Sachverhalt
1.
Am 31.
Januar 2013 erhob Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin X.___ , Einwand (Urk. 6 /81) gegen den Vorbescheid der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, vom 7.
Januar 2013 (Urk. 6 /80) , mit welchem ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt wurde und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltli chen Rechts verbeiständung für das Vorbescheidverfahren (Urk.
6/81). Mit Ein gabe vom 8.
März 2013 ergänzte Rechtsanwältin X.___ den Einwand innert der ihr er streckten Frist (Urk. 6 /84). Daraufhin ordnete die IV-Stelle am 2 3. April 2013 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in d er Rehaklinik Z.___ an (Urk. 6 /85), welche am 2 4. und 25. Juli 2013 stattfand (Urk. 6 /88). Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurde Rechtsanwältin X.___ durch die IV-Stelle Frist angesetzt, um sich zu diesen weiteren Abklä rungen zu äus sern (Urk. 6 /89). Am 11. Oktober 2013 zog Rechtsanwältin X.___ ihren Ein wand im Namen des Versicherten zurück und reichte der IV-Stelle ihre
Hono r ar note e in (Urk. 6 /91). Mit Schreiben vom 12. November 2013 for derte die IV Stelle Rechtsanwältin X.___ auf, das Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auszufüllen und die notwen digen Belege ein zureichen (Urk. 6 /94). Dies e Unterlagen reichte Rechtsanwä ltin X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 ein, zusammen mit einer ergänzten Honorar rechnung (Urk. 6 /95). Diese Honorarrechnung in der Höhe von Fr.
1‘871.50 basierte auf einem Zeitaufwand von acht Stunden und fünfund zwanzig Minuten , einem Stundenansatz von Fr. 200.--, Bara uslagen in der Höhe von Fr.
49.60 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % (Urk.
6 / 98/13-15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit Wir kung ab dem 7. Januar 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwal tungsver fügung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y.___ und sprach ihr für ihre Bemühungen im Vorbescheidverfa hren eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu, wobei sie den Aufwand auf 6.42 Stunden festsetzte und die geltend gemachten Spesen
in der Höhe von Fr. 49.60 berücksichtigte (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ eine vo m 7.
Februar 201 3 datiere nde Beschwerde (richtiges Datum wäre wohl der 7.
Februar 2014) mit dem Antrag , ihr für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Vorbesch eid verfahren den Betrag von Fr. 1‘871.50 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 21.
März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), wa s Rechtsanwältin X.___ am 24. März 2014 mitgeteilt wurde (Ur k. 7). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 7.
Januar 2014 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugespro chene n Entschädigung legitimiert (Urteil des Bun desgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhä ltnisse es erfordern. Laut Art. 12 a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Ar t ikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes ver waltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei an wend bar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretu ng umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit.
a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, d ie Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit.
b) sowie den E rsatz der Mehrwertsteuer ( lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_67 6/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön ne n mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Gesetz über das Sozi alversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 18a N 3). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das So zialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegend erscheinen lassen (Gesetz über das Sozial versicherungsgericht, a.a.O., § 18a N 4). 2. 3
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltli chen Rechtsbeiständin grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheid gründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_284 /2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3. 3.1
Mit der Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Beschwerdefüh rerin bei einem a nerkannten Zeitaufwand von 6.42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde z uzüglich Barauslagen von Fr. 49. 60 und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamt aufwand (für die Instruktion 75 Mi nuten, für das Aktenstudium 175 Minuten, fü r das Verfassen des Einwands 85 Minuten, für ei ne zusätzliche Stellungnahme 15 Minuten, für das Gesuch um u nentgeltliche Prozessführung 55 Minuten, für Telefon/Korrespondenz 100
Minuten) als überhöht
(Urk. 2). 3.2
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 7. Januar 2014 zu den Kürzungen zunächst aus, da ss für das Aktenstudium vom 7. F ebruar 2013 zwei Stunden für 82 Urkunden reichen sollte n, weshalb diese Position um 55 Minuten gekürzt werde (Urk. 2). Dem Leistungsrapport der Beschwerdeführerin lässt sich am 7.
Februar 2013 lediglich ein Zeitaufwand von 1 5 Minuten für ein Telefonat mit der Basler Versicherung, den Eingang der Suva-Akten und eine Durchsicht dieser Akten entnehmen. Ansonsten ha t die Beschwerdeführerin am 26. Februar 201 3 eine Stunde für das Aktenstudium aufgewendet. Weiter ist bei den Posi t ion
in der Honorarnote am 31. Januar, am 1. März und am 5. März 2013
jeweils
das Aktenstudium aufgeführt, hier sind jedoch stets auch weitere Tätig keiten wie eine Besprechung mit dem Versicherten, das Verfassen eine s Emails oder das Verfassen des Einwands erwähnt. Insgesamt ist unklar wie die IV-Stelle für das Akte nstudium eine Zeitdauer von 175 Minuten ermittelte. Dies wird von ihr auch weder in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort
( Urk. 5) erläutert .
U nzutreffend ist jedenfalls , dass ein solcher Aufwand v on der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 verbucht worden wäre , wie dies in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ausgeführt wurde . Zum Aktenstudium führte die IV-Stelle zudem aus, abgesehen von den Suva-Akten , welche von der Beschwerdeführerin bereits am 7. Februar 2013 studiert worden seien, seien keine grösseren Aktenstücke vorhanden, die einen höheren Aufwand als zwei Stunden rechtfertigen würd en. Die Suva-Akten umfassen 288 Seiten (Urk. 6/58) . Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese nich t am 7. Februar 2013 innerhalb von 15
Minuten studieren konnte, sondern dass es sich beim Eintreffen der Akten nicht um mehr als eine äusserst oberflächliche Durchsicht handeln konnte. Ins gesamt erscheinen 175 Minuten (die so allerdings in der Honorarnote der Beschwerdeführerin gar nicht ausge wiesen sind) in diesem Verfahren nicht als überhöhter Aufwand , um die Akten zu studieren. 3.3
Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte die IV-Stelle aus, dass solche Aufwendu ngen grundsätzlich mit 30 Minuten abgegolten würden, wenn keine besonderen Umstände vorlie gen würden, die einen höheren Aufwand rechtfertigen würden. Die gelten d ge machten Aufwendungen von 55 Minuten seien daher um 25 Minuten zu kürzen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin verwendete gemäss ihrem Leistungsrapport vom 14. November bis am 3. Dezember 2013 tatsächlich 55
Minuten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 3/2) , und nicht wie von ihr in der Beschwerde ausgeführt (Urk. 1 S. 3) 45 Minuten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe , da die vom Versicherten zugestellten Urkunden nicht vollständig gewesen seien , und die Angaben auf dem ausgefüllten Formular einer Prüfung durch sie nicht standgehalten hätten, beim Mandanten nachfra gen, das ausgefüllte URB-Formular korrigieren und ergänzen, die in der Folge neu zugestellten Unterlagen aussortieren, prüfen und dann ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung einreichen müssen. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserte die Beschwerdegeg nerin sich in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 5). Da die 55 Minuten aufgrund des Überprüfens des Formulars und des Nachforderns von Belegen , welches offenbar auch aufgrund eines Stellenantritts des Versicherten notwendig wurde, nachvollziehbar erscheinen, erweist sich die Kürzung als unangemessen. 3.4
Schliesslich kürzte die IV-Stelle die Honorarnote um 40
Minuten, da die Notwen digkeit für hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe, Emails) mit dem Versicherten nicht ersichtlich sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Aufwand für die Korrespondenz insgesamt 100 Minuten betragen habe (Urk. 2). Aus der Honorarnote der Beschwerdeführerin ergeben sich diese 10 0 Minuten so nicht (Urk. 3/2) und die IV-Stelle führte nichts dazu aus, wie sie diese berechnete. Es ergeben sich in Sachen Korrespondenz gemäss der Hono rarnote ( Urk. 3/2) drei Briefe an den Versicherten (31.
Januar 2013, 12.
September 2013, 14.
November 2013) , ein Em ail an den Versicherten
(1. März 2013), drei T elefonate mit dem Versicherten (16. April 2013, 10. Oktober 2013, 28. November 2013) sowie zwei „ OK-Mitteilungen “ an den Versicherten , bei welchen unklar ist, in welcher Form diese erfolgten (8.
März 2013, 30.
September 2013). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Korres pondenz zwischen dem 1 4. November und dem 3.
Dezember 2013 sich um die unentgeltliche Prozessführung drehte und die dafür verwendete Zeit bereits in den dafür errechneten und abgehandelten 55
Minuten (vergleiche Erwägung 3.3) erfasst ist. Es handelte sich jeweils um fünfminütige Telefonate und auch für die Briefe , das Email und die Mitteilungen wurden keine übermässigen Zeitaufwände aufgeführt. Zwei Briefe, ein Email, zwei Telefonate und zwei Mittei lungen erscheinen über einen Zeitraum von neun Monaten nicht als über mässige Korrespondenz. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin im September und Oktober 2013 mit dem Versicherten kommunizie ren musste, damit der Versicherte sich hinsichtlich des Rückzugs des Einwands, welcher am 1 1. Oktober 2013 erfolgte, entscheiden konnte. 3.5
Weiter führte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 aus, das Verfahren sei mit neun Monaten von sehr kurzer Dauer gewesen und es seien keine komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen gewesen ( Urk. 5) . Eine Dauer von neun Monaten für ein Vorbescheidverfahren erscheint nicht ausser gewöhnlich kurz und zudem ist nicht die Dauer eines Verfahrens relevant, son dern wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufwandte sowie ob diese Aufwendungen notwendig und verhältnismässig waren . Dies war wie ausgeführt der Fall. Zu den fehlenden komplexen rechtlichen Fragen ist an zumerken, dass die Beschwerdeführerin auch keine Bearbeitung von solchen geltend machte. Insgesamt erweis en sich die in der Honorarnote der Beschwerde führerin aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen en Kürzungen als nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist die von ihr verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘871.50 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 49.60 und MwSt) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen. 4. 4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung strittig ist, is t das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung) .
4.2
Macht die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den An spruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die s ie ihm Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihr im Rahmen des erforderlichen Aufwands und Obsiegens eine Partei entschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012, E.
3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) als angemessen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘871.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 31.
Januar 2013 erhob Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin X.___ , Einwand (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 7.
Januar 2014 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugespro chene n Entschädigung legitimiert (Urteil des Bun desgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhä ltnisse es erfordern. Laut Art. 12 a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Ar t ikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes ver waltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei an wend bar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretu ng umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit.
a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, d ie Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit.
b) sowie den E rsatz der Mehrwertsteuer ( lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_67 6/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön ne n mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Gesetz über das Sozi alversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 18a N 3). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das So zialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegend erscheinen lassen (Gesetz über das Sozial versicherungsgericht, a.a.O., § 18a N 4). 2. 3
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltli chen Rechtsbeiständin grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheid gründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_284 /2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3. 3.1
Mit der Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Beschwerdefüh rerin bei einem a nerkannten Zeitaufwand von 6.42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde z uzüglich Barauslagen von Fr. 49. 60 und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamt aufwand (für die Instruktion 75 Mi nuten, für das Aktenstudium 175 Minuten, fü r das Verfassen des Einwands 85 Minuten, für ei ne zusätzliche Stellungnahme 15 Minuten, für das Gesuch um u nentgeltliche Prozessführung 55 Minuten, für Telefon/Korrespondenz 100
Minuten) als überhöht
(Urk. 2). 3.2
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 7. Januar 2014 zu den Kürzungen zunächst aus, da ss für das Aktenstudium vom 7. F ebruar 2013 zwei Stunden für 82 Urkunden reichen sollte n, weshalb diese Position um 55 Minuten gekürzt werde (Urk. 2). Dem Leistungsrapport der Beschwerdeführerin lässt sich am 7.
Februar 2013 lediglich ein Zeitaufwand von 1 5 Minuten für ein Telefonat mit der Basler Versicherung, den Eingang der Suva-Akten und eine Durchsicht dieser Akten entnehmen. Ansonsten ha t die Beschwerdeführerin am 26. Februar 201 3 eine Stunde für das Aktenstudium aufgewendet. Weiter ist bei den Posi t ion
in der Honorarnote am 31. Januar, am 1. März und am 5. März 2013
jeweils
das Aktenstudium aufgeführt, hier sind jedoch stets auch weitere Tätig keiten wie eine Besprechung mit dem Versicherten, das Verfassen eine s Emails oder das Verfassen des Einwands erwähnt. Insgesamt ist unklar wie die IV-Stelle für das Akte nstudium eine Zeitdauer von 175 Minuten ermittelte. Dies wird von ihr auch weder in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort
( Urk. 5) erläutert .
U nzutreffend ist jedenfalls , dass ein solcher Aufwand v on der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 verbucht worden wäre , wie dies in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ausgeführt wurde . Zum Aktenstudium führte die IV-Stelle zudem aus, abgesehen von den Suva-Akten , welche von der Beschwerdeführerin bereits am 7. Februar 2013 studiert worden seien, seien keine grösseren Aktenstücke vorhanden, die einen höheren Aufwand als zwei Stunden rechtfertigen würd en. Die Suva-Akten umfassen 288 Seiten (Urk. 6/58) . Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese nich t am 7. Februar 2013 innerhalb von 15
Minuten studieren konnte, sondern dass es sich beim Eintreffen der Akten nicht um mehr als eine äusserst oberflächliche Durchsicht handeln konnte. Ins gesamt erscheinen 175 Minuten (die so allerdings in der Honorarnote der Beschwerdeführerin gar nicht ausge wiesen sind) in diesem Verfahren nicht als überhöhter Aufwand , um die Akten zu studieren. 3.3
Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte die IV-Stelle aus, dass solche Aufwendu ngen grundsätzlich mit 30 Minuten abgegolten würden, wenn keine besonderen Umstände vorlie gen würden, die einen höheren Aufwand rechtfertigen würden. Die gelten d ge machten Aufwendungen von 55 Minuten seien daher um 25 Minuten zu kürzen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin verwendete gemäss ihrem Leistungsrapport vom 14. November bis am 3. Dezember 2013 tatsächlich 55
Minuten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 3/2) , und nicht wie von ihr in der Beschwerde ausgeführt (Urk. 1 S. 3) 45 Minuten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe , da die vom Versicherten zugestellten Urkunden nicht vollständig gewesen seien , und die Angaben auf dem ausgefüllten Formular einer Prüfung durch sie nicht standgehalten hätten, beim Mandanten nachfra gen, das ausgefüllte URB-Formular korrigieren und ergänzen, die in der Folge neu zugestellten Unterlagen aussortieren, prüfen und dann ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung einreichen müssen. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserte die Beschwerdegeg nerin sich in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 5). Da die 55 Minuten aufgrund des Überprüfens des Formulars und des Nachforderns von Belegen , welches offenbar auch aufgrund eines Stellenantritts des Versicherten notwendig wurde, nachvollziehbar erscheinen, erweist sich die Kürzung als unangemessen. 3.4
Schliesslich kürzte die IV-Stelle die Honorarnote um 40
Minuten, da die Notwen digkeit für hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe, Emails) mit dem Versicherten nicht ersichtlich sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Aufwand für die Korrespondenz insgesamt 100 Minuten betragen habe (Urk. 2). Aus der Honorarnote der Beschwerdeführerin ergeben sich diese 10 0 Minuten so nicht (Urk. 3/2) und die IV-Stelle führte nichts dazu aus, wie sie diese berechnete. Es ergeben sich in Sachen Korrespondenz gemäss der Hono rarnote ( Urk. 3/2) drei Briefe an den Versicherten (31.
Januar 2013, 12.
September 2013, 14.
November 2013) , ein Em ail an den Versicherten
(1. März 2013), drei T elefonate mit dem Versicherten (16. April 2013, 10. Oktober 2013, 28. November 2013) sowie zwei „ OK-Mitteilungen “ an den Versicherten , bei welchen unklar ist, in welcher Form diese erfolgten (8.
März 2013, 30.
September 2013). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Korres pondenz zwischen dem 1 4. November und dem 3.
Dezember 2013 sich um die unentgeltliche Prozessführung drehte und die dafür verwendete Zeit bereits in den dafür errechneten und abgehandelten 55
Minuten (vergleiche Erwägung 3.3) erfasst ist. Es handelte sich jeweils um fünfminütige Telefonate und auch für die Briefe , das Email und die Mitteilungen wurden keine übermässigen Zeitaufwände aufgeführt. Zwei Briefe, ein Email, zwei Telefonate und zwei Mittei lungen erscheinen über einen Zeitraum von neun Monaten nicht als über mässige Korrespondenz. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin im September und Oktober 2013 mit dem Versicherten kommunizie ren musste, damit der Versicherte sich hinsichtlich des Rückzugs des Einwands, welcher am 1 1. Oktober 2013 erfolgte, entscheiden konnte. 3.5
Weiter führte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 aus, das Verfahren sei mit neun Monaten von sehr kurzer Dauer gewesen und es seien keine komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen gewesen ( Urk. 5) . Eine Dauer von neun Monaten für ein Vorbescheidverfahren erscheint nicht ausser gewöhnlich kurz und zudem ist nicht die Dauer eines Verfahrens relevant, son dern wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufwandte sowie ob diese Aufwendungen notwendig und verhältnismässig waren . Dies war wie ausgeführt der Fall. Zu den fehlenden komplexen rechtlichen Fragen ist an zumerken, dass die Beschwerdeführerin auch keine Bearbeitung von solchen geltend machte. Insgesamt erweis en sich die in der Honorarnote der Beschwerde führerin aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen en Kürzungen als nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist die von ihr verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘871.50 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 49.60 und MwSt) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen. 4. 4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung strittig ist, is t das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung) .
4.2
Macht die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den An spruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die s ie ihm Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihr im Rahmen des erforderlichen Aufwands und Obsiegens eine Partei entschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012, E.
3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) als angemessen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘871.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef
E. 6 / 98/13-15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit Wir kung ab dem 7. Januar 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwal tungsver fügung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y.___ und sprach ihr für ihre Bemühungen im Vorbescheidverfa hren eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu, wobei sie den Aufwand auf 6.42 Stunden festsetzte und die geltend gemachten Spesen
in der Höhe von Fr. 49.60 berücksichtigte (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ eine vo m 7.
Februar 201 3 datiere nde Beschwerde (richtiges Datum wäre wohl der 7.
Februar 2014) mit dem Antrag , ihr für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Vorbesch eid verfahren den Betrag von Fr. 1‘871.50 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 21.
März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), wa s Rechtsanwältin X.___ am 24. März 2014 mitgeteilt wurde (Ur k. 7). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00152 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 31.
Januar 2013 erhob Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin X.___ , Einwand (Urk. 6 /81) gegen den Vorbescheid der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, vom 7.
Januar 2013 (Urk. 6 /80) , mit welchem ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt wurde und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltli chen Rechts verbeiständung für das Vorbescheidverfahren (Urk.
6/81). Mit Ein gabe vom 8.
März 2013 ergänzte Rechtsanwältin X.___ den Einwand innert der ihr er streckten Frist (Urk. 6 /84). Daraufhin ordnete die IV-Stelle am 2 3. April 2013 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in d er Rehaklinik Z.___ an (Urk. 6 /85), welche am 2 4. und 25. Juli 2013 stattfand (Urk. 6 /88). Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurde Rechtsanwältin X.___ durch die IV-Stelle Frist angesetzt, um sich zu diesen weiteren Abklä rungen zu äus sern (Urk. 6 /89). Am 11. Oktober 2013 zog Rechtsanwältin X.___ ihren Ein wand im Namen des Versicherten zurück und reichte der IV-Stelle ihre
Hono r ar note e in (Urk. 6 /91). Mit Schreiben vom 12. November 2013 for derte die IV Stelle Rechtsanwältin X.___ auf, das Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auszufüllen und die notwen digen Belege ein zureichen (Urk. 6 /94). Dies e Unterlagen reichte Rechtsanwä ltin X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 ein, zusammen mit einer ergänzten Honorar rechnung (Urk. 6 /95). Diese Honorarrechnung in der Höhe von Fr.
1‘871.50 basierte auf einem Zeitaufwand von acht Stunden und fünfund zwanzig Minuten , einem Stundenansatz von Fr. 200.--, Bara uslagen in der Höhe von Fr.
49.60 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % (Urk.
6 / 98/13-15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit Wir kung ab dem 7. Januar 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwal tungsver fügung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y.___ und sprach ihr für ihre Bemühungen im Vorbescheidverfa hren eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu, wobei sie den Aufwand auf 6.42 Stunden festsetzte und die geltend gemachten Spesen
in der Höhe von Fr. 49.60 berücksichtigte (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ eine vo m 7.
Februar 201 3 datiere nde Beschwerde (richtiges Datum wäre wohl der 7.
Februar 2014) mit dem Antrag , ihr für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Vorbesch eid verfahren den Betrag von Fr. 1‘871.50 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 21.
März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), wa s Rechtsanwältin X.___ am 24. März 2014 mitgeteilt wurde (Ur k. 7). Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 7.
Januar 2014 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugespro chene n Entschädigung legitimiert (Urteil des Bun desgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhä ltnisse es erfordern. Laut Art. 12 a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Ar t ikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes ver waltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei an wend bar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretu ng umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit.
a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, d ie Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit.
b) sowie den E rsatz der Mehrwertsteuer ( lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwäl tinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_67 6/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön ne n mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Gesetz über das Sozi alversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 18a N 3). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das So zialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegeben heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegend erscheinen lassen (Gesetz über das Sozial versicherungsgericht, a.a.O., § 18a N 4). 2. 3
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltli chen Rechtsbeiständin grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheid gründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_284 /2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6). 3. 3.1
Mit der Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Beschwerdefüh rerin bei einem a nerkannten Zeitaufwand von 6.42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde z uzüglich Barauslagen von Fr. 49. 60 und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamt aufwand (für die Instruktion 75 Mi nuten, für das Aktenstudium 175 Minuten, fü r das Verfassen des Einwands 85 Minuten, für ei ne zusätzliche Stellungnahme 15 Minuten, für das Gesuch um u nentgeltliche Prozessführung 55 Minuten, für Telefon/Korrespondenz 100
Minuten) als überhöht
(Urk. 2). 3.2
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 7. Januar 2014 zu den Kürzungen zunächst aus, da ss für das Aktenstudium vom 7. F ebruar 2013 zwei Stunden für 82 Urkunden reichen sollte n, weshalb diese Position um 55 Minuten gekürzt werde (Urk. 2). Dem Leistungsrapport der Beschwerdeführerin lässt sich am 7.
Februar 2013 lediglich ein Zeitaufwand von 1 5 Minuten für ein Telefonat mit der Basler Versicherung, den Eingang der Suva-Akten und eine Durchsicht dieser Akten entnehmen. Ansonsten ha t die Beschwerdeführerin am 26. Februar 201 3 eine Stunde für das Aktenstudium aufgewendet. Weiter ist bei den Posi t ion
in der Honorarnote am 31. Januar, am 1. März und am 5. März 2013
jeweils
das Aktenstudium aufgeführt, hier sind jedoch stets auch weitere Tätig keiten wie eine Besprechung mit dem Versicherten, das Verfassen eine s Emails oder das Verfassen des Einwands erwähnt. Insgesamt ist unklar wie die IV-Stelle für das Akte nstudium eine Zeitdauer von 175 Minuten ermittelte. Dies wird von ihr auch weder in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ( Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort
( Urk. 5) erläutert .
U nzutreffend ist jedenfalls , dass ein solcher Aufwand v on der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 verbucht worden wäre , wie dies in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ausgeführt wurde . Zum Aktenstudium führte die IV-Stelle zudem aus, abgesehen von den Suva-Akten , welche von der Beschwerdeführerin bereits am 7. Februar 2013 studiert worden seien, seien keine grösseren Aktenstücke vorhanden, die einen höheren Aufwand als zwei Stunden rechtfertigen würd en. Die Suva-Akten umfassen 288 Seiten (Urk. 6/58) . Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese nich t am 7. Februar 2013 innerhalb von 15
Minuten studieren konnte, sondern dass es sich beim Eintreffen der Akten nicht um mehr als eine äusserst oberflächliche Durchsicht handeln konnte. Ins gesamt erscheinen 175 Minuten (die so allerdings in der Honorarnote der Beschwerdeführerin gar nicht ausge wiesen sind) in diesem Verfahren nicht als überhöhter Aufwand , um die Akten zu studieren. 3.3
Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte die IV-Stelle aus, dass solche Aufwendu ngen grundsätzlich mit 30 Minuten abgegolten würden, wenn keine besonderen Umstände vorlie gen würden, die einen höheren Aufwand rechtfertigen würden. Die gelten d ge machten Aufwendungen von 55 Minuten seien daher um 25 Minuten zu kürzen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin verwendete gemäss ihrem Leistungsrapport vom 14. November bis am 3. Dezember 2013 tatsächlich 55
Minuten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 3/2) , und nicht wie von ihr in der Beschwerde ausgeführt (Urk. 1 S. 3) 45 Minuten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe , da die vom Versicherten zugestellten Urkunden nicht vollständig gewesen seien , und die Angaben auf dem ausgefüllten Formular einer Prüfung durch sie nicht standgehalten hätten, beim Mandanten nachfra gen, das ausgefüllte URB-Formular korrigieren und ergänzen, die in der Folge neu zugestellten Unterlagen aussortieren, prüfen und dann ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung einreichen müssen. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserte die Beschwerdegeg nerin sich in der Beschwerdeantwort nicht ( Urk. 5). Da die 55 Minuten aufgrund des Überprüfens des Formulars und des Nachforderns von Belegen , welches offenbar auch aufgrund eines Stellenantritts des Versicherten notwendig wurde, nachvollziehbar erscheinen, erweist sich die Kürzung als unangemessen. 3.4
Schliesslich kürzte die IV-Stelle die Honorarnote um 40
Minuten, da die Notwen digkeit für hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe, Emails) mit dem Versicherten nicht ersichtlich sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Aufwand für die Korrespondenz insgesamt 100 Minuten betragen habe (Urk. 2). Aus der Honorarnote der Beschwerdeführerin ergeben sich diese 10 0 Minuten so nicht (Urk. 3/2) und die IV-Stelle führte nichts dazu aus, wie sie diese berechnete. Es ergeben sich in Sachen Korrespondenz gemäss der Hono rarnote ( Urk. 3/2) drei Briefe an den Versicherten (31.
Januar 2013, 12.
September 2013, 14.
November 2013) , ein Em ail an den Versicherten
(1. März 2013), drei T elefonate mit dem Versicherten (16. April 2013, 10. Oktober 2013, 28. November 2013) sowie zwei „ OK-Mitteilungen “ an den Versicherten , bei welchen unklar ist, in welcher Form diese erfolgten (8.
März 2013, 30.
September 2013). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Korres pondenz zwischen dem 1 4. November und dem 3.
Dezember 2013 sich um die unentgeltliche Prozessführung drehte und die dafür verwendete Zeit bereits in den dafür errechneten und abgehandelten 55
Minuten (vergleiche Erwägung 3.3) erfasst ist. Es handelte sich jeweils um fünfminütige Telefonate und auch für die Briefe , das Email und die Mitteilungen wurden keine übermässigen Zeitaufwände aufgeführt. Zwei Briefe, ein Email, zwei Telefonate und zwei Mittei lungen erscheinen über einen Zeitraum von neun Monaten nicht als über mässige Korrespondenz. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin im September und Oktober 2013 mit dem Versicherten kommunizie ren musste, damit der Versicherte sich hinsichtlich des Rückzugs des Einwands, welcher am 1 1. Oktober 2013 erfolgte, entscheiden konnte. 3.5
Weiter führte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 aus, das Verfahren sei mit neun Monaten von sehr kurzer Dauer gewesen und es seien keine komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen gewesen ( Urk. 5) . Eine Dauer von neun Monaten für ein Vorbescheidverfahren erscheint nicht ausser gewöhnlich kurz und zudem ist nicht die Dauer eines Verfahrens relevant, son dern wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufwandte sowie ob diese Aufwendungen notwendig und verhältnismässig waren . Dies war wie ausgeführt der Fall. Zu den fehlenden komplexen rechtlichen Fragen ist an zumerken, dass die Beschwerdeführerin auch keine Bearbeitung von solchen geltend machte. Insgesamt erweis en sich die in der Honorarnote der Beschwerde führerin aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen en Kürzungen als nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist die von ihr verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘871.50 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 49.60 und MwSt) durch die Beschwerdegegne rin zu bezahlen. 4. 4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung strittig ist, is t das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung) .
4.2
Macht die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den An spruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die s ie ihm Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihr im Rahmen des erforderlichen Aufwands und Obsiegens eine Partei entschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 3 0. Juli 2012, E.
3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) als angemessen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘871.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef