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IV.2014.00170

Gesuch um Revision eines Urteils des hiesigen Gerichts; Das neu eingeholte Gutachten enthält keine neuen Tatsachen, welche zu einer Revision des Urteils führen könnten, das Gutachten würdigt im Wesentlichen lediglich bekannte Tatsachen anders. (BGE 9C_110/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Dezember 2007 (Ein gangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an ( Urk. 8/7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter an derem ein Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 1 0. November 2008, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2009, Urk. 8/37, Einwand vom 4. Mai 2009, Urk. 8/40, und Ergänzung dazu vom 8. Juni 2009, Urk. 8/44), in deren Rahmen Dr. Y.___ eine ergän zende Stellungnahme abgab (Stellungnahme vom 1 6. Juni 2009, Urk. 8/46, und Stellungnahme des Versicherten hierzu vom 8. September 2009, Urk. 8/50), ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 einen Rentenan spruch des Versicherten ( Urk. 8/52).

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. November 2009 Beschwerde ( Urk. 8/53/3-8). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezem ber 2009 ( Urk. 8/54) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte der Versicherte mit Replik vom 2 9. April 2010 ( Urk. 8/57/3-8) ein Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie , vom 8. Februar 2010 ein ( Urk. 8/57/11-27). Mit Urteil vom 31. Januar 2011 ( Pr .-Nr. IV.2009.01127) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 8/69 = Urk. 2). 1.2

Am 2 8. März 2011 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 8/71), worauf die IV-Stelle am 2 8. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der BEFAS A.___ erteilte ( Urk. 8/81). Diese Abklärung wurde in der Folge vom 2 9. August bis 22. September 2011 durchgeführt (vgl. Schlussbericht vom 2 1. Oktober 2011, Urk. 8/100). Mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die be ruf lichen Massnahmen ab und hielt fest, dass der Versicherte eine Überprüfung des medizinischen Sachverhalts wünsche ( Urk. 8/97). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor, wobei sie am 1 8. Juli 2012 bei Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 8/115), welches dieser am 2 4. Oktober 2012 erstattete ( Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/135). Nachdem dem Versi cherten am 15. November 2013 die Akten samt dem Gutachten von Dr. B.___ zugestellt worden waren (Schreiben der IV-Stelle vom 1 5. November 2013, Urk. 8/131), erhob er am 2 3. Dezember 2013 Einwand ( Urk. 8/139). 2.

Am 1 3. Februar 2014 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 ein und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des Revisionsgesuchs in Aufhebung des Urteils vom 3 1. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als un entgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Gesuchsgegnerin schloss mit Ge suchsantwort vom 2 0. März 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 7), was dem Gesuchsteller am 2 5. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentli chen vor ( Urk. 1), das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 stütze sich ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsfähig sei. Die von Dr. Z.___ genannte Verdachtsdiagnose einer impulsiven Persönlichkeitsstörung werde als nicht über zeugend qualifiziert. Gutachter Dr. B.___ gelange aufgrund seiner Erhe bungen zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Y.___ auf einer offensicht lich mangel haften familiären und beruflichen Anamnese beruhe. Ein weiterer Mangel

des Gutachtens sei, dass diesem das MADRS-Fremdbeurteilungsverfah ren zu grun de gelegt worden sei. Dr. B.___ kritisiere weiter, dass sich Dr. Y.___ einzig auf einer rein nosologischen Ebene aufgehalten habe. Dr. Y.___ habe übersehen, dass in der schulischen Anamnese, aber auch in seiner Berufsanam nese ge nü gend Element vorlägen, die ohne jeden Zweifel darauf hinwiesen, dass eine erhebliche Auffälligkeit in seiner Persönlichkeitsstruktur vorliege, die als regel rechte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dr. B.___ habe ent sprech end für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Im Gutachten von Dr. B.___ tauchten neue Elemente tatsächlicher Natur auf, die im Hauptverfahren nicht bekannt gewesen seien. Die von Gutachter Dr. B.___ sorgfältig eruierte Diagnosestellung einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung , impulsiver Typus sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode hätte zu einem anderen Resultat im Be schwer deverfahren geführt, wäre sie damals bekannt gewesen. Die Vorausset zungen für eine revisionsweise Aufhebung der ablehnenden IV-Verfügung seien somit erfüllt.

Dr. B.___ gelange zum gleichen Ergebnis wie Dr. Z.___ , wobei aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er das Gutachten von Dr. Z.___ nicht gekannt habe. 1.2

Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein ( Urk. 7), Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lasse als Revisionsgrund nur Beweismittel zu, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Ein Gutachten, das die Mangelhaftigkeit des seinerzeit vorgelegten Gutachtens von Dr. Y.___ beweise, hätte bereits damals beigebracht werden können. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, mit dem Gutachten von Dr. B.___ liege eine revisionsrechtlich relevante, neue Tatsache vor. Denn das betreffende Sachverhaltselement dürfe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt gewesen sei. So werde eine Tatsache dann nicht als neu betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Wür digung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesse. Der Gesundheits zustand des Gesuchstellers sei aber im betreffenden Verfahren eine bekannte Tatsache ge wesen, die nun mit dem Gutachten von Dr. B.___ lediglich über wiegend wahr scheinlich anders beurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien daher nicht gegeben. 2. 2.1

G emäss Art. 61 lit . i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 N 134). 2.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge ge n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 2.3

Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zu m Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag g ebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestands würdi gung , sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr be darf es neuer Element tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids ge nügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils be kannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbe wiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer , 2. Auflage, Zürich 2009 , § 29 N 8). 2.4

Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig ( Abs. 2). 3.

Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123; vgl. E. 1.1). Dieses Gutachten wurde ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin am 1 5. November 2013 zugestellt (8/131). Das Re visionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 2.4). 4. 4.1

Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) zum Schluss, dass der Gesuchsteller aus somatischer Sicht ab Januar 2007 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Spätestens seit Januar 2008 sei er in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aber wie der zu 100 % arbeitsfähig. In psychia tri scher Hinsicht sei der Gesuchsteller zu 100 % arbeitsfähig. Das hiesige Gericht stützte sich dabei aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, welcher als einzige Diagnose eine Dysthy mia (ICD-10 F34.1) nannte ( Urk. 8/32). 4.2

Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) und (2) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. B.___

attestierte dem Gesuchsteller eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe woh l seit November 200 8.

Dr. B.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ausführlich zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008 Stellung. Er erklärte dabei, dass im Gutachten von Dr. Y.___ die Anamnese zu kurz gegriffen und zu kur sorisch erfasst worden sei. Es sei insbesondere nicht gewürdigt worden, dass der Gesuchsteller in der Oberstufe eine Hilfsklasse habe besuchen müssen, weil seine schulischen Leistungen für die Regelklasse offenbar nicht mehr ausge reicht hätten. Es sei auch nicht erwähnt, dass 1985 bzw. 1986 neben den Eltern auch alle drei Geschwister des Gesuchstellers im selben Zeitraum in die C.___ zurück gekehrt seien und der Gesuchsteller im Alter von 18 Jahren alleine in der Schwei z zurückgeblieben sei. Es sei auch nicht erhoben worden, dass der Ge suchsteller eine konstante Angst vor dem immer wieder gewalttätigen Vater ge habt habe. Es sei also keinerlei Diskussion zu den frühen Beziehungsgestaltun gen des Ge suchstellers geführt geworden. Die Berufsanamnese sei ebenfalls äusserst kur sorisch festgehalten worden, insbesondere ohne zu vertiefen, ob es Konflikte bei den Arbeitsstellen gegeben habe. Die Konflikte und Stellenwechsel seien aber von hoher Relevanz, wolle man die Persönlichkeitsstruktur des Ge suchstellers ver stehen.

Dr .

Y.___ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, mit welchen Persönlich keits merkmalen allenfalls die von ihm angeführte „Alles-ist-Schlecht-Haltung“ beim Ausfüllen des SCL 90-R-Tests in Verbindung gebracht werden könne bzw. ob dies allenfalls auf bewusstseinsferne Gründe zurückzuführen sei. Beim MADRS handle es sich nur deshalb um einen sogenannten Fremdbeurteilungsbogen, weil es nicht der Patient sei, der den Fragebogen ausfülle, sondern der Exami na tor. Eigentlich sei aber nur eines der zehn Items eine Fremdbeurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ einen normalen oder verstärkten Appetit angekreuzt habe, während der Gesuchsteller bspw. beim BDI angekreuzt habe, dass er überhaupt keinen Appetit mehr habe. Dass im MADRS praktisch nur blande Werte eingetragen worden seien, zeige, dass Dr. Y.___ seine objektive Beurteilung habe einfliessen lassen, die sich nicht an die subjektiven Angaben des Gesuchstellers gehalten habe. Die Psychometrie sei in Gutachtenssituationen sowieso mit Vorbehalt anzuwenden. Bei Persönlichkeitsstörungen sollte es im Übrigen auch nicht erstaunen, wenn beim Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung psychometrische Erhebungen auch einmal bland ausfal len könnten, da sich solche Persönlichkeitsstörungen gerade durch eine Ich-Fragmentierung auszeichneten und Patienten je nach Situation und Gegenüber auch über ganz unterschiedliche Befindlichkeiten berichten könnten. Und ge rade an diesem Punkt greife das Gutachten von Dr. Y.___ wohl am kürzesten, nämlich in der fehlenden Würdigung der zugrunde liegenden Persönlichkeits struktur des Gesuchstellers. Dr. Y.___ habe sich zudem auf einer rein nosolo gischene Ebene aufgehalten, er habe es unterlassen, sich mit der innerpsychi schen Struktur des Gesuchstellers auseinanderzusetzen.

Die Behauptung, dass eine Kündigung und die Heirat der Ex-Frau mit dem bes ten Kollegen des Gesuchstellers keine Ereignisse seien, die eine Anpassungsstö rung auslösen könnten, bedürfe keines Kommentars  ( Urk. 8/123/25-29). 5.

Dr. B.___ führte in seinem Gutachten an, dass Dr. Y.___ sich nicht mit den frühen Beziehungsgestaltungen des Gesuchstellers auseinander ge setzt habe . Hie raus lässt sich aber nicht folgern, dass Dr. Y.___ bzw. das hiesige Gericht bei einer ausführlicheren Aufführung der Anamnese inklusive damals nicht be kannter Elemente zu einer anderen Einschätzung gekommen wären. So berück sichtigte Dr. Y.___ in seinem Gutachten die Aggressionen des Gesuchstellers durchaus (vgl. bspw. Urk. 8/32/7+11). Die Erfahrungen in der Kindheit und Adoleszenz können zwar für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung rele vant sein. Falls im Erwachsenenalter das Vorhandensein einer Persönlichkeits störung zu verneinen ist, was Dr. Y.___ implizit machte, ist aber auch nicht entscheidend, ob in der Kindheit bzw. Adoleszenz allenfalls eine Persönlich keits störung begründende Faktoren verstärkt vorhanden waren, hätten diese mangels Ausprägung im Erwachsenenalter doch nicht zu einer relevanten psy chischen Störung geführt.

Wie von Dr. B.___ beanstandet, führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 ( Urk. 8/32) tatsächlich nicht aus, dass der Gesuchsteller die guten schulischen Leistungen in der Oberstufe lediglich in einer Hilfsklasse er brachte. Aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Dr. Y.___ zu den Leistungen des Gesuchstellers in der Primarschule und seinem beruflichen Wer degang steht jedoch fest, dass Dr. Y.___ Kenntnis davon hatte, dass der Ge such steller ganzheitlich betrachtet unterdurchschnittliche schulische Leistungen erbrachte ( Urk. 8/32/2). Der Besuch der Hilfsklasse war denn auch aktenkundig ( Urk. 8 /7/4) und stellt somit keine Tatsache dar, welche bei Erlass des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) nicht bekannt war. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Besuch der Hilfsklasse Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht haben soll.

Die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ebenfalls aktenkundig, weshalb sie von vornherein keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer sein können. Dass Dr. Y.___ den MADRS-Test nicht korrekt ausgefüllt hätte, ist eine reine Behauptung von Dr. B.___ , war er doch bei der Befragung des Ge suchstellers betreffend die verschiedenen Items nicht anwesend. Hinsichtlich d e r von Dr. B.___ vorgebrachte n unzulässige n Würdigung der Testresultate durch Dr. Y.___ und gestützt darauf auch durch das hiesige Gericht gilt es zu beach ten, dass – wie ausgeführt (E. 2.3) - ein Gerichtsurteil nicht gestützt auf eine andere Würdigung bekannter Tatsache durch einen neuen Sachverständigen re vidiert werden kann. Entsprechend kann auch die von Dr. B.___ behauptete feh lende Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers durch Dr. Y.___ nicht zur Revision des Urteils vom 31. Januar 2011 führen, handelt es sich doch im Ergebnis ebenfalls lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sachen.

Betreffend den Einwand von Dr. B.___ , Dr. Y.___ habe das Vorliegen einer An passungsstörung zu Unrecht verneint, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung nicht nur wegen des seines Erachtens feh lenden aus lösenden Ereignisses, sondern insbesondere auch mangels Manifes tierung ent spre ch end er Symptome verneinte ( Urk. 8/32/10). Die Verneinung der Anpass ungs störung durch Dr. Y.___ und die von ihm hierfür angeführten Gründe waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 im Übrigen be kannt, weshalb eine andere Würdigung dieser Grundlagen ebenfalls keine Revision des Urteils begründen kann.

Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sa chen. Neue Element e tatsächlicher Natur, welche die damalige Entscheidungsgrundlage, insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, gehen aus dem Gutachten nicht hervor. Das Revisi onsgesuch ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014) . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Gesuch steller aufzuerlegen. 6.2

Mit Revisionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1). Da der vorliegende Prozess knapp nicht als von vornherein aussichtslos be zeich net werden kann und der Gesuchsteller bedürftig ist (Bestätigung der Ge mein de D.___ vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 3/6), ist ihm die unent gelt liche Pro zessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen ist. Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Honorarnote vom 1 5. Dezember 2014 einen Aufwand von

12,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.90 geltend ( Urk. 10). Dieser Aufwand erweist sich noch als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Christina Ammann mit Fr. 2‘749.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Kommt der Gesuchsteller künftig in

günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die u nentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSV G er ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2014 wird dem Gesuchsteller Rechtsan wältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchst e ller auferlegt , zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Christina Amman , Uster, wird mit Fr. 2‘749.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentli chen vor ( Urk. 1), das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 stütze sich ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsfähig sei. Die von Dr. Z.___ genannte Verdachtsdiagnose einer impulsiven Persönlichkeitsstörung werde als nicht über zeugend qualifiziert. Gutachter Dr. B.___ gelange aufgrund seiner Erhe bungen zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Y.___ auf einer offensicht lich mangel haften familiären und beruflichen Anamnese beruhe. Ein weiterer Mangel

des Gutachtens sei, dass diesem das MADRS-Fremdbeurteilungsverfah ren zu grun de gelegt worden sei. Dr. B.___ kritisiere weiter, dass sich Dr. Y.___ einzig auf einer rein nosologischen Ebene aufgehalten habe. Dr. Y.___ habe übersehen, dass in der schulischen Anamnese, aber auch in seiner Berufsanam nese ge nü gend Element vorlägen, die ohne jeden Zweifel darauf hinwiesen, dass eine erhebliche Auffälligkeit in seiner Persönlichkeitsstruktur vorliege, die als regel rechte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dr. B.___ habe ent sprech end für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Im Gutachten von Dr. B.___ tauchten neue Elemente tatsächlicher Natur auf, die im Hauptverfahren nicht bekannt gewesen seien. Die von Gutachter Dr. B.___ sorgfältig eruierte Diagnosestellung einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung , impulsiver Typus sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode hätte zu einem anderen Resultat im Be schwer deverfahren geführt, wäre sie damals bekannt gewesen. Die Vorausset zungen für eine revisionsweise Aufhebung der ablehnenden IV-Verfügung seien somit erfüllt.

Dr. B.___ gelange zum gleichen Ergebnis wie Dr. Z.___ , wobei aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er das Gutachten von Dr. Z.___ nicht gekannt habe.

E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein ( Urk. 7), Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lasse als Revisionsgrund nur Beweismittel zu, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Ein Gutachten, das die Mangelhaftigkeit des seinerzeit vorgelegten Gutachtens von Dr. Y.___ beweise, hätte bereits damals beigebracht werden können. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, mit dem Gutachten von Dr. B.___ liege eine revisionsrechtlich relevante, neue Tatsache vor. Denn das betreffende Sachverhaltselement dürfe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt gewesen sei. So werde eine Tatsache dann nicht als neu betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Wür digung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesse. Der Gesundheits zustand des Gesuchstellers sei aber im betreffenden Verfahren eine bekannte Tatsache ge wesen, die nun mit dem Gutachten von Dr. B.___ lediglich über wiegend wahr scheinlich anders beurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien daher nicht gegeben. 2.

E. 2 Am 1 3. Februar 2014 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 ein und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des Revisionsgesuchs in Aufhebung des Urteils vom 3 1. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als un entgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Gesuchsgegnerin schloss mit Ge suchsantwort vom 2 0. März 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 7), was dem Gesuchsteller am 2 5. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 G emäss Art. 61 lit . i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 N 134).

E. 2.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge ge n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).

E. 2.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zu m Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag g ebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestands würdi gung , sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr be darf es neuer Element tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids ge nügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils be kannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbe wiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer , 2. Auflage, Zürich 2009 , § 29 N 8).

E. 2.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig ( Abs. 2).

E. 3 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123; vgl. E. 1.1). Dieses Gutachten wurde ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin am 1 5. November 2013 zugestellt (8/131). Das Re visionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 2.4).

E. 4.1 Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) zum Schluss, dass der Gesuchsteller aus somatischer Sicht ab Januar 2007 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Spätestens seit Januar 2008 sei er in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aber wie der zu 100 % arbeitsfähig. In psychia tri scher Hinsicht sei der Gesuchsteller zu 100 % arbeitsfähig. Das hiesige Gericht stützte sich dabei aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, welcher als einzige Diagnose eine Dysthy mia (ICD-10 F34.1) nannte ( Urk. 8/32).

E. 4.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) und (2) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. B.___

attestierte dem Gesuchsteller eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe woh l seit November 200 8.

Dr. B.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ausführlich zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008 Stellung. Er erklärte dabei, dass im Gutachten von Dr. Y.___ die Anamnese zu kurz gegriffen und zu kur sorisch erfasst worden sei. Es sei insbesondere nicht gewürdigt worden, dass der Gesuchsteller in der Oberstufe eine Hilfsklasse habe besuchen müssen, weil seine schulischen Leistungen für die Regelklasse offenbar nicht mehr ausge reicht hätten. Es sei auch nicht erwähnt, dass 1985 bzw. 1986 neben den Eltern auch alle drei Geschwister des Gesuchstellers im selben Zeitraum in die C.___ zurück gekehrt seien und der Gesuchsteller im Alter von 18 Jahren alleine in der Schwei z zurückgeblieben sei. Es sei auch nicht erhoben worden, dass der Ge suchsteller eine konstante Angst vor dem immer wieder gewalttätigen Vater ge habt habe. Es sei also keinerlei Diskussion zu den frühen Beziehungsgestaltun gen des Ge suchstellers geführt geworden. Die Berufsanamnese sei ebenfalls äusserst kur sorisch festgehalten worden, insbesondere ohne zu vertiefen, ob es Konflikte bei den Arbeitsstellen gegeben habe. Die Konflikte und Stellenwechsel seien aber von hoher Relevanz, wolle man die Persönlichkeitsstruktur des Ge suchstellers ver stehen.

Dr .

Y.___ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, mit welchen Persönlich keits merkmalen allenfalls die von ihm angeführte „Alles-ist-Schlecht-Haltung“ beim Ausfüllen des SCL 90-R-Tests in Verbindung gebracht werden könne bzw. ob dies allenfalls auf bewusstseinsferne Gründe zurückzuführen sei. Beim MADRS handle es sich nur deshalb um einen sogenannten Fremdbeurteilungsbogen, weil es nicht der Patient sei, der den Fragebogen ausfülle, sondern der Exami na tor. Eigentlich sei aber nur eines der zehn Items eine Fremdbeurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ einen normalen oder verstärkten Appetit angekreuzt habe, während der Gesuchsteller bspw. beim BDI angekreuzt habe, dass er überhaupt keinen Appetit mehr habe. Dass im MADRS praktisch nur blande Werte eingetragen worden seien, zeige, dass Dr. Y.___ seine objektive Beurteilung habe einfliessen lassen, die sich nicht an die subjektiven Angaben des Gesuchstellers gehalten habe. Die Psychometrie sei in Gutachtenssituationen sowieso mit Vorbehalt anzuwenden. Bei Persönlichkeitsstörungen sollte es im Übrigen auch nicht erstaunen, wenn beim Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung psychometrische Erhebungen auch einmal bland ausfal len könnten, da sich solche Persönlichkeitsstörungen gerade durch eine Ich-Fragmentierung auszeichneten und Patienten je nach Situation und Gegenüber auch über ganz unterschiedliche Befindlichkeiten berichten könnten. Und ge rade an diesem Punkt greife das Gutachten von Dr. Y.___ wohl am kürzesten, nämlich in der fehlenden Würdigung der zugrunde liegenden Persönlichkeits struktur des Gesuchstellers. Dr. Y.___ habe sich zudem auf einer rein nosolo gischene Ebene aufgehalten, er habe es unterlassen, sich mit der innerpsychi schen Struktur des Gesuchstellers auseinanderzusetzen.

Die Behauptung, dass eine Kündigung und die Heirat der Ex-Frau mit dem bes ten Kollegen des Gesuchstellers keine Ereignisse seien, die eine Anpassungsstö rung auslösen könnten, bedürfe keines Kommentars  ( Urk. 8/123/25-29).

E. 5 Dr. B.___ führte in seinem Gutachten an, dass Dr. Y.___ sich nicht mit den frühen Beziehungsgestaltungen des Gesuchstellers auseinander ge setzt habe . Hie raus lässt sich aber nicht folgern, dass Dr. Y.___ bzw. das hiesige Gericht bei einer ausführlicheren Aufführung der Anamnese inklusive damals nicht be kannter Elemente zu einer anderen Einschätzung gekommen wären. So berück sichtigte Dr. Y.___ in seinem Gutachten die Aggressionen des Gesuchstellers durchaus (vgl. bspw. Urk. 8/32/7+11). Die Erfahrungen in der Kindheit und Adoleszenz können zwar für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung rele vant sein. Falls im Erwachsenenalter das Vorhandensein einer Persönlichkeits störung zu verneinen ist, was Dr. Y.___ implizit machte, ist aber auch nicht entscheidend, ob in der Kindheit bzw. Adoleszenz allenfalls eine Persönlich keits störung begründende Faktoren verstärkt vorhanden waren, hätten diese mangels Ausprägung im Erwachsenenalter doch nicht zu einer relevanten psy chischen Störung geführt.

Wie von Dr. B.___ beanstandet, führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 ( Urk. 8/32) tatsächlich nicht aus, dass der Gesuchsteller die guten schulischen Leistungen in der Oberstufe lediglich in einer Hilfsklasse er brachte. Aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Dr. Y.___ zu den Leistungen des Gesuchstellers in der Primarschule und seinem beruflichen Wer degang steht jedoch fest, dass Dr. Y.___ Kenntnis davon hatte, dass der Ge such steller ganzheitlich betrachtet unterdurchschnittliche schulische Leistungen erbrachte ( Urk. 8/32/2). Der Besuch der Hilfsklasse war denn auch aktenkundig ( Urk.

E. 8 /7/4) und stellt somit keine Tatsache dar, welche bei Erlass des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) nicht bekannt war. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Besuch der Hilfsklasse Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht haben soll.

Die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ebenfalls aktenkundig, weshalb sie von vornherein keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer sein können. Dass Dr. Y.___ den MADRS-Test nicht korrekt ausgefüllt hätte, ist eine reine Behauptung von Dr. B.___ , war er doch bei der Befragung des Ge suchstellers betreffend die verschiedenen Items nicht anwesend. Hinsichtlich d e r von Dr. B.___ vorgebrachte n unzulässige n Würdigung der Testresultate durch Dr. Y.___ und gestützt darauf auch durch das hiesige Gericht gilt es zu beach ten, dass – wie ausgeführt (E. 2.3) - ein Gerichtsurteil nicht gestützt auf eine andere Würdigung bekannter Tatsache durch einen neuen Sachverständigen re vidiert werden kann. Entsprechend kann auch die von Dr. B.___ behauptete feh lende Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers durch Dr. Y.___ nicht zur Revision des Urteils vom 31. Januar 2011 führen, handelt es sich doch im Ergebnis ebenfalls lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sachen.

Betreffend den Einwand von Dr. B.___ , Dr. Y.___ habe das Vorliegen einer An passungsstörung zu Unrecht verneint, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung nicht nur wegen des seines Erachtens feh lenden aus lösenden Ereignisses, sondern insbesondere auch mangels Manifes tierung ent spre ch end er Symptome verneinte ( Urk. 8/32/10). Die Verneinung der Anpass ungs störung durch Dr. Y.___ und die von ihm hierfür angeführten Gründe waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 im Übrigen be kannt, weshalb eine andere Würdigung dieser Grundlagen ebenfalls keine Revision des Urteils begründen kann.

Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sa chen. Neue Element e tatsächlicher Natur, welche die damalige Entscheidungsgrundlage, insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, gehen aus dem Gutachten nicht hervor. Das Revisi onsgesuch ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014) . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Gesuch steller aufzuerlegen. 6.2

Mit Revisionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1). Da der vorliegende Prozess knapp nicht als von vornherein aussichtslos be zeich net werden kann und der Gesuchsteller bedürftig ist (Bestätigung der Ge mein de D.___ vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 3/6), ist ihm die unent gelt liche Pro zessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen ist. Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Honorarnote vom 1 5. Dezember 2014 einen Aufwand von

12,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.90 geltend ( Urk. 10). Dieser Aufwand erweist sich noch als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Christina Ammann mit Fr. 2‘749.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Kommt der Gesuchsteller künftig in

günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die u nentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSV G er ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2014 wird dem Gesuchsteller Rechtsan wältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchst e ller auferlegt , zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Christina Amman , Uster, wird mit Fr. 2‘749.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00170 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Dezember 2007 (Ein gangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an ( Urk. 8/7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter an derem ein Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 1 0. November 2008, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2009, Urk. 8/37, Einwand vom 4. Mai 2009, Urk. 8/40, und Ergänzung dazu vom 8. Juni 2009, Urk. 8/44), in deren Rahmen Dr. Y.___ eine ergän zende Stellungnahme abgab (Stellungnahme vom 1 6. Juni 2009, Urk. 8/46, und Stellungnahme des Versicherten hierzu vom 8. September 2009, Urk. 8/50), ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 einen Rentenan spruch des Versicherten ( Urk. 8/52).

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. November 2009 Beschwerde ( Urk. 8/53/3-8). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezem ber 2009 ( Urk. 8/54) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte der Versicherte mit Replik vom 2 9. April 2010 ( Urk. 8/57/3-8) ein Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie , vom 8. Februar 2010 ein ( Urk. 8/57/11-27). Mit Urteil vom 31. Januar 2011 ( Pr .-Nr. IV.2009.01127) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab ( Urk. 8/69 = Urk. 2). 1.2

Am 2 8. März 2011 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 8/71), worauf die IV-Stelle am 2 8. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der BEFAS A.___ erteilte ( Urk. 8/81). Diese Abklärung wurde in der Folge vom 2 9. August bis 22. September 2011 durchgeführt (vgl. Schlussbericht vom 2 1. Oktober 2011, Urk. 8/100). Mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die be ruf lichen Massnahmen ab und hielt fest, dass der Versicherte eine Überprüfung des medizinischen Sachverhalts wünsche ( Urk. 8/97). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor, wobei sie am 1 8. Juli 2012 bei Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 8/115), welches dieser am 2 4. Oktober 2012 erstattete ( Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/135). Nachdem dem Versi cherten am 15. November 2013 die Akten samt dem Gutachten von Dr. B.___ zugestellt worden waren (Schreiben der IV-Stelle vom 1 5. November 2013, Urk. 8/131), erhob er am 2 3. Dezember 2013 Einwand ( Urk. 8/139). 2.

Am 1 3. Februar 2014 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 ein und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des Revisionsgesuchs in Aufhebung des Urteils vom 3 1. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als un entgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Die Gesuchsgegnerin schloss mit Ge suchsantwort vom 2 0. März 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 7), was dem Gesuchsteller am 2 5. März 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentli chen vor ( Urk. 1), das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 stütze sich ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsfähig sei. Die von Dr. Z.___ genannte Verdachtsdiagnose einer impulsiven Persönlichkeitsstörung werde als nicht über zeugend qualifiziert. Gutachter Dr. B.___ gelange aufgrund seiner Erhe bungen zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Y.___ auf einer offensicht lich mangel haften familiären und beruflichen Anamnese beruhe. Ein weiterer Mangel

des Gutachtens sei, dass diesem das MADRS-Fremdbeurteilungsverfah ren zu grun de gelegt worden sei. Dr. B.___ kritisiere weiter, dass sich Dr. Y.___ einzig auf einer rein nosologischen Ebene aufgehalten habe. Dr. Y.___ habe übersehen, dass in der schulischen Anamnese, aber auch in seiner Berufsanam nese ge nü gend Element vorlägen, die ohne jeden Zweifel darauf hinwiesen, dass eine erhebliche Auffälligkeit in seiner Persönlichkeitsstruktur vorliege, die als regel rechte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dr. B.___ habe ent sprech end für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Im Gutachten von Dr. B.___ tauchten neue Elemente tatsächlicher Natur auf, die im Hauptverfahren nicht bekannt gewesen seien. Die von Gutachter Dr. B.___ sorgfältig eruierte Diagnosestellung einer emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung , impulsiver Typus sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode hätte zu einem anderen Resultat im Be schwer deverfahren geführt, wäre sie damals bekannt gewesen. Die Vorausset zungen für eine revisionsweise Aufhebung der ablehnenden IV-Verfügung seien somit erfüllt.

Dr. B.___ gelange zum gleichen Ergebnis wie Dr. Z.___ , wobei aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er das Gutachten von Dr. Z.___ nicht gekannt habe. 1.2

Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein ( Urk. 7), Art. 53 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lasse als Revisionsgrund nur Beweismittel zu, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Ein Gutachten, das die Mangelhaftigkeit des seinerzeit vorgelegten Gutachtens von Dr. Y.___ beweise, hätte bereits damals beigebracht werden können. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, mit dem Gutachten von Dr. B.___ liege eine revisionsrechtlich relevante, neue Tatsache vor. Denn das betreffende Sachverhaltselement dürfe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt gewesen sei. So werde eine Tatsache dann nicht als neu betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Wür digung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesse. Der Gesundheits zustand des Gesuchstellers sei aber im betreffenden Verfahren eine bekannte Tatsache ge wesen, die nun mit dem Gutachten von Dr. B.___ lediglich über wiegend wahr scheinlich anders beurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien daher nicht gegeben. 2. 2.1

G emäss Art. 61 lit . i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 N 134). 2.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge ge n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 2.3

Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zu m Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag g ebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestands würdi gung , sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr be darf es neuer Element tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids ge nügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils be kannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbe wiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer , 2. Auflage, Zürich 2009 , § 29 N 8). 2.4

Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig ( Abs. 2). 3.

Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123; vgl. E. 1.1). Dieses Gutachten wurde ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin am 1 5. November 2013 zugestellt (8/131). Das Re visionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 2.4). 4. 4.1

Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) zum Schluss, dass der Gesuchsteller aus somatischer Sicht ab Januar 2007 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Spätestens seit Januar 2008 sei er in einer behin derungsangepassten Tätigkeit aber wie der zu 100 % arbeitsfähig. In psychia tri scher Hinsicht sei der Gesuchsteller zu 100 % arbeitsfähig. Das hiesige Gericht stützte sich dabei aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, welcher als einzige Diagnose eine Dysthy mia (ICD-10 F34.1) nannte ( Urk. 8/32). 4.2

Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/123) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) und (2) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. B.___

attestierte dem Gesuchsteller eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe woh l seit November 200 8.

Dr. B.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 4. Oktober 2012 ausführlich zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008 Stellung. Er erklärte dabei, dass im Gutachten von Dr. Y.___ die Anamnese zu kurz gegriffen und zu kur sorisch erfasst worden sei. Es sei insbesondere nicht gewürdigt worden, dass der Gesuchsteller in der Oberstufe eine Hilfsklasse habe besuchen müssen, weil seine schulischen Leistungen für die Regelklasse offenbar nicht mehr ausge reicht hätten. Es sei auch nicht erwähnt, dass 1985 bzw. 1986 neben den Eltern auch alle drei Geschwister des Gesuchstellers im selben Zeitraum in die C.___ zurück gekehrt seien und der Gesuchsteller im Alter von 18 Jahren alleine in der Schwei z zurückgeblieben sei. Es sei auch nicht erhoben worden, dass der Ge suchsteller eine konstante Angst vor dem immer wieder gewalttätigen Vater ge habt habe. Es sei also keinerlei Diskussion zu den frühen Beziehungsgestaltun gen des Ge suchstellers geführt geworden. Die Berufsanamnese sei ebenfalls äusserst kur sorisch festgehalten worden, insbesondere ohne zu vertiefen, ob es Konflikte bei den Arbeitsstellen gegeben habe. Die Konflikte und Stellenwechsel seien aber von hoher Relevanz, wolle man die Persönlichkeitsstruktur des Ge suchstellers ver stehen.

Dr .

Y.___ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, mit welchen Persönlich keits merkmalen allenfalls die von ihm angeführte „Alles-ist-Schlecht-Haltung“ beim Ausfüllen des SCL 90-R-Tests in Verbindung gebracht werden könne bzw. ob dies allenfalls auf bewusstseinsferne Gründe zurückzuführen sei. Beim MADRS handle es sich nur deshalb um einen sogenannten Fremdbeurteilungsbogen, weil es nicht der Patient sei, der den Fragebogen ausfülle, sondern der Exami na tor. Eigentlich sei aber nur eines der zehn Items eine Fremdbeurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ einen normalen oder verstärkten Appetit angekreuzt habe, während der Gesuchsteller bspw. beim BDI angekreuzt habe, dass er überhaupt keinen Appetit mehr habe. Dass im MADRS praktisch nur blande Werte eingetragen worden seien, zeige, dass Dr. Y.___ seine objektive Beurteilung habe einfliessen lassen, die sich nicht an die subjektiven Angaben des Gesuchstellers gehalten habe. Die Psychometrie sei in Gutachtenssituationen sowieso mit Vorbehalt anzuwenden. Bei Persönlichkeitsstörungen sollte es im Übrigen auch nicht erstaunen, wenn beim Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung psychometrische Erhebungen auch einmal bland ausfal len könnten, da sich solche Persönlichkeitsstörungen gerade durch eine Ich-Fragmentierung auszeichneten und Patienten je nach Situation und Gegenüber auch über ganz unterschiedliche Befindlichkeiten berichten könnten. Und ge rade an diesem Punkt greife das Gutachten von Dr. Y.___ wohl am kürzesten, nämlich in der fehlenden Würdigung der zugrunde liegenden Persönlichkeits struktur des Gesuchstellers. Dr. Y.___ habe sich zudem auf einer rein nosolo gischene Ebene aufgehalten, er habe es unterlassen, sich mit der innerpsychi schen Struktur des Gesuchstellers auseinanderzusetzen.

Die Behauptung, dass eine Kündigung und die Heirat der Ex-Frau mit dem bes ten Kollegen des Gesuchstellers keine Ereignisse seien, die eine Anpassungsstö rung auslösen könnten, bedürfe keines Kommentars  ( Urk. 8/123/25-29). 5.

Dr. B.___ führte in seinem Gutachten an, dass Dr. Y.___ sich nicht mit den frühen Beziehungsgestaltungen des Gesuchstellers auseinander ge setzt habe . Hie raus lässt sich aber nicht folgern, dass Dr. Y.___ bzw. das hiesige Gericht bei einer ausführlicheren Aufführung der Anamnese inklusive damals nicht be kannter Elemente zu einer anderen Einschätzung gekommen wären. So berück sichtigte Dr. Y.___ in seinem Gutachten die Aggressionen des Gesuchstellers durchaus (vgl. bspw. Urk. 8/32/7+11). Die Erfahrungen in der Kindheit und Adoleszenz können zwar für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung rele vant sein. Falls im Erwachsenenalter das Vorhandensein einer Persönlichkeits störung zu verneinen ist, was Dr. Y.___ implizit machte, ist aber auch nicht entscheidend, ob in der Kindheit bzw. Adoleszenz allenfalls eine Persönlich keits störung begründende Faktoren verstärkt vorhanden waren, hätten diese mangels Ausprägung im Erwachsenenalter doch nicht zu einer relevanten psy chischen Störung geführt.

Wie von Dr. B.___ beanstandet, führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 ( Urk. 8/32) tatsächlich nicht aus, dass der Gesuchsteller die guten schulischen Leistungen in der Oberstufe lediglich in einer Hilfsklasse er brachte. Aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Dr. Y.___ zu den Leistungen des Gesuchstellers in der Primarschule und seinem beruflichen Wer degang steht jedoch fest, dass Dr. Y.___ Kenntnis davon hatte, dass der Ge such steller ganzheitlich betrachtet unterdurchschnittliche schulische Leistungen erbrachte ( Urk. 8/32/2). Der Besuch der Hilfsklasse war denn auch aktenkundig ( Urk. 8 /7/4) und stellt somit keine Tatsache dar, welche bei Erlass des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ( Urk.

2) nicht bekannt war. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Besuch der Hilfsklasse Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht haben soll.

Die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 ebenfalls aktenkundig, weshalb sie von vornherein keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer sein können. Dass Dr. Y.___ den MADRS-Test nicht korrekt ausgefüllt hätte, ist eine reine Behauptung von Dr. B.___ , war er doch bei der Befragung des Ge suchstellers betreffend die verschiedenen Items nicht anwesend. Hinsichtlich d e r von Dr. B.___ vorgebrachte n unzulässige n Würdigung der Testresultate durch Dr. Y.___ und gestützt darauf auch durch das hiesige Gericht gilt es zu beach ten, dass – wie ausgeführt (E. 2.3) - ein Gerichtsurteil nicht gestützt auf eine andere Würdigung bekannter Tatsache durch einen neuen Sachverständigen re vidiert werden kann. Entsprechend kann auch die von Dr. B.___ behauptete feh lende Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers durch Dr. Y.___ nicht zur Revision des Urteils vom 31. Januar 2011 führen, handelt es sich doch im Ergebnis ebenfalls lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sachen.

Betreffend den Einwand von Dr. B.___ , Dr. Y.___ habe das Vorliegen einer An passungsstörung zu Unrecht verneint, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung nicht nur wegen des seines Erachtens feh lenden aus lösenden Ereignisses, sondern insbesondere auch mangels Manifes tierung ent spre ch end er Symptome verneinte ( Urk. 8/32/10). Die Verneinung der Anpass ungs störung durch Dr. Y.___ und die von ihm hierfür angeführten Gründe waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 3 1. Januar 2011 im Übrigen be kannt, weshalb eine andere Würdigung dieser Grundlagen ebenfalls keine Revision des Urteils begründen kann.

Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Januar 2011 lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tat sa chen. Neue Element e tatsächlicher Natur, welche die damalige Entscheidungsgrundlage, insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. November 2008, als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, gehen aus dem Gutachten nicht hervor. Das Revisi onsgesuch ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014) . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Gesuch steller aufzuerlegen. 6.2

Mit Revisionsgesuch vom 1 3. Februar 2014 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1). Da der vorliegende Prozess knapp nicht als von vornherein aussichtslos be zeich net werden kann und der Gesuchsteller bedürftig ist (Bestätigung der Ge mein de D.___ vom 1 9. Dezember 2013, Urk. 3/6), ist ihm die unent gelt liche Pro zessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen ist. Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Honorarnote vom 1 5. Dezember 2014 einen Aufwand von

12,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.90 geltend ( Urk. 10). Dieser Aufwand erweist sich noch als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Christina Ammann mit Fr. 2‘749.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Kommt der Gesuchsteller künftig in

günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die u nentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSV G er ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2014 wird dem Gesuchsteller Rechtsan wältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchst e ller auferlegt , zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Christina Amman , Uster, wird mit Fr. 2‘749.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler