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IV.2014.00196

Bei der therapeutisch noch angehbaren depressiven Symptomatik/Anpassungsstörung handelt es sich nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die somatischen Einschränkungen lassen eine 100%ige angepasste Erwerbstätigkeit zu, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. UP/URV.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, war zuletzt vom 2 4. Januar bis zum 1 0. Februar 2011 von der Firma Y.___

temporär als Maschinist angestellt (Urk. 6/14). Laut der Unfallmeldung vom 1 4. Februar 2011 kam es am 1 0. Februar 2011 beim Arbeiten mit der Vibrationsplatte zu einem Rückschlag von der M aschine auf die linke Schulter (Urk. 6/15/157). Am 4. April 2012 meldete er sich unter Hin weis auf die Beschwerden an der linken Schulter bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Januar 2013 eine Rente von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/43). Am 1 2. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, einer leichten, angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Janu ar

2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/76 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, seine Arbeitsunfähigkeit sei mittels eines Gutachtens unter Einschluss einer psychiatrischen Begutachtung zu ermitteln und der Invalidi tätsgrad gestützt darauf neu festzulegen. Eventualiter sei die Einschränkung im Belastbarkeitsprofil mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu ermitteln und der Invaliditätsgrad gestützt darauf neu zu erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25.

März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur An nahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, in welchem frühestens ein Rentenanspruch hätte entstehen können, in einer leidens angepassten Tätigkeit bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils nahm sie einen Leidensabzug von 15 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 24 % . In Bezug auf den psychiat rischen Konsiliarbericht stellte sie sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwer deführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dementsprechend

verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali den versicherung

(Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abklärungen zur allfälligen Arbeits un fähigkeit respektive zu den bestehenden Limitierungen im Rahmen ei ner ange passten Tätigkeit seien rudimentär ausgefallen, nicht aussagekräftig und zeich ne ten ein zu positives Bild der verbleibenden Möglichkeiten. Der Grad der Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei daher mittels einer EFL ge nauer zu bestimmen (Urk. 1 S. 3 -4). Ferner wies er auf die nicht ausgeräumten Differenzen zwischen der von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___, und jener von

Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, abgegebenen Be urteilung hin . Daraus schloss er,

der Sachverhalt

s ei unvollständig abgeklärt

(Urk. 1 S. 4-5). Im Übrigen sei auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, da nebst den psychosozialen Belastungen eine mittelgradige Depression vorliege (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2011 subacromiale

Impingement -Beschwerden an der linken Schulter bei Acromion Typ III sowie massiver Verspannung bei schmerz-ängstli chem Patienten . Dr. C.___ stellte dem Beschwerdeführer ein Rezept für Physio therapie aus. Hierbei sollten Flexion und Abduktionsfähigkeit nur im Liegen auf gearbeitet werden, da derart ein Anspannen des Patienten weniger Probleme auslöse. Am hängenden Arm seien indes alle Bewegungen erlaubt . Daneben sei die Schmerzmedikation weiterzuführen

(Urk. 6/ 15/122).

Am 8. April 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital A.___ operiert, wobei der gleichentags verfasste Operationsbericht die Diagnosen einer intraartikulären Synovitis mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung, eines subacromialen

Impingements mit partieller artikularseitiger

Supraspinatussehnenläsion sowie ei ner AC-Gelenksarthrose an der linken Schulter enthielt (Urk. 6/ 15/108).

Laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. September 2011 zeigte sich weiterhin ein harziger Verlauf. Trotz Reduktion der Physiotherapie mit Entzündungshemmung und Wiederaufnahme einer stärkeren und nachfolgend wieder abgeschwächten Physiotherapieform habe der Beschwerdeführer von Seiten des Schmerzes und der passiven Gelenkbeweglichkeit keine grösseren Fortschritte gemacht. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterzuführen (Urk. 6/ 15/60).

Am 2. Februar 2012 bezeichnete Dr. C.___ den postoperativen Verlauf trotz inten siver Physiotherapie, temporärer lokaler Cortison-Einnahme und Eigenübungen als zäh. Hauptproblem sei die weiterhin persistierende Kapselsteifigkeit bei ver bliebener Schmerzkomponente (Urk. 6/ 15/17). Insgesamt habe sich seit der Ope ration eine leichte Besserungstendenz eingestellt. Der Beschwerdeführer klage je doch noch über deutliche Beschwerden, sodass belastete Tätigkeiten nicht mög lich seien. Allenfalls seien kleinere, zeitlich eingeschränkte Tätigkeiten sowie ge wichtseingeschränkte Tätigkeiten auf Tischniveau denkbar. Details bezüglich zeitlicher Dauer sowie bezüglich Gewichtsbelastung seien jedoch noch mit dem Beschwerdeführer herauszuarbeiten (Urk. 6/ 15/18). 3.2

In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 nannte Dr. Z.___ die Diagnose einer post operativen, adhäsiven Kapsulitis der linken Schulter in inflammatorischem Sta dium bei Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion, Acromioplastik, In tervall-Release und SSP-Naht links am 8. April 201 1. Bei der adhäsiven Kapsuli tis handle es sich um ein längeres Krankheitsgeschehen. Währenddessen sei ein Belasten des Schultergelenkes nur minimal möglich. Insbesondere sei die Arbeit mit Kraft massiv eingeschränkt . Die bisherige Tätigkeit sei daher nicht mehr zu mutbar. Zumutbar sei eine leichte Wechselarbeit ohne Heben von Lasten, das heisse im Prinzip Büroarbeit (Urk. 6/ 19/5 -6). Am 1 1. Juni 2012 wiederholte er, in seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, da die Schulter für sicherlich noch ein Jahr nicht mit Kraft eingesetzt werden könne. Theoretisch arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer hingegen in einer Tä tigkeit ohne Heben von Lasten beziehungsweise ohne Einsatz der Schulter mit Kraft (Urk. 6/ 21/1). 3.3

Am 2 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ kreisärztlich untersucht (Bericht vom 2 4. Juli 2012, Urk. 6/ 23/9-18).

Sie führte aus, bei der klinischen Untersuchung hätten sich ein diffuser Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie eine aktive und passive Bewegungseinschränkung gezeigt. Ebenso sei im linken Arm bei Rechtsdominanz eine Kraftverminderung zu finden gewesen und auch die Umfangmasse hätten eher für eine Minderbelastung und -benutzung des linken Arms gesprochen. Die erhobenen klinischen Befunde hätten sich seit März 2012 nicht verändert, sodass insgesamt von einem stationären Zu stand bei fortbestehender Schultersteife auszugehen sei, welche auf die bisher igen Therapien nur unzureichend reagiert habe. Als Maschinist sei der Beschwerde führer weiterhin arbeitsunfähig. Ganztags zumutbar sei ihm eine leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen: Der linke Arm könne frei und unbelastet bis Brusthöhe bewegt werden, selten mit ei ner Gewichtsbelastung von fünf bis zehn Kilogramm, dies jedoch nur bis Tisch höhe; nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern mit dem linken Arm, Überkopfarbeiten und - wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem linken Arm - Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst (Urk. 6/ 23/16-17) .

3.4

In seinem Bericht vom 2 7. Mai 2013 verwies

Dr. Z.___ auf seinen Bericht vom 4. Juni 2012 und insbesondere darauf, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Prinzip bereits seit einem Jahr möglich sei. Aufgrund seiner Be schwerden habe der Beschwerdeführer jedoch auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine Chance, eine Arbeit zu finden. Er bitte um Berücksichtigung dieser sozialen Problematik (Urk. 6/ 56/6). 3.5

Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital A.___, psychiatrisch untersucht. Als psychische Befunde erhob er eine depressiv gedrückte Stimmung mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und sei in seinen Gedanken fixiert auf die bestehenden Schmer zen und die hinsichtlich seiner Stellensuche und seiner finanziellen Situa tion von ihm erlebte Aussichtslosigkeit. Dr. D.___ gelangte zum Schluss, es liege eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung vor. Diese habe sich in der Zeit nach dem Unfall entwickelt, wobei davon auszugehen sei, dass sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende finanzielle und soziale Situation zu dieser Entwicklung beigetragen habe. Aufgrund seiner biographischen Entwicklung sei anzunehmen, dass er bei unvorhergesehenen Entwicklungen in seiner Biographie nur wenig e Möglichkeiten zur Kompensation und zur Aktualisierung etwaiger Bewältigungs strategien zur Verfügung habe . Die nachvollziehbaren Sorgen um seine Zukunft würden die schmerz- und behinderungsbedingte Entwicklung der depressiven Symp tomatik im Sinne eines Circulus v itiosus unterhalten und manifestieren. Die aktuell vorliegende Depression mittelgradiger Ausprägung sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Behand lung der Depression sowohl medikamentös als auch symptomatisch gerechtfertigt und geeignet, den beschriebenen Circulus vitiosus zu durchbrechen

(Urk. 6/ 65/3-5). 3.6

Nachdem er vom Bericht der Kreisärztin Dr. B.___ Kenntnis genommen hatte, äusserte sich Dr. Z.___ am 4. Oktober 2013 erneut. Er hielt fest, die linke Schulter könne an und für sich nicht eingesetzt werden respektive könne der linke Arm nur als Hilfsarm, nicht hingegen mit Kraft, eingesetzt werden. Der Be schwerdeführer gebe an, Lasten von einem bis zwei Kilogramm könne er nicht ohne längere Schmerzen heben. Auch seine psychosoziale Situation verschlech tere sich zunehmend (Urk. 6/ 70). 3.7

RAD -Arzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. Juni 2012, vom 12. Juni 2013 und vom 1 4. November 2013 fest, die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit s ei mit der Suva zu koordinieren. I n einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/59/4-5, Urk. 6/59/6, Urk. 6/75/2-3) .

RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 aus, Dr. D.___ habe eine depressive Symptomatik als Folge der sozialen Probleme, der Schmerzen sowie der fehlenden Zukunftsperspektiven diagnostiziert. Da ganz klar eine Verknüpfung von psychosozialen Auslösern und der Schmerzsymp tomatik bestehe, liege eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vor. Somit sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsstörung auszugehen (Urk. 6/75/3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug an (Urk. 6/7). Somit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Oktober 2012 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Mass gebend ist daher, ob in diesem oder in einem späteren Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Invalidität vorlag. 4.2

Hinsichtlich der Beschwerden

an der linken Schulter attestierten sämtliche Ärzte, wel che sich dazu äusserten, im relevanten Zeitraum medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2, E. 3.3, E.

3.4 und E.

3.7) . Während Dr. B.___

und Dr. E.___

das seltene Heben von Lasten von fünf bis zehn Kilogramm bis Tisch höhe noch für zumut bar erachtete n (vorstehende E. 3.3 und E. 3.7), hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer könne keine Lasten heben und die linke Schulter nicht mit Kraft einsetzen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf präzisierte er, der linke Arm könne nur als Hilfsarm eingesetzt werden, nicht hingegen mit Kraft (E. 3.6) . Uneinig sind sich Dr. Z.___ und Dr. B.___ somit darüber, ob mit dem linken Arm auch (selten) Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis auf Tischhöhe gehoben werden können. Zumindest als Hilfsarm kann der Beschwerdeführer den linken Arm je doch benützen (Urk. 6/70).

Die verschiedenen ärztlichen Beurteilungen liegen trotz dieser vom Beschwerde führer angeführten Differenz (Urk. 1 S. 4) relativ nahe beieinander, sodass sie - soweit sie miteinander übereinstimmen - als ver lässlich einzustufen sind und somit bezüglich der Quantität der Arbeitsfähigkeit keine weiteren Abklärungen, wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer be antragte Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit,

vorzunehmen

sind .

Bezügli ch des Zumutbar keits profils ist zudem anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausge glich enen Arbeitsmarkt auch dann genügend zumutbare Tätig keiten verbleiben,

selbs t wenn der linke Arm tatsächlich nur als Hilfsarm einsetzbar ist . Denn g ar

für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, sind auf dem ausgegliche nen Arbeits markt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungs möglichkeiten zu finden (Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010, E.

3.4;

8C_673/2012 vom 1 6. Mai

2013, E. 4.3). Daher kann es of fen bleiben, ob Dr. B.___ oder Dr. Z.___ das zutreffendere Zumutbarkeits profil formuliert hat, beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer auch das sel tene Heben von Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis Tischhöhe zumutbar ist. D as exakte Zumutbarkeitsprofil hat nur Einfluss auf die Höhe des Leidensab zugs . Da selbst beim maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % kein renten begründender

In validitätsgrad resultiert (vgl. nachstehende E. 5 .3), erübrigen sich weitere Abklä rungen bezüglich des exakten Zumutbarkeitsprofils und somit insbesondere auch die beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit . 4. 3

4.3.1

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhob Dr. D.___

folgende Befunde: Er sei wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf Wahnwahrnehmun gen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Die Stimmung sei depressiv gedrückt mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Während des Ge sprächs habe er mehrmals zu weinen begonnen. Er sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und in seinen Gedanken auf die bestehenden Schmerzen und die Probleme mit der Stellensuche und der finanziellen Situation eingeengt. Im Zeitpunkt der Untersuchung seien keine Hinweise auf akute suizidale Gedanken zu Tage getreten, jedoch seien Todeswünsche latent vorhanden (Urk. 6/65/3-4). In seiner Beurteilung betonte Dr. D.___, dass sich die depressive Symptomatik in der Zeit nach dem Unfall entwickelt habe. Sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende fi nanzielle und soziale Situation habe zu dieser Entwicklung beigetragen. Vor al lem

seien die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung, welche ihn die be stehende Behinderung ständig erleben liessen, in Kombination mit dem schmerz bedingt unzureichenden Nachtschlaf

für die Entwicklung der depress i ven Symp tomatik verantwortlich . Unterhalten werde die Symptomatik durch die Zukunfts sorgen . Der Verlust der körperlichen Leistungsfähigkeit habe auch zum Verlust der Anerkennung durch seine Familie geführt, weshalb der Beschwer deführer sich selbst in einer Versagenssituation erlebe, verbunden mit einem Gefühl der Minderwertigkeit und Hoffnungslosigkeit (Urk. 6/65/4). Dr. D.___ schloss daraus auf das Vorliegen einer Depression mittelgradiger Ausprägung, wobei er nicht auf ein wissenschaftlich anerkannte s Klassifikationssystem Be zug nahm (Urk. 6/65/4).

RAD-Psychiater F.___ qualifizierte das psychische Leiden des Beschwerdefüh rers wegen der klaren Verknüpfung mit psychosozialen Auslösern und Schmerz symptomatik als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; Urk. 6/75/3). 4.3.2

Auffal lend ist, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie Zukunfts ängste und finanzielle Sorgen

stark im Vordergrund stehen und das Beschwer debild

massgebend mitbestimmen und unterhalten. Daher muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorhanden sein, damit von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge gangen werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Eine Anpassungsstörung ist jedoch ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und poten tiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007

vom 2 8. Juli

2008, E.

3.3.2 mit Hinweisen).

Auch eine mittelgra dige depressive Episode, welche durch psychosoziale Probleme ausgelöst wurde, stellt keine ausgeprägte psychische Störung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009, E.

3.1 und 3.2), wie sie im vorliegenden Fall erforderlich wäre.

Bei den von Dr. D.___

erhobenen Befunden, die nicht auf erhebli che Fähig keits einschränkungen schliessen lassen, sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ nicht beschrieben hat, dass und wie sich die depressive Symptomatik auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht an einer stark ausgeprägten und von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelösten, mithin an einer verselbständig ten psychischen Störung leidet.

4.3.3

Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung setzt fer ner voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hinweis). Dr. D.___ hatte indes an gegeben, die Depression sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden (Urk. 6/ 65/4). Zudem ging er davon aus, eine Therapie könne den Teufelskreis durchbrechen und somit eine Verbesserung bewirken (Urk. 6/ 65/5). Die depressive Störung hat sich somit nicht trotz konsequenter Therapie als resistent erwiesen. 4.3.4

Der Beschwerdeführer machte geltend, die latente Suizidalität rufe nach einer psychiatrischen Abklärung im Rahmen eines Gutachtens (Urk. 1 S. 5). Dr. D.___ erwähnte zwar zum Zeitpunkt der Untersuchung latent vorhandene Todeswün sche,

verneinte hingegen akut suizidale Gedanken (Urk. 6/ 65/4). Einen beson deren Handlungsbedarf oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang erwähnte er nicht. Weitere Abklärungen sind daher nicht ange zeigt.

In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer ferner an, es bestehe keine Klarheit darüber, ob eine vorbest ehende psychische Beeinträchtigung vor liege (Urk. 1 S. 5). Für eine psychiatrische Erkrankung bereits vor dem Unfall sind indes keine Hinweise vorhanden (Urk. 6/ 65/4). 4.3. 5

Aus dem Gesagten ist insgesamt zu schliessen, dass es sich bei der beim Be schwerdeführer vorhandenen depressiven Symptomatik um ein therapeutisch an gehb ares reaktives Geschehen auf die ihn belastende n Lebensereignisse han delt . Im Übrigen ist auch von der Ausgeprägtheit des Leidens her kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen . 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ab (Urk. 6/58/1, Urk. 6/74/1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der letzte Arbeitgeber angegeben hatte, der temporäre Einsatz des Beschwerde füh rers sei ohnehin beendet gewesen (Urk. 6/14/2). Gemäss IK-Auszug hatte der Be schwerdeführer

- anders als von der IV-Stelle angenommen - im Jahr 2010 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘703.-- erzielt (Urk. 6/13).

Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Zeitpunkt des allfällige n Rentenbeginn s) anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schwei z erischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet ab rufbar], Nomi nallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 201 2 : 101.7), woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 60‘718.-- ergibt (Fr. 59‘703. -- : 100 x 101.7) . 5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Ta belle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 6 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie ebenfalls an die Nominallohnentwicklung anzupassen . Daraus re sultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘204.-- (Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 10 0 x 101.7). 5.3

Bei der Bestimmung der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges ist der Ein fluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Würde der maximal mögliche Abzug von 25 % vorgenommen, würde ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘653.-- resultieren (0,75 x Fr. 62‘204.--). Ver gli chen mit dem Valideneinkommen

ergäbe sich ein invalidi tätsbedingter

Minder verdienst von Fr. 14‘065.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 %. Somit hat der Beschwerdeführer - unabhängig davon, in welcher Höhe ein Lei densabzug angemessen ist - keinen Rentenanspruch. Dem zufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 4. Juni 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Erheben der Beschwerde vom 1 7. Februar 2014 einen Aufwand von zwei Stunden und Fr. 28.-- Bar auslagen geltend (Urk. 12). Unter Berücksichtigung des für Aufwendungen bis Ende Dezember 2014 gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 462.25 (zwei Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 28.-- zu züglich Mehr wert steuer von 8 %) .

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unent geltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen

mit Fr. 462.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, wird mit Fr. 462.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, war zuletzt vom 2 4. Januar bis zum 1 0. Februar 2011 von der Firma Y.___

temporär als Maschinist angestellt (Urk. 6/14). Laut der Unfallmeldung vom 1 4. Februar 2011 kam es am 1 0. Februar 2011 beim Arbeiten mit der Vibrationsplatte zu einem Rückschlag von der M aschine auf die linke Schulter (Urk. 6/15/157). Am 4. April 2012 meldete er sich unter Hin weis auf die Beschwerden an der linken Schulter bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Januar 2013 eine Rente von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/43). Am 1 2. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, einer leichten, angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Janu ar

2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/76 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, seine Arbeitsunfähigkeit sei mittels eines Gutachtens unter Einschluss einer psychiatrischen Begutachtung zu ermitteln und der Invalidi tätsgrad gestützt darauf neu festzulegen. Eventualiter sei die Einschränkung im Belastbarkeitsprofil mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu ermitteln und der Invaliditätsgrad gestützt darauf neu zu erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25.

März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, in welchem frühestens ein Rentenanspruch hätte entstehen können, in einer leidens angepassten Tätigkeit bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils nahm sie einen Leidensabzug von 15 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 24 % . In Bezug auf den psychiat rischen Konsiliarbericht stellte sie sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwer deführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dementsprechend

verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali den versicherung

(Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abklärungen zur allfälligen Arbeits un fähigkeit respektive zu den bestehenden Limitierungen im Rahmen ei ner ange passten Tätigkeit seien rudimentär ausgefallen, nicht aussagekräftig und zeich ne ten ein zu positives Bild der verbleibenden Möglichkeiten. Der Grad der Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei daher mittels einer EFL ge nauer zu bestimmen (Urk. 1 S. 3 -4). Ferner wies er auf die nicht ausgeräumten Differenzen zwischen der von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___, und jener von

Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, abgegebenen Be urteilung hin . Daraus schloss er,

der Sachverhalt

s ei unvollständig abgeklärt

(Urk. 1 S. 4-5). Im Übrigen sei auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, da nebst den psychosozialen Belastungen eine mittelgradige Depression vorliege (Urk. 1 S. 5). 3.

E. 3 1. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 und 3.2), wie sie im vorliegenden Fall erforderlich wäre.

Bei den von Dr. D.___

erhobenen Befunden, die nicht auf erhebli che Fähig keits einschränkungen schliessen lassen, sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ nicht beschrieben hat, dass und wie sich die depressive Symptomatik auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht an einer stark ausgeprägten und von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelösten, mithin an einer verselbständig ten psychischen Störung leidet.

4.3.3

Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung setzt fer ner voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hinweis). Dr. D.___ hatte indes an gegeben, die Depression sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden (Urk. 6/ 65/4). Zudem ging er davon aus, eine Therapie könne den Teufelskreis durchbrechen und somit eine Verbesserung bewirken (Urk. 6/ 65/5). Die depressive Störung hat sich somit nicht trotz konsequenter Therapie als resistent erwiesen. 4.3.4

Der Beschwerdeführer machte geltend, die latente Suizidalität rufe nach einer psychiatrischen Abklärung im Rahmen eines Gutachtens (Urk. 1 S. 5). Dr. D.___ erwähnte zwar zum Zeitpunkt der Untersuchung latent vorhandene Todeswün sche,

verneinte hingegen akut suizidale Gedanken (Urk. 6/ 65/4). Einen beson deren Handlungsbedarf oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang erwähnte er nicht. Weitere Abklärungen sind daher nicht ange zeigt.

In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer ferner an, es bestehe keine Klarheit darüber, ob eine vorbest ehende psychische Beeinträchtigung vor liege (Urk. 1 S. 5). Für eine psychiatrische Erkrankung bereits vor dem Unfall sind indes keine Hinweise vorhanden (Urk. 6/ 65/4). 4.3. 5

Aus dem Gesagten ist insgesamt zu schliessen, dass es sich bei der beim Be schwerdeführer vorhandenen depressiven Symptomatik um ein therapeutisch an gehb ares reaktives Geschehen auf die ihn belastende n Lebensereignisse han delt . Im Übrigen ist auch von der Ausgeprägtheit des Leidens her kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen . 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ab (Urk. 6/58/1, Urk. 6/74/1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der letzte Arbeitgeber angegeben hatte, der temporäre Einsatz des Beschwerde füh rers sei ohnehin beendet gewesen (Urk. 6/14/2). Gemäss IK-Auszug hatte der Be schwerdeführer

- anders als von der IV-Stelle angenommen - im Jahr 2010 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘703.-- erzielt (Urk. 6/13).

Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Zeitpunkt des allfällige n Rentenbeginn s) anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schwei z erischer Lohnindex nach Branche [20

E. 3.2 In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 nannte Dr. Z.___ die Diagnose einer post operativen, adhäsiven Kapsulitis der linken Schulter in inflammatorischem Sta dium bei Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion, Acromioplastik, In tervall-Release und SSP-Naht links am 8. April 201 1. Bei der adhäsiven Kapsuli tis handle es sich um ein längeres Krankheitsgeschehen. Währenddessen sei ein Belasten des Schultergelenkes nur minimal möglich. Insbesondere sei die Arbeit mit Kraft massiv eingeschränkt . Die bisherige Tätigkeit sei daher nicht mehr zu mutbar. Zumutbar sei eine leichte Wechselarbeit ohne Heben von Lasten, das heisse im Prinzip Büroarbeit (Urk. 6/ 19/5 -6). Am 1 1. Juni 2012 wiederholte er, in seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, da die Schulter für sicherlich noch ein Jahr nicht mit Kraft eingesetzt werden könne. Theoretisch arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer hingegen in einer Tä tigkeit ohne Heben von Lasten beziehungsweise ohne Einsatz der Schulter mit Kraft (Urk. 6/ 21/1).

E. 3.3 Am 2 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ kreisärztlich untersucht (Bericht vom 2 4. Juli 2012, Urk. 6/ 23/9-18).

Sie führte aus, bei der klinischen Untersuchung hätten sich ein diffuser Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie eine aktive und passive Bewegungseinschränkung gezeigt. Ebenso sei im linken Arm bei Rechtsdominanz eine Kraftverminderung zu finden gewesen und auch die Umfangmasse hätten eher für eine Minderbelastung und -benutzung des linken Arms gesprochen. Die erhobenen klinischen Befunde hätten sich seit März 2012 nicht verändert, sodass insgesamt von einem stationären Zu stand bei fortbestehender Schultersteife auszugehen sei, welche auf die bisher igen Therapien nur unzureichend reagiert habe. Als Maschinist sei der Beschwerde führer weiterhin arbeitsunfähig. Ganztags zumutbar sei ihm eine leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen: Der linke Arm könne frei und unbelastet bis Brusthöhe bewegt werden, selten mit ei ner Gewichtsbelastung von fünf bis zehn Kilogramm, dies jedoch nur bis Tisch höhe; nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern mit dem linken Arm, Überkopfarbeiten und - wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem linken Arm - Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst (Urk. 6/ 23/16-17) .

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Auch eine mittelgra dige depressive Episode, welche durch psychosoziale Probleme ausgelöst wurde, stellt keine ausgeprägte psychische Störung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009, E.

E. 3.4 und E.

3.7) . Während Dr. B.___

und Dr. E.___

das seltene Heben von Lasten von fünf bis zehn Kilogramm bis Tisch höhe noch für zumut bar erachtete n (vorstehende E. 3.3 und E. 3.7), hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer könne keine Lasten heben und die linke Schulter nicht mit Kraft einsetzen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf präzisierte er, der linke Arm könne nur als Hilfsarm eingesetzt werden, nicht hingegen mit Kraft (E. 3.6) . Uneinig sind sich Dr. Z.___ und Dr. B.___ somit darüber, ob mit dem linken Arm auch (selten) Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis auf Tischhöhe gehoben werden können. Zumindest als Hilfsarm kann der Beschwerdeführer den linken Arm je doch benützen (Urk. 6/70).

Die verschiedenen ärztlichen Beurteilungen liegen trotz dieser vom Beschwerde führer angeführten Differenz (Urk. 1 S. 4) relativ nahe beieinander, sodass sie - soweit sie miteinander übereinstimmen - als ver lässlich einzustufen sind und somit bezüglich der Quantität der Arbeitsfähigkeit keine weiteren Abklärungen, wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer be antragte Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit,

vorzunehmen

sind .

Bezügli ch des Zumutbar keits profils ist zudem anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausge glich enen Arbeitsmarkt auch dann genügend zumutbare Tätig keiten verbleiben,

selbs t wenn der linke Arm tatsächlich nur als Hilfsarm einsetzbar ist . Denn g ar

für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, sind auf dem ausgegliche nen Arbeits markt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungs möglichkeiten zu finden (Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010, E.

3.4;

8C_673/2012 vom 1 6. Mai

2013, E. 4.3). Daher kann es of fen bleiben, ob Dr. B.___ oder Dr. Z.___ das zutreffendere Zumutbarkeits profil formuliert hat, beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer auch das sel tene Heben von Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis Tischhöhe zumutbar ist. D as exakte Zumutbarkeitsprofil hat nur Einfluss auf die Höhe des Leidensab zugs . Da selbst beim maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % kein renten begründender

In validitätsgrad resultiert (vgl. nachstehende E. 5 .3), erübrigen sich weitere Abklä rungen bezüglich des exakten Zumutbarkeitsprofils und somit insbesondere auch die beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit . 4. 3

4.3.1

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhob Dr. D.___

folgende Befunde: Er sei wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf Wahnwahrnehmun gen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Die Stimmung sei depressiv gedrückt mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Während des Ge sprächs habe er mehrmals zu weinen begonnen. Er sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und in seinen Gedanken auf die bestehenden Schmerzen und die Probleme mit der Stellensuche und der finanziellen Situation eingeengt. Im Zeitpunkt der Untersuchung seien keine Hinweise auf akute suizidale Gedanken zu Tage getreten, jedoch seien Todeswünsche latent vorhanden (Urk. 6/65/3-4). In seiner Beurteilung betonte Dr. D.___, dass sich die depressive Symptomatik in der Zeit nach dem Unfall entwickelt habe. Sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende fi nanzielle und soziale Situation habe zu dieser Entwicklung beigetragen. Vor al lem

seien die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung, welche ihn die be stehende Behinderung ständig erleben liessen, in Kombination mit dem schmerz bedingt unzureichenden Nachtschlaf

für die Entwicklung der depress i ven Symp tomatik verantwortlich . Unterhalten werde die Symptomatik durch die Zukunfts sorgen . Der Verlust der körperlichen Leistungsfähigkeit habe auch zum Verlust der Anerkennung durch seine Familie geführt, weshalb der Beschwer deführer sich selbst in einer Versagenssituation erlebe, verbunden mit einem Gefühl der Minderwertigkeit und Hoffnungslosigkeit (Urk. 6/65/4). Dr. D.___ schloss daraus auf das Vorliegen einer Depression mittelgradiger Ausprägung, wobei er nicht auf ein wissenschaftlich anerkannte s Klassifikationssystem Be zug nahm (Urk. 6/65/4).

RAD-Psychiater F.___ qualifizierte das psychische Leiden des Beschwerdefüh rers wegen der klaren Verknüpfung mit psychosozialen Auslösern und Schmerz symptomatik als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; Urk. 6/75/3). 4.3.2

Auffal lend ist, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie Zukunfts ängste und finanzielle Sorgen

stark im Vordergrund stehen und das Beschwer debild

massgebend mitbestimmen und unterhalten. Daher muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorhanden sein, damit von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge gangen werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Eine Anpassungsstörung ist jedoch ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und poten tiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007

vom 2 8. Juli

2008, E.

E. 3.5 Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital A.___, psychiatrisch untersucht. Als psychische Befunde erhob er eine depressiv gedrückte Stimmung mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und sei in seinen Gedanken fixiert auf die bestehenden Schmer zen und die hinsichtlich seiner Stellensuche und seiner finanziellen Situa tion von ihm erlebte Aussichtslosigkeit. Dr. D.___ gelangte zum Schluss, es liege eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung vor. Diese habe sich in der Zeit nach dem Unfall entwickelt, wobei davon auszugehen sei, dass sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende finanzielle und soziale Situation zu dieser Entwicklung beigetragen habe. Aufgrund seiner biographischen Entwicklung sei anzunehmen, dass er bei unvorhergesehenen Entwicklungen in seiner Biographie nur wenig e Möglichkeiten zur Kompensation und zur Aktualisierung etwaiger Bewältigungs strategien zur Verfügung habe . Die nachvollziehbaren Sorgen um seine Zukunft würden die schmerz- und behinderungsbedingte Entwicklung der depressiven Symp tomatik im Sinne eines Circulus v itiosus unterhalten und manifestieren. Die aktuell vorliegende Depression mittelgradiger Ausprägung sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Behand lung der Depression sowohl medikamentös als auch symptomatisch gerechtfertigt und geeignet, den beschriebenen Circulus vitiosus zu durchbrechen

(Urk. 6/ 65/3-5).

E. 3.6 Nachdem er vom Bericht der Kreisärztin Dr. B.___ Kenntnis genommen hatte, äusserte sich Dr. Z.___ am 4. Oktober 2013 erneut. Er hielt fest, die linke Schulter könne an und für sich nicht eingesetzt werden respektive könne der linke Arm nur als Hilfsarm, nicht hingegen mit Kraft, eingesetzt werden. Der Be schwerdeführer gebe an, Lasten von einem bis zwei Kilogramm könne er nicht ohne längere Schmerzen heben. Auch seine psychosoziale Situation verschlech tere sich zunehmend (Urk. 6/ 70).

E. 3.7 RAD -Arzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. Juni 2012, vom 12. Juni 2013 und vom 1 4. November 2013 fest, die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit s ei mit der Suva zu koordinieren. I n einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/59/4-5, Urk. 6/59/6, Urk. 6/75/2-3) .

RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 aus, Dr. D.___ habe eine depressive Symptomatik als Folge der sozialen Probleme, der Schmerzen sowie der fehlenden Zukunftsperspektiven diagnostiziert. Da ganz klar eine Verknüpfung von psychosozialen Auslösern und der Schmerzsymp tomatik bestehe, liege eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vor. Somit sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsstörung auszugehen (Urk. 6/75/3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug an (Urk. 6/7). Somit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Oktober 2012 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Mass gebend ist daher, ob in diesem oder in einem späteren Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Invalidität vorlag. 4.2

Hinsichtlich der Beschwerden

an der linken Schulter attestierten sämtliche Ärzte, wel che sich dazu äusserten, im relevanten Zeitraum medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2, E. 3.3, E.

E. 8 ATSG) sind.

E. 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20

E. 12 : 40 x 41, 6 : 10 0 x 101.7). 5.3

Bei der Bestimmung der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges ist der Ein fluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Würde der maximal mögliche Abzug von 25 % vorgenommen, würde ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘653.-- resultieren (0,75 x Fr. 62‘204.--). Ver gli chen mit dem Valideneinkommen

ergäbe sich ein invalidi tätsbedingter

Minder verdienst von Fr. 14‘065.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 %. Somit hat der Beschwerdeführer - unabhängig davon, in welcher Höhe ein Lei densabzug angemessen ist - keinen Rentenanspruch. Dem zufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 4. Juni 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Erheben der Beschwerde vom 1 7. Februar 2014 einen Aufwand von zwei Stunden und Fr. 28.-- Bar auslagen geltend (Urk. 12). Unter Berücksichtigung des für Aufwendungen bis Ende Dezember 2014 gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 462.25 (zwei Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 28.-- zu züglich Mehr wert steuer von 8 %) .

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unent geltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen

mit Fr. 462.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, wird mit Fr. 462.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00196 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, war zuletzt vom 2 4. Januar bis zum 1 0. Februar 2011 von der Firma Y.___

temporär als Maschinist angestellt (Urk. 6/14). Laut der Unfallmeldung vom 1 4. Februar 2011 kam es am 1 0. Februar 2011 beim Arbeiten mit der Vibrationsplatte zu einem Rückschlag von der M aschine auf die linke Schulter (Urk. 6/15/157). Am 4. April 2012 meldete er sich unter Hin weis auf die Beschwerden an der linken Schulter bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Januar 2013 eine Rente von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/43). Am 1 2. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, da er sich subjektiv nicht in der Lage fühle, einer leichten, angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Janu ar

2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/76 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, seine Arbeitsunfähigkeit sei mittels eines Gutachtens unter Einschluss einer psychiatrischen Begutachtung zu ermitteln und der Invalidi tätsgrad gestützt darauf neu festzulegen. Eventualiter sei die Einschränkung im Belastbarkeitsprofil mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu ermitteln und der Invaliditätsgrad gestützt darauf neu zu erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25.

März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 3 1. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur An nahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, in welchem frühestens ein Rentenanspruch hätte entstehen können, in einer leidens angepassten Tätigkeit bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils nahm sie einen Leidensabzug von 15 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 24 % . In Bezug auf den psychiat rischen Konsiliarbericht stellte sie sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwer deführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Dementsprechend

verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali den versicherung

(Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abklärungen zur allfälligen Arbeits un fähigkeit respektive zu den bestehenden Limitierungen im Rahmen ei ner ange passten Tätigkeit seien rudimentär ausgefallen, nicht aussagekräftig und zeich ne ten ein zu positives Bild der verbleibenden Möglichkeiten. Der Grad der Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei daher mittels einer EFL ge nauer zu bestimmen (Urk. 1 S. 3 -4). Ferner wies er auf die nicht ausgeräumten Differenzen zwischen der von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___, und jener von

Kreis ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, abgegebenen Be urteilung hin . Daraus schloss er,

der Sachverhalt

s ei unvollständig abgeklärt

(Urk. 1 S. 4-5). Im Übrigen sei auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, da nebst den psychosozialen Belastungen eine mittelgradige Depression vorliege (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2011 subacromiale

Impingement -Beschwerden an der linken Schulter bei Acromion Typ III sowie massiver Verspannung bei schmerz-ängstli chem Patienten . Dr. C.___ stellte dem Beschwerdeführer ein Rezept für Physio therapie aus. Hierbei sollten Flexion und Abduktionsfähigkeit nur im Liegen auf gearbeitet werden, da derart ein Anspannen des Patienten weniger Probleme auslöse. Am hängenden Arm seien indes alle Bewegungen erlaubt . Daneben sei die Schmerzmedikation weiterzuführen

(Urk. 6/ 15/122).

Am 8. April 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital A.___ operiert, wobei der gleichentags verfasste Operationsbericht die Diagnosen einer intraartikulären Synovitis mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung, eines subacromialen

Impingements mit partieller artikularseitiger

Supraspinatussehnenläsion sowie ei ner AC-Gelenksarthrose an der linken Schulter enthielt (Urk. 6/ 15/108).

Laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. September 2011 zeigte sich weiterhin ein harziger Verlauf. Trotz Reduktion der Physiotherapie mit Entzündungshemmung und Wiederaufnahme einer stärkeren und nachfolgend wieder abgeschwächten Physiotherapieform habe der Beschwerdeführer von Seiten des Schmerzes und der passiven Gelenkbeweglichkeit keine grösseren Fortschritte gemacht. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei weiterzuführen (Urk. 6/ 15/60).

Am 2. Februar 2012 bezeichnete Dr. C.___ den postoperativen Verlauf trotz inten siver Physiotherapie, temporärer lokaler Cortison-Einnahme und Eigenübungen als zäh. Hauptproblem sei die weiterhin persistierende Kapselsteifigkeit bei ver bliebener Schmerzkomponente (Urk. 6/ 15/17). Insgesamt habe sich seit der Ope ration eine leichte Besserungstendenz eingestellt. Der Beschwerdeführer klage je doch noch über deutliche Beschwerden, sodass belastete Tätigkeiten nicht mög lich seien. Allenfalls seien kleinere, zeitlich eingeschränkte Tätigkeiten sowie ge wichtseingeschränkte Tätigkeiten auf Tischniveau denkbar. Details bezüglich zeitlicher Dauer sowie bezüglich Gewichtsbelastung seien jedoch noch mit dem Beschwerdeführer herauszuarbeiten (Urk. 6/ 15/18). 3.2

In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 nannte Dr. Z.___ die Diagnose einer post operativen, adhäsiven Kapsulitis der linken Schulter in inflammatorischem Sta dium bei Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion, Acromioplastik, In tervall-Release und SSP-Naht links am 8. April 201 1. Bei der adhäsiven Kapsuli tis handle es sich um ein längeres Krankheitsgeschehen. Währenddessen sei ein Belasten des Schultergelenkes nur minimal möglich. Insbesondere sei die Arbeit mit Kraft massiv eingeschränkt . Die bisherige Tätigkeit sei daher nicht mehr zu mutbar. Zumutbar sei eine leichte Wechselarbeit ohne Heben von Lasten, das heisse im Prinzip Büroarbeit (Urk. 6/ 19/5 -6). Am 1 1. Juni 2012 wiederholte er, in seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, da die Schulter für sicherlich noch ein Jahr nicht mit Kraft eingesetzt werden könne. Theoretisch arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer hingegen in einer Tä tigkeit ohne Heben von Lasten beziehungsweise ohne Einsatz der Schulter mit Kraft (Urk. 6/ 21/1). 3.3

Am 2 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ kreisärztlich untersucht (Bericht vom 2 4. Juli 2012, Urk. 6/ 23/9-18).

Sie führte aus, bei der klinischen Untersuchung hätten sich ein diffuser Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie eine aktive und passive Bewegungseinschränkung gezeigt. Ebenso sei im linken Arm bei Rechtsdominanz eine Kraftverminderung zu finden gewesen und auch die Umfangmasse hätten eher für eine Minderbelastung und -benutzung des linken Arms gesprochen. Die erhobenen klinischen Befunde hätten sich seit März 2012 nicht verändert, sodass insgesamt von einem stationären Zu stand bei fortbestehender Schultersteife auszugehen sei, welche auf die bisher igen Therapien nur unzureichend reagiert habe. Als Maschinist sei der Beschwerde führer weiterhin arbeitsunfähig. Ganztags zumutbar sei ihm eine leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen: Der linke Arm könne frei und unbelastet bis Brusthöhe bewegt werden, selten mit ei ner Gewichtsbelastung von fünf bis zehn Kilogramm, dies jedoch nur bis Tisch höhe; nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern mit dem linken Arm, Überkopfarbeiten und - wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem linken Arm - Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst (Urk. 6/ 23/16-17) .

3.4

In seinem Bericht vom 2 7. Mai 2013 verwies

Dr. Z.___ auf seinen Bericht vom 4. Juni 2012 und insbesondere darauf, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Prinzip bereits seit einem Jahr möglich sei. Aufgrund seiner Be schwerden habe der Beschwerdeführer jedoch auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine Chance, eine Arbeit zu finden. Er bitte um Berücksichtigung dieser sozialen Problematik (Urk. 6/ 56/6). 3.5

Am 1 3. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital A.___, psychiatrisch untersucht. Als psychische Befunde erhob er eine depressiv gedrückte Stimmung mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und sei in seinen Gedanken fixiert auf die bestehenden Schmer zen und die hinsichtlich seiner Stellensuche und seiner finanziellen Situa tion von ihm erlebte Aussichtslosigkeit. Dr. D.___ gelangte zum Schluss, es liege eine depressive Symptomatik mittlerer Ausprägung vor. Diese habe sich in der Zeit nach dem Unfall entwickelt, wobei davon auszugehen sei, dass sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende finanzielle und soziale Situation zu dieser Entwicklung beigetragen habe. Aufgrund seiner biographischen Entwicklung sei anzunehmen, dass er bei unvorhergesehenen Entwicklungen in seiner Biographie nur wenig e Möglichkeiten zur Kompensation und zur Aktualisierung etwaiger Bewältigungs strategien zur Verfügung habe . Die nachvollziehbaren Sorgen um seine Zukunft würden die schmerz- und behinderungsbedingte Entwicklung der depressiven Symp tomatik im Sinne eines Circulus v itiosus unterhalten und manifestieren. Die aktuell vorliegende Depression mittelgradiger Ausprägung sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Behand lung der Depression sowohl medikamentös als auch symptomatisch gerechtfertigt und geeignet, den beschriebenen Circulus vitiosus zu durchbrechen

(Urk. 6/ 65/3-5). 3.6

Nachdem er vom Bericht der Kreisärztin Dr. B.___ Kenntnis genommen hatte, äusserte sich Dr. Z.___ am 4. Oktober 2013 erneut. Er hielt fest, die linke Schulter könne an und für sich nicht eingesetzt werden respektive könne der linke Arm nur als Hilfsarm, nicht hingegen mit Kraft, eingesetzt werden. Der Be schwerdeführer gebe an, Lasten von einem bis zwei Kilogramm könne er nicht ohne längere Schmerzen heben. Auch seine psychosoziale Situation verschlech tere sich zunehmend (Urk. 6/ 70). 3.7

RAD -Arzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinen Stellungnahmen vom 2 9. Juni 2012, vom 12. Juni 2013 und vom 1 4. November 2013 fest, die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit s ei mit der Suva zu koordinieren. I n einer angepassten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/59/4-5, Urk. 6/59/6, Urk. 6/75/2-3) .

RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. November 2013 aus, Dr. D.___ habe eine depressive Symptomatik als Folge der sozialen Probleme, der Schmerzen sowie der fehlenden Zukunftsperspektiven diagnostiziert. Da ganz klar eine Verknüpfung von psychosozialen Auslösern und der Schmerzsymp tomatik bestehe, liege eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vor. Somit sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsstörung auszugehen (Urk. 6/75/3). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug an (Urk. 6/7). Somit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. Oktober 2012 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Mass gebend ist daher, ob in diesem oder in einem späteren Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Invalidität vorlag. 4.2

Hinsichtlich der Beschwerden

an der linken Schulter attestierten sämtliche Ärzte, wel che sich dazu äusserten, im relevanten Zeitraum medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2, E. 3.3, E.

3.4 und E.

3.7) . Während Dr. B.___

und Dr. E.___

das seltene Heben von Lasten von fünf bis zehn Kilogramm bis Tisch höhe noch für zumut bar erachtete n (vorstehende E. 3.3 und E. 3.7), hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer könne keine Lasten heben und die linke Schulter nicht mit Kraft einsetzen (E. 3.2). Im weiteren Verlauf präzisierte er, der linke Arm könne nur als Hilfsarm eingesetzt werden, nicht hingegen mit Kraft (E. 3.6) . Uneinig sind sich Dr. Z.___ und Dr. B.___ somit darüber, ob mit dem linken Arm auch (selten) Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis auf Tischhöhe gehoben werden können. Zumindest als Hilfsarm kann der Beschwerdeführer den linken Arm je doch benützen (Urk. 6/70).

Die verschiedenen ärztlichen Beurteilungen liegen trotz dieser vom Beschwerde führer angeführten Differenz (Urk. 1 S. 4) relativ nahe beieinander, sodass sie - soweit sie miteinander übereinstimmen - als ver lässlich einzustufen sind und somit bezüglich der Quantität der Arbeitsfähigkeit keine weiteren Abklärungen, wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer be antragte Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit,

vorzunehmen

sind .

Bezügli ch des Zumutbar keits profils ist zudem anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausge glich enen Arbeitsmarkt auch dann genügend zumutbare Tätig keiten verbleiben,

selbs t wenn der linke Arm tatsächlich nur als Hilfsarm einsetzbar ist . Denn g ar

für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, sind auf dem ausgegliche nen Arbeits markt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungs möglichkeiten zu finden (Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010, E.

3.4;

8C_673/2012 vom 1 6. Mai

2013, E. 4.3). Daher kann es of fen bleiben, ob Dr. B.___ oder Dr. Z.___ das zutreffendere Zumutbarkeits profil formuliert hat, beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer auch das sel tene Heben von Lasten von bis zu zehn Kilogramm bis Tischhöhe zumutbar ist. D as exakte Zumutbarkeitsprofil hat nur Einfluss auf die Höhe des Leidensab zugs . Da selbst beim maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % kein renten begründender

In validitätsgrad resultiert (vgl. nachstehende E. 5 .3), erübrigen sich weitere Abklä rungen bezüglich des exakten Zumutbarkeitsprofils und somit insbesondere auch die beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit . 4. 3

4.3.1

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erhob Dr. D.___

folgende Befunde: Er sei wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf Wahnwahrnehmun gen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Die Stimmung sei depressiv gedrückt mit deutlich verringerter Schwingungsfähigkeit. Während des Ge sprächs habe er mehrmals zu weinen begonnen. Er sei besorgt um seine Zu kunft, wirke ratlos und in seinen Gedanken auf die bestehenden Schmerzen und die Probleme mit der Stellensuche und der finanziellen Situation eingeengt. Im Zeitpunkt der Untersuchung seien keine Hinweise auf akute suizidale Gedanken zu Tage getreten, jedoch seien Todeswünsche latent vorhanden (Urk. 6/65/3-4). In seiner Beurteilung betonte Dr. D.___, dass sich die depressive Symptomatik in der Zeit nach dem Unfall entwickelt habe. Sowohl die starke schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter als auch die für ihn belastende fi nanzielle und soziale Situation habe zu dieser Entwicklung beigetragen. Vor al lem

seien die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung, welche ihn die be stehende Behinderung ständig erleben liessen, in Kombination mit dem schmerz bedingt unzureichenden Nachtschlaf

für die Entwicklung der depress i ven Symp tomatik verantwortlich . Unterhalten werde die Symptomatik durch die Zukunfts sorgen . Der Verlust der körperlichen Leistungsfähigkeit habe auch zum Verlust der Anerkennung durch seine Familie geführt, weshalb der Beschwer deführer sich selbst in einer Versagenssituation erlebe, verbunden mit einem Gefühl der Minderwertigkeit und Hoffnungslosigkeit (Urk. 6/65/4). Dr. D.___ schloss daraus auf das Vorliegen einer Depression mittelgradiger Ausprägung, wobei er nicht auf ein wissenschaftlich anerkannte s Klassifikationssystem Be zug nahm (Urk. 6/65/4).

RAD-Psychiater F.___ qualifizierte das psychische Leiden des Beschwerdefüh rers wegen der klaren Verknüpfung mit psychosozialen Auslösern und Schmerz symptomatik als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; Urk. 6/75/3). 4.3.2

Auffal lend ist, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie Zukunfts ängste und finanzielle Sorgen

stark im Vordergrund stehen und das Beschwer debild

massgebend mitbestimmen und unterhalten. Daher muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Weise vorhanden sein, damit von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausge gangen werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Eine Anpassungsstörung ist jedoch ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und poten tiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007

vom 2 8. Juli

2008, E.

3.3.2 mit Hinweisen).

Auch eine mittelgra dige depressive Episode, welche durch psychosoziale Probleme ausgelöst wurde, stellt keine ausgeprägte psychische Störung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009, E.

3.1 und 3.2), wie sie im vorliegenden Fall erforderlich wäre.

Bei den von Dr. D.___

erhobenen Befunden, die nicht auf erhebli che Fähig keits einschränkungen schliessen lassen, sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ nicht beschrieben hat, dass und wie sich die depressive Symptomatik auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht an einer stark ausgeprägten und von den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren losgelösten, mithin an einer verselbständig ten psychischen Störung leidet.

4.3.3

Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung setzt fer ner voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hinweis). Dr. D.___ hatte indes an gegeben, die Depression sei bisher noch nicht ausreichend behandelt worden (Urk. 6/ 65/4). Zudem ging er davon aus, eine Therapie könne den Teufelskreis durchbrechen und somit eine Verbesserung bewirken (Urk. 6/ 65/5). Die depressive Störung hat sich somit nicht trotz konsequenter Therapie als resistent erwiesen. 4.3.4

Der Beschwerdeführer machte geltend, die latente Suizidalität rufe nach einer psychiatrischen Abklärung im Rahmen eines Gutachtens (Urk. 1 S. 5). Dr. D.___ erwähnte zwar zum Zeitpunkt der Untersuchung latent vorhandene Todeswün sche,

verneinte hingegen akut suizidale Gedanken (Urk. 6/ 65/4). Einen beson deren Handlungsbedarf oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang erwähnte er nicht. Weitere Abklärungen sind daher nicht ange zeigt.

In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer ferner an, es bestehe keine Klarheit darüber, ob eine vorbest ehende psychische Beeinträchtigung vor liege (Urk. 1 S. 5). Für eine psychiatrische Erkrankung bereits vor dem Unfall sind indes keine Hinweise vorhanden (Urk. 6/ 65/4). 4.3. 5

Aus dem Gesagten ist insgesamt zu schliessen, dass es sich bei der beim Be schwerdeführer vorhandenen depressiven Symptomatik um ein therapeutisch an gehb ares reaktives Geschehen auf die ihn belastende n Lebensereignisse han delt . Im Übrigen ist auch von der Ausgeprägtheit des Leidens her kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen . 5.

5.1

Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ab (Urk. 6/58/1, Urk. 6/74/1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der letzte Arbeitgeber angegeben hatte, der temporäre Einsatz des Beschwerde füh rers sei ohnehin beendet gewesen (Urk. 6/14/2). Gemäss IK-Auszug hatte der Be schwerdeführer

- anders als von der IV-Stelle angenommen - im Jahr 2010 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘703.-- erzielt (Urk. 6/13).

Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Zeitpunkt des allfällige n Rentenbeginn s) anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schwei z erischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet ab rufbar], Nomi nallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 201 2 : 101.7), woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 60‘718.-- ergibt (Fr. 59‘703. -- : 100 x 101.7) . 5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Ta belle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 6 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie ebenfalls an die Nominallohnentwicklung anzupassen . Daraus re sultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘204.-- (Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 10 0 x 101.7). 5.3

Bei der Bestimmung der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges ist der Ein fluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Würde der maximal mögliche Abzug von 25 % vorgenommen, würde ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘653.-- resultieren (0,75 x Fr. 62‘204.--). Ver gli chen mit dem Valideneinkommen

ergäbe sich ein invalidi tätsbedingter

Minder verdienst von Fr. 14‘065.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 %. Somit hat der Beschwerdeführer - unabhängig davon, in welcher Höhe ein Lei densabzug angemessen ist - keinen Rentenanspruch. Dem zufolge ist die Be schwerde abzuweisen. 6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Kostennote vom 4. Juni 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Erheben der Beschwerde vom 1 7. Februar 2014 einen Aufwand von zwei Stunden und Fr. 28.-- Bar auslagen geltend (Urk. 12). Unter Berücksichtigung des für Aufwendungen bis Ende Dezember 2014 gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 462.25 (zwei Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 28.-- zu züglich Mehr wert steuer von 8 %) .

Der geltend gemachte Aufwand ist angesicht s der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unent geltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Bar auslagen

mit Fr. 462.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschä di gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, wird mit Fr. 462.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer