opencaselaw.ch

IV.2014.00200

Nichteintreten auf Neuanmeldung; Beschwerdeführerin hat Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2014-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1966 geborene X.___ arbeitete vom 2 6. August 1985 bis Ende März 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 2 6. April 2005, Urk. 8/7). Am 1 1. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. Oktober 2005 (Urk. 8/17) bzw. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/30) einen Leistungsanspruch der Versicherten . Mit Urteil vom 2 0. Februar 2007 (Urk. 8/38) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen den Einsprachee ntscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente neu verfüge. Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. November 2007, Urk. 8/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Februar 2008, Urk. 8/48, und Einwände vom 7. Mä rz 2008, Urk. 8/49, und vom 25. April 2008, Urk. 8/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/54). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 8/56/3-15) . Noch bevor das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 1. März 2010 die Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 8/64), machte die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2009 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/62) . Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 6. April 2011, Urk. 8/75, und Einwand vom 2 1. April 2011, Urk. 8/76, bzw. vom 1 6. Juni 2011, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2011 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/81).

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beantragte die Versicherte die Durchfüh rung von Integrationsmassnahmen/berufliche n Massnahmen (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 2 3. April 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/99). 1.2

Am 2 7. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/103). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens 4. Juli 2013 Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 8/105). In der Folge ging bei der IV-Stelle ein Bericht von med. pract . A.___, Oberarzt, und dipl. psych. B.___, Psychologische Psychotherapeutin, von der

Privatklinik C.___, wo die Versicherte vom 3 0. April bis 3. Juni 2013 hospitalisiert war, ein (Bericht vom 6. Juni 2013, Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 2 0. September 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/111). Im Einwandverfahren (Einwand vom 7. Oktober 2013, Urk. 8/114, bzw. vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/116) li ess die Versicherte zusätzlich einen Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, vom

Schmerzzentrum des Spitals F.___ vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) und einen Bericht von med. pract . G.___, Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. k lin . p sych. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom I.___

vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/117) einreichen. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 2).

Am 2 0. Januar 2014 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 8/125). 2.

A m 1 9. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve r fügung der IV-Stelle vom 1 7. Januar 2014 und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Gesuch vom 2 7. Mai 2013 betreffend Invalidenrente mate riell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 5. September 2014 (Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I.___ vom 1 9. Mai 2014 ein (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 3 0. September 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Verwaltung steht bei der Prüfung der Glaubhaftmachtung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1. 4

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Das hiesige Gericht ging im Urtei l vom 1 1. März 2010 (Urk. 8/64), welches die Rechtmässigkeit der Verfügung 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) zum Inhalt hatte, davon aus, dass eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle ausgeschlossen w e rden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt, da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht invalidisie rend sei (Urk. 8/64). In der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. Juli 2011

(Urk. 8/81) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe und weiterhin keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15), von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) und von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . p sych. H.___ vom 1 3. Dezember 2013 ein (Urk. 8/117). 3.2

Die Dres . D.___ und E.___ nannten mit Bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) als Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Fakto ren - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zephalgie - Fibromyalgie (Erstdiagnose 2007) - z ervikobrachiales Schmerzsyndrom seit 1990 - Depression mit/bei - p sychosozialen Belastungsfaktoren - Abdominalbeschwerden - c hronische Mikrohämaturie - c hronische Insomnie

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten Dr. D.___ und Dr. E.___

keine Angaben.

3.3

Med . pract . A.___ und dipl. psych. B.___

diagnostizierten

mit Austrittsb e richt vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional instabile Züge vom impulsive n Typ (ICD-10 Z73.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Also somatische Diagnosen nannten sie Hernien und eine Fibromyalgie . Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 3. Juni 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit N iedergestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, inn erer Unruhe, Anspannung, Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, sozialen Ängsten und Gedanken kreisen könne vor dem Hintergrund der anamnetisch geschilderten wiederkeh renden Phasen depressiver Verstimmung von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender Störung ausgegangen werden . Darüber hinaus werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelgefühlen, Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in den Handgelenken. Das Aus mass der empfundenen Schmerzstärke könne nicht ausreichend mit der soma tischen Befundlage erklärt werde n und stelle den Hauptfokus der Aufmerksam keit der Beschwerdeführerin dar. Die Besc hwerdeführerin trete mit leicht gebes serter Symptomatik aus. Sie gehe ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefähr dung in die angestammten Wohnverhältnisse zurück. Geplant und unbedingt notwendig sei im Anschluss daran eine tagesklinische psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung. Sie entliessen die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Wann mit der Erreichung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei aktuell nicht abschätzbar. 3.4

Med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ berichteten der Privatklinik C.___ am 1 3. Dezember 2013 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin im I.___ vom 1 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 (Urk. 8/117) . Sie nannten dabei als Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Verdacht auf Epilepsie „(Dr. med. J.___ ca. 2000, Pat. Angabe)“ - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie LWS „(Pat. Angabe)“ - Schmerzen beide r Hände mit/bei - Handgelenksganglion dorsal, rechts mehr als links (Dr. med. K.___, 28.2.05) - Fibromyalgie (Dr. L.___ 5.10.10) - Migräne

Die Beschwerdeführer in sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Gemäss den Dre s . D.___ und E.___

stand in den ersten Konsultationen b ei i hnen, das heisst im März 2012, eine akute Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms im Vordergrun d . Im Verlauf der weiteren Behandlung trat diese Problema tik wieder in den Hintergrund . In den Vorder grund trat d er chronische Kopfschmerz (Urk. 8/113/10-11) . Im Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) konnte eine neurologische Ursache für die Kopfschmerzen ausge schlossen werden (Urk. 8/64 E. 2.2) . Die Dres . D.___ und E.___

nennen keine Befunde, welche eine neurologische Ursache des Kopfschmerzes erklären würde n, vielmehr bestätigen sie, dass bisher keine Anhaltspunkte dafür hätten gefunden werden können (Urk. 8/113/12) . Sie erwähnen zwar, sie hätten zur Reevaluation de s Kopfschmerze s ein e neurologische Beurteilung in Auftrag gegeben (Urk. 8/113/12) . Ob in der Folge ein e solche tatsächlich durchgeführt wurde, und falls ja, was das Ergebnis dieser Abklärung war, ist nicht aktenkun dig . Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich aus neurologi scher Sicht eine wesentliche Änderung eingestellt hätte. Es gilt denn auch zu beachten, dass d ie Dres . D.___ und E.___

davon ausgehen, dass der Kopfschmerz der Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren im gleichen Umfang bestehe . Eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81) wird daher nicht dargetan. Betreffend die anam nestisch seit rund 20 Jahren bestehenden Schulter-Armschmerzen erwähnten die Dres . D.___ und E.___ ebenfalls keine Verschlechterung. Nach dem Gesagten gehen aus dem Bericht der Dres . D.___ und E.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 hervor. 4.2

Med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ diag nostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). An einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung litt die Beschwerdeführerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54), diagno stizierte doch insbesondere Dr. med. dipl. -psych. M.___ von der Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2007 (Urk. 8/43), welches die wesentliche psychiatrische Grundlage für die Ver - fügung vom 1 1. Juni 2008 bildete, eine anhaltende somatoforme Schmerz - störung. Diese stand im damaligen Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Im Rah men der Abklärungen, welche zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011

führten (Urk. 8/ 81),

diagnostizierten die berichtenden Ärzte keine anhaltende somatoforme S chmerzstörung mehr, sie diagnos t i zierten jedoch übereinstim mend ein e

Fibromyalgie

(Bericht e von m ed. pract . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. September 2010, Urk. 8/70 /1-4, der Ärzte der Privatklinik N.___ vom 1 7. November 2009, Urk. 8/ 70/ 9-11, und von Dr. med. O.___, Praktischer Arzt, vom 1 5. Oktober 2010, Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich die Qualität der Schmerzstörung, unter welcher die Beschwerdeführerin damals litt, verändert hätte, liegen nicht vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die somatisch nicht erklärba ren Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mehr der psychiatrischen Diag nose anhaltende somatoforme Schmer z störung, sondern neu der Diagnose Fib romyalgie

zugeordnet wurden. Dass m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___

mit Bericht vom 6. Juni 2013 wieder eine anhaltende somatoforme

Schm e rz störung diagnostizieren, lässt deshalb nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes der Beschwerdeführerin schliessen.

Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostizierten die berichtenden Ärzte bereits im Abklä - rungsverfah ren, welches zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81)

führte (Urk. 8/70/1-4; Urk. 8/70/9-11 und Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich diese gleich gebliebene Diagnose seither anders auf die Arbeits - fähigkeit auswirkt, lie gen nicht vor.

Nach dem Gesagten ist durch den Bericht von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. 4.3

Betreffend die von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

(Urk. 8/117) in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 genannten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gelten die

bezüglich des Bericht s

von m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 gemachten Ausführungen (E. 4.2) sinngemäss. Aus dem Bericht von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

geht auch ansonsten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin hervor . Vielmehr geht aus ihrem Bericht hervor, dass es teilweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. So erwähnten sie Suizidideen etwa im Jahr 2010 (Urk. 8/117/2), im Berichtszeitpunkt hätten jedoch keine solchen mehr vorgelegen. Sie erklär t en zudem, dass die achtwö chige tagesklinische Behandlung im I.___ eine mittelgradige Zustandsverbesse rung ergeben habe (Urk. 8/117/3 letzter Satz). 4.4

Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2014 aufgeleg ten Berichte, das heisst der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 von med .

pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ (Urk. 8/121) und der Bericht von mehreren Ärzten des I.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 10), sind betreffend die Beurteilung, ob die Beschwerdefüh r erin eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5). 4.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zu m Zeitpunkt des Erlasses der letzten ren tenablehnenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2011 nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 1. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. Oktober 2005 (Urk. 8/17) bzw. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/30) einen Leistungsanspruch der Versicherten . Mit Urteil vom 2 0. Februar 2007 (Urk. 8/38) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen den Einsprachee ntscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente neu verfüge. Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. November 2007, Urk. 8/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Februar 2008, Urk. 8/48, und Einwände vom 7. Mä rz 2008, Urk. 8/49, und vom 25. April 2008, Urk. 8/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/54). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 8/56/3-15) . Noch bevor das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 1. März 2010 die Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 8/64), machte die Versicherte mit Eingabe vom

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 eingetreten ist.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 2 A m 1 9. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve r fügung der IV-Stelle vom 1 7. Januar 2014 und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Gesuch vom 2 7. Mai 2013 betreffend Invalidenrente mate riell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 5. September 2014 (Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I.___ vom 1 9. Mai 2014 ein (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am

E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Verwaltung steht bei der Prüfung der Glaubhaftmachtung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15), von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) und von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . p sych. H.___ vom 1 3. Dezember 2013 ein (Urk. 8/117).

E. 3.2 Die Dres . D.___ und E.___ nannten mit Bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) als Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Fakto ren - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zephalgie - Fibromyalgie (Erstdiagnose 2007) - z ervikobrachiales Schmerzsyndrom seit 1990 - Depression mit/bei - p sychosozialen Belastungsfaktoren - Abdominalbeschwerden - c hronische Mikrohämaturie - c hronische Insomnie

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten Dr. D.___ und Dr. E.___

keine Angaben.

E. 3.3 Med . pract . A.___ und dipl. psych. B.___

diagnostizierten

mit Austrittsb e richt vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional instabile Züge vom impulsive n Typ (ICD-10 Z73.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Also somatische Diagnosen nannten sie Hernien und eine Fibromyalgie . Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 3. Juni 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit N iedergestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, inn erer Unruhe, Anspannung, Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, sozialen Ängsten und Gedanken kreisen könne vor dem Hintergrund der anamnetisch geschilderten wiederkeh renden Phasen depressiver Verstimmung von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender Störung ausgegangen werden . Darüber hinaus werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelgefühlen, Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in den Handgelenken. Das Aus mass der empfundenen Schmerzstärke könne nicht ausreichend mit der soma tischen Befundlage erklärt werde n und stelle den Hauptfokus der Aufmerksam keit der Beschwerdeführerin dar. Die Besc hwerdeführerin trete mit leicht gebes serter Symptomatik aus. Sie gehe ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefähr dung in die angestammten Wohnverhältnisse zurück. Geplant und unbedingt notwendig sei im Anschluss daran eine tagesklinische psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung. Sie entliessen die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Wann mit der Erreichung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei aktuell nicht abschätzbar.

E. 3.4 Med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ berichteten der Privatklinik C.___ am 1 3. Dezember 2013 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin im I.___ vom 1 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 (Urk. 8/117) . Sie nannten dabei als Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Verdacht auf Epilepsie „(Dr. med. J.___ ca. 2000, Pat. Angabe)“ - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie LWS „(Pat. Angabe)“ - Schmerzen beide r Hände mit/bei - Handgelenksganglion dorsal, rechts mehr als links (Dr. med. K.___, 28.2.05) - Fibromyalgie (Dr. L.___ 5.10.10) - Migräne

Die Beschwerdeführer in sei zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 4 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Das hiesige Gericht ging im Urtei l vom 1 1. März 2010 (Urk. 8/64), welches die Rechtmässigkeit der Verfügung 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) zum Inhalt hatte, davon aus, dass eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle ausgeschlossen w e rden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt, da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht invalidisie rend sei (Urk. 8/64). In der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. Juli 2011

(Urk. 8/81) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe und weiterhin keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 3.

E. 4.1 Gemäss den Dre s . D.___ und E.___

stand in den ersten Konsultationen b ei i hnen, das heisst im März 2012, eine akute Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms im Vordergrun d . Im Verlauf der weiteren Behandlung trat diese Problema tik wieder in den Hintergrund . In den Vorder grund trat d er chronische Kopfschmerz (Urk. 8/113/10-11) . Im Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) konnte eine neurologische Ursache für die Kopfschmerzen ausge schlossen werden (Urk. 8/64 E. 2.2) . Die Dres . D.___ und E.___

nennen keine Befunde, welche eine neurologische Ursache des Kopfschmerzes erklären würde n, vielmehr bestätigen sie, dass bisher keine Anhaltspunkte dafür hätten gefunden werden können (Urk. 8/113/12) . Sie erwähnen zwar, sie hätten zur Reevaluation de s Kopfschmerze s ein e neurologische Beurteilung in Auftrag gegeben (Urk. 8/113/12) . Ob in der Folge ein e solche tatsächlich durchgeführt wurde, und falls ja, was das Ergebnis dieser Abklärung war, ist nicht aktenkun dig . Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich aus neurologi scher Sicht eine wesentliche Änderung eingestellt hätte. Es gilt denn auch zu beachten, dass d ie Dres . D.___ und E.___

davon ausgehen, dass der Kopfschmerz der Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren im gleichen Umfang bestehe . Eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81) wird daher nicht dargetan. Betreffend die anam nestisch seit rund 20 Jahren bestehenden Schulter-Armschmerzen erwähnten die Dres . D.___ und E.___ ebenfalls keine Verschlechterung. Nach dem Gesagten gehen aus dem Bericht der Dres . D.___ und E.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 hervor.

E. 4.2 Med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ diag nostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). An einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung litt die Beschwerdeführerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54), diagno stizierte doch insbesondere Dr. med. dipl. -psych. M.___ von der Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2007 (Urk. 8/43), welches die wesentliche psychiatrische Grundlage für die Ver - fügung vom 1 1. Juni 2008 bildete, eine anhaltende somatoforme Schmerz - störung. Diese stand im damaligen Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Im Rah men der Abklärungen, welche zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011

führten (Urk. 8/ 81),

diagnostizierten die berichtenden Ärzte keine anhaltende somatoforme S chmerzstörung mehr, sie diagnos t i zierten jedoch übereinstim mend ein e

Fibromyalgie

(Bericht e von m ed. pract . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. September 2010, Urk. 8/70 /1-4, der Ärzte der Privatklinik N.___ vom 1 7. November 2009, Urk. 8/ 70/ 9-11, und von Dr. med. O.___, Praktischer Arzt, vom 1 5. Oktober 2010, Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich die Qualität der Schmerzstörung, unter welcher die Beschwerdeführerin damals litt, verändert hätte, liegen nicht vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die somatisch nicht erklärba ren Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mehr der psychiatrischen Diag nose anhaltende somatoforme Schmer z störung, sondern neu der Diagnose Fib romyalgie

zugeordnet wurden. Dass m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___

mit Bericht vom 6. Juni 2013 wieder eine anhaltende somatoforme

Schm e rz störung diagnostizieren, lässt deshalb nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes der Beschwerdeführerin schliessen.

Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostizierten die berichtenden Ärzte bereits im Abklä - rungsverfah ren, welches zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81)

führte (Urk. 8/70/1-4; Urk. 8/70/9-11 und Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich diese gleich gebliebene Diagnose seither anders auf die Arbeits - fähigkeit auswirkt, lie gen nicht vor.

Nach dem Gesagten ist durch den Bericht von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

E. 4.3 Betreffend die von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

(Urk. 8/117) in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 genannten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gelten die

bezüglich des Bericht s

von m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 gemachten Ausführungen (E. 4.2) sinngemäss. Aus dem Bericht von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

geht auch ansonsten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin hervor . Vielmehr geht aus ihrem Bericht hervor, dass es teilweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. So erwähnten sie Suizidideen etwa im Jahr 2010 (Urk. 8/117/2), im Berichtszeitpunkt hätten jedoch keine solchen mehr vorgelegen. Sie erklär t en zudem, dass die achtwö chige tagesklinische Behandlung im I.___ eine mittelgradige Zustandsverbesse rung ergeben habe (Urk. 8/117/3 letzter Satz).

E. 4.4 Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2014 aufgeleg ten Berichte, das heisst der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 von med .

pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ (Urk. 8/121) und der Bericht von mehreren Ärzten des I.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 10), sind betreffend die Beurteilung, ob die Beschwerdefüh r erin eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5).

E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zu m Zeitpunkt des Erlasses der letzten ren tenablehnenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2011 nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00200 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1966 geborene X.___ arbeitete vom 2 6. August 1985 bis Ende März 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 2 6. April 2005, Urk. 8/7). Am 1 1. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 4. Oktober 2005 (Urk. 8/17) bzw. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/30) einen Leistungsanspruch der Versicherten . Mit Urteil vom 2 0. Februar 2007 (Urk. 8/38) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen den Einsprachee ntscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung über den Anspruch der Versicherten auf eine Rente neu verfüge. Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. November 2007, Urk. 8/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Februar 2008, Urk. 8/48, und Einwände vom 7. Mä rz 2008, Urk. 8/49, und vom 25. April 2008, Urk. 8/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/54). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2008 Beschwerde (Urk. 8/56/3-15) . Noch bevor das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 1. März 2010 die Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 8/64), machte die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2009 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/62) . Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 6. April 2011, Urk. 8/75, und Einwand vom 2 1. April 2011, Urk. 8/76, bzw. vom 1 6. Juni 2011, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2011 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/81).

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beantragte die Versicherte die Durchfüh rung von Integrationsmassnahmen/berufliche n Massnahmen (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 2 3. April 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/99). 1.2

Am 2 7. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/103). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens 4. Juli 2013 Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urk. 8/105). In der Folge ging bei der IV-Stelle ein Bericht von med. pract . A.___, Oberarzt, und dipl. psych. B.___, Psychologische Psychotherapeutin, von der

Privatklinik C.___, wo die Versicherte vom 3 0. April bis 3. Juni 2013 hospitalisiert war, ein (Bericht vom 6. Juni 2013, Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 2 0. September 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/111). Im Einwandverfahren (Einwand vom 7. Oktober 2013, Urk. 8/114, bzw. vom 4. Dezember 2013, Urk. 8/116) li ess die Versicherte zusätzlich einen Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, vom

Schmerzzentrum des Spitals F.___ vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) und einen Bericht von med. pract . G.___, Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. k lin . p sych. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom I.___

vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/117) einreichen. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 2).

Am 2 0. Januar 2014 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 8/125). 2.

A m 1 9. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve r fügung der IV-Stelle vom 1 7. Januar 2014 und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Gesuch vom 2 7. Mai 2013 betreffend Invalidenrente mate riell zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 2 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 5. September 2014 (Urk.

11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I.___ vom 1 9. Mai 2014 ein (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 3 0. September 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Verwaltung steht bei der Prüfung der Glaubhaftmachtung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1. 4

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Das hiesige Gericht ging im Urtei l vom 1 1. März 2010 (Urk. 8/64), welches die Rechtmässigkeit der Verfügung 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) zum Inhalt hatte, davon aus, dass eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle ausgeschlossen w e rden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt, da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht invalidisie rend sei (Urk. 8/64). In der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. Juli 2011

(Urk. 8/81) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe und weiterhin keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15), von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) und von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . p sych. H.___ vom 1 3. Dezember 2013 ein (Urk. 8/117). 3.2

Die Dres . D.___ und E.___ nannten mit Bericht vom 1 5. Juni 2012 (Urk. 8/113/10-15) als Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Fakto ren - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zephalgie - Fibromyalgie (Erstdiagnose 2007) - z ervikobrachiales Schmerzsyndrom seit 1990 - Depression mit/bei - p sychosozialen Belastungsfaktoren - Abdominalbeschwerden - c hronische Mikrohämaturie - c hronische Insomnie

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten Dr. D.___ und Dr. E.___

keine Angaben.

3.3

Med . pract . A.___ und dipl. psych. B.___

diagnostizierten

mit Austrittsb e richt vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional instabile Züge vom impulsive n Typ (ICD-10 Z73.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Also somatische Diagnosen nannten sie Hernien und eine Fibromyalgie . Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 3. Juni 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit N iedergestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, inn erer Unruhe, Anspannung, Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, sozialen Ängsten und Gedanken kreisen könne vor dem Hintergrund der anamnetisch geschilderten wiederkeh renden Phasen depressiver Verstimmung von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender Störung ausgegangen werden . Darüber hinaus werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelgefühlen, Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in den Handgelenken. Das Aus mass der empfundenen Schmerzstärke könne nicht ausreichend mit der soma tischen Befundlage erklärt werde n und stelle den Hauptfokus der Aufmerksam keit der Beschwerdeführerin dar. Die Besc hwerdeführerin trete mit leicht gebes serter Symptomatik aus. Sie gehe ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefähr dung in die angestammten Wohnverhältnisse zurück. Geplant und unbedingt notwendig sei im Anschluss daran eine tagesklinische psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung. Sie entliessen die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Wann mit der Erreichung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei aktuell nicht abschätzbar. 3.4

Med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ berichteten der Privatklinik C.___ am 1 3. Dezember 2013 über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin im I.___ vom 1 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 (Urk. 8/117) . Sie nannten dabei als Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas - Verdacht auf Epilepsie „(Dr. med. J.___ ca. 2000, Pat. Angabe)“ - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Diskushernie LWS „(Pat. Angabe)“ - Schmerzen beide r Hände mit/bei - Handgelenksganglion dorsal, rechts mehr als links (Dr. med. K.___, 28.2.05) - Fibromyalgie (Dr. L.___ 5.10.10) - Migräne

Die Beschwerdeführer in sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1

Gemäss den Dre s . D.___ und E.___

stand in den ersten Konsultationen b ei i hnen, das heisst im März 2012, eine akute Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms im Vordergrun d . Im Verlauf der weiteren Behandlung trat diese Problema tik wieder in den Hintergrund . In den Vorder grund trat d er chronische Kopfschmerz (Urk. 8/113/10-11) . Im Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54) konnte eine neurologische Ursache für die Kopfschmerzen ausge schlossen werden (Urk. 8/64 E. 2.2) . Die Dres . D.___ und E.___

nennen keine Befunde, welche eine neurologische Ursache des Kopfschmerzes erklären würde n, vielmehr bestätigen sie, dass bisher keine Anhaltspunkte dafür hätten gefunden werden können (Urk. 8/113/12) . Sie erwähnen zwar, sie hätten zur Reevaluation de s Kopfschmerze s ein e neurologische Beurteilung in Auftrag gegeben (Urk. 8/113/12) . Ob in der Folge ein e solche tatsächlich durchgeführt wurde, und falls ja, was das Ergebnis dieser Abklärung war, ist nicht aktenkun dig . Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich aus neurologi scher Sicht eine wesentliche Änderung eingestellt hätte. Es gilt denn auch zu beachten, dass d ie Dres . D.___ und E.___

davon ausgehen, dass der Kopfschmerz der Beschwerdeführerin seit etwa drei Jahren im gleichen Umfang bestehe . Eine Verschlechterung seit dem Zeitpunkt des Erlass es der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81) wird daher nicht dargetan. Betreffend die anam nestisch seit rund 20 Jahren bestehenden Schulter-Armschmerzen erwähnten die Dres . D.___ und E.___ ebenfalls keine Verschlechterung. Nach dem Gesagten gehen aus dem Bericht der Dres . D.___ und E.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 hervor. 4.2

Med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ diag nostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/107) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). An einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung litt die Beschwerdeführerin bereits bei Erlass der Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 8/54), diagno stizierte doch insbesondere Dr. med. dipl. -psych. M.___ von der Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2007 (Urk. 8/43), welches die wesentliche psychiatrische Grundlage für die Ver - fügung vom 1 1. Juni 2008 bildete, eine anhaltende somatoforme Schmerz - störung. Diese stand im damaligen Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Im Rah men der Abklärungen, welche zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011

führten (Urk. 8/ 81),

diagnostizierten die berichtenden Ärzte keine anhaltende somatoforme S chmerzstörung mehr, sie diagnos t i zierten jedoch übereinstim mend ein e

Fibromyalgie

(Bericht e von m ed. pract . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. September 2010, Urk. 8/70 /1-4, der Ärzte der Privatklinik N.___ vom 1 7. November 2009, Urk. 8/ 70/ 9-11, und von Dr. med. O.___, Praktischer Arzt, vom 1 5. Oktober 2010, Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich die Qualität der Schmerzstörung, unter welcher die Beschwerdeführerin damals litt, verändert hätte, liegen nicht vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die somatisch nicht erklärba ren Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mehr der psychiatrischen Diag nose anhaltende somatoforme Schmer z störung, sondern neu der Diagnose Fib romyalgie

zugeordnet wurden. Dass m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___

mit Bericht vom 6. Juni 2013 wieder eine anhaltende somatoforme

Schm e rz störung diagnostizieren, lässt deshalb nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes der Beschwerdeführerin schliessen.

Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostizierten die berichtenden Ärzte bereits im Abklä - rungsverfah ren, welches zum Erlass der Verfügung vom 2 2. Juli 2011 (Urk. 8/81)

führte (Urk. 8/70/1-4; Urk. 8/70/9-11 und Urk. 8/72). Anhaltspunkte, dass sich diese gleich gebliebene Diagnose seither anders auf die Arbeits - fähigkeit auswirkt, lie gen nicht vor.

Nach dem Gesagten ist durch den Bericht von med. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. 4.3

Betreffend die von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

(Urk. 8/117) in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2013 genannten Diagnosen mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gelten die

bezüglich des Bericht s

von m ed. pract . A.___ und dipl. psych. B.___ vom 6. Juni 2013 gemachten Ausführungen (E. 4.2) sinngemäss. Aus dem Bericht von med. pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___

geht auch ansonsten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin hervor . Vielmehr geht aus ihrem Bericht hervor, dass es teilweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. So erwähnten sie Suizidideen etwa im Jahr 2010 (Urk. 8/117/2), im Berichtszeitpunkt hätten jedoch keine solchen mehr vorgelegen. Sie erklär t en zudem, dass die achtwö chige tagesklinische Behandlung im I.___ eine mittelgradige Zustandsverbesse rung ergeben habe (Urk. 8/117/3 letzter Satz). 4.4

Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Januar 2014 aufgeleg ten Berichte, das heisst der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 von med .

pract . G.___ und Dr. phil. klin . H.___ (Urk. 8/121) und der Bericht von mehreren Ärzten des I.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 10), sind betreffend die Beurteilung, ob die Beschwerdefüh r erin eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5). 4.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zu m Zeitpunkt des Erlasses der letzten ren tenablehnenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin am 2 2. Juli 2011 nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler