Sachverhalt
1.
Mit Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 (Urk. 8/39-40) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen erwuchsen unan gefochten in Rechtskraft. Im April 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren er öffnet (Urk. 8/42). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle
die Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 mit Entscheid vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) wie dererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Invalidenr ente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mona tes ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen . 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. Januar 2014 sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 und Urk. 8/1-64) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, womit sich die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 einverstanden erklärte (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass es mit Blick auf die Aktenlage unklar bleibe, in welchem Ausmasse die Beschwer deführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache wie auch zum Zeitpunkt der Renteneinstellung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Insbe sondere lägen keine Angaben zu dem von der Beschwerdeführerin aktuell er zielten Einkommen
vor . Es seien daher weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 6). 1.2
Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 aufzuhe ben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist . 2. 2.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (Urk. 12 S. 2) ist weder detailliert aus gewiesen noch erscheint er als angemessen . Bei grosszügiger Betrachtung kön nen eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Akten studium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie eine Stunde für das Abfassen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort als gerecht fertigt betrachtet werden. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwen dung zu bringen. Somit ist eine Entschädigung von Fr. 1‘ 60 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess -Eichenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 (Urk. 8/39-40) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen erwuchsen unan gefochten in Rechtskraft. Im April 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren er öffnet (Urk. 8/42). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle
die Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 mit Entscheid vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) wie dererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Invalidenr ente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mona tes ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen .
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass es mit Blick auf die Aktenlage unklar bleibe, in welchem Ausmasse die Beschwer deführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache wie auch zum Zeitpunkt der Renteneinstellung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Insbe sondere lägen keine Angaben zu dem von der Beschwerdeführerin aktuell er zielten Einkommen
vor . Es seien daher weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 6).
E. 1.2 Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 aufzuhe ben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist .
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr.
E. 2.1 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (Urk. 12 S. 2) ist weder detailliert aus gewiesen noch erscheint er als angemessen . Bei grosszügiger Betrachtung kön nen eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Akten studium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie eine Stunde für das Abfassen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort als gerecht fertigt betrachtet werden. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwen dung zu bringen. Somit ist eine Entschädigung von Fr. 1‘ 60 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00157 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
14. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess -Eichenberger Rappold & Partner Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 (Urk. 8/39-40) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1952 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen erwuchsen unan gefochten in Rechtskraft. Im April 2013 wurde ein Rentenrevisionsverfahren er öffnet (Urk. 8/42). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle
die Verfügungen vom 1 5. und 30. März 2012 mit Entscheid vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) wie dererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Invalidenr ente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Mona tes ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen . 2 .
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. Januar 2014 sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 und Urk. 8/1-64) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, womit sich die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 einverstanden erklärte (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass es mit Blick auf die Aktenlage unklar bleibe, in welchem Ausmasse die Beschwer deführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache wie auch zum Zeitpunkt der Renteneinstellung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Insbe sondere lägen keine Angaben zu dem von der Beschwerdeführerin aktuell er zielten Einkommen
vor . Es seien daher weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 6). 1.2
Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 aufzuhe ben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist . 2. 2.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (Urk. 12 S. 2) ist weder detailliert aus gewiesen noch erscheint er als angemessen . Bei grosszügiger Betrachtung kön nen eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Akten studium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie eine Stunde für das Abfassen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort als gerecht fertigt betrachtet werden. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwen dung zu bringen. Somit ist eine Entschädigung von Fr. 1‘ 60 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
13. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess -Eichenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler