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IV.2014.00150

Hilflosenentschädigung.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 17. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung an (Urk. 11/53) an. Der Versicherten wird bereits mit Wirkung ab 1. Juli 1990 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente aus gerichtet (vgl. Urk. 11/15-18, 11/23-24, 11/27, 11/45-46 und 11/52). Sie ist ver beiständet (vgl. Urk. 3). Die vollständige Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit wird gemäss Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. September 2010 (Urk. 11/50) durch eine paranoide Schizophrenie begründet. 1.2

Am 22. Juli 2013 klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am Wohnort der Versicherten ab, ob beziehungsweise in welchem Aus mass sie im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 23. August 2013 [Urk. 11/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/61-70) und nach Prü fung der Einwände der Versicherten (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

17. Dezember 2013 [Urk. 11/74]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2012 (mit einer Un terbrechung in den Monaten August und September 2012 wegen eines Reha bilitationsaufenthalts [vgl. Urk. 11/60/2]) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Versi cherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 2.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 13. März 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.

2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die ver sicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; viel mehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In die sem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nic ht selber baden beziehungsweise du schen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.

3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen). 1.6

Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme de r relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf fordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.

3c, 107 V 145 E.

1c und 139 E.

1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1.7

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilge setz buches ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung ).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte eine n Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängi g, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.8

Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BG E 128 V 93 E.

4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S.

319 f. E.

2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht anderer seits

- zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Bericht erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum lichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag no sen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Be richt s text muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzel nen all täglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er forder nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti gen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzun gen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zustän dige Gericht (BGE 130 V 61). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ge stütz t auf die getätigten Abklärungen im Wesentlichen damit, dass die Be schwerde füh r erin in sämtlichen Bereichen der alltäglich en relevanten Lebensver richtung en im Sinne des Gesetzes selbständig sei. Es bestehe weder eine Über wachungs

- noch eine Pflege bedürftigkeit. Hingegen s ei die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung gegebe

n. Die Voraussetzungen der Regel mässig keit, der Dauer und der Intensität seien spätestens ab 1. April 2011 ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe somit ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Entschä di gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Soweit die Beschwerdefüh rerin habe geltend machen lassen, dass sie bei der Körperpflege und der Fortbe wegung auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei, stehe das in Wider spruch zu den Ergebnissen der Abklärung. Auf die Einholung von weiteren Arzt berichten könne angesichts des Umstandes, dass diverse Berichte aus den Jah ren 1989 bis 2010 vorlägen, die über die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin Auskunft geben würden, verzichtet werden. Die Diag nosen seien seit Jahren dieselben. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sämtliche aktenkundigen Arztberichte vor dem Jahr 2010 datierten und anlässlich der Prüfung des Rentenanspruchs zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit eingeholt worden seien. Sie würden sich deshalb nicht darüber aussprechen, inwieweit die Beschwerdeführerin psychisch und physisch in der Lage sei, die einzelnen Lebensverrichtungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf indirekte und direkte Dritthilfe angewiesen. Aufgrund der psychischen Grunderkrankung benötige sie für die Bereiche „Waschen“, „Duschen“ und „Ganzkörperpflege (abgesehen vom Kämmen)“ jeweils eine Aufforderung. Wäre die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen, würde sie die Körperpflege nur unvollständig ausführen oder gar nicht vornehmen. Beim Duschen sei überdies aufgrund körperlicher Einschrän kungen und Schwindel direkte Dritthilfe notwendig. Die Spitex-Hilfe sei somit nicht nur beim Duschen notwendig, sondern grundsätzlich auch bei der tägli chen Körperpflege. Dass die Beschwerdeführerin diese Lebensverrichtungen nur unvollständig oder zu Unzeiten oder ohne Aufforderung überhaupt nicht aus führe, werde auch durch Dr. Y.___ gestützt, der auf ihre sch lechte Hygiene hin g ewiesen habe. Im Weiteren sei sie im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei durch Gangunsicherheit, Schwindel und die chronische Lungenerkrankung eingeschränkt. Das mache eine Begleitung durch eine Dritt person bei der Fortbewegung im Freien notwendig. Einkaufen und Arztbesuche würden immer in Begleitung stattfinden. Ins Gewicht falle jedoch vor allem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung regelmäs sig zur Bewegung aufgefordert und motiviert werden müsse. In diesem Sinne seien auch das Gehtraining der Spitex zu verstehen sowie die Begleitung ins Restau rant oder ins Café. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Bedarf der le bensprak tischen Begleitung angerechnet; dieser sei jedoch bereits anderweitig bezieh ungs weise durch das Vorliegen einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ( selbständiges Wohnen ) ausgewiesen. In Be zug auf die Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin praktisch bei der gesam ten Haushalts führung auf Hilfe angewiesen, da sie neben ihrer psychischen Grunderkrankung auch noch an einem massiven Messie -Syndrom leide und körperliche Einschrän kungen vorhanden seien. Gemäss dem Abklärungsbericht habe sie vor dem Spita l aufenthalt noch beim Staubsaugen oder bei der Küchen-, Bad/WC-Pflege mitgeholfen. Heute gelinge das wegen der körperlichen Ein schränkungen nicht mehr. Die Beschwerdeführerin habe die dazu nötige Energie und den erfor der li chen Antrieb nicht mehr (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades hat. 3. 3.1

Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 11. September 2010 (Urk. 11/50/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Paranoide Schizophrenie -

St. n. mehreren (ca. 9) psychiatrischen Hospitalisationen -

erstmals 1986 PUK, letztmals 2003 -

aktuell in Partialremission unter Fluna x oldauertherapie -

massivstes Messie -Syndrom mit massiv überladener Wohnung und prekären hygienischen Zuständen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes festgehalten: Schwere Hypertonie -

mit ausgeprägter LVH -

mit Proteinurie -

ED 1994, aber jahrelang unbehandelt Diabetes mellitus Typ II -

diätpflichtig, normalisierte HbA1c unter Diät Facial is parese rechts bei St. n. massivem komplexem Schädelhirn trauma Generalisierte Weichteilschmerzen St. n. Miliartuberkulose 1987 Mittelschwere COPD II -

FEV 1/FVC 69 % -

FEV 1 63 % Nikotinabusus

Die Situation sei seit über 20 Jahren chronifiziert . Diese werde sich grundsätz lich nicht mehr ändern. Als Erfolg sei zu werten, dass seit 2003 keine Hospita lisationen mehr notwendig gewesen seien. Es liege eine chronisch-paranoide Symptomatik mit sozialem Rückzug, Sammlerwahn mit Messie -Syndrom und schlechter Hygiene vor. Paranoide Gedanken vermischten sich mit afrikani schem Geisterglauben. Die Beschwerdeführerin sei körperlich nach dem Schä delhirn trauma mit Gesichtsverletzungen und Fa c ialisparese gezeichnet. Zudem bestün den nach der jahrelangen Neuroleptika-Therapie gewisse orofaciale

Dys kinesen un d Störungen der Sprachartikulation. Psychisch lebe die Beschwerde führerin in einer eigenen Welt und ha be ihre fixen Ideen, welche sich nicht durch ratio nale Argumente durchbrechen liessen. Sie weise keine genügende Stabilität oder eine Persönlichkeitsstruktur auf, die eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ermög lichen würde. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 3.2.1

Im B ericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sie

- zusammen mit einer ebenfalls anwesenden Mit arbeiter in der Spitex ASPP - freundlich am Hauseingang empfangen und sie in ihre Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ge führt. Sie sei langsamen Schrittes gegangen und habe sich an der Wand des Treppenhauses abstützen und auch ein Mal pausieren müssen. In den Lebens verrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ und „Verrichtung der Notdurft“ bestünden keine Einschränkungen. Die Be schwer deführerin sei insoweit funktionell selbstständig.

Hinsichtlich des Kriteriums „Körperpflege“ wurde Folgendes festgehalten (S. 3) : „Die Vers. wasche sich täglich am Lavabo. 2 x pro Woche du sche die V ers., nach dem die Spitex-Hilfe die Vers. dafür motiviert habe. Beim Einstieg in die Bade wanne sei dafür wegen Schwindel und beim Duschen und der Haarpflege sei die Vers. wegen körperlichen Defiziten auf Hilfe Dritter angewiesen. Die Zahnreini gung gelinge der Vers. selbstständig. Ebenso die Nagelpflege der Hände. 1 x pro Monat gehe die V ers. ins Büro der ASPP und lasse sich die Fussnägel durch Dritte zurückschneiden. Der Bereich ist nicht ausgewiesen, hin gegen kann der benötigte Kontroll- und Motivationsaufwand sowie die direkte Hilfe der zu be jahenden LpB [lebenspraktischen Begleitung] angerechnet wer den.“

In Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte“ finden sich im Abklärungsbericht folgende Bemerkungen (S. 3): „ Funktionell selbstständig. Die Vers. könne erschwert Treppensteigen. Nach dem Spitalaufenthalt habe die Vers. 2 Gehstöcke verwendet, heute sei dies nicht mehr nötig, um Wegstrecken zurückzulegen. Es bestehe Gangunsicherheit und nach 150 Metern müsse die V ers. jeweils pausier en und neu Kraft schöpfen. Die V ers. sei auf bekannten Strecken örtlich orientiert und habe ein Jahres-Abo der VBZ. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte/Fortbewegung wird im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Der Bereich der Fortbewegung kann nicht angerechnet werden. Eine doppelte Anrechnung ist gemäss KSIH RZ 8048 + 8024 nicht möglich.“

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung seien erfüllt. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien ge geben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden. Ohne die regelmässige Unterstütz ung der Spitex für Körperpflege und die so zial-psy chiatrischen Spitex-Dienste der ASPP (Gespräche, Haushaltarbeiten und Beglei tung für ausserhäusliche Termine) wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen. Zudem best eh e wegen der Grunderkran kung der Be schwe r deführerin die Gefahr einer konkreten Verwahrlosung (S. 3). 3.2.2

Am 17. Dezember 2013 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheidver fahren vorgetragenen (und im vorliegenden Prozess erneuerten) Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 11/74):

Betreffend „Körperpflege“: Die Beschwerdeführerin sei bei der Abklärung ge pflegt gewesen. Sie habe angegeben, sich täglich zu waschen und zu kämmen. Zudem reinige sie selber regelmässig die Zähne und benötige weder Aufforde rung noch Kontrolle. Zwei Mal pro Woche du s ch e sie und benötige beim Einstieg in die Badewanne wegen Schwindels die Hilfe der Spitex-Betreuerin. Im Rah men der Zeitaufwendungen für eine lebenspraktische Begleitung könne der Be treuungs person zugemutet werden, der Beschwerdeführerin zu helfen. Ein Duschbrett sei bisher nicht verwendet worden, könnte aber helfen. Mangels Re gelmässigkeit und Erheblichkeit an Dritthilfe könne der Bereich „Körperpflege“ nicht angerechnet werden.

Betreffend „Fortbewegung“: Die Beschwerdeführerin habe die Abklärungsperson beim Hauseingang empfangen. Gemeinsam sei man (die Beschwerdeführerin vor aus) in den ersten Stock gegangen. Sie habe die ersten acht Stufen in einem Zug genommen und sich dabei mit der linken Hand an der Wand abgestützt. Auf dem Zwischenboden habe sie kurz Luft geholt und habe dann die Stufen bis zu ihrer Wohnung bewältigt. Es bestehe eine Gangunsicherheit, trotzdem ver wende die Beschwerdeführerin seit ihrem Spitalaufenthalt die Gehstöcke nicht mehr. Zu Fuss bewege sie sich selbstständig im Quartier; sie pausiere nach jeweils 150 Metern. In guten Phasen lege sie die Strecke zum Büro der Spitex und zurück (etwa 1500 m) alleine zurück. In Phasen körperlicher Schwäche (etwa bei Wasser a blagerungen in den Beinen oder bei starken Schwindelgefüh len) werde sie auf ausserhäuslichen Wegstrecken begleitet. Es wäre auch zumut bar, wenn sie in diesen Phasen wieder die Gehstöcke verwendete. Die Beschwer deführerin absol viere ein Gehtraining, um ihre Selbstständigkeit bei der Fortbe wegung zu erhal ten. Eine direkte Hilfe Dritter sei aktuell nicht täglich notwen dig, weshalb die Regelmässigkeit an Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht ge geben sei. An lässl ich des Gespräches sei klar gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin nur situative und punktuelle Hilfe bei der Fortbewegung benötige. 4. 4.1

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, dass den Akten kein Arztbe richt aus jüngster Zeit zu entnehmen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der aktuellste Arztbericht stammt von Dr. Y.___ und datiert vom 11. September 201 0 (Urk. 11/50/3-6; vgl. oben E. 3.1). Zu beachten ist allerdings, dass die psy chi schen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführer chronifiziert und seit vielen Jahr en unverändert geblieben sind. N ach Einschätzung von Dr. Y.___ werden sie sich auch nicht mehr ändern (vgl. Urk. 11/50/4). Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheits be einträchtigungen umfassend berücksichtigt hat und auch mit der Leiterin der involvierten Spitex Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Urk. 11/60/2). Eine Mit ar beiterin des

Betreuungsdienstes war zudem beim Hausbesuch anwesend. Mit an deren Worten wurde die Abklärungsperson nicht nur von der Beschwer de füh re ri n selbst , sondern auch vom

Betreuungsdienst über die bestehenden Ein schrän kung en und Defizite informiert. Unter diesen Umständen konnte die Be schwerde geg ne rin (ausnahmsweise) auf die Einholung eines aktuellen Arztbe rich tes verzich ten.

Da der Abklärungsbericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60)

- samt der Stell ung nahme vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/74)

- sämtlichen in E . 1.8 auf geführten Anforderungen genügt und auch sonst keine konkreten Indizien er sichtlich sind , die gegen die ermittelten Sachverhaltsfeststellungen sprechen würden, ist grund sätzlich auf den genannten Bericht abzustellen beziehungs weise vollumfänglich von den darin gemachten Sachverhaltsfeststellungen aus zugehen . 4.2

Insbesondere in Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ ist das Ergebnis des Abklärungsberichts klar. Offensicht lich ist die Beschwerdeführerin lediglich in Ausnahmesituationen auf fremde Hilfe angewiesen. Ansonsten kann sie sich im Quartier selbstständig bewegen. Auch die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin in

Phasen körperlicher Schwäche (etwa Wasser in den Beinen) auf die vorhan de nen Gehstöcke zurückgreifen könne, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach eine gewiss e Hilfeleistung bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaft li cher Kontakte bereits in der lebenspraktischen Begleitung enthalten sei und diese Hil feleistung nicht doppelt geltend gemacht werden dürfe (vgl. dazu auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH], Rz . 8048 , 8055 und 8024 ). Jedenfalls ist erstellt, dass die Beschwer deführerin bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht regelmässig (sondern nur gelegentlich) auf Dritthilfe angewiesen ist.

Ob die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin auch bei der Körperpflege keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, tatsäch lich zutreffend ist, kann vorliegend letztlich offenbleiben. Die Erhebun gen im Abklärungsbericht stehen jedenfalls in einem erheblichen Widerspruch zu den de taillierten Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch Dr. Y.___ berich tete von der schlechten Hygiene der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1). Insoweit wäre wohl grundsätzlich eine aktuellere Einschätzung von Dr. Y.___ (oder auch ein Bericht über den letzten Spitalaufenthalt) sachdienlich gewesen. Wie aus geführt wurde, kann diese Frage vorliegend unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ regel mässig und in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre , genügte dies nicht, um die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV zu erfüll en. Dazu wäre nämlich - neben der Notwendigkeit ei ner lebenspraktischen Begleitung - eine relevante Einschränkung in zwei all täglichen Lebensverrich tung en notwendig. 4.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigt und des halb nach Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung höheren Grades hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2) und reichte nach gerichtlicher Aufforderung diverse Unterlagen (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-7) ins Recht.

A us dem von der Stadt Z.___ , Sozialzentrum, erstellten Monats budget (Urk. 9/1) ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin einen mo natlichen Überschuss von Fr. 491.65 erzielt, und zwar auch unter Hinzurech nung von vorliegend nicht zu berücksichtigenden Ausgabenpositionen (wie etwa Haushalts- und Reinigungsarbeiten von Fr. 600. und Taschengeld von Fr. 1‘300. ). Auch der Umstand, dass vorliegend der Grundbetrag von Fr. 1‘100. in Abzug zu bringen ist, ändert somit nichts am Resultat, dass der Beschwerdeführerin ein Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat verbleibt. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 5.3

D ie Kosten des Verfa hrens in der Höhe von Fr. 500.

sind ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf.

E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.

2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die ver sicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; viel mehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In die sem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nic ht selber baden beziehungsweise du schen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.

3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme de r relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf fordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.

3c, 107 V 145 E.

1c und 139 E.

1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

E. 1.7 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.8 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BG E 128 V 93 E.

E. 2 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 13. März 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ge stütz t auf die getätigten Abklärungen im Wesentlichen damit, dass die Be schwerde füh r erin in sämtlichen Bereichen der alltäglich en relevanten Lebensver richtung en im Sinne des Gesetzes selbständig sei. Es bestehe weder eine Über wachungs

- noch eine Pflege bedürftigkeit. Hingegen s ei die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung gegebe

n. Die Voraussetzungen der Regel mässig keit, der Dauer und der Intensität seien spätestens ab 1. April 2011 ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe somit ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Entschä di gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Soweit die Beschwerdefüh rerin habe geltend machen lassen, dass sie bei der Körperpflege und der Fortbe wegung auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei, stehe das in Wider spruch zu den Ergebnissen der Abklärung. Auf die Einholung von weiteren Arzt berichten könne angesichts des Umstandes, dass diverse Berichte aus den Jah ren 1989 bis 2010 vorlägen, die über die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin Auskunft geben würden, verzichtet werden. Die Diag nosen seien seit Jahren dieselben.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sämtliche aktenkundigen Arztberichte vor dem Jahr 2010 datierten und anlässlich der Prüfung des Rentenanspruchs zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit eingeholt worden seien. Sie würden sich deshalb nicht darüber aussprechen, inwieweit die Beschwerdeführerin psychisch und physisch in der Lage sei, die einzelnen Lebensverrichtungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf indirekte und direkte Dritthilfe angewiesen. Aufgrund der psychischen Grunderkrankung benötige sie für die Bereiche „Waschen“, „Duschen“ und „Ganzkörperpflege (abgesehen vom Kämmen)“ jeweils eine Aufforderung. Wäre die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen, würde sie die Körperpflege nur unvollständig ausführen oder gar nicht vornehmen. Beim Duschen sei überdies aufgrund körperlicher Einschrän kungen und Schwindel direkte Dritthilfe notwendig. Die Spitex-Hilfe sei somit nicht nur beim Duschen notwendig, sondern grundsätzlich auch bei der tägli chen Körperpflege. Dass die Beschwerdeführerin diese Lebensverrichtungen nur unvollständig oder zu Unzeiten oder ohne Aufforderung überhaupt nicht aus führe, werde auch durch Dr. Y.___ gestützt, der auf ihre sch lechte Hygiene hin g ewiesen habe. Im Weiteren sei sie im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei durch Gangunsicherheit, Schwindel und die chronische Lungenerkrankung eingeschränkt. Das mache eine Begleitung durch eine Dritt person bei der Fortbewegung im Freien notwendig. Einkaufen und Arztbesuche würden immer in Begleitung stattfinden. Ins Gewicht falle jedoch vor allem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung regelmäs sig zur Bewegung aufgefordert und motiviert werden müsse. In diesem Sinne seien auch das Gehtraining der Spitex zu verstehen sowie die Begleitung ins Restau rant oder ins Café. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Bedarf der le bensprak tischen Begleitung angerechnet; dieser sei jedoch bereits anderweitig bezieh ungs weise durch das Vorliegen einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ( selbständiges Wohnen ) ausgewiesen. In Be zug auf die Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin praktisch bei der gesam ten Haushalts führung auf Hilfe angewiesen, da sie neben ihrer psychischen Grunderkrankung auch noch an einem massiven Messie -Syndrom leide und körperliche Einschrän kungen vorhanden seien. Gemäss dem Abklärungsbericht habe sie vor dem Spita l aufenthalt noch beim Staubsaugen oder bei der Küchen-, Bad/WC-Pflege mitgeholfen. Heute gelinge das wegen der körperlichen Ein schränkungen nicht mehr. Die Beschwerdeführerin habe die dazu nötige Energie und den erfor der li chen Antrieb nicht mehr (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades hat. 3.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängi g, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 11. September 2010 (Urk. 11/50/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Paranoide Schizophrenie -

St. n. mehreren (ca. 9) psychiatrischen Hospitalisationen -

erstmals 1986 PUK, letztmals 2003 -

aktuell in Partialremission unter Fluna x oldauertherapie -

massivstes Messie -Syndrom mit massiv überladener Wohnung und prekären hygienischen Zuständen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes festgehalten: Schwere Hypertonie -

mit ausgeprägter LVH -

mit Proteinurie -

ED 1994, aber jahrelang unbehandelt Diabetes mellitus Typ II -

diätpflichtig, normalisierte HbA1c unter Diät Facial is parese rechts bei St. n. massivem komplexem Schädelhirn trauma Generalisierte Weichteilschmerzen St. n. Miliartuberkulose 1987 Mittelschwere COPD II -

FEV 1/FVC 69 % -

FEV 1 63 % Nikotinabusus

Die Situation sei seit über 20 Jahren chronifiziert . Diese werde sich grundsätz lich nicht mehr ändern. Als Erfolg sei zu werten, dass seit 2003 keine Hospita lisationen mehr notwendig gewesen seien. Es liege eine chronisch-paranoide Symptomatik mit sozialem Rückzug, Sammlerwahn mit Messie -Syndrom und schlechter Hygiene vor. Paranoide Gedanken vermischten sich mit afrikani schem Geisterglauben. Die Beschwerdeführerin sei körperlich nach dem Schä delhirn trauma mit Gesichtsverletzungen und Fa c ialisparese gezeichnet. Zudem bestün den nach der jahrelangen Neuroleptika-Therapie gewisse orofaciale

Dys kinesen un d Störungen der Sprachartikulation. Psychisch lebe die Beschwerde führerin in einer eigenen Welt und ha be ihre fixen Ideen, welche sich nicht durch ratio nale Argumente durchbrechen liessen. Sie weise keine genügende Stabilität oder eine Persönlichkeitsstruktur auf, die eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ermög lichen würde. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.2.1 Im B ericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sie

- zusammen mit einer ebenfalls anwesenden Mit arbeiter in der Spitex ASPP - freundlich am Hauseingang empfangen und sie in ihre Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ge führt. Sie sei langsamen Schrittes gegangen und habe sich an der Wand des Treppenhauses abstützen und auch ein Mal pausieren müssen. In den Lebens verrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ und „Verrichtung der Notdurft“ bestünden keine Einschränkungen. Die Be schwer deführerin sei insoweit funktionell selbstständig.

Hinsichtlich des Kriteriums „Körperpflege“ wurde Folgendes festgehalten (S. 3) : „Die Vers. wasche sich täglich am Lavabo. 2 x pro Woche du sche die V ers., nach dem die Spitex-Hilfe die Vers. dafür motiviert habe. Beim Einstieg in die Bade wanne sei dafür wegen Schwindel und beim Duschen und der Haarpflege sei die Vers. wegen körperlichen Defiziten auf Hilfe Dritter angewiesen. Die Zahnreini gung gelinge der Vers. selbstständig. Ebenso die Nagelpflege der Hände. 1 x pro Monat gehe die V ers. ins Büro der ASPP und lasse sich die Fussnägel durch Dritte zurückschneiden. Der Bereich ist nicht ausgewiesen, hin gegen kann der benötigte Kontroll- und Motivationsaufwand sowie die direkte Hilfe der zu be jahenden LpB [lebenspraktischen Begleitung] angerechnet wer den.“

In Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte“ finden sich im Abklärungsbericht folgende Bemerkungen (S. 3): „ Funktionell selbstständig. Die Vers. könne erschwert Treppensteigen. Nach dem Spitalaufenthalt habe die Vers. 2 Gehstöcke verwendet, heute sei dies nicht mehr nötig, um Wegstrecken zurückzulegen. Es bestehe Gangunsicherheit und nach 150 Metern müsse die V ers. jeweils pausier en und neu Kraft schöpfen. Die V ers. sei auf bekannten Strecken örtlich orientiert und habe ein Jahres-Abo der VBZ. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte/Fortbewegung wird im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Der Bereich der Fortbewegung kann nicht angerechnet werden. Eine doppelte Anrechnung ist gemäss KSIH RZ 8048 + 8024 nicht möglich.“

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung seien erfüllt. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien ge geben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden. Ohne die regelmässige Unterstütz ung der Spitex für Körperpflege und die so zial-psy chiatrischen Spitex-Dienste der ASPP (Gespräche, Haushaltarbeiten und Beglei tung für ausserhäusliche Termine) wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen. Zudem best eh e wegen der Grunderkran kung der Be schwe r deführerin die Gefahr einer konkreten Verwahrlosung (S. 3).

E. 3.2.2 Am 17. Dezember 2013 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheidver fahren vorgetragenen (und im vorliegenden Prozess erneuerten) Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 11/74):

Betreffend „Körperpflege“: Die Beschwerdeführerin sei bei der Abklärung ge pflegt gewesen. Sie habe angegeben, sich täglich zu waschen und zu kämmen. Zudem reinige sie selber regelmässig die Zähne und benötige weder Aufforde rung noch Kontrolle. Zwei Mal pro Woche du s ch e sie und benötige beim Einstieg in die Badewanne wegen Schwindels die Hilfe der Spitex-Betreuerin. Im Rah men der Zeitaufwendungen für eine lebenspraktische Begleitung könne der Be treuungs person zugemutet werden, der Beschwerdeführerin zu helfen. Ein Duschbrett sei bisher nicht verwendet worden, könnte aber helfen. Mangels Re gelmässigkeit und Erheblichkeit an Dritthilfe könne der Bereich „Körperpflege“ nicht angerechnet werden.

Betreffend „Fortbewegung“: Die Beschwerdeführerin habe die Abklärungsperson beim Hauseingang empfangen. Gemeinsam sei man (die Beschwerdeführerin vor aus) in den ersten Stock gegangen. Sie habe die ersten acht Stufen in einem Zug genommen und sich dabei mit der linken Hand an der Wand abgestützt. Auf dem Zwischenboden habe sie kurz Luft geholt und habe dann die Stufen bis zu ihrer Wohnung bewältigt. Es bestehe eine Gangunsicherheit, trotzdem ver wende die Beschwerdeführerin seit ihrem Spitalaufenthalt die Gehstöcke nicht mehr. Zu Fuss bewege sie sich selbstständig im Quartier; sie pausiere nach jeweils 150 Metern. In guten Phasen lege sie die Strecke zum Büro der Spitex und zurück (etwa 1500 m) alleine zurück. In Phasen körperlicher Schwäche (etwa bei Wasser a blagerungen in den Beinen oder bei starken Schwindelgefüh len) werde sie auf ausserhäuslichen Wegstrecken begleitet. Es wäre auch zumut bar, wenn sie in diesen Phasen wieder die Gehstöcke verwendete. Die Beschwer deführerin absol viere ein Gehtraining, um ihre Selbstständigkeit bei der Fortbe wegung zu erhal ten. Eine direkte Hilfe Dritter sei aktuell nicht täglich notwen dig, weshalb die Regelmässigkeit an Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht ge geben sei. An lässl ich des Gespräches sei klar gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin nur situative und punktuelle Hilfe bei der Fortbewegung benötige.

E. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S.

319 f. E.

2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht anderer seits

- zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Bericht erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum lichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag no sen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Be richt s text muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzel nen all täglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er forder nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti gen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzun gen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zustän dige Gericht (BGE 130 V 61). 2.

E. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, dass den Akten kein Arztbe richt aus jüngster Zeit zu entnehmen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der aktuellste Arztbericht stammt von Dr. Y.___ und datiert vom 11. September 201 0 (Urk. 11/50/3-6; vgl. oben E. 3.1). Zu beachten ist allerdings, dass die psy chi schen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführer chronifiziert und seit vielen Jahr en unverändert geblieben sind. N ach Einschätzung von Dr. Y.___ werden sie sich auch nicht mehr ändern (vgl. Urk. 11/50/4). Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheits be einträchtigungen umfassend berücksichtigt hat und auch mit der Leiterin der involvierten Spitex Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Urk. 11/60/2). Eine Mit ar beiterin des

Betreuungsdienstes war zudem beim Hausbesuch anwesend. Mit an deren Worten wurde die Abklärungsperson nicht nur von der Beschwer de füh re ri n selbst , sondern auch vom

Betreuungsdienst über die bestehenden Ein schrän kung en und Defizite informiert. Unter diesen Umständen konnte die Be schwerde geg ne rin (ausnahmsweise) auf die Einholung eines aktuellen Arztbe rich tes verzich ten.

Da der Abklärungsbericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60)

- samt der Stell ung nahme vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/74)

- sämtlichen in E . 1.8 auf geführten Anforderungen genügt und auch sonst keine konkreten Indizien er sichtlich sind , die gegen die ermittelten Sachverhaltsfeststellungen sprechen würden, ist grund sätzlich auf den genannten Bericht abzustellen beziehungs weise vollumfänglich von den darin gemachten Sachverhaltsfeststellungen aus zugehen .

E. 4.2 Insbesondere in Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ ist das Ergebnis des Abklärungsberichts klar. Offensicht lich ist die Beschwerdeführerin lediglich in Ausnahmesituationen auf fremde Hilfe angewiesen. Ansonsten kann sie sich im Quartier selbstständig bewegen. Auch die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin in

Phasen körperlicher Schwäche (etwa Wasser in den Beinen) auf die vorhan de nen Gehstöcke zurückgreifen könne, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach eine gewiss e Hilfeleistung bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaft li cher Kontakte bereits in der lebenspraktischen Begleitung enthalten sei und diese Hil feleistung nicht doppelt geltend gemacht werden dürfe (vgl. dazu auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH], Rz . 8048 , 8055 und 8024 ). Jedenfalls ist erstellt, dass die Beschwer deführerin bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht regelmässig (sondern nur gelegentlich) auf Dritthilfe angewiesen ist.

Ob die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin auch bei der Körperpflege keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, tatsäch lich zutreffend ist, kann vorliegend letztlich offenbleiben. Die Erhebun gen im Abklärungsbericht stehen jedenfalls in einem erheblichen Widerspruch zu den de taillierten Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch Dr. Y.___ berich tete von der schlechten Hygiene der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1). Insoweit wäre wohl grundsätzlich eine aktuellere Einschätzung von Dr. Y.___ (oder auch ein Bericht über den letzten Spitalaufenthalt) sachdienlich gewesen. Wie aus geführt wurde, kann diese Frage vorliegend unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ regel mässig und in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre , genügte dies nicht, um die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV zu erfüll en. Dazu wäre nämlich - neben der Notwendigkeit ei ner lebenspraktischen Begleitung - eine relevante Einschränkung in zwei all täglichen Lebensverrich tung en notwendig.

E. 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigt und des halb nach Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung höheren Grades hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2) und reichte nach gerichtlicher Aufforderung diverse Unterlagen (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-7) ins Recht.

A us dem von der Stadt Z.___ , Sozialzentrum, erstellten Monats budget (Urk. 9/1) ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin einen mo natlichen Überschuss von Fr. 491.65 erzielt, und zwar auch unter Hinzurech nung von vorliegend nicht zu berücksichtigenden Ausgabenpositionen (wie etwa Haushalts- und Reinigungsarbeiten von Fr. 600. und Taschengeld von Fr. 1‘300. ). Auch der Umstand, dass vorliegend der Grundbetrag von Fr. 1‘100. in Abzug zu bringen ist, ändert somit nichts am Resultat, dass der Beschwerdeführerin ein Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat verbleibt. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 5.3 D ie Kosten des Verfa hrens in der Höhe von Fr. 500.

sind ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00150 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Z.___ Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht Recht gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 17. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschä digung an (Urk. 11/53) an. Der Versicherten wird bereits mit Wirkung ab 1. Juli 1990 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente aus gerichtet (vgl. Urk. 11/15-18, 11/23-24, 11/27, 11/45-46 und 11/52). Sie ist ver beiständet (vgl. Urk. 3). Die vollständige Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit wird gemäss Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. September 2010 (Urk. 11/50) durch eine paranoide Schizophrenie begründet. 1.2

Am 22. Juli 2013 klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am Wohnort der Versicherten ab, ob beziehungsweise in welchem Aus mass sie im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 23. August 2013 [Urk. 11/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/61-70) und nach Prü fung der Einwände der Versicherten (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

17. Dezember 2013 [Urk. 11/74]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2012 (mit einer Un terbrechung in den Monaten August und September 2012 wegen eines Reha bilitationsaufenthalts [vgl. Urk. 11/60/2]) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Versi cherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 2.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 13. März 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa chung bedarf. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.

2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die ver sicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; viel mehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In die sem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nic ht selber baden beziehungsweise du schen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.

3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen). 1.6

Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme de r relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auf fordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychi schen Zu standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E.

3c, 107 V 145 E.

1c und 139 E.

1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). 1.7

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilge setz buches ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung ).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Ge sundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte eine n Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tu t der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängi g, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.8

Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BG E 128 V 93 E.

4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S.

319 f. E.

2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht anderer seits

- zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Bericht erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum lichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag no sen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Be richt s text muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzel nen all täglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er forder nisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti gen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzun gen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zustän dige Gericht (BGE 130 V 61). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ge stütz t auf die getätigten Abklärungen im Wesentlichen damit, dass die Be schwerde füh r erin in sämtlichen Bereichen der alltäglich en relevanten Lebensver richtung en im Sinne des Gesetzes selbständig sei. Es bestehe weder eine Über wachungs

- noch eine Pflege bedürftigkeit. Hingegen s ei die Notwendigkeit einer lebens prak tischen Begleitung gegebe

n. Die Voraussetzungen der Regel mässig keit, der Dauer und der Intensität seien spätestens ab 1. April 2011 ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe somit ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Entschä di gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Soweit die Beschwerdefüh rerin habe geltend machen lassen, dass sie bei der Körperpflege und der Fortbe wegung auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei, stehe das in Wider spruch zu den Ergebnissen der Abklärung. Auf die Einholung von weiteren Arzt berichten könne angesichts des Umstandes, dass diverse Berichte aus den Jah ren 1989 bis 2010 vorlägen, die über die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin Auskunft geben würden, verzichtet werden. Die Diag nosen seien seit Jahren dieselben. 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sämtliche aktenkundigen Arztberichte vor dem Jahr 2010 datierten und anlässlich der Prüfung des Rentenanspruchs zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit eingeholt worden seien. Sie würden sich deshalb nicht darüber aussprechen, inwieweit die Beschwerdeführerin psychisch und physisch in der Lage sei, die einzelnen Lebensverrichtungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf indirekte und direkte Dritthilfe angewiesen. Aufgrund der psychischen Grunderkrankung benötige sie für die Bereiche „Waschen“, „Duschen“ und „Ganzkörperpflege (abgesehen vom Kämmen)“ jeweils eine Aufforderung. Wäre die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen, würde sie die Körperpflege nur unvollständig ausführen oder gar nicht vornehmen. Beim Duschen sei überdies aufgrund körperlicher Einschrän kungen und Schwindel direkte Dritthilfe notwendig. Die Spitex-Hilfe sei somit nicht nur beim Duschen notwendig, sondern grundsätzlich auch bei der tägli chen Körperpflege. Dass die Beschwerdeführerin diese Lebensverrichtungen nur unvollständig oder zu Unzeiten oder ohne Aufforderung überhaupt nicht aus führe, werde auch durch Dr. Y.___ gestützt, der auf ihre sch lechte Hygiene hin g ewiesen habe. Im Weiteren sei sie im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei durch Gangunsicherheit, Schwindel und die chronische Lungenerkrankung eingeschränkt. Das mache eine Begleitung durch eine Dritt person bei der Fortbewegung im Freien notwendig. Einkaufen und Arztbesuche würden immer in Begleitung stattfinden. Ins Gewicht falle jedoch vor allem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung regelmäs sig zur Bewegung aufgefordert und motiviert werden müsse. In diesem Sinne seien auch das Gehtraining der Spitex zu verstehen sowie die Begleitung ins Restau rant oder ins Café. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Bedarf der le bensprak tischen Begleitung angerechnet; dieser sei jedoch bereits anderweitig bezieh ungs weise durch das Vorliegen einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ( selbständiges Wohnen ) ausgewiesen. In Be zug auf die Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin praktisch bei der gesam ten Haushalts führung auf Hilfe angewiesen, da sie neben ihrer psychischen Grunderkrankung auch noch an einem massiven Messie -Syndrom leide und körperliche Einschrän kungen vorhanden seien. Gemäss dem Abklärungsbericht habe sie vor dem Spita l aufenthalt noch beim Staubsaugen oder bei der Küchen-, Bad/WC-Pflege mitgeholfen. Heute gelinge das wegen der körperlichen Ein schränkungen nicht mehr. Die Beschwerdeführerin habe die dazu nötige Energie und den erfor der li chen Antrieb nicht mehr (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades hat. 3. 3.1

Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 11. September 2010 (Urk. 11/50/3-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Paranoide Schizophrenie -

St. n. mehreren (ca. 9) psychiatrischen Hospitalisationen -

erstmals 1986 PUK, letztmals 2003 -

aktuell in Partialremission unter Fluna x oldauertherapie -

massivstes Messie -Syndrom mit massiv überladener Wohnung und prekären hygienischen Zuständen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes festgehalten: Schwere Hypertonie -

mit ausgeprägter LVH -

mit Proteinurie -

ED 1994, aber jahrelang unbehandelt Diabetes mellitus Typ II -

diätpflichtig, normalisierte HbA1c unter Diät Facial is parese rechts bei St. n. massivem komplexem Schädelhirn trauma Generalisierte Weichteilschmerzen St. n. Miliartuberkulose 1987 Mittelschwere COPD II -

FEV 1/FVC 69 % -

FEV 1 63 % Nikotinabusus

Die Situation sei seit über 20 Jahren chronifiziert . Diese werde sich grundsätz lich nicht mehr ändern. Als Erfolg sei zu werten, dass seit 2003 keine Hospita lisationen mehr notwendig gewesen seien. Es liege eine chronisch-paranoide Symptomatik mit sozialem Rückzug, Sammlerwahn mit Messie -Syndrom und schlechter Hygiene vor. Paranoide Gedanken vermischten sich mit afrikani schem Geisterglauben. Die Beschwerdeführerin sei körperlich nach dem Schä delhirn trauma mit Gesichtsverletzungen und Fa c ialisparese gezeichnet. Zudem bestün den nach der jahrelangen Neuroleptika-Therapie gewisse orofaciale

Dys kinesen un d Störungen der Sprachartikulation. Psychisch lebe die Beschwerde führerin in einer eigenen Welt und ha be ihre fixen Ideen, welche sich nicht durch ratio nale Argumente durchbrechen liessen. Sie weise keine genügende Stabilität oder eine Persönlichkeitsstruktur auf, die eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ermög lichen würde. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 3.2.1

Im B ericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sie

- zusammen mit einer ebenfalls anwesenden Mit arbeiter in der Spitex ASPP - freundlich am Hauseingang empfangen und sie in ihre Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ge führt. Sie sei langsamen Schrittes gegangen und habe sich an der Wand des Treppenhauses abstützen und auch ein Mal pausieren müssen. In den Lebens verrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ und „Verrichtung der Notdurft“ bestünden keine Einschränkungen. Die Be schwer deführerin sei insoweit funktionell selbstständig.

Hinsichtlich des Kriteriums „Körperpflege“ wurde Folgendes festgehalten (S. 3) : „Die Vers. wasche sich täglich am Lavabo. 2 x pro Woche du sche die V ers., nach dem die Spitex-Hilfe die Vers. dafür motiviert habe. Beim Einstieg in die Bade wanne sei dafür wegen Schwindel und beim Duschen und der Haarpflege sei die Vers. wegen körperlichen Defiziten auf Hilfe Dritter angewiesen. Die Zahnreini gung gelinge der Vers. selbstständig. Ebenso die Nagelpflege der Hände. 1 x pro Monat gehe die V ers. ins Büro der ASPP und lasse sich die Fussnägel durch Dritte zurückschneiden. Der Bereich ist nicht ausgewiesen, hin gegen kann der benötigte Kontroll- und Motivationsaufwand sowie die direkte Hilfe der zu be jahenden LpB [lebenspraktischen Begleitung] angerechnet wer den.“

In Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte“ finden sich im Abklärungsbericht folgende Bemerkungen (S. 3): „ Funktionell selbstständig. Die Vers. könne erschwert Treppensteigen. Nach dem Spitalaufenthalt habe die Vers. 2 Gehstöcke verwendet, heute sei dies nicht mehr nötig, um Wegstrecken zurückzulegen. Es bestehe Gangunsicherheit und nach 150 Metern müsse die V ers. jeweils pausier en und neu Kraft schöpfen. Die V ers. sei auf bekannten Strecken örtlich orientiert und habe ein Jahres-Abo der VBZ. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte/Fortbewegung wird im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Der Bereich der Fortbewegung kann nicht angerechnet werden. Eine doppelte Anrechnung ist gemäss KSIH RZ 8048 + 8024 nicht möglich.“

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung seien erfüllt. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien ge geben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden. Ohne die regelmässige Unterstütz ung der Spitex für Körperpflege und die so zial-psy chiatrischen Spitex-Dienste der ASPP (Gespräche, Haushaltarbeiten und Beglei tung für ausserhäusliche Termine) wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen. Zudem best eh e wegen der Grunderkran kung der Be schwe r deführerin die Gefahr einer konkreten Verwahrlosung (S. 3). 3.2.2

Am 17. Dezember 2013 nahm die Abklärungsperson zu den im Vorbescheidver fahren vorgetragenen (und im vorliegenden Prozess erneuerten) Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 11/74):

Betreffend „Körperpflege“: Die Beschwerdeführerin sei bei der Abklärung ge pflegt gewesen. Sie habe angegeben, sich täglich zu waschen und zu kämmen. Zudem reinige sie selber regelmässig die Zähne und benötige weder Aufforde rung noch Kontrolle. Zwei Mal pro Woche du s ch e sie und benötige beim Einstieg in die Badewanne wegen Schwindels die Hilfe der Spitex-Betreuerin. Im Rah men der Zeitaufwendungen für eine lebenspraktische Begleitung könne der Be treuungs person zugemutet werden, der Beschwerdeführerin zu helfen. Ein Duschbrett sei bisher nicht verwendet worden, könnte aber helfen. Mangels Re gelmässigkeit und Erheblichkeit an Dritthilfe könne der Bereich „Körperpflege“ nicht angerechnet werden.

Betreffend „Fortbewegung“: Die Beschwerdeführerin habe die Abklärungsperson beim Hauseingang empfangen. Gemeinsam sei man (die Beschwerdeführerin vor aus) in den ersten Stock gegangen. Sie habe die ersten acht Stufen in einem Zug genommen und sich dabei mit der linken Hand an der Wand abgestützt. Auf dem Zwischenboden habe sie kurz Luft geholt und habe dann die Stufen bis zu ihrer Wohnung bewältigt. Es bestehe eine Gangunsicherheit, trotzdem ver wende die Beschwerdeführerin seit ihrem Spitalaufenthalt die Gehstöcke nicht mehr. Zu Fuss bewege sie sich selbstständig im Quartier; sie pausiere nach jeweils 150 Metern. In guten Phasen lege sie die Strecke zum Büro der Spitex und zurück (etwa 1500 m) alleine zurück. In Phasen körperlicher Schwäche (etwa bei Wasser a blagerungen in den Beinen oder bei starken Schwindelgefüh len) werde sie auf ausserhäuslichen Wegstrecken begleitet. Es wäre auch zumut bar, wenn sie in diesen Phasen wieder die Gehstöcke verwendete. Die Beschwer deführerin absol viere ein Gehtraining, um ihre Selbstständigkeit bei der Fortbe wegung zu erhal ten. Eine direkte Hilfe Dritter sei aktuell nicht täglich notwen dig, weshalb die Regelmässigkeit an Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht ge geben sei. An lässl ich des Gespräches sei klar gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin nur situative und punktuelle Hilfe bei der Fortbewegung benötige. 4. 4.1

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, dass den Akten kein Arztbe richt aus jüngster Zeit zu entnehmen ist, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der aktuellste Arztbericht stammt von Dr. Y.___ und datiert vom 11. September 201 0 (Urk. 11/50/3-6; vgl. oben E. 3.1). Zu beachten ist allerdings, dass die psy chi schen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführer chronifiziert und seit vielen Jahr en unverändert geblieben sind. N ach Einschätzung von Dr. Y.___ werden sie sich auch nicht mehr ändern (vgl. Urk. 11/50/4). Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheits be einträchtigungen umfassend berücksichtigt hat und auch mit der Leiterin der involvierten Spitex Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Urk. 11/60/2). Eine Mit ar beiterin des

Betreuungsdienstes war zudem beim Hausbesuch anwesend. Mit an deren Worten wurde die Abklärungsperson nicht nur von der Beschwer de füh re ri n selbst , sondern auch vom

Betreuungsdienst über die bestehenden Ein schrän kung en und Defizite informiert. Unter diesen Umständen konnte die Be schwerde geg ne rin (ausnahmsweise) auf die Einholung eines aktuellen Arztbe rich tes verzich ten.

Da der Abklärungsbericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/60)

- samt der Stell ung nahme vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/74)

- sämtlichen in E . 1.8 auf geführten Anforderungen genügt und auch sonst keine konkreten Indizien er sichtlich sind , die gegen die ermittelten Sachverhaltsfeststellungen sprechen würden, ist grund sätzlich auf den genannten Bericht abzustellen beziehungs weise vollumfänglich von den darin gemachten Sachverhaltsfeststellungen aus zugehen . 4.2

Insbesondere in Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte“ ist das Ergebnis des Abklärungsberichts klar. Offensicht lich ist die Beschwerdeführerin lediglich in Ausnahmesituationen auf fremde Hilfe angewiesen. Ansonsten kann sie sich im Quartier selbstständig bewegen. Auch die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin in

Phasen körperlicher Schwäche (etwa Wasser in den Beinen) auf die vorhan de nen Gehstöcke zurückgreifen könne, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach eine gewiss e Hilfeleistung bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaft li cher Kontakte bereits in der lebenspraktischen Begleitung enthalten sei und diese Hil feleistung nicht doppelt geltend gemacht werden dürfe (vgl. dazu auch Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH], Rz . 8048 , 8055 und 8024 ). Jedenfalls ist erstellt, dass die Beschwer deführerin bei der Fortbewegung beziehungsweise der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht regelmässig (sondern nur gelegentlich) auf Dritthilfe angewiesen ist.

Ob die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin auch bei der Körperpflege keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, tatsäch lich zutreffend ist, kann vorliegend letztlich offenbleiben. Die Erhebun gen im Abklärungsbericht stehen jedenfalls in einem erheblichen Widerspruch zu den de taillierten Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch Dr. Y.___ berich tete von der schlechten Hygiene der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1). Insoweit wäre wohl grundsätzlich eine aktuellere Einschätzung von Dr. Y.___ (oder auch ein Bericht über den letzten Spitalaufenthalt) sachdienlich gewesen. Wie aus geführt wurde, kann diese Frage vorliegend unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ regel mässig und in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre , genügte dies nicht, um die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV zu erfüll en. Dazu wäre nämlich - neben der Notwendigkeit ei ner lebenspraktischen Begleitung - eine relevante Einschränkung in zwei all täglichen Lebensverrich tung en notwendig. 4.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigt und des halb nach Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung höheren Grades hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2) und reichte nach gerichtlicher Aufforderung diverse Unterlagen (vgl. Urk. 8 und Urk. 9/1-7) ins Recht.

A us dem von der Stadt Z.___ , Sozialzentrum, erstellten Monats budget (Urk. 9/1) ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin einen mo natlichen Überschuss von Fr. 491.65 erzielt, und zwar auch unter Hinzurech nung von vorliegend nicht zu berücksichtigenden Ausgabenpositionen (wie etwa Haushalts- und Reinigungsarbeiten von Fr. 600. und Taschengeld von Fr. 1‘300. ). Auch der Umstand, dass vorliegend der Grundbetrag von Fr. 1‘100. in Abzug zu bringen ist, ändert somit nichts am Resultat, dass der Beschwerdeführerin ein Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat verbleibt. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 5.3

D ie Kosten des Verfa hrens in der Höhe von Fr. 500.

sind ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker