opencaselaw.ch

IV.2014.00164

Voraussetzungen für Wiedererwägung der erstmaligen Rentenzusprache erfüllt, revisonsweise besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Viertelsrente; teilweise Gutheissung. (BGE 9C_281/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1950, ist seit 1971 als Geschäftsführer für die

Y.___ AG in Z.___ tätig ( Urk. 6/10/27 Ziff. 1-3) . Nach einem Unfall im Jahr 1970

( Urk. 6/10/11 oben)

sprach ihm d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 2 7. Mai 1994 ab 1. Dezember 1992 eine Invali den rente bei ei nem Invaliditätsgrad von 25 % zu ( vgl. Urk. 6/28 S.

2 lit . A ). A m 4. Dezember 2000 verunfallte er erneut und verletzte sich am rechten Knie

( Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9 ).

Der Versicherte meldete sich am 1 8. Juni 2002 mit Hinweis auf die Folgen des Unfalles von 1969/1970 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.6). 1.2

M it Verfügung vom 9. August 2002 , bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 2 4. März 2003, lehnte die SUVA eine Erhöhung der UV- Rente ab ( Urk. 6/17 S.

3

f. E.

3). Eine gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2003 erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. März 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache für weitere Abklärungen an die SUVA

zurückwies ( Ver fah ren Nr. UV.2003.00120, Urk. 6/21 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten m it Verfügung vom 4. Januar 2006 per 1. August 20 02 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad vo n neu 40 % zu ( Urk. 6/26 S. 2, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006, Urk. 6/28).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 schloss sich die IV-Stelle

der Beurteilung des Unfallversi cherers an und sprach dem Versicherten

rückwirkend ab

1. Juli 2004

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/40, Urk. 6/37). 1. 3

Am 5. Februar 2009 reichte der Versicherte der IV-Stelle

ein Revisionsgesuch ein ( Urk. 6/42 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation des Versicherten

ab und erliess am 2 8. Februar 2012

einen Vorbescheid ( Urk. 6/87) .

Nach einer weiteren medizinischen Abklärung ( Urk. 6/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den korrigierten Vorbescheid vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/111) zu. Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2013 Einwände vor ( Urk. 6/121). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 hob die IV-Stelle die zuge sprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Februar 2014 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, sie sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Febru ar 2009 angemessen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des All g emeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a

Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Be hinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben.

Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festset z ung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bun des gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

3.1 mit Hinweisen auf Urteile I

116/03 vom 10.

November 2003 E.

3.1 und I

145/01 vom 12.

September 2001 E.

2b).

1. 4

Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist ( Art. 53

Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos un richtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die mit Verfügung vom

1. Oktober 2007 zugespro chene Viertelsrente mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014

wiedererwägungsweise für die Zukunft auf.

Die Beschwerdegegnerin

legte in der angefochtenen V erfügung

(Urk. 2)

dar, sie habe

ihren Entscheid vom 1. Oktober 2007

mit der SUVA koordi niert und die Begründung des SUVA-Entscheides übernommen. Die Rentenzu sprache vom 1. Oktober 2007 erweise sich

indes als zweifellos unrichtig, da sie damals in Miss achtung von Art. 16 ATSG keinen Einkommensver gleich mit Anrechnung des Invalideneinkommens aus einer optimal angepass ten Tätigkeit bei einem vollen Arbeitspensum erstellt habe

(S. 2).

Beim Beschwerdeführer zeige sich eine ganztägige Tätigkeit in seinem Unter nehmen als Geschäftsführer, Ansprechpartner und für die Arbeit im Hinter grund . Er habe sich demnach in seinem Betrieb eingegliedert. Die Hüftbe schwer den und die dadurch bedingte Erweiterung des Ressourcenprofils in einer an gepassten Tätigkeit sei en berücksichtigt worden (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Februar 2009 bei der Beschwer degegnerin ein Revisionsgesuch gestellt, da zusätzlich zur bekannten Kniever letzung nun auch ein Hüftleiden bestehe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.2).

Zwar treffe es zu, dass die SUVA den Invaliditätsgrad nicht konsequent nach den Vorgaben des hiesigen Gerichts ermittelte habe. So habe sie den IV-Grad einmal durch einen Einkommensvergleich und dann durch einen Betätigungs vergleich berechnet. Dies mache de n seinerzeitigen Invaliditätsgrad von 40 % in des nicht zweifellos unrichtig . Des Weiteren handle es sich bei dem im Jahr 2003 tatsächlich erzielten Einkommen nicht um das Validen-, sondern um das Invali deneinkommen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Hochgerechnet resultiere ein Validen ein kommen von Fr. 186‘666.-- ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Oktober 2007 zu Recht wiede rerwägungsweise aufgehoben hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer revisionsweise Anspruch auf eine höhere als eine Vier tels rente

hat.

Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c) . Zu prüfen bleibt

das Erfordernis der zweifellosen Unrichtig keit . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer war 1970 beim Skifahren verunfallt und hatte sich am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 6/10/11 oben). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 1994 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (vgl. Urk. 6/17 S. 2 lit . A).

Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 erneut verunfallt sei und sich am rechten Knie verletzt habe ( Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9). Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gericht s vom 2 3. März 2004 ( Urk. 6/21) erhöhte die SUVA die UV-Rente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 entsprechend einem Invaliditätsgrad von neu 40 % ( Urk. 6/26) . Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest ( Urk. 6/28). 3.2

Die Ärzte des A.___ be urteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten vom 2. März 2005 dahingehend, dass ihm die angestammten Tätigkeiten als Gipser und Ma ler nicht mehr zumutbar sei en . Betreffend die aktuelle Tätigkeit als Geschäfts füh rer eines Maler- und Gipsergeschäftes sei aufgrund der nicht ganz klaren zeit li chen Beanspruchung eine Aussage nur schwierig zu machen. Isoliert be trachtet wäre eine leichte Arbeit im Sinne einer Bürotätigkeit ganztags zumut bar ,

dies mit Einschränkungen für wiederholte Kniebeugen, Treppensteigen und in die Hocke gehen ( Urk. 6/25 S. 8 Ziff. 5). 4. 4 .1

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf tigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3). 4.2

D ie Beschwerdegegnerin übernahm in der Verfügung vom 1. Oktober 2007 den Einkommensvergleich der SUVA gemäss dere n Verfügung vom 4. Januar 2006 ( Urk. 6/26) und stellte ebenfalls auf ein

Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘000.-- a b

( Urk. 6/37 S. 2).

Der daraufhin vorgenommene Ein kommensvergleich erweist sich indes bereits insofern als fehlerhaft, als sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55‘000.-- ( Fr. 1 40‘000.-- - Fr. 85‘000.--) ein

In validit ätsgrad von 39.29 % ergibt , welcher nicht auf 40 % aufgerundet werden kann , sondern gerundet lediglich 39 % be trägt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass d ie SUVA in der Verfügung vom 4. Januar 2006 anhand von Tabellenlöhnen einen Jahreslohn von Fr. 95‘000 . -- be rech nete. Davon sollte ein leidensbedingter Abzug von 10 %

vorgenommen werden ( Urk. 6/26 S. 2). Die s

ergäbe jedoch ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘500.-- ( Fr. 95‘000.-- x 0.9) , nicht Fr. 85‘000.-- . Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und einem

korrekt ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 85‘5 00.--

hätte

daher eine Erwerbseinbusse von 54‘500.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38.93 % resultiert .

Die Beschwerdegegnerin und die SUVA bestimm t en das Valideneinkommen

ge mäss dem Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug des Jahr es 2003 Urk. 6/37 S. 2 oben). Der Beschwer deführer hält dafür, es sei von einem höheren

Valideneinkommen von Fr. 186‘666.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Festzu halten ist , dass der Be schwerdeführer

den Einkommensvergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2007 nicht beanstandet hat.

Es ist nicht einzu sehen, weshalb er rund 6 1/2 Jahre später nunmehr ein höheres Validenein kommen veranschlagt sehen möchte. Eine Begründung seinerseits dafür, dass er die Höhe des Valideneinkommens heute in Zweifel zieht, dies aber 2007 un be anstandet liess, ist nicht ersichtlich.

Die Höhe des Valideneinkommens ist im Rahmen der Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls nicht zu be an standen. 4.3

D ie Beschwerdegegnerin hat den mangelhaften Einkommensvergleich der SUVA

unbesehen in die Verfügung vom 1. Oktober 2007 übernommen. Da bei korrek ter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 38. 93 %

resultiert , welcher deutlich unter 40 % liegt , erweist sich die Verfügung vom 1. Oktober 2007 als zweifellos un richtig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind demnach erfüllt.

5 . 5 .1

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

im aktuellen Zeit punkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) sind nebst den

Beschwer den im rechten Kniegelenk neu auch die Beschwerden in der linken Hüfte und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung zu berücksichtigen. 5 .2

Dr. med. B.___ , Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik C.___ , attestierte in einem Schreiben vom 2 9. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % ( Urk. 8/62/5). 5 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), kam in einer Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2011 zum Ergebnis , die aktuell attestierte Ar beitsfähigkeit von 50 % sei plausib e l bei häufigen Hüft-TEP-Luxationen mit konsekutivem Hüft-TEP-Pfannenwechseln links sowie N. femoralis -Läsion links. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend überwiegend sitzend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (letzte dezi dierte Aus sage im Gutachten des A.___ ) .

Es

sei von einer körperlich leichte n wechselbelastende n überwiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über 5 kg sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne die Knie oder das linke Hüftgelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten , ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälteexposi tion seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 8/85 S. 6 ). 5 . 4

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , Klinik F.___ , stellte

hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hüfte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2012 folg ende Diagnosen ( Urk. 8/79/5-6): - persistierende Hüftschmerzen links mit bei - insuffizienter Glutealmuskulatur links - Beinlängendifferenz + 1 cm links - reaktive muskuläre Verspannungen lumbal - Status nach primärer Hüft-Totalprot h ese-Implantation links, Oktober 2007 bei Coxarthrose - Status nach erster Revisionsoperation mit Implantation Pfannen dachschale anamnestisch 10 Tage postoperativ - Status nach Pfannenwechsel am 6. Juli 2009 - Status nach Hüft-Totalprot h ese-Luxation en am 1 3. August 2009, November 2009, Dezember 2009 - Status nach Inlay-Entfernung, Einsetzung eines Polar-Cups mit Antiluxationsplatte am 6. Januar 2010 - Status nach posttraumatischer Gonarthrose rechts nach Skiunfall 1969 5.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 2 6. Januar 2012 eine Abklärung für Selb ständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012, Urk. 8/84).

Die Abklärungsperson legte dar , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund seiner Kniebeschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr voll ar beits fähig gewesen sei. Mit der Zunahme der Kniebeschwerden habe seine Ein satzfähigkeit im Sinne der aktiven Arbeitskraft stetig abgenomm en. Vor der Ver schlechterung im Jahr 20 07 (Beginn der Hüftproblematik) habe er jedoch mehr arbeiten kön nen als dies momentan der Fall sei (S. 6 Ziff. 3.3). Nach der Verschlechterung habe er einige Führungsaufgaben ganz oder teilweise aufge ben müssen. Baubesichtigungen mit Qualitätskontrollen und Bespre chungen vor Ort mit anderen Spezialitäten seien entweder nicht mehr oder nur noch e in ge schränkt und mit Hilfe eines Mitarbeiters möglich (S. 8 Ziff. 3.3). 5.6

A m 1 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ untersucht. Der RAD-Arzt führte im Bericht vom 2 4. August 2012 ( Urk. 8/102) aus, der Be schwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2007 nicht mehr auf den Baustel len mitarbeiten könne, da ihm die schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. Er könne auf der Baustelle allenfalls noch 20 %

leisten (S. 3 Ziff. 6).

F ür den typischen Arbeitsanteil eines Malers und Gipsers mit schwerer körperli cher Tätigkeit auch in Zwangshaltungen bestehe seit August 2007 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für die administrativen Tätigkeiten wie Controlling, Coaching von zirka 30 Festangestellten, Kundenbetreuung, Einholen und Bear beiten von Offerten sowie gelegentliche Baustellenbesuche bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Jedoch sei mit einem etwas vermehrten Zeit aufwand zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 10). 6 . 6 .1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).

Die SUVA stellte i n der Verfügung vom 4. Januar 2006 auf das aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ AG erzielte Einkommen

ab , welches gemäss IK-Aus zug Fr. 140‘000.-- betrug ( Urk. 8/26 S. 2). Die Beschwerdegegnerin über nahm das Valideneinkommen

in die Verfügung vom 1. Oktober 200 7. Gemäss IK-Auszug wurde n in den folgenden Jahr 2004 bis 2006 jedoch ein tieferes Ein kommen von

Fr. 106‘800.-- pro Jahr abgerechnet ( Urk. 8/49 S.

1). Das veran schlagte Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- ist im Vergleich mit den Jahren 2004 bis 2006 daher nicht zu tief ausgefallen . Auf

d ie abweichenden Angaben im Bericht der Y.___ AG vom 1 8. März 2009 , wonach der Beschwerdeführer

im Gesundheitsfall heute

mindestens Fr. 200‘000.-- verdienen würde ( Urk. 8/50 Ziff. 2.11), kann dagegen nicht abgestellt werden , nachdem es sich bei der Y.___ AG um den Betrieb des Beschwerdeführers handelt.

Das Einkommen von Fr. 140‘000.-- ist daher an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen. A ufgerechnet auf das Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft , 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, Die Volkswirtschaft , 12-2014, S. 93 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Einkommen von rund

Fr. 152‘727.-- ( Fr. 140‘000. -- : 1 ‘ 958 x 2 ‘136 ). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sam men") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 . 3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6 . 4

Laut

Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer selber an,

dass er als Geschäftsführer der Y.___ AG derzeit nur im Umfang von 20 bis 30 %

sinnvoll beschäftigt

sei (E. 4.4). Dagegen kann ihm aus medizini scher Sicht

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zitierten Belastungsprofils

ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Das Invalideneinkommen ist entsprechend der medizinischen Beurteilung

daher nach Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 auf die Position 23

( andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten ) der Tabelle T7 der Tabellenlöhne 2008

ab . Demnach hätte der Beschwerdeführer

i n einer sol chen Tätigkeit ausgehend von Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstän diger und qualifizierter Arbeiten)

im Jahr 2008 einen Monatslohn vo n Fr. 8‘254. -- er zielen können (LSE 2008 S.

29 Tabelle T7 S). Die Beschwerdegeg nerin trug den behinderungsbedingten Einschränkungen sodann mit einem Ab zug von je 10 %

für die Kniebeschwerden und die Beschwerden an der linken Hüfte Rechnung. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6

h im Jahr 2009 (Die Volkswirt schaft 12-2014, S.

92 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnent wicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 3-2011, S.

91 Tabelle B10.2) resultiert ein Ein kommen von rund

Fr. 84‘139 .-- ( Fr. 8‘254.-- x 12 : 40 x 41.6

x. 1.021 x 0.8). 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 152‘727.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 84‘139 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 68‘588.-- und da mit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % , was den Anspruch auf eine Viertels rente begründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis unver ändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Fest stellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, gutzuheissen. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und de r

Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7 .2

Dem o bsiegenden und a nwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung

zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben, verbun den mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des All g emeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a

Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Be hinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben.

Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festset z ung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bun des gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

E. 2 4. März 2003, lehnte die SUVA eine Erhöhung der UV- Rente ab ( Urk. 6/17 S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die mit Verfügung vom

1. Oktober 2007 zugespro chene Viertelsrente mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014

wiedererwägungsweise für die Zukunft auf.

Die Beschwerdegegnerin

legte in der angefochtenen V erfügung

(Urk. 2)

dar, sie habe

ihren Entscheid vom 1. Oktober 2007

mit der SUVA koordi niert und die Begründung des SUVA-Entscheides übernommen. Die Rentenzu sprache vom 1. Oktober 2007 erweise sich

indes als zweifellos unrichtig, da sie damals in Miss achtung von Art. 16 ATSG keinen Einkommensver gleich mit Anrechnung des Invalideneinkommens aus einer optimal angepass ten Tätigkeit bei einem vollen Arbeitspensum erstellt habe

(S. 2).

Beim Beschwerdeführer zeige sich eine ganztägige Tätigkeit in seinem Unter nehmen als Geschäftsführer, Ansprechpartner und für die Arbeit im Hinter grund . Er habe sich demnach in seinem Betrieb eingegliedert. Die Hüftbe schwer den und die dadurch bedingte Erweiterung des Ressourcenprofils in einer an gepassten Tätigkeit sei en berücksichtigt worden (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Februar 2009 bei der Beschwer degegnerin ein Revisionsgesuch gestellt, da zusätzlich zur bekannten Kniever letzung nun auch ein Hüftleiden bestehe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.2).

Zwar treffe es zu, dass die SUVA den Invaliditätsgrad nicht konsequent nach den Vorgaben des hiesigen Gerichts ermittelte habe. So habe sie den IV-Grad einmal durch einen Einkommensvergleich und dann durch einen Betätigungs vergleich berechnet. Dies mache de n seinerzeitigen Invaliditätsgrad von 40 % in des nicht zweifellos unrichtig . Des Weiteren handle es sich bei dem im Jahr 2003 tatsächlich erzielten Einkommen nicht um das Validen-, sondern um das Invali deneinkommen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Hochgerechnet resultiere ein Validen ein kommen von Fr. 186‘666.-- ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).

E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Oktober 2007 zu Recht wiede rerwägungsweise aufgehoben hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer revisionsweise Anspruch auf eine höhere als eine Vier tels rente

hat.

Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c) . Zu prüfen bleibt

das Erfordernis der zweifellosen Unrichtig keit . 3.

E. 3 Am 5. Februar 2009 reichte der Versicherte der IV-Stelle

ein Revisionsgesuch ein ( Urk. 6/42 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation des Versicherten

ab und erliess am 2 8. Februar 2012

einen Vorbescheid ( Urk. 6/87) .

Nach einer weiteren medizinischen Abklärung ( Urk. 6/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den korrigierten Vorbescheid vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/111) zu. Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2013 Einwände vor ( Urk. 6/121). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 hob die IV-Stelle die zuge sprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Februar 2014 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, sie sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Febru ar 2009 angemessen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war 1970 beim Skifahren verunfallt und hatte sich am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 6/10/11 oben). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 1994 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (vgl. Urk. 6/17 S. 2 lit . A).

Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 erneut verunfallt sei und sich am rechten Knie verletzt habe ( Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9). Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gericht s vom 2 3. März 2004 ( Urk. 6/21) erhöhte die SUVA die UV-Rente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 entsprechend einem Invaliditätsgrad von neu 40 % ( Urk. 6/26) . Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest ( Urk. 6/28).

E. 3.2 Die Ärzte des A.___ be urteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten vom 2. März 2005 dahingehend, dass ihm die angestammten Tätigkeiten als Gipser und Ma ler nicht mehr zumutbar sei en . Betreffend die aktuelle Tätigkeit als Geschäfts füh rer eines Maler- und Gipsergeschäftes sei aufgrund der nicht ganz klaren zeit li chen Beanspruchung eine Aussage nur schwierig zu machen. Isoliert be trachtet wäre eine leichte Arbeit im Sinne einer Bürotätigkeit ganztags zumut bar ,

dies mit Einschränkungen für wiederholte Kniebeugen, Treppensteigen und in die Hocke gehen ( Urk. 6/25 S. 8 Ziff. 5).

E. 4 .1

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf tigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3).

E. 4.2 D ie Beschwerdegegnerin übernahm in der Verfügung vom 1. Oktober 2007 den Einkommensvergleich der SUVA gemäss dere n Verfügung vom 4. Januar 2006 ( Urk. 6/26) und stellte ebenfalls auf ein

Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘000.-- a b

( Urk. 6/37 S. 2).

Der daraufhin vorgenommene Ein kommensvergleich erweist sich indes bereits insofern als fehlerhaft, als sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55‘000.-- ( Fr. 1 40‘000.-- - Fr. 85‘000.--) ein

In validit ätsgrad von 39.29 % ergibt , welcher nicht auf 40 % aufgerundet werden kann , sondern gerundet lediglich 39 % be trägt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass d ie SUVA in der Verfügung vom 4. Januar 2006 anhand von Tabellenlöhnen einen Jahreslohn von Fr. 95‘000 . -- be rech nete. Davon sollte ein leidensbedingter Abzug von 10 %

vorgenommen werden ( Urk. 6/26 S. 2). Die s

ergäbe jedoch ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘500.-- ( Fr. 95‘000.-- x 0.9) , nicht Fr. 85‘000.-- . Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und einem

korrekt ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 85‘5 00.--

hätte

daher eine Erwerbseinbusse von 54‘500.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38.93 % resultiert .

Die Beschwerdegegnerin und die SUVA bestimm t en das Valideneinkommen

ge mäss dem Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug des Jahr es 2003 Urk. 6/37 S. 2 oben). Der Beschwer deführer hält dafür, es sei von einem höheren

Valideneinkommen von Fr. 186‘666.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Festzu halten ist , dass der Be schwerdeführer

den Einkommensvergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2007 nicht beanstandet hat.

Es ist nicht einzu sehen, weshalb er rund

E. 4.3 D ie Beschwerdegegnerin hat den mangelhaften Einkommensvergleich der SUVA

unbesehen in die Verfügung vom 1. Oktober 2007 übernommen. Da bei korrek ter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 38. 93 %

resultiert , welcher deutlich unter 40 % liegt , erweist sich die Verfügung vom 1. Oktober 2007 als zweifellos un richtig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind demnach erfüllt.

5 . 5 .1

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

im aktuellen Zeit punkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) sind nebst den

Beschwer den im rechten Kniegelenk neu auch die Beschwerden in der linken Hüfte und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung zu berücksichtigen. 5 .2

Dr. med. B.___ , Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik C.___ , attestierte in einem Schreiben vom 2 9. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % ( Urk. 8/62/5). 5 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), kam in einer Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2011 zum Ergebnis , die aktuell attestierte Ar beitsfähigkeit von 50 % sei plausib e l bei häufigen Hüft-TEP-Luxationen mit konsekutivem Hüft-TEP-Pfannenwechseln links sowie N. femoralis -Läsion links. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend überwiegend sitzend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (letzte dezi dierte Aus sage im Gutachten des A.___ ) .

Es

sei von einer körperlich leichte n wechselbelastende n überwiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über 5 kg sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne die Knie oder das linke Hüftgelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten , ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälteexposi tion seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 8/85 S. 6 ). 5 . 4

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , Klinik F.___ , stellte

hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hüfte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2012 folg ende Diagnosen ( Urk. 8/79/5-6): - persistierende Hüftschmerzen links mit bei - insuffizienter Glutealmuskulatur links - Beinlängendifferenz + 1 cm links - reaktive muskuläre Verspannungen lumbal - Status nach primärer Hüft-Totalprot h ese-Implantation links, Oktober 2007 bei Coxarthrose - Status nach erster Revisionsoperation mit Implantation Pfannen dachschale anamnestisch 10 Tage postoperativ - Status nach Pfannenwechsel am 6. Juli 2009 - Status nach Hüft-Totalprot h ese-Luxation en am 1 3. August 2009, November 2009, Dezember 2009 - Status nach Inlay-Entfernung, Einsetzung eines Polar-Cups mit Antiluxationsplatte am 6. Januar 2010 - Status nach posttraumatischer Gonarthrose rechts nach Skiunfall 1969 5.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 2 6. Januar 2012 eine Abklärung für Selb ständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012, Urk. 8/84).

Die Abklärungsperson legte dar , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund seiner Kniebeschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr voll ar beits fähig gewesen sei. Mit der Zunahme der Kniebeschwerden habe seine Ein satzfähigkeit im Sinne der aktiven Arbeitskraft stetig abgenomm en. Vor der Ver schlechterung im Jahr 20

E. 6 1/2 Jahre später nunmehr ein höheres Validenein kommen veranschlagt sehen möchte. Eine Begründung seinerseits dafür, dass er die Höhe des Valideneinkommens heute in Zweifel zieht, dies aber 2007 un be anstandet liess, ist nicht ersichtlich.

Die Höhe des Valideneinkommens ist im Rahmen der Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls nicht zu be an standen.

E. 6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 152‘727.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 84‘139 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 68‘588.-- und da mit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % , was den Anspruch auf eine Viertels rente begründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis unver ändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Fest stellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, gutzuheissen. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und de r

Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7 .2

Dem o bsiegenden und a nwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung

zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben, verbun den mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 07 (Beginn der Hüftproblematik) habe er jedoch mehr arbeiten kön nen als dies momentan der Fall sei (S. 6 Ziff. 3.3). Nach der Verschlechterung habe er einige Führungsaufgaben ganz oder teilweise aufge ben müssen. Baubesichtigungen mit Qualitätskontrollen und Bespre chungen vor Ort mit anderen Spezialitäten seien entweder nicht mehr oder nur noch e in ge schränkt und mit Hilfe eines Mitarbeiters möglich (S. 8 Ziff. 3.3). 5.6

A m 1 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ untersucht. Der RAD-Arzt führte im Bericht vom 2 4. August 2012 ( Urk. 8/102) aus, der Be schwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2007 nicht mehr auf den Baustel len mitarbeiten könne, da ihm die schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. Er könne auf der Baustelle allenfalls noch 20 %

leisten (S. 3 Ziff. 6).

F ür den typischen Arbeitsanteil eines Malers und Gipsers mit schwerer körperli cher Tätigkeit auch in Zwangshaltungen bestehe seit August 2007 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für die administrativen Tätigkeiten wie Controlling, Coaching von zirka 30 Festangestellten, Kundenbetreuung, Einholen und Bear beiten von Offerten sowie gelegentliche Baustellenbesuche bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Jedoch sei mit einem etwas vermehrten Zeit aufwand zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 10). 6 . 6 .1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).

Die SUVA stellte i n der Verfügung vom 4. Januar 2006 auf das aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ AG erzielte Einkommen

ab , welches gemäss IK-Aus zug Fr. 140‘000.-- betrug ( Urk. 8/26 S. 2). Die Beschwerdegegnerin über nahm das Valideneinkommen

in die Verfügung vom 1. Oktober 200 7. Gemäss IK-Auszug wurde n in den folgenden Jahr 2004 bis 2006 jedoch ein tieferes Ein kommen von

Fr. 106‘800.-- pro Jahr abgerechnet ( Urk. 8/49 S.

1). Das veran schlagte Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- ist im Vergleich mit den Jahren 2004 bis 2006 daher nicht zu tief ausgefallen . Auf

d ie abweichenden Angaben im Bericht der Y.___ AG vom 1 8. März 2009 , wonach der Beschwerdeführer

im Gesundheitsfall heute

mindestens Fr. 200‘000.-- verdienen würde ( Urk. 8/50 Ziff. 2.11), kann dagegen nicht abgestellt werden , nachdem es sich bei der Y.___ AG um den Betrieb des Beschwerdeführers handelt.

Das Einkommen von Fr. 140‘000.-- ist daher an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen. A ufgerechnet auf das Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft , 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, Die Volkswirtschaft , 12-2014, S. 93 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Einkommen von rund

Fr. 152‘727.-- ( Fr. 140‘000. -- : 1 ‘ 958 x 2 ‘136 ). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sam men") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 . 3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6 . 4

Laut

Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer selber an,

dass er als Geschäftsführer der Y.___ AG derzeit nur im Umfang von 20 bis 30 %

sinnvoll beschäftigt

sei (E. 4.4). Dagegen kann ihm aus medizini scher Sicht

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zitierten Belastungsprofils

ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Das Invalideneinkommen ist entsprechend der medizinischen Beurteilung

daher nach Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 auf die Position 23

( andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten ) der Tabelle T7 der Tabellenlöhne 2008

ab . Demnach hätte der Beschwerdeführer

i n einer sol chen Tätigkeit ausgehend von Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstän diger und qualifizierter Arbeiten)

im Jahr 2008 einen Monatslohn vo n Fr. 8‘254. -- er zielen können (LSE 2008 S.

29 Tabelle T7 S). Die Beschwerdegeg nerin trug den behinderungsbedingten Einschränkungen sodann mit einem Ab zug von je 10 %

für die Kniebeschwerden und die Beschwerden an der linken Hüfte Rechnung. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6

h im Jahr 2009 (Die Volkswirt schaft 12-2014, S.

92 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnent wicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 3-2011, S.

91 Tabelle B10.2) resultiert ein Ein kommen von rund

Fr. 84‘139 .-- ( Fr. 8‘254.-- x

E. 12 : 40 x 41.6

x. 1.021 x 0.8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00164 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

6. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1950, ist seit 1971 als Geschäftsführer für die

Y.___ AG in Z.___ tätig ( Urk. 6/10/27 Ziff. 1-3) . Nach einem Unfall im Jahr 1970

( Urk. 6/10/11 oben)

sprach ihm d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 2 7. Mai 1994 ab 1. Dezember 1992 eine Invali den rente bei ei nem Invaliditätsgrad von 25 % zu ( vgl. Urk. 6/28 S.

2 lit . A ). A m 4. Dezember 2000 verunfallte er erneut und verletzte sich am rechten Knie

( Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9 ).

Der Versicherte meldete sich am 1 8. Juni 2002 mit Hinweis auf die Folgen des Unfalles von 1969/1970 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.6). 1.2

M it Verfügung vom 9. August 2002 , bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 2 4. März 2003, lehnte die SUVA eine Erhöhung der UV- Rente ab ( Urk. 6/17 S.

3

f. E.

3). Eine gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2003 erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. März 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache für weitere Abklärungen an die SUVA

zurückwies ( Ver fah ren Nr. UV.2003.00120, Urk. 6/21 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten m it Verfügung vom 4. Januar 2006 per 1. August 20 02 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad vo n neu 40 % zu ( Urk. 6/26 S. 2, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006, Urk. 6/28).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 schloss sich die IV-Stelle

der Beurteilung des Unfallversi cherers an und sprach dem Versicherten

rückwirkend ab

1. Juli 2004

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/40, Urk. 6/37). 1. 3

Am 5. Februar 2009 reichte der Versicherte der IV-Stelle

ein Revisionsgesuch ein ( Urk. 6/42 ). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation des Versicherten

ab und erliess am 2 8. Februar 2012

einen Vorbescheid ( Urk. 6/87) .

Nach einer weiteren medizinischen Abklärung ( Urk. 6/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den korrigierten Vorbescheid vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/111) zu. Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2013 Einwände vor ( Urk. 6/121). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 hob die IV-Stelle die zuge sprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Februar 2014 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, sie sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Febru ar 2009 angemessen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des All g emeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 28a

Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezi fischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Be hinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben.

Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betäti gungs vergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkom mens vergleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Ein kom mensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festset z ung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bun des gerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

3.1 mit Hinweisen auf Urteile I

116/03 vom 10.

November 2003 E.

3.1 und I

145/01 vom 12.

September 2001 E.

2b).

1. 4

Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist ( Art. 53

Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos un richtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die mit Verfügung vom

1. Oktober 2007 zugespro chene Viertelsrente mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014

wiedererwägungsweise für die Zukunft auf.

Die Beschwerdegegnerin

legte in der angefochtenen V erfügung

(Urk. 2)

dar, sie habe

ihren Entscheid vom 1. Oktober 2007

mit der SUVA koordi niert und die Begründung des SUVA-Entscheides übernommen. Die Rentenzu sprache vom 1. Oktober 2007 erweise sich

indes als zweifellos unrichtig, da sie damals in Miss achtung von Art. 16 ATSG keinen Einkommensver gleich mit Anrechnung des Invalideneinkommens aus einer optimal angepass ten Tätigkeit bei einem vollen Arbeitspensum erstellt habe

(S. 2).

Beim Beschwerdeführer zeige sich eine ganztägige Tätigkeit in seinem Unter nehmen als Geschäftsführer, Ansprechpartner und für die Arbeit im Hinter grund . Er habe sich demnach in seinem Betrieb eingegliedert. Die Hüftbe schwer den und die dadurch bedingte Erweiterung des Ressourcenprofils in einer an gepassten Tätigkeit sei en berücksichtigt worden (S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Februar 2009 bei der Beschwer degegnerin ein Revisionsgesuch gestellt, da zusätzlich zur bekannten Kniever letzung nun auch ein Hüftleiden bestehe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.2).

Zwar treffe es zu, dass die SUVA den Invaliditätsgrad nicht konsequent nach den Vorgaben des hiesigen Gerichts ermittelte habe. So habe sie den IV-Grad einmal durch einen Einkommensvergleich und dann durch einen Betätigungs vergleich berechnet. Dies mache de n seinerzeitigen Invaliditätsgrad von 40 % in des nicht zweifellos unrichtig . Des Weiteren handle es sich bei dem im Jahr 2003 tatsächlich erzielten Einkommen nicht um das Validen-, sondern um das Invali deneinkommen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Hochgerechnet resultiere ein Validen ein kommen von Fr. 186‘666.-- ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). 2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Oktober 2007 zu Recht wiede rerwägungsweise aufgehoben hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer revisionsweise Anspruch auf eine höhere als eine Vier tels rente

hat.

Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c) . Zu prüfen bleibt

das Erfordernis der zweifellosen Unrichtig keit . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer war 1970 beim Skifahren verunfallt und hatte sich am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 6/10/11 oben). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 1994 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (vgl. Urk. 6/17 S. 2 lit . A).

Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 erneut verunfallt sei und sich am rechten Knie verletzt habe ( Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9). Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gericht s vom 2 3. März 2004 ( Urk. 6/21) erhöhte die SUVA die UV-Rente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 entsprechend einem Invaliditätsgrad von neu 40 % ( Urk. 6/26) . Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest ( Urk. 6/28). 3.2

Die Ärzte des A.___ be urteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten vom 2. März 2005 dahingehend, dass ihm die angestammten Tätigkeiten als Gipser und Ma ler nicht mehr zumutbar sei en . Betreffend die aktuelle Tätigkeit als Geschäfts füh rer eines Maler- und Gipsergeschäftes sei aufgrund der nicht ganz klaren zeit li chen Beanspruchung eine Aussage nur schwierig zu machen. Isoliert be trachtet wäre eine leichte Arbeit im Sinne einer Bürotätigkeit ganztags zumut bar ,

dies mit Einschränkungen für wiederholte Kniebeugen, Treppensteigen und in die Hocke gehen ( Urk. 6/25 S. 8 Ziff. 5). 4. 4 .1

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräf tigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3). 4.2

D ie Beschwerdegegnerin übernahm in der Verfügung vom 1. Oktober 2007 den Einkommensvergleich der SUVA gemäss dere n Verfügung vom 4. Januar 2006 ( Urk. 6/26) und stellte ebenfalls auf ein

Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘000.-- a b

( Urk. 6/37 S. 2).

Der daraufhin vorgenommene Ein kommensvergleich erweist sich indes bereits insofern als fehlerhaft, als sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55‘000.-- ( Fr. 1 40‘000.-- - Fr. 85‘000.--) ein

In validit ätsgrad von 39.29 % ergibt , welcher nicht auf 40 % aufgerundet werden kann , sondern gerundet lediglich 39 % be trägt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass d ie SUVA in der Verfügung vom 4. Januar 2006 anhand von Tabellenlöhnen einen Jahreslohn von Fr. 95‘000 . -- be rech nete. Davon sollte ein leidensbedingter Abzug von 10 %

vorgenommen werden ( Urk. 6/26 S. 2). Die s

ergäbe jedoch ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘500.-- ( Fr. 95‘000.-- x 0.9) , nicht Fr. 85‘000.-- . Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und einem

korrekt ermittelten Invaliden einkommen von Fr. 85‘5 00.--

hätte

daher eine Erwerbseinbusse von 54‘500.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38.93 % resultiert .

Die Beschwerdegegnerin und die SUVA bestimm t en das Valideneinkommen

ge mäss dem Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug des Jahr es 2003 Urk. 6/37 S. 2 oben). Der Beschwer deführer hält dafür, es sei von einem höheren

Valideneinkommen von Fr. 186‘666.-- auszugehen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Festzu halten ist , dass der Be schwerdeführer

den Einkommensvergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2007 nicht beanstandet hat.

Es ist nicht einzu sehen, weshalb er rund 6 1/2 Jahre später nunmehr ein höheres Validenein kommen veranschlagt sehen möchte. Eine Begründung seinerseits dafür, dass er die Höhe des Valideneinkommens heute in Zweifel zieht, dies aber 2007 un be anstandet liess, ist nicht ersichtlich.

Die Höhe des Valideneinkommens ist im Rahmen der Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls nicht zu be an standen. 4.3

D ie Beschwerdegegnerin hat den mangelhaften Einkommensvergleich der SUVA

unbesehen in die Verfügung vom 1. Oktober 2007 übernommen. Da bei korrek ter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 38. 93 %

resultiert , welcher deutlich unter 40 % liegt , erweist sich die Verfügung vom 1. Oktober 2007 als zweifellos un richtig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind demnach erfüllt.

5 . 5 .1

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

im aktuellen Zeit punkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) sind nebst den

Beschwer den im rechten Kniegelenk neu auch die Beschwerden in der linken Hüfte und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung zu berücksichtigen. 5 .2

Dr. med. B.___ , Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik C.___ , attestierte in einem Schreiben vom 2 9. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % ( Urk. 8/62/5). 5 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), kam in einer Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2011 zum Ergebnis , die aktuell attestierte Ar beitsfähigkeit von 50 % sei plausib e l bei häufigen Hüft-TEP-Luxationen mit konsekutivem Hüft-TEP-Pfannenwechseln links sowie N. femoralis -Läsion links. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend überwiegend sitzend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (letzte dezi dierte Aus sage im Gutachten des A.___ ) .

Es

sei von einer körperlich leichte n wechselbelastende n überwiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über 5 kg sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne die Knie oder das linke Hüftgelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten , ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf un ebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälteexposi tion seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 8/85 S. 6 ). 5 . 4

Dr. med. E.___ , Assistenzärztin , Klinik F.___ , stellte

hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hüfte in einem Bericht vom 2 0. Januar 2012 folg ende Diagnosen ( Urk. 8/79/5-6): - persistierende Hüftschmerzen links mit bei - insuffizienter Glutealmuskulatur links - Beinlängendifferenz + 1 cm links - reaktive muskuläre Verspannungen lumbal - Status nach primärer Hüft-Totalprot h ese-Implantation links, Oktober 2007 bei Coxarthrose - Status nach erster Revisionsoperation mit Implantation Pfannen dachschale anamnestisch 10 Tage postoperativ - Status nach Pfannenwechsel am 6. Juli 2009 - Status nach Hüft-Totalprot h ese-Luxation en am 1 3. August 2009, November 2009, Dezember 2009 - Status nach Inlay-Entfernung, Einsetzung eines Polar-Cups mit Antiluxationsplatte am 6. Januar 2010 - Status nach posttraumatischer Gonarthrose rechts nach Skiunfall 1969 5.5

Die Beschwerdegegnerin führte am 2 6. Januar 2012 eine Abklärung für Selb ständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012, Urk. 8/84).

Die Abklärungsperson legte dar , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund seiner Kniebeschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr voll ar beits fähig gewesen sei. Mit der Zunahme der Kniebeschwerden habe seine Ein satzfähigkeit im Sinne der aktiven Arbeitskraft stetig abgenomm en. Vor der Ver schlechterung im Jahr 20 07 (Beginn der Hüftproblematik) habe er jedoch mehr arbeiten kön nen als dies momentan der Fall sei (S. 6 Ziff. 3.3). Nach der Verschlechterung habe er einige Führungsaufgaben ganz oder teilweise aufge ben müssen. Baubesichtigungen mit Qualitätskontrollen und Bespre chungen vor Ort mit anderen Spezialitäten seien entweder nicht mehr oder nur noch e in ge schränkt und mit Hilfe eines Mitarbeiters möglich (S. 8 Ziff. 3.3). 5.6

A m 1 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ untersucht. Der RAD-Arzt führte im Bericht vom 2 4. August 2012 ( Urk. 8/102) aus, der Be schwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2007 nicht mehr auf den Baustel len mitarbeiten könne, da ihm die schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr mög lich sei. Er könne auf der Baustelle allenfalls noch 20 %

leisten (S. 3 Ziff. 6).

F ür den typischen Arbeitsanteil eines Malers und Gipsers mit schwerer körperli cher Tätigkeit auch in Zwangshaltungen bestehe seit August 2007 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für die administrativen Tätigkeiten wie Controlling, Coaching von zirka 30 Festangestellten, Kundenbetreuung, Einholen und Bear beiten von Offerten sowie gelegentliche Baustellenbesuche bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Jedoch sei mit einem etwas vermehrten Zeit aufwand zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 10). 6 . 6 .1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versi cherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkei ten und ihrer persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Ein kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi ri scher Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bis herige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Ein kommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).

Die SUVA stellte i n der Verfügung vom 4. Januar 2006 auf das aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ AG erzielte Einkommen

ab , welches gemäss IK-Aus zug Fr. 140‘000.-- betrug ( Urk. 8/26 S. 2). Die Beschwerdegegnerin über nahm das Valideneinkommen

in die Verfügung vom 1. Oktober 200 7. Gemäss IK-Auszug wurde n in den folgenden Jahr 2004 bis 2006 jedoch ein tieferes Ein kommen von

Fr. 106‘800.-- pro Jahr abgerechnet ( Urk. 8/49 S.

1). Das veran schlagte Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- ist im Vergleich mit den Jahren 2004 bis 2006 daher nicht zu tief ausgefallen . Auf

d ie abweichenden Angaben im Bericht der Y.___ AG vom 1 8. März 2009 , wonach der Beschwerdeführer

im Gesundheitsfall heute

mindestens Fr. 200‘000.-- verdienen würde ( Urk. 8/50 Ziff. 2.11), kann dagegen nicht abgestellt werden , nachdem es sich bei der Y.___ AG um den Betrieb des Beschwerdeführers handelt.

Das Einkommen von Fr. 140‘000.-- ist daher an die seitherige Nominallohnent wicklung anzupassen. A ufgerechnet auf das Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft , 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, Die Volkswirtschaft , 12-2014, S. 93 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Einkommen von rund

Fr. 152‘727.-- ( Fr. 140‘000. -- : 1 ‘ 958 x 2 ‘136 ). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr.

20 S.

63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sam men") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6 . 3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6 . 4

Laut

Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer selber an,

dass er als Geschäftsführer der Y.___ AG derzeit nur im Umfang von 20 bis 30 %

sinnvoll beschäftigt

sei (E. 4.4). Dagegen kann ihm aus medizini scher Sicht

in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zitierten Belastungsprofils

ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Das Invalideneinkommen ist entsprechend der medizinischen Beurteilung

daher nach Tabellenlöhnen zu bestimmen.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht vom 2 9. Februar 2012 auf die Position 23

( andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten ) der Tabelle T7 der Tabellenlöhne 2008

ab . Demnach hätte der Beschwerdeführer

i n einer sol chen Tätigkeit ausgehend von Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstän diger und qualifizierter Arbeiten)

im Jahr 2008 einen Monatslohn vo n Fr. 8‘254. -- er zielen können (LSE 2008 S.

29 Tabelle T7 S). Die Beschwerdegeg nerin trug den behinderungsbedingten Einschränkungen sodann mit einem Ab zug von je 10 %

für die Kniebeschwerden und die Beschwerden an der linken Hüfte Rechnung. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6

h im Jahr 2009 (Die Volkswirt schaft 12-2014, S.

92 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnent wicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 3-2011, S.

91 Tabelle B10.2) resultiert ein Ein kommen von rund

Fr. 84‘139 .-- ( Fr. 8‘254.-- x 12 : 40 x 41.6

x. 1.021 x 0.8). 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 152‘727.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 84‘139 .-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 68‘588.-- und da mit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % , was den Anspruch auf eine Viertels rente begründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis unver ändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Fest stellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, gutzuheissen. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und de r

Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7 .2

Dem o bsiegenden und a nwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung

zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben, verbun den mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger