Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 30. August 2011 bis zum 31. März 2012 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermit ar beiter tätig, wobei der let zte effektive Arbeitstag der 1. Februar 2012 war
(Urk. 9/11). Am 24. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Epi lepsie
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an. Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/10),
holte medizinische Be richte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/20-30) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/33). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewäh ren
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
14. März 2014 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Massnahmen beruflicher Art sind die Berufsberatung, die erstmalige beruf liche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung, die Einarbei tungs zu schüsse und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 1.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederun gsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2 .
2 .1
In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, den medizinischen Unter lagen könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer infolge Epilepsie eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Aufgrund der Anfallsfreiheit seit Mai 2010 bestehe jedoch keine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Ein Ge sund heits schaden im Sinne des Gesetzes liege damit nicht vor . Berufliche Ein glie de rungsmassnahmen seien daher nicht möglich (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er fühle sich in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt, da er nicht mehr als Lagermitarbeiter arbeiten dürfe. Wegen der Epilepsie könne er nicht im Schichtbetrieb, nicht auf Leitern und Hochregalen und nicht an rotierenden Maschinen arbeiten. Er leiste frei willige Einsä tz e bei der A.___ in B.___ und benötige Unterstützung der Invalidenversicherung, um eine Festanstellung zu erhalten (Urk. 1 und Urk. 3) . 3 .
3 .1
Im Bericht des C.___ vom 20. April 2011 wurde die Diagnose einer Epilepsie unklarer Ätiologie mit einfach- und komplex-fo ka len Anfällen (ICD-10 G40.2) gestellt. Es wurde festgehalten, rein anamnes tisch sei
bei teils ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sowie Fehlen der Unter lagen der bisherigen Behandlung und Diagnostik keine genaue Syndrom z uordnung ge lungen. Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin ge schilderten An fallsereignis vom März 2010 könne es sich um einen komplex - fokalen Anfall gehandelt haben. Möglich sei auch ein generalisiertes Krampfer eignis mit klo ni schen Entäusserungen. Diesbezüglich lägen jedoch unterschied liche Angaben von Seiten der damaligen behandelnden Ärzte und der damals anwesenden Lebens partnerin vor. In den bisherigen kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels hätten sich keine richtungsweisenden Befunde gezeigt .
D ie craniocere brale Kernspintomographie vom 8. November 2010 zeige sich insbesondere hin sichtlich fokaler, potentiell epileptogener Läsionen unauf fällig. Auch ein aktu elles Standard-EEG zeige sich im Wesentlichen unauffällig, in sbesondere hätten sich keine epi lepsietypischen Potenziale oder iktalen Paro xysmen gefunden, was das Vorliegen einer Ep ilepsie allerdings nicht aus schliesse . Bei derzeit berich te ter stabiler Anfallsfreiheit seit März 2010 bestehe für den Beschwerdeführer aktuell Fahrtauglichkeit für das Führen motorisierter Fahrzeuge der Kategorie B. Er sei da rüber informiert worden, dass diese Fahr tauglichkeit bei Auftreten erneuter epilepsieverdächtiger Symptome umgehend erlösche. Des Weiteren bestünden dies falls
Einschränkungen für das Arbeiten in sturzgefährdenden Höhen oder an verletzungsgefährdenden Maschinen (Urk. 9/9 S. 8 ff.) .
Im Bericht des C.___ vom 16. Februar 2012 wur den folgende Diagnosen gestellt: - Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie (ED 2007, ICD-10 G40.2) - Anfallsphobische Entwicklung (ICD-10 F40.2) - Laboranalytisch hypochrome
mikrozytäre Anämie unklarer Genese
Es wurde ausgeführt, es liege eine Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie vor. Ein zerebrales MRI aus dem Jahr 2010 habe keinen Hinweis auf eine epileptogene Läsion ergeben. Unter einer antikonvulsi ven Medikation bestehe Anfallsfreiheit seit Mai 201 0. Damals sei ein komplex-fokaler Anfall nach Adhärenzproblematik aufgetreten. Aus epileptologischer Sicht bestehe weiterhin Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B. Der Be schwerdeführer sei darüber orientiert, dass im Falle eines Anfall s rezidivs die Fahreignung mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei (Urk. 9/9 S. 11 f.)
Im Bericht des C.___ vom
6. November 2012 wurde festgehalten, aus epileptologischer Sicht bestünden bei stabiler Anfalls freiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Sollte jedoch ein Rezidivanfall auftreten, bestünde mit so for tiger Wirkung eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dann wäre der Beschwerdeführer nicht geeignet für Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, Tä tig keiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfor dern so wie Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene um fassen (Urk. 9/9 S.
3). 3.2
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 6 . April 2013 über eine im Rahmen einer Zweitmeinung auf Wunsch des Pa ti en ten durchgeführte Untersuchung die Diagnose einer Epilepsie, wahrscheinlich s ymp tomatisch, mit einfach-/komp lex-fokalen Anfällen seit 2007 und hielt fest, das s dia g n ostisch keine neuen Erkenntnisse vorlägen. An der Richtigkeit der Diag nose bestünden keine berechtigten Zweifel. Die Anamnese, die Phäno meno logie der Anfälle und die Veränderungen im EEG passten gut zu einer Tem po rallappenepilepsie . Die Fahreignung sei unter Annahme persistierender Auren und in Anbetracht der EEG-Auffälligkeiten mit grosser Zurückhaltung zu beur teilen; die Kollegen der Epiklinik hätten die Fahreignung im Januar 2013 als gegeben erachtet (Urk. 9/17 S. 6) . 3.3
Dr. med. E.___, FMH Allgemein e M edizin, gab in ihrem
Formu lar b ericht vom 4. Mai 2013 an, beim Beschwerdeführer bestehe seit Januar 2011 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist. Er könn e keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten und nicht auf Leitern steigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm im Umfang von ca. drei ein halb Stun den pro Tag zumutbar (Urk. 9/17 S. 2 f.). 3.4
Dr. med. F.___, FMH Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem allseits orientierten Rechtshänd er mit leichter Anosodiaphorie in Bezug auf seine kognitiven Einschränkungen, aber ohne Hinweis auf ein interiktuales Verhaltenssyndrom, folgende kognitive Befunde: Visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten, leichte Dysgraphie und Dyskalkulie, nicht sprachlich betonte Gedächtnisschwäche, leicht eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie ein eingeschränktes Arbeitstempo bei konzentrativen Auf gaben. Diese Befunde entsprächen leichten vorbestehenden Teilleistungsschwä chen, die zusammen mit der Epilepsie im Rahmen einer frühkindlich erworbe nen zerebralen Entwicklungsstörung zu beurteilen seien. Aufgrund der kogniti ven Leistungsschwächen und der Epilepsie sei der Beschwerdeführer bei der Vermitt lung einer geeigneten Arbeitsstelle auf Hilfe angewiesen, insbesondere da er die bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschrän kungen nicht mehr ausführen dürfe. Seine Vermittelbarkeit auf dem freien Ar beitsmarkt sei dadurch erheblich limitiert . Für einfache Tätigkeiten unter struk turierten Arbeitsbedingungen bestehe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % (Urk. 9/30). 3.5
Dr. D.___ führte in seinem Schreiben vom
4. Februar 2014 an die IV-Stelle aus, aus ärztlicher und epileptologischer Sicht bestünden beim Beschwerdefüh rer eindeutige und relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche be rück sichtigt werden müssten und eine berufliche Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheinen liessen. Einerseits bestünden bei einer Temporallappen epilepsie mit an zunehmend persistierenden Auren generelle, die berufliche Ge fahren exposi tion betreffende Einschränkungen (d.h. keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden seien oder eine ander weitige Gefahr ex po sition wie z.B. Gerüste, Leitern etc. mit sich brächten), an dererseits sei die Mög lichkeit krankheitsinhärenter neuropsychologischer Defi zite auch dann nicht ganz
ausser Acht zu lassen, wenn sich diese im neuropsy chologischen Unter such nich t einwandfrei von einer allfällig vorbestehenden Teilleistungsschwäche ab grenzen l ie sse n (Urk. 5/1). 4. 4.1
Damit ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bejaht werden kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der In validen ver siche rung gemäss Art. 4 ff. u nd Art. 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungs spe zifi sche Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) gegeben sein .
Nur d er Anspruch auf Ar beitsvermittlung
steht gemäss Art. 18 IVG schon den arbeitsunfähigen Versi cher te n zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche er heblich be hindert.
Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsver mitt lung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich Bas el Genf 2010, S. 204 f.). 4.2
Gemäss der Beurteilung des C.___ bestehen beim Beschwerdeführer bei stabiler Anfallsfreiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B ist weiterhin gegeben. Die von den Ärzten des C.___ genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (keine Arbeiten in un gesicherter Höhe und an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfor dern, sowie keine Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefoh lene umfassen) gelten nur im Falle eines Anfall s rezidivs (Urk. 9/9). Aktenkundig ist, d ass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 anfallsfrei ist . Dementsprechend b e steht im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
keine Arbeitsunfä hig keit. Die von der Hausärztin
Dr. E.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17) ist nicht nachvollziehbar. Selbst w enn der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten kann und nicht auf Leitern steigen darf, führt dies nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere Gründe für die
postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Be richt von Dr. E.___ nicht entnehmen.
Auch die von Dr. F.___ attestierte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % ist weder begründet noch nach vollziehbar . Soweit Dr. F.___ ausführt, der Beschwerdeführer dürfe die bishe rige Tätigkeit als La gerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschränkungen nicht mehr ausfüh ren (Urk. 9/30), stimmt dies nicht mit der Einschätzung der Fachärzte der spezialisierten Klinik überein. Aufgrund der be reits seit längerem bestehenden Anfallsfreiheit könnte der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich die Tätigkeit als Lagerarbeiter ausführen. Auch Dr. D.___
erwähnt lediglich die epilepsiebedingten Einschränkungen, die ge genwärtig gar nicht bestehen (keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden sind oder eine anderweitige Gefahrexposition wie zum Beispiel Gerüste, Leitern etc. mit sich bringen, Urk. 5/1) . Dr. D.___ stellt zwar fest, dass die Fahreignung mit
grosser Zurückhaltung zu beurteilen sei, hält indessen nicht fest, dass diese nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/17 S. 6) . Wäre er zu diesem Schluss gelangt, hätte es sich denn auch aufgedrängt,
dem Strassenverkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu erstatten . Somit kann ge stützt auf die Ak ten die Fahreignung des Beschwerdeführers als gegeben er ach tet werden . Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Mo nate als Lagerarbeiter tätig war und diese Stelle auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen verloren hat (Urk. 9/11). Davor hat te er zahlreiche an de re Tätigkeiten ausge übt (Urk. 9/8 und Urk. 9/10) . Die Tätigkeit als Lagerar bei te r kann somit vorliegend nicht als angestammte Tätigkeit bezeichnet werden.
Dem Beschwer deführer steht auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt vielmehr
ein weites Spektrum zumutbarer Hilfsarbeitertätigkeiten in sämtlichen Branchen
offen, bei welchen keine Schichtarbeit geleistet werden muss. Um eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist der Beschwerdeführer nicht auf die spezifi sche n Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewie se n. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer derzeit als vollständig arbeitsfähig zu qualifizieren.
Die schwierige Vermittelbarkeit beruht nicht auf gesundheitli chen Gründen, weshalb
kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG besteht . Eine Invalidität beziehungsweise eine drohende In va lidität
ist ebenfalls
nicht gegeben, womit auch kein Anspruch auf an dere allenfalls in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 4.4
Sollten künftig beim Beschwerdeführer
epilepsie bedingte
Symptome auftreten, die aus medizinischer Sicht zu den genannten Einschränkungen im Berufsprofil, - insbesondere zum Verlust der Fahreignung - führen, steht es ihm frei,
er neut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung beziehungsweise Gewährung anderer allen fall s in Frage kommender berufliche r Massnahmen bei der Beschwerdegeg nerin zu stellen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 30. August 2011 bis zum 31. März 2012 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermit ar beiter tätig, wobei der let zte effektive Arbeitstag der 1. Februar 2012 war
(Urk. 9/11). Am 24. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Epi lepsie
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an. Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/10),
holte medizinische Be richte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/20-30) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/33).
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Massnahmen beruflicher Art sind die Berufsberatung, die erstmalige beruf liche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung, die Einarbei tungs zu schüsse und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
E. 1.2 Arbeitsunfähige (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewäh ren
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
14. März 2014 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2
E. 3.3 Dr. med. E.___, FMH Allgemein e M edizin, gab in ihrem
Formu lar b ericht vom 4. Mai 2013 an, beim Beschwerdeführer bestehe seit Januar 2011 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist. Er könn e keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten und nicht auf Leitern steigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm im Umfang von ca. drei ein halb Stun den pro Tag zumutbar (Urk. 9/17 S. 2 f.).
E. 3.4 Dr. med. F.___, FMH Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem allseits orientierten Rechtshänd er mit leichter Anosodiaphorie in Bezug auf seine kognitiven Einschränkungen, aber ohne Hinweis auf ein interiktuales Verhaltenssyndrom, folgende kognitive Befunde: Visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten, leichte Dysgraphie und Dyskalkulie, nicht sprachlich betonte Gedächtnisschwäche, leicht eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie ein eingeschränktes Arbeitstempo bei konzentrativen Auf gaben. Diese Befunde entsprächen leichten vorbestehenden Teilleistungsschwä chen, die zusammen mit der Epilepsie im Rahmen einer frühkindlich erworbe nen zerebralen Entwicklungsstörung zu beurteilen seien. Aufgrund der kogniti ven Leistungsschwächen und der Epilepsie sei der Beschwerdeführer bei der Vermitt lung einer geeigneten Arbeitsstelle auf Hilfe angewiesen, insbesondere da er die bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschrän kungen nicht mehr ausführen dürfe. Seine Vermittelbarkeit auf dem freien Ar beitsmarkt sei dadurch erheblich limitiert . Für einfache Tätigkeiten unter struk turierten Arbeitsbedingungen bestehe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % (Urk. 9/30).
E. 3.5 Dr. D.___ führte in seinem Schreiben vom
4. Februar 2014 an die IV-Stelle aus, aus ärztlicher und epileptologischer Sicht bestünden beim Beschwerdefüh rer eindeutige und relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche be rück sichtigt werden müssten und eine berufliche Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheinen liessen. Einerseits bestünden bei einer Temporallappen epilepsie mit an zunehmend persistierenden Auren generelle, die berufliche Ge fahren exposi tion betreffende Einschränkungen (d.h. keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden seien oder eine ander weitige Gefahr ex po sition wie z.B. Gerüste, Leitern etc. mit sich brächten), an dererseits sei die Mög lichkeit krankheitsinhärenter neuropsychologischer Defi zite auch dann nicht ganz
ausser Acht zu lassen, wenn sich diese im neuropsy chologischen Unter such nich t einwandfrei von einer allfällig vorbestehenden Teilleistungsschwäche ab grenzen l ie sse n (Urk. 5/1). 4. 4.1
Damit ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bejaht werden kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der In validen ver siche rung gemäss Art. 4 ff. u nd Art.
E. 6 . April 2013 über eine im Rahmen einer Zweitmeinung auf Wunsch des Pa ti en ten durchgeführte Untersuchung die Diagnose einer Epilepsie, wahrscheinlich s ymp tomatisch, mit einfach-/komp lex-fokalen Anfällen seit 2007 und hielt fest, das s dia g n ostisch keine neuen Erkenntnisse vorlägen. An der Richtigkeit der Diag nose bestünden keine berechtigten Zweifel. Die Anamnese, die Phäno meno logie der Anfälle und die Veränderungen im EEG passten gut zu einer Tem po rallappenepilepsie . Die Fahreignung sei unter Annahme persistierender Auren und in Anbetracht der EEG-Auffälligkeiten mit grosser Zurückhaltung zu beur teilen; die Kollegen der Epiklinik hätten die Fahreignung im Januar 2013 als gegeben erachtet (Urk. 9/17 S. 6) .
E. 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungs spe zifi sche Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) gegeben sein .
Nur d er Anspruch auf Ar beitsvermittlung
steht gemäss Art. 18 IVG schon den arbeitsunfähigen Versi cher te n zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche er heblich be hindert.
Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsver mitt lung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich Bas el Genf 2010, S. 204 f.). 4.2
Gemäss der Beurteilung des C.___ bestehen beim Beschwerdeführer bei stabiler Anfallsfreiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B ist weiterhin gegeben. Die von den Ärzten des C.___ genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (keine Arbeiten in un gesicherter Höhe und an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfor dern, sowie keine Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefoh lene umfassen) gelten nur im Falle eines Anfall s rezidivs (Urk. 9/9). Aktenkundig ist, d ass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 anfallsfrei ist . Dementsprechend b e steht im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
keine Arbeitsunfä hig keit. Die von der Hausärztin
Dr. E.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17) ist nicht nachvollziehbar. Selbst w enn der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten kann und nicht auf Leitern steigen darf, führt dies nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere Gründe für die
postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Be richt von Dr. E.___ nicht entnehmen.
Auch die von Dr. F.___ attestierte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % ist weder begründet noch nach vollziehbar . Soweit Dr. F.___ ausführt, der Beschwerdeführer dürfe die bishe rige Tätigkeit als La gerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschränkungen nicht mehr ausfüh ren (Urk. 9/30), stimmt dies nicht mit der Einschätzung der Fachärzte der spezialisierten Klinik überein. Aufgrund der be reits seit längerem bestehenden Anfallsfreiheit könnte der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich die Tätigkeit als Lagerarbeiter ausführen. Auch Dr. D.___
erwähnt lediglich die epilepsiebedingten Einschränkungen, die ge genwärtig gar nicht bestehen (keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden sind oder eine anderweitige Gefahrexposition wie zum Beispiel Gerüste, Leitern etc. mit sich bringen, Urk. 5/1) . Dr. D.___ stellt zwar fest, dass die Fahreignung mit
grosser Zurückhaltung zu beurteilen sei, hält indessen nicht fest, dass diese nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/17 S. 6) . Wäre er zu diesem Schluss gelangt, hätte es sich denn auch aufgedrängt,
dem Strassenverkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu erstatten . Somit kann ge stützt auf die Ak ten die Fahreignung des Beschwerdeführers als gegeben er ach tet werden . Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Mo nate als Lagerarbeiter tätig war und diese Stelle auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen verloren hat (Urk. 9/11). Davor hat te er zahlreiche an de re Tätigkeiten ausge übt (Urk. 9/8 und Urk. 9/10) . Die Tätigkeit als Lagerar bei te r kann somit vorliegend nicht als angestammte Tätigkeit bezeichnet werden.
Dem Beschwer deführer steht auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt vielmehr
ein weites Spektrum zumutbarer Hilfsarbeitertätigkeiten in sämtlichen Branchen
offen, bei welchen keine Schichtarbeit geleistet werden muss. Um eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist der Beschwerdeführer nicht auf die spezifi sche n Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewie se n. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer derzeit als vollständig arbeitsfähig zu qualifizieren.
Die schwierige Vermittelbarkeit beruht nicht auf gesundheitli chen Gründen, weshalb
kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG besteht . Eine Invalidität beziehungsweise eine drohende In va lidität
ist ebenfalls
nicht gegeben, womit auch kein Anspruch auf an dere allenfalls in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 4.4
Sollten künftig beim Beschwerdeführer
epilepsie bedingte
Symptome auftreten, die aus medizinischer Sicht zu den genannten Einschränkungen im Berufsprofil, - insbesondere zum Verlust der Fahreignung - führen, steht es ihm frei,
er neut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung beziehungsweise Gewährung anderer allen fall s in Frage kommender berufliche r Massnahmen bei der Beschwerdegeg nerin zu stellen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00143 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 30. August 2011 bis zum 31. März 2012 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermit ar beiter tätig, wobei der let zte effektive Arbeitstag der 1. Februar 2012 war
(Urk. 9/11). Am 24. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Epi lepsie
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an. Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/10),
holte medizinische Be richte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab . Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 9/20-30) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/33). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewäh ren
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
14. März 2014 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Massnahmen beruflicher Art sind die Berufsberatung, die erstmalige beruf liche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung, die Einarbei tungs zu schüsse und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 1.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederun gsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2 .
2 .1
In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, den medizinischen Unter lagen könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer infolge Epilepsie eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Aufgrund der Anfallsfreiheit seit Mai 2010 bestehe jedoch keine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Ein Ge sund heits schaden im Sinne des Gesetzes liege damit nicht vor . Berufliche Ein glie de rungsmassnahmen seien daher nicht möglich (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er fühle sich in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt, da er nicht mehr als Lagermitarbeiter arbeiten dürfe. Wegen der Epilepsie könne er nicht im Schichtbetrieb, nicht auf Leitern und Hochregalen und nicht an rotierenden Maschinen arbeiten. Er leiste frei willige Einsä tz e bei der A.___ in B.___ und benötige Unterstützung der Invalidenversicherung, um eine Festanstellung zu erhalten (Urk. 1 und Urk. 3) . 3 .
3 .1
Im Bericht des C.___ vom 20. April 2011 wurde die Diagnose einer Epilepsie unklarer Ätiologie mit einfach- und komplex-fo ka len Anfällen (ICD-10 G40.2) gestellt. Es wurde festgehalten, rein anamnes tisch sei
bei teils ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sowie Fehlen der Unter lagen der bisherigen Behandlung und Diagnostik keine genaue Syndrom z uordnung ge lungen. Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin ge schilderten An fallsereignis vom März 2010 könne es sich um einen komplex - fokalen Anfall gehandelt haben. Möglich sei auch ein generalisiertes Krampfer eignis mit klo ni schen Entäusserungen. Diesbezüglich lägen jedoch unterschied liche Angaben von Seiten der damaligen behandelnden Ärzte und der damals anwesenden Lebens partnerin vor. In den bisherigen kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels hätten sich keine richtungsweisenden Befunde gezeigt .
D ie craniocere brale Kernspintomographie vom 8. November 2010 zeige sich insbesondere hin sichtlich fokaler, potentiell epileptogener Läsionen unauf fällig. Auch ein aktu elles Standard-EEG zeige sich im Wesentlichen unauffällig, in sbesondere hätten sich keine epi lepsietypischen Potenziale oder iktalen Paro xysmen gefunden, was das Vorliegen einer Ep ilepsie allerdings nicht aus schliesse . Bei derzeit berich te ter stabiler Anfallsfreiheit seit März 2010 bestehe für den Beschwerdeführer aktuell Fahrtauglichkeit für das Führen motorisierter Fahrzeuge der Kategorie B. Er sei da rüber informiert worden, dass diese Fahr tauglichkeit bei Auftreten erneuter epilepsieverdächtiger Symptome umgehend erlösche. Des Weiteren bestünden dies falls
Einschränkungen für das Arbeiten in sturzgefährdenden Höhen oder an verletzungsgefährdenden Maschinen (Urk. 9/9 S. 8 ff.) .
Im Bericht des C.___ vom 16. Februar 2012 wur den folgende Diagnosen gestellt: - Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie (ED 2007, ICD-10 G40.2) - Anfallsphobische Entwicklung (ICD-10 F40.2) - Laboranalytisch hypochrome
mikrozytäre Anämie unklarer Genese
Es wurde ausgeführt, es liege eine Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie vor. Ein zerebrales MRI aus dem Jahr 2010 habe keinen Hinweis auf eine epileptogene Läsion ergeben. Unter einer antikonvulsi ven Medikation bestehe Anfallsfreiheit seit Mai 201 0. Damals sei ein komplex-fokaler Anfall nach Adhärenzproblematik aufgetreten. Aus epileptologischer Sicht bestehe weiterhin Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B. Der Be schwerdeführer sei darüber orientiert, dass im Falle eines Anfall s rezidivs die Fahreignung mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei (Urk. 9/9 S. 11 f.)
Im Bericht des C.___ vom
6. November 2012 wurde festgehalten, aus epileptologischer Sicht bestünden bei stabiler Anfalls freiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Sollte jedoch ein Rezidivanfall auftreten, bestünde mit so for tiger Wirkung eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dann wäre der Beschwerdeführer nicht geeignet für Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, Tä tig keiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfor dern so wie Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene um fassen (Urk. 9/9 S.
3). 3.2
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2 6 . April 2013 über eine im Rahmen einer Zweitmeinung auf Wunsch des Pa ti en ten durchgeführte Untersuchung die Diagnose einer Epilepsie, wahrscheinlich s ymp tomatisch, mit einfach-/komp lex-fokalen Anfällen seit 2007 und hielt fest, das s dia g n ostisch keine neuen Erkenntnisse vorlägen. An der Richtigkeit der Diag nose bestünden keine berechtigten Zweifel. Die Anamnese, die Phäno meno logie der Anfälle und die Veränderungen im EEG passten gut zu einer Tem po rallappenepilepsie . Die Fahreignung sei unter Annahme persistierender Auren und in Anbetracht der EEG-Auffälligkeiten mit grosser Zurückhaltung zu beur teilen; die Kollegen der Epiklinik hätten die Fahreignung im Januar 2013 als gegeben erachtet (Urk. 9/17 S. 6) . 3.3
Dr. med. E.___, FMH Allgemein e M edizin, gab in ihrem
Formu lar b ericht vom 4. Mai 2013 an, beim Beschwerdeführer bestehe seit Januar 2011 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist. Er könn e keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten und nicht auf Leitern steigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm im Umfang von ca. drei ein halb Stun den pro Tag zumutbar (Urk. 9/17 S. 2 f.). 3.4
Dr. med. F.___, FMH Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem allseits orientierten Rechtshänd er mit leichter Anosodiaphorie in Bezug auf seine kognitiven Einschränkungen, aber ohne Hinweis auf ein interiktuales Verhaltenssyndrom, folgende kognitive Befunde: Visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten, leichte Dysgraphie und Dyskalkulie, nicht sprachlich betonte Gedächtnisschwäche, leicht eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie ein eingeschränktes Arbeitstempo bei konzentrativen Auf gaben. Diese Befunde entsprächen leichten vorbestehenden Teilleistungsschwä chen, die zusammen mit der Epilepsie im Rahmen einer frühkindlich erworbe nen zerebralen Entwicklungsstörung zu beurteilen seien. Aufgrund der kogniti ven Leistungsschwächen und der Epilepsie sei der Beschwerdeführer bei der Vermitt lung einer geeigneten Arbeitsstelle auf Hilfe angewiesen, insbesondere da er die bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschrän kungen nicht mehr ausführen dürfe. Seine Vermittelbarkeit auf dem freien Ar beitsmarkt sei dadurch erheblich limitiert . Für einfache Tätigkeiten unter struk turierten Arbeitsbedingungen bestehe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % (Urk. 9/30). 3.5
Dr. D.___ führte in seinem Schreiben vom
4. Februar 2014 an die IV-Stelle aus, aus ärztlicher und epileptologischer Sicht bestünden beim Beschwerdefüh rer eindeutige und relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche be rück sichtigt werden müssten und eine berufliche Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheinen liessen. Einerseits bestünden bei einer Temporallappen epilepsie mit an zunehmend persistierenden Auren generelle, die berufliche Ge fahren exposi tion betreffende Einschränkungen (d.h. keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden seien oder eine ander weitige Gefahr ex po sition wie z.B. Gerüste, Leitern etc. mit sich brächten), an dererseits sei die Mög lichkeit krankheitsinhärenter neuropsychologischer Defi zite auch dann nicht ganz
ausser Acht zu lassen, wenn sich diese im neuropsy chologischen Unter such nich t einwandfrei von einer allfällig vorbestehenden Teilleistungsschwäche ab grenzen l ie sse n (Urk. 5/1). 4. 4.1
Damit ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bejaht werden kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der In validen ver siche rung gemäss Art. 4 ff. u nd Art. 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungs spe zifi sche Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) gegeben sein .
Nur d er Anspruch auf Ar beitsvermittlung
steht gemäss Art. 18 IVG schon den arbeitsunfähigen Versi cher te n zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche er heblich be hindert.
Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Ver wer tung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsver mitt lung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich Bas el Genf 2010, S. 204 f.). 4.2
Gemäss der Beurteilung des C.___ bestehen beim Beschwerdeführer bei stabiler Anfallsfreiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B ist weiterhin gegeben. Die von den Ärzten des C.___ genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (keine Arbeiten in un gesicherter Höhe und an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfor dern, sowie keine Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefoh lene umfassen) gelten nur im Falle eines Anfall s rezidivs (Urk. 9/9). Aktenkundig ist, d ass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 anfallsfrei ist . Dementsprechend b e steht im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
keine Arbeitsunfä hig keit. Die von der Hausärztin
Dr. E.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17) ist nicht nachvollziehbar. Selbst w enn der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten kann und nicht auf Leitern steigen darf, führt dies nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere Gründe für die
postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Be richt von Dr. E.___ nicht entnehmen.
Auch die von Dr. F.___ attestierte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit um ca. 30 % ist weder begründet noch nach vollziehbar . Soweit Dr. F.___ ausführt, der Beschwerdeführer dürfe die bishe rige Tätigkeit als La gerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschränkungen nicht mehr ausfüh ren (Urk. 9/30), stimmt dies nicht mit der Einschätzung der Fachärzte der spezialisierten Klinik überein. Aufgrund der be reits seit längerem bestehenden Anfallsfreiheit könnte der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich die Tätigkeit als Lagerarbeiter ausführen. Auch Dr. D.___
erwähnt lediglich die epilepsiebedingten Einschränkungen, die ge genwärtig gar nicht bestehen (keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden sind oder eine anderweitige Gefahrexposition wie zum Beispiel Gerüste, Leitern etc. mit sich bringen, Urk. 5/1) . Dr. D.___ stellt zwar fest, dass die Fahreignung mit
grosser Zurückhaltung zu beurteilen sei, hält indessen nicht fest, dass diese nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/17 S. 6) . Wäre er zu diesem Schluss gelangt, hätte es sich denn auch aufgedrängt,
dem Strassenverkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu erstatten . Somit kann ge stützt auf die Ak ten die Fahreignung des Beschwerdeführers als gegeben er ach tet werden . Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Mo nate als Lagerarbeiter tätig war und diese Stelle auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen verloren hat (Urk. 9/11). Davor hat te er zahlreiche an de re Tätigkeiten ausge übt (Urk. 9/8 und Urk. 9/10) . Die Tätigkeit als Lagerar bei te r kann somit vorliegend nicht als angestammte Tätigkeit bezeichnet werden.
Dem Beschwer deführer steht auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt vielmehr
ein weites Spektrum zumutbarer Hilfsarbeitertätigkeiten in sämtlichen Branchen
offen, bei welchen keine Schichtarbeit geleistet werden muss. Um eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist der Beschwerdeführer nicht auf die spezifi sche n Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewie se n. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer derzeit als vollständig arbeitsfähig zu qualifizieren.
Die schwierige Vermittelbarkeit beruht nicht auf gesundheitli chen Gründen, weshalb
kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG besteht . Eine Invalidität beziehungsweise eine drohende In va lidität
ist ebenfalls
nicht gegeben, womit auch kein Anspruch auf an dere allenfalls in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 4.4
Sollten künftig beim Beschwerdeführer
epilepsie bedingte
Symptome auftreten, die aus medizinischer Sicht zu den genannten Einschränkungen im Berufsprofil, - insbesondere zum Verlust der Fahreignung - führen, steht es ihm frei,
er neut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung beziehungsweise Gewährung anderer allen fall s in Frage kommender berufliche r Massnahmen bei der Beschwerdegeg nerin zu stellen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht