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IV.2014.00167

Gleichlautende Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00167 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin Y.___ Fachstelle E rwachsenenschutz Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Versicherte, geboren 1955, sich im Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung angemeldet (Urk. 9/3) und ihr die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2013 angezeigt hatte, dass zufolge Fehlens einer relevanten Einschränkung im Erwerbs- wie auch im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch bestehe (Urk.

9/12); die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 9/13); nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 0. Februar 2014 (Urk.

1) bzw. die Beschwerde ergänzung vom 2 5. Februar 2014 (Urk.

5) und in die auf teilweise Gut heissung der Beschwerde schliessende Beschwer de antwort

der Beschwer de gegnerin vom 7. April 2014 (Urk. 8); unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss beantragte, die Verfü gung vom 2 9. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung und neuen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 bean tragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen; in Erwägung, dass nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen; dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des für die Anspruchsvoraussetzungen relevanten Sachverhalts in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird; dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___, unter Beilage

einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger