Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die
Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird .
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00168 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
13. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Fürsprecher Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Januar 2014 die seit Juli 2005 ausgerichtete Dreiviertelsrente (Invalidi tätsgrad 65 %) von X.___, geboren 1984, auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat hin auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) herabsetzte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Februar 2014 (Urk. 1) und in die auf teil weise Gut heissung der Beschwerde schliessende B eschwerde antwort der Beschwerde gegnerin vom 1 2. März 2014 (Urk. 7); unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr die bisherige Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten; dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 bean tragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2014 erklärte, der Argumentation der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen vornehmen zu wollen, weil der Sachverhalt seinerzeit ungenügend abgeklärt worden sei, sei beizupflichten, und sie halte deshalb an ihrer Beschwerde nicht fest; in Erwägung, dass, nachdem sich beide Parteien für eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen aussprechen, nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Recht s lage im Einklang stehen; dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des für die Anspruchsvoraussetzungen relevanten Sachverhalts in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird; dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind; dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung zu verneinen ist, da sie durch ihren Vater, Fürsprecher Y.___, geboren 1941, vertre ten ist, mithin nicht von einem beruflichen, sondern einem kostenlosen fami lieninternen Vertretungsverhältnis auszugehen und der notwendige Aufwand als geringfügig einzuschätzen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die
Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger