opencaselaw.ch

IV.2014.00226

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-06-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___,

geboren 1964, meldete sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /33, Urk. 8 /39) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2014 ei nen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8 /44 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2014 erhob die Versicherte am 25. Feb ruar 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sa che an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2014 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sa che zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 (Urk.

14) verzich tete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme dazu und bean - tragte die Gutheissung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die angefochtene Verfügung nicht genügend begründet worden sei. Dies müsse zur Aufhebung des Entscheides führen. Weiter sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden; aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden. Dementsprechend sei auch der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, nach erneuter Prüfung der vorhandenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass es an einer fundierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange passter Tätigkeit fehle. Zwar habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung sei jedoch ohne Durchführung einer Untersuchung erfolgt. Da die bisher vorliegenden Arztberichte dem nach der Rechtsprechung geforderten Be weiswert nicht entsprächen, sei keine abschliessende Beurteilung möglich. Da her sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___,

geboren 1964, meldete sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /33, Urk. 8 /39) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2014 ei nen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8 /44 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2014 erhob die Versicherte am 25. Feb ruar 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sa che an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2014 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sa che zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 (Urk.

14) verzich tete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme dazu und bean - tragte die Gutheissung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die angefochtene Verfügung nicht genügend begründet worden sei. Dies müsse zur Aufhebung des Entscheides führen. Weiter sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden; aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden. Dementsprechend sei auch der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, nach erneuter Prüfung der vorhandenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass es an einer fundierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange passter Tätigkeit fehle. Zwar habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung sei jedoch ohne Durchführung einer Untersuchung erfolgt. Da die bisher vorliegenden Arztberichte dem nach der Rechtsprechung geforderten Be weiswert nicht entsprächen, sei keine abschliessende Beurteilung möglich. Da her sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00226 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

27. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach Spahni Stein Rechtsanwälte Florastrasse 44, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren 1964, meldete sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /33, Urk. 8 /39) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Januar 2014 ei nen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8 /44 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2014 erhob die Versicherte am 25. Feb ruar 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sa che an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2014 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sa che zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 (Urk.

14) verzich tete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme dazu und bean - tragte die Gutheissung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die angefochtene Verfügung nicht genügend begründet worden sei. Dies müsse zur Aufhebung des Entscheides führen. Weiter sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden; aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden. Dementsprechend sei auch der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, nach erneuter Prüfung der vorhandenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass es an einer fundierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange passter Tätigkeit fehle. Zwar habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung sei jedoch ohne Durchführung einer Untersuchung erfolgt. Da die bisher vorliegenden Arztberichte dem nach der Rechtsprechung geforderten Be weiswert nicht entsprächen, sei keine abschliessende Beurteilung möglich. Da her sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Ent scheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard