Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Abs. 1 IVG nicht erfüllt,
die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Inva lidenrente im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG hat, weil die Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer nicht gegeben ist,
dazu nämlich notwendig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl. Urk. 5)
- spätestens am 1. Januar 2012 zur Begründung des Wohnsitzes in die Schweiz zurückgekehrt wäre und nich t erst im Oktober/November 2012; denn lediglich dann wäre die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar nach Voll endung des 2 0. Altersjahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG lüc kenlos versichert ge wesen (vgl. dazu auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz . 7003),
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Vater der Beschwerdeführerin gel tend gemacht hatte, er sei vom schweizerischen Genera lkonsulat in Z.___ nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG und Art. 1b IVG hingewiesen worden (vgl. Urk. 6/35),
aufgrund der - insoweit unergiebigen - Akten nicht entschieden werden kann, ob das schweizerische Generalkonsulat zu jedem Zeitpunkt seinen Informati ons pflichten gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und namentlich auch nach Art. 3 der Verord nung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) nachgekommen ist, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine wei t eren Abklärungen (etwa Einholung eines Amtsberichts beim Eidgenössi schen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA) vorgenommen hat,
derartige Nachforschungen im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben konn ten, weil sich aus den genannten Ausführungen des Vaters der Beschwerdefüh rerin ergibt, dass er erst nach deren Erkrankung 2009 in engeren Kontakt mit dem schweizerischen Generalkonsulat trat, um Fragen in Bezug auf die Sozial hilfe für Auslandschweizer zu erörtern (Urk. 6/35),
im Jahr 2009, als im Generalkonsulat (angeblich) auch Versicherungsfragen erörtert worden seien, die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV zum Beitritt zur frei willigen Versi cherung bereits längst abgelaufen war; denn diese einjährige Frist begann mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, mithin bei Verlassen der Schweiz (August 2005),
aus dem Gesagten folgt, dass die - vom Vater der Beschwerdeführerin geschil derte - (angebliche) Aussage der Konsularbehörden, dass es zum damaligen Zeit punkt (im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungen) keinen „wei ter gehenden Schutz“ gegeben habe, korrekt war,
im Übrigen weder die Beschwerdeführerin noch deren Vater vorbrachten, sie seien vom Generalkonsulat (oder einer anderen Behörde) zu einem früheren Zeit punkt unzutreffend informiert worden und deshalb nicht von Anfang an der frei willigen Versicherung beigetreten, als dies noch möglich gewesen wäre,
daraus folgt, dass allfällige unzutreffende oder unterbliebene Informationen des Generalkonsul ats im Jahr 2009 im vorliegenden Kontext mangels eines Kausal zusammenhangs zum unterbliebenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, der spätestens im Sommer 2006 hätte erfolgen müssen, nicht von Belang sind,
demzufolge die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin
zu Recht verneint hat, weil weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente gegeben sind;
in weiter Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG);
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00205 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ren ten anspruch von X.___, geboren 1991, mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraus setzungen ver neint hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 18. Februar 2014 (Urk. 1) mit dem sinnge mässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine In validenrente zuzusprechen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. März 2014 (Urk. 5) sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine ordentliche Rente Versicherte haben, die bei Eintritt der In validität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben,
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentli che Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh rend eines vollen Jahres
- beziehungsweise bei Invalidenrenten während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) - der Beitragspflicht unterstellt waren (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mit glied staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels asso zia tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obli gatorisch ver sichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 1b IVG),
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat,
dabei aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin schwer wiegende Gesundheitsbeeinträchtigung en vorliegen (vgl. dazu die medizi ni schen Akten insbesondere in Urk. 6/27), unter den Parteien jedoch strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente erfüllt,
die 1991 geborene Versicherte schweizerischer Staatsangehörigkeit im August 2005 mit ihrer Familie in die Y.___ übersiedelte, dort bis Oktober 2012 wohnte (vgl. Urk. 6/7/2 und 6/35) und anschliessend in die Schweiz zurückkehrte (An meldung in der Schweiz am 6. November 2012 [vgl. Urk. 2 S. 2]),
die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % im April 2009 eintrat (Urk. 6/7/3 und 6/8),
sich aus diesen Daten ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Inva lidität, mithin im April 2010 (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), noch nicht während drei Jahren Beiträge geleistet hatte, weshalb sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 3 6 Abs. 1 IVG nicht erfüllt,
die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Inva lidenrente im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG hat, weil die Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer nicht gegeben ist,
dazu nämlich notwendig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl. Urk. 5)
- spätestens am 1. Januar 2012 zur Begründung des Wohnsitzes in die Schweiz zurückgekehrt wäre und nich t erst im Oktober/November 2012; denn lediglich dann wäre die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar nach Voll endung des 2 0. Altersjahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG lüc kenlos versichert ge wesen (vgl. dazu auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz . 7003),
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Vater der Beschwerdeführerin gel tend gemacht hatte, er sei vom schweizerischen Genera lkonsulat in Z.___ nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG und Art. 1b IVG hingewiesen worden (vgl. Urk. 6/35),
aufgrund der - insoweit unergiebigen - Akten nicht entschieden werden kann, ob das schweizerische Generalkonsulat zu jedem Zeitpunkt seinen Informati ons pflichten gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und namentlich auch nach Art. 3 der Verord nung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) nachgekommen ist, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine wei t eren Abklärungen (etwa Einholung eines Amtsberichts beim Eidgenössi schen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA) vorgenommen hat,
derartige Nachforschungen im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben konn ten, weil sich aus den genannten Ausführungen des Vaters der Beschwerdefüh rerin ergibt, dass er erst nach deren Erkrankung 2009 in engeren Kontakt mit dem schweizerischen Generalkonsulat trat, um Fragen in Bezug auf die Sozial hilfe für Auslandschweizer zu erörtern (Urk. 6/35),
im Jahr 2009, als im Generalkonsulat (angeblich) auch Versicherungsfragen erörtert worden seien, die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV zum Beitritt zur frei willigen Versi cherung bereits längst abgelaufen war; denn diese einjährige Frist begann mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, mithin bei Verlassen der Schweiz (August 2005),
aus dem Gesagten folgt, dass die - vom Vater der Beschwerdeführerin geschil derte - (angebliche) Aussage der Konsularbehörden, dass es zum damaligen Zeit punkt (im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungen) keinen „wei ter gehenden Schutz“ gegeben habe, korrekt war,
im Übrigen weder die Beschwerdeführerin noch deren Vater vorbrachten, sie seien vom Generalkonsulat (oder einer anderen Behörde) zu einem früheren Zeit punkt unzutreffend informiert worden und deshalb nicht von Anfang an der frei willigen Versicherung beigetreten, als dies noch möglich gewesen wäre,
daraus folgt, dass allfällige unzutreffende oder unterbliebene Informationen des Generalkonsul ats im Jahr 2009 im vorliegenden Kontext mangels eines Kausal zusammenhangs zum unterbliebenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, der spätestens im Sommer 2006 hätte erfolgen müssen, nicht von Belang sind,
demzufolge die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin
zu Recht verneint hat, weil weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente gegeben sind;
in weiter Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG);
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker