- und Frustrationstoleranz sowie der Beeinträchtigung der Ein sichts

- und Steuerungsfähigkeit durch die hochgradige Morphin- und Benzodia zepinabhän g igkeit . Die Tätigkeit in einer Führungs - position stellten höchste Ansprüche an Präzision und Konzentration. Diese seien in der aktuellen Ver fassung realistisch gesehen in keiner Weise vom Beschwerdeführer zu leisten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die Position eines Pro duktionsleiters krankheitsbedingt zu 100 % berufs - unfähig, und zwar seit dem 1. Februar 2005 ( Urk. 8/51/43). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei prinzipiell zu rechnen. Voraussetzung

dafür sei jedoch ein kompletter Opiat- und Benzod iazepinentzug . Mit der aktuellen The rapie, das heisse ohne Entzug und ohne stationäre interdisziplinäre Schmerztherapie mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Schwerpunkt sei weiterhin mit einem Anhalten der 100%igen Berufsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/51/43-45 ). 3.1.3

In der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 5. September 2007 war unter Hinweis auf die Begutachtung in der Uniklinik G.___ vom April 2007 als Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tät igkeit eine schwere depressive Störung mit sekundärem Opiat- und Benzodi azepin-Abusus festgehalten worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. Februar 200 5. Ressourcen (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) bestünden keine. I m Weiteren war darauf hingewiesen worden, dass i n die Beurteilu ng der Uniklinik G.___

ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ , geschäftsführende r Direktor des Uni versitätsklinikums

G.___, vom 9. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/57/1-26) miteinbezogen worden sei , welches zum Schluss komme, dass die Beschwerden auf diesem Fach gebiet nicht erklärlich und auf dem Fachgebiet der Psychiatrie/Schmerzverarbeitung zu suchen seien . Ausserdem sei das fach orthopädische Gutachten von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädie, Mün chen, vom 1 1. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/58) mitberücksichtigt worden . Diese beiden Gutachten seien zur Vervollständigung der Unterlagen anzufordern, hätten für die Entscheidfindung aber keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr. Dieser komme alleine dem Gutachten der Uniklinik G.___ zu ( Urk. 8/71/7-8). 3.2 3.2.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Berichte und Gutachten ein: 3.2.2

Dr. C.___ erhob in ihrem Bericht an die Besc hwerdegegnerin vom 20. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere rezidivierende Depression (F33.2), ein Abhängigkeitssyndrom wegen Schmerzen (F10.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotica (F13 und F54), je bestehend seit 5 Jahren, nach Spondylolisthesis L5/S1 2005 und Spondylodese L4-S 1. Es bestünden unsägliche Schmerzen und der Beschwerdeführer sei weitgehend gehunfähig. Durch die Medikamente und die körperlichen Beschwerden sei die Konzentrationsfähigkeit stark reduziert. Er sei nicht arbeitsfähig ( Urk. 8/95). 3.2.3

Im Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (1) ein anhaltend schmerz haftes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Status nach Spondylodese

L4-S1 bei v orausgegangener diagnostizierter Spo ndylolyse

Mey erding II L5/S 1 , fraglicher Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 (ohne relevantes neurologisches Defizit ) und rumpfmuskulärem Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS und des lum bosakralen Überganges sowie (2) eine cervikale Diskushernie C5/6 ohne rele vantes neurologisches Defizit

angeführt . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) eine Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom v on multiplen Substanzen ( F19. 2

4) sowie psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) genannt.

Die Gutachter des A.___ führten weiter aus, während aus neurologischer Sicht keine Erklärung für die so überaus therapieresistente Schmerzsymptomatik zu erkennen sei, zeigten sich im orthopädischen Fachgebiet radiologisch Hinweise für eine fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 sowie ein rumpfmuskuläres Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionsein schränkung der LWS und des lumbosakralen Überganges, woraus sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe. Die vormals insbeson dere als invalidisierend bewerteten psychischen Störungen mit rezidivierender depressiver Störung, teils mit schweren depressiven Episoden, seien hingegen in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt worden. Ihre diagnostische Einschät zung ergebe zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Bild eines Abhängig keitssyndroms von multiplen Substanzen und einer leichten kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und abhängigen Zügen. Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich somit bei der sozialmedizinisch nicht relevanten Suchtproblematik gegenwärtig keine psychiatrischen Erkran kungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht rechtfer tigten. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, seinen letzten Beruf als Pro duktionsleiter und Lehrer zu erbringen, vorausgesetzt einer Beherrschung der Suchtproblematik, die die anhaltenden Beschwerden verstärkten. Hierzu bedürfe es einer stationären Entgiftung und medikamentösen Neueinstellung im Rah men einer mindestens achtwöchigen Behandlung, insbesondere auch unter Medikamentenmonitoring . Anschliessend sei eine Neuev a luation vorzunehmen ( Urk. 8/108/22-23) .

Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Anamnese, der aktuell klinisch funktionellen Befunde der Wirbelsäule und des Rumpfes, einbezüglich der HWS , sowie der aktuellen röntgenologischen Abklärung der LWS folgendes Zumut barkeitsprofil : Geeignet seien sehr leichte rückengerechte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit fünf Kilogramm limitiert. Keine Arbeiten in vornüber gebeugtem Stehen oder Sitzen. Keine Arbeiten in sonstigen Zwangs haltungen wie gehend, hockend, kauernd. Langfristiges Sitzen und Stehen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Rein orthopädisch somatisch könnten qualita tiv angepasste Tätigkeit auf einem 50%-Niveau (4,5 Stunden arbeitstäglich) zugemutet werden. Die bisherigen Tätigkeiten als Produktionsleiter und als Berufsschullehrer entsprächen teilweise dem aus orthopädischer Sicht vorbe schriebenen Zumutbarkeitsprofil und könnten bei Einhaltung der formulierten Einschränkungen zu 50 % wieder aufgenommen werden. Diese Bewertung habe Gültigkeit nach Abschluss der psychiatrisch empfohlenen Medikamenten ent zugsbehandlung ( Urk. 8/108/23 -24). 3.2.4

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , erhob in seinem Verlaufsbe richt vom 1 4. Juli 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links, ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom, eine depressive Störung sowie eine Opiatabhängigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Alkoholüberkonsum, abstinent seit März 2011 ( Urk. 8/119/8). Nach dem Entzug im Stadtspital E.___ ( 4. bis 1 1. November 2010 [ Urk. 8/119/13]) habe er – Dr. B.___ – Ende Dezember 2010 die Anschlussbehandlung übernommen. Ebenso besuche der Beschwerdeführer 14-täglich die Sprechstunde von Dr. C.___ . Klinisch habe er bisher keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme des Alkoholkonsums gefunden. Mittelfristig dürften die Veränderungen bezüglich Schmerzen bescheiden und damit ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sein. Nach dem Alkoholstopp habe sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verändert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bestehen bleiben ( Urk. 8/119/9). 3.2.5

Im Austrittsbericht des H.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/172 /1-4 ) wurden als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotica : Entzugssyndrom (ICD-10 F13.3) erhoben. Als Nebendiagnosen wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem cervico radikulärem und lumboischi algi formem Schmerzsyndrom sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits

- und Verhaltensstörung im Rahmen chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F69 ) genannt. Während des klinischen Aufenthaltes vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer bezüglich nicht verordneter Medika mente, Drogen und Alkohol abstinent geblieben. Ein Rückfall mit Alkohol und Benzodiazepinen wäre bei einem steigenden psychosozialen Druck bei finanzi ellen Sorgen und Existenzängsten wie vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei widerstandsfähig geblieben. Eine absolute Abstinenz könne nicht vorausge sehen werden, da die körperlichen und psychischen Symptome zu komplex seien. Der Beschwerdeführer sei auf die psycho-soziale Unterstützung und Hil feleistunge n im vollen Umfang angewiesen. Im Rahmen der Hospitalisation habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Zeitpunkt des Austrittes könne bei chronischer Schmerzsymptomatik mit schweren rezidivierenden Depressionen und sozialem Rückzug mit zeitweise Entwicklung eines Suchtver haltens im Rahmen einer Selbstmedikation von einer 100%igen A rbeitsunfähig keit ausgegangen werden Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht ke ine Bes serung zu erwarten (Urk. 8/172/3). 3.2.6

Im Folgegutachten des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wie im Vorgutachten ein anhaltend schmerzhaftes Lumbovertebral

- und lumbospondylogenes Syndrom sowie neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , (ICD-10 F33.1) erhoben . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) sowie anamnestisch eine zervikale Diskushernie C5/C6 ohne gravierende funktionelle Einbussen ( Urk. 8/175/17-18) . Die Gut achter hielten im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, dass sich aus psychiatri scher Sicht, abweichend von der letzten Begutachtung, nunmehr doch das Bild einer sozialmedizinisch relevanten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig mittelschwerem Ausprägungsgrad ergebe. Unverändert gingen sie vom Vorlie gen einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden kombinierten Persön lichkeitsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus, ferner bestehe trotz nachgewiesener Abstinenz von Benzodiazepinen i mmer noch eine polyvalente Abhä n g igkeitsproblematik mit Kon sum von Alkohol und Opioiden. Aus ortho pädischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eher verschlechtert. Die Gründe lägen in einer weit er gehenden Schmerzchronifizie rung , insbesondere der lumbospondylogenen und lumbovertebralen

Schmerz zustände , einerseits und auch in der Schlussfolgerung einer nur begrenzt mögli chen Behandlungsmöglichkeit in der Folge der hier vorliegenden orthopädisch-psychiatrischen Komorbidität. Der Beschwerdeführer sei für eine intensivere – geschweige in Eigeninitiative – durchzuführende medizinische Traini n gstherapie nicht mehr geeignet.

Zusammenfassend gelangten sie zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die letzten Tätigkeiten als Produktionsleiter und Berufs schul lehrer medizinisch-theoretisch nur im 50%-Pensum verrichten könne, wenn diese leidensgerecht ausgesta ltet seien. Anamnestisch bestünden daran aber Zweifel , und diese Tätigkeiten entsprächen nicht mehr dem realen Anforderungsprofil, so wie dies noch in der Vorbegutachtung 2010 interpretiert worden sei. Andere leidensge rechte , leichte bis eher sehr leichte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer und orthopädisch/ traumatologischer Sicht jedoch zu 50 % zumutbar. Der Beschwer deführer sollte seine jeweilige Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwi schen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Er sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungsgraden , ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, mög lichst in konfliktarmem Arbeitsumfeld auszuüben ( Urk. 8/175/18 -19 ) . Rückbli ckend betrachtet sähen sie seit de m Gutachten vom 1 1. Oktober 2010 eine Ver schlechterung im orthopädischen und psychiatrischen Bereich. Trotz der jetzt zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung bestehe aber eine Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten. Ein Teilentzug sei offenbar erfolgt, die derzeit erhobenen Befunde liessen trotz Opioidkonsum und eingeräumtem Alkoholgenuss eine Tätigkeit im beschriebenen Umfang zu ( Urk. 8/175/20). 4. 4.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im zu beachtenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 1.2 ) zwischen der ursprünglichen Ren tenverfügung vom 2. November 2007 ( Urk. 8/62/2-10) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk.

2) zumindest in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos, das heisst unabhängig davon, ob sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt verändert hat oder insoweit ärztlicherseits eine bloss abweichende Beurteilung vorgenommen wurde, neu zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.3.2 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 2.1). 4.2

D as Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 8/108)

sowie das Folgegut achten

des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und

wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinand ergesetzt. Zudem haben sie

grundsätzlich die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen (vgl. aber E. 5.5) nachvollziehbar begründet. Die Gutachten des A.___

erfüllen daher grundsätz lich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ( vgl. dazu E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8). 4.3 4.3.1

Mit Blick auf die im Folgegutachten des A.___ vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) erhobenen neurologischen und orthopädisch en Befunde ist

nicht ersichtlich, weshalb alleine aus somatischen Gründen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehen sollte, wie dies von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/178) postuliert worden war. 4.3.2

So liess sich gemäss der Beurteilung des neurologischen Gutachters des A.___ kein radikuläres re levantes Problem erkennen (Urk. 8/108/19). Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. L.___ in seinem „Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie“ vom 11. März 2011 ( Urk. 8/142/8-9), welches dem - vorliegend unbeachtlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_317/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 2 und vom 8C_500/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen) - Rentenbe scheid der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zugrunde lag.

Die von den Gutachtern des A.___ aus somatischer Sicht vorgenommene Ein schätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) wurde dement sprechend im ersten Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 ausschliesslich mit den Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten vom 23. Juli 2010 ( Urk. 8/108/31-36) begründet. Darin war einzig festgehalten worden, dass a ktu ell chronisch anhaltende lumbale und in beide Beine lum b oischialgieform aus strahlende Schmerzen mitge te ilt würden . Die allgemeine Motorik sei reduziert. Der Beschwerdeführer gehe mit steif gehaltenem Oberkörper. Im Rahmen der Funktionsprüfung falle ein ausgepräg tes rumpfmuskuläres Defizit auf. Für den Abschnitt der HWS finde sich kein messbares Bewegungsdefizit. Die aktuellen röntgenologischen Abklärungen ergäben Hinweise auf eine mögliche Lockerung der Spondylodeseschraube SWK1 ( Urk. 8/108/34 -35 ). Aufgrund dieser Befunde

ist die vom Beschwerdeführer auch damals subjektiv empfundene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tat nicht nachvollziehbar und erscheint die damalige gutachterliche Einschätzung der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit 50 % in angepasster Tä tigkeit sogar grosszügig . 4.3.3

Im zweiten orthopädischen Teilgutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung 2010 die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zwar gebessert habe. Hingegen sei die sta tische Belastbarkeit beeinträchtigt. Auffallend sei ein disharmonischer schwan kender und unsicherer Gang. Entsprechend sei auch das Stehvermögen beein trächtigt. Für diese Mobilitätsbeeinträchtigungen finde sich keine orthopädisch-somatische Erklärung ( Urk. 8/175/29-30) . Seitens der anamnestisch bekannten cervikalen Diskushernie bestehe aktuell keine wesent liche klinische Symptoma tik ( Urk. 175/30) . Die im Vorgutachten erhobene „fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1“ wurde nicht mehr erwähnt (vgl. auch Ergeb nisse der Röntenaufnahmen der LWS vom 2 3. Juli 2010 [ Urk. 8/108/34] und vom 4. Oktober 2013 [ Urk. 8/175/29]). Als Grund für die im zweiten orthopädi schen Teilgutachten des A.___ postulierte Verschlechterung der qualitativen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung wurde dem entsprechend einzig eine weitergehende Schmerzchronifizierung genannt ( Urk. 8/175/31) .

Die im Folgegutachten vom 3

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1967, war vom 1. Mai 2004 bis 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___

als Produktionsleiter Oberfläc hente chnik angestellt (Urk. 8/11 ). Daneben amtete er als Lehrer an der Z.___ ( Z.___ , Urk. 8/71/1). Am

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 9. Juni 2006 meldete er sich bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die damals zuständige IV-Stelle tätigte medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen ( vgl. Protokoll per 1 8. Januar 2008, Urk. 8/71 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. September 2007 [ Urk. 8/54]) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 2. November 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62/2-10).

E. 2.1 Streitig und zu prüfe n ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Folgegutachten des A.___

sei eine Verschlechterung zw ischen der dortigen Begutachtung vom 14. Juli 2010 und derjenigen vom 2 4. September 2009 (richtig: 2013) festgehalten. Gegenüber der Rentenzusprache im Jahr 2008 (richtig: 2007) habe sich aber eine Verbesserung eingestellt, womit ein Revisi onstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen sei. Aufgrund der Ver schlechterung der orthopädischen Situation entsprächen die bisherigen Tätig keiten nicht mehr dem optimalen Anforderungsprofil. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber na ch wie vor halbtags zumutbar ( Urk. 2) .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , die ursprüngliche Rentenzusprache habe im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gutachten der Uni G.___ vom 5. Juli 2007 beruht. Damals sei eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode , diagnosti ziert worden. Die rezidivierende depressive Störung sei zwischen 2006 und 2013 durch diverse Gutachten und Arztberichte dokumentiert. Sie habe durch das Medikamentenmonitoring im H.___ nachweislich nicht positiv beeinflusst werden können ( Urk. 1 S. 8 – 10) . Auch im somatischen Bereich habe sich keine Besserung der tatsächlichen Situation abgezeichnet. Im Gegenteil, gemäss dem Folgegutachten des A.___ bestehe dort sogar eine Ver schlechterung im Vergleich zu m ersten Gutachten aus dem Jahr 201 0. Da die Schadenminderungspflicht erfüllt sei und sich trotzdem keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, sei kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ( Urk. 1 S. 11) . 3.

E. 3 und Art. 21 Abs.

E. 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2007 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitäts k linikums

G.___ (nachfolgend : Gutachten der Uniklinik G.___ ) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/51/2-14) sowie der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Luzern vom 5. September 2009 (Urk. 8/71/7-8) .

E. 3.1.2 Im genannten Gutachten waren als algesiologische Diagnosen eine chronische Lumboischialgie nach traumatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad II und Mai 2005 Spondylodese LW4 bis SW1 (ICD-10 M54.4) sowie eine L5-Radikulopathie beidseits (ICD-10 G55.1 und M51.1) erhoben worden. Als psychiatrische Diagnosen waren eine rezidivie - rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine sekun däre Hochdosis-Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzge - brauch (ICD-10 F10. 25), eine sekundäre Benzodiazep inabhängigkeit , gegen - wärtig stän diger Substan zgebrauch (ICD-10 F13.25), bis Mai 2005 eine schwere Alkoholab hängigkeit , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein Einfluss von psy chosozialen und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F54) genannt worden ( Urk. 8/51/40) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - führers war festgehalten worden, dass er in den mit seiner Tätigkeit als Produktionsleiter für Oberflächentechnik verbundenen Teiltätigkeiten (wie Steuerung/Organisation der Produktionstechnik, Mitarbeiterführung etc.) zu 70

% bis 100 % einge schränkt sei ( Urk. 8/51/42) . Die genannten Einschrän - ku n gen ergäben sich aus der Schwere der depressiven Erkrankung bzw. den damit verbundenen Ein schränkungen von kognitiven Funktionen und Antrieb, der hochgradig redu zierten Stress- und Frustrationstoleranz sowie der Beeinträchtigung der Ein sichts

- und Steuerungsfähigkeit durch die hochgradige Morphin- und Benzodia zepinabhän g igkeit . Die Tätigkeit in einer Führungs - position stellten höchste Ansprüche an Präzision und Konzentration. Diese seien in der aktuellen Ver fassung realistisch gesehen in keiner Weise vom Beschwerdeführer zu leisten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die Position eines Pro duktionsleiters krankheitsbedingt zu 100 % berufs - unfähig, und zwar seit dem 1. Februar 2005 ( Urk. 8/51/43). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei prinzipiell zu rechnen. Voraussetzung

dafür sei jedoch ein kompletter Opiat- und Benzod iazepinentzug . Mit der aktuellen The rapie, das heisse ohne Entzug und ohne stationäre interdisziplinäre Schmerztherapie mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Schwerpunkt sei weiterhin mit einem Anhalten der 100%igen Berufsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/51/43-45 ).

E. 3.1.3 In der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 5. September 2007 war unter Hinweis auf die Begutachtung in der Uniklinik G.___ vom April 2007 als Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tät igkeit eine schwere depressive Störung mit sekundärem Opiat- und Benzodi azepin-Abusus festgehalten worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. Februar 200 5. Ressourcen (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) bestünden keine. I m Weiteren war darauf hingewiesen worden, dass i n die Beurteilu ng der Uniklinik G.___

ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ , geschäftsführende r Direktor des Uni versitätsklinikums

G.___, vom 9. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/57/1-26) miteinbezogen worden sei , welches zum Schluss komme, dass die Beschwerden auf diesem Fach gebiet nicht erklärlich und auf dem Fachgebiet der Psychiatrie/Schmerzverarbeitung zu suchen seien . Ausserdem sei das fach orthopädische Gutachten von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädie, Mün chen, vom 1 1. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/58) mitberücksichtigt worden . Diese beiden Gutachten seien zur Vervollständigung der Unterlagen anzufordern, hätten für die Entscheidfindung aber keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr. Dieser komme alleine dem Gutachten der Uniklinik G.___ zu ( Urk. 8/71/7-8).

E. 3.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Berichte und Gutachten ein:

E. 3.2.2 Dr. C.___ erhob in ihrem Bericht an die Besc hwerdegegnerin vom 20. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere rezidivierende Depression (F33.2), ein Abhängigkeitssyndrom wegen Schmerzen (F10.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotica (F13 und F54), je bestehend seit 5 Jahren, nach Spondylolisthesis L5/S1 2005 und Spondylodese L4-S 1. Es bestünden unsägliche Schmerzen und der Beschwerdeführer sei weitgehend gehunfähig. Durch die Medikamente und die körperlichen Beschwerden sei die Konzentrationsfähigkeit stark reduziert. Er sei nicht arbeitsfähig ( Urk. 8/95).

E. 3.2.3 Im Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (1) ein anhaltend schmerz haftes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Status nach Spondylodese

L4-S1 bei v orausgegangener diagnostizierter Spo ndylolyse

Mey erding II L5/S 1 , fraglicher Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 (ohne relevantes neurologisches Defizit ) und rumpfmuskulärem Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS und des lum bosakralen Überganges sowie (2) eine cervikale Diskushernie C5/6 ohne rele vantes neurologisches Defizit

angeführt . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) eine Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom v on multiplen Substanzen ( F19. 2

4) sowie psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) genannt.

Die Gutachter des A.___ führten weiter aus, während aus neurologischer Sicht keine Erklärung für die so überaus therapieresistente Schmerzsymptomatik zu erkennen sei, zeigten sich im orthopädischen Fachgebiet radiologisch Hinweise für eine fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 sowie ein rumpfmuskuläres Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionsein schränkung der LWS und des lumbosakralen Überganges, woraus sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe. Die vormals insbeson dere als invalidisierend bewerteten psychischen Störungen mit rezidivierender depressiver Störung, teils mit schweren depressiven Episoden, seien hingegen in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt worden. Ihre diagnostische Einschät zung ergebe zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Bild eines Abhängig keitssyndroms von multiplen Substanzen und einer leichten kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und abhängigen Zügen. Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich somit bei der sozialmedizinisch nicht relevanten Suchtproblematik gegenwärtig keine psychiatrischen Erkran kungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht rechtfer tigten. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, seinen letzten Beruf als Pro duktionsleiter und Lehrer zu erbringen, vorausgesetzt einer Beherrschung der Suchtproblematik, die die anhaltenden Beschwerden verstärkten. Hierzu bedürfe es einer stationären Entgiftung und medikamentösen Neueinstellung im Rah men einer mindestens achtwöchigen Behandlung, insbesondere auch unter Medikamentenmonitoring . Anschliessend sei eine Neuev a luation vorzunehmen ( Urk. 8/108/22-23) .

Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Anamnese, der aktuell klinisch funktionellen Befunde der Wirbelsäule und des Rumpfes, einbezüglich der HWS , sowie der aktuellen röntgenologischen Abklärung der LWS folgendes Zumut barkeitsprofil : Geeignet seien sehr leichte rückengerechte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit fünf Kilogramm limitiert. Keine Arbeiten in vornüber gebeugtem Stehen oder Sitzen. Keine Arbeiten in sonstigen Zwangs haltungen wie gehend, hockend, kauernd. Langfristiges Sitzen und Stehen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Rein orthopädisch somatisch könnten qualita tiv angepasste Tätigkeit auf einem 50%-Niveau (4,5 Stunden arbeitstäglich) zugemutet werden. Die bisherigen Tätigkeiten als Produktionsleiter und als Berufsschullehrer entsprächen teilweise dem aus orthopädischer Sicht vorbe schriebenen Zumutbarkeitsprofil und könnten bei Einhaltung der formulierten Einschränkungen zu 50 % wieder aufgenommen werden. Diese Bewertung habe Gültigkeit nach Abschluss der psychiatrisch empfohlenen Medikamenten ent zugsbehandlung ( Urk. 8/108/23 -24).

E. 3.2.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , erhob in seinem Verlaufsbe richt vom 1 4. Juli 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links, ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom, eine depressive Störung sowie eine Opiatabhängigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Alkoholüberkonsum, abstinent seit März 2011 ( Urk. 8/119/8). Nach dem Entzug im Stadtspital E.___ ( 4. bis 1 1. November 2010 [ Urk. 8/119/13]) habe er – Dr. B.___ – Ende Dezember 2010 die Anschlussbehandlung übernommen. Ebenso besuche der Beschwerdeführer 14-täglich die Sprechstunde von Dr. C.___ . Klinisch habe er bisher keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme des Alkoholkonsums gefunden. Mittelfristig dürften die Veränderungen bezüglich Schmerzen bescheiden und damit ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sein. Nach dem Alkoholstopp habe sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verändert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bestehen bleiben ( Urk. 8/119/9).

E. 3.2.5 Im Austrittsbericht des H.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/172 /1-4 ) wurden als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotica : Entzugssyndrom (ICD-10 F13.3) erhoben. Als Nebendiagnosen wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem cervico radikulärem und lumboischi algi formem Schmerzsyndrom sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits

- und Verhaltensstörung im Rahmen chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F69 ) genannt. Während des klinischen Aufenthaltes vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer bezüglich nicht verordneter Medika mente, Drogen und Alkohol abstinent geblieben. Ein Rückfall mit Alkohol und Benzodiazepinen wäre bei einem steigenden psychosozialen Druck bei finanzi ellen Sorgen und Existenzängsten wie vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei widerstandsfähig geblieben. Eine absolute Abstinenz könne nicht vorausge sehen werden, da die körperlichen und psychischen Symptome zu komplex seien. Der Beschwerdeführer sei auf die psycho-soziale Unterstützung und Hil feleistunge n im vollen Umfang angewiesen. Im Rahmen der Hospitalisation habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Zeitpunkt des Austrittes könne bei chronischer Schmerzsymptomatik mit schweren rezidivierenden Depressionen und sozialem Rückzug mit zeitweise Entwicklung eines Suchtver haltens im Rahmen einer Selbstmedikation von einer 100%igen A rbeitsunfähig keit ausgegangen werden Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht ke ine Bes serung zu erwarten (Urk. 8/172/3).

E. 3.2.6 Im Folgegutachten des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wie im Vorgutachten ein anhaltend schmerzhaftes Lumbovertebral

- und lumbospondylogenes Syndrom sowie neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , (ICD-10 F33.1) erhoben . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) sowie anamnestisch eine zervikale Diskushernie C5/C6 ohne gravierende funktionelle Einbussen ( Urk. 8/175/17-18) . Die Gut achter hielten im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, dass sich aus psychiatri scher Sicht, abweichend von der letzten Begutachtung, nunmehr doch das Bild einer sozialmedizinisch relevanten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig mittelschwerem Ausprägungsgrad ergebe. Unverändert gingen sie vom Vorlie gen einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden kombinierten Persön lichkeitsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus, ferner bestehe trotz nachgewiesener Abstinenz von Benzodiazepinen i mmer noch eine polyvalente Abhä n g igkeitsproblematik mit Kon sum von Alkohol und Opioiden. Aus ortho pädischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eher verschlechtert. Die Gründe lägen in einer weit er gehenden Schmerzchronifizie rung , insbesondere der lumbospondylogenen und lumbovertebralen

Schmerz zustände , einerseits und auch in der Schlussfolgerung einer nur begrenzt mögli chen Behandlungsmöglichkeit in der Folge der hier vorliegenden orthopädisch-psychiatrischen Komorbidität. Der Beschwerdeführer sei für eine intensivere – geschweige in Eigeninitiative – durchzuführende medizinische Traini n gstherapie nicht mehr geeignet.

Zusammenfassend gelangten sie zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die letzten Tätigkeiten als Produktionsleiter und Berufs schul lehrer medizinisch-theoretisch nur im 50%-Pensum verrichten könne, wenn diese leidensgerecht ausgesta ltet seien. Anamnestisch bestünden daran aber Zweifel , und diese Tätigkeiten entsprächen nicht mehr dem realen Anforderungsprofil, so wie dies noch in der Vorbegutachtung 2010 interpretiert worden sei. Andere leidensge rechte , leichte bis eher sehr leichte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer und orthopädisch/ traumatologischer Sicht jedoch zu 50 % zumutbar. Der Beschwer deführer sollte seine jeweilige Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwi schen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Er sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungsgraden , ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, mög lichst in konfliktarmem Arbeitsumfeld auszuüben ( Urk. 8/175/18 -19 ) . Rückbli ckend betrachtet sähen sie seit de m Gutachten vom 1 1. Oktober 2010 eine Ver schlechterung im orthopädischen und psychiatrischen Bereich. Trotz der jetzt zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung bestehe aber eine Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten. Ein Teilentzug sei offenbar erfolgt, die derzeit erhobenen Befunde liessen trotz Opioidkonsum und eingeräumtem Alkoholgenuss eine Tätigkeit im beschriebenen Umfang zu ( Urk. 8/175/20). 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens zweimonatigen stationären Entzugsbe handlung und Neueinstellung der Schmerztherapie inklusive Medikamentenmo nitoring wesentlich verbessert werden könnte, und forderte ihn dazu auf, zusammen mit seinem Hausarzt diese Massnahme umzusetzen ( Urk. 8/109). Der Versicherte nahm dazu am 2 8. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/110, unter Beilage eines Ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 8/111] sowie eines Schreibens von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom gleichen Tag [ Urk. 8/112]). In der Folge fand am 2 3. März 2011 ein Abklärungsgespräch in der D.___ statt ( Urk. 8/119/20-23) , und vom 4. bis 1 1. April 2011 führte der Versicherte im Stadtspital E.___ einen stationären Alkoholentzug d urch ( Urk. 8/116) . Am 2 1. April 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter ande rem mit, die Deutsche Rentenversicherung habe nach der letzten Begutachtung festgestellt, dass eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und habe seine bis anhin zeitlich begrenzte 100%ige Rente in eine unbe grenzte 100%ige Rente umgewandelt ( Urk. 8/117 , unter Beilage des Renten-Bescheids der Deutschen Rentenversicherung [Urk. 8/ 118 ] ). Nach weiteren medi zinischen und beruflichen Abklärungen ( Urk. 8/119 , Urk. 8/126/8 , Urk. 8/121 und Urk. 8/123) kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 12. September 2012

die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente an ( Urk. 8/128) . Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 8/137 ) und reichte am 2 6. November 2012

eine ergänzende Begründung nach ( Urk. 8/147 ). Am 8. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie oder Orthopädie und Psychiatrie) für notwendig erachte und damit – wiederum – das A.___

beauftragt werde

( Urk. 8/152) . Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2013 diverse Einwendungen ( Urk. 8/157). Die IV-Stelle hielt jedoch mit Zwischenverfügung vom 1 5. März 2013 an der Abklärung durch das A.___ sowie an den vorgeschlagene n Gut achtern fest ( Urk. 8/162). Vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 hielt sich der Versi cherte stationär i n der F.___ auf ( Urk. 8/172) . A m 24. September 2013

wurde die neuerliche Untersuchung im A.___

durchgeführt . Das betref fende Folgegutachten wurde am 3 1. Oktober 2013 erstattet ( Urk. 8/175) . Am 6. und 1 0. Dezember 2013 nahm der Versicherte zu den im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung ( Urk. 8/177 und Urk. 8/179, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2013 [ Urk. 8/178] ). Am 8. Januar 2014 reichte er weitere Arztberichte nach ( Urk. 8/180-181). Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2014 (richtig: 2013 [ Urk. 2] ) setzte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherig e ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014 a uf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig aufer legte sie ihm erneut (vgl. Urk. 8/109) eine Schadenminderungspflicht (weiterhin Abstinenz von Benzodiazepinen sowie Einstellung des Konsums von Alkohol und Opioiden) . 2.

Da gegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Ver fügung aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zuzugestehen, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Rente über den 1. März 2014 hinaus auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwer deführer eine persönliche Stellungnahme ein ( Urk. 10). Diese wurde seinem Rechtsvertreter am 1 3. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im zu beachtenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 1.2 ) zwischen der ursprünglichen Ren tenverfügung vom 2. November 2007 ( Urk. 8/62/2-10) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk.

2) zumindest in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos, das heisst unabhängig davon, ob sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt verändert hat oder insoweit ärztlicherseits eine bloss abweichende Beurteilung vorgenommen wurde, neu zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.3.2 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 2.1).

E. 4.2 D as Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 8/108)

sowie das Folgegut achten

des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und

wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinand ergesetzt. Zudem haben sie

grundsätzlich die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen (vgl. aber E. 5.5) nachvollziehbar begründet. Die Gutachten des A.___

erfüllen daher grundsätz lich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ( vgl. dazu E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8).

E. 4.3.1 Mit Blick auf die im Folgegutachten des A.___ vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) erhobenen neurologischen und orthopädisch en Befunde ist

nicht ersichtlich, weshalb alleine aus somatischen Gründen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehen sollte, wie dies von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/178) postuliert worden war.

E. 4.3.2 So liess sich gemäss der Beurteilung des neurologischen Gutachters des A.___ kein radikuläres re levantes Problem erkennen (Urk. 8/108/19). Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. L.___ in seinem „Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie“ vom 11. März 2011 ( Urk. 8/142/8-9), welches dem - vorliegend unbeachtlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_317/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 2 und vom 8C_500/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen) - Rentenbe scheid der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zugrunde lag.

Die von den Gutachtern des A.___ aus somatischer Sicht vorgenommene Ein schätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) wurde dement sprechend im ersten Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 ausschliesslich mit den Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten vom 23. Juli 2010 ( Urk. 8/108/31-36) begründet. Darin war einzig festgehalten worden, dass a ktu ell chronisch anhaltende lumbale und in beide Beine lum b oischialgieform aus strahlende Schmerzen mitge te ilt würden . Die allgemeine Motorik sei reduziert. Der Beschwerdeführer gehe mit steif gehaltenem Oberkörper. Im Rahmen der Funktionsprüfung falle ein ausgepräg tes rumpfmuskuläres Defizit auf. Für den Abschnitt der HWS finde sich kein messbares Bewegungsdefizit. Die aktuellen röntgenologischen Abklärungen ergäben Hinweise auf eine mögliche Lockerung der Spondylodeseschraube SWK1 ( Urk. 8/108/34 -35 ). Aufgrund dieser Befunde

ist die vom Beschwerdeführer auch damals subjektiv empfundene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tat nicht nachvollziehbar und erscheint die damalige gutachterliche Einschätzung der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit 50 % in angepasster Tä tigkeit sogar grosszügig .

E. 4.3.3 Im zweiten orthopädischen Teilgutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung 2010 die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zwar gebessert habe. Hingegen sei die sta tische Belastbarkeit beeinträchtigt. Auffallend sei ein disharmonischer schwan kender und unsicherer Gang. Entsprechend sei auch das Stehvermögen beein trächtigt. Für diese Mobilitätsbeeinträchtigungen finde sich keine orthopädisch-somatische Erklärung ( Urk. 8/175/29-30) . Seitens der anamnestisch bekannten cervikalen Diskushernie bestehe aktuell keine wesent liche klinische Symptoma tik ( Urk. 175/30) . Die im Vorgutachten erhobene „fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1“ wurde nicht mehr erwähnt (vgl. auch Ergeb nisse der Röntenaufnahmen der LWS vom 2 3. Juli 2010 [ Urk. 8/108/34] und vom 4. Oktober 2013 [ Urk. 8/175/29]). Als Grund für die im zweiten orthopädi schen Teilgutachten des A.___ postulierte Verschlechterung der qualitativen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung wurde dem entsprechend einzig eine weitergehende Schmerzchronifizierung genannt ( Urk. 8/175/31) .

Die im Folgegutachten vom 3

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem die Praxis zur Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert wurde ) nichts (vgl. ins besondere E. 3.7 des besagten Urteils).

Dispositiv
  1. Oktober 2013 vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur noch im Rahmen des neu formulierten Belastungsprofils ( Urk.  8/175/19; vgl. E. 3.2.6 zweiter Absatz) zu 50  % arbeitsf ähig sei, ist deshalb sogar als äusserst grosszügig zu betrachten. 4.4 4.4 .1      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass im Folgegutachten des A.___ vom 3
  2. Oktober 2013 - wie im für die ursprüng liche Rentenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten der Uniklinik G.___ vom
  3. Juli 2007 ( Urk.  8/57) - und auch im weiteren Verlauf eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, nicht gefolgert werden, es liege ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vor. 4.4 .2      Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
  4. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. handelt sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Epi soden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33) legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2
  5. April 2013 E. 4.3.2.2). 4.4 .3      Im Gutachten der Uniklinik G.___ vom
  6. Juli 2007 war – vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung – als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden ( Urk.  8/51/40). Aus den Gutachten des A.___ geht hervor, dass a nläss lich der dortigen ersten Begutachtung ( Juli 2010 ) keine massgebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde ( Urk.  8/108/22) , sich anlässlich der psychiatri schen Folgebeguta chtung im September 2013 jedoch das Bild einer mittel schweren depressiven Episode (unter Medikation) im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung zeigte ( Urk.  8/175/15) . D ie Einstufung des im Folgegut achten beschriebenen depressiven Beschwerdebildes als (nur noch) mittelgradig erscheint aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter am
  7. September 2013 erhobenen Befunde ( Urk.  175/13-14) nachvollziehbar. Diese weisen in der Tat nicht mehr auf eine schwere depressive Symptomatik hin . Demnach ist hin sichtlich der depressiven Symptomatik seit der ursprünglichen Rentenzusprache objektiv durchaus eine Besserung eingetreten. 4.4 .4      Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der Uniklinik G.___ vom
  8. Juli 2007 eine sekundäre Hochdosis-Opiatabhän gigkeit , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), eine sekun däre Benzodiazepinabhängigkeit , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) sowie bis Mai 2005 eine schwere Alkoholabhängigkeit, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F10.20) genannt worden ( Urk.  8/51/40). Der psychiat rische Gutachter des A.___ stellte im Rahmen der Folgebegutachtung fest, es bestehe anamnestisch zwar weiterhin ein Abhängigkeitsleiden, wobei aktuell hinsichtlich der Benzodiazepine Abstinenz habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer betreibe allerdings gemäss seinen eigenen Angaben weiterhin einen nicht unerheblichen Alkoholkonsum, wobei das CDT aber noch im oberen Grenzbereich der Norm liege. Sodann erfolge unverändert eine medikamentöse Verordnung von Opioiden, die zu einer Opiatabhängigkeit geführt hätten ( Urk.  8/175/15-16). Demnach ist auch hinsichtlich der Abhängigkeitsproblema tik objektiv eine Besserung (Abstinenz vo n Benzodiazepinen) eingetreten . 4.4 .5      Neu wurde n seitens des A.___ eine (leichte [ Urk.  8/108/43]) kombinierte Persön lichkeitsstöru ng (ICD-10 F61.0 [ Urk.  8/108/41 und Urk.  8/175/17 ; vgl. demgegenüber noch Urk.  8/51/36; ferner auch Urk.  8/95 , Urk.  8/116 und Urk.  8/119/20-23 ] ) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [im Gutachten der Uniklinik G.___ sowie im ersten Gutachten des A.___ : psychische Faktoren und Verhaltensein flüssen bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 ] ) erhoben . Diesen Diagnosen haben die Gutachter des A.___ aber – wie auch dem Abhän gigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Vielmehr gingen si e im Folgegutachten davon aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht nur (aber immerhin) die rezidi vierende depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt ( Urk.  8/175/20). Dies vermag grundsätzlich zu überzeugen (vgl. aber E. 4.8).      Da die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer länger (laut Gutachten seit April 2011 [Abklärung in der M.___ , Urk.  8/119/20-23]) andauernden und nicht eine depressive Episode im Sinne einer vorüberge henden zeitlich begrenzten Depression diagnostiziert haben und diese nach ihrer Beurteilung gegenüber der erhobenen Schmerzstörung eindeutig im Vor dergrund steht , ist diese Beurteilung – auch aus re chtlicher Sicht – nicht in Frage zu stellen, zumal offenbar sowohl die Gutachter des A.___ als auch der RAD (vgl. Urk.  8/183/4-5 ) die derzeitige antidepressive Behandlung des Beschwerdeführers – er steht seit Januar 2008 in regelmässiger Behandlung bei Dr.  C.___ (im Zeitpunkt der Begutachtung: alle zwei Wochen eine Sitzung ; regelmässige antidepressive Medikation [ Urk.  8/175/7]) und war im April/Mai 2013 während sechs Wochen in der F.___ hospitalisiert, wobei dort auch die antidepressive Medikation angepasst wurde ( Urk.  8/172/1-4 und Urk.  10) – für adäquat halten (vgl. aber E. 5.5) . Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen sodann auch, dass die Gutachter ihrer Beurteilung den psy chischen Gesamtbefund, welcher auch allfällige Auswirkungen des Abhängig keitssyndroms umfasst, zugrunde gelegt haben (vgl. E. 1.1). 4.4.6      Mit der Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50  % für adaptierte Tätigkeiten (durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden , ohne Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in konfliktarmem Umfeld) bestehe, haben die Gutachter des A.___ den erhobenen psychischen Befunden grosszü gig Rechnung getragen.
  9. 5      Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die se Schlu ssfolgerung zu widerlegen vermöchte n . Wie die Gutachter des A.___ zu Recht bemerkten (Urk.  8/175/19) , ergeben die im Austrittsbericht der F.___ vom 2
  10. Juni 2013 ( Urk.  8/172/1-4) beschriebenen Befunde nicht zwangsläufig das Bild einer schweren Depression, sondern wären auch mit einer mitt elschweren Depression vereinbar . Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll sodann berücksichtigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hin weisen). Dies gilt insbesondere auch für die Berichte und Schreiben von Dr.  C.___ ( Urk.  8/95, Urk.  8/146 /2 und Urk.  8/181) und Dr.  B.___ (Urk. 8/119, Urk.  8/146/1 und Urk.  8/178 ). Bei ihren Schreiben vom
  11. Oktober 2012 ( Urk.  8/146 /2 ) resp.
  12. Oktober 2012 ( Urk.  8/146/2 ) – handelt es sich im Übrigen um Stellungnah me n zum Vorbescheid, so dass diesen ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukommt (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 1
  13. März 2015 E. 4.2.3).
  14. 6      Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der psychiatrischen Begutachtung i m A.___ (September 2013) bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) massgeblich verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beri cht der F.___ vom 1
  15. Juli 2014 ( Urk.  10).
  16. 7      Demnach ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 verbessert hat und er nunmehr in einer angepassten Täti gkeit zu 50  % arbeitsfähig ist. 4.8      Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aus rechtlicher Sicht die Einschät zung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit mit 50  % auch dann nicht in Frage zu stellen ist, wenn angesichts der vor stehend beschriebenen Befunde und Diagnosen die Frage, ob ein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, nach Massgabe der für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen im Sinne von ICD-1
  17. F45.4 geltenden - auf die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 ebenfalls anwendbaren (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 2
  18. November 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen) – Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom
  19. Juni 2015 [Änderung der bisherigen Rechtsprechung , BGE 130 V 352 ] ) beurteilt würde.      Zu den nach der geänderten Rechtsprechung - an die Stelle des bisherigen Kriteri enkatalogs (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2, konsolidiert in BGE 130 V 49 E. 1.2) getretenen – massgeblichen Standardindikatoren (Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom
  20. Juni 2015 E. 4) ist festzuhalten, dass die gesund heitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit dem Eintritt des Rückenleidens im Jahr 2004 ihren Anfang nahmen, also ihren Ausgangspunkt in einer körper lichen Störung hatten. Seit der Rückenoperation im Jahr 2005 konnte trotz hochdosierter Medikation keine S chmerzfreiheit erreicht werden und kam es in der Folge zu einer überlagernden massiven Abhäng igkeits- und depressiven Symptomatik .      Im Zeitpunkt der Folgebegutachtung im A.___ (September 2013) klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Schmerzen ( Urk.  8/175/8). Nach der Beurteilung des A.___ war in diesem Zeitpunkt eine somatische Komorbi dität vorhanden und litt er – trotz adäquater Behandlung – insbesondere auch unter einer krankheitswertigen mittelgradigen Depression. Der Beschwerdegeg ner unterzog sich deswegen einer antidepressiven Behandlung und nahm wei terhin hochdosierte Schmerzmittel ein (Urk.  8/175/15). Ansonsten wurden gemäss seinen Angaben aber lediglich zweimal pro Jahr Inf iltrationen und „ mehr od er weniger “ Physiotherapie durchgeführt (im Zeit punkt der Begutach tungen im A.___ unterzog er sich beide Male keiner solchen ( Urk.  8/108/139 und Urk. 8/175/26). Einer stationären muskuloskelettären Rehabilitation hatte er sich , soweit ersichtlich, letztmals im Mai 2007 im Stadtspital E.___ unterzogen ( Urk.  8/45) ; eine spezifisch auf die Behandlung von Depressionen ausgerichtete stationäre Therapie fand bislang noch nie statt (die Behandlung in der F.___ galt in erster Linie dem Benzodiazepinentzug ) . Insgesamt ergibt sich aus de n bisher in Anspruch genommenen Therapien nur ein mässiger Leidens druck .      Auch sonst weisen die geschilderten schmerzbedingten Beeinträchtigungen und das Verhalten des Beschwerdeführers Inkonsistenzen auf . So ist er gemäss sei nen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung nur in beschränktem Umfang in der Lage, Hausarbeiten zu verrichten (Urk. 8/175/26). Anderseits ist es ihm laut sei nen Aussagen aber möglich, einmal pro Woche Billard zu spielen, manchmal in der Migros einkaufen zu gehen, manchmal Auto zu fahren, zweimal im Jahr nach Deutschland zu fliegen und dort ein Auto zu mieten (Urk.  8/175/9).      Ausserdem wurden im Folgegutachten des A.___ zwar die Diagnosen eines – sich nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Abhängigkeitssyn droms sowie (neu) einer – die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigen den – leichten Persönlichkeitsstörung gestellt. Letztere kann aufgrund der Anamnese aber nicht nachvollzogen werde n (vgl. E. 4.4.5 ). Sodann gelang dem Beschwerdeführer im Mai 2013 immerhin ein erfolgreicher Benzodiazepinent zug , was darauf schliessen lässt, dass er durchaus über mobilisierbare Ressour cen verfügt. Auch der Lebenskon text des Beschwerdeführers scheint mobilisier bare Ressourcen bereit zuhalten . So fand zwar eindeutig ein Rückzug statt. G emäss seinen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung lebt er aber mit sei ner Ehefrau in einer stabilen Beziehung und pflegt Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Tochter. Es gebe auch Sozialkontakte mit dem Bekann tenkreis, einen wirklich engen Freundeskreis habe er darüber hinaus abe r nicht mehr ( Urk.  8/175 /10-11).      Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen - nur – aber immerhin – von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Dieser ist daher zwar ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beizumessen. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit lässt s ich damit aber nicht begründen.
  21. 5.1 5.1.1      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungs fähigkeit. 5.1.2      Vorauszuschicken ist, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendig keit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 5
  22. Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 9C_3/2015 vom 2
  23. Mai 2015 E. 4.2 und E. 4.3 mit Hinweisen) sind vorliegend klar nicht erfüllt. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.2 5.2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).      Bei Eintritt des Gesundheitsschadens anfangs 2005 war der Beschwerdeführer vollzeitlich bei der Y.___ als Produktionsleiter Oberflächentechnik angestellt. Gemäss den Angaben der Y.___ im „Fragebogen Arbeitgeber“ vom 1
  24. August 2006 erzielte er dort ein Einkommen von Fr.  106‘830. -- ( Urk.  8/11). Zusätzlich versah er eine T ätigkeit als Lehrer an der Z.___ , welche er zunächst auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch weiterführte. G emäss den von der IV-Stelle eingeholten Auszügen aus dem Individu ellen Konto verdiente der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit im Jahr 2004 (S eptember bis Dezember) Fr.  9‘709 . -- und im Jahr 2005 (Januar bis Dezember) Fr.  29‘345. -- ( Urk.  8/6). 5.2.2      Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkom mens von den genannten Einkommen bei der Y.___ und bei der Z.___ von insgesamt Fr.  136‘175.-- (= Fr.  106‘830.-- plus Fr.  29‘345.--) aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit 2005 bemass sie das Valideneinkommen 2013 mit Fr.  150‘831. -- ( Urk.  2; vgl. Urk.  8/182 und Urk.  8/ 1 25). Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers ( Urk.  1 Seite 12 f.) ist nicht anzunehmen , dass er im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen erzielt hätte. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen sogar zu hoch veranschlagt .      So trifft es zwar zu, dass laut dem Arbeitsvertrag (Kader II) mit der Y.___ nebst dem monatlichen Fix-Lohn ab dem
  25. April 2005 je nach Zielerreichung ein zusätzlicher variabler Anteil (Bonus) von maximal 15  % des Jahresbru ttolohnes vereinbart worden war. Im Weiteren war abgemacht worden, dass sich die Höhe des Bonus ausschliesslich nach dem Grad der Erreichung der mit dem Vorge setzten vereinbarten Z iele richtet ( Urk.  3/4, Vertragsziffer 5.3 ) . Gemäss Auskunft der Y.___ vom 2
  26. April 2012 ( Urk.  8/123) hätte der Beschwerdeführer, wenn er noch bei ihr unter Vertrag stehen würde, bei einem Beschäftigungsumfang von 100  % mit einem Gehalt von Fr.  110‘000.-- fix und einem variablen Anteil von 15  % rechnen können, wobei dieser von der persönlichen Zielerreichung und vom Geschäftsgang abhängig gewesen wäre. Es erscheint zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese variablen, auch vom Geschäftserfolg abhängigen Bonuszahlungen stets im maximalen Umfang von 15  % des fixen Lohnes ausgerichtet worden wären. Dem Valideneinkommen ist daher höchstens der Mittelwert (12,5  % ) der in Aussicht gestellten Bonuszahlungen anzurechnen. D emnach ist für das Jahr 2012 von einem maximalen Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ für ein Pensum von 100  % von Fr.  123‘750.-- auszugehen (= Fr.  110‘000. -- : 100 x 112,5) . Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung für Männe r (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2013 ein Eink ommen von Fr.  124‘654.90 (= Fr.  123‘750.-- : 2188 x 2204). 5.2.3      Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U  110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.  4.2 mit Hinweisen).      Vorliegend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer, welchem gemäss Arbeitsvertrag unter anderem die Aufgabe als Stellvertreter des Leiters Coating übertragen worden war ( Urk.  3/4), im Gesundheitsfall einen - über diese Stell vertreter- Position (Kader II) - hinausgehenden beruflichen Aufstieg vollzogen hätte. Nach Lage der Akten fehlt es an hinr eichend konkreten Hinweisen auf einen solchen Aufstieg, wie zum Beispiel an einer entsprechenden Zusicherung der Y.___ . Absichtserklärungen genügen dazu nämlich nicht (vgl. Meyer, Rechtsprechun g zur Invalidenversicherung, 2.  Auflage 2010, Art.  28a IVG, S.  304-305). Der Beschwerdeführer räumte denn auch selber ein, dass sich, da er kurz nach der Einstellung erkrankt ist, noch kein Karriereweg h abe abzeichnen können ( Urk.  1 Seite 3) . 5.2.4      Hinsichtlich der sich vorliegend im Weiteren stellenden Frage, ob bei über ein Vollpensum herausgehenden Mehrfachbeschäftigungen eine Kürzung auf ein 100  % -Pensum zu erfolgen hat oder nicht , bestehen in Lehre und Rechtspre chung unterschiedliche Auffassungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_671/2010 vom 2
  27. Februar 2011 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. Meyer, Recht sprechung zur Invalidenversicherung,
  28. Auflage 2010, Art.  28a IVG, S. 304-305). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen , wirken sich die divergierenden Standpunkte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorlie gend doch nicht ergebnisrelevant aus .      Wird als Valideneinkomme n nur das Einkommen für ein 100 % iges Pensum bei der Y.___ angerechnet, so ist dieses na ch dem Gesagten mit maximal Fr.  124‘654.90 zu beziffern.      Laut der besagten Auskunft der Y.___ hat sie, als der Beschwerdeführer mit der Nebenbeschäftigung als Lehrer startete, akzeptiert, dass er an einem Tag pro Woche abwesend war. Würde er noch bei ihr arbeiten, würde die Nebenbe schäftigung weiterhin akzeptiert. Sein Pensum wäre jedoch mit Sicherheit auf 80  % bis 90  % angepasst worden ( Urk.  8/123).      Wird das Einkommen aus der Tätigkeit als Lehrer berücksichtigt, so ist aufgrund der besagten Auskunft der Y.___ zumindest von einer Reduktion des dortigen Pensum s auf (den Mittelwert von) 85  % auszugehen. Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall dort maximal Fr.  105‘956.70 (=   0,85 x 124‘654.90) ver dient hätte. Hinzuzurechnen ist das zusätzliche Ein komm en als Lehrer . Wie erwähnt, belief s ich dieses im Jahr 2005 auf Fr.  29‘345.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für M änner (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resu ltiert ein hypothetisches Einkommen als Lehrer im Jahr 2013 von Fr.  3 2‘468.-- (= Fr.  29‘345 .-- : 1992 x  2204) resp. ein Gesamteinkommen von Fr.  138‘424.70 (= Fr.  105‘956.70 plus Fr.  32‘468.--). 5.3 5.3.1      Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen , so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invalidi tätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabel lengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. N ach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann es sich jedoch rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S.  63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monatlicher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stel lung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusam men") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S.  163, 8C_6 71/2010 vom 25. Februar 2011 E.  6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_841/2013 vom 7.  März 2014 E. 4.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4 ). 5.3.2      Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund des Loh nes für selbständige und qualif i zi erte Tätigkeit en (Niveau 2) im Dienstleistungssektor gemäss TA7 der LSE 2010, Zi ffern 20 – 38 , von Fr.  8 ‘244.-- ( Urk.  2 ) berechnet . Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht ausgewiesen, dass er in der Lage sei, eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor im Anforderungsniveau 1 – 2 zu verrichten. Es sei der Lohn der Stufe 3  heranzuziehen.      Der Beschwerdeführer hat i n Deutschland das Gymnasium ( Abitur ) und in der Folge eine dreijährige L ehre als Galvaniseur (Abschluss 1990) absolviert . Her nach hat er – ebenfalls in Deutschland - während eines Jahres im Bereich der Oberflächentechnik gearbeitet. Von 1991 bis 1997 studierte er an der Fach hochschule in N.___ physikalische Technik ( akademischer Grad : Diplom-Ingenieur [FH]; vgl . Urk.  8/9). Anschliessend versah er in der Schweiz ebenfalls eine Tätigkeit im Bereich der Oberflächen- und Lasertechnik. Im Jahre 2004 wechselte er zur Y.___ , wo er, wie erwähnt, als Produktionsleiter Oberflächen technik (Kader II) tätig war ( Urk.  8/108/16 und Urk.  3/4 ) .      Da der Beschwerdeführer bislang noch nie im Dienstleistungssektor tätig war, erscheint es in der Tat nicht gerechtfertigt, das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes für Tätigkeiten in diesem Sektor im Anforderungsniveau 2 gemäss TA7 Ziffern 20 – 38 der LSE 2010 h eranzuziehen. Hingegen ist mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers angezeigt, die Tabelle TA11 anzuwenden . Da er aufgrund der quantitativen und qualitativen Einschränkun gen seiner Leistungsfähigkeit wohl kaum eine Stelle im Kaderbereic h wird besetzen können, ist auf den Tabellenlohn für Männer mit Fachhochschulab schluss ohne Kaderfunktion abzustellen . Dieser betrug im Jahr 2010 Fr.  8‘010. -- pro Monat (LSE 2010 TA11) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stund en (vg l. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B9 . 2) sowie der Nominallohnentwicklung für Mä nner (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B10.3) res ultiert ein Einkommen von Fr. 102‘475.50 (= Fr.  8‘010.-- : 40 x 41.6 : 2150 x 2204 x 12) resp. für das zumutbare Pe nsum von 50  % ein solches von 51‘237.75 (x 0,5). 5.3.3      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls um maximal 25  % zu kürzen (BGE 126 V 75).      Da den qualitativen Beeinträchtigungen des zuletzt in einer Kaderfunktion tätig gewesenen Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen wird, als bereits der niedrigere Tabellenlohn (TA11 ohne Kaderfunktion) angewendet wird, sind sie im Ra hmen des Abzuges kein weiteres M al zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_248/2013 vom 1
  29. Oktober 2013 E. 3.5.3) . Dies gilt umso mehr, als im Folgeg utachten des A.___ vom
  30. Oktober 2013 nach dem Gesagten schon das Belastungsprofil äusserst grosszügig formuliert wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich (50  % ) erwerbstätig sein kann. Weitere nicht-medizinische Abzugsgründe sind nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10  % erscheint daher angemessen. Somit ist das hypothetische Invaliden einkommen 2013 auf Fr.  46‘114. -- (= Fr.  51‘237.75 x 0,9) festzusetzen. 5.3.4      Ausgehend vom vorstehend ermittelten Valideneinkommen 2013 von Fr.  124‘654.90 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 100%iges Pensum) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  78‘540.90 (= Fr.  124‘654.90 minus Fr.  46‘114.--) resp. ein Invaliditätsgrad von 63  % . Stellt man dem Invalidenein kommen von Fr.  46‘114. -- das vorstehend ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr.  138‘424.70 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 85%iges Pensum plus hypothetischer Lohn für Tätigkeit als Lehrer) gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse vom Fr.  92‘310.70 resp. ein Invaliditätsgrad von 67  % . Es besteht demnach so oder so lediglich ein Anspruch auf e in e Dreiviertelsrente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 5.4      Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Ergebnis die ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.5      Anzufügen bleibt , dass mittelgradige Depressionen und muskuläre Defizite grund sätzlich als behandelbar resp. behebbar gelten. Warum dies – wie die Gut achter des A.___ sowie der RAD anzunehmen scheinen - beim Beschwerdefüh rer nicht mehr der Fall sein soll, ist nicht nachvollziehbar. D ie medizinischen Behandlungsmöglichkeiten erscheinen jedenfalls nach dem Gesagten (vgl. E.  4.8) noch nicht voll ausgeschöpft. Die Beschwerdegegnerin wird daher eingela den, bei der nächsten Überprüfung des Rentenanspruches abzuklären, ob solche stationären Massnahmen erfolgversprechend und zumutbar erscheinen, und gegebenenfalls auch insoweit die Auferlegung einer Schadenminderungs - pflicht zu prüfen.
  31. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Fran ken festgelegt.      Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00235 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

23. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, war vom 1. Mai 2004 bis 3 1. Dezember 2006 bei der Y.___

als Produktionsleiter Oberfläc hente chnik angestellt (Urk. 8/11 ). Daneben amtete er als Lehrer an der Z.___ ( Z.___ , Urk. 8/71/1). Am 2 9. Juni 2006 meldete er sich bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die damals zuständige IV-Stelle tätigte medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen ( vgl. Protokoll per 1 8. Januar 2008, Urk. 8/71 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. September 2007 [ Urk. 8/54]) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 2. November 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 8/62/2-10). 1.2

Im Oktober 2009 leitete die infolge Wohnsitzwechsels des Versicherten neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, durch Zus tellung des Fragebogens

an den Versicherten ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 8/91) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das A.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 8/102) . Das Gutachten wurde am 1 1. Oktober 2010 erstattet ( Urk. 8/108) . Nach Rücksprache mit dem R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD, Urk. 8/126/5-6) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 7. Dezemb er 2010 unter Hinw eis auf Art. 43 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit, dass gemäss ihren Abklärungen seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens zweimonatigen stationären Entzugsbe handlung und Neueinstellung der Schmerztherapie inklusive Medikamentenmo nitoring wesentlich verbessert werden könnte, und forderte ihn dazu auf, zusammen mit seinem Hausarzt diese Massnahme umzusetzen ( Urk. 8/109). Der Versicherte nahm dazu am 2 8. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/110, unter Beilage eines Ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2011 [ Urk. 8/111] sowie eines Schreibens von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom gleichen Tag [ Urk. 8/112]). In der Folge fand am 2 3. März 2011 ein Abklärungsgespräch in der D.___ statt ( Urk. 8/119/20-23) , und vom 4. bis 1 1. April 2011 führte der Versicherte im Stadtspital E.___ einen stationären Alkoholentzug d urch ( Urk. 8/116) . Am 2 1. April 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter ande rem mit, die Deutsche Rentenversicherung habe nach der letzten Begutachtung festgestellt, dass eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und habe seine bis anhin zeitlich begrenzte 100%ige Rente in eine unbe grenzte 100%ige Rente umgewandelt ( Urk. 8/117 , unter Beilage des Renten-Bescheids der Deutschen Rentenversicherung [Urk. 8/ 118 ] ). Nach weiteren medi zinischen und beruflichen Abklärungen ( Urk. 8/119 , Urk. 8/126/8 , Urk. 8/121 und Urk. 8/123) kündigte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 12. September 2012

die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente an ( Urk. 8/128) . Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Oktober 2012 Einwand ( Urk. 8/137 ) und reichte am 2 6. November 2012

eine ergänzende Begründung nach ( Urk. 8/147 ). Am 8. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie oder Orthopädie und Psychiatrie) für notwendig erachte und damit – wiederum – das A.___

beauftragt werde

( Urk. 8/152) . Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2013 diverse Einwendungen ( Urk. 8/157). Die IV-Stelle hielt jedoch mit Zwischenverfügung vom 1 5. März 2013 an der Abklärung durch das A.___ sowie an den vorgeschlagene n Gut achtern fest ( Urk. 8/162). Vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 hielt sich der Versi cherte stationär i n der F.___ auf ( Urk. 8/172) . A m 24. September 2013

wurde die neuerliche Untersuchung im A.___

durchgeführt . Das betref fende Folgegutachten wurde am 3 1. Oktober 2013 erstattet ( Urk. 8/175) . Am 6. und 1 0. Dezember 2013 nahm der Versicherte zu den im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung ( Urk. 8/177 und Urk. 8/179, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2013 [ Urk. 8/178] ). Am 8. Januar 2014 reichte er weitere Arztberichte nach ( Urk. 8/180-181). Mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2014 (richtig: 2013 [ Urk. 2] ) setzte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherig e ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014 a uf eine Dreiviertelsrente herab. Gleichzeitig aufer legte sie ihm erneut (vgl. Urk. 8/109) eine Schadenminderungspflicht (weiterhin Abstinenz von Benzodiazepinen sowie Einstellung des Konsums von Alkohol und Opioiden) . 2.

Da gegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, mit Eingabe vom 2 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Ver fügung aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zuzugestehen, insbesondere sei ihm weiterhin eine ganze Rente über den 1. März 2014 hinaus auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwer deführer eine persönliche Stellungnahme ein ( Urk. 10). Diese wurde seinem Rechtsvertreter am 1 3. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem die Praxis zur Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert wurde ) nichts (vgl. ins besondere E. 3.7 des besagten Urteils). 1.1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfe n ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. März 2014 hin aus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % . Im Folgegutachten des A.___

sei eine Verschlechterung zw ischen der dortigen Begutachtung vom 14. Juli 2010 und derjenigen vom 2 4. September 2009 (richtig: 2013) festgehalten. Gegenüber der Rentenzusprache im Jahr 2008 (richtig: 2007) habe sich aber eine Verbesserung eingestellt, womit ein Revisi onstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen sei. Aufgrund der Ver schlechterung der orthopädischen Situation entsprächen die bisherigen Tätig keiten nicht mehr dem optimalen Anforderungsprofil. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber na ch wie vor halbtags zumutbar ( Urk. 2) . 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , die ursprüngliche Rentenzusprache habe im Hinblick auf die psychischen Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gutachten der Uni G.___ vom 5. Juli 2007 beruht. Damals sei eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode , diagnosti ziert worden. Die rezidivierende depressive Störung sei zwischen 2006 und 2013 durch diverse Gutachten und Arztberichte dokumentiert. Sie habe durch das Medikamentenmonitoring im H.___ nachweislich nicht positiv beeinflusst werden können ( Urk. 1 S. 8 – 10) . Auch im somatischen Bereich habe sich keine Besserung der tatsächlichen Situation abgezeichnet. Im Gegenteil, gemäss dem Folgegutachten des A.___ bestehe dort sogar eine Ver schlechterung im Vergleich zu m ersten Gutachten aus dem Jahr 201 0. Da die Schadenminderungspflicht erfüllt sei und sich trotzdem keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, sei kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ( Urk. 1 S. 11) . 3. 3.1

3.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2007 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitäts k linikums

G.___ (nachfolgend : Gutachten der Uniklinik G.___ ) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/51/2-14) sowie der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle Luzern vom 5. September 2009 (Urk. 8/71/7-8) . 3.1.2

Im genannten Gutachten waren als algesiologische Diagnosen eine chronische Lumboischialgie nach traumatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad II und Mai 2005 Spondylodese LW4 bis SW1 (ICD-10 M54.4) sowie eine L5-Radikulopathie beidseits (ICD-10 G55.1 und M51.1) erhoben worden. Als psychiatrische Diagnosen waren eine rezidivie - rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine sekun däre Hochdosis-Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ständiger Substanzge - brauch (ICD-10 F10. 25), eine sekundäre Benzodiazep inabhängigkeit , gegen - wärtig stän diger Substan zgebrauch (ICD-10 F13.25), bis Mai 2005 eine schwere Alkoholab hängigkeit , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) sowie ein Einfluss von psy chosozialen und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F54) genannt worden ( Urk. 8/51/40) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - führers war festgehalten worden, dass er in den mit seiner Tätigkeit als Produktionsleiter für Oberflächentechnik verbundenen Teiltätigkeiten (wie Steuerung/Organisation der Produktionstechnik, Mitarbeiterführung etc.) zu 70

% bis 100 % einge schränkt sei ( Urk. 8/51/42) . Die genannten Einschrän - ku n gen ergäben sich aus der Schwere der depressiven Erkrankung bzw. den damit verbundenen Ein schränkungen von kognitiven Funktionen und Antrieb, der hochgradig redu zierten Stress- und Frustrationstoleranz sowie der Beeinträchtigung der Ein sichts

- und Steuerungsfähigkeit durch die hochgradige Morphin- und Benzodia zepinabhän g igkeit . Die Tätigkeit in einer Führungs - position stellten höchste Ansprüche an Präzision und Konzentration. Diese seien in der aktuellen Ver fassung realistisch gesehen in keiner Weise vom Beschwerdeführer zu leisten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die Position eines Pro duktionsleiters krankheitsbedingt zu 100 % berufs - unfähig, und zwar seit dem 1. Februar 2005 ( Urk. 8/51/43). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei prinzipiell zu rechnen. Voraussetzung

dafür sei jedoch ein kompletter Opiat- und Benzod iazepinentzug . Mit der aktuellen The rapie, das heisse ohne Entzug und ohne stationäre interdisziplinäre Schmerztherapie mit psychiatrisch-psychotherapeutischem Schwerpunkt sei weiterhin mit einem Anhalten der 100%igen Berufsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/51/43-45 ). 3.1.3

In der Stellungnahme des RAD der IV-Stelle vom 5. September 2007 war unter Hinweis auf die Begutachtung in der Uniklinik G.___ vom April 2007 als Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tät igkeit eine schwere depressive Störung mit sekundärem Opiat- und Benzodi azepin-Abusus festgehalten worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. Februar 200 5. Ressourcen (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) bestünden keine. I m Weiteren war darauf hingewiesen worden, dass i n die Beurteilu ng der Uniklinik G.___

ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ , geschäftsführende r Direktor des Uni versitätsklinikums

G.___, vom 9. Dezember 2006 (vgl. Urk. 8/57/1-26) miteinbezogen worden sei , welches zum Schluss komme, dass die Beschwerden auf diesem Fach gebiet nicht erklärlich und auf dem Fachgebiet der Psychiatrie/Schmerzverarbeitung zu suchen seien . Ausserdem sei das fach orthopädische Gutachten von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädie, Mün chen, vom 1 1. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/58) mitberücksichtigt worden . Diese beiden Gutachten seien zur Vervollständigung der Unterlagen anzufordern, hätten für die Entscheidfindung aber keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr. Dieser komme alleine dem Gutachten der Uniklinik G.___ zu ( Urk. 8/71/7-8). 3.2 3.2.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Berichte und Gutachten ein: 3.2.2

Dr. C.___ erhob in ihrem Bericht an die Besc hwerdegegnerin vom 20. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere rezidivierende Depression (F33.2), ein Abhängigkeitssyndrom wegen Schmerzen (F10.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotica (F13 und F54), je bestehend seit 5 Jahren, nach Spondylolisthesis L5/S1 2005 und Spondylodese L4-S 1. Es bestünden unsägliche Schmerzen und der Beschwerdeführer sei weitgehend gehunfähig. Durch die Medikamente und die körperlichen Beschwerden sei die Konzentrationsfähigkeit stark reduziert. Er sei nicht arbeitsfähig ( Urk. 8/95). 3.2.3

Im Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (1) ein anhaltend schmerz haftes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Status nach Spondylodese

L4-S1 bei v orausgegangener diagnostizierter Spo ndylolyse

Mey erding II L5/S 1 , fraglicher Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 (ohne relevantes neurologisches Defizit ) und rumpfmuskulärem Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS und des lum bosakralen Überganges sowie (2) eine cervikale Diskushernie C5/6 ohne rele vantes neurologisches Defizit

angeführt . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1) eine Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom v on multiplen Substanzen ( F19. 2

4) sowie psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) genannt.

Die Gutachter des A.___ führten weiter aus, während aus neurologischer Sicht keine Erklärung für die so überaus therapieresistente Schmerzsymptomatik zu erkennen sei, zeigten sich im orthopädischen Fachgebiet radiologisch Hinweise für eine fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1 sowie ein rumpfmuskuläres Globaldefizit bei chronisch schmerzhafter Funktionsein schränkung der LWS und des lumbosakralen Überganges, woraus sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe. Die vormals insbeson dere als invalidisierend bewerteten psychischen Störungen mit rezidivierender depressiver Störung, teils mit schweren depressiven Episoden, seien hingegen in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt worden. Ihre diagnostische Einschät zung ergebe zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Bild eines Abhängig keitssyndroms von multiplen Substanzen und einer leichten kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und abhängigen Zügen. Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich somit bei der sozialmedizinisch nicht relevanten Suchtproblematik gegenwärtig keine psychiatrischen Erkran kungen, die eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht rechtfer tigten. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, seinen letzten Beruf als Pro duktionsleiter und Lehrer zu erbringen, vorausgesetzt einer Beherrschung der Suchtproblematik, die die anhaltenden Beschwerden verstärkten. Hierzu bedürfe es einer stationären Entgiftung und medikamentösen Neueinstellung im Rah men einer mindestens achtwöchigen Behandlung, insbesondere auch unter Medikamentenmonitoring . Anschliessend sei eine Neuev a luation vorzunehmen ( Urk. 8/108/22-23) .

Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der Anamnese, der aktuell klinisch funktionellen Befunde der Wirbelsäule und des Rumpfes, einbezüglich der HWS , sowie der aktuellen röntgenologischen Abklärung der LWS folgendes Zumut barkeitsprofil : Geeignet seien sehr leichte rückengerechte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien mit fünf Kilogramm limitiert. Keine Arbeiten in vornüber gebeugtem Stehen oder Sitzen. Keine Arbeiten in sonstigen Zwangs haltungen wie gehend, hockend, kauernd. Langfristiges Sitzen und Stehen sei mit jeweils 30 Minuten limitiert. Rein orthopädisch somatisch könnten qualita tiv angepasste Tätigkeit auf einem 50%-Niveau (4,5 Stunden arbeitstäglich) zugemutet werden. Die bisherigen Tätigkeiten als Produktionsleiter und als Berufsschullehrer entsprächen teilweise dem aus orthopädischer Sicht vorbe schriebenen Zumutbarkeitsprofil und könnten bei Einhaltung der formulierten Einschränkungen zu 50 % wieder aufgenommen werden. Diese Bewertung habe Gültigkeit nach Abschluss der psychiatrisch empfohlenen Medikamenten ent zugsbehandlung ( Urk. 8/108/23 -24). 3.2.4

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , erhob in seinem Verlaufsbe richt vom 1 4. Juli 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links, ein chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom, eine depressive Störung sowie eine Opiatabhängigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Alkoholüberkonsum, abstinent seit März 2011 ( Urk. 8/119/8). Nach dem Entzug im Stadtspital E.___ ( 4. bis 1 1. November 2010 [ Urk. 8/119/13]) habe er – Dr. B.___ – Ende Dezember 2010 die Anschlussbehandlung übernommen. Ebenso besuche der Beschwerdeführer 14-täglich die Sprechstunde von Dr. C.___ . Klinisch habe er bisher keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme des Alkoholkonsums gefunden. Mittelfristig dürften die Veränderungen bezüglich Schmerzen bescheiden und damit ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sein. Nach dem Alkoholstopp habe sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verändert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bestehen bleiben ( Urk. 8/119/9). 3.2.5

Im Austrittsbericht des H.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/172 /1-4 ) wurden als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotica : Entzugssyndrom (ICD-10 F13.3) erhoben. Als Nebendiagnosen wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei chronischem cervico radikulärem und lumboischi algi formem Schmerzsyndrom sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits

- und Verhaltensstörung im Rahmen chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F69 ) genannt. Während des klinischen Aufenthaltes vom 1 8. April bis 2 9. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer bezüglich nicht verordneter Medika mente, Drogen und Alkohol abstinent geblieben. Ein Rückfall mit Alkohol und Benzodiazepinen wäre bei einem steigenden psychosozialen Druck bei finanzi ellen Sorgen und Existenzängsten wie vorprogrammiert. Der Beschwerdeführer sei widerstandsfähig geblieben. Eine absolute Abstinenz könne nicht vorausge sehen werden, da die körperlichen und psychischen Symptome zu komplex seien. Der Beschwerdeführer sei auf die psycho-soziale Unterstützung und Hil feleistunge n im vollen Umfang angewiesen. Im Rahmen der Hospitalisation habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Zeitpunkt des Austrittes könne bei chronischer Schmerzsymptomatik mit schweren rezidivierenden Depressionen und sozialem Rückzug mit zeitweise Entwicklung eines Suchtver haltens im Rahmen einer Selbstmedikation von einer 100%igen A rbeitsunfähig keit ausgegangen werden Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht ke ine Bes serung zu erwarten (Urk. 8/172/3). 3.2.6

Im Folgegutachten des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wie im Vorgutachten ein anhaltend schmerzhaftes Lumbovertebral

- und lumbospondylogenes Syndrom sowie neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , (ICD-10 F33.1) erhoben . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) sowie anamnestisch eine zervikale Diskushernie C5/C6 ohne gravierende funktionelle Einbussen ( Urk. 8/175/17-18) . Die Gut achter hielten im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, dass sich aus psychiatri scher Sicht, abweichend von der letzten Begutachtung, nunmehr doch das Bild einer sozialmedizinisch relevanten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig mittelschwerem Ausprägungsgrad ergebe. Unverändert gingen sie vom Vorlie gen einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden kombinierten Persön lichkeitsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aus, ferner bestehe trotz nachgewiesener Abstinenz von Benzodiazepinen i mmer noch eine polyvalente Abhä n g igkeitsproblematik mit Kon sum von Alkohol und Opioiden. Aus ortho pädischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eher verschlechtert. Die Gründe lägen in einer weit er gehenden Schmerzchronifizie rung , insbesondere der lumbospondylogenen und lumbovertebralen

Schmerz zustände , einerseits und auch in der Schlussfolgerung einer nur begrenzt mögli chen Behandlungsmöglichkeit in der Folge der hier vorliegenden orthopädisch-psychiatrischen Komorbidität. Der Beschwerdeführer sei für eine intensivere – geschweige in Eigeninitiative – durchzuführende medizinische Traini n gstherapie nicht mehr geeignet.

Zusammenfassend gelangten sie zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die letzten Tätigkeiten als Produktionsleiter und Berufs schul lehrer medizinisch-theoretisch nur im 50%-Pensum verrichten könne, wenn diese leidensgerecht ausgesta ltet seien. Anamnestisch bestünden daran aber Zweifel , und diese Tätigkeiten entsprächen nicht mehr dem realen Anforderungsprofil, so wie dies noch in der Vorbegutachtung 2010 interpretiert worden sei. Andere leidensge rechte , leichte bis eher sehr leichte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer und orthopädisch/ traumatologischer Sicht jedoch zu 50 % zumutbar. Der Beschwer deführer sollte seine jeweilige Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwi schen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können. Er sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungsgraden , ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, mög lichst in konfliktarmem Arbeitsumfeld auszuüben ( Urk. 8/175/18 -19 ) . Rückbli ckend betrachtet sähen sie seit de m Gutachten vom 1 1. Oktober 2010 eine Ver schlechterung im orthopädischen und psychiatrischen Bereich. Trotz der jetzt zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung bestehe aber eine Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten. Ein Teilentzug sei offenbar erfolgt, die derzeit erhobenen Befunde liessen trotz Opioidkonsum und eingeräumtem Alkoholgenuss eine Tätigkeit im beschriebenen Umfang zu ( Urk. 8/175/20). 4. 4.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im zu beachtenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 1.2 ) zwischen der ursprünglichen Ren tenverfügung vom 2. November 2007 ( Urk. 8/62/2-10) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk.

2) zumindest in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Unter diesen Umständen sind die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzungslos, das heisst unabhängig davon, ob sich in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt verändert hat oder insoweit ärztlicherseits eine bloss abweichende Beurteilung vorgenommen wurde, neu zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesge richtes 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.3.2 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 2.1). 4.2

D as Gutachten des A.___ vom 1 1. Oktober 2010 ( Urk. 8/108)

sowie das Folgegut achten

des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und

wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinand ergesetzt. Zudem haben sie

grundsätzlich die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen (vgl. aber E. 5.5) nachvollziehbar begründet. Die Gutachten des A.___

erfüllen daher grundsätz lich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 ( vgl. dazu E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8). 4.3 4.3.1

Mit Blick auf die im Folgegutachten des A.___ vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/175) erhobenen neurologischen und orthopädisch en Befunde ist

nicht ersichtlich, weshalb alleine aus somatischen Gründen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestehen sollte, wie dies von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/178) postuliert worden war. 4.3.2

So liess sich gemäss der Beurteilung des neurologischen Gutachters des A.___ kein radikuläres re levantes Problem erkennen (Urk. 8/108/19). Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. L.___ in seinem „Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie“ vom 11. März 2011 ( Urk. 8/142/8-9), welches dem - vorliegend unbeachtlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_317/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 2 und vom 8C_500/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen) - Rentenbe scheid der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zugrunde lag.

Die von den Gutachtern des A.___ aus somatischer Sicht vorgenommene Ein schätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) wurde dement sprechend im ersten Gutachten des A.___ vom 11. Oktober 2010 ausschliesslich mit den Feststellungen im orthopädischen Teilgutachten vom 23. Juli 2010 ( Urk. 8/108/31-36) begründet. Darin war einzig festgehalten worden, dass a ktu ell chronisch anhaltende lumbale und in beide Beine lum b oischialgieform aus strahlende Schmerzen mitge te ilt würden . Die allgemeine Motorik sei reduziert. Der Beschwerdeführer gehe mit steif gehaltenem Oberkörper. Im Rahmen der Funktionsprüfung falle ein ausgepräg tes rumpfmuskuläres Defizit auf. Für den Abschnitt der HWS finde sich kein messbares Bewegungsdefizit. Die aktuellen röntgenologischen Abklärungen ergäben Hinweise auf eine mögliche Lockerung der Spondylodeseschraube SWK1 ( Urk. 8/108/34 -35 ). Aufgrund dieser Befunde

ist die vom Beschwerdeführer auch damals subjektiv empfundene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tat nicht nachvollziehbar und erscheint die damalige gutachterliche Einschätzung der orthopädisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit 50 % in angepasster Tä tigkeit sogar grosszügig . 4.3.3

Im zweiten orthopädischen Teilgutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung 2010 die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zwar gebessert habe. Hingegen sei die sta tische Belastbarkeit beeinträchtigt. Auffallend sei ein disharmonischer schwan kender und unsicherer Gang. Entsprechend sei auch das Stehvermögen beein trächtigt. Für diese Mobilitätsbeeinträchtigungen finde sich keine orthopädisch-somatische Erklärung ( Urk. 8/175/29-30) . Seitens der anamnestisch bekannten cervikalen Diskushernie bestehe aktuell keine wesent liche klinische Symptoma tik ( Urk. 175/30) . Die im Vorgutachten erhobene „fragliche Implantatlockerung der Spondylodeseschraube SWK1“ wurde nicht mehr erwähnt (vgl. auch Ergeb nisse der Röntenaufnahmen der LWS vom 2 3. Juli 2010 [ Urk. 8/108/34] und vom 4. Oktober 2013 [ Urk. 8/175/29]). Als Grund für die im zweiten orthopädi schen Teilgutachten des A.___ postulierte Verschlechterung der qualitativen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Vorbegutachtung wurde dem entsprechend einzig eine weitergehende Schmerzchronifizierung genannt ( Urk. 8/175/31) .

Die im Folgegutachten vom 3 1. Oktober 2013 vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur noch im Rahmen des neu formulierten Belastungsprofils ( Urk. 8/175/19; vgl. E. 3.2.6 zweiter Absatz) zu 50 % arbeitsf ähig sei, ist deshalb sogar als äusserst grosszügig zu betrachten. 4.4 4.4 .1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass im Folgegutachten des A.___

vom 3 1. Oktober 2013 - wie im für die ursprüng liche Rentenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten der Uniklinik G.___ vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/57) - und auch im weiteren Verlauf eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, nicht gefolgert werden, es liege ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand vor. 4.4 .2

Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. handelt sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Epi soden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden (F32) und rezidivierenden depressiven Störungen (F33) legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 4.4 .3

Im Gutachten der Uniklinik G.___

vom 5. Juli 2007 war – vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung – als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden ( Urk. 8/51/40). Aus den Gutachten des A.___ geht hervor, dass a nläss lich der dortigen ersten Begutachtung ( Juli 2010 ) keine massgebliche depressive Symptomatik festgestellt wurde ( Urk. 8/108/22) , sich anlässlich der psychiatri schen Folgebeguta chtung im September 2013 jedoch das Bild einer mittel schweren depressiven Episode (unter Medikation) im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung zeigte ( Urk. 8/175/15) . D ie Einstufung des im Folgegut achten

beschriebenen depressiven Beschwerdebildes als (nur noch) mittelgradig

erscheint aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter am 24. September 2013 erhobenen Befunde ( Urk. 175/13-14) nachvollziehbar. Diese weisen in der Tat nicht mehr auf eine schwere depressive Symptomatik hin . Demnach ist hin sichtlich der depressiven Symptomatik seit der ursprünglichen Rentenzusprache objektiv durchaus eine Besserung eingetreten. 4.4 .4

Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der Uniklinik G.___ vom 5. Juli 2007 eine sekundäre Hochdosis-Opiatabhän gigkeit , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), eine sekun däre Benzodiazepinabhängigkeit , gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) sowie bis Mai 2005 eine schwere Alkoholabhängigkeit, gegen wärtig abstinent (ICD-10 F10.20) genannt worden ( Urk. 8/51/40). Der psychiat rische Gutachter des A.___ stellte im Rahmen der Folgebegutachtung fest, es bestehe anamnestisch zwar weiterhin ein Abhängigkeitsleiden, wobei aktuell hinsichtlich der Benzodiazepine Abstinenz habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer betreibe allerdings gemäss seinen eigenen Angaben weiterhin einen nicht unerheblichen Alkoholkonsum, wobei das CDT aber noch im oberen Grenzbereich der Norm liege. Sodann erfolge unverändert eine medikamentöse Verordnung von Opioiden, die zu einer Opiatabhängigkeit geführt hätten ( Urk. 8/175/15-16). Demnach ist auch hinsichtlich der Abhängigkeitsproblema tik objektiv eine Besserung (Abstinenz vo n Benzodiazepinen) eingetreten . 4.4 .5

Neu wurde n

seitens des A.___ eine (leichte

[ Urk. 8/108/43]) kombinierte Persön lichkeitsstöru ng (ICD-10 F61.0 [ Urk. 8/108/41 und Urk. 8/175/17 ; vgl. demgegenüber noch Urk. 8/51/36; ferner auch Urk. 8/95 , Urk. 8/116 und Urk. 8/119/20-23 ] ) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [im Gutachten der Uniklinik G.___ sowie im ersten Gutachten des A.___ : psychische Faktoren und Verhaltensein flüssen bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 ] ) erhoben . Diesen Diagnosen haben die Gutachter des A.___ aber – wie auch dem Abhän gigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.24) – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Vielmehr gingen si e im Folgegutachten davon aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht nur (aber immerhin) die rezidi vierende depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt ( Urk. 8/175/20). Dies vermag grundsätzlich zu überzeugen (vgl. aber E. 4.8).

Da die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer länger (laut Gutachten seit April 2011 [Abklärung in der M.___ , Urk. 8/119/20-23]) andauernden und nicht eine depressive Episode im Sinne einer vorüberge henden zeitlich begrenzten Depression diagnostiziert haben und diese nach ihrer Beurteilung gegenüber der erhobenen Schmerzstörung eindeutig im Vor dergrund steht , ist diese Beurteilung

– auch aus re chtlicher Sicht – nicht in Frage zu stellen, zumal offenbar sowohl die Gutachter des A.___ als auch der RAD (vgl. Urk. 8/183/4-5 ) die derzeitige antidepressive Behandlung des Beschwerdeführers – er steht seit Januar 2008 in regelmässiger Behandlung bei Dr. C.___ (im Zeitpunkt der Begutachtung: alle zwei Wochen eine Sitzung ; regelmässige antidepressive Medikation [ Urk. 8/175/7]) und war im April/Mai 2013 während sechs Wochen in der F.___ hospitalisiert, wobei dort auch die antidepressive Medikation angepasst wurde ( Urk. 8/172/1-4 und Urk.

10) – für adäquat halten (vgl. aber E. 5.5) . Nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen sodann auch, dass die Gutachter ihrer Beurteilung den psy chischen Gesamtbefund, welcher auch allfällige Auswirkungen des Abhängig keitssyndroms umfasst, zugrunde gelegt haben (vgl. E. 1.1). 4.4.6

Mit der Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten (durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden , ohne Zeitdruck, ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in konfliktarmem Umfeld) bestehe, haben die Gutachter des A.___ den erhobenen psychischen Befunden grosszü gig Rechnung getragen. 4. 5

Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die se Schlu ssfolgerung zu widerlegen vermöchte n . Wie die Gutachter des A.___ zu Recht bemerkten (Urk. 8/175/19) , ergeben die im Austrittsbericht der F.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/172/1-4) beschriebenen Befunde nicht zwangsläufig das Bild einer schweren Depression, sondern wären auch mit einer mitt elschweren Depression vereinbar . Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll sodann berücksichtigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt

(statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hin weisen). Dies gilt insbesondere auch für die Berichte und Schreiben von Dr. C.___ ( Urk. 8/95, Urk. 8/146 /2 und Urk. 8/181) und Dr. B.___ (Urk. 8/119, Urk. 8/146/1 und Urk. 8/178 ). Bei ihren Schreiben vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/146 /2 ) resp. 1. Oktober 2012 ( Urk. 8/146/2 ) –

handelt es sich im Übrigen um Stellungnah me n zum Vorbescheid, so dass diesen

ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukommt (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 1 9. März 2015 E. 4.2.3). 4. 6

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der psychiatrischen Begutachtung i m A.___

(September 2013) bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) massgeblich verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht

aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beri cht der F.___ vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 10). 4. 7

Demnach ist

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache

im Jahr 2007 verbessert hat und er nunmehr in einer angepassten Täti gkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

4.8

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aus rechtlicher Sicht die Einschät zung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit mit 50 % auch dann nicht in Frage zu stellen ist, wenn angesichts der vor stehend beschriebenen Befunde und Diagnosen die Frage, ob ein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, nach Massgabe der für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen im Sinne von ICD-1 0. F45.4 geltenden - auf die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 ebenfalls anwendbaren (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen) – Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [Änderung der bisherigen Rechtsprechung , BGE 130 V 352 ] ) beurteilt würde.

Zu den nach der geänderten Rechtsprechung - an die Stelle des bisherigen Kriteri enkatalogs (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2, konsolidiert in BGE 130 V 49 E. 1.2) getretenen – massgeblichen Standardindikatoren (Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) ist festzuhalten, dass die gesund heitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit dem Eintritt des Rückenleidens im Jahr 2004 ihren Anfang nahmen, also ihren Ausgangspunkt in einer körper lichen Störung hatten. Seit der Rückenoperation im Jahr 2005 konnte trotz hochdosierter Medikation keine S chmerzfreiheit erreicht werden und kam es in der Folge zu einer überlagernden massiven Abhäng igkeits- und depressiven Symptomatik .

Im Zeitpunkt der Folgebegutachtung im A.___ (September 2013) klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Schmerzen ( Urk. 8/175/8). Nach der Beurteilung des A.___

war in diesem Zeitpunkt eine somatische Komorbi dität vorhanden und litt er – trotz adäquater Behandlung – insbesondere auch unter einer krankheitswertigen mittelgradigen Depression. Der Beschwerdegeg ner

unterzog sich deswegen einer antidepressiven Behandlung und nahm wei terhin hochdosierte Schmerzmittel ein (Urk. 8/175/15). Ansonsten wurden gemäss seinen Angaben aber lediglich zweimal pro Jahr Inf iltrationen und „ mehr od er weniger “ Physiotherapie durchgeführt (im Zeit punkt der Begutach tungen im A.___

unterzog er sich beide Male keiner solchen ( Urk. 8/108/139 und Urk. 8/175/26). Einer stationären muskuloskelettären Rehabilitation hatte er sich , soweit ersichtlich, letztmals im Mai 2007 im Stadtspital E.___ unterzogen ( Urk. 8/45) ; eine spezifisch auf die Behandlung von Depressionen ausgerichtete stationäre Therapie fand bislang noch nie statt (die Behandlung in der F.___ galt in erster Linie dem Benzodiazepinentzug ) . Insgesamt ergibt sich aus de n bisher in Anspruch genommenen Therapien nur ein mässiger Leidens druck .

Auch sonst weisen die geschilderten schmerzbedingten Beeinträchtigungen und das Verhalten des Beschwerdeführers Inkonsistenzen auf . So ist er gemäss sei nen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung nur in beschränktem Umfang in der Lage, Hausarbeiten zu verrichten

(Urk. 8/175/26). Anderseits ist es ihm laut sei nen Aussagen aber möglich, einmal pro Woche Billard zu spielen, manchmal in der Migros einkaufen zu gehen, manchmal Auto zu fahren, zweimal im Jahr nach Deutschland zu fliegen und dort ein Auto zu mieten (Urk. 8/175/9).

Ausserdem wurden im Folgegutachten des A.___ zwar die Diagnosen eines – sich nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Abhängigkeitssyn droms sowie (neu) einer – die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigen den – leichten Persönlichkeitsstörung gestellt. Letztere kann aufgrund der Anamnese aber nicht nachvollzogen werde n (vgl. E. 4.4.5 ). Sodann gelang dem Beschwerdeführer im Mai 2013 immerhin ein erfolgreicher Benzodiazepinent zug , was darauf schliessen lässt, dass er durchaus über mobilisierbare Ressour cen verfügt. Auch der Lebenskon text des Beschwerdeführers scheint mobilisier bare Ressourcen bereit zuhalten . So fand zwar eindeutig ein Rückzug statt. G emäss seinen Angaben anlässlich der Folgebegutachtung lebt er aber mit sei ner Ehefrau in einer stabilen Beziehung und pflegt Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Tochter. Es gebe auch Sozialkontakte mit dem Bekann tenkreis, einen wirklich engen Freundeskreis habe er darüber hinaus abe r nicht mehr ( Urk. 8/175 /10-11).

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen - nur – aber immerhin – von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Dieser ist daher zwar ein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beizumessen. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit lässt s ich damit aber nicht begründen. 5. 5.1 5.1.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungs fähigkeit.

5.1.2

Vorauszuschicken ist, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendig keit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 5 5. Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 4.2 und E. 4.3 mit Hinweisen) sind vorliegend klar nicht erfüllt. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Bei Eintritt des Gesundheitsschadens anfangs 2005 war der Beschwerdeführer vollzeitlich bei der Y.___ als Produktionsleiter Oberflächentechnik angestellt. Gemäss den Angaben der Y.___ im „Fragebogen Arbeitgeber“ vom 1 1. August 2006 erzielte er dort ein Einkommen von Fr. 106‘830. -- ( Urk. 8/11). Zusätzlich versah er eine T ätigkeit als Lehrer an der Z.___ , welche er zunächst auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch weiterführte. G emäss den von der IV-Stelle eingeholten Auszügen aus dem Individu ellen Konto verdiente der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit im Jahr 2004 (S eptember bis Dezember) Fr. 9‘709 . -- und im Jahr 2005 (Januar bis Dezember) Fr. 29‘345. -- ( Urk. 8/6). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkom mens von den genannten Einkommen bei der Y.___ und bei der Z.___ von insgesamt Fr. 136‘175.-- (= Fr. 106‘830.--

plus Fr. 29‘345.--) aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit 2005 bemass sie das Valideneinkommen 2013 mit Fr. 150‘831. -- ( Urk. 2; vgl. Urk. 8/182 und Urk. 8/ 1 25). Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Seite 12 f.) ist nicht anzunehmen , dass er im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen erzielt hätte.

Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen sogar zu hoch veranschlagt .

So trifft es zwar zu, dass laut dem Arbeitsvertrag (Kader II) mit der Y.___ nebst dem monatlichen Fix-Lohn ab dem 1. April 2005 je nach Zielerreichung ein zusätzlicher variabler Anteil (Bonus) von maximal 15 % des Jahresbru ttolohnes vereinbart worden war. Im Weiteren war abgemacht worden, dass sich die Höhe des Bonus ausschliesslich nach dem Grad der Erreichung der mit dem Vorge setzten vereinbarten Z iele richtet ( Urk. 3/4, Vertragsziffer 5.3 ) . Gemäss Auskunft der Y.___ vom 2 2. April 2012 ( Urk. 8/123) hätte der Beschwerdeführer, wenn er noch bei ihr unter Vertrag stehen würde, bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % mit einem Gehalt von Fr. 110‘000.-- fix und einem variablen Anteil von 15 % rechnen können, wobei dieser von der persönlichen Zielerreichung und vom Geschäftsgang abhängig gewesen wäre. Es erscheint zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese variablen, auch vom Geschäftserfolg abhängigen Bonuszahlungen stets im maximalen Umfang von 15 % des fixen Lohnes ausgerichtet worden wären. Dem Valideneinkommen ist daher höchstens der Mittelwert (12,5 % ) der in Aussicht gestellten Bonuszahlungen anzurechnen. D emnach ist für das Jahr 2012 von einem maximalen Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ für ein Pensum von 100 % von Fr. 123‘750.-- auszugehen (= Fr. 110‘000. -- : 100 x 112,5) . Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung für Männe r (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2013 ein Eink ommen von Fr. 124‘654.90 (= Fr. 123‘750.-- : 2188 x 2204). 5.2.3

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

Vorliegend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer, welchem gemäss Arbeitsvertrag unter anderem die Aufgabe als Stellvertreter des Leiters Coating übertragen worden war ( Urk. 3/4), im Gesundheitsfall einen - über diese Stell vertreter- Position (Kader II) - hinausgehenden beruflichen Aufstieg vollzogen hätte. Nach Lage der Akten fehlt es an hinr eichend konkreten Hinweisen auf einen solchen Aufstieg, wie zum Beispiel an einer entsprechenden Zusicherung der Y.___ . Absichtserklärungen genügen dazu nämlich nicht (vgl. Meyer, Rechtsprechun g zur Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, Art. 28a IVG, S. 304-305). Der Beschwerdeführer räumte denn auch selber ein, dass sich, da er kurz nach der Einstellung erkrankt ist, noch kein Karriereweg h abe abzeichnen können ( Urk. 1 Seite 3) . 5.2.4

Hinsichtlich der sich vorliegend im Weiteren stellenden Frage, ob bei über ein Vollpensum herausgehenden Mehrfachbeschäftigungen eine Kürzung auf ein 100 % -Pensum zu erfolgen hat oder nicht , bestehen in Lehre und Rechtspre chung unterschiedliche Auffassungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. Meyer, Recht sprechung zur Invalidenversicherung, 2. Auflage 2010, Art. 28a IVG, S. 304-305). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen , wirken sich die divergierenden Standpunkte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorlie gend doch nicht ergebnisrelevant aus .

Wird als Valideneinkomme n nur das Einkommen für ein 100 % iges Pensum bei der Y.___ angerechnet, so ist dieses na ch dem Gesagten mit maximal Fr. 124‘654.90

zu beziffern.

Laut der besagten Auskunft der Y.___ hat sie, als der Beschwerdeführer mit der Nebenbeschäftigung als Lehrer startete, akzeptiert, dass er an einem Tag pro Woche abwesend war. Würde er noch bei ihr arbeiten, würde die Nebenbe schäftigung weiterhin akzeptiert. Sein Pensum wäre jedoch mit Sicherheit auf 80 % bis 90 % angepasst worden ( Urk. 8/123).

Wird das Einkommen aus der Tätigkeit als Lehrer

berücksichtigt, so ist

aufgrund der besagten Auskunft der Y.___

zumindest von einer Reduktion des dortigen Pensum s auf (den Mittelwert von) 85 % auszugehen. Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall dort maximal Fr. 105‘956.70 (=

0,85 x 124‘654.90) ver dient hätte. Hinzuzurechnen ist das zusätzliche Ein komm en als Lehrer . Wie erwähnt, belief s ich dieses im Jahr 2005 auf Fr. 29‘345.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für M änner (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3) resu ltiert ein hypothetisches Einkommen als Lehrer im Jahr 2013 von Fr. 3 2‘468.-- (= Fr. 29‘345 .-- : 1992 x

2204) resp. ein Gesamteinkommen von Fr. 138‘424.70 (= Fr. 105‘956.70 plus Fr. 32‘468.--). 5.3 5.3.1

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen , so können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invalidi tätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabel lengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. N ach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann es sich jedoch rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monatlicher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stel lung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusam men") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_6 71/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4 ). 5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund des Loh nes für selbständige und qualif i zi erte Tätigkeit en

(Niveau 2) im Dienstleistungssektor gemäss TA7 der LSE 2010, Zi ffern 20 – 38 , von Fr. 8 ‘244.-- ( Urk. 2 ) berechnet . Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht ausgewiesen, dass er in der Lage sei, eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor im Anforderungsniveau 1 – 2 zu verrichten. Es sei der Lohn der Stufe 3 heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer hat i n Deutschland das Gymnasium ( Abitur ) und in der Folge eine dreijährige L ehre als Galvaniseur (Abschluss 1990) absolviert . Her nach hat er – ebenfalls in Deutschland - während eines Jahres im Bereich der Oberflächentechnik gearbeitet. Von 1991 bis 1997 studierte er an der Fach hochschule in N.___ physikalische Technik ( akademischer Grad : Diplom-Ingenieur [FH]; vgl .

Urk. 8/9). Anschliessend versah er in der Schweiz ebenfalls eine Tätigkeit im Bereich der Oberflächen- und Lasertechnik. Im Jahre 2004 wechselte er zur Y.___ , wo er, wie erwähnt, als Produktionsleiter Oberflächen technik

(Kader II) tätig war ( Urk. 8/108/16 und Urk. 3/4 ) .

Da der Beschwerdeführer bislang noch nie im Dienstleistungssektor tätig war, erscheint es in der Tat nicht gerechtfertigt, das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes für Tätigkeiten in diesem Sektor im Anforderungsniveau 2 gemäss TA7 Ziffern 20 – 38 der LSE 2010 h eranzuziehen. Hingegen ist mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers angezeigt, die Tabelle TA11 anzuwenden . Da er aufgrund der quantitativen und qualitativen Einschränkun gen seiner Leistungsfähigkeit wohl kaum eine Stelle im Kaderbereic h wird besetzen können, ist auf den Tabellenlohn für Männer mit Fachhochschulab schluss

ohne Kaderfunktion abzustellen . Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 8‘010. -- pro Monat (LSE 2010 TA11) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stund en (vg

l. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B9 . 2) sowie der Nominallohnentwicklung für Mä nner (vgl. Die Volkswirtschaft 3-4/2015 Tabelle B10.3) res ultiert ein Einkommen von Fr. 102‘475.50

(= Fr. 8‘010.-- : 40 x 41.6 : 2150 x 2204 x 12) resp. für das zumutbare Pe nsum von 50 % ein solches von 51‘237.75 (x 0,5). 5.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls um maximal 25 % zu kürzen (BGE 126 V 75).

Da den

qualitativen Beeinträchtigungen des zuletzt in einer Kaderfunktion tätig gewesenen Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen wird, als bereits der niedrigere Tabellenlohn (TA11 ohne Kaderfunktion) angewendet wird, sind sie im Ra hmen des Abzuges kein weiteres M al zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_248/2013 vom 1 7. Oktober 2013 E. 3.5.3) . Dies gilt umso mehr, als im Folgeg utachten des A.___ vom 31. Oktober 2013 nach dem Gesagten schon das Belastungsprofil äusserst grosszügig formuliert wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich (50 % ) erwerbstätig sein kann. Weitere nicht-medizinische Abzugsgründe sind nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint daher angemessen. Somit ist das hypothetische Invaliden einkommen 2013 auf Fr. 46‘114. -- (= Fr. 51‘237.75 x 0,9) festzusetzen. 5.3.4

Ausgehend vom vorstehend ermittelten Valideneinkommen

2013 von Fr. 124‘654.90 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 100%iges Pensum) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 78‘540.90 (= Fr. 124‘654.90 minus Fr. 46‘114.--) resp. ein Invaliditätsgrad von 63 % . Stellt man dem Invalidenein kommen von Fr. 46‘114. -- das vorstehend ermittelte Valideneinkommen

2013 von Fr. 138‘424.70 (hypothetischer Lohn bei der Y.___ für ein 85%iges Pensum plus hypothetischer Lohn für Tätigkeit als Lehrer) gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse vom Fr. 92‘310.70 resp. ein Invaliditätsgrad von 67 % . Es besteht demnach so oder so lediglich ein Anspruch auf e in e Dreiviertelsrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Ergebnis die ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.5

Anzufügen bleibt , dass mittelgradige Depressionen und muskuläre Defizite grund sätzlich als behandelbar resp. behebbar gelten. Warum dies

– wie die Gut achter des A.___ sowie der RAD anzunehmen scheinen - beim Beschwerdefüh rer nicht mehr der Fall sein soll, ist nicht nachvollziehbar. D ie medizinischen Behandlungsmöglichkeiten erscheinen jedenfalls nach dem Gesagten (vgl. E. 4.8) noch nicht voll ausgeschöpft. Die Beschwerdegegnerin wird daher eingela den, bei der nächsten Überprüfung des Rentenanspruches abzuklären, ob solche stationären Massnahmen erfolgversprechend und zumutbar erscheinen, und gegebenenfalls auch insoweit die Auferlegung einer Schadenminderungs - pflicht zu prüfen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli