Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 1 3. Oktober 1995 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Wirbelsäulenverletzung bei der Invalidenversi che run g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Juni 1998 b ei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 6/20).
Am 2 4. November 2000 (Urk. 6/29)
und am 8. August 2002 (Urk. 6/36) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert .
Nach Eingang eines am 1 3. September 2005 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/41) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/64). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70,
Urk. 6/73, Urk. 6/75, Urk. 6/80) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/82). 1.2
Am 1 4. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/89). Die IV-Stelle klärte den beruflich-erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt ab und vernein te nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105-107) mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/128). 1.3
Erneut
meldete sich die Versicherte am 1 1. März 2013 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/138). Die IV-Stelle forderte die Versi cher te am 2 4. Mai 2013 (Urk. 6/146) auf, bis spätestens 2 4. Juni 2014 entspre chende
Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde . Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/150) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Mit Einwand vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/152) stellte die Versicherte in Aussicht, dass bis Ende August 2013 sämtlich e medizinische n Berichte eingereicht würden .
Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/154).
De n dagegen von der Versicherten am 1 6. September 2013 erhobene n Einwand (Urk. 6/156) qualifizierte die IV-Stelle in der Folge als Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/160 /2). Mit Vorbescheid vom 1 1. November 2013 (Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Nov ember 2013 Einwände (Urk. 6/
164) und teilte der IV-Stelle am 2 3. Dezember 2013 telefonisch mit, dass sie bis Ende Januar 2014 weitere medizinische Berichte einreichen werde (Ziff. 6/165). Mi t Verfügung vom 3. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe gehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/168 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 6. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheb en und der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat . 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän derung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwalt ung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verw al tungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.1-2;
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2013 damit, sie habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine Beurteilung desselben Sach verhalts vor. Trotz gewährter Frist bis Ende Januar 2014, seien keine Beweis mittel eingereicht worden, welche eine Veränderung des Gesundheitszu standes beleg ten . Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie neue medizinische Tatsachen geltend machen könne
(S. 1).
2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie könne die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens nicht akzeptieren. So werde derzeit die Möglichkeit einer dekomprimierende n Operation an der Hals wirbelsäule (HWS) erwogen, um eine allenfalls drohende Te traplegie verhindern zu können. Die vor drei Jahren schleichend begonnen e Armlähmung und die cervical bedingte Epicondylitis
ulnaris hätten zu einer vollständigen Unbrauch barkeit des Armes geführt und die Hyperkoagulopathie habe mehrere Lungen embolien und einen Insult mit Hemiparese im Gehirn verursacht und zu Marklagerstörungen im Gehirn geführt. Zudem leide sie an einer koronaren Zweigefässerkrankung. Sie sei durch die erheblichen Schmerzen im Nacken, in der rechten Schulter und im Ellbogen und die völlige Unbrauchbarkeit des rechten Armes massiv behindert und könne so keiner Arbeit nachgehen. Die Einstellung der Leistungen sei daher willkürlich und nicht gerechtfertigt. Der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen. 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die erneute Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der letzten Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie s ich der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2014 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt e . So wurde de r Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2012 (Urk. 3/1), die Berichte der A.___ Klinik, datierend vom 7. Januar 2013 bis 9. Januar 2014 (Urk. 3/2-10, Urk. 3/14, Urk. 3/16-17), des Spitals B.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 3/11), des C.___
vom 1 6. August 2013 (Urk. 3/12), der Bericht vom 2 9. Januar 2014 des Zent rums für Wirbelsäulenmedizin (Urk. 3/18) und eine Verordnung zur Physiothe rapie (Urk. 3/19) sind daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten. 4. 4 .1
Die letztmalige Rentenabweisung mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128) basierte in mediz inischer Hinsicht - wie auch die ursprüngliche Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 (Urk. 6/82, vgl. Urk. 6/69/4)
- auf dem Y.___ -Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/64, vgl. Urk. 6/127/2 und Urk. 6/127/5),
worin in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, unter zusätzlicher Berücksichti gung
der im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbez ug am 1 4. März 2010 (Urk. 6/89) neu
eingegangenen Berichte. 4 .2
Die Gutachter des Y.___
stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 5. Dezember
2007 (Urk. 6/64) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 49 Ziff. 4) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Hemisacralisation von L5 mit Nearthrosbildung beidseits - initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Coxarthrose und ISG-Arthrose beidseits - Status nach Diskektomie LWK 4/5 bei d seits und trans la minärer
Spon dy lodese LWK 4/5 vom 2 1. Februar 1996 mit/bei: Status nach Schraubenbruch links, ohne klinische Relevanz bei vollständiger knö che rner Konso lidierung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter einen Verdacht auf das Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1), eine Thrombophilieneigung sowie einen Status nach Septumplastik und Turbinoplas tik am 2 4. März 2005 und ein leichtes senso motorisches Carpaltunnelsyndrom rechts (S. 49 Ziff. 4).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter aus, aus poly disziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungskraft aufgrund des Status nach Spondylodese LWK 4/5 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit der Möglichkeit der Einnahme von wechselnden Ausgangslagen, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (S. 59 Ziff. 3).
Seit Anfang des Jahres 2007 klage die Versicherte über Kribbeldysästhesi en und Schmerzen im Bereich bei der Hände und Arme rechts mehr als links mit zeit weiser Ausstrahlung nach proximal bis in die Schultern. Des Weiteren habe eine belastungsabhängige Schwellung im Bereich der rechten Hand bestanden. Es sei ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert wor den. Wegen einer ebenfalls von der Versicherten geklagten Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Körpers sei zusätzlich ein Schädel-MRI veranlasst worden, welches jedoch keinen pathologischen Befund ergeben habe (S. 54 oben).
Aktuell klage die Versicherte über einen ständig vorhandenen Ganzkörper schmerz mit Hauptlokalisation im Bereich des ventralen Thorax beidseits und Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten sowie in alle Finger der rechten Hand (S. 54 Mitte).
Die rheumatologische Teilgutachter in des Y.___ führte aus, die von der Ver sicher ten geklagten stru mpfförmigen Kribbeldysästhesien sowie ein ebenfalls strumpfförmiges Taubheitsgefühl im Bereich der gesamten rechten, teilweise auch gesamten linken unteren Extremität, entspreche ebenso wie die geklagte handschuhförmige Taubheit des rechten Armes keinem Dermatom und könne bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die seitengeleiche Muskel be mantelung der obere n und unteren Extremität lasse eine langzeitige Scho nung insbesondere des rechten Beines mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen (S. 44 unten). Zusammenfassend erklärten sich die von der Ver sicherten ge klagten Beschwerden teilweise aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Insertionstendino pathien, beziehungsweise Tendinosen . Insgesamt bestehe eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 45 unten). 4 .3
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie,
C.___, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 6/99) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare chronische Rhinorrhoe - here ditäre Gerinnungsstörung mit Hyperkoagulabilität (Dauerantikoagu lation) - chronische Rückenbeschwerden
Prof. D.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Juni 2010 in seiner Sprechs tunde gesehen. Trotz verschieden er Therapieversuche habe die Rhinorrhoe nicht sistiert werden können und die Patientin sei glaub haft sehr verzweifelt. Zwischenzeitlich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren (S. 1 Mitte). Sämtliche
Abklärungen hätten offenbar nicht zum Ziel geführt. Eine Therapie einzuleiten, ohne eine klare Diagnose zu hab en, sei entsprechend schwierig (S. 1 unten). Um einer reaktiven Depression zuvorzukommen würde er es sehr begrüssen, wenn die Patientin in den Arbeitsprozess wieder einge schleust werden könnte (S. 2). 4.4
Die Ärzte de r Klinik für Kardiologie,
C.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/125/3 -8) in der Hauptsache folgende D iagnosen (S. 1) : - koronare Zweigefässerkrankung, Status nach akutem ST-elevation myo cardial
infarction (STEMI) am 2 0. Januar 2011 - rezidivierend thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie - chronische Bronchitis - chronische lumbale Rückenschmerzen - aktuell beginnender Abszess am Mons pubis bei bekannter Abszessnei gung - Schmerzen in der rechten Leiste mit lokalem Verdacht auf Nervenirrita tion nach Punktion
Die Ärzte führten aus, die Patientin sei vom 3. bis 4. Mai 2011 stationär behan delt worden. Bei typischer Angina pectoris CCS III mit szintigraphischem
Ischämienachweis
anteroseptal im Narbengebiet, habe die Indikation zur invasi ven Abklärung bestanden. In der elektiven Koronarangiographie vom 3. Mai 2011 habe sich eine 60%ige Instent-Restenose des RIVA gefunden, welche mit tels Direktstenting behandelt worden sei. Bei komplikationslosem Verlauf habe die Patientin am ersten postin t erventionellen Tag die stationäre Behandlung verlassen (S. 1). 4.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 6/126) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare Zweigefässerkrankung, 1. Februar 2011 - d ire ct
Stenting
5. Februar 2011, PCI Stenting
1. Februar 2011 - rezidivierende thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie mit rezidivierenden Lun g enembolien (1992, 1993, 1994 und 2003) - Status nach z erebrovaskulärem Insult mit passagerer Hemiparese links und Aphasie 2000 - chronisch invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei dege nerativen LWS-Veränderungen, Status nach translaminärer
Spon dylodese L4/5 1996, Pseudarthrose
lumbosacral rech t s - chronische ausgeprägte Rhinor r hoe ohne anatomisch physiologische Ursa che, nicht therapierbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie und einen Status nach Klebsiellen Pneumonie.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. September 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Es liege ein multifaktorielles Beschwerdebild vor. Bezüglich der Ar beitssituation sei einerseits die chronische nicht therapierbare, aber verifizierte Rhinor r hoe ein Problem, zumal die langjährige Tätigkeit als Serviceangestellte deswegen habe eingestellt werden müssen. Bezüglich der Rückensituation sei die Patient in deutlich reduziert belastbar . Von kardialer Seite her sei sie unter der aktuellen Medikation beschwerdefrei . Gesucht werde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die grundsätzlich arbeitswillige Patientin ohne Kontakt zu Lebensmitteln und Menschen wegen der Rhinor r hoe . Prognostisch sei weder vom Rücken noch von der Rhino r rhoe eine Verbesserung zu erwarten (Ziff. 1.4). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Reinigungsdienst und als Serviceangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
5.
5.1
Die Besc hwerdegegnerin qualifizierte das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) als Neuanmeldung (vgl. Urk. 6/ 160 S. 2 oben). In diesem Zusammenhang gingen die folgenden medizinischen Berichte ein :
Dr. med. F.___, Chefarzt des Spital s
B.___, führte in seinem Radio logieb ericht vom 2 4. September 2013 (Urk. 6/158) nach am 2 3. September 2013 durchgeführter Schulterarthrograpie rechts und MR der HWS aus, betreffend die Schulter bestehe ein Verdacht auf eine mittelgradige Bursitis subacromiale mit Tendinose und differenzialdiagnostisch allenfalls diskreten Partialrupturen bursaseitiger Anteile der Supraspinatussehne bei Akromionform Typ III und prominentem Ligamentum coraco-acromiale, prädisponierend für ein Impinge ment . Sonst bestehe ein reguläres Arthro -MRI der rechten Schulter. Betreffend die HWS bestehe im Segment C5/6 eine hochgradige Chondrose und eine deut liche Retrospondylose sowie eine hochgradige Unkovertebralgelenksarthrose rechts, links moderat, mit Einengung des Neuroforamens rechts und möglicher Kompromittierung C6 rechts. Es liege ein geringer Einriss im Anulus
fibrosus mit geringer zirkumferentieller Ausweitung der dorsalen Diskuskontur vor, rechts me dio-lateral akzentuiert. Eine umschriebene Hernie liege nicht vor. Weiter bestehe eine mässige Hyper trophie der Ligamenta
flava und der
Wirbel bogengelenke, ohne relevante Spinalkanaleinengung. Im Übrigen fänden sich allgemeine degen erative Veränderungen C3 bis C7, ohne Anhalt für eine anderweitige n eurale Kompromittierung (S. 2). 5.2
Dr. med. G.___
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 6/157) aus, wegen begin nender Lähmung im rechten Arm sei ein MRI der Schulter und der HWS durch geführt worden. Dabei sei als Hauptbefund im Bereiche der HWS C5/C6 eine hochgradige Chondrose und deutliche Retrospondylose (Verschiebung), sowie eine hochgradige Unkovertebralarthrose rechts mit möglicher Komprimierung der Nervenwurzel C6 rechts gefunden worden. Diese mögliche Komprimierung könne zu einer Lähmung im rechten Arm führen, was anscheinend teilweise eingetreten sei. Seines Erachtens werde man um einen notfallmässigen operati ven Eingriff im Bereiche der HWS nicht herumkommen. Auch das Schulterge lenk weise einige schwere Veränderungen auf mit Verdacht auf ein Impinge men t-Syndrom rechts und beginnendem Morbus Sudeck (S. 1). Seines Erachtens sei die Situation klar. Die Patientin könne mit diesem Arm nicht mehr arbeiten. Eine definitive Entscheidung müssten die begleitenden Ärzte treffen, das bedeute, die Patientin müsse erneut bei diesen Spezialisten neurologisch und orthopädisch abgeklärt werden (S. 2) . 5.3
Med. pract . H.___ führte in seinem ä rztlichen Zeugnis vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 6/166) aus, er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um ihren Gesundheitszustand bemühe. Sie sei kontinuierlich in Behandlung in der A.___ Klinik, wo zurzeit interdisziplinär über das weitere Prozedere, wahr scheinlich eine Operation im HWS-Bereich, entschieden werde. 6 . 6.1
Die mit der Neuanmeldung vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) eingereichten medizinischen Berichte von Dr. F.___ vom September 2013 (vorstehend E.
5.1) und von Dr. G.___
H.___ vom Oktober 2013 (vorstehend 5.2) ver mögen im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rentenverneinenden Verfügung im Oktober 2011 präsentierte (Urk. 6/128), keine Verschlechterung de s Gesundheitszustandes zu begründen.
So wurde n
bereits im Y.___ - Gutachten aus dem Jahr 2007 (vorstehend E. 4.2) Taubheitsgefühle und ein Kribbeln im rechten Arm beschrie ben, welche aber im Ausmass nicht erklärbar waren, so auch eine nicht erklärbare Dumpfheit in der gesamten rechten Körperhälfte .
Den im Rahmen der Neua n meldung nach durchgeführten radiologischen Unter suchungen
eingereichten Berichten (vorstehend E. 5.1-2) lässt sich betreffend die beginnende Lähmung im r echten Arm nach wie vor keine klare Ursache entnehmen. Bei den Ausführungen des Internisten Dr. G.___
H.___
vom Oktober 2013 (vorstehend E. 5.2) handelt es sich lediglich um diesbezügliche Mutmassungen .
Auch die von der Beschwerdeführerin nach ergangenem Vorbescheid vom 1 1. November 2013 (Urk. 6/162) eingereichte Medikamentenliste (Urk. 6/163/1) und das Aufgebot für eine ambulante Untersuchung in der A.___
Klinik vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 6/163/2) l assen keine Schlüsse auf einen v e rän derten Gesundheitszustand zu, genauswenig wie das Zeugnis des Hausarztes med. pract . H.___ vom Januar 2014 (vors tehend E. 5.3). 6.2
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den bei der Neuanmeldung erforderlichen Nachweis für eine Änderung der massgeben den Tatsachen nicht erbracht hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf das erneu te Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat .
E. 1.3 ).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2012 (Urk. 3/1), die Berichte der A.___ Klinik, datierend vom 7. Januar 2013 bis 9. Januar 2014 (Urk. 3/2-10, Urk. 3/14, Urk. 3/16-17), des Spitals B.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 3/11), des C.___
vom 1 6. August 2013 (Urk. 3/12), der Bericht vom 2 9. Januar 2014 des Zent rums für Wirbelsäulenmedizin (Urk. 3/18) und eine Verordnung zur Physiothe rapie (Urk. 3/19) sind daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten. 4. 4 .1
Die letztmalige Rentenabweisung mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128) basierte in mediz inischer Hinsicht - wie auch die ursprüngliche Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 (Urk. 6/82, vgl. Urk. 6/69/4)
- auf dem Y.___ -Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/64, vgl. Urk. 6/127/2 und Urk. 6/127/5),
worin in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, unter zusätzlicher Berücksichti gung
der im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbez ug am 1 4. März 2010 (Urk. 6/89) neu
eingegangenen Berichte. 4 .2
Die Gutachter des Y.___
stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 5. Dezember
2007 (Urk. 6/64) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 49 Ziff. 4) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Hemisacralisation von L5 mit Nearthrosbildung beidseits - initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Coxarthrose und ISG-Arthrose beidseits - Status nach Diskektomie LWK 4/5 bei d seits und trans la minärer
Spon dy lodese LWK 4/5 vom 2 1. Februar 1996 mit/bei: Status nach Schraubenbruch links, ohne klinische Relevanz bei vollständiger knö che rner Konso lidierung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter einen Verdacht auf das Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1), eine Thrombophilieneigung sowie einen Status nach Septumplastik und Turbinoplas tik am 2 4. März 2005 und ein leichtes senso motorisches Carpaltunnelsyndrom rechts (S. 49 Ziff. 4).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter aus, aus poly disziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungskraft aufgrund des Status nach Spondylodese LWK 4/5 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit der Möglichkeit der Einnahme von wechselnden Ausgangslagen, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (S. 59 Ziff. 3).
Seit Anfang des Jahres 2007 klage die Versicherte über Kribbeldysästhesi en und Schmerzen im Bereich bei der Hände und Arme rechts mehr als links mit zeit weiser Ausstrahlung nach proximal bis in die Schultern. Des Weiteren habe eine belastungsabhängige Schwellung im Bereich der rechten Hand bestanden. Es sei ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert wor den. Wegen einer ebenfalls von der Versicherten geklagten Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Körpers sei zusätzlich ein Schädel-MRI veranlasst worden, welches jedoch keinen pathologischen Befund ergeben habe (S. 54 oben).
Aktuell klage die Versicherte über einen ständig vorhandenen Ganzkörper schmerz mit Hauptlokalisation im Bereich des ventralen Thorax beidseits und Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten sowie in alle Finger der rechten Hand (S. 54 Mitte).
Die rheumatologische Teilgutachter in des Y.___ führte aus, die von der Ver sicher ten geklagten stru mpfförmigen Kribbeldysästhesien sowie ein ebenfalls strumpfförmiges Taubheitsgefühl im Bereich der gesamten rechten, teilweise auch gesamten linken unteren Extremität, entspreche ebenso wie die geklagte handschuhförmige Taubheit des rechten Armes keinem Dermatom und könne bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die seitengeleiche Muskel be mantelung der obere n und unteren Extremität lasse eine langzeitige Scho nung insbesondere des rechten Beines mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen (S. 44 unten). Zusammenfassend erklärten sich die von der Ver sicherten ge klagten Beschwerden teilweise aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Insertionstendino pathien, beziehungsweise Tendinosen . Insgesamt bestehe eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 45 unten). 4 .3
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie,
C.___, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 6/99) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare chronische Rhinorrhoe - here ditäre Gerinnungsstörung mit Hyperkoagulabilität (Dauerantikoagu lation) - chronische Rückenbeschwerden
Prof. D.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Juni 2010 in seiner Sprechs tunde gesehen. Trotz verschieden er Therapieversuche habe die Rhinorrhoe nicht sistiert werden können und die Patientin sei glaub haft sehr verzweifelt. Zwischenzeitlich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren (S. 1 Mitte). Sämtliche
Abklärungen hätten offenbar nicht zum Ziel geführt. Eine Therapie einzuleiten, ohne eine klare Diagnose zu hab en, sei entsprechend schwierig (S. 1 unten). Um einer reaktiven Depression zuvorzukommen würde er es sehr begrüssen, wenn die Patientin in den Arbeitsprozess wieder einge schleust werden könnte (S. 2). 4.4
Die Ärzte de r Klinik für Kardiologie,
C.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/125/3 -8) in der Hauptsache folgende D iagnosen (S. 1) : - koronare Zweigefässerkrankung, Status nach akutem ST-elevation myo cardial
infarction (STEMI) am 2 0. Januar 2011 - rezidivierend thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie - chronische Bronchitis - chronische lumbale Rückenschmerzen - aktuell beginnender Abszess am Mons pubis bei bekannter Abszessnei gung - Schmerzen in der rechten Leiste mit lokalem Verdacht auf Nervenirrita tion nach Punktion
Die Ärzte führten aus, die Patientin sei vom 3. bis 4. Mai 2011 stationär behan delt worden. Bei typischer Angina pectoris CCS III mit szintigraphischem
Ischämienachweis
anteroseptal im Narbengebiet, habe die Indikation zur invasi ven Abklärung bestanden. In der elektiven Koronarangiographie vom 3. Mai 2011 habe sich eine 60%ige Instent-Restenose des RIVA gefunden, welche mit tels Direktstenting behandelt worden sei. Bei komplikationslosem Verlauf habe die Patientin am ersten postin t erventionellen Tag die stationäre Behandlung verlassen (S. 1). 4.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 6/126) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare Zweigefässerkrankung, 1. Februar 2011 - d ire ct
Stenting
5. Februar 2011, PCI Stenting
1. Februar 2011 - rezidivierende thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie mit rezidivierenden Lun g enembolien (1992, 1993, 1994 und 2003) - Status nach z erebrovaskulärem Insult mit passagerer Hemiparese links und Aphasie 2000 - chronisch invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei dege nerativen LWS-Veränderungen, Status nach translaminärer
Spon dylodese L4/5 1996, Pseudarthrose
lumbosacral rech t s - chronische ausgeprägte Rhinor r hoe ohne anatomisch physiologische Ursa che, nicht therapierbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie und einen Status nach Klebsiellen Pneumonie.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. September 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Es liege ein multifaktorielles Beschwerdebild vor. Bezüglich der Ar beitssituation sei einerseits die chronische nicht therapierbare, aber verifizierte Rhinor r hoe ein Problem, zumal die langjährige Tätigkeit als Serviceangestellte deswegen habe eingestellt werden müssen. Bezüglich der Rückensituation sei die Patient in deutlich reduziert belastbar . Von kardialer Seite her sei sie unter der aktuellen Medikation beschwerdefrei . Gesucht werde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die grundsätzlich arbeitswillige Patientin ohne Kontakt zu Lebensmitteln und Menschen wegen der Rhinor r hoe . Prognostisch sei weder vom Rücken noch von der Rhino r rhoe eine Verbesserung zu erwarten (Ziff. 1.4). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Reinigungsdienst und als Serviceangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
5.
E. 1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwalt ung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verw al tungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesgerichts
E. 2 Die Versicherte erhob am 6. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheb en und der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2013 damit, sie habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine Beurteilung desselben Sach verhalts vor. Trotz gewährter Frist bis Ende Januar 2014, seien keine Beweis mittel eingereicht worden, welche eine Veränderung des Gesundheitszu standes beleg ten . Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie neue medizinische Tatsachen geltend machen könne
(S. 1).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie könne die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens nicht akzeptieren. So werde derzeit die Möglichkeit einer dekomprimierende n Operation an der Hals wirbelsäule (HWS) erwogen, um eine allenfalls drohende Te traplegie verhindern zu können. Die vor drei Jahren schleichend begonnen e Armlähmung und die cervical bedingte Epicondylitis
ulnaris hätten zu einer vollständigen Unbrauch barkeit des Armes geführt und die Hyperkoagulopathie habe mehrere Lungen embolien und einen Insult mit Hemiparese im Gehirn verursacht und zu Marklagerstörungen im Gehirn geführt. Zudem leide sie an einer koronaren Zweigefässerkrankung. Sie sei durch die erheblichen Schmerzen im Nacken, in der rechten Schulter und im Ellbogen und die völlige Unbrauchbarkeit des rechten Armes massiv behindert und könne so keiner Arbeit nachgehen. Die Einstellung der Leistungen sei daher willkürlich und nicht gerechtfertigt. Der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen.
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die erneute Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der letzten Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie s ich der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2014 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt e . So wurde de r Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Besc hwerdegegnerin qualifizierte das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) als Neuanmeldung (vgl. Urk. 6/ 160 S. 2 oben). In diesem Zusammenhang gingen die folgenden medizinischen Berichte ein :
Dr. med. F.___, Chefarzt des Spital s
B.___, führte in seinem Radio logieb ericht vom 2 4. September 2013 (Urk. 6/158) nach am 2 3. September 2013 durchgeführter Schulterarthrograpie rechts und MR der HWS aus, betreffend die Schulter bestehe ein Verdacht auf eine mittelgradige Bursitis subacromiale mit Tendinose und differenzialdiagnostisch allenfalls diskreten Partialrupturen bursaseitiger Anteile der Supraspinatussehne bei Akromionform Typ III und prominentem Ligamentum coraco-acromiale, prädisponierend für ein Impinge ment . Sonst bestehe ein reguläres Arthro -MRI der rechten Schulter. Betreffend die HWS bestehe im Segment C5/6 eine hochgradige Chondrose und eine deut liche Retrospondylose sowie eine hochgradige Unkovertebralgelenksarthrose rechts, links moderat, mit Einengung des Neuroforamens rechts und möglicher Kompromittierung C6 rechts. Es liege ein geringer Einriss im Anulus
fibrosus mit geringer zirkumferentieller Ausweitung der dorsalen Diskuskontur vor, rechts me dio-lateral akzentuiert. Eine umschriebene Hernie liege nicht vor. Weiter bestehe eine mässige Hyper trophie der Ligamenta
flava und der
Wirbel bogengelenke, ohne relevante Spinalkanaleinengung. Im Übrigen fänden sich allgemeine degen erative Veränderungen C3 bis C7, ohne Anhalt für eine anderweitige n eurale Kompromittierung (S. 2).
E. 5.2 Dr. med. G.___
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 6/157) aus, wegen begin nender Lähmung im rechten Arm sei ein MRI der Schulter und der HWS durch geführt worden. Dabei sei als Hauptbefund im Bereiche der HWS C5/C6 eine hochgradige Chondrose und deutliche Retrospondylose (Verschiebung), sowie eine hochgradige Unkovertebralarthrose rechts mit möglicher Komprimierung der Nervenwurzel C6 rechts gefunden worden. Diese mögliche Komprimierung könne zu einer Lähmung im rechten Arm führen, was anscheinend teilweise eingetreten sei. Seines Erachtens werde man um einen notfallmässigen operati ven Eingriff im Bereiche der HWS nicht herumkommen. Auch das Schulterge lenk weise einige schwere Veränderungen auf mit Verdacht auf ein Impinge men t-Syndrom rechts und beginnendem Morbus Sudeck (S. 1). Seines Erachtens sei die Situation klar. Die Patientin könne mit diesem Arm nicht mehr arbeiten. Eine definitive Entscheidung müssten die begleitenden Ärzte treffen, das bedeute, die Patientin müsse erneut bei diesen Spezialisten neurologisch und orthopädisch abgeklärt werden (S. 2) .
E. 5.3 Med. pract . H.___ führte in seinem ä rztlichen Zeugnis vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 6/166) aus, er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um ihren Gesundheitszustand bemühe. Sie sei kontinuierlich in Behandlung in der A.___ Klinik, wo zurzeit interdisziplinär über das weitere Prozedere, wahr scheinlich eine Operation im HWS-Bereich, entschieden werde. 6 . 6.1
Die mit der Neuanmeldung vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) eingereichten medizinischen Berichte von Dr. F.___ vom September 2013 (vorstehend E.
5.1) und von Dr. G.___
H.___ vom Oktober 2013 (vorstehend 5.2) ver mögen im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rentenverneinenden Verfügung im Oktober 2011 präsentierte (Urk. 6/128), keine Verschlechterung de s Gesundheitszustandes zu begründen.
So wurde n
bereits im Y.___ - Gutachten aus dem Jahr 2007 (vorstehend E. 4.2) Taubheitsgefühle und ein Kribbeln im rechten Arm beschrie ben, welche aber im Ausmass nicht erklärbar waren, so auch eine nicht erklärbare Dumpfheit in der gesamten rechten Körperhälfte .
Den im Rahmen der Neua n meldung nach durchgeführten radiologischen Unter suchungen
eingereichten Berichten (vorstehend E. 5.1-2) lässt sich betreffend die beginnende Lähmung im r echten Arm nach wie vor keine klare Ursache entnehmen. Bei den Ausführungen des Internisten Dr. G.___
H.___
vom Oktober 2013 (vorstehend E. 5.2) handelt es sich lediglich um diesbezügliche Mutmassungen .
Auch die von der Beschwerdeführerin nach ergangenem Vorbescheid vom 1 1. November 2013 (Urk. 6/162) eingereichte Medikamentenliste (Urk. 6/163/1) und das Aufgebot für eine ambulante Untersuchung in der A.___
Klinik vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 6/163/2) l assen keine Schlüsse auf einen v e rän derten Gesundheitszustand zu, genauswenig wie das Zeugnis des Hausarztes med. pract . H.___ vom Januar 2014 (vors tehend E. 5.3). 6.2
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den bei der Neuanmeldung erforderlichen Nachweis für eine Änderung der massgeben den Tatsachen nicht erbracht hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf das erneu te Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00166 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
4. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 1 3. Oktober 1995 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Wirbelsäulenverletzung bei der Invalidenversi che run g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 5. Juni 1998 b ei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 6/20).
Am 2 4. November 2000 (Urk. 6/29)
und am 8. August 2002 (Urk. 6/36) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert .
Nach Eingang eines am 1 3. September 2005 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/41) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/64). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70,
Urk. 6/73, Urk. 6/75, Urk. 6/80) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/82). 1.2
Am 1 4. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/89). Die IV-Stelle klärte den beruflich-erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt ab und vernein te nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105-107) mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/128). 1.3
Erneut
meldete sich die Versicherte am 1 1. März 2013 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/138). Die IV-Stelle forderte die Versi cher te am 2 4. Mai 2013 (Urk. 6/146) auf, bis spätestens 2 4. Juni 2014 entspre chende
Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde . Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/150) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Mit Einwand vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/152) stellte die Versicherte in Aussicht, dass bis Ende August 2013 sämtlich e medizinische n Berichte eingereicht würden .
Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/154).
De n dagegen von der Versicherten am 1 6. September 2013 erhobene n Einwand (Urk. 6/156) qualifizierte die IV-Stelle in der Folge als Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/160 /2). Mit Vorbescheid vom 1 1. November 2013 (Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Nov ember 2013 Einwände (Urk. 6/
164) und teilte der IV-Stelle am 2 3. Dezember 2013 telefonisch mit, dass sie bis Ende Januar 2014 weitere medizinische Berichte einreichen werde (Ziff. 6/165). Mi t Verfügung vom 3. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe gehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/168 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 6. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheb en und der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat . 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän derung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwalt ung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verw al tungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.1-2;
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) das Nichtein treten auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2013 damit, sie habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine Beurteilung desselben Sach verhalts vor. Trotz gewährter Frist bis Ende Januar 2014, seien keine Beweis mittel eingereicht worden, welche eine Veränderung des Gesundheitszu standes beleg ten . Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie neue medizinische Tatsachen geltend machen könne
(S. 1).
2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie könne die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens nicht akzeptieren. So werde derzeit die Möglichkeit einer dekomprimierende n Operation an der Hals wirbelsäule (HWS) erwogen, um eine allenfalls drohende Te traplegie verhindern zu können. Die vor drei Jahren schleichend begonnen e Armlähmung und die cervical bedingte Epicondylitis
ulnaris hätten zu einer vollständigen Unbrauch barkeit des Armes geführt und die Hyperkoagulopathie habe mehrere Lungen embolien und einen Insult mit Hemiparese im Gehirn verursacht und zu Marklagerstörungen im Gehirn geführt. Zudem leide sie an einer koronaren Zweigefässerkrankung. Sie sei durch die erheblichen Schmerzen im Nacken, in der rechten Schulter und im Ellbogen und die völlige Unbrauchbarkeit des rechten Armes massiv behindert und könne so keiner Arbeit nachgehen. Die Einstellung der Leistungen sei daher willkürlich und nicht gerechtfertigt. Der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen. 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die erneute Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der letzten Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E.
1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie s ich der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2014 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt e . So wurde de r Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht
der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2012 (Urk. 3/1), die Berichte der A.___ Klinik, datierend vom 7. Januar 2013 bis 9. Januar 2014 (Urk. 3/2-10, Urk. 3/14, Urk. 3/16-17), des Spitals B.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 3/11), des C.___
vom 1 6. August 2013 (Urk. 3/12), der Bericht vom 2 9. Januar 2014 des Zent rums für Wirbelsäulenmedizin (Urk. 3/18) und eine Verordnung zur Physiothe rapie (Urk. 3/19) sind daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten. 4. 4 .1
Die letztmalige Rentenabweisung mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/128) basierte in mediz inischer Hinsicht - wie auch die ursprüngliche Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 (Urk. 6/82, vgl. Urk. 6/69/4)
- auf dem Y.___ -Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/64, vgl. Urk. 6/127/2 und Urk. 6/127/5),
worin in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, unter zusätzlicher Berücksichti gung
der im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbez ug am 1 4. März 2010 (Urk. 6/89) neu
eingegangenen Berichte. 4 .2
Die Gutachter des Y.___
stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 5. Dezember
2007 (Urk. 6/64) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 49 Ziff. 4) : - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Hemisacralisation von L5 mit Nearthrosbildung beidseits - initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Coxarthrose und ISG-Arthrose beidseits - Status nach Diskektomie LWK 4/5 bei d seits und trans la minärer
Spon dy lodese LWK 4/5 vom 2 1. Februar 1996 mit/bei: Status nach Schraubenbruch links, ohne klinische Relevanz bei vollständiger knö che rner Konso lidierung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter einen Verdacht auf das Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1), eine Thrombophilieneigung sowie einen Status nach Septumplastik und Turbinoplas tik am 2 4. März 2005 und ein leichtes senso motorisches Carpaltunnelsyndrom rechts (S. 49 Ziff. 4).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter aus, aus poly disziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Reinigungskraft aufgrund des Status nach Spondylodese LWK 4/5 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit der Möglichkeit der Einnahme von wechselnden Ausgangslagen, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (S. 59 Ziff. 3).
Seit Anfang des Jahres 2007 klage die Versicherte über Kribbeldysästhesi en und Schmerzen im Bereich bei der Hände und Arme rechts mehr als links mit zeit weiser Ausstrahlung nach proximal bis in die Schultern. Des Weiteren habe eine belastungsabhängige Schwellung im Bereich der rechten Hand bestanden. Es sei ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert wor den. Wegen einer ebenfalls von der Versicherten geklagten Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Körpers sei zusätzlich ein Schädel-MRI veranlasst worden, welches jedoch keinen pathologischen Befund ergeben habe (S. 54 oben).
Aktuell klage die Versicherte über einen ständig vorhandenen Ganzkörper schmerz mit Hauptlokalisation im Bereich des ventralen Thorax beidseits und Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten sowie in alle Finger der rechten Hand (S. 54 Mitte).
Die rheumatologische Teilgutachter in des Y.___ führte aus, die von der Ver sicher ten geklagten stru mpfförmigen Kribbeldysästhesien sowie ein ebenfalls strumpfförmiges Taubheitsgefühl im Bereich der gesamten rechten, teilweise auch gesamten linken unteren Extremität, entspreche ebenso wie die geklagte handschuhförmige Taubheit des rechten Armes keinem Dermatom und könne bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die seitengeleiche Muskel be mantelung der obere n und unteren Extremität lasse eine langzeitige Scho nung insbesondere des rechten Beines mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen (S. 44 unten). Zusammenfassend erklärten sich die von der Ver sicherten ge klagten Beschwerden teilweise aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Insertionstendino pathien, beziehungsweise Tendinosen . Insgesamt bestehe eine auffällige Diskre panz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 45 unten). 4 .3
Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie,
C.___, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 6/99) folgende Diagnosen (S. 1): - unklare chronische Rhinorrhoe - here ditäre Gerinnungsstörung mit Hyperkoagulabilität (Dauerantikoagu lation) - chronische Rückenbeschwerden
Prof. D.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Juni 2010 in seiner Sprechs tunde gesehen. Trotz verschieden er Therapieversuche habe die Rhinorrhoe nicht sistiert werden können und die Patientin sei glaub haft sehr verzweifelt. Zwischenzeitlich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren (S. 1 Mitte). Sämtliche
Abklärungen hätten offenbar nicht zum Ziel geführt. Eine Therapie einzuleiten, ohne eine klare Diagnose zu hab en, sei entsprechend schwierig (S. 1 unten). Um einer reaktiven Depression zuvorzukommen würde er es sehr begrüssen, wenn die Patientin in den Arbeitsprozess wieder einge schleust werden könnte (S. 2). 4.4
Die Ärzte de r Klinik für Kardiologie,
C.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/125/3 -8) in der Hauptsache folgende D iagnosen (S. 1) : - koronare Zweigefässerkrankung, Status nach akutem ST-elevation myo cardial
infarction (STEMI) am 2 0. Januar 2011 - rezidivierend thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie - chronische Bronchitis - chronische lumbale Rückenschmerzen - aktuell beginnender Abszess am Mons pubis bei bekannter Abszessnei gung - Schmerzen in der rechten Leiste mit lokalem Verdacht auf Nervenirrita tion nach Punktion
Die Ärzte führten aus, die Patientin sei vom 3. bis 4. Mai 2011 stationär behan delt worden. Bei typischer Angina pectoris CCS III mit szintigraphischem
Ischämienachweis
anteroseptal im Narbengebiet, habe die Indikation zur invasi ven Abklärung bestanden. In der elektiven Koronarangiographie vom 3. Mai 2011 habe sich eine 60%ige Instent-Restenose des RIVA gefunden, welche mit tels Direktstenting behandelt worden sei. Bei komplikationslosem Verlauf habe die Patientin am ersten postin t erventionellen Tag die stationäre Behandlung verlassen (S. 1). 4.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 6/126) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare Zweigefässerkrankung, 1. Februar 2011 - d ire ct
Stenting
5. Februar 2011, PCI Stenting
1. Februar 2011 - rezidivierende thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophi lie mit rezidivierenden Lun g enembolien (1992, 1993, 1994 und 2003) - Status nach z erebrovaskulärem Insult mit passagerer Hemiparese links und Aphasie 2000 - chronisch invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei dege nerativen LWS-Veränderungen, Status nach translaminärer
Spon dylodese L4/5 1996, Pseudarthrose
lumbosacral rech t s - chronische ausgeprägte Rhinor r hoe ohne anatomisch physiologische Ursa che, nicht therapierbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie und einen Status nach Klebsiellen Pneumonie.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. September 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Es liege ein multifaktorielles Beschwerdebild vor. Bezüglich der Ar beitssituation sei einerseits die chronische nicht therapierbare, aber verifizierte Rhinor r hoe ein Problem, zumal die langjährige Tätigkeit als Serviceangestellte deswegen habe eingestellt werden müssen. Bezüglich der Rückensituation sei die Patient in deutlich reduziert belastbar . Von kardialer Seite her sei sie unter der aktuellen Medikation beschwerdefrei . Gesucht werde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die grundsätzlich arbeitswillige Patientin ohne Kontakt zu Lebensmitteln und Menschen wegen der Rhinor r hoe . Prognostisch sei weder vom Rücken noch von der Rhino r rhoe eine Verbesserung zu erwarten (Ziff. 1.4). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Reinigungsdienst und als Serviceangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
5.
5.1
Die Besc hwerdegegnerin qualifizierte das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) als Neuanmeldung (vgl. Urk. 6/ 160 S. 2 oben). In diesem Zusammenhang gingen die folgenden medizinischen Berichte ein :
Dr. med. F.___, Chefarzt des Spital s
B.___, führte in seinem Radio logieb ericht vom 2 4. September 2013 (Urk. 6/158) nach am 2 3. September 2013 durchgeführter Schulterarthrograpie rechts und MR der HWS aus, betreffend die Schulter bestehe ein Verdacht auf eine mittelgradige Bursitis subacromiale mit Tendinose und differenzialdiagnostisch allenfalls diskreten Partialrupturen bursaseitiger Anteile der Supraspinatussehne bei Akromionform Typ III und prominentem Ligamentum coraco-acromiale, prädisponierend für ein Impinge ment . Sonst bestehe ein reguläres Arthro -MRI der rechten Schulter. Betreffend die HWS bestehe im Segment C5/6 eine hochgradige Chondrose und eine deut liche Retrospondylose sowie eine hochgradige Unkovertebralgelenksarthrose rechts, links moderat, mit Einengung des Neuroforamens rechts und möglicher Kompromittierung C6 rechts. Es liege ein geringer Einriss im Anulus
fibrosus mit geringer zirkumferentieller Ausweitung der dorsalen Diskuskontur vor, rechts me dio-lateral akzentuiert. Eine umschriebene Hernie liege nicht vor. Weiter bestehe eine mässige Hyper trophie der Ligamenta
flava und der
Wirbel bogengelenke, ohne relevante Spinalkanaleinengung. Im Übrigen fänden sich allgemeine degen erative Veränderungen C3 bis C7, ohne Anhalt für eine anderweitige n eurale Kompromittierung (S. 2). 5.2
Dr. med. G.___
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 6/157) aus, wegen begin nender Lähmung im rechten Arm sei ein MRI der Schulter und der HWS durch geführt worden. Dabei sei als Hauptbefund im Bereiche der HWS C5/C6 eine hochgradige Chondrose und deutliche Retrospondylose (Verschiebung), sowie eine hochgradige Unkovertebralarthrose rechts mit möglicher Komprimierung der Nervenwurzel C6 rechts gefunden worden. Diese mögliche Komprimierung könne zu einer Lähmung im rechten Arm führen, was anscheinend teilweise eingetreten sei. Seines Erachtens werde man um einen notfallmässigen operati ven Eingriff im Bereiche der HWS nicht herumkommen. Auch das Schulterge lenk weise einige schwere Veränderungen auf mit Verdacht auf ein Impinge men t-Syndrom rechts und beginnendem Morbus Sudeck (S. 1). Seines Erachtens sei die Situation klar. Die Patientin könne mit diesem Arm nicht mehr arbeiten. Eine definitive Entscheidung müssten die begleitenden Ärzte treffen, das bedeute, die Patientin müsse erneut bei diesen Spezialisten neurologisch und orthopädisch abgeklärt werden (S. 2) . 5.3
Med. pract . H.___ führte in seinem ä rztlichen Zeugnis vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 6/166) aus, er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um ihren Gesundheitszustand bemühe. Sie sei kontinuierlich in Behandlung in der A.___ Klinik, wo zurzeit interdisziplinär über das weitere Prozedere, wahr scheinlich eine Operation im HWS-Bereich, entschieden werde. 6 . 6.1
Die mit der Neuanmeldung vom 1 6. September 2013 (Urk. 6/156) eingereichten medizinischen Berichte von Dr. F.___ vom September 2013 (vorstehend E.
5.1) und von Dr. G.___
H.___ vom Oktober 2013 (vorstehend 5.2) ver mögen im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rentenverneinenden Verfügung im Oktober 2011 präsentierte (Urk. 6/128), keine Verschlechterung de s Gesundheitszustandes zu begründen.
So wurde n
bereits im Y.___ - Gutachten aus dem Jahr 2007 (vorstehend E. 4.2) Taubheitsgefühle und ein Kribbeln im rechten Arm beschrie ben, welche aber im Ausmass nicht erklärbar waren, so auch eine nicht erklärbare Dumpfheit in der gesamten rechten Körperhälfte .
Den im Rahmen der Neua n meldung nach durchgeführten radiologischen Unter suchungen
eingereichten Berichten (vorstehend E. 5.1-2) lässt sich betreffend die beginnende Lähmung im r echten Arm nach wie vor keine klare Ursache entnehmen. Bei den Ausführungen des Internisten Dr. G.___
H.___
vom Oktober 2013 (vorstehend E. 5.2) handelt es sich lediglich um diesbezügliche Mutmassungen .
Auch die von der Beschwerdeführerin nach ergangenem Vorbescheid vom 1 1. November 2013 (Urk. 6/162) eingereichte Medikamentenliste (Urk. 6/163/1) und das Aufgebot für eine ambulante Untersuchung in der A.___
Klinik vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 6/163/2) l assen keine Schlüsse auf einen v e rän derten Gesundheitszustand zu, genauswenig wie das Zeugnis des Hausarztes med. pract . H.___ vom Januar 2014 (vors tehend E. 5.3). 6.2
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den bei der Neuanmeldung erforderlichen Nachweis für eine Änderung der massgeben den Tatsachen nicht erbracht hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf das erneu te Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher ab zuweisen. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan