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IV.2014.00231

Wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente wegen der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode durch die IV-Stelle im Urteil aufgehoben; Rückweisung zur Klärung einer revisionsweisen Erhöhung der Rente.

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1972

geborene X.___

war bis Mitte Februar 2010

im Y.___

teilzeitlich als Lingerie-

und Reinigungsmit arbeite rin

tätig (Urk. 6/ 11 , Urk. 6/ 20/1- 5 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt auf Ende November 2011 aufgelöst (Urk. 6/47-48). Die Versicherte leidet seit einem Sturz mit einer Steiss beinfraktur

im Juni 2006 an lumbalen Rücken be schwer den , zudem an

Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychi schen Beschwer den ( Urk. 6/21/9, Urk. 6/21/36 , Urk. 6/25/ 43- 44 ). Am 2. April 2010 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelkörperfraktur ( HWK 6), eine dislozierte Schlüsselbein fraktur rechts, eine undislozierte

Schul terblattfraktur rechts, eine Schädelkon tusion mit fronto parietale r

Schnitt verletzung

und leichter traumati scher Hirn ver letzung sowie eine beidseitige Lungen kontusion

(Urk. 6/21/36- 41 , Urk. 6/21/62 , Urk. 6/25/23 ).

1.2

Die Unfallversicherung der Versicherten, die AXA Versicherungen AG , er brachte die gesetzlichen Le istungen. M it Verfügung vom

23. November 2012 (Urk. 6/69) , bestätigt mit Ein spracheentscheid vom

26. Oktober 2012 (Urk. 6/99/2-14) , stellte sie die Taggeld leistungen ab dem 1. Januar 2012

und den Anspruch auf Heilbehandlung ab dem 1. Mai 2012 ein, verneinte einen Anspruch auf einen In validenrente bei einem unfallbedingten Invalidi täts grad

von unter 10 % und sprach der Versicherten eine Integritätsentschä digung zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil des Sozialver siche rungs ge richts des Kantons Zürich heutigen Datums teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für die Restfolgen des Unfalls vom 2. April 2010 (Beschwerden an der rechten Schulter) ab dem 1. Januar 2012 eine Invaliden r ente mit einem In validitäts grad von 18 % zugesprochen (Verfahren Nr. UV. 2012.00273 ). 1.3

Am 23 . August 2010

hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In validen ver siche rung

wegen Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6/1 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Be gutach tungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) ein.

Nach Durchführung des Vor be scheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. Oktober 2011, Urk. 6/55; Einwand schreiben vom 16. November 2011, Urk. 6/56, und vom 24. Februar 2012, Urk. 6/65) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2012 ab dem 1. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 6/72, Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.4

Im Rahmen des im Herbst 20 12 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/ 100 ) holte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/101/1-195) und d as bidisziplinäre Gutachten von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom

12. August 2013 (Urk. 6/119) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 kün digte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom

14. Mai 2012 und die Ein s tel lung der Rente an (Urk. 6/126 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

4. November 2013 (Urk. 6/ 128 ), ergänzt mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/133) , Einwände. Mit Verfügung vom

28. Januar 2014 hob die IV-Stelle die seit Februar 2011 ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom

26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeant wort vom 4. April 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1 ). Mit Replik vom 25. August 2014 hielt die Be schwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht des C.___ , der der D.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Schreiben vom 29 . September 201 4 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 14 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

1.4 .1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 1.4 .2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Ver fü gung vom

14. Mai 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit ge währte halbe Rente sei aufzu heben, da die Rentenzusprache ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt erfolgt sei. Es handle sich bei dieser Diagnose indes nur um ein vorübergehendes Leiden, wes halb es offensichtlich falsch gewesen sei, dass diese Diagnose berücksichtigt wor den sei. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit in der Lingerie und Reinigung weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer leidens an gepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe eine Er werbs einbusse von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine In validenrente gege ben sei (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Verbesserung der medi zini schen Situation könne den Akten nicht entnommen werden, weshalb eine re vi sionsweise Aufhebung der bisherigen Rente nicht in Frage komme. Wie bereits im früheren Z.___ - Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) sei auch im neuen Gutachten von med. pract . A.___

( und Dr. B.___ ) vom 12. August 2013 (Urk. 6/ 119 ) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem bestehe während der mehrmonatigen tagesstationären Behandlung in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die vorübergehende Erhöhung der Rente geprüft werden müsste. Bei dieser Ausgangslage sei selbstverständlich auch keine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente gerechtfertigt. Obschon sowohl im Gutachten des Jahres 2011 als auch in jenem des Jahres 2013 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden sei, sei die Beschwerde gegnerin ohne wei tere Begründung von einem vorübergehenden Leiden ausgegangen. Das depres sive Leiden habe jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung seit langer Zeit be standen und sie habe bereits seit zwei Jahren wieder in psychiat rischer Be hand lung gestanden.

Dass im Z.___ -Gutachten eine rezidivierende depressive Störung noch verneint worden sei, sei für die Beurteilung des Sach verhaltes im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr von Belang, umso mehr , als sich die depressiven Beschwerden in der Zwischenzeit chronifi ziert hätten. Die Beschwerdegegnerin missinter pretiere die in den letzten Monaten ergangen Rechtsprechung falsch und höhle den Grund satz, dass auch psychische Be schwer den einen Rentenanspruch begründen könnten, mehr und mehr aus. Zudem sei eine bloss bidisziplinäre Abklärung in soma tischer Hin sicht nicht genügend, wie bereits im Ver waltungsverfahren vorge bracht worden sei. Eine Gesamtbeurteilung unter Ein bezug einer ortho pädischen, neurologi schen und neuropsychologischen Abklärung scheine nach wie vor unabdingbar . Schliess lich sei es trotz der medikamentösen Therapie im Sinne der Auflagen im Gutachten vom 12. August 2013 zu einer gesund heitlichen Verschlechterung ge kommen und es seien wieder erhebliche Neben wirkungen aufgetreten . Indem die Beschwerdegegnerin trotz des umge hend schriftlich gemeldeten Klinikein tritts zur teilstationären Behandlung in der D.___ ab dem 9. Januar 2014 ein Ver schlechterung des Gesundheits zustandes ohne Weiteres verneint habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz verletzt. Selbst nach der zwölf wöchigen tages sta tionären Behandlung sei erst eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden . Die Beschwerdegegnerin hätte im Anschluss an die tagesstationäre Behandlung von Amtes wegen vor der Renten einstellung

die gutachterlich empfohlenen Ein glie derungsbemühungen

durch führen müssen

( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 S. 2 ff. ). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der seit

Februar 2011 geleisteten halben Rente unter den einschränkenden Voraus set zungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom

14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeu tung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali denrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 3 . 3 .1 Die ursprüngliche Rentenzusprechung (Urk. 6/72, Urk. 6/86) war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom

17. Oktober 2011 , Urk. 6/ 52/3-5, und vom 27. März 2012, Urk. 6/70 ) . Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht nur die psychiatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), sondern ausserdem die folgenden soma tischen Diagnosen aufgeführt: 1. Status nach Poly trauma bei Verkehrs unfall am 2. April 2010 mit

Status nach Fraktur HWK 5 Fraktur mit/bei Fraktur des Cor pus C5, des Processus

articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reis s ung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Sub luxa ti on s stellung C5/6, unauffälliger Neurologie, Status nach Spondylodese C5/6 mit Beckenkammspan links am 9.

April 2010, Status nach nicht dis lozierter Sca pulafraktur rechts, Status nach dislozierter Claviculafraktur rechts mit/bei Status nach Plattenosteosynthese Clavicula rechts vom 20. April 2010, per sistierender Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, Status nach schwerem Schädel-Hirntrauma ohne sicheren klinischen Anhalt für ein resi duelles Defektsyndrom , Status nach ausge dehnter Riss-Quetsch-Wunde (RQW)

hochpa rietal links; 2. chronische s Lumbovertebralsyndrom

mi t/bei Spondylose und Spondyl arthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Morbus Scheu ermann, ohne Anhalt für ein radikuläres Defizit (Urk. 6/37/47). A us orthopä disch-chirurgischer Sicht seien Folgen der Claviculafraktur rechts, insbesondere betreffend Beweglichkeit der Schulter festgestellt worden. Auch bestünden spondylarthrotische Veränderungen im Bereich der Brust- und Len denwirbel säule , die zu rezidiv ierenden Lumbo ischial gien führen könnten. Die Überemp findlichkeit am rechten Bein lasse sich da durch teilweise erklären. Aus orthopä discher Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reinigungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings sollten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schulterhorizontalen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht liege seit etwa dem Jahr 2000 eine depressive Erkrankung vor , die mal stärker, mal weni ger stark gewesen sei, jedoch nie ganz in den Hinter grund getreten sei. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor. Der zeit handle es sich um eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.11). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht bedingt durch die depressive Störung eine Ar beitsun fähigkeit von 50 % in der angestammten und in allen Verweistätig keiten vor. Diese sei begründet durch die rasche Erschöpfbarkeit, die Reizbarkeit und die verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/37/51- 5 3 ) .

3.2 3.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Die

Leistungs zu sprechung im Mai 2012

erfolgte mit dem

Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) jedenfalls auf der Grundlage einer vertretbaren

medizinische n Einschätzung der Arbeitsun fähig keit .

So erscheint insbesondere die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar. Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Z.___ - Teil gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom

1. März 2011 habe die Beschwerdeführerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Sie habe sich daher in eine psychia tri sche Therapie begeben. Von 2004 bis 2009 sei sie bei m Psycho therapeuten

F.___

(Praxis Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/21/23) in einer ambulanten Gesprächs therapie gewesen. Danach sei sie ab dem 2 2. März 2010 noch für eine kurze Zeit im H.___ gewesen. Es seien 8 Wochen Therapie geplant gewesen, die sie nach zwei Terminen aber abge brochen habe. Sie habe auch schon verschiedene Antidepressiva eingenommen, diese aber schlecht vertragen. Derzeit nehme sie keine Antidepressiva oder Psycho phar maka. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 % , manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter. Sie habe bereits im Jahr 2001 ein en Suizidversuch mit Tab letten gemacht. Im März 2010 sei sie erneut wegen Medikamenten einnahme im Spital gewesen, dies sei aber kein Suizid versuch gewesen. Nach einem Gespräch mit der Stadtbehörde wegen Schwierig keiten mit der Tochter habe sie zur Beruhigung fünf Tabletten Edronax (4

mg) genommen. Jetzt denke sie nicht mehr daran, sich umzu brin gen, aber sie wäre manchmal lieber tot (vgl. entsprechend auch den Bericht des H.___ vom 2. März 2010, Urk. 6/21/10) . Seit dem Unfall sei sie auch viel aggressiver geworden . Dr. E.___ befand, eine rezidi vierende depressive Störung wi e sie in den Unterlagen von Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, und der Klinik J.___ gemäss dem Bericht vom 9. De zember 2010 gestellt worden sei, liege nach seiner Meinung nicht vor. Depres sive Phasen seien nicht abgegrenzt worden und in den fachspezifischen (psy chiatrischen) Beurteilungen de s

K.___ und der D.___ sei keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Die Ärzte der D.___ hätten (gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2005, Urk. 6/37/5) eine Anpas sungsstörung mit depressi ver Reak tion und aggressiven Im pulsen (ICD-10 F43.23) bei belastender psychosozialer Situation (ICD-10 Z60.8) diag nostiziert. Eine solche Anpassungsstörung sollt e nach längstens zwei Jahren jedoch in eine andere Diagnose überführt werden. In den Berichten de s

H.___

vom 2. und 23. März 2010 (Urk. 6/21/9-11, Urk. 6/21/22-24 ) sei die Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt worden. Diese Diagnose sei aufgrund der Psycho pathologie, wie sie in den Berichten erwähnt werde, nachvollziehbar. Auch im aktuellen Untersuchungsgespräch liege eine mittel gradige depressive Episode vor. Hierbei handle es sich al lerdings um einen instabilen Ge sund heits schaden, da die Beschwerdeführerin (derzeit) in keiner psychiatrischen Behand lung stehe und auch keine Psychopharmaka einnehme. Es sei durchaus denkbar und wahr schein lich, dass bei einer adäquaten medika mentösen Therapie und gleich zeitiger psychothera peutischer Unter stützung gerade in Bezug auf die Pro bleme mit der Tochter eine Besserung der depressi ven Symptomatik erreicht werden könne, so dass gege benenfalls eine Wieder begutachtung in zirka 12 Monaten angestrebt wer den sollte. Die ver bleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei auf eine wenig stressbehaftete Tätigkeit bezogen, in der die Be schwerde führerin Pausen machen könnte. Auch bräuchte sie ein sehr harmo nische s Umfeld. Sie müsste sich zurückziehen können bei auftretenden Spannungen und bei sich anbahnenden Konflikten. Des Weiteren bräuchte sie sehr viel Unterstützung und Anleitung, um ihr Selbstwertgefühl wieder aufzu bauen (Urk. 6/37/62-69).

Daraus erhellt, dass es sich bei der damals vorgelegenen psychischen Prob lema tik selbst angesichts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode um eine depressive Störung handelte, welche

bereits seit Jahren be stan d en hatte , welche zudem mit psychosozialen Faktoren einher ging und derent wegen die Beschwerde führerin auch über Jahre bis zum Ver kehrsunfall vom 2. April 2010 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestan den hatte. Ausserdem wurde eine mögliche Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes bei adäquater Behandlung prognostisch erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Betracht gezogen. Hinzu kommt, dass die 50%ige Arbeitsun fähigkeit letztlich unter Berücksichtigung der psychischen und soma tischen Beschwerden im inter disziplinären Konsens festgelegt wurde, was gerade Sinn einer interdisziplinären Begutachtung ist.

3.2.2

Ohnehin wäre eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu ver nei nen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3 ) . Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbst ständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz proble matik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syn dromale

Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind. 3.3 Die damalige Aktenlage (im Mai 2012 ) liess somit i m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweis würdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden. Eine zweifellose Unrichtigkeit

der Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86) liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen halbe Rente nicht gegeben sind.

4 . 4 .1 Dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprüng li chen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hätte und die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben wäre ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ), ist nicht ausgewiesen und wird auch von der Be schwerdegegnerin nicht angenommen . Etwas anderes geht auch aus dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) nicht hervor. Danach ist nebst den somatischen Diagnosen (chronisches Cervikalsyndrom , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter ge lenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie; chronische s rezidi vierende s

Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform nach Morbus Scheuer mann, Fehl haltung und Dekonditionierung ) weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) auszugehen. Auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde weiterhin als zu 50 % eingeschränkt beurteilt (Urk. 6/119/16-17). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach der Begutachtung durch med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) und eine mindestens vo r übergehende Erhöhung ihres Rentenanspruchs auf eine ganze Rente in Bezug auf die

teilstationäre Behandlung in der D.___

geltend (Urk. 1 S. 7 f. , Urk. 11 S. 5 ) . Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ohne Weiteres auszu schliessen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht d es D.___ vom 13. Juni 2014 vom 9. Januar bis 1 1. April 2014 tagesstationär behandelt wur de (Urk. 12). Die Sache ist zur Prüfung dieser rentenrevisionsrechtlichen Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu verfüge . 6 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

28. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen , damit diese den Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Rente der Beschwer deführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die 1972

geborene X.___

war bis Mitte Februar 2010

im Y.___

teilzeitlich als Lingerie-

und Reinigungsmit arbeite rin

tätig (Urk. 6/ 11 , Urk. 6/ 20/1-

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.4 .2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Ver fü gung vom

14. Mai 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit ge währte halbe Rente sei aufzu heben, da die Rentenzusprache ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt erfolgt sei. Es handle sich bei dieser Diagnose indes nur um ein vorübergehendes Leiden, wes halb es offensichtlich falsch gewesen sei, dass diese Diagnose berücksichtigt wor den sei. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit in der Lingerie und Reinigung weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer leidens an gepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe eine Er werbs einbusse von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine In validenrente gege ben sei (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Verbesserung der medi zini schen Situation könne den Akten nicht entnommen werden, weshalb eine re vi sionsweise Aufhebung der bisherigen Rente nicht in Frage komme. Wie bereits im früheren Z.___ - Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) sei auch im neuen Gutachten von med. pract . A.___

( und Dr. B.___ ) vom 12. August 2013 (Urk. 6/ 119 ) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem bestehe während der mehrmonatigen tagesstationären Behandlung in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die vorübergehende Erhöhung der Rente geprüft werden müsste. Bei dieser Ausgangslage sei selbstverständlich auch keine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente gerechtfertigt. Obschon sowohl im Gutachten des Jahres 2011 als auch in jenem des Jahres 2013 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden sei, sei die Beschwerde gegnerin ohne wei tere Begründung von einem vorübergehenden Leiden ausgegangen. Das depres sive Leiden habe jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung seit langer Zeit be standen und sie habe bereits seit zwei Jahren wieder in psychiat rischer Be hand lung gestanden.

Dass im Z.___ -Gutachten eine rezidivierende depressive Störung noch verneint worden sei, sei für die Beurteilung des Sach verhaltes im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr von Belang, umso mehr , als sich die depressiven Beschwerden in der Zwischenzeit chronifi ziert hätten. Die Beschwerdegegnerin missinter pretiere die in den letzten Monaten ergangen Rechtsprechung falsch und höhle den Grund satz, dass auch psychische Be schwer den einen Rentenanspruch begründen könnten, mehr und mehr aus. Zudem sei eine bloss bidisziplinäre Abklärung in soma tischer Hin sicht nicht genügend, wie bereits im Ver waltungsverfahren vorge bracht worden sei. Eine Gesamtbeurteilung unter Ein bezug einer ortho pädischen, neurologi schen und neuropsychologischen Abklärung scheine nach wie vor unabdingbar . Schliess lich sei es trotz der medikamentösen Therapie im Sinne der Auflagen im Gutachten vom 12. August 2013 zu einer gesund heitlichen Verschlechterung ge kommen und es seien wieder erhebliche Neben wirkungen aufgetreten . Indem die Beschwerdegegnerin trotz des umge hend schriftlich gemeldeten Klinikein tritts zur teilstationären Behandlung in der D.___ ab dem 9. Januar 2014 ein Ver schlechterung des Gesundheits zustandes ohne Weiteres verneint habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz verletzt. Selbst nach der zwölf wöchigen tages sta tionären Behandlung sei erst eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden . Die Beschwerdegegnerin hätte im Anschluss an die tagesstationäre Behandlung von Amtes wegen vor der Renten einstellung

die gutachterlich empfohlenen Ein glie derungsbemühungen

durch führen müssen

( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 S. 2 ff. ). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der seit

Februar 2011 geleisteten halben Rente unter den einschränkenden Voraus set zungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom

14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeu tung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali denrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 3 . 3 .1 Die ursprüngliche Rentenzusprechung (Urk. 6/72, Urk. 6/86) war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom

17. Oktober 2011 , Urk. 6/ 52/3-5, und vom 27. März 2012, Urk. 6/70 ) . Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht nur die psychiatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), sondern ausserdem die folgenden soma tischen Diagnosen aufgeführt: 1. Status nach Poly trauma bei Verkehrs unfall am 2. April 2010 mit

Status nach Fraktur HWK 5 Fraktur mit/bei Fraktur des Cor pus C5, des Processus

articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reis s ung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Sub luxa ti on s stellung C5/6, unauffälliger Neurologie, Status nach Spondylodese C5/6 mit Beckenkammspan links am 9.

April 2010, Status nach nicht dis lozierter Sca pulafraktur rechts, Status nach dislozierter Claviculafraktur rechts mit/bei Status nach Plattenosteosynthese Clavicula rechts vom 20. April 2010, per sistierender Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, Status nach schwerem Schädel-Hirntrauma ohne sicheren klinischen Anhalt für ein resi duelles Defektsyndrom , Status nach ausge dehnter Riss-Quetsch-Wunde (RQW)

hochpa rietal links; 2. chronische s Lumbovertebralsyndrom

mi t/bei Spondylose und Spondyl arthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Morbus Scheu ermann, ohne Anhalt für ein radikuläres Defizit (Urk. 6/37/47). A us orthopä disch-chirurgischer Sicht seien Folgen der Claviculafraktur rechts, insbesondere betreffend Beweglichkeit der Schulter festgestellt worden. Auch bestünden spondylarthrotische Veränderungen im Bereich der Brust- und Len denwirbel säule , die zu rezidiv ierenden Lumbo ischial gien führen könnten. Die Überemp findlichkeit am rechten Bein lasse sich da durch teilweise erklären. Aus orthopä discher Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reinigungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings sollten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schulterhorizontalen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht liege seit etwa dem Jahr 2000 eine depressive Erkrankung vor , die mal stärker, mal weni ger stark gewesen sei, jedoch nie ganz in den Hinter grund getreten sei. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor. Der zeit handle es sich um eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.11). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht bedingt durch die depressive Störung eine Ar beitsun fähigkeit von 50 % in der angestammten und in allen Verweistätig keiten vor. Diese sei begründet durch die rasche Erschöpfbarkeit, die Reizbarkeit und die verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/37/51- 5 3 ) .

3.2 3.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Die

Leistungs zu sprechung im Mai 2012

erfolgte mit dem

Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) jedenfalls auf der Grundlage einer vertretbaren

medizinische n Einschätzung der Arbeitsun fähig keit .

So erscheint insbesondere die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar. Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Z.___ - Teil gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom

1. März 2011 habe die Beschwerdeführerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Sie habe sich daher in eine psychia tri sche Therapie begeben. Von 2004 bis 2009 sei sie bei m Psycho therapeuten

F.___

(Praxis Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/21/23) in einer ambulanten Gesprächs therapie gewesen. Danach sei sie ab dem 2 2. März 2010 noch für eine kurze Zeit im H.___ gewesen. Es seien 8 Wochen Therapie geplant gewesen, die sie nach zwei Terminen aber abge brochen habe. Sie habe auch schon verschiedene Antidepressiva eingenommen, diese aber schlecht vertragen. Derzeit nehme sie keine Antidepressiva oder Psycho phar maka. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 % , manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter. Sie habe bereits im Jahr 2001 ein en Suizidversuch mit Tab letten gemacht. Im März 2010 sei sie erneut wegen Medikamenten einnahme im Spital gewesen, dies sei aber kein Suizid versuch gewesen. Nach einem Gespräch mit der Stadtbehörde wegen Schwierig keiten mit der Tochter habe sie zur Beruhigung fünf Tabletten Edronax (4

mg) genommen. Jetzt denke sie nicht mehr daran, sich umzu brin gen, aber sie wäre manchmal lieber tot (vgl. entsprechend auch den Bericht des H.___ vom 2. März 2010, Urk. 6/21/10) . Seit dem Unfall sei sie auch viel aggressiver geworden . Dr. E.___ befand, eine rezidi vierende depressive Störung wi e sie in den Unterlagen von Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, und der Klinik J.___ gemäss dem Bericht vom 9. De zember 2010 gestellt worden sei, liege nach seiner Meinung nicht vor. Depres sive Phasen seien nicht abgegrenzt worden und in den fachspezifischen (psy chiatrischen) Beurteilungen de s

K.___ und der D.___ sei keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Die Ärzte der D.___ hätten (gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2005, Urk. 6/37/5) eine Anpas sungsstörung mit depressi ver Reak tion und aggressiven Im pulsen (ICD-10 F43.23) bei belastender psychosozialer Situation (ICD-10 Z60.8) diag nostiziert. Eine solche Anpassungsstörung sollt e nach längstens zwei Jahren jedoch in eine andere Diagnose überführt werden. In den Berichten de s

H.___

vom 2. und 23. März 2010 (Urk. 6/21/9-11, Urk. 6/21/22-24 ) sei die Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt worden. Diese Diagnose sei aufgrund der Psycho pathologie, wie sie in den Berichten erwähnt werde, nachvollziehbar. Auch im aktuellen Untersuchungsgespräch liege eine mittel gradige depressive Episode vor. Hierbei handle es sich al lerdings um einen instabilen Ge sund heits schaden, da die Beschwerdeführerin (derzeit) in keiner psychiatrischen Behand lung stehe und auch keine Psychopharmaka einnehme. Es sei durchaus denkbar und wahr schein lich, dass bei einer adäquaten medika mentösen Therapie und gleich zeitiger psychothera peutischer Unter stützung gerade in Bezug auf die Pro bleme mit der Tochter eine Besserung der depressi ven Symptomatik erreicht werden könne, so dass gege benenfalls eine Wieder begutachtung in zirka 12 Monaten angestrebt wer den sollte. Die ver bleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei auf eine wenig stressbehaftete Tätigkeit bezogen, in der die Be schwerde führerin Pausen machen könnte. Auch bräuchte sie ein sehr harmo nische s Umfeld. Sie müsste sich zurückziehen können bei auftretenden Spannungen und bei sich anbahnenden Konflikten. Des Weiteren bräuchte sie sehr viel Unterstützung und Anleitung, um ihr Selbstwertgefühl wieder aufzu bauen (Urk. 6/37/62-69).

Daraus erhellt, dass es sich bei der damals vorgelegenen psychischen Prob lema tik selbst angesichts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode um eine depressive Störung handelte, welche

bereits seit Jahren be stan d en hatte , welche zudem mit psychosozialen Faktoren einher ging und derent wegen die Beschwerde führerin auch über Jahre bis zum Ver kehrsunfall vom 2. April 2010 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestan den hatte. Ausserdem wurde eine mögliche Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes bei adäquater Behandlung prognostisch erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Betracht gezogen. Hinzu kommt, dass die 50%ige Arbeitsun fähigkeit letztlich unter Berücksichtigung der psychischen und soma tischen Beschwerden im inter disziplinären Konsens festgelegt wurde, was gerade Sinn einer interdisziplinären Begutachtung ist.

3.2.2

Ohnehin wäre eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu ver nei nen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3 ) . Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbst ständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz proble matik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syn dromale

Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind. 3.3 Die damalige Aktenlage (im Mai 2012 ) liess somit i m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweis würdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden. Eine zweifellose Unrichtigkeit

der Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86) liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen halbe Rente nicht gegeben sind.

4 . 4 .1 Dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprüng li chen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hätte und die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben wäre ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ), ist nicht ausgewiesen und wird auch von der Be schwerdegegnerin nicht angenommen . Etwas anderes geht auch aus dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) nicht hervor. Danach ist nebst den somatischen Diagnosen (chronisches Cervikalsyndrom , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter ge lenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie; chronische s rezidi vierende s

Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform nach Morbus Scheuer mann, Fehl haltung und Dekonditionierung ) weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) auszugehen. Auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde weiterhin als zu 50 % eingeschränkt beurteilt (Urk. 6/119/16-17). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach der Begutachtung durch med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) und eine mindestens vo r übergehende Erhöhung ihres Rentenanspruchs auf eine ganze Rente in Bezug auf die

teilstationäre Behandlung in der D.___

geltend (Urk. 1 S. 7 f. , Urk. 11 S. 5 ) . Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ohne Weiteres auszu schliessen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht d es D.___ vom 13. Juni 2014 vom 9. Januar bis 1 1. April 2014 tagesstationär behandelt wur de (Urk. 12). Die Sache ist zur Prüfung dieser rentenrevisionsrechtlichen Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu verfüge .

E. 5 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt auf Ende November 2011 aufgelöst (Urk. 6/47-48). Die Versicherte leidet seit einem Sturz mit einer Steiss beinfraktur

im Juni 2006 an lumbalen Rücken be schwer den , zudem an

Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychi schen Beschwer den ( Urk. 6/21/9, Urk. 6/21/36 , Urk. 6/25/ 43- 44 ). Am 2. April 2010 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelkörperfraktur ( HWK 6), eine dislozierte Schlüsselbein fraktur rechts, eine undislozierte

Schul terblattfraktur rechts, eine Schädelkon tusion mit fronto parietale r

Schnitt verletzung

und leichter traumati scher Hirn ver letzung sowie eine beidseitige Lungen kontusion

(Urk. 6/21/36- 41 , Urk. 6/21/62 , Urk. 6/25/23 ).

E. 6 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr.

E. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

28. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen , damit diese den Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Rente der Beschwer deführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00231 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1972

geborene X.___

war bis Mitte Februar 2010

im Y.___

teilzeitlich als Lingerie-

und Reinigungsmit arbeite rin

tätig (Urk. 6/ 11 , Urk. 6/ 20/1- 5 ).

Das Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt auf Ende November 2011 aufgelöst (Urk. 6/47-48). Die Versicherte leidet seit einem Sturz mit einer Steiss beinfraktur

im Juni 2006 an lumbalen Rücken be schwer den , zudem an

Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychi schen Beschwer den ( Urk. 6/21/9, Urk. 6/21/36 , Urk. 6/25/ 43- 44 ). Am 2. April 2010 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelkörperfraktur ( HWK 6), eine dislozierte Schlüsselbein fraktur rechts, eine undislozierte

Schul terblattfraktur rechts, eine Schädelkon tusion mit fronto parietale r

Schnitt verletzung

und leichter traumati scher Hirn ver letzung sowie eine beidseitige Lungen kontusion

(Urk. 6/21/36- 41 , Urk. 6/21/62 , Urk. 6/25/23 ).

1.2

Die Unfallversicherung der Versicherten, die AXA Versicherungen AG , er brachte die gesetzlichen Le istungen. M it Verfügung vom

23. November 2012 (Urk. 6/69) , bestätigt mit Ein spracheentscheid vom

26. Oktober 2012 (Urk. 6/99/2-14) , stellte sie die Taggeld leistungen ab dem 1. Januar 2012

und den Anspruch auf Heilbehandlung ab dem 1. Mai 2012 ein, verneinte einen Anspruch auf einen In validenrente bei einem unfallbedingten Invalidi täts grad

von unter 10 % und sprach der Versicherten eine Integritätsentschä digung zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil des Sozialver siche rungs ge richts des Kantons Zürich heutigen Datums teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für die Restfolgen des Unfalls vom 2. April 2010 (Beschwerden an der rechten Schulter) ab dem 1. Januar 2012 eine Invaliden r ente mit einem In validitäts grad von 18 % zugesprochen (Verfahren Nr. UV. 2012.00273 ). 1.3

Am 23 . August 2010

hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In validen ver siche rung

wegen Nacken-, Schulter- und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6/1 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Be gutach tungsstelle des Z.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) ein.

Nach Durchführung des Vor be scheidverfahrens (Vorbescheid vom 17. Oktober 2011, Urk. 6/55; Einwand schreiben vom 16. November 2011, Urk. 6/56, und vom 24. Februar 2012, Urk. 6/65) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2012 ab dem 1. Februar 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 6/72, Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.4

Im Rahmen des im Herbst 20 12 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/ 100 ) holte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/101/1-195) und d as bidisziplinäre Gutachten von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom

12. August 2013 (Urk. 6/119) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 kün digte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom

14. Mai 2012 und die Ein s tel lung der Rente an (Urk. 6/126 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

4. November 2013 (Urk. 6/ 128 ), ergänzt mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/133) , Einwände. Mit Verfügung vom

28. Januar 2014 hob die IV-Stelle die seit Februar 2011 ausgerichtete Rente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom

26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeant wort vom 4. April 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1 ). Mit Replik vom 25. August 2014 hielt die Be schwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2) und reichte den Bericht des C.___ , der der D.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Schreiben vom 29 . September 201 4 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 14 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

1.4 .1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 1.4 .2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Ver fü gung vom

14. Mai 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit ge währte halbe Rente sei aufzu heben, da die Rentenzusprache ausgehend von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt erfolgt sei. Es handle sich bei dieser Diagnose indes nur um ein vorübergehendes Leiden, wes halb es offensichtlich falsch gewesen sei, dass diese Diagnose berücksichtigt wor den sei. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit in der Lingerie und Reinigung weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer leidens an gepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe eine Er werbs einbusse von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine In validenrente gege ben sei (Urk. 2 S. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Verbesserung der medi zini schen Situation könne den Akten nicht entnommen werden, weshalb eine re vi sionsweise Aufhebung der bisherigen Rente nicht in Frage komme. Wie bereits im früheren Z.___ - Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) sei auch im neuen Gutachten von med. pract . A.___

( und Dr. B.___ ) vom 12. August 2013 (Urk. 6/ 119 ) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem bestehe während der mehrmonatigen tagesstationären Behandlung in der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die vorübergehende Erhöhung der Rente geprüft werden müsste. Bei dieser Ausgangslage sei selbstverständlich auch keine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente gerechtfertigt. Obschon sowohl im Gutachten des Jahres 2011 als auch in jenem des Jahres 2013 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden sei, sei die Beschwerde gegnerin ohne wei tere Begründung von einem vorübergehenden Leiden ausgegangen. Das depres sive Leiden habe jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung seit langer Zeit be standen und sie habe bereits seit zwei Jahren wieder in psychiat rischer Be hand lung gestanden.

Dass im Z.___ -Gutachten eine rezidivierende depressive Störung noch verneint worden sei, sei für die Beurteilung des Sach verhaltes im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr von Belang, umso mehr , als sich die depressiven Beschwerden in der Zwischenzeit chronifi ziert hätten. Die Beschwerdegegnerin missinter pretiere die in den letzten Monaten ergangen Rechtsprechung falsch und höhle den Grund satz, dass auch psychische Be schwer den einen Rentenanspruch begründen könnten, mehr und mehr aus. Zudem sei eine bloss bidisziplinäre Abklärung in soma tischer Hin sicht nicht genügend, wie bereits im Ver waltungsverfahren vorge bracht worden sei. Eine Gesamtbeurteilung unter Ein bezug einer ortho pädischen, neurologi schen und neuropsychologischen Abklärung scheine nach wie vor unabdingbar . Schliess lich sei es trotz der medikamentösen Therapie im Sinne der Auflagen im Gutachten vom 12. August 2013 zu einer gesund heitlichen Verschlechterung ge kommen und es seien wieder erhebliche Neben wirkungen aufgetreten . Indem die Beschwerdegegnerin trotz des umge hend schriftlich gemeldeten Klinikein tritts zur teilstationären Behandlung in der D.___ ab dem 9. Januar 2014 ein Ver schlechterung des Gesundheits zustandes ohne Weiteres verneint habe, habe sie den Untersuchungs grundsatz verletzt. Selbst nach der zwölf wöchigen tages sta tionären Behandlung sei erst eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden . Die Beschwerdegegnerin hätte im Anschluss an die tagesstationäre Behandlung von Amtes wegen vor der Renten einstellung

die gutachterlich empfohlenen Ein glie derungsbemühungen

durch führen müssen

( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 11 S. 2 ff. ). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

28. Januar 2014 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der seit

Februar 2011 geleisteten halben Rente unter den einschränkenden Voraus set zungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom

14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeu tung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali denrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 3 . 3 .1 Die ursprüngliche Rentenzusprechung (Urk. 6/72, Urk. 6/86) war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom

17. Oktober 2011 , Urk. 6/ 52/3-5, und vom 27. März 2012, Urk. 6/70 ) . Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nicht nur die psychiatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11), sondern ausserdem die folgenden soma tischen Diagnosen aufgeführt: 1. Status nach Poly trauma bei Verkehrs unfall am 2. April 2010 mit

Status nach Fraktur HWK 5 Fraktur mit/bei Fraktur des Cor pus C5, des Processus

articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zer reis s ung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Sub luxa ti on s stellung C5/6, unauffälliger Neurologie, Status nach Spondylodese C5/6 mit Beckenkammspan links am 9.

April 2010, Status nach nicht dis lozierter Sca pulafraktur rechts, Status nach dislozierter Claviculafraktur rechts mit/bei Status nach Plattenosteosynthese Clavicula rechts vom 20. April 2010, per sistierender Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, Status nach schwerem Schädel-Hirntrauma ohne sicheren klinischen Anhalt für ein resi duelles Defektsyndrom , Status nach ausge dehnter Riss-Quetsch-Wunde (RQW)

hochpa rietal links; 2. chronische s Lumbovertebralsyndrom

mi t/bei Spondylose und Spondyl arthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Morbus Scheu ermann, ohne Anhalt für ein radikuläres Defizit (Urk. 6/37/47). A us orthopä disch-chirurgischer Sicht seien Folgen der Claviculafraktur rechts, insbesondere betreffend Beweglichkeit der Schulter festgestellt worden. Auch bestünden spondylarthrotische Veränderungen im Bereich der Brust- und Len denwirbel säule , die zu rezidiv ierenden Lumbo ischial gien führen könnten. Die Überemp findlichkeit am rechten Bein lasse sich da durch teilweise erklären. Aus orthopä discher Sicht sei die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätig keit als Reinigungskraft und Wäscherei mitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig, allerdings sollten Arbeiten über der Schulterhorizontalen ge mieden werden. Für ange passte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten ohne Arbeiten über den Schulterhorizontalen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht liege seit etwa dem Jahr 2000 eine depressive Erkrankung vor , die mal stärker, mal weni ger stark gewesen sei, jedoch nie ganz in den Hinter grund getreten sei. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor. Der zeit handle es sich um eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.11). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht bedingt durch die depressive Störung eine Ar beitsun fähigkeit von 50 % in der angestammten und in allen Verweistätig keiten vor. Diese sei begründet durch die rasche Erschöpfbarkeit, die Reizbarkeit und die verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/37/51- 5 3 ) .

3.2 3.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Die

Leistungs zu sprechung im Mai 2012

erfolgte mit dem

Z.___ -Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/37) jedenfalls auf der Grundlage einer vertretbaren

medizinische n Einschätzung der Arbeitsun fähig keit .

So erscheint insbesondere die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar. Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Z.___ - Teil gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom

1. März 2011 habe die Beschwerdeführerin über psychische Probleme seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2001 berichtet. Sie habe sich daher in eine psychia tri sche Therapie begeben. Von 2004 bis 2009 sei sie bei m Psycho therapeuten

F.___

(Praxis Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/21/23) in einer ambulanten Gesprächs therapie gewesen. Danach sei sie ab dem 2 2. März 2010 noch für eine kurze Zeit im H.___ gewesen. Es seien 8 Wochen Therapie geplant gewesen, die sie nach zwei Terminen aber abge brochen habe. Sie habe auch schon verschiedene Antidepressiva eingenommen, diese aber schlecht vertragen. Derzeit nehme sie keine Antidepressiva oder Psycho phar maka. Trotz ihrer Depression habe sie zu 40 % , manchmal bis zu 80 % gear beitet. Seit dem Unfall vom 2. April 2010 gehe es ihr psychisch und kör perlich deutlich schlechter. Sie habe bereits im Jahr 2001 ein en Suizidversuch mit Tab letten gemacht. Im März 2010 sei sie erneut wegen Medikamenten einnahme im Spital gewesen, dies sei aber kein Suizid versuch gewesen. Nach einem Gespräch mit der Stadtbehörde wegen Schwierig keiten mit der Tochter habe sie zur Beruhigung fünf Tabletten Edronax (4

mg) genommen. Jetzt denke sie nicht mehr daran, sich umzu brin gen, aber sie wäre manchmal lieber tot (vgl. entsprechend auch den Bericht des H.___ vom 2. März 2010, Urk. 6/21/10) . Seit dem Unfall sei sie auch viel aggressiver geworden . Dr. E.___ befand, eine rezidi vierende depressive Störung wi e sie in den Unterlagen von Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, und der Klinik J.___ gemäss dem Bericht vom 9. De zember 2010 gestellt worden sei, liege nach seiner Meinung nicht vor. Depres sive Phasen seien nicht abgegrenzt worden und in den fachspezifischen (psy chiatrischen) Beurteilungen de s

K.___ und der D.___ sei keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Die Ärzte der D.___ hätten (gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2005, Urk. 6/37/5) eine Anpas sungsstörung mit depressi ver Reak tion und aggressiven Im pulsen (ICD-10 F43.23) bei belastender psychosozialer Situation (ICD-10 Z60.8) diag nostiziert. Eine solche Anpassungsstörung sollt e nach längstens zwei Jahren jedoch in eine andere Diagnose überführt werden. In den Berichten de s

H.___

vom 2. und 23. März 2010 (Urk. 6/21/9-11, Urk. 6/21/22-24 ) sei die Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt worden. Diese Diagnose sei aufgrund der Psycho pathologie, wie sie in den Berichten erwähnt werde, nachvollziehbar. Auch im aktuellen Untersuchungsgespräch liege eine mittel gradige depressive Episode vor. Hierbei handle es sich al lerdings um einen instabilen Ge sund heits schaden, da die Beschwerdeführerin (derzeit) in keiner psychiatrischen Behand lung stehe und auch keine Psychopharmaka einnehme. Es sei durchaus denkbar und wahr schein lich, dass bei einer adäquaten medika mentösen Therapie und gleich zeitiger psychothera peutischer Unter stützung gerade in Bezug auf die Pro bleme mit der Tochter eine Besserung der depressi ven Symptomatik erreicht werden könne, so dass gege benenfalls eine Wieder begutachtung in zirka 12 Monaten angestrebt wer den sollte. Die ver bleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei auf eine wenig stressbehaftete Tätigkeit bezogen, in der die Be schwerde führerin Pausen machen könnte. Auch bräuchte sie ein sehr harmo nische s Umfeld. Sie müsste sich zurückziehen können bei auftretenden Spannungen und bei sich anbahnenden Konflikten. Des Weiteren bräuchte sie sehr viel Unterstützung und Anleitung, um ihr Selbstwertgefühl wieder aufzu bauen (Urk. 6/37/62-69).

Daraus erhellt, dass es sich bei der damals vorgelegenen psychischen Prob lema tik selbst angesichts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depres siven Episode um eine depressive Störung handelte, welche

bereits seit Jahren be stan d en hatte , welche zudem mit psychosozialen Faktoren einher ging und derent wegen die Beschwerde führerin auch über Jahre bis zum Ver kehrsunfall vom 2. April 2010 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestan den hatte. Ausserdem wurde eine mögliche Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes bei adäquater Behandlung prognostisch erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Betracht gezogen. Hinzu kommt, dass die 50%ige Arbeitsun fähigkeit letztlich unter Berücksichtigung der psychischen und soma tischen Beschwerden im inter disziplinären Konsens festgelegt wurde, was gerade Sinn einer interdisziplinären Begutachtung ist.

3.2.2

Ohnehin wäre eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu ver nei nen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3 ) . Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbst ständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person ver unmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz proble matik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syn dromale

Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind. 3.3 Die damalige Aktenlage (im Mai 2012 ) liess somit i m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweis würdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden. Eine zweifellose Unrichtigkeit

der Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/72, Urk. 6/86) liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen halbe Rente nicht gegeben sind.

4 . 4 .1 Dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der ursprüng li chen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hätte und die Rente unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben wäre ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ), ist nicht ausgewiesen und wird auch von der Be schwerdegegnerin nicht angenommen . Etwas anderes geht auch aus dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) nicht hervor. Danach ist nebst den somatischen Diagnosen (chronisches Cervikalsyndrom , klinisch vor wiegend tendomyotisch , mit/bei Status nach Spondylodese C5/6 im April 2010, per sistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schulter ge lenks mit/bei Status nach Osteosynthese einer distalen mittleren Clavicula-Fraktur, radiologisch keine relevante strukturelle Pathologie; chronische s rezidi vierende s

Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform nach Morbus Scheuer mann, Fehl haltung und Dekonditionierung ) weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) auszugehen. Auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde weiterhin als zu 50 % eingeschränkt beurteilt (Urk. 6/119/16-17). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach der Begutachtung durch med. pract . A.___

und Dr.

B.___

vom 12. August 2013 (Urk. 6/119) und eine mindestens vo r übergehende Erhöhung ihres Rentenanspruchs auf eine ganze Rente in Bezug auf die

teilstationäre Behandlung in der D.___

geltend (Urk. 1 S. 7 f. , Urk. 11 S. 5 ) . Eine solche ist bei gegebener Aktenlage nicht ohne Weiteres auszu schliessen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht d es D.___ vom 13. Juni 2014 vom 9. Januar bis 1 1. April 2014 tagesstationär behandelt wur de (Urk. 12). Die Sache ist zur Prüfung dieser rentenrevisionsrechtlichen Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu verfüge . 6 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

28. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen , damit diese den Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Rente der Beschwer deführerin ab September 2013 prüfe und gegebenenfalls über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann