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IV.2014.00146

Neuanmeldung, erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel, Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ hat bei der Y.___ eine Berufslehre als Betriebs mitarbeiter absolviert und von 1996 bis En de 2007 als Network Manager (IT Verantwortlicher) bei der Z.___ AG gearbeitet. Wegen seit Dezember 2006 bestehenden psychischen Beschwerden meldete sich der Versicherte am 11. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/93/2; vgl. auch Urk. 8/3) . 1.2

In der Folge tätigte die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, liess den Versi cherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 8/20) und zog die Akten des Kranken taggeld versicherers bei (Urk. 8/28 und Urk. 8/30) . In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen. Anschliessend führte sie weitere medizinische Abklärun gen durch und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psy chiatrisch untersuchen (Untersu chungs bericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 9. Dezember 2009, Urk. 8/61). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 20. April 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/93/2, vgl. auch Urk. 8/79). Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich

(Verfahren IV.2010.00466) . Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2010 ab. Es erwog, aus den Berichten gehe hervor, dass der Abschluss des MCSE-Kurses inklusive Praktikum vorteil haft gewesen wäre, um einen Arbeitsplatz in der freien Wirt schaft zu finden. Dieses Ziel habe der Beschwerdeführer jedoch nicht errei chen können, einerseits weil er aufgrund seiner Magen - /Darmprobleme viele Absenzen aufgewiesen habe, andererseits weil er - als Voraussetzung für eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft - keine Praktikumsstelle ausserhalb seines Wohnortes habe antreten wollen. Die C.___ habe sich daher nicht in der Lage gesehen, das be rufliche Arbeitstraining fortzuführen. Mithin sei die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der anvi sierten und als grundsätzlich geeignet erachteten beruflichen Massnahme nicht gegeben. Der Beschwerde führer verlange - auch beschwerdeweise - sinngemäss die Zuweisung eines ge schützten Arbeitsplatzes bei der C.___ . Abgesehen da von, dass eine solche Massnahme aufgrund des Gesagten nicht geeignet sei, die Eingliederung in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, bestehe auch kein invali den versicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Zuweisung einer geschützten Arbeitsstelle durch die IV-Stelle zu begründen vermög

e. Wie Prof. Dr. B.___ in Einklang mit den medizinischen Vorakten dargelegt habe, seien die sexu ellen Störungen nicht geeignet, in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Was die vom behandelnden Psychiater ange führten psychischen Störungen anbelange, habe Prof. Dr. B.___ einleuch tend darlegen können, dass diese keinen Krankheitswert darstellten. Jedenfalls seien diese Einschränkungen - ob aus medizinischer Sicht krankheitswertig oder nicht - nicht dergestalt, dass eine berufliche Tätigkeit ausserhalb der C.___ für den Beschwerdeführer medizinisch unzumutbar wäre. Dass der Beschwerdefüh rer den Schritt in die freie Wirtschaft auch mit Unterstützung des Jobcoaches nicht vollzogen habe, könne nicht mit diagnostizierten psychischen Krankheiten begründet werden. Wenn der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine sozial rehabilitie rende Begleitung als dringlichstes Therapiezi el erachte, so sei dem entgegenzu halten, dass die - letztlich während neun Monaten versuchte, aber gescheiterte - soziale Integration sowie die medizinische n Massnahmen nicht in den (primären) Aufgabenbereich der Invalidenversicherung fielen. Damit seien weitere berufliche Massnahmen weder eingliederungswirksam noch scheine der Beschwerdeführer für zweckmässige Massnahmen - aus invaliditätsfremden Gründen – eingliederungsfähig (Urk. 8/93/2 und 8/93/10 f.).

1.3

Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auch das in der Anmeldung vom 11. Januar 2008 gestellte Begehren auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung abzuweisen (Urk. 8/83) . Der Versicherte richtete sich mit Einwand vom 31. Mai 2010 an die IV-Stelle und beantragte, es sei mit dem Entscheid betreffend Rente zuzuwarten, bis über die Beschwerde im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2) entschieden worden sei (Urk. 8/87). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde diesem Antrag entsprechen (Urk. 8/91). Nach Erhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung des Einwands (Urk. 8/95) . Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. April 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab; es seien keine neuen Erkenntnisse beigebracht worden (Urk. 8/101).

1.4

Am 24. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf ein im Jahr 2006 aufgetretenes Burnout erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/105). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 30. April 2013 auf, eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaub haft zu machen, indem er bis spätestens am 30. Mai

2013 entsprechende aktu elle Beweismittel nachzureichen habe. Ohne solche Beweismittel müsse ein Nichteintreten verfügt werde n

(Urk. 8/106). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt ver strei chen liess, kündigte ihm die IV Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 an, auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 8/110). Der Versi cherte beantragte am 13. Juni 2013 die Zusendung der Akten (Urk. 8/111 f.) und mit Eingabe vom 1. Juli 2013 eine Fristver längerung von 60 Tagen für die Begründung eines Einwands (Urk. 8/113). Dem Versicherten wurde eine Nach frist zur ergänzenden Einwandbegründung

von 30 Tagen gewähr t (Urk. 8/114) . Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. E.___

ein (Urk. 8/115).

Nach Einholung der erforderlichen Entbindungserklärungen übermittelte die IV Stelle den behandelnden Ärzten, Dr. med. E.___

und Dr. med. F.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem bevoll mächtigten G.___ der Gemeinde H.___

d ie Akten (Urk. 8/116 f., Urk. 8/122, Urk. 8/124 sowie Urk. 8/12 6 f.). G.___ wandte sich mit Schreiben vom 23. Augus t und

4. Oktober 2013 an die IV-Stelle und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer eine Beistandschaft beantragt habe (Urk. 8/121) . Die IV-Stelle werde darum ersucht, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten und die Abklärungen von Dr. F.___ in die Entscheidfindung

mit einzubeziehen (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 15. November 2013 setzte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frist bis 31. Dezember 2013 an, um einen aktuellen Bericht von Dr. F.___ einzureichen, ansonsten auf den Arztbericht von Dr. E.___ abgestellt werde (Urk. 8/134). Dr. F.___ reichte seinen Bericht vom 3. Dezember 2013 rechtzeitig ein (Urk. 8/ 136). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom

7. Januar 2014 nicht e in (Urk. 2 [=

Urk. 8/138 ]). 1.5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde des Bezirkes I.___ auf eigenes Gesuch des Versicherten eine Beistandschaft (kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermö gensverwaltung nach Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB) an

(Urk. 8/141/21). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leis tungsbegehren einzutreten. Die Sache sei zu r materiellen Prüfung an die IV Stelle zurückzu weisen.

In prozessualer Hinsicht wurde ein zweiter Schriften wechsel beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

20. März

2014

beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (Urk. 11 und

12) reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2014 die Replik sowie weitere medizinische Berichte mit Datum vom 3. Juli 2014, vom 31. Juli 2014 sowie vom 12. August 2014 ein (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Eingabe vom 29. September 2014 ver zichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Einglieder ungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Ein gliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl.

BGE

130

V

64

E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung ge rade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsic ht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.5

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.6

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die eingeforderten Beweis mittel seien nicht eingereicht worden, eine Prüfung sei daher nicht möglich. Der im Einwandverfahren gestellte Antrag

des Sozialdienstes H.___ (G.___), es sei bis zum Vor liegen eines Gutachtens von Dr. F.___ zuzuwar ten, sei geprüft worden. Dazu sei wie folgt Stellung zu nehmen: Bis Mitte November 2013 seien von Dr. F.___ weder ein Gutachten noch andere medizi nische Unterlagen eingegangen, welche den Entscheid massgebend hätten ver ändern können. In der Mitteilung vom 15. November 2013 sei der Beschwerde führer nochmals auf die Beweismittelpflicht aufmerksam gemacht worden und es sei um Unterlagen bis 31. Dezember 2013 gebeten worden. Am 3. Dezember 2013 habe Dr. F.___ die aktuelle medizinische Beurteilung mitgeteilt. Die ein gereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesund heitszustandes darlegen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er in der Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2012 erheblich ver schlechtert und Dr. E.___ habe ihm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom

12. März 2013 bis 2. April 2013 sei im Zusammenhang mit Sui zidgedanken eine Hospitalisation in der Klinik J.___ notwendig geworden. Der Zustand habe sich auch nach der stationären Behandlung nicht verbessert und er habe sich mit dem Begehren um Verbeiständung an die Behörden gewandt. Die im Beschluss der Kindes- und Erwachsene nschutz behörde vom

23. Dezember 2013 und im Austrittsbericht der Klinik J.___ festgehaltene neue gesundheitliche Situation genüge, um glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diese beiden Unterlagen seien der IV Stelle im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage leider noch nicht bekannt gewesen, weshalb sie unberücksichtigt geblieben seien. Die in den neuen Unterlagen geschilderten Symptome zeigten, dass seit 2011 neue Beschwerden (Suizidgedanken und depressive Beschwerden) hinzugekommen seien und sich die Angsterkrankung zudem erheblich verstärkt habe, sodass der Beschwerde führer sich nicht einmal mehr zur selbständigen Besorgung seiner administrati ven Belange in der Lage gesehen habe und verbeiständet habe werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik vom 15. August 2014 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, Dr. E.___ bestätige in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab erneuter Behandlung im Januar 201 3. Auch gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 12. August 2014 habe sich die medizinische Situa tion ab Herbst 2013 weiter verschlechtert. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfä higkeit sei die Selbsteingliederung seit der Verschlechterung ab Januar 2013 nicht mehr zumutbar. Hinzu kämen somatische Beschwerden, die zwar nicht invalidisierend seien, aber die Eingliederungsmöglichkeiten erheblich ein schränkten (Urk. 13 S. 3). Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___

würden ber ufliche Massnahmen unter anderem unter Hinweis auf die Auswirkungen der kom binierten Persönlichkeitsstörung als angezeigt erachten . Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung seien umso notwendiger, als auch Einglie derungsmassnahmen der Gemeinde gescheitert seien. Zu beachten sei, dass das Eintreten auf die Neuanmeldung primär im Hinblick auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung und erst sekundär zur Prüfung der Rentenfrage not wendig erscheine (Urk. 13 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten Bericht, welcher der IV-Stelle am 1 2. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 8/115/3), die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/115/1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0 - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung ICD-10 Z60.8 - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen, Ansp annung und Ärger ICD-10 F 43.23 Dr. E.___ führte im Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 1. Juli 2010 in seine psychiatrische Behandlung begeben, wobei bis am 16. Mai 2011 regelmässige Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Nach einer Unter brechung sei die Behandlung am 18. April 2013 wieder aufgenommen worden. D ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in kaum veränderter Weise weiter fortbestehend. In Bezug auf den zuletzt erhobenen psychiatrischen Befund hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Er sei im Kontakt freundlich, zugewandt, entschlossen und thematisch gut eingehend. Die Grundstimmung sei gedrückt bis gereizt. Es bestünden Zeichen von Hoffnungslosigkeit, Rückzug und Passivität. Der Be schwerdeführer sei kaum schwingungsfähig, der Antrieb sei weder gesteigert noch verlangsamt. Der formale Gedankengang sei geordnet, thematisch sei der Beschwerdeführer auf negative Gedankeninhalte fokussiert. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für produktiv-psychotisches Erleben oder für eine Eigen- oder Fremdgefährdung . Klinisch bestehe keine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten (Urk. 8/115/1). 3.2

Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 fest, seine Ein schätzung entspreche weitgehend derjenigen von Dr. A.___ und Dr. K.___, hingegen nicht derjenigen von Dr. B.___ . Er könne die Ansicht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein solle. Aus sei ner Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___ gestellten Diagnosen maximal zu 50 % arbeitsfähig, und zwar sowohl in der angestammten als auch in einer der Symptomatik angepassten Tätigkeit. Da seit den letzten Begutachtungen einige Zeit verstrichen sei und sich auch einiges verändert haben könnte, sei es angebracht, ein neues Gutachten in Auf trag zu geben (Urk. 8/136). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2014 noch ge geben war. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 unter Beistandschaft (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) gestellt. Bei der von der KESB ange ordneten Beistandschaft handelt es sich allerdings nicht um eine umfassende Beistandschaft, welche die (vollständige) Handlungsunfähigkeit des Beschwer deführers zur Folge hätte (A rt. 17 ZGB). Ebenso wenig führt

eine Begleitbei standschaft

zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerde füh rers (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft würde nur dann zu einer Einschränkun g der Handlungsfähigkeit führen, wenn dies die KESB ent sprechend angeordnet hätte, was sie jedoch nicht tat (vgl. Urk.

8 /141/21 = Urk. 3/5). Damit hat der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2013, von wel chem die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Übrigen keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.a S. 5 f. und Urk. 8/141/21), auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Somit konnte d er Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz am 17. Januar 2014 für die Vertretung im Beschwerde verfahren gültig bevollmächtigen (vgl. Vollmacht, Urk. 4). 4.2

Als nächstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich der Verwaltung dar bot. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz, neue Beweismittel zur Glaubhaft machung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein (Urk. 3/4-6 und Urk. 14/1-3). Diese neuen Beweismittel sind jedoch bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 7) nicht zielführend. 4.3

Im Folgenden ist auf die bei der IV-Stelle eingereichten Beweismittel (vgl. E. 3.1 und 3.2) einzugehen : Indem Dr. E.___

erklärte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome bestünden in kaum veränderter Weise fort, brachte er

Kontinuität in der Symp tomatik zum Ausdruck .

Dr. E.___

hatte den Beschwerde führer bereits im Jahr 2010 behandelt (Urk. 8/115/1), das heisst noch vor Erlass der erstmaligen ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 201 1. Die IV-Stelle hatte sich darin

- nachdem der Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse beige bracht hatte - auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu den beruflichen Massnahmen vom 24. August 2010 und damit auf das Resultat des Untersuchs von Dr. B.___ (Urk. 8/93) ab gestützt (Urk. 8/101). Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der seit 2010 gleichge bliebenen Einschätzung von Dr. E.___ lediglich

um e ine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, welcher bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2011 zugrunde gelegen hatte,

handelt . In diesem Sinne vermochte er

mit seinem undatierten Bericht keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen. Dr. F.___

übte

in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 insbesondere Kritik an der Beurteilung von Dr. B.___ und hielt fest, er teile die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. K.___ . Er beschrieb jedoch keine erhobenen Befunde und stellte auch keine Diagnose n, sondern hielt lediglich fest, a ufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___

gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Eine Beweisführung durch ihn auf medizinisch-psychiatrischer Ebene in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die dazugehörigen Diagnosen hätte seiner Über zeugung nach wenig Sinn, da dies sofort eine Gegenhaltung der IV-Stelle nach sich ziehe. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, könne sich einiges ver ändert haben, weshalb ein neues Gutachten durchaus in Auftrag gegeben wer den könne (Urk. 8/136). Diese vagen Äusserungen zum aktuellen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers eig nen sich in keiner Weise, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Einglieder ungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Ein gliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl.

BGE

130

V

64

E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung ge rade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsic ht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2).

E. 1.5 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 1.6 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die eingeforderten Beweis mittel seien nicht eingereicht worden, eine Prüfung sei daher nicht möglich. Der im Einwandverfahren gestellte Antrag

des Sozialdienstes H.___ (G.___), es sei bis zum Vor liegen eines Gutachtens von Dr. F.___ zuzuwar ten, sei geprüft worden. Dazu sei wie folgt Stellung zu nehmen: Bis Mitte November 2013 seien von Dr. F.___ weder ein Gutachten noch andere medizi nische Unterlagen eingegangen, welche den Entscheid massgebend hätten ver ändern können. In der Mitteilung vom 15. November 2013 sei der Beschwerde führer nochmals auf die Beweismittelpflicht aufmerksam gemacht worden und es sei um Unterlagen bis 31. Dezember 2013 gebeten worden. Am 3. Dezember 2013 habe Dr. F.___ die aktuelle medizinische Beurteilung mitgeteilt. Die ein gereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesund heitszustandes darlegen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er in der Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2012 erheblich ver schlechtert und Dr. E.___ habe ihm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom

12. März 2013 bis 2. April 2013 sei im Zusammenhang mit Sui zidgedanken eine Hospitalisation in der Klinik J.___ notwendig geworden. Der Zustand habe sich auch nach der stationären Behandlung nicht verbessert und er habe sich mit dem Begehren um Verbeiständung an die Behörden gewandt. Die im Beschluss der Kindes- und Erwachsene nschutz behörde vom

23. Dezember 2013 und im Austrittsbericht der Klinik J.___ festgehaltene neue gesundheitliche Situation genüge, um glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diese beiden Unterlagen seien der IV Stelle im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage leider noch nicht bekannt gewesen, weshalb sie unberücksichtigt geblieben seien. Die in den neuen Unterlagen geschilderten Symptome zeigten, dass seit 2011 neue Beschwerden (Suizidgedanken und depressive Beschwerden) hinzugekommen seien und sich die Angsterkrankung zudem erheblich verstärkt habe, sodass der Beschwerde führer sich nicht einmal mehr zur selbständigen Besorgung seiner administrati ven Belange in der Lage gesehen habe und verbeiständet habe werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik vom 15. August 2014 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, Dr. E.___ bestätige in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab erneuter Behandlung im Januar 201 3. Auch gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 12. August 2014 habe sich die medizinische Situa tion ab Herbst 2013 weiter verschlechtert. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfä higkeit sei die Selbsteingliederung seit der Verschlechterung ab Januar 2013 nicht mehr zumutbar. Hinzu kämen somatische Beschwerden, die zwar nicht invalidisierend seien, aber die Eingliederungsmöglichkeiten erheblich ein schränkten (Urk. 13 S. 3). Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___

würden ber ufliche Massnahmen unter anderem unter Hinweis auf die Auswirkungen der kom binierten Persönlichkeitsstörung als angezeigt erachten . Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung seien umso notwendiger, als auch Einglie derungsmassnahmen der Gemeinde gescheitert seien. Zu beachten sei, dass das Eintreten auf die Neuanmeldung primär im Hinblick auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung und erst sekundär zur Prüfung der Rentenfrage not wendig erscheine (Urk. 13 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten Bericht, welcher der IV-Stelle am 1 2. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 8/115/3), die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/115/1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0 - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung ICD-10 Z60.8 - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen, Ansp annung und Ärger ICD-10 F 43.23 Dr. E.___ führte im Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 1. Juli 2010 in seine psychiatrische Behandlung begeben, wobei bis am 16. Mai 2011 regelmässige Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Nach einer Unter brechung sei die Behandlung am 18. April 2013 wieder aufgenommen worden. D ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in kaum veränderter Weise weiter fortbestehend. In Bezug auf den zuletzt erhobenen psychiatrischen Befund hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Er sei im Kontakt freundlich, zugewandt, entschlossen und thematisch gut eingehend. Die Grundstimmung sei gedrückt bis gereizt. Es bestünden Zeichen von Hoffnungslosigkeit, Rückzug und Passivität. Der Be schwerdeführer sei kaum schwingungsfähig, der Antrieb sei weder gesteigert noch verlangsamt. Der formale Gedankengang sei geordnet, thematisch sei der Beschwerdeführer auf negative Gedankeninhalte fokussiert. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für produktiv-psychotisches Erleben oder für eine Eigen- oder Fremdgefährdung . Klinisch bestehe keine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten (Urk. 8/115/1). 3.2

Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 fest, seine Ein schätzung entspreche weitgehend derjenigen von Dr. A.___ und Dr. K.___, hingegen nicht derjenigen von Dr. B.___ . Er könne die Ansicht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein solle. Aus sei ner Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___ gestellten Diagnosen maximal zu 50 % arbeitsfähig, und zwar sowohl in der angestammten als auch in einer der Symptomatik angepassten Tätigkeit. Da seit den letzten Begutachtungen einige Zeit verstrichen sei und sich auch einiges verändert haben könnte, sei es angebracht, ein neues Gutachten in Auf trag zu geben (Urk. 8/136). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2014 noch ge geben war. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 unter Beistandschaft (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) gestellt. Bei der von der KESB ange ordneten Beistandschaft handelt es sich allerdings nicht um eine umfassende Beistandschaft, welche die (vollständige) Handlungsunfähigkeit des Beschwer deführers zur Folge hätte (A rt. 17 ZGB). Ebenso wenig führt

eine Begleitbei standschaft

zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerde füh rers (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft würde nur dann zu einer Einschränkun g der Handlungsfähigkeit führen, wenn dies die KESB ent sprechend angeordnet hätte, was sie jedoch nicht tat (vgl. Urk.

E. 6 f.). G.___ wandte sich mit Schreiben vom 23. Augus t und

4. Oktober 2013 an die IV-Stelle und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer eine Beistandschaft beantragt habe (Urk. 8/121) . Die IV-Stelle werde darum ersucht, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten und die Abklärungen von Dr. F.___ in die Entscheidfindung

mit einzubeziehen (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 15. November 2013 setzte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frist bis 31. Dezember 2013 an, um einen aktuellen Bericht von Dr. F.___ einzureichen, ansonsten auf den Arztbericht von Dr. E.___ abgestellt werde (Urk. 8/134). Dr. F.___ reichte seinen Bericht vom 3. Dezember 2013 rechtzeitig ein (Urk. 8/ 136). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom

7. Januar 2014 nicht e in (Urk. 2 [=

Urk. 8/138 ]).

E. 8 /141/21 = Urk. 3/5). Damit hat der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2013, von wel chem die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Übrigen keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.a S. 5 f. und Urk. 8/141/21), auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Somit konnte d er Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz am 17. Januar 2014 für die Vertretung im Beschwerde verfahren gültig bevollmächtigen (vgl. Vollmacht, Urk. 4). 4.2

Als nächstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich der Verwaltung dar bot. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz, neue Beweismittel zur Glaubhaft machung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein (Urk. 3/4-6 und Urk. 14/1-3). Diese neuen Beweismittel sind jedoch bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 7) nicht zielführend. 4.3

Im Folgenden ist auf die bei der IV-Stelle eingereichten Beweismittel (vgl. E. 3.1 und 3.2) einzugehen : Indem Dr. E.___

erklärte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome bestünden in kaum veränderter Weise fort, brachte er

Kontinuität in der Symp tomatik zum Ausdruck .

Dr. E.___

hatte den Beschwerde führer bereits im Jahr 2010 behandelt (Urk. 8/115/1), das heisst noch vor Erlass der erstmaligen ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 201 1. Die IV-Stelle hatte sich darin

- nachdem der Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse beige bracht hatte - auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu den beruflichen Massnahmen vom 24. August 2010 und damit auf das Resultat des Untersuchs von Dr. B.___ (Urk. 8/93) ab gestützt (Urk. 8/101). Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der seit 2010 gleichge bliebenen Einschätzung von Dr. E.___ lediglich

um e ine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, welcher bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2011 zugrunde gelegen hatte,

handelt . In diesem Sinne vermochte er

mit seinem undatierten Bericht keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen. Dr. F.___

übte

in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 insbesondere Kritik an der Beurteilung von Dr. B.___ und hielt fest, er teile die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. K.___ . Er beschrieb jedoch keine erhobenen Befunde und stellte auch keine Diagnose n, sondern hielt lediglich fest, a ufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___

gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Eine Beweisführung durch ihn auf medizinisch-psychiatrischer Ebene in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die dazugehörigen Diagnosen hätte seiner Über zeugung nach wenig Sinn, da dies sofort eine Gegenhaltung der IV-Stelle nach sich ziehe. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, könne sich einiges ver ändert haben, weshalb ein neues Gutachten durchaus in Auftrag gegeben wer den könne (Urk. 8/136). Diese vagen Äusserungen zum aktuellen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers eig nen sich in keiner Weise, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00146 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ hat bei der Y.___ eine Berufslehre als Betriebs mitarbeiter absolviert und von 1996 bis En de 2007 als Network Manager (IT Verantwortlicher) bei der Z.___ AG gearbeitet. Wegen seit Dezember 2006 bestehenden psychischen Beschwerden meldete sich der Versicherte am 11. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/93/2; vgl. auch Urk. 8/3) . 1.2

In der Folge tätigte die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, liess den Versi cherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 8/20) und zog die Akten des Kranken taggeld versicherers bei (Urk. 8/28 und Urk. 8/30) . In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen. Anschliessend führte sie weitere medizinische Abklärun gen durch und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psy chiatrisch untersuchen (Untersu chungs bericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 9. Dezember 2009, Urk. 8/61). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 20. April 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/93/2, vgl. auch Urk. 8/79). Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich

(Verfahren IV.2010.00466) . Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2010 ab. Es erwog, aus den Berichten gehe hervor, dass der Abschluss des MCSE-Kurses inklusive Praktikum vorteil haft gewesen wäre, um einen Arbeitsplatz in der freien Wirt schaft zu finden. Dieses Ziel habe der Beschwerdeführer jedoch nicht errei chen können, einerseits weil er aufgrund seiner Magen - /Darmprobleme viele Absenzen aufgewiesen habe, andererseits weil er - als Voraussetzung für eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft - keine Praktikumsstelle ausserhalb seines Wohnortes habe antreten wollen. Die C.___ habe sich daher nicht in der Lage gesehen, das be rufliche Arbeitstraining fortzuführen. Mithin sei die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der anvi sierten und als grundsätzlich geeignet erachteten beruflichen Massnahme nicht gegeben. Der Beschwerde führer verlange - auch beschwerdeweise - sinngemäss die Zuweisung eines ge schützten Arbeitsplatzes bei der C.___ . Abgesehen da von, dass eine solche Massnahme aufgrund des Gesagten nicht geeignet sei, die Eingliederung in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, bestehe auch kein invali den versicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Zuweisung einer geschützten Arbeitsstelle durch die IV-Stelle zu begründen vermög

e. Wie Prof. Dr. B.___ in Einklang mit den medizinischen Vorakten dargelegt habe, seien die sexu ellen Störungen nicht geeignet, in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Was die vom behandelnden Psychiater ange führten psychischen Störungen anbelange, habe Prof. Dr. B.___ einleuch tend darlegen können, dass diese keinen Krankheitswert darstellten. Jedenfalls seien diese Einschränkungen - ob aus medizinischer Sicht krankheitswertig oder nicht - nicht dergestalt, dass eine berufliche Tätigkeit ausserhalb der C.___ für den Beschwerdeführer medizinisch unzumutbar wäre. Dass der Beschwerdefüh rer den Schritt in die freie Wirtschaft auch mit Unterstützung des Jobcoaches nicht vollzogen habe, könne nicht mit diagnostizierten psychischen Krankheiten begründet werden. Wenn der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine sozial rehabilitie rende Begleitung als dringlichstes Therapiezi el erachte, so sei dem entgegenzu halten, dass die - letztlich während neun Monaten versuchte, aber gescheiterte - soziale Integration sowie die medizinische n Massnahmen nicht in den (primären) Aufgabenbereich der Invalidenversicherung fielen. Damit seien weitere berufliche Massnahmen weder eingliederungswirksam noch scheine der Beschwerdeführer für zweckmässige Massnahmen - aus invaliditätsfremden Gründen – eingliederungsfähig (Urk. 8/93/2 und 8/93/10 f.).

1.3

Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auch das in der Anmeldung vom 11. Januar 2008 gestellte Begehren auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung abzuweisen (Urk. 8/83) . Der Versicherte richtete sich mit Einwand vom 31. Mai 2010 an die IV-Stelle und beantragte, es sei mit dem Entscheid betreffend Rente zuzuwarten, bis über die Beschwerde im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2) entschieden worden sei (Urk. 8/87). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde diesem Antrag entsprechen (Urk. 8/91). Nach Erhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung des Einwands (Urk. 8/95) . Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. April 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab; es seien keine neuen Erkenntnisse beigebracht worden (Urk. 8/101).

1.4

Am 24. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf ein im Jahr 2006 aufgetretenes Burnout erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/105). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 30. April 2013 auf, eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaub haft zu machen, indem er bis spätestens am 30. Mai

2013 entsprechende aktu elle Beweismittel nachzureichen habe. Ohne solche Beweismittel müsse ein Nichteintreten verfügt werde n

(Urk. 8/106). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt ver strei chen liess, kündigte ihm die IV Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 an, auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 8/110). Der Versi cherte beantragte am 13. Juni 2013 die Zusendung der Akten (Urk. 8/111 f.) und mit Eingabe vom 1. Juli 2013 eine Fristver längerung von 60 Tagen für die Begründung eines Einwands (Urk. 8/113). Dem Versicherten wurde eine Nach frist zur ergänzenden Einwandbegründung

von 30 Tagen gewähr t (Urk. 8/114) . Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. E.___

ein (Urk. 8/115).

Nach Einholung der erforderlichen Entbindungserklärungen übermittelte die IV Stelle den behandelnden Ärzten, Dr. med. E.___

und Dr. med. F.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem bevoll mächtigten G.___ der Gemeinde H.___

d ie Akten (Urk. 8/116 f., Urk. 8/122, Urk. 8/124 sowie Urk. 8/12 6 f.). G.___ wandte sich mit Schreiben vom 23. Augus t und

4. Oktober 2013 an die IV-Stelle und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer eine Beistandschaft beantragt habe (Urk. 8/121) . Die IV-Stelle werde darum ersucht, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten und die Abklärungen von Dr. F.___ in die Entscheidfindung

mit einzubeziehen (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 15. November 2013 setzte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frist bis 31. Dezember 2013 an, um einen aktuellen Bericht von Dr. F.___ einzureichen, ansonsten auf den Arztbericht von Dr. E.___ abgestellt werde (Urk. 8/134). Dr. F.___ reichte seinen Bericht vom 3. Dezember 2013 rechtzeitig ein (Urk. 8/ 136). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom

7. Januar 2014 nicht e in (Urk. 2 [=

Urk. 8/138 ]). 1.5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde des Bezirkes I.___ auf eigenes Gesuch des Versicherten eine Beistandschaft (kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermö gensverwaltung nach Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB) an

(Urk. 8/141/21). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leis tungsbegehren einzutreten. Die Sache sei zu r materiellen Prüfung an die IV Stelle zurückzu weisen.

In prozessualer Hinsicht wurde ein zweiter Schriften wechsel beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

20. März

2014

beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (Urk. 11 und

12) reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2014 die Replik sowie weitere medizinische Berichte mit Datum vom 3. Juli 2014, vom 31. Juli 2014 sowie vom 12. August 2014 ein (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Eingabe vom 29. September 2014 ver zichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Einglieder ungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Ein gliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl.

BGE

130

V

64

E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung ge rade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsic ht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.5

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.6

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungs gegenstandes

- den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die IV Stelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die eingeforderten Beweis mittel seien nicht eingereicht worden, eine Prüfung sei daher nicht möglich. Der im Einwandverfahren gestellte Antrag

des Sozialdienstes H.___ (G.___), es sei bis zum Vor liegen eines Gutachtens von Dr. F.___ zuzuwar ten, sei geprüft worden. Dazu sei wie folgt Stellung zu nehmen: Bis Mitte November 2013 seien von Dr. F.___ weder ein Gutachten noch andere medizi nische Unterlagen eingegangen, welche den Entscheid massgebend hätten ver ändern können. In der Mitteilung vom 15. November 2013 sei der Beschwerde führer nochmals auf die Beweismittelpflicht aufmerksam gemacht worden und es sei um Unterlagen bis 31. Dezember 2013 gebeten worden. Am 3. Dezember 2013 habe Dr. F.___ die aktuelle medizinische Beurteilung mitgeteilt. Die ein gereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesund heitszustandes darlegen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er in der Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2012 erheblich ver schlechtert und Dr. E.___ habe ihm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom

12. März 2013 bis 2. April 2013 sei im Zusammenhang mit Sui zidgedanken eine Hospitalisation in der Klinik J.___ notwendig geworden. Der Zustand habe sich auch nach der stationären Behandlung nicht verbessert und er habe sich mit dem Begehren um Verbeiständung an die Behörden gewandt. Die im Beschluss der Kindes- und Erwachsene nschutz behörde vom

23. Dezember 2013 und im Austrittsbericht der Klinik J.___ festgehaltene neue gesundheitliche Situation genüge, um glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diese beiden Unterlagen seien der IV Stelle im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage leider noch nicht bekannt gewesen, weshalb sie unberücksichtigt geblieben seien. Die in den neuen Unterlagen geschilderten Symptome zeigten, dass seit 2011 neue Beschwerden (Suizidgedanken und depressive Beschwerden) hinzugekommen seien und sich die Angsterkrankung zudem erheblich verstärkt habe, sodass der Beschwerde führer sich nicht einmal mehr zur selbständigen Besorgung seiner administrati ven Belange in der Lage gesehen habe und verbeiständet habe werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik vom 15. August 2014 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, Dr. E.___ bestätige in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab erneuter Behandlung im Januar 201 3. Auch gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 12. August 2014 habe sich die medizinische Situa tion ab Herbst 2013 weiter verschlechtert. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfä higkeit sei die Selbsteingliederung seit der Verschlechterung ab Januar 2013 nicht mehr zumutbar. Hinzu kämen somatische Beschwerden, die zwar nicht invalidisierend seien, aber die Eingliederungsmöglichkeiten erheblich ein schränkten (Urk. 13 S. 3). Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___

würden ber ufliche Massnahmen unter anderem unter Hinweis auf die Auswirkungen der kom binierten Persönlichkeitsstörung als angezeigt erachten . Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung seien umso notwendiger, als auch Einglie derungsmassnahmen der Gemeinde gescheitert seien. Zu beachten sei, dass das Eintreten auf die Neuanmeldung primär im Hinblick auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung und erst sekundär zur Prüfung der Rentenfrage not wendig erscheine (Urk. 13 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten Bericht, welcher der IV-Stelle am 1 2. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 8/115/3), die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/115/1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0 - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung ICD-10 Z60.8 - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen, Ansp annung und Ärger ICD-10 F 43.23 Dr. E.___ führte im Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 1. Juli 2010 in seine psychiatrische Behandlung begeben, wobei bis am 16. Mai 2011 regelmässige Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Nach einer Unter brechung sei die Behandlung am 18. April 2013 wieder aufgenommen worden. D ie vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in kaum veränderter Weise weiter fortbestehend. In Bezug auf den zuletzt erhobenen psychiatrischen Befund hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Er sei im Kontakt freundlich, zugewandt, entschlossen und thematisch gut eingehend. Die Grundstimmung sei gedrückt bis gereizt. Es bestünden Zeichen von Hoffnungslosigkeit, Rückzug und Passivität. Der Be schwerdeführer sei kaum schwingungsfähig, der Antrieb sei weder gesteigert noch verlangsamt. Der formale Gedankengang sei geordnet, thematisch sei der Beschwerdeführer auf negative Gedankeninhalte fokussiert. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für produktiv-psychotisches Erleben oder für eine Eigen- oder Fremdgefährdung . Klinisch bestehe keine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten (Urk. 8/115/1). 3.2

Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 fest, seine Ein schätzung entspreche weitgehend derjenigen von Dr. A.___ und Dr. K.___, hingegen nicht derjenigen von Dr. B.___ . Er könne die Ansicht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein solle. Aus sei ner Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___ gestellten Diagnosen maximal zu 50 % arbeitsfähig, und zwar sowohl in der angestammten als auch in einer der Symptomatik angepassten Tätigkeit. Da seit den letzten Begutachtungen einige Zeit verstrichen sei und sich auch einiges verändert haben könnte, sei es angebracht, ein neues Gutachten in Auf trag zu geben (Urk. 8/136). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2014 noch ge geben war. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 unter Beistandschaft (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) gestellt. Bei der von der KESB ange ordneten Beistandschaft handelt es sich allerdings nicht um eine umfassende Beistandschaft, welche die (vollständige) Handlungsunfähigkeit des Beschwer deführers zur Folge hätte (A rt. 17 ZGB). Ebenso wenig führt

eine Begleitbei standschaft

zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerde füh rers (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft würde nur dann zu einer Einschränkun g der Handlungsfähigkeit führen, wenn dies die KESB ent sprechend angeordnet hätte, was sie jedoch nicht tat (vgl. Urk.

8 /141/21 = Urk. 3/5). Damit hat der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2013, von wel chem die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Übrigen keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.a S. 5 f. und Urk. 8/141/21), auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Somit konnte d er Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz am 17. Januar 2014 für die Vertretung im Beschwerde verfahren gültig bevollmächtigen (vgl. Vollmacht, Urk. 4). 4.2

Als nächstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich der Verwaltung dar bot. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Stephanie Schwarz, neue Beweismittel zur Glaubhaft machung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein (Urk. 3/4-6 und Urk. 14/1-3). Diese neuen Beweismittel sind jedoch bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 7) nicht zielführend. 4.3

Im Folgenden ist auf die bei der IV-Stelle eingereichten Beweismittel (vgl. E. 3.1 und 3.2) einzugehen : Indem Dr. E.___

erklärte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome bestünden in kaum veränderter Weise fort, brachte er

Kontinuität in der Symp tomatik zum Ausdruck .

Dr. E.___

hatte den Beschwerde führer bereits im Jahr 2010 behandelt (Urk. 8/115/1), das heisst noch vor Erlass der erstmaligen ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 201 1. Die IV-Stelle hatte sich darin

- nachdem der Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse beige bracht hatte - auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu den beruflichen Massnahmen vom 24. August 2010 und damit auf das Resultat des Untersuchs von Dr. B.___ (Urk. 8/93) ab gestützt (Urk. 8/101). Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der seit 2010 gleichge bliebenen Einschätzung von Dr. E.___ lediglich

um e ine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, welcher bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2011 zugrunde gelegen hatte,

handelt . In diesem Sinne vermochte er

mit seinem undatierten Bericht keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen. Dr. F.___

übte

in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 insbesondere Kritik an der Beurteilung von Dr. B.___ und hielt fest, er teile die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. K.___ . Er beschrieb jedoch keine erhobenen Befunde und stellte auch keine Diagnose n, sondern hielt lediglich fest, a ufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___

gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Eine Beweisführung durch ihn auf medizinisch-psychiatrischer Ebene in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die dazugehörigen Diagnosen hätte seiner Über zeugung nach wenig Sinn, da dies sofort eine Gegenhaltung der IV-Stelle nach sich ziehe. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, könne sich einiges ver ändert haben, weshalb ein neues Gutachten durchaus in Auftrag gegeben wer den könne (Urk. 8/136). Diese vagen Äusserungen zum aktuellen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers eig nen sich in keiner Weise, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

4. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro