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IV.2014.00209

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach Unfall. Kriterien resp. Standardfaktoren gemäss BGE 130 V 352 resp. 141 V 281 nicht erfüllt. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2016-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war bei drei verschiedenen Arbeitgeberin nen resp. Arbeitgebern als Reinigungshilfe tätig ( Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 7/14-15). Am 2 9. Januar 2011 zog sie sich als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall mit Heck- und nachfolgender Frontalkollision eine Commotio Cerebri, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad 2 sowie Kon tusionen der Schulter links, der Lendenwirbelsäule (LWS), des Sakrums sowie der proximal en Fibula beidseits zu ( Urk. 7/8/119 ). Am 5. September 2011 mel dete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem 29. Januar 2011 bestehende Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 4; Aktenverzeich nis zu Urk. 7/1-53). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ nachfolgend: Allianz], Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/16 [Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA] und Urk. 7/22 ) beizog . Am 2 0. Ja nuar 2012 ( Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [ Urk. 7/25/3-4]) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 7. Feb ruar 2012 unter Hinweis darauf, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/27), wogegen diese am 2 6. März 2012 Einwand erhob ( Urk. 7/31). Nach Eingang weiter er Akten der Allianz ( Urk. 7/35) sowie des Berichtes der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/36/1-4, unter Beilage des Austrittsbe richtes vom 1 9. September 2011 [ Urk. 7/36/5-8]) lud die IV-Stelle die Versi cherte am 2 4. Mai 2012 zu einer bidisziplinären Untersuchung durch den RAD ein (7/38). Aufgrund der Mitteilung des Un fallversicherers, wonach er beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag gebe ( Urk. 7/40 ), sah sie jedoch von der Durchführung einer RAD-Untersuchung ab ( Urk. 7/39) . Das Z.___ -Gutachten wurde am 4. April 2013 erstattet und dem RAD sowie der Versicherten zur Stellungnahme v orge legt ( Urk. 7/49/3-4 und Urk. 7/47). In der Folge wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfä higkeit vorliege, mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3 .

Die Allianz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die wegen des Unfalls vom 2 9. Januar 2011 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende November 2011 ein. Die von X.___ erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 8. Januar 2 014 ab, wogegen sie am 10. Februar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2014.00039). 4.

Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Unfallversicherungsak ten (Prozess Nr. UV.2014.00039) erstellt ( Urk. 9) . 5 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, sow eit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem vom Unfallversicherer eingeholten Z.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, habe für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2011 bis Juli 2011 (sechs Monate nach dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2011 liege aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor. Für angepasste Tätigkeiten werde sechs Monate nach dem Unfall von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ausgegangen. Die chronische Schmerzstö rung gehöre zu de n

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Die Überprüfung der massgebli chen Kriterien ergebe, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei und somit keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin brac hte vor, das medizinische Beschwerdebild sei im Z.___ -Gutachten in polydisziplinärer Hinsicht soweit zutreffend erhoben worden. In Einklang mit den Gutachtern vertrete sie die Auffassung, dass sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden objektivierbar seien (Urk. 1 S. 6). Es liege nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 vor, auch nicht ein reines, unter diese Kat egorie fallendes Schleudertrauma gemäss BGE 136 V 27 9. Vielmehr seien es di e somatisch-organisch erhobenen Schulterbeschwerden, welche im Verbund mit den übrigen Unfallbeschwerden für die aktuelle Beschwerdesitua tion verantwortlich seien. Das Gutachten erachte sie als zu 20 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit , dies mindestens bis zum Datum der Erstellung des Gutachtens. Ohne weitere Begründung werde dann eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit verneint, was zur Leistungsablehnung unzu reichend sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über 80 % hinaus wäre laut Gutachten durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in weniger belas tende Tätigkeiten denkbar. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen, einen Einkommens vergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 8). 3.

3.1

Mit Ausnahme der zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Berichte von Dr. A.___

vom 7. Oktober 2011 sowie des Y.___

vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/17/1-3 und Urk. 7/36/1-4; vgl. E . 3.2 und E. 3.3 ) wurden die bis zur polydisziplinären Begutachtung im Z.___ (November 2012) aufliegenden Arzt berichte im Gu tachten vom 4. April 2013 (Urk. 7/44 /4-13 ) zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.

Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheu matologie , nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom nach Verkehrs unfall als Beifahrerin mit massiver Heckkolli sion am 29. Januar 2011 sowie eine posttraumatische PAS links. Bei der letzten Kontrolle am 5. Oktober hätten immer noch zervikolumbospondylogene Schmerzen und daneben ausgeprägte Schmerzen in der linken Schulter bestanden. Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne erst nach der Rehabilitation in B.___ weiter entschieden werden (Urk. 7/17/1-3). 3.3

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___

an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Mai 2012 wurden i m Wesentlichen die im Bericht

dieser Klinik vom 1 9. September 2011

( Urk. 7/36/5-8; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom gleichen Tag, Urk. 7/17/4-5 ) gemachten – im Z.___ -Gutachten zusammengefassten ( Urk. 7/44/8-9 ) – Angaben wiedergegeben. Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin wurde zudem festgehalten, dass l eichte Einschränkungen für Tätigkeiten über Kopfhöhe oder mit längerem unbewegtem Sitzen oder Stehen oder repetitivem Bücken und Lastenheben über fünf Kilogramm bestünden .

Voraussichtlich habe ab Oktober 2011 in der ange stammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei voraussichtlich ab November 2011 ohne Einschränkung möglich gewesen ( Urk. 7/36/1-4) . 3.4

Im Gutachten des Z.___ vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/44) wurden als Diagno sen (1) ein Status nach Unfall mit cranioc ervicalem Beschleunigungstrauma am 2 9. Januar 2011 mit nur fraglich verzögert aufgetretener Irritation in C8 links, ohne Nachweis einer Läsion, sowie mit leichter traumatischer Hirnschädigung, (2) eine Periarthropathia

humeroscapularis links mit Impingement , (3) kleinere oberflächliche Partialrupturen der Supraspinatussehne links und eher enger Subacro mialraum gemäss Arthro MRI vom Mai 2011 , (4) eine muskuläre Dys balance am Schultergürtel links mehr als rechts, (5) unspezifische Kreuzschmer zen, (6) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (7) chronisches Spannungskopfweh, (8) ein Status nach zweimaliger Pyelonephritis links (2011), (9) anamnestisch Refluxösopha gitis mit Status nach HP- Eradikationstherapie , seit fünf Jahren beschwerdefrei, (10) Entfernung einer Ovarialzyste rechts 2009, (11) eine arterielle Hypertonie anamnestisch sowie (12) ein Nikotinabusus angeführt ( Urk. 7/44/43-44).

Die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit als Reinigungsfachkraft sei aufgrund der aktuell noch vorhandenen, teil weise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht beein trächtigt. Aufgrund des mittelbar als Folge des Unfalles bestehenden psychi schen Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrem Rendement zu 20 % einge schränkt ( Urk. 7/44 /48).

Die initial von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die initial erhobenen weichteilrheumatischen Befunde seien geeignet, eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Verlauf hätten sich diese Beschwerden einerseits gebessert, anderseits fänden sich keine weiteren Hinweise, welche auf unfallbedingte organisch nachweisbare Befunde hinwiesen, vielmehr hätten die myofaszialen Befunde persistiert. Diese seien im weiteren Verlauf auch nicht mehr deutlich von allfälligen psychogenen Beschwerden getrennt, so dass nach Aktenlage zum Verlauf der rein unfallbedingten Beschwerden keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Nach allgemeiner Erfahrung wäre spätes tens nach sechs Monaten mit einer vollschichtigen Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit zu rechnen gewesen, hätte sich das mittelbar als Folge des Unfalles sich einstellende dysfunktionale Verarbeitungsmuster bei der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Deshalb sei ihr eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Daran anschliessend bestünden bis dato nur mittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführende Beeinträchtigungen des Ren dements um 20 % ( Urk. 7/44/49) . Unter Berücksichtigung der mittelbaren unfallbedingten Einschränkungen bestehe die Möglichkeit, durch eine Verlage rung der beruflichen Tätigkeit in ein den Schultergürtel nicht belastendes Arbeitsgebiet eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Geeignet wären leichte Tätigkeiten ohne Belastung des Schultergürtels links. Einer sol chen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollschichtig nachgehen ( Urk. 7/44/50). 3.5

RAD-Ärztin med. pract . C.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/49/3-4) fest, auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufi gen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten mit ständigen Armvorhaltepositionen, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 Kilogramm (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) über 20 Kilogramm sollten vermieden werden. 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. April 2013 basiert auf den erfor derlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (inter nistisch, rheu matologisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. Insoweit erfüllt das Z.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auf die von den Gutachtern vorgenommene Fol genabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht vollumfänglich abgestellt werden. 4.3 4.3.1

Der rheumatologische Gutachter des Z.___ hielt im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung fest, der Verlauf entsprechend den klinischen Angaben in der Aktenlage könne bestätigt werden. Es sei dokumentiert worden, dass nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2011 die Beschwerden im Bereich der HWS rückläufig gewesen seien. Derzeit bestehe eine freie Beweglichkeit, es seien keine Irritati onszonen und kein paravertebraler Muskelhartspann vorhanden. Klinisch sei die Halswirbelsäule derzeit ohne Befund. Am Schultergürtel bestehe ein relativ star ker Hypertonus der Trapeziusmuskulatur , wobei nur links eine Druckdolenz vorhanden sei. Dazu fänden sich deutliche Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter, formal im Sinne von periarthropathischen Schulterbeschwerden mit Impingement . Entsprechend der Aktenlage seien aber, wie im rheumatolo gischen Bericht des D.___ vom 1. März 2012 festgehalten worden sei, mehrmals subacromiale Infiltrationen ohne Anspreche n durchgeführt worden . Bei orga nisch bedingten Schmerzen müsste zumindest ein Effekt des Lokalanästheti kums erwartet werden. Auffallend und in der Aktenlage auch erwähnt, sei die Tatsache, dass weiterhin keine Muskelatrophie vorhanden sei. Es bestünden die physiologischen Differenzen bei Rechtshändigkeit, obwohl anamnestisch der linke Arm geschont werde. Insgesamt sei das aktuelle Beschwerdebild rein auf grund der strukturell bildgebenden Veränderungen in dieser Art rein rheuma tologisch gesehen nicht vollst ändig erklärbar (Urk. 7/44/24).

Der neurologische Gutachter des Z.___ stellte anlässlich seiner fachärztlichen Beurteilung fest, die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, welche im unfallanalytischen Kur zgutachten ermittelt worden seien, lägen in einem Bereich, bei welchem länger dauernde Beschwerden möglich seien. Jetzt, bald zwei Jahre seit diesem Unfall, würden hauptsächlich linksseitige Armschmerzen geklagt , nebst einem Einschlafen betont in den Finger n II bis IV links. Die Beschwerden von Seiten der HWS seien deutlich regredient . Einsprechend e Befunde könnten jetzt bei der Unte rsuchung der HWS-Beweglichkeit nur ganz diskret erhoben werden. Die Ursache der hauptsächlich geklagten linksseitigen Armschmerzen sei unklar geblieben. Eine radikuläre Ursache sei aufgrund der weitgehend normalen MR-Untersuchung der HWS, aber auch einer elektrophy si ologischen Untersuchung vom 14. September 2011 im Y.___ , weitgehend auszuschliessen. Bei der heutigen Untersuchung seien Test s auf Kompressionssyndrome im Schultergürtel links leicht positiv mit Triggern von sensiblen Reizphänomenen. Auch hier seien aber elektrophysiologische Unter suchungen vom 1 4. September 2011 negativ, das heisse ohne Hinweise auf periphere neurogene Läsionen im linken Arm, gewesen. Bei der Untersuchung des linken Armes falle auf, dass trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen die Kraft proximal im Schultergürtel links ganz normal sei, ohne ein zu erwarten des schmerzbedingtes Nachgeben ( Giving-way ). Die Untersuchung der HWS sei ebenfalls wenig eindrücklich. Die Beweglichkeit sei normal und schmerzfrei. Insgesamt liessen sich aus neurologischer Sicht die hauptsächlich geklagten Armschmerzen links nicht sicher erklären. Eine Reintegration in den früheren Beschäftigungsbereich mit auch Reinigungsarbeiten sei wünschenswert ( Urk. 7/44/28-29). 4.3.2

Die Z.___ -Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau aufgrund der aktuell noch vor handenen, teilweise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht – mehr - beeinträchtigt sei. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen sowie der vom rheumatologischen und vom neurologischen Gutachter des Z.___

erhobenen klinischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend. 4.3.3

Soweit sich RAD-Ärztin C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 ( vgl. E. 3.5) auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführerin seien aus somatischer Sicht wegen der - in den Vorakten wie auch im Z.___ -Gutachten dokumentierte n

nicht unfallbedingten Vorschädigung der Schulter (vgl. MR- Arthrographie der linken Schulter vom 2 7. Mai 2011: „ L eichte ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne signifikante transmurale Rissbil dung, kleinere oberflächliche Partialrupturen auf der bursalen Seite [bei leicht vermehrter Flüssigkeit daselbst], möglich. G renzwertig enge Platzverhältnisse subacromial , Impingement

möglich. Übrige Binnenstrukturen unauffällig “. [U rk. 9/1 ; vgl. Urk. 7/44/7 ]) lediglich schultersch onende Tätigkeiten zumutbar, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Zum einen wurde der MR- arthrographisch erhobene Befund insbesondere auch von den behandelnden Ärzten als geringfügig einge stuft . So hielt Dr. E.___ in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 1 6. August 2011 fest, er habe die Beschwer deführerin informiert, dass die Schulter keine strukturelle Verletzung aufweise, wel che die Prognose verschlechtere, und sie insgesamt gute Aussichten habe ( Urk. 9/ 2 ; vgl. Urk. 7/44/11 ).

Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an die Rheu maklinik des Y.___ vom 2 5. August 2011 fest, in letzter Zeit klage die Beschwerdeführerin nur noch über Schulterschmerzen links bei geringen Befunden im MRI. Die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin sei schwierig, sie spreche nur portugiesisch und schlecht spanisch. Zudem erscheine sie nicht regelmässig in der Physiotherapie. Sie habe bis jetzt ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau nicht voll aufnehmen können. Es bestünden auch soziale Belastungen mit zwei Töchtern, welche sie nicht alleine zu Hause lassen möchte. Trotzdem scheine ihm hier eine intensive Behandlung unter stationärer Beobachtung angezeigt zu sein. Das Ziel sei, nach drei Wochen eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Reinigungsfrau zu erreichen. Diese sollte später gesteigert werden können, da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei und die zervika len und lumbalen Beschwerden schein bar abgeklungen seien ( Urk. 7/17/7 ) . Am 3. September 2011 berichtete Dr. E.___

de m Unfallversicherer , es sei weiterhin von einer günstigen langfristigen Prognose auszugehen , da strukturell an der Schulter relativ ger inge Schäden vorlägen ( Urk. 9/ 3 0 ; vgl. Urk. 9/44/8 ). Die Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 betreffend die dortige Hospitalisation der Beschwerdefüh rerin vom 6. bis 1 9. September 2011 als Diagnose unter anderem eine leichtgra dige Periarthritis der linken Schulter an. Sie hätten eine ausgebaute Analgesie inklusive Opiaten und multimodaler Physiotherapie eingeleitet. Bei Beschwerde persistenz unter ausgedehnter konservativer Therapie hätten sie die Verdachts diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und die Indikation für einen sta tionären Rehabilitationsaufenthalt in einer spezialisiert en Schmerzklinik gestellt (Urk. 7/36/5-6 ). Die Ärzte der Rheumapoliklinik de s D.___ erhoben im Bericht an Dr. E.___ vom 1. März 2012 eine PHS links seit Auffahrunfall vom Januar 2011 sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Zuweisung sei zur rheuma tologischen Drittmeinung bei einer PHS links seit dem Auffahrunfall vom Januar 2011 erfolgt. Zusammenfassend gingen sie in der Beurteilung der Symptome und Befunde mit den Vorberichten aus dem Y.___ einig und beurteilten die Beschwerden als PHS links mit einer Tendenz zur Chronifizie rung . Die bisher getätigten Untersuchungen seien umfangreich und ihrer Ansicht nach vollständig. Sie wiesen nicht auf eine strukturelle Läsion hin, wel che die Beschwerden ausrei chend erklären würden ( Urk. 9/4 ; vgl. Urk. 7/44/13 ).

Ausserdem schlagen sich MR- arthrographisch erhobene Befunde im Bereich der Schulter allein nicht notwendigerweise im Ausmass d er funktionellen Ein schränkung n ieder; vielmehr sind solche Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen. D ie vom rheumatologischen und vom neurologischen Z.___ -Gut achter erhobenen klinischen Befund e

( Urk. 7/44/22-23 und Urk. 7/44/26-27 ) sowie die von ihnen dazu gemachten weiteren Feststellungen (vgl. E. 4.3.1 und E. 4.3.2)

deuten aber nicht auf eine massgebliche – somatisch bedingte

- Beein trächtigung im Bereich der lin ken Schulter hin.

Selbst wenn gleichwohl davon ausgegangen würde, dass nur noch die von RAD-Ärztin C.___ beschriebenen schulterschonenden Tätigkeiten zumutbar sind, ist aufgrund der aktenkundigen Tätigkeitsbeschriebe F.___ (Urk. 9/10/6) und der G.___ ( Urk. 7/ 14/7) nicht ersichtlich, wes halb es der rechtsdominanten ( Urk. 7/17/7) Beschwerdeführerin nicht möglich (gewesen) sein sollte, die bisher verrichteten Arbeiten uneingeschränkt weiter hin auszuführen.

Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass sich der genannte vorbeste hende

Befund in der linken Schulter im vorliegend relevanten Zeitraum (März 2012 bis Januar 2014, vgl. E. 4. 5, E. 4.6 und E. 4.7 ) aus rein somatischer Sicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit ausgewirkt haben könnte (vgl. aber E. 6) .

4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter des Z.___ führte im Rahmen seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2011 und der sich daran anschliessenden somatisch begründbaren Heilphase, welche mit Schmerz haftigkeit verbunden gewesen sei, habe bei der Beschwerdeführerin eine ver hängnisvolle Entwicklung eingesetzt, indem die Selbstbestimmtheit, welche für sie zuvor von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, nicht mehr im früher geleb ten Ausmass möglich gewesen sei. Es habe sich bei ihr rasch eine psychogene Überlagerung entwickelt, seines Erachtens einerseits als Ausdruck einer psycho physischen Dekompensation, vor allem aber auch im Sinne eines dysfunktio nellen Verhaltens bei initial somatisch begründbarer Schmerzhaftigkeit. Er stelle deshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da seines Erachtens die prämorbiden Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin für die deutlich erschwerte Schmerzbewältigung min destens teilweise mitverantwortlich seien. Darüber hinaus müsse darauf hinge wiesen werden, dass heute ein durchaus relevantes affektives (depressives) Lei den vorliege, welches den Zirkulus

vitiosus zwischen dysfunktionalem Verhal ten, Schmerzverstärkung und affektivem Leiden unterstütze ( Urk. 7/44/38-39). Heute bestehe seines Erachtens eine deutliche Somatisierung, zunehmend komme es offensichtlich nun aber auch zu einer affektiven Dekompensation, wobei diese aktuell noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Kogni tive Störungen, psychotisches Erleben, Verhaltensauffälligkeiten etc. bestünden aber nicht, so dass die Beschwerdeführerin gesamthaft heute im Wesentlichen aufgrund des Schmerzerlebens und der damit verbundenen Funktionsbeein trächtigungen eingeschränkt sei. Diesb e züglich müsse allerdings darauf hinge wiesen werden, dass in der am 2 8. November 2 012 entnommenen Blutprobe weder Paracetamol noch Fentalyn oder Novalgin

hätten nachgewiesen werden können , die Beschwerdeführerin aber angegeben habe, diese Medikamente zur Schmerzreduktion regelmässig einzunehmen resp. das Pflaster zu wechseln. Deswegen sei anlässlich der Schlussbesprechung erneut eine Konzentrationsbe stimmung vorgenommen worden, welche nun wirksame Blutspiegel für Noval gin und Fentalyn gezeigt habe. Paracetamol sei auch in dieser zweiten Probe nicht nachweisbar gewesen. Es müsse konstatiert werden, dass die angegebene Schmerzmitteltherapie offenbar nicht rege l mässig eingenommen werde. Soma tisch fänden sich auch keine Zeichen der (übermässigen) Schonung im Sinne einer muskulären Atrophie. Aufgrund der f estgestellten Diskrepanzen sei er doch der Ansicht, dass neben dem der Beschwerdeführer in nicht bewussten dysfunktionalen Schmerzbewältigungsmuster auch ein sekundärer Kra nkheits gewinn vorliegen könnte. 4.4.2

Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F45.-.html ) erscheint aufgrund seiner weiteren Feststellungen nachvollziehbar .

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen dieses psychischen Leidens in der angestammten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. Wie dargelegt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung ist die Frage, ob der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. E. 4.4) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführerin beizumessen ist, anhand der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.1.3 ) zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 64 E. 4 ) . 4.4.3

Di e Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerz störungen (vgl. E. 1.1.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren im Falle der Beschwer deführerin als überwindbar zu gelten hat (E. 2) . An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen:

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten resp. einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Ein massgeblicher Behandlungs erfolg konnte zwar in Bezug auf die Schulterproblematik nicht erzielt werden. Es ist jedoch zu berücksichtige n , dass die Beschwerdeführerin laut den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. August 2011 damals nicht regelmässig zur Phys iotherapie erschien ( Urk. 7/17/7 ) und laut ihren Angaben gegenüber den Z.___ -Gutachtern

– trotz ärztlicher Empfehlung ( Urk. 9/4 [ Bericht der Rheumapoliklinik des D.___ vom 1. März 2012 ] ) - seit Dezember 2011 keine Physiotherapiesitzungen mehr stattfanden ( Urk. 7/44/18) . Ein Heimprogramm führte resp. führt sie offenbar nicht durch ( Urk. 7/44/24). In psych iatrische Behandlung hatte sie sich bis zur Begutachtung nie begeben ( Urk. 7/44/18). Schl iesslich nahm resp. nimmt sie offenbar auch die verordneten Medikamente ni cht regelmässig ein ( Urk. 7/44/39-40 ; vgl. Urk. 7/8/18) . Was den Indikator „ K omorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein affektives (depressives) Leiden vorliege . Dieses wirk t sich aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinenden - Beurteilung aktu ell noch nicht a uf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ( Urk. 7/44/39) . Es besteht sodann Grund zur Annahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren (Stellenverlust [ Urk. 8/44/29-30 ] )

mitbestimmt ist . Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Zum Komplex „Persönlich keit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter ätiologisch von einer Persönlichkeit ausge ht, deren Selbstwert wesentlich durch d ie Arbeitstätigkeit bestimmt gewesen sei ; das Selbstverständnis der Beschwerdeführerin sei mit Eintreten des Unfalles erheblich erschüttert worden ( Urk. 7/44/39). Eine Persön lichkeitsstörung

zog er jedoch nicht in Betracht . Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kon textfaktoren hinzuweisen ( Urk. 7/44/53). Anderseits lässt der Lebenskontext de r Beschwerdeführer in auf durchaus vo rhandene Ressourcen (gute Ehe , offenbar auch ein g utes Verhältnis zu den Kindern [ Urk. 7/44/34-35 ] ) schliessen . Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist einerseits zu erwäh nen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung : keine Physiotherapie, keine Psychotherapie [ Urk. 7/44/18] , keine regelmäss ige Medikamenteneinnahme [ Urk. 7/8/18 und Urk. 7/44/39-40 ] )

nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gut achter des Z.___ etliche Diskrepanzen fest (ganz erhebliche Berührungsschmerz haftigkeit der linken Schulter und Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule bis zur LWS anlässlich der internistischen, nicht jedoch anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung [ Urk. 7/44/42 ] ; keine Muskelatrophie/physiologische Differenzen trotz anamnestischer Schonung des linken Armes [ Urk. 7/44/22 und Urk. 7/44/24]; trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen normale Kraft proxi mal im Schultergürtel links ohne zu erwartendes schmerzbedingtes Nachgeben [ Urk. 7/44/29] ; Angabe einer regelmässigen Medikamenteneinnahme, welche jedoch durch die erhobenen Medikamentenspie gel nicht bestätigt wird [ Urk. Urk. 7/44/39-40 ]) . 4.4.4

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchs frei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die chronische Schmerzstörung nicht als invalidisie rend zu betrachten. 4.5

Hinsichtlich des Verlaufes der Arbeitsf ähigkeit ist vorab zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin – erst - am 5. September 2011 bei der Beschwerdegeg nerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte deshalb frühestens am 1. März 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) .

Gemäss der gutachterlichen Verlaufsbeurteilung war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sowie in der Folgezeit bis zur Begutachtung im Z.___ (Novem ber 2012) nur noch durch das – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante – Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit in angesta mmter Tätigkeit beein träc htigt , was nach dem Gesagten überzeugend erscheint . 4.6

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist demnach davon auszugehen, dass zumindest zwischen dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März 2012) bis zur Begutachtung im Z.___

(November 2012) keine relevante Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestand. 4.7

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 2) massgeblich

verschlechtert haben könnte, sind nicht ersichtlic h und ergeben sich auch nicht aus de n von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten

– erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten - Bericht en des H.___

betreffend die MR Arthrographie Schulter links vom 1 4. Februar 2014 ( Urk. 3/5 , vgl. auch den betreffenden, aus den Unfallakten beigezogenen Bericht der I.___ vom 2 6. März 2014, Urk. 9 /5 ) sowie von J.___ , lic . phil. Psychologin FSP vom 3. Februar 2014 ( Urk. 3/4). Insbesondere lässt auch der in der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 4. Februar 2014 dargestellte, auf eine Bursitis (Schleimbeutelent zündung) hinweisende, Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea

nicht auf eine relevante (andauernde) Verschlechterung schliessen, zumal Schleimbeutel entzündungen behandelbar sind. 5.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist. 6. 6.1

Am Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn angenommen wird, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zuzu muten sind (vgl. E. 4.3 .3 ) .

Für diesen Fall ist zur Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.3). 6.2

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Angaben in den Auszügen aus ihrem individuel len Konto im Jahr 2010 mit ihren Tätigkeit en als Raumpflegerin bei drei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. dazu Urk. 7/4/4) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von insgesamt Fr. 49‘985.-- erzielt ( Urk. 7/9 und Urk. 7/46). Anhalts punkte dafür, dass sich im Gesundheitsfall an den Verdienstverhältnissen etwas geändert hätte, bestehen nicht.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3 -4/2015, Tabelle B10.3]) ist des halb für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012) ein mut massliches Valideneinkommen von Fr. 50‘973.-- anzunehmen . 6.3

Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4'225.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3]) einen monatlichen Verdienst 2012 von Fr. 4‘481.-- resp. einen Jahresverdienst von Fr. 53‘772.-- (= Fr. 4‘481.-- x 12) ergibt. Ausgehend vom von RAD-Ärztin C.___

formu lierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.5) ist der rechtsdominanten Beschwerdeführe rin, wenn überhaupt, ein lei densbedingter Abzug von allerhöchstens 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Weitere Abzugsgründe (vgl. dazu BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Das Invalideneinkommen ist demnach auf mindes tens Fr. 48‘395.-- (= 0,9 x Fr. 53‘772.--) festzusetzen. 6.4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘578.-- resp. ein – nicht rentenbegründender – Invali ditätsgrad von 5 % . 7.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin jedenfalls zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war bei drei verschiedenen Arbeitgeberin nen resp. Arbeitgebern als Reinigungshilfe tätig ( Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 7/14-15). Am 2 9. Januar 2011 zog sie sich als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall mit Heck- und nachfolgender Frontalkollision eine Commotio Cerebri, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad 2 sowie Kon tusionen der Schulter links, der Lendenwirbelsäule (LWS), des Sakrums sowie der proximal en Fibula beidseits zu ( Urk. 7/8/119 ). Am 5. September 2011 mel dete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem 29. Januar 2011 bestehende Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 4; Aktenverzeich nis zu Urk. 7/1-53). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ nachfolgend: Allianz], Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/16 [Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA] und Urk. 7/22 ) beizog . Am 2 0. Ja nuar 2012 ( Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [ Urk. 7/25/3-4]) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 7. Feb ruar 2012 unter Hinweis darauf, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/27), wogegen diese am 2 6. März 2012 Einwand erhob ( Urk. 7/31). Nach Eingang weiter er Akten der Allianz ( Urk. 7/35) sowie des Berichtes der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/36/1-4, unter Beilage des Austrittsbe richtes vom 1 9. September 2011 [ Urk. 7/36/5-8]) lud die IV-Stelle die Versi cherte am 2 4. Mai 2012 zu einer bidisziplinären Untersuchung durch den RAD ein (7/38). Aufgrund der Mitteilung des Un fallversicherers, wonach er beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag gebe ( Urk. 7/40 ), sah sie jedoch von der Durchführung einer RAD-Untersuchung ab ( Urk. 7/39) . Das Z.___ -Gutachten wurde am 4. April 2013 erstattet und dem RAD sowie der Versicherten zur Stellungnahme v orge legt ( Urk. 7/49/3-4 und Urk. 7/47). In der Folge wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfä higkeit vorliege, mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2).

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

E. 1.1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem vom Unfallversicherer eingeholten Z.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, habe für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2011 bis Juli 2011 (sechs Monate nach dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2011 liege aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor. Für angepasste Tätigkeiten werde sechs Monate nach dem Unfall von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ausgegangen. Die chronische Schmerzstö rung gehöre zu de n

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Die Überprüfung der massgebli chen Kriterien ergebe, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei und somit keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin brac hte vor, das medizinische Beschwerdebild sei im Z.___ -Gutachten in polydisziplinärer Hinsicht soweit zutreffend erhoben worden. In Einklang mit den Gutachtern vertrete sie die Auffassung, dass sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden objektivierbar seien (Urk. 1 S. 6). Es liege nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 vor, auch nicht ein reines, unter diese Kat egorie fallendes Schleudertrauma gemäss BGE 136 V 27 9. Vielmehr seien es di e somatisch-organisch erhobenen Schulterbeschwerden, welche im Verbund mit den übrigen Unfallbeschwerden für die aktuelle Beschwerdesitua tion verantwortlich seien. Das Gutachten erachte sie als zu 20 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit , dies mindestens bis zum Datum der Erstellung des Gutachtens. Ohne weitere Begründung werde dann eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit verneint, was zur Leistungsablehnung unzu reichend sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über 80 % hinaus wäre laut Gutachten durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in weniger belas tende Tätigkeiten denkbar. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen, einen Einkommens vergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 .

Die Allianz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die wegen des Unfalls vom 2 9. Januar 2011 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende November 2011 ein. Die von X.___ erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 8. Januar 2 014 ab, wogegen sie am 10. Februar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2014.00039).

E. 3.1 Mit Ausnahme der zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Berichte von Dr. A.___

vom 7. Oktober 2011 sowie des Y.___

vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/17/1-3 und Urk. 7/36/1-4; vgl. E . 3.2 und E. 3.3 ) wurden die bis zur polydisziplinären Begutachtung im Z.___ (November 2012) aufliegenden Arzt berichte im Gu tachten vom 4. April 2013 (Urk. 7/44 /4-13 ) zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 3.2 Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheu matologie , nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom nach Verkehrs unfall als Beifahrerin mit massiver Heckkolli sion am 29. Januar 2011 sowie eine posttraumatische PAS links. Bei der letzten Kontrolle am 5. Oktober hätten immer noch zervikolumbospondylogene Schmerzen und daneben ausgeprägte Schmerzen in der linken Schulter bestanden. Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne erst nach der Rehabilitation in B.___ weiter entschieden werden (Urk. 7/17/1-3).

E. 3.3 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___

an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Mai 2012 wurden i m Wesentlichen die im Bericht

dieser Klinik vom 1 9. September 2011

( Urk. 7/36/5-8; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom gleichen Tag, Urk. 7/17/4-5 ) gemachten – im Z.___ -Gutachten zusammengefassten ( Urk. 7/44/8-9 ) – Angaben wiedergegeben. Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin wurde zudem festgehalten, dass l eichte Einschränkungen für Tätigkeiten über Kopfhöhe oder mit längerem unbewegtem Sitzen oder Stehen oder repetitivem Bücken und Lastenheben über fünf Kilogramm bestünden .

Voraussichtlich habe ab Oktober 2011 in der ange stammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei voraussichtlich ab November 2011 ohne Einschränkung möglich gewesen ( Urk. 7/36/1-4) .

E. 3.4 Im Gutachten des Z.___ vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/44) wurden als Diagno sen (1) ein Status nach Unfall mit cranioc ervicalem Beschleunigungstrauma am 2 9. Januar 2011 mit nur fraglich verzögert aufgetretener Irritation in C8 links, ohne Nachweis einer Läsion, sowie mit leichter traumatischer Hirnschädigung, (2) eine Periarthropathia

humeroscapularis links mit Impingement , (3) kleinere oberflächliche Partialrupturen der Supraspinatussehne links und eher enger Subacro mialraum gemäss Arthro MRI vom Mai 2011 , (4) eine muskuläre Dys balance am Schultergürtel links mehr als rechts, (5) unspezifische Kreuzschmer zen, (6) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (7) chronisches Spannungskopfweh, (8) ein Status nach zweimaliger Pyelonephritis links (2011), (9) anamnestisch Refluxösopha gitis mit Status nach HP- Eradikationstherapie , seit fünf Jahren beschwerdefrei, (10) Entfernung einer Ovarialzyste rechts 2009, (11) eine arterielle Hypertonie anamnestisch sowie (12) ein Nikotinabusus angeführt ( Urk. 7/44/43-44).

Die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit als Reinigungsfachkraft sei aufgrund der aktuell noch vorhandenen, teil weise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht beein trächtigt. Aufgrund des mittelbar als Folge des Unfalles bestehenden psychi schen Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrem Rendement zu 20 % einge schränkt ( Urk. 7/44 /48).

Die initial von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die initial erhobenen weichteilrheumatischen Befunde seien geeignet, eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Verlauf hätten sich diese Beschwerden einerseits gebessert, anderseits fänden sich keine weiteren Hinweise, welche auf unfallbedingte organisch nachweisbare Befunde hinwiesen, vielmehr hätten die myofaszialen Befunde persistiert. Diese seien im weiteren Verlauf auch nicht mehr deutlich von allfälligen psychogenen Beschwerden getrennt, so dass nach Aktenlage zum Verlauf der rein unfallbedingten Beschwerden keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Nach allgemeiner Erfahrung wäre spätes tens nach sechs Monaten mit einer vollschichtigen Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit zu rechnen gewesen, hätte sich das mittelbar als Folge des Unfalles sich einstellende dysfunktionale Verarbeitungsmuster bei der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Deshalb sei ihr eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Daran anschliessend bestünden bis dato nur mittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführende Beeinträchtigungen des Ren dements um 20 % ( Urk. 7/44/49) . Unter Berücksichtigung der mittelbaren unfallbedingten Einschränkungen bestehe die Möglichkeit, durch eine Verlage rung der beruflichen Tätigkeit in ein den Schultergürtel nicht belastendes Arbeitsgebiet eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Geeignet wären leichte Tätigkeiten ohne Belastung des Schultergürtels links. Einer sol chen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollschichtig nachgehen ( Urk. 7/44/50).

E. 3.5 RAD-Ärztin med. pract . C.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/49/3-4) fest, auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufi gen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten mit ständigen Armvorhaltepositionen, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 Kilogramm (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) über 20 Kilogramm sollten vermieden werden. 4.

E. 4 Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Unfallversicherungsak ten (Prozess Nr. UV.2014.00039) erstellt ( Urk. 9) .

E. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. April 2013 basiert auf den erfor derlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (inter nistisch, rheu matologisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. Insoweit erfüllt das Z.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auf die von den Gutachtern vorgenommene Fol genabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht vollumfänglich abgestellt werden.

E. 4.3.1 Der rheumatologische Gutachter des Z.___ hielt im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung fest, der Verlauf entsprechend den klinischen Angaben in der Aktenlage könne bestätigt werden. Es sei dokumentiert worden, dass nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2011 die Beschwerden im Bereich der HWS rückläufig gewesen seien. Derzeit bestehe eine freie Beweglichkeit, es seien keine Irritati onszonen und kein paravertebraler Muskelhartspann vorhanden. Klinisch sei die Halswirbelsäule derzeit ohne Befund. Am Schultergürtel bestehe ein relativ star ker Hypertonus der Trapeziusmuskulatur , wobei nur links eine Druckdolenz vorhanden sei. Dazu fänden sich deutliche Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter, formal im Sinne von periarthropathischen Schulterbeschwerden mit Impingement . Entsprechend der Aktenlage seien aber, wie im rheumatolo gischen Bericht des D.___ vom 1. März 2012 festgehalten worden sei, mehrmals subacromiale Infiltrationen ohne Anspreche n durchgeführt worden . Bei orga nisch bedingten Schmerzen müsste zumindest ein Effekt des Lokalanästheti kums erwartet werden. Auffallend und in der Aktenlage auch erwähnt, sei die Tatsache, dass weiterhin keine Muskelatrophie vorhanden sei. Es bestünden die physiologischen Differenzen bei Rechtshändigkeit, obwohl anamnestisch der linke Arm geschont werde. Insgesamt sei das aktuelle Beschwerdebild rein auf grund der strukturell bildgebenden Veränderungen in dieser Art rein rheuma tologisch gesehen nicht vollst ändig erklärbar (Urk. 7/44/24).

Der neurologische Gutachter des Z.___ stellte anlässlich seiner fachärztlichen Beurteilung fest, die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, welche im unfallanalytischen Kur zgutachten ermittelt worden seien, lägen in einem Bereich, bei welchem länger dauernde Beschwerden möglich seien. Jetzt, bald zwei Jahre seit diesem Unfall, würden hauptsächlich linksseitige Armschmerzen geklagt , nebst einem Einschlafen betont in den Finger n II bis IV links. Die Beschwerden von Seiten der HWS seien deutlich regredient . Einsprechend e Befunde könnten jetzt bei der Unte rsuchung der HWS-Beweglichkeit nur ganz diskret erhoben werden. Die Ursache der hauptsächlich geklagten linksseitigen Armschmerzen sei unklar geblieben. Eine radikuläre Ursache sei aufgrund der weitgehend normalen MR-Untersuchung der HWS, aber auch einer elektrophy si ologischen Untersuchung vom 14. September 2011 im Y.___ , weitgehend auszuschliessen. Bei der heutigen Untersuchung seien Test s auf Kompressionssyndrome im Schultergürtel links leicht positiv mit Triggern von sensiblen Reizphänomenen. Auch hier seien aber elektrophysiologische Unter suchungen vom 1 4. September 2011 negativ, das heisse ohne Hinweise auf periphere neurogene Läsionen im linken Arm, gewesen. Bei der Untersuchung des linken Armes falle auf, dass trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen die Kraft proximal im Schultergürtel links ganz normal sei, ohne ein zu erwarten des schmerzbedingtes Nachgeben ( Giving-way ). Die Untersuchung der HWS sei ebenfalls wenig eindrücklich. Die Beweglichkeit sei normal und schmerzfrei. Insgesamt liessen sich aus neurologischer Sicht die hauptsächlich geklagten Armschmerzen links nicht sicher erklären. Eine Reintegration in den früheren Beschäftigungsbereich mit auch Reinigungsarbeiten sei wünschenswert ( Urk. 7/44/28-29).

E. 4.3.2 Die Z.___ -Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau aufgrund der aktuell noch vor handenen, teilweise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht – mehr - beeinträchtigt sei. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen sowie der vom rheumatologischen und vom neurologischen Gutachter des Z.___

erhobenen klinischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend.

E. 4.3.3 Soweit sich RAD-Ärztin C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 ( vgl. E. 3.5) auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführerin seien aus somatischer Sicht wegen der - in den Vorakten wie auch im Z.___ -Gutachten dokumentierte n

nicht unfallbedingten Vorschädigung der Schulter (vgl. MR- Arthrographie der linken Schulter vom 2 7. Mai 2011: „ L eichte ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne signifikante transmurale Rissbil dung, kleinere oberflächliche Partialrupturen auf der bursalen Seite [bei leicht vermehrter Flüssigkeit daselbst], möglich. G renzwertig enge Platzverhältnisse subacromial , Impingement

möglich. Übrige Binnenstrukturen unauffällig “. [U rk. 9/1 ; vgl. Urk. 7/44/7 ]) lediglich schultersch onende Tätigkeiten zumutbar, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Zum einen wurde der MR- arthrographisch erhobene Befund insbesondere auch von den behandelnden Ärzten als geringfügig einge stuft . So hielt Dr. E.___ in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 1 6. August 2011 fest, er habe die Beschwer deführerin informiert, dass die Schulter keine strukturelle Verletzung aufweise, wel che die Prognose verschlechtere, und sie insgesamt gute Aussichten habe ( Urk. 9/ 2 ; vgl. Urk. 7/44/11 ).

Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an die Rheu maklinik des Y.___ vom 2 5. August 2011 fest, in letzter Zeit klage die Beschwerdeführerin nur noch über Schulterschmerzen links bei geringen Befunden im MRI. Die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin sei schwierig, sie spreche nur portugiesisch und schlecht spanisch. Zudem erscheine sie nicht regelmässig in der Physiotherapie. Sie habe bis jetzt ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau nicht voll aufnehmen können. Es bestünden auch soziale Belastungen mit zwei Töchtern, welche sie nicht alleine zu Hause lassen möchte. Trotzdem scheine ihm hier eine intensive Behandlung unter stationärer Beobachtung angezeigt zu sein. Das Ziel sei, nach drei Wochen eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Reinigungsfrau zu erreichen. Diese sollte später gesteigert werden können, da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei und die zervika len und lumbalen Beschwerden schein bar abgeklungen seien ( Urk. 7/17/7 ) . Am 3. September 2011 berichtete Dr. E.___

de m Unfallversicherer , es sei weiterhin von einer günstigen langfristigen Prognose auszugehen , da strukturell an der Schulter relativ ger inge Schäden vorlägen ( Urk. 9/ 3 0 ; vgl. Urk. 9/44/8 ). Die Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 betreffend die dortige Hospitalisation der Beschwerdefüh rerin vom 6. bis 1 9. September 2011 als Diagnose unter anderem eine leichtgra dige Periarthritis der linken Schulter an. Sie hätten eine ausgebaute Analgesie inklusive Opiaten und multimodaler Physiotherapie eingeleitet. Bei Beschwerde persistenz unter ausgedehnter konservativer Therapie hätten sie die Verdachts diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und die Indikation für einen sta tionären Rehabilitationsaufenthalt in einer spezialisiert en Schmerzklinik gestellt (Urk. 7/36/5-6 ). Die Ärzte der Rheumapoliklinik de s D.___ erhoben im Bericht an Dr. E.___ vom 1. März 2012 eine PHS links seit Auffahrunfall vom Januar 2011 sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Zuweisung sei zur rheuma tologischen Drittmeinung bei einer PHS links seit dem Auffahrunfall vom Januar 2011 erfolgt. Zusammenfassend gingen sie in der Beurteilung der Symptome und Befunde mit den Vorberichten aus dem Y.___ einig und beurteilten die Beschwerden als PHS links mit einer Tendenz zur Chronifizie rung . Die bisher getätigten Untersuchungen seien umfangreich und ihrer Ansicht nach vollständig. Sie wiesen nicht auf eine strukturelle Läsion hin, wel che die Beschwerden ausrei chend erklären würden ( Urk. 9/4 ; vgl. Urk. 7/44/13 ).

Ausserdem schlagen sich MR- arthrographisch erhobene Befunde im Bereich der Schulter allein nicht notwendigerweise im Ausmass d er funktionellen Ein schränkung n ieder; vielmehr sind solche Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen. D ie vom rheumatologischen und vom neurologischen Z.___ -Gut achter erhobenen klinischen Befund e

( Urk. 7/44/22-23 und Urk. 7/44/26-27 ) sowie die von ihnen dazu gemachten weiteren Feststellungen (vgl. E. 4.3.1 und E. 4.3.2)

deuten aber nicht auf eine massgebliche – somatisch bedingte

- Beein trächtigung im Bereich der lin ken Schulter hin.

Selbst wenn gleichwohl davon ausgegangen würde, dass nur noch die von RAD-Ärztin C.___ beschriebenen schulterschonenden Tätigkeiten zumutbar sind, ist aufgrund der aktenkundigen Tätigkeitsbeschriebe F.___ (Urk. 9/10/6) und der G.___ ( Urk. 7/ 14/7) nicht ersichtlich, wes halb es der rechtsdominanten ( Urk. 7/17/7) Beschwerdeführerin nicht möglich (gewesen) sein sollte, die bisher verrichteten Arbeiten uneingeschränkt weiter hin auszuführen.

Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass sich der genannte vorbeste hende

Befund in der linken Schulter im vorliegend relevanten Zeitraum (März 2012 bis Januar 2014, vgl. E. 4. 5, E. 4.6 und E. 4.7 ) aus rein somatischer Sicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit ausgewirkt haben könnte (vgl. aber E. 6) .

E. 4.4.1 Der psychiatrische Gutachter des Z.___ führte im Rahmen seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2011 und der sich daran anschliessenden somatisch begründbaren Heilphase, welche mit Schmerz haftigkeit verbunden gewesen sei, habe bei der Beschwerdeführerin eine ver hängnisvolle Entwicklung eingesetzt, indem die Selbstbestimmtheit, welche für sie zuvor von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, nicht mehr im früher geleb ten Ausmass möglich gewesen sei. Es habe sich bei ihr rasch eine psychogene Überlagerung entwickelt, seines Erachtens einerseits als Ausdruck einer psycho physischen Dekompensation, vor allem aber auch im Sinne eines dysfunktio nellen Verhaltens bei initial somatisch begründbarer Schmerzhaftigkeit. Er stelle deshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da seines Erachtens die prämorbiden Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin für die deutlich erschwerte Schmerzbewältigung min destens teilweise mitverantwortlich seien. Darüber hinaus müsse darauf hinge wiesen werden, dass heute ein durchaus relevantes affektives (depressives) Lei den vorliege, welches den Zirkulus

vitiosus zwischen dysfunktionalem Verhal ten, Schmerzverstärkung und affektivem Leiden unterstütze ( Urk. 7/44/38-39). Heute bestehe seines Erachtens eine deutliche Somatisierung, zunehmend komme es offensichtlich nun aber auch zu einer affektiven Dekompensation, wobei diese aktuell noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Kogni tive Störungen, psychotisches Erleben, Verhaltensauffälligkeiten etc. bestünden aber nicht, so dass die Beschwerdeführerin gesamthaft heute im Wesentlichen aufgrund des Schmerzerlebens und der damit verbundenen Funktionsbeein trächtigungen eingeschränkt sei. Diesb e züglich müsse allerdings darauf hinge wiesen werden, dass in der am 2 8. November 2

E. 4.4.2 Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F45.-.html ) erscheint aufgrund seiner weiteren Feststellungen nachvollziehbar .

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen dieses psychischen Leidens in der angestammten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. Wie dargelegt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung ist die Frage, ob der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. E. 4.4) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführerin beizumessen ist, anhand der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.1.3 ) zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 64 E. 4 ) .

E. 4.4.3 Di e Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerz störungen (vgl. E. 1.1.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren im Falle der Beschwer deführerin als überwindbar zu gelten hat (E. 2) . An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen:

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten resp. einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Ein massgeblicher Behandlungs erfolg konnte zwar in Bezug auf die Schulterproblematik nicht erzielt werden. Es ist jedoch zu berücksichtige n , dass die Beschwerdeführerin laut den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. August 2011 damals nicht regelmässig zur Phys iotherapie erschien ( Urk. 7/17/7 ) und laut ihren Angaben gegenüber den Z.___ -Gutachtern

– trotz ärztlicher Empfehlung ( Urk. 9/4 [ Bericht der Rheumapoliklinik des D.___ vom 1. März 2012 ] ) - seit Dezember 2011 keine Physiotherapiesitzungen mehr stattfanden ( Urk. 7/44/18) . Ein Heimprogramm führte resp. führt sie offenbar nicht durch ( Urk. 7/44/24). In psych iatrische Behandlung hatte sie sich bis zur Begutachtung nie begeben ( Urk. 7/44/18). Schl iesslich nahm resp. nimmt sie offenbar auch die verordneten Medikamente ni cht regelmässig ein ( Urk. 7/44/39-40 ; vgl. Urk. 7/8/18) . Was den Indikator „ K omorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein affektives (depressives) Leiden vorliege . Dieses wirk t sich aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinenden - Beurteilung aktu ell noch nicht a uf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ( Urk. 7/44/39) . Es besteht sodann Grund zur Annahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren (Stellenverlust [ Urk. 8/44/29-30 ] )

mitbestimmt ist . Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Zum Komplex „Persönlich keit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter ätiologisch von einer Persönlichkeit ausge ht, deren Selbstwert wesentlich durch d ie Arbeitstätigkeit bestimmt gewesen sei ; das Selbstverständnis der Beschwerdeführerin sei mit Eintreten des Unfalles erheblich erschüttert worden ( Urk. 7/44/39). Eine Persön lichkeitsstörung

zog er jedoch nicht in Betracht . Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kon textfaktoren hinzuweisen ( Urk. 7/44/53). Anderseits lässt der Lebenskontext de r Beschwerdeführer in auf durchaus vo rhandene Ressourcen (gute Ehe , offenbar auch ein g utes Verhältnis zu den Kindern [ Urk. 7/44/34-35 ] ) schliessen . Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist einerseits zu erwäh nen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung : keine Physiotherapie, keine Psychotherapie [ Urk. 7/44/18] , keine regelmäss ige Medikamenteneinnahme [ Urk. 7/8/18 und Urk. 7/44/39-40 ] )

nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gut achter des Z.___ etliche Diskrepanzen fest (ganz erhebliche Berührungsschmerz haftigkeit der linken Schulter und Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule bis zur LWS anlässlich der internistischen, nicht jedoch anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung [ Urk. 7/44/42 ] ; keine Muskelatrophie/physiologische Differenzen trotz anamnestischer Schonung des linken Armes [ Urk. 7/44/22 und Urk. 7/44/24]; trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen normale Kraft proxi mal im Schultergürtel links ohne zu erwartendes schmerzbedingtes Nachgeben [ Urk. 7/44/29] ; Angabe einer regelmässigen Medikamenteneinnahme, welche jedoch durch die erhobenen Medikamentenspie gel nicht bestätigt wird [ Urk. Urk. 7/44/39-40 ]) .

E. 4.4.4 Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchs frei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die chronische Schmerzstörung nicht als invalidisie rend zu betrachten.

E. 4.5 Hinsichtlich des Verlaufes der Arbeitsf ähigkeit ist vorab zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin – erst - am 5. September 2011 bei der Beschwerdegeg nerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte deshalb frühestens am 1. März 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) .

Gemäss der gutachterlichen Verlaufsbeurteilung war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sowie in der Folgezeit bis zur Begutachtung im Z.___ (Novem ber 2012) nur noch durch das – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante – Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit in angesta mmter Tätigkeit beein träc htigt , was nach dem Gesagten überzeugend erscheint .

E. 4.6 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist demnach davon auszugehen, dass zumindest zwischen dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März 2012) bis zur Begutachtung im Z.___

(November 2012) keine relevante Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestand.

E. 4.7 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 2) massgeblich

verschlechtert haben könnte, sind nicht ersichtlic h und ergeben sich auch nicht aus de n von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten

– erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten - Bericht en des H.___

betreffend die MR Arthrographie Schulter links vom 1 4. Februar 2014 ( Urk. 3/5 , vgl. auch den betreffenden, aus den Unfallakten beigezogenen Bericht der I.___ vom 2 6. März 2014, Urk. 9 /5 ) sowie von J.___ , lic . phil. Psychologin FSP vom 3. Februar 2014 ( Urk. 3/4). Insbesondere lässt auch der in der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 4. Februar 2014 dargestellte, auf eine Bursitis (Schleimbeutelent zündung) hinweisende, Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea

nicht auf eine relevante (andauernde) Verschlechterung schliessen, zumal Schleimbeutel entzündungen behandelbar sind. 5.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist. 6.

E. 5 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, sow eit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Am Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn angenommen wird, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zuzu muten sind (vgl. E. 4.3 .3 ) .

Für diesen Fall ist zur Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.3).

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Angaben in den Auszügen aus ihrem individuel len Konto im Jahr 2010 mit ihren Tätigkeit en als Raumpflegerin bei drei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. dazu Urk. 7/4/4) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von insgesamt Fr. 49‘985.-- erzielt ( Urk. 7/9 und Urk. 7/46). Anhalts punkte dafür, dass sich im Gesundheitsfall an den Verdienstverhältnissen etwas geändert hätte, bestehen nicht.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3 -4/2015, Tabelle B10.3]) ist des halb für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012) ein mut massliches Valideneinkommen von Fr. 50‘973.-- anzunehmen .

E. 6.3 Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4'225.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3]) einen monatlichen Verdienst 2012 von Fr. 4‘481.-- resp. einen Jahresverdienst von Fr. 53‘772.-- (= Fr. 4‘481.-- x 12) ergibt. Ausgehend vom von RAD-Ärztin C.___

formu lierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.5) ist der rechtsdominanten Beschwerdeführe rin, wenn überhaupt, ein lei densbedingter Abzug von allerhöchstens 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Weitere Abzugsgründe (vgl. dazu BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Das Invalideneinkommen ist demnach auf mindes tens Fr. 48‘395.-- (= 0,9 x Fr. 53‘772.--) festzusetzen.

E. 6.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘578.-- resp. ein – nicht rentenbegründender – Invali ditätsgrad von 5 % . 7.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin jedenfalls zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 012 entnommenen Blutprobe weder Paracetamol noch Fentalyn oder Novalgin

hätten nachgewiesen werden können , die Beschwerdeführerin aber angegeben habe, diese Medikamente zur Schmerzreduktion regelmässig einzunehmen resp. das Pflaster zu wechseln. Deswegen sei anlässlich der Schlussbesprechung erneut eine Konzentrationsbe stimmung vorgenommen worden, welche nun wirksame Blutspiegel für Noval gin und Fentalyn gezeigt habe. Paracetamol sei auch in dieser zweiten Probe nicht nachweisbar gewesen. Es müsse konstatiert werden, dass die angegebene Schmerzmitteltherapie offenbar nicht rege l mässig eingenommen werde. Soma tisch fänden sich auch keine Zeichen der (übermässigen) Schonung im Sinne einer muskulären Atrophie. Aufgrund der f estgestellten Diskrepanzen sei er doch der Ansicht, dass neben dem der Beschwerdeführer in nicht bewussten dysfunktionalen Schmerzbewältigungsmuster auch ein sekundärer Kra nkheits gewinn vorliegen könnte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

18. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war bei drei verschiedenen Arbeitgeberin nen resp. Arbeitgebern als Reinigungshilfe tätig ( Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 7/14-15). Am 2 9. Januar 2011 zog sie sich als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall mit Heck- und nachfolgender Frontalkollision eine Commotio Cerebri, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad 2 sowie Kon tusionen der Schulter links, der Lendenwirbelsäule (LWS), des Sakrums sowie der proximal en Fibula beidseits zu ( Urk. 7/8/119 ). Am 5. September 2011 mel dete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem 29. Januar 2011 bestehende Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 4; Aktenverzeich nis zu Urk. 7/1-53). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ nachfolgend: Allianz], Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/16 [Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA] und Urk. 7/22 ) beizog . Am 2 0. Ja nuar 2012 ( Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss ihren Abklärungen seien aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [ Urk. 7/25/3-4]) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 7. Feb ruar 2012 unter Hinweis darauf, dass ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/27), wogegen diese am 2 6. März 2012 Einwand erhob ( Urk. 7/31). Nach Eingang weiter er Akten der Allianz ( Urk. 7/35) sowie des Berichtes der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/36/1-4, unter Beilage des Austrittsbe richtes vom 1 9. September 2011 [ Urk. 7/36/5-8]) lud die IV-Stelle die Versi cherte am 2 4. Mai 2012 zu einer bidisziplinären Untersuchung durch den RAD ein (7/38). Aufgrund der Mitteilung des Un fallversicherers, wonach er beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag gebe ( Urk. 7/40 ), sah sie jedoch von der Durchführung einer RAD-Untersuchung ab ( Urk. 7/39) . Das Z.___ -Gutachten wurde am 4. April 2013 erstattet und dem RAD sowie der Versicherten zur Stellungnahme v orge legt ( Urk. 7/49/3-4 und Urk. 7/47). In der Folge wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfä higkeit vorliege, mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3 .

Die Allianz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die wegen des Unfalls vom 2 9. Januar 2011 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende November 2011 ein. Die von X.___ erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 8. Januar 2 014 ab, wogegen sie am 10. Februar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde einlegte. Diese wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2014.00039). 4.

Zur Vervollständigung der Akten wurden Kopien aus den Unfallversicherungsak ten (Prozess Nr. UV.2014.00039) erstellt ( Urk. 9) . 5 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, sow eit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem vom Unfallversicherer eingeholten Z.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, habe für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin von Januar 2011 bis Juli 2011 (sechs Monate nach dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2011 liege aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor. Für angepasste Tätigkeiten werde sechs Monate nach dem Unfall von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ausgegangen. Die chronische Schmerzstö rung gehöre zu de n

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Die Überprüfung der massgebli chen Kriterien ergebe, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei und somit keine voraussichtlich langanhaltende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin brac hte vor, das medizinische Beschwerdebild sei im Z.___ -Gutachten in polydisziplinärer Hinsicht soweit zutreffend erhoben worden. In Einklang mit den Gutachtern vertrete sie die Auffassung, dass sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden objektivierbar seien (Urk. 1 S. 6). Es liege nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 vor, auch nicht ein reines, unter diese Kat egorie fallendes Schleudertrauma gemäss BGE 136 V 27 9. Vielmehr seien es di e somatisch-organisch erhobenen Schulterbeschwerden, welche im Verbund mit den übrigen Unfallbeschwerden für die aktuelle Beschwerdesitua tion verantwortlich seien. Das Gutachten erachte sie als zu 20 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit , dies mindestens bis zum Datum der Erstellung des Gutachtens. Ohne weitere Begründung werde dann eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit verneint, was zur Leistungsablehnung unzu reichend sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über 80 % hinaus wäre laut Gutachten durch eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in weniger belas tende Tätigkeiten denkbar. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen, einen Einkommens vergleich durchzuführen (Urk. 1 S. 8). 3.

3.1

Mit Ausnahme der zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Berichte von Dr. A.___

vom 7. Oktober 2011 sowie des Y.___

vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 7/17/1-3 und Urk. 7/36/1-4; vgl. E . 3.2 und E. 3.3 ) wurden die bis zur polydisziplinären Begutachtung im Z.___ (November 2012) aufliegenden Arzt berichte im Gu tachten vom 4. April 2013 (Urk. 7/44 /4-13 ) zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.

Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheu matologie , nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom nach Verkehrs unfall als Beifahrerin mit massiver Heckkolli sion am 29. Januar 2011 sowie eine posttraumatische PAS links. Bei der letzten Kontrolle am 5. Oktober hätten immer noch zervikolumbospondylogene Schmerzen und daneben ausgeprägte Schmerzen in der linken Schulter bestanden. Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne erst nach der Rehabilitation in B.___ weiter entschieden werden (Urk. 7/17/1-3). 3.3

Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___

an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Mai 2012 wurden i m Wesentlichen die im Bericht

dieser Klinik vom 1 9. September 2011

( Urk. 7/36/5-8; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom gleichen Tag, Urk. 7/17/4-5 ) gemachten – im Z.___ -Gutachten zusammengefassten ( Urk. 7/44/8-9 ) – Angaben wiedergegeben. Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin wurde zudem festgehalten, dass l eichte Einschränkungen für Tätigkeiten über Kopfhöhe oder mit längerem unbewegtem Sitzen oder Stehen oder repetitivem Bücken und Lastenheben über fünf Kilogramm bestünden .

Voraussichtlich habe ab Oktober 2011 in der ange stammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei voraussichtlich ab November 2011 ohne Einschränkung möglich gewesen ( Urk. 7/36/1-4) . 3.4

Im Gutachten des Z.___ vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/44) wurden als Diagno sen (1) ein Status nach Unfall mit cranioc ervicalem Beschleunigungstrauma am 2 9. Januar 2011 mit nur fraglich verzögert aufgetretener Irritation in C8 links, ohne Nachweis einer Läsion, sowie mit leichter traumatischer Hirnschädigung, (2) eine Periarthropathia

humeroscapularis links mit Impingement , (3) kleinere oberflächliche Partialrupturen der Supraspinatussehne links und eher enger Subacro mialraum gemäss Arthro MRI vom Mai 2011 , (4) eine muskuläre Dys balance am Schultergürtel links mehr als rechts, (5) unspezifische Kreuzschmer zen, (6) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (7) chronisches Spannungskopfweh, (8) ein Status nach zweimaliger Pyelonephritis links (2011), (9) anamnestisch Refluxösopha gitis mit Status nach HP- Eradikationstherapie , seit fünf Jahren beschwerdefrei, (10) Entfernung einer Ovarialzyste rechts 2009, (11) eine arterielle Hypertonie anamnestisch sowie (12) ein Nikotinabusus angeführt ( Urk. 7/44/43-44).

Die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätig keit als Reinigungsfachkraft sei aufgrund der aktuell noch vorhandenen, teil weise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht beein trächtigt. Aufgrund des mittelbar als Folge des Unfalles bestehenden psychi schen Leidens sei die Beschwerdeführerin in ihrem Rendement zu 20 % einge schränkt ( Urk. 7/44 /48).

Die initial von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die initial erhobenen weichteilrheumatischen Befunde seien geeignet, eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Verlauf hätten sich diese Beschwerden einerseits gebessert, anderseits fänden sich keine weiteren Hinweise, welche auf unfallbedingte organisch nachweisbare Befunde hinwiesen, vielmehr hätten die myofaszialen Befunde persistiert. Diese seien im weiteren Verlauf auch nicht mehr deutlich von allfälligen psychogenen Beschwerden getrennt, so dass nach Aktenlage zum Verlauf der rein unfallbedingten Beschwerden keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Nach allgemeiner Erfahrung wäre spätes tens nach sechs Monaten mit einer vollschichtigen Wiederaufnahme der ange stammten Tätigkeit zu rechnen gewesen, hätte sich das mittelbar als Folge des Unfalles sich einstellende dysfunktionale Verarbeitungsmuster bei der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Deshalb sei ihr eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Daran anschliessend bestünden bis dato nur mittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführende Beeinträchtigungen des Ren dements um 20 % ( Urk. 7/44/49) . Unter Berücksichtigung der mittelbaren unfallbedingten Einschränkungen bestehe die Möglichkeit, durch eine Verlage rung der beruflichen Tätigkeit in ein den Schultergürtel nicht belastendes Arbeitsgebiet eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Geeignet wären leichte Tätigkeiten ohne Belastung des Schultergürtels links. Einer sol chen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin vollschichtig nachgehen ( Urk. 7/44/50). 3.5

RAD-Ärztin med. pract . C.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/49/3-4) fest, auf das Z.___ -Gutachten könne abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufi gen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Über kopfarbeiten und Arbeiten mit ständigen Armvorhaltepositionen, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 Kilogramm (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) über 20 Kilogramm sollten vermieden werden. 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hinge gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. April 2013 basiert auf den erfor derlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (inter nistisch, rheu matologisch, neurologisch und psychiatrisch ) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. Insoweit erfüllt das Z.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auf die von den Gutachtern vorgenommene Fol genabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht vollumfänglich abgestellt werden. 4.3 4.3.1

Der rheumatologische Gutachter des Z.___ hielt im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung fest, der Verlauf entsprechend den klinischen Angaben in der Aktenlage könne bestätigt werden. Es sei dokumentiert worden, dass nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2011 die Beschwerden im Bereich der HWS rückläufig gewesen seien. Derzeit bestehe eine freie Beweglichkeit, es seien keine Irritati onszonen und kein paravertebraler Muskelhartspann vorhanden. Klinisch sei die Halswirbelsäule derzeit ohne Befund. Am Schultergürtel bestehe ein relativ star ker Hypertonus der Trapeziusmuskulatur , wobei nur links eine Druckdolenz vorhanden sei. Dazu fänden sich deutliche Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter, formal im Sinne von periarthropathischen Schulterbeschwerden mit Impingement . Entsprechend der Aktenlage seien aber, wie im rheumatolo gischen Bericht des D.___ vom 1. März 2012 festgehalten worden sei, mehrmals subacromiale Infiltrationen ohne Anspreche n durchgeführt worden . Bei orga nisch bedingten Schmerzen müsste zumindest ein Effekt des Lokalanästheti kums erwartet werden. Auffallend und in der Aktenlage auch erwähnt, sei die Tatsache, dass weiterhin keine Muskelatrophie vorhanden sei. Es bestünden die physiologischen Differenzen bei Rechtshändigkeit, obwohl anamnestisch der linke Arm geschont werde. Insgesamt sei das aktuelle Beschwerdebild rein auf grund der strukturell bildgebenden Veränderungen in dieser Art rein rheuma tologisch gesehen nicht vollst ändig erklärbar (Urk. 7/44/24).

Der neurologische Gutachter des Z.___ stellte anlässlich seiner fachärztlichen Beurteilung fest, die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen, welche im unfallanalytischen Kur zgutachten ermittelt worden seien, lägen in einem Bereich, bei welchem länger dauernde Beschwerden möglich seien. Jetzt, bald zwei Jahre seit diesem Unfall, würden hauptsächlich linksseitige Armschmerzen geklagt , nebst einem Einschlafen betont in den Finger n II bis IV links. Die Beschwerden von Seiten der HWS seien deutlich regredient . Einsprechend e Befunde könnten jetzt bei der Unte rsuchung der HWS-Beweglichkeit nur ganz diskret erhoben werden. Die Ursache der hauptsächlich geklagten linksseitigen Armschmerzen sei unklar geblieben. Eine radikuläre Ursache sei aufgrund der weitgehend normalen MR-Untersuchung der HWS, aber auch einer elektrophy si ologischen Untersuchung vom 14. September 2011 im Y.___ , weitgehend auszuschliessen. Bei der heutigen Untersuchung seien Test s auf Kompressionssyndrome im Schultergürtel links leicht positiv mit Triggern von sensiblen Reizphänomenen. Auch hier seien aber elektrophysiologische Unter suchungen vom 1 4. September 2011 negativ, das heisse ohne Hinweise auf periphere neurogene Läsionen im linken Arm, gewesen. Bei der Untersuchung des linken Armes falle auf, dass trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen die Kraft proximal im Schultergürtel links ganz normal sei, ohne ein zu erwarten des schmerzbedingtes Nachgeben ( Giving-way ). Die Untersuchung der HWS sei ebenfalls wenig eindrücklich. Die Beweglichkeit sei normal und schmerzfrei. Insgesamt liessen sich aus neurologischer Sicht die hauptsächlich geklagten Armschmerzen links nicht sicher erklären. Eine Reintegration in den früheren Beschäftigungsbereich mit auch Reinigungsarbeiten sei wünschenswert ( Urk. 7/44/28-29). 4.3.2

Die Z.___ -Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau aufgrund der aktuell noch vor handenen, teilweise auf den Unfall zurückzuführenden myofaszialen Befunde nicht – mehr - beeinträchtigt sei. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen sowie der vom rheumatologischen und vom neurologischen Gutachter des Z.___

erhobenen klinischen Befunde nachvollziehbar und überzeugend. 4.3.3

Soweit sich RAD-Ärztin C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. September 2013 ( vgl. E. 3.5) auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführerin seien aus somatischer Sicht wegen der - in den Vorakten wie auch im Z.___ -Gutachten dokumentierte n

nicht unfallbedingten Vorschädigung der Schulter (vgl. MR- Arthrographie der linken Schulter vom 2 7. Mai 2011: „ L eichte ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne signifikante transmurale Rissbil dung, kleinere oberflächliche Partialrupturen auf der bursalen Seite [bei leicht vermehrter Flüssigkeit daselbst], möglich. G renzwertig enge Platzverhältnisse subacromial , Impingement

möglich. Übrige Binnenstrukturen unauffällig “. [U rk. 9/1 ; vgl. Urk. 7/44/7 ]) lediglich schultersch onende Tätigkeiten zumutbar, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

Zum einen wurde der MR- arthrographisch erhobene Befund insbesondere auch von den behandelnden Ärzten als geringfügig einge stuft . So hielt Dr. E.___ in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 1 6. August 2011 fest, er habe die Beschwer deführerin informiert, dass die Schulter keine strukturelle Verletzung aufweise, wel che die Prognose verschlechtere, und sie insgesamt gute Aussichten habe ( Urk. 9/ 2 ; vgl. Urk. 7/44/11 ).

Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an die Rheu maklinik des Y.___ vom 2 5. August 2011 fest, in letzter Zeit klage die Beschwerdeführerin nur noch über Schulterschmerzen links bei geringen Befunden im MRI. Die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin sei schwierig, sie spreche nur portugiesisch und schlecht spanisch. Zudem erscheine sie nicht regelmässig in der Physiotherapie. Sie habe bis jetzt ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau nicht voll aufnehmen können. Es bestünden auch soziale Belastungen mit zwei Töchtern, welche sie nicht alleine zu Hause lassen möchte. Trotzdem scheine ihm hier eine intensive Behandlung unter stationärer Beobachtung angezeigt zu sein. Das Ziel sei, nach drei Wochen eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Reinigungsfrau zu erreichen. Diese sollte später gesteigert werden können, da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei und die zervika len und lumbalen Beschwerden schein bar abgeklungen seien ( Urk. 7/17/7 ) . Am 3. September 2011 berichtete Dr. E.___

de m Unfallversicherer , es sei weiterhin von einer günstigen langfristigen Prognose auszugehen , da strukturell an der Schulter relativ ger inge Schäden vorlägen ( Urk. 9/ 3 0 ; vgl. Urk. 9/44/8 ). Die Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 betreffend die dortige Hospitalisation der Beschwerdefüh rerin vom 6. bis 1 9. September 2011 als Diagnose unter anderem eine leichtgra dige Periarthritis der linken Schulter an. Sie hätten eine ausgebaute Analgesie inklusive Opiaten und multimodaler Physiotherapie eingeleitet. Bei Beschwerde persistenz unter ausgedehnter konservativer Therapie hätten sie die Verdachts diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und die Indikation für einen sta tionären Rehabilitationsaufenthalt in einer spezialisiert en Schmerzklinik gestellt (Urk. 7/36/5-6 ). Die Ärzte der Rheumapoliklinik de s D.___ erhoben im Bericht an Dr. E.___ vom 1. März 2012 eine PHS links seit Auffahrunfall vom Januar 2011 sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Zuweisung sei zur rheuma tologischen Drittmeinung bei einer PHS links seit dem Auffahrunfall vom Januar 2011 erfolgt. Zusammenfassend gingen sie in der Beurteilung der Symptome und Befunde mit den Vorberichten aus dem Y.___ einig und beurteilten die Beschwerden als PHS links mit einer Tendenz zur Chronifizie rung . Die bisher getätigten Untersuchungen seien umfangreich und ihrer Ansicht nach vollständig. Sie wiesen nicht auf eine strukturelle Läsion hin, wel che die Beschwerden ausrei chend erklären würden ( Urk. 9/4 ; vgl. Urk. 7/44/13 ).

Ausserdem schlagen sich MR- arthrographisch erhobene Befunde im Bereich der Schulter allein nicht notwendigerweise im Ausmass d er funktionellen Ein schränkung n ieder; vielmehr sind solche Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen. D ie vom rheumatologischen und vom neurologischen Z.___ -Gut achter erhobenen klinischen Befund e

( Urk. 7/44/22-23 und Urk. 7/44/26-27 ) sowie die von ihnen dazu gemachten weiteren Feststellungen (vgl. E. 4.3.1 und E. 4.3.2)

deuten aber nicht auf eine massgebliche – somatisch bedingte

- Beein trächtigung im Bereich der lin ken Schulter hin.

Selbst wenn gleichwohl davon ausgegangen würde, dass nur noch die von RAD-Ärztin C.___ beschriebenen schulterschonenden Tätigkeiten zumutbar sind, ist aufgrund der aktenkundigen Tätigkeitsbeschriebe F.___ (Urk. 9/10/6) und der G.___ ( Urk. 7/ 14/7) nicht ersichtlich, wes halb es der rechtsdominanten ( Urk. 7/17/7) Beschwerdeführerin nicht möglich (gewesen) sein sollte, die bisher verrichteten Arbeiten uneingeschränkt weiter hin auszuführen.

Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass sich der genannte vorbeste hende

Befund in der linken Schulter im vorliegend relevanten Zeitraum (März 2012 bis Januar 2014, vgl. E. 4. 5, E. 4.6 und E. 4.7 ) aus rein somatischer Sicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit ausgewirkt haben könnte (vgl. aber E. 6) .

4.4

4.4.1

Der psychiatrische Gutachter des Z.___ führte im Rahmen seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2011 und der sich daran anschliessenden somatisch begründbaren Heilphase, welche mit Schmerz haftigkeit verbunden gewesen sei, habe bei der Beschwerdeführerin eine ver hängnisvolle Entwicklung eingesetzt, indem die Selbstbestimmtheit, welche für sie zuvor von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, nicht mehr im früher geleb ten Ausmass möglich gewesen sei. Es habe sich bei ihr rasch eine psychogene Überlagerung entwickelt, seines Erachtens einerseits als Ausdruck einer psycho physischen Dekompensation, vor allem aber auch im Sinne eines dysfunktio nellen Verhaltens bei initial somatisch begründbarer Schmerzhaftigkeit. Er stelle deshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da seines Erachtens die prämorbiden Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin für die deutlich erschwerte Schmerzbewältigung min destens teilweise mitverantwortlich seien. Darüber hinaus müsse darauf hinge wiesen werden, dass heute ein durchaus relevantes affektives (depressives) Lei den vorliege, welches den Zirkulus

vitiosus zwischen dysfunktionalem Verhal ten, Schmerzverstärkung und affektivem Leiden unterstütze ( Urk. 7/44/38-39). Heute bestehe seines Erachtens eine deutliche Somatisierung, zunehmend komme es offensichtlich nun aber auch zu einer affektiven Dekompensation, wobei diese aktuell noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Kogni tive Störungen, psychotisches Erleben, Verhaltensauffälligkeiten etc. bestünden aber nicht, so dass die Beschwerdeführerin gesamthaft heute im Wesentlichen aufgrund des Schmerzerlebens und der damit verbundenen Funktionsbeein trächtigungen eingeschränkt sei. Diesb e züglich müsse allerdings darauf hinge wiesen werden, dass in der am 2 8. November 2 012 entnommenen Blutprobe weder Paracetamol noch Fentalyn oder Novalgin

hätten nachgewiesen werden können , die Beschwerdeführerin aber angegeben habe, diese Medikamente zur Schmerzreduktion regelmässig einzunehmen resp. das Pflaster zu wechseln. Deswegen sei anlässlich der Schlussbesprechung erneut eine Konzentrationsbe stimmung vorgenommen worden, welche nun wirksame Blutspiegel für Noval gin und Fentalyn gezeigt habe. Paracetamol sei auch in dieser zweiten Probe nicht nachweisbar gewesen. Es müsse konstatiert werden, dass die angegebene Schmerzmitteltherapie offenbar nicht rege l mässig eingenommen werde. Soma tisch fänden sich auch keine Zeichen der (übermässigen) Schonung im Sinne einer muskulären Atrophie. Aufgrund der f estgestellten Diskrepanzen sei er doch der Ansicht, dass neben dem der Beschwerdeführer in nicht bewussten dysfunktionalen Schmerzbewältigungsmuster auch ein sekundärer Kra nkheits gewinn vorliegen könnte. 4.4.2

Die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F45.-.html ) erscheint aufgrund seiner weiteren Feststellungen nachvollziehbar .

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen dieses psychischen Leidens in der angestammten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. Wie dargelegt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung ist die Frage, ob der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. E. 4.4) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführerin beizumessen ist, anhand der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.1.3 ) zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_30/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.3.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 64 E. 4 ) . 4.4.3

Di e Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den soma toformen Schmerz störungen (vgl. E. 1.1.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und p sychischen Faktoren im Falle der Beschwer deführerin als überwindbar zu gelten hat (E. 2) . An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen:

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten resp. einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Ein massgeblicher Behandlungs erfolg konnte zwar in Bezug auf die Schulterproblematik nicht erzielt werden. Es ist jedoch zu berücksichtige n , dass die Beschwerdeführerin laut den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. August 2011 damals nicht regelmässig zur Phys iotherapie erschien ( Urk. 7/17/7 ) und laut ihren Angaben gegenüber den Z.___ -Gutachtern

– trotz ärztlicher Empfehlung ( Urk. 9/4 [ Bericht der Rheumapoliklinik des D.___ vom 1. März 2012 ] ) - seit Dezember 2011 keine Physiotherapiesitzungen mehr stattfanden ( Urk. 7/44/18) . Ein Heimprogramm führte resp. führt sie offenbar nicht durch ( Urk. 7/44/24). In psych iatrische Behandlung hatte sie sich bis zur Begutachtung nie begeben ( Urk. 7/44/18). Schl iesslich nahm resp. nimmt sie offenbar auch die verordneten Medikamente ni cht regelmässig ein ( Urk. 7/44/39-40 ; vgl. Urk. 7/8/18) . Was den Indikator „ K omorbiditäten “ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar darauf hin, dass ein affektives (depressives) Leiden vorliege . Dieses wirk t sich aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinenden - Beurteilung aktu ell noch nicht a uf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus ( Urk. 7/44/39) . Es besteht sodann Grund zur Annahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren (Stellenverlust [ Urk. 8/44/29-30 ] )

mitbestimmt ist . Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Zum Komplex „Persönlich keit“ ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter ätiologisch von einer Persönlichkeit ausge ht, deren Selbstwert wesentlich durch d ie Arbeitstätigkeit bestimmt gewesen sei ; das Selbstverständnis der Beschwerdeführerin sei mit Eintreten des Unfalles erheblich erschüttert worden ( Urk. 7/44/39). Eine Persön lichkeitsstörung

zog er jedoch nicht in Betracht . Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kon textfaktoren hinzuweisen ( Urk. 7/44/53). Anderseits lässt der Lebenskontext de r Beschwerdeführer in auf durchaus vo rhandene Ressourcen (gute Ehe , offenbar auch ein g utes Verhältnis zu den Kindern [ Urk. 7/44/34-35 ] ) schliessen . Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist einerseits zu erwäh nen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung : keine Physiotherapie, keine Psychotherapie [ Urk. 7/44/18] , keine regelmäss ige Medikamenteneinnahme [ Urk. 7/8/18 und Urk. 7/44/39-40 ] )

nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gut achter des Z.___ etliche Diskrepanzen fest (ganz erhebliche Berührungsschmerz haftigkeit der linken Schulter und Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule bis zur LWS anlässlich der internistischen, nicht jedoch anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung [ Urk. 7/44/42 ] ; keine Muskelatrophie/physiologische Differenzen trotz anamnestischer Schonung des linken Armes [ Urk. 7/44/22 und Urk. 7/44/24]; trotz Klagen über ausgeprägte Schmerzen normale Kraft proxi mal im Schultergürtel links ohne zu erwartendes schmerzbedingtes Nachgeben [ Urk. 7/44/29] ; Angabe einer regelmässigen Medikamenteneinnahme, welche jedoch durch die erhobenen Medikamentenspie gel nicht bestätigt wird [ Urk. Urk. 7/44/39-40 ]) . 4.4.4

Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchs frei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachge wiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher die chronische Schmerzstörung nicht als invalidisie rend zu betrachten. 4.5

Hinsichtlich des Verlaufes der Arbeitsf ähigkeit ist vorab zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin – erst - am 5. September 2011 bei der Beschwerdegeg nerin zum Leistungsbezug angemeldet hat. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte deshalb frühestens am 1. März 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) .

Gemäss der gutachterlichen Verlaufsbeurteilung war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sowie in der Folgezeit bis zur Begutachtung im Z.___ (Novem ber 2012) nur noch durch das – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante – Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit in angesta mmter Tätigkeit beein träc htigt , was nach dem Gesagten überzeugend erscheint . 4.6

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist demnach davon auszugehen, dass zumindest zwischen dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März 2012) bis zur Begutachtung im Z.___

(November 2012) keine relevante Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestand. 4.7

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung bis zum Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden – Verfü gung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 2) massgeblich

verschlechtert haben könnte, sind nicht ersichtlic h und ergeben sich auch nicht aus de n von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten

– erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten - Bericht en des H.___

betreffend die MR Arthrographie Schulter links vom 1 4. Februar 2014 ( Urk. 3/5 , vgl. auch den betreffenden, aus den Unfallakten beigezogenen Bericht der I.___ vom 2 6. März 2014, Urk. 9 /5 ) sowie von J.___ , lic . phil. Psychologin FSP vom 3. Februar 2014 ( Urk. 3/4). Insbesondere lässt auch der in der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 4. Februar 2014 dargestellte, auf eine Bursitis (Schleimbeutelent zündung) hinweisende, Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltoidea

nicht auf eine relevante (andauernde) Verschlechterung schliessen, zumal Schleimbeutel entzündungen behandelbar sind. 5.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen ist. 6. 6.1

Am Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn angenommen wird, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zuzu muten sind (vgl. E. 4.3 .3 ) .

Für diesen Fall ist zur Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.3). 6.2

Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Angaben in den Auszügen aus ihrem individuel len Konto im Jahr 2010 mit ihren Tätigkeit en als Raumpflegerin bei drei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. dazu Urk. 7/4/4) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von insgesamt Fr. 49‘985.-- erzielt ( Urk. 7/9 und Urk. 7/46). Anhalts punkte dafür, dass sich im Gesundheitsfall an den Verdienstverhältnissen etwas geändert hätte, bestehen nicht.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3 -4/2015, Tabelle B10.3]) ist des halb für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2012) ein mut massliches Valideneinkommen von Fr. 50‘973.-- anzunehmen . 6.3

Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4'225.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010 TA1 Seite 26), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte [vgl. die Volkswirtschaft 3-4/2015, Tabelle B10.3]) einen monatlichen Verdienst 2012 von Fr. 4‘481.-- resp. einen Jahresverdienst von Fr. 53‘772.-- (= Fr. 4‘481.-- x 12) ergibt. Ausgehend vom von RAD-Ärztin C.___

formu lierten Belastungsprofil (vgl. E. 3.5) ist der rechtsdominanten Beschwerdeführe rin, wenn überhaupt, ein lei densbedingter Abzug von allerhöchstens 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren . Weitere Abzugsgründe (vgl. dazu BGE 126 V 75) sind nicht gegeben. Das Invalideneinkommen ist demnach auf mindes tens Fr. 48‘395.-- (= 0,9 x Fr. 53‘772.--) festzusetzen. 6.4

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘578.-- resp. ein – nicht rentenbegründender – Invali ditätsgrad von 5 % . 7.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin jedenfalls zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli