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IV.2014.00186

AHV-rechtliche Beitragspflicht im Rahmen Asylverfahren; Abklärungspflicht der Verwaltung

Zürich SozVersG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war im August 1991 in die Schweiz eingereist und ersuchte um Asyl. Sei t de m 2 1. Februar 1995 ist er mit einer Schweizerin verheiratet ( Urk. 9/1).

Bereits a m 4. März 2002 hatte er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistun gen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsa nspruch mit Verfügung vom 28. April 2005 und Ein spracheentscheid vom 15. Juni 2005 verneint hatte, wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil IV. 2005.00874 vom 1 4. Juli 2006). Hierauf sprach ihm letztere

am

13. September 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wir kung ab dem 1. September 2004 zu; im darauffolgenden Beschwerde verfahren stellte das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.01225 vom 31. M ai 2009 fest, dass bereits ab

1. Januar 2002 Anspruch auf di e ganze R ente bestehe . 1.2

In Nachachtung dessen setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1. Januar 2002 mit Verfügungen vom 12. November 2009 gestützt auf eine anre chenbare Bei tragsdauer von 6.10 Jahren sowie in Anwendung der Rentenskala 27 auf monatlich Fr. 1‘954. -- fest (Wert 2009; einschliesslich zwei Kinderrenten von je Fr. 434.--) . Die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 47‘484.-- wurde mit er brach ten Vorschussleistungen verschiedener Sozial versicherungsträger verrech net . Während des darauf angehobenen Be sch werdeverfahrens , in welchem der Vers i cherte beantragt hatte , es sei von einer Verrechnung abzusehen, und geltend machte, die Rente sei falsch berechnet wor den, erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2010 wiedererwägungsweise neu e Ver fügungen und setzte die Nach zahlung an den Vers icherten auf Fr. 12‘364.-- fest. Damit war der Versicherte einverstanden, stellte indes im mer noch die Korrektheit de r Rentenberechnung in Frage. Mit Urteil IV.2009.01187 vom 28. Februar 2011 hiess das Sozialversi cherungsgericht die Be schwerde vom 11. Dezember 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache, soweit sie nicht mit Bezug auf den zur Verrechnung gebrachten Betrag gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben w ar, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens und di e damit zusammenhängende Frage der Unterstellung unter die AHV- Beitrags pflicht abkläre und die Invalidenrente neu berechne. 1.3

Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ge stützt auf eine an rechenbare Beitragsdauer von nunmehr 7 Jahren und in Anwen dung der Rentenskala 31 fest. Unter Berücksichtigung von Verrechnun gen mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungs träger in der Höhe von Fr. 16‘277.40, Vergütungszinsen von Fr. 3‘916.-- sowie dem laufen den Rentenbetreffnis von Fr. 2‘282.-- resultierte eine Nachzahlung von Fr. 24‘983.6 0. Auch dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben, um Rückweisung der Sache zur neuerlichen Abklärung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Verrechn ungen ersuchen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 201 3 ).

Mit Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , da mit sie insbesondere den A blauf des Asylverfahrens bei den hierfür zuständigen Stelle n (namentlich Bundesamt für Migration, Schweizerische Flüchtlingshilfe) abkläre, die allfällige Versicherteneigenschaft prüfe und die Invalidenrente neu berechne (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). Was die

vorgenommenen Ver rechnungen anbelangte, wurde unter Erwägung 3.4 erwogen, dass es sich hier bei um eine Vollzugsfrage handle und dass die Rückerstattungsverfügungen der einzelnen Sozialversicherungsträger selbständig anzuf echten seien; jedoch werde die IV-Stelle die vorgenommenen Verrechnungen unter dem Gesichts punkt der von Amtes wegen zu prüfenden Verwirkungsfrist zu prüfen haben. 1.4

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle unter anderem Abklärungen beim Bundesamt für Migration ( Urk. 9/156-157 ). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wies sie auf die vorgenommenen Abklärungen hin und hielt an der Ren tenberechnung gemäss Verfügung vom 2 5. Juli 2011 fest. Hinsichtlich eine s von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Unrecht ver rechneten Rentenbetrag s von Fr. 2‘064.-- habe sie festgestellt, dass dieser dem Versicherten zurückbezahlt worden sei ( Urk. 9/172). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ am 1 7. Februar 2014 wiederum Beschwerde erheben und die neuerliche Rückweisung der Sache zur umfassen den und vollständigen Abklärung beantragen ( Urk. 1). Mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf während des Beschwerdeverfahrens ergänzend eingeholte Auskünfte ( Urk. 9/ 180-186) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Standpunk ten abgewichen waren ( Urk. 12, 14), holte das Gericht am 1 2. September 2014 telefonische Auskünfte der Schweizeri schen Flüchtlingshilfe und des Mig ra tionsamt es des Kantons Y.___ ein ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 wurden die hierzu erstellten Telefonnotizen den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu konkretisieren, auf welche n Zahlungen und von welcher Institution in der Zeit von August 1991 bis Januar 1995 AHV-Beiträge entrichtet worden s eien , res pektive hätten entrichtet werden sollen ( Urk. 17). Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme ( Urk. 19 und 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Ja nuar 2014 bilden die

Ren tenbetreffnisse

respektive die Berechnung der ab 1. Januar 2002 zugesproche nen ganzen Invalidenrente. Abgesehen vom Hinweis auf die Rückzahlung der SUVA eines zu Unrecht verrechneten Rentenbe trags von Fr. 2‘064.-- ( Urk. 2 S.

1, 9/174/35-36) findet sich im angefochtenen Entscheid keine Stellungnahme zur Höhe der Nachzahlung respektive zu den damit zusammenhängenden Ver rechnungen anderer Sozialversicherer . Die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Verrechnung en mit Forderungen der Arbeitslosen kasse und mit Ergänzungsleistungen bildet ebenso wenig Bestandteil des ange fochtenen Entscheids wie die Höhe der konkreten Nachzahlung; diesbezüglich kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin wird aber angehalten, die in Aussicht gestellte Verfü gung zu dieser Frage ( Urk. 8 S. 2 E. c) und die allenfalls noc h zu tätigenden Abklärungen betreffend Verwirkung der Verrechnungsforderungen (vgl. dazu E.

3.4 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013)

in absehbarer Zeit an die Hand zu nehmen. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen in diesem Verfahren ist weiterhin, ob in der Zeit ab der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 1991 bis zur Heirat im Februar 1995 von d ritter Seite Leistungen erbracht wurden, auf welche n dem IK-Auszug ( Urk. 9/144) nicht zu entnehmende AHV-Beiträge geleistet wurden respektive hätten geleistet werden sollen.

2.2

In den Urteilen IV.2011.00947 vo m 2 8. Februar 2013 und IV.2009. 01187 vom 2 8. Februar 2011 wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Frage, ob und in welchem Fall Asylbewerber im Rahmen der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im hier massgeblichen Zeitraum von August 1991 (Einreise in die Schweiz) bis Februar 1995 versichert waren, dar gelegt. Darauf wird verwiesen. 2.3

Die Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen m it Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013

erfolgte mit der Feststellung, dass –

wie schon im Verfahren IV.2009.01187 - weiterhin nicht bekannt sei, wann der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, ob, wenn ja und wann dieser bewilligt worden sei und ob allenfalls die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen As ylverfahrens, während welchem der Versi cherte über keine Arbeitsbewilligung verfügte und daher nicht über einen Ar beitgeber versichert war, für ihn – was der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe – AHV-Beiträge be zahlt habe. Entscheidend zu wissen sei schliesslich auch , ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Asyl und damit die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe (E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). 2.4

Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 gelangte die Beschwerde gegnerin an das Bun desamt für Migration zur Einholung von Informationen über den Ablauf des Asylverfahrens und über allfällige Unterstützungsleistungen anderer Institutio nen ( Urk. 9/156). Gemäss dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Migration vom 2 9. Juli 2013 und dessen Beilagen reichte der Beschwerdeführer am 2 1. August 1991 ein Asylgesuch ein; mit Verfügung des Bundesamtes für Mig ration vom 8. Oktober 1993 wurde er vorläufig aufgenommen. Infolge der Hei rat mit einer Schweizerin am 2 1. Februar 1995 erhielt er eine Aufenthalts bewi l ligung ; dementsprechend erlosch die vorläufige Aufnahme ( Urk. 9/157-158).

Im laufenden Beschwerdeverfahren gelangte die Beschwerdegegnerin per Mail an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Y.___ und bat um Mittei lung, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen

Asylverfahrens, mithin von 1991 bis 1995, AHV-Beiträge bezahlt habe ( Urk. 9/180/2), worauf sie mit Mail vom 3 0. Mai 2014 an die Ausgleichskasse des Kantons

Y.___ als zuständige Instanz verwiesen wurde ( Urk. 9/180/1) . Der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ verwies in sei nem Schreiben vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 9/182) auf seine bereits am 2 2. Februar 2010 ( Urk. 9/119) dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Asylsuchender nicht versichert und entsprechend nicht beitragspflichtig gewesen sei ( Urk. 9/181-182).

Die telefonischen gerichtlichen Abklärungen vom 1 2. September 2014 ergaben , dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe keine Beiträge an Asylanten oder Asylsuchende ausrichte t , auf welche n AHV-Beiträge bezahlt w e rden. Denkbar seien zum Beispiel Beiträge an Ausbildungen etc. Auch dem Migrationsamt des Kantons Y.___ sind keine Flüchtlingshilfeorganisationen im Kanton Y.___ bekannt, welche finanzielle Hilfe mit einhergehenden AHV-Beiträgen ausrichten ( Urk. 16). 3. 3.1

Gestützt auf die nunmehrige Aktenlage erweist sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die anrechenbare Beitragsdauer als abschliessend geklärt. Der Ablauf des Asylverfahrens ist den Unterlagen des Bundesamt es für Migration zu ent nehmen . Wie bereits im Urteil IV.2009.01187 vom 2 8. Februar 2011 erwogen, begründete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) und fiel dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit . e AHVG, sondern war entgegen der Meinung des Abtei lungsleiters der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ (vgl. Urk. 9/119/2 und 9/182) der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenv ersicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG unterstellt. Dementsprechend hätte er als nichter werbstätiger Asylbewerber respektive vorläufig Aufgenommener den Minimal beitrag nach Art. 10 Abs. 2 AHVG zu entrichten gehabt

(BGE 112 V 390 = Pra 1997 S. 699 E. 2c) . Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Beitrag in den Jahren 1991 – 1995 entrichtete oder dass d ie Beiträge

vom Kan ton Y.___

oder den damaligen Wohnsitzgemeinden auf begründetes Gesuch des Beschwerdeführers erlassen wurden ( Art. 11 Abs. 2 AHVG) , fehlen. Im Gegenteil kann ohne W eiteres darauf geschlossen werden, dass angesichts der von der Ausgleichskasse Y.___ vertretenen Rechtsauffassung von amtlicher Seite keine Beiträge erlassen oder erbracht wurden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können diese Beiträge heute auch nicht mehr entrichtet werden. 3.2

D ie noch strittige Frage, ob eine Institution der Flüchtlingshilfe während des hängigen Asylverfahrens AHV-Beiträge leistete, ist nunmehr ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) zu verneinen. Zwar beantworteten weder der zuständige Fachspezialist des Bundesamtes für Migration in seinem Schreiben vom 2 9. Juli 2013 noch der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse Y.___ am 3 0. Mai 2014 die Frage, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere I nstitution den Beschwerdeführer finanziell unterstützt hätten, explizit (vgl. Urk. 9/174 /31-33, 9/181-182).

Angesichts der ergänzenden gerichtlichen Abklärungen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und dem Migrationsamt des Kantons Y.___ , aus welchen geschlossen werden muss, dass weder die Schweizerische Flüchtlingshilfe noch Hilfsinstitutionen im Kanton Y.___ , dem damaligen Wohnsitz kanton des Beschwerdeführers (vgl. unter anderem E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013) , finanzielle Unterstützungsformen zu Gunsten von Asylsu chenden kennen, welche AHV-Beiträge nach sich ziehen ( Urk. 16), erschein t d as diesbezügliche Schweigen des Fachspezialisten des Bundesamtes für Migration und des Abteilungsleiters der Ausgleichskasse Y.___

als qualifiziert.

Der Beschwerdeführer verzichtete trotz expliziter Aufforderung ( Urk.

17) auf eine Konkretisierung der angeblichen Unterstützung durch eine bisher gänzlich unbekannte Institution der Flüchtlingshilfe. Angesichts dessen drängen sich keine weiteren Nachforschungen hierzu mehr auf, umfasst doch die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was v on einer Partei behauptet wird (BGE 110 V 48 E. 4a).

Die im Übrigen unbestritten gebliebene Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Ja nuar 2014 bilden die

Ren tenbetreffnisse

respektive die Berechnung der ab 1. Januar 2002 zugesproche nen ganzen Invalidenrente. Abgesehen vom Hinweis auf die Rückzahlung der SUVA eines zu Unrecht verrechneten Rentenbe trags von Fr. 2‘064.-- ( Urk. 2 S.

1, 9/174/35-36) findet sich im angefochtenen Entscheid keine Stellungnahme zur Höhe der Nachzahlung respektive zu den damit zusammenhängenden Ver rechnungen anderer Sozialversicherer . Die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Verrechnung en mit Forderungen der Arbeitslosen kasse und mit Ergänzungsleistungen bildet ebenso wenig Bestandteil des ange fochtenen Entscheids wie die Höhe der konkreten Nachzahlung; diesbezüglich kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin wird aber angehalten, die in Aussicht gestellte Verfü gung zu dieser Frage ( Urk.

E. 1.3 Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ge stützt auf eine an rechenbare Beitragsdauer von nunmehr 7 Jahren und in Anwen dung der Rentenskala 31 fest. Unter Berücksichtigung von Verrechnun gen mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungs träger in der Höhe von Fr. 16‘277.40, Vergütungszinsen von Fr. 3‘916.-- sowie dem laufen den Rentenbetreffnis von Fr. 2‘282.-- resultierte eine Nachzahlung von Fr. 24‘983.6 0. Auch dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben, um Rückweisung der Sache zur neuerlichen Abklärung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Verrechn ungen ersuchen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 201

E. 1.4 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle unter anderem Abklärungen beim Bundesamt für Migration ( Urk. 9/156-157 ). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wies sie auf die vorgenommenen Abklärungen hin und hielt an der Ren tenberechnung gemäss Verfügung vom 2 5. Juli 2011 fest. Hinsichtlich eine s von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Unrecht ver rechneten Rentenbetrag s von Fr. 2‘064.-- habe sie festgestellt, dass dieser dem Versicherten zurückbezahlt worden sei ( Urk. 9/172). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ am 1 7. Februar 2014 wiederum Beschwerde erheben und die neuerliche Rückweisung der Sache zur umfassen den und vollständigen Abklärung beantragen ( Urk. 1). Mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf während des Beschwerdeverfahrens ergänzend eingeholte Auskünfte ( Urk. 9/ 180-186) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Standpunk ten abgewichen waren ( Urk. 12, 14), holte das Gericht am 1 2. September 2014 telefonische Auskünfte der Schweizeri schen Flüchtlingshilfe und des Mig ra tionsamt es des Kantons Y.___ ein ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 wurden die hierzu erstellten Telefonnotizen den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu konkretisieren, auf welche n Zahlungen und von welcher Institution in der Zeit von August 1991 bis Januar 1995 AHV-Beiträge entrichtet worden s eien , res pektive hätten entrichtet werden sollen ( Urk. 17). Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme ( Urk. 19 und 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 ).

Mit Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , da mit sie insbesondere den A blauf des Asylverfahrens bei den hierfür zuständigen Stelle n (namentlich Bundesamt für Migration, Schweizerische Flüchtlingshilfe) abkläre, die allfällige Versicherteneigenschaft prüfe und die Invalidenrente neu berechne (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). Was die

vorgenommenen Ver rechnungen anbelangte, wurde unter Erwägung 3.4 erwogen, dass es sich hier bei um eine Vollzugsfrage handle und dass die Rückerstattungsverfügungen der einzelnen Sozialversicherungsträger selbständig anzuf echten seien; jedoch werde die IV-Stelle die vorgenommenen Verrechnungen unter dem Gesichts punkt der von Amtes wegen zu prüfenden Verwirkungsfrist zu prüfen haben.

E. 3.1 Gestützt auf die nunmehrige Aktenlage erweist sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die anrechenbare Beitragsdauer als abschliessend geklärt. Der Ablauf des Asylverfahrens ist den Unterlagen des Bundesamt es für Migration zu ent nehmen . Wie bereits im Urteil IV.2009.01187 vom 2 8. Februar 2011 erwogen, begründete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) und fiel dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit . e AHVG, sondern war entgegen der Meinung des Abtei lungsleiters der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ (vgl. Urk. 9/119/2 und 9/182) der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenv ersicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG unterstellt. Dementsprechend hätte er als nichter werbstätiger Asylbewerber respektive vorläufig Aufgenommener den Minimal beitrag nach Art.

E. 3.2 D ie noch strittige Frage, ob eine Institution der Flüchtlingshilfe während des hängigen Asylverfahrens AHV-Beiträge leistete, ist nunmehr ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) zu verneinen. Zwar beantworteten weder der zuständige Fachspezialist des Bundesamtes für Migration in seinem Schreiben vom 2 9. Juli 2013 noch der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse Y.___ am 3 0. Mai 2014 die Frage, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere I nstitution den Beschwerdeführer finanziell unterstützt hätten, explizit (vgl. Urk. 9/174 /31-33, 9/181-182).

Angesichts der ergänzenden gerichtlichen Abklärungen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und dem Migrationsamt des Kantons Y.___ , aus welchen geschlossen werden muss, dass weder die Schweizerische Flüchtlingshilfe noch Hilfsinstitutionen im Kanton Y.___ , dem damaligen Wohnsitz kanton des Beschwerdeführers (vgl. unter anderem E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013) , finanzielle Unterstützungsformen zu Gunsten von Asylsu chenden kennen, welche AHV-Beiträge nach sich ziehen ( Urk. 16), erschein t d as diesbezügliche Schweigen des Fachspezialisten des Bundesamtes für Migration und des Abteilungsleiters der Ausgleichskasse Y.___

als qualifiziert.

Der Beschwerdeführer verzichtete trotz expliziter Aufforderung ( Urk.

17) auf eine Konkretisierung der angeblichen Unterstützung durch eine bisher gänzlich unbekannte Institution der Flüchtlingshilfe. Angesichts dessen drängen sich keine weiteren Nachforschungen hierzu mehr auf, umfasst doch die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was v on einer Partei behauptet wird (BGE 110 V 48 E. 4a).

Die im Übrigen unbestritten gebliebene Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 3.4 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013)

in absehbarer Zeit an die Hand zu nehmen. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen in diesem Verfahren ist weiterhin, ob in der Zeit ab der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 1991 bis zur Heirat im Februar 1995 von d ritter Seite Leistungen erbracht wurden, auf welche n dem IK-Auszug ( Urk. 9/144) nicht zu entnehmende AHV-Beiträge geleistet wurden respektive hätten geleistet werden sollen.

2.2

In den Urteilen IV.2011.00947 vo m 2 8. Februar 2013 und IV.2009. 01187 vom 2 8. Februar 2011 wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Frage, ob und in welchem Fall Asylbewerber im Rahmen der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im hier massgeblichen Zeitraum von August 1991 (Einreise in die Schweiz) bis Februar 1995 versichert waren, dar gelegt. Darauf wird verwiesen. 2.3

Die Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen m it Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013

erfolgte mit der Feststellung, dass –

wie schon im Verfahren IV.2009.01187 - weiterhin nicht bekannt sei, wann der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, ob, wenn ja und wann dieser bewilligt worden sei und ob allenfalls die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen As ylverfahrens, während welchem der Versi cherte über keine Arbeitsbewilligung verfügte und daher nicht über einen Ar beitgeber versichert war, für ihn – was der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe – AHV-Beiträge be zahlt habe. Entscheidend zu wissen sei schliesslich auch , ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Asyl und damit die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe (E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). 2.4

Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 gelangte die Beschwerde gegnerin an das Bun desamt für Migration zur Einholung von Informationen über den Ablauf des Asylverfahrens und über allfällige Unterstützungsleistungen anderer Institutio nen ( Urk. 9/156). Gemäss dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Migration vom 2 9. Juli 2013 und dessen Beilagen reichte der Beschwerdeführer am 2 1. August 1991 ein Asylgesuch ein; mit Verfügung des Bundesamtes für Mig ration vom 8. Oktober 1993 wurde er vorläufig aufgenommen. Infolge der Hei rat mit einer Schweizerin am 2 1. Februar 1995 erhielt er eine Aufenthalts bewi l ligung ; dementsprechend erlosch die vorläufige Aufnahme ( Urk. 9/157-158).

Im laufenden Beschwerdeverfahren gelangte die Beschwerdegegnerin per Mail an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Y.___ und bat um Mittei lung, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen

Asylverfahrens, mithin von 1991 bis 1995, AHV-Beiträge bezahlt habe ( Urk. 9/180/2), worauf sie mit Mail vom 3 0. Mai 2014 an die Ausgleichskasse des Kantons

Y.___ als zuständige Instanz verwiesen wurde ( Urk. 9/180/1) . Der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ verwies in sei nem Schreiben vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 9/182) auf seine bereits am 2 2. Februar 2010 ( Urk. 9/119) dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Asylsuchender nicht versichert und entsprechend nicht beitragspflichtig gewesen sei ( Urk. 9/181-182).

Die telefonischen gerichtlichen Abklärungen vom 1 2. September 2014 ergaben , dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe keine Beiträge an Asylanten oder Asylsuchende ausrichte t , auf welche n AHV-Beiträge bezahlt w e rden. Denkbar seien zum Beispiel Beiträge an Ausbildungen etc. Auch dem Migrationsamt des Kantons Y.___ sind keine Flüchtlingshilfeorganisationen im Kanton Y.___ bekannt, welche finanzielle Hilfe mit einhergehenden AHV-Beiträgen ausrichten ( Urk. 16). 3.

E. 8 S. 2 E. c) und die allenfalls noc h zu tätigenden Abklärungen betreffend Verwirkung der Verrechnungsforderungen (vgl. dazu E.

E. 10 Abs. 2 AHVG zu entrichten gehabt

(BGE 112 V 390 = Pra 1997 S. 699 E. 2c) . Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Beitrag in den Jahren 1991 – 1995 entrichtete oder dass d ie Beiträge

vom Kan ton Y.___

oder den damaligen Wohnsitzgemeinden auf begründetes Gesuch des Beschwerdeführers erlassen wurden ( Art.

E. 11 Abs. 2 AHVG) , fehlen. Im Gegenteil kann ohne W eiteres darauf geschlossen werden, dass angesichts der von der Ausgleichskasse Y.___ vertretenen Rechtsauffassung von amtlicher Seite keine Beiträge erlassen oder erbracht wurden. Gemäss Art.

E. 16 Abs. 1 AHVG können diese Beiträge heute auch nicht mehr entrichtet werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00186 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 315, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war im August 1991 in die Schweiz eingereist und ersuchte um Asyl. Sei t de m 2 1. Februar 1995 ist er mit einer Schweizerin verheiratet ( Urk. 9/1).

Bereits a m 4. März 2002 hatte er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistun gen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsa nspruch mit Verfügung vom 28. April 2005 und Ein spracheentscheid vom 15. Juni 2005 verneint hatte, wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil IV. 2005.00874 vom 1 4. Juli 2006). Hierauf sprach ihm letztere

am

13. September 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wir kung ab dem 1. September 2004 zu; im darauffolgenden Beschwerde verfahren stellte das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.01225 vom 31. M ai 2009 fest, dass bereits ab

1. Januar 2002 Anspruch auf di e ganze R ente bestehe . 1.2

In Nachachtung dessen setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1. Januar 2002 mit Verfügungen vom 12. November 2009 gestützt auf eine anre chenbare Bei tragsdauer von 6.10 Jahren sowie in Anwendung der Rentenskala 27 auf monatlich Fr. 1‘954. -- fest (Wert 2009; einschliesslich zwei Kinderrenten von je Fr. 434.--) . Die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 47‘484.-- wurde mit er brach ten Vorschussleistungen verschiedener Sozial versicherungsträger verrech net . Während des darauf angehobenen Be sch werdeverfahrens , in welchem der Vers i cherte beantragt hatte , es sei von einer Verrechnung abzusehen, und geltend machte, die Rente sei falsch berechnet wor den, erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2010 wiedererwägungsweise neu e Ver fügungen und setzte die Nach zahlung an den Vers icherten auf Fr. 12‘364.-- fest. Damit war der Versicherte einverstanden, stellte indes im mer noch die Korrektheit de r Rentenberechnung in Frage. Mit Urteil IV.2009.01187 vom 28. Februar 2011 hiess das Sozialversi cherungsgericht die Be schwerde vom 11. Dezember 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache, soweit sie nicht mit Bezug auf den zur Verrechnung gebrachten Betrag gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben w ar, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens und di e damit zusammenhängende Frage der Unterstellung unter die AHV- Beitrags pflicht abkläre und die Invalidenrente neu berechne. 1.3

Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ge stützt auf eine an rechenbare Beitragsdauer von nunmehr 7 Jahren und in Anwen dung der Rentenskala 31 fest. Unter Berücksichtigung von Verrechnun gen mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungs träger in der Höhe von Fr. 16‘277.40, Vergütungszinsen von Fr. 3‘916.-- sowie dem laufen den Rentenbetreffnis von Fr. 2‘282.-- resultierte eine Nachzahlung von Fr. 24‘983.6 0. Auch dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben, um Rückweisung der Sache zur neuerlichen Abklärung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Verrechn ungen ersuchen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 201 3 ).

Mit Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , da mit sie insbesondere den A blauf des Asylverfahrens bei den hierfür zuständigen Stelle n (namentlich Bundesamt für Migration, Schweizerische Flüchtlingshilfe) abkläre, die allfällige Versicherteneigenschaft prüfe und die Invalidenrente neu berechne (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). Was die

vorgenommenen Ver rechnungen anbelangte, wurde unter Erwägung 3.4 erwogen, dass es sich hier bei um eine Vollzugsfrage handle und dass die Rückerstattungsverfügungen der einzelnen Sozialversicherungsträger selbständig anzuf echten seien; jedoch werde die IV-Stelle die vorgenommenen Verrechnungen unter dem Gesichts punkt der von Amtes wegen zu prüfenden Verwirkungsfrist zu prüfen haben. 1.4

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle unter anderem Abklärungen beim Bundesamt für Migration ( Urk. 9/156-157 ). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wies sie auf die vorgenommenen Abklärungen hin und hielt an der Ren tenberechnung gemäss Verfügung vom 2 5. Juli 2011 fest. Hinsichtlich eine s von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Unrecht ver rechneten Rentenbetrag s von Fr. 2‘064.-- habe sie festgestellt, dass dieser dem Versicherten zurückbezahlt worden sei ( Urk. 9/172). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ am 1 7. Februar 2014 wiederum Beschwerde erheben und die neuerliche Rückweisung der Sache zur umfassen den und vollständigen Abklärung beantragen ( Urk. 1). Mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf während des Beschwerdeverfahrens ergänzend eingeholte Auskünfte ( Urk. 9/ 180-186) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Standpunk ten abgewichen waren ( Urk. 12, 14), holte das Gericht am 1 2. September 2014 telefonische Auskünfte der Schweizeri schen Flüchtlingshilfe und des Mig ra tionsamt es des Kantons Y.___ ein ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 1 6. September 2014 wurden die hierzu erstellten Telefonnotizen den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu konkretisieren, auf welche n Zahlungen und von welcher Institution in der Zeit von August 1991 bis Januar 1995 AHV-Beiträge entrichtet worden s eien , res pektive hätten entrichtet werden sollen ( Urk. 17). Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme ( Urk. 19 und 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Ja nuar 2014 bilden die

Ren tenbetreffnisse

respektive die Berechnung der ab 1. Januar 2002 zugesproche nen ganzen Invalidenrente. Abgesehen vom Hinweis auf die Rückzahlung der SUVA eines zu Unrecht verrechneten Rentenbe trags von Fr. 2‘064.-- ( Urk. 2 S.

1, 9/174/35-36) findet sich im angefochtenen Entscheid keine Stellungnahme zur Höhe der Nachzahlung respektive zu den damit zusammenhängenden Ver rechnungen anderer Sozialversicherer . Die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Verrechnung en mit Forderungen der Arbeitslosen kasse und mit Ergänzungsleistungen bildet ebenso wenig Bestandteil des ange fochtenen Entscheids wie die Höhe der konkreten Nachzahlung; diesbezüglich kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin wird aber angehalten, die in Aussicht gestellte Verfü gung zu dieser Frage ( Urk. 8 S. 2 E. c) und die allenfalls noc h zu tätigenden Abklärungen betreffend Verwirkung der Verrechnungsforderungen (vgl. dazu E.

3.4 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013)

in absehbarer Zeit an die Hand zu nehmen. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen in diesem Verfahren ist weiterhin, ob in der Zeit ab der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 1991 bis zur Heirat im Februar 1995 von d ritter Seite Leistungen erbracht wurden, auf welche n dem IK-Auszug ( Urk. 9/144) nicht zu entnehmende AHV-Beiträge geleistet wurden respektive hätten geleistet werden sollen.

2.2

In den Urteilen IV.2011.00947 vo m 2 8. Februar 2013 und IV.2009. 01187 vom 2 8. Februar 2011 wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Frage, ob und in welchem Fall Asylbewerber im Rahmen der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im hier massgeblichen Zeitraum von August 1991 (Einreise in die Schweiz) bis Februar 1995 versichert waren, dar gelegt. Darauf wird verwiesen. 2.3

Die Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen m it Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013

erfolgte mit der Feststellung, dass –

wie schon im Verfahren IV.2009.01187 - weiterhin nicht bekannt sei, wann der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, ob, wenn ja und wann dieser bewilligt worden sei und ob allenfalls die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen As ylverfahrens, während welchem der Versi cherte über keine Arbeitsbewilligung verfügte und daher nicht über einen Ar beitgeber versichert war, für ihn – was der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe – AHV-Beiträge be zahlt habe. Entscheidend zu wissen sei schliesslich auch , ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Asyl und damit die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe (E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). 2.4

Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 gelangte die Beschwerde gegnerin an das Bun desamt für Migration zur Einholung von Informationen über den Ablauf des Asylverfahrens und über allfällige Unterstützungsleistungen anderer Institutio nen ( Urk. 9/156). Gemäss dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Migration vom 2 9. Juli 2013 und dessen Beilagen reichte der Beschwerdeführer am 2 1. August 1991 ein Asylgesuch ein; mit Verfügung des Bundesamtes für Mig ration vom 8. Oktober 1993 wurde er vorläufig aufgenommen. Infolge der Hei rat mit einer Schweizerin am 2 1. Februar 1995 erhielt er eine Aufenthalts bewi l ligung ; dementsprechend erlosch die vorläufige Aufnahme ( Urk. 9/157-158).

Im laufenden Beschwerdeverfahren gelangte die Beschwerdegegnerin per Mail an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Y.___ und bat um Mittei lung, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen

Asylverfahrens, mithin von 1991 bis 1995, AHV-Beiträge bezahlt habe ( Urk. 9/180/2), worauf sie mit Mail vom 3 0. Mai 2014 an die Ausgleichskasse des Kantons

Y.___ als zuständige Instanz verwiesen wurde ( Urk. 9/180/1) . Der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ verwies in sei nem Schreiben vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 9/182) auf seine bereits am 2 2. Februar 2010 ( Urk. 9/119) dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Asylsuchender nicht versichert und entsprechend nicht beitragspflichtig gewesen sei ( Urk. 9/181-182).

Die telefonischen gerichtlichen Abklärungen vom 1 2. September 2014 ergaben , dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe keine Beiträge an Asylanten oder Asylsuchende ausrichte t , auf welche n AHV-Beiträge bezahlt w e rden. Denkbar seien zum Beispiel Beiträge an Ausbildungen etc. Auch dem Migrationsamt des Kantons Y.___ sind keine Flüchtlingshilfeorganisationen im Kanton Y.___ bekannt, welche finanzielle Hilfe mit einhergehenden AHV-Beiträgen ausrichten ( Urk. 16). 3. 3.1

Gestützt auf die nunmehrige Aktenlage erweist sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die anrechenbare Beitragsdauer als abschliessend geklärt. Der Ablauf des Asylverfahrens ist den Unterlagen des Bundesamt es für Migration zu ent nehmen . Wie bereits im Urteil IV.2009.01187 vom 2 8. Februar 2011 erwogen, begründete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) und fiel dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit . e AHVG, sondern war entgegen der Meinung des Abtei lungsleiters der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ (vgl. Urk. 9/119/2 und 9/182) der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenv ersicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit . a AHVG unterstellt. Dementsprechend hätte er als nichter werbstätiger Asylbewerber respektive vorläufig Aufgenommener den Minimal beitrag nach Art. 10 Abs. 2 AHVG zu entrichten gehabt

(BGE 112 V 390 = Pra 1997 S. 699 E. 2c) . Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Beitrag in den Jahren 1991 – 1995 entrichtete oder dass d ie Beiträge

vom Kan ton Y.___

oder den damaligen Wohnsitzgemeinden auf begründetes Gesuch des Beschwerdeführers erlassen wurden ( Art. 11 Abs. 2 AHVG) , fehlen. Im Gegenteil kann ohne W eiteres darauf geschlossen werden, dass angesichts der von der Ausgleichskasse Y.___ vertretenen Rechtsauffassung von amtlicher Seite keine Beiträge erlassen oder erbracht wurden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können diese Beiträge heute auch nicht mehr entrichtet werden. 3.2

D ie noch strittige Frage, ob eine Institution der Flüchtlingshilfe während des hängigen Asylverfahrens AHV-Beiträge leistete, ist nunmehr ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) zu verneinen. Zwar beantworteten weder der zuständige Fachspezialist des Bundesamtes für Migration in seinem Schreiben vom 2 9. Juli 2013 noch der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse Y.___ am 3 0. Mai 2014 die Frage, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere I nstitution den Beschwerdeführer finanziell unterstützt hätten, explizit (vgl. Urk. 9/174 /31-33, 9/181-182).

Angesichts der ergänzenden gerichtlichen Abklärungen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und dem Migrationsamt des Kantons Y.___ , aus welchen geschlossen werden muss, dass weder die Schweizerische Flüchtlingshilfe noch Hilfsinstitutionen im Kanton Y.___ , dem damaligen Wohnsitz kanton des Beschwerdeführers (vgl. unter anderem E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947 vom 2 8. Februar 2013) , finanzielle Unterstützungsformen zu Gunsten von Asylsu chenden kennen, welche AHV-Beiträge nach sich ziehen ( Urk. 16), erschein t d as diesbezügliche Schweigen des Fachspezialisten des Bundesamtes für Migration und des Abteilungsleiters der Ausgleichskasse Y.___

als qualifiziert.

Der Beschwerdeführer verzichtete trotz expliziter Aufforderung ( Urk.

17) auf eine Konkretisierung der angeblichen Unterstützung durch eine bisher gänzlich unbekannte Institution der Flüchtlingshilfe. Angesichts dessen drängen sich keine weiteren Nachforschungen hierzu mehr auf, umfasst doch die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was v on einer Partei behauptet wird (BGE 110 V 48 E. 4a).

Die im Übrigen unbestritten gebliebene Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer