Sachverhalt
1.
Die 1953 in Y.___ geborene X.___
ist der Sozialversiche rungs an stalt
des Kantons Zürich seit 1992 übe r wiegend als Nichterwerbstätige ange schlossen und wird seit längerem durch das Sozialamt unterstützt. I n den Jahren 2004/05 war sie im Rahmen einer befristeten Anstellung tätig, welche ihr durch das Sozialamt vermittelt w o rde n war; zeitweise bezog sie auch Arbeitslo sen ent schädigung (vgl. Urk. 7/35). Mit Gesuch vom 10.
Oktober 2008 meldete sich
X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/5), wel ches Gesuch die IV - Stelle nach getätigten Abklärungen in mediz i nischer Hin sicht (hausärzt licher Bericht von Dr. med. Z.___, Urk. 7/11) sowie durchgeführ ter Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Ab klärungsbericht vom
3. Februar 2009; Urk. 7/13) mit Verfügung vom 17. April 2009 gestützt auf einen
festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % abwies (Urk. 7/21). Eine dagegen erho bene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. März 2010 ab (Urk. 7/26).
2.
Mit Gesuch vom 18. Februar 2013 meldete sich X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk . 7/30). Die IV-Stelle klärte die medi zini schen Verhältnisse ab (Urk. 7/3 6 ff.) und nahm
– nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/42 ff.) - eine neue Abklärung der beeinträch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Ha ushalt vor (Urk.
7/51). Gestü tzt auf die so getä tig ten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ge stützt auf einen neu errechn eten Invaliditätsgrad von 13.25 % abermals den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 3.
Dagegen erhebt X.___
hierorts mit Eingabe vom 7. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Zusprache einer Invali denrente (Urk.
1). Die Verwaltung bean tragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2014 Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs vorliegend mass geb lichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich betreffend den
Invali di täts begriff, die massgeblichen Rentenabstufungen, die Festlegung der massge ben den
Methode der Invaliditätsbemessung, die Mass geblichkeit ärztlicher Be richte sowie den Beweiswert von Haushaltsabklärungsberichten kann auf das Urteil vom 3 0. März 2010 (E.
1.1 – 1.6) verwiesen werden, welches sich in Hän den der Be schwer deführerin befindet. 1.2
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (lit . c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit be gründet, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen sei und die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass im Haushaltsbe reich mit einer Einschränkung von 13 . 25% keine rentenauslösende Invalidität bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie seit längerer Zeit unter extremer Kurzatmigkeit leide und sowohl für die bisherige wie auch eine künftige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei nicht möglich, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diese n aufzuladen, geschweige denn viermal pro Tag Bluttests und Insulinspritzen vorzunehmen . Alsdann erscheine die geschätzte Invalidität von 13.25% abwegig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Verwaltung hat die Versicherte - wie schon im Rahmen der ersten Beurtei lung des Leistungsanspruchs
– als im Haushalt Tätige qualifiziert, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage gestellt wird und aufgrund der Ak ten nicht zu beanstanden ist. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seit der ersten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 7. April 2009
eine Veränderung in den massgebenden (beruflichen, finanziellen oder sozialen) Verhältnissen eingetre ten
ist, welche im Gesundheitsfall eine seitherige Erwerbsaufnahme als über wieg end wahrscheinlich erscheinen lie ss e . Namentlich hat die Versicherte
an lässlich beider Haushaltabklärungen als Grund für ihre fehlende Erwerbstätig keit an gegeben, es sei ihr - mangels ungenügender Deutschkenntnisse bzw. notwendiger Qualifi ka t ionen sowie zufolge ihres Alters (Urk. 7/51 S. 2 f.)
- seit 1992 nicht mehr ge lungen, eine Festanstellung zu finden (vgl. Urk. 7/13 S. 3), mit Blick auf welche
Angaben sowie angesichts der Tatsache, dass die nunmehr 61jährige Beschwer deführerin seit über
20 Jahren nicht mehr auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt erwerbstätig war,
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach 2009 bei guter Gesundheit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hätte .
Wenn die Verwaltung daher dafür hielt, die Beschwerde führerin sei weiter hin als im Haushalt Tätige zu qualif izieren, so ist dies zu treffend . 3.2
Ist aber die Versicherte als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, richtet sich
– wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht festhielt (Urk. 6) und be reits im Urteil vom 3 0. März 2010 erläutert worden ist (Urk. 7/26 E. 4.2) – ein allfälliger Ren tenanspruch
nicht nach der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt, sondern ein solcher wird allein aufgrund der Arbeits fähig keit bzw .
den Einschränkungen im bisherigen Aufgabengebiet (Haushalt) be messen. Aus den Angaben des Hausarztes, wonach er sich bei der Beschwerde führerin keine Erwerbsfähigkeit mehr vorstellen könne (vgl. nachstehend E. 4 .3, vgl. auch Schreiben vom 2 2. Januar 2014 zuhanden des hiesigen Gerichts, Urk. 3/3), kann die Versicherte daher ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es nicht möglich sei, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diesen aufzufüllen, sowie die Bluttests und Insulinspritzen vorzu nehmen), zielen diese doch nach dem Gesagten an der Sache vorbei. 4 . 4 .1
In dem zuhanden des Hausarztes erstatteten Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 11. Oktober 2012, diagnostizierte die ver antwortliche Oberärztin eine combined
pulm o n ary
fibrosis
and
emphysema mit /bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, schwerer Diffusions stö rung, keinem direkten Hinweis für pulmonal-arterielle Hypertonie, Nikotina busus (kumuliert ca . 80 py, sistiert 04/12), sowie aktuell: Beginn einer Lang zeitsauer stofftherapie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ED vor Jahren mit/bei HbA1 c 02/2012: 7.8
%, dia betischer Nep h ropat h ie (Mikro al buminurie 08/2011), eine p ri märe Varikose rechtsbetont mit/bei Besenreiser und retikulären Varizen und i n kompletter Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipi dämie . Die Ärztin führte im Wesentlichen aus, die Patientin berichte über sta bile respiratorische Verhältnisse. Sie habe weiterhin täglic h produktiven Husten sowie eine Dyspnoe mMRC 4. Haushalt und Kö r perpflege könne sie selb ständig bei langsamem Tempo durchführen. Ebenfalls sei Treppensteigen über ein Stock werk ohne Pause möglich. Ein regelmässiges Training zur Verbesse rung der pul monalen Leistungsfähigkeit finde nicht statt. Die Hauptbeschäfti gung seien die drei Enkelkinder und der Haushalt. Zusammenfassend fänden sich klinisch und lungenfunktionell stabile Verhältnisse. Es sei eine Erstverord nung für eine Heim sauerstoff-Therapie ausgestellt worden; eine klinische und lungenfunktionelle Verlaufskontrolle unter Sauerstofftherapie
sei geplant (Urk. 7/27). 4 .2
Im Bericht vom 22. März 2013 zuhanden des Hausarztes stellte der verantwort lich zeichnende Obera rzt des A.___, Klinik für Pneumo logie, die selben Diag nosen wie die im Bericht vom 1 1. Oktober 2012 und führte im Wese ntlichen aus, seit der letzten Kontrolle vor 5 Monaten zeige sich anam nestisch, klinisch und lung en funktionell ein stabiler Verlauf, zu eigentlichen Exazerbationen sei es nicht gekommen. Bei den aktuellen Werten sei die Indi kation für eine Sauerstoff the r api e nicht zwingend gegeben; die Patientin, die den Sauerstoff nicht konse quent und auch nicht über eine genügend lange Zeitspanne getragen habe,
werde deshalb
auf die Dauersauerstofftherapie bis zu r nächsten Kontrolle ver zichten
(Urk. 7/38). 4 .3
Hausarzt Dr. med. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 2 3. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fib ro sis
and
emphysema Syndrom 22.3.13, mit ob struktiver Ventilationsstörung, Dia betes mellitus Typ II Insulinpflichtig, Dyslipidämie, d epressive Entwicklung; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine diabetische Neuropathie, eine varikosis cruris rechtsbetont sowie einen Verdacht auf einen Mit tel ohrtumor bei chronischer Entzündung (OP im Juni 2013 geplant) . Dr. Z.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte könne seit mehreren Jahren nicht mehr arbeiten, mit der ständigen Progression erachte er sie als zu 100
% arbeitsunfä hig. Eine Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen (Urk. 7/37) . Dem Bericht lag ein Bericht des A.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom 1 6. April 2013 bei, in welchem zusätzlich ein e
Penicilli n allergie, eine Hyperkeratose an den Fusssohlen beidseits (DD im Rahmen My kose, Ekzem, Psoriasis palmoplantaris), ein Verdacht au f ein Dishydrotisches
Hand ek zem
(DD Verrucae
planae), sowie Onychomykose Nägel Daumen beidseits und Zehennägel diagnostiziert worden waren (Urk. 7/38). 4 . 4
Der für den Bericht vom 2 3. August 2013 verantwortlich zeichnende Oberarzt des
A.___, Klinik für Pneumologie, stellte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 18.
Juni 2013
sowie den entsprechenden Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fibrosis
and
emphysema (CPFE) mit / bei leichter obstrukti ver Ventilationsstörung, schwer eingeschränkter Diffusionskapazität, keine pul mo nale Drucksteigerung sowie sistiertem Nikotinkonsum (kumulativ ca . 80 py), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Dia betes mellitus Typ 2 mit/bei HbA1c
02/2012 : 7.8
%, diabetischer Nephropathie, pri mä rer Varikose rechtsbetont Besenreiser und retikuläre Varizen, inkomplette r Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipidämie, ED 07/201 1. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der stabilen klinischen und lungenfunktionellen Situat i on sei im Moment keine Dynamik der Erkrankung festzustellen. Am wichtigsten sei der anhaltende Nikotinstopp. Es sei unklar, in welchem Beruf die Patientin zuletzt gearbeitet habe. W ie im Bericht vom 1 9. Juni 2013 festgehalten, sei diese in täglichen Ak tivitäten jedoch kaum ein geschränkt . Für eine angepasste Tätigkeit mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbarkeit . Eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten (Urk. 7/40).
4 .5
Im Bericht vom 9. Dezember 2013 zuhanden des Hausarztes
stellte der verant wortlich zeichnende
Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie,
aufgrund der
Ver laufsk ontrolle vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 2 3. August 2013, zusätzlich diagnostizierte er eine m ittel gradige obstruktive Ventilationsstörung, eine schwer eingeschränkte Diffusions kapazität, eine pulmonale Drucksteigerung RV/RA-Druck 36 mmHg
sowie eine Hypoxämie mit Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie. Er führte in der Be urteilung zur Hauptsache
aus, er habe die Versicherte im Rahmen einer regulä ren ambulanten Verlaufskontrolle nach sechs Monaten gesehen.
Aktuel l sei sie wegen eines dermatologischen Leidens hospitalisiert. Die Versicherte berichte über einen stabilen Verlauf mit stabiler Dyspnoe bei leichter Anstrengung, mMRC
3. Im Alltag sei sie selbständig und schaffe auch mit Einkaufstasche drei Stockwerke bis zur Wohnungstür. Zusammenfassend zeige sich leider ein Fort schreiten der Erkrankung mit pulmonaler Hypertonie, Abnahme der Diffusions kapazität und nun deutlicher Ruhehypoxämie. Bezüglich Ruhehypoxämie und pulmonaler Hypertonie sei eine möglichst ganztägige Sauerstofftherapie drin gend anzuraten (Urk. 3/6). 4 . 6
Der aufgrund der Erhebung vom 9. Dezember 2013 erstellte Haushalta b klä rungs bericht vom 8. Januar 2014 ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 13.25 % (Urk. 7/51). 4 . 7
Im Schreiben vom 3. Februar 2014 st ellte die unterzeichnende Assis tenzärztin des
A.___, Klinik für Pneumologie,
wiederum dieselben Diagnos en wie im Bericht vom 9. Dezember 201 3. Sie g ab an, die Versicherte sei aufgrund der progre dienten Lungenerkrankung und der hierdurch erforderlichen 24h -
Heim sauer stoffthe rapie in den täglichen Haushaltsakt ivitäten stark eingeschränkt (Urk. 3/1). 5 . 5 .1
In medizinischer Hinsicht ist aus den Akten ersichtlich und zwischen den Par teien nicht streitig, dass bei der Versicherte n
verschiedene Gesundheitsschäden bestehen, sie jedoch vor allem durch die
progrediente Lungen krankheit
in ihre m L eistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig ist jedoch, ob aufgrund dieser ge sundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Da bei ist
- wie erwähnt
(E. 3.1 und 3.2) –
einzig das Leistungsvermögen der Beschwer deführerin im Haushalt massgeben d . Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 3. Feb ruar 2014 zu den Akten gelegt, worin ihr
eine starke Einschränkung in den täglichen Haushaltsaktivitäten bescheinigt wird (E. 3. 7) . Ob sich das ge nannte Schreiben, welches nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst worden ist, auch auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bi s zum Er lass der an gefochtenen Verwaltungsverfügung am 8. Januar 2014; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407
E.
2.1.2.1 S.
412)
bezieht, braucht vorliegend jedoch aus den nach folgend en Gründen
nicht abschliessend geklärt zu werden. 5 .2
Wie vorstehend ausgeführt, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Anspruch auf eine Rente zunächst voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent ar beits unfähig gewesen ist; dabei ist d ie Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (während des sog .
Warte jahres) bei Nichterwerbstätigen/ im Haushalt Tä ti gen
- analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen –
auf der Basis me di zinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 97) . Wie sich aus den vorerwähnten Akten ergibt, konnte die Versicherte gemäss Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (E. 4.1) ihren Haushalt
noch selbständig führen . Im Be richt vom
22. März 2013
(E.
4.2) wird ein
s tabile r Verlauf bescheinigt, wobei die Sauerstofftherapie aufgrund der aktuellen Werte bis zur nächsten Kontrolle ausgesetzt werden konnte .
Auch i m Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 23. Augus t 2013 hielt der verantwortlich zeichnende Oberarzt gestützt auf die Untersuchung vom 18. Juni 2013 fest, es bestehe eine stabile klinische und lungenfunktionelle Situation, wobei die Versicherte
in ihren alltäglichen Akti vi täten kaum eingeschränkt sei;
bezüglich einer Tätigkeit mit ge ringer bis mitt le rer körperliche r Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbar keit; (l ediglich) bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten
attestierte er eine ver minderte Leistungsfähigkeit (E. 4.4) . Damit und nachdem auch die Haushalttätig keit
erfahrungs- und praxisgemäss zu den Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung zählt, kann aufgrund der medizini schen Unterlagen
da von ausgegangen werden, dass im
bisherigen
Tätigkeitsge biet (Haushalt) jeden falls bis Juni 2013 eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit (funktionelles Leistungs v ermögen im Haushalt)
vorlag
und in dieser Zeit mithin
jedenfalls keine Ein schränkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bestand.
Da d as Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids einge tretenen Sach ver halt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b), konnte so mit aber im Zeit punkt des E rlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2014 auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch e n t standen sein. Daran würde sich auch ni c hts ändern, wenn sich der Gesundheitszustand in der Folge (nach Juni 2013) verschlechtert e . U nter diesen Umständen braucht
weiter nicht abschliessend geprüft zu werden, wie es sich mit der im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 festgestellten Einschränkung verhält und ob diese durch das Schreiben des A.___ vom 3. Februar 2014 in Frage ge stellt wird.
Anzumerken ist immerhin, dass die Versicherte nicht konkret geltend macht, inwieweit die von der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 getroffenen Feststellungen mit Blick auf die im massgeblichen Beurteilungs zeitraum gegebene gesundheitliche Situ ation – die Versicherte hatte
anlässlich der H aushaltabklärung und mithin noch kurz vor Verfügungserlass angegeben, zu Hause sei momentan noch kein Sau erstoff nötig - unzutreffend oder un an ge messen wären. 5.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die angefochtene Verfügung im Er gebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1953 in Y.___ geborene X.___
ist der Sozialversiche rungs an stalt
des Kantons Zürich seit 1992 übe r wiegend als Nichterwerbstätige ange schlossen und wird seit längerem durch das Sozialamt unterstützt. I n den Jahren 2004/05 war sie im Rahmen einer befristeten Anstellung tätig, welche ihr durch das Sozialamt vermittelt w o rde n war; zeitweise bezog sie auch Arbeitslo sen ent schädigung (vgl. Urk. 7/35). Mit Gesuch vom 10.
Oktober 2008 meldete sich
X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/5), wel ches Gesuch die IV - Stelle nach getätigten Abklärungen in mediz i nischer Hin sicht (hausärzt licher Bericht von Dr. med. Z.___, Urk. 7/11) sowie durchgeführ ter Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Ab klärungsbericht vom
3. Februar 2009; Urk. 7/13) mit Verfügung vom 17. April 2009 gestützt auf einen
festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % abwies (Urk. 7/21). Eine dagegen erho bene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. März 2010 ab (Urk. 7/26).
E. 1.1 1.6) verwiesen werden, welches sich in Hän den der Be schwer deführerin befindet.
E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (lit . c). 2.
E. 2 Mit Gesuch vom 18. Februar 2013 meldete sich X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk . 7/30). Die IV-Stelle klärte die medi zini schen Verhältnisse ab (Urk. 7/3
E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit be gründet, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen sei und die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass im Haushaltsbe reich mit einer Einschränkung von 13 . 25% keine rentenauslösende Invalidität bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie seit längerer Zeit unter extremer Kurzatmigkeit leide und sowohl für die bisherige wie auch eine künftige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei nicht möglich, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diese n aufzuladen, geschweige denn viermal pro Tag Bluttests und Insulinspritzen vorzunehmen . Alsdann erscheine die geschätzte Invalidität von 13.25% abwegig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Verwaltung hat die Versicherte - wie schon im Rahmen der ersten Beurtei lung des Leistungsanspruchs
– als im Haushalt Tätige qualifiziert, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage gestellt wird und aufgrund der Ak ten nicht zu beanstanden ist. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seit der ersten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 7. April 2009
eine Veränderung in den massgebenden (beruflichen, finanziellen oder sozialen) Verhältnissen eingetre ten
ist, welche im Gesundheitsfall eine seitherige Erwerbsaufnahme als über wieg end wahrscheinlich erscheinen lie ss e . Namentlich hat die Versicherte
an lässlich beider Haushaltabklärungen als Grund für ihre fehlende Erwerbstätig keit an gegeben, es sei ihr - mangels ungenügender Deutschkenntnisse bzw. notwendiger Qualifi ka t ionen sowie zufolge ihres Alters (Urk. 7/51 S. 2 f.)
- seit 1992 nicht mehr ge lungen, eine Festanstellung zu finden (vgl. Urk. 7/13 S. 3), mit Blick auf welche
Angaben sowie angesichts der Tatsache, dass die nunmehr 61jährige Beschwer deführerin seit über
20 Jahren nicht mehr auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt erwerbstätig war,
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach 2009 bei guter Gesundheit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hätte .
Wenn die Verwaltung daher dafür hielt, die Beschwerde führerin sei weiter hin als im Haushalt Tätige zu qualif izieren, so ist dies zu treffend . 3.2
Ist aber die Versicherte als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, richtet sich
– wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht festhielt (Urk. 6) und be reits im Urteil vom 3 0. März 2010 erläutert worden ist (Urk. 7/26 E. 4.2) – ein allfälliger Ren tenanspruch
nicht nach der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt, sondern ein solcher wird allein aufgrund der Arbeits fähig keit bzw .
den Einschränkungen im bisherigen Aufgabengebiet (Haushalt) be messen. Aus den Angaben des Hausarztes, wonach er sich bei der Beschwerde führerin keine Erwerbsfähigkeit mehr vorstellen könne (vgl. nachstehend E. 4 .3, vgl. auch Schreiben vom 2 2. Januar 2014 zuhanden des hiesigen Gerichts, Urk. 3/3), kann die Versicherte daher ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es nicht möglich sei, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diesen aufzufüllen, sowie die Bluttests und Insulinspritzen vorzu nehmen), zielen diese doch nach dem Gesagten an der Sache vorbei. 4 . 4 .1
In dem zuhanden des Hausarztes erstatteten Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 11. Oktober 2012, diagnostizierte die ver antwortliche Oberärztin eine combined
pulm o n ary
fibrosis
and
emphysema mit /bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, schwerer Diffusions stö rung, keinem direkten Hinweis für pulmonal-arterielle Hypertonie, Nikotina busus (kumuliert ca . 80 py, sistiert 04/12), sowie aktuell: Beginn einer Lang zeitsauer stofftherapie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ED vor Jahren mit/bei HbA1 c 02/2012: 7.8
%, dia betischer Nep h ropat h ie (Mikro al buminurie 08/2011), eine p ri märe Varikose rechtsbetont mit/bei Besenreiser und retikulären Varizen und i n kompletter Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipi dämie . Die Ärztin führte im Wesentlichen aus, die Patientin berichte über sta bile respiratorische Verhältnisse. Sie habe weiterhin täglic h produktiven Husten sowie eine Dyspnoe mMRC 4. Haushalt und Kö r perpflege könne sie selb ständig bei langsamem Tempo durchführen. Ebenfalls sei Treppensteigen über ein Stock werk ohne Pause möglich. Ein regelmässiges Training zur Verbesse rung der pul monalen Leistungsfähigkeit finde nicht statt. Die Hauptbeschäfti gung seien die drei Enkelkinder und der Haushalt. Zusammenfassend fänden sich klinisch und lungenfunktionell stabile Verhältnisse. Es sei eine Erstverord nung für eine Heim sauerstoff-Therapie ausgestellt worden; eine klinische und lungenfunktionelle Verlaufskontrolle unter Sauerstofftherapie
sei geplant (Urk. 7/27). 4 .2
Im Bericht vom 22. März 2013 zuhanden des Hausarztes stellte der verantwort lich zeichnende Obera rzt des A.___, Klinik für Pneumo logie, die selben Diag nosen wie die im Bericht vom 1 1. Oktober 2012 und führte im Wese ntlichen aus, seit der letzten Kontrolle vor 5 Monaten zeige sich anam nestisch, klinisch und lung en funktionell ein stabiler Verlauf, zu eigentlichen Exazerbationen sei es nicht gekommen. Bei den aktuellen Werten sei die Indi kation für eine Sauerstoff the r api e nicht zwingend gegeben; die Patientin, die den Sauerstoff nicht konse quent und auch nicht über eine genügend lange Zeitspanne getragen habe,
werde deshalb
auf die Dauersauerstofftherapie bis zu r nächsten Kontrolle ver zichten
(Urk. 7/38). 4 .3
Hausarzt Dr. med. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 2 3. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fib ro sis
and
emphysema Syndrom 22.3.13, mit ob struktiver Ventilationsstörung, Dia betes mellitus Typ II Insulinpflichtig, Dyslipidämie, d epressive Entwicklung; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine diabetische Neuropathie, eine varikosis cruris rechtsbetont sowie einen Verdacht auf einen Mit tel ohrtumor bei chronischer Entzündung (OP im Juni 2013 geplant) . Dr. Z.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte könne seit mehreren Jahren nicht mehr arbeiten, mit der ständigen Progression erachte er sie als zu 100
% arbeitsunfä hig. Eine Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen (Urk. 7/37) . Dem Bericht lag ein Bericht des A.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom 1 6. April 2013 bei, in welchem zusätzlich ein e
Penicilli n allergie, eine Hyperkeratose an den Fusssohlen beidseits (DD im Rahmen My kose, Ekzem, Psoriasis palmoplantaris), ein Verdacht au f ein Dishydrotisches
Hand ek zem
(DD Verrucae
planae), sowie Onychomykose Nägel Daumen beidseits und Zehennägel diagnostiziert worden waren (Urk. 7/38). 4 . 4
Der für den Bericht vom 2 3. August 2013 verantwortlich zeichnende Oberarzt des
A.___, Klinik für Pneumologie, stellte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 18.
Juni 2013
sowie den entsprechenden Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fibrosis
and
emphysema (CPFE) mit / bei leichter obstrukti ver Ventilationsstörung, schwer eingeschränkter Diffusionskapazität, keine pul mo nale Drucksteigerung sowie sistiertem Nikotinkonsum (kumulativ ca . 80 py), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Dia betes mellitus Typ 2 mit/bei HbA1c
02/2012 : 7.8
%, diabetischer Nephropathie, pri mä rer Varikose rechtsbetont Besenreiser und retikuläre Varizen, inkomplette r Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipidämie, ED 07/201 1. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der stabilen klinischen und lungenfunktionellen Situat i on sei im Moment keine Dynamik der Erkrankung festzustellen. Am wichtigsten sei der anhaltende Nikotinstopp. Es sei unklar, in welchem Beruf die Patientin zuletzt gearbeitet habe. W ie im Bericht vom 1 9. Juni 2013 festgehalten, sei diese in täglichen Ak tivitäten jedoch kaum ein geschränkt . Für eine angepasste Tätigkeit mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbarkeit . Eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten (Urk. 7/40).
4 .5
Im Bericht vom 9. Dezember 2013 zuhanden des Hausarztes
stellte der verant wortlich zeichnende
Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie,
aufgrund der
Ver laufsk ontrolle vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 2 3. August 2013, zusätzlich diagnostizierte er eine m ittel gradige obstruktive Ventilationsstörung, eine schwer eingeschränkte Diffusions kapazität, eine pulmonale Drucksteigerung RV/RA-Druck 36 mmHg
sowie eine Hypoxämie mit Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie. Er führte in der Be urteilung zur Hauptsache
aus, er habe die Versicherte im Rahmen einer regulä ren ambulanten Verlaufskontrolle nach sechs Monaten gesehen.
Aktuel l sei sie wegen eines dermatologischen Leidens hospitalisiert. Die Versicherte berichte über einen stabilen Verlauf mit stabiler Dyspnoe bei leichter Anstrengung, mMRC
3. Im Alltag sei sie selbständig und schaffe auch mit Einkaufstasche drei Stockwerke bis zur Wohnungstür. Zusammenfassend zeige sich leider ein Fort schreiten der Erkrankung mit pulmonaler Hypertonie, Abnahme der Diffusions kapazität und nun deutlicher Ruhehypoxämie. Bezüglich Ruhehypoxämie und pulmonaler Hypertonie sei eine möglichst ganztägige Sauerstofftherapie drin gend anzuraten (Urk. 3/6). 4 .
E. 6 Der aufgrund der Erhebung vom 9. Dezember 2013 erstellte Haushalta b klä rungs bericht vom 8. Januar 2014 ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 13.25 % (Urk. 7/51). 4 .
E. 7 ) . Ob sich das ge nannte Schreiben, welches nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst worden ist, auch auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bi s zum Er lass der an gefochtenen Verwaltungsverfügung am 8. Januar 2014; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407
E.
2.1.2.1 S.
412)
bezieht, braucht vorliegend jedoch aus den nach folgend en Gründen
nicht abschliessend geklärt zu werden. 5 .2
Wie vorstehend ausgeführt, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Anspruch auf eine Rente zunächst voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent ar beits unfähig gewesen ist; dabei ist d ie Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (während des sog .
Warte jahres) bei Nichterwerbstätigen/ im Haushalt Tä ti gen
- analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen –
auf der Basis me di zinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 97) . Wie sich aus den vorerwähnten Akten ergibt, konnte die Versicherte gemäss Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (E. 4.1) ihren Haushalt
noch selbständig führen . Im Be richt vom
22. März 2013
(E.
4.2) wird ein
s tabile r Verlauf bescheinigt, wobei die Sauerstofftherapie aufgrund der aktuellen Werte bis zur nächsten Kontrolle ausgesetzt werden konnte .
Auch i m Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 23. Augus t 2013 hielt der verantwortlich zeichnende Oberarzt gestützt auf die Untersuchung vom 18. Juni 2013 fest, es bestehe eine stabile klinische und lungenfunktionelle Situation, wobei die Versicherte
in ihren alltäglichen Akti vi täten kaum eingeschränkt sei;
bezüglich einer Tätigkeit mit ge ringer bis mitt le rer körperliche r Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbar keit; (l ediglich) bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten
attestierte er eine ver minderte Leistungsfähigkeit (E. 4.4) . Damit und nachdem auch die Haushalttätig keit
erfahrungs- und praxisgemäss zu den Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung zählt, kann aufgrund der medizini schen Unterlagen
da von ausgegangen werden, dass im
bisherigen
Tätigkeitsge biet (Haushalt) jeden falls bis Juni 2013 eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit (funktionelles Leistungs v ermögen im Haushalt)
vorlag
und in dieser Zeit mithin
jedenfalls keine Ein schränkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bestand.
Da d as Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids einge tretenen Sach ver halt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b), konnte so mit aber im Zeit punkt des E rlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2014 auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch e n t standen sein. Daran würde sich auch ni c hts ändern, wenn sich der Gesundheitszustand in der Folge (nach Juni 2013) verschlechtert e . U nter diesen Umständen braucht
weiter nicht abschliessend geprüft zu werden, wie es sich mit der im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 festgestellten Einschränkung verhält und ob diese durch das Schreiben des A.___ vom 3. Februar 2014 in Frage ge stellt wird.
Anzumerken ist immerhin, dass die Versicherte nicht konkret geltend macht, inwieweit die von der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 getroffenen Feststellungen mit Blick auf die im massgeblichen Beurteilungs zeitraum gegebene gesundheitliche Situ ation – die Versicherte hatte
anlässlich der H aushaltabklärung und mithin noch kurz vor Verfügungserlass angegeben, zu Hause sei momentan noch kein Sau erstoff nötig - unzutreffend oder un an ge messen wären. 5.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die angefochtene Verfügung im Er gebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00153 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
9. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1953 in Y.___ geborene X.___
ist der Sozialversiche rungs an stalt
des Kantons Zürich seit 1992 übe r wiegend als Nichterwerbstätige ange schlossen und wird seit längerem durch das Sozialamt unterstützt. I n den Jahren 2004/05 war sie im Rahmen einer befristeten Anstellung tätig, welche ihr durch das Sozialamt vermittelt w o rde n war; zeitweise bezog sie auch Arbeitslo sen ent schädigung (vgl. Urk. 7/35). Mit Gesuch vom 10.
Oktober 2008 meldete sich
X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/5), wel ches Gesuch die IV - Stelle nach getätigten Abklärungen in mediz i nischer Hin sicht (hausärzt licher Bericht von Dr. med. Z.___, Urk. 7/11) sowie durchgeführ ter Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Ab klärungsbericht vom
3. Februar 2009; Urk. 7/13) mit Verfügung vom 17. April 2009 gestützt auf einen
festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % abwies (Urk. 7/21). Eine dagegen erho bene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. März 2010 ab (Urk. 7/26).
2.
Mit Gesuch vom 18. Februar 2013 meldete sich X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk . 7/30). Die IV-Stelle klärte die medi zini schen Verhältnisse ab (Urk. 7/3 6 ff.) und nahm
– nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/42 ff.) - eine neue Abklärung der beeinträch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Ha ushalt vor (Urk.
7/51). Gestü tzt auf die so getä tig ten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ge stützt auf einen neu errechn eten Invaliditätsgrad von 13.25 % abermals den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 3.
Dagegen erhebt X.___
hierorts mit Eingabe vom 7. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Zusprache einer Invali denrente (Urk.
1). Die Verwaltung bean tragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2014 Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs vorliegend mass geb lichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich betreffend den
Invali di täts begriff, die massgeblichen Rentenabstufungen, die Festlegung der massge ben den
Methode der Invaliditätsbemessung, die Mass geblichkeit ärztlicher Be richte sowie den Beweiswert von Haushaltsabklärungsberichten kann auf das Urteil vom 3 0. März 2010 (E.
1.1 – 1.6) verwiesen werden, welches sich in Hän den der Be schwer deführerin befindet. 1.2
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (lit . c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit be gründet, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus gewiesen sei und die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass im Haushaltsbe reich mit einer Einschränkung von 13 . 25% keine rentenauslösende Invalidität bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie seit längerer Zeit unter extremer Kurzatmigkeit leide und sowohl für die bisherige wie auch eine künftige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei nicht möglich, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diese n aufzuladen, geschweige denn viermal pro Tag Bluttests und Insulinspritzen vorzunehmen . Alsdann erscheine die geschätzte Invalidität von 13.25% abwegig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Verwaltung hat die Versicherte - wie schon im Rahmen der ersten Beurtei lung des Leistungsanspruchs
– als im Haushalt Tätige qualifiziert, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage gestellt wird und aufgrund der Ak ten nicht zu beanstanden ist. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seit der ersten leistungs verneinenden Verfügung vom 1 7. April 2009
eine Veränderung in den massgebenden (beruflichen, finanziellen oder sozialen) Verhältnissen eingetre ten
ist, welche im Gesundheitsfall eine seitherige Erwerbsaufnahme als über wieg end wahrscheinlich erscheinen lie ss e . Namentlich hat die Versicherte
an lässlich beider Haushaltabklärungen als Grund für ihre fehlende Erwerbstätig keit an gegeben, es sei ihr - mangels ungenügender Deutschkenntnisse bzw. notwendiger Qualifi ka t ionen sowie zufolge ihres Alters (Urk. 7/51 S. 2 f.)
- seit 1992 nicht mehr ge lungen, eine Festanstellung zu finden (vgl. Urk. 7/13 S. 3), mit Blick auf welche
Angaben sowie angesichts der Tatsache, dass die nunmehr 61jährige Beschwer deführerin seit über
20 Jahren nicht mehr auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt erwerbstätig war,
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach 2009 bei guter Gesundheit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hätte .
Wenn die Verwaltung daher dafür hielt, die Beschwerde führerin sei weiter hin als im Haushalt Tätige zu qualif izieren, so ist dies zu treffend . 3.2
Ist aber die Versicherte als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, richtet sich
– wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht festhielt (Urk. 6) und be reits im Urteil vom 3 0. März 2010 erläutert worden ist (Urk. 7/26 E. 4.2) – ein allfälliger Ren tenanspruch
nicht nach der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt, sondern ein solcher wird allein aufgrund der Arbeits fähig keit bzw .
den Einschränkungen im bisherigen Aufgabengebiet (Haushalt) be messen. Aus den Angaben des Hausarztes, wonach er sich bei der Beschwerde führerin keine Erwerbsfähigkeit mehr vorstellen könne (vgl. nachstehend E. 4 .3, vgl. auch Schreiben vom 2 2. Januar 2014 zuhanden des hiesigen Gerichts, Urk. 3/3), kann die Versicherte daher ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es nicht möglich sei, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diesen aufzufüllen, sowie die Bluttests und Insulinspritzen vorzu nehmen), zielen diese doch nach dem Gesagten an der Sache vorbei. 4 . 4 .1
In dem zuhanden des Hausarztes erstatteten Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 11. Oktober 2012, diagnostizierte die ver antwortliche Oberärztin eine combined
pulm o n ary
fibrosis
and
emphysema mit /bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, schwerer Diffusions stö rung, keinem direkten Hinweis für pulmonal-arterielle Hypertonie, Nikotina busus (kumuliert ca . 80 py, sistiert 04/12), sowie aktuell: Beginn einer Lang zeitsauer stofftherapie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ED vor Jahren mit/bei HbA1 c 02/2012: 7.8
%, dia betischer Nep h ropat h ie (Mikro al buminurie 08/2011), eine p ri märe Varikose rechtsbetont mit/bei Besenreiser und retikulären Varizen und i n kompletter Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipi dämie . Die Ärztin führte im Wesentlichen aus, die Patientin berichte über sta bile respiratorische Verhältnisse. Sie habe weiterhin täglic h produktiven Husten sowie eine Dyspnoe mMRC 4. Haushalt und Kö r perpflege könne sie selb ständig bei langsamem Tempo durchführen. Ebenfalls sei Treppensteigen über ein Stock werk ohne Pause möglich. Ein regelmässiges Training zur Verbesse rung der pul monalen Leistungsfähigkeit finde nicht statt. Die Hauptbeschäfti gung seien die drei Enkelkinder und der Haushalt. Zusammenfassend fänden sich klinisch und lungenfunktionell stabile Verhältnisse. Es sei eine Erstverord nung für eine Heim sauerstoff-Therapie ausgestellt worden; eine klinische und lungenfunktionelle Verlaufskontrolle unter Sauerstofftherapie
sei geplant (Urk. 7/27). 4 .2
Im Bericht vom 22. März 2013 zuhanden des Hausarztes stellte der verantwort lich zeichnende Obera rzt des A.___, Klinik für Pneumo logie, die selben Diag nosen wie die im Bericht vom 1 1. Oktober 2012 und führte im Wese ntlichen aus, seit der letzten Kontrolle vor 5 Monaten zeige sich anam nestisch, klinisch und lung en funktionell ein stabiler Verlauf, zu eigentlichen Exazerbationen sei es nicht gekommen. Bei den aktuellen Werten sei die Indi kation für eine Sauerstoff the r api e nicht zwingend gegeben; die Patientin, die den Sauerstoff nicht konse quent und auch nicht über eine genügend lange Zeitspanne getragen habe,
werde deshalb
auf die Dauersauerstofftherapie bis zu r nächsten Kontrolle ver zichten
(Urk. 7/38). 4 .3
Hausarzt Dr. med. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 2 3. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fib ro sis
and
emphysema Syndrom 22.3.13, mit ob struktiver Ventilationsstörung, Dia betes mellitus Typ II Insulinpflichtig, Dyslipidämie, d epressive Entwicklung; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine diabetische Neuropathie, eine varikosis cruris rechtsbetont sowie einen Verdacht auf einen Mit tel ohrtumor bei chronischer Entzündung (OP im Juni 2013 geplant) . Dr. Z.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte könne seit mehreren Jahren nicht mehr arbeiten, mit der ständigen Progression erachte er sie als zu 100
% arbeitsunfä hig. Eine Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen (Urk. 7/37) . Dem Bericht lag ein Bericht des A.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & kli nische Ernährung, vom 1 6. April 2013 bei, in welchem zusätzlich ein e
Penicilli n allergie, eine Hyperkeratose an den Fusssohlen beidseits (DD im Rahmen My kose, Ekzem, Psoriasis palmoplantaris), ein Verdacht au f ein Dishydrotisches
Hand ek zem
(DD Verrucae
planae), sowie Onychomykose Nägel Daumen beidseits und Zehennägel diagnostiziert worden waren (Urk. 7/38). 4 . 4
Der für den Bericht vom 2 3. August 2013 verantwortlich zeichnende Oberarzt des
A.___, Klinik für Pneumologie, stellte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 18.
Juni 2013
sowie den entsprechenden Bericht vom 1 9. Juni 2013 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined
pulmonary
fibrosis
and
emphysema (CPFE) mit / bei leichter obstrukti ver Ventilationsstörung, schwer eingeschränkter Diffusionskapazität, keine pul mo nale Drucksteigerung sowie sistiertem Nikotinkonsum (kumulativ ca . 80 py), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Dia betes mellitus Typ 2 mit/bei HbA1c
02/2012 : 7.8
%, diabetischer Nephropathie, pri mä rer Varikose rechtsbetont Besenreiser und retikuläre Varizen, inkomplette r Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipidämie, ED 07/201 1. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der stabilen klinischen und lungenfunktionellen Situat i on sei im Moment keine Dynamik der Erkrankung festzustellen. Am wichtigsten sei der anhaltende Nikotinstopp. Es sei unklar, in welchem Beruf die Patientin zuletzt gearbeitet habe. W ie im Bericht vom 1 9. Juni 2013 festgehalten, sei diese in täglichen Ak tivitäten jedoch kaum ein geschränkt . Für eine angepasste Tätigkeit mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbarkeit . Eine vermin derte Leistungsfähigkeit bestehe bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten (Urk. 7/40).
4 .5
Im Bericht vom 9. Dezember 2013 zuhanden des Hausarztes
stellte der verant wortlich zeichnende
Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie,
aufgrund der
Ver laufsk ontrolle vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 2 3. August 2013, zusätzlich diagnostizierte er eine m ittel gradige obstruktive Ventilationsstörung, eine schwer eingeschränkte Diffusions kapazität, eine pulmonale Drucksteigerung RV/RA-Druck 36 mmHg
sowie eine Hypoxämie mit Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie. Er führte in der Be urteilung zur Hauptsache
aus, er habe die Versicherte im Rahmen einer regulä ren ambulanten Verlaufskontrolle nach sechs Monaten gesehen.
Aktuel l sei sie wegen eines dermatologischen Leidens hospitalisiert. Die Versicherte berichte über einen stabilen Verlauf mit stabiler Dyspnoe bei leichter Anstrengung, mMRC
3. Im Alltag sei sie selbständig und schaffe auch mit Einkaufstasche drei Stockwerke bis zur Wohnungstür. Zusammenfassend zeige sich leider ein Fort schreiten der Erkrankung mit pulmonaler Hypertonie, Abnahme der Diffusions kapazität und nun deutlicher Ruhehypoxämie. Bezüglich Ruhehypoxämie und pulmonaler Hypertonie sei eine möglichst ganztägige Sauerstofftherapie drin gend anzuraten (Urk. 3/6). 4 . 6
Der aufgrund der Erhebung vom 9. Dezember 2013 erstellte Haushalta b klä rungs bericht vom 8. Januar 2014 ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 13.25 % (Urk. 7/51). 4 . 7
Im Schreiben vom 3. Februar 2014 st ellte die unterzeichnende Assis tenzärztin des
A.___, Klinik für Pneumologie,
wiederum dieselben Diagnos en wie im Bericht vom 9. Dezember 201 3. Sie g ab an, die Versicherte sei aufgrund der progre dienten Lungenerkrankung und der hierdurch erforderlichen 24h -
Heim sauer stoffthe rapie in den täglichen Haushaltsakt ivitäten stark eingeschränkt (Urk. 3/1). 5 . 5 .1
In medizinischer Hinsicht ist aus den Akten ersichtlich und zwischen den Par teien nicht streitig, dass bei der Versicherte n
verschiedene Gesundheitsschäden bestehen, sie jedoch vor allem durch die
progrediente Lungen krankheit
in ihre m L eistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig ist jedoch, ob aufgrund dieser ge sundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente besteht . Da bei ist
- wie erwähnt
(E. 3.1 und 3.2) –
einzig das Leistungsvermögen der Beschwer deführerin im Haushalt massgeben d . Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 3. Feb ruar 2014 zu den Akten gelegt, worin ihr
eine starke Einschränkung in den täglichen Haushaltsaktivitäten bescheinigt wird (E. 3. 7) . Ob sich das ge nannte Schreiben, welches nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst worden ist, auch auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bi s zum Er lass der an gefochtenen Verwaltungsverfügung am 8. Januar 2014; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407
E.
2.1.2.1 S.
412)
bezieht, braucht vorliegend jedoch aus den nach folgend en Gründen
nicht abschliessend geklärt zu werden. 5 .2
Wie vorstehend ausgeführt, setzt Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Anspruch auf eine Rente zunächst voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent ar beits unfähig gewesen ist; dabei ist d ie Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (während des sog .
Warte jahres) bei Nichterwerbstätigen/ im Haushalt Tä ti gen
- analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen –
auf der Basis me di zinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 97) . Wie sich aus den vorerwähnten Akten ergibt, konnte die Versicherte gemäss Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (E. 4.1) ihren Haushalt
noch selbständig führen . Im Be richt vom
22. März 2013
(E.
4.2) wird ein
s tabile r Verlauf bescheinigt, wobei die Sauerstofftherapie aufgrund der aktuellen Werte bis zur nächsten Kontrolle ausgesetzt werden konnte .
Auch i m Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 23. Augus t 2013 hielt der verantwortlich zeichnende Oberarzt gestützt auf die Untersuchung vom 18. Juni 2013 fest, es bestehe eine stabile klinische und lungenfunktionelle Situation, wobei die Versicherte
in ihren alltäglichen Akti vi täten kaum eingeschränkt sei;
bezüglich einer Tätigkeit mit ge ringer bis mitt le rer körperliche r Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbar keit; (l ediglich) bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten
attestierte er eine ver minderte Leistungsfähigkeit (E. 4.4) . Damit und nachdem auch die Haushalttätig keit
erfahrungs- und praxisgemäss zu den Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung zählt, kann aufgrund der medizini schen Unterlagen
da von ausgegangen werden, dass im
bisherigen
Tätigkeitsge biet (Haushalt) jeden falls bis Juni 2013 eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit (funktionelles Leistungs v ermögen im Haushalt)
vorlag
und in dieser Zeit mithin
jedenfalls keine Ein schränkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bestand.
Da d as Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids einge tretenen Sach ver halt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b), konnte so mit aber im Zeit punkt des E rlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2014 auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch e n t standen sein. Daran würde sich auch ni c hts ändern, wenn sich der Gesundheitszustand in der Folge (nach Juni 2013) verschlechtert e . U nter diesen Umständen braucht
weiter nicht abschliessend geprüft zu werden, wie es sich mit der im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 festgestellten Einschränkung verhält und ob diese durch das Schreiben des A.___ vom 3. Februar 2014 in Frage ge stellt wird.
Anzumerken ist immerhin, dass die Versicherte nicht konkret geltend macht, inwieweit die von der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 getroffenen Feststellungen mit Blick auf die im massgeblichen Beurteilungs zeitraum gegebene gesundheitliche Situ ation – die Versicherte hatte
anlässlich der H aushaltabklärung und mithin noch kurz vor Verfügungserlass angegeben, zu Hause sei momentan noch kein Sau erstoff nötig - unzutreffend oder un an ge messen wären. 5.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die angefochtene Verfügung im Er gebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann