Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, meldete sich am 29. Mai 2013 unter Angabe von Suizidalität, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 9/3–5, Urk. 9/10–12), stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 28. Oktober 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aus sicht (Urk. 9/15). Der Versicherte erhob am 27. November 2013 dagegen Ein wand (Urk. 9/16; Urk. 9/18), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs bestätigte (Urk. 9/20). 2.
Am 5. Februar 2014 erhob X.___ hiergegen Beschwerde (Urk. 1) und be antragte berufliche Massnahmen und reichte einen Bericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Am 24. März 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdefüh rer aufgefordert, zum Rück weisungsantrag Stellung zu nehmen. Am
9. April 2014 teilte
er mit, dass er
mit einer Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin zur wei teren medizinischen Abklärung einverstanden sei (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat es aufgrund des durch den Beschwerdeführer einge reichten Berichtes der Y. ___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) als notwendig erachtet, im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts zu treffen und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 die Rückweisung der Sache (Urk. 8). Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (Urk. 12). Da nach Durch sicht der Akten diesem Vorgehen nichts entgegensteht, ist die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 201 (Urk. 2) antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden medi zinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 29. Mai 2013 unter Angabe von Suizidalität, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 9/3–5, Urk. 9/10–12), stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 28. Oktober 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aus sicht (Urk. 9/15). Der Versicherte erhob am 27. November 2013 dagegen Ein wand (Urk. 9/16; Urk. 9/18), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs bestätigte (Urk. 9/20).
E. 2 Am 5. Februar 2014 erhob X.___ hiergegen Beschwerde (Urk. 1) und be antragte berufliche Massnahmen und reichte einen Bericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Am 24. März 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdefüh rer aufgefordert, zum Rück weisungsantrag Stellung zu nehmen. Am
9. April 2014 teilte
er mit, dass er
mit einer Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin zur wei teren medizinischen Abklärung einverstanden sei (Urk. 12) .
E. 2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden medi zinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00154 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, meldete sich am 29. Mai 2013 unter Angabe von Suizidalität, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 9/3–5, Urk. 9/10–12), stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 28. Oktober 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aus sicht (Urk. 9/15). Der Versicherte erhob am 27. November 2013 dagegen Ein wand (Urk. 9/16; Urk. 9/18), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs bestätigte (Urk. 9/20). 2.
Am 5. Februar 2014 erhob X.___ hiergegen Beschwerde (Urk. 1) und be antragte berufliche Massnahmen und reichte einen Bericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Am 24. März 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdefüh rer aufgefordert, zum Rück weisungsantrag Stellung zu nehmen. Am
9. April 2014 teilte
er mit, dass er
mit einer Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin zur wei teren medizinischen Abklärung einverstanden sei (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat es aufgrund des durch den Beschwerdeführer einge reichten Berichtes der Y. ___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) als notwendig erachtet, im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Beurteilung des Leistungsanspruchs weitere Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts zu treffen und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 die Rückweisung der Sache (Urk. 8). Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden (Urk. 12). Da nach Durch sicht der Akten diesem Vorgehen nichts entgegensteht, ist die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 201 (Urk. 2) antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden medi zinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik