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IV.2014.00233

Nichteintreten auf Neuanmeldung; Verschlechterung glaubhaft gemacht, Chronifizierung Agoraphobie, Gutheissung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 2. April 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/4). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), lehnte das Begehren nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 10/6-15) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. April 2011 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei; die Agoraphobie mit Panikstö rung werde durch verschiedene psychosoziale Umstände ausgelöst, was invali denversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk. 10/22 und 10/23). 1.2

Am 14. Juni 2013 meldete sich der Versicherte neuerlich bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/29). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass er eine tatsächliche Änderung seit der letzten Verfügung glaub haft machen müsse , und setzte ihm hierfür Frist an ( Urk. 10/31). Der behan delnde Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O .___ , reichte hierfür einen Bericht vom 24. Juli 2013 ( Urk. 10/36) ein. Darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. November 2013 mit, dass voraussichtlich mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf das neuerliche Leistungsbegehren ein getreten werde ( Urk. 10/39). Hieran hielt sie nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 10/40-44) mit Verfügung vom 13. Januar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Die dagegen von

X.___ unter Verweis auf ein Schreiben von Dr. O .___ direkt bei der IV-Stelle

eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10 /48 -49 ) wurde von der Verwaltung mit S chreiben vom 26. Februar 2014 ( Urk. 3) an das Gericht überwiesen (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.

Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.

3.3.2).

2. 2.1

Bei der Prüfung des ersten Leistungsgesuch s stand der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen ein Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 zur Verfügung ( Urk. 10/7). Darin wurde die Diagnose einer seit 2003/2004 bestehenden Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F10.01) gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Oktober 2005 in der Poliklinik des Y.___

zur Beurteilung von Schwindel und agoraphobischer Symptome vorgestellt. Beschrieben worden sei ausserdem eine depressive Symptomatik, welche etwa zeitgleich begonnen habe.

Als Hintergrund der Störung seien eine berufliche Überforderungssituation sowie Beziehungsschwierigkeiten angenommen worden. Die darauf in die Wege geleitete kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie sei vom Beschwerdeführer schon bald abgebrochen worden. Vom 18. Mai bis 30. Juni 2009 habe er eine Einzeltherapie im Ambulatorium Z.___ angetreten, habe sich dann aber für eine stationäre Behandlung (vom 6. Juli bis 31. August 2009) auf der Depressions- und Angststation der Klinik A.___ ent schieden, da deutlich geworden sei, dass das ambulante Setting vor allem auf grund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreiche.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. April 2010 habe der Beschwerdefüh rer stark ausgeprägte situationsabhängige Ängste in Form von Panikattacken mit vegetativer Symptomatik beschrieben. Die Panikattacken mit Unruhe, Zittern, Herzrasen und Schwindel bestünden nach wie vor. Der Beschwerdefüh rer verlasse das Haus nur noch in Begleitung; ein Bekannter begleite ihn mit dem Auto, sonst nehme er Xanax, um einkaufen gehen zu können.

Die Prognose sei einerseits angesichts des jahrelangen Krankheitsverlaufs mit erfolglosen Klinikaufenthalten eher ungünstig; andererseits sei eine Panikstö rung mit Agoraphobie mit kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie sowie allenfalls unterstützender Psychopharmakotherapie generell gut behandelbar. Im angestammten Beruf sei er bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dass er seine bisherige Tätigkeit im Service habe aus führen können, sei nur dank seines ausgeprägten Helfernetzes möglich gewesen (zum Beispiel Begleitung zum Arbeitsplatz). Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit längerfristig wieder aufgenommen werden könne, bleibe abzuwarten und sei vom Behandlungsverlauf abhängig ( Urk. 10/7).

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) und mit ihm die Beschwerdegeg nerin schloss en hieraus, dass für die Agoraphobie mit Panikstörung rein psychosoziale Um stände ver antwortlich seien, weshalb kein invaliden versicherungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10/15/3, 10/18). 2.2

Bei der Prüfung des zweiten Gesuchs lagen der Beschwerdegegnerin zwei Berichte von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 vor. Im Bericht vom 24. Juli 2013 legte Dr. O .___ dar, dass der Beschwerdeführer seit min destens 2008 an einer Agoraphobie mit Panikattacken leide. Bis 2008 habe er ein Restaurant geleitet. Die Angst st örung sei langsam aufgetreten und der Beschwerdeführer habe immer m ehr Situationen meiden müssen. Er

könne d as Haus alleine nicht mehr verlassen, sei bei Einkäufen, Arztbesuchen etc. auf konstante Begleitung angewiesen. Falls er trotz seiner Vermeidungsstrategien in eine phobische Situation gerate, träten Herzklopfen, eine erhöhte Herzfrequenz, Schweissausbrüche, Tremor, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Beklem mungsgefühl, Thoraxschmerzen und ein Gefühl von Schwindel, Unsicherheit, Schwäche und Benommenheit sowie eine Derealisation auf. Seit 2008 habe die Störung ein invalidisierendes Ausmass. Weder die stationäre noch die ambu lante Behandlung hätten zu einer Besserung geführt.

Der Zustand habe sich seit der ersten Beurteilung insofern geändert, als nun mehr davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerden durch eine Behandlung nicht lindern lassen würden ( Urk. 10/36).

Im Einwandverfahren ergänzte Dr. O .___ seine Ausführungen im Wesentli chen dahingehend, dass nunmehr anhand des Verlaufs die Frage der Überwind barkeit respektive Therapierbarkeit beurteilt werden könne. Weder Psychophar maka noch Verhaltenstherapie oder andere psychotherapeutische Methoden hätten eine Verbesserung herbeigeführt ( Urk. 10/41/1-2 ). 3.

3.1

Der

Vergleich zwischen dem Gesundheit s zustand des Beschwerdeführers , welcher der ersten Leistung s prüfung und den Verfügungen vom 5. April 2011

( Urk. 10/22 und 10/23) zugrunde lag, mit dem Zustand, welcher sich den Berichten von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 ( Urk. 10/36 und 10/41) entnehmen lässt, ergibt keinen neuen oder geänderten Gesund heitsschaden in diagnostischer Hinsicht. Weiterhin steht die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD- 10 F:40.01 im Raum.

Die Beschwerdegegnerin sprach dieser psychischen Störung im ursprünglichen Verfahren eine invalidisierende Wirkung mit der Begründung ab, dass sie durch psychosoziale Umstände ausgelöst und daher invaliden versicherungs rechtlich nicht relevant sei ( Urk. 10/22). Diese Argumentation erweist sich mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung, welche - im Unterschied zur Unfallversicherung - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten Ereign isses wie Krankheit oder Unfall (B GE 124 V 178 E. 3b in fine) und damit unabhängig von der Ursache eines Gesundheitsschadens deckt, als offensichtlich unzulänglich. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungen vom 5. April 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind , und die Ver waltung zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) derselben vom Gericht nicht ange halten werden kann

(BGE 133 V 50), bildet Ausgangspunkt der vergleichenden Prüfung aber dennoch der Gesundheitszustand, wie er dem Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 ( Urk. 10/7) zu entnehmen ist. 3.2

3.2.1

Fraglich ist dabei insbesondere, ob mit der von Dr. O .___ nunmehr bestätig ten Unbehandelbarkeit, mithin Chronifizierung der psychischen Störung ( Urk. 10/36, 10/41) eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft gemacht wurde. 3.2.2

Gemäss der ICD-10-Klassifikat ion psychischer Störungen beschreibt der Termi nus Agoraphobie eine zusammenhängende und sich häufig übe rschneidende Gruppe von Phobien mit der Angst, das eigene Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, sich in eine Menschenmenge oder auf öffentliche Plätze zu begeben oder alleine in Zügen, Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Auch wenn der Schweregrad der Angst und das Ausmass des Vermeidungsverhaltens differie ren, ist diese Phobie gemäss ICD-10-Definition besonders einschränkend. Einige Betroffene sind schliesslich völlig an ihr Haus gefesselt. Der Beginn der Krank heit liegt meist im Erwachsenenalter und tendiert ohne effektive Behandlung zur Chronifizierung, wenn auch im Allgemeinen fluktuierend ( vgl. zum Ganzen: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 192 ). 3.2.3

Die zuständigen Fachärzte der Y.___ erachteten eine erfolgreiche Behandlung des Beschwerdeführers und damit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am

14. Mai 2010 zwar als unsicher, aber noch als möglich , gingen mithin noch von keinem chronifizierten , nicht mehr behandelbaren und damit dauerhaften Zustand aus . Die Prognosen zur Arbeitsfähigkeit trugen dem Rechnung und schlossen die Wiedererlangung nicht aus (vgl. Urk. 10/7).

Anders b e urteilte

Dr. O .___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit

24. Januar 2011 in Behandlung steht, in seinen im Rahmen des Neuanmelde - ver fahrens eingereichten Berichten die psychische Störung als nunmehr chronifi ziert . Sämtliche Behandlungen seien erfolglos geblieben; der Beschwer - deführer könne das Haus ohne Begleitung nicht mehr verlassen oder sich nur so weit entfernen, dass er den Blickkontakt zum Haus nicht verliere ( Urk. 10/36, 10/41). 3.2.4

Angesichts der Rechtsprechung, wonach die grundsätzliche Therapierbarkeit eines psychischen Leidens als Indiz gegen eine rentenbegründende Invalidität sprechen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013), ist de m Wegfall der Therapierbarkeit im gegenteiligen Sinn Rechnung zu tragen. Bei einem psychischen Leiden, wie dem hier zu beurteilenden , bei welchem eine Chronifizierung zur gänzlichen Abhängigkeit der versicherten Person von Begleitpersonen führen kann, i st sie als Indiz und im Rahmen der Neunanmel dung als eine glaubhaft gemachte Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

zu werten, welche ein e anspruchs begründende Invalidität zur Folge haben könnte. 3.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung nahezu drei Jahre zurückliegt, weshalb an die Glaubhaftma chung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdefüh rers vom 1 4. Juni 2013

eintrete und diese materiell prüfe und dabei den Beschwerdeführer gegebenenfalls psychiatrisch begutachten lasse .

Bei der Frage, ob und inwiefern die psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien, wird sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach a usgeprägte psychosoziale od er soziokulturelle Faktoren nur dann zum Ausschluss eines invalidisierenden Gesundheitsschadens führen , wenn sie ein Beschwerdebild augenfällig bestimmen und die Beschwerden in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) , zu beachten haben .

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung ; IVG ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

E. 2 Die dagegen von

X.___ unter Verweis auf ein Schreiben von Dr. O .___ direkt bei der IV-Stelle

eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10 /48 -49 ) wurde von der Verwaltung mit S chreiben vom 26. Februar 2014 ( Urk. 3) an das Gericht überwiesen (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Bei der Prüfung des ersten Leistungsgesuch s stand der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen ein Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 zur Verfügung ( Urk. 10/7). Darin wurde die Diagnose einer seit 2003/2004 bestehenden Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F10.01) gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Oktober 2005 in der Poliklinik des Y.___

zur Beurteilung von Schwindel und agoraphobischer Symptome vorgestellt. Beschrieben worden sei ausserdem eine depressive Symptomatik, welche etwa zeitgleich begonnen habe.

Als Hintergrund der Störung seien eine berufliche Überforderungssituation sowie Beziehungsschwierigkeiten angenommen worden. Die darauf in die Wege geleitete kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie sei vom Beschwerdeführer schon bald abgebrochen worden. Vom 18. Mai bis 30. Juni 2009 habe er eine Einzeltherapie im Ambulatorium Z.___ angetreten, habe sich dann aber für eine stationäre Behandlung (vom 6. Juli bis 31. August 2009) auf der Depressions- und Angststation der Klinik A.___ ent schieden, da deutlich geworden sei, dass das ambulante Setting vor allem auf grund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreiche.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. April 2010 habe der Beschwerdefüh rer stark ausgeprägte situationsabhängige Ängste in Form von Panikattacken mit vegetativer Symptomatik beschrieben. Die Panikattacken mit Unruhe, Zittern, Herzrasen und Schwindel bestünden nach wie vor. Der Beschwerdefüh rer verlasse das Haus nur noch in Begleitung; ein Bekannter begleite ihn mit dem Auto, sonst nehme er Xanax, um einkaufen gehen zu können.

Die Prognose sei einerseits angesichts des jahrelangen Krankheitsverlaufs mit erfolglosen Klinikaufenthalten eher ungünstig; andererseits sei eine Panikstö rung mit Agoraphobie mit kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie sowie allenfalls unterstützender Psychopharmakotherapie generell gut behandelbar. Im angestammten Beruf sei er bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dass er seine bisherige Tätigkeit im Service habe aus führen können, sei nur dank seines ausgeprägten Helfernetzes möglich gewesen (zum Beispiel Begleitung zum Arbeitsplatz). Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit längerfristig wieder aufgenommen werden könne, bleibe abzuwarten und sei vom Behandlungsverlauf abhängig ( Urk. 10/7).

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) und mit ihm die Beschwerdegeg nerin schloss en hieraus, dass für die Agoraphobie mit Panikstörung rein psychosoziale Um stände ver antwortlich seien, weshalb kein invaliden versicherungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10/15/3, 10/18).

E. 2.2 Bei der Prüfung des zweiten Gesuchs lagen der Beschwerdegegnerin zwei Berichte von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 vor. Im Bericht vom 24. Juli 2013 legte Dr. O .___ dar, dass der Beschwerdeführer seit min destens 2008 an einer Agoraphobie mit Panikattacken leide. Bis 2008 habe er ein Restaurant geleitet. Die Angst st örung sei langsam aufgetreten und der Beschwerdeführer habe immer m ehr Situationen meiden müssen. Er

könne d as Haus alleine nicht mehr verlassen, sei bei Einkäufen, Arztbesuchen etc. auf konstante Begleitung angewiesen. Falls er trotz seiner Vermeidungsstrategien in eine phobische Situation gerate, träten Herzklopfen, eine erhöhte Herzfrequenz, Schweissausbrüche, Tremor, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Beklem mungsgefühl, Thoraxschmerzen und ein Gefühl von Schwindel, Unsicherheit, Schwäche und Benommenheit sowie eine Derealisation auf. Seit 2008 habe die Störung ein invalidisierendes Ausmass. Weder die stationäre noch die ambu lante Behandlung hätten zu einer Besserung geführt.

Der Zustand habe sich seit der ersten Beurteilung insofern geändert, als nun mehr davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerden durch eine Behandlung nicht lindern lassen würden ( Urk. 10/36).

Im Einwandverfahren ergänzte Dr. O .___ seine Ausführungen im Wesentli chen dahingehend, dass nunmehr anhand des Verlaufs die Frage der Überwind barkeit respektive Therapierbarkeit beurteilt werden könne. Weder Psychophar maka noch Verhaltenstherapie oder andere psychotherapeutische Methoden hätten eine Verbesserung herbeigeführt ( Urk. 10/41/1-2 ).

E. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der

Vergleich zwischen dem Gesundheit s zustand des Beschwerdeführers , welcher der ersten Leistung s prüfung und den Verfügungen vom 5. April 2011

( Urk. 10/22 und 10/23) zugrunde lag, mit dem Zustand, welcher sich den Berichten von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 ( Urk. 10/36 und 10/41) entnehmen lässt, ergibt keinen neuen oder geänderten Gesund heitsschaden in diagnostischer Hinsicht. Weiterhin steht die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD- 10 F:40.01 im Raum.

Die Beschwerdegegnerin sprach dieser psychischen Störung im ursprünglichen Verfahren eine invalidisierende Wirkung mit der Begründung ab, dass sie durch psychosoziale Umstände ausgelöst und daher invaliden versicherungs rechtlich nicht relevant sei ( Urk. 10/22). Diese Argumentation erweist sich mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung, welche - im Unterschied zur Unfallversicherung - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten Ereign isses wie Krankheit oder Unfall (B GE 124 V 178 E. 3b in fine) und damit unabhängig von der Ursache eines Gesundheitsschadens deckt, als offensichtlich unzulänglich. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungen vom 5. April 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind , und die Ver waltung zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) derselben vom Gericht nicht ange halten werden kann

(BGE 133 V 50), bildet Ausgangspunkt der vergleichenden Prüfung aber dennoch der Gesundheitszustand, wie er dem Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 ( Urk. 10/7) zu entnehmen ist.

E. 3.2.1 Fraglich ist dabei insbesondere, ob mit der von Dr. O .___ nunmehr bestätig ten Unbehandelbarkeit, mithin Chronifizierung der psychischen Störung ( Urk. 10/36, 10/41) eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft gemacht wurde.

E. 3.2.2 Gemäss der ICD-10-Klassifikat ion psychischer Störungen beschreibt der Termi nus Agoraphobie eine zusammenhängende und sich häufig übe rschneidende Gruppe von Phobien mit der Angst, das eigene Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, sich in eine Menschenmenge oder auf öffentliche Plätze zu begeben oder alleine in Zügen, Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Auch wenn der Schweregrad der Angst und das Ausmass des Vermeidungsverhaltens differie ren, ist diese Phobie gemäss ICD-10-Definition besonders einschränkend. Einige Betroffene sind schliesslich völlig an ihr Haus gefesselt. Der Beginn der Krank heit liegt meist im Erwachsenenalter und tendiert ohne effektive Behandlung zur Chronifizierung, wenn auch im Allgemeinen fluktuierend ( vgl. zum Ganzen: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 192 ).

E. 3.2.3 Die zuständigen Fachärzte der Y.___ erachteten eine erfolgreiche Behandlung des Beschwerdeführers und damit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am

14. Mai 2010 zwar als unsicher, aber noch als möglich , gingen mithin noch von keinem chronifizierten , nicht mehr behandelbaren und damit dauerhaften Zustand aus . Die Prognosen zur Arbeitsfähigkeit trugen dem Rechnung und schlossen die Wiedererlangung nicht aus (vgl. Urk. 10/7).

Anders b e urteilte

Dr. O .___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit

24. Januar 2011 in Behandlung steht, in seinen im Rahmen des Neuanmelde - ver fahrens eingereichten Berichten die psychische Störung als nunmehr chronifi ziert . Sämtliche Behandlungen seien erfolglos geblieben; der Beschwer - deführer könne das Haus ohne Begleitung nicht mehr verlassen oder sich nur so weit entfernen, dass er den Blickkontakt zum Haus nicht verliere ( Urk. 10/36, 10/41).

E. 3.2.4 Angesichts der Rechtsprechung, wonach die grundsätzliche Therapierbarkeit eines psychischen Leidens als Indiz gegen eine rentenbegründende Invalidität sprechen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013), ist de m Wegfall der Therapierbarkeit im gegenteiligen Sinn Rechnung zu tragen. Bei einem psychischen Leiden, wie dem hier zu beurteilenden , bei welchem eine Chronifizierung zur gänzlichen Abhängigkeit der versicherten Person von Begleitpersonen führen kann, i st sie als Indiz und im Rahmen der Neunanmel dung als eine glaubhaft gemachte Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

zu werten, welche ein e anspruchs begründende Invalidität zur Folge haben könnte.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung nahezu drei Jahre zurückliegt, weshalb an die Glaubhaftma chung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdefüh rers vom 1 4. Juni 2013

eintrete und diese materiell prüfe und dabei den Beschwerdeführer gegebenenfalls psychiatrisch begutachten lasse .

Bei der Frage, ob und inwiefern die psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien, wird sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach a usgeprägte psychosoziale od er soziokulturelle Faktoren nur dann zum Ausschluss eines invalidisierenden Gesundheitsschadens führen , wenn sie ein Beschwerdebild augenfällig bestimmen und die Beschwerden in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) , zu beachten haben .

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung ; IVG ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00233 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 2 2. April 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/4). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), lehnte das Begehren nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 10/6-15) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. April 2011 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei; die Agoraphobie mit Panikstö rung werde durch verschiedene psychosoziale Umstände ausgelöst, was invali denversicherungsrechtlich nicht relevant sei ( Urk. 10/22 und 10/23). 1.2

Am 14. Juni 2013 meldete sich der Versicherte neuerlich bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 10/29). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass er eine tatsächliche Änderung seit der letzten Verfügung glaub haft machen müsse , und setzte ihm hierfür Frist an ( Urk. 10/31). Der behan delnde Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O .___ , reichte hierfür einen Bericht vom 24. Juli 2013 ( Urk. 10/36) ein. Darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. November 2013 mit, dass voraussichtlich mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf das neuerliche Leistungsbegehren ein getreten werde ( Urk. 10/39). Hieran hielt sie nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 10/40-44) mit Verfügung vom 13. Januar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Die dagegen von

X.___ unter Verweis auf ein Schreiben von Dr. O .___ direkt bei der IV-Stelle

eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10 /48 -49 ) wurde von der Verwaltung mit S chreiben vom 26. Februar 2014 ( Urk. 3) an das Gericht überwiesen (vgl. Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.

Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.

3.3.2).

2. 2.1

Bei der Prüfung des ersten Leistungsgesuch s stand der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen ein Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 zur Verfügung ( Urk. 10/7). Darin wurde die Diagnose einer seit 2003/2004 bestehenden Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F10.01) gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Oktober 2005 in der Poliklinik des Y.___

zur Beurteilung von Schwindel und agoraphobischer Symptome vorgestellt. Beschrieben worden sei ausserdem eine depressive Symptomatik, welche etwa zeitgleich begonnen habe.

Als Hintergrund der Störung seien eine berufliche Überforderungssituation sowie Beziehungsschwierigkeiten angenommen worden. Die darauf in die Wege geleitete kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie sei vom Beschwerdeführer schon bald abgebrochen worden. Vom 18. Mai bis 30. Juni 2009 habe er eine Einzeltherapie im Ambulatorium Z.___ angetreten, habe sich dann aber für eine stationäre Behandlung (vom 6. Juli bis 31. August 2009) auf der Depressions- und Angststation der Klinik A.___ ent schieden, da deutlich geworden sei, dass das ambulante Setting vor allem auf grund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreiche.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. April 2010 habe der Beschwerdefüh rer stark ausgeprägte situationsabhängige Ängste in Form von Panikattacken mit vegetativer Symptomatik beschrieben. Die Panikattacken mit Unruhe, Zittern, Herzrasen und Schwindel bestünden nach wie vor. Der Beschwerdefüh rer verlasse das Haus nur noch in Begleitung; ein Bekannter begleite ihn mit dem Auto, sonst nehme er Xanax, um einkaufen gehen zu können.

Die Prognose sei einerseits angesichts des jahrelangen Krankheitsverlaufs mit erfolglosen Klinikaufenthalten eher ungünstig; andererseits sei eine Panikstö rung mit Agoraphobie mit kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie sowie allenfalls unterstützender Psychopharmakotherapie generell gut behandelbar. Im angestammten Beruf sei er bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dass er seine bisherige Tätigkeit im Service habe aus führen können, sei nur dank seines ausgeprägten Helfernetzes möglich gewesen (zum Beispiel Begleitung zum Arbeitsplatz). Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit längerfristig wieder aufgenommen werden könne, bleibe abzuwarten und sei vom Behandlungsverlauf abhängig ( Urk. 10/7).

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) und mit ihm die Beschwerdegeg nerin schloss en hieraus, dass für die Agoraphobie mit Panikstörung rein psychosoziale Um stände ver antwortlich seien, weshalb kein invaliden versicherungs rechtlich rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10/15/3, 10/18). 2.2

Bei der Prüfung des zweiten Gesuchs lagen der Beschwerdegegnerin zwei Berichte von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 vor. Im Bericht vom 24. Juli 2013 legte Dr. O .___ dar, dass der Beschwerdeführer seit min destens 2008 an einer Agoraphobie mit Panikattacken leide. Bis 2008 habe er ein Restaurant geleitet. Die Angst st örung sei langsam aufgetreten und der Beschwerdeführer habe immer m ehr Situationen meiden müssen. Er

könne d as Haus alleine nicht mehr verlassen, sei bei Einkäufen, Arztbesuchen etc. auf konstante Begleitung angewiesen. Falls er trotz seiner Vermeidungsstrategien in eine phobische Situation gerate, träten Herzklopfen, eine erhöhte Herzfrequenz, Schweissausbrüche, Tremor, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Beklem mungsgefühl, Thoraxschmerzen und ein Gefühl von Schwindel, Unsicherheit, Schwäche und Benommenheit sowie eine Derealisation auf. Seit 2008 habe die Störung ein invalidisierendes Ausmass. Weder die stationäre noch die ambu lante Behandlung hätten zu einer Besserung geführt.

Der Zustand habe sich seit der ersten Beurteilung insofern geändert, als nun mehr davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerden durch eine Behandlung nicht lindern lassen würden ( Urk. 10/36).

Im Einwandverfahren ergänzte Dr. O .___ seine Ausführungen im Wesentli chen dahingehend, dass nunmehr anhand des Verlaufs die Frage der Überwind barkeit respektive Therapierbarkeit beurteilt werden könne. Weder Psychophar maka noch Verhaltenstherapie oder andere psychotherapeutische Methoden hätten eine Verbesserung herbeigeführt ( Urk. 10/41/1-2 ). 3.

3.1

Der

Vergleich zwischen dem Gesundheit s zustand des Beschwerdeführers , welcher der ersten Leistung s prüfung und den Verfügungen vom 5. April 2011

( Urk. 10/22 und 10/23) zugrunde lag, mit dem Zustand, welcher sich den Berichten von Dr. O .___ vom 24. Juli und 11. Dezember 2013 ( Urk. 10/36 und 10/41) entnehmen lässt, ergibt keinen neuen oder geänderten Gesund heitsschaden in diagnostischer Hinsicht. Weiterhin steht die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD- 10 F:40.01 im Raum.

Die Beschwerdegegnerin sprach dieser psychischen Störung im ursprünglichen Verfahren eine invalidisierende Wirkung mit der Begründung ab, dass sie durch psychosoziale Umstände ausgelöst und daher invaliden versicherungs rechtlich nicht relevant sei ( Urk. 10/22). Diese Argumentation erweist sich mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung, welche - im Unterschied zur Unfallversicherung - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten Ereign isses wie Krankheit oder Unfall (B GE 124 V 178 E. 3b in fine) und damit unabhängig von der Ursache eines Gesundheitsschadens deckt, als offensichtlich unzulänglich. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungen vom 5. April 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind , und die Ver waltung zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) derselben vom Gericht nicht ange halten werden kann

(BGE 133 V 50), bildet Ausgangspunkt der vergleichenden Prüfung aber dennoch der Gesundheitszustand, wie er dem Bericht der Y.___ vom 14. Mai 2010 ( Urk. 10/7) zu entnehmen ist. 3.2

3.2.1

Fraglich ist dabei insbesondere, ob mit der von Dr. O .___ nunmehr bestätig ten Unbehandelbarkeit, mithin Chronifizierung der psychischen Störung ( Urk. 10/36, 10/41) eine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft gemacht wurde. 3.2.2

Gemäss der ICD-10-Klassifikat ion psychischer Störungen beschreibt der Termi nus Agoraphobie eine zusammenhängende und sich häufig übe rschneidende Gruppe von Phobien mit der Angst, das eigene Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, sich in eine Menschenmenge oder auf öffentliche Plätze zu begeben oder alleine in Zügen, Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Auch wenn der Schweregrad der Angst und das Ausmass des Vermeidungsverhaltens differie ren, ist diese Phobie gemäss ICD-10-Definition besonders einschränkend. Einige Betroffene sind schliesslich völlig an ihr Haus gefesselt. Der Beginn der Krank heit liegt meist im Erwachsenenalter und tendiert ohne effektive Behandlung zur Chronifizierung, wenn auch im Allgemeinen fluktuierend ( vgl. zum Ganzen: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 192 ). 3.2.3

Die zuständigen Fachärzte der Y.___ erachteten eine erfolgreiche Behandlung des Beschwerdeführers und damit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am

14. Mai 2010 zwar als unsicher, aber noch als möglich , gingen mithin noch von keinem chronifizierten , nicht mehr behandelbaren und damit dauerhaften Zustand aus . Die Prognosen zur Arbeitsfähigkeit trugen dem Rechnung und schlossen die Wiedererlangung nicht aus (vgl. Urk. 10/7).

Anders b e urteilte

Dr. O .___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit

24. Januar 2011 in Behandlung steht, in seinen im Rahmen des Neuanmelde - ver fahrens eingereichten Berichten die psychische Störung als nunmehr chronifi ziert . Sämtliche Behandlungen seien erfolglos geblieben; der Beschwer - deführer könne das Haus ohne Begleitung nicht mehr verlassen oder sich nur so weit entfernen, dass er den Blickkontakt zum Haus nicht verliere ( Urk. 10/36, 10/41). 3.2.4

Angesichts der Rechtsprechung, wonach die grundsätzliche Therapierbarkeit eines psychischen Leidens als Indiz gegen eine rentenbegründende Invalidität sprechen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013), ist de m Wegfall der Therapierbarkeit im gegenteiligen Sinn Rechnung zu tragen. Bei einem psychischen Leiden, wie dem hier zu beurteilenden , bei welchem eine Chronifizierung zur gänzlichen Abhängigkeit der versicherten Person von Begleitpersonen führen kann, i st sie als Indiz und im Rahmen der Neunanmel dung als eine glaubhaft gemachte Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

zu werten, welche ein e anspruchs begründende Invalidität zur Folge haben könnte. 3.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung nahezu drei Jahre zurückliegt, weshalb an die Glaubhaftma chung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdefüh rers vom 1 4. Juni 2013

eintrete und diese materiell prüfe und dabei den Beschwerdeführer gegebenenfalls psychiatrisch begutachten lasse .

Bei der Frage, ob und inwiefern die psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien, wird sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach a usgeprägte psychosoziale od er soziokulturelle Faktoren nur dann zum Ausschluss eines invalidisierenden Gesundheitsschadens führen , wenn sie ein Beschwerdebild augenfällig bestimmen und die Beschwerden in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) , zu beachten haben .

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung ; IVG ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wir die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer