Sachverhalt
1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ reiste am 4. August 1986
in die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde . Am 26. März 2003 verzichtete er auf seine Flücht lingseigenschaft, woraufhin das in der Schweiz gewährte Asyl erlosch (Urk. 9/5/1, Urk. 9/31/1 und Urk. 9/67/4-6) .
A b 1988 war der Versicherte unre gelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig
(Urk. 9/29/2
f., Urk. 9/74, Urk. 9/139/4, Urk. 9/182 und Urk. 9/196). Am 14. Mai 1996 meldete er sich we gen Rücken- und Herzbeschwerden erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an (Urk. 9/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14)
wies die IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 1996 ab, da kein Ge sundheitsschaden vorliege, welcher die Erwerbsfähigkeit beeinträch tige (Urk. 9/17). 1.2
Am 26. November 1998 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine im Jahr 1996 aufgetretene psychische Erkrankung erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/2 0 und Urk. 9/2 1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am
Y.___ . Die MEDAS erstattete ihr Gutachten am 13. September 2000 (Urk. 9/43), unter Einbezug eines psychiatrischen Consili ums vom 31. August 2000 (Urk. 9/42). N ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/45
ff.) verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2001, in Berücksich tigung des
Gesundheitszustandes des Versicherten seien aktuell keine berufli chen Mass nah men durchführbar . Sie
trat auf das entsprechende Gesuch nicht ein (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 16. Februar 2001 sprach sie dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/55). 1.3
Nachdem die Psychiatrische Klinik Z.___ der IV-Stelle im März 2002 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe (Urk. 9/62), leitete die IV-Stelle im Oktober 2002 ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/63) und klärte die medizinischen Verhältnisse aufs Neue ab (Urk. 9/64). Sie teilte dem Versicherten am 30. Dezember 2002 mit, dass weiter hin ein An spruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/66). 1.4
Am 10. Januar 2005 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 9/71) . Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse teilte sie
dem Versicherten a m 20. Septemb er 2005 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/81). 1.5
Am 23. November 2006 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Renten re vi sionsver fahren (Urk. 9/84), klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und ord ne te eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Das psychi atrische Gut achten wurde am 14. Juli 2007 erstattet (Urk. 9/102) . Am 6. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 73 % wei ter hin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente bestehe (Urk. 9/107).
1.6
A m
4. September 2008 leitete die IV-Stelle wiederum ein Renten revisions ver fah ren ein (Urk. 9/111) . Der Versicherte kam seiner Auskunfts- und Mitwir kungs pflicht nicht nach, weshalb ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. März 2009 ankündigte, die Ausrichtung der Rente per sofort einzustellen (Urk. 9/119). Der Versicherte wandte am 9. April 2009 ein, es sei ihm aus per sönlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Frageboge n auszufüllen (Urk. 9/121). Er holte dies am 10. April 2009 nach (Urk. 9/122). Die IV-Stelle klärte daraufhin di e erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abermals ab und veranlasste wie de rum eine Begutachtung des Versicherten . Das psychiatri sch e Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 4 . April 2011 erstattet (Urk. 9/139) und am 23. November 2011 ergänz t (Urk. 9/141). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/145 ff.) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2012 auf das Ende des
der Zustellun g der Ver fügung folgenden Monat s auf (Urk. 9/153) .
1.7
Der Versicherte beantragte am 14. März 2012
Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung (Urk. 9/154). Die IV-Stelle erteilte der C.___ AG, D.___ Arbeits vermittlung, am 5. Mai 2012 einen Vermittlungsauftrag (Urk . 9/163) und
klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Ur
k. 9/165). Mit Mitteilung vom 24 . Mai 2012 gewährte sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 (Urk. 9/167).
Am 18. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei von keiner erfolgsversprechenden Eingliederung auszugehen. Ausserdem sei er aus familiären Gründen für längere Zeit ins Aus land verreist. Die Unter stützung bei der Stellensuche werde daher per sofort ab geschlossen (Urk. 9/185). 1.8
Am 16. Januar 2013 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle –
er neut unt er Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche im Jahr 1996 aufgetreten sei
- zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/187 f.). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vo m 30. Januar 2013 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 15. März 2013 entsprechende aktuelle Beweismittel nach zu reiche n habe, welche sich zu allfälligen Veränderungen seines Gesundheitszustandes seit März 2012 äusserten (Urk. 9/197). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt ver strei chen liess, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2013 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/199). Der Versicherte wandt e mit Eingabe vom 10. April 2013 ein, seine behandelnde Ärztin falle aus gesund heitlichen Gründen für mehrere Wochen aus. Er bitte deshalb um eine Fristver längerung bis Ende Juni 2013 (Urk. 9/200). Dem Versicherten wurde eine Nach frist zur ergänzenden Einwandb egründung bis am 30. Juni 2013 gewährt (Urk. 9/202) . Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/203). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen) des Versicherten m it Ve rfügung vom 15. Januar 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 9/205]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwer deführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege
(Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 18. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohnge meinde
vom 17. Februar 2014 ein
(Urk. 4 und 5). Mit Beschwer de antwort
vom 23. April 2014
(Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 30. April 2014 re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes
vom 1 9. Februar 2014 ein (Urk. 11 und 12). Am
26. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat. 1.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist . In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tung en gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ung e n in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an gewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dorti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die ver sicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch er heb lichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E.
2b, 109 V 119 E.
3a; AHI 2000 S. 233 E.
1b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser he b lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.5
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.6
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2013 eine Frist zur Einreichung aktueller Be weis mittel angesetzt worden sei, um eine Veränderung seines Gesundheitszu standes zu belegen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Das Einwandschreiben des be han delnden Arztes Dr. E.___ datiere nach dem Vorbescheid vom 21. März 201 3. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich indes auch daraus keine neuen Gesichtspunkte ergeben; Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung würden keine beschrieben, was gegen deren Vorliegen wie auch gegen eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung spreche. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer somit nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letztmaligen Verneinung seines Leis tungs anspruchs in einer dafür erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführ er im Wesentlichen geltend,
er be finde
sich seit 1999 in der F.___ in Behandlung. Der behandelnde Arzt der
F.___, Dr. E.___,
habe die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränd erung nach Extrembelastung (ICD- 10 F62.0) gestellt. Die IV-Stelle gehe fälschlicher weise dav on aus, die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die
Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen seien herabgesetzt. Angesichts der
seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeit von 2 ¼ Jahren seien nicht all zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung zu stellen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belas tung
sei neu gestellt worden. Diese habe zuvor nicht diagnostiziert werden können, weil er, der als 19/20-jähriger in der G.___
schwerst gefoltert worden sei, wäh rend Jahren darüber nicht habe sprechen können. Es erstaune nicht, dass Dr. B.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt habe. Diese habe im Oktober 2010 nicht mehr bestanden. Der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sei aber wechselhaft und könne über viele Jahre einen chronischen Verlauf annehmen, der in eine an dauernde Per sönlichkeitsänderung übergehe. Die Diagnose einer andauernden Persönlich keits änderung habe Dr. B.___ nicht diskutiert, obgleich andere Ärzte differen tial diagnostisch in diese Richtung gegangen seien. Dr. B.___ sei davon ausge gang en, ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine angemessene berufliche, persön liche und familiäre Lebensbewährung gelungen. Diese Aussage erstaune, seien doch keine Belege über die persönliche und die Erwerbsbiographie in der G.___ vor handen. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Akten über die Asyl gewährung vom Bundesamt für Flüchtlinge beizuziehen, welche Aufschluss über die Um stände und die Gründe der Asylgewährung erteilt hätten. Die Er werbsbiographie in der Schweiz sei auff ällig; der Beschwerdeführer habe kaum je eine Fest an stellung gehabt oder dann nur für kurze Zeit, was auf eine ge störte Persön lich keit schliessen lasse (Urk. 1 S. 7 f., Rz . 3.1). 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage, wo nach es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen sein solle, über die Schwere seiner traumatischen Erlebnisse zu sprechen, sei nicht nachvoll ziehbar. Dr. med. A.___ habe in seinem Gutachten vom 14. Juli 2007 festge halten, der Beschwerdeführer habe offen von seiner politischen Vergangenheit, den Verfol gungen und den Inhaftierungen erzählt. Auch gegenüber Dr. B.___ habe der Beschwerdeführer geäussert, als Schüler inhaftiert gewesen zu sein und Folte rungen erlitten zu haben. Dass keine Symptome einer posttraumati schen Belas tungsstörung beschrieben würden, spreche gegen das Vorliegen ei ner Persön lich keitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 8). 3. 3.1
Im Gutachten vom 4. April 2011 (Urk. 9/139) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Unter den anamnestischen Angaben hielt er fest, der Explorand sei 1962 als H.___ in der G.___ geboren worden. Der Vater sei 82jährig und gesund, während die Mutter nach zwei Hirnschlägen bettlägerig geworden und schliesslich vor einem Monat im 74. Altersjahr gestorben sei. Der Explorand habe
fünf gesunde Geschwister, die in der G.___ leben würden. Er habe 12 oder 13 Jahre lang eine Schule besucht. Während seiner Gymnasialzeit sei er ca. 1981/1982 aus politischen Gründen während 15 Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Nach der Schulzeit habe er ein Se mester Literatur studiert. Da er erneut polizeilich verfolgt worden sei, habe er ein Jahr in I.___ "im Untergrund" verbrac ht und sei im August 1986 in die Schweiz geflohen, wo er als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Schweiz habe er bei der Kehrichtabfuhr, als Küchenhilfe und zuletzt ca. 1995/1996 als Kellner jeweils mit einem Anstellungspensum von 100 % ge arbeitet. Aufgrund von Rücken schmer zen sei er arbeitsunfähig geworden. 2005 habe er stundenweise Zei tungen verteilt, 2007 sei er ebenfalls stundenweise in einem Restaurant als Küchenhilfe beziehungsweise Kellner tätig gewesen - für die Zeit zwischen 1995 und 2005 könne der Explorand keine Angaben zu all fälligen beruflichen Akti vitäten machen. Die Tätigkeit im Restaurant habe er gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2009 während rund 2 1/2 Jahren mit einem Pensum von 10 bis 12 Stunden pro Woche ausge übt. Vor ungefähr 10 Monaten sei das Restaurant aus unbekannten Gründen geschlossen worden. Sodann führte
der Gutachter aus, zwischen ca. 1985 und ca. 1996 sei der Explorand verheiratet gewesen. Zu zwei leiblichen Kindern, ge boren 1986 in der G.___ und 1987 in der Schweiz bestehe Kontakt. Der Explo rand lebe allein in einer Einzimmer wohnung ohne Haustier und besorge seinen Haushalt selbständig. Seit 1999 erhalte er eine ganze Rente der Invalidenversi cherung sowie Ergänzungs leis tung en . Die finanziellen Verhältnisse seien knapp, der Explorand habe "wenig" Schulden. Seit einem Jahr habe er seinen Konsum von Tabakzigaretten redu ziert. Zuvor habe er bis zu drei Päckli am Tag ge raucht, seither ein bis ein ein halb. Der Konsum weiterer nicht ärztlich verordne ter psychotroper Substanzen inklusive Alkohol und Drogen werde verneint. Zu seinem Appetit meine der Explorand, dass er "viel" esse. Mit Medikamenten könne er gut schlafen, einen Hausarzt oder eine Hausärztin habe er nicht (Urk. 9/139/3 ff.). Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, der Explorand antworte auf die Frage nach seinem Befinden, dass es ihm "normalerweise gut" gehe. Aber vor einem Monat sei seine Mutter gestorben, die er seit 24 Jahren nicht mehr habe sehen können. Er habe aus politischen Gründen 20 Jahre lang nicht in die G.___ rei sen können. Ihm habe eine Haftstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten gedroht; ausser dem habe er nicht genügend Geld für eine Reise besessen. Seit drei oder vier Jahren sei es ihm wieder möglich, in die G.___ einzureisen. Aber seine Mi litär dienstpflicht bestehe noch, die er jedoch nicht ableisten wolle. 1995 habe man einen Bruder im 17. Altersjahr verurteilt; dieser sei seit 15 Jahren im Ge fängnis und habe noch 3 Jahre Haft vor sich. Der Explorand sei auch als Schü ler in haftiert gewesen. Durch Folterungen habe er Muskelrisse erlitten und leide seit her ab und zu an wetterabhängigen Rückenschmerzen. Zur Linderung nutze er selten Schmerzmedikamente. Seit 1988 habe er auch Herzprobleme. Man habe Verkalkungen an den Klappen zwischen Herzkammer und Hauptschlag ader entdeckt. Beschwerden würde dies in der Regel nicht verursachen. Bei kör per li cher Anstrengung spüre er aber messerstichartige Schmerzen in der Herz gegend und Atemnot. Der Explorand nehme deswegen Kontolluntersuchungen im J.___ in Anspruch, letztmals vor 6 oder 7 Jahren. Seit ca. 1998 werde er zudem im Ambulatorium der psychiatrischen Klinik Z.___ be treut. Zur zeit sei eine Pflegefachfrau für ihn zuständig, mit der er sich ein Mal im Monat zu Gesprächen treffe. Ausser Schlafmitteln nehme er keine Medika mente regelmässig ein. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung sei bislang nicht durchgeführt worden. Den Tag verbringe der Explo rand mit regelmässiger Gartenarbeit. Er besorge seine n Haushalt und nehme Termine wahr. Bis vor 10 Monaten habe er stundenweise als Kellner und Kü chenhilfe gear beitet. Er sehe TV, Radio höre er nicht. Er lese Zeitung und sehr gerne Bücher, wovon er über 300 Stück besitze. Er benötige allerdings eine Le sebrille. Bei die ser Gelegenheit z eige der Explorand eine K.___- sprachige Aus gabe von "Also sprach Zarathustra" von Friedrich Nietzsche, die er zurzeit lese. Vor 7 Jahren habe er selbst einen Zeitungsartikel verfasst; ab und zu treffe er sich mit Kolle gen (Urk. 9/139/5 f.). Der Gutachter hielt sodann fest, der Explorand sei pünktlich alleine zum Ge spräch erschienen. Er sei gepflegt, trage kurz geschnittene graumelierte Haare und sei von grosser, adipöser Statur. Allgemein- und Ernährungszustand seien gut . Der Explorand wähle einen Sessel statt einen Stuhl als Sitzgelegenheit. Seine linke Hand zittere leicht (Tremor). Antrieb und Psychomotorik inklusive Mimik und Gestik seien darüber hinaus ruhig und angemessen. Durch quälen de n Schmerz bedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht zu objekti vie ren . Das Gesprächsverhalten sei abweisend und sthenisch, aber ausreichend koope rativ. Die versicherte Person berichte differenziert, gut strukturiert und flüssig. Seine Angaben zu allfälligen beruflichen Aktivitäten würden hingegen vage und ausweichend bleiben. Im Bewusstsein sei der Explorand wach und allseits orien tiert. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestün den keine Hin weise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration zeigten sich unauffällig und während der Ex ploration in der Norm. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen hätten sich keine finden lassen. Im Affekt sei der Explorand ernst, leicht angespannt, dysphorisch und dysthym . Seine af fektive Modulation sei jedoch gut. Beim Bericht über den Tod der Mutter, seinen inhaftierten Bruder und den Vater habe sich eine erhöhte Lakrimosität und eine Verärgerung ge zeigt. Ein affektiver Rapport komme gut zustande, von Suizida lität sei der Explorand distanziert. Weiter führte der Gutachter ausdrücklich aus, anlässlich der Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf ein an dauerndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf Gleichgül tigkeit gege n über anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der Umgebung ge genüber, auf vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit finden lassen (Urk. 9/139/7 f.). Weiter referierte der Gutachter, die in den Akten vorgeschlagenen Diagnosen kombinierte emotional instabile, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61.0 und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien aufgrund der Dokumentation aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Sie würden ausserdem im Gutachten des Dr. A.___ vom 14. Juli 2007 aus drück lich verneint. Der Explorand erfülle die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F6 nicht. Schwere, andauernde, quälende Schmerzen hätten bereits 2007 und auch anlässlich der aktuellen Un tersuchung weder subjektiv noch objektiv im Vordergrund gestanden. Zudem seien teilweis e organische Ursachen für geklagte körperliche Missempfindungen bekannt. Der Vollständigkeit halber solle an dieser Stelle auch bestätigt werden, dass eine in der Folge von Haft und Folter mögliche posttraumatische Belas tungsstörung
(ICD-10 F43.1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden könne. Im Psychostatus seien dafür keine wegweisenden Be funde objektivierbar. Auch in den Akten liessen sich keine entsprechenden Hinweise finden (Urk. 9/139/10). Der Gutachter hielt sodann dafür, dass die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode im Oktober 2010 nicht erfüllt und aufgrund der Vorberichte auch in der Vergangenheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien . Der Schweregrad habe nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Ex plo ran den würden auch keine der erforderlichen Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge bestehen, um eine lang an dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu kön nen. Die dys thyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psycho sozialen Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, Tod der Mutter, Sorge um die Verwandtschaft sowie die politischen Verhältnisse in der Heimat und Er werbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine de pressive Störung gemäss ICD-10 (Urk. 9/139/10 f.). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Dysthymia und die damit verbun denen, vor allem subjektiven Defizite würden aus rein medizinischer Sicht keine relevante (über 20%ige) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei dieser Einschätzung habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und die se von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (Urk. 9/139/12 f.). Die früher attestierten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien laut Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Die Kriterien seien nicht erfüllt. Im Gegenteil sei dem Be schwer deführer – trotz deutlich belastender Lebensumstände – bis Mitte der 1990er Jahre eine angemessene berufliche, persönliche und familiäre Lebensbe währung gelungen (Urk. 9/139/17 f f .). 3.2
Nachdem die IV-Stelle Dr. B.___ auch das Gutachten der MEDAS vom
13. Septem ber 2000 (inklusive psychiatrischem Consilium vom 31. August 2000) zugesandt hatte, ergänzte dieser sein Gutachten am 23. November 201 1. Er hielt einleitend fest, dass ihm das MEDAS-Gutachten samt psychiatrischem Consi lium bei Erstattung seines Gutachtens am 4. April 2011 nicht vorgelegen habe . Aufgrund des MEDAS-Gutachtens und des psychiatrischen Consiliums sei die seinerzeitige Rentenzusprache indes nachvollziehbar. Damals habe eine mittel schwer ausgeprägte depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Minderung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Kultu relle Probleme und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsvariante seien zudem erwähnt worden. Aktuell sei beim Exploranden gemäss seinem Gutachten vom 4. April 2011 die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen. Dabei handle es sich um die Folge eines chronischen Schmerzsyndroms und psycho sozialer Faktoren. Die Dysthymia führe im Fall des Exploranden aus rein medi zi nischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Gründe für die Un zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 könne nicht mehr begründet werden. Es handle sich somit im Vergleich zur Beurtei lun g im psychiatrischen Consilium vom 31. August 2000 respektive im MEDAS-Gut achten vom 13. September 2000 um eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person. Davon könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ab Dezember 2002 ausgegangen werden. Bereits im Arztbe richt vom 13. Dezember 2002 des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik Z.___ werde nämlich ein Status nach mittelgradiger Episode gemäss ICD-10 F32.1 attestiert. Die Verbesserung des depressiven Syndroms sei unter anderem auf die Aufnahme einer Arbeit im Jahr 2001/2002 zurückzuführen. Im weiteren Verlauf werde in den Akten keine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 mehr beschrieben (Urk. 9/141). 4. 4.1
Die Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/188) erfolgte zehn Monate nach der renten aufhebenden Verfügung vom
12. März 2012
(Ur
k. 9/153) und nur 4 Monate nach Abschluss der Unterstützung bei der Stellensuche am 18. Septem ber 2012 (Urk. 9/185) . 4.2
Da der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/187, 9/188) bloss auf eine seit ungefähr 1996 bestehende psychische Be einträchtigun g hingewiesen (Urk. 9/188/4 f.) und keine Unterlagen zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte, wurde er von der IV Stelle mit Einschreibebrief vom 30. Januar 2013 aufge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit März 2012 zu äussern hät ten; gleichzeitig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 9/197). In der Folge liess sich der Beschwerde führer innert der angesetzten, grosszügig bemessenen Frist nicht vernehmen. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung in der Folge mit Vor bescheid vom 21. März 2013 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismit tel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Un recht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nach geholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dementsprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich. 4.3
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorlie genden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im Folgenden zu zeigen ist: Dr. med. E.___, damals stellvertretender Oberarzt am Ambulatorium der F.___, berichtete am 29. Mai 2009 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie einer seit ungefähr Oktober 1998 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 und attestierte eine seit 1. Dezember 2002 unverändert bestehende Arbeitsunfä higkeit von 80 % (Urk. 9/125/1, 9/125/3). Nachdem der Gutachter Dr. B.___ weder diese Diagnosen noch die attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit be stätigen konnte (vgl. oben E. 3.1 und 3.2), hielt Dr. E.___ an seiner Auffas sung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem sol chen Ausmass arbeitsunfähig, dass ihm keine berufliche Eingliederungs mass nahme zumutbar sei, fest (Bericht vom 30. Mai 2013, Urk. 9/203). Er führte dazu aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1999 in Behandlung des Am bula to riums der F.___ . Von den verschiedenen Behandlern sei durchwegs festge stellt worden, wie schlecht der gesundheitliche und psychische Zustand des Pa tienten sei. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung gemäss ICD-10 F62.0 sei indes während all dieser Jahre verpasst worden. Wie die kli ni sche Erfahrung zeige, würden die komplexen posttraumatischen Belastungs störungen oft verkannt, weil sie mit einem bunten Strauss von Symptomen einhergingen. Erst der Schock, dass ihm die IV Rente entzogen worden sei, sei so gross gewesen, dass der Beschwerdeführer erstmals über seine Foltererlebnisse habe erzählen können. Aufgrund der bislang fehlenden Aussa gen des Patienten habe die eigentliche Diagnose einer Persönlichkeitsverände rung nach Extrem be lastung nicht gestellt werden können. Aufgrund seiner Bio graphie und dem kli ni schen Bild müsse indes diese Diagnose gestellt werden; klar gegeben seien ein e misstrauische Haltung und ein sozialer Rückzug. Der Patient - so Dr. E.___ weiter - berichte sodann über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoff nungs losigkeit und von einer Unfähigkeit, negative oder ag gressiv e Gefühle zu äussern. Er beklag e sich weiter über ein andauerndes Gefühl der Nervosität oder der Bedrohung ohne grössere Ursache sowie ein andauern des Gefühl der Ent fremdung verbunden mit emotionaler Betäubung. Die Trau maszenen hätten zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beigetra gen; wegen der Aber kennung der IV Leistungen bestehe aktuell ein speziell neu belastender Lebens abschnitt (Urk. 9/203). Wie die IV Stelle zu Recht festhält, ist der Bericht des Dr. E.___ vom 30. Mai 2013 nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. B.___ glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber früheren Gutachtern (Urk. 9/42, 9/43, 9/102) als auch gegenüber Dr. B.___ von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. B.___ setzte sich denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychischen Störung geführt haben könnten und ver neinte dies aufgrund der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache verbessert hätte und im Zeitpunkt der Begutachtung keine re l e vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen würde. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskraft erwachsene Ren ten aufhebung bildeten, setzte sich Dr. E.___ nicht auseinander. Er hat denn auch nicht dargetan, inwiefern seither wieder eine Verschlechterung eingetreten sein sollte. Stattdessen berichtete er von einem seit 1999 durchgehend schlech ten Ge sundheitszustand, welcher sich durch die Rentenaufhebung noch zusätz lich verschlechtert habe. Mit derartigen Berichten kann selbstredend keine Ver än derung von tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Im übri gen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Foltererfahrungen im Asyl verfahren hinreichend detailliert zu schildern hatte. Dem Gutachter wa ren sodann auch die weiteren biographischen und sozialen Umstände bekannt, mit welchen Dr. E.___ seine neue Diagnose begründete. Entsprechend ist keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Dr. E.___ bestä tigt dies selbst, indem er im Bericht vom 19. Februar 2014 ausführt, die gemäss ICD-10 für eine F62.0-Diagnose erforderlichen Kriterien seien seit Jahren erfüllt (Urk. 12). Von vornherein unbeachtlich ist schliesslich, wenn die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes mit Existenzängsten und begleitender Nervosität nach einer Renteneinstellung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand. 4.4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6.1
Mit seiner Beschwerde vom 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler (Urk. 1). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 substantiierte er sei n Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und legte eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde ein (Urk. 4 und 5). 6.2 6.2.1
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un entgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2.2
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Über legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 6.3
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Verwaltung angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismittel n zur Glaubhaftmachung ei ner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ungenutzt verstreichen liess (vgl. E. 4.2) und der im Einwandverfahren aufgelegte Arztbericht zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich un taug lich ist (vgl. E. 4.3), muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aus sichts los bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das G esuch des Beschwerdeführers vom
17. Februar 2014 um Gewährung der un ent geltliche n Prozess führung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat.
E. 1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist . In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tung en gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ung e n in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an gewendet werden müssen. Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Am 10. Januar 2005 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 9/71) . Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse teilte sie
dem Versicherten a m 20. Septemb er 2005 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/81).
E. 1.5 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 1.6 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 1.7 Der Versicherte beantragte am 14. März 2012
Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung (Urk. 9/154). Die IV-Stelle erteilte der C.___ AG, D.___ Arbeits vermittlung, am 5. Mai 2012 einen Vermittlungsauftrag (Urk . 9/163) und
klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Ur
k. 9/165). Mit Mitteilung vom 24 . Mai 2012 gewährte sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 (Urk. 9/167).
Am 18. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei von keiner erfolgsversprechenden Eingliederung auszugehen. Ausserdem sei er aus familiären Gründen für längere Zeit ins Aus land verreist. Die Unter stützung bei der Stellensuche werde daher per sofort ab geschlossen (Urk. 9/185).
E. 1.8 Am 16. Januar 2013 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle –
er neut unt er Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche im Jahr 1996 aufgetreten sei
- zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/187 f.). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vo m 30. Januar 2013 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 15. März 2013 entsprechende aktuelle Beweismittel nach zu reiche n habe, welche sich zu allfälligen Veränderungen seines Gesundheitszustandes seit März 2012 äusserten (Urk. 9/197). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt ver strei chen liess, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2013 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/199). Der Versicherte wandt e mit Eingabe vom 10. April 2013 ein, seine behandelnde Ärztin falle aus gesund heitlichen Gründen für mehrere Wochen aus. Er bitte deshalb um eine Fristver längerung bis Ende Juni 2013 (Urk. 9/200). Dem Versicherten wurde eine Nach frist zur ergänzenden Einwandb egründung bis am 30. Juni 2013 gewährt (Urk. 9/202) . Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/203). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen) des Versicherten m it Ve rfügung vom 15. Januar 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 9/205]).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwer deführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege
(Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 18. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohnge meinde
vom 17. Februar 2014 ein
(Urk. 4 und 5). Mit Beschwer de antwort
vom 23. April 2014
(Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 30. April 2014 re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes
vom 1 9. Februar 2014 ein (Urk. 11 und 12). Am
26. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2013 eine Frist zur Einreichung aktueller Be weis mittel angesetzt worden sei, um eine Veränderung seines Gesundheitszu standes zu belegen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Das Einwandschreiben des be han delnden Arztes Dr. E.___ datiere nach dem Vorbescheid vom 21. März 201 3. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich indes auch daraus keine neuen Gesichtspunkte ergeben; Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung würden keine beschrieben, was gegen deren Vorliegen wie auch gegen eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung spreche. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer somit nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letztmaligen Verneinung seines Leis tungs anspruchs in einer dafür erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführ er im Wesentlichen geltend,
er be finde
sich seit 1999 in der F.___ in Behandlung. Der behandelnde Arzt der
F.___, Dr. E.___,
habe die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränd erung nach Extrembelastung (ICD- 10 F62.0) gestellt. Die IV-Stelle gehe fälschlicher weise dav on aus, die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die
Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen seien herabgesetzt. Angesichts der
seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeit von 2 ¼ Jahren seien nicht all zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung zu stellen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belas tung
sei neu gestellt worden. Diese habe zuvor nicht diagnostiziert werden können, weil er, der als 19/20-jähriger in der G.___
schwerst gefoltert worden sei, wäh rend Jahren darüber nicht habe sprechen können. Es erstaune nicht, dass Dr. B.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt habe. Diese habe im Oktober 2010 nicht mehr bestanden. Der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sei aber wechselhaft und könne über viele Jahre einen chronischen Verlauf annehmen, der in eine an dauernde Per sönlichkeitsänderung übergehe. Die Diagnose einer andauernden Persönlich keits änderung habe Dr. B.___ nicht diskutiert, obgleich andere Ärzte differen tial diagnostisch in diese Richtung gegangen seien. Dr. B.___ sei davon ausge gang en, ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine angemessene berufliche, persön liche und familiäre Lebensbewährung gelungen. Diese Aussage erstaune, seien doch keine Belege über die persönliche und die Erwerbsbiographie in der G.___ vor handen. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Akten über die Asyl gewährung vom Bundesamt für Flüchtlinge beizuziehen, welche Aufschluss über die Um stände und die Gründe der Asylgewährung erteilt hätten. Die Er werbsbiographie in der Schweiz sei auff ällig; der Beschwerdeführer habe kaum je eine Fest an stellung gehabt oder dann nur für kurze Zeit, was auf eine ge störte Persön lich keit schliessen lasse (Urk. 1 S. 7 f., Rz . 3.1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage, wo nach es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen sein solle, über die Schwere seiner traumatischen Erlebnisse zu sprechen, sei nicht nachvoll ziehbar. Dr. med. A.___ habe in seinem Gutachten vom 14. Juli 2007 festge halten, der Beschwerdeführer habe offen von seiner politischen Vergangenheit, den Verfol gungen und den Inhaftierungen erzählt. Auch gegenüber Dr. B.___ habe der Beschwerdeführer geäussert, als Schüler inhaftiert gewesen zu sein und Folte rungen erlitten zu haben. Dass keine Symptome einer posttraumati schen Belas tungsstörung beschrieben würden, spreche gegen das Vorliegen ei ner Persön lich keitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 8). 3.
E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Im Gutachten vom 4. April 2011 (Urk. 9/139) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Unter den anamnestischen Angaben hielt er fest, der Explorand sei 1962 als H.___ in der G.___ geboren worden. Der Vater sei 82jährig und gesund, während die Mutter nach zwei Hirnschlägen bettlägerig geworden und schliesslich vor einem Monat im 74. Altersjahr gestorben sei. Der Explorand habe
fünf gesunde Geschwister, die in der G.___ leben würden. Er habe 12 oder 13 Jahre lang eine Schule besucht. Während seiner Gymnasialzeit sei er ca. 1981/1982 aus politischen Gründen während 15 Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Nach der Schulzeit habe er ein Se mester Literatur studiert. Da er erneut polizeilich verfolgt worden sei, habe er ein Jahr in I.___ "im Untergrund" verbrac ht und sei im August 1986 in die Schweiz geflohen, wo er als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Schweiz habe er bei der Kehrichtabfuhr, als Küchenhilfe und zuletzt ca. 1995/1996 als Kellner jeweils mit einem Anstellungspensum von 100 % ge arbeitet. Aufgrund von Rücken schmer zen sei er arbeitsunfähig geworden. 2005 habe er stundenweise Zei tungen verteilt, 2007 sei er ebenfalls stundenweise in einem Restaurant als Küchenhilfe beziehungsweise Kellner tätig gewesen - für die Zeit zwischen 1995 und 2005 könne der Explorand keine Angaben zu all fälligen beruflichen Akti vitäten machen. Die Tätigkeit im Restaurant habe er gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2009 während rund 2 1/2 Jahren mit einem Pensum von 10 bis 12 Stunden pro Woche ausge übt. Vor ungefähr 10 Monaten sei das Restaurant aus unbekannten Gründen geschlossen worden. Sodann führte
der Gutachter aus, zwischen ca. 1985 und ca. 1996 sei der Explorand verheiratet gewesen. Zu zwei leiblichen Kindern, ge boren 1986 in der G.___ und 1987 in der Schweiz bestehe Kontakt. Der Explo rand lebe allein in einer Einzimmer wohnung ohne Haustier und besorge seinen Haushalt selbständig. Seit 1999 erhalte er eine ganze Rente der Invalidenversi cherung sowie Ergänzungs leis tung en . Die finanziellen Verhältnisse seien knapp, der Explorand habe "wenig" Schulden. Seit einem Jahr habe er seinen Konsum von Tabakzigaretten redu ziert. Zuvor habe er bis zu drei Päckli am Tag ge raucht, seither ein bis ein ein halb. Der Konsum weiterer nicht ärztlich verordne ter psychotroper Substanzen inklusive Alkohol und Drogen werde verneint. Zu seinem Appetit meine der Explorand, dass er "viel" esse. Mit Medikamenten könne er gut schlafen, einen Hausarzt oder eine Hausärztin habe er nicht (Urk. 9/139/3 ff.). Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, der Explorand antworte auf die Frage nach seinem Befinden, dass es ihm "normalerweise gut" gehe. Aber vor einem Monat sei seine Mutter gestorben, die er seit 24 Jahren nicht mehr habe sehen können. Er habe aus politischen Gründen 20 Jahre lang nicht in die G.___ rei sen können. Ihm habe eine Haftstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten gedroht; ausser dem habe er nicht genügend Geld für eine Reise besessen. Seit drei oder vier Jahren sei es ihm wieder möglich, in die G.___ einzureisen. Aber seine Mi litär dienstpflicht bestehe noch, die er jedoch nicht ableisten wolle. 1995 habe man einen Bruder im 17. Altersjahr verurteilt; dieser sei seit 15 Jahren im Ge fängnis und habe noch 3 Jahre Haft vor sich. Der Explorand sei auch als Schü ler in haftiert gewesen. Durch Folterungen habe er Muskelrisse erlitten und leide seit her ab und zu an wetterabhängigen Rückenschmerzen. Zur Linderung nutze er selten Schmerzmedikamente. Seit 1988 habe er auch Herzprobleme. Man habe Verkalkungen an den Klappen zwischen Herzkammer und Hauptschlag ader entdeckt. Beschwerden würde dies in der Regel nicht verursachen. Bei kör per li cher Anstrengung spüre er aber messerstichartige Schmerzen in der Herz gegend und Atemnot. Der Explorand nehme deswegen Kontolluntersuchungen im J.___ in Anspruch, letztmals vor 6 oder 7 Jahren. Seit ca. 1998 werde er zudem im Ambulatorium der psychiatrischen Klinik Z.___ be treut. Zur zeit sei eine Pflegefachfrau für ihn zuständig, mit der er sich ein Mal im Monat zu Gesprächen treffe. Ausser Schlafmitteln nehme er keine Medika mente regelmässig ein. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung sei bislang nicht durchgeführt worden. Den Tag verbringe der Explo rand mit regelmässiger Gartenarbeit. Er besorge seine n Haushalt und nehme Termine wahr. Bis vor 10 Monaten habe er stundenweise als Kellner und Kü chenhilfe gear beitet. Er sehe TV, Radio höre er nicht. Er lese Zeitung und sehr gerne Bücher, wovon er über 300 Stück besitze. Er benötige allerdings eine Le sebrille. Bei die ser Gelegenheit z eige der Explorand eine K.___- sprachige Aus gabe von "Also sprach Zarathustra" von Friedrich Nietzsche, die er zurzeit lese. Vor 7 Jahren habe er selbst einen Zeitungsartikel verfasst; ab und zu treffe er sich mit Kolle gen (Urk. 9/139/5 f.). Der Gutachter hielt sodann fest, der Explorand sei pünktlich alleine zum Ge spräch erschienen. Er sei gepflegt, trage kurz geschnittene graumelierte Haare und sei von grosser, adipöser Statur. Allgemein- und Ernährungszustand seien gut . Der Explorand wähle einen Sessel statt einen Stuhl als Sitzgelegenheit. Seine linke Hand zittere leicht (Tremor). Antrieb und Psychomotorik inklusive Mimik und Gestik seien darüber hinaus ruhig und angemessen. Durch quälen de n Schmerz bedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht zu objekti vie ren . Das Gesprächsverhalten sei abweisend und sthenisch, aber ausreichend koope rativ. Die versicherte Person berichte differenziert, gut strukturiert und flüssig. Seine Angaben zu allfälligen beruflichen Aktivitäten würden hingegen vage und ausweichend bleiben. Im Bewusstsein sei der Explorand wach und allseits orien tiert. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestün den keine Hin weise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration zeigten sich unauffällig und während der Ex ploration in der Norm. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen hätten sich keine finden lassen. Im Affekt sei der Explorand ernst, leicht angespannt, dysphorisch und dysthym . Seine af fektive Modulation sei jedoch gut. Beim Bericht über den Tod der Mutter, seinen inhaftierten Bruder und den Vater habe sich eine erhöhte Lakrimosität und eine Verärgerung ge zeigt. Ein affektiver Rapport komme gut zustande, von Suizida lität sei der Explorand distanziert. Weiter führte der Gutachter ausdrücklich aus, anlässlich der Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf ein an dauerndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf Gleichgül tigkeit gege n über anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der Umgebung ge genüber, auf vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit finden lassen (Urk. 9/139/7 f.). Weiter referierte der Gutachter, die in den Akten vorgeschlagenen Diagnosen kombinierte emotional instabile, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61.0 und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien aufgrund der Dokumentation aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Sie würden ausserdem im Gutachten des Dr. A.___ vom 14. Juli 2007 aus drück lich verneint. Der Explorand erfülle die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F6 nicht. Schwere, andauernde, quälende Schmerzen hätten bereits 2007 und auch anlässlich der aktuellen Un tersuchung weder subjektiv noch objektiv im Vordergrund gestanden. Zudem seien teilweis e organische Ursachen für geklagte körperliche Missempfindungen bekannt. Der Vollständigkeit halber solle an dieser Stelle auch bestätigt werden, dass eine in der Folge von Haft und Folter mögliche posttraumatische Belas tungsstörung
(ICD-10 F43.1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden könne. Im Psychostatus seien dafür keine wegweisenden Be funde objektivierbar. Auch in den Akten liessen sich keine entsprechenden Hinweise finden (Urk. 9/139/10). Der Gutachter hielt sodann dafür, dass die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode im Oktober 2010 nicht erfüllt und aufgrund der Vorberichte auch in der Vergangenheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien . Der Schweregrad habe nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Ex plo ran den würden auch keine der erforderlichen Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge bestehen, um eine lang an dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu kön nen. Die dys thyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psycho sozialen Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, Tod der Mutter, Sorge um die Verwandtschaft sowie die politischen Verhältnisse in der Heimat und Er werbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine de pressive Störung gemäss ICD-10 (Urk. 9/139/10 f.). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Dysthymia und die damit verbun denen, vor allem subjektiven Defizite würden aus rein medizinischer Sicht keine relevante (über 20%ige) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei dieser Einschätzung habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und die se von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (Urk. 9/139/12 f.). Die früher attestierten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien laut Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Die Kriterien seien nicht erfüllt. Im Gegenteil sei dem Be schwer deführer – trotz deutlich belastender Lebensumstände – bis Mitte der 1990er Jahre eine angemessene berufliche, persönliche und familiäre Lebensbe währung gelungen (Urk. 9/139/17 f f .).
E. 3.2 Nachdem die IV-Stelle Dr. B.___ auch das Gutachten der MEDAS vom
13. Septem ber 2000 (inklusive psychiatrischem Consilium vom 31. August 2000) zugesandt hatte, ergänzte dieser sein Gutachten am 23. November 201 1. Er hielt einleitend fest, dass ihm das MEDAS-Gutachten samt psychiatrischem Consi lium bei Erstattung seines Gutachtens am 4. April 2011 nicht vorgelegen habe . Aufgrund des MEDAS-Gutachtens und des psychiatrischen Consiliums sei die seinerzeitige Rentenzusprache indes nachvollziehbar. Damals habe eine mittel schwer ausgeprägte depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Minderung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Kultu relle Probleme und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsvariante seien zudem erwähnt worden. Aktuell sei beim Exploranden gemäss seinem Gutachten vom 4. April 2011 die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen. Dabei handle es sich um die Folge eines chronischen Schmerzsyndroms und psycho sozialer Faktoren. Die Dysthymia führe im Fall des Exploranden aus rein medi zi nischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Gründe für die Un zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 könne nicht mehr begründet werden. Es handle sich somit im Vergleich zur Beurtei lun g im psychiatrischen Consilium vom 31. August 2000 respektive im MEDAS-Gut achten vom 13. September 2000 um eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person. Davon könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ab Dezember 2002 ausgegangen werden. Bereits im Arztbe richt vom 13. Dezember 2002 des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik Z.___ werde nämlich ein Status nach mittelgradiger Episode gemäss ICD-10 F32.1 attestiert. Die Verbesserung des depressiven Syndroms sei unter anderem auf die Aufnahme einer Arbeit im Jahr 2001/2002 zurückzuführen. Im weiteren Verlauf werde in den Akten keine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 mehr beschrieben (Urk. 9/141).
E. 4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser he b lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 4.1 Die Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/188) erfolgte zehn Monate nach der renten aufhebenden Verfügung vom
12. März 2012
(Ur
k. 9/153) und nur 4 Monate nach Abschluss der Unterstützung bei der Stellensuche am 18. Septem ber 2012 (Urk. 9/185) .
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/187, 9/188) bloss auf eine seit ungefähr 1996 bestehende psychische Be einträchtigun g hingewiesen (Urk. 9/188/4 f.) und keine Unterlagen zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte, wurde er von der IV Stelle mit Einschreibebrief vom 30. Januar 2013 aufge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit März 2012 zu äussern hät ten; gleichzeitig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 9/197). In der Folge liess sich der Beschwerde führer innert der angesetzten, grosszügig bemessenen Frist nicht vernehmen. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung in der Folge mit Vor bescheid vom 21. März 2013 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismit tel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Un recht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nach geholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dementsprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich.
E. 4.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorlie genden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im Folgenden zu zeigen ist: Dr. med. E.___, damals stellvertretender Oberarzt am Ambulatorium der F.___, berichtete am 29. Mai 2009 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie einer seit ungefähr Oktober 1998 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 und attestierte eine seit 1. Dezember 2002 unverändert bestehende Arbeitsunfä higkeit von 80 % (Urk. 9/125/1, 9/125/3). Nachdem der Gutachter Dr. B.___ weder diese Diagnosen noch die attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit be stätigen konnte (vgl. oben E. 3.1 und 3.2), hielt Dr. E.___ an seiner Auffas sung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem sol chen Ausmass arbeitsunfähig, dass ihm keine berufliche Eingliederungs mass nahme zumutbar sei, fest (Bericht vom 30. Mai 2013, Urk. 9/203). Er führte dazu aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1999 in Behandlung des Am bula to riums der F.___ . Von den verschiedenen Behandlern sei durchwegs festge stellt worden, wie schlecht der gesundheitliche und psychische Zustand des Pa tienten sei. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung gemäss ICD-10 F62.0 sei indes während all dieser Jahre verpasst worden. Wie die kli ni sche Erfahrung zeige, würden die komplexen posttraumatischen Belastungs störungen oft verkannt, weil sie mit einem bunten Strauss von Symptomen einhergingen. Erst der Schock, dass ihm die IV Rente entzogen worden sei, sei so gross gewesen, dass der Beschwerdeführer erstmals über seine Foltererlebnisse habe erzählen können. Aufgrund der bislang fehlenden Aussa gen des Patienten habe die eigentliche Diagnose einer Persönlichkeitsverände rung nach Extrem be lastung nicht gestellt werden können. Aufgrund seiner Bio graphie und dem kli ni schen Bild müsse indes diese Diagnose gestellt werden; klar gegeben seien ein e misstrauische Haltung und ein sozialer Rückzug. Der Patient - so Dr. E.___ weiter - berichte sodann über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoff nungs losigkeit und von einer Unfähigkeit, negative oder ag gressiv e Gefühle zu äussern. Er beklag e sich weiter über ein andauerndes Gefühl der Nervosität oder der Bedrohung ohne grössere Ursache sowie ein andauern des Gefühl der Ent fremdung verbunden mit emotionaler Betäubung. Die Trau maszenen hätten zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beigetra gen; wegen der Aber kennung der IV Leistungen bestehe aktuell ein speziell neu belastender Lebens abschnitt (Urk. 9/203). Wie die IV Stelle zu Recht festhält, ist der Bericht des Dr. E.___ vom 30. Mai 2013 nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. B.___ glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber früheren Gutachtern (Urk. 9/42, 9/43, 9/102) als auch gegenüber Dr. B.___ von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. B.___ setzte sich denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychischen Störung geführt haben könnten und ver neinte dies aufgrund der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache verbessert hätte und im Zeitpunkt der Begutachtung keine re l e vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen würde. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskraft erwachsene Ren ten aufhebung bildeten, setzte sich Dr. E.___ nicht auseinander. Er hat denn auch nicht dargetan, inwiefern seither wieder eine Verschlechterung eingetreten sein sollte. Stattdessen berichtete er von einem seit 1999 durchgehend schlech ten Ge sundheitszustand, welcher sich durch die Rentenaufhebung noch zusätz lich verschlechtert habe. Mit derartigen Berichten kann selbstredend keine Ver än derung von tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Im übri gen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Foltererfahrungen im Asyl verfahren hinreichend detailliert zu schildern hatte. Dem Gutachter wa ren sodann auch die weiteren biographischen und sozialen Umstände bekannt, mit welchen Dr. E.___ seine neue Diagnose begründete. Entsprechend ist keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Dr. E.___ bestä tigt dies selbst, indem er im Bericht vom 19. Februar 2014 ausführt, die gemäss ICD-10 für eine F62.0-Diagnose erforderlichen Kriterien seien seit Jahren erfüllt (Urk. 12). Von vornherein unbeachtlich ist schliesslich, wenn die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes mit Existenzängsten und begleitender Nervosität nach einer Renteneinstellung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.1 Mit seiner Beschwerde vom 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler (Urk. 1). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 substantiierte er sei n Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und legte eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde ein (Urk. 4 und 5).
E. 6.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un entgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
E. 6.2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Über legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
E. 6.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Verwaltung angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismittel n zur Glaubhaftmachung ei ner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ungenutzt verstreichen liess (vgl. E. 4.2) und der im Einwandverfahren aufgelegte Arztbericht zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich un taug lich ist (vgl. E. 4.3), muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aus sichts los bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das G esuch des Beschwerdeführers vom
17. Februar 2014 um Gewährung der un ent geltliche n Prozess führung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00187 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1962 geborene X.___ reiste am 4. August 1986
in die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde . Am 26. März 2003 verzichtete er auf seine Flücht lingseigenschaft, woraufhin das in der Schweiz gewährte Asyl erlosch (Urk. 9/5/1, Urk. 9/31/1 und Urk. 9/67/4-6) .
A b 1988 war der Versicherte unre gelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig
(Urk. 9/29/2
f., Urk. 9/74, Urk. 9/139/4, Urk. 9/182 und Urk. 9/196). Am 14. Mai 1996 meldete er sich we gen Rücken- und Herzbeschwerden erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an (Urk. 9/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14)
wies die IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 1996 ab, da kein Ge sundheitsschaden vorliege, welcher die Erwerbsfähigkeit beeinträch tige (Urk. 9/17). 1.2
Am 26. November 1998 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine im Jahr 1996 aufgetretene psychische Erkrankung erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnah men zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/2 0 und Urk. 9/2 1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am
Y.___ . Die MEDAS erstattete ihr Gutachten am 13. September 2000 (Urk. 9/43), unter Einbezug eines psychiatrischen Consili ums vom 31. August 2000 (Urk. 9/42). N ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/45
ff.) verfügte die IV-Stelle am 23. Januar 2001, in Berücksich tigung des
Gesundheitszustandes des Versicherten seien aktuell keine berufli chen Mass nah men durchführbar . Sie
trat auf das entsprechende Gesuch nicht ein (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 16. Februar 2001 sprach sie dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/55). 1.3
Nachdem die Psychiatrische Klinik Z.___ der IV-Stelle im März 2002 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe (Urk. 9/62), leitete die IV-Stelle im Oktober 2002 ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/63) und klärte die medizinischen Verhältnisse aufs Neue ab (Urk. 9/64). Sie teilte dem Versicherten am 30. Dezember 2002 mit, dass weiter hin ein An spruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/66). 1.4
Am 10. Januar 2005 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 9/71) . Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse teilte sie
dem Versicherten a m 20. Septemb er 2005 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/81). 1.5
Am 23. November 2006 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Renten re vi sionsver fahren (Urk. 9/84), klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und ord ne te eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Das psychi atrische Gut achten wurde am 14. Juli 2007 erstattet (Urk. 9/102) . Am 6. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 73 % wei ter hin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente bestehe (Urk. 9/107).
1.6
A m
4. September 2008 leitete die IV-Stelle wiederum ein Renten revisions ver fah ren ein (Urk. 9/111) . Der Versicherte kam seiner Auskunfts- und Mitwir kungs pflicht nicht nach, weshalb ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. März 2009 ankündigte, die Ausrichtung der Rente per sofort einzustellen (Urk. 9/119). Der Versicherte wandte am 9. April 2009 ein, es sei ihm aus per sönlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Frageboge n auszufüllen (Urk. 9/121). Er holte dies am 10. April 2009 nach (Urk. 9/122). Die IV-Stelle klärte daraufhin di e erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abermals ab und veranlasste wie de rum eine Begutachtung des Versicherten . Das psychiatri sch e Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 4 . April 2011 erstattet (Urk. 9/139) und am 23. November 2011 ergänz t (Urk. 9/141). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/145 ff.) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2012 auf das Ende des
der Zustellun g der Ver fügung folgenden Monat s auf (Urk. 9/153) .
1.7
Der Versicherte beantragte am 14. März 2012
Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung (Urk. 9/154). Die IV-Stelle erteilte der C.___ AG, D.___ Arbeits vermittlung, am 5. Mai 2012 einen Vermittlungsauftrag (Urk . 9/163) und
klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Ur
k. 9/165). Mit Mitteilung vom 24 . Mai 2012 gewährte sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 (Urk. 9/167).
Am 18. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei von keiner erfolgsversprechenden Eingliederung auszugehen. Ausserdem sei er aus familiären Gründen für längere Zeit ins Aus land verreist. Die Unter stützung bei der Stellensuche werde daher per sofort ab geschlossen (Urk. 9/185). 1.8
Am 16. Januar 2013 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle –
er neut unt er Hin weis auf eine psychische Beeinträchtigung, welche im Jahr 1996 aufgetreten sei
- zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/187 f.). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vo m 30. Januar 2013 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 15. März 2013 entsprechende aktuelle Beweismittel nach zu reiche n habe, welche sich zu allfälligen Veränderungen seines Gesundheitszustandes seit März 2012 äusserten (Urk. 9/197). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt ver strei chen liess, kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2013 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/199). Der Versicherte wandt e mit Eingabe vom 10. April 2013 ein, seine behandelnde Ärztin falle aus gesund heitlichen Gründen für mehrere Wochen aus. Er bitte deshalb um eine Fristver längerung bis Ende Juni 2013 (Urk. 9/200). Dem Versicherten wurde eine Nach frist zur ergänzenden Einwandb egründung bis am 30. Juni 2013 gewährt (Urk. 9/202) . Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/203). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen) des Versicherten m it Ve rfügung vom 15. Januar 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 9/205]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwer deführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege
(Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 18. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer für den Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohnge meinde
vom 17. Februar 2014 ein
(Urk. 4 und 5). Mit Beschwer de antwort
vom 23. April 2014
(Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 9. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 30. April 2014 re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes
vom 1 9. Februar 2014 ein (Urk. 11 und 12). Am
26. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stel lungnahme verzichte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat. 1.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist . In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tung en gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ung e n in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an gewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leis tungsverweigerung . Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in ana loger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dorti gen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die ver sicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch er heb lichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E.
2b, 109 V 119 E.
3a; AHI 2000 S. 233 E.
1b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser he b lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.5
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.6
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2013 eine Frist zur Einreichung aktueller Be weis mittel angesetzt worden sei, um eine Veränderung seines Gesundheitszu standes zu belegen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Das Einwandschreiben des be han delnden Arztes Dr. E.___ datiere nach dem Vorbescheid vom 21. März 201 3. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich indes auch daraus keine neuen Gesichtspunkte ergeben; Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung würden keine beschrieben, was gegen deren Vorliegen wie auch gegen eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung spreche. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer somit nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letztmaligen Verneinung seines Leis tungs anspruchs in einer dafür erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführ er im Wesentlichen geltend,
er be finde
sich seit 1999 in der F.___ in Behandlung. Der behandelnde Arzt der
F.___, Dr. E.___,
habe die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränd erung nach Extrembelastung (ICD- 10 F62.0) gestellt. Die IV-Stelle gehe fälschlicher weise dav on aus, die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die
Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen seien herabgesetzt. Angesichts der
seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeit von 2 ¼ Jahren seien nicht all zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung zu stellen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belas tung
sei neu gestellt worden. Diese habe zuvor nicht diagnostiziert werden können, weil er, der als 19/20-jähriger in der G.___
schwerst gefoltert worden sei, wäh rend Jahren darüber nicht habe sprechen können. Es erstaune nicht, dass Dr. B.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt habe. Diese habe im Oktober 2010 nicht mehr bestanden. Der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sei aber wechselhaft und könne über viele Jahre einen chronischen Verlauf annehmen, der in eine an dauernde Per sönlichkeitsänderung übergehe. Die Diagnose einer andauernden Persönlich keits änderung habe Dr. B.___ nicht diskutiert, obgleich andere Ärzte differen tial diagnostisch in diese Richtung gegangen seien. Dr. B.___ sei davon ausge gang en, ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine angemessene berufliche, persön liche und familiäre Lebensbewährung gelungen. Diese Aussage erstaune, seien doch keine Belege über die persönliche und die Erwerbsbiographie in der G.___ vor handen. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Akten über die Asyl gewährung vom Bundesamt für Flüchtlinge beizuziehen, welche Aufschluss über die Um stände und die Gründe der Asylgewährung erteilt hätten. Die Er werbsbiographie in der Schweiz sei auff ällig; der Beschwerdeführer habe kaum je eine Fest an stellung gehabt oder dann nur für kurze Zeit, was auf eine ge störte Persön lich keit schliessen lasse (Urk. 1 S. 7 f., Rz . 3.1). 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage, wo nach es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen sein solle, über die Schwere seiner traumatischen Erlebnisse zu sprechen, sei nicht nachvoll ziehbar. Dr. med. A.___ habe in seinem Gutachten vom 14. Juli 2007 festge halten, der Beschwerdeführer habe offen von seiner politischen Vergangenheit, den Verfol gungen und den Inhaftierungen erzählt. Auch gegenüber Dr. B.___ habe der Beschwerdeführer geäussert, als Schüler inhaftiert gewesen zu sein und Folte rungen erlitten zu haben. Dass keine Symptome einer posttraumati schen Belas tungsstörung beschrieben würden, spreche gegen das Vorliegen ei ner Persön lich keitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 8). 3. 3.1
Im Gutachten vom 4. April 2011 (Urk. 9/139) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Unter den anamnestischen Angaben hielt er fest, der Explorand sei 1962 als H.___ in der G.___ geboren worden. Der Vater sei 82jährig und gesund, während die Mutter nach zwei Hirnschlägen bettlägerig geworden und schliesslich vor einem Monat im 74. Altersjahr gestorben sei. Der Explorand habe
fünf gesunde Geschwister, die in der G.___ leben würden. Er habe 12 oder 13 Jahre lang eine Schule besucht. Während seiner Gymnasialzeit sei er ca. 1981/1982 aus politischen Gründen während 15 Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Nach der Schulzeit habe er ein Se mester Literatur studiert. Da er erneut polizeilich verfolgt worden sei, habe er ein Jahr in I.___ "im Untergrund" verbrac ht und sei im August 1986 in die Schweiz geflohen, wo er als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Schweiz habe er bei der Kehrichtabfuhr, als Küchenhilfe und zuletzt ca. 1995/1996 als Kellner jeweils mit einem Anstellungspensum von 100 % ge arbeitet. Aufgrund von Rücken schmer zen sei er arbeitsunfähig geworden. 2005 habe er stundenweise Zei tungen verteilt, 2007 sei er ebenfalls stundenweise in einem Restaurant als Küchenhilfe beziehungsweise Kellner tätig gewesen - für die Zeit zwischen 1995 und 2005 könne der Explorand keine Angaben zu all fälligen beruflichen Akti vitäten machen. Die Tätigkeit im Restaurant habe er gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2009 während rund 2 1/2 Jahren mit einem Pensum von 10 bis 12 Stunden pro Woche ausge übt. Vor ungefähr 10 Monaten sei das Restaurant aus unbekannten Gründen geschlossen worden. Sodann führte
der Gutachter aus, zwischen ca. 1985 und ca. 1996 sei der Explorand verheiratet gewesen. Zu zwei leiblichen Kindern, ge boren 1986 in der G.___ und 1987 in der Schweiz bestehe Kontakt. Der Explo rand lebe allein in einer Einzimmer wohnung ohne Haustier und besorge seinen Haushalt selbständig. Seit 1999 erhalte er eine ganze Rente der Invalidenversi cherung sowie Ergänzungs leis tung en . Die finanziellen Verhältnisse seien knapp, der Explorand habe "wenig" Schulden. Seit einem Jahr habe er seinen Konsum von Tabakzigaretten redu ziert. Zuvor habe er bis zu drei Päckli am Tag ge raucht, seither ein bis ein ein halb. Der Konsum weiterer nicht ärztlich verordne ter psychotroper Substanzen inklusive Alkohol und Drogen werde verneint. Zu seinem Appetit meine der Explorand, dass er "viel" esse. Mit Medikamenten könne er gut schlafen, einen Hausarzt oder eine Hausärztin habe er nicht (Urk. 9/139/3 ff.). Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, der Explorand antworte auf die Frage nach seinem Befinden, dass es ihm "normalerweise gut" gehe. Aber vor einem Monat sei seine Mutter gestorben, die er seit 24 Jahren nicht mehr habe sehen können. Er habe aus politischen Gründen 20 Jahre lang nicht in die G.___ rei sen können. Ihm habe eine Haftstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten gedroht; ausser dem habe er nicht genügend Geld für eine Reise besessen. Seit drei oder vier Jahren sei es ihm wieder möglich, in die G.___ einzureisen. Aber seine Mi litär dienstpflicht bestehe noch, die er jedoch nicht ableisten wolle. 1995 habe man einen Bruder im 17. Altersjahr verurteilt; dieser sei seit 15 Jahren im Ge fängnis und habe noch 3 Jahre Haft vor sich. Der Explorand sei auch als Schü ler in haftiert gewesen. Durch Folterungen habe er Muskelrisse erlitten und leide seit her ab und zu an wetterabhängigen Rückenschmerzen. Zur Linderung nutze er selten Schmerzmedikamente. Seit 1988 habe er auch Herzprobleme. Man habe Verkalkungen an den Klappen zwischen Herzkammer und Hauptschlag ader entdeckt. Beschwerden würde dies in der Regel nicht verursachen. Bei kör per li cher Anstrengung spüre er aber messerstichartige Schmerzen in der Herz gegend und Atemnot. Der Explorand nehme deswegen Kontolluntersuchungen im J.___ in Anspruch, letztmals vor 6 oder 7 Jahren. Seit ca. 1998 werde er zudem im Ambulatorium der psychiatrischen Klinik Z.___ be treut. Zur zeit sei eine Pflegefachfrau für ihn zuständig, mit der er sich ein Mal im Monat zu Gesprächen treffe. Ausser Schlafmitteln nehme er keine Medika mente regelmässig ein. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung sei bislang nicht durchgeführt worden. Den Tag verbringe der Explo rand mit regelmässiger Gartenarbeit. Er besorge seine n Haushalt und nehme Termine wahr. Bis vor 10 Monaten habe er stundenweise als Kellner und Kü chenhilfe gear beitet. Er sehe TV, Radio höre er nicht. Er lese Zeitung und sehr gerne Bücher, wovon er über 300 Stück besitze. Er benötige allerdings eine Le sebrille. Bei die ser Gelegenheit z eige der Explorand eine K.___- sprachige Aus gabe von "Also sprach Zarathustra" von Friedrich Nietzsche, die er zurzeit lese. Vor 7 Jahren habe er selbst einen Zeitungsartikel verfasst; ab und zu treffe er sich mit Kolle gen (Urk. 9/139/5 f.). Der Gutachter hielt sodann fest, der Explorand sei pünktlich alleine zum Ge spräch erschienen. Er sei gepflegt, trage kurz geschnittene graumelierte Haare und sei von grosser, adipöser Statur. Allgemein- und Ernährungszustand seien gut . Der Explorand wähle einen Sessel statt einen Stuhl als Sitzgelegenheit. Seine linke Hand zittere leicht (Tremor). Antrieb und Psychomotorik inklusive Mimik und Gestik seien darüber hinaus ruhig und angemessen. Durch quälen de n Schmerz bedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht zu objekti vie ren . Das Gesprächsverhalten sei abweisend und sthenisch, aber ausreichend koope rativ. Die versicherte Person berichte differenziert, gut strukturiert und flüssig. Seine Angaben zu allfälligen beruflichen Aktivitäten würden hingegen vage und ausweichend bleiben. Im Bewusstsein sei der Explorand wach und allseits orien tiert. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestün den keine Hin weise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration zeigten sich unauffällig und während der Ex ploration in der Norm. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen hätten sich keine finden lassen. Im Affekt sei der Explorand ernst, leicht angespannt, dysphorisch und dysthym . Seine af fektive Modulation sei jedoch gut. Beim Bericht über den Tod der Mutter, seinen inhaftierten Bruder und den Vater habe sich eine erhöhte Lakrimosität und eine Verärgerung ge zeigt. Ein affektiver Rapport komme gut zustande, von Suizida lität sei der Explorand distanziert. Weiter führte der Gutachter ausdrücklich aus, anlässlich der Untersuchung hätten sich keine objektiven Hinweise auf ein an dauerndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf Gleichgül tigkeit gege n über anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der Umgebung ge genüber, auf vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit finden lassen (Urk. 9/139/7 f.). Weiter referierte der Gutachter, die in den Akten vorgeschlagenen Diagnosen kombinierte emotional instabile, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61.0 und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien aufgrund der Dokumentation aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Sie würden ausserdem im Gutachten des Dr. A.___ vom 14. Juli 2007 aus drück lich verneint. Der Explorand erfülle die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F6 nicht. Schwere, andauernde, quälende Schmerzen hätten bereits 2007 und auch anlässlich der aktuellen Un tersuchung weder subjektiv noch objektiv im Vordergrund gestanden. Zudem seien teilweis e organische Ursachen für geklagte körperliche Missempfindungen bekannt. Der Vollständigkeit halber solle an dieser Stelle auch bestätigt werden, dass eine in der Folge von Haft und Folter mögliche posttraumatische Belas tungsstörung
(ICD-10 F43.1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden könne. Im Psychostatus seien dafür keine wegweisenden Be funde objektivierbar. Auch in den Akten liessen sich keine entsprechenden Hinweise finden (Urk. 9/139/10). Der Gutachter hielt sodann dafür, dass die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode im Oktober 2010 nicht erfüllt und aufgrund der Vorberichte auch in der Vergangenheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien . Der Schweregrad habe nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Ex plo ran den würden auch keine der erforderlichen Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge bestehen, um eine lang an dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu kön nen. Die dys thyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psycho sozialen Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, Tod der Mutter, Sorge um die Verwandtschaft sowie die politischen Verhältnisse in der Heimat und Er werbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine de pressive Störung gemäss ICD-10 (Urk. 9/139/10 f.). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Dysthymia und die damit verbun denen, vor allem subjektiven Defizite würden aus rein medizinischer Sicht keine relevante (über 20%ige) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei dieser Einschätzung habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und die se von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (Urk. 9/139/12 f.). Die früher attestierten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien laut Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Die Kriterien seien nicht erfüllt. Im Gegenteil sei dem Be schwer deführer – trotz deutlich belastender Lebensumstände – bis Mitte der 1990er Jahre eine angemessene berufliche, persönliche und familiäre Lebensbe währung gelungen (Urk. 9/139/17 f f .). 3.2
Nachdem die IV-Stelle Dr. B.___ auch das Gutachten der MEDAS vom
13. Septem ber 2000 (inklusive psychiatrischem Consilium vom 31. August 2000) zugesandt hatte, ergänzte dieser sein Gutachten am 23. November 201 1. Er hielt einleitend fest, dass ihm das MEDAS-Gutachten samt psychiatrischem Consi lium bei Erstattung seines Gutachtens am 4. April 2011 nicht vorgelegen habe . Aufgrund des MEDAS-Gutachtens und des psychiatrischen Consiliums sei die seinerzeitige Rentenzusprache indes nachvollziehbar. Damals habe eine mittel schwer ausgeprägte depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Minderung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Kultu relle Probleme und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsvariante seien zudem erwähnt worden. Aktuell sei beim Exploranden gemäss seinem Gutachten vom 4. April 2011 die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu stellen. Dabei handle es sich um die Folge eines chronischen Schmerzsyndroms und psycho sozialer Faktoren. Die Dysthymia führe im Fall des Exploranden aus rein medi zi nischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Gründe für die Un zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 könne nicht mehr begründet werden. Es handle sich somit im Vergleich zur Beurtei lun g im psychiatrischen Consilium vom 31. August 2000 respektive im MEDAS-Gut achten vom 13. September 2000 um eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person. Davon könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ab Dezember 2002 ausgegangen werden. Bereits im Arztbe richt vom 13. Dezember 2002 des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik Z.___ werde nämlich ein Status nach mittelgradiger Episode gemäss ICD-10 F32.1 attestiert. Die Verbesserung des depressiven Syndroms sei unter anderem auf die Aufnahme einer Arbeit im Jahr 2001/2002 zurückzuführen. Im weiteren Verlauf werde in den Akten keine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 mehr beschrieben (Urk. 9/141). 4. 4.1
Die Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/188) erfolgte zehn Monate nach der renten aufhebenden Verfügung vom
12. März 2012
(Ur
k. 9/153) und nur 4 Monate nach Abschluss der Unterstützung bei der Stellensuche am 18. Septem ber 2012 (Urk. 9/185) . 4.2
Da der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/187, 9/188) bloss auf eine seit ungefähr 1996 bestehende psychische Be einträchtigun g hingewiesen (Urk. 9/188/4 f.) und keine Unterlagen zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte, wurde er von der IV Stelle mit Einschreibebrief vom 30. Januar 2013 aufge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit März 2012 zu äussern hät ten; gleichzeitig wies die IV Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 9/197). In der Folge liess sich der Beschwerde führer innert der angesetzten, grosszügig bemessenen Frist nicht vernehmen. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.5), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung in der Folge mit Vor bescheid vom 21. März 2013 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismit tel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Un recht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nach geholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln überflüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dementsprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes als untauglich. 4.3
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorlie genden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im Folgenden zu zeigen ist: Dr. med. E.___, damals stellvertretender Oberarzt am Ambulatorium der F.___, berichtete am 29. Mai 2009 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie einer seit ungefähr Oktober 1998 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 und attestierte eine seit 1. Dezember 2002 unverändert bestehende Arbeitsunfä higkeit von 80 % (Urk. 9/125/1, 9/125/3). Nachdem der Gutachter Dr. B.___ weder diese Diagnosen noch die attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit be stätigen konnte (vgl. oben E. 3.1 und 3.2), hielt Dr. E.___ an seiner Auffas sung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes in einem sol chen Ausmass arbeitsunfähig, dass ihm keine berufliche Eingliederungs mass nahme zumutbar sei, fest (Bericht vom 30. Mai 2013, Urk. 9/203). Er führte dazu aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1999 in Behandlung des Am bula to riums der F.___ . Von den verschiedenen Behandlern sei durchwegs festge stellt worden, wie schlecht der gesundheitliche und psychische Zustand des Pa tienten sei. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung gemäss ICD-10 F62.0 sei indes während all dieser Jahre verpasst worden. Wie die kli ni sche Erfahrung zeige, würden die komplexen posttraumatischen Belastungs störungen oft verkannt, weil sie mit einem bunten Strauss von Symptomen einhergingen. Erst der Schock, dass ihm die IV Rente entzogen worden sei, sei so gross gewesen, dass der Beschwerdeführer erstmals über seine Foltererlebnisse habe erzählen können. Aufgrund der bislang fehlenden Aussa gen des Patienten habe die eigentliche Diagnose einer Persönlichkeitsverände rung nach Extrem be lastung nicht gestellt werden können. Aufgrund seiner Bio graphie und dem kli ni schen Bild müsse indes diese Diagnose gestellt werden; klar gegeben seien ein e misstrauische Haltung und ein sozialer Rückzug. Der Patient - so Dr. E.___ weiter - berichte sodann über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoff nungs losigkeit und von einer Unfähigkeit, negative oder ag gressiv e Gefühle zu äussern. Er beklag e sich weiter über ein andauerndes Gefühl der Nervosität oder der Bedrohung ohne grössere Ursache sowie ein andauern des Gefühl der Ent fremdung verbunden mit emotionaler Betäubung. Die Trau maszenen hätten zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beigetra gen; wegen der Aber kennung der IV Leistungen bestehe aktuell ein speziell neu belastender Lebens abschnitt (Urk. 9/203). Wie die IV Stelle zu Recht festhält, ist der Bericht des Dr. E.___ vom 30. Mai 2013 nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. B.___ glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber früheren Gutachtern (Urk. 9/42, 9/43, 9/102) als auch gegenüber Dr. B.___ von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. B.___ setzte sich denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychischen Störung geführt haben könnten und ver neinte dies aufgrund der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache verbessert hätte und im Zeitpunkt der Begutachtung keine re l e vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen würde. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskraft erwachsene Ren ten aufhebung bildeten, setzte sich Dr. E.___ nicht auseinander. Er hat denn auch nicht dargetan, inwiefern seither wieder eine Verschlechterung eingetreten sein sollte. Stattdessen berichtete er von einem seit 1999 durchgehend schlech ten Ge sundheitszustand, welcher sich durch die Rentenaufhebung noch zusätz lich verschlechtert habe. Mit derartigen Berichten kann selbstredend keine Ver än derung von tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht werden. Im übri gen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Foltererfahrungen im Asyl verfahren hinreichend detailliert zu schildern hatte. Dem Gutachter wa ren sodann auch die weiteren biographischen und sozialen Umstände bekannt, mit welchen Dr. E.___ seine neue Diagnose begründete. Entsprechend ist keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Dr. E.___ bestä tigt dies selbst, indem er im Bericht vom 19. Februar 2014 ausführt, die gemäss ICD-10 für eine F62.0-Diagnose erforderlichen Kriterien seien seit Jahren erfüllt (Urk. 12). Von vornherein unbeachtlich ist schliesslich, wenn die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes mit Existenzängsten und begleitender Nervosität nach einer Renteneinstellung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand. 4.4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6.1
Mit seiner Beschwerde vom 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler (Urk. 1). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 substantiierte er sei n Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und legte eine Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde ein (Urk. 4 und 5). 6.2 6.2.1
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un entgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.2.2
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Über legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 6.3
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Verwaltung angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismittel n zur Glaubhaftmachung ei ner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ungenutzt verstreichen liess (vgl. E. 4.2) und der im Einwandverfahren aufgelegte Arztbericht zur Glaub haft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich un taug lich ist (vgl. E. 4.3), muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aus sichts los bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein sol venter Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das G esuch des Beschwerdeführers vom
17. Februar 2014 um Gewährung der un ent geltliche n Prozess führung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro