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IV.2014.00193

Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV nicht ausgewiesen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren am 1 3. Juli 2004, wurde

durch sein e Mutter am

7. Juli 2013

bei der Invalidenversicherung z um Leistungsbezug von medizinische n Mass nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des An hangs der Ver o rdnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang) angemeldet (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die

medizinische Situation (Urk. 7/6) ab und stellte mit Vorbescheid vom 6. Septem ber 2013 (Urk. 7/9-10) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Dage gen erho ben die Eltern des Versicherten am 2 3. September 2013 Einwände (Urk. 7/13) .

Nach weiteren Abk lärungen (Urk. 7/15,

Urk. 7/18) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/20 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. 2.

Gegen die Verfügung vo m 1 7. Januar 2014 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Ver sicherten am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte n, die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen, insbesondere der Psychotherapie, zu verpflich ten (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014

(Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter S chriftenwechsel angeordnet. Die Eltern des Versi cher ten reichte n innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen

Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung,

IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt

nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im An hang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jähr lich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung ei nes Geburtsge bre chens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kennt nis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und da mit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972

S.

678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom

4. November 2003).

1.3

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Be ein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antrie bes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Kon zen tra tionsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Di agnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt wor den sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E.

2.2 mit Hin wei sen) . 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen d i e Symptome (vorstehend E.

1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diag nose nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht vollständig erfüllt seien. Es sei lediglich ein Konzentrationstraining als therapeutische Massnahme geplant. Demnach sei en die Kriterien gemäss Kreisschreiben nicht erfüllt (S. 1). Die durchgeführte Bio marker-Methode sei keine anerkannte Testmethode der Invalidenversiche rung (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt

(Urk. 1), dass die Diagnose eines kongenitalen psychoorganischen Syndroms (POS)

nach Ziff. 404 GgV - Anhang gestützt auf die Testungen erstell t sei (S. 3). Die kumulativen Kriterien eines POS seien

– aus näher genannten Gründen (S.

6

ff.) - vorliegend erfüllt. Die Diagnose sei vor dem 9. Altersjahr gestellt wor den (S.

5). Es lägen insbesondere Beeinträchtigungen der Affektivität und des Kon taktverhaltens vor. Diese Beeinträchtigungen würden eine Aufmerksam keits de fizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) von einem versicherungsm edizinischen POS unterscheiden (S.

7) . Die Störung in der Kontaktfähigkeit sowie die Antriebs störung seien sodann fremdanamnestisch durch die Klassenlehrerin ausgewie sen, auch wenn beide Störungen im Zeitpunkt der Abklärun g nicht erheblich ausge prägt erscheinen würden . Das „Abwesend-Sein“ ode r die „Tag-Träume reien“ hätten zugenommen. Die Lehrerin stelle nunmehr klar eine Verschlech terung sowohl in der Leistung als auch im Verhalten fest (S. 8). Weder das IVG noch die GgV würden einen Katalog anerkannter Testmethoden zur Feststellung eines POS aufführen, so dass die Anerkennung der Biomarker-Methode nicht verneint werden könne (S.

12). Es werde der Antrag auf Übernahme der Kosten der psy cho therapeutischen Massnahmen in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ventionen im Bereich der Konzentration durch das D.___ gestellt. Zudem soll der Versicherte mit Methylphenidat

Strattera, ver suchsweise vorerst für 3 Mo nate, behandelt werden (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung ein es Geburtsgebrechen s

nach Ziff. 404 GgV - Anhang

erfüll t sind . 3. 3.1

Zur Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS) er fol gte eine Untersuchung des Versicherten durch die A.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen v om 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/6/4-25) führten Dr. med. B.___, Kinderarzt, und C.___, Psychotherapeutin, aus, der Versicherte errei che einen guten Gesamt-IQ von 96 (Ziff.

2.1.2 S.

12). Er habe ein ruhiges und strukturiertes Vorgehen, sei leis tungsfreudig und motiviert, die Untertests zu machen. Der Versicherte falle zu Hause tendenzie ll eher durch seine ruhige Art und Weise auf. Er sei kein Be wegungsmensch, beweise aber gute Ausdauer beim Wandern (Ziff. 2.1.2, Ziff. 3.2,

S.

13). Im

Intelligence

and De velopment Scales (IDS) – Test würden sich vor allem

Mankos und Defizite beim räumlich visuellen Gedächtnis zeigen (Ziff. 3.3.1 S.

14). Bei der Kinderversion der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (KiTAP) würden sich in 3 von 7 Tests Auffälligkeiten zeigen. Der Versicherte zeige keine impulsiven Tendenzen auf, jedoch sei eine starke Schwankung seiner

Auf merksamkeitsspanne auffällig. Es gelinge ihm gut, bei ein er Aufgabe zu blei ben, wenn er da von fasziniert sei und sie ihm immer wieder die Her aus for derung biete, sich neue Gedanken zu machen . Er drifte allerdings ab und falle in eine Tagträumerei, wenn eine gewisse Monotonie Teil der Aufgabe sei. Des Wei te ren zeige der Versicherte im Bereich der Reaktionszeit eine eher zu langsame, also an der unteren Norm grenze liegende, Arbeitsgeschwindigkeit. Es bestünden zudem visuelle Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit (Ziff. 3.3 .2 S.

16). Im Tower of London – Test, welcher Handlungsplanung und Problemlösungs strate gien erfasse, habe der Versicherte 15 der 20 Aufgaben korrekt lösen können. Die s entspreche einem überdurch schnittlichen Ergebnis und weise auf eine in tak te Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie hin. Im Mottier -Test werde die auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit geprüft. Der Versicherte habe 22 der

30 präsentierten Phan tasiewörter richtig nachgesprochen und errei che damit einen leicht unterdurch schnittlichen Wert (Ziff. 3.3.3, Ziff. 3.3.4, S. 1 7).

Die Ärzte führten zur Diagnosestellung eines POS und den aktuellen spezifi schen Therapiemassnahmen aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Diag nose stellung immer noch die Psychomotorik besuche. Seit dem 2 4. Juni 2013 erfolge zudem eine Psychotherapie in ihrer Praxis (S. 20). Es handle sich um ein ange bo renes Leiden. Eine Hirnerkrankung, ein Unfall sowie psychische oder re aktive Ur sachen seien ausgeschlossen. Als therapeutische Massnahmen seien eine Strattera -Therapie ab August 2013 für versuchsweise 3 Monate sowie eine Unter stützung des Versicherten in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ven tio nen im Bereich der Konzentration durch das D.___ geplant. Je nach Verlauf könne anstelle der Psychomotorik eine Ergo therapie in Frage kommen (S. 21).

Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte eine Aufmerksamke itsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.9 (S. 2 3). 3.2

Dr. B.___

diagnostizierte – unter Bezugnahme auf den Abklärungs be richt vom 2 4. Juni 2013

(vorstehend E.

3.1)

- mit Bericht vom 1 6 . Juli 2013 (Urk. 7/6 /1-4) eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Sinne eines POS (ICD-10 F98.8), wobei die Diagnose erstmals am 2 4. Juni 2013 gestellt worden sei (Ziff. 1.1). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang vor (Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfä hig (Ziff. 1.4). Der Versicherte benötige eine Strattera -Behandlung sowie eine Psychotherapie (Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, gab mit Stellungnahme vom 3. September 2013 an, es sei en nicht alle Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang erfüllt. So sei in der IDS-Testung die Wahrnehmung vi suell durch schnittlich, die Aufmerksamkeit selektiv durchschnittlich, Denken bildlich und konzeptuell durchschnittlich, Gedächtnis auditiv durchschnittlich, lediglich Ge dächt nis räumlich-visuell leicht unterdurchschnittlich und Durch haltevermögen durch- bis überdurchschnittlich. In der KiTAP bestünden keine impulsiven Ten denzen, aber starke Schwankungen in der Aufmerksam keitsspanne, im Bereich Reaktionszeit liege der Versicherte mit der Arbeitsgeschwinigkeit an der unteren Normgrenze und bei den visuelle n Reize n mache er mehr Fehler als bei den auditiv en, er liege aber an der unteren Normgrenze. Der Versicherte verstehe die Aufgabenstellungen jeweils schnell und gut. I m Tower of London - Test ergebe sich ein überdurchschnittliches Er gebnis, w as bedeute, dass der Versicherte

eine intakte Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie besitze . Im Mottier -Test bestehe ein leicht unterdurch schnittlicher Wert (auditive Wahrnehmung). Ent sprechend den wenig patholo gischen Tests sei als therapeutische Massnahme lediglich ein Konzentrations training geplant (Urk. 7/8). 3.4

Dr. phil .

F.___

führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/15) aus, dass die Werte des Versicherten hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivi tät innerhalb der Norm lägen, jedoch hin sichtlich der Reaktionszeit und der Ar beitskonstanz massiv auffällig seien. Hier zeige sich ein ausgesprochen langsa mes R eagieren. Die Spektraldaten des Ver si cherten würden erhöhte Mu-rythmen im zentralen Kortex sowie ein e auffälli g e

Theta/Beta-Ratio zeigen. Der Versi cherte zeige einen verlangsamten und ener gie aufwändigen Verarbeitungsstil mit zusätzlicher Unsicherheit. Die Exekutivfunk tionen seien wenig gesteuert, was zu Aufmerksamkeitsproblemen führe (S. 2) .

Dr. phil.

F.___ diagnostizierte eine attention

deficit

hyperactivity

disorder (ADHD) Subtyp Alpha (Mu-ry t h men) und empfahl für den Alltag und die Schule zu prüfen, ob das Kind verstanden habe, sowie eine Aktivierung. Es könne

– mit einer näher beschriebenen Spezifikation - die Gabe von tief dosierten Methyl phenidaten erwogen werden . Zusätzlich empfehle er ein Neu rofeedback sowie ein Training der Arbeitsspeicherung (S. 2). 3.5

Dr. E.___ (vorstehend E.

3.3) gab mit Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 an, dass die Biomarker-Methode keine anerkannte Testmethode gemäss An hang 7 zum KSME sei. Ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404

GgV - Anhang könne deshalb nicht als ausgewiesen gelten (Urk. 7/19 S. 2 f.). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab mit Schreiben zu Handen des Versicherten vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/18) an, im qEEG des Versicherten sei am 1 9. Novem ber 2013 die Diag nose eines ADHS bestätigt worden . Die Hirnströme/Biomarker würden ein ein deuti ges Bild zeigen. Die Diagnose A D H S sei mehrfach bestätigt worden und die POS - Diagnosekriterien eines ADHS seien erfüllt. Die geforder ten Störungen seien alle und kumulativ erfüllt . Der Versicherte sei scheu, ein Ein zelgänger und habe s ozial e P robleme in der Schule, wodurch die Affek tivi täts

- und Kontaktstörung ausgewiesen sei. Die Antriebsstörung bestehe darin, dass er ein eindeutiger Träumer sei. Die Wahrnehmungs- und Merkfähigkeits störungen würden im IDS -Test zwar milde ausfallen, seien insgesamt jedoch klar vorhanden und zwar in der elterlichen mündlichen und Fragebogen anam nese, im IDS -Test im räumlich-visuellen Gedächtnis, im TAP-Test in der geteil ten Aufmerksamkeit und im Mottier -Test. Eine Konzentrationsstörung sei im Untersuch, in der Schule und zuhause klar vorhanden (S. 1). 3.7

Mit erneuter Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (richtig: 2014) führt e Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5) nochmals aus, dass die Biomarker-Me thode keine valide Testmethode sei, da sie nicht evidenzbasierter Medizin ent spreche. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der zu wenig deutlichen Pathologie das Vorliegen einer schweren Störung aus medizinischer Sicht verneint werden (Urk. 7/19 S. 3). 3.8

Dr. B.___ (vorstehend E.

3. 2, E.

3.6) führte mit ergänzendem Bericht vom 2 6. Janu ar 2014 (Urk. 3/5 = Urk.

7/23/48-55) aus, die Diagnose sei vor Er reichen des 9. Geburtstages gestellt und alle 5 POS - Kriterien einer ADHS seien sorgfältig beschrieben worden (S. 1). Es könne eindeutig bewiesen werden, dass die 5 Kri terien kumulativ beobachtet werden könn t en (S. 7). Das Dazunehmen der Bio marker - Methode sei eine zusätzliche diagnostische Dimension, welche mit ho her Zuverlässigkeit evidenzbasierte Ergebnisse zu Hirnfunktionen hergebe. In Bezug auf die für ein schweres psychoorganisches Syndrom bedeutsamen Stö rungen der Hirnfunktionen sei das Verfahren sehr gut geeignet (S. 5). Die Wis senschaftlichkeit der Methode sei eindeutig belegt (S. 7). 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wickelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose POS rechtzeitig vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Im Abklärungsbericht (vorstehend E. 3. 1) wird erwähnt, dass der Versicherte immer noch die Psychomotorik besuche und seit dem 2 4. Juni 2013 – also vor Vollendung des 9. Altersjahres - eine Psycho th erapie erfolge, welche auch durch die eingereichte Arztrechnung (Urk. 7/18/3) belegt wird. Somit ist auch die entsprechende Behandlung recht zeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merk male (vorstehend E. 1.3-1.5) vor liegen. 4.2

Zum Abklärungsbericht sowie zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Aner kennung eines Geburtsgebrechen s im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang erfüllt sind, nahm die RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung (vorstehend E. 3.3), wobei sie ausführte, dass die Kriterien nicht erfüllt se ien.

4.3

I nsbesondere aus dem Abklärungsbericht (Urk. 7/6/4-25) lässt sich – entgegen der Auffassung des Versicherten - nich t auf das Vorliegen sämtlicher Anerken n ungsk riterien schliessen. Eine leichte Störung der Merkfähigkeit sowie der au di tiven und räumlich-visuellen Wahrnehmung sind durch den IDS-Test sowie den Mottier -Test nachgewiesen (S.

1 7, S.

20). Allerdings ergibt sich eine Stö run g des Verhaltens nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Der

Ab klä rungs b ericht

ist diesbezüglich widersprüchlich . So wird der Versicherte als sche u und als ein Einzelgänger bezeichnet, wobei er sich kaum mit Klassenka meraden verabrede, auf der anderen Seite pflege er seine Freundschaften in der Nach bar schaft und spiel e oft und sehr gerne mit diesen (S. 7), was gegen eine Störung der Kontaktfähigkeit spricht. Auch im IDS-Test bezüglich Sozialkom petenz weist er lediglich im Teilbereich „Sozialsituationen verstehen“ eine un terdurch schnittliche Leistung auf (S. 10) .

Zudem wird e ine Störung des Antriebes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ins besondere befindet sich d ie Arbeitsgeschwindigkeit noch an der unteren Norm grenze (S.

16 unten) . Die Aussage, dass der Versicherte zu Hause eher durch sein e ruhige Art und Weise auffalle und kein Bewegungsmensch sei, auf der anderen Seite aber wiederum gute Ausdauer beim Wandern beweise, lässt auch nicht auf eine krankhafte Störung des Antriebes schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung bei schwierigen oder länger andauern den Aufgaben anfange, mit den Be inen zu baumeln (S.

13). Die Ein schätzung, dass der Versicherte ein Tagträumer sei (S. 9),

ändert daran nichts.

Des Weiteren erscheint auch das Vorliegen einer Störung der Konzentrations fähigkeit als fraglich. Es erscheint nachvollziebar, dass der Versi cherte in Ange legenheiten, welche ihn nicht faszinieren, eine eher tiefe Aus dauer und Dauer ha ltekraft zeigt (S. 5 unten) . Dass der Versicherte für das Erledigen der Hausauf gaben alleine im Zimmer sein müsse, da ihn allfällige Geräusche zu fest ablen ken

würden (S. 6 oben), ergeht vielen Kindern gleich, so dass allein hieraus noch nicht

eine krankhafte Konzentrationsstörung abgeleitet werden kann. Weiter er füll t d er Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung nach 10 Minuten gelangweilt und erst eine neue Aufgabenstellung wieder interessant sei (S.

18), das entsprechende Kriterium

nicht,

zumal von ärztlicher Seite die Aufmerk sam keit selektiv als durchschnittlich und das Durchhaltevermögen als durch– bis überdurchschnittlich bezeichnet wurden (S. 19 oben) . D as Durchhaltevermögen und die Leistungsmotivation des Versicherten w u rden in der Beurteilung

zu dem als überdurchschnittlich beschrieben (S. 22

m itte). Die Werte des IDS-Tests be treffend die Konzentration befanden sich a lle im Normbereich (S. 19) und auch die geteilte Aufmerksamkeit in der KiTAP -Testung ist mit 41 Punkten noch im Normbereich. Einzig die Untertests Daueraufmerksamkeit und Alertness befin den sich ausserhalb der Norm (S. 15 f.). Die Problematik, dass der Versicherte bei einer gewissen Monotonie in eine Tagträumerei verfalle und Mühe habe, die Aufmerksamkeit, besonders in langweiligen Situationen oder unter Druck, auf rechtzuerhalten (S. 16), erscheint angesichts der Ausführungen in der Beurtei lung (Ziff. 8 S. 22) als nicht krankhaft. So sprechen auch die Schulnoten (S. 8, S. 22) gegen eine schwer wiegende Konzentrationsstörung. 4.4

Auch die Ausführungen im Biomarker-Report (Urk. 7/15) lassen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien

schliessen . So waren die Werte des Versi cherten hinsichtlich Aufmerksamkeit und Impulsivität innerhalb der Norm, al lerdings hinsichtlich Reaktionszeit und Ar beits konstanz massiv auffällig, wo raus sich ein ausgesprochen langsames Rea gie ren gezeigt habe. Allerdings wurde weder eine Psychotherapie noch eine an de re anerkannte POS-Therapie empfohlen, sondern lediglich „Prüfen, ob das Kind verstanden hat“, eine Akti vierung, ein Neurofeedback

sowie ein Training der Arbeitsspeicherung, so dass insgesamt nicht von ei ner schwerwiegenden Beein trächtigung auszugehen ist . Auch die medikamentöse Therapie wurde relativiert, indem von einer Anpas sung des neuronalen Systems gewarnt wird (S.

2) . Auf grund dieser Therapieempfehlungen erscheint eine schwere Störung nicht über wiegend wahrscheinlich. 4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass alle Kriterien ei nes POS für die Anerkennung eines Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang ausgewiesen sind.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren am 1 3. Juli 2004, wurde

durch sein e Mutter am

7. Juli 2013

bei der Invalidenversicherung z um Leistungsbezug von medizinische n Mass nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des An hangs der Ver o rdnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang) angemeldet (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die

medizinische Situation (Urk. 7/6) ab und stellte mit Vorbescheid vom 6. Septem ber 2013 (Urk. 7/9-10) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Dage gen erho ben die Eltern des Versicherten am 2 3. September 2013 Einwände (Urk. 7/13) .

Nach weiteren Abk lärungen (Urk. 7/15,

Urk. 7/18) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/20 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art.

E. 1.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und da mit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972

S.

678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom

4. November 2003).

E. 1.3 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Be ein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antrie bes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Kon zen tra tionsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Di agnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt wor den sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E.

E. 1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen d i e Symptome (vorstehend E.

1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff.

E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vo m 1 7. Januar 2014 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Ver sicherten am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte n, die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen, insbesondere der Psychotherapie, zu verpflich ten (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014

(Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter S chriftenwechsel angeordnet. Die Eltern des Versi cher ten reichte n innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diag nose nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht vollständig erfüllt seien. Es sei lediglich ein Konzentrationstraining als therapeutische Massnahme geplant. Demnach sei en die Kriterien gemäss Kreisschreiben nicht erfüllt (S. 1). Die durchgeführte Bio marker-Methode sei keine anerkannte Testmethode der Invalidenversiche rung (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt

(Urk. 1), dass die Diagnose eines kongenitalen psychoorganischen Syndroms (POS)

nach Ziff. 404 GgV - Anhang gestützt auf die Testungen erstell t sei (S. 3). Die kumulativen Kriterien eines POS seien

– aus näher genannten Gründen (S.

6

ff.) - vorliegend erfüllt. Die Diagnose sei vor dem 9. Altersjahr gestellt wor den (S.

5). Es lägen insbesondere Beeinträchtigungen der Affektivität und des Kon taktverhaltens vor. Diese Beeinträchtigungen würden eine Aufmerksam keits de fizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) von einem versicherungsm edizinischen POS unterscheiden (S.

7) . Die Störung in der Kontaktfähigkeit sowie die Antriebs störung seien sodann fremdanamnestisch durch die Klassenlehrerin ausgewie sen, auch wenn beide Störungen im Zeitpunkt der Abklärun g nicht erheblich ausge prägt erscheinen würden . Das „Abwesend-Sein“ ode r die „Tag-Träume reien“ hätten zugenommen. Die Lehrerin stelle nunmehr klar eine Verschlech terung sowohl in der Leistung als auch im Verhalten fest (S. 8). Weder das IVG noch die GgV würden einen Katalog anerkannter Testmethoden zur Feststellung eines POS aufführen, so dass die Anerkennung der Biomarker-Methode nicht verneint werden könne (S.

12). Es werde der Antrag auf Übernahme der Kosten der psy cho therapeutischen Massnahmen in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ventionen im Bereich der Konzentration durch das D.___ gestellt. Zudem soll der Versicherte mit Methylphenidat

Strattera, ver suchsweise vorerst für 3 Mo nate, behandelt werden (S. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung ein es Geburtsgebrechen s

nach Ziff. 404 GgV - Anhang

erfüll t sind . 3.

E. 3 GgV).

E. 3.1 Zur Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS) er fol gte eine Untersuchung des Versicherten durch die A.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen v om 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/6/4-25) führten Dr. med. B.___, Kinderarzt, und C.___, Psychotherapeutin, aus, der Versicherte errei che einen guten Gesamt-IQ von 96 (Ziff.

E. 3.2 Dr. B.___

diagnostizierte – unter Bezugnahme auf den Abklärungs be richt vom 2 4. Juni 2013

(vorstehend E.

3.1)

- mit Bericht vom 1 6 . Juli 2013 (Urk. 7/6 /1-4) eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Sinne eines POS (ICD-10 F98.8), wobei die Diagnose erstmals am 2 4. Juni 2013 gestellt worden sei (Ziff. 1.1). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang vor (Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfä hig (Ziff. 1.4). Der Versicherte benötige eine Strattera -Behandlung sowie eine Psychotherapie (Ziff. 1.6).

E. 3.3 ) gab mit Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 an, dass die Biomarker-Methode keine anerkannte Testmethode gemäss An hang 7 zum KSME sei. Ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404

GgV - Anhang könne deshalb nicht als ausgewiesen gelten (Urk. 7/19 S. 2 f.).

E. 3.4 Dr. phil .

F.___

führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/15) aus, dass die Werte des Versicherten hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivi tät innerhalb der Norm lägen, jedoch hin sichtlich der Reaktionszeit und der Ar beitskonstanz massiv auffällig seien. Hier zeige sich ein ausgesprochen langsa mes R eagieren. Die Spektraldaten des Ver si cherten würden erhöhte Mu-rythmen im zentralen Kortex sowie ein e auffälli g e

Theta/Beta-Ratio zeigen. Der Versi cherte zeige einen verlangsamten und ener gie aufwändigen Verarbeitungsstil mit zusätzlicher Unsicherheit. Die Exekutivfunk tionen seien wenig gesteuert, was zu Aufmerksamkeitsproblemen führe (S. 2) .

Dr. phil.

F.___ diagnostizierte eine attention

deficit

hyperactivity

disorder (ADHD) Subtyp Alpha (Mu-ry t h men) und empfahl für den Alltag und die Schule zu prüfen, ob das Kind verstanden habe, sowie eine Aktivierung. Es könne

– mit einer näher beschriebenen Spezifikation - die Gabe von tief dosierten Methyl phenidaten erwogen werden . Zusätzlich empfehle er ein Neu rofeedback sowie ein Training der Arbeitsspeicherung (S. 2).

E. 3.5 Dr. E.___ (vorstehend E.

E. 3.6 ) führte mit ergänzendem Bericht vom 2 6. Janu ar 2014 (Urk. 3/5 = Urk.

7/23/48-55) aus, die Diagnose sei vor Er reichen des 9. Geburtstages gestellt und alle 5 POS - Kriterien einer ADHS seien sorgfältig beschrieben worden (S. 1). Es könne eindeutig bewiesen werden, dass die 5 Kri terien kumulativ beobachtet werden könn t en (S. 7). Das Dazunehmen der Bio marker - Methode sei eine zusätzliche diagnostische Dimension, welche mit ho her Zuverlässigkeit evidenzbasierte Ergebnisse zu Hirnfunktionen hergebe. In Bezug auf die für ein schweres psychoorganisches Syndrom bedeutsamen Stö rungen der Hirnfunktionen sei das Verfahren sehr gut geeignet (S. 5). Die Wis senschaftlichkeit der Methode sei eindeutig belegt (S. 7). 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wickelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose POS rechtzeitig vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Im Abklärungsbericht (vorstehend E. 3. 1) wird erwähnt, dass der Versicherte immer noch die Psychomotorik besuche und seit dem 2 4. Juni 2013 – also vor Vollendung des 9. Altersjahres - eine Psycho th erapie erfolge, welche auch durch die eingereichte Arztrechnung (Urk. 7/18/3) belegt wird. Somit ist auch die entsprechende Behandlung recht zeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merk male (vorstehend E. 1.3-1.5) vor liegen. 4.2

Zum Abklärungsbericht sowie zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Aner kennung eines Geburtsgebrechen s im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang erfüllt sind, nahm die RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung (vorstehend E. 3.3), wobei sie ausführte, dass die Kriterien nicht erfüllt se ien.

4.3

I nsbesondere aus dem Abklärungsbericht (Urk. 7/6/4-25) lässt sich – entgegen der Auffassung des Versicherten - nich t auf das Vorliegen sämtlicher Anerken n ungsk riterien schliessen. Eine leichte Störung der Merkfähigkeit sowie der au di tiven und räumlich-visuellen Wahrnehmung sind durch den IDS-Test sowie den Mottier -Test nachgewiesen (S.

1 7, S.

20). Allerdings ergibt sich eine Stö run g des Verhaltens nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Der

Ab klä rungs b ericht

ist diesbezüglich widersprüchlich . So wird der Versicherte als sche u und als ein Einzelgänger bezeichnet, wobei er sich kaum mit Klassenka meraden verabrede, auf der anderen Seite pflege er seine Freundschaften in der Nach bar schaft und spiel e oft und sehr gerne mit diesen (S. 7), was gegen eine Störung der Kontaktfähigkeit spricht. Auch im IDS-Test bezüglich Sozialkom petenz weist er lediglich im Teilbereich „Sozialsituationen verstehen“ eine un terdurch schnittliche Leistung auf (S. 10) .

Zudem wird e ine Störung des Antriebes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ins besondere befindet sich d ie Arbeitsgeschwindigkeit noch an der unteren Norm grenze (S.

16 unten) . Die Aussage, dass der Versicherte zu Hause eher durch sein e ruhige Art und Weise auffalle und kein Bewegungsmensch sei, auf der anderen Seite aber wiederum gute Ausdauer beim Wandern beweise, lässt auch nicht auf eine krankhafte Störung des Antriebes schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung bei schwierigen oder länger andauern den Aufgaben anfange, mit den Be inen zu baumeln (S.

13). Die Ein schätzung, dass der Versicherte ein Tagträumer sei (S. 9),

ändert daran nichts.

Des Weiteren erscheint auch das Vorliegen einer Störung der Konzentrations fähigkeit als fraglich. Es erscheint nachvollziebar, dass der Versi cherte in Ange legenheiten, welche ihn nicht faszinieren, eine eher tiefe Aus dauer und Dauer ha ltekraft zeigt (S. 5 unten) . Dass der Versicherte für das Erledigen der Hausauf gaben alleine im Zimmer sein müsse, da ihn allfällige Geräusche zu fest ablen ken

würden (S. 6 oben), ergeht vielen Kindern gleich, so dass allein hieraus noch nicht

eine krankhafte Konzentrationsstörung abgeleitet werden kann. Weiter er füll t d er Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung nach 10 Minuten gelangweilt und erst eine neue Aufgabenstellung wieder interessant sei (S.

18), das entsprechende Kriterium

nicht,

zumal von ärztlicher Seite die Aufmerk sam keit selektiv als durchschnittlich und das Durchhaltevermögen als durch– bis überdurchschnittlich bezeichnet wurden (S. 19 oben) . D as Durchhaltevermögen und die Leistungsmotivation des Versicherten w u rden in der Beurteilung

zu dem als überdurchschnittlich beschrieben (S. 22

m itte). Die Werte des IDS-Tests be treffend die Konzentration befanden sich a lle im Normbereich (S. 19) und auch die geteilte Aufmerksamkeit in der KiTAP -Testung ist mit 41 Punkten noch im Normbereich. Einzig die Untertests Daueraufmerksamkeit und Alertness befin den sich ausserhalb der Norm (S. 15 f.). Die Problematik, dass der Versicherte bei einer gewissen Monotonie in eine Tagträumerei verfalle und Mühe habe, die Aufmerksamkeit, besonders in langweiligen Situationen oder unter Druck, auf rechtzuerhalten (S. 16), erscheint angesichts der Ausführungen in der Beurtei lung (Ziff. 8 S. 22) als nicht krankhaft. So sprechen auch die Schulnoten (S. 8, S. 22) gegen eine schwer wiegende Konzentrationsstörung. 4.4

Auch die Ausführungen im Biomarker-Report (Urk. 7/15) lassen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien

schliessen . So waren die Werte des Versi cherten hinsichtlich Aufmerksamkeit und Impulsivität innerhalb der Norm, al lerdings hinsichtlich Reaktionszeit und Ar beits konstanz massiv auffällig, wo raus sich ein ausgesprochen langsames Rea gie ren gezeigt habe. Allerdings wurde weder eine Psychotherapie noch eine an de re anerkannte POS-Therapie empfohlen, sondern lediglich „Prüfen, ob das Kind verstanden hat“, eine Akti vierung, ein Neurofeedback

sowie ein Training der Arbeitsspeicherung, so dass insgesamt nicht von ei ner schwerwiegenden Beein trächtigung auszugehen ist . Auch die medikamentöse Therapie wurde relativiert, indem von einer Anpas sung des neuronalen Systems gewarnt wird (S.

2) . Auf grund dieser Therapieempfehlungen erscheint eine schwere Störung nicht über wiegend wahrscheinlich. 4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass alle Kriterien ei nes POS für die Anerkennung eines Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang ausgewiesen sind.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 3.7 Mit erneuter Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (richtig: 2014) führt e Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5) nochmals aus, dass die Biomarker-Me thode keine valide Testmethode sei, da sie nicht evidenzbasierter Medizin ent spreche. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der zu wenig deutlichen Pathologie das Vorliegen einer schweren Störung aus medizinischer Sicht verneint werden (Urk. 7/19 S. 3).

E. 3.8 Dr. B.___ (vorstehend E.

3. 2, E.

E. 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) .

E. 12 ). Er habe ein ruhiges und strukturiertes Vorgehen, sei leis tungsfreudig und motiviert, die Untertests zu machen. Der Versicherte falle zu Hause tendenzie ll eher durch seine ruhige Art und Weise auf. Er sei kein Be wegungsmensch, beweise aber gute Ausdauer beim Wandern (Ziff. 2.1.2, Ziff. 3.2,

S.

E. 13 ). Im

Intelligence

and De velopment Scales (IDS) – Test würden sich vor allem

Mankos und Defizite beim räumlich visuellen Gedächtnis zeigen (Ziff. 3.3.1 S.

E. 14 ). Bei der Kinderversion der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (KiTAP) würden sich in 3 von 7 Tests Auffälligkeiten zeigen. Der Versicherte zeige keine impulsiven Tendenzen auf, jedoch sei eine starke Schwankung seiner

Auf merksamkeitsspanne auffällig. Es gelinge ihm gut, bei ein er Aufgabe zu blei ben, wenn er da von fasziniert sei und sie ihm immer wieder die Her aus for derung biete, sich neue Gedanken zu machen . Er drifte allerdings ab und falle in eine Tagträumerei, wenn eine gewisse Monotonie Teil der Aufgabe sei. Des Wei te ren zeige der Versicherte im Bereich der Reaktionszeit eine eher zu langsame, also an der unteren Norm grenze liegende, Arbeitsgeschwindigkeit. Es bestünden zudem visuelle Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit (Ziff. 3.3 .2 S.

E. 16 ). Im Tower of London – Test, welcher Handlungsplanung und Problemlösungs strate gien erfasse, habe der Versicherte 15 der 20 Aufgaben korrekt lösen können. Die s entspreche einem überdurch schnittlichen Ergebnis und weise auf eine in tak te Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie hin. Im Mottier -Test werde die auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit geprüft. Der Versicherte habe 22 der

30 präsentierten Phan tasiewörter richtig nachgesprochen und errei che damit einen leicht unterdurch schnittlichen Wert (Ziff. 3.3.3, Ziff. 3.3.4, S. 1 7).

Die Ärzte führten zur Diagnosestellung eines POS und den aktuellen spezifi schen Therapiemassnahmen aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Diag nose stellung immer noch die Psychomotorik besuche. Seit dem 2 4. Juni 2013 erfolge zudem eine Psychotherapie in ihrer Praxis (S.

E. 20 ). Es handle sich um ein ange bo renes Leiden. Eine Hirnerkrankung, ein Unfall sowie psychische oder re aktive Ur sachen seien ausgeschlossen. Als therapeutische Massnahmen seien eine Strattera -Therapie ab August 2013 für versuchsweise 3 Monate sowie eine Unter stützung des Versicherten in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ven tio nen im Bereich der Konzentration durch das D.___ geplant. Je nach Verlauf könne anstelle der Psychomotorik eine Ergo therapie in Frage kommen (S.

E. 21 ).

Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte eine Aufmerksamke itsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.9 (S. 2 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00193 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

7. Juli 2015 in Sachen X.___, geb. 2004 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren am 1 3. Juli 2004, wurde

durch sein e Mutter am

7. Juli 2013

bei der Invalidenversicherung z um Leistungsbezug von medizinische n Mass nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des An hangs der Ver o rdnung über Geburtsgebrechen (GgV - Anhang) angemeldet (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die

medizinische Situation (Urk. 7/6) ab und stellte mit Vorbescheid vom 6. Septem ber 2013 (Urk. 7/9-10) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Dage gen erho ben die Eltern des Versicherten am 2 3. September 2013 Einwände (Urk. 7/13) .

Nach weiteren Abk lärungen (Urk. 7/15,

Urk. 7/18) hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/20 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. 2.

Gegen die Verfügung vo m 1 7. Januar 2014 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Ver sicherten am 1 7. Februar 2014 Beschwerde und beantragte n, die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen, insbesondere der Psychotherapie, zu verpflich ten (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2014

(Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter S chriftenwechsel angeordnet. Die Eltern des Versi cher ten reichte n innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen

Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung,

IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt

nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im An hang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jähr lich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung ei nes Geburtsge bre chens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kennt nis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebre chen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und da mit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begrün den, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972

S.

678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom

4. November 2003).

1.3

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Be ein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antrie bes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Kon zen tra tionsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Di agnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt wor den sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E.

2.2 mit Hin wei sen) . 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Ge burtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem voll endeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behan delt worden sein. Erwor bene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen d i e Symptome (vorstehend E.

1.3) kumu la tiv nachgewie sen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraus setzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu über prü fen, ob die gefor derten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).

Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beur teilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antra ges durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Vernei nung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid

bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des An hangs 7 zum KSME) . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Ge setzmässigkeit der Ziff. 404 GgV -Anhang und anderseits die Verordnungs kon formität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungs wei sungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Kriterien für eine Diag nose nach Ziff. 404 GgV - Anhang nicht vollständig erfüllt seien. Es sei lediglich ein Konzentrationstraining als therapeutische Massnahme geplant. Demnach sei en die Kriterien gemäss Kreisschreiben nicht erfüllt (S. 1). Die durchgeführte Bio marker-Methode sei keine anerkannte Testmethode der Invalidenversiche rung (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt

(Urk. 1), dass die Diagnose eines kongenitalen psychoorganischen Syndroms (POS)

nach Ziff. 404 GgV - Anhang gestützt auf die Testungen erstell t sei (S. 3). Die kumulativen Kriterien eines POS seien

– aus näher genannten Gründen (S.

6

ff.) - vorliegend erfüllt. Die Diagnose sei vor dem 9. Altersjahr gestellt wor den (S.

5). Es lägen insbesondere Beeinträchtigungen der Affektivität und des Kon taktverhaltens vor. Diese Beeinträchtigungen würden eine Aufmerksam keits de fizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) von einem versicherungsm edizinischen POS unterscheiden (S.

7) . Die Störung in der Kontaktfähigkeit sowie die Antriebs störung seien sodann fremdanamnestisch durch die Klassenlehrerin ausgewie sen, auch wenn beide Störungen im Zeitpunkt der Abklärun g nicht erheblich ausge prägt erscheinen würden . Das „Abwesend-Sein“ ode r die „Tag-Träume reien“ hätten zugenommen. Die Lehrerin stelle nunmehr klar eine Verschlech terung sowohl in der Leistung als auch im Verhalten fest (S. 8). Weder das IVG noch die GgV würden einen Katalog anerkannter Testmethoden zur Feststellung eines POS aufführen, so dass die Anerkennung der Biomarker-Methode nicht verneint werden könne (S.

12). Es werde der Antrag auf Übernahme der Kosten der psy cho therapeutischen Massnahmen in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ventionen im Bereich der Konzentration durch das D.___ gestellt. Zudem soll der Versicherte mit Methylphenidat

Strattera, ver suchsweise vorerst für 3 Mo nate, behandelt werden (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung ein es Geburtsgebrechen s

nach Ziff. 404 GgV - Anhang

erfüll t sind . 3. 3.1

Zur Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS) er fol gte eine Untersuchung des Versicherten durch die A.___ . Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen v om 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/6/4-25) führten Dr. med. B.___, Kinderarzt, und C.___, Psychotherapeutin, aus, der Versicherte errei che einen guten Gesamt-IQ von 96 (Ziff.

2.1.2 S.

12). Er habe ein ruhiges und strukturiertes Vorgehen, sei leis tungsfreudig und motiviert, die Untertests zu machen. Der Versicherte falle zu Hause tendenzie ll eher durch seine ruhige Art und Weise auf. Er sei kein Be wegungsmensch, beweise aber gute Ausdauer beim Wandern (Ziff. 2.1.2, Ziff. 3.2,

S.

13). Im

Intelligence

and De velopment Scales (IDS) – Test würden sich vor allem

Mankos und Defizite beim räumlich visuellen Gedächtnis zeigen (Ziff. 3.3.1 S.

14). Bei der Kinderversion der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (KiTAP) würden sich in 3 von 7 Tests Auffälligkeiten zeigen. Der Versicherte zeige keine impulsiven Tendenzen auf, jedoch sei eine starke Schwankung seiner

Auf merksamkeitsspanne auffällig. Es gelinge ihm gut, bei ein er Aufgabe zu blei ben, wenn er da von fasziniert sei und sie ihm immer wieder die Her aus for derung biete, sich neue Gedanken zu machen . Er drifte allerdings ab und falle in eine Tagträumerei, wenn eine gewisse Monotonie Teil der Aufgabe sei. Des Wei te ren zeige der Versicherte im Bereich der Reaktionszeit eine eher zu langsame, also an der unteren Norm grenze liegende, Arbeitsgeschwindigkeit. Es bestünden zudem visuelle Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit (Ziff. 3.3 .2 S.

16). Im Tower of London – Test, welcher Handlungsplanung und Problemlösungs strate gien erfasse, habe der Versicherte 15 der 20 Aufgaben korrekt lösen können. Die s entspreche einem überdurch schnittlichen Ergebnis und weise auf eine in tak te Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie hin. Im Mottier -Test werde die auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit geprüft. Der Versicherte habe 22 der

30 präsentierten Phan tasiewörter richtig nachgesprochen und errei che damit einen leicht unterdurch schnittlichen Wert (Ziff. 3.3.3, Ziff. 3.3.4, S. 1 7).

Die Ärzte führten zur Diagnosestellung eines POS und den aktuellen spezifi schen Therapiemassnahmen aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Diag nose stellung immer noch die Psychomotorik besuche. Seit dem 2 4. Juni 2013 erfolge zudem eine Psychotherapie in ihrer Praxis (S. 20). Es handle sich um ein ange bo renes Leiden. Eine Hirnerkrankung, ein Unfall sowie psychische oder re aktive Ur sachen seien ausgeschlossen. Als therapeutische Massnahmen seien eine Strattera -Therapie ab August 2013 für versuchsweise 3 Monate sowie eine Unter stützung des Versicherten in Form von verhaltenstherapeutischen Inter ven tio nen im Bereich der Konzentration durch das D.___ geplant. Je nach Verlauf könne anstelle der Psychomotorik eine Ergo therapie in Frage kommen (S. 21).

Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte eine Aufmerksamke itsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.9 (S. 2 3). 3.2

Dr. B.___

diagnostizierte – unter Bezugnahme auf den Abklärungs be richt vom 2 4. Juni 2013

(vorstehend E.

3.1)

- mit Bericht vom 1 6 . Juli 2013 (Urk. 7/6 /1-4) eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Sinne eines POS (ICD-10 F98.8), wobei die Diagnose erstmals am 2 4. Juni 2013 gestellt worden sei (Ziff. 1.1). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang vor (Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfä hig (Ziff. 1.4). Der Versicherte benötige eine Strattera -Behandlung sowie eine Psychotherapie (Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, gab mit Stellungnahme vom 3. September 2013 an, es sei en nicht alle Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV - Anhang erfüllt. So sei in der IDS-Testung die Wahrnehmung vi suell durch schnittlich, die Aufmerksamkeit selektiv durchschnittlich, Denken bildlich und konzeptuell durchschnittlich, Gedächtnis auditiv durchschnittlich, lediglich Ge dächt nis räumlich-visuell leicht unterdurchschnittlich und Durch haltevermögen durch- bis überdurchschnittlich. In der KiTAP bestünden keine impulsiven Ten denzen, aber starke Schwankungen in der Aufmerksam keitsspanne, im Bereich Reaktionszeit liege der Versicherte mit der Arbeitsgeschwinigkeit an der unteren Normgrenze und bei den visuelle n Reize n mache er mehr Fehler als bei den auditiv en, er liege aber an der unteren Normgrenze. Der Versicherte verstehe die Aufgabenstellungen jeweils schnell und gut. I m Tower of London - Test ergebe sich ein überdurchschnittliches Er gebnis, w as bedeute, dass der Versicherte

eine intakte Handlungsplanungs- und Problemlösungsstrategie besitze . Im Mottier -Test bestehe ein leicht unterdurch schnittlicher Wert (auditive Wahrnehmung). Ent sprechend den wenig patholo gischen Tests sei als therapeutische Massnahme lediglich ein Konzentrations training geplant (Urk. 7/8). 3.4

Dr. phil .

F.___

führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/15) aus, dass die Werte des Versicherten hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivi tät innerhalb der Norm lägen, jedoch hin sichtlich der Reaktionszeit und der Ar beitskonstanz massiv auffällig seien. Hier zeige sich ein ausgesprochen langsa mes R eagieren. Die Spektraldaten des Ver si cherten würden erhöhte Mu-rythmen im zentralen Kortex sowie ein e auffälli g e

Theta/Beta-Ratio zeigen. Der Versi cherte zeige einen verlangsamten und ener gie aufwändigen Verarbeitungsstil mit zusätzlicher Unsicherheit. Die Exekutivfunk tionen seien wenig gesteuert, was zu Aufmerksamkeitsproblemen führe (S. 2) .

Dr. phil.

F.___ diagnostizierte eine attention

deficit

hyperactivity

disorder (ADHD) Subtyp Alpha (Mu-ry t h men) und empfahl für den Alltag und die Schule zu prüfen, ob das Kind verstanden habe, sowie eine Aktivierung. Es könne

– mit einer näher beschriebenen Spezifikation - die Gabe von tief dosierten Methyl phenidaten erwogen werden . Zusätzlich empfehle er ein Neu rofeedback sowie ein Training der Arbeitsspeicherung (S. 2). 3.5

Dr. E.___ (vorstehend E.

3.3) gab mit Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 an, dass die Biomarker-Methode keine anerkannte Testmethode gemäss An hang 7 zum KSME sei. Ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404

GgV - Anhang könne deshalb nicht als ausgewiesen gelten (Urk. 7/19 S. 2 f.). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab mit Schreiben zu Handen des Versicherten vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/18) an, im qEEG des Versicherten sei am 1 9. Novem ber 2013 die Diag nose eines ADHS bestätigt worden . Die Hirnströme/Biomarker würden ein ein deuti ges Bild zeigen. Die Diagnose A D H S sei mehrfach bestätigt worden und die POS - Diagnosekriterien eines ADHS seien erfüllt. Die geforder ten Störungen seien alle und kumulativ erfüllt . Der Versicherte sei scheu, ein Ein zelgänger und habe s ozial e P robleme in der Schule, wodurch die Affek tivi täts

- und Kontaktstörung ausgewiesen sei. Die Antriebsstörung bestehe darin, dass er ein eindeutiger Träumer sei. Die Wahrnehmungs- und Merkfähigkeits störungen würden im IDS -Test zwar milde ausfallen, seien insgesamt jedoch klar vorhanden und zwar in der elterlichen mündlichen und Fragebogen anam nese, im IDS -Test im räumlich-visuellen Gedächtnis, im TAP-Test in der geteil ten Aufmerksamkeit und im Mottier -Test. Eine Konzentrationsstörung sei im Untersuch, in der Schule und zuhause klar vorhanden (S. 1). 3.7

Mit erneuter Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (richtig: 2014) führt e Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5) nochmals aus, dass die Biomarker-Me thode keine valide Testmethode sei, da sie nicht evidenzbasierter Medizin ent spreche. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der zu wenig deutlichen Pathologie das Vorliegen einer schweren Störung aus medizinischer Sicht verneint werden (Urk. 7/19 S. 3). 3.8

Dr. B.___ (vorstehend E.

3. 2, E.

3.6) führte mit ergänzendem Bericht vom 2 6. Janu ar 2014 (Urk. 3/5 = Urk.

7/23/48-55) aus, die Diagnose sei vor Er reichen des 9. Geburtstages gestellt und alle 5 POS - Kriterien einer ADHS seien sorgfältig beschrieben worden (S. 1). Es könne eindeutig bewiesen werden, dass die 5 Kri terien kumulativ beobachtet werden könn t en (S. 7). Das Dazunehmen der Bio marker - Methode sei eine zusätzliche diagnostische Dimension, welche mit ho her Zuverlässigkeit evidenzbasierte Ergebnisse zu Hirnfunktionen hergebe. In Bezug auf die für ein schweres psychoorganisches Syndrom bedeutsamen Stö rungen der Hirnfunktionen sei das Verfahren sehr gut geeignet (S. 5). Die Wis senschaftlichkeit der Methode sei eindeutig belegt (S. 7). 4. 4.1

Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss ent wickelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose POS rechtzeitig vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Im Abklärungsbericht (vorstehend E. 3. 1) wird erwähnt, dass der Versicherte immer noch die Psychomotorik besuche und seit dem 2 4. Juni 2013 – also vor Vollendung des 9. Altersjahres - eine Psycho th erapie erfolge, welche auch durch die eingereichte Arztrechnung (Urk. 7/18/3) belegt wird. Somit ist auch die entsprechende Behandlung recht zeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merk male (vorstehend E. 1.3-1.5) vor liegen. 4.2

Zum Abklärungsbericht sowie zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Aner kennung eines Geburtsgebrechen s im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang erfüllt sind, nahm die RAD-Ärztin Dr. E.___ Stellung (vorstehend E. 3.3), wobei sie ausführte, dass die Kriterien nicht erfüllt se ien.

4.3

I nsbesondere aus dem Abklärungsbericht (Urk. 7/6/4-25) lässt sich – entgegen der Auffassung des Versicherten - nich t auf das Vorliegen sämtlicher Anerken n ungsk riterien schliessen. Eine leichte Störung der Merkfähigkeit sowie der au di tiven und räumlich-visuellen Wahrnehmung sind durch den IDS-Test sowie den Mottier -Test nachgewiesen (S.

1 7, S.

20). Allerdings ergibt sich eine Stö run g des Verhaltens nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Der

Ab klä rungs b ericht

ist diesbezüglich widersprüchlich . So wird der Versicherte als sche u und als ein Einzelgänger bezeichnet, wobei er sich kaum mit Klassenka meraden verabrede, auf der anderen Seite pflege er seine Freundschaften in der Nach bar schaft und spiel e oft und sehr gerne mit diesen (S. 7), was gegen eine Störung der Kontaktfähigkeit spricht. Auch im IDS-Test bezüglich Sozialkom petenz weist er lediglich im Teilbereich „Sozialsituationen verstehen“ eine un terdurch schnittliche Leistung auf (S. 10) .

Zudem wird e ine Störung des Antriebes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ins besondere befindet sich d ie Arbeitsgeschwindigkeit noch an der unteren Norm grenze (S.

16 unten) . Die Aussage, dass der Versicherte zu Hause eher durch sein e ruhige Art und Weise auffalle und kein Bewegungsmensch sei, auf der anderen Seite aber wiederum gute Ausdauer beim Wandern beweise, lässt auch nicht auf eine krankhafte Störung des Antriebes schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung bei schwierigen oder länger andauern den Aufgaben anfange, mit den Be inen zu baumeln (S.

13). Die Ein schätzung, dass der Versicherte ein Tagträumer sei (S. 9),

ändert daran nichts.

Des Weiteren erscheint auch das Vorliegen einer Störung der Konzentrations fähigkeit als fraglich. Es erscheint nachvollziebar, dass der Versi cherte in Ange legenheiten, welche ihn nicht faszinieren, eine eher tiefe Aus dauer und Dauer ha ltekraft zeigt (S. 5 unten) . Dass der Versicherte für das Erledigen der Hausauf gaben alleine im Zimmer sein müsse, da ihn allfällige Geräusche zu fest ablen ken

würden (S. 6 oben), ergeht vielen Kindern gleich, so dass allein hieraus noch nicht

eine krankhafte Konzentrationsstörung abgeleitet werden kann. Weiter er füll t d er Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchung nach 10 Minuten gelangweilt und erst eine neue Aufgabenstellung wieder interessant sei (S.

18), das entsprechende Kriterium

nicht,

zumal von ärztlicher Seite die Aufmerk sam keit selektiv als durchschnittlich und das Durchhaltevermögen als durch– bis überdurchschnittlich bezeichnet wurden (S. 19 oben) . D as Durchhaltevermögen und die Leistungsmotivation des Versicherten w u rden in der Beurteilung

zu dem als überdurchschnittlich beschrieben (S. 22

m itte). Die Werte des IDS-Tests be treffend die Konzentration befanden sich a lle im Normbereich (S. 19) und auch die geteilte Aufmerksamkeit in der KiTAP -Testung ist mit 41 Punkten noch im Normbereich. Einzig die Untertests Daueraufmerksamkeit und Alertness befin den sich ausserhalb der Norm (S. 15 f.). Die Problematik, dass der Versicherte bei einer gewissen Monotonie in eine Tagträumerei verfalle und Mühe habe, die Aufmerksamkeit, besonders in langweiligen Situationen oder unter Druck, auf rechtzuerhalten (S. 16), erscheint angesichts der Ausführungen in der Beurtei lung (Ziff. 8 S. 22) als nicht krankhaft. So sprechen auch die Schulnoten (S. 8, S. 22) gegen eine schwer wiegende Konzentrationsstörung. 4.4

Auch die Ausführungen im Biomarker-Report (Urk. 7/15) lassen nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Vorliegen aller erforderlichen Kriterien

schliessen . So waren die Werte des Versi cherten hinsichtlich Aufmerksamkeit und Impulsivität innerhalb der Norm, al lerdings hinsichtlich Reaktionszeit und Ar beits konstanz massiv auffällig, wo raus sich ein ausgesprochen langsames Rea gie ren gezeigt habe. Allerdings wurde weder eine Psychotherapie noch eine an de re anerkannte POS-Therapie empfohlen, sondern lediglich „Prüfen, ob das Kind verstanden hat“, eine Akti vierung, ein Neurofeedback

sowie ein Training der Arbeitsspeicherung, so dass insgesamt nicht von ei ner schwerwiegenden Beein trächtigung auszugehen ist . Auch die medikamentöse Therapie wurde relativiert, indem von einer Anpas sung des neuronalen Systems gewarnt wird (S.

2) . Auf grund dieser Therapieempfehlungen erscheint eine schwere Störung nicht über wiegend wahrscheinlich. 4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass alle Kriterien ei nes POS für die Anerkennung eines Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV - Anhang ausgewiesen sind.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Eltern des Versicherten

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski