Sachverhalt
1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, hatte dem 19 6 5 geborenen X.___ mit Verfügung vom 21 . Februar 1997 (Urk. 7 / 71) rück wir kend per 1. Februar 1996 bei einem auf 67 % fest gelegten In validitäts grad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen, die sie per 1. Dezember 1996 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 51 %) redu zierte (vgl. dazu auch Urk. 7/72-73) . Der gegen die Verfügung vom 21.
Februar 1997 erhobene Rekurs vom 2 7. März 1997 (Urk. 7/79; vgl. dazu auch Er gän zung vom 2 8. April 1997, Urk. 7/83) wurde mit Ents cheid vom 22.
Februar 1999 (Urk. 7/104) vom Versicherungsgericht des Kantons Y.___ unter Aufhe bung der Verfügung vom 2 1. Februar 1997 teilweise geschützt und die Streitsa che im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Ver waltungs verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Ver sicherten nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren mit Verfügung en
vom 2 1. Januar 2000 (Urk. 7/1 2 8 -129, vgl. dazu auch Urk. 7/127) rückwirkend per
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, hatte dem 19
E. 6 5 geborenen X.___ mit Verfügung vom 21 . Februar 1997 (Urk.
E. 7 / 71) rück wir kend per 1. Februar 1996 bei einem auf 67 % fest gelegten In validitäts grad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen, die sie per 1. Dezember 1996 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 51 %) redu zierte (vgl. dazu auch Urk. 7/72-73) . Der gegen die Verfügung vom 21.
Februar 1997 erhobene Rekurs vom 2 7. März 1997 (Urk. 7/79; vgl. dazu auch Er gän zung vom 2 8. April 1997, Urk. 7/83) wurde mit Ents cheid vom 22.
Februar 1999 (Urk. 7/104) vom Versicherungsgericht des Kantons Y.___ unter Aufhe bung der Verfügung vom 2 1. Februar 1997 teilweise geschützt und die Streitsa che im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Ver waltungs verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Ver sicherten nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren mit Verfügung en
vom 2 1. Januar 2000 (Urk. 7/1 2
E. 8 -129, vgl. dazu auch Urk. 7/127) rückwirkend per
Dispositiv
- Februar 1996 be i einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zu, die sie per
- Dezember 1996 bei einem Invaliditäts grad von 57 % auf eine halbe Rente reduzierte. Die dagegen erhobene Be schwerde vom 23. Februar 2000 (Urk. 7/140) wies das Versicherungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 7/149) ab . 1.2 Im Mai 2002 ( Urk. 7/150 ) leitete die IV-Stelle ein amtliches Ren ten revisions ver fahren ein . Nachdem sie den Versicherten befragt (Urk. 7/1 51) und einen medi zinische Bericht eingeholt (Urk. 7/152) hatte, veranlasste sie eine psy chi atrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Arzt für Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. dazu Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 2
- April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) sprach sie dem Versicherten bei einem er mittelten In validitäts grad von 85 % rück wir kend per
- Juni 2002 eine ganze Rente zu . 1.3 Im März 2007 (Urk. 7/177) leitete die IV-Stelle Zürich ein weiteres Revisionsver fahren ein. Nach durchgeführten Abklärungen im medizinischer und erwerbli cher Hinsicht (Urk. 7/178, Urk. 7/179) bestätigte sie mit Mitteilung vom 1
- April 2007 (Urk. 7/181) die laufende ganze Rente . 1.4 Im Rahmen eines im Juli 2012 (Urk. 7/194) amtlich eingeleiteten Revisions ver fahren s tätigte die IV-Stelle Zürich weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/197, Urk. 7/199) und veranlasste sodann eine polydisziplinäre Beg ut achtung bei der MEDAS A.___ (Gutachten vom 1
- September 2013, Urk. 7/208). Mit Vorbescheid vom
- Oktober 2013 (Urk. 7/213) stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Ver sicherten (Urk. 7/220, Urk. 7/224-225) verfügte sie am
- Januar 2014 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
- Dagegen erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 6 . Februar 201 4 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere medi zinische Abklärungen zu veranlassen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n Rechts verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich. Mit Verfügung vom 1
- Februar 2014 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Innert erstreckter Frist (vgl. dazu Urk. 5/1-2, Urk. 8-9) sind keine weiteren Belege eingegangen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . März 201 4 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1
- Juni 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit (Urk. 2) , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juli 2013 ver bes sert habe, so dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechsel belastung mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, vereinzelt auch bis 15 kg wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Über wachungs tätig keiten, interne Hauspost oder andere Hilfstätigkeiten , wieder zu 100 % zumutbar sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Textilfabrik entspre che ebenfalls einer Hilfs arbeitertätigkeit. E s sei ihm aus medizinischer Sicht möglich , seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % auszuüben, sodass keine Erwerbs ein busse mehr bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht mehr aus ge wiesen, weshalb auch kein Renten anspruch mehr bestehe. Ab schlies send hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerde führer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standort ge spräch über die Möglich keit des beruflichen Wiedereinstiegs) schriftlich bei der IV-Stelle melden könne. 2.2 Demgegenüber ste llte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Insbesondere beruhe die Einstellung der ganzen Rente auf einer unge nügenden bzw. unzulässigen medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12).
- Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung be fähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). F olglich muss sich di e Verwaltung vor der Her absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente ver ge wissern, ob sich ein medi zinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür – aus nahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions - oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Alters jahr zu rückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht sel ber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitz standsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Ein gliederungs hilfe eingestellt werden darf (vorerwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4 . 4.1 Der Beschw erdeführer hatte vom
- Februar bis Ende November 1996 zunächst eine ganze und vom
- Dezember 1996 bis zum 3
- Mai 2002 eine halbe Rente bezogen ( Urk. 7/127, Urk. 7/128-129, Urk. 7/162, Urk. 7/164 ). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) rückwirkend per
- Juni 2002 wiederum eine ganze Rente zu. Laut Auszug aus dem individuellen Konto und Angaben anlässlich der Begutachtung durch die M EDAS A.___ war der Beschwerdeführer seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/197 -199 , Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2 ). Er bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. D amit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis. 4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der ange fochte nen Verfügung vom
- Januar 2014 (Urk. 2) die Frage der Zumutbarkeit der Selbst ein gliederung vorgängig der verfügten Renteneinstellung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. 4 . 3 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen bei der Aufhe bung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. D ie Beschwer degegnerin hat sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente wie erwähnt zu vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weite res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur renten ausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leis tungs ver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätig keit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits aus ge übt hat oder un mittel bar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). D e r Beschwerdeführer hatte seit Februar 199 6 bis Ende November 1996 zunächst eine ganze, dann bis zum 3
- Mai 2002 eine halbe und ab dem
- Juni wieder eine ganze In validen rente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit mehr ausgeübt (vgl. Urk. 7/128-129, Urk. 7/127, Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/ 197-199 , Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2 ) , so dass ihm an gesichts der jahre langen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte d er M EDAS A.___ attestierten 100%igen Arbeits fähig keit in adaptierter Tätigkeit (Urk. 7/ 208 S. 36 Ziff. 8.2 ff.) sowie unter Berücksichtigung des auf geführten Belastungsprofil s auch in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/208 S. 36 Ziff. 8.1 ff.) nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Be schwerde geg nerin befähigende berufliche Massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 3 hievor ). Vor liegend wurden vor der Renteneinstellung keine Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit des Leistungs ver mögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen ver anlasst . Der in der angefochtenen Verfügung gemachte Hinweis, dass sich der Be schwerde führer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standort ge spräch über die Mög lich keiten des beruflichen Wiedereinstiegs) bei der IV-Stelle melden kön ne, sowie das Schreiben vom Februar 2010 (Urk. 7/192-193) , in dem der Beschwer deführer über das Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg orientiert wurde, genügen hie für nicht. 4.5 Zusammenfassend kann de r Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Weberei/Spinnerei und als Küchenangestellter (Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2 und S. 36 Ziff. 8.1.1) beschrän kenden beruflichen Erfahrung auch bei d er attestierten 10 0%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ( sowie auch unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; Urk. 7 / 2008 S. 36 Ziff. 8.1 ff. ) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten ein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder ein gliede rung im Vorfeld nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Be schwerde führer (von dem im Rahmen der erwerbsbezogenen Abklärung bzw. der Durch führung befähigender Massnahmen ein aktives Mitwirken erwartet werden darf) einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerde führers gegenstandslos. 5 .
- 1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung zu, welche auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht verfügt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass d e r Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl . Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kim Mauerhofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG Sicherheitsfond BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 24 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00156 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, hatte dem 19 6 5 geborenen X.___ mit Verfügung vom 21 . Februar 1997 (Urk. 7 / 71) rück wir kend per 1. Februar 1996 bei einem auf 67 % fest gelegten In validitäts grad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen, die sie per 1. Dezember 1996 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 51 %) redu zierte (vgl. dazu auch Urk. 7/72-73) . Der gegen die Verfügung vom 21.
Februar 1997 erhobene Rekurs vom 2 7. März 1997 (Urk. 7/79; vgl. dazu auch Er gän zung vom 2 8. April 1997, Urk. 7/83) wurde mit Ents cheid vom 22.
Februar 1999 (Urk. 7/104) vom Versicherungsgericht des Kantons Y.___ unter Aufhe bung der Verfügung vom 2 1. Februar 1997 teilweise geschützt und die Streitsa che im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Ver waltungs verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Ver sicherten nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren mit Verfügung en
vom 2 1. Januar 2000 (Urk. 7/1 2 8 -129, vgl. dazu auch Urk. 7/127) rückwirkend per 1. Februar 1996 be i einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zu, die sie per 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditäts grad von 57 % auf eine halbe Rente reduzierte. Die dagegen erhobene Be schwerde vom 23. Februar 2000 (Urk. 7/140) wies
das Versicherungsgericht des Kantons Y.___
mit Entscheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 7/149) ab . 1.2
Im Mai 2002 (Urk. 7/150) leitete die IV-Stelle ein amtliches Ren ten revisions ver fahren ein . Nachdem sie den Versicherten befragt (Urk. 7/1
51) und einen medi zinische Bericht eingeholt (Urk. 7/152) hatte, veranlasste sie eine psy chi atrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Arzt für Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. dazu Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 2 4. April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) sprach sie dem Versicherten bei einem er mittelten In validitäts grad von 85 %
rück wir kend per 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu . 1.3
Im März 2007 (Urk. 7/177) leitete die IV-Stelle Zürich ein weiteres Revisionsver fahren ein. Nach durchgeführten Abklärungen im medizinischer und erwerbli cher Hinsicht (Urk. 7/178, Urk. 7/179) bestätigte sie mit Mitteilung vom 1 0. April 2007 (Urk. 7/181) die laufende ganze Rente .
1.4
Im Rahmen eines im Juli 2012 (Urk. 7/194) amtlich eingeleiteten Revisions ver fahren s tätigte die IV-Stelle Zürich weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/197, Urk. 7/199) und veranlasste sodann eine polydisziplinäre Beg ut achtung bei der MEDAS
A.___ (Gutachten vom 1 9. September 2013, Urk. 7/208). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/213) stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Ver sicherten (Urk. 7/220, Urk. 7/224-225) verfügte sie am 6. Januar 2014 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 6 . Februar 201 4 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere medi zinische Abklärungen zu veranlassen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche n Rechts verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich. Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Innert erstreckter Frist (vgl. dazu Urk. 5/1-2, Urk. 8-9) sind keine weiteren Belege eingegangen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . März 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juli 2013 ver bes sert habe, so dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechsel belastung mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, vereinzelt auch bis 15
kg wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Über wachungs tätig keiten, interne Hauspost oder andere Hilfstätigkeiten, wieder zu 100 % zumutbar sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Textilfabrik entspre che ebenfalls einer Hilfs arbeitertätigkeit. E s sei ihm aus medizinischer Sicht möglich, seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % auszuüben, sodass keine Erwerbs ein busse mehr bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht mehr aus ge wiesen, weshalb auch kein Renten anspruch mehr bestehe. Ab schlies send hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerde führer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standort ge spräch über die Möglich keit des beruflichen Wiedereinstiegs) schriftlich bei der IV-Stelle melden könne. 2.2
Demgegenüber ste llte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Insbesondere beruhe die Einstellung der ganzen Rente auf einer unge nügenden bzw. unzulässigen medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12). 3.
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung be fähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). F olglich
muss sich
di e Verwaltung vor der Her absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente ver ge wissern, ob sich ein medi zinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsver mögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder schlägt oder ob dafür – aus nahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions
- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Alters jahr zu rückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus fol genden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht sel ber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitz standsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Ein gliederungs hilfe eingestellt werden darf (vorerwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
4 .
4.1
Der Beschw erdeführer hatte vom 1. Februar bis Ende November 1996 zunächst eine ganze und vom 1. Dezember 1996 bis zum 3 1. Mai 2002 eine halbe Rente bezogen (Urk. 7/127, Urk. 7/128-129, Urk. 7/162, Urk. 7/164). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) rückwirkend per 1. Juni 2002 wiederum eine ganze Rente zu. Laut Auszug aus dem individuellen Konto und Angaben anlässlich der Begutachtung durch die M EDAS
A.___
war der Beschwerdeführer seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/197 -199, Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2). Er bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. D amit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis. 4.2
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der ange fochte nen Verfügung vom
6. Januar 2014 (Urk. 2) die Frage der Zumutbarkeit der Selbst ein gliederung vorgängig der verfügten Renteneinstellung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. 4 . 3
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen bei der Aufhe bung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. D ie Beschwer degegnerin hat sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente wie erwähnt zu vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weite res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Wei terungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur renten ausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leis tungs ver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätig keit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits aus ge übt hat oder un mittel bar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
D e r Beschwerdeführer
hatte seit Februar 199 6
bis Ende November 1996 zunächst eine ganze, dann bis zum 3 1. Mai 2002
eine halbe und ab dem 1. Juni wieder eine ganze In validen rente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit mehr ausgeübt (vgl. Urk. 7/128-129, Urk. 7/127, Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/ 197-199, Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2), so dass ihm an gesichts der jahre langen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte d er M EDAS
A.___ attestierten 100%igen Arbeits fähig keit in adaptierter Tätigkeit (Urk. 7/ 208 S. 36 Ziff. 8.2 ff.) sowie unter Berücksichtigung des auf geführten Belastungsprofil s auch in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/208 S. 36 Ziff. 8.1 ff.) nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Be schwerde geg nerin befähigende berufliche Massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 3 hievor). Vor liegend
wurden vor der Renteneinstellung keine Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit des Leistungs ver mögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen
ver anlasst . Der in der angefochtenen Verfügung gemachte Hinweis, dass sich der Be schwerde führer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standort ge spräch über die Mög lich keiten des beruflichen Wiedereinstiegs) bei der IV-Stelle melden kön ne, sowie das Schreiben vom Februar 2010 (Urk. 7/192-193), in
dem der Beschwer deführer über das Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg orientiert wurde,
genügen hie für nicht.
4.5
Zusammenfassend kann de r Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Weberei/Spinnerei und als Küchenangestellter (Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2 und S. 36 Ziff. 8.1.1) beschrän kenden beruflichen Erfahrung auch bei d er attestierten 10 0%igen Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (sowie auch
unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; Urk. 7 / 2008 S. 36 Ziff. 8.1 ff.) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten ein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder ein gliede rung im Vorfeld nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinrei chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Er gebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Be schwerde führer (von dem im Rahmen der erwerbsbezogenen Abklärung bzw. der Durch führung befähigender Massnahmen ein aktives Mitwirken erwartet werden darf) einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
des Beschwerde führers gegenstandslos. 5 .
5. 1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung zu, welche auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht verfügt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass d e r Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl . Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kim Mauerhofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG Sicherheitsfond BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 24 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich