Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Juli 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizini sch e und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2002 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 85 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/27). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/32) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 8. September 2007 ( Urk. 8/38).
Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/50 S. 1-2) holte die Verwaltung einen Bericht des behandelnden Arztes ein ( Urk. 8/50 S. 3 ) und liess den Versicherten im Februar 2013 von den Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, begut ach ten (rheumatologisch-psychiatrische Expertise vom 2 8. Februar/ 2. März 201 3 [ Urk. 8/55-57 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/64) stellte si e die Rente – unter Hinweis auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket) beziehungsweise das Fehlen eines invalidisie ren den Ge sundheitsschadens
– mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 per 1. März 2014 ein ( Urk. 8/75 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er am 6. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
und Rechtsvertretung ( Urk. 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legte er am 24. April 2014 die Bedarfsrechnung des Sozialsekretariats A.___ auf ( Urk. 10-11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen.
Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der
Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1 .6
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisi o nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen un d -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S.
2). 1. 7
Gemäss der – verfassungs- und EMRK-konformen (BGE 139 V 547 E. 2-10.2) – Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Ren ten,
die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vo raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.8
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter s tellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen S chmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sen si bilitäts
- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung so wie
einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen , noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychi schen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter an derem bereits auf die als organisches Leiden qua lifizierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) über tra gen ( Gächter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht spre chung des Bundesgerichts). 1.9
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in wel chem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach ob jek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Ge setzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter /
Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungs vermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das So zialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vor zunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.8) darum geht zu be ur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach ob jektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden um zu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Be urteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Ver fügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte , wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Grün den beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Bern 2010,
Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt wür di gung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Renteneinstellung aus, die Leis tungszusprache sei
aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Die von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörun gen – insbesondere ein cer vi cales bis cervic ospondylogenes Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – würden sich mit einer zumutbaren Willensanstrengung über winden lassen und seien daher nicht invalidisierend ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Renten zusprache habe auf den Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerzsyndrom und einer posttraumatischen Belastung basiert. Die depressive Erkrankung und die posttraumatische Belastungsstörung seien keine pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage, sodass lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG nicht anwendbar sei. Zudem würden sich die vom psychiat rische n Gutachter er ho benen Befunde als praktisch identisch mit den ursprüng lic h gestellten Diag nosen erweisen, weshalb keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu stands – und damit auch kein Re visionsgrund – ausgewiesen sei ( Urk.
1 S.
3 ff.).
Sofern die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung oder ein Revisionsgrund vom hiesigen Gericht bejaht werde, sei gestützt auf das rheumatologisch-psychiatri sche Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % auszu gehen. Nach Durchführung eines
Einkommensvergleichs
– basierend auf einem auf dem Tabellenlohn für Hilfs tätigkeiten ermittelten Validen- und Invaliden einkommen
– und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wenigstens 10 % resultiere mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.
1 S.
5 f. ). 3.
3.1 3.1.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 3. September 2003 ( Urk. 8/27) basierte auf den folgenden medizinischen Akten:
Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2002 einen Autounfall erlitten hatte, wurde er im Auftrag der Bezirksanwaltschaft B.___ von Dr. med. C.___ , L eitender Oberarzt an der Klinik D.___ , E.___ , am 1 1. Juni 2002 unter sucht. Dieser nannte folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - segmentaler Dysfunktion L4/5 - muskulärer Dysbalance - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei - s uboccipitaler Hypomobilität C1/2 beidseits - muskulärer Dysbalance - beginnender Osteochondrose C5 bis C7
Er berichtete, das Unfallereignis habe im Rahmen einer Dezelerationsverletzung der Halswirbelsäule zu einer Aktivierung der Schulter- und Nackensymptomatik geführt. Die Schmerzsymptomatik sei Tag und Nacht vorhanden ( Urk. 8/5/5-6). 3. 1. 2
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 2 4. August 2002 ( Urk. 8/5/1-4) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S.
1): - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei suboccipitaler
Hypomobili tät C1/2 beidseits - Muskuläre Dysbalance - Osteochondrose C5/7 - Schweres depressives Krankheitsbild
Dem anlässlich des Autounfalls am 3. Januar 2002 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (S.
2). Er ging bis auf Weiteres von einer seit 6.
Septem ber 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (S.
1). 3. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte am 2 0. Oktober 2002 ( Urk. 8/10) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastung . Der Be schwerdeführer habe nach der Auffahrkollision vom Januar 2002 vermehrt über Schmerzen geklagt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert (S.
5). Er bescheinigte vom 1 6. November 2001 bis 2 0. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2 1. Januar bis 30. September 2002 eine solche von 75 % und ab 1. Oktober 2002 bis auf Weiteres wiederum eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Er empfahl für den Wiedereinstieg ins Be rufsleben eine bei 20 % beginnende, kontinuierliche Steigerung des Arbeits pen sums (S.
4 und S.
6). 3. 1. 4
Dr. G.___ berichtete am 7. April 2003 von einem wellenförmigen Verlauf und hielt die Ausübung einer 1-2 stündigen leichten Beschäftigung pro Tag für möglich ( Urk. 8/20). 3.2
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2007 betreffend den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 8/38) beruhte auf den Verlaufsberichten der Dres . F.___ und G.___ ( Urk. 8/34-35). Beide berichteten von einem statio nä ren Gesundheitszustand ( Urk. 8/34 S. 1 und 8/35 S. 3). 3.3 3.3.1
De r am 2 4. Januar 2014 verfügte n Renteneinstellung ( Urk. 2) ging ein vo n den Dres . Z.___ und Y.___ erstelltes Gutachten vom 28. Februar/2. März 2013 ( Urk. 8/55-56) voraus . Gestützt auf die Ergebnisse der rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Experten fol gende, sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirken de Diagnosen ( Urk. 8/55 S. 18): - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Cervicales bis cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei - kleiner medianer Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Februar 2013) und - leichten Spondylarthrosen C4/C5 und C5/C6 beidseits - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Szintigraphie Februar 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Z.___ kann entnommen wer den, dass in der klinischen Untersuchung die Adipositas Grad I der wesent lichste Befund war. Die drei Wirbelsäulen-Abschnitte und die grossen periphe ren Ge len ke seien normal beweglich. Eine relevante lumbale neurale Kompres sion könne ausgeschlossen werden und radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine grosse Muskel masse von 47 % , was den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Die Rönt genuntersu chung en der Hände und Füsse und die Ganzkörper-Skelettszintigra phie würden altersentsprechende Befunde zeigen. Der bei der MRI-Untersu chung der Hals wir belsäule festgestellte Befund leichter degenerativer Verände rungen mit einer kleinen medianen Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tan gierung neuraler Strukturen sei nicht gravierend. Aktive degenerative Verände rungen seien in der Wirbelsäule keine vorhanden. Der beidseitige Handeinsatz – so Dr. Z.___ weiter – sei bei der Untersuchung normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer bei der Messung der ma ximalen Handkraft rechts
40 % und links 53 % der Norm erreicht. E ine Ursache für die deutlich vermin der te Handkraft sei keine ersichtlich, weshalb auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung geschlossen werden müsse. Die mitge brachten Medikamenten- Packungen würden zeigen, dass das Antidepressivum Remeron und das Schmerz mittel Nisulid im Juni respektive im November 2010 verfallen seien. Beide Packungen würden noch T abletten enthalten. Entgegen den Angaben des Be schwerdeführers sei en weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Remeron in seinem Blut nachweisbar ( Urk. 8/56 S. 22 f.). Aus rheu matologischer Sicht be stehe für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm – worunter auch die erlernte Tätigkeit als Ver käufer falle – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56 S. 24).
Dr. Y.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerde führer zeige psychomotorisch keine Hinweise für eine Verlangsamung. Er wirke manchmal innerlich etwas angespannt. Als er über seine Foltererfahrungen ge sprochen habe, sei keine nennenswerte Verstärkung dieser inneren Anspannung ersichtlich gewesen. Auffassungsstörungen habe er keine beobachtet. Im for malen Denken
– das ansonsten unauffällig sei –
bestehe beim Beschwerdeführer eine Einengung auf seine psychischen Beschwerden ( Urk. 8/55 S. 6). Der Gut achter führte weiter aus, der Versicherte habe in der Untersuchung über eine de pressive Grundstimmung berichtet, die gewissen Schwankungen unterworfen sei.
Der Beschwerdeführer erlebe manchmal eine gewisse Stimmungsaufhellung und könne Gefühle der Freude erleben . Er sei in der Lage, täglich Spaziergänge zu tä tigen und regelmässig seine Kollegen zu treffen. Er pflege Kontakt zu sei nen Geschwistern, beschreibe die Beziehungen zu seinen Kindern und zu seiner Ehe frau als sehr gut und kümmere sich um das Administrative. Etwa drei Mal pro Jahr fliege er in den H.___ , weil
er mit seinem Heimatland noch sehr ver wurzelt sei und bei wichtigen Veranstaltungen dabei sein möchte. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Exploranden nicht möglich sei, nebst der Verrichtung kleinerer Einkäufe im Haushalt tätig zu sein. Diese Hal tung würde daher mit der familieninternen Aufteilung der Alltags- und Le bens aufgaben zu tun haben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer de führers zu seinen Alltagsaktivitäten falle es schwer, ausschliesslich von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. Auf der anderen Seite habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung nie wirklich in einem eu thymen Stimmung s zustand erlebt. Zusätzlich zur depressiven Störung mü sse beim Versicherten – so Dr. Y.___ weiter – eine posttraumatische Belastungs störung diag nostiziert werden. Es seien einzelne der geforderten Kardinalkrite r ien gegeben, das Vollbild dieser Symptomatik bestehe allerdings nicht. So zeige der Beschwerdeführer weder im Alltag noch in der Untersuchungssituation ein Vermeidungsverhalten. Obwohl ein organischer Kern für die vom Beschwerde führer geklagten Nackenschmerzen vorliege, würden die von ihm geschilderten Schmerzen in den Armen und Beinen als eine regelrechte Ausweitung anmuten. Aus diesem Grund bestehe zudem eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung ( Urk. 8/55 S.
8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 65 % vor (Urk. 8/55 S.
11 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ( Urk. 8/55 S. 18). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 .
Bei der Rentenzusprache
war die Verwaltung im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. G.___ ( Urk. 8/22 S. 3) davon aus gegangen , dass der Be schwer de führer aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerz syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt war.
Bei diesen drei Diagnosen handelt e es sich einzig beim Schmerzsyndrom – das vorliegend nicht im Vordergrund stand respektive steht
– um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. auch Randziffer 1003 des Kreis schrei bens über die Schlussbestimmung en der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB] , gültig ab 1. April 2014 ). Eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs.
1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt daher ausser Betracht (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) . 4.2
Hingegen ist aufgrund de r aktenkundigen Arztberichte eine erhebliche Verbesse rung des Gesundheitszustands seit der – mangels einer fundierten ma teriellen Prü fung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleite ten Revi sionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs er heb lichen Änderung bildenden (vgl. E.
1.4) – ursprünglichen Renten zusprache (Ver fügung vom 3. September 2003 [ Urk. 8/27]) ausgewiesen. In physischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter den Folgen des Auffahrunfalls. So klagte er anlässlich der Untersuchung in der Klinik D.___
vom 2 1. März 2002 im Zusammenhang mit dem Un fallereignis
über ver mehrte Schmerzen in beiden Seitensträngen des Nackens b is in die Schulter n beid seits sowie über haubenartige Kopfschmerzen ( Urk. 8/56/38-39 S. 1; vgl. auch Urk. 8/10 S.
5) , und es wurde im Rahmen einer Dezelerations verletzung der Halswirbelsäule eine Aktivierung der Schulter- respektive Na ckensymp to ma tik festgestellt (Urk. 8 /5-6). Elf Jah re später konnte
Dr. Z.___
– nebst alters entsprechenden Diagnosen – als wesentlichsten Befund noch eine Adi po sitas Grad I erheben. Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik zeigt sich auch da rin , dass im Blut des Beschwerdeführers die Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan
– nach Angaben des Versicherten handle es sich um das einzige von ihm eingenommene Schmerzmedikament ( Urk. 8/56 S.
14) – nicht nachge wie sen werden konnte und das Schmerzmittel Nisulid längst abge laufen war. Hiefür sprechen zudem die grosse Muskelmasse und die Tatsache, dass die physiothe ra peutische Behandlung – die bestenfalls alle sechs Wochen stattfindet – allein aus Massagen und der Applikation von Fango-Packungen besteht (Urk. 8/56 S.
13). Insofern ist nachvollziehbar , schlüssig und überzeugend , wenn die Gutachterin dem nach wie vor bestehenden somatischen Leiden
– insbesondere in der Form eines cervicalen bis cervicospondylogenen Syndroms beidseits – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumt ( Urk. 8/56 S. 22 f.; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Hinsicht lich der psychischen Beschwerden
ist eine Verbesserung des Gesund heitszustands darin zu erblicken, dass die depressive Symptomatik zum heuti gen Zeitpunkt weit weniger ausgeprägt ist als früher. 2002 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein schweres depressives Krankheitsbild ( Urk. 8/5/1-4 S.
1) respektive eine mittelschwere depressive Episode ( Urk. 8/10 S. 5). Im Vergleich d a zu konnte Dr. Y.___ einzig noch eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode – wobei angesichts der bereits 2007 vom langjährig behandelnden Psy chiater befundeten depressiven
Episode ( Urk. 8/35 S. 3 ) wohl eher von einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode , auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.
176 ff.) – erheben ( Urk. 8/55 S. 7) . Dabei konnte er bei denjenigen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden ver mögen – wie äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprach motorik , Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung und affektive Schwingungsfähigkeit – hauptsächlich leicht pathologisch ausge lenkte B efunde feststellen (Urk. 8/55 S. 9). Für das andauernde Vorliegen einer erheblichen psy chischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Renteneinstellung geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu weiteren Aktivitäten ( Urk. 8/55 S.
5 und S.
8 ff.) keine Anhaltspunkte . D ass sich der Ver sicherte seit Jahren keiner Psychotherapie mehr unterzieht ( Urk. 8/55 S.
4) und die Einnahme antidepressiver Medikamente im Blut nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 8/55 S.
22 f.), sprechen ebenfalls für eine massgebliche Verbesse rung. Im Übrigen war das Verfalldatum des verordneten Antidepressivums um mehrere Jahre überschritten ( Urk. 8/56 S.
23) , woraus auf eine längerdauernde Nichteinnahme des betreffenden Medikaments zu schlies sen ist . Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ist auch darin zu erblicken, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr besteht und nur noch einzelne Kardinalkriterien vorliegen. Insbesondere ist beim Beschwerde füh rer kein Vermeidungsverhalten zu beobachten, fliegt
er doch
drei Mal im Jahr in den H.___ , besuchte sein Heimatland auch in den Kriegsjahren und wiegt sich beim Sehen von Polizeiwagen und beim Hören von Polizeisirenen hier in der Schweiz
– nachdem er zunächst aufschreckt – dann aber in Sicherheit . Ge gen einen chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung spricht sodann die fehlende Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/55 S. 5 und S.
10 f. ; vgl. hiezu
Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Stö rungen, a.a.O. , S.
207 f. ). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. Y.___ von einem verbesserten psychischen Zustand (Urk. 8/55 S. 12 f.). 4.3
Nach dem Gesagten ist
– aufgrund einer seit der ursprünglichen Rentenzuspra che eingetretenen wesentlichen Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustands – ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gege ben . Zu prüfen bleibt die aktuell bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit . 5. 5.1
In seiner differenzierten Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ge lang te der Gutachter Dr. Y.___ zum Schluss, dass keine schwere depressive Episode vor liege und der Beschwerdeführer vielmehr unter einer leichten bis mittel gra di gen depressiven Episode leide. Die vom Versicherten beschriebenen Alltags ak tivitäten – wie tägliche Spaziergänge, reg elmässige Treffen der Kolle gen und Kontaktpflege zu den Geschwistern – und die Flugreisen in den H.___ würden gegen eine ausschliesslich mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung sprechen. A llerdings habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Unter such ung nie in einem euthymen Stimmungszustand erlebt, sodass die zusammen fassende Würdigung der subjektiven Angaben des Versicherten wie auch der ob jektiven Unter suchungsbefunde gut dokumentiere , dass wir es hier mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung zu tun h ä tten ( Urk. 8/55 S. 10 ). Die einzelne Kardinalkriterien erfüllende posttraumatische Belastungsstörung se i mit der depressiven Störung eng vergesellschaftet, wes halb die depressive Symp tomatik ein gewisses Epiphänomen der betreffenden Diagnose darstelle. Es könne daher sein, dass die psychotraumatisch fragilisierte innerpsychische Struktur die Entwicklung einer depressiven Störung begünstige ( Urk. 8/55 S.
10
f.). Betreffend die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung würden zwar die Schmerzen in den Armen und Beinen als Ausweitung anmu ten. Auf der anderen Seite seien keine Hinweise für bewusstseinsnahe Mecha nismen ersichtlich ( Urk. 8/55 S. 11). Unter diesen Umständen ist die von den Gutachtern Z.___ und Y.___ atte stierte 35%ige Leistungseinbusse ( Urk. 8/55 S.
18) nicht zu beanstanden. Be treffend die depressive Symptomatik verwiesen sie nebst den versicherungs medi zinischen Richtlinien der Swiss In surance Medicine auf die erhöh t e Ermüd barkeit des Beschwerdeführers, s eine Antriebsminderung sowie seine generell re duzierte psychische Belastbarkeit , welche zu 35 % qualitativer Funktions ein bussen führten . Die Entwicklung der depressiven Störung sahen sie durch die psychotraumabedingte innerpsychische
Fragilisierung
begünstigt, sodass die post traumatische Belas tungsstörung mitunter als Ursache der depressiven Ent wick lung zu verstehen sei. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielten sie eine vollumfäng liche Willensleistung zur Überwindung der Körperbe schwer den nicht mehr für zumutbar , wobei sie die sich daraus ergebende Funktions einbusse in der 35%igen Leistungsminderung aufgrund der depressiven Störung als mitberück sichtigt konstatierten ( Urk. 8/55 S. 11 f).
5.2
Angesichts der nur äusserst kurzen Anstellungsdauer beim Freizeit- und Sport zentrum
I.___ im Jahr 2001 ( Urk. 8/6) rechtfertig t es sich b ei der Bemessung des Invalidi tätsgrades
für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen einen statisti schen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei in beiden Fällen auf den Lohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungs nive aus (Kategorie 4) abgestellt w erden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 6). Zusätzlich er weist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. D ie gesund heit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt zwar nicht automatisch zu einer
weiteren Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst . Indes sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug in sofern erfüllt, als der Beschwerdeführer auch bei grundsätzlich zumutbaren leich ten bis mittelschweren Arbeiten auf rückenschonende Tätigkeiten (Urk. 8/55 S.
18) ange wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4.
Oktober 2013 E. 4.4) und er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lich erwerbs tä tig sein kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ,
je mit Hinweisen ) .
Nach dem Gesagten resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 42 %
(100 %
- [0.9 x 65 %] ); zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2 ) , was Anspr uch auf eine Viertelsrente gibt. Dies führt zur teilweisen G utheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer trotz des bloss teil weisen O bsiegens Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 ). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk.
6) erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Be schwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Viertels rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Juli 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizini sch e und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2002 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 85 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/27). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/32) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 8. September 2007 ( Urk. 8/38).
Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/50 S. 1-2) holte die Verwaltung einen Bericht des behandelnden Arztes ein ( Urk. 8/50 S. 3 ) und liess den Versicherten im Februar 2013 von den Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, begut ach ten (rheumatologisch-psychiatrische Expertise vom 2 8. Februar/ 2. März 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der
Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1 .6
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisi o nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen un d -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S.
2). 1. 7
Gemäss der – verfassungs- und EMRK-konformen (BGE 139 V 547 E. 2-10.2) – Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Ren ten,
die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vo raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2).
E. 1.8 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter s tellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen S chmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sen si bilitäts
- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung so wie
einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen , noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychi schen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter an derem bereits auf die als organisches Leiden qua lifizierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) über tra gen ( Gächter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht spre chung des Bundesgerichts).
E. 1.9 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in wel chem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach ob jek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Ge setzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter /
Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungs vermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das So zialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vor zunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.8) darum geht zu be ur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach ob jektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden um zu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Be urteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Ver fügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte , wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Grün den beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Bern 2010,
Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt wür di gung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Renteneinstellung aus, die Leis tungszusprache sei
aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Die von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörun gen – insbesondere ein cer vi cales bis cervic ospondylogenes Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – würden sich mit einer zumutbaren Willensanstrengung über winden lassen und seien daher nicht invalidisierend ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Renten zusprache habe auf den Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerzsyndrom und einer posttraumatischen Belastung basiert. Die depressive Erkrankung und die posttraumatische Belastungsstörung seien keine pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage, sodass lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG nicht anwendbar sei. Zudem würden sich die vom psychiat rische n Gutachter er ho benen Befunde als praktisch identisch mit den ursprüng lic h gestellten Diag nosen erweisen, weshalb keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu stands – und damit auch kein Re visionsgrund – ausgewiesen sei ( Urk.
1 S.
3 ff.).
Sofern die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung oder ein Revisionsgrund vom hiesigen Gericht bejaht werde, sei gestützt auf das rheumatologisch-psychiatri sche Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % auszu gehen. Nach Durchführung eines
Einkommensvergleichs
– basierend auf einem auf dem Tabellenlohn für Hilfs tätigkeiten ermittelten Validen- und Invaliden einkommen
– und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wenigstens 10 % resultiere mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.
1 S.
5 f. ). 3.
E. 3 [ Urk. 8/55-57 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/64) stellte si e die Rente – unter Hinweis auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket) beziehungsweise das Fehlen eines invalidisie ren den Ge sundheitsschadens
– mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 per 1. März 2014 ein ( Urk. 8/75 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er am 6. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
und Rechtsvertretung ( Urk.
E. 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 3. September 2003 ( Urk. 8/27) basierte auf den folgenden medizinischen Akten:
Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2002 einen Autounfall erlitten hatte, wurde er im Auftrag der Bezirksanwaltschaft B.___ von Dr. med. C.___ , L eitender Oberarzt an der Klinik D.___ , E.___ , am 1 1. Juni 2002 unter sucht. Dieser nannte folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - segmentaler Dysfunktion L4/5 - muskulärer Dysbalance - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei - s uboccipitaler Hypomobilität C1/2 beidseits - muskulärer Dysbalance - beginnender Osteochondrose C5 bis C7
Er berichtete, das Unfallereignis habe im Rahmen einer Dezelerationsverletzung der Halswirbelsäule zu einer Aktivierung der Schulter- und Nackensymptomatik geführt. Die Schmerzsymptomatik sei Tag und Nacht vorhanden ( Urk. 8/5/5-6). 3. 1. 2
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 2 4. August 2002 ( Urk. 8/5/1-4) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S.
1): - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei suboccipitaler
Hypomobili tät C1/2 beidseits - Muskuläre Dysbalance - Osteochondrose C5/7 - Schweres depressives Krankheitsbild
Dem anlässlich des Autounfalls am 3. Januar 2002 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (S.
2). Er ging bis auf Weiteres von einer seit 6.
Septem ber 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (S.
1). 3. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte am 2 0. Oktober 2002 ( Urk. 8/10) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastung . Der Be schwerdeführer habe nach der Auffahrkollision vom Januar 2002 vermehrt über Schmerzen geklagt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert (S.
5). Er bescheinigte vom 1 6. November 2001 bis 2 0. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2 1. Januar bis 30. September 2002 eine solche von 75 % und ab 1. Oktober 2002 bis auf Weiteres wiederum eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Er empfahl für den Wiedereinstieg ins Be rufsleben eine bei 20 % beginnende, kontinuierliche Steigerung des Arbeits pen sums (S.
4 und S.
6). 3. 1. 4
Dr. G.___ berichtete am 7. April 2003 von einem wellenförmigen Verlauf und hielt die Ausübung einer 1-2 stündigen leichten Beschäftigung pro Tag für möglich ( Urk. 8/20).
E. 3.2 Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2007 betreffend den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 8/38) beruhte auf den Verlaufsberichten der Dres . F.___ und G.___ ( Urk. 8/34-35). Beide berichteten von einem statio nä ren Gesundheitszustand ( Urk. 8/34 S. 1 und 8/35 S. 3).
E. 3.3.1 De r am 2 4. Januar 2014 verfügte n Renteneinstellung ( Urk. 2) ging ein vo n den Dres . Z.___ und Y.___ erstelltes Gutachten vom 28. Februar/2. März 2013 ( Urk. 8/55-56) voraus . Gestützt auf die Ergebnisse der rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Experten fol gende, sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirken de Diagnosen ( Urk. 8/55 S. 18): - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Cervicales bis cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei - kleiner medianer Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Februar 2013) und - leichten Spondylarthrosen C4/C5 und C5/C6 beidseits - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Szintigraphie Februar 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Z.___ kann entnommen wer den, dass in der klinischen Untersuchung die Adipositas Grad I der wesent lichste Befund war. Die drei Wirbelsäulen-Abschnitte und die grossen periphe ren Ge len ke seien normal beweglich. Eine relevante lumbale neurale Kompres sion könne ausgeschlossen werden und radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine grosse Muskel masse von 47 % , was den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Die Rönt genuntersu chung en der Hände und Füsse und die Ganzkörper-Skelettszintigra phie würden altersentsprechende Befunde zeigen. Der bei der MRI-Untersu chung der Hals wir belsäule festgestellte Befund leichter degenerativer Verände rungen mit einer kleinen medianen Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tan gierung neuraler Strukturen sei nicht gravierend. Aktive degenerative Verände rungen seien in der Wirbelsäule keine vorhanden. Der beidseitige Handeinsatz – so Dr. Z.___ weiter – sei bei der Untersuchung normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer bei der Messung der ma ximalen Handkraft rechts
40 % und links 53 % der Norm erreicht. E ine Ursache für die deutlich vermin der te Handkraft sei keine ersichtlich, weshalb auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung geschlossen werden müsse. Die mitge brachten Medikamenten- Packungen würden zeigen, dass das Antidepressivum Remeron und das Schmerz mittel Nisulid im Juni respektive im November 2010 verfallen seien. Beide Packungen würden noch T abletten enthalten. Entgegen den Angaben des Be schwerdeführers sei en weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Remeron in seinem Blut nachweisbar ( Urk. 8/56 S. 22 f.). Aus rheu matologischer Sicht be stehe für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm – worunter auch die erlernte Tätigkeit als Ver käufer falle – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56 S. 24).
Dr. Y.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerde führer zeige psychomotorisch keine Hinweise für eine Verlangsamung. Er wirke manchmal innerlich etwas angespannt. Als er über seine Foltererfahrungen ge sprochen habe, sei keine nennenswerte Verstärkung dieser inneren Anspannung ersichtlich gewesen. Auffassungsstörungen habe er keine beobachtet. Im for malen Denken
– das ansonsten unauffällig sei –
bestehe beim Beschwerdeführer eine Einengung auf seine psychischen Beschwerden ( Urk. 8/55 S. 6). Der Gut achter führte weiter aus, der Versicherte habe in der Untersuchung über eine de pressive Grundstimmung berichtet, die gewissen Schwankungen unterworfen sei.
Der Beschwerdeführer erlebe manchmal eine gewisse Stimmungsaufhellung und könne Gefühle der Freude erleben . Er sei in der Lage, täglich Spaziergänge zu tä tigen und regelmässig seine Kollegen zu treffen. Er pflege Kontakt zu sei nen Geschwistern, beschreibe die Beziehungen zu seinen Kindern und zu seiner Ehe frau als sehr gut und kümmere sich um das Administrative. Etwa drei Mal pro Jahr fliege er in den H.___ , weil
er mit seinem Heimatland noch sehr ver wurzelt sei und bei wichtigen Veranstaltungen dabei sein möchte. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Exploranden nicht möglich sei, nebst der Verrichtung kleinerer Einkäufe im Haushalt tätig zu sein. Diese Hal tung würde daher mit der familieninternen Aufteilung der Alltags- und Le bens aufgaben zu tun haben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer de führers zu seinen Alltagsaktivitäten falle es schwer, ausschliesslich von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. Auf der anderen Seite habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung nie wirklich in einem eu thymen Stimmung s zustand erlebt. Zusätzlich zur depressiven Störung mü sse beim Versicherten – so Dr. Y.___ weiter – eine posttraumatische Belastungs störung diag nostiziert werden. Es seien einzelne der geforderten Kardinalkrite r ien gegeben, das Vollbild dieser Symptomatik bestehe allerdings nicht. So zeige der Beschwerdeführer weder im Alltag noch in der Untersuchungssituation ein Vermeidungsverhalten. Obwohl ein organischer Kern für die vom Beschwerde führer geklagten Nackenschmerzen vorliege, würden die von ihm geschilderten Schmerzen in den Armen und Beinen als eine regelrechte Ausweitung anmuten. Aus diesem Grund bestehe zudem eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung ( Urk. 8/55 S.
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legte er am 24. April 2014 die Bedarfsrechnung des Sozialsekretariats A.___ auf ( Urk. 10-11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer trotz des bloss teil weisen O bsiegens Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 ). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
E. 6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk.
6) erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Be schwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Viertels rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 65 % vor (Urk. 8/55 S.
E. 11 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ( Urk. 8/55 S. 18). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 .
Bei der Rentenzusprache
war die Verwaltung im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. G.___ ( Urk. 8/22 S. 3) davon aus gegangen , dass der Be schwer de führer aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerz syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt war.
Bei diesen drei Diagnosen handelt e es sich einzig beim Schmerzsyndrom – das vorliegend nicht im Vordergrund stand respektive steht
– um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. auch Randziffer 1003 des Kreis schrei bens über die Schlussbestimmung en der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB] , gültig ab 1. April 2014 ). Eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs.
1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt daher ausser Betracht (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) . 4.2
Hingegen ist aufgrund de r aktenkundigen Arztberichte eine erhebliche Verbesse rung des Gesundheitszustands seit der – mangels einer fundierten ma teriellen Prü fung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleite ten Revi sionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs er heb lichen Änderung bildenden (vgl. E.
1.4) – ursprünglichen Renten zusprache (Ver fügung vom 3. September 2003 [ Urk. 8/27]) ausgewiesen. In physischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter den Folgen des Auffahrunfalls. So klagte er anlässlich der Untersuchung in der Klinik D.___
vom 2 1. März 2002 im Zusammenhang mit dem Un fallereignis
über ver mehrte Schmerzen in beiden Seitensträngen des Nackens b is in die Schulter n beid seits sowie über haubenartige Kopfschmerzen ( Urk. 8/56/38-39 S. 1; vgl. auch Urk. 8/10 S.
5) , und es wurde im Rahmen einer Dezelerations verletzung der Halswirbelsäule eine Aktivierung der Schulter- respektive Na ckensymp to ma tik festgestellt (Urk. 8 /5-6). Elf Jah re später konnte
Dr. Z.___
– nebst alters entsprechenden Diagnosen – als wesentlichsten Befund noch eine Adi po sitas Grad I erheben. Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik zeigt sich auch da rin , dass im Blut des Beschwerdeführers die Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan
– nach Angaben des Versicherten handle es sich um das einzige von ihm eingenommene Schmerzmedikament ( Urk. 8/56 S.
14) – nicht nachge wie sen werden konnte und das Schmerzmittel Nisulid längst abge laufen war. Hiefür sprechen zudem die grosse Muskelmasse und die Tatsache, dass die physiothe ra peutische Behandlung – die bestenfalls alle sechs Wochen stattfindet – allein aus Massagen und der Applikation von Fango-Packungen besteht (Urk. 8/56 S.
13). Insofern ist nachvollziehbar , schlüssig und überzeugend , wenn die Gutachterin dem nach wie vor bestehenden somatischen Leiden
– insbesondere in der Form eines cervicalen bis cervicospondylogenen Syndroms beidseits – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumt ( Urk. 8/56 S. 22 f.; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Hinsicht lich der psychischen Beschwerden
ist eine Verbesserung des Gesund heitszustands darin zu erblicken, dass die depressive Symptomatik zum heuti gen Zeitpunkt weit weniger ausgeprägt ist als früher. 2002 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein schweres depressives Krankheitsbild ( Urk. 8/5/1-4 S.
1) respektive eine mittelschwere depressive Episode ( Urk. 8/10 S. 5). Im Vergleich d a zu konnte Dr. Y.___ einzig noch eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode – wobei angesichts der bereits 2007 vom langjährig behandelnden Psy chiater befundeten depressiven
Episode ( Urk. 8/35 S. 3 ) wohl eher von einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode , auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.
176 ff.) – erheben ( Urk. 8/55 S. 7) . Dabei konnte er bei denjenigen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden ver mögen – wie äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprach motorik , Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung und affektive Schwingungsfähigkeit – hauptsächlich leicht pathologisch ausge lenkte B efunde feststellen (Urk. 8/55 S. 9). Für das andauernde Vorliegen einer erheblichen psy chischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Renteneinstellung geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu weiteren Aktivitäten ( Urk. 8/55 S.
5 und S.
8 ff.) keine Anhaltspunkte . D ass sich der Ver sicherte seit Jahren keiner Psychotherapie mehr unterzieht ( Urk. 8/55 S.
4) und die Einnahme antidepressiver Medikamente im Blut nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 8/55 S.
22 f.), sprechen ebenfalls für eine massgebliche Verbesse rung. Im Übrigen war das Verfalldatum des verordneten Antidepressivums um mehrere Jahre überschritten ( Urk. 8/56 S.
23) , woraus auf eine längerdauernde Nichteinnahme des betreffenden Medikaments zu schlies sen ist . Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ist auch darin zu erblicken, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr besteht und nur noch einzelne Kardinalkriterien vorliegen. Insbesondere ist beim Beschwerde füh rer kein Vermeidungsverhalten zu beobachten, fliegt
er doch
drei Mal im Jahr in den H.___ , besuchte sein Heimatland auch in den Kriegsjahren und wiegt sich beim Sehen von Polizeiwagen und beim Hören von Polizeisirenen hier in der Schweiz
– nachdem er zunächst aufschreckt – dann aber in Sicherheit . Ge gen einen chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung spricht sodann die fehlende Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/55 S. 5 und S.
10 f. ; vgl. hiezu
Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Stö rungen, a.a.O. , S.
207 f. ). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. Y.___ von einem verbesserten psychischen Zustand (Urk. 8/55 S. 12 f.). 4.3
Nach dem Gesagten ist
– aufgrund einer seit der ursprünglichen Rentenzuspra che eingetretenen wesentlichen Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustands – ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gege ben . Zu prüfen bleibt die aktuell bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit . 5. 5.1
In seiner differenzierten Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ge lang te der Gutachter Dr. Y.___ zum Schluss, dass keine schwere depressive Episode vor liege und der Beschwerdeführer vielmehr unter einer leichten bis mittel gra di gen depressiven Episode leide. Die vom Versicherten beschriebenen Alltags ak tivitäten – wie tägliche Spaziergänge, reg elmässige Treffen der Kolle gen und Kontaktpflege zu den Geschwistern – und die Flugreisen in den H.___ würden gegen eine ausschliesslich mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung sprechen. A llerdings habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Unter such ung nie in einem euthymen Stimmungszustand erlebt, sodass die zusammen fassende Würdigung der subjektiven Angaben des Versicherten wie auch der ob jektiven Unter suchungsbefunde gut dokumentiere , dass wir es hier mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung zu tun h ä tten ( Urk. 8/55 S. 10 ). Die einzelne Kardinalkriterien erfüllende posttraumatische Belastungsstörung se i mit der depressiven Störung eng vergesellschaftet, wes halb die depressive Symp tomatik ein gewisses Epiphänomen der betreffenden Diagnose darstelle. Es könne daher sein, dass die psychotraumatisch fragilisierte innerpsychische Struktur die Entwicklung einer depressiven Störung begünstige ( Urk. 8/55 S.
10
f.). Betreffend die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung würden zwar die Schmerzen in den Armen und Beinen als Ausweitung anmu ten. Auf der anderen Seite seien keine Hinweise für bewusstseinsnahe Mecha nismen ersichtlich ( Urk. 8/55 S. 11). Unter diesen Umständen ist die von den Gutachtern Z.___ und Y.___ atte stierte 35%ige Leistungseinbusse ( Urk. 8/55 S.
18) nicht zu beanstanden. Be treffend die depressive Symptomatik verwiesen sie nebst den versicherungs medi zinischen Richtlinien der Swiss In surance Medicine auf die erhöh t e Ermüd barkeit des Beschwerdeführers, s eine Antriebsminderung sowie seine generell re duzierte psychische Belastbarkeit , welche zu 35 % qualitativer Funktions ein bussen führten . Die Entwicklung der depressiven Störung sahen sie durch die psychotraumabedingte innerpsychische
Fragilisierung
begünstigt, sodass die post traumatische Belas tungsstörung mitunter als Ursache der depressiven Ent wick lung zu verstehen sei. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielten sie eine vollumfäng liche Willensleistung zur Überwindung der Körperbe schwer den nicht mehr für zumutbar , wobei sie die sich daraus ergebende Funktions einbusse in der 35%igen Leistungsminderung aufgrund der depressiven Störung als mitberück sichtigt konstatierten ( Urk. 8/55 S. 11 f).
5.2
Angesichts der nur äusserst kurzen Anstellungsdauer beim Freizeit- und Sport zentrum
I.___ im Jahr 2001 ( Urk. 8/6) rechtfertig t es sich b ei der Bemessung des Invalidi tätsgrades
für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen einen statisti schen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei in beiden Fällen auf den Lohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungs nive aus (Kategorie 4) abgestellt w erden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 6). Zusätzlich er weist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. D ie gesund heit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt zwar nicht automatisch zu einer
weiteren Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst . Indes sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug in sofern erfüllt, als der Beschwerdeführer auch bei grundsätzlich zumutbaren leich ten bis mittelschweren Arbeiten auf rückenschonende Tätigkeiten (Urk. 8/55 S.
18) ange wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4.
Oktober 2013 E. 4.4) und er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lich erwerbs tä tig sein kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ,
je mit Hinweisen ) .
Nach dem Gesagten resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 42 %
(100 %
- [0.9 x 65 %] ); zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2 ) , was Anspr uch auf eine Viertelsrente gibt. Dies führt zur teilweisen G utheissung der Beschwerde. 6.
Dispositiv
- Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 2
- Juli 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizini sch e und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom
- September 2003 mit Wirkung ab
- September 2002 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 85 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/27). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/32) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2
- September 2007 ( Urk. 8/38). Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/50 S. 1-2) holte die Verwaltung einen Bericht des behandelnden Arztes ein ( Urk. 8/50 S. 3 ) und liess den Versicherten im Februar 2013 von den Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, begut ach ten (rheumatologisch-psychiatrische Expertise vom 2
- Februar/
- März 201 3 [ Urk. 8/55-57 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/64) stellte si e die Rente – unter Hinweis auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1
- März 2011 (
- IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket) beziehungsweise das Fehlen eines invalidisie ren den Ge sundheitsschadens – mit Verfügung vom 2
- Januar 2014 per
- März 2014 ein ( Urk. 8/75 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er am
- März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsvertretung ( Urk. 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am
- April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legte er am 24. April 2014 die Bedarfsrechnung des Sozialsekretariats A.___ auf ( Urk. 10-11).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.). 1 .6 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisi o nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen un d -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
- November 2010, S. 2).
- 7 Gemäss der – verfassungs- und EMRK-konformen (BGE 139 V 547 E. 2-10.2) – Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Ren ten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vo raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.8 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter s tellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen S chmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sen si bilitäts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung so wie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts). Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen , noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychi schen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter an derem bereits auf die als organisches Leiden qua lifizierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) über tra gen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht spre chung des Bundesgerichts). 1.9 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in wel chem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach ob jek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Ge setzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3). Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungs vermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das So zialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vor zunehmen. Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.8) darum geht zu be ur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach ob jektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden um zu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Be urteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Ver fügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte , wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Grün den beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Bern 2010, Rz . 1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt wür di gung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Renteneinstellung aus, die Leis tungszusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Die von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörun gen – insbesondere ein cer vi cales bis cervic ospondylogenes Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – würden sich mit einer zumutbaren Willensanstrengung über winden lassen und seien daher nicht invalidisierend ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Renten zusprache habe auf den Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerzsyndrom und einer posttraumatischen Belastung basiert. Die depressive Erkrankung und die posttraumatische Belastungsstörung seien keine pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage, sodass lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG nicht anwendbar sei. Zudem würden sich die vom psychiat rische n Gutachter er ho benen Befunde als praktisch identisch mit den ursprüng lic h gestellten Diag nosen erweisen, weshalb keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu stands – und damit auch kein Re visionsgrund – ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3 ff.). Sofern die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung oder ein Revisionsgrund vom hiesigen Gericht bejaht werde, sei gestützt auf das rheumatologisch-psychiatri sche Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % auszu gehen. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs – basierend auf einem auf dem Tabellenlohn für Hilfs tätigkeiten ermittelten Validen- und Invaliden einkommen – und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wenigstens 10 % resultiere mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1 S. 5 f. ).
- 3.1 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
- September 2003 ( Urk. 8/27) basierte auf den folgenden medizinischen Akten: Nachdem der Beschwerdeführer am
- Januar 2002 einen Autounfall erlitten hatte, wurde er im Auftrag der Bezirksanwaltschaft B.___ von Dr. med. C.___ , L eitender Oberarzt an der Klinik D.___ , E.___ , am 1
- Juni 2002 unter sucht. Dieser nannte folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - segmentaler Dysfunktion L4/5 - muskulärer Dysbalance - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei - s uboccipitaler Hypomobilität C1/2 beidseits - muskulärer Dysbalance - beginnender Osteochondrose C5 bis C7 Er berichtete, das Unfallereignis habe im Rahmen einer Dezelerationsverletzung der Halswirbelsäule zu einer Aktivierung der Schulter- und Nackensymptomatik geführt. Die Schmerzsymptomatik sei Tag und Nacht vorhanden ( Urk. 8/5/5-6).
- 1. 2 Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 2
- August 2002 ( Urk. 8/5/1-4) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 1): - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei suboccipitaler Hypomobili tät C1/2 beidseits - Muskuläre Dysbalance - Osteochondrose C5/7 - Schweres depressives Krankheitsbild Dem anlässlich des Autounfalls am
- Januar 2002 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (S. 2). Er ging bis auf Weiteres von einer seit 6. Septem ber 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 1).
- 1. 3 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte am 2
- Oktober 2002 ( Urk. 8/10) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastung . Der Be schwerdeführer habe nach der Auffahrkollision vom Januar 2002 vermehrt über Schmerzen geklagt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert (S. 5). Er bescheinigte vom 1
- November 2001 bis 2
- Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2
- Januar bis 30. September 2002 eine solche von 75 % und ab
- Oktober 2002 bis auf Weiteres wiederum eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Er empfahl für den Wiedereinstieg ins Be rufsleben eine bei 20 % beginnende, kontinuierliche Steigerung des Arbeits pen sums (S. 4 und S. 6).
- 1. 4 Dr. G.___ berichtete am
- April 2003 von einem wellenförmigen Verlauf und hielt die Ausübung einer 1-2 stündigen leichten Beschäftigung pro Tag für möglich ( Urk. 8/20). 3.2 Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
- September 2007 betreffend den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 8/38) beruhte auf den Verlaufsberichten der Dres . F.___ und G.___ ( Urk. 8/34-35). Beide berichteten von einem statio nä ren Gesundheitszustand ( Urk. 8/34 S. 1 und 8/35 S. 3). 3.3 3.3.1 De r am 2
- Januar 2014 verfügte n Renteneinstellung ( Urk. 2) ging ein vo n den Dres . Z.___ und Y.___ erstelltes Gutachten vom 28. Februar/2. März 2013 ( Urk. 8/55-56) voraus . Gestützt auf die Ergebnisse der rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Experten fol gende, sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirken de Diagnosen ( Urk. 8/55 S. 18): - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Cervicales bis cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei - kleiner medianer Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Februar 2013) und - leichten Spondylarthrosen C4/C5 und C5/C6 beidseits - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Szintigraphie Februar 2013) - ohne radikuläre Zeichen Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Z.___ kann entnommen wer den, dass in der klinischen Untersuchung die Adipositas Grad I der wesent lichste Befund war. Die drei Wirbelsäulen-Abschnitte und die grossen periphe ren Ge len ke seien normal beweglich. Eine relevante lumbale neurale Kompres sion könne ausgeschlossen werden und radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine grosse Muskel masse von 47 % , was den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Die Rönt genuntersu chung en der Hände und Füsse und die Ganzkörper-Skelettszintigra phie würden altersentsprechende Befunde zeigen. Der bei der MRI-Untersu chung der Hals wir belsäule festgestellte Befund leichter degenerativer Verände rungen mit einer kleinen medianen Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tan gierung neuraler Strukturen sei nicht gravierend. Aktive degenerative Verände rungen seien in der Wirbelsäule keine vorhanden. Der beidseitige Handeinsatz – so Dr. Z.___ weiter – sei bei der Untersuchung normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer bei der Messung der ma ximalen Handkraft rechts 40 % und links 53 % der Norm erreicht. E ine Ursache für die deutlich vermin der te Handkraft sei keine ersichtlich, weshalb auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung geschlossen werden müsse. Die mitge brachten Medikamenten- Packungen würden zeigen, dass das Antidepressivum Remeron und das Schmerz mittel Nisulid im Juni respektive im November 2010 verfallen seien. Beide Packungen würden noch T abletten enthalten. Entgegen den Angaben des Be schwerdeführers sei en weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Remeron in seinem Blut nachweisbar ( Urk. 8/56 S. 22 f.). Aus rheu matologischer Sicht be stehe für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm – worunter auch die erlernte Tätigkeit als Ver käufer falle – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56 S. 24). Dr. Y.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerde führer zeige psychomotorisch keine Hinweise für eine Verlangsamung. Er wirke manchmal innerlich etwas angespannt. Als er über seine Foltererfahrungen ge sprochen habe, sei keine nennenswerte Verstärkung dieser inneren Anspannung ersichtlich gewesen. Auffassungsstörungen habe er keine beobachtet. Im for malen Denken – das ansonsten unauffällig sei – bestehe beim Beschwerdeführer eine Einengung auf seine psychischen Beschwerden ( Urk. 8/55 S. 6). Der Gut achter führte weiter aus, der Versicherte habe in der Untersuchung über eine de pressive Grundstimmung berichtet, die gewissen Schwankungen unterworfen sei. Der Beschwerdeführer erlebe manchmal eine gewisse Stimmungsaufhellung und könne Gefühle der Freude erleben . Er sei in der Lage, täglich Spaziergänge zu tä tigen und regelmässig seine Kollegen zu treffen. Er pflege Kontakt zu sei nen Geschwistern, beschreibe die Beziehungen zu seinen Kindern und zu seiner Ehe frau als sehr gut und kümmere sich um das Administrative. Etwa drei Mal pro Jahr fliege er in den H.___ , weil er mit seinem Heimatland noch sehr ver wurzelt sei und bei wichtigen Veranstaltungen dabei sein möchte. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Exploranden nicht möglich sei, nebst der Verrichtung kleinerer Einkäufe im Haushalt tätig zu sein. Diese Hal tung würde daher mit der familieninternen Aufteilung der Alltags- und Le bens aufgaben zu tun haben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer de führers zu seinen Alltagsaktivitäten falle es schwer, ausschliesslich von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. Auf der anderen Seite habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung nie wirklich in einem eu thymen Stimmung s zustand erlebt. Zusätzlich zur depressiven Störung mü sse beim Versicherten – so Dr. Y.___ weiter – eine posttraumatische Belastungs störung diag nostiziert werden. Es seien einzelne der geforderten Kardinalkrite r ien gegeben, das Vollbild dieser Symptomatik bestehe allerdings nicht. So zeige der Beschwerdeführer weder im Alltag noch in der Untersuchungssituation ein Vermeidungsverhalten. Obwohl ein organischer Kern für die vom Beschwerde führer geklagten Nackenschmerzen vorliege, würden die von ihm geschilderten Schmerzen in den Armen und Beinen als eine regelrechte Ausweitung anmuten. Aus diesem Grund bestehe zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung ( Urk. 8/55 S. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 65 % vor (Urk. 8/55 S. 11 f.). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ( Urk. 8/55 S. 18).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 . Bei der Rentenzusprache war die Verwaltung im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. G.___ ( Urk. 8/22 S. 3) davon aus gegangen , dass der Be schwer de führer aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerz syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt war. Bei diesen drei Diagnosen handelt e es sich einzig beim Schmerzsyndrom – das vorliegend nicht im Vordergrund stand respektive steht – um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. auch Randziffer 1003 des Kreis schrei bens über die Schlussbestimmung en der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] , gültig ab
- April 2014 ). Eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 fällt daher ausser Betracht (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) . 4.2 Hingegen ist aufgrund de r aktenkundigen Arztberichte eine erhebliche Verbesse rung des Gesundheitszustands seit der – mangels einer fundierten ma teriellen Prü fung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleite ten Revi sionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs er heb lichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.4) – ursprünglichen Renten zusprache (Ver fügung vom
- September 2003 [ Urk. 8/27]) ausgewiesen. In physischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter den Folgen des Auffahrunfalls. So klagte er anlässlich der Untersuchung in der Klinik D.___ vom 2
- März 2002 im Zusammenhang mit dem Un fallereignis über ver mehrte Schmerzen in beiden Seitensträngen des Nackens b is in die Schulter n beid seits sowie über haubenartige Kopfschmerzen ( Urk. 8/56/38-39 S. 1; vgl. auch Urk. 8/10 S. 5) , und es wurde im Rahmen einer Dezelerations verletzung der Halswirbelsäule eine Aktivierung der Schulter- respektive Na ckensymp to ma tik festgestellt (Urk. 8 /5-6). Elf Jah re später konnte Dr. Z.___ – nebst alters entsprechenden Diagnosen – als wesentlichsten Befund noch eine Adi po sitas Grad I erheben. Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik zeigt sich auch da rin , dass im Blut des Beschwerdeführers die Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan – nach Angaben des Versicherten handle es sich um das einzige von ihm eingenommene Schmerzmedikament ( Urk. 8/56 S. 14) – nicht nachge wie sen werden konnte und das Schmerzmittel Nisulid längst abge laufen war. Hiefür sprechen zudem die grosse Muskelmasse und die Tatsache, dass die physiothe ra peutische Behandlung – die bestenfalls alle sechs Wochen stattfindet – allein aus Massagen und der Applikation von Fango-Packungen besteht (Urk. 8/56 S. 13). Insofern ist nachvollziehbar , schlüssig und überzeugend , wenn die Gutachterin dem nach wie vor bestehenden somatischen Leiden – insbesondere in der Form eines cervicalen bis cervicospondylogenen Syndroms beidseits – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumt ( Urk. 8/56 S. 22 f.; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Hinsicht lich der psychischen Beschwerden ist eine Verbesserung des Gesund heitszustands darin zu erblicken, dass die depressive Symptomatik zum heuti gen Zeitpunkt weit weniger ausgeprägt ist als früher. 2002 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein schweres depressives Krankheitsbild ( Urk. 8/5/1-4 S. 1) respektive eine mittelschwere depressive Episode ( Urk. 8/10 S. 5). Im Vergleich d a zu konnte Dr. Y.___ einzig noch eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode – wobei angesichts der bereits 2007 vom langjährig behandelnden Psy chiater befundeten depressiven Episode ( Urk. 8/35 S. 3 ) wohl eher von einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode , auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
- Auflage, Bern 2014, S. 176 ff.) – erheben ( Urk. 8/55 S. 7) . Dabei konnte er bei denjenigen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden ver mögen – wie äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprach motorik , Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung und affektive Schwingungsfähigkeit – hauptsächlich leicht pathologisch ausge lenkte B efunde feststellen (Urk. 8/55 S. 9). Für das andauernde Vorliegen einer erheblichen psy chischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Renteneinstellung geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu weiteren Aktivitäten ( Urk. 8/55 S. 5 und S. 8 ff.) keine Anhaltspunkte . D ass sich der Ver sicherte seit Jahren keiner Psychotherapie mehr unterzieht ( Urk. 8/55 S. 4) und die Einnahme antidepressiver Medikamente im Blut nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 8/55 S. 22 f.), sprechen ebenfalls für eine massgebliche Verbesse rung. Im Übrigen war das Verfalldatum des verordneten Antidepressivums um mehrere Jahre überschritten ( Urk. 8/56 S. 23) , woraus auf eine längerdauernde Nichteinnahme des betreffenden Medikaments zu schlies sen ist . Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ist auch darin zu erblicken, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr besteht und nur noch einzelne Kardinalkriterien vorliegen. Insbesondere ist beim Beschwerde füh rer kein Vermeidungsverhalten zu beobachten, fliegt er doch drei Mal im Jahr in den H.___ , besuchte sein Heimatland auch in den Kriegsjahren und wiegt sich beim Sehen von Polizeiwagen und beim Hören von Polizeisirenen hier in der Schweiz – nachdem er zunächst aufschreckt – dann aber in Sicherheit . Ge gen einen chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung spricht sodann die fehlende Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/55 S. 5 und S. 10 f. ; vgl. hiezu Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Stö rungen, a.a.O. , S. 207 f. ). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. Y.___ von einem verbesserten psychischen Zustand (Urk. 8/55 S. 12 f.). 4.3 Nach dem Gesagten ist – aufgrund einer seit der ursprünglichen Rentenzuspra che eingetretenen wesentlichen Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustands – ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gege ben . Zu prüfen bleibt die aktuell bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit .
- 5.1 In seiner differenzierten Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ge lang te der Gutachter Dr. Y.___ zum Schluss, dass keine schwere depressive Episode vor liege und der Beschwerdeführer vielmehr unter einer leichten bis mittel gra di gen depressiven Episode leide. Die vom Versicherten beschriebenen Alltags ak tivitäten – wie tägliche Spaziergänge, reg elmässige Treffen der Kolle gen und Kontaktpflege zu den Geschwistern – und die Flugreisen in den H.___ würden gegen eine ausschliesslich mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung sprechen. A llerdings habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Unter such ung nie in einem euthymen Stimmungszustand erlebt, sodass die zusammen fassende Würdigung der subjektiven Angaben des Versicherten wie auch der ob jektiven Unter suchungsbefunde gut dokumentiere , dass wir es hier mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung zu tun h ä tten ( Urk. 8/55 S. 10 ). Die einzelne Kardinalkriterien erfüllende posttraumatische Belastungsstörung se i mit der depressiven Störung eng vergesellschaftet, wes halb die depressive Symp tomatik ein gewisses Epiphänomen der betreffenden Diagnose darstelle. Es könne daher sein, dass die psychotraumatisch fragilisierte innerpsychische Struktur die Entwicklung einer depressiven Störung begünstige ( Urk. 8/55 S. 10 f.). Betreffend die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung würden zwar die Schmerzen in den Armen und Beinen als Ausweitung anmu ten. Auf der anderen Seite seien keine Hinweise für bewusstseinsnahe Mecha nismen ersichtlich ( Urk. 8/55 S. 11). Unter diesen Umständen ist die von den Gutachtern Z.___ und Y.___ atte stierte 35%ige Leistungseinbusse ( Urk. 8/55 S. 18) nicht zu beanstanden. Be treffend die depressive Symptomatik verwiesen sie nebst den versicherungs medi zinischen Richtlinien der Swiss In surance Medicine auf die erhöh t e Ermüd barkeit des Beschwerdeführers, s eine Antriebsminderung sowie seine generell re duzierte psychische Belastbarkeit , welche zu 35 % qualitativer Funktions ein bussen führten . Die Entwicklung der depressiven Störung sahen sie durch die psychotraumabedingte innerpsychische Fragilisierung begünstigt, sodass die post traumatische Belas tungsstörung mitunter als Ursache der depressiven Ent wick lung zu verstehen sei. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielten sie eine vollumfäng liche Willensleistung zur Überwindung der Körperbe schwer den nicht mehr für zumutbar , wobei sie die sich daraus ergebende Funktions einbusse in der 35%igen Leistungsminderung aufgrund der depressiven Störung als mitberück sichtigt konstatierten ( Urk. 8/55 S. 11 f). 5.2 Angesichts der nur äusserst kurzen Anstellungsdauer beim Freizeit- und Sport zentrum I.___ im Jahr 2001 ( Urk. 8/6) rechtfertig t es sich b ei der Bemessung des Invalidi tätsgrades für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen einen statisti schen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei in beiden Fällen auf den Lohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungs nive aus (Kategorie 4) abgestellt w erden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 6). Zusätzlich er weist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. D ie gesund heit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt zwar nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst . Indes sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug in sofern erfüllt, als der Beschwerdeführer auch bei grundsätzlich zumutbaren leich ten bis mittelschweren Arbeiten auf rückenschonende Tätigkeiten (Urk. 8/55 S. 18) ange wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) und er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lich erwerbs tä tig sein kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
- April 2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 2
- Januar 2014 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen ) . Nach dem Gesagten resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 42 % (100 % - [0.9 x 65 %] ); zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2 ) , was Anspr uch auf eine Viertelsrente gibt. Dies führt zur teilweisen G utheissung der Beschwerde.
- 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer trotz des bloss teil weisen O bsiegens Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 ). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk. 6) erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Be schwerdeführer ab
- März 2014 Anspruch auf eine Viertels rente der Invaliden versicherung hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00234 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
24. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 2 6. Juli 2002 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizini sch e und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2002 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 85 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/27). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/32) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 8. September 2007 ( Urk. 8/38).
Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/50 S. 1-2) holte die Verwaltung einen Bericht des behandelnden Arztes ein ( Urk. 8/50 S. 3 ) und liess den Versicherten im Februar 2013 von den Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, begut ach ten (rheumatologisch-psychiatrische Expertise vom 2 8. Februar/ 2. März 201 3 [ Urk. 8/55-57 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/64) stellte si e die Rente – unter Hinweis auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket) beziehungsweise das Fehlen eines invalidisie ren den Ge sundheitsschadens
– mit Verfügung vom 2 4. Januar 2014 per 1. März 2014 ein ( Urk. 8/75 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er am 6. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
und Rechtsvertretung ( Urk. 6 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legte er am 24. April 2014 die Bedarfsrechnung des Sozialsekretariats A.___ auf ( Urk. 10-11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen.
Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der
Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1 .6
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren tenrevisi o nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen un d -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S.
2). 1. 7
Gemäss der – verfassungs- und EMRK-konformen (BGE 139 V 547 E. 2-10.2) – Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Ren ten,
die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vo raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.8
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter s tellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen S chmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sen si bilitäts
- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung so wie
einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen , noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychi schen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter an derem bereits auf die als organisches Leiden qua lifizierte Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) über tra gen ( Gächter / Siki , a.a.O., S.
4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht spre chung des Bundesgerichts). 1.9
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in wel chem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach ob jek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Ge setzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter /
Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungs vermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das So zialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vor zunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.8) darum geht zu be ur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach ob jektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden um zu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Be urteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Ver fügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte , wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Grün den beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Bern 2010,
Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt wür di gung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Renteneinstellung aus, die Leis tungszusprache sei
aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Die von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörun gen – insbesondere ein cer vi cales bis cervic ospondylogenes Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – würden sich mit einer zumutbaren Willensanstrengung über winden lassen und seien daher nicht invalidisierend ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Renten zusprache habe auf den Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerzsyndrom und einer posttraumatischen Belastung basiert. Die depressive Erkrankung und die posttraumatische Belastungsstörung seien keine pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage, sodass lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG nicht anwendbar sei. Zudem würden sich die vom psychiat rische n Gutachter er ho benen Befunde als praktisch identisch mit den ursprüng lic h gestellten Diag nosen erweisen, weshalb keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu stands – und damit auch kein Re visionsgrund – ausgewiesen sei ( Urk.
1 S.
3 ff.).
Sofern die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung oder ein Revisionsgrund vom hiesigen Gericht bejaht werde, sei gestützt auf das rheumatologisch-psychiatri sche Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % auszu gehen. Nach Durchführung eines
Einkommensvergleichs
– basierend auf einem auf dem Tabellenlohn für Hilfs tätigkeiten ermittelten Validen- und Invaliden einkommen
– und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wenigstens 10 % resultiere mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.
1 S.
5 f. ). 3.
3.1 3.1.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 3. September 2003 ( Urk. 8/27) basierte auf den folgenden medizinischen Akten:
Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2002 einen Autounfall erlitten hatte, wurde er im Auftrag der Bezirksanwaltschaft B.___ von Dr. med. C.___ , L eitender Oberarzt an der Klinik D.___ , E.___ , am 1 1. Juni 2002 unter sucht. Dieser nannte folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - segmentaler Dysfunktion L4/5 - muskulärer Dysbalance - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei - s uboccipitaler Hypomobilität C1/2 beidseits - muskulärer Dysbalance - beginnender Osteochondrose C5 bis C7
Er berichtete, das Unfallereignis habe im Rahmen einer Dezelerationsverletzung der Halswirbelsäule zu einer Aktivierung der Schulter- und Nackensymptomatik geführt. Die Schmerzsymptomatik sei Tag und Nacht vorhanden ( Urk. 8/5/5-6). 3. 1. 2
Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, stellte am 2 4. August 2002 ( Urk. 8/5/1-4) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S.
1): - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei suboccipitaler
Hypomobili tät C1/2 beidseits - Muskuläre Dysbalance - Osteochondrose C5/7 - Schweres depressives Krankheitsbild
Dem anlässlich des Autounfalls am 3. Januar 2002 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (S.
2). Er ging bis auf Weiteres von einer seit 6.
Septem ber 2001 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (S.
1). 3. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte am 2 0. Oktober 2002 ( Urk. 8/10) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastung . Der Be schwerdeführer habe nach der Auffahrkollision vom Januar 2002 vermehrt über Schmerzen geklagt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert (S.
5). Er bescheinigte vom 1 6. November 2001 bis 2 0. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2 1. Januar bis 30. September 2002 eine solche von 75 % und ab 1. Oktober 2002 bis auf Weiteres wiederum eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % (S. 1). Er empfahl für den Wiedereinstieg ins Be rufsleben eine bei 20 % beginnende, kontinuierliche Steigerung des Arbeits pen sums (S.
4 und S.
6). 3. 1. 4
Dr. G.___ berichtete am 7. April 2003 von einem wellenförmigen Verlauf und hielt die Ausübung einer 1-2 stündigen leichten Beschäftigung pro Tag für möglich ( Urk. 8/20). 3.2
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. September 2007 betreffend den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 8/38) beruhte auf den Verlaufsberichten der Dres . F.___ und G.___ ( Urk. 8/34-35). Beide berichteten von einem statio nä ren Gesundheitszustand ( Urk. 8/34 S. 1 und 8/35 S. 3). 3.3 3.3.1
De r am 2 4. Januar 2014 verfügte n Renteneinstellung ( Urk. 2) ging ein vo n den Dres . Z.___ und Y.___ erstelltes Gutachten vom 28. Februar/2. März 2013 ( Urk. 8/55-56) voraus . Gestützt auf die Ergebnisse der rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Experten fol gende, sich auf die Ar beitsfähigkeit auswirken de Diagnosen ( Urk. 8/55 S. 18): - Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Cervicales bis cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei - kleiner medianer Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Februar 2013) und - leichten Spondylarthrosen C4/C5 und C5/C6 beidseits - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Szintigraphie Februar 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Z.___ kann entnommen wer den, dass in der klinischen Untersuchung die Adipositas Grad I der wesent lichste Befund war. Die drei Wirbelsäulen-Abschnitte und die grossen periphe ren Ge len ke seien normal beweglich. Eine relevante lumbale neurale Kompres sion könne ausgeschlossen werden und radikuläre Zeichen seien keine vorhan den. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine grosse Muskel masse von 47 % , was den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Die Rönt genuntersu chung en der Hände und Füsse und die Ganzkörper-Skelettszintigra phie würden altersentsprechende Befunde zeigen. Der bei der MRI-Untersu chung der Hals wir belsäule festgestellte Befund leichter degenerativer Verände rungen mit einer kleinen medianen Diskushernie C4/C5 mit Impression des Duralsacks ohne Tan gierung neuraler Strukturen sei nicht gravierend. Aktive degenerative Verände rungen seien in der Wirbelsäule keine vorhanden. Der beidseitige Handeinsatz – so Dr. Z.___ weiter – sei bei der Untersuchung normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer bei der Messung der ma ximalen Handkraft rechts
40 % und links 53 % der Norm erreicht. E ine Ursache für die deutlich vermin der te Handkraft sei keine ersichtlich, weshalb auf eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung geschlossen werden müsse. Die mitge brachten Medikamenten- Packungen würden zeigen, dass das Antidepressivum Remeron und das Schmerz mittel Nisulid im Juni respektive im November 2010 verfallen seien. Beide Packungen würden noch T abletten enthalten. Entgegen den Angaben des Be schwerdeführers sei en weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Remeron in seinem Blut nachweisbar ( Urk. 8/56 S. 22 f.). Aus rheu matologischer Sicht be stehe für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm – worunter auch die erlernte Tätigkeit als Ver käufer falle – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/56 S. 24).
Dr. Y.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerde führer zeige psychomotorisch keine Hinweise für eine Verlangsamung. Er wirke manchmal innerlich etwas angespannt. Als er über seine Foltererfahrungen ge sprochen habe, sei keine nennenswerte Verstärkung dieser inneren Anspannung ersichtlich gewesen. Auffassungsstörungen habe er keine beobachtet. Im for malen Denken
– das ansonsten unauffällig sei –
bestehe beim Beschwerdeführer eine Einengung auf seine psychischen Beschwerden ( Urk. 8/55 S. 6). Der Gut achter führte weiter aus, der Versicherte habe in der Untersuchung über eine de pressive Grundstimmung berichtet, die gewissen Schwankungen unterworfen sei.
Der Beschwerdeführer erlebe manchmal eine gewisse Stimmungsaufhellung und könne Gefühle der Freude erleben . Er sei in der Lage, täglich Spaziergänge zu tä tigen und regelmässig seine Kollegen zu treffen. Er pflege Kontakt zu sei nen Geschwistern, beschreibe die Beziehungen zu seinen Kindern und zu seiner Ehe frau als sehr gut und kümmere sich um das Administrative. Etwa drei Mal pro Jahr fliege er in den H.___ , weil
er mit seinem Heimatland noch sehr ver wurzelt sei und bei wichtigen Veranstaltungen dabei sein möchte. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Exploranden nicht möglich sei, nebst der Verrichtung kleinerer Einkäufe im Haushalt tätig zu sein. Diese Hal tung würde daher mit der familieninternen Aufteilung der Alltags- und Le bens aufgaben zu tun haben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwer de führers zu seinen Alltagsaktivitäten falle es schwer, ausschliesslich von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. Auf der anderen Seite habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Untersuchung nie wirklich in einem eu thymen Stimmung s zustand erlebt. Zusätzlich zur depressiven Störung mü sse beim Versicherten – so Dr. Y.___ weiter – eine posttraumatische Belastungs störung diag nostiziert werden. Es seien einzelne der geforderten Kardinalkrite r ien gegeben, das Vollbild dieser Symptomatik bestehe allerdings nicht. So zeige der Beschwerdeführer weder im Alltag noch in der Untersuchungssituation ein Vermeidungsverhalten. Obwohl ein organischer Kern für die vom Beschwerde führer geklagten Nackenschmerzen vorliege, würden die von ihm geschilderten Schmerzen in den Armen und Beinen als eine regelrechte Ausweitung anmuten. Aus diesem Grund bestehe zudem eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung ( Urk. 8/55 S.
8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 65 % vor (Urk. 8/55 S.
11 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ( Urk. 8/55 S. 18). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 .
Bei der Rentenzusprache
war die Verwaltung im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. G.___ ( Urk. 8/22 S. 3) davon aus gegangen , dass der Be schwer de führer aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode bei Schmerz syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt war.
Bei diesen drei Diagnosen handelt e es sich einzig beim Schmerzsyndrom – das vorliegend nicht im Vordergrund stand respektive steht
– um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. auch Randziffer 1003 des Kreis schrei bens über die Schlussbestimmung en der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB] , gültig ab 1. April 2014 ). Eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs.
1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt daher ausser Betracht (BGE 139 V 547 E. 10.1.1) . 4.2
Hingegen ist aufgrund de r aktenkundigen Arztberichte eine erhebliche Verbesse rung des Gesundheitszustands seit der – mangels einer fundierten ma teriellen Prü fung des Renten anspruchs im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleite ten Revi sionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs er heb lichen Änderung bildenden (vgl. E.
1.4) – ursprünglichen Renten zusprache (Ver fügung vom 3. September 2003 [ Urk. 8/27]) ausgewiesen. In physischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter den Folgen des Auffahrunfalls. So klagte er anlässlich der Untersuchung in der Klinik D.___
vom 2 1. März 2002 im Zusammenhang mit dem Un fallereignis
über ver mehrte Schmerzen in beiden Seitensträngen des Nackens b is in die Schulter n beid seits sowie über haubenartige Kopfschmerzen ( Urk. 8/56/38-39 S. 1; vgl. auch Urk. 8/10 S.
5) , und es wurde im Rahmen einer Dezelerations verletzung der Halswirbelsäule eine Aktivierung der Schulter- respektive Na ckensymp to ma tik festgestellt (Urk. 8 /5-6). Elf Jah re später konnte
Dr. Z.___
– nebst alters entsprechenden Diagnosen – als wesentlichsten Befund noch eine Adi po sitas Grad I erheben. Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik zeigt sich auch da rin , dass im Blut des Beschwerdeführers die Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan
– nach Angaben des Versicherten handle es sich um das einzige von ihm eingenommene Schmerzmedikament ( Urk. 8/56 S.
14) – nicht nachge wie sen werden konnte und das Schmerzmittel Nisulid längst abge laufen war. Hiefür sprechen zudem die grosse Muskelmasse und die Tatsache, dass die physiothe ra peutische Behandlung – die bestenfalls alle sechs Wochen stattfindet – allein aus Massagen und der Applikation von Fango-Packungen besteht (Urk. 8/56 S.
13). Insofern ist nachvollziehbar , schlüssig und überzeugend , wenn die Gutachterin dem nach wie vor bestehenden somatischen Leiden
– insbesondere in der Form eines cervicalen bis cervicospondylogenen Syndroms beidseits – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumt ( Urk. 8/56 S. 22 f.; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Hinsicht lich der psychischen Beschwerden
ist eine Verbesserung des Gesund heitszustands darin zu erblicken, dass die depressive Symptomatik zum heuti gen Zeitpunkt weit weniger ausgeprägt ist als früher. 2002 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein schweres depressives Krankheitsbild ( Urk. 8/5/1-4 S.
1) respektive eine mittelschwere depressive Episode ( Urk. 8/10 S. 5). Im Vergleich d a zu konnte Dr. Y.___ einzig noch eine leichte bis mittelgradige depressive Epi sode – wobei angesichts der bereits 2007 vom langjährig behandelnden Psy chiater befundeten depressiven
Episode ( Urk. 8/35 S. 3 ) wohl eher von einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode , auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter natio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.
176 ff.) – erheben ( Urk. 8/55 S. 7) . Dabei konnte er bei denjenigen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden ver mögen – wie äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprach motorik , Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung und affektive Schwingungsfähigkeit – hauptsächlich leicht pathologisch ausge lenkte B efunde feststellen (Urk. 8/55 S. 9). Für das andauernde Vorliegen einer erheblichen psy chischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Renteneinstellung geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und zu weiteren Aktivitäten ( Urk. 8/55 S.
5 und S.
8 ff.) keine Anhaltspunkte . D ass sich der Ver sicherte seit Jahren keiner Psychotherapie mehr unterzieht ( Urk. 8/55 S.
4) und die Einnahme antidepressiver Medikamente im Blut nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 8/55 S.
22 f.), sprechen ebenfalls für eine massgebliche Verbesse rung. Im Übrigen war das Verfalldatum des verordneten Antidepressivums um mehrere Jahre überschritten ( Urk. 8/56 S.
23) , woraus auf eine längerdauernde Nichteinnahme des betreffenden Medikaments zu schlies sen ist . Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ist auch darin zu erblicken, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr besteht und nur noch einzelne Kardinalkriterien vorliegen. Insbesondere ist beim Beschwerde füh rer kein Vermeidungsverhalten zu beobachten, fliegt
er doch
drei Mal im Jahr in den H.___ , besuchte sein Heimatland auch in den Kriegsjahren und wiegt sich beim Sehen von Polizeiwagen und beim Hören von Polizeisirenen hier in der Schweiz
– nachdem er zunächst aufschreckt – dann aber in Sicherheit . Ge gen einen chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung spricht sodann die fehlende Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/55 S. 5 und S.
10 f. ; vgl. hiezu
Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Stö rungen, a.a.O. , S.
207 f. ). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. Y.___ von einem verbesserten psychischen Zustand (Urk. 8/55 S. 12 f.). 4.3
Nach dem Gesagten ist
– aufgrund einer seit der ursprünglichen Rentenzuspra che eingetretenen wesentlichen Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustands – ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gege ben . Zu prüfen bleibt die aktuell bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfä higkeit . 5. 5.1
In seiner differenzierten Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ge lang te der Gutachter Dr. Y.___ zum Schluss, dass keine schwere depressive Episode vor liege und der Beschwerdeführer vielmehr unter einer leichten bis mittel gra di gen depressiven Episode leide. Die vom Versicherten beschriebenen Alltags ak tivitäten – wie tägliche Spaziergänge, reg elmässige Treffen der Kolle gen und Kontaktpflege zu den Geschwistern – und die Flugreisen in den H.___ würden gegen eine ausschliesslich mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung sprechen. A llerdings habe er den Beschwerdeführer in der klinischen Unter such ung nie in einem euthymen Stimmungszustand erlebt, sodass die zusammen fassende Würdigung der subjektiven Angaben des Versicherten wie auch der ob jektiven Unter suchungsbefunde gut dokumentiere , dass wir es hier mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung zu tun h ä tten ( Urk. 8/55 S. 10 ). Die einzelne Kardinalkriterien erfüllende posttraumatische Belastungsstörung se i mit der depressiven Störung eng vergesellschaftet, wes halb die depressive Symp tomatik ein gewisses Epiphänomen der betreffenden Diagnose darstelle. Es könne daher sein, dass die psychotraumatisch fragilisierte innerpsychische Struktur die Entwicklung einer depressiven Störung begünstige ( Urk. 8/55 S.
10
f.). Betreffend die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung würden zwar die Schmerzen in den Armen und Beinen als Ausweitung anmu ten. Auf der anderen Seite seien keine Hinweise für bewusstseinsnahe Mecha nismen ersichtlich ( Urk. 8/55 S. 11). Unter diesen Umständen ist die von den Gutachtern Z.___ und Y.___ atte stierte 35%ige Leistungseinbusse ( Urk. 8/55 S.
18) nicht zu beanstanden. Be treffend die depressive Symptomatik verwiesen sie nebst den versicherungs medi zinischen Richtlinien der Swiss In surance Medicine auf die erhöh t e Ermüd barkeit des Beschwerdeführers, s eine Antriebsminderung sowie seine generell re duzierte psychische Belastbarkeit , welche zu 35 % qualitativer Funktions ein bussen führten . Die Entwicklung der depressiven Störung sahen sie durch die psychotraumabedingte innerpsychische
Fragilisierung
begünstigt, sodass die post traumatische Belas tungsstörung mitunter als Ursache der depressiven Ent wick lung zu verstehen sei. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielten sie eine vollumfäng liche Willensleistung zur Überwindung der Körperbe schwer den nicht mehr für zumutbar , wobei sie die sich daraus ergebende Funktions einbusse in der 35%igen Leistungsminderung aufgrund der depressiven Störung als mitberück sichtigt konstatierten ( Urk. 8/55 S. 11 f).
5.2
Angesichts der nur äusserst kurzen Anstellungsdauer beim Freizeit- und Sport zentrum
I.___ im Jahr 2001 ( Urk. 8/6) rechtfertig t es sich b ei der Bemessung des Invalidi tätsgrades
für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen einen statisti schen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei in beiden Fällen auf den Lohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungs nive aus (Kategorie 4) abgestellt w erden kann (vgl. auch Urk. 1 S. 6). Zusätzlich er weist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. D ie gesund heit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt zwar nicht automatisch zu einer
weiteren Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst . Indes sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug in sofern erfüllt, als der Beschwerdeführer auch bei grundsätzlich zumutbaren leich ten bis mittelschweren Arbeiten auf rückenschonende Tätigkeiten (Urk. 8/55 S.
18) ange wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4.
Oktober 2013 E. 4.4) und er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lich erwerbs tä tig sein kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ,
je mit Hinweisen ) .
Nach dem Gesagten resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 42 %
(100 %
- [0.9 x 65 %] ); zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2 ) , was Anspr uch auf eine Viertelsrente gibt. Dies führt zur teilweisen G utheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer trotz des bloss teil weisen O bsiegens Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 ). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht ). Vorliegend erscheint eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung ( Urk.
6) erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Be schwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Viertels rente der Invaliden versicherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher